OGH 12Os75/97

OGH12Os75/972.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 1997 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E.Adamovic als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Leoben zum AZ 15 Vr 1232/96 anhängigen Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 23. April 1997, AZ 10 Bs 134/97 (= GZ 15 Vr 1232/96-109), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Hans S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Hans S***** ist beim Landesgericht Leoben zum AZ 15 Vr 1232/96 ein Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall) SGG sowie der Vergehen nach §§ 16 Abs 1 SGG und 223 Abs 1 StGB anhängig, im Zuge dessen über ihn mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 3.Jänner 1997 gemäß § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt und zuletzt mit Beschluß vom 3.April 1997 (ON 86) wegen Fortbestandes des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz keine Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (bloß) nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den zuletzt genannten Beschluß richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Detailerwiderung ist voranzustellen, daß auf jene Beschwerdeausführungen nicht einzugehen ist, die auf den der bekämpften Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz zugrunde liegenden Haftbeschluß des Untersuchungsrichters abstellen, weil eine Grundrechtsbeschwerde nicht nur - wie dies eingangs der Beschwerdeschrift auch tatsächlich geschehen ist - die angefochtene Entscheidung oder Verfügung bezeichnen muß (§ 3 Abs 1 GRBG), sondern sich auch nur auf diese beziehen kann.

Mit der Behauptung, das Beschwerdegericht sei auf den Beweisantrag vom 3.März 1997 (ON 74) nicht eingegangen, setzt sich die Beschwerde unter gleichzeitiger weitwendiger Wiederholung der diesbezüglichen Argumentation über die gerade dieses prozessuale Vorbringen betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (189 f/V) hinweg und verfehlt damit die durch § 3 Abs 1 GRBG gebotene gesetzmäßige Darstellung. Abgesehen davon ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, im Rahmen der Prüfung einer Grundrechtsbeschwerde der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren auch nur durch den Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen vorzugreifen (12 Os 19,20/93 uam).

Gleiches gilt für den - entgegen der Beschwerde - im bekämpften Beschluß erörterten Einwand der angeblichen (vom Oberlandesgericht aber verneinten) Zurechnungsunfähigkeit (gemeint wohl: der mangelnden Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit) des den Beschwerdeführer belastenden Mitbeschuldigten Gerhard B***** (abermals 189/V).

Der Beschwerdeeinwand, "daß S***** im Umfang seiner Schuld vollkommen geständig ist und daß daher der Haftgrund (gemeint wohl: die Haftprämisse) des dringenden Tatverdachtes nicht mehr gegeben ist", ist selbst in dieser unsubstantiierten Form unschlüssig und damit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.

Nicht aktenkonform ist ferner, daß das Beschwerdegericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO ausschließlich mit den als einschlägig gewerteten Vorstrafen des Beschwerdeführers begründet hat, läßt die Beschwerde doch auch in diesem Zusammenhang Entscheidungspassagen unberücksichtigt, die jene zutreffend aus den bisherigen Verfahrensergebnissen abgeleiteten bestimmten Tatsachen anführen, die Prognosetaten mit schweren Folgen befürchten lassen (191/f V) und bei realitätsbezogener Beurteilung eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel nicht zulassen.

In Anbetracht des Sanktionsrahmens des schwerpunktmäßig haftauslösenden Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG (ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe), dessen der Beschwerdeführer verdächtig ist, kann von einer - von der Beschwerde auf polemischer und (abermals) aktenfremder Basis relevierten - Unverhältnismäßigkeit der Haft keine Rede sein.

Da somit die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz mit dem Gesetz im Einklang steht, Hans S***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Stichworte