Spruch:
Markus A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Markus A***** ist beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 622 Hv 2/04f ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG anhängig. Er befindet sich seit 16. Dezember 2003 aus dem (nunmehr nur noch aktuellen) Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG in Untersuchungshaft.
In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 7. Jänner 2004 (ON 15) wird ihm vorgeworfen, er habe in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
1. von Anfang 2002 bis Herbst 2003 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er rund 3.650 Stück Ecstasy-Tabletten und etwa 40 Gramm Amphetamin an Ali Reza H*****, Alexandra E***** und andere teilweise nicht bekannte Personen verkaufte;
2. von Anfang 2002 bis 13. Dezember 2003 Suchtgift, nämlich Ecstasy-Tabletten, Amphetamin, Cannabiskraut und Cannabisharz, für den Eigengebrauch besessen.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete deren Aufrechterhaltung gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG bis längstens 2. April 2004 an. Zwischenzeitig wurde Markus A***** mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Jugendschöffengericht vom 24. Februar 2004 schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstafe von 14 Monaten verurteilt. Davon wurde gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 11 Monaten für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluss des Gerichtshofes zweiter Instanz vom 2. Februar 2004 erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit sie den dringenden Tatverdacht mit dem Hinweis bekämpft, es sei kein Suchtgift sichergestellt worden und es könne daher der Reinheitsgehalt nicht mehr festgestellt werden, wiederholt sie lediglich die Argumente seiner Beschwerde (ON 24), setzt sich aber mit der diesbezüglichen, auf die Verantwortung des Angeklagten gestützten Begründung des Beschwerdegerichtes nicht auseinander. Dies stellt aber keine gesetzmäßige Ausführung der Grundrechtsbeschwerde dar.
Unter Berücksichtigung, dass Markus A***** erst 17 Jahre alt und gerichtlich unbescholten ist, hat das Oberlandesgericht den Haftgrund zutreffend darauf gestützt, dass er nach der dringenden Verdachtslage über mehr als eineinhalb Jahre beträchtliche Mengen an Suchtstoffen in Verkehr gesetzt und damit nicht nur seine eigene, bis zur Verhaftung andauernde Sucht, sondern sein Privatleben schlechthin (Autokauf) zusätzlich finanziert hat. Daraus hat es auf ein so hohes Maß an krimineller Energie geschlossen, dass die Befürchtung gerechtfertigt ist, er werde den Suchtgifthandel fortsetzen und daher ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen. Diese Begründung ist mängelfrei.
Durch die zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erst eineinhalb Monate dauernde Untersuchungshaft war diese Gefahr noch nicht so weit reduziert, dass die Untersuchungshaft beendet oder durch das gelindere Mittel einer Therapie der eigenen Sucht substituiert werden konnte. Familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen, welche geeignet wären, den Zweck der Haft zu beseitigen, werden in der Grundrechtsbeschwerde nicht bezeichnet.
Im Hinblick auf die für einen jugendlichen Täter geltende Strafdrohung waren bei Entscheidung über die Haftbeschwerde die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen noch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der konkret zu erwartenden Strafe.
Markus A***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch abzuweisen (§ 8 GRBG).
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