OGH 13Os26/13t

OGH13Os26/13t4.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuel S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 23/13d des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Manuel S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 20. Februar 2013, AZ 9 Bs 51/13h (ON 33 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Linz verhängte mit Beschluss vom 14. Februar 2013 (ON 23) über Manuel S***** die Untersuchungshaft aus dem Grund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Manuel S***** (ON 25) gegen diesen Beschluss nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung aus dem schon vom Erstgericht angenommenen Haftgrund (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) an.

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Manuel S***** - korrespondierend mit der (rechtswirksamen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 13. Februar 2013 (ON 20) - dringend verdächtig, in Linz und an anderen Orten

(A) gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift in einer jeweils das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge

I) im Herbst 2009 erzeugt zu haben, nämlich rund 22,4 kg Cannabiskraut,

II) vom Jahr 2002 bis zum 14. September 2012 ein- und ausgeführt sowie andere hiezu bestimmt zu haben, nämlich (im angefochtenen Beschluss näher konkretisierte Mengen) Kokain, Cannabiskraut, Speed, Ecstasy-Tabletten und Methamphetamin sowie

III) vom Jahr 2002 bis zum Juli 2012 anderen (überwiegend durch gewinnbringenden Verkauf) überlassen zu haben, nämlich (im angefochtenen Beschluss näher konkretisierte Mengen) Kokain, Cannabiskraut, Speed, Ecstasy-Tabletten und Methamphetamin,

wobei er am 3. Jänner 2012 (rechtskräftig) wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist (ON 2 S 29),

(B) vom Dezember 2010 bis zum Sommer 2012 vorschriftswidrig Cannabiskraut und Methamphetamin zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben sowie

(C) im Juli 2012 ein I-Pad im Wert von 560 Euro dem Zlatan R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen zu haben.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht dabei den dringenden Verdacht der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (A/I), nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG (A/II) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG (A/III), mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (C).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Manuel S***** (welche die vom Beschwerdegericht angenommene dringende Verdachtslage [§ 173 Abs 1 erster Satz StPO] ausdrücklich zugesteht) orientiert sich nicht am Gesetz.

Indem die Beschwerde die Annahmen des Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und mangelnder Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) als unzureichend begründet bezeichnet, ohne sich mit der Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen des Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0112012).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Sicht, das Gewicht der dem Beschwerdeführer angelasteten Taten, dessen Kontakte ins Ausland, die Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen sowie die Umstände, dass der Beschwerdeführer die letzte über ihn verhängte Freiheitsstrafe trotz Aufforderung nicht antrat und er nach der Aktenlage gegenüber einem Polizeibeamten erklärte, er werde „keinesfalls freiwillig die Strafe antreten“, indizieren sowohl den herangezogenen Haftgrund als auch die mangelnde Anwendbarkeit gelinderer Mittel (BS 7 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Der Einwand, die Untersuchungshaft sei als Hausarrest (§ 173a StPO) fortzusetzen, wurde in der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Beschwerde nicht erhoben, aus welchem Grund insoweit die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzugs nicht erfüllt ist (RIS-Justiz RS0114487; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 41).

Aus Gründen der Vollständigkeit sei ergänzt, dass die Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest eines entsprechenden - hier nicht vorliegenden - Antrags der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten bedarf (§ 173a Abs 1 erster Satz StPO) und dass die Ablehnung eines Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests zu führen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0126401).

Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte