Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im Verfahren 18 Ur 157/03k des Landesgerichtes für Strafsachen Graz wird gegen Martin K***** Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG geführt. Der Untersuchungsrichter verhängte mit Beschluss vom 12. Juli 2003 aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft über den Beschuldigten (ON 12) und setzte sie mit Beschluss vom 23. Juli 2003 (ON 22) fort. Den dagegen von Martin K***** erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Graz mit den angefochtenen Beschlüssen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde erschöpft sich in weitgehend wörtlicher Wiedergabe des in den Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse Vorgebrachten. Sie unterlässt damit die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter HalbsatzStPO vorzunehmende (vgl EvBl 1999/192 uva, jüngst 14 Os 37/03) Auseinandersetzung mit den - logisch und empirisch einwandfreien - Annahmen des Oberlandesgerichtes zu den Haftvoraussetzungen und verfehlt solcherart den vom Gesetz genannten Bezugspunkt (§ 1 Abs 1 GRBG). Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (vgl § 8 GRBG) zurückzuweisen.
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