OGH 14Os57/03

OGH14Os57/0323.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bljerim K***** und einen anderen Beschuldigten wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Ur 9/03w des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 13. März 2003, AZ 10 Bs 50/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Bljerim K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der am 9. Februar 1975 geborene österreichische Staatsbürger Bljerim K***** befindet sich seit 16. Jänner 2003 (ON 11) in Untersuchungshaft. Nach der noch nicht rechtskräftigen Anklageschrift (ON 41) werden ihm (richtig) die realkonkurrierenden, teilweise im Entwicklungsstadium des Versuches gebliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall SMG

(1.) sowie nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und § 15 StGB (2.) vorgeworfen.

Danach ist er dringend verdächtig, teilweise allein, teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Pashk S***** als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, zu der der abgesondert verfolgte Bekim G***** sowie weitere nicht näher bekannte Personen gehörten, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt und in Verkehr zu setzen versucht zu haben, indem

1. Pashk S***** und Bljerim K*****

a) im Dezember 2002 50 Gramm Kokain, welches K***** zuvor bei einem nicht näher bekannten albanischen Staatsangehörigen in Italien gekauft hatte, nach Österreich schmuggelten;

b) am 10. bzw 11. Jänner 2003 198,5 Gramm Kokain (163 +/- 2,6 Gramm Reinsubstanz), welche K***** zuvor bei einer nicht näher bekannten Person in Mailand gekauft hatte, über den Grenzübergang Arnoldstein nach Österreich schmuggelten;

2. Bljerim K*****

a) am 17. Dezember 2002 in Guntramsdorf allein (zur Vorbereitung des unter 3. geschilderten Suchtgiftgeschäftes) einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres 0,7 Gramm Kokain "zur Probe" übergab;

b) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem 17. Dezember 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Bekim G***** 50 Gramm Kokain zu einem Gesamtpreis von 3.000 EUR an eine nicht näher bekannte Person verkaufte;

3. Pashk S***** und Bljerim K***** am 13. Jänner 2003 in Arnwiesen 198,5 Gramm (163 +/- 2,6 Gramm Reinsubstanz) Kokain (zu einem Grammpreis von 60 EUR) an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres zu verkaufen versuchten. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss vom 27. Februar 2003 (ON 40), mit dem die Untersuchungsrichterin die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fortsetzte, keine Folge und verlängerte sie seinerseits aus den genannten Haftgründen bis längstens 13. Mai 2003.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Beschuldigten K***** erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der er sowohl den Tatverdacht zu den vom Beschwerdegericht verneinten Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG als auch das Vorliegen der Haftgründe bekämpft, eine Substitutionsmöglichkeit derselben durch gelindere Mittel verlangt und unverhältnismäßige Dauer der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.

Soweit der Beschuldigte - gestützt auf seine eigenen Angaben - eine Gewöhnung an Suchtmittel ins Treffen führt, und damit den dringenden Tatverdacht unter Hinweis auf § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG mit Blick auf § 180 Abs 3 StPO zu relativieren trachtet, übergeht er die Erwägungen des Beschwerdegerichtes zu einer nicht gegebenen Suchtgiftabhängigkeit (S 411). Überdies lässt er die eigene Einlassung außer Acht, wonach er den Erlös des ersten Verkaufs von Kokain zur Gänze in die Finanzierung eines weiteren Suchtgiftgeschäftes investiert hatte (S 71 iVm S 216) und nur einen Teil des beschafften Suchtgiftes für sich selber verwenden wollte (S 354).

Mit den die angenommene Fluchtgefahr bekämpfenden Ausführungen versucht er für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus den zum Nachweis der (seiner Meinung nach) gegebenen sozialen Integration vorgelegten Beweismitteln zu ziehen, ohne aber eine offenbar unzureichende Begründung der eine solche Einbindung logisch-empirisch - demnach formell einwandfrei - verneinenden (S 413 ff) Annahmen des Oberlandesgerichtes darzutun.

Angesichts der vom Gerichtshof zweiter Instanz abgelehnten Suchtgiftabhängigkeit war er auch nicht dazu verhalten, sich mit spekulativen Erwägungen über die bei verdachtskonformer Verurteilung (für die Beurteilung eines Fluchtanreizes maßgebliche) zu erwartende Strafe und über die Möglichkeit der Anwendung der §§ 39, 40 SMG auseinanderzusetzen.

Da für die Fortsetzung der Untersuchungshaft ein Haftgrund genügt - hier die zutreffend angenommene Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) -, gehen die zudem den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr bekämpfenden Ausführungen von vornherein ins Leere.

Dessen ungeachtet sei ihnen erwidert, dass sie die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter HalbsatzStPO vorzunehmende (vgl EvBl 1999/192; 14 Os 37/03) Auseinandersetzung mit den auf den Verdacht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels und der Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung schlüssig abgeleiteten Annahmen des Oberlandesgerichts zur Tatbegehungsgefahr (S 415 ff) vermissen lassen. Sie erschöpfen sich vielmehr bloß in einer (die Begründung des Beschwerdegerichtes ignorierenden) Behauptung, die angenommene Tatbegehungsgefahr werde durch die bisherige Dauer der Untersuchungshaft, die (eingeschränkte) Schuldeinsicht des Beschuldigten und durch seine vorhandene Therapiewilligkeit neutralisiert. Das Vorbringen hinwieder, bei der Anlasstat fehle angesichts der Sicherstellung des Suchtgifts (bei einer der mehreren Tathandlungen) eine schwere oder zumindest nicht bloß leichte Folge, setzt sich nicht nur über das ihm angelastete, (mutmaßlich) mehrfache und bereits teilweise erfolgreiche Inverkehrsetzen von Kokain hinweg (2.). Es lässt auch außer Acht, dass solche Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Konsequenzen umfassen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit (somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile für die Gesellschaft im Ganzen), ferner die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen (insbesondere solche zur Sicherstellung von nach Österreich verbrachten Suchtmitteln) auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen (vgl 14 Os 134/97). Daher wurde vorliegend auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht angenommen.

Die neuerlich auf die vom Gerichtshof zweiter Instanz ausdrücklich verneinte Suchtgiftgewöhnung des Beschuldigten abstellende Beschwerde lässt jegliche Argumentation vermissen, welche Begründungsmängel oder welche erheblichen Bedenken gegen die auf Basis der nach der Verdachtslage eröffneten Strafdrohung des § 28 Abs 3 erster Strafsatz SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) angenommene Verhältnismäßigkeit der (zum 13. März 2003 noch nicht einmal zweimonatigen) Haftdauer und gegen die verweigerte Substituierbarkeit der Haftgründe bestehen.

Der Beschuldigte K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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