OGH 13Os135/99

OGH13Os135/9924.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ Vr 142/99 anhängigen Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Harald S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. August 1999, AZ 7 Bs 143/99 (ON 59 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Harald S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 30. August 1999, AZ 7 Bs 143/99, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Harald S***** gegen die vom Untersuchungsrichter am 19. August 1999 beschlossene Fortsetzung (der am 6. August 1999) verhängten Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese (unter Ausschaltung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fort.

Danach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, neben dem Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, das Verbrechen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 StGB sowie das Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB dadurch begangen zu haben, daß er in Steyr zwischen Jänner und Februar 1999 mit der seiner Aufsicht unterstellten, am 22. November 1985 geborenen, sohin unmündigen Cinderella G***** wiederholt den Beischlaf unternommen hat, wobei eine Schwangerschaft eingetreten ist.

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde wiederholt (großteils sogar wortgleich) die Argumentation der an das Oberlandesgericht gerichteten Beschwerde, ohne auf die gerade dieses Vorbringen betreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zum Vorliegen der die Annahme des Haftgrundes rechtfertigenden "bestimmten Tatsachen" einzugehen und verfehlt damit eine Ausrichtung am Gesetz (§§ 3 Abs 1 und 10 GRBG iVm §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO; EvBl 1997/61, JUS 1998,2537, 13 Os 189/98, 11/99, 12 Os 75/97, 11 Os 160,161/98, zuletzt 13 Os 71/99 uam).

Abgesehen davon ist es hinsichtlich der Behauptung, der Beschuldigte habe das wahre Alter der Cinderella G***** zum Tatzeitpunkt nicht gekannt, dem Obersten Gerichtshof verwehrt, im Rahmen der Prüfung einer Grundrechtsbeschwerde der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem allfälligen Erkenntnisverfahren auch nur durch den Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung den die Verdachtsidentität tragenden Sachverhaltsprämissen vorzugreifen. Im übrigen ist der Beschwerdeführer diesbezüglich mit seinen die Kenntnis des Alters des Opfers bestreitenden Ausführungen auf die dazu mängelfreie Argumentation des Gerichtshofes zweiter Instanz zu verweisen.

Soweit die Beschwerde die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (Weisung an den Beschuldigten, jeglichen Kontakt zu dem Opfer zu meiden und sich im Rahmen einer vorläufigen Bewährungshilfe betreuen zu lassen) unter Hinweis auf den nachvollziehbaren Gesinnungswandel anspricht, hat der Gerichtshof zweiter Instanz diese im Hinblick auf die bloße Versicherung des Harald S***** anläßlich seiner Vernehmung am 6. August 1999 (S 305b), keinen Kontakt zu Cinderella G***** zu halten, im Gegensatz zu der vorher mehrfach und auch noch in der Haft geäußerten Absicht, die Betreffende zu heiraten, als von nicht ausschlaggebender Bedeutung zutreffend verneint.

Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit hat das Oberlandesgericht einwandfrei gelöst; im Zeitpunkt seiner Entscheidung (auf welche allein abzustellen ist) kann von einer unverhältnismäßigen Dauer der Untersuchungshaft keine Rede sein.

Harald S***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Stichworte