OGH 14Os18/20h

OGH14Os18/20h3.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Schriftführerin OKontr. Jäger in der Strafsache gegen ***** G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, und einer weiteren strafbaren Handlung AZ 30 Hv 2/20z (vormals AZ 28 HR 471/19h) des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 24. Jänner 2020, AZ 8 Bs 7/20s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00018.20H.0303.000

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

In dem von der Staatsanwaltschaft Salzburg zum AZ 12 St 312/19a – soweit hier wesentlich – gegen ***** G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB geführten Ermittlungsverfahren setzte das Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 10. Jänner 2020 die am 30. November 2019 über den Genannten verhängte (ON 15) Untersuchungshaft (neuerlich; vgl ON 37) aus den Haftgründen der Flucht‑ und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a bis d StPO fort (ON 55).

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft seinerseits (nur noch) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (zufolge zwischenzeitig eingebrachter Anklage [ON 59] ohne zeitliche Befristung) fort.

Gestützt auf konkret benannte polizeiliche Ermittlungsergebnisse, insbesondere die geständige Verantwortung des Mitangeklagten ***** O***** und die Aussagen mehrerer Zeugen, vor allem M***** und Go***** (BS 2 f), erachtete das Beschwerdegericht G***** dringend verdächtig, er habe am 28. November 2019 in T***** zur Ausführung der strafbaren Handlung des Mitangeklagten O*****, der am selben Tag ***** W***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 700 bis 800 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht haben soll, indem er eine Schreckschusspistole gegen den Genannten richtete und ihn aufforderte, ihm Geld zu geben, dadurch beigetragen, dass er den unmittelbaren Täter zum Tatort begleitete sowie seinen Pkw als Fluchtfahrzeug zur Verfügung stellte und lenkte.

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten einem Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (BS 1 f).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen (rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten G*****, die sich gegen die Annahme dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wendet und die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel behauptet, war schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0114487 [insb T6, T8, T9, T11 bis T15]).

Nach Maßgabe der durch § 1 Abs 1 GRBG verlangten, nicht bloß formalen (durch Anrufung des Rechtsmittelgerichts), vielmehr auch inhaltlichen Ausschöpfung (vgl § 88 Abs 1 erster Satz StPO) des Instanzenzugs sind im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nämlich nur jene – nicht allein die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts betreffenden – Argumente im Sinn des § 3 Abs 1 GRBG beachtlich, welche der Beschwerdeführer bereits in einer zulässigen Beschwerde gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht hatte (vgl dazu instruktiv: 13 Os 55/09a).

Vorliegend hatte sich G***** in der Haftverhandlung vom 10. Jänner 2020 zunächst bloß den (im Wesentlichen das Vorliegen dringenden Tatverdachts zufolge Fehlens von „Beweismitteln“ für eine Täterschaft des Beschwerdeführers bestreitenden) Ausführungen seines Verteidigers im Eingangsplädoyer angeschlossen, sich mit der „Anwendung sämtlicher gelinderer Mittel“ einverstanden erklärt und nach Verkündung des Haftfortsetzungsbeschlusses und Rücksprache mit seinem Verteidiger Beschwerde „aus den im Rahmen des heutigen Vorbringens erstatteten Gründen“ erhoben (ON 53 S 2 und 4), worauf der Verteidiger bekannt gab, „vorerst keine Gegenausführungen zum heutigen Beschluss zu erstatten und insofern eine unverzügliche Vorlage des Aktes an das Oberlandesgericht Linz zu wünschen“ (ON 53 S 4). eine schriftliche Ausführung der Beschwerde erfolgte nicht.

Solcherart wurden die in der Grundrechtsbeschwerde thematisierten Haftvoraussetzungen nicht deutlich und bestimmt zum Gegenstand der Angaben (§ 88 Abs 1 erster Satz StPO) der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. Jänner 2020 gemacht.

Im Übrigen ist die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung nur nach Maßgabe der Mängel‑ und Tatsachenrüge des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0110146).

Diesen Kriterien wird die Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, indem sie aus den vom Oberlandesgericht zur Begründung herangezogenen Beweismitteln in Verbindung mit spekulativen Ansätzen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet und die Argumentation des Beschwerdegerichts als Scheinbegründung bezeichnet, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung auseinanderzusetzen, womit sich das Vorbringen – selbst bei Erfüllung der Voraussetzung des § 1 Abs 1 GRBG – ebenso einer inhaltlichen Erwiderung entzogen hätte (RIS‑Justiz RS0112012).

Gleiches gilt für die weitere Behauptung, es läge mit Blick auf die soziale Integration des Beschwerdeführers und dessen Unterstützung durch sein familiäres Umfeld kein Haftgrund vor, jedenfalls hätte dieser aber durch die Anwendung gelinderer Mittel, insbesondere „die Erteilung entsprechender Weisungen in Bezug auf Aufenthalt und Arbeit … beseitigt werden können“, weil die Beschwerde damit weder Willkür in der Prognoseentscheidung mit Bestimmtheit geltend macht, noch konkret darlegt, inwiefern dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) unterlaufen sein soll (vgl aber RIS‑Justiz RS0117806, RS0116422 [T1]).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte