Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des am 30. Oktober 1994 geborenen Christian G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Februar 2014 (ON 79), mit dem die über ihn am 1. Februar 2014 verhängte (ON 68) Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO fortgesetzt worden war, nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Haft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO an (ON 72).
Nach den der rechtlichen Beurteilung in Richtung des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB (BS 3) zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen ist Christian G***** dringend verdächtig, am 31. Dezember 2012 in G***** gemeinsam mit drei weiteren Tätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen durch Einsteigen in ein Gebäude oder in darin befindliche abgeschlossene Räume weggenommen oder wegzunehmen versucht (1) zu haben, und zwar
(1) Mag. Siegfried N*****,
(2) Maria S***** Schmuck und Bargeld im Wert von 13.380 Euro,
(3) DI Armin Sa***** und Mag. Michaela A***** Schmuck im Wert von 2.400 Euro und
(4) Hans E***** Schuhe im Wert von 210 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Indem die dagegen erhobene ‑ den vom Beschwerdegericht angenommenen Haftgrund ausdrücklich zugestehende ‑ Grundrechtsbeschwerde die Annahme (BS 4) mangelnder Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) in Form einer Kaution (§ 173 Abs 5 Z 8 StPO) als unzureichend begründet bezeichnet, ohne sich mit der Gesamtheit der diesbezüglichen Erwägungen des Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen (vgl BS 3), entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (vgl RIS‑Justiz RS0112012; 12 Os 1/14k).
Angemerkt sei, dass die Sicht des Oberlandesgerichts, wonach die ‑ aus der Flucht des in Italien lebenden Beschwerdeführers mit kroatischer Staatsbürgerschaft und aus dem Fehlen von sozialen oder sonstigen tragfähigen Anknüpfungspunkten zum Inland sowie der voraussichtlich zum Tragen kommenden Strafdrohung (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; § 130 zweiter Satz StGB iVm § 36 StGB) abgeleitete (BS 3) ‑ hohe Intensität des Haftgrundes die Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel fallaktuell verbietet (BS 4), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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