OGH 12Os1/14k

OGH12Os1/14k23.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard F***** und Michaela S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 34 HR 219/13i des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. Dezember 2013, AZ 19 Bs 393/13b, 19 Bs 394/13z (ON 81), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wird zu AZ 14 St 315/13b ein Ermittlungsverfahren gegen die österreichischen Staatsbürger Gerhard F***** und Michaela S***** geführt.

Mit Beschlüssen vom 14. November 2013 wurde über die am 12. November 2013 festgenommenen Beschuldigten die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 2 StPO sowie nach § 173 Abs 6 StPO verhängt (ON 70, 71).

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien den Beschwerden der Beschuldigten gegen diese Beschlüsse nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grund des § 173 Abs 6 StPO an.

Dabei erachtete es die Beschuldigten als dringend verdächtig, am 28. September 2011 in I***** (P*****) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Wendy F***** durch Verabreichung des opioidhältigen Schmerzmittels Hydromorphon ohne deren Wissen und Zustimmung getötet zu haben. In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richten sich die fristgerecht - gemeinsam - erhobenen Grundrechtsbeschwerden beider Beschuldigter (ON 89), die inhaltlich nur die Annahme des dringenden Tatverdachts bekämpfen.

Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann die Begründung des dringenden Tatverdachts in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0110146). Somit können unter Beachtung sämtlicher Erwägungen des Beschwerdegerichts (vgl RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) formale Mängel der Begründung der Konstatierungen entscheidender Tatsachen releviert (Z 5) werden oder es kann nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile und der in Z 5a genannten Erheblichkeitsschwelle der Versuch unternommen werden, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu wecken.

Das Oberlandesgericht stützte den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen auf Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamts Niederösterreich, die Aussagen mehrerer vernommener Personen, Urkunden und Unterlagen wie den Totenschein und die Sterbeurkunde sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wolfgang D***** und weitere Erhebungsergebnisse wie die Auswertung des beim Erstbeschuldigten sichergestellten Laptops.

Indem die Beschwerde hinsichtlich der dringenden Verdachtslage (§ 173 Abs 1 erster Satz StPO) Unvollständigkeit und unzureichende Begründung (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO) sowie erhebliche Bedenken (Z 5a) in Ansehung nur einzelner Elemente der vom Oberlandesgericht überaus ausführlich erörterten Indizienkette einwendet, ohne auf dessen sämtliche vorliegenden Beweismittel berücksichtigenden weiteren Erwägungen (BS 3 bis 20) einzugehen, entzieht sich die Grundrechtsbeschwerde einer meritorischen Erledigung (RIS-Justiz RS0112012).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Stichworte