MinroG 1999 §81
MinroG 1999 §82 Abs1
MinroG 1999 §83
MinroG 1999 §116
MinroG 1999 §119
MinroG 1999 §212
UVPG 2000 §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1193.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin
A) über die Beschwerden (Nummerierung wie in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2021) von
1. A, Grundstücksnachbar, ***, ***
Landwirte:
2. B, Landwirt, ***, ***
3. C, Landwirtin, ***, ***
4. D, Landwirt, ***, ***
5. E, Landwirtin, ***, ***
6. F, Landwirt, ***, ***
7. G, Landwirt, ***, ***
8. H, Landwirt, ***, ***
9. I, Landwirt, ***, ***
***:
10. J, ***, ***
11. K, ***, ***
12. L, ***, ***
13. M, ***, ***
14. N, ***, ***
15. O, ***, ***
16. P, ***, ***
17. Q, ***, ***
18. R, ***, ***
19. S, ***, ***
20. T, ***, ***
21. U, ***, ***
22. V, ***, ***
23. W, ***, ***
24. X, ***, ***
25. Y, ***, ***
26. Z, ***, ***
27. AA, ***, ***
28. BB, ***, ***
29. CC, ***, ***
30. DD, ***, ***
31. EE, ***, ***
32. FF, ***, ***
33. GG, ***, ***
34. HH, ***, ***
35. II, ***, ***
36. JJ, ***, ***
37. LL, ***, ***
38. KK, ***, ***
39. NN, ***, ***
40. OO, ***, ***
41. MM, ***, ***
42. PP, ***, ***
43. QQ, ***, ***
44. SS, ***, ***
45. TT, ***, ***
46. UU, ***, ***
47. VV, ***, ***
48. WW, ***, ***
49. RR, ***, ***
50. XX, ***, ***
51. YY, ***, ***
52. ZZ, ***, ***
53. AAA, ***, ***
54. BBB, ***, ***
55. CCC, ***, ***
56. DDD, ***, ***
57. EEE, ***, ***
58. FFF, ***, ***
59. GGG, ***, ***
60. HHH, ***, ***
61. III, ***, ***
62. JJJ, ***, ***
***:
63. KKK, ***, ***
64. LLL, ***, ***
65. MMM, ***, ***
66. NNN, ***, ***
67. OOO, ***, ***
68. PPP, ***, ***
69. QQQ, ***, ***
70. RRR, ***, ***
71. SSS, ***, ***
72. TTT, ***, ***
73. UUU, ***, ***
74. VVV, ***, ***
75. WWW, ***, ***
76. XXX, ***, ***
77. YYY, ***, ***
78. ZZZ, ***, ***
79. AAAA, ***, ***
80. BBBB, ***, ***
81. CCCC, ***, ***
82. DDDD, ***, ***
83. EEEE, ***, ***
84. FFFF, ***, ***
85. GGGG, ***, ***
86. HHHH, ***, ***
87. IIII, ***, ***
88. JJJJ, ***, ***
89. KKKK, ***, ***
90. LLLL, ***, ***
91. NNNN, ***, ***
92. OOOO, ***, ***
93. MMMM, ***, ***
94. PPPP, ***, ***
95. QQQQ, ***, ***
96. RRRR, ***, ***
97. TTTT, ***, ***
98. UUUU, ***, ***
99. VVVV, ***, ***
100. WWWW, ***, ***
101. XXXX, ***, ***
102. YYYY, ***, ***
103. ZZZZ, ***, ***
104. SSSS, ***, ***
105. AAAAA, ***, ***
106. BBBBB, ***, ***
107. CCCCC, ***, ***
108. DDDDD, ***, ***
109. EEEEE, ***, ***
110. FFFFF, ***, ***
111. GGGGG, ***, ***
***:
112. HHHHH, ***, ***
113. IIIII, ***, ***
114. JJJJJ, ***, ***
115. LLLLL, ***, ***
116. KKKKK, ***, ***
117. MMMMM, ***, ***
118. NNNNN, ***, ***
119. OOOOO, ***, ***
120. PPPPP, ***, ***
121. QQQQQ, ***, ***
122. RRRRR, ***, ***
123. SSSSS, ***, ***
124. TTTTT, ***, ***
125. UUUUU, ***, ***
126. VVVVV, ***, ***
127. XXXXX, ***, ***
128. YYYYY, ***, ***
129. ZZZZZ, ***, ***
130. AAAAAA, ***, ***
131. BBBBBB, ***, ***
***:
132. CCCCCC, ***, ***
133. DDDDDD, ***, ***
***:
134. WWWWW, ***, ***
135. EEEEEE, ***, ***
136. FFFFFF, ***, ***
137. GGGGGG, ***, ***
138. HHHHHH, ***, ***
139. IIIIII, ***, ***
140. JJJJJJ, ***, ***
141. KKKKKK, ***, ***
142. LLLLLL, ***, ***
143. MMMMMM, ***, ***
144. NNNNNN, ***, ***
145. OOOOOO, ***, ***
146. PPPPPP, ***, ***
alle vertreten durch QQQQQQ, Rechtsanwalt in ***, ***,
B) über die Beschwerden (Nummerierung wie in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2021) von
1. H, Landwirt, ***, ***
2. B, Landwirt, ***, ***
3. C, Landwirtin, ***, ***
4. D, Landwirt, ***, ***
5. E, Landwirtin, ***, ***
6. F, Landwirt, ***, ***
7. I, Landwirt, ***, ***
8. J, ***, ***
9. K, ***, ***
10. L, ***, ***
11. M, ***, ***
12. N, ***, ***
13. O, ***, ***
14. P, ***, ***
15. Q, ***, ***
16. R, ***, ***
17. S, ***, ***
18. T, ***, ***
19. -
20. U, ***, ***
21. V, ***, ***
22. W, ***, ***
23. X, ***, ***
24. Y, ***, ***
25. Z, ***, ***
26. AA, ***, ***
27. BB, ***, ***
28. CC, ***, ***
29. DD, ***, ***
30. EE, ***, ***
31. FF, ***, ***
32. GG, ***, ***
33. HH, ***, ***
34. II, ***, ***
35. JJ, ***, ***
36. LL, ***, ***
37. KK, ***, ***
38. NN, ***, ***
39. OO, ***, ***
40. MM, ***, ***
41. PP, ***, ***
42. QQ, ***, ***
43. SS, ***, ***
44. TT, ***, ***
45. UU, ***, ***
46. VV, ***, ***
47. WW, ***, ***
48. RR, ***, ***
49. XX, ***, ***
50. YY, ***, ***
51. ZZ, ***, ***
52. AAA, ***, ***
53. BBB, ***, ***
54. CCC, ***, ***
55. DDD, ***, ***
56. EEE, ***, ***
57. FFF, ***, ***
58. GGG, ***, ***
59. HHH, ***, ***
60. III, ***, ***
61. JJJ, ***, ***
62. KKK, ***, ***
63. LLL, ***, ***
64. MMM, ***, ***
65. NNN, ***, ***
66. OOO, ***, ***
67. PPP, ***, ***
68. QQQ, ***, ***
69. RRR, ***, ***
70. SSS, ***, ***
71. TTT, ***, ***
72. UUU, ***, ***
73. VVV, ***, ***
74. WWW, ***, ***
75. XXX, ***, ***
76. YYY, ***, ***
77. -
78. ZZZ, ***, ***
79. AAAA, ***, ***
80. BBBB, ***, ***
81. CCCC, ***, ***
82. DDDD, ***, ***
83. EEEE, ***, ***
84. FFFF, ***, ***
85. GGGG, ***, ***
86. HHHH, ***, ***
87. IIII, ***, ***
88. JJJJ, ***, ***
89. KKKK, ***, ***
90. LLLL, ***, ***
91. NNNN, ***, ***
92. OOOO, ***, ***
93. MMMM, ***, ***
94. PPPP, ***, ***
95. QQQQ, ***, ***
96. RRRR, ***, ***
97. TTTT, ***, ***
98. UUUU, ***, ***
99. VVVV, ***, ***
100. WWWW, ***, ***
101. XXXX, ***, ***
102. YYYY, ***, ***
103. ZZZZ, ***, ***
104. SSSS, ***, ***
105. AAAAA, ***, ***
106. BBBBB, ***, ***
107. CCCCC, ***, ***
108. DDDDD, ***, ***
109. EEEEE, ***, ***
110. FFFFF, ***, ***
111. GGGGG, ***, ***
112. HHHHH, ***, ***
113. IIIII, ***, ***
114. JJJJJ, ***, ***
115. LLLLL, ***, ***
116. KKKKK, ***, ***
117. MMMMM, ***, ***
118. NNNNN, ***, ***
119. OOOOO, ***, ***
120. PPPPP, ***, ***
121. QQQQQ, ***, ***
122. RRRRR, ***, ***
123. SSSSS, ***, ***
124. TTTTT, ***, ***
125. UUUUU, ***, ***
126. VVVVV, ***, ***
127. XXXXX, ***, ***
128. YYYYY, ***, ***
129. ZZZZZ, ***, ***
130. AAAAAA, ***, ***
131. BBBBBB, ***, ***
132. CCCCCC, ***, ***
133. DDDDDD, ***, ***
134. WWWWW, ***, ***
135. EEEEEE, ***, ***
136. FFFFFF, ***, ***
137. GGGGGG, ***, ***
138. HHHHHH, ***, ***
139. IIIIII, ***, ***
140. JJJJJJ, ***, ***
141. KKKKKK, ***, ***
142. LLLLLL, ***, ***
143. MMMMMM, ***, ***
144. NNNNNN, ***, ***
145. OOOOOO, ***, ***
146. PPPPPP, ***, ***
alle vertreten durch die RRRRRR Rechtsanwalts GmbH, ***, ***
und
C) über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die SSSSSS Rechtsanwälte GmbH, ***, ***,
jeweils gegen die Spruchpunkte I. bis III., V. bis VIII., X. und XI. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und von Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für das Abbaufeld „***“ (Grundstück Nr. ***, KG ***), (mitbeteiligte Partei: TTTTTT GmbH, vertreten durch UUUUUU Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt VI. 2.3 („Auflagen Luftreinhaltetechnik) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, wird dahingehend abgeändert, als folgende, zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:„3. Die im Kapitel 8.2. im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 beschriebenen Befeuchtungsmaßnahmen sind jedenfalls bei Trockenheit, das ist kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden, durchzuführen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Vorbemerkung:
Festgehalten wird, dass die erkennende Richterin auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für die Entscheidung in der Sache über die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. bis III., V. bis VIII., X. und XI. (MinroG, AVG) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, zuständig ist und sich diese Entscheidung deshalb nur auf diese Spruchpunkte bezieht.
2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) der TTTTTT GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) folgende Genehmigungen:
„ I. Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener
mineralischer Rohstoffe nach MinroG
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg genehmigt der Fa. TTTTTT GmbH den
Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener
mineralischer Rohstoffe , und zwar von Sand und Kies, im Standort Grundstück Nr.
***, KG ***, Gemeinde ***, befristet bis 14.06.2031 .
Der Abbau muss mit den Projektunterlagen und der Beschreibung unter Punkt VI
übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses
Bescheides.
II. Bewilligung von Bergbauanlagen nach MinroG
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bewilligt der Fa. TTTTTT GmbH die
Herstellung und den Betrieb von Bergbauanlagen im Standort Grundstück Nr.
***, KG ***, Gemeinde ***.
Die Anlagen müssen mit den Projektunterlagen und mit der Beschreibung unter
Punkt VII übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil
dieses Bescheides.
III. Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilt der Fa. TTTTTT GmbH bei der
Bergbauanlage Sieb-, Klassier- und Brechanlage im Standort Grundstück Nr. ***,
KG ***, Gemeinde *** die Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 95 Abs. 3 ASchG von den Bestimmungen des § 4 (2) Z. 1 Arbeitsstätten-
verordnung hinsichtlich der zu hohen Stufen von 20 cm.
[…]
V. Einwendungen gem. § 14 Abs. 3 AVG vom 11.05.2021 (QQQQQQ)
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg weist die „Einwendungen gem. § 14 Abs. 3
AVG“ vom 11.05.2021, Zahl ***, zurück.
VI. zu I.: Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener
mineralischer Rohstoffe
VI. 1. Projektbeschreibung:
Das Abbaufeld „***“ umfasst das Grundstück Nr. *** KG *** und befindet
sich ca. 1960 m nördlich des Ortszentrums von *** und etwa 650 m westlich
der Schottergruben der Fa. TTTTTT GmbH. Das gegenständliche Abbaufeld weist
ein Flächenausmaß von 49.013 m² auf und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im
Osten und Westen grenzen ackerbaulich genutzte Grundstücke an das
gegenständliche Abbaufeld, im Norden und Süden wird es durch Feldwege begrenzt.
Die beantragte Fläche liegt gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm *** (LGBl. Nr. ***, Anlage 10, Blatt 41 ***) in der Eignungszone Nr. 2 für die Gewinnung von Sand und Kies und im äußerst westlichen Randbereich der Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das *** (LGBl. Nr. ***), aber außerhalb von Grundwasserschutz- oder - schongebieten.
Im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist die Fläche
die Widmung „Gfrei“ (Grünland-Freihaltezone) auf. Im gegenständlichen Abbaufeld
soll nicht nur der Kiesabbau, sondern auch der gewonnene Rohstoff aufbereitet und
gelagert werden. Hierfür ist auch die Errichtung von Bergbauanlagen notwendig. Der
Abbau erfolgt von Süden nach Norden in 3 etwa gleich großen Abbauabschnitten.
Vor Beginn des eigentlichen Rohstoffabbaues wird in den Abbauabschnitten 1 und 2
der Humus und Abraum abgeschoben und getrennt voneinander in Form eines
Randwalles bis zur Rekultivierung der entstehenden Grube zwischengelagert. Die
darüber hinaus gehenden Mengen werden im Norden des Abbaufeldes auch
getrennt voneinander gelagert. Danach erfolgt der Abbau des Rohstoffes im
Abbauabschnitt 1 bis 1 m über dem HGW100, das gewonnene Material wird
zunächst im vom Humus und Abraum befreiten Abbauabschnitt 2 zwischengelagert.
Sobald der Abbauabschnitt 1 bis zu geplanten Abbausohle ausgekiest wurde,
werden die geplante Kiesaufbereitungsanlage sowie die übrigen Bergbauanlagen
errichtet. Danach wird der im Abbauabschnitt 2 zwischengelagerte Rohstoff in der
Aufbereitungsanlage aufbereitet und die hergestellten Körnungen bis zum
endgültigen Abtransport mit straßenzugelassenen LKWs in Betonboxen
zwischengelagert. Nach Inbetriebnahme der Aufbereitungsanlage wird zuerst das im
Abbauabschnitt 2 zwischengelagerte Sand-Kies-Material aufbereitet, dann wird die
Kiesgewinnung, zunächst im Abbauabschnitt 2 und danach in Abbauabschnitt 3
durchgeführt. Der Randwall wird entsprechend dem Abbaufortschritt erweitert. Der
Abbau in den Abbauabschnitten 2 und 3 erfolgt entgegen dem Abbauabschnitt 1 (1m
über HGW100) bis zum HGW100 (= 162,8 müA im NW-Eck und 161,80 müA im SE-
Eck) und erfolgt danach die Aufhöhung bis mindestens 1 m über HGW100 mit
grubeneigenen Abraum. Der Abbau erfolgt aufgrund der max. Abbautiefe von etwa
5,5 m (GOK bis Abbausohle) in der Regel mit einem Radlader in einer Etage mit
einer max. Etagenhöhe von ca. 5,1 m (ohne Humus und Zwischenboden). Die
Endböschungen werden im gewachsenen Material mit einem max.
Neigungsverhältnis von 2:3 ausgeführt. Hierfür wird ein Raupenbagger eingesetzt.
Der gewonnene Rohstoff wird in mehreren Aufbereitungsschritten trocken oder/und
nass gesiebt, geringe Teilmengen (Überkorn) werden gebrochen und trocken
oder/und nass gesiebt.
Die erzeugten Sand- und Kiesfraktionen werden im rd. 700 m (Luftlinie) entfernten
Fertigbetonwerk der VVVVVV GmbH östlich der *** als Zuschlagstoff für die Betonproduktion verwendet. Die Zufahrt erfolgt von der *** über den Gemeindeweg auf Grst. Nr. *** (nördlich des Betonwerk WWWWWW) in westlicher Richtung auf einer Länge von rd. 400 Metern bis zur südöstlichen Tagbauzufahrt des Abbaufeldes „***“.
Das mit Radlader gewonnene Material wird bei Entfernungen bis rd. 100 m zwischen
Gewinnungsort und Aufbereitungsanlagen mit Radlader direkt zum Aufgabebunker
verführt und aufgegeben, bei weiteren Entfernungen wird es auf einen LKW oder die
Knicklenkmulde verladen und mit diesen zur Aufbereitungsanlage transportiert. Mit
der vorgesehenen Jahresabbaumenge von 40.000 m 3 (inkl. Abraum) ergibt sich bei
rd. 260 Betriebstagen pro Jahr die durchschnittliche tägliche Abbaukubatur mit rd.
154 m 3 . Kurzzeitig kann die Abbaukubatur auf rd. 520 m 3 /d (an max. 20 d/a)
ansteigen.
Die Rahmenbetriebszeit ist von Mo-Fr von 6:00 bis 19:00 vorgesehen. Zweimal im
Monat wird an Samstagen von 6:00 bis 15:00 gearbeitet.
Als Bergbauzubehör wird für den Abbau ein Radlader der Marke Liebherr, für die
Endgestaltung der Böschungen ein Raupenbagger der Marke Liebherr eingesetzt.
Für den innerbetrieblichen Transport werden der Radlader, eine Knickmulde oder
LKW`s eingesetzt. Die Zufahrtsrampe wird befestigt (siehe Bergbauanlagen).
Sonstige Rampen sind temporär, unbefestigt und werden mit einem max.
Neigungsverhältnis von 1:5 (oder flacher) und mind. 7 m breit im gewachsenen
Material ausgeführt und mit Randwällen als Absturzschutz versehen.
Die Grubenzufahrt wird mit einem sperrbaren und umfahrungssicheren Schranken
versehen und außerhalb der Betriebszeiten (gegen unbefugte Zufahrt) verschlossen
gehalten. Das Gesamtabbauvolumen ist mit rd. 224.000 m³ angegeben, davon ist rd.
166.700 m³ verwertbarer Rohstoff, rd. 24.400 m 3 nicht verwertbarer Abraum sowie
rd. 32.200 m³ humoser Oberboden. Zusätzlich fallen rd. 10.700 m 3 abschlämmbare
Anteile (Presskuchen der Kammerfilterpresse) an. Nach Fertigstellung der
Aufhöhung von mindestens 1 m über HGW100 in den Abbauabschnitten 2 und 3 wird
zunächst der Abbauabschnitt 3 humusiert. Die Humusierung der Abbauabschnitte 1
und 2 wird erst nach Abbau und Entfernung der Bergbauanlagen durchgeführt. Die
Böschungen werden nicht humusiert. Die fertig rekultivierte Grube wird als Grünland-
Ödlandfläche genutzt. Diese Nutzung steht der Widmung im örtlichen ROP der
Stadtgemeinde *** nicht entgegen.
VI. 2. Auflagen im Verfahren nach MinroG (Gewinnung)
Sie sind verpflichtet, folgende Bedingungen und Auflagen einzuhalten bzw. zu
erfüllen:
VI. 2.1. Auflagen Geologie:
1. Vor Beginn der Aufschluss- und Abbauarbeiten sind die Eckpunkte der Abbaugebiete unter der Aufsicht des verantwortlichen Markscheiders zu vermarken und in der Natur deutlich sichtbar mit mindestens 1 m über GOK hinausragenden und dauerhaften Stangen zu kennzeichnen.
2. Die Abbaugrube ist allseits mit Wällen mit einer Höhe von mindestens 1,5 Metern abzusichern. Anstelle eines Walles kann auch ein mindestens 1,8 m hoher Maschendrahtzaun aufgestellt werden.
3. Die Zu- und Abfahrt in das Abbauareal ist mit einem sperrbaren, umfahrungssicheren Schranken oder Tor abzusichern und bei Nichtbetrieb versperrt zu halten.
4. Im Bereich der Schranken ist eine Tafel mit dem Namen und Anschrift des Betreibers sowie dem Hinweis auf das Bergbaugebiet und dem damit verbundenen Betretverbot dauerhaft anzubringen.
5. An den Eckpunkten des Abbaugebietes (Randwalles) sowie in Sichtweite zueinander sind Tafeln die auf das Bergbaugebiet und das damit verbundene Betretverbot hinweisen, aufzustellen.
6. Folgende Mindestsicherheitsabstände sind horizontal gemessen von der Grubenoberkante einzuhalten:
- zu Wegen: 5 m
- zu sonstigen Fremdgrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzungen: 3 m
7. Die Arbeitsetagen dürfen nicht höher als die Reichweite des eingesetzten Radladers bzw. Abbaugerätes zuzüglich 1 m (= 5,4 m) sein und eine Breite von 14 m nicht unterschreiten.
8. Die Grubenrandböschungen sind standfest im gewachsenen Material (durch Abgrabung und nicht durch nachträgliches Anschütten) mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 zu belassen.
9. Innerhalb des Abbauareals ist zwischen dem Oberrand von Abbauböschungen (Steilböschungen > 2:3) und landwirtschaftlichen Nutzungen, Manipulationsflächen, Fahrwegen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einzuhalten. Dieser Streifen ist von einer Befahrung auszunehmen und in geeigneter Weise durch einen mindestens 1 m hohen Wall zu kennzeichnen.
10. Der Tagbaugrundriss ist jährlich zu aktualisieren. Abweichungen vom Projekt bzw. Bescheid sind darin deutlich kenntlich zu machen. Dieser ist der zuständigen MinroG-Behörde unaufgefordert zu übermitteln.
11. Nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten sind sämtliche Bergbauanlagen und -einrichtungen aus dem Abbaufeld zu entfernen.
12. Der luftseitige Rand von Abfahrtsrampen ist mit einem Randwall mit einer Mindesthöhe von 0,75 m abzusichern. Die Böschungen der Abfahrtsrampen sind standfest mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 nicht unterschreiten.
VI. 2.2. Auflagen Gewässerschutz und Grundwasserhydrologie:
1. Zur leichteren weiteren Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der bewilligten Abbautiefe Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B. Eisenstangen) sind rasterförmig in Abständen von ca. 200 m zu setzen, lage- und höhenmäßig einzumessen und mit den Höhenkoten (Marke jeweils 1m ü HGW 100) dauerhaft zu beschriften. Ein Plan mit den Höhenkoten und Lagekoordinaten dieser Punkte an der Grubensohle ist dem Aufsichtsorgan in zweifacher Ausfertigung bei Abbauende im (Unter-)Abschnitt für die Behörde vorzulegen.
2. Bei Ansteigen des Grundwassers über ein Niveau von 1 m unter dem lokal gültigen HGW100-Spiegel ist der Abbau bei Arbeiten im Bereich zwischen HGW100 und 1,0 m über HGW100 sofort einzustellen und sind alle Geräte od. Maschinen (mit gewässergefährdenden Stoffen) aus dem Abbaubereich zu entfernen. Der jeweilige Grundwasserspiegel ist in den unten angeführten Sonden zumindest monatlich zu messen und fortlaufend aufzuzeichnen. Die Sonden sind in Lage und Höhe an das staatliche Messnetz durch ein befugtes Unternehmen anzuschließen. Diese Unterlage ist dem Aufsichtsorgan in zweifacher Ausfertigung vor Beginn der Abbauarbeiten für die Behörde vorzulegen. Zur Feststellung dieser Höhenkote sind folgende HGW100-Werte bei den betreffenden Sonden zu beachten:
– Sonde 1 (Nullsonde, KB3): 162,8 m ü.A.
– Sonde 2 (Abstromsonde): 161,9 m ü.A.
– Sonde 3 (Abstromsonde): 162,3 m ü.A.
3. Das Abbaugebiet ist gegenüber den Grundstücksgrenzen fremder Grundstücke bis zum Abschluss der Abbauarbeiten durch Erdwälle von mindestens 1,5 m Höhe oder einem standfesten und mindestens 1,8 m hohen Zaun dauerhaft abzusichern.
4. Der Fuß des Sicherungswalles muss zur Böschungsoberkante einen Mindestabstand von 0,5 m besitzen.
5. Die Grubenendböschungen sind immer in gewachsenem Material zu belassen. Die Neigung der Böschungen darf nicht steiler als 2:3 ausgebildet werden.
6. An allen Einfahrten sind Tore oder Schranken, welche versperrbar eingerichtet sein müssen, anzubringen. Die Einfahrt ist während der Zeit, in der das Areal unbewacht ist, versperrt zu halten.
7. Bei allen Zufahrten und den Eckpunkten des Abbaugebietes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit dem Namen des Betreibers und der Aufschrift "Jede Verunreinigung oder Ablagerung bei Strafe nach dem WRG und AWG verboten!" aufzustellen.
8. Der Oberboden (Humus, Abraum getrennt) ist sachgemäß abzuheben und an den Rändern des Abbaugebietes (z.B. als Sicherungswall) so zu deponieren, dass er für eine spätere Rekultivierung der Flächen in verwendungsfähigem Zustand verbleibt.
9. Während der gesamten Arbeiten ist darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte dürfen im Abbaugebiet nur verwendet werden, wenn sie sich im Hinblick auf den erforderlichen Schutz des Bodens und des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden.
10. Sämtliche für die Arbeiten in Verwendung stehende Abbaumaschinen sind in der Einstellhalle bei Nichtgebrauch abzustellen.
11. Im Abbaugebiet sind mindestens 200 l Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten.
12. Sanitäre Abwässer sind in einer dauerhaft flüssigkeitsdichten Sammelgrube aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Bestätigung über die dichte Ausführung der Zulaufleitung(en), der Leitungsdurchführung(en) sowie der Sammelgrube(n) ist vor Inbetriebnahme von einem Fachkundigen zu erstellen und vorzulegen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind Aufzeichnungen zu führen und im Betrieb aufzubewahren.
13. Die Betankung von Fahrzeugen in Abbaubereichen ist unzulässig. Die Betankung aller Fahrzeuge und stationärer Anlagen hat unter entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Tropftasse) zu erfolgen.
14. Stromaggregate sind in einer öldichten Wanne (vergüteter Stahlbeton oder Stahlblech), deren Fassungsvermögen um mindestens 10 % größer sein muss als der Inhalt des Treibstoffbehälters, aufzustellen und zumindest mit einem Flugdach abzuschirmen.
15. Die Lagerung von im chemisch-technischen Sinn wassergefährdenden Stoffen im Abbaugebiet ist grundsätzlich verboten. (Ausnahme: genehmigte Lager)
16. Im Abbaugebiet oder an dessen Böschungen abgelagerte Abfälle sind ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammen, unverzüglich zu entfernen und unaufgefordert ordnungsgemäß zu entsorgen.
17. Sollten die Arbeiten an Dritte übertragen werden, so ist diesen (bei juristischen Personen dem nach außen hin vertretungsbefugten Organ) der Genehmigungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieser Nachweis ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
18. Ein Exemplar des Genehmigungsbescheides mit dem zugehörigen Projekt ist der für den Betrieb intern verantwortlichen Person (Betriebsleiter etc.) nachweislich auszuhändigen. Name und Anschrift dieser Person sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekanntzugeben.
19. An der Wasserentnahmestelle *** ist eine geeignete Wasserzählvorrichtung anzubringen mit der ein genehmigter Konsens von 25 l/s bzw. 900 m³/d bzw. 90.000m³/a jederzeit überprüft werden kann. Die Wasserentnahme ist täglich in das Betriebsbuch einzutragen. Die Zählereinrichtung ist plombiert auszuführen. Die entsprechenden Daten sind bis 31.12. des jeweiligen Betriebsjahres an die wasserrechtliche Aufsicht zu übermitteln.
20. An der Wasserentnahmestelle Nutzwasserbrunnen ist eine geeignete Wasserzählvorrichtung anzubringen mit der ein genehmigter Konsens von 0,4 l/s bzw. 2,5 m³/d bzw. 400 m³/a jederzeit überprüft werden kann. Die Wasserentnahme ist täglich in das Betriebsbuch einzutragen. Die Zähleinrichtung ist plombiert auszuführen. Die entsprechenden Daten sind bis 31.12. des jeweiligen Betriebsjahres an die wasserrechtliche Aufsicht zu übermitteln.
21. Nach Abschluss der Abbauarbeiten sind sämtliche technischen Anlagen aus dem Grubenbereich zu entfernen und anschließend ist die Grubensohle und die für den Abbau in Verwendung gestandenen Betriebsflächen wie folgt zu rekultivieren: Auf der Grubensohle ist Humus mit einer Stärke von 0,30m aufzubringen. Die Nutzung der Grubensohle darf nur als Ödland erfolgen.
22. Der Abschluss der Arbeiten ist der Behörde unter Anschluss von Abschlussunterlagen (Ausführungslage- und Höhenplan, charakteristische Profile, Details, Untersuchungsergebnisse etc.) anzuzeigen. Mit dem Abbau darf erst begonnen werden, wenn die wesentlichen Einrichtungen, wie Absperrungen, Randwälle, Sanitäreinrichtungen, maschinelle Einrichtungen etc. bestehen.
VI. 2.3. Auflagen Luftreinhaltetechnik:
1. Die Oberfläche des zwischengelagerten Materials ist zur Vermeidung sichtbarer Staubemissionen erforderlichenfalls zu bewässern. Ebenso ist das zwischengelagerte Material vor bzw. bei der Manipulation zur Vermeidung sichtbarer Staubemissionen erforderlichenfalls zu bewässern.
2. Der tägliche Wassereinsatz für die Kieswäsche, für die Befeuchtungsmaßnahmen bei der Aufbereitungsanlage und für die Fahrwege sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind in der Betriebsanlage zur möglichen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
VI. 2.4. Auflagen Lärmtechnik:
1. Über Verlangen der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass die gesamte Kiesaufbereitungsanlage (sämtliche Anlagenteile wie Brecher, Siebe, Antrieb, Fördereinrichtungen etc.) einen A-bewerteten Gesamtschallleistungspegel von 115 dB nicht überschreitet.
VI. 3. Befristung
Die Gewinnung war auf die im Projekt beantragte maximale Dauer von 10 Jahren zu
befristen. Bei Einhaltung dieser Frist ergibt sich kein Widerspruch zu den Interessen
des MinroG, wie die Sachverständigen auch fachlich festgestellt haben (siehe
Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Punkt XIV).
VI. 4. Rechtsgrundlagen
für die Sachentscheidung
§§ 80, 81, 82, 83, 116 und 171 Abs.1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG
§ 93 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG (auch im
Hinblick auf die Auflagen Geologie 4, 7, 8 9 und 12)
VII. zu II.: Bewilligung von Bergbauanlagen
VII. 1. Projektbeschreibung
VII. 1.1. Ad Bergbauanlagen:
Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung des Gewinnungs-
betriebsplanes für die Gewinnung von grundeigenen Rohstoffen im Abbaufeld
„***“ hat die TTTTTT GmbH bei der BH Korneuburg auch um Genehmigung von Bergbauanlagen angesucht. Neben der für die dem Abbau des Rohstoffes nachfolgende Aufbereitung des Rohstoffes sind Zwischenlagerflächen, Einrichtungen für die Abstellung der Abbaugeräte, für das Personal etc. notwendig. Diese werden im Abbauabschnitt 1 nach Auskiesung bis 1m über HGW100 errichtet.
VII. 1.1.1. Im Einzelnen werden folgende Bergbauanlagen errichtet:
- stationäre Aufbereitungsanlage
- Pumpanlage am *** und Leitungen
- Sand- und Kiesboxen aus Betonfertigteilen
- Einstellhalle für Abbaumaschinen und Geräte
- Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer
- Brückenwaage
- Zu- und Ausfahrtsrampe samt Reifenwaschanlage
- Betonfertigteil-Trafostation
- Nutzwasserbrunnen
VII. 1.1.2. Zur stationären Aufbereitungsanlage:
Die hergestellten Sand- und Kieskörnungen werden als Zuschlagstoffe in der
Betonproduktion VVVVVV GmbH eingesetzt. Die Aufbereitungsanlage besteht aus folgenden Haupt-Baugruppen, wobei die gesamte Aufbereitungsanlage inkl. den Freidepots unter den Abwurfstellen der Förderbänder auf einer 30 cm starken wasserdichten bewehrten Betonplatte errichtet wird:
VII. 1.1.3. Aufgabeanlage:
Aufgabebunker mit Abzugsband und Vorabscheiderost für Material größer 120
mm sowie nachgeschaltetem Magnetabscheider. Die Auffahrt erfolgt über eine
mit einem Neigungsverhältnis von 1:10 geschüttete und 6 m breite Rampe. Die
Auffahrtsrampe zum Bunker wird aus Wandschotter errichtet und seitlich mit
Betonfertigteilen abgestützt. An den Rändern mit einem Absturzschutz in Form
eines Randwalles abgesichert wird.
VII. 1.1.4. Siebstufe:
2-Deck Siebmaschine, Trockensiebung bei Trennschnitt 32 mm.
VII. 1.1.5. Brechstufe:
Zur Zerkleinerung des Überkornmaterials inkl. Rückführung, Deponierung und
Zuführung zur Splittversiebung.
VII. 1.1.6. Splittversiebung:
2-Deck Siebmaschine, Trockensiebung bei Trennschnitt 4 mm, 8 mm und Rückführung des Überkornmaterials in die Brechstufe Siebstufe und Waschanlage: 3-Deck Siebmaschine mit Bebrausung für Nasssiebung bei Trennschnitt 4 mm, 8 mm und 16 mm.
VII. 1.1.7. Sandrückgewinnungsanlage:
Kompaktanlage bestehend aus einer Entwässerungssiebmaschine für das von
der Nasssiebung kommende Sand-Wassergemisch, Zykloneinheit zur
Rückgewinnung des im Waschwasser enthaltenen Sandes, Förderbänder zum
Austrag der entwässerten Körnungen 0/4 und 0/1.
VII. 1.1.8. Schlammentwässerungsanlage: Pumpensumpf
(Schlammwasserzwischenspeicher), Klärturm (Eindicker mit Flockungsmittelzugabe), Schlammhomogenisierungsbecken mit Rührwerk und Schlammpumpe, Kammerfilterpresse zur Prozesswasserrückgewinnung - mit Presskuchenabgabe in die, darunterliegende, betonierte Box für die Entnahme mit Radlader, Prozesswasserbecken (Pufferspeicher).
VII. 1.1.9. Förderbänder:
Div. Förderbänder zum Materialtransport zwischen den einzelnen Baugruppen
bzw. für den Materialaustrag auf Freidepots.
VII. 1.1.10. Steuerung:
Zentrale Steuerungsanlage im Container zur Bedienung und Überwachung der
gesamten Aufbereitungsanlage, Zwischenlagerflächen für den Rohschotter
sowie für den aufbereiteten Schotter im Bereich der Abbauabschnitte 1 und 2.
Ergänzung laut Arbeitsinspektorat:
- Bei dem Tor des Technikgebäudes handelt es sich um ein Doppelflügeltor
mit einer Gesamtgröße von ca. 3,5x4,5 m
- Die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche sind in den Projektunterlagen
mit mind. 2m am Böschungsfuß und 7-8m am Böschungskopf festgelegt.
VII. 1.1.11. Zur Pumpanlage beim ***:
Für die Nutzwasserversorgung der Nasssiebanlagen und für die Staubminimierung wird am Nordufer des rd. 500 m südlich gelegenen *** eine Pumpanlage gebaut und das Wasser mit bestehenden und neu zu errichtenden Leitungen zum Prozesswasserbecken (Pufferbecken) der Nassklassier- und Schlammentwässerungsanlage gepumpt. Am Nordufer des *** wird hierfür ein in den Kanalquerschnitt ragendes Stahlrohr einbetoniert, aus dem mit einer am Ufer abgesichert aufgestellten, überdachten Kreiselpumpe Wasser aus dem *** angesaugt und mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung bzw. PE-Schlauch DN 200 zum Prozesswasserbecken der Kieswaschanlagen gepumpt wird.
VII. 1.1.12. Zu den Sand- und Kiesboxen aus Betonfertigteilen:
Die Zwischenlagerung der erzeugten Sand- und Kiesfraktionen wird nicht nur in Halden unter den Abwurfbereichen der Förderbänder und auf der Freifläche in A2 erfolgen, sondern auch in dreiseitig geschlossenen Boxen, deren Mauern aus übereinandergestapelten „Beton-Legosteinen“, sog. Betonbloxx der XXXXXX GmbH errichtet werden. Vorerst ist die Errichtung von 4 Boxen im westlichen Teil der Südböschung des Abbaugebietes vorgesehen. Dafür wird der westliche Teil der Südböschung in 3 Abschnitten zu max. ¾ der Böschungsbreite abgegraben. Nach Auskiesung des ersten Abschnittes der Südböschung werden sofort die Streifen für die Fundamente der Stützmauer inkl. Aussteifungen sowie der Boxenwände gegraben und die Fundamente betoniert. Nach kurzer Trocknungszeit der Streifenfundamente werden die Betonbloxx entsprechend der Verlegeanleitung versetzt, verankert und wird so die erste Box für die Sand- und Kieszwischenlagerung hergestellt. Sofort danach wird der Abstand zwischen Südböschung und Stützmauer mit grubeneigenem Abraum verfüllt und damit die langfristige Standsicherheit der Böschung wiederhergestellt. Die nächsten drei Boxen werden eine nach der anderen wie oben beschrieben hergestellt und der Abstand zwischen Südböschung und Stützmauer mit grubeneigenem Abraum ebenfalls unverzüglich wieder verfüllt.
VII. 1.1.13. Zu Einstellhalle für Abbaumaschinen und Geräte:
Die Einstellhalle ist für die Abstellung von zwei Radladern oder einem Radlader und einem Raupenbagger und für die Unterbringung von Kompressor, Schweißgerät, Werkbank, Werkzeugschrank, diversem Bau- und Reparaturwerkzeug (Schaufeln, Krampen, Besen, Kleinwerkzeug, Fettpresse, Ersatzteile, etc.) und einigen Sammelbehältern (Fässer) vorgesehen, sodass einfache Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden können. Die Einstellhalle ist als Stahlhalle mit Trapezblecheindeckung mit den Innenmaßen 9 m x 12 m und Innenhöhe im Mittel rd. 6 m vorgesehen. Nordseitig sind zwei Einfahrten mit je einem Roll- oder Sektionaltor (Breite je rd. 4,25 m, Höhe rd. 4,5 m) mit ausreichender Belichtung mittels durchsichtiger Lamellen oder Sichtfenster geplant. Die Stahlstützen werden in Köcherfundamenten eingesetzt und einbetoniert, der Hallenboden wird aus bewehrtem oder Stahlfaserbeton mit rd. 1 % Gefälle zu einem mittig gelegenen Auffangschacht (Ölfanggrube) dicht hergestellt, sodass abtropfende Flüssigkeiten zuverlässig aufgefangen werden. Die Dachkonstruktion wird aus Stahlquer- und
Längsträgern mit Trapezblecheindeckung hergestellt. Die Wände werden
ebenfalls in Trapezblech, verschraubt auf waagrecht angeordneten Stahlprofilen errichtet.
VII. 1.1.14. Zu Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer:
Für die Arbeitnehmerlnnen wird eine Containeranlage mit den erforderlichen Büro-, Aufenthalts- und Sanitäreinrichtungen aufgestellt. Für die Arbeitnehmerlnnen wird im Abbauabschnitt 1 eine Containeranlage mit den erforderlichen Büro-, Aufenthalts- und Sanitäreinrichtungen aufgestellt. Die Container werden am Südrand des Abbaugebietes, östlich neben der Einstellhalle, westlich der Zufahrt errichtet und stehen den Mitarbeitern der TTTTTT GmbH zur Verfügung. Es sind insgesamt 4 Stück 2,5 m x 6 m große, wärmeisolierte Stahlblechcontainer der Fa. YYYYYY, einer als Sanitärcontainer, zwei miteinander verbunden als Büro- und Aufenthaltscontainer und der oberste als Umkleidecontainer ausgerüstet, elektrisch beheizt und gekühlt. Die Ausstattung des Sanitärcontainers besteht aus 1 WC, 1 Pissoir, 1 Dusche und 2 Handwaschbecken. Die anfallenden Abwässer werden in einer im Nahbereich der Sanitäranlagen aus Betonfertigteilen errichteten dichten Senkgrube mit einem Fassungsvermögen von 7 m³ gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
VII. 1.1.15. Zu Brückenwaage:
Am Böschungsfuß am Südostrand des Abbaugebietes ist eine vollelektronische Straßenfahrzeugwaage 18 m x 3‚5 m, Überflurausführung der ZZZZZZ GmbH & CO KG vorgesehen, welche vom Hersteller geliefert, errichtet und justiert wird.
VII. 1.1.16. Zu- und Ausfahrtsrampe samt Reifenwaschanlage:
Der (eigene) Verkehrsbereich „Zu- und Ausfahrtsrampe“ in die beantragte Kiesgrube wird auf einer Länge von 100 m ab südlicher Grundstücksgrenze staubfrei befestigt (asphaltiert) und regelmäßig nass gekehrt. Am unteren Ende dieses asphaltierten Fahrbereiches wird eine stationäre Reifenwaschanlage „***“, Typ *** der BBBBBBB GmbH, *** auf der Grubensohle errichtet. Die Reifenwaschanlage besteht aus einer Wasserwanne aus Stahlblech mit Spritzbalken mit integrierten Wasserdüsen, die Fahrbahn für die LKW-Überfahrt über der Wanne aus massiven Gitterrosten, weiters sind Spritzwände mit massiven Stützen und Spritzrohren mit verstellbaren Gelenkdüsen für die seitliche LKW-Wäsche verbaut. Das Absetzbecken neben der Wasserwanne / LKW-Überfahrt wird in Ortbeton als Weiße Wanne (ÖBV-RL-2018 - Wasserundurchlässige Betonbauwerke - Weiße Wannen, Februar 2018) ausgeführt. Die Auslösung der Tauchpumpe und somit der LKW-Wäsche erfolgt mittels Lichtschranken. Das Waschwasser der Reifenanlage wird im Kreislauf geführt, es wird lediglich die durch Austrag entstandene Fehlmenge durch Frischwasser aus dem Nutzwasserbrunnen ergänzt. Pro LKW-Durchfahrt wird mit 30-40l Verlust gerechnet.
VII. 1.1.17. Zu Betonfertigteil-Trafostation:
Die Stromversorgung der Bergbauanlagen erfolgt mit einer kurzen Zuleitung
aus dem 20 kV-Netz der AAAAAAA GmbH über eine Betonfertigteil-
Trafostation auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der südlichen Grenze.
VII. 2. Auflagen im Verfahren nach MinroG (Bergbauanlage)
Folgende Auflagen sind vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes
der Bergbauanlagen einzuhalten:
VII. 2.1. Auflagen Bautechnik:
1. Über die ordnungsgemäße Ausführung sämtlicher tragenden Bauteile entsprechend den statischen Berechnungen ist eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Fachfirma auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
2. Der Fußboden der Einstellhalle und der Sammelschacht ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Eine diesbezügliche Ausführungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. In der Einstellhalle ist für die erste Löschhilfe ein geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten. Dieser ist wiederkehrend alle 2 Jahre überprüfen zu lassen.
3. Die Einstellhalle ist mit einer ständig wirksamen Lüftung raumdiagonal mit jeweils zumindest 200cm² Querschnitt auszustatten.
VII. 2.2. Auflagen Maschinenbautechnik:
1. Für die verketteten Bergbauanlagen im Sinne der Maschinensicherheits-verordnung 2010 ist eine CE-Konformitätserklärung mit Dokumentation in deutscher Sprache, ausgestellt von einem Befugten, im Betrieb zur stetigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
Hinweis:
Aus maschinenbautechnischer Sicht wird auf die Prüfpflichten und
regelmäßigen Wartungen der Bergbauanlagen und des Bergbauzubehörs
gemäß Herstellerangaben und einschlägigen Gesetzen und Richtlinien
hingewiesen.
VII. 2.3. Auflagen Elektrotechnik:
1. Die mängelfreie Ausführung der Niederspannungsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung entsprechend der behördlichen Genehmigung sowie deren Prüfung und Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen der OVE E 8101 (Erstprüfung) ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.
2. Die Verlegung der Erdkabel entsprechend der behördlichen Genehmigung ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.
3. Die mängelfreie Ausführung des Blitzschutzsystems entsprechend der behördlichen Genehmigung sowie deren Prüfung und Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.
Hinweise:
Für eine Überprüfung der elektrischen Anlagen sind die Befunde sowie die
Dokumentation zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Die in den Auflagen angeführten Bescheinigungen sind nicht als umfassend dokumentierte Prüfbefunde vorzulegen. Der Konsensinhaber als Auftraggeber der relevanten Abnahmeprüfungen möge die ausführenden Fachfirmen anhalten, die Bescheinigungen zur Vorlage an die Behörde als laienlesbare Dokumente zu erstellen.
VII. 2.4. Auflagen ArbeitnehmerInnenschutz:
1. Das Wasser des Brunnens zur Versorgung der Sanitär- und Sozialcontainer (Waschwasser) ist regelmäßig nachweislich auf hygienische Eignung zu kontrollieren. Die Intervalle sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument in Abstimmung mit der arbeitsmedizinischen Betreuung festzulegen. Bei Nichteignung des Wassers ist eine alternative Wasserversorgung z.B. über Tanks zu gewährleisten. Auch dieses Wasser ist entsprechend dieser Auflage zu kontrollieren. Bei Bedarf ist das Wasser zu erneuern und die Behälter nachweislich gründlich zu reinigen.
2. Die Fahrerkabinen der selbstfahrenden, verwendeten Arbeitsmittel müssen über eine Klimaanlage und über eine Schutzbelüftung mit Feinstaubfilteranlage. Diese Anlage ist gemäß der Herstellerangaben zu warten.
3. Über die Wartung bzw. den Tausch der Filter sowie die in Verwendung stehenden Filterklassen der Schutzbelüftungen der Fahrerkabinen der selbstfahrenden Arbeitsmittel sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind im Bergbau zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzubewahren.
4. Alle selbstfahrenden Arbeitsmittel sind mit einer funktionstüchtigen Handlampe oder gleichwertigem auszustatten.
5. Alle selbstfahrenden Arbeitsmittel sind mit einer Warnweste auszustatten. Alternativ können die ArbeitnehmerInnen mit Warnbekleidung ausgestattet werden.
6. Für die, für den Zustieg zu den Becken der Reifenwaschanlage nötigen, Leiter ist eine Einhängmöglichkeit vorzusehen. Es ist eine zur Einhängmöglichkeit passende Leiter im Tagbau vorrätig zu halten.
7. Die Türe der Einstellhalle ist an der Innenseite deutlich sichtbar, nachleuchtend und dauerhaft als Notausgang zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann am Türblatt oder in der unmittelbaren Nähe erfolgen.
VII. 2.5. Auflagen Luftreinhaltetechnik:
1. Der tägliche Wassereinsatz für die Kieswäsche, für die Befeuchtungsmaßnahmen bei der Aufbereitungsanlage und für die Fahrwege sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind in der Betriebsanlage zur möglichen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
VII. 3. Hinweise :
Bitte beachten Sie, dass diese Bewilligung nur für die Bergbauanlage gilt.
Sie haben die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung und Einhaltung der genannten Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Bergbauanlage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg anzuzeigen.
Sie dürfen die Bergbauanlage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides betreiben, wenn die Auflagen bei der Herstellung der Bergbauanlagen erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden.
Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, die bewilligte Bergbauanlage alle fünf Jahre regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Zur Durchführung dieser wiederkehrenden Überprüfungen müssen entweder Anstalten des Bundes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder ein fachlich qualifizierter Bediensteter, herangezogen werden.
VII. 4. Befristung
Die Gewinnung wurde auf die beantragte maximale Dauer von 10 Jahren befristet.
Die Auflassung von Bergbauanlagen ist gemäß § 119 Abs. 14 MinroG der Behörde
anzuzeigen, so die Auflassung nicht anlässlich der Einstellung der Gewinnung
erfolgt.
Nach § 114 Abs. 1 Z.4 MinroG ist bei der Einstellung der Gewinnung ein
Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere Angaben über die Auflassung
von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige
Verwendung enthalten muss.
Eine eigene Befristung für Bergbauanlagen ist somit nicht vorgesehen, weil auf das
weitere Schicksal der Bergbauanlagen ohnedies im Abschlussbetriebsplan der
Gewinnung einzugehen ist.
VII. 5. Rechtsgrundlagen
für die Sachentscheidung
§§ 119 Abs. 1, 3 und 10 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG
§ 93 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG (diese
Rechtsgrundlage bezieht sich hinsichtlich der Auflagen nur auf die Auflage 4 der
Bautechnik)
VIII. zu III.: Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilt der Fa. TTTTTT GmbH bei der
Bergbauanlage Sieb-, Klassier- und Brechanlage im Standort Grundstück Nr. ***,
KG ***,Gemeinde *** die Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs. 3 ASchG von den Bestimmungen des § 4 (2) Z. 1 Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der zu hohen Stufen von 20 cm.
VIII. 1. Rechtsgrundlagen:
§ 95 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z. 1
Arbeitsstättenverordnung
[…]
X. Zu V.: Einwendungen gem. § 14 Abs. 3 AVG vom 11.05.2021
X. 1. I. 1. Rechtsgrundlage:
§ 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
XI. Kosten
[…]
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Antrag und die Tatsache, dass dieser mit Edikt vom 21. Dezember 2020 kundgemacht wurde. Am 22. April 2021 sei eine mündliche Verhandlung erfolgt und wurden von der MinroG-Behörde in weiterer Folge die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen vollinhaltlich wiedergegeben (Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und Verkehrsangelegenheiten vom 16. Dezember 2020, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie vom 22. Jänner 2021, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Elektrotechnik, Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Stellungnahme der Amtssachverständigen für Meteorologie, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik).
Im Detail führte sie nach Angabe der Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung zu den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen auszugsweise wie folgt aus (Nummerierung gemäß dem angefochtenen Bescheid, Seite 111ff):
„XXXV. Einwendungen allgemein (WRG 1959 und MinroG):
[…]
XXXV. 1. Durchführung der Verhandlung trotz Corona-Pandemie
[…]
XXXV. 1.2.4. Obsoleszenz Maßnahmenkatalog:
Zur vorgebrachten Obsoleszenz des an die Einwendervertreter übermittelten
Maßnahmenkatalogs ist auszuführen, dass der rechtsfreundliche Vertreter
hierbei die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-
Begleitgesetz – COVID-19-VwBG übersieht, wonach das Verwaltungsorgan,
das eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991), eine Vernehmung
(§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), einen
Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, im Rahmen der
Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 34 Abs. 1 AVG) auch die zur Verhütung und
Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig
erscheinenden Anordnungen treffen kann.
Diese Anordnung wurde eingangs der Verhandlung durch den
Verhandlungsleiter auch getroffen (Exzerpt Verhandlungsschrift):
„Der Verhandlungsleiter stellt die COVID-19-Präventionsmaßnahmen vor.
Verwiesen wird auf den ausgesendeten „Maßnahmenkatalog zur Schulung der
Anwesenden“ und die darin enthaltenen Maßnahmen, welche von allen
Anwesenden zu beachten sind. Als wesentliche Punkte werden nochmals
verkündet, dass eine FFP2-Maske durchgehend zu tragen ist, ein
Mindestabstand von 2 Meter zu allen haushaltsfremden Personen einzuhalten
ist und Hände zu desinfizieren sind. Diese Maßnahmen sind auch in Pausen
einzuhalten. Es ist nur der zugewiesene Sitzplatz zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-
19-VwBG werden diese zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von
COVID-19 erforderlichen und zweckmäßig erscheinenden Maßnahmen durch
den Verhandlungsleiter angeordnet.“
XXXV. 1.2.5. Daraus folgt:
Aus epidemiologischer Sicht war die Durchführung der Verhandlung daher
möglich.
Aus rechtlicher Sicht war sie – da der Gesetzgeber keine Fristunterbrechung
im Sinne des § 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-
19-VwBG mehr vorsah – notwendig, um den Fristenlauf des § 73 AVG zu
wahren.
[…]
Die durch die Behörde ex ante vorgenommene Risikoeinschätzung für die
Durchführung der Verhandlung unter „Corona-Bedingungen“ wurde durch die
epidemiologischen Fakten daher ex-post bestätigt.
[…]
XXXV. 3. Grundverkehrsbehördliche Zustimmung
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, steht laut Grundbuchsauszug vom
18.05.2021 im alleinigen Eigentum der Fa. TTTTTT GmbH.
Die zuständige Grundverkehrsbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, hat
zu diesem Verfahren mitgeteilt:
„[…]“
Mit Stand 04.05.2021 war das Verfahren betreffend Zustellung des Genehmigungs-
bescheides laut telefonischer Auskunft des VwGH bei jenem noch anhängig. Wie die
Grundverkehrsbehörde jedoch richtigerweise mitteilt, ist die grundverkehrs-
behördliche Genehmigung in Rechtskraft erwachsen.
Auch wenn daher noch die Möglichkeit besteht, dass diese Rechtskraft nachträglich
durchbrochen werden könnte, hat dies als Vorfrage für die Bewilligung nach MinroG
keinen Einfluss, da hier nur das Vorliegen des Grundeigentums von Belang ist und
dieses ausreichend durch die konstitutive Wirkung des Grundbuchs belegt ist
(§ 80 Abs. 2 Z. 2 – 4 MinroG).
XXXV. 4. UVP-pflichtiges Vorhaben
[…]
Dieser Antrag wurde im vorliegenden Fall weder durch die Bezirkshaupt-
mannschaft Korneuburg als mitwirkende Behörde noch durch den NÖ
Umweltanwalt gestellt, weil es an den Voraussetzungen mangelt.
Gemäß Z. 25 lit. a des Anhangs 1 des UVP-G 2000 unterliegt die Entnahme
von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder
Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht,
Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen
Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha der
UVP-Pflicht.
Die Fußnote 5 führt zur „Fläche“ an: „5) Bei Entnahmen von mineralischen
Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen
gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999)
bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.“
Diese Fläche wurde aufgrund des Projekts durch den Amtssachverständigen
für Geologie mit 4,9013 ha festgestellt.
Das Abbaufeld unterschreitet somit die Schwelle von 5 ha (25 Prozent von
20 ha laut Z. 25 lit. a des Anhangs 1 des UVP-G 2000). Dieser Schwellenwert
muss jedoch gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. erreicht werden, um eine
Einzelfallprüfung überhaupt durchführen zu können.
Gegenstand und Grenze des Verfahrens ist das eingereichte Projekt. Es mag
dahin gestellt bleiben, ob die Firma TTTTTT GmbH bereits umliegende
Flächen erworben hat und hinkünftig eine Erweiterung plant. Diesfalls wird auf
§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 verwiesen, wonach für die Kumulierung andere
gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die
bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag
auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5
UVP-G 2000 früher beantragt wurden, zu berücksichtigen sind.
Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Ein grundverkehrsbehördliches Verfahren stellt kein bestehendes oder
genehmigtes Vorhaben dar.
Im Falle einer zukünftigen Erweiterung könnte dann aber eine Prüfpflicht nach
dem UVP-G 2000 ausgelöst werden.
In diesem Verfahren wird jedoch der relevante Schwellenwert von 5 ha
unterschritten und liegt damit kein Grund vor, dass die Bezirkshauptmann-
schaft Korneuburg als mitwirkende Behörde einen Feststellungsantrag, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, einbringt.
Aufgrund der klaren Definition der Flächen, welche für die Berechnung der
Fläche gemäß der oben angeführten Fußnote 5 heranzuziehen ist, ist auch die
Einwendung, die Zuleitung und Pumpstation seien einzubeziehen, nicht im
Recht.
Ebenso kommt keine Kumulationsbetrachtung mit umliegenden Rohstoff-
gewinnungen oder einer Betonmischanlage in Betracht, da eben der
Schwellenwert nicht erreicht wird.
Überdies wird darauf hingewiesen, dass sich das gegenständliche Vorhaben
ca. 650m westlich anderer Schottergruben der Fa. TTTTTT GmbH befindet.
Im Osten und Westen grenzen an das beantragte Abbaufeld ackerbaulich
genutzte Grundstücke an, im Norden und Süden wird es durch Feldwege
begrenzt. Auch diese Umstände würden eine Kumulationsprüfung mangels
ausreichendem räumlichen Zusammenhang nicht angebracht erscheinen
lassen.
XXXVI. Einwendungen Verfahren nach MinroG:
XXXVI. 1. Themenkomplex Raumordnung
[…]
XXXVI. 1.2.1. Stellungnahme RU7 vom 16.12.2020
Hierzu wird auf die Stellungnahme der Fachabteilung RU7 (Abteilung
Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten, Überörtliche
Raumplanung) beim Amt der NÖ Landesregierung vom 16.12.2020, Zahl ***, verwiesen (siehe Punkt XIII).
Daraus ergibt sich – und wurden diese fachlichen Aussagen durch die
Behörde einer rechtlichen Prüfung unterzogen –, dass die Stadtgemeinde *** im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. Nr. ***, liegt. Wie in Anlage 10 des Regionalen Raumordnungsprogramms ersichtlich, befindet sich das gegenständliche Grundstück Nr. *** in der KG *** vollumfänglich
innerhalb einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies
(Eignungszone Nr. 2). Darüber hinaus ist für den größten Teil des Grundstücks Nr. *** kenntlich gemacht, dass hier die Überörtliche Festlegung gem. § 212 MinroG zur Anwendung kommt.
Die nächstgelegenen Grundstücke, welche eine Widmung gemäß § 82 Abs. 1
Z.1-3 MinroG aufwiesen und die damit bei der Genehmigung des Gewinnungs-
betriebsplanes zu beachten wären, befinden sich in ausreichender Entfernung.
So ist das nächstgelegene Bauland-Wohngebiet jenes am nördlichen
Siedlungsende von ***, das etwa 900 Meter vom Grundstück Nr. ***
entfernt. In diesem Bereich ist gemäß dem Regionalen Raumordnungs-
programm außerdem eine lineare Siedlungsgrenze festgelegt, die einer
Weiterentwicklung des Siedlungsgebietes in Richtung Norden und somit einem
Heranrücken an die Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies
entgegensteht. Den im Mineralrohstoffgesetz geforderten Mindestabständen
von bis zu 300 Metern zu schutzwürdigen Widmungen ist damit jedenfalls
Genüge getan.
Auch finden sich keine verordneten Schutzgebiete wie etwa Natura2000-
Gebiete, Naturparke, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke,
Naturdenkmäler, Wasserschutz- oder Schongebiete, Bannwälder oder
dergleichen in der Nähe des gegenständlichen Grundstücks.
Als informelle Planung ist der *** zu nennen, unter
dessen Titel ein *** Erholungsraum in
der nördlichen Stadtregion entstehen soll. Das Land NÖ unterstützt die
Bestrebungen hinsichtlich des ***.
Dennoch muss festgehalten werden, dass die aufgrund der Festlegungen des
MinroG in der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** dem Rechtsbestand angehörenden Eignungszonen für den Materialabbau nach wie vor aufrecht bleiben und auch nicht abgeändert werden können.
Daher wird aus Sicht der Abteilungen Bau- und Raumordnungsrecht (RU1)
sowie Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten (RU7) festgestellt,
dass kein Hindernisgrund für das Vorhaben im Sinne des § 81 Z 1 MinroG
gegeben ist.
Die erkennende Behörde schließt sich diesen Ausführungen rechtlich an.
XXXVI. 1.2.2. Unzulässigkeit der Errichtung von Bergbauanlagen
[…]
Den Bestimmungen des MinroG zu Bergbauanlagen ist nicht zu entnehmen,
dass eine Errichtung in der Widmung „Grünland-Freihaltezone“ nicht zulässig
wäre. Das MinroG ist betreffend Bergbauanlage eine lex specialis zu den
Bauordnungen der Länder und ermöglicht die Errichtung von Bergbauanlagen
ohne den Regelungen der Bauordnungen zu unterliegen.
So wird gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 die Zuständigkeit des
Bundes für bestimmte Bauwerke, worunter auch Bergbauanlagen aufgezählt
werden, „durch dieses Gesetz“ (also die NÖ Bauordnung 2014) nicht berührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bergbauanlagen zumeist nicht in einer
Baulandwidmung errichtet werden, so auch in diesem Fall.
XXXVI. 1.2.3. „Ruhegebiet“ im Sinne des § 82 Abs.1 Z. 4 MinroG
Der Einwand zu § 82 Abs.1 Z. 4 MinroG verfängt nicht, da kein „Ruhegebiet“ in
einem Mindestabstand von 100m vorliegt. Die Widmung „Grünland-
Freihaltefläche“ ist gemäß § 20 Abs. 2 Z. 18 NÖ Raumordnungsgesetz 2014
wie folgt definiert:
„18. Freihalteflächen: Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen
(Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende
Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Der
Zweck der Freihaltefläche darf durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich
festgelegt werden.“
Aus dieser Definition ist kein „Ruhegebiet“ im Sinne des MinroG abzuleiten. Es
darf nicht übersehen werden, dass die Formulierung „Ruhegebiet“ als bewusst
unscharfer Begriff für die Gebiete, welche in den einzelnen Raumordnungs-
gesetzen der Länder unterschiedlich bezeichnet werden können (Mihatsch
Minrog 4. Aufl., Bemerkung 3) zu § 82), eingebettet ist in die Begriffe
„Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als
Schutzgebiet *** in ***.“ Daraus ist deutlich das telos
des Gesetzgebers abzuleiten, hierunter nur echte Ruhegebiete zu
subsumieren und nicht eine Grünlandwidmung „Grünland-Freihaltefläche“.
Hierbei ist wieder darauf hinzuweisen, dass sich keine verordneten
Schutzgebiete wie etwa Natura2000-Gebiete, Naturparke,
Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Wasserschutz-
oder Schongebiete, Bannwälder oder dergleichen in der Nähe des
gegenständlichen Grundstücks befinden, was die Anwendung dieser
„Umweltschutzvorschrift“ „Ruhegebiet“ umso mehr ausschließt.
XXXVI. 1.2.4. Für landwirtschaftliche Produktion wertvolle Fläche
Zudem wurde zur Frage, ob eine für die landwirtschaftliche Produktion
wertvolle Fläche vorliege, eine ergänzende Stellungnahme der Fachabteilung
vom 21.04.2021, Zahl ***, eingeholt:
„[…] Derzeit gibt es im Bereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. Nr. ***, keine derartigen raumordnungsrechtlichen Festlegungen.
Als informelle Planungsgrundlage kann die Österreichische Digitale
Bodenkarte („eBod“) des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für
Wald, Naturgefahren und Landschaft, kurz BFW, herangezogen werden. Diese
teilt das Ackerland je nach Wertigkeit in die Kategorien „geringwertig“,
„geringwertig bis mittelwertig“, „mittelwertig“, „mittelwertig bis hochwertig“ und
„hochwertig“ ein. Das gegenständliche Grundstück Nr. *** in der KG *** wird teilweise als geringwertiges, teilweise als mittelwertiges Ackerland beurteilt.“
Auch die erkennende Behörde konnte keine Rechtsgrundlage finden, wonach
eine Ausweisung als „wertvolle landwirtschaftliche Produktionsfläche“
vorgenommen worden wäre und welche Rechtsauswirkungen dies haben
solle. Ersteres wurde auch vom Einwendervertreter gar nicht behauptet.
[…]
XXXVI. 2. Themenkomplex Verkehr und Verkehrsgrundsätze
[…]
XXXVI. 2.2.1. Fahrverbot der BH Korneuburg
[…]
XXXVI. 2.2.2. Rechtlich folgt daraus:
Aus dem Aktenverlauf ergibt sich aus Sicht der erkennenden Behörde
eindeutig, dass der Antrag der Stadtgemeinde *** auf Erlassung des mit Verordnung vom 06.11.2020 erwirkten Fahrverbotes im Wissen des gegenständlichen Verfahrens gestellt wurde.
So hat die Stadtgemeinde *** bereits am 03.12.2019 bzw. am 21.02.2020 von der beabsichtigten Gewinnung der Fa. TTTTTT GmbH erfahren (siehe Punkt XXXVI. 2.2.3).
Dabei übersieht die Gemeinde, dass eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 43
Abs. 1 lit. b StVO 1960 erforderlich und nicht bloß zweckmäßig sein muss. Im
Rahmen der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten muss sie der
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen und gleichzeitig
das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der einzelnen
Verkehrsteilnehmer übersteigen.
Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung von Verkehrswegen
muss verhältnismäßig sein (vgl. Pürstl, StVO 15 (2019) § 43 Anm. 7).
Wie sich aus dem zitierten Gutachten ergibt, ist eine solche Beschränkung im
Falle einer Genehmigung – wie sie nunmehr vorliegt – verkehrsrechtlich nicht
aufrecht zu erhalten.
Die Straßenverkehrsordnung 1960 stellt kein taugliches Mittel dar, ungewollte
Projekte zu verunmöglichen. Die Beurteilungskriterien der StVO 1960 sind
andere und orientieren sich an den Grundsätzen, welche unter XXXVI. 2.2.1
dargestellt sind.
Daher wurde die Verordnung des Fahrverbots entsprechend dem Gutachten
des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik im verkehrsrechtlichen
Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg KOS1-V-18290/013,
neu erlassen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides liegt somit kein Fahrverbot
auf der *** zum Grundstück Nr. ***, KG ***, mehr vor.
Darüber hinaus wird auch ergänzend auf § 45 Abs. 2 StVO 1960 hingewiesen,
wonach überhaupt Ausnahmen in Einzelfällen von Geboten oder Verboten
bewilligt werden könnten.
Somit war der Einwendung eines geltenden Fahrverbots aus obigen Gründen
der Erfolg zu versagen, da dieses Fahrverbot zwischenzeitlich dem
Rechtsbestand nicht mehr angehört.
XXXVI. 2.2.3. „Verkehrskonzept“ und „Verkehrsgrundsätze“
[…]
XXXVI. 2.2.4. Rechtlich folgt daraus:
Nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG ist einem Ansuchen um Genehmigung eines
Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung von
grundeigenen mineralischen Rohstoffen u.a. ein Konzept über den Abtransport
grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG
angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 MinroG auch nach von der an den
vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden
Gemeinde (Gemeinden) bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen
(Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden
ist, anzuschließen.
Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes ist der Aufschluss und Abbau
mineralischer Rohstoffe. Der Abtransport der gewonnenen mineralischen
Rohstoffe ist bei der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nur
insoweit zu berücksichtigen, als gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG der
Gewinnungsbetriebsplan nur dann genehmigt werden darf, wenn die
Einhaltung des vorzulegenden Verkehrskonzeptes über den Abtransport
grundeigener mineralischer Rohstoffe vom Abbau sichergestellt ist. Außerdem
ist der durch den Abbau erregte Verkehr eine der öffentlichen Interessen im
Sinne des § 83 Abs. 2 MinroG, die bei der Interessenabwägung nach § 83
Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen sind.
Nicht geregelt ist, wie vorzugehen ist, wenn die Gemeinde keine Verkehrs-
grundsätze bekannt gibt, etwa weil sie keine erstellt hat.
Der Bergbauberechtigte ist bei der Erstellung des Verkehrskonzeptes an keine
Vorgaben der Gemeinde gebunden, wenn die Gemeinde keine Verkehrs-
grundsätze hat oder keine bekannt gibt. Dies ergibt sich daraus, dass der
Gemeinde durch die Bestimmungen des MinroG über das Verkehrskonzept ein
weitgehendes Mitspracherecht eingeräumt wird, von dem die Gemeinde durch
Aufstellung und Bekanntgabe von Verkehrsgrundsätzen Gebrauch machen
kann, aber nicht muss. Es handelt sich also um eine Erklärung der Gemeinde
gegenüber dem zukünftigen Genehmigungswerber.
Das Mineralrohstoffgesetz verpflichtet die Gemeinde nicht, Verkehrsgrund-
sätze bekannt zu geben. Der Bewilligungswerber hat auch kein Rechtsmittel,
die Bekanntgabe von Verkehrsgrundsätzen zu erzwingen.
Werden seitens der Gemeinde keine Verkehrsgrundsätze erstellt (bzw.
bekanntgegeben), müssen in den vorzulegenden Unterlagen trotzdem
Aussagen über den Abtransport enthalten sein.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 2014, Zl.
2013/04/0099-10 und 2013/04/0102-11, ist zu entnehmen ist, dass sich ein
Verkehrskonzept (§ 80 Abs. 2 Z 10 MinroG) auch auf den Abtransport bereits
aufbereiteter Rohstoffe zu beziehen hat. Dies wurde vom VwGH damit
begründet, dass § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG nicht den Abtransport von der
Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des
abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg
erfasse. Diese Auslegung decke sich mit dem Willen des Gesetzgebers (in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage), wonach dieses Verkehrskonzept „im
Interesse eines wirksamen Umweltschutzes“ eingeführt worden sei.
Damit wurde einer früheren gegenteiligen Rechtsansicht des zuständigen
Ministeriums derogiert.
Das Rechtsinstitut der „Verkehrsgrundsätze“ ist nirgends näher geregelt. Nach
§ 80 Abs. 2 Z 10 MinroG können sich solche Verkehrsgrundätze der
Gemeinde auf Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten und dergleichen
beziehen.
Bei verfassungskonformer Auslegung des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG können die
von der Gemeinde bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätze für das vom
Antragsteller auszuarbeitende Verkehrskonzept nur insoweit verbindlich sein,
als sich diese auf Verkehrswege beziehen, für die die Zuständigkeit der
Gemeinde gegeben ist. Denn die Gemeinde kann nur für ihre eigenen Straßen
Bestimmungen straßenrechtlicher Natur erlassen. Keinesfalls erfasst werden
können Privatstraßen, Bundes- oder Landesstraßen.
Ferner wird davon auszugehen sein, dass Verpflichtungen der Straßen-
benützer nach der StVO 1960 und nach dem jeweiligen Landesstraßen-
verwaltungsgesetz nicht Gegenstand der Verkehrsgrundsätze sind, da diese
Verpflichtungen für jedermann unmittelbar auf Grund der genannten
Rechtsvorschriften gelten. Geschwindigkeits- und Gewichtsbeschränkungen
wie auch die Frage einer Gegenleistung für eine überdurchschnittliche
Abnützung einer Straße werden nicht Gegenstand der Verkehrsgrundsätze der
Gemeinden sein können (siehe in diesem Sinne Mihatsch 4. Aufl., Anm. 8 zu
Fahrwege – egal, ob öffentliche Straßen oder Privatstraßen – außerhalb eines
Schotterabbaugebietes sind nach Rechtsansicht des damaligen
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nicht Gegenstand des
Gewinnungsbetriebsplanes (Anfragebeantwortung vom 06.08.2008, Zahl ***).
Die MinroG-Behörde kann die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes
nicht versagen, weil der Abtransport auf öffentlichen Verkehrsflächen z.B. die
Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt. Der Transport auf öffentlichen Straßen
richtet sich vielmehr nach den straßen- und verkehrsrechtlichen
Bestimmungen (Anfragebeantwortung ebenda).
Zu der Mitteilung der Verkehrsgrundsätze der Stadtgemeinde vom 21.04.2021
ist zunächst zu erwähnen, dass aufgrund der Lage des gegenständlichen
Grundstücks und des vorliegenden Verkehrskonzepts kein Widerspruch zu
den knapp formulierten Verkehrsgrundsätzen zu erkennen ist: Eine
„Verkehrsberuhigung in Wohngebieten“ findet statt, da das nächste
Wohngebiet ca. 1000 Meter vom Abbaugebiet entfernt ist. Eine „Bündelung
des notwendigen Verkehrs auf den Hauptachsen des Straßennetzes“ findet
statt, da die kürzest mögliche Strecke über die „***“ genommen werden soll und sodann der Verkehr weiter über die höherrangige Landesstraße *** erfolgt.
Im Lichte des oben Angeführten ist auszuführen, dass laut dem Gutachten des
Amtssachverständigen für Verkehrstechnik die ***, auch der einstreifige Abschnitt, geeignet ist, den betrieblichen Verkehr der Fa.TTTTTT GmbH ohne Schaffung einer Ausweiche aufzunehmen.
Eine Leistungsfähigkeitsberechnung mit einer Prognose einer 15% Steigerung
des Verkehrsaufkommens, wie von der Fa. DDDDDDD vorgelegt, ist dem MinroG
nicht zu entnehmen und laut Amtssachverständigen für Verkehrstechnik auch
kein notwendiges Beurteilungskriterium.
XXXVI. 2.2.5. Eignung des Straßenaufbaus
Unbestritten ist, dass es sich bei der „***“ um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Diese soll prinzipiell (die Ausführungen zum Fahrverbot siehe XXXVI. 2.2.1) auch von jedermann unter gleichen Bedingungen benützbar sein (§ 1 Abs. 1 StVO 1960). Unzweifelhaft stellte sich die Straße am 22.04.2021 auch so dar, dass LKW-Verkehr, bezogen auf die Lasten, darüber abgewickelt werden kann. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass auch landwirtschaftlicher Verkehr dort stattfindet, in dessen Zuge ebenfalls größere Lastdrücke auf die Straße wirken.
Ob der Straßenaufbau nunmehr geeignet ist, über den gesamten Projekts-
zeitraum den Verkehr des gegenständlichen Projektes schadlos aufzunehmen,
ist nicht Gegenstand des Verkehrskonzeptes und des MinroG. Dies würde bei
Abbauen mit beträchtlich längeren Zeiträumen per se zu einem
Versagensgrund führen, da keine Straße über lange Zeiträume komplett
schadensfrei bleibt.
Dies kann dem Willen des MinroG-Gesetzgebers nicht unterstellt werden.
Eine Analyse des Straßenaufbaus überschreitet die Grenzen eines
Verkehrskonzepts
Für Mehrkosten an Straßen, welche durch ein Unternehmen verursacht
werden, trifft jedoch § 16 NÖ Straßengesetz 1999 Vorsorge, wonach die
Tragung einer solchen (zusätzlichen) Straßenbaulast dann dem Unternehmer
anheimfällt.
XXXVI. 2.2.6. Einmündung *** in die ***
Im Zuge der Verhandlung wurde durch den Amtssachverständigen für
Verkehrstechnik Folgendes festgestellt:
„Ergänzender Hinweis unabhängig vom gegenständlichen Verfahren:
Im Sinne der Verkehrssicherheit im Kreuzungsbereich *** / *** für
alle Verkehrsteilnehmer (insbesondere auch des landwirtschaftlichen
Verkehrs) ist die Fahrbahn der *** im Kreuzungsbereich entsprechend
der RVS 03.05.12 zu gestalten.“
Dazu ist auszuführen, dass eine den nunmehrigen Planungsanforderungen bei
einem Neubau nicht mehr entsprechende Straße keinen Versagensgrund einer
Benützung für den Verkehr einer gewerberechtlichen oder nach MinroG
genehmigten Anlage darstellen kann.
Weder der Gesetzgeber der StVO 1960 noch der des MinroG wollte der
Gemeinde über den Umweg eines schlechten Straßenausbaus (oder -aufbaus)
ein Instrument in die Hand geben, damit betriebliche Ansiedelungen oder
Abbaue nach MinroG verhindern werden können.
Solche Planungsinstrumente können nicht im Wege einer bestehenden Straße
betrieben werden, sondern vielmehr im Wege der örtlichen und überörtlichen
Raumplanung, wobei auf bestehende Widmungen und Ausweisungen wohl
Bedacht genommen werden sollte.
Wichtig ist, dass, dem Verkehrskonzept folgend, der betriebliche Verkehr
abgewickelt werden kann. Dies wurde vom Amtssachverständigen für
Verkehrstechnik bejaht.
Weiters stellt die Einbindung in die Landesstraße bereits die absolute Grenze
der Verkehrsgrundsätze und des Verkehrskonzepts dar, da diese von der
Gemeinde für Landesstraßen (siehe XXXVI. 2.2.3) nicht verbindlich formuliert
werden können.
Es ist auch zu erwähnen, dass es sich beim Knoten ***/*** um keine Unfallhäufungsstelle handelt.
XXXVI. 2.2.7. „Absehbare Entwicklung“ mit Projekt „Errichtung und Betrieb
einer Betonmischanlage inkl.der zugehörigen Anlagenteile und Infrastruktur
auf Grundstück Nr. ***, KG ***“ der Fa. CCCCCCC GmbH“
Mit Antrag vom 09.06.2020, Zahl ***, hat die Fa. CCCCCCC GmbH, ***, ***, um Genehmigung eines Betonwerks nach der Gewerbeordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg angesucht.
Der Verkehr dieser Betriebsanlage soll ebenfalls über die *** (im ausgebauten und asphaltierten Bereich) und weiter in die *** erfolgen.
Gemäß Judikatur des VwGH sind absehbare Entwicklungen bei einer
Genehmigung zu berücksichtigen:
So betraf ein Judikat die Errichtung und den Betrieb einer Bergbaustraße
(VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115). In der Beschwerde wurde vorgebracht,
dass ein Abbau am nahegelegenen *** bzw ein Gewinnungsbe-
triebsplan in nächster Zukunft bewilligt werde und dass daher neben den
durch die Bergbaustraße hervorgerufenen Staubimmissionen auch die durch
den Abbau zu erwartenden Staubimmissionen berücksichtigt hätten werden
müssen. Zur Beantwortung dieser Frage führte der VwGH aus:
„Jedoch war in dem dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden
Beschwerdefall entscheidend, dass ein Abbau bereits bewilligt, aber im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides‚ noch nicht in Betrieb
genommen‘ worden war, sodass die Behörde in der Lage war, die auf den
bewilligten Abbau zurückzuführenden Immissionen festzustellen und mit
einzubeziehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall steht eine Bewilligung des Abbaues jedoch
aus […]. Die der mitbeteiligten Partei […] erteilten Bergwerksberechtigungen
ändern daran nichts, da mit diesen keine Berechtigung zur Durchführung
eines konkreten Abbauprojektes erworben wird und das Abbauprojekt in
seiner konkreten Ausgestaltung erst durch die Genehmigung des
Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG und die Bewilligung der
Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG genehmigt wird.“
Auch im vorliegenden Fall liegt noch keine Genehmigung der in der Nähe
befindlichen Betriebsanlage vor.
Zudem gilt für die Verkehrsabwicklung über eine Straße mit öffentlichem
Verkehr ohnedies Anderes:
Eine genehmigte Betriebsanlage endet mit der Ausfahrt auf eine Straße mit
öffentlichem Verkehr.
Auch den Regelungen zum Verkehrskonzept im MinroG ist nicht zu
entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit eines außerhalb der Gewinnung bzw.
Bergbauanlage liegenden Verkehrsknoten ein Versagenskriterium einer
Genehmigung nach MinroG darstellt. Dies würde das Ziel des Verkehrs-
konzeptes überspannen.
Überdies ist für die vorliegende Genehmigung anzuführen, dass der durch das
gegenständliche Projekt erregte Verkehr um ein Vielfaches weniger ist als die
im Projekt CCCCCCC GmbH dargestellten Verkehrsbewegungen.
So wurde seitens der TTTTTT GmbH eine Verkehrsfrequenz von durchschnittlich 12 LKW Fuhren pro Tag und Spitzenwert 40 LKW Fuhren pro Tag beantragt, wobei eine Fuhre als je eine LKW-Fahrt zum und vom Abbau verstanden wird.
Der LKW Verkehr der in der Nähe geplanten Betriebsanlage soll 50 LKW-
Fahrten pro Spitzenstunde betragen.
Auch wenn daher die Hinzunahme der erwartbaren Entwicklung als
Vorbelastung für dieses Projekt rechtlich nicht indiziert ist, wurde zu dieser
Frage trotzdem ein Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik
vom 17.12.2020 eingeholt, welches zu folgendem Schluss kommt:
„Die Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit erfolgt für den Bemessungs-
verkehr aus der Zählung September 2020 (***) mit einer angenommenen
Steigerung von 15%.
Für das Projekt wird an einem Werktag max. 6 LKW-Fahrten / Spitzenstunde
ausgegangen. Zusätzlich wurde die benachbarte neue Betriebsanlage mit 50
LKW-Fahrten pro Spitzenstunde in die Berechnung der Leistungsfähigkeit des
Knotens ***/*** einbezogen.
Die Leistungsfähigkeitsberechnungen zeigen, dass der zusätzliche Verkehr
am Knoten*** / *** mit einer guten Verkehrsqualität abgewickelt werden kann. Es sind keine weiteren verkehrlichen Maßnahmen erforderlich.“
Somit verfängt dieser Einwand rechtlich, aber auch inhaltlich, nicht.
XXXVI. 2.3. Fazit
Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik konnte aus fachlicher Sicht ein
abschließendes Gutachten in der Verhandlung vom 22.04.2021 abgeben. In
diesem Gutachten wurde auch das am Vortag vorgelegte Privatgutachten der
DDDDDDD GmbH *** fachlich gewürdigt. Auch das in der Verhandlung getätigte Vorbringen des privat beigezogenen Sachverständigen EEEEEEE wurde beurteilt.
Das Gutachten des Amtssachverständigen ist in sich schlüssig und beruht auf
anerkannten Denkgesetzen, sodass es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde
zu legen war.
Die Ausführung von FFFFFFF im Zuge der Verhandlung, dass die StVO 1960
nicht dazu da sei, einer Genehmigung nach dem MinroG „zum Durchbruch“ zu
verhelfen, ist damit zu entkräften, dass die StVO 1960 auch nicht dazu da ist,
Genehmigungen von Betriebsanlagen, Abbauen u.ä. zu verhindern. Es wird
auf die bereits weiter oben angeführten Planungsinstrumente der Gemeinde
verwiesen.
Da die Einwendungen zum Themenkomplex Verkehr (Verkehrskonzept,
Verkehrsgrundsätzen, Straßenaufbau, Einmündung in Landesstraße ***,
Straßenbreite, Verordnung Fahrverbot) nicht im Recht waren, war diesen der
Erfolg zu versagen.
XXXVI. 3. Themenkomplex Meteorologie
[…]
XXXVI. 3.2. Dazu ist auszuführen:
Die Vorbringen der Einwender sind nicht geeignet, die Gutachten der
Amtssachverständigen für Meteorologie vom 18.01.2021, 03.03.2021 und
22.04.2021 (im Zuge der mündlichen Verhandlung) zu erschüttern.
Auf gleicher fachlicher Ebene wurde am 21.04.2021 ein „Lufttechnisches
Gutachten zum Zustand der Luftgüte in ***“, Auftraggeber Stadtgemeinde ***, Verfasser GGGGGGG, Ziviltechniker, vorgelegt.
Dieses wurde ergänzend durch die Amtssachverständige in der Verhandlung
am 22.04.2021 begutachtet.
Aus diesem Gutachten ergibt sich jedoch keinerlei Widerspruch zu den
Aussagen der Amtssachverständigen, wie selbige am 22.04.2021 anführte:
„Dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die angenommenen Messdaten für
die Vorbelastung in der Ausbreitungsrechnung in höchsten Maß geeignet sind,
die IST-Situation am Projektstandort in realistischer Weise wiederzugeben.“
Es wurde weiters mit großer fachlicher Akribie dargestellt, dass die dem
Projekt zu Grunde liegenden Daten der Luftgütemessstelle ***sehr wohl heranziehbar sind. Die in die Verhandlungsschrift aufgenommenen Abbildungen zeigen dies auch für einen Laien deutlich.
Auch die Vorbringen, es sei nicht dargestellt, wie die Berechnung der
Vorbelastung erfolgt sei und welche Messdaten welcher Messstelle
zugeordnet werden können, verfängt nicht. So wird bereits im Gutachten vom
03.03.2021 ausgeführt:
„Im Gutachten der HHHHHHH GmbH & Co KG vom 28.08.2020, ***, ist auf Seite 51 unter Punkt E.2 Meteorologische Bedingungen im ersten Absatz die Grundlage der
meteorologischen Daten für Windgeschwindigkeit und Windrichtung dargestellt
– es wurden die Ergebnisse der Station *** verwendet. Welche Daten für die Beurteilung der Vorbelastung herangezogen wurden, ist im Kapitel C.2.7 Vorbelastungssituation, Seite 49, dargestellt.
Zur messtechnischen Erhebung der „tatsächlich vorhandenen örtlichen
Immissionssituation (Vorbelastung)“ und der Erfassung des in der Nähe
befindlichen Betonwerks als Emissionsquelle wird auf die Ausführungen zum
Themenkomplex Luftreinhaltetechnik verwiesen (siehe Kapitel XXXVI. 4).
XXXVI. 3.3. Grenzwerte gem. Anlage 1 Immissionsschutzgesetz
Abseits der Einwendungen ist als wesentlich anzuführen, dass im Gutachten
vom 18.01.2021 festgestellt wurde, dass die vom Gewinnungsbetriebsplan
erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem die Grenzwerte gem. Anlage 1
des Immissionsschutzgesetzes idF eingehalten werden. Von der Einhaltung
der Grenzwerte ist auch mit der Zusatzbelastung durch das geplante Projekt
auszugehen.
XXXVI. 3.4. Fazit
Die Amtssachverständige für Meteorologie konnte aus fachlicher Sicht ein
abschließendes Gutachten in der Verhandlung vom 22.04.2021 abgeben. In
diesem Gutachten wurde auch das am Vortag vorgelegte Privatgutachten
„Lufttechnisches Gutachten zum Zustand der Luftgüte in ***“, Auftraggeber Stadtgemeinde **, Verfasser GGGGGGG, Ziviltechniker, fachlich gewürdigt.
Das Gutachten der Amtssachverständigen ist in sich schlüssig und beruht auf
anerkannten Denkgesetzen, sodass es der rechtlichen Beurteilung zu Grunde
zu legen war.
XXXVI. 4. Themenkomplex Luftreinhaltetechnik
[…]
XXXVI. 4.2. Dazu ist auszuführen:
Sehr präzise hat der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik in seinen
Stellungnahmen vom 10.02.2021 und 16.02.2021 zahlreiche Einwendungen,
welche sich auf fehlende Daten des Projekts beziehen, widerlegt.
Dargestellt wird auch (Stellungnahme vom 16.02.2021), dass die
Berechnungen des eingereichten Gutachtens der HHHHHHH GmbH & Co. KG „aus Ausführungen in der einschlägigen Fachliteratur“ beruhen.
Die zwar sehr umfangreich dargebrachten Einwendungen, welche aber wenig
Bezug zum eingereichten Projekt aufweisen, sind daher allesamt haltlos.
Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige für
Luftreinhaltetechnik umfangreich zum Projekt und den Einwendungen Stellung
genommen und hat sein Gutachten erörtert.
Es gab anschließend in der Verhandlung keine Fragen an den
Amtssachverständigen.
Zum nicht im Abbaugebiet vorkommenden Blei als Schwermetall wird darauf
hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte gibt, dass jenes doch vorhanden
sein sollte.
Die Behörde ist nicht angehalten, das abzubauende Material im Vorfeld auf
das Vorkommen sämtlicher möglicher Schwermetalle oder anderer Stoffe
untersuchen zu lassen. Weder das Projekt, das Verfahren, die Gutachten und
auch nicht die Einwendungen gaben einen Hinweis darauf, dass das
abzubauende Material einen erhöhten Anteil an Schwermetallen aufweisen
würde. Ein prophylaktische amtswegige Untersuchung auf alle möglichen
Belastungen ist nicht vorgesehen.
XXXVI. 4.3. Berechnung Zusatzbelastung geplantes Betonmischwerk
Mit Antrag vom 09.06.2020, Zahl ***, hat die Fa. CCCCCCC GmbH, ***, ***, um Genehmigung eines Betonwerks nach der Gewerbeordnung angesucht.
Bei dieser Anlage sind ebenfalls luftreinhaltetechnische Aspekte betroffen.
Gemäß Judikatur des VwGH sind absehbare Entwicklungen bei einer
Genehmigung zu berücksichtigen:
So betraf ein Judikat die Errichtung und den Betrieb einer Bergbaustraße
(VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115). In der Beschwerde wurde vorgebracht,
dass ein Abbau am nahegelegenen *** bzw ein Gewinnungsbe-
triebsplan in nächster Zukunft bewilligt werde und dass daher neben den
durch die Bergbaustraße hervorgerufenen Staubimmissionen auch die durch
den Abbau zu erwartenden Staubimmissionen berücksichtigt hätten werden
müssen. Zur Beantwortung dieser Frage führte der VwGH aus:
„Jedoch war in dem dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden
Beschwerdefall entscheidend, dass ein Abbau bereits bewilligt, aber im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ‚noch nicht in Betrieb
genommen‘ worden war, sodass die Behörde in der Lage war, die auf den
bewilligten Abbau zurückzuführenden Immissionen festzustellen und mit
einzubeziehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall steht eine Bewilligung des Abbaues jedoch
aus […]. Die der mitbeteiligten Partei […] erteilten Bergwerksberechtigungen
ändern daran nichts, da mit diesen keine Berechtigung zur Durchführung
eines konkreten Abbauprojektes erworben wird und das Abbauprojekt in
seiner konkreten Ausgestaltung erst durch die Genehmigung des
Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG und die Bewilligung der
Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG genehmigt wird.“
Auch im vorliegenden Fall liegt noch keine Genehmigung der in der Nähe
befindlichen Betriebsanlage vor.
Trotzdem hat die Konsenswerberin sua sponte eine Emissionsanalyse und
Immissionsprognose der HHHHHHH GmbH & Co. KG vom 02.03.2021
vorgelegt, welche die Emissionen und Immissionen des geplanten
Betonmischwerks als Vorbelastung ausweist.
Auch hier kommt der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik in der
Stellungnahme vom 23.03.2021 zum Schluss, dass keine Überschreitung von
Immissionsgrenzwerten ableitbar ist.
Somit mag dahin gestellt bleiben, ob die rechnerische Hinzunahme der noch
nicht genehmigten und noch nicht in Betrieb befindlichen Betonmischanlage
als Vorbelastung des gegenständlichen Projekts überhaupt notwendig
gewesen wäre, da die Judikatur zur „absehbaren Entwicklung“ hier nicht
eindeutig ist, da eben dargestellt wurde, dass diese „absehbare Entwicklung“
aus luftreinhaltetechnischer Sicht kein Genehmigungshindernis darstellt.
XXXVI. 4.4. Fazit
Der Amtssachverständige konnte auf den Einreichunterlagen aufbauen, diese
auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, und ein abschließendes
Gutachten abgeben, welches in sich schlüssig ist und auf anerkannten
Denkgesetzen fußt.
Den Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen-
getreten und verfingen sämtliche Einwendungen nicht, wie durch den
Amtssachverständigen im Detail dargestellt wurde.
XXXVI. 5. Themenkomplex Lärmschutztechnik
[…]
XXXVI. 5.2. Dazu ist auszuführen:
Der Amtssachverständige für Lärmtechnik konnte aufbauend auf die
Projektsunterlagen ein abschließendes Gutachten am 22.04.2021 in der
mündlichen Verhandlung abgeben.
Zum „halben Verkehr“ und der Messung am Samstag führte er aus, dass die
Messungen repräsentativ sind. Dadurch, dass eine ruhigere
Umgebungslärmsituation gewählt wurde, hat es sich die Konsenswerberin
sogar – wie der Amtssachverständige aussagt – „schwieriger gemacht“.
Weiters ist anzumerken, dass die Wahl des Messzeitpunktes, ebenso wie die
Wahl der Messpunkte und der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen
ein Parameter ist, der der Fachkunde eines Sachverständigen zuzuordnen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Einwand
gegen die Wahl des Messzeitpunktes für eine Lärmmessung nicht zielführend,
wenn er nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt (vgl. VwGH 27.5.2009,
2008/05/0270; bzw. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/04/0103, Rn.15).
Es wurde durch die Einwender nicht dargelegt, wo genau keine „vollständige
Datenkongruenz“ vorhanden sei. Jedenfalls konnte der Amtssachverständige
für Lärmschutztechnik (und auch jener für Luftreinhaltetechik) die
Vollständigkeit und Plausibilität der Projektsunterlagen bestätigen.
Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige für
Lärmschutztechnik umfangreich zum Projekt und den Einwendungen Stellung
genommen und hat sein Gutachten erörtert.
XXXVI. 5.3. Berechnung Zusatzbelastung geplantes Betonmischwerk
Mit Antrag vom 09.06.2020, Zahl ***, hat die Fa. CCCCCCC GmbH, ***, ***, um Genehmigung eines Betonwerks nach der Gewerbeordnung angesucht.
Bei dieser Anlage sind ebenfalls luftreinhaltetechnische Aspekte betroffen.
Gemäß Judikatur des VwGH sind absehbare Entwicklungen bei einer
Genehmigung zu berücksichtigen:
So betraf ein Judikat die Errichtung und den Betrieb einer Bergbaustraße
(VwGH 12.9.2007, 2005/04/0115). In der Beschwerde wurde vorgebracht,
dass ein Abbau am nahegelegenen *** bzw ein Gewinnungsbe-
triebsplan in nächster Zukunft bewilligt werde und dass daher neben den
durch die Bergbaustraße hervorgerufenen Staubimmissionen auch die durch
den Abbau zu erwartenden Staubimmissionen berücksichtigt hätten werden
müssen. Zur Beantwortung dieser Frage führte der VwGH aus:
„Jedoch war in dem dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden
Beschwerdefall entscheidend, dass ein Abbau bereits bewilligt, aber im
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides‚ noch nicht in Betrieb
genommen‘ worden war, sodass die Behörde in der Lage war, die auf den
bewilligten Abbau zurückzuführenden Immissionen festzustellen und mit
einzubeziehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall steht eine Bewilligung des Abbaues jedoch
aus […]. Die der mitbeteiligten Partei […] erteilten Bergwerksberechtigungen
ändern daran nichts, da mit diesen keine Berechtigung zur Durchführung
eines konkreten Abbauprojektes erworben wird und das Abbauprojekt in
seiner konkreten Ausgestaltung erst durch die Genehmigung des
Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG und die Bewilligung der
Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG genehmigt wird.“
Auch im vorliegenden Fall liegt noch keine Genehmigung der in der Nähe
befindlichen Betriebsanlage vor.
Trotzdem hat die Konsenswerberin sua sponte eine „Gutachterliche
Stellungnahme zu schalltechnischen Auswirkungen einer mobilen
Betonmischanlage außerhalb des Projektvorhabens vom 03.03.2021 der IIIIIII GmbH“ vorgelegt, welche das geplante Betonmischwerk als Vorbelastung ausweist.
Auch hier kommt der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik in der
Stellungnahme vom 19.03.2021 zum Schluss, dass der planungstechnische
Grundsatz der ÖAL Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 eingehalten wird.
Überdies würde die „Hinzunahme“ der Immissionen der Betonmischanlage
dazu führen, dass die bestehende Umgebungsgeräuschsituation sogar
angehoben wird.
Somit mag dahin gestellt bleiben, ob die rechnerische Hinzunahme der noch
nicht genehmigten und noch nicht in Betrieb befindlichen Betonmischanlage
als Vorbelastung des gegenständlichen Projekts überhaupt notwendig
gewesen wäre, da die Judikatur zur „absehbaren Entwicklung“ hier nicht
eindeutig ist, da eben dargestellt wurde, dass diese „absehbare Entwicklung“
aus lärmschutztechnischer Sicht kein Genehmigungshindernis darstellt.
XXXVI. 5.4. Fazit
Der Amtssachverständige konnte auf den Einreichunterlagen aufbauen, diese
auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, und ein abschließendes
Gutachten abgeben, welches in sich schlüssig ist und auf anerkannten
Denkgesetzen fußt.
Den Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen-
getreten und verfingen sämtliche Einwendungen nicht, wie durch den
Amtssachverständigen im Detail dargestellt wurde.
XXXVI. 6. Themenkomplex Umweltmedizin
XXXVI. 6.1. Dazu ist auszuführen:
Der Amtssachverständige für Umweltmedizin hat am 26.01.2021, aufbauend
auf den Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und
Lärmschutztechnik, ein umfassendes Gutachten abgegeben.
Dieses wurde in der Verhandlung am 22.04.2021 erörtert. Fragen gab es an
den Amtssachverständigen dazu nicht.
Da die Einwendungen betreffend die Aussagen der Amtssachverständigen für
Luftreinhaltetechnik und Lärmschutztechnik nicht im Recht waren, ist dieses
Gutachten, da in sich schlüssig und auf anerkannten Denkgesetzen fußend,
der Beurteilung zu Grund zu legen. Es wurde dem Amtssachverständigen nicht
auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Relevant ist, dass bei sämtlichen zu beurteilenden Immissionen keine
negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der – durchaus in größerer
Entfernung wohnhaften – Anrainer zu erwarten ist bzw. keine belästigenden
oder belastenden Einwirkungen zu erwarten sind.
Der Amtssachverständige kommt zum Schluss, dass es zu keiner Gefährdung
des Lebens oder der Gesundheit und zu keiner erheblichen und damit als
unzumutbar anzusehenden Belästigung von Personen kommen wird, sowohl
zum Themenkomplex Luft als auch Lärm.
[…]
XXXVIII. Einwendungen gem. § 14 Abs. 3 AVG (zu Punkt IV)
[…]
XXXVIII. 1.2. Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 14 Abs. 3 AVG letzter Satz können Einwendungen gegen die
Verhandlungsschrift wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
binnen zwei Wochen ab Zustellung erhoben werden.
Dies gilt nur dann, wenn der Leiter der Amtshandlung ohne Verzicht der
vernommenen oder beigezogenen Personen von einer Wiedergabe der
Verhandlungsschrift absieht.
Mit Schreiben vom 28.04.2021 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft
Korneuburg an die Einwendervertreter und die Konsenswerberin die
Verhandlungsschrift zur Kenntnisnahme (Unterstreichung bereits im Original).
Eingangs der Verhandlung vom 22.04.2021 gab der Verhandlungsleiter wie
folgt bekannt:
„Die Verhandlungsschrift wird mittels Beamer für alle Anwesenden sichtbar
projiziert und wird auf diese Weise zur Durchsicht vorgelegt.“
Daraus folgt:
Die Verhandlungsschrift wurde zur Durchsicht in der Verhandlung vorgelegt.
Sämtliche Anwesenden konnten durchgängig die Verhandlungsschrift sehen -
und wurden zahlreiche kleine Berichtigungen bereits während der
Verhandlung vorgenommen.
Bereits im Schreiben vom 28.04.2021 wurde deutlich gemacht, dass die
Verhandlungsschrift bloß zur Kenntnisnahme übermittelt wird.
Daraus folgt, dass von der Wiedergabe der Verhandlungsschrift in der
Verhandlung nicht abgesehen wurde und keine Einwendungen gegen die
Verhandlungsschrift wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit
mehr zulässig sind.
Die Einwendungen vom 11.05.2021 waren daher nicht mehr in inhaltliche
Behandlung zu nehmen und zurückzuweisen.
Hingewiesen wird darauf, dass die in diesen Schriftsätzen angeführten
Einwendungen im vorliegenden Bescheid inhaltlich behandelt wurden.
XXXIX. Öffentliches Interesse im MinroG
[…]
XXXIX. 2. Kein Nachbarrecht
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die beschwerdeführende
Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z.2 MinroG die in den
§§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht
gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs.1 Z.1 MinroG geltend machen
kann. Den beschwerdeführenden Nachbarn, vertreten durch RRRRRRt und QQQQQQ, steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs.3 Z.3
MinroG jedoch nicht zu.
XXXIX. 3. Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und
Verkehrsangelegenheiten
Wiederum ist auf die Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und
Verkehrsangelegenheiten (RU7) vom 16.12.2020 (siehe Punkt XIII) zu verweisen:
Als Wesentlich daraus anzuführen ist, dass gemäß dem Regionalen Raumordnungs-
programm ***, LGBl. Nr. ***, Anlage 10, sich das gegenständliche Grundstück Nr. *** in der KG *** vollumfänglich innerhalb einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies (Eignungszone Nr. 2) befindet. Darüber hinaus ist für den größten Teil des Grundstücks Nr. *** kenntlich gemacht, dass hier die Überörtliche Festlegung gem. § 212 MinroG zur Anwendung kommt:
XXXIX. 4. Berücksichtigte Judikatur
[…]
XXXIX. 5. Daraus folgt:
Bereits durch die Widmung des gegenständlichen Grundstücks als Eignungszone für
die Gewinnung von Sand und Kies ergibt sich, dass ein öffentliches Interesse an der
Gewinnung dieser grundeigenen Materialien dort besteht.
Die Ausweisung des Großteils des Grundstücks als „Überörtliche Festlegung gem.
§ 212 MinroG“ unterstreicht dieses öffentliches Interesse zusätzlich.
Mineralische Rohstoffe als standortgebundene Vorkommen sollen und können nur
dort abgebaut werden kann, wo sie sich befinden. Diesem Umstand hat die
Festlegung der Eignungszone ebenso Rechnung getragen wie die überörtliche
Festlegung gem. § 212 MinroG.
Auch in § 83 Abs. 2 letzter Satz wird normiert: „Bei der Abwägung der öffentlichen
Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von
Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit
grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der
Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.“
Demgegenüber hat der Gesetzgeber klar dargelegt, dass widersprüchliche örtliche
Festlegungen nur im Rahmen und Umfang des § 82 MinroG berücksichtigt werden
können. Daher ist insbesondere die Widmung „Grünland Freihaltezone“ ebenso
wenig ein Versagensgrund wie bloß informelle Planungen zB der „***“.
Im Gegenteil ist es wohl Aufgabe der Gemeinde im Rahmen der örtlichen
Raumplanung auf überörtliche Festlegungen Rücksicht zu nehmen und keine
widersprüchlichen Nutzungsszenarien zu entwerfen.
Ein raumordnungsrechtlicher Widerspruch zu § 82 MinroG ergab sich im Verfahren
nicht.
Zur Interessensabwägung wie in E VwGH vom 22.05.2019, Zl. Ra 2019/04/0048,
oben dargestellt ist auszuführen, dass die dort (und in § 83 Abs. 2 MinroG)
enumerierten Schutzgüter im Verfahren durch die Amtssachverständigen und die
Behörde sowohl fachlich als auch rechtlich intensiv geprüft wurden und sich keine
Versagensgründe ergaben.
Die Abwägung der öffentlichen Interessen ergab daher sehr deutlich, dass keine
beachtenswerten gegenläufigen Interessen zu Tragen kommen und das Interesse, in
der Eignungszone für Sand und Kies die dort standortgebundenen mineralischen
Rohstoffe abzubauen, klar überwiegt.
[…]
XLI. Berücksichtigung Naturschutz in den Verfahren nach MinroG und WRG 1959
XLI. 1.Berücksichtigte Judikatur
[…]
XLI. 2.Daraus folgt:
Weder das Verfahren nach WRG 1959 noch das nach MinroG nehmen das
Verfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorweg. Die diesbezüglichen
Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreter mögen nicht zu überzeugen. Die
Einstufung des Naturschutzes quasi als „Vorfrage“ im vorliegenden Verfahren würde
zum unzulässigen Schluss führen, dass die Genehmigungen nach WRG 1959,
MinroG und NSchG 2000 nicht gleichwertig nebeneinander stehen – und alle drei für
die Verwirklichung des Vorhabens zu erlangen sind –, sondern in einem nicht näher
definierten „Stufenbau“ zu einander.
Dies kann weder den Gesetzen noch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
insbesondere den zu Grunde zu legenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des
AVG, entnommen werden.
Soweit naturschutz- oder umweltschutzfachliche Themen daher in das Verfahren
nach MinroG hineingespielt haben, wurden diese durch die Gutachten der
Amtssachverständigen auch gewürdigt (zB Lärm- und luftreinhaltetechnische
Beurteilungen).
Eine darüber hinaus gehende Würdigung der Interessen des Naturschutzes ist
jedoch jenem Verfahren vorbehalten und ist das Verfahren nach MinroG oder auch
WRG 1959 bis zu einer Entscheidung darüber weder auszusetzen noch ist es sonst
gehindert.
XLII. Fazit
Auf Grund der abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen und der
Stellungnahmen der Beteiligten, sowie den bei der mündlichen Verhandlung am
getroffenen fachkundigen Feststellungen sind bei Erfüllung und Einhaltung der im
Spruch des Bescheides genannten Bedingungen und Auflagen die Genehmigungs-
bzw. Bewilligungskriterien erfüllt, zumal auch ein ausreichender Schutz der
Arbeitnehmer gegeben ist.
Für die Beurteilung dieses Projektes wurden die jeweils strengsten einschlägigen
verbindlichen Normen herangezogen. Es ist daher bei bescheidgemäßer
Realisierung davon auszugehen, dass die damit verbundenen Maßnahmen
entsprechend dem besten Stand der Technik aus- bzw. durchgeführt werden.
Da somit die öffentlichen Interessen wie auch die maßgeblichen Vorbringen der
Parteien und Beteiligten berücksichtigt sind und der Genehmigungs- bzw.
Bewilligungswerber dem Verhandlungsergebnis zugestimmt hat, waren die
angestrebten Genehmigungen des Gewinnungsbetriebsplanes und der
Bergbauanlagen nach MinroG und die angestrebten Bewilligungen und das Servitut
nach WRG 1959 zu erteilen.
So nicht schon bei den einzelnen Einwendungen erwähnt, ist schließend darauf
hinzuweisen, dass sämtliche Projektsbestandteile, Einwendungen, Stellungnahmen
und Gutachten rechtlich gewürdigt wurden.
Sämtliche Gutachten der Amtssachverständigen konnten der Entscheidung zu
Grunde gelegt werden, da diese in sich schlüssig sind und mit anerkannten
Denkgesetzen im Einklang stehen. Durchwegs wurde auch nicht auf gleicher
fachlicher Ebene entgegnet.
Im Übrigen wird auf § 59 Abs. 1 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1991 – AVG hingewiesen, wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden
Antrages Einwendungen als miterledigt gelten.“
3. Zu den Beschwerdevorbringen:
3.1. Gegen diesen Bescheid erhoben A und andere in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2021 unter 2. bis 146. genannte Personen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, QQQQQQ, Beschwerde und wurden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Anträge gestellt:
„ a) gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen
b) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
14.06.2021, ***, ***, ***
dahingehend abzuändern, dass alle Anträge der TTTTTT GmbH auf Ge-
nehmigungen bzw. Bewilligungen abgewiesen werden bzw. die Genehmi-
gung nicht erteilt wird
c) in eventu den vorgenannten angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
ersatzlos aufzuheben
d) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur
Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„4. BESCHWERDEGRÜNDE
Durch den angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführer in ihren Rech-
ten verletzt. Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid
ist rechtswidrig und wird - wie schon ausgeführt - zur Gänze angefochten.
a) Flächenwidmung
Gemäß § 3 NÖ-ROG 2014 hat die NÖ Landesregierung die gesetzliche Ermächti-
gung, Raumordnungsprogramme zu verordnen. In § 13 dieses Gesetzes ist die
Gemeinde ermächtigt, ein örtliches Raumordnungsprogramm (Flächenwidmung)
zu verordnen.
Entsprechend vorhergenannter Gesetzesstelle hat die NÖ Landesregierung ein
regionales Raumordnungsprogramm „***“ erlassen (LGBl NÖ Nr. ***), wo ein Grundstücksbereich für die Gewinnung von Sand und Kies ge-
eignet ist. Die an dem *** angrenzen, sind nicht geeignet. Das Projektgrundstück Nr. *** befindet sich in unmittelbarer Nähe zum ***.
In Entsprechung des eingangs erwähnten Raumordnungsgesetzes (§ 13) hat die
Gemeinde *** die Grünlandwidmung belassen (Grünland-frei) und keine
Zusatzwidmung als Materialgewinnungsstätte durchgeführt. Mit dieser Widmung
darf ein Landwirt nicht einmal einen Schuppen errichten.
In diesem Spannungsfeld zwischen Raumordnung Land und Widmung Gemeinde
hat der Verfassungsgerichtshof am 12.12.2016 zu GZ V49/2015 festgestellt,
dass durch Festlegung einer Eignungszone durch ein Bundesland keinesfalls au-
tomatisch die Zulässigkeit hiefür gegeben ist. Die von der Landesregierung er-
folgte Festlegung von Eignungszonen stellt lediglich eine Ermächtigung der
Gemeinde dar, im Rahmen ihrer Flächenwidmung eine Sonderwidmung vorzuse-
hen. Diese Sonderwidmung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt und ist da-
her das Projekt schon aufgrund der Flächenwidmung durch die Gemeinde unzu-
lässig. Die Zustimmung der Gemeinde liegt nicht vor. Es ist daher der Gewin-
nungsbetriebsplan nicht zu genehmigen.
§§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen
Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sol-
len (VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140). Mit einer überörtlichen Planung wird ei-
ne von der Gemeinde vorher festgelegte Widmungsart nicht außer Kraft ge-
setzt – dafür fehlt dem Bund oder dem Land eine verfassungsgesetzliche
Ermächtigung (Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht 7, § 15 S.
1060). Eine örtliche Raumordnung in Form der Flächenwidmungspläne als
Verordnungen neben allfälligen überörtlichen Raumordnungsprogrammen gilt
und tritt formalrechtlich nicht hinter dieser zurück (RIS – W113 2008871-1 Bun-
desverwaltungsgericht). Da die Flächenwidmung Grünland seitens der Gemeinde
seit „ewigen Zeiten“ besteht und die Verordnung der Landesregierung regionales
Raumordnungsprogramm „***“ 2015 erlassen wurde, hat die ältere Flächenwidmung der Gemeinde Vorrang vor der später erlassenen Verordnung der Landesregierung.
b) Unterbrechung § 38 AVG
Wie unter Punkt 2a ausgeführt, ist im angefochtenen Bescheid die Feststellung
enthalten, dass beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren anhängig ist über die
Rechtmäßigkeit des Grundverkehrsverfahrens betreffend des projektgegenständ-
lichen Grundstückes Nr. *** KG ***. Der Bescheid selbst führt aus, dass
die Möglichkeit besteht, dass die zur Zeit noch bestehende Rechtskraft der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durchbrochen werden kann.
Wenn im anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahren festgestellt wird, dass das
grundverkehrsbehördliche Verfahren rechtswidrig war, wird auch die Eigentü-
merstellung der Antragstellerin hinsichtlich des projektgegenständlichen Grund-
stückes aufgehoben werden. Diese Rechtsfrage, ob die TTTTTT GmbH rechts-
wirksam Eigentümerin des projektgegenständlichen Grundstückes ist und damit
zur Antragstellung im gegenständlichen MinroG-Verfahren berechtigt ist, ist eine
präjudizielle rechtliche Vorfrage. Es ist daher das gegenständliche MinroG-
Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen (VwGH 29.08.2018 Ro 2017/17/0022
und 27.06.2019 Ra 2019/02/0017).
c) ***
Beim Sachverhalt unter Punkt 2e wurde bereits darauf verwiesen, welche lan-
desgesetzlichen Zielsetzungen beim Betrieb des *** zwingend vorgeschrieben sind, nämlich unter anderem die landschaftsökologische Grundausstattung zu verbessern und für die Optimierung der landschaftsökologischen Nutzung zu sorgen.
Auf diesen mehrfach vorgebrachten rechtlichen Sachverhalt ist die belangte Be-
hörde nicht eingegangen. Die Behörde hätte mittels einzuholenden Gutachtens
prüfen müssen, ob durch die Wasserentnahme aus dem *** durch die Projektwerberin für ihre Bergbauanlage die landschaftsökologische Grundausstat-
tung des *** verbessert wird und die Optimierung der land-
schaftsökologischen Nutzung erfolgt. Es liegt daher ein beachtlicher Verfahrens-
mangel vor. Es ist nicht vorstellbar, dass durch die Wasserentnahme für eine
Schottergewinnungsanlage die landschaftsökologische Situation verbessert wird
und eine Optimierung der landschaftsökologischen Nutzung erfolgt.
Der Beschwerdeführervertreter hat am 08.04.2021 bei der Behörde Akteneinsicht
genommen. Bei dieser Akteneinsicht gab es keine „Unterlagen für das generelle
wasserwirtschaftliche Bewilligungsverfahren – wasserwirtschaftliches Konzept“
(Seite 146f des angefochtenen Bescheides). Nach der Behauptung der BH Kor-
neuburg sollen diese Unterlagen am 12.04.2021, somit nach der Akteneinsicht
des Beschwerdeführers und knapp vor der Verhandlung am 22.04.2021 einge-
langt sein. Dies hat der Verhandlungsleiter in der Verhandlung verschwiegen
und es nicht für wert befunden, die Beschwerdeführer hievon zu informieren. Die
Beschwerdeführer können daher zu den Behauptungen der Behörde auf Seite
146 und 147 des angefochtenen Bescheides nicht Stellung nehmen, weil diese
Unterlagen den Beschwerdeführern von der Behörde vorenthalten wurden. Dies
ist rechtswidrig und liegt eine Mangelhaftigkeit vor.
Die Beschwerdeführer sind weiterhin der Rechtsmeinung, dass das ***gesetz neben dem Wasserrechtsgesetz als lex specialis anzuwenden ist.
Der *** ist hauptsächlich ein Projekt des Landes Niederösterreich. Mit
diesem Projekt sollte der Grundwasserspiegel im *** gehoben werden.
Deshalb hat das Land Niederösterreich ein eigenes ***gesetz erlassen und die Ziele für den Betrieb des *** festgesetzt. Ein Eingriff in die Bundeskompetenz „Wasserrecht“ kann daher nicht erblickt werden. Wenn nun die belangte Behörde der Meinung ist, dass das ***gesetz nicht anzuwenden sei, dann darf auch der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft *** (Betriebsgesellschaft geschaffen aufgrund ***gesetz) der Projektwerberin keine Wasserentnahme aus dem *** gestatten.
Unter Verweis auf Punkt 2k, Nichtzulassung der Frage über den bisherigen Um-
fang der Nutzung des ***wassers durch Landwirte und Industriebetriebe, kann keine Beurteilung erfolgen, ob durch die zusätzliche Wasserentnahme der TTTTTT GmbH die Bewässerung der Felder gefährdet ist.
d) Bauland-Wohnbau
Das Grundstück Nr. *** des Nachbarn und Beschwerdeführers A liegt in einer Entfernung von ca. 300 Meter zum Projektgrundstück Nr. ***.
Beweis: beigelegter Auszug aus dem Niederösterreich-Atlas
Wie schon unter Punkt 2f ausgeführt, befindet sich auf dem Grundstück Nr. *** ein Wohnhaus, dass vom Nachbarn und Beschwerdeführer A zu Wohnzwecken genutzt wird. Zu der Formulierung im MinroG „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 2012/04/0039) jede Baulandkategorie zu verstehen, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken zulässig ist. Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (E 2010/04/0086) festgehalten, dass das „Ziel dieser Regelung ist unter anderem der Schutz von Personen in bewohnten Objekten“. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist daher gem. § 82
Abs 1 MinroG zu versagen.
e) Zufahrtsweg – Feldweg
Wie schon unter Punkt 2j hingewiesen, führte der Amtssachverständige für Ver-
kehrstechnik in der Verhandlung aus, dass er nicht sagen kann, ob der Zu-
fahrtsweg = Feldweg (Grundstücksnummer *** und ***) geeignet ist, den
Schwerverkehr aufzunehmen. Die Gemeinde hat dazu ausgeführt, dass dieser
Feldweg nicht den Schwerverkehr mit LKWs aufnehmen kann.
Mangels Aussagen des Sachverständigen zur Eignung des Feldweges als Zufahrt
für schwere LKWs ist von einer Nichteignung des Feldweges als Zufahrtsstraße
auszugehen.
Die Ausführungen des bekämpften Bescheides über die Eignung des Straßenauf-
baus (Seite 133 des angefochtenen Bescheides) stehen im Widerspruch zu den
Feststellungen des Amtssachverständigen. Es ist keine Zufahrt mit LKWs zu dem
projektgegenständlichen Grundstück möglich. Auch aus diesem Grund ist die Ge-
nehmigung der eingereichten Bergbauanlage sowie die Genehmigung einer Ge-
winnung mineralischer Rohstoffe zu versagen.
f) UVP-Pflicht
Im Anhang zum UVP-G ist unter Ziffer 25 Bergbau der Schwellenwert von min-
destens 20 Hektar angegeben. Gemäß § 3 Abs 2 UVP-G ist eine Einzelfallprüfung
nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als
25% des Schwellenwertes aufweist. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies,
wenn das Vorhaben weniger als fünf Hektar aufweist, ist eine Einzelfallprüfung
nicht durchzuführen.
Das projektgegenständliche Grundstück Nr. ***, inneliegend in der EZ ***, KG *** hat laut Grundbuch eine Fläche von 50.161 m², somit mehr als fünf Hektar. Es ist daher eine Einzelfallprüfung möglich. Es ist offensichtlich, dass die TTTTTT GmbH hinsichtlich der Größe der von ihr geplanten Bergbauanlage von angeblich nur 4,9 Hektar unrichtige Angaben tätigt, um eine UVP-Prüfung zu vermeiden. Bei einer Umgehungsabsicht ist die oben genannte 25-prozentige Schwelle nicht anzuwenden.
Die Antragstellerin hat in dem während der Verhandlung durchgeführten Lokal-
augenschein ausgeführt, dass auf der Nordseite der Bergbauanlage ein Schutz-
wall errichtet wird. Bei der Angabe der flächenmäßigen Größe der eingereichten
Bergbauanlage hat die Antragstellerin diesen Wall in die Flächenberechnung nicht
einbezogen und kommt daher bei ihrer Berechnung auf die knapp 4,9 Hektar an
Fläche für die Bergbauanlage. Richtigerweise ist jedoch auch der Wall auf der
Nordseite – weil Gegenstand des Projektes – in die Fläche einzurechnen und
kommt man zu der Fläche laut Grundbruch von 50.161 m². Weiters sind bei der
Ermittlung der Projektfläche noch einzubeziehen das Pumpwerk, welches am
*** errichtet werden soll.
Die Beschwerdeführer haben in diesem Verfahren mehrfach, so zum Beispiel mit
Schriftsatz vom 22.01.2021 vorgebracht, dass die Antragstellerin im August
2020 weitere drei Grundstücke im Ausmaß von 72.468 m² zwecks Errichtung
bzw. Vergrößerung der Bergbauanlage gekauft hat. Von den Beschwerdeführern
wurde ausdrücklich die Beischaffung dieser Liegenschaftskaufverträge von der
Grundverkehrsbehörde Hollabrunn gefordert, sowie auch die Einvernahme der
Zeugin JJJJJJJ von der Wirtschaftskammer Niederösterreich, die bestätigt hat, dass diese zusätzlichen Käufe der Errichtung bzw. Vergrößerung der Bergbauanlage der Firma TTTTTT GmbH dienen.
Diesen Anträgen der Beschwerdeführer ist die BH Korneuburg als MinroG-
Behörde nicht nachgekommen.
Die Antragstellerin, handelnd durch deren Rechtsanwalt KKKKKKKl, hat in der Verhandlung vorgebracht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des zusätzlichen Kaufes landwirtschaftlicher Flächen von mehr als sieben Hektar in unmittelbarer Nähe des Projektgrundstückes ein „objektiv wahrheitswidriges Vorbringen von Kollegen QQQQQQ“ sei (siehe Seite 68 des Verhandlungsprotokolls).
Die Beschwerdeführer legen nunmehr folgendes vor:
Zwei Kaufverträge der Rechtsanwaltskanzlei LLLLLLL je vom 17.08.2020,
aus denen sich ergibt, dass die Angaben der Beschwerdeführer über den Kauf
weiterer landwirtschaftlicher Grundstücke durch die Antragstellerin TTTTTT GmbH, nämlich Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 20.963 m², Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 27.177 m² und Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 24.328 m² richtig sind. Rechtsanwalt KKKKKKK, der die Antragstellerin auch im Grundverkehrsverfahren vertritt, wusste und weiß auch von diesen Kaufverträgen. Die Beschwerdeführer überlassen es den beteiligten Behörden, das Verhalten der Antragstellerin und ihres Rechtsanwaltes, in dem diese den Beschwerdeführern und dem Beschwerdeführervertreter wider besseren Wissens in der Verhandlung vom 22.04.2021 „objektiv wahrheitswidriges Vorbringen“ vorgeworfen haben, zu beurteilen.
Weiters wird vorgelegt die Grundverkehrsbescheinigung der Wirtschaftskammer
Niederösterreich vom 21.09.2020, wonach die Wirtschaftskammer, handelnd in
der Person Frau JJJJJJJ, bestätigt, dass die Antragstellerin TTTTTT GmbH den Kauf der drei zusätzlichen Grundstücke zur Vergrößerung bzw. Errichtung der gegenständlichen Bergbauanlage benötigt.
Weiters wird vorgelegt die Stellungnahme der Rechtsanwaltes KKKKKKK vom 20.11.2020, handelnd in Vertretung der Antragstellerin TTTTTT GmbH, mit dem Vorbringen, dass diese neu zusätzlich gekauften Grundstücke von mehr als sieben Hektar für die Errichtung der gegenständlichen bergbaulichen Anlagen benötigt werden.
Weiters wird vorgelegt die beiden Bescheide der Grundverkehrsbehörde Hol-
labrunn vom 06.05.2021, wo der Kauf dieser drei zusätzlichen landwirtschaftli-
chen Grundstücke für die Bergbauanlage grundverkehrsbehördlich genehmigt
wird.
Hiermit ist nunmehr urkundlich bewiesen, dass die Antragstellerin auf
einer Fläche von mehr als zwölf Hektar eine Bergbauanlage errichten
will.
Aus dem Verhalten der Antragstellerin und ihres Rechtsanwaltes in der Verhand-
lung vom 22.04.2021 (siehe obige Ausführung) ist erwiesen, dass die Antragstel-
lerin mit Absicht im gegenständlichen MinroG-Verfahren verschwiegen und be-
stritten hat, mehr als fünf Hektar für die Bergbauanlage zu verwenden.
Nach Rechtsansicht der Beschwerdeführer ist daher eine UVP-Pflicht hinsichtlich
der gegenständlichen Bergbauanlage gegeben.
g) Naturschutz
Wie unter Punkt 2l ausgeführt, liegt keine naturschutzrechtliche Bewilligung für
das gegenständliche Projekt vor.
Wie RA RRRRRR – vertritt dieselben Beschwerdeführer – in seinen Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde vom 29.06.2021 ausführt, sind durch das gegenständliche Projekt Vögel wie Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn, sowie Säugetiere wie Feldhamster und Ziesel gefährdet.
h) Naherholungsgebiet ***
Hierbei handelt es sich um einen Naherholungsraum für Menschen als auch einen
Lebensraum für Pflanzen und Tiere, die von den *** und *** und der Stadtgemeinde *** mit EU-Förderung bereits umgesetzt wird. Zu den Details wird verwiesen auf den beigelegten Folder „***“ sowie einer Information der ***.
Falls das gegenständliche Projekt bewilligt wird hat dies zur Folge, dass in kür-
zester Zeit auf einer Fläche bis zu 200 Hektar um das gegenständliche Projekt
herum ein riesiger Schottergruben-Cluster entstehen wird.
i) Vorhandene Schottergrube – Interessensabwägung
Wie unter Punkt 2h ausgeführt gibt es in *** bereits eine 46 Hektar große
Schottergrube der Firma MMMMMMM, von der die Antragstellerin bereits ihren Schotter bezieht. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine neue Schottergrube der Antragstellerin in ***. Bei einer Interessensabwägung von Naherholungsraum, Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in unmittelbarer Nähe zu ***, der Tierwelt neben dem *** mit dem Interesse der TTTTTT GmbH auf Gewinnmaximierung - Beschaffung von Schotter aus der eigenen Schottergrube – kommt das Interesse der TTTTTT GmbH wohl an letzter Stelle.
j) Einschränkung Parteienrechte
Wie unter Punkt 2i ausgeführt waren aus Angst vor einer Covid-Erkrankung von
den 146 Beschwerdeführern nur 24 Personen bereit, dieses Risiko einer schweren
Erkrankung auf sich zu nehmen. Die BH Korneuburg wurde mit Schriftsätzen vom
13.04.2021, 16.04.2021 und 20.04.2021 auf diesen Umstand ausdrücklich hin-
gewiesen.
Durch das ständige Tragen einer FFP2-Maske während der Verhandlung am
22.04.2021, beginnend um 09:00 Uhr mit Ende um 20:00 Uhr, war eine unein-
geschränkte Ausübung der Parteienrechte nicht möglich. Es wurde das verfas-
sungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren verletzt und wird
bei Abwägung der Interessen (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG) die Durchführung der Ver-
handlung unter den vorgenannten Umständen für nichtig zu erklären sein. Ohne
Nachteile für die TTTTTT GmbH hätte die Verhandlung auch im Mai 2021 anbe-
raumt werden können mit wesentlichen geringeren gesundheitlichen Gefahren
für die Teilnahme an der MinroG-Verhandlung.
k) Belastung durch Verkehr, Lärm, Luftschadstoffe, Staub
Unter Verweis auf Punkt 2g wurden keine Messungen über die möglichen Belas-
tungen direkt in ***, z.B. in der *** im Ortsteil ***, durchgeführt. Die Heranziehung von Messungen an anderen weiter entfernten Orten für die Beurteilung der Situation in *** ist unzulässig.
l) Stellung NÖ Sanitätsdirektion
Zu den Behauptungen im Bescheid auf Seite 112 unter „Präventionskonzept“
können die Beschwerdeführer keine Stellung nehmen, dieses Konzept befand
sich nicht im Akt bei der am 08.04.2021 durchgeführten Akteneinsicht. Auch
hier hat es der Verhandlungsleiter nicht für Wert befunden, dieses Konzept, wel-
ches angeblich am 18.04.2021, somit kurz vor der Verhandlung begutachtet
wurde, den Beschwerdeführern zur Kenntnis zu bringen. Auch hier liegt eine
Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.
m) Österreichische digitale Bodenkarte
Bezugnehmend auf die Bescheidausführungen auf Seite 126 ist auch hier auszu-
führen, dass die Beschwerdeführer hievon keine Kenntnis durch die Akteneinsicht
knapp vor der Verhandlung am 08.04.2021 erlangt haben und wurde diese Bo-
denkarte den Beschwerdeführern vorenthalten.
n) Zwangsservitut (Wasserleitung unter Gemeindeweg)
Der Verhandlungsleiter und Bescheidersteller vermeint bei der Interessensabwä-
gung über die Nachteile der Gewährung des Servituts nichts Nachteiliges für die
Stadtgemeinde *** zu erkennen. Hiezu ist auszuführen, dass der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde, somit für alle *** Bürger, somit auch für die Beschwerdeführer, handelt. Es erstaunt, überrascht jedoch nicht (aufgrund der bisherigen Erfahrungen über die Verhandlungsleitung), dass der Bescheidersteller nichts Negatives für die *** Bevölkerung erkennen mag. Durch die Nutzung des Wasserrohres für das Wasser aus dem *** wird dem Projektwerber der Betrieb der Bergbauanlage ermöglicht. Wenn der Projektwerber dieses Wasserrohr unter dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Feldweg für die Wasserentnahme aus dem *** nicht nutzen kann, kann die TTTTTT GmbH die geplante Schottergrube nicht betreiben. Bei der Interessensabwägung über dieses Zwangsservitut ist daher gegenüberzustellen das Interesse der TTTTTT GmbH an der Errichtung der gegenständlichen Bergbauanlage und die Interessen der Stadtgemeinde *** bzw. der *** Bevölkerung, dass ein solches Schotterwerk nicht errichtet wird. Wie schon ausgeführt, hat der Betrieb einer solchen Schottergrube mitten im Herzen aller *** Ortsteile gewaltige Nachteile für die *** Bevölkerung.
Es wird unter anderem der Naherholungsraum ***, *** zerstört. Die Ermöglichung des eingereichten Projektes hat zur Folge, dass hiernach ein riesiger Cluster von weiteren Schottergruben in der Nähe des gegenständlichen Projektes entstehen wird, dies im Ausmaß bis zu 200 Hektar. Dem gegenüber steht das Interesse der TTTTTT GmbH an Gewinnmaximierung dahingehend, dass sie den Schotter aus der eigenen Schottergrube beziehen kann und nicht mehr von der bereits bestehenden riesigen Schottergrube der Firma MMMMMMM beziehen muss. Es sollte wohl klar sein, dass die Interessen der *** Bevölkerung am Erhalt des bestehenden Zustandes wesentlich größer sind als das Gewinnmaximierungsinteresse der Firma TTTTTT GmbH. Die Einräumung eines solchen Zwangsservituts ist daher nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht zulässig.
o) Nachbarrecht
Unter Hinweis auf die Ausführungen unter Punkt 2b haben die Beschwerdeführer
Parteistellung. Es reicht die Möglichkeit der Gefährdung. Warum die Beschwerde-
führer kein Nachbarrecht haben sollten, begründet der Bescheidersteller nicht
(siehe Seite 166 und Seite 167 des Bescheides).“
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 teilte QQQQQQ ergänzend wie folgt mit:
„NACHTRAG ZUR BESCHEIDBESCHWERDE
vom 28.06.2021
„In dem angefochtenen Bescheid wird der Antragstellerin TTTTTT GmbH unter
anderem „die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem *** inklusive Leitungen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, für den Betrieb der Bergbauanlagen“ bewilligt. Diese Nutzwasserentnahmeanlage ist somit Teil der Bergbauanlage.
Wie aus dem mit der Beschwerde vorgelegten „Plan NÖ-Atlas“ ersichtlich ist, be-
findet sich das Grundstück Nr. *** (Errichtung Pumpanlage) in einer Entfernung vom Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführenden Grundstücksnachbarn A von weniger als 200 Meter. Wie schon ausgeführt, ist das Grundstück Nr. *** als Bauland gewidmet und befindet sich darauf ein Wohnhaus. Dieses Wohnhaus wird von der Familie des Herrn A zu Wohnzwecken genutzt.
Aufgrund dieser Entfernung der Pumpanlage von weniger als 200 Meter zu dem
auf Bauland errichteten Wohnhaus des Herrn A ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes jedenfalls zu versagen (§ 82 Abs 1 MinroG).
Abschließend wird noch ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer
den Beschwerdeausführungen der Stadtgemeinde *** anschließen.“
3.2. Gegen diesen Bescheid erhoben weiters H sowie andere in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2021 unter 2. bis 146. genannte Personen durch ihre (weitere) rechtsfreundliche Vertretung, der RRRRRR Rechtsanwalts GmbH, fristgerecht Beschwerden und wurde wie folgt beantragt:
„Das LVwG Niederösterreich möge:
a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen
sowie
b) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Komeuburg vom
14.06.2021, ***, ***, ***,
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der
Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben,
in eventu:
c) den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom14.06.2021, ***, ***, ***, dahingehend abändern, dass die erteilten Genehmigungen bzw. Bewilligungen untersagt werden.“
Begründet wurde das Rechtsmittel wie folgt:
„4. Begründung der Beschwerde
Wie bereits im Ermittlungsverfahren dargelegt, sind die Projektunterlagen der
mitbeteiligten Partei derart mangelhaft, dass eine fachliche Beurteilung,
insbesondere aus meteorologischer und luftreinhaltetechnischer Sicht, nur
unvollständig durchgeführt werden konnte.
Im Einzelnen wird zu den maßgeblichen Themenkomplexen folgendes festgestellt.
4.1 Meteorologie
Die meteorologische Sachverständige beschreibt den immissionsschutztechnischen
Zustand der Projektumgebung, wobei die Daten der Luftgütestationen ***, *** und *** der Jahre 2013 bis 2020 herangezogen wurden. Weiters wurden zur Abschätzung der Immissionsbelastung von der HHHHHHH (vermutlich Emissionsanalyse und Immissionsprognose über Staub- und gasförmige Luftschadstoffe durch Kiesgewinnung und Aufbereitung der Fa. TTTTTT vom 28.08.2020, Unser Zeichen / GZ ***, erstellt von HHHHHHH GmbH & Co. KG) verschiedene Messstellen aus dem
Luftgütemessnetz in Niederösterreich und *** herangezogen. Es handelt sich dabei um die niederösterreichischen Stationen ***, ***, ***, *** und die *** herangezogen, wobei beim Jahresmittelwert der Mittelwert der Jahre 2013 bis 2018, die maximale Belastung aus dem Jahr 2018 genommen wurde.
Die belangte Behörde stellt im Bescheid fest, dass die Erläuterungen der
Amtssachverständigen nachvollziehbar und vollständig seien. Insbesondere wären
weder Ausführungen, noch Gutachten der einwendenden Parteien geeignet die
Aussagen der Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und somit seien die Daten der
oben angeführten Messstellen heranzuziehen.
Die Beschwerdeführer wendeten bereits im Ermittlungsverfahren Folgendes ein:
Im Gutachten wird ausgeführt, dass „für die Immissionsprognose herangezogenen
Daten zur Bestimmung der Vorbelastung und der meteorologischen Situation ...
geeignet [sind] sowohl die Immissionssituation als auch die meteorologische
Situation am geplanten Standort darzustellen.“ Weiters wird angeführt, das die
„verwendeten Daten für die Vorbelastung ... eine Maximalabschätzung der
Immissionssituation darfstellen] und ... so als worst case Abschätzung interpretiert“
werden können. Eine fachliche Begründung insbesondere, ob eine
Übertragungsprüfung vorgenommen wurde, ist aus dem Schreiben nicht
entnehmbar, da es sich nur um eine Übersicht der vom NÖ Luftgütemessnetz
erhoben Daten der benachbarten Messstellen handelt. Da grundsätzlich Messdaten
nur für die jeweilige Messstelle zutreffend sind, kommt einer fachlich begründeten
Übertragungsprüfung der Messdaten eine besondere Bedeutung zu. Vor allem dann,
wenn in der näheren Umgebung der Nachbarschaft eine Emissionsquelle in Form
eines Betonwerkes existiert. Schon aus diesem Grund sind im gegenständlichen Fall
konkrete Immissionsmessungen und die Erhebung der korrespondierenden
meteorologischen Daten erforderlich.
Betrachtet man die örtliche Umgebung der Messstelle ***, ist zu erkennen, dass *** ausschließlich von landwirtschaftlichen Flächen umgeben ist und dass keine staubende Anlage in der näheren Umgebung existiert.
Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, wie das Ergebnis erzielt wird, dass die
Daten der Messstelle *** auf den gegenständlichen Standort übertragbar seien.
Aus Erfahrung bei anderen Genehmigungsverfahren kann als fachlich korrekte
Vorgangsweise die Anwendung von einschlägigen Richtlinien zur Bestimmung der
repräsentativen Daten genannt werden. Ob diese Richtlinien angewandt wurden,
geht aus dem Gutachten der Amtssachverständigen nicht hervor.
Zu den allgemeinen Ausführungen, wonach „das NÖ Luftgütemessnetz ... mit 39
stationären und 4 mobilen Stationen die Luftgüte im Landesgebiet [überwacht]“ und
„diese umfangreichen Messungen ... ein sehr gutes Bild der Luftqualität in
Niederösterreich [zeigen]“, ist festzuhalten, dass Luftgütemessungen gemäß IG-L
nur die allgemeine Luftsituation im Bundesgebiet (sogenannte
Hintergrundmessungen) dokumentieren sollen. Für Genehmigungsverfahren sind
auf jeden Fall die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (sowohl meteorologisch wie
auch immissionsseitig) zu beschreiben (was in der Regel die messtechnische
Erhebung bedeutet).
Die belangte Behörde nimmt im gegenständlichen Bescheid zu diesen Ausführungen
nicht gehörig Stellung. Sie beschreibt lediglich, dass mit großer fachlicher Akribie
dargestellt wurde, dass die Daten der Luftgütemessstelle *** sehr wohl heranziehbar seien und dies anhand der Abbildungen in der Verhandlungsschrift selbst für einen Laien erkennbar wäre.
Ob aus den Abbildungen tatsächlich die Heranziehung der genannten Messstelle für
jedermann erkennbar ist, sei dahingestellt. Jedoch verkennt die Behörde, dass
Informationen, die für einen Laien auf den ersten Blick nachvollziehbar und schlüssig
erscheinen, für einen Experten von enormer Komplexität gekennzeichnet sein
können. Dieser Umstand entspringt der Lebenserfahrung und ist jeder Person
bekannt, welche sich mit jeglicher Form der Wissenschaft bereits
auseinandergesetzt hat. Dementsprechend hat die Erläuterung der belangten
Behörde, dass die Heranziehung der Messstelle *** selbst für einen Laien erkennbar sei, keine Aussagekraft.
Zuletzt entsprechen die Ausführungen der belangten Behörde zum Themenkomplex
Meteorologie nicht den Anforderungen der Bescheidbegründung gemäß AVG.
„Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch)
zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und
schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel
mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei
vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den
Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im
Einklang stehen.“ (VwGH Ra 2019/09/0100)
Die Rechtsprechung verlangt hierbei deutlich eine genaue Auseinandersetzung mit
den Einwendungen insbesondere im Rahmen der Bescheidbegründung. Eine
derartige Behandlung der Thematik ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
4.2 Luftreinhaltetechnik
Einleitend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Sachverständigen für
Luftreinhaltetechnik vollinhaltlich zustimmt. Sie erachtet sowohl das Gutachten, als
auch die Projektunterlagen als schlüssig und ist der Meinung, dass sämtliche
Einwendungen nicht in der Lage wären die Ausführungen des
Amtssachverständigen zu erschüttern. Dabei führt sie ihre Überlegungen nicht
vollständig aus, sondern verweist auf Darstellungen des Amtssachverständigen.
Wie bereits im Themenkomplex Meteorologie festgehalten, stellt die Rechtsprechung
klare Anforderungen an die Beweiswürdigung und Bescheidbegründung.
Insbesondere bloße Verweise stellen keine eigenständige Begründung dar (VwGH
Ra 2019/17/0072). Die belangte Behörde hätte sich mit den Ausführungen des
Sachverständigen, der Beschwerdeführer und den Projektunterlagen näher
auseinandersetzen müssen.
Zum Themenkomplex Luftreinhaltetechnik ist inhaltlich folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass auch wenn laut dem Gutachten die
Wasserverbrauchszahlen („Nutzwasserbedarf für Staubminderungsmaßnahmen“) im
Technischen Bericht angeführt werden, so sind die jeweiligen Durchsätze an den
Befeuchtungsstellen nicht angegeben. Es ist somit nicht klargestellt, ob der
behauptete Minderungsgrad an den Staubfreisetzungsstellen erreicht werden kann.
Hierzu führte der Amtssachverständige aus, dass das tatsächliche
Bewässerungsausmaß von mehreren Faktoren abhinge, die zu diesem Zeitpunkt
nicht berücksichtigt werden könnten. Das Ziel der Vermeidung sichtbarer
Staubemissionen liege dementsprechend in der Verantwortung des Betriebes selbst.
Insbesondere verkennt der Amtssachverständige den Umstand, dass im
Projektgenehmigungsverfahren nicht die Verantwortlichkeit des Antragstellers zu
prüfen ist, sondern die konkreten, im Projekt darzustellenden, technischen
Maßnahmen im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit zu beurteilen sind.
Diese Beurteilung kann nicht auf den Antragsteller abgeschoben werden, sondern ist
die grundsätzliche Aufgabe der Behörde, welche sich der Amtssachverständigen zur
Feststellung dies materielle Wahrheit (hier nachvollziehbare Darstellung der
technischen Maßnahmen zur Emissionsminderung) zu bedienen hat Für diese
Minderungsmaßnahmen sind vor allem die Wasserdurchsätze, die Position der
Düsen, Düsendurchmesser, Tropfengrößenverteilung von Bedeutung. Als ebenso
bedeutsame Angabe ist die genaue Ermittlung des benötigten Wasserverbrauchs.
Im Falle der flächenhaften Befeuchtung (z.B. Fahrwege) sind die
Befeuchtungsintervalle anzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Feuchtigkeit der Fahrbahnoberfläche von der Verdunstung abhängt. Die
beispielhafte Darstellung in Form eines Fotos reicht auf keinen Fall aus.
Hinsichtlich der technischen Ausführung der „Emissionsstufe EURO EU V“
verwiesen die Beschwerdeführer auf die „Beschreibung der Geräte“ (Beilagen). Aus
diesen Prospekten ist nicht ersichtlich, welche Minderungstechnologie angewendet
wird.
Insbesondere verkennt der Amtssachverständige den Umstand, dass im
Projektgenehmigungsverfahren nicht die Verantwortlichkeit des Antragstellers zu
prüfen ist, sondern die konkreten, im Projekt darzustellenden, technischen
Maßnahmen im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit zu beurteilen sind.
Diese Beurteilung kann nicht auf den Antragsteller abgeschoben werden, sondern ist
die grundsätzliche Aufgabe der Behörde, welche sich der Amtssachverständigen zur
Feststellung dies materielle Wahrheit (hier nachvollziehbare Darstellung der
technischen Maßnahmen zur Emissionsminderung) zu bedienen hat Für diese
Minderungsmaßnahmen sind vor allem die Wasserdurchsätze, die Position der
Düsen, Düsendurchmesser, Tropfengrößenverteilung von Bedeutung. Als ebenso
bedeutsame Angabe ist die genaue Ermittlung des benötigten Wasserverbrauchs.
Im Falle der flächenhaften Befeuchtung (z.B. Fahrwege) sind die
Befeuchtungsintervalle anzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Feuchtigkeit der Fahrbahnoberfläche von der Verdunstung abhängt. Die
beispielhafte Darstellung in Form eines Fotos reicht auf keinen Fall aus.
Wie bereits erwähnt, kann eine technische Maßnahme zur Emissionsminderung nur
dann bewertet werden, wenn die entsprechenden Zahlen und Berechnungen
vorliegen. Diese finden sich weder in der Beschreibung noch werden sie vom
Amtssachverständigen angeführt.
Der Sachverständige stimmte den Beschwerdeführern in der mündlichen
Verhandlung zu. Er verwies in der Folge jedoch darauf, dass die Informationen aus
dem Internet ersichtlich seien.
Folgt man dem Rat des Amtssachverständigen in der Form, dass die möglichen
Informationen aus dem Internet zu erhalten wären, so können beispielsweise
folgende Angaben hinsichtlich der Emissionsstufe EURO V halten werden:
„Eine NOX- und PM-Reduzierung kann auf mehreren Wegen erreicht werden, wobei
alle sowohl Vor- als auch Nachteile haben. So führt eine im Motor stattfindende
NOX-Reduzierung immer zu höheren PM-Emissionswerten und umgekehrt, eine
PM-Reduzierung im Motor zu höheren NOX-Emissionen. Die Optimierung von
Kraftstoffeinspritzung und Luftzufuhr, einschließlich unterschiedlicher
Konfigurationen bei der Abgasrückführung (EGR) (gekühlt, ungekühlt etc.), sowie
verschiedene Abgasnachbehandlungstechnologien, inklusive Rußpartikelfilter und
der selektiven katalytischen Reduktion (SCR), sind alles Werkzeuge zur NOX- und
PM-Reduzierung. Um den nun geforderten Partikelanzahlgrenzwert (PN) erfüllen zu
können, wird der Einsatz eines Rußpartikelfilters notwendig.“ Dieser Prospekt der NNNNNNN GMBH führt weiters aus, wonach „ab 2019 bei EU-Stufe V bei allen Verbrennungsmotoren SCR-System mit AdBlue®, Einsatz von Rußpartikelfilter, Überwachungspflicht der Emissionsgrenzwerte in der Endanwendung durch den Motorenhersteller (z. B. über PEMS - Portable Emission Measurement System)“ in der praktischen Umsetzung anzuwenden sind. Angaben zu derartigen technischen Einrichtungen finden sich weder in den Einreichunterlagen noch wurden sie vom Amtssachverständigen erwähnt.
Eine weiter Einwendung betraf die in den Projektunterlagen dargestellte
„Kapselung“. Ob eine „Kapselung“ allein ausreichend ist oder ob trotz enger
Umschließung der Staubquelle eine Absaugung mit nachfolgender Entstaubung
notwendig ist, wird weder im Technischen Bericht noch vom Amtzssachverständigen
erwähnt. Es wird lediglich angeführt, dass derartige Maßnahmen in „technischen
Regelwerken, zB. der TA Luft (2002) oder der Technischen Grundlage zur
Beurteilung diffuser Staubemissionen“ beschrieben werden.
Der Amtssachverständige verweist in seinen diesbezüglichen Ausführungen auf die
einschlägige Fachliteratur und erachtet die gegenständliche Maßnahme als
ausreichend.
Hier übersieht der Amtssachverständige vollständig, dass in diesen Regelwerken
lediglich die Ziele der Emissionsminderung angeführt sind und keine technischen
Konstruktionsmerkmale vorgegeben werden. Diese bleiben den Berechnungen für
die jeweiligen Vorhaben vorbehalten. Dies ist im Sinne der Anpassung an die
konkreten Projekte notwendig, was bedeutet, dass aus den vorgelegten
Projektunterlagen jene Details ersichtlich sein müssen, welche erkennen lassen, ob
eine richtlinienkonforme Umsetzung erfolgt (im konkreten die Einhaltung eines
Emissionsgrenzwertes oder eines Emissionsminderungsgrades). Dieses setzt
jedoch dir genaue Kenntnis der technischen Maßnahmen voraus, welche
maßgeblich die Emissionsminderung bewirken.
Hinsichtlich der Befeuchtung der Fahrbahnoberflächen führten die Beschwerdeführer
aus, dass angegeben wird die „tatsächlichen Befeuchtungsintervalle [müssen] zur
Verhinderung sichtbarer Staubemissionen ... vor allem nach den jeweils aktuellen
meteorologischen Gegebenheiten [ausgerichtet werden]“, ohne dass präzisiert wird,
was unter den jeweils aktuellen Gegebenheiten zu verstehen ist und wie diese
bestimmt werden sollen.
Der Amtssachverständige stellt dar, dass eine Mindestmenge für die Befeuchtung
der Fahrbahnoberfläche festgelegt ist und bringt die erforderlichen Anpassungen mit
der festgelegten Mindestmenge in Zusammenhang. Insbesondere Anhand des
erklärten Zieles zur Verhinderung sichtbarer Staubemissionen seien die gegeben
Anpassungen damit eindeutig.
Diese Erklärung des Sachverständigen ist in keinster Weise geeignet die
Einwendungen der Beschwerdeführer zu widerlegen. Die Angaben des
Sachverständigen waren den Beschwerdeführern bei ein Einbringung der
Einwendungen durchaus bewusst.
Der Umstand, dass keine Parameter oder Richtlinien seitens der mitwerbenden
Partei oder des Sachverständigen für eine angemessene Befeuchtung der Fahrbahn
entwickelt wurden bleibt bestehen und ist weiterhin unbeantwortet.
Auch wenn in der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen
Angaben zur Minderungswirkung angeführt sind (nach dem Richtwert bis zu 50 %),
ist nicht klargestellt, mit welchen Geräten der Minderungsgrad erreicht wird. Hier ist
davon auszugehen, dass bei sichtbarer Staubentwicklung auf jeden Fall die
Emissionsminderung nicht gewährleistet ist, zumal erst nach Beobachtung der
Staubfahnen Maßnahmen ergriffen werden können.
Die Beschwerdeführer stellten dar, dass die vorgesehenen Abrollstrecke von 100 m
richtigerweise als Mindestangabe zu verstehen ist. Ob diese ausreicht, um die
restlichen Reifenverschmutzungen vollständig zu entfernen, wird nicht angegeben.
Auch wird dies in der Technischen Grundlage nicht begründet.
Der Sachverständige führt aus, dass die Abrollstrecke der Entfernung der
Reifenverschmutzungen diene - dafür gäbe es eine gesonderte Waschanlage -,
sondern dem Abtropfen des Wassers. Die Länge der Strecke erachtet er dafür als
ausreichend.
Nach unseren Informationen ist der Einsatz von Reifenwaschanlagen eine
Maßnahme, die verhindert, dass staubungsfähiges Material von verschmutzten
Fahrzeugen auf befestigte Verkehrswege gelangt. Die Wirksamkeit der Maßnahme
resultiert ebenfalls aus einer Reduzierung der Flächenbeladung an Staub des
befestigten Fahrwegs. Die aus den nassen Reifen resultierende Befeuchtung der
Fahrspuren kann im Sinne einer Emissionsberechnung nicht zusätzlich als
Maßnahme zur Befeuchtung gewertet werden. Der staubmindemde Effekt einer
Reifenwaschanlage wirkt sich vorwiegend in der Staubminderung auf den
anschließenden öffentlichen Verkehrswegen aus.
4.3 öffentliches Interesse im Rahmen des MinroG
Die Beschwerdeführer brachten ein, dass das gegenständliche Projekt aufgrund
entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des § 83 Abs 2 MinroG nicht
genehmigungsfähig ist.
Dazu führt die Behörde aus, dass lediglich die beschwerdeführende
Standortgemeinde, welcher gern §§ 82 und 83 MinroG Parteistellung zukomme,
nicht gesetzeskonforme Interessensabwägungen geltend machen könnten. Den
Beschwerdeführern stünde dieses Recht im Rahmen ihrer Parteistellung gern § 116
Abs 3 Z 3 MinroG nicht zu.
Die Beschwerdeführer kennen diese Rechtslage, gehen jedoch davon aus, dass die
Standortgemeinde die nicht rechtmäßige Interessensabwägung geltend machen wird
und führen wie folgt aus:
Die belangte Behörde führt in ihrer Begründung in nicht nachvollziehbarer Art und
Weise aus, weshalb öffentliche Interessen im Rahmen der Raumordnung und
Verkehrstechnik der Genehmigung bzw. Bewilligung der Anträge nicht
entgegenstehen würden. Dabei wird außer Acht gelassen, dass § 83 Abs 2 MinroG
öffentliche Interessen um einiges weiter definiert. Insbesondere fallen auch der
Schutz der Umwelt, sowie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren
Belästigungen durch den Abbau darunter. Das Überwiegen dieser öffentlichen
Interessen wurde im Laufe des Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahrens
ebenfalls eingewendet.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Interessensabwägung nicht vollständig
und rechtskonform getätigt hat. Deshalb mangelt es dem Bescheid nicht bloß an der
vollständigen Beweiswürdigung, sondern auch an einer klaren und
nachvollziehbaren Begründung der Entscheidung bzw. der Beweiswürdigung gern
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 05.04.2017, Ra
2017/11/0003).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller öffentlicher Interessen in rechtskonformer Art und
Weise stellt sich heraus, dass die öffentlichen Interessen im Hinblick auf die
Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegen. Aus diesem Grund sind die
Anträge der mitbeteiligten Partei abzuweisen. Die Beschwerdeführer gehen, wie
bereits erwähnt, davon aus, dass die Standortgemeinde diesen Umstand geltend
machen wird.
Nach § 83 Abs. 2 MinroG ist der Naturschutz als öffentliches Interesse bereits im
Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zu
berücksichtigen.
Der geplante Abbau *** grenzt an Erholungsinfrastrukturen des Landschaftsplanes *** „***“. Durch Staub und Lärm wird der Erholungsraum beeinträchtigt. Außerdem wird die Eigenart des Landschaftsbildes, die weite Übersichtlichkeit der ebenen Feldflur, durch Sichtbarrieren beeinträchtigt.
Es ist richtig, wie im Bescheid ausgeführt, dass das Abbaugebiet *** nicht in einem Schutzgebiet liegt. Es entspricht aber nicht der intersubjektiven Begutachtung von Landschaftsbild und Erholung, den *** „***“ als „informelle Planung“ in seiner Bedeutung herunter zu qualifizieren, da dem Ausweisungsprozess des *** eine Bürgerbeteiligung vorausging und dessen Inhalt deshalb auf allgemein gültigen Zielen gründet.
Des Weiteren ist mit artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen von
Feldvögeln wie Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn sowie Säugetieren wie dem
Feldhamster durch den geplanten Abbau zu rechnen. Es ist davon auszugehen,
dass aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte
CEF Maßnahmen außerhalb der Projektfläche gesetzt werden müssen, weshalb
Rechte anderer Personen betroffen sein könnten.
Die Bestände der meisten Tiere der Agrarlandschaft haben in der Vergangenheit
stark abgenommen. Deshalb sind nach der Roten Liste (5. Fassung) und nach Liste
für den Vogelschutz prioritärer Arten (1. Fassung) 2017 das Rebhuhn als gefährdet
und die Feldlerche als mit Gefährdung droht eingestuft. Das Rebhuhn hat einen
hohen und die Wachtel einen mittleren Bedarf für Vogelschutzmaßnahmen. Der
Feldhamster ist nach der Roten Liste der Säugetiere Österreichs 2005 als gefährdet
eingestuft. Die Gefährdungssituation und der Schutzbedarf dieser Tierarten erfordert
bei der Beeinträchtigung von Lebensräumen dieser Arten nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts Ausgleichsmaßnahmen.
Landschaftsbild, Erholung und Artenschutz sind öffentliche Interessen auf der
gesamten Landesfläche und nicht an das Vorhandensein von Schutzgebieten
gebunden.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus
artenschutzrechtlichen Erfordernissen Ausgleichsflächen außerhalb des zur
Genehmigung eingereichten Projektgebietes erforderlich sind. Die Ausgleichsflächen
sind ein Bestandteil des zu genehmigenden Projektes, wodurch die bescheidlich
genehmigte Projektfläche jedenfalls von 4,9013 ha überschritten wird und größer als
5 ha sein wird. Die Auswirkungen des Projekts auf die Feldlerche gehen weit über
die veranschlagten 4,9 ha hinaus.
Der zu erwartende Gehölzbewuchs auf den die Fläche *** umgebenden Schutzwällen führt dazu, dass die Feldlerche die umgebenden Felder bis zu einem
Abstand von 100 m über die Projektfläche hinaus nicht mehr besiedelt und die
Auswirkungen auf diesen Vogel weit über 4,9 ha hinausreichen.
Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid wird das öffentliche Interesse
Naturschutz nicht behandelt und in ein noch durchzuführendes
naturschutzbehördliches Verfahren ausgelagert.
4.4 UVP-Pflicht
Die Beschwerdeführer wendeten ein, dass die Fläche des Grundstückes Nr.: ***, KG ***, im Grundbuch mit 5,0161 ha bemessen ist. Dagegen gibt die mitbeteiligte Partei die Projektfläche mit bloß 4,9013 ha an. Es ist davon auszugehen, dass die Projektwerberin das gesamte Grundstück für das Projekt benutzen wird. Somit wir der Schwellenwert gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 überschritten.
Die belangte Behörde führt im gegenständlichen Bescheid aus, dass die Fläche des
betreffenden Grundstücks aufgrund des Projektes vom Sachverständigen für
Geologie mit 4,9013 ha festgestellt wurde. Aus diesem Grund liege keine UVP-
Pflicht vor.
Diese Ausführung der belangten Behörde verstößt gegen eines der grundlegendsten
Prinzipien unseres Grundbuches, dem Vertrauensgrundsatz (materielles
Publizitätsprinzip). Dieser Grundsatz ist in des §§ 63 ff GBG geregelt und legt fest,
dass auf Eintragungen im Grundbuch vertraut werden kann. Somit ist von einer
projektgegenständlichen Fläche von über 5 ha auszugehen. Es handelt sich also um
ein UVP-pflichtiges Projekt.
Wie bereits oben ausgeführt sind die Ausgleichsflächen ein Bestandteil des zu
genehmigenden Projektes, wodurch die bescheidlich genehmigte Projektfläche
jedenfalls von 4,9013 ha überschritten wird und größer als 5 ha sein wird.
Überdies zeigt der beiliegende Projektplan klar auf, dass auf der Nordseite ein
Schutzwall außerhalb der Projektfläche errichtet wird. Dieser Wall wird 1,5 m hoch
sein. Unter Einrechnung entsprechender Böschungsneigungen 2:3 wird dieser Wall
ein Grundbreite von 5 m haben. Die Projektfläche ist an der nördlichen Schmalseite
114 m breit. Zur Standsicherheit des Walles und Verhinderung des Abrutschens in
die Schottergrube wird angenommen, dass der Wall im Abstand von 2 m zur
Böschungsoberkante der Schottergrube errichtet wird. 5 m breiter Wall plus 2 m
Abstand mal 114 m Länge ergibt einen Flächenverbrauch von 798 m². Außerdem
werden auf der östlichen und östlichen Längsseite zwei weiter Schutzwälle auf dem
3 m breiten Sicherungsstreifen errichtet. Diese Konstruktionen der Schutzwälle
erfordern sehr steile Böschungsneigungen von 45 Grad unmittelbar an der
Böschungsoberkante der Schottergrube. Dadurch ist keine Standsicherheit
gewährleistet und ein Abrutschen bzw. Erosion in die Schottergrube ist
vorprogrammiert. Eine Pflege dieser Wälle ist ebenfalls nicht möglich, (siehe Beilage
veränderter Rekultivierungsplan mit voraussichtlichem Flächenverbrauch für
Schutzwall auf der Nordseite, rotes Rechteck.)
Außerdem wird am *** ein Pumpwerk und eine Wasserleitung vom Kanal bis zur bestehenden Wasserleitung neu errichtet. Die für diese Maßnahmen notwendige Bau- und Projektfläche fließt bisher nicht in die Gesamt-Projektfläche ein. Außerdem sind zur Stromversorgung des Pumpwerks am *** als auch diverser Anlagen im Bereich des Schotterabbaus die Verlegung von Kabeln notwendig. Von Hochspannungsmast 70 wird ein Erd-Stromkabel zur Pumpe am *** verlegt. Über eine zu errichtende Trafostation wird die Niederspannungsleitung zu einer Hauptverteileranlage hergestellt. (Elektroprojekt über die Errichtung einer Bergbauanlage der TTTTTT G.m.b.H. 2201 ***, ***). Für die Stromversorgung wird weitere Bau- und Projektfläche benötigt. Durch den Flächenverbrauch in der Bau- und Projektphase für den nordseitigen Schutzwall, für Pumpwerk und Wasserleitung und für Stromkabel wird voraussichtlich mehr als 1000 m² benötigt, sodass die Gesamt-Projektfläche wesentlich größer als 5 ha ist und somit UVP-Pflicht vorliegt.
Beweis: Rekultivierungsplan betreffend Abbaugebiet „***“ (Beilage./A)“
3.3. Weiters erhob die Stadtgemeinde ***, vertreten durch die SSSSSS Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht gegen die behördliche Entscheidung ein Rechtsmittel und wurde beantragt
„… das zuständige Verwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde stattgeben und
- den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde
aufheben und die Angelegenheit der als UVP-Behörde zuständigen NÖ
Landesregierung zu weisen; in eventu
- den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die in Punkt 1.1 und 1.3 dieser Beschwerde genannten Anträge der mitbeteiligten Partei alle als unbegründet abgewiesen und alle Genehmigungen, Bewilligungen und
Zwangsrechtseinräumungen versagt werden; in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Begründet wurden die Anträge wie folgt:
„3. Beschwerdegründe
3.1 Unzuständigkeit der belangten Behörde
3.1.1 Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen UVP-Pflicht des eingereichten
Vorhabens
3. 1.1.1 Im Projekt ist nach den Ein reich unterlagen ein Abbaufeld von 49.013 m² vorgesehen. Offenkundig soll damit eine mögliche UVP-Pflicht insoweit umgangen werden, als Anhang 1 Z 25 lit a UVP-G 2000 erst bei Entnahme von mineralischen Rohstoffen mit einer Fläche von mindestens 20 ha eine UVP-Pflicht vorsieht und das aktuelle Vorhaben demnach eine Kapazität von weniger als 25 % dieses Schwellenwerts im Sinne des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 vorsähe und eine Kumulation mit anderen Vorhaben im Einwirkungsbereich des Projekts ausschiede.
Freilich zeigt schon der zur do. ZI. *** zurückgezogene Genehmigungsantrag, dass in Wahrheit stets größere Abbauflächen geplant waren und sind, wobei die mitbeteiligte Partei von sich aus ein UVP-Feststellungsverfahren im Wege der Einzelfallprüfung anstrebte. Gleiches gilt für die sogenannten „Bergbauanlagen“, die ebenso bereits für einen längeren Zeitraum konzipiert sind, was das Projekt im Unterschied zum Vorprojekt derzeit verschweigt. Daraus ist für die mitbeteiligte Partei freilich nichts zu gewinnen, da hinter dem Begriff des Vorhabens nach § 2 Abs 2 UVP-G 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis das Ziel steht, die Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. Das Ziel der unionsrechtlichen UVP-Richtlinie soll nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden. Bei einer Umgehunqsabsicht gilt die 25-%-Schwelle nicht; ein Vorhaben darf nicht zerteilt werden, um ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 zu vermeiden (vgl zum Ganzen die in Lampert, UVP-G [2020] § 2 Rz 57 zitierte Judikatur). Um eine solche Umgehung durch unsachliche Projektstückelunq handelt es sich im vorliegenden Fall, da nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin das ursprünglich von der mitbeteiligten Partei selbst über entsprechenden Antrag einqeleitete UVP-Feststellungsverfahren die UVP-Pflicht ergeben hätte.
Zur Kumulationsprüfung ist ferner zu beachten, dass insbesondere die mitbeteiligte
Partei selbst im räumlichen Zusammenhang mit dem nunmehr bei der BH Korneuburg anhängigen Vorhaben die Entnahme von mineralischen Rohstoffen betreibt. Die entsprechenden - wenn auch faktisch schon umgesetzten - Vorhaben der mitbeteiligten Partei sind zu kumulieren, zumal nicht nur beantragte, sondern auch bereits bestehende und genehmigte Vorhaben der Kumulationsprüfung nach § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu unterziehen sind (Lampert, aaO, § 3 Rz 44).
Ferner wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29.04.2014, ***, ua im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin die UVP-Genehmigung für eine Materialgewinnung im Ausmaß von ca. 73 Hektar erteilt. Auch dieses Vorhaben ist in die Kumulationsprüfung einzubeziehen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die sog. Eignungszone 2 für die Gewinnung
von Sand und Kies (Eignungszone Nr 2), in der das Projektgrundstück liegt, etwa 90
Hektar umfasst. Auch diese Fläche ist miteinzubeziehen.
3.1.1.2 Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt ferner offenkundig, folgende Grundstücke im Umgebungsbereich der Projektgrundstücke zu erwerben:
Grundstück Nr ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 27.177 m²; Grundstück Nr ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 24.328 m²; und Grundstück Nr ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 20.963 m²
Dies ergibt sich aus den der belangten Behörde bereits vorgelegten Schreiben der
Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 08.09.2020 und vom 09.09.2020 an die
Beschwerdeführerin zu den dg. Zlen. *** und *** und den entsprechenden Kundmachungen, die der Beschwerdeführerin zur Verlautbarung gemäß § 11 Abs 5 NÖ GVG 2007 übermittelt worden waren.
In weiterer Folge ersuchte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn die
Beschwerdeführerin, mit der Behörde ebenso bereits vorgelegten E-Mails vom
14.09.2020 und vom 15.09.2020 freilich um Abnahme der Kundmachung von ihrer
Amtstafel, weil die Grund Verkehrsbehörde Hollabrunn (zwischenzeitlich) zur Ansicht
gelangt war, dass es sich dabei jeweils um bergbauliche Anlagen iSd. § 6 Abs 1 NÖ
Grundverkehrsgesetz 2007 handle.
Dann hat die Grund Verkehrsbehörde Hollabrunn mit E-Mail vom 12.10.2020 die
Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Genehmigungswerberin ihre
grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsanträge zurückgezogen hat.
Nach derzeitigem Kenntnisstand der Beschwerdeführerin dürfte es sich dabei aber um ein Manöver der mitbeteiligten Partei gehandelt haben, um möglichst ohne Kenntnis ua der mitbeteiligten Partei, aber auch von betroffenen Landwirten, doch noch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erlangen. Denn die mitbeteiligte Partei dürfte kurz darauf erneut bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn einen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsantrag eingebracht haben, der nunmehr offen bar ohne Kundmachung nach § 6 Abs 1 GVG abgewickelt werden, soll, weil die mitbeteiligte Partei meint, dass die Grundstücke für Zwecke des Bergbaus benutzt werden sollen. Die mitbeteiligte Partei traf dabei auf das Verständnis der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn, die offenbar mit Bescheiden vom 06.05.2021 die oben angeführten Kaufvorgänge grundverkehrsrechtlich für bergbauliche Anlagen, genehmigt hat, womit belegt ist, dass die mitbeteiligte Partei in Wahrheit eine Materialgewinnung auf mehr als zwölf Hektar Grundfläche beabsichtigt und somit ihr Vorhaben unsachlich stückelt.
Die angeführten Vorgänge belegen, dass die mitbeteiligte Partei in Wahrheit stets
größere Abbauflächen plante und plant, zumal die Genehmigungswerberin ja ihren
ursprünglichen Genehmigungsantrag auf eine Abbaufläche von 9,07 ha bezogen hatte.
Es ist auch auffällig, dass das Flächenausmaß des antragsgegenständlichen
Grundstücks 50.161 m² beträgt. Von der ursprünglichen Antragstellung war diese
ganze Fläche erfasst. Das derzeitige Projekt erfasst von diesem Grundstück eine
Fläche von 49.013 m², wobei in den Unterlagen deutlich ersichtlich ist, dass am
Nordende des Grundstückes ein 10 m breiter Streifen nicht zur Genehmigung als
Gewinnungsbetriebsplan beantragt wird. Auch hier wird versucht, das Projekt
unsachlich zu splitten, um unter den Wert von 5 ha zu fallen.
Zusammen mit den von der mitbeteiligten Partei zum Kauf beabsichtigten Flächen
ergibt sich ein Flächenausmaß von sogar mehr als 12 ha, zählt man nur die (derzeit
offiziell) beantragte Abbaufläche hinzu.
Des Weiteren sind die Flächen für die Errichtung der Pumpstation und der Zuleitung -
gleichgültig, ob oberirdisch oder unterirdisch - ebenso der Projektfläche zuzuzählen.
Auch daher sind die 5 ha überschritten und eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
All diese Aspekte und Vorgänge zeigen, dass im gegenständlichen Fall eine
unsachliche Proiektstückelunq zur Umgehung einer UVP-Pflicht vorliegt.
3.1.1.3 Ebenso ist das bei der BH Korneuburg zur do, ZI. *** eingereichte Vorhaben der Errichtung des Betriebs einer Betonmischanlage auf Grundstück Nr ***, KG ***, in die Kumulationsprüfung miteinzubeziehen, denn ein räumlicher Zusammenhang iSd § 3 Abs 2 UVP-G 2000 ist dann gegeben, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe in die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu. einer Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ [2013] § 2 Rz 9). In diesem Zusammenhang ist - es geht um Eingriffe insbesondere durch Flächeninanspruchnahme, aber auch Lärm- und Luftschadstoffimmissionen – auch dieses eingereichte Vorhaben zu berücksichtigen, denn auch früher beantragte Vorhaben sind Gegenstand der Kumulationsprüfung (Lampert, aaO).
Wegen Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei - Welche insbesondere aus der
Projektaufsplitterung offenkundig ist - ist von der UVP-Pflicht des Vorhabens
auszugehen, weshalb die belangte Behörde als unzuständige Behörde den
angefochtenen Bescheid erlassen hat
3.1.2 Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen Erlassung des angefochtenen
Bescheids ohne Antrag
Zunächst bedarf keiner Erörterung, dass es sich bei der Enteignung/dem Zwangs- recht um einen antragsbedürftigen Bescheid handelt. Die Erlassung eines
antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrags belastet den
Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, der Behörde (VwGH
24.03.1995, 93/17/0387).
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom
02.02.2021 auf Zustimmung, zur bloßen Unterquerung ihrer Verkehrswege, gemeint
damit die Zustimmung zur Durchleitung von Wässer durch die bestehenden Leitungen, unterhalb dieser Verkehrswege. Wenn die mit belangte Behörde dementgegen - obwohl sie selbst davon ausgeht, dass eine bestehende Rohrleitung genutzt werden soll (Seite 155 des angefochtenen Bescheids) - auch, obwohl gar nicht beantragt, eine Servitut für die „Errichtung“ einer Rohrleitung zulassen will, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Auch ist es nicht Sache der belangten Behörde, sondern nach dem verwaltungsrechtlichen Kumulationsprinzip Sache der mitbeteiligten Partei, dafür Sorge zu tragen, dass beabsichtigte Maßnahmen vorn Konsens gedeckt sind. Es steht der belangten Behörde im Projektgenehmigungsverfahren nicht zu, zu bewerten, was „vom Konsens gedeckt sein muss (so aber der angefochtene Bescheid, auf S 155).
3.2 Versagungsgrund des § 82 Abs 1 Z 4 MinroG
Gemäß § 82 Abs 1 Z 4 MinroG darf ein Gewinnungsbetriebsplan nicht genehmigt
werden, wenn jene Grundstücke, die er iSd § 80 Abs 2 Z 2 MinroG erfasst, als
Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als
Schutzgebiet *** in *** festgelegt sind. Nach einschlägiger
Fachliteratur sind mit „Ruhegebiete“ jene Gebiete gemeinte die in den einzelnen
Raumordnungsgesetzen der Länder unterschiedlich bezeichnet werden können
(Mihatsch, MinroG 4 , 2019, § 82 Anm 4). Das Genehmigungshindernis nach § 82 Abs 1 Z 4 MinroG (sowie jenes, nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG) liegt vor:
- In Zusammenhang mit dem *** sieht die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** eine regionale Grünzone vor. Nach § 2 Z 2 der genannten Verordnung handelt es. sich im Bereich von (zumindest) 50 m beiderseits der Gewässerachse um einen Grünlandbereich, der eine besondere raurngliedernde und siedlunqstrennende Funktion besitzt sowie als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung ist und der Vernetzung. wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dient. Entsprechend erfasst der gegenständliche Gewinnungsbetriebsplan ein Ruhegebiet: iSd § 82 Abs 1 Z 4 MinroG. insbesondere betrifft die offenbar für die Projektumsetzung unabdingbare Nutzwasserpumpe die regionale Grünlandzone um den *** und ist am entsprechenden Grundstück Nr *** situiert.
- Ebenso liegt das Projektgebiet im *** „***“, der als Teil des von der Gemeinde *** und dem Land Niederösterreich gemeinsam konzipierten „***“ einen *** Erholungsraum, der sich vom *** über *** bis zum *** erstreckt und dabei den *** mit dem zukünftigen *** verbindet. Auch daher ist ein Ruhegebiet und ein Versagungsgrund nach § 82 Abs 1 Z 4 MinroG gegeben.
Es sei erwähnt, dass diese Planung nach Kenntnisstand der Beschwerdeführerin mit Mitteln der Europäischen Union unterstützt wurde.
- In diesem Zusammenhang wurde übrigens zwischen der mitbeteiligten Partei und
der mitbeteiligten Partei im Jahr 2018 ein „Generationenpakt“ vereinbart, der die
mitbeteiligte Partei ebenso dem ***“ (damals bezeichnet als „*** - *** -***“) verpflichtet.
Dieser steht dem gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan somit nicht nur
öffentlich-rechtlich entgegen.
- Das Grundstück Nr ***, das vom Abbaufeld „***“ erfasst ist, ist Im Flächenwidmungsplan der Beschwerdeführerin als Grünland-Freihaltefläche
gewidmet Es ist somit gemäß § 20 Abs 2 Z 18 NÖ ROG 2014 von jeglicher
Bebauung freizuhalten, überdies dient die Freihaltefläche dem öffentlichen
Interesse der Erhaltung des Erholungswertes des Landschaftsraums sowie der
Erhaltung des die Naherholung der Gemeindebevölkerung sich erstellenden
Freirau.ms zwischen den einzelnen Siedlungskernen der Beschwerdeführerin. Es.
ist somit auch aus diesem Grund ein Ruhegebiet iSd § 82 Abs 1 Z 4 MinroG
gegeben und wäre die Genehmigung zu versagen gewesen.
Dabei ist auch nicht auf die abstrakte Definition des § 20 Abs 2 Z 18 NÖ ROG 2014
abzustellen, sondern auf das zu Grunde gelegte öffentliche Interesse, dem die
Festlegung der Freihaltefläche dient. Im konkreten Fall dient die Freihaltefläche der
Erhaltung des Erholungswertes des Landschaftsraums sowie der Erhaltung des die
Naherholung der Gemeindebevölkerung sicherstellenden Freiraums zwischen den
einzelnen Siedlungskernen in Gemeindegebiet, der Beschwerdeführerin. Die
Definition des § 20 Abs 2 Z 18 NÖ ROG 2014 schließt keinesfalls aus, dass es sich
bei der Freihaltefläche um ein Ruhegebiet handeln kann, die konkrete
Freihaltefläche wurde im Interesse der Ruhe verordnet Auch hält die Literatur fest,
dass Ruhegebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder
unterschiedlich bezeichnet werden können (Mihatsch, MinroG 4 [2019] Anm 3 zu
§ 82 MinroG) - es wäre daher im konkreten Fall bei richtiger rechtlicher Wertung
geboten gewesen, die gegebene FreihaItefläche als „Ruhegebiet“ iSd § 82 Abs 1
Z 4 MinroG zu qualifizieren.
- Im Übrigen führt die Flächenwidmung als Grünland-Freihaltefläche auch dazu,
dass die Genehmigung für die als „Bergbauanlagen“ titulierten Bauwerke
(stationäre Aufbereitungsanlagen, Sand- und Kiesboxen, Brückenwaage,
Einstellhalle, Containeranlaqe) gemäß §§ 82 Abs 1, 119 Abs 3 MinroG nicht hätte
erteilt werden dürfen.
Die Stellungnahme der OOOOOOO GmbH, ***, vom 16.04.2021 (Beilage ./1) belegt, dass das vorliegende Vorhaben mehreren Planungen und Konzepten auf örtlicher und überörtlicher Ebene widerspricht. Aus Gründen der sich widersprechenden Nutzungsansprüche, der Nichtbeachtung von wichtigen öffentlichen Interessen, der Beeinträchtigung des Grün- und Erholungsraums und der wesentlichen Widersprüche zu Planungen auf örtlicher Und überörtlicher Ebene wäre die Genehmigung zu versagen gewesen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in
Beilage ,/1 verwiesen und diese zum Vorbringen der Beschwerdeführerin erhoben.
Im Zusammenhang mit den sog. „Bergbauanlagen“ begehrt die mitbeteiligte Partei in
Wahrheit eine Bewilligungsdauer von 40 Jahren, da ihrem eigenen Bekunden nach -
es ist wegen Umgehungsabsicht der Genehmigungswerberin nach wie vor das
Vorprojekt maßgeblich - „vorgesehen ist, diese Anlagen auch für die Aufbereitung von aus zukünftigen, eigenen Abbaufeldern gewonnenen mineralischen Rohstoffen zu verwenden“. Somit handelt es sich bei richtiger rechtlicher Betrachtung gar nicht um eine Bergbauanlage iSd § 118 MinroG. Denn diese Definition stellt darauf ab, dass das entsprechende Objekt den im § 2 Abs 1 MinroG angeführten Tätigkeiten, also insbesondere dem Gewinnen und Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen, zu
dienen bestimmt ist. Davon kann freilich keine Rede sein, wenn die Anlagen gar nicht
nur zur Umsetzung des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplans, sondern auch zur Umsetzung künftiger Gewinnungsbetriebspläne dienen sollen. Denn es ist
selbstredend nicht Sinn und Zweck des MinroG, sich Bergbauanlagen „auf Vorrat“
bewilligen zu lassen. Wie bereits ausgeführt dient die von der mitbeteiligten Partei nicht nur zuletzt angekündigte, sondern mit der aktuellen Einreichung schon umgesetzte Stückelung mehrerer Gewinnungsbetriebspläne auch dazu, eine UVP-Pflicht zu umgehen, die sich aus den in Wahrheit geplanten Kapazitäten und
Um weitaus Wirkungen zwingend ergibt.
Aus den angeführten Gründen verletzt der angefochtene Bescheid die
Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz der in §§ 82 und
83 MinroG genannten Interessen.
3.3 Versagungsgrund des § 82 Abs 1 letzter Satz MinroG
Ferner ist anzumerken, dass gemäß § 82 Abs 1 letzter Satz MinroG dann, wenn
Grundstücke, in einer Entfernung bis zu 300 m von den Grundstücken gemäß § 80
Abs 2 Z 2 MinroG liegen, als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
gewidmet sind, kein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt werden darf.
Im vorliegenden Fäll besteht - wiewohl eine Widmung als Bauland-Industriegebiet
gegeben ist - östlich bzw südöstlich der vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten
Grundstücke (hier ist nicht nur Grundstück Nr ***, sondern sind auch Grundstück Nr *** und die von der Nutzwasserleitunq erfassten Grundflächen zu.
berücksichtigen) eine zulässige Wohnnutzung; Konkret sind entsprechende
Baukonsense auf den. Grundstücken Nm *** und *** - somit jeweils im 300 m-Umgebungsbereich nach richtig verstandener Projektabgrenzung (die insbesondere die auf Grundstück Nr *** projektierte Errichtung der Pumpanlage miteinschließt) - gegeben. Somit dürfen ausgehend vom gegebenen und konsentierten Bestand zumindest auf diesen beiden Grundstücken Wohnbauten errichtet werden. Es ist daher ein weiterer Versagungsgrund gegeben.
Im Übrigen sind gemäß § 16 Abs 3a iVm Abs 1 Z 4 NÖ ROG 2014 qua Verweis auf
das Bauland-Betriebsgebiet in Abs 3 a lit c auch im Bauland-Industriegebiet
Betriebswohnungen zulässig. Das Bauland-Industriegebiet kann daher nicht als
Baulandwidmungsart gelten, in der eine Wohnnutzung von vornherein ausgeschlossen wäre. Zufolge § 82 Abs 1 Z 1 MinroG wäre somit die Genehmigung auch aus diesem Grund zu versagen gewesen.
Aus den angeführten Gründen verletzt der angefochtene Bescheid die
Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz der in §§ 82 und
83 MinroG genannten Interessen, da der Versagungsgrund nach § 82 Abs 1 letzter
Satz MinroG (sowie § 83 Abs 1 Z 1 MinroG) vorliegt.
3.4 Zur „Eignungszone“ gemäß Regionalem Raumordnungsprogramm
Den Ausführungen in den Punkten 3.2 und 3.3 dieses. Schriftsatzes kann nicht
entgegengehalten werden, dass der Gewinnungsbetriebsplan in einer Eignungszone
im Sinne der eingangs erwähnten Verordnung über ein Regionales
Raumordnungsprogramm *** liege. Denn bei Eignungszonenfestlegunqen handelt es sich um Normen, mit denen Gemeinden ermächtigt, aber nicht verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Flächenwidmung entsprechende Widmungsarten festzulegen (VfGH 12.12.2016, V 49/2015).
Die Beschwerdeführerin sieht die Eignungszonenfestlequnq als gesetzwidrig an. Dies
insbesondere aus dem Grund, dass - sollte der gegenständliche Gewinnungsbetriebsplan genehmigt werden - der zentrale Erholungsraum für die
Bewohner aller Siedlungskörper der mitbeteiligten Partei über viele Jahrzehnte seinen Wert als solchen verloren hätte. Beispielsweise statuiert § 1 Z 2 lit c NÖ ROG 2014 die Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen als Leitziel der überörtlichen Raumordnung, wogegen die gegenständliche Eignungszone verstößt.
Auch unter diesem Aspekt verletzt der angefochtene Bescheid in ihrem subjektiv-
öffentlichen Recht auf Schutz der in §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen.
3.5 Versagungsgrund nach § 83 Abs 1 Z 2 MinroG
3.5.1 Die Beschwerdeführerin kann geltend machen, dass gemäß § 83 Abs 1 Z 2 MinroG das im Sinne des § 80 Abs 2 Z 10 MinroG vorgelegte Verkehrskonzept eingehalten ist (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099). Dieses muss hach der genannten Gesetzesstelle ferner entsprechend den Verkehrsgrundsätzen der Gemeinde betreffend Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten und dergleichen ausgearbeitet werden.
Im vorliegenden Fall war zunächst gemäß Verordnung der Bezirkshauptfrau von
Korneuburg vorn 06.11.2020, ***, das Befahren der *** (Grundstück Nr ***, KG ***) von der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstücks Nr *** bis zur Kreuzung mit der *** verboten. Gleiches gilt hinsichtlich des Feldwegs Grundstück Nr ***, KG ***, südöstlich der Kreuzung ***/*** am östlichen Grundstücksende des Grundstücks Nr *** (Ende der Bebauung) und der Kreuzung mit dem Feldweg Grundstück Nr *** / *** verboten.
Zwar galten diese Fahrverbote jeweils (ua) ausgenommen Wirtschaftsfuhren. Diese
Ausnahmen konnte die mitbeteiligte Partei aber nicht für sich ins Treffen führen, da
unter dem Begriff der „Wirtschaftsfuhren“ nur - die verfahrensgegenständlichen
Grundflächen und deren gesamtes Umfeld sind landwirtschaftlich genutzt - den
Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse größeren Ausmaßes und die
Heranschaffung der zur Bewirtschaftung des Gutes, erforderlichen Gegenstände zu
verstehen ist (stRsp seit OGH 17.05.1961, 6 Ob 203/61). Dieser Begriff umfasst
insbesondere auch nicht den von der mitbeteiligten Partei angestrebten Transport von Baumaterialien (OGH 21,06.1979, 7 Ob 650/79).
Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, insbesondere das Grundstück Nr ***, konnten somit nicht (insbesondere nicht über Grundstück Nr ***) befahren werden und könnte die mitbeteiligte Partei somit ihr Verkehrs- und Abtransportkonzept nicht einhalten.
Ferner ist zu bemerken, dass die im Projekt angegebene Zufahrtsstrecke Grundstück
Nr *** als Feldweg für die zu erwartende Vielzahl an Schwertransporten nicht
ausgelegt ist, die Beschwerdeführerin ist auch nicht zur entsprechenden Errichtung
verpflichtet.
Der Versagungsgrund nach § 83 Abs 1 Z 2 MinroG ist gegeben, denn die Einhaltung
des nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG 1999 vorgelegten Verkehrskonzeptes (Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den im § 80 Abs 2 Z 8 MinroG angeführten Abbauen) ist somit nicht sichergestellt. Somit verletzt, der
angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht
auf Schutz insbesondere der in § 83 MinroG genannten Interessen.
3.5.2 Um dennoch die von ihr angestrebte mineralrohstoffrechtliche Genehmigung zu
erlangen, entrierte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde eine Aufhebung
dieses Fahrverbots und traf auch hier (so wie bei der Grund Verkehrsbehörde
Hollabrunn) auf Verständnis.
Freilich belegt das verkehrstechnische Gutachten der DDDDDDD GmbH, ***, GZ ***, vom 20.04.2021 (Beilage ./2) auf S 11 und 12, dass in dem (insbesondere) gegenständlichen Abschnitt der „***“ westlich der *** der Begegnungsfall LKW-LKW mangels ausreichender Breite nicht gewährleistet ist (wie auch der verkehrstechnische ASV festhielt) und die *** nicht ausreichend leistungsfähig ist, sodass die Anlagenverhältnisse der *** nicht geeignet sind, Schwerverkehr abzuwickeln. Auch wäre auf Grund des Unfallgeschehens (ein toter Unfallbeteiligter) auf dem anschließenden Streckenabschnitt der *** die Verkehrssicherheit nicht gegeben, wenn das Fahrverbot für gewerbliche (LKW)-Fahrten im geschotterten Bereich der *** aufgehoben würde.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im beschriebenen, von der (aufgehobenen)
Fahrverbotsverordnung betroffenen Bereich lediglich eine Ausführung als geschotteter landwirtschaftlicher Weg besteht, welchen einen täglichen und regelmäßigen LKW-Verkehr nicht zulässt. Abgesehen davon hat in der Verhandlung vom 22.04.2021 der von der Beschwerdeführerin beigezogene Sachverständige für Verkehrstechnik ausgeführt, dass (wie auch in Beilage ./2 festgehalten) die Richtlinie ländliche Straßen und Wege RVS 03.03.81 für den Begegnungsfall LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit einen Breitenbedarf von 5,6 Metern vorgibt. Insbesondere auf dem Weg „***" (aber auch auf allen anderen betroffenen landwirtschaftlichen Wegen) ist diese Richtlinie, anzusetzen, sodass aus Rücksichten der Verkehrssicherheit sowie Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (insbesondere iSd § 43 Abs 1 lit b StVO) die Fahrverbotsverordnung für gewerblichen (LKW)-Verkehr zwingend angezeigt wäre. Es ist nicht Aufgabe einer StVO-Behörde ein Genehmigungshindernis im MinroG-Genehmigungsverfahren aufzuheben. Dies scheint die belangte Behörde aber anzudeuten, wenn sie auf S 128 des angefochtenen Bescheids festhält, dass der Umstand, dass sie einen MinroG-Genehmigungsbescheid ausarbeitet, „zum Anlass genommen“ wurde, die Zu- und Abfahrt zum Grundstück Nr *** keinen verkehrsrechtlichen Beschränkungen mehr zu unterwerfen.
Die entsprechende Aufhebungsverordnung wird vor dem Verfassungsgerichtshof
anzufechten sein.
3.5.3 Die belangte Behörde ignoriert weiters (offenbar, weil dies dem von ihr gewünschten Verfahrensergebnis widerspricht), dass es einem bekannt gegebenen
Verkehrsgrundsatz der Beschwerdeführerin entspricht, dass kein gewerblicher LKW-
Fahrverkehr auf Güterwegen und Feldwegen im Bereich des Grünlands stattfinden soll. Da Verkehrsgrundsätze nach § 80 Abs 2 Z 10 MinroG auch die Routenwahl betreffen, ergibt sich somit ein Genehmigungshindernis, da im vorliegenden Fäll ein Grundstück im Grünland erschlossen werden soll.
Auch umfassen die Verkehrsgrundsätze (wie ebenso im Verfahren, nämlich in der
Verhandlung vom 22.04.2021, bekanntgegeben) der Beschwerdeführerin, dass
Straßen, mit nicht ausreichender Straßenbreite nicht mit dafür nicht vorgesehenen
Fahrzeugen befahren werden sollen. Umgelegt auf den konkreten Fall heißt dies, dass die Erschließungsstraße an allen Stellen zu schmal ist für den projektierten LKW-Verkehr und somit Verkehrsgrundsätze der Beschwerdeführerin nicht eingehalten sind. Diese besagen weiters, dass Erschließungsstraßen ins Grünland nicht mit gewerblichen LKW-Verkehr befahren werden sollen und daher auch für einen solchen nicht ausgelegt sind. Da Verkehrsgrundsätze nach § 80 Abs 2 Z 10 MinroG die Routenwahl und das Transportgewicht (das mit dem Aufbau der Straße korreliert) betreffen, sind diese im Genehmigungsverfahren relevant; auch der Umstand, dass nicht sichergestellt ist, dass der Aufbau des von der mitbeteiligten Partei gewählten Verkehrswegs der zu erwartenden Beanspruchung standhält.
Auch insoweit verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem
subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz insbesondere der in § 83 MinroG genannten
Interessen.
3.6 Versagungsgründe nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG
3.6.1 Das Vorhaben führt zu massiven Immissionsbelastungen insbesondere durch Lärm, Luftschadstoffe, Staub und Geruch sowohl im Gewinnungsbereich selbst, als auch auf öffentlichen Straßen. Damit sind die öffentlichen Interessen des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau und den ihm
angeschlossenen Anlagen sowie durch den von ihm erregten Verkehr verletzt, was die Beschwerdeführerin ebenso als subjektives Recht geltend machen kann (VwGH
17.06.2014, 2013/04/0099). Der angefochtene Bescheid verletzt die
Beschwerdeführerin im entsprechenden subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 5 bis 7 MinroG genannten Interessen.
3.6.2 Die vorgelegten „Emissionsanalysen und Immissionsprognosen“ weisen nicht nach, dass im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, obwohl dies nach § 116 Abs 1 Z 5 MinroG ein Genehmigungskriterium ist. Das Projekt rechnet sich offenbar nicht einmal die geplanten Verkehrsströme auf öffentlichen Wegen als Emissionen und Immissionen zu. Es hält jedenfalls das Genehmigungskriterium nach § 116 Abs 1 Z 5 MinroG, nämlich, dass sämtliche nach dem besten Stand der Technik vermeidbaren Emissionen zu unterbleiben haben, nicht ein. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 5 MinroG genannten Interessen.
Es wird vor diesem rechtlichen Hintergrund ausdrücklich gerügt, dass es keine
Messungen an öffentlichen Verkehrswegen, zB der *** in ***, gab, was die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids belegt.
3.6.3 Durch den verfahrensgegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan ist eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie eine unzumutbare Belästigung der gesamten Gemeindebevölkerung zu erwarten. Der verfahrensgegenständlichen
Gewinnungsbetriebsplan verletzt die Beschwerdeführerin daher in ihrem subjektiven
Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 5 MinroG genannten
Interessen.
Ferner ist, da eine Nassbaggerung geplant ist, eine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern sowie der
Wasserwirtschaft zu erwarten. Dies auch deshalb, da die Zustimmung zur
Wasserentnahme aus dem *** wohl im Widerspruch zum ***gesetz, wonach die Betriebsgesellschaft ***, nur Maßnahmen zur Optimierung und Verbesserung der wasserwirtschaftlichen und landschaftsökologischen Nutzung der Grundausstattung des *** sowie Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Umweltschutzes setzen darf, erteilt wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung, dass das vorliegende Projekt Wasserwirtschaft, Landschaftsökologie und Umweltschutz des *** sowie des *** nicht verbessert und daher eine allfällige Zustimmung der Betriebsgesellschaft *** zum Gewinnungsbetriebsplan bzw zur Wasserentnahme mittels Nutzwasserpumpe und entsprechenden Leitungsführungen gesetzwidrig ergangen ist und somit rechtlich und faktisch iSd § 116 Abs 1 Z 7 MinroG Umwelt und Wasserwirtschaft gefährdet. Denn die naturschutzfachliche Stellungnahme von ASV PPPPPPP vom 23.06.2020 und die von anderen Verfahrensparteien vorgelegte gutachtliche Stellungnahme von QQQQQQQ vom 02.09.2020 belegen, dass durch das Vorhaben das Landschaftsbild beeinträchtigt bzw jedenfalls nicht verbessert wird. Die gewässerschutzfachliche Stellungnahme des ASV RRRRRRR vom 19.01.2021 sowie die weiteren wasserfachlichen Unterlagen belegen, dass auch in wasserwirtschaftlicher Hinsicht keine Verbesserungen zu erwarten sind (andernfalls ja keine Auflagen vorgeschrieben werden müssten). Somit dient das Vorhaben nicht der Verbesserung und Optimierung der wasserwirtschaftlichen und landschaftsökologischen Grundausstattung des ***. Die Betriebsgesellschaft *** war nicht befugt, ihre Zustimmung zur Nutzwasserentnahme zu geben, Umwelt und Wasserwirtschaft sind durch diese Zustimmung gefährdet. Die belangte Behörde hätte dies auch öffentlich-rechtlich zu würdigen gehabt, denn die Betriebsgesellschaft: *** ist als Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Aufgabe der Verbesserung und Optimierung der wasserwirtschaftlichen und landschaftsökologischen Grundausstattung des *** nicht wie ein Privater zu behandeln (dem es durchaus zukommt, zu seinem eigenen Nachteil eine Zustimmung abzugeben). Vielmehr hat die Zustimmung der Betriebsgesellschaft *** eine nicht rein privatrechtliche Dimension, sondern darf nur gegeben werden, wenn ein Projekt die wasserwirtschaftliche und landschaftsökologische Grundausstattung des *** verbessert. Dies wäre von der belangten Behörde amtswegig zu relevieren gewesen: Ist demnach die Zustimmung der Betriebsgesellschaft *** nicht in Einklang mit der Rechtslage erteilt worden, ist sie so zu werten, als wäre sie nicht gegeben worden, es liegt ein Widerspruch des Projekts zu § 103 Abs 1 lit b und d WRG 1959 und somit auch eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern iSd § 116 Abs 1 Z 7 MinroG vor. Die wasserrechtlichen Vorschriften iSd § 119 Abs 5 MinroG werten es als nicht zumutbar, dass trotz (bei richtiger rechtlicher Wertung) fehlender Zustimmungen nach § 103 Abs 1 lit b und d WRG 1959 Gewässer durch Nutzwasserentnahmen beeinträchtigt werden.
Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin insbesondere aus
vorstehend angeführten Gründen in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 7 MinroG genannten Interessen.
3.6.4 Ebenso wurde der angefochtene Bescheid erlassen, obwohl der
verfahrensgegenständliche Gewinnungsbetriebsplan nicht die Genehmigungs-
voraussetzungen nach § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 MinroG erfüllt; insbesondere
- ist kein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben und sind
die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen nicht als ausreichend
anzusehen sind, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf
Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 4 MinroG genannten Interessen
verletzt ist;
- sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung des Abbaus nicht als ausreichend anzusehen, weshalb die
Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1
und 116 Abs 1 Z 8 MinroG genannten Interessen verletzt ist;
- werden beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen, die nach dem
besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind sowie die
entstehenden Abfälle nicht (zumindest) ordnungsgemäß entsorgt werden; weshalb
die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs 1
Z 1 und 116 Abs..1Z 9 MinroG genannten Interessen verletzt ist; zu nennen ist hier
insbesondere der Umstand, dass das chemische. Flockungsverfahren bei der
Kieswäsche nicht ausreichend sicherstellt, dass keine Schadstoffe in Gewässer
gelangen (hier hat der entsprechende ASV nur eine lapidare Aussage ohne
eigenen Gutachtenswert getätigt);
- sind die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren
Lebensräume, der Artenschutz und die Jagd, die Fläche und der Boden, Wässer,
Luft und Klima, Landschaft, Landschaftsbild und Ortsbild, Landschaftsökologie,
Landwirtschaft sowie Sach- und. Kulturgüter gefährdet sowie unzumutbar
beeinträchtigt, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf
Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 7 MinroG genannten Interessen
verletzt ist; im gegebenen Zusammenhang hat die belangte Behörde weitgehend
keine Ermittlungen durchgeführt.
3.7 Resümee und Interessenabwägung
Es scheitert der verfahrensgegenständliche Gewinnungsbetriebsplan an sämtlichen
von der Beschwerdeführerin relevierbaren Genehmigungsvoraussetzungen. Der
angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in den subjektiven Rechten
zum Schutz aller in §§ 82, 83 und 116 Abs 1 Z 4 bis 9 MinroG angeführten Interessen. Er ist rechtswidrig.
Ferner hat die belangte Behörde die Interessenabwägung größtenteils in der Art
durchgeführt, Interessen der Beschwerdeführerin (obwohl, diese von Verfassungs
wegen die örtliche Gemeinschaft ihrer Bevölkerung verkörpert) zu negieren.
Konkret führt die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht aus, weshalb öffentliche Interessen im Rahmen der Raumordnung und Verkehrstechnik der Genehmigung bzw. Bewilligung der Anträge, nicht entgegenstehen würden. Abgesehen davon zieht § 83 Abs 2 MinroG den Kreis der öffentlichen Interessen um einiges weiter, konkret die Wasserwirtschaft, der Schutz der Umwelt, sowie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Interessensabwägung nicht vollständig
und rechtskonform getätigt hat. Deshalb mangelt es dem Bescheid nicht bloß an der
vollständigen Beweiswürdigung, sondern auch an einer klaren und nachvollziehbaren
Begründung der Entscheidung bzw. der Beweiswürdigung gern der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 05.04.2017, Ra 2017/11/0003).
Bei einer Gesamtbetrachtung aller öffentlicher Interessen in rechtskonformer Art und
Weise stellt sich vielmehr heraus, dass die öffentlichen Interessen im Hinblick auf die
Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegen.
Nach § 83 Abs 2 MinroG ist der Naturschutz als Öffentliches Interesse bereits im
Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zu
berücksichtigen.
Die geplante Gewinnung grenzt an Erholungsinfrastrukturen des Landschaftsplanes
*** „***“. Durch Staub und Lärm wird der Erholungsraum
beeinträchtigt. Außerdem wird die Eigenart des Landschaftsbildes, die weite
Übersichtlichkeit der ebenen Feldflur, durch Sichtbarrieren beeinträchtigt.
Es entspricht nicht den Intentionen der Interessenabwägung nach dem MinroG, den
*** „***“ als „informelle Planung“ in seiner Bedeutung herunter zu
qualifizieren, da dem Ausweisungsprozess des *** eine Bürgerbeteiligung
vorausging und dessen Inhalt deshalb auf allgemein gültigen Zielen gründet. Dies, gilt insbesondere auch deshalb, weil diese Planung nach Kenntnisstand der
Beschwerdeführerin mit Mitteln der Europäischen Union unterstützt wurde.
Des Weiteren ist mit artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen von
Feldvögeln wie Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn sowie Säugetieren wie dem
Feldhamster durch den geplanten Abbau zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass
aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF
Maßnahmen außerhalb der Projektfläche gesetzt werden müssen, weshalb Rechte
anderer Personen betroffen sein könnten.
Die Bestände der meisten Tiere der Agrarlandschaft haben in der Vergangenheit stark abgenommen. Deshalb sind nach der Roten Liste (5. Fassung) und nach Liste für den Vogelschutz prioritärer Arten (1. Fassung) 2017 das Rebhuhn als gefährdet und die Feldlerche als mit Gefährdung droht eingestuft. Das Rebhuhn hat einen hohen und die Wachtel einen mittleren Bedarf für Vogelschutzmaßnahmen. Der Feldhamster ist nach der Roten Liste der Säugetiere Österreichs 2005 als gefährdet eingestuft. Die Gefährdungssituation und der Schutzbedarf dieser Tierarten erfordert bei der Beeinträchtigung von Lebens räumen dieser Arten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausgleichsmaßnahmen.
Landschaftsbild, Erholung und Artenschutz sind öffentliche Interessen auf der
gesamten Landesfläche und nicht an das Vorhandensein von Schutzgebieten
gebunden.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus
artenschutzrechtlichen Erfordernissen Ausgleichsflächen außerhalb des zur
Genehmigung eingereichten Projektgebietes erforderlich sind. Die Ausgleichsflächen
sind ein Bestandteil, des zu genehmigenden Projektes, wodurch die bescheidlich
genehmigte Projektfläche jedenfalls von 4,9013 ha überschritten, wird und größer als, 5 ha sein wird. Die Auswirkungen des Projekts auf die Feldlerche gehen weit über die veranschlagten 4,9 ha hinaus.
Der zu erwartende Gehölzbewuchs auf den die Fläche *** umgebenden Schutzwällen führt dazu, dass die Feldlerche die umgebenden Felder bis zu einem
Abstand von 100 m über die Projektfläche hinaus nicht mehr besiedelt und die
Auswirkungen auf diesen Vogel weit über 4,9 ha hinausreichen.
Im angefochtenen Bescheid wird aber dementgegen das öffentliche Interesse
Naturschutz nicht behandelt und in ein noch durchzuführendes
naturschutzbehördliches Verfahren ausgelagert.“
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 brachte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, der UUUUUU Rechtsanwälte GmbH, eine Beschwerdebeantwortung wie folgt ein:
„1. VORBEMERKUNG
Nachdem sich das Beschwerdvorbringen grosso modo mit den bereits im Rahmen des Behördenverfahrens vorgebrachten Argumenten deckt, kann auf die bereits bekannten Schriftsätze der ASt sowie die umfangreiche Bescheidbegründung verwiesen werden. Insoweit stellt die gegenständliche Beschwerdebeant-
wortung im Wesentlichen eine Zusammenfassung dar.
2. ZUR UNTERSTELLTEN UNZUSTÄNDIGKEIT BZW UVP-PFLICHT
2.1. Die Bf bringen in ihren Beschwerdeschriftsätzen vor, dass das antrags-gegenständliche Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegen würde und demnach die unzuständige Behörde entschieden hätte. Diese Ansicht ist unzutreffend.
2.2. Wie die ASt bereits in ihrem Genehmigungsantrag vom 18.6.2020 und ihrer Stellungnahme vom 20.11.2020 ausgeführt hat, hat sie sich ganz bewusst gegen ein größeres Vorhaben entschieden und das antragsgegenständliche Vorhaben in der vorliegenden Form mit Aufschluss- und Abbauabschnitten von unter 5 ha ein-
gereicht (antragsgemäß beträgt die für die UVP-Pflicht relevante Abbaufläche 4,9013 ha). Aus diesem Grund unterliegt das Vorhaben keinesfalls der UVP-Pflicht, nachdem die – aus unionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende (vgl dazu VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077) – Bagatellschwelle von 25 % des hier maßgeblichen
Schwellenwerts der Z 25 lit a des Anhanges 1 UVP-G 2000 von 5 ha nicht erreicht oder überschritten wird.
2.3. Bei der Berechnung der in Z 25 Anhang 1 UVP-G 2000 maßgeblichen Fläche sind ausschließlich „die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen“ (FN 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000). Dagegen sind
• die Grundstücksgröße, auf der die Entnahme des mineralischen Rohstoffes erfolgen soll, sowie
• Flächen, auf denen antragsgemäß kein Aufschluss- oder Abbauabschnitt liegt (wie bspw die Pumpstation), nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht relevant. Die gegenteiligen Ausführungen in allen Beschwerdeschriftsätzen negieren
den Gesetzestext (ohne auf diesen Bezug zu nehmen).
2.4. Nachdem die relevante Bagatellschwelle von 5 ha bei gesetzeskonformer Berechnung nicht überschritten wird, besteht kein Grund, eine (fakultative) Einzelfall- oder eine Kumulationsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen (vgl dazu BVwG 6.9.2018, W225 2195310-1, Errichtung des modifizierten Batteriewerks 2; 27.3.2019, W102 2125578-1, Sicherheitsausbau der S 37 Klagenfurter Schnellstraße; LVwG NÖ 19.6.2019, LVwG-AV-791/001-2018, zu einer Abbaufläche von 49.689 m²), da die Prüfung einer möglichen UVP-Pflicht – dem allgemeinen Antragsgrundsatz folgend – ausschließlich nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen zu erfolgen hat (VwGH 28.2.2018, Ra 2018/06/0023. BVwG 23.8.2019, W270 2214075-1, Umbau und Nutzungsänderung eines Rinderstalles für die Haltung von 828 Mastschweinen). Maßgeblich ist der Wille des Projektwerbers, ein Vorhaben in gewisser Weise auszuführen (VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006).
2.5. Daran ändern auch die (unbegründeten und insoweit rein spekulativen) Ausführungen der Bf nichts, die der ASt eine unsachliche Projektstückelung unterstellen: Dass das antragsgegenständliche Vorhaben für sich betrachtet nämlich nicht „in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann“ bzw „verkehrswirksam“ wäre, wird nicht einmal von einem der zahlreichen (anwalt-
lich vertretenen) Bf vorgebracht und ist dies auch nicht der Fall. Schon aus diesem Grund liegt keine unzulässige (unsachliche) Stückelung vor, wie dies auch vom VwGH in seiner gefestigten Judikaturlinie stets betont wird (statt vieler VwGH 17.12.2004, 2000/03/0302; 23.9.2010, 2009/06/0196; 20.12.2016, Ro 2014/03/0035;
8.10.2020, Ra 2018/07/0447). Im Übrigen ist mangels anhängiger Genehmigungsverfahren eine Stückelung bzw Umgehung nicht zu erkennen und ferner nicht in der Zurückziehung des ursprünglich angedachten Projektes, für das ein UVP-Feststellungsantrag eingebracht wurde, zu erblicken (vgl dazu VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, wonach ein zurückgezogener Antrag mangels Ver-
wirklichungswille nicht mehr im Rahmen der UVP-Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist).
2.6. Auch der Umstand, dass die ASt tatsächlich weitere Grundstücke in der Umgebung erwirbt bzw erwerben möchte und diesbezüglich grundverkehrsrechtliche Verfahren vor dem LVwG NÖ anhängig sind, hat auf das antragsgegenständliche Projektgenehmigungsverfahren keinen Einfluss: Die UVP-Pflicht allfälliger
(derzeit nicht konkret geplanter und/oder projektierter) Grundstücksnutzungen (in welcher Form auch immer) wird in den diesbezüglichen Verfahren zu prüfen sein. Vielmehr kann das Eigentum an Grundstücken unabhängig davon, ob man es erst aufgrund schwer bis nicht planbarer Möglichkeiten (die in erster Linie vom Verkäufer abhängen) erwirbt oder schon erworben hat, niemals ein sachlicher Maßstab für die Abgrenzung eines konkreten Vorhabens sein.
2.7. Objektiv wahrheitswidrig ist das Vorbringen der natürlichen Personen, wonach die ASt in den von den Bf angesprochenen grundverkehrsbehördlichen Verfahren vorgebracht hätte, dass die dort verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Erweiterung des hier antragsgegenständlichen Vorhabens dienen würden. Richtig
ist bloß, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung auf der Grundlage des § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 beantragt und diese schließlich auch erteilt wurde. Dass die Grundverkehrsbehörde zunächst antragswidrig ein öffentliches Interessentenverfahren auf der Grundlage des § 6 Abs 2 iVm § 11 NÖ GVG 2007 eingeleitet hat, ist nicht der ASt anzulasten: Bei einem antragswidrigen Vorgehen der Grundverkehrsbehröde handelt es sich wohl unstrittig nicht um „ein Manöver der mitbeteiligten Partei“ (Beschwerdeschriftsatz, Seite 5).
2.8. Abschließend darf in diesem Zusammenhang auf die vom VwGH bestätigte Entscheidung des BVwG 24.7.2018, W270 2188379-1, Rodungsvorhaben Kraftwerk Schwarze Sulm, und darauf hingewiesen werden, dass „eine Umgehung der UVP-Pflicht schließlich auch nicht schon allein dann [vorliegt], wenn eine Projektwerbe-
rin ihr Vorhaben derart dimensioniert, dass es nicht unter die UVP-Pflicht fällt (vgl. BVwG 24.07.2015, W104 2016940-2/12E, Biomasseheizkraftwerk Klagenfurt Ost).“ Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, zumal die Entscheidung der ASt, ein kleineres Vorhaben unterhalb der UVP-Relevanz einzureichen, nicht zuletzt
aufgrund der öffentlichen Kampagne der Standortgemeinde und in dem Wissen getroffen wurde, dass (nach den medialen Aussagen des Bürgermeisters der Standortgemeinde) alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, das Vorhaben zu verhindern.
2.9. Nachdem der maßgebliche Bagatellschwellenwert von 5 ha weder erreicht noch überschritten wird, stellt sich die Frage der möglicherweise zu kumulierenden Vorhaben nicht (vgl dazu § 3 Abs 2 UVP-G 2000 sowie die oben unter Pkt 2.4 angeführte Rechtsprechung). Kurios erscheint in diesem Zusammenhang das
Vorbringen der Standortgemeinde, wonach im Rahmen der (ohnedies nicht erforderlichen) Kumulationsprüfung die Eignungszone 2 und damit eine bloß raumordnungsrechtliche Festlegung (keinesfalls ein Vorhaben iSd UVP-G 2000) einzubeziehen wäre.
3. ZUR WOHNNUTZUNG IM BAULAND-INDUSTRIEGEBIET
3.1. Wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat, ist unter „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ iSd § 82 Abs 1 Z 1 MinroG jede Baulandkategorie zu verstehen, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken – ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen –
zulässig ist (vgl etwa VwGH 13.11.2013, 2012/04/0039; 12.12.2007, 2004/04/0069).
3.2. Im vorliegenden Fall ist das nächstgelegene Industriegebiet, in dem auch die Bf A und E wohnen, zwar gemäß § 16 Abs 1 Z 4 NÖ ROG 2014 unter die Kategorie „Bauland“ zu subsumieren, jedoch sind dort ausschließlich „betriebliche Bauwerke“ und somit keine Bauwerke zur Wohnnutzung zulässig.
3.3. Wie mit solchen Wohnbauten außerhalb der Widmungskategorie des § 82 Abs 1 Z 1 MinroG umzugehen ist, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.10.2012, 2010/04/0086, zu im Grünland vorhandenen Wohn- und Wirtschaftsbauten in weniger als 300 m Entfernung zum Abbaugebiet festgelegt (Hervorhebung nicht im
Original): „Ziel dieser Regelung [§ 82 Abs 1 MinroG] ist daher der Schutz
von Personen in bewohnten Objekten oder besonders schützenswerten Einrichtungen. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien betont - auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der möglichen
unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungs-gesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde. […] Diese legistische Anknüpfung an im Flächenwidmungsplan ausgewie-
sene Widmungskategorien bringt […] mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden.
Dennoch ist diese Regelung nicht als unsachlich zu erkennen: So hat der VfGH zu den in § 82 MinroG festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG auf seine ständige Recht-
sprechung verwiesen, wonach der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen könne. Dass dabei allenfalls Härtefälle entstünden, mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig
könnten daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen […]. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen […]. Gerade diese Möglich-
keit einer einfachen und leicht handhabbaren Regelung hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an landesrechtliche Widmungskategorien im Falle des § 82 MinroG vorgenommen.“
Demnach ist die Wohnnutzung im Bauland-Industriegebiet für sich betrachtet kein Genehmigungshindernis, da es nur auf das Vorhandensein einer Widmungskategorie gemäß § 82 Abs 1 Z 1 MinroG und nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Ungeachtet dessen dürfen – wie im vorliegenden Fall – keine unzumutbaren Belästigungen und/oder Gesundheitsgefährdungen auftreten.
4. ZUM „RUHEGEBIET“ UND PKT 3.2 DER BESCHWERDE
4.1. Nach § 81 Abs 1 Z 4 MinroG ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebs-planes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grund-
stücke als Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet *** in *** festgelegt oder ausgewiesen sind.
4.2. Zur Abgrenzung des Gewinnungsbetriebsplans und damit der räumlichen Reichweite dieser Bestimmung hat das LVwG Vorarlberg in seiner Entscheidung vom 8.3.2018, LVwG-327-8/2017-R1, Folgendes festgehalten:
„Für die Beurteilung der Abstände iSd § 82 MinroG ist nur jene Fläche entscheidend, auf denen der Abbau stattfindet und nicht auch die Straße, über die die Zu- und Abfahrt erfolgt.“
4.3. Gleiches gilt im vorliegenden Fall und damit für die Pumpanlage sowie die Wasserleitungen, die nicht auf Abbauflächen ausgeführt werden. Insoweit liegt ein Genehmigungshindernis nicht vor.
4.4. Zur Frage der Qualifikation der Freihaltefläche iSd § 20 Abs 2 Z 18 NÖ ROG 2014 als „Ruhegebiet“ iSd § 82 Abs 1 Z 4 MinroG liegt zwar keine einschlägige Judikatur vor, allerdings sprechen keine Bestimmungen im NÖ ROG 2014 dafür, dass diese Flächen als solche „Ruhegebiete“ anzusehen wären. Die Definition einer Freihaltefläche als „Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, udgl) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen“ und die dort genannten Beispiele haben nämlich nichts mit „Ruhe“ im üblichen Sprachgebrauch, sondern vielmehr
mit anderen öffentlichen Interessen wie bspw der Gefahrenabwehr oder mit einem schlichten Freihalteinteresse für andere Vorhaben zu tun.
4.5. Demnach sind aus der Sicht der ASt „Ruhegebiete“ iSd NÖ ROG 2014 vielmehr ausschließlich die dort erwähnten „Erholungsgebiete“ (wie bspw auch § 20 Abs 2 Z 12 NÖ ROG 2014) und die gemäß § 10 Abs 4 leg cit in regionalen ROP festzulegenden „ruhigen Gebiete“.
4.6. Im vorliegenden Fall liegt das Vorhaben gänzlich in der gemäß Anlage 10 – Blatt 41 *** der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl. Nr. ***) für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesenen Eignungszone 2 und damit gerade nicht in einem nach einem ROP verordnetem „ruhigen Gebiet“. Folglich stellt die Freihaltezone kein Genehmigungshindernis dar.
4.7. Wenn die Bf in ihrem Beschwerdeschriftsatz auf die Stellungnahme der Büro OOOOOOO GmbH vom 16.4.2021 und darauf verweist, dass das Vorhaben insbesondere der Flächenwidmung „Freihaltefläche“ widersprechen würde (dies wird von der ASt ausdrücklich bestritten), hätte sie im Jahr 2019 (Zeitpunkt der
Ausweisung bzw Umwidmung des nunmehr antragsgegenständlichen Abbaugebiets im Rahmen der 8. Änderung des Flächenwidmungsplans der Standortgemeinde) rechtswidrig gehandelt:
Denn nach § 6 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** „[dürfen] in Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der minerali-
schen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.“ Folglich war und ist es der Standortgemeinde nach wie vor versagt, in einer ausgewiesenen Eignungszone „abbaufeindliche“ Widmungsarten festzulegen. Im Übrigen enthält die fachliche Stellungnahme zahlreiche unzutreffende Rechtsausführungen, die mutmaßlich
damit zusammenhängen, dass die Büro OOOOOOO GmbH als örtliche Raumplanerin der Standortgemeinde fungiert und unter Umständen die soeben skizzierte fragwürdige Vorgangsweise im Jahr 2019 verschleiern möchte.
4.8. Wenn die Bf in ihrer Beschwerde, Seite 9, schließlich vorbringt, dass eine „Bewilligungsdauer von 40 Jahren“ begehrt werde, verkennt sie den Antragsgegen-stand.
5. ZU DEN VERKEHRSGRUNDSÄTZEN
5.1. In diesem Zusammenhang bringt die Standortgemeinde zunächst vor, dass aus Anlass des antragsgegenständlichen Vorhabens eine Fahrverbotsverordnung mit dem Ziel aufgehoben wurde, das Projekt zu genehmigen. Dabei verschweigt die
Standortgemeinde bewusst, dass die angesprochene Fahrverbotsverordnung (ohnedies ohne fachliche Begründung) über einen entsprechenden Antrag des Bürgermeisters vom 22.5.2020 erlassen wurde, in dem dieser mit keinem Wort auf das ihm bekannte Vorhaben der ASt eingegangen ist. Das beantragte Fahrverbot sollte erkennbar bloß einem Ziel dienen, nämlich das Vorhaben der ASt zu verhindern. Über diese Absicht hat der Bürgermeister die Verkehrsbehörde nicht in Kenntnis gesetzt und insoweit wohl eine Täuschungshandlung iSd Rechtsprechung des OGH gesetzt (OGH 25.4.2012, 15 Os 155/11z, Täuschung durch qualifiziertes Verschweigen). Wenn nun die Verkehrsbehörde auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens eine Verordnung erlässt, die dem antragsgegenständlichen Vorhaben nicht entgegensteht, ist darin kein Entgegenkommen für die ASt zu erkennen. Vielmehr wurde auf den fragwürdigen Antrag des Bürgermeisters der Standortgemeinde vom 22.5.2020 und die da-
rauf aufbauende Verordnung reagiert, die sich auf keine fachliche Begründung stützen konnte. Dass die Standortgemeinde nun entäusscht ist, dass ihr Verhinderungsversuch misslungen ist, macht die nunmehr in Geltung stehende Verordnung nicht gesetzwidrig.
5.2. Zu den Verkehrsgrundsätzen und ihre Bedeutung für das vorliegende Verfahren wird auf die Entscheidung des LVwG NÖ vom 22.12.2015, LVwG-AV-445/001-2015, verwiesen, der Folgendes zu entnehmen ist:
„Nach hA können sich die Verkehrsgrundsätze iSd § 80 Abs 2 Z 10 MinroG nur auf Gemeindestraßen beziehen. Hinsichtlich der Benützung von Landes- oder Bundesstraßen durch LKWs stehen der Gemeinde weder in straßenpolizeilicher noch
straßenbau- und -erhaltungsrechtlicher Sicht Kompetenzen zu; solche ergeben sich auch nicht aus Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG, da die dort angesprochene Verkehrspolizei und Verwaltung auf Verkehrsflächen der Gemeinde beschränkt ist. Tiess/Rossmann/Pilgram bringen dies wie folgt auf den Punkt:
‚Da die Gemeinde kompetenzrechtlich Verkehrsgrundsätze für Bundes- und Landesstraßen nicht aufstellen kann, ist bei Abbauen, deren Ausfahrt direkt in solche Straßen mündet; das Verkehrskonzept obsolet. Hier bestünde für die Bezirks-
verwaltungsbehörde Handlungsbedarf.‘ [...] Weiters zeigt die demonstrative Aufzählung von Verkehrsgrundsätzen in § 80 Abs 2 Z 10 MinroG (Routenwahl, Transportgewicht Transportzeiten udgl), dass es dabei um Regeln über die Benützung von bestehenden Straßen geht. Bei den Beratungen im Vorfeld der Erlassung des MinroG ging es hinsichtlich des Verkehrskonzeptes um die Erkenntnis, dass ‚nicht alle Strassen einer Gemeinde für Schwertransporte ge-
eignet‘ sind bzw ‚der Transport nicht durch ruhige Gebiete geführt werden‘ soll aber in keiner Weise darum, bereits seit langem bestehende Verkehrsbelastungen durch über das MinroG erzwungene Straßenneubauten zu verringern.
Die Verpflichtung zur Neuherstellung von Straßen oder Brücken kann also nicht Gegenstand der Verkehrsgrundsätze sein, sodass die Forderung nach der Errichtung einer Brücke über die ***-als Kern der Verkehrsgrundsätze der Bf auch deshalb ins Leere geht.“
Auf das vorliegende Verfahren umgelegt bedeutet dies Folgendes: Weder die Verkehrsbedingungen auf der Landesstraße *** noch die Einbindung der Gemeindestraße (namentliche der ***) in diese Landesstraße stellen aus der Sicht des § 83 Abs 1 Z 2 MinroG Genehmigungskriteren dar. Gleiches gilt für
den Straßenaufbau der Gemeindestraße, der sich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die Erschließung des Abbaufeldes eignet. Unabhängig von der fehlenden Genehmigungsrelevanz wurde dies nun auch im Rahmen eines Lastplattenversuchs überprüft und dürfen die Ergebnisse dieser Prüfung der guten
Ordnung halber in Beilage vorgelegt werden (./1, Prüfberichte vom 3.5.2021).
5.3. Im Übrigen darf daran erinnert werden, dass die „Verkehrsgrundsätze“ der beschwerdeführenden Standortgemeinde im (von der Bf vorgelegten) DDDDDDD-Gutachten (erstellt von EEEEEEE), Seite 11, Pkt 3.6., wie folgt beschrieben werden:
„Die Stadtgemeinde *** hat in den verkehrsplanerischen Leitlinien die Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und die Bündelung des notwendigen Verkehrs auf den Hauptachsen des Straßennetzes postuliert.“
5.4. Diesen Verkehrsgrundsätzen wird nicht widersprochen, da die bloß 850 m lange Transportroute keine Wohngebiete tangiert (Luftlinie beträgt die Distanz 680 m) und die Hauptachse des Straßennetzes auf kürzestem Weg erreicht wird.
6. ZUR UNTERSTELLTEN „MASSIVEN“ IMMISSIONSBELASTUNG
6.1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde auf der Grundlage von zahlreichen fachlichen Stellungnahmen der beigezogenen ASV (bspw der luftreinhalte-technischen Stellungnahme von TTTTTTT vom 14.1.2021, ***, und der humanmedizinischen Beurteilung von SSSSSSS vom 26.1.2021, ***, jeweils am 22.4.2021 im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt und bestätigt) festgestellt, dass sowohl unzumutbare Belästigungen als auch Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden können (dass bei der Verhandlung keine einzige Frage an den Humanmediziner
gerichtet wurde, sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber erwähnt; vgl dazu die VHS, Seite 68).
6.2. Diese fachlichen Feststellungen überraschen nicht, da das Vorhaben mit einer durchschnittlichen Verkehrsfrequenz von gerade einmal 12 LKW/d verbunden ist.
6.3. Das gegenteilige Vorbringen der Bf beschränkt sich auf das Aufstellen von bloßen – zum Teil aktenwidrigen – Behauptungen und unbegründeten Thesen. Folglich ist das Vorbringen nicht geeignet, die von der ASt vorgelegten Unterlagen sowie die von der Behörde eingeholten schlüssigen, widerspruchsfreien und voll-
ständigen Gutachten auf fachlicher Ebene zu erschüttern. So führt das BVwG beginnend mit seiner Entscheidung vom 28.12.2015, W155 2017843-1, Kiesabbau Hinding, in nunmehr ständiger Rechtsprechung Folgendes aus:
„Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten
nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann (VwGH 25.4.2005, 2005/12/0195, ‚fundiertes‘ Gegengutachten, vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0154,
19.6.1996, 95/01/0233,27.6.2003, 2002/04/0195). Von einem fundierten Gegengutachten ist die konkrete und begründete Widerlegung von Aussagen der Amtssachverständigen zu erwarten. Die vorliegenden fachkundigen Stel-
lungnahmen (‚Privatgutachten‘) erschöpfen sich in allgemeinen, unbestimmten Bemängelungen, deren Relevanz nicht begründet und nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus berücksichtigen einige aufgezeigte Mängel nicht den Aktenin-
halt. Es wird nicht dargelegt, inwieweit eine wesentliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Siedlungsgebiet zu erwarten ist. In der Mängelliste bzw. dem Privatgutachten zur Hydrologie finden sich keine präzisen Darstellungen, um den Amts-
sachverständigenaussagen tauglich zu begegnen. Diese fachkundige Stellungnahme vermag daher in keinem Punkt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Projektunterlagen, der Begutachtung der Amtssachverständigen und der erstin-
stanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten die Fachgutachten nicht entkräften und sind deshalb nicht geeignet, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.“
Gleiches trifft auf das vorliegende Verfahren zu: In den Beschwerdeschriftsätzen werden zum Teil ohne Berücksichtigung des Akteninhaltes unsubstantiiert (scheinbare) Mängel heraufbeschworen, die schlicht nicht vorliegen.
6.4. Nachdem das Vorbringen weder methodisch noch dem inhaltlichen Niveau nach die Anforderungen, die der VwGH im Hinblick auf Gutachten eines Sachverständigen entwickelt hat, erfüllen, müsste die Bf für die Beantwortung fachlicher Fragen Privatsachverständige beiziehen, um den Ermittlungsergebnissen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können (statt vieler VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173; 19.3.2015, Ra 2015/06/0024): Folglich können mit den bloßen (fachlich nicht näher untermauerten) Behauptungen, die festgestellten Umweltauswirkungen würden zu Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen führen, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden
Gutachten nicht in Zweifel gezogen werden (vgl dazu insbesondere BVwG 7.1.2015 W113 2008064-1, Spielberg neu, Abnahmeverfahren Teilrealisierungsstufe 1).
6.5. Diese Ausführungen sind auf die beschwerdeführenden Nachbarn umzulegen, sodass in Bezug auf diese Gruppe keine gesonderte Beschwerdebeantwortung erfolgt. Allerdings darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen
werden, dass aktuelle Schall- und Luftmessungen vorliegen und die Wahl der Messpunkte ausschließlich in den fachlichen Verantwortungsbereich der ASV fällt (statt vieler BVwG 22.7.2020, W2204219-1). Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung zu Schalimmissionen nicht erforderlich, bei jedem möglichen
Immissionspunkt eine Messung durchzuführen (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Vielmehr ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage
dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0121). Gleiches gilt für die luftreinhaltetechnische Beurteilung, die in Bezug auf die Vorbelastung auf repräsentative Messstellen und nicht auf einzelne Immissionspunkte abstellt (ebenso Reithmayer-Ebner, § 77 in Ennöckl/N. Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO [2015]
Rz 73: „Die Feststellung von Grenzwertüberschreitungen erfolgt auf der Basis des gem IG-L betriebenen Luftgüte-Messnetzes.“). Diese rechtlichen Vorgaben wurden von der ASt übererfüllt.
6.6. Unzutreffend ist schließlich die Rechtsauffassung der Standortgemeinde, wonach der Verkehr auf öffentlichen Gemeinde- und Landesstraßen dem Vorhaben zuzurechnen und damit in den Emissions- bzw Immissionsprognosen zu berücksichtigen wäre: Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt auch im Anwendungsbereich des MinroG das „Werkstorprinzip“ (vgl statt vieler VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193).
7. ZU DEN ÜBRIGEN UNTERSTELLTEN BELASTUNGEN
7.1. Im Beschwerdeschriftsatz der Bf werden de facto alle mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungskriterien angeführt und in der Folge ohne jeglichen Ansatz einer Begründung vorbracht, dass diese nicht erfüllt werden.
7.2. Wie soeben unter Pkt 6. unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung nachgewiesen wurde, ist ein solches Vorbringen nicht geeignet, die gegenteiligen fachlichen Ermittlungsergebnisse zu erschüttern. Folglich genügt an dieser Stelle ein Verweis auf die vorliegenden Gutachten aus dem Behördenverfahren, die Ver-
handlungsschrift sowie die Bescheidbegründung.
7.3. Gänzlich verfehlt sind die Ausführungen zur bewilligten Wasserentnahme aus dem ***, die im Übrigen mit keinem Wort auf die Bescheidbegründung eingehen und unterstellen, dass damit eine „über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und Gewässern iSd § 116 Abs 1 Z 7 MinroG“ verbunden wäre (Beschwerdeschriftsatz, Seite 16). In der Folge wird nicht einmal der Versuch unternommen, diese Behauptung zu begründen. Nach den Ermittlungsergebnissen liegt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls nicht vor.
8. ZUR INTERESSENABWÄGUNG
8.1. Gemäß § 83 Abs 1 Z 1 MinroG ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichen-falls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet (so wurde dies von der belangten Behörde auch erkannt), zu genehmigen, wenn „das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebs-
planes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt.“ Nach § 83 Abs 2 MinroG „[sind] öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt
des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten
Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltaus-
wirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.“
8.2. Wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, nimmt die mineralrohstoffrechtliche Interessenabwägung nicht das Ergebnis einer naturschutzrechtlichen Interessenabwägung vorweg (VwGH 19.12.2005, 2003/10/0209 mwN), zumal auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert bei der Genehmigung nach § 116
MinroG nicht Bedacht zu nehmen ist (ausdrücklich VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086).
8.3. Gleiches gilt sinngemäß in Bezug auf die ohnehin nicht zutreffenden und unbegründeten artenschutzfachlichen Bedenken, die im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren abzuklären sein werden (angemerkt sei an dieser Stelle jedoch, dass die ASt einen auf umfangreichen Erhebungen fußenden Fachbericht zum Thema Artenschutz vorgelegt hat und dort nachgewiesen wird, dass weder Feldhamster noch andere Schutzgüter unzumutbar beeinträchtigt werden).
8.4. In der vorliegenden Konstellation sprechen insbesondere
der kurze Transportweg von 850 m zwischen Abbaufeld und Betonmischanlage und damit die Vermeidung von Rohstofftourismus (vgl dazu VwGH 28.2.2000,98/10/0367; LVwG OÖ 15.1.2019, LVwG-551336/45/Wg, LVwG-851062/45/Wg),
die massive Einsparung von CO2-Emissionen, die mit einem längeren Transportweg zwingend verbunden wäre, und damit der Schutz der Umwelt sowie der Gesamtbevölkerung,
die Stärkung des Betriebs und die Sicherung von Arbeitsplätzen (siehe dazu Bergthaler, Bergbau und Naturschutz – neue Akzente in der Interessenabwägung durch die europäische „Rohstoffinitiative“, RdU-U&T 2011/18 [50] 52f),
die überörtliche raumordnungsrechtliche Festlegung in Gestalt der Eignungszone nach der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***,
die in den Einreichunterlagen sowie dem österreichischen Rohstoffplan dokumentierte Lagerstätteneignung in Bezug auf den konkreten (nicht verschiebbaren) Standort und
der vorhandene Bedarf an Rohstoffen, der aufgrund der wachsenden Bevölkerung und den damit bedingten Bauvorhaben in der Standortgemeinde aber auch in der unweit entfernten Bundeshauptstadt unbestritten besteht (vgl dazu die zahlreichen Medienberichte zur Rohstoffknappheit),
für das Vorhaben. Dagegen spricht bloß die (rechtswidrige) Flächenwidmung. Vor diesem Hintergrund besteht aus der Sicht der ASt kein Zweifel am überwiegenden Interesse an der Realisierung des Vorhabens.“
Diesem Schriftsatz wurde als Beilage 1 ein Prüfbericht der UUUUUUU GmbH, staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, vom 03. Mai 2021, Labor Nummer ***, betreffend „Lastplatten, ***“, angeschlossen.
Weiters gab die mitbeteiligte Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 zur Beschwerdelegitimation des H et al folgende Stellungnahme ab:
„1. RECHTLICHER RAHMEN
1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht der 146 beschwerdeführenden Nachbarn (idF kurz Bf) in einem Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als der Partei nach den in Betracht kommenden Vor-
schriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022 mwN). Gleiches gilt für das Mitspracherecht des
Nachbarn im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage (VwGH 18.12.2012, 2009/04/0121 mwN).
1.2. Im Anwendungsbereich des MinroG sind Nachbarn aufgrund der in § 116 Abs 3 Z 3 MinroG und § 119 Abs Abs 6 Z 3 MinroG (weitgehend analog zu §§ 74 und 75 GewO 1994) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte auf den Gesundheits-, Belästigungs- und Eigentumsschutz beschränkt (vgl dazu auch Winkler, Mineral-
rohstoffrecht, in Holoubek/Potacs [Hrsg], Öffentliches Wirtschaftsrecht 4 [2019] 618).
1.3. Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere – im öffentlichen Interesse – normierten Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind (VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193; 25.3.2014, 2013/04/0165). Ebenfalls keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes wird nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH mit dem Vorbringen zu den Eigentumsverhältnissen am Betriebsgrund-
stück, zum Verkehrskonzept bzw zum Abtransport mineralischer Stoffe auf der öffentlichen Straße sowie zu einem geringeren Abstand zwischen den Liegenschaften der Nachbarn und dem Projektstandort als die von § 82 Abs 1 MinroG geforderten 300 m aufgezeigt (statt vieler VwGH 21.1.2014, 2010/04/0052 unter Hinweis auf VwGH 27.1.2010, 2009/04/0297; 18.10.2012, 2009/04/0121;
8.5.2013, 2011/04/0193).
1.4. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Einerseits sind Parteibeschwerden von Personen, die nicht als Nachbarn zu qualifizieren sind, als unzulässig zurückzuweisen. Ihnen stehen nämlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu, die möglicher Weise verletzt werden könnten. Mit anderen Worten ist das Bestehen subjektiv-öffentlicher Rechte eine wesentliche Voraussetzung der Beschwerdelegitimation (vgl dazu bspw bei Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 9 Rz 13). Andererseits
sind Beschwerden, die auf subjektiv-öffentlichen Rechten beruhen, unzulässig, wenn sie sich in den Gründen auf nur objektives Recht beziehen (vgl Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017] § 9 Rz 18), zumal Parteibeschwerden nach der ständigen Rechtsprechung
nur insoweit von den Verwaltungsgerichten zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 1.8.2019, Ra 2019/06/0102 mwN).
2. KONKRETE BEURTEILUNG
2.1. Wie bereits ausgeführt wurde, entspricht der Nachbarbegriff des MinroG im Wesentlichen jenem des § 75 Abs 2 GewO 1994 (ebenso Milhatsch, MinroG4 [2019] Anm 13 zu § 116). Folglich kann die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung auf das MinroG übertragen werden (VwGH 25.3.2014, 2013/04/0165 mwN).
2.2. Gemäß § 75 Abs 2 GewO 1994 sind Nachbarn alle Personen, welche durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer (gewerblichen) Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten. Das für die Beurteilung nach § 75 Abs 2 GewO 1994 maßgebende räumliche Naheverhältnis wird durch den möglichen Immissionsbereich der Betriebsanlage bestimmt. Steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen oder die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegen, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft (VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211). Anders gewendet kommt den genannten natürlichen Personen keine Nachbar- und somit keine Beschwerdelegitimation zu, wenn für sie oder ihr Eigentum eine von den Anlagen ausgehende Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (VwGH 23.9.2004, 2004/07/0055).
2.3. Im gegenständlichen Fall geht die ASt unter Hinweis auf die Beilage 4 der Emissionsanalyse und Immissionsprognose der HHHHHHH GmbH & Co KG vom 28.8.2020 (./1), die den möglichen Immissionsbereich abbildet, sowie den von der belangten Behörde erstellten Übersichtsplan vom 20.1.2021, dem die Wohnadressen der Bf zu entnehmen sind, davon aus, dass sich die in der Beilage ./2 aufgelisteten Bf nicht mehr als bloß vorübergehend im möglichen Immissionsbereich aufhalten (die Nummerierung folgt jener aus den Beschwerdeschriftsätzen von RA QQQQQQ). Daher kommt ihnen weder eine Parteistellung noch eine Beschwerdelegitimation zu.
2.4. Unabhängig von den luftreinhalte- und schallschutztechnischen Ermittlungsergebnissen, denen bislang weder in schriftlicher Form noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (insoweit überrascht die nun im Beschwerdeschriftsatz der RRRRRR Rechtsanwalts Kanzlei erhobene Kritik, da während der Verhandlung keine einzige Frage
an den luftreinhaltetechnischen ASV TTTTTTT gerichtet wurde), ist festzustellen, dass die im Übersichtsplan ausgewiesenen Wohnadressen der Bf zwischen 1,5 km und rund 2,4 km vom antragsgegenständlichen Abbaugebiet entfernt liegen (wobei stets zahlreiche andere Einflussfaktoren wie insbesondere öffentliche Straßen zwischen Bf einerseits und dem Vorhaben andererseits liegen). Schon aufgrund dieser Distanz ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung (§ 45 Abs 1 AVG) davon auszugehen, dass in Bezug auf die beschwerdeführenden natürlichen Personen keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden können (zumal selbst beim nächstgelegenen Nachbarn, der im Industriegebiet wohnt, der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird).
2.5. Diese Annahme steht im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des VwGH. Dieser hat zwar eine Nachbar- und damit Parteistellung betreffend die Errichtung einer Mischgutanlage mit einer Recyclingeinrichtung für Asphalt bei einer Entfernung von 500 m zur Betriebsanlage grundsätzlich bejaht (VwGH 22.3.2000, 99/04/0178); bei einer Entfernung von 1,5 km hat er sie jedoch verneint (VwGH 27.5.1997, 94/04/0180). Vor diesem Hintergrund ist auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben, das
antragsgemäß der Belieferung des nur rund 700 m entfernten Betonwerks des Schwesterunternehmens dient,
mit einer durchschnittlichen Verkehrsfrequenz von gerade einmal 12 LKW/d verbunden ist und
keine Siedlungsgebiet tangiert, bei einem Abstand von mindestens 1,7 km von keiner möglichen Gesundheitsgefährdung oder unzumutaberer Belästigung von Nachbarn auszugehen.
2.6. Aus der Sicht der ASt erklärt ausschließlich diese – auf den ersten Blick erkennbare – nicht vorhandene mögliche Betroffenheit auch die vorhersehbar geringe Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (die für die ASt mit massiven Kosten verbunden war).
2.7. Nachdem der ASt ein Rechtsanspruch darauf zukommt, dass nur solche Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, am Genehmigungs-verfahren als Parteien bzw Nachbarn teilnehmen (VwGH 25.1.1994, 93/04/0172) bzw Einwendungen und Beschwerden von Nichtparteien als unzulässig zurückgewiesen
werden (VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0021), wird gestellt der
ANTRAG:
Das LVwG wolle die Beschwerden aller in der Beilage ./1 aufgelisteten Personen, die sich nach ihrem bislang erstattenen Vorbringen nicht mehr als bloß vorübergehend im möglichen Immissionsbereich des Vorhabens aufhalten, als unzulässig zurückweisen.“
[Zu Punkt 3. ZUR UNTERSTELLTEN UNZUSTÄNDIGKEIT BZW UVP-PFLICHT wurde ein wortidentes Vorbringen des Punktes 2. der oben wiedergegebenen Beschwerdeschrift erstattet].
„4. KEIN VERFAHREN VOR DEM HÖCHSTGERICHT ANHÄNGIG
4.1. Obwohl die grundverkehrsbehördlichen Entscheidungen keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren haben, erlaubt sich die ASt darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das im grundbücherlichen Eigentum der ASt stehende Grundstück GSt-Nr ***, EZ ***, KG ***, kein Verfahren vor dem VwGH anhängig ist (./3). Der Aussetzungsantrag der Bf ging und geht daher ins Leere.
4.2. Unklar erscheint in diesem Zusammenhang, ob RA QQQQQQ auch für VVVVVVV einschreitet: Sie wird nämlich nur auf Seite 9 des ersten Beschwerdeschriftsatzes als Beschwerdeführerin bezeichnet, findet sich jedoch nicht unter den 146 ausdrücklich gelisteten Bf. Im Übrigen hat sie keine Einwendungen erhoben und ist demnach präkludiert.“
4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Am 20. Oktober 2021 wurde vom Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für 30. November 2021, 08:30 Uhr, beim Amt der NÖ Landesregierung, ***, ***, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Weiters wurden die Beschwerdebeantwortung und die Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 VwGVG übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 gab der Beschwerdeführervertreter QQQQQQ folgende Stellungnahme ab bzw stellte einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung:
„1. Festzuhalten ist, dass die Antragstellerin keine Beschwerdebeantwortung hin-
sichtlich der Beschwerde der gegenständlichen Beschwerdeführer eingebracht
hat. Die Antragstellerin hat nur die Beschwerde der Stadtgemeinde *** beantwortet.
2. Die Antragstellerin hat „lediglich“ eine Stellungnahme zur Beschwerdelegitima-
tion der Beschwerdeführer eingebracht. Auf diese wird nachfolgend gesondert
eingegangen.
3. Die einheitlich über alle Rechtsbereiche eingebrachten Beschwerden der
Stadtgemeinde *** und der gegenständlichen Beschwerdeführer wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getrennt.
Betreffend der gegenständlichen Beschwerdeführer wurde vom Landesverwal-
tungsgericht Niederösterreich zu LVwG-AV-1194/001-2021 hinsichtlich Spruch
Punkt IV des angefochtenen Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) am
22.10.2021 eine eigene Entscheidung gefällt (ohne Durchführung der ausdrück-
lich beantragten Verhandlung!), den Beschwerdeführern zugestellt am
28.10.2021. Weiters fällte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit
Datum 08.11.2021 betreffend der Beschwerde der Stadtgemeinde *** eine gesonderte Entscheidung hinsichtlich des Spruches zu Punkt IV. des
angefochtenen Bescheides.
Die gegenständlichen Beschwerdeführer geben bereits jetzt bekannt, dass die sie
betreffende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
22.10.2021 jedenfalls wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte, Anwendung gesetzeswidriger Verordnung und verfassungswidrigen Ge-
setzes mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. in eventu einer
außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, jeweils mit Antrag
auf aufschiebende Wirkung, angefochten werden wird. Aufgrund der präjudiziel-
len Wirkung dieser Entscheidungen der obersten Gerichte auf das noch beim
Landesverwaltungsgericht offene gegenständliche MinroG-Verfahren wird daher
gestellt der
ANTRAG,
das gegenständliche MinroG-Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes bzw. Verwaltungsgerichtshofes zu unterbrechen.
Aufgrund der Covid-Höchstzahlen von mehr als 15.000 Corona-Neuinfektionen
pro Tag und der ausgelasteten Intensivstationen wird gestellt der
ANTRAG,
die Verhandlung vom 30.11.2021 abzuberaumen und auf einen anderen Termin
zu vertagen.
4. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer keine Parteistellung hätten, wird
bestritten und diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
5. Hinsichtlich der unrichtigen Behauptung, dass keine unzumutbare Belästigung
der Beschwerdeführer vorliegen solle, legt bei die Antragstellerin die Emissions-
analyse und Immissionsprognose vom 28.08.2020. Diese Prognose geht von un-
richtigen Voraussetzungen aus, nämlich der Behauptung der Antragstellerin, dass
lediglich 12 LKW am Tag Kies von der geplanten Schottergrube abtransportieren
würden. Diese behauptete Anzahl der LKW-Fahrten ist unglaubwürdig und offen-
bar von der Antragstellerin so niedrig angegeben, um günstige Emissions- und
Immissionswerte errechnen zu lassen.
Dieses Vorbringen wird begründet wie folgt: Die Antragstellerin hat das gegen-
ständliche Projektgrundstück um den Betrag von € 902.898,00 gekauft.
Beweis: beigelegter Kaufvertrag vom 18.10.2018
Weiters hat die Antragstellerin weitere drei Grundstücke in unmittelbarer Nähe,
nämlich Nr. ***, Nr. *** und Nr. ***, im Ausmaß von 72.468 m² zur Vergrößerung der gegenständlichen Bergbauanlage dazugekauft (siehe hiezu Ausführungen in der Beschwerde). Der Gesamtkaufpreis für diese drei neuen Grundstücke betrug € 11.000,00 (€ 618.000,00 und € 293.000,00, siehe der Beschwerde beigelegte Kaufverträge). Die Gesamtsumme der Investition der Antragstellerin in Grundstücke für den Abbau im Rahmen des Betriebes der Schottergrube beträgt sohin € 1,813.898,00.
Weiters hat die Antragstellerin bei den Projektunterlagen Maschinen und Anlagen
bekanntgegeben, deren Kapazität weit über das Erfordernis für 12 LKW pro Tag
hinausgeht. Fragen zur Kapazität betreffend diese Maschinen und Anlagen wur-
den in der durchgeführten Verhandlung vom Verhandlungsleiter nicht zugelas-
sen.
In der technischen Beschreibung der projektgegenständlichen Aufbereitungsan-
lage wird ausgeführt, dass diese eine Leistung von max. 120 Tonnen in der
Stunde habe.
Beweis: beigelegte technische Beschreibung der Aufbereitungsanlage
Im technischen Bericht wird angegeben, dass täglich 154 m³ abgebaut werden
sollen.
Beweis: beigelegter Auszug aus technischem Bericht
1 m³ Schotter hat ein Gewicht von rund 2 Tonnen. Die angegebenen täglichen
154 m³ haben somit ein Gewicht von rund täglich 308 Tonnen. Selbst wenn man
die Leistung der Aufbereitungsanlage mit nur 100 Tonnen in der Stunde heran-
zieht, sind die angeblichen 154 m³ = 308 Tonnen in 3 Stunden aufbereitet.
Die Betriebszeit (siehe beigelegter Auszug technischer Bericht) ist angegeben Mo
– Fr von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr (zuzüglich fallweise Samstag). Die tägliche Ar-
beitszeit (abzüglich Mittagspause) beträgt somit 12 Stunden. Während dieser 12
Stunden können somit mehr als 600 m³ = 1.200 Tonnen am Tag aufbereitet
werden.
Laut vorgelegtem Auszug aus dem technischen Bericht werden 13 m³ pro LKW
transportiert. Die vorgenannten 600 m³ bedeuten somit 46 LKW-Fahrten pro
Tag.
Die behaupteten lediglich 12 LKW-Fahrten täglich sind massiv „geschönt“. Die
behauptete Menge vom 154 m³ wäre in 3 Stunden erledigt.
Die Kosten für diese überdimensionierten Maschinen und Anlagen werden ge-
schätzt mit etwa 2 bis 3 Millionen Euro. Die Antragstellerin investiert somit
alleine hinsichtlich Grundstücke, Maschinen und Anlagen mindestens 5
Millionen Euro für das eingereichte Projekt für angeblich lediglich 12
LKW-Fahrten pro Tag. Diese unrichtigen Behauptungen hinsichtlich der Anzahl
der LKW-Fahrten sind ökonomisch nicht nachvollziehbar. Tatsächlich wird die
Antragstellerin wesentlich mehr LKW-Fahrten (eigene) durchführen und zusätz-
lich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch Schotter an Dritte ver-
kaufen, damit sich diese hohe Investition lohnt. Es wird daher tatsächlich eine
wesentlich größere Emissions- und Immissionsbelastung anfallen.
6. Hinsichtlich der behaupteten Nichtbelästigung der Beschwerdeführer verweist
die Antragstellerin auf einen Übersichtsplan. Der Beschwerdeführervertreter hat
am 08.04.2021 in den Akt Einsicht genommen und befand sich dieser Über-
sichtsplan nicht beim Akt. Nach Rüge des Beschwerdeführervertreters verantwor-
tete sich der Verhandlungsleiter wie folgt:
„Der Verhandlungsleiter hält fest, dass sich hierbei um keinen Aktenbe-
standteil!!! handelt. Herrn QQQQQQ wird die Aufstellung zur Einsicht übergeben. Er führt dazu aus, dass ihm diese Aufstellung bisher vorenthalten wurde und erst jetzt in der Verhandlung ausgehändigt wurde“
(siehe Seite 50 der Verhandlungsniederschrift vom 22.04.2021).
Dieser Übersichtplan enthält ein Datum vom Jänner 2021 und war daher zum
Zeitpunkt der Akteneinsicht vorhanden, befand sich jedoch nicht beim Akt.
Unabhängig hievon sind bei diesem „Übersichtsplan“ nicht alle Beschwerdeführer
eingezeichnet, es fehlen z.B. die Beschwerdeführer aus dem Ortsteil ***.
Außerdem sind die in diesem Plan angegebenen Zahlen über die Entfernung un-
richtig. Zum Beispiel wird beim Beschwerdeführer A eine Entfernung
angegeben von 411,23 Meter. Aus dem der Beschwerde beigelegten Auszug aus
dem Niederösterreich-Atlas ergibt sich eine Entfernung von weniger als 350 Me-
ter. Außerdem werden die Entfernungen aus dem Übersichtsplan von der Antrag-
stellerin auch unrichtig wieder gegeben („zwischen 1,5 Kilometer und rund 2,4
Kilometer“). Aus dem Übersichtsplan ergibt sich hinsichtlich zahlreicher Be-
schwerdeführer aus dem Ortsteil *** eine Entfernung von rund einem Kilometer, wobei diese Entfernungsangaben in diesem Übersichtsplan offenbar zu hoch sind (siehe Ausführungen zu Entfernung A).
7. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die geringe persönliche Teilnahme
der Beschwerdeführer an der Verhandlung auf „nicht vorhandene mögliche Be-
troffenheit“ zurückzuführen sei, wird mit Entschiedenheit als unrichtig zurückge-
wiesen. Tatsächlich haben der Großteil der Beschwerdeführer aus Angst
vor einer Covid-Erkrankung (Zeitpunkt der Verhandlung während ver-
schärftem Lockdown) an der Verhandlung nicht teilgenommen (siehe
Ausführungen in der Beschwerde zu Punkt 2i und Punkt 4j). Die behaupteten
„massiven Kosten“ (offenbar für Errichtung Verhandlungszelt) hat die Antragstel-
lerin selbst zu verantworten. Die Stadtgemeinde *** hat der BH Korneuburg einen Veranstaltungsort angeboten. Offensichtlich wollte die Antragstellerin in einem Gebäude der Stadtgemeinde *** nicht verhandeln, sondern bestand auf der Durchführung im eigenen Zelt.
8. Zu den Ausführungen hinsichtlich der UVP-Pflicht ist unrichtig, dass sich die
Antragstellerin „bewusst gegen ein größeres Vorhaben entschieden“ hätte. Rich-
tig ist vielmehr, dass die Antragstellerin bewusst ein Vorgehen gewählt
hat, um eine UVP-Pflicht zu vermeiden (siehe Ausführungen in der Be-
schwerde).
Hinsichtlich der neuerlich unrichtigen Behauptung der Antragstellerin, dass das
Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zwecks des Kaufes der zusätz-
lichen landwirtschaftlichen Flächen für den Betrieb der Schottergrube „objektiv
wahrheitswidrig“ sei, wird verwiesen auf die Stellungnahme der Antragstellerin
vom 20.11.2020 im grundverkehrsbehördlichen Verfahren, welche ebenfalls be-
reits der Beschwerde beigelegt worden ist. Unter Punkt 3.3. wird ausgeführt:
„Die AST geht im vorliegenden Fall mangels vorhandener Anlagen
von der erstmaligen Errichtung von bergbaulichen Anlagen und nicht
bloß von deren Vergrößerung aus“.
Diese neu gekauften landwirtschaftlichen Grundstücke sind daher bei der Beur-
teilung einer UVP-Pflicht hinzuzurechnen und ergibt sich daraus die UVP-Pflicht
(siehe Ausführungen in der Beschwerde).
9. Zu dem Vorbringen der Antragstellerin betreffend anhängigen Verfahren vor
dem Höchstgericht wird wie folgt repliziert:
Richtig ist, dass der Beschwerdeführervertreter in der gegenständlichen Be-
schwerde Frau VVVVVVV nicht vertritt. Ebenso hat der gegenständliche Vertreter in den vorgenannten Verfahren vor dem Höchstgericht Frau VVVVVVV nicht vertreten. In der Beilage wird übermittelt die Beschwerde von Frau VVVVVVV an den Verfassungsgerichtshof vom 14.10.2020 (vertreten durch RA WWW) und der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu *** vom 09.12.2020, wonach die vorgenannte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Aufgrund dieser Urkunden müsste daher beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren anhängig sein oder anhängig gewesen sein. Der Beschwerdeführervertreter wird sich bemühen, bis zur Verhandlung diesbezüglich Erkundigungen durchzuführen.“
Mit Verfahrensanordnung vom 22. November 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, wurde die Verhandlung wie folgt umberaumt:
„Aufgrund der derzeitigen Lage der COVID-Pandemie (aktuell: 7-Tage-Inzidenz bei 1.102,4 laut Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit; Stand 21. November 2021, 14:00 Uhr) wird diese öffentliche mündliche Verhandlung nicht im *** , sondern gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG)
unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
durchgeführt.
Wenn Sie oder die von Ihnen vertretenen Personen mittels Videoverbindung an der Verhandlung teilnehmen möchten, teilen Sie dies dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unverzüglich, spätestens am Montag, 29. November 2021, 12.00 Uhr , durch ein E-Mail mit dem Betreff „Antrag Videoverbindung“ an *** mit und geben Sie Ihren Namen, die E-Mail-Adresse der vertretenen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen möchten, die Aktenzahl sowie den Verhandlungstermin an.
An technischen Voraussetzungen benötigen Sie
- einen PC/Laptop mit stabiler Internetverbindung
- eine Webcam,
- ein Mikrofon und
- Lautsprecher sowie
- einen Mail-Account samt aktuellem Browser (Chrome, Firefox o.ä).
Es ist keine zusätzliche Softwareinstallation notwendig.
Hinweis
Wenn eine Partei trotz dieser Ladung an der unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung.“
Am 22. November 2021 erstattete der Beschwerdeführervertreter der Stadtgemeinde *** folgende Stellungnahme:
„1. Vorbemerkung
Die Beschwerdeführerin verweist eingangs, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Beschwerdevorbringen.
2. Zur Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgrund UVP-Pflicht des
gegenständlichen Vorhabens
2.1 Dass die mitbeteiligte Partei selbst angibt, dass - rein formal - ein kleineres Vorhaben zur mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung als zuvor eingereicht wurde, weil die Projektgegnerschaft versuchen würde, das Vorhaben zu verhindern, belegt, dass tatsächlich nach wie vor ein Projektverfolgungswille besteht, mag auch formal ein früherer Genehmigungsantrag auf eine reine Abbaufläche von 9,07 ha zurückgezogen worden sein.
2.2 Insoweit die mitbeteiligte Partei meint, dass die ,,Bagatelleschwelle" von 5 Hektar - gemeint eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes - unterschritten
würde, ist zu entgegen, dass dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Umgehung der
UVP-Pflicht durch eine Aufsplitterung von Maßnahmen - hier durch eine Stückelung
des wahren Abbauvorhabens - erfolgen soll, eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist
(VwGH 29.09.2015, 2013/05/0077; 28.04.2021, Ra 2019/04/0027).
2.3 Die somit durchzuführende Einzelfallprüfung ergibt in weiterer Folge die
Unzuständigkeit der belangten Behörde in Folge Vorliegens der UVP-Pflicht und die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
3. Zum Versagungsgrund des § 82 Abs 1 letzter Satz MinroG
§ 82 Abs 1 Z 1 MinroG stellt seiner Legaldefinition nach auf ,,Bauland, in dem
Wohnbauten errichtet werden dürfen", ab. Unter einem Wohngebäude bzw einem
Wohnbau ist nach der einschlägigen baurechtlichen Judikatur ein Bauwerk zu
verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt
ist (zB VwGH 17.09.1996, 95/05/0243; 31.01.2006, 2003/05/0179).
In diesem Zusammenhang bestreitet die mitbeteiligte Partei gar nicht, dass - wie die
Beschwerdeführerin schon in ihrer Beschwerde vorgebracht hat - gemäß § 16 Abs 3a
iVm Abs 1 Z 4 NÖ ROG 2014 mit Verweis auf das Bauland Betriebsgebiet in Abs 3a
leg cit auch im Bauland-Industriegebiet Betriebswohnungen zulässig sind. Solche
Betriebswohnungen können selbstverständlich auch in Form von Wohnbauten bzw
Wohngebäuden errichtet werden.
Somit gilt auch das Bauland-Industriegebiet iSd NÖ ROG als Widmungskategorie im
Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 MinroG, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen. Der
Versagungsgrund des § 82 Abs 1 Z 1 MinroG ist somit gegeben und wird der
Beschwerde somit schon deshalb stattzugeben sein.
4. Zum Versagungsgrund des § 82 Abs 1 Z 4 MinroG
4.1 Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass die Grundflächen, die für die Pumpanlage; sowie die Wasserleitungen, die für das Vorhaben genutzt werden sollen (zu Letzterem hat die mitbeteiligte Partei gegen die Beschwerdeführerin sogar ein Zwangsrecht nach WRG beantragt und einstweilen bewilligt erhalten), vom Genehmigungsantrag erfasst sind und es sich somit um Grundstücke im Sinne des § 80 Abs 2 Z 2 MinroG handelt.
Diese Flächen sind dem Vorhaben zuzurechnen und statuieren - was die mitbeteiligte Partei auch gar nicht bestreitet - ebenso den Versagungsgrund nach § 82 Abs 1 Z 4 MinroG aufgrund des Vorliegens einer regionalen Grünzone iSd § 2 Z 2 VO NÖ LGBI ***.
4.2 Wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde geht die mitbeteiligte Partei
lediglich auf die abstrakte Legaldefinition der Freihaltefläche im Sinne des § 20 Abs 2
Z 18 NÖ ROG 2014 ein. Schon diese führt freilich zB landschaftsbildprägende
Freiräume an, welche jedenfalls als Ruhegebiete anzusehen sind. Im Übrigen gilt -wie etwa dem Bundes-Lärmschutzgesetz oder den einschlägigen unionsrechtlichen
Regelungen entnommen werden kann - Ruhe in jedem Fall als öffentliches Interesse,
somit auch als öffentliches Interesse iSd § 20 Abs 2 Z 18 NÖ ROG 2014 und liegt daher ein Ruhegebiet vor.
Die mitbeteiligte Partei geht im Übrigen mit keinem Wort darauf ein, dass die konkrete Freihaltefläche-die im Übrigen aufsichtsbehördlich von der NÖ Landesregierung (also jener Behörde, die auch das Regionale Raumordnungsprogramm *** erlassen hat) genehmigt wurde und somit keinen Bedenken einer Rechtswidrigkeit unterliegt - der Erhaltung des Erholungswerts des Landschaftsraums sowie der Erhaltung des die Naherholung der Gemeindebevölkerung sicherstellenden Freiraums zwischen den einzelnen Siedlungskernen der Beschwerdeführerin dient und daher als Ruhegebiet anzusehen ist. Insofern erweisen sich die Angriffe auf die OOOOOOO GmbH als unsachlich und ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass § 6 der Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm *** verletzt wäre.
Im Übrigen legt § 2 Z 2 des Regionalen Raumordnungsprogramms *** regionale Grünlandzonen, die nach ihrer Legaldefinition, als ,Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotopturbinen" anzusehen ist, auch in besagter Eignungszone fest. Es kann daher keinerlei Bedenken begegnen, wenn ,,Widmungen" - auch die gegebene ,,regionale Grünzone" ist als solche zu qualifizieren - der Gemeinde ein Ruhegebiet festlegen, legt doch das besagte regionale Raumordnungsprogramm ebenso ein solches Ruhegebiet in einer Eignungszone fest, was auch die mitbeteiligte Partei nicht bestreitet.
Diese rechtlich richtige Wertung wird auch von der Rechtsprechung des VfGH
bestätigt, wonach es sich bei Eignungszonenfestlegungen um Normen handelt, mit
denen Gemeinden ermächtigt, aber nicht verpflichtet werden, im Rahmen ihrer
Flächenwidmung entsprechende Widmungsarten festzulegen (VfGH 12.12.2016, V 49/2015).
5. Zu den Verkehrsgrundsätzen
5.1 Insoweit die mitbeteiligte Partei unsachlich das zunächst bestandene Fahrverbot für LKWs auf der das Abbaugebiet aufschließenden öffentlichen Verkehrsfläche „***" beklagt, sei diese darauf verwiesen, dass in dessen Vorfeld eine umfassende behördliche Prüfung stattgefunden hat und im Übrigen zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin das (damals noch offiziell) bedeutend größere Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei bei der BH Korneuburg anhängig war. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine monokratische Behördenstruktur wie die BH Korneuburg ihre anhängigen Verfahren kennt und koordiniert.
Vielmehr ist zu beanstanden, dass nunmehr offenkundig rein wegen des Vorhabens
der mitbeteiligten Partei die Fahrverbotsverordnung in unsachlicher Weise für den
betreffenden Bereich aufgehoben wurde.
5.2 Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass zum sogenannten
„Lastplattenversuch" auf der *** kein Einverständnis der Straßenverwaltung
der Beschwerdeführerin eingeholt wurde. Er wurde somit nicht im Einklang mit
Rechtsvorschriften vorgenommen, da es niemanden gestattet ist, auf einer öffentlichen Straße eigenmächtig Nutzungshandlungen aller Art durchzuführen.
Im Übrigen ist der ,,Lastplattenversuch" insofern nicht nachvollziehbar, als sowohl das entsprechende Dokument selbst, als auch die mitbeteiligte Partei in ihrer
Beschwerdebeantwortung nicht aussagt, was der ,,Lastplattenversuch" überhaupt
belegen soll.
5.3 Die mitbeteiligte Partei bestreitet im gegebenen Zusammenhang im Übrigen nicht, dass nach den Verkehrsgrundsätzen der Beschwerdeführerin kein gewerblicher LKW- Fahrverkehr auf Güterwegen und Feldwegen im Bereich des Grünlands stattfinden soll und sich daraus ein Genehmigungshindernis ergibt.
Ebenso bestreitet die mitbeteiligte Partei nicht, dass Fahrzeuge mit nicht ausreichender Straßenbreite nicht mit dafür nicht vorgesehenen Fahrzeugen befahren werden sollen. Dies betrifft eine Gemeindestraße, sodass auch diesem Verkehrsgrundsatz nicht entsprochen wird:
5.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht darum gehen kann, über das MinroG Straßenneubauten zu erzwingen. Dieser
Gedanke steht im Übrigen auch der aktuellen Fahrverbotsverordnung der BH
Korneuburg entgegen.
6. Zu den Immissionsbelastungen
6.1 § 80 Abs 2 Z 10 MinroG legt im gegebenen Zusammenhang nahe, dass im Lichte des Genehmigungskriteriums nach § 116 Abs 1 Z 5 MinroG auch die Verkehrsanbindung zu berücksichtigen ist, weshalb - ungeachtet der Rechtsstellung des ASV im Verwaltungsverfahren die Standortgemeinde auch diesbezügliche
Immissionsbelastungen geltend machen kann und daher das Werktorprinzip nicht gilt.
6.2 Abgesehen davon - ist nach Rücksprache mit Herrn GGGGGGG, ***, anzumerken, dass die im Technischen Bericht vom 28.08.2020 definierten staubmindernden Maßnahmen (vor allem Befeuchtung) in Kapitel B.6 äußerst unbestimmt formuliert sind. Denn es werden häufig unbestimmte Begriffe wie „bei Bedarf", „in Trockenperioden", „an Tagen mit hoher Windgeschwindigkeit" etc.
verwendet, ohne dass die Voraussetzungen für die tatsächliche Durchführung der
Befeuchtungen konkret definiert würden.
Hier ist es zumindest erforderlich, dass die Maßnahmen im Sinne der „Technischen
Grundlage zur Ermittlung diffuser Staubemissionen" (BMWFJ 2013) konkretisiert und
als Auflage vorgeschrieben werden. Kapitel 4.2.5 dieser Technischen Grundlage
enthält einen Auflagenvorschlag für Befeuchtungen, der (zumindest) vorzuschreiben
sein wird.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei ist auch insofern mangelhaft, als es keine
Reifenwaschanlage zur Verhinderung der Verschleppung von Schmutz von
staubenden auf nicht staubende Beläge (insbesondere auf das öffentliche
Straßennetz) enthält. Reifenwaschanlagen sind als Stand der Technik anzusehen,
weshalb auch diesbezüglich (zumindest) eine entsprechende Auflage vorschreiben
sein wird.
7. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen um den ***
In diesem Zusammenhang ignoriert die mitbeteiligte Partei beharrlich, dass die
Zustimmung der Betriebsgesellschaft *** zur Wasserentnahme aus dem *** im Widerspruch zum ***gesetz steht, da das vorliegende Projekt Wasserwirtschaft, Landschaftsökologie und Umweltschutz des *** nicht verbessert. Darin liegt der Wesenskern der durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bewirkten rechtlichen und faktischen Gefährdung der Umwelt- und Wasserwirtschaft im Sinne des § 116 Abs 1 Z 7 MinroG. Wenn eine solche Zustimmung nur bei Verbesserung der oben angeführten Parameter gegeben werden darf, ist es nicht zumutbar, dass diese Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden, worin eine Beeinträchtigung der Umwelt- und Wasserwirtschaft liegt, welche die Beschwerdeführerin auch geltend machen kann.
8. Zur Interessenabwägung
Eine „Eignungszone" sowie eine „Lagerstätteneignung" kann nicht als öffentliches
Interesse herangezogen werden, weil ja die entsprechende Rechtsgrundlage, das
Regionale Raumordnungsprogramm ***, auch hier Ruhegebiete zulässt, weshalb sowohl das Regionale Raumordnungsprogramm *** als auch der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** in gewichtigem Maße gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sprechen.
Von einer Einsparung von CO2-Emmissionen kann keine Rede sein, wenn zugleich
der Bedarf an Rohstoffen für verschiedene Bauvorhaben ins Treffen geführt wird, denn diese Bauvorhaben, die durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei gefördert werden, führen selbstredend zu einem Mehr an CO2-Emissionen. Es kann daher allenfalls ein privates Interesse der mitbeteiligten Partei an einer Erweiterung ihres Betriebs konstatiert werden, dem aber steigende CO2-Emmissionen sowie die gesamte raumordnungsrechtliche Rechtslage entgegenstehen. Die lnteressensabwägung hat somit - über die vorliegenden Genehmigungshindernisse nach § 82 Abs 1 MinroG hinaus - gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei auszufallen, wobei zusätzlich die Interessen der Umwelt und der Wasserwirtschaft durch den Widerspruch des Vorhabens gegen die Bestimmungen des ***gesetzes beeinträchtigt werden und auch dies zu Lasten des Projekts der mitbeteiligten Partei ausschlägt.
9. Die Beschwerdeführerin hält ihre Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht.“
Mit Eingabe vom 23. November 2021 brachte der Beschwerdeführervertreter QQQQQQ ergänzend Folgendes vor:
„Mit dem am 18.11.2021 eingebrachten Schriftsatz haben die Beschwerdeführer
wegen der Höchstzahl an Corona-Neuinfektionen und der ausgelasteten Intensiv-
stationen den Antrag gestellt, die Verhandlung vom 30.11.2021 abzuberaumen
und auf einen anderen Termin zu vertagen. Hiernach wurde von der Bundesre-
gierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates der Lockdown
für ganz Österreich ab 22.11.2021 verkündet.
Nunmehr hat das Gericht mit neuerlicher Ladung vom 22.11.2021 mitgeteilt,
dass diese öffentliche mündliche Verhandlung nicht im Ostarrichisaal durchge-
führt wird, sondern „unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtun-
gen zur Wort- und Bildübertragung“. Offenbar soll diese „Verhandlung“ digi-
tal über Internet, das heißt über „Zoom“ durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Fall liegt eine sehr umfangreiche und äußerst komplexe Ma-
terie mit zahlreichen Urkunden vor. Es wird geschätzt, dass der Akt mehr als
tausend Seiten umfasst. Die Anzahl der Beschwerdeführer beträgt rund 150 Par-
teien. Aufgrund der zu klärenden zahlreichen widersprechenden Behauptungen
ist in gegenständlicher Angelegenheit das Unmittelbarkeitsprinzip von besonderer
Bedeutung, damit sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaub-
würdigkeit von Zeugen und Parteien verschaffen kann, um im Rahmen der Be-
weiswürdigung Feststellungen treffen zu können.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist das gegenständliche Verfahren nicht ge-
eignet, eine virtuelle Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 25 VwGVG ist die Verhandlung öffentlich durchzuführen. Bei der ge-
planten digitalen Durchführung der Verhandlung ist die Öffentlichkeit ausge-
schlossen und verstößt somit gegen § 25 VwGVG.
Es gehört gerade im Fall zu klärender bzw. widersprechender prozessrelevanter
Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichtes,
dem auch im § 25 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu
tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit
von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Be-
weiswürdigung zu gründen (Verwaltungsgerichtshof 30.04.2021 zu GZ Ra
2020/08/0043). Durch die digitale Übertragung ist diese Unmittelbarkeit nicht
gegeben bzw. jedenfalls schwer beeinträchtigt.
Die Beschwerdeführer sprechen sich daher ausdrücklich gegen die Durchführung
der Verhandlung „unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur
Wort- und Bildübertragung“ aus.
Es kann kein Problem sein und ist auch mit keinem Nachteil für die Antragstelle-
rin verbunden, wenn aufgrund der Pandemie die Verhandlung vom 30.11.2021
abberaumt und auf einen Termin nach Ende des Lockdowns und nach den Feier-
tagen ab dem 10.01.2022 vertagt wird. Es bleibt somit der Antrag auf Abberau-
mung der Verhandlung vom 30.11.2021 weiterhin aufrecht.
Hinsichtlich des in einer Entfernung von 300 Meter zum Projektgrundstück lie-
genden Wohnhaus der Familie A und E und der Nutzung zu Wohnzwecken (siehe Ausführungen in der Beschwerde) wird vorgelegt die Baubewilligung zum Neubau eines Betriebswohnhauses, somit auch eines Wohnhauses, vom 01.07.1985, Auszug aus dem Einreichplan und Bescheid über die Benützungsbewilligung vom 28.11.1995. Hinsichtlich des Nachweises der Nutzung als Wohnhaus und Hauptwohnsitz werden vorgelegt vier Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister betreffend A und E sowie deren Kinder WWWWWWW und XXXXXXX.
In der Stellungnahme vom 16.11.2021, Seite 11, wurde das Gewicht von einem
Kubikmeter Schotter geschätzt mit rund zwei Tonnen. Nach Recherchen im In-
ternet hat ein Kubikmeter Schotter bzw. ein Kubikmeter Kiessand ein Gewicht
von weniger zwei Tonnen, nämlich von 1,5 Tonnen.
Beweis: beigelegte Berechnung Kiessand und beigelegte Berechnung Schotter
Dies bedeutet, dass mit der geplanten Aufbereitungsanlage mehr Kubikmeter
gefördert werden können, als im Schriftsatz vom 16.11.2021 geschätzt. Die an-
geblich täglich geförderten 154 Kubikmeter stellen somit rund 230 Tonnen dar
(154 x 1,5). Wenn die projektgegenständliche Aufbereitungsanlage mit einer
Leistung von maximal 120 Tonnen in der Stunde lediglich mit 80% ausgelastet
wird, ergibt es rund 100 Tonnen pro Stunde (siehe Ausführungen Schriftsatz
16.11.2021, Seite 11). Dies bedeutet, dass die angeblichen 154 Kubikmeter =
rund 230 Tonnen in knapp über zwei Stunden aufbereitet sind. Es ist völlig
unglaubwürdig, dass die Antragstellerin nur zwei Stunden täglich die ge-
genständliche geplante Aufbereitungsanlage in Betrieb nimmt, dies bei dem
hohen bereits bekanntgegebenen Investitionsvolumen.
Ausgehend von der Antragstellerin angegebenen täglichen Betriebszeit abzüglich
Mittagspause von 12 Stunden (siehe ebenfalls Ausführungen im Schriftsatz vom
16.11.2021) sind dies 1.200 Tonnen am Tag, welches 800 Kubikmeter (800 x
1,5 = 1.200) bedeutet. Wieder ausgehend von den angegebenen 13 Kubikmeter
pro LKW bedeuten dies über 60 LKW-Fahrten pro Tag (800 : 13 = 61,5).
Die behaupteten lediglich 12 LKW-Fahrten täglich sind daher massiv „geschönt“.
Die tatsächlich anfallende Emissions- und Immissionsbelastung ist daher wesent-
lich größer.“
Mit Verfahrensanordnung vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, wurde dem Antrag auf Abberaumung der für 30. November 2021, 08:30 Uhr, anberaumten Verhandlung nicht stattgegeben und der antragstellende Beschwerdeführervertreter darauf hingewiesen, dass es auch anderen Personen freisteht, mittels Videoverbindung an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgefordert wurde, dass in diesem Fall diese Person dies dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unverzüglich, spätestens am Monatg, 29. November 2021, 12:00 Uhr, unter näher dargelegten Bedingungen bekannt zu geben hat.
Mit Schriftsatz vom 25. November 2021 erstattete die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme vom 23. November 2021 folgendes Vorbringen:
„1. ZUR AUDIOVISUELLEN VERHANDLUNG
1.1. Wenig überraschend versuchen die Bf auch im gegenständlichen Gerichtsverfahren, die Durchführung der Verhandlung in offenkundiger Verschleppungsabsicht zu verzögern, indem sie sich gegen die Durchführung einer audiovisuellen Verhandlung aussprechen und die Vertagung der Präsenzverhandlung unter Hinweis auf das Unmittelbarkeitsprinzip beantragen.
1.2. Dieser Versuch scheitert auch im vorliegenden Fall: So hat der VfGH in seinem Erk vom 8.10.2020, E 1873/2020, bspw Folgendes ausgeführt:
„Das genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gebietet regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem trug auch § 3 COVID-19-VwBG grundsätzlich Rechnung, indem die Regelung ermöglichte, mündliche
Verhandlungen durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich war. In diesem Fall konnte diese gemäß § 3 letzter Satz leg.cit. auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden, womit offenkundig Wort und Bild vermittelnde Medien gemeint waren (zB Videokon-
ferenzen im Internet; vgl § 25 Abs 6b VwGVG; s. auch Fister/Janko/Mayrhofer/ Denk/Struth, Beilage: Kommentar zum COVID-19-Verfahrensrecht, ZVG 2020, I [XXVIII f.]). Insgesamt kam es damit durch § 3 iVm § 6 Abs 1 COVID-19-VwBG zu keiner Durchbrechung der durch Art 6 EMRK gebotenen Verhandlungspflicht.“
Der VfGH erkennt daher keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Probleme, wenn Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (vielmehr ist das Gegenteil der Fall,
wenn solche Verhandlungen nicht durchgeführt werden).
1.3. Auf einfachgesetzlicher Ebene liegt die konkrete Entscheidung über die Durchführung einer Videokonferenz im Ermessen der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts (vgl BVwG 5.1.2021, W104 2234617-1; siehe auch Cudlik/Lopatka, Amtshandlungen in der COVID-19-Lockerungsphase, ecolex 2020, 587 [587]; Struth, Verfahrensrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19, RFG 2020/15 [68]). Allerdings bewirkt das COVID-19-VwBG nach der Literatur
insofern einen Systemwechsel, als die audiovisuelle Kommunikation zum Regelfall und physischer Verkehr mit Menschen zum Ausnahmefall wird (so jedenfalls Wimmer, Audiovisuelle Vefahrensführung vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, ZVG 2020, 477 [479]; nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich dagegen um zwei gleichwertige Alternativen, zwischen denen die Behörde bzw das Gericht zu wählen hat; so offenbar auch BVwG 5.1.2021, W104 2234617-1).
1.4. Nach der Judikatur ist das Gericht bei der Ausübung des angesprochenen Ermessens „an den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren nach Art 6 EMRK“ gebunden (BVwG 5.1.2021, W104 2234617-1). Der Gesetzgeber stellt in den Materialien klar, dass den Parteien kein subjektives Recht zukommt, bei der betreffenden Amtshandlung physisch anwesend zu sein, sondern lediglich da-
rauf, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an ihr teilzunehmen (ebenfalls BVwG 5.1.2021, W104 2234617-1, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und Literatur).
1.5. Dafür, dass das Gericht bei der Ausübung des ihm nach dem Willen des Gesetzgebers eingeräumten Ermessens den Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren nach Art 6 EMRK nicht beachten würde, bestehen keine Anhaltspunkte: So wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der natürlichen Personen mehrfach im
Behördenverfahren behauptet, dass er einer „Risikogruppe“ angehöre. Insoweit dient die Videokonferenz auch seinem Schutz.
Andererseits spricht die Vielzahl der Bf (die aus der Sicht der mP zu einem Großteil nicht als Nachbarn zu qualifizieren wären) für die Durchführung einer audiovisuellen Verhandlung, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Und schließlich ist das gegenständliche Verfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, bei
dem die Zulässigkeit ausschließlich auf Grund der eingereichten Unterlagen zu beurteilen ist (statt vieler VwGH 21.12.2020, Ra 2019/05/0089 mwN). Auf die Glaubwürdigkeit einer Aussage (insbesondere der Bf) kommt es folglich nicht (keinesfalls entscheidend) an. Aus diesen Gründen wird vom Gericht der zugestande
ne Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn eine Videoverhandlung durchgeführt wird.
2. ZUM IMMISSIONSPUNKT A
2.1. Nicht nachvollziehen kann die mP die weitwendigen Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters zum Hauptwohnsitz der Familie A und E. Wie den vorliegenden luft- und lärmtechnischen Gutachten zu entnehmen ist, wurde das Grundstück der Familie A und E als Immissionspunkt berücksichtigt.
2.2. Diese Berücksichtigung war aus der Sicht der mP auch zwingend erforderlich, da sich die Familie dort mehr als bloß vorübergehend aufhält.
2.3. Die Gutachten zeigen, dass unzumutbare Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen auszuschließen sind.
3. ZUM PROJEKTGENEHMIGUNGSVERFAHREN
3.1. Wie die mP bereits mehrfach unter Hinweis auf die ständige Rspr des VwGH ausgeführt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Unterlagen, die den Gegenstand des Verfahrens abbilden, zu beurteilen ist (VwGH 26.9.2013, 2011/07/0094); ob die tatsächliche Ausführung des Projekts der er-
teilten Genehmigung entspricht, ist im Genehmigungsverfahren nicht maßgeblich (VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164).
3.2. Daher sind dem Genehmigungsverfahren ausschließlich die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen; Mutmaßungen, Befürchtungen udgl sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (statt vieler VwGH 6.3.2013, 2012/04/0017; 21.12.2004, 2002/04/0169).
3.3. Aus diesem Grund ist die mögliche Maximalkapazität der Aufbereitungsanlage völlig bedeutungslos, da diese Kapazität schlicht nicht beantragt wurde. Selbst nach dem strengen IPPC-Regime ist stets auf die genehmigte bzw beantragte und nicht auf die technisch mögliche Kapazität abzustellen (vgl dazu die ErläutRV
2293 BlgNR 24. GP 18). Insoweit erübrigt sich ein Eingehen auf die Behauptungen und (ohnehin falschen) Rechenbeispiele der Bf, die den fundamentalen Antragsgrundsatz (ohne Judikaturnachweise) weiterhin negieren.“
Auf telefonische Rückfrage teilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 25. November 2021 der erkennenden Richterin mit, dass das luftreinhaltetechnische Gutachten im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren der CCCCCCC GmbH betreffend die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Betonmischanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingelangt ist und wurde dieses auf Wunsch des Verwaltungsgerichtes per Mail kommentarlos übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass das lärmtechnische Gutachten in den nächsten Tagen einlangen müsste und anschließend noch eine medizinische Beurteilung eingeholt werde. Erst dann werde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und wäre mit einer Erledigung heuer (Anmerkung: wohl im Jahr 2021) nicht mehr zu rechnen. Dieser Aktenvermerk sowie das Gutachten des TTTTTTT vom 08. November 2021 im Verfahren Zl. *** wurde der beschwerdeführenden Standortgemeinde, zu Handen deren rechtlicher Vertretung, sowie dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei mit E-Mail vom 29. November 2021 in Hinblick auf die anberaumte Verhandlung übermittelt.
Weiters wurde der im Beschwerdeverfahren von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Prüfbericht der UUUUUUU GmbH, staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, vom 03. Mai 2021, Labor Nummer ***, betreffend „Lastplatten, ***“, dem im behördlichen Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen übermittelt und langte am 29. November 2021 diesbezüglich folgende Stellungnahme ein:
„… die Lastplattenversuche wurde im Abschnitt der *** durchgeführt, in denen eine Befestigung mit Schotterdecke (fachlich korrekt ungebundene Fahrbahndecke) vorhanden ist.
Die RVS 08.15.01 "Ungebundene Tragschichten" behandelt ungebundene obere Tragschichten. Diese werden üblicherweise mit gebunden Schichten (bituminöse Decken, Betondecken, Pflasterdecken..) überbaut. Der Anwendungsbereich ist definiert als:
„ 1 Anwendungsbereich
Diese RVS ist auf ungebundene Untere Tragschichten und unbebundene
Obere Tragschichten anzuwenden. Sie enthält in Übereinstimmung mit der Europäischen Produktnorm ÖNORM EN 1342 und ihren Umsetzungsdokument ÖNORM B 3132 die aufgrund der speziellen geografischen, topografischen, klimatischen und geologischen Verhältnisse, welche in Österreich herren, die an ungebundene Untere und ungebundene Obere Tragschichten im Straßenbau zu stellende Anforderungen. Ungebundene Obere Tragschichten der Bautype 3 der RVS 03.08.63 sind in der RVS 08.15.02 geregelt.“
Gemäß dieser Richtlinie sind für ungebundene Tragschichten ohne gebundene Überbauung ("staubfreie Decken") keine Mindestanforderungen definiert bzw. sind diese im Bauvertrag festzulegen.
Die gemessen Werte E V1 entsprechen ungebundenen Tragschichten, wie sie Lastklassen verbaut werden, die auf höher belasteten Landesstraßen verbaut werden.
Bei ländlichen Straßen und Wegen wird gemäß RVS 03.03.81 "Ländliche Straßen und Güterwege" ein Wert von mehr als E V1 Wert von mehr als 60 MN/m 2 für alle Lastklassen bei ungebundenen Tragschichten angegeben. Um welche Lastklasse es sich dann handelt, ist von der Dicke der Tragschichten abhängig. Das Verhältnis E V2 /E V1 soll kleiner als 2,2 sein.
Die Abkürzung MN steht für Einheit Meganewton.“
Dieses E-Mail wurde ebenfalls im Hinblick auf die für 30. November 2021 anberaumte Verhandlung an die Beschwerdeführervertreter sowie an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei am 29. November 2021 übermittelt und wurde mitgeteilt, dass dieses E-Mail bei der morgigen Verhandlung verlesen werde.
Am 30. November 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, welche in Anwendung des § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung per Zoom-Meeting mit der *** abgehalten wurde.
QQQQQQ brachte ergänzend vor, dass nicht die Projektgenehmigung Gegenstand sei, sondern der Wille des Antragstellers, also der Zustand nach Verwirklichung des Projektes. Er verwies diesbezüglich auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: 2009/05/0101, 2010/05/0014, 2011/05/0079 und 2013/05/0104. Weiters teilte er mit, dass er gestern die Beschwerdeerledigungen in den grundverkehrsbehördlichen Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zln. LVwG-AV-937/001-2021 und LVwG-AV-938/001-2021, erhalten habe. Deshalb seien hinsichtlich der UVP-Prüfung mindestens 12 ha zugrunde zu legen.
Auf eine wörtliche Verlesung der Stellungnahme des YYYYYYY vom 29. November 2021 wurde seitens der Stadtgemeinde *** durch deren Beschwerdeführer-vertreter verzichtet und wurde beantragt, sich zu dieser bis zum 31. Jänner 2022 äußern zu können. FFFFFFF verwies darauf, dass entsprechend der Judikatur des VwGH vom 10.10.2016, Ra 2016/04/0090 sowie 30.09.2020, Ra 2019/11/0063 in diesem Fall die Möglichkeit [der Rechtsmittelwerberin] zukomme, auch nach der Verhandlung in angemessener Frist eine Gegenstellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene vorzulegen.
QQQQQQ gab zur Datei „Entfernung A“, erstellt vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. November 2021, an, dass das Wohnhaus der Familie A und E rechts unten auf dem Bild ersichtlich sei. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, dass nicht das Wohnhaus an sich für die 300 m Berechnung heranzuziehen ist, sondern die Grundstücksgrenze. Während der Verhandlung, um 10:07 Uhr, wurde der erkennenden Richterin von der RRRRRR Rechtsanwälts GmbH ein Auszug aus dem Niederösterreich ATLAS, nämlich die Datei mit der Bezeichnung „300m Radius.pdf“, übermittelt. FFFFFFF brachte für die Stadtgemeinde *** ergänzend vor, dass das gesamte Bauland-Industriegebiet, nämlich auch die Grundstücke Nr. *** (wo das Betonmischwerk errichtet werden soll) und Grundstück Nr. ***, für den 300 m-Bereich nach § 82 Abs. 1 MinroG zu berücksichtigen seien.
Von der Verhandlungsleiterin wurde in Bezug auf Punkt 6.2. der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2021 der im Beschwerdeverfahren bestellte luftreinhaltetechnische Amtssachverständige TTTTTTT wie folgt befragt:
Trägt die Vorschreibung der Auflage gemäß Artikel 4.2.5 der technischen Grundlage 2014 „Diffuse Staubemissionen“ aus luftreinhaltetechnischer Sicht zur Präzisierung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Staubminderung von Fahrwegen und Manipulationsflächen bei?
TTTTTTT gab dazu an, dass diese insofern zur Staubminderung beiträgt, als der Begriff Trockenheit näher formuliert wird. Ansonsten beschreibe die Auflage im Wesentlichen die Umsetzung des Projektes. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob die Einschränkung auf die Monate März bis Oktober auch zur Präzisierung beitrage, sagte der Sachverständige, dass das bei einer Auflage nicht aufgenommen werden solle, weil diese zeitliche Einschränkung insofern im konkreten Fall nicht zur Anwendung komme, als der Betrieb auch außerhalb der Monate März und Oktober stattfinden könne. Von der Verhandlungsleiterin wurde in weiterer Folge die Auflage, welche in der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, Stand 2014, bei Punkt 4.2.5. angeführt wird, weiter vorgelesen und gab der Amtssachverständige dazu an, dass man den Passus „automatisches System“ auch rausnehmen könne, weil im konkreten Fall kein automatisches System projektiert sei, sondern die in der Auflage formulierte manuelle Befeuchtung. Es sei aber besser, wenn man eine Befeuchtung alle drei Stunden mit einem Richtwert 3 l/m² vornähme, als die projektierte Befeuchtung jede Stunde mit 1 l/m², weil dadurch eine leichtere Handhabung gewährleistet sei.
Auf Fragen der Verhandlungsleiterin an den Amtssachverständigen, ob eine Befeuchtung alle drei Stunden mit 3 l/m² mehr aus luftreinhaltetechnischer Sicht bringe, als eine Befeuchtung alle Stunden mit einem Liter pro m², gab der Amtssachverständige an, dass dem nicht so sei. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht gäbe es keinen Vorteil kürzere Intervalle mit weniger Liter zu setzen, lediglich in der Handhabung sei natürlich bei einem 3-Stunden-Intervall ein Vorteil zu sehen.
Das Vorbringen in Punkt 6.2. der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2021 wurde von FFFFFFF dahingehend konkretisiert, dass es zwar richtig ist, dass eine Reifenwaschanlage projektiert ist, doch diese den Zweck nicht ausreichend erfüllt. Der luftreinhalte-technische Amtssachverständige, TTTTTTT, verwies diesbezüglich auf die Beschreibung der Reifenwaschanlage im Projekt, auf die Seite 38 der technischen Grundlage, Punkt 4.2.6, und darauf, dass auch die 30 Sekunden Verweilzeit im Projekt aufgenommen ist.
Von der Verhandlungsleiterin wurde an die im Beschwerdeverfahren bestellte luftreinhaltetechnische Amtssachverständige, ZZZZZZZ, folgende Frage gestellt:
Wie hoch ist die Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert bei PM 10 und PM 2,5 durch das verfahrensgegenständliche Projekt?
Die Amtssachverständige beantwortete diese Frage wie folgt:
Von der Firma HHHHHHH wurde eine Immissionsprognose erstellt, die eine maximale Zusatzbelastung für zwei Beurteilungspunkte errechnete. Für Feinstoff PM 10 kommt beim Beurteilungspunkt 1 0,3 µg/m³ dazu, bei Beurteilungspunkt 2 0,2 µg/m³. Wenn man die erweiterte Beurteilungsgrundlage für UVP-Verfahren nimmt, gilt hier für den Langzeitgrenzwert 1 % als Zusatzbelastung. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert beträgt für PM 10 40 µg/m³. 1 % davon sind 0,4 µg/m³, und somit sind die berechneten Zusatzbelastungen darunter. So wird die Zusatzbelastung als irrelevant bezeichnet. Einen analogen Schluss kann man auch für PM 2,5 ziehen. Hier wurde als Zusatzbelastung für Punkt 1 0,1 µg/m³ berechnet, für den zweiten Punkt war die Belastung von <0,5 µg/m³ angegeben. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert bei PM 2,5 ist 25 µg/m³, 1 % davon sind 0,25 µg/m³, daraus erkennt man wieder, dass die Zusatzbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist.
Zum Vorwurf des RRRRRR, dass konkrete Immissionsmessungen vor Ort durchzuführen seien, verwies ZZZZZZZ darauf, dass die Feinstoffbelastung vor Ort tatsächlich gemessen wurde, und zwar im Auftrag der Gemeinde im Jahr 2018 und diese Messdaten bei der Verhandlung [vor der belangten Behörde am 22. April 2021] vorgelegt wurden und in ihrer Stellungnahme in der Verhandlungsschrift auf Seite 50 dargestellt sind. Es sei seit den letzten 10 Jahren ein abnehmender Trend bei allen Schadstoffen festzustellen, insbesondere bei Stickstoffdioxid NO2 und Feinstaub PM10 und PM2,5. Sie zeigte auf, dass sie auch *** des *** in *** ist und das Jahr 2018 sicher ein höher belastetes Jahr gewesen ist, als das Jahr 2021. Das Heranziehen einer größeren Vorbelastung wäre für den Projektanten schlechter, weil dann die Grenzwerte schneller erreicht werden würden. Die Zusatzbelastung würde dazu führen, dass bei einer höheren Vorbelastung die Grenzwerte schneller erreicht werden. Zur Forderung des RRRRRR, wonach die meteorologischen Verhältnisse vor Ort zu erheben und in Konnex zu den Immissionsdaten des Projektes zu setzen sind, äußerte sich die Amtssachverständige dahingehend, dass sie aufgrund der Messungen im Luftgütemessnetz sehr genau über die Immissions- und meteorologische Situation vor Ort Bescheid wisse und sie aus aktuellen Messungen meteorologischer Natur immissionsseitig keinen Mehrwert feststellen könne. RRRRRR zweifelte die Repräsentativität der von ZZZZZZZ herangezogenen meteorologischen Daten und der Immissionsmessung [aus dem Jahr 2018] an und beantragte, bis 31. Jänner 2022 zu den in der Verhandlung getätigten Äußerungen der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eine fachliche Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene abgeben zu können. Diesem Antrag schloss sich FFFFFFF an.
Die Frage der Verhandlungsleiterin an den Vertreter der Stadtgemeinde ***, ob es richtig sei, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Juni 2020 im gegenständlichen Verfahren die Stadtgemeinde *** ersucht wurde, die Verkehrsgrundsätze bekannt zu geben, beantwortete FFFFFFF dahingehend, dass das der Fall gewesen sein mag, es aber nicht Aufgabe der Behörde sei, diesbezügliche Verkehrsgrundsätze von der Stadtgemeinde einzuholen. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob es ein entsprechendes Schriftstück der Stadtgemeinde *** gibt, wurde vom Beschwerdeführervertreter der Stadtgemeinde auf die Angaben in der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021 verwiesen, sowie auf jene in weiteren Schriftsätzen und führte er aus, dass es rechtlich nirgends festgeschrieben sei, in wieweit eine Kundmachung von Verkehrsgrundsätzen zu erfolgen habe.
Der Vertreter der belangten Behörde interpretierte die Verpflichtung der Berücksichtigung von Verkehrsgrundsätzen so, dass es sich hier nicht um eine allgemeine Vorschrift handeln müsse, sondern das konkrete Projekt entsprechend der Formulierung im MinroG zu beachten sei.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 erstattete die beschwerdeführende Standortgemeinde folgende Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage:
1. Betreffend das Grundstück Nr ***, ebenso angebunden an die öffentliche Verkehrsfläche „***“ bzw die ***, behängt über Beschwerde der Stadtgemeinde *** beim LVwG Niederösterreich zur dg ZI. *** ein Bescheidbeschwerdeverfahren gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Korneuburg vom 20.04.2021, ***, erteilte Baubewilligung für die Errichtung und dem Betrieb einer mobilen Betonmischanlage inklusive Anlagenteile und Infrastruktur.
2. In diesem Zusammenhang hat das LVwG Niederösterreich das beiliegende verkehrstechnisches Gutachten vom 13.12.2021, ***, eingeholt (Beilage ./3). Dieses kommt im Wesentlichen zum Ergebnis, dass - es sind pro Tag mit 130 LKW-Fuhren und 15 PKW-Fuhren eingereicht -die gleichzeitige Nutzung der Anbindung der *** in beiden Richtungen mit großen Fahrzeugen nicht möglich ist (S 5 oben). Demnach ist weiters nicht sichergestellt, dass die Einfahrt in das Grundstück mit großen Fahrzeugen gleichzeitig mit der Ausfahrt eines derartigen Fahrzeuges erfolgen kann (S 6 oben).
3. Daraus folgt für das hier relevante Vorhaben der mitbeteiligten Partei - das Gutachten hält auch fest, dass die *** grundsätzlich der Erschließung der im Anschluss an die *** gewidmeten Baulandflächen dient (S 4 in der Mitte) -, dass die bereits vorliegende Baubewilligung für das Vorhaben auf Grundstück Nr *** als absehbare Entwicklung zu berücksichtigen ist. Gleichsinnig liegt für das Betonmischwerk bereits die wasserrechtliche Bewilligung vor, diesbezüglich ist das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichts Niederösterreich vom 11.08.2021, LVwG-AV-948/001-2021, erlassen worden, welches diese Bewilligung bestätigt hat.
4. Als absehbare Entwicklung ist somit zu berücksichtigen, dass durch das zu großen Teilen bewilligte Vorhaben auf Grundstück Nr *** eine ausreichende verkehrliche Anbindung für das vom Projekt der mitbeteiligten Partei induzierte LKW-Verkehrsaufkommen nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist bis dato auch das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keineswegs abgeschlossen, denn der verkehrstechnische ASV hat nicht berücksichtigt, auch nicht in seinem E-Mail vom 29.11.2021, dass die *** schlichtweg zu schmal für den vom Vorhaben verursachten LKW-Verkehr ist, was sich durch das Projekt auf Grundstück Nr *** noch verschärft. Im Übrigen wurde im gegenständlichen Verfahren das Vorhaben auf Grundstück Nr *** vom verkehrstechnischen ASV bis dato nicht in seinen Gutachten berücksichtigt, obwohl eine absehbare Entwicklung gegeben ist.
5. Alle gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrechterhalten. Insbesondere wird ein Ergänzungsgutachten des verkehrstechnischen ASV einzuholen sein.“
Dieser Eingabe wurde als Beilage ./3 das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, YYYYYYY, vom 13. Dezember 2021, Zl. ***, angeschlossen, welches als Bezugszahl LVwG-AV-992/001-2021 aufweist. (Weitere Beilagen wurden dem Schriftsatz nicht beigefügt).
5. Verfahrensrelevante Feststellungen:
Die TTTTTT GmbH, vertreten durch die UUUUUU Rechtsanwälte GmbH, hat für das Abbaufeld „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies, Abbaufläche 4,9013 ha, Dauer 10 Jahre, Abbauvolumen rd. 224.000m ³, Abtransport mit LKWs) sowie um Bewilligung von Bergbauanlagen (stationäre Aufbereitungsanlagen, Sand- und Kiesboxen, Lagerfläche für hergestellte Fraktionen und Rohmaterial, Brückenwaage, Reifenwaschanlage, Einstellhalle, Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer) unter Vorlage des Projektes „GEWINNUNG UND AUFBEREITUNG VON SAND UND KIES SOWIE ERRICHTUNG VON BERGBAUANLAGEN“, erstellt von der AAAAAAAA GmbH, Juni 2020, idF 14.12.2020, Zl. ***, angesucht.
Das Abbaufeld „***“ liegt außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete, so auch außerhalb des Grundwasserschongebietes ***, aber innerhalb des wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes *** (LGBl. Nr. ***). Weiters liegt diese Fläche gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm „***“, LGBl. Nr. ***, Anlage 10, Blatt 41 ***, in der Eignungszone Nr. 2 für die Gewinnung von Sand und Kies. Das Abbaufeld befindet sich im äußerst westlichen Randbereich des Regionalprogrammes für das ***.
Das vom Antrag betroffene Grundstück steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei und liegt außerhalb von nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgelegten Schutzgebieten. Das Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018, ***, von der mitbeteiligten Partei erworben und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29. November 2018, ***, grundverkehrsbehördlich genehmigt. Der Antrag der VVVVVVV vom 05. Dezember 2018 auf Zustellung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 29. November 2018, ***, wurde mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 07. Jänner 2019, ***, mangels Parteistellung rechtskräftig zurückgewiesen.
Im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist das Grundstück die Widmung „Gfrei (Gründland-Freizone)“ auf. Ein Zusatz zur Signatur wurde nicht gesetzt. Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, weisen die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ iSd § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 auf. Die räumliche Entfernung zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, beträgt mehr als 300 m.
Innerhalb des 300-m-Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG bestehen keine Naturschutz- und Nationalparkgebiete und Naturparks. Auch der ***, im Nahebereich der Anlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich südlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Das Vorhaben liegt im geplanten ***. Hierbei handelt es sich um ein Projekt, dessen Ziel ein *** Erholungsraum vom *** über *** bis zum ***, zwischen *** und dem zukünftigen ***, ist. Der im Zusammenhang mit dem *** erarbeitete Landschaftsplan beinhaltet Aussagen zu Themen wie Erholungsnutzung, Naturschutz und Landwirtschaft. Wichtige Zielsetzungen des Landschaftsplans sind u.a. die Attraktivierung und der Ausbau des Wegenetzes, die Pflanzung von Bäumen in Teilbereichen des ***, die Sicherung der Landwirtschaft im Projektgebiet und der Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren.
Mit Kaufvertrag vom 17. August 2020, GZ ***, wurden von der TTTTTT GmbH die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 51.505 m² angekauft. Weiters wurde mit Kaufvertrag vom 17. August 2020, GZ ***, das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 20.963 m² erworben.
Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der nicht bloß vorübergehende Aufenthaltsort von B, C, D, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, Z, AA, II, LL, KK, NN, OO, QQ, SS, TT, UU, RR, XX, AAA, DDD, EEE, FFF, GGG, KKK, LLL, MMM, NNN, OOO, PPP, QQQ, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, AAA, YYY, ZZZ, AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE, FFFF, GGGG, HHHH, IIII, JJJJ, KKKK, LLLL, NNNN, OOOO, MMMM, PPPP, QQQQ, RRRR, TTTT, UUUU, VVVV, WWWW, XXXX, YYYY, ZZZZ, SSSS, AAAAA, BBBBB, CCCC, DDDDD, EEEEE, FFFFF, GGGGG, HHHHH, IIIII, JJJJJ, LLLLL, KKKKK, MMMMM, NNNNN, OOOOO, PPPPP, QQQQQ, RRRRR, SSSSS, TTTTT, UUUUU, VVVVV, XXXXX, YYYYY, ZZZZZ, AAAAAA, BBBBBB, CCCCCC, DDDDDD, WWWWW, EEEEEE, FFFFFF, GGGGGG, HHHHHH, IIIIII, JJJJJJ, KKKKKK, LLLLLL, MMMMMM, NNNNNN, OOOOOO und PPPPPP außerhalb des möglichen Immissionsbereiches des beantragten Vorhabens liegt.
Bei der Realisierung des beantragten Vorhabens ist keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten.
Zur Schlammeindickung ist die Verwendung des Flockungsmittels mit der Bezeichnung Tecnoidea Implianata SRL 970 vorgesehen, um bessere Absetzeigenschaften zu erreichen. Bei Verwendung dieses Flockungsmittels ist von keinen Umweltgefährdungen auszugehen, insbesondere hinsichtlich der Wasserorganismen weist das Flockungsmittel keine Toxizität auf. Es ist nicht von einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt bzw. von Gewässern (in diesem Fall von Grundwasser) auszugehen, insbesondere auch deshalb, weil der Waschschlamm mit den Flockungsmittelrückständen nicht im Aufhöhungsbereich, sondern im Rekultivierungsbereich verwendet wird und die Qualitätskriterien für A1 bzw. A2 gemäß BAWPL 2017 einhalten muss.
Die im Kapitel 8.2. im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 beschriebenen Befeuchtungsmaßnahmen sind jedenfalls bei Trockenheit, das ist kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden, durchzuführen. Es bringt aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Vorteil, wenn die Befeuchtung der Fahrwege nicht stündlich mit einem Liter pro m², sondern dreistündlich mit 3 l/m² durchgeführt wird.
Das projektierte und vom Genehmigungsantrag umfasste Vorhaben, insbesondere die projektierte Reifenwaschanlage (Punkt 6.6., Seite 26, des Technischen Berichtes vom 14. Dezember 2020), entspricht dem besten Stand der Technik.
Das Konzept über den Abtransport des aufbereiteten, mineralischen Rohstoffes vom Grundstück Nr. ***, KG ***, zum (in Luftlinie rund 700 m entfernten) Fertigbetonwerk der VVVVVV GmbH, nämlich über den Weg auf Grundstück Nr. ***, KG ***, (bezeichnet als ***) in Richtung Osten zur ***, auf der *** in Richtung ***, nach rund 350 m links abbiegend auf den Weg auf Grundstück Nr. ***, und nach weiteren 100 m zum Betonwerk des Schwesternbetriebes, ist aus verkehrstechnischer und -rechtlicher Sicht realisierbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der einstreifige Abschnitt des Grundstückes Nr. *** nicht geeignet wäre, den Schwerverkehr aufzunehmen. Die projektierte Routenwahl tangiert kein Siedlungsgebiet, ist bloß 850 m lang und erreicht die Hauptachse des Straßennetzes auf dem kürzesten Weg.
Die maximale Zusatzbelastung durch das gegenständliche Vorhaben beträgt bei Beurteilungspunkt 1 (gemäß Emissionsanalyse und Immissionsprognose der HHHHHHH GmbH & Co. KG vom 28. August 2020, Zeichen ***) hinsichtlich Feinstoff PM10 0,3 µg/m³, beim Beurteilungspunkt 2 0,2 µg/m³. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert ist für PM10 40 µg/m³. Einen analogen Schluss kann man auch für PM2,5 ziehen. Hier wurde als Zusatzbelastung für Punkt 1 0,1 µg/m³ berechnet, für den zweiten Punkt ist die Belastung mit <0,5 µg/m³ angegeben. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert bei PM2,5 ist 25 µg/m³, 1 % davon sind 0,25 µg/m³.
Die vom Gewinnungsbetriebsplan erfasste Fläche liegt gemäß § 1 Abs. 1 lit. f derNÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) in einem Sanierungsgebiet, in dem die Grenzwerte gemäß den Anlagen 1a und 1b des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG-L) eingehalten werden. Von der Einhaltung der Grenzwerte ist auch mit der aus dem geplanten Projekt resultierenden Zusatzbelastung auszugehen.
Die Standortgemeinde konnte keine für ihr Gemeindegebiet allgemein geltenden Verkehrsgrundsätze bekanntgegeben. Die projektierte Routenwahl beim Abtransport des mineralischen Rohstoffes tangiert kein Siedlungsgebiet.
Das bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg anhängige gewerberechtliche Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Betonmischanlage durch die CCCCCCC GmbH auf Grundstück Nr. ***, KG ***, konnte bis dato noch nicht abgeschlossen werden, insbesondere als die hierfür notwendige Genehmigungsverhandlung noch nicht abgehalten wurde.
Bei Verwirklichung dieses Vorhabens resultieren daraus täglich 130 LKW-Fuhren und 15 PKW Fuhren im Bereich der ***, welcher über den Kreuzungsbereich Kreuzung ***/*** abgewickelt werden soll. Zu diesem Projekt ist auch ein baurechtliches Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-992/001-2021 anhängig. Der verkehrstechnische Amtssachverständige kam in diesem Verfahren zu folgendem Schluss:
„Die *** dient der Erschließung der im Anschluss an die *** gewidmeten Baulandflächen. Ab westlich des gegenständlichen Bauvorhabens erschließt sie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Nahebereich des gegenständlichen Bauvorhabens ist ein Schotterabbau geplant. […] Wie in | 3 | ausgeführt und in | 2 | zitiert ist es erforderlich, dass entsprechend staubfrei befestigte Ausweichen im Verlauf der *** sowie im Kreuzungsbereich mit der *** vorhanden sind. Daraus folgt, dass die *** im derzeitigen Ausbauzustand nicht für die Erschließung des Bauvorhabens ausreichend ausgebaut ist. Auf Grundlage von | 2 | zeigt sich, dass diese Verbreiterungen vermutlich auf dem Grundstück der *** ausgeführt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass das südlich der *** liegende Grundstück *** laut | 9 | im Eigentum der Stadtgemeinde *** ist. Die *** verläuft im gegenständlichen Bereich entlang Bauland und dient offensichtlich auch der Erschließung dieses Baulandes. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bereits im Widmungsverfahren ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, damit die gewidmeten Verkehrsflächen der geplanten Nutzung entsprechen. Das folgt aus der Tatsache, dass von der *** her bereits im Bestand Anbindungen an das Bauland vorhanden sind.
Aus dem Abstand der Anbindung des geplanten Bauvorhabens an die *** zur Kreuzung mit der *** folgt, dass keine Beeinträchtigungen des Verkehrs im Kreuzungsbereich mit der *** zu erwarten sind, die im direkten Zusammenhang mit der Einfahrt in das gegenständliche Grundstück oder der Ausfahrt aus dem gegenständlichen Grundstück in die *** stehen. Auf Grund der Torbreite und der innerbetrieblichen Fahrflächen ist nicht sichergestellt, dass die Einfahrt in das Grundstück mit großen Fahrzeuge gleichzeitig mit der Ausfahrt eines derartigen Fahrzeuges erfolgen kann. Berücksichtigt man das Verkehrsaufkommens auf der ***, so ist dadurch nicht mit wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen. Das folgt auch aus dem großen Abstand der Anbindung des Bauvorhabens an die *** zur Kreuzung mit der ***. Auf Grund der Lage der Anbindung sowie der Anlageverhältnisse der *** kann der Verkehr auf der öffentlichen Straße bei der Anbindung an diese ausreichend beobachtet werden. Sichteinschränkungen können z.B. durch Bewuchs entlang des Fahrbahnrandes der *** auftreten. Sie stehen daher nicht im Zusammenhang mit den konkreten Anlageverhältnissen der Straße oder der Lage der Anbindung.“
6. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, *** und ***, insbesondere auf den von der MinroG-Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, dem Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 (samt dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzungen der luftreinhaltetechnischen Gutachten).
Die Feststellungen zu den Grunderwerbsgeschäften der mitbeteiligten Partei samt grundverkehrsbehördlicher Entscheidungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die bezughabenden, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren zu den Zln. LVwG-AV-178/001-2019, LVwG-AV-937/001-2021 und LVwG-AV-938/001-2021, dessen Inhalt von keiner der Parteien bestritten wird. Dass das grundverkehrsbehördliche Verfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 2021, Zl. ***, in welchem klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2020, Zl. LVwG-AV-178/001-2019, kein Verfahren beim Höchstgericht anhängig ist. Dieses Schreiben wurde den BeschwerdeführerInnen zum Parteiengehör übermittelt und langte dazu keine Stellungnahme ein. Zudem wurde von der erkennenden Richterin telefonisch beim Verfassungsgericht rückgefragt, sodass entsprechend festzustellen war.
Die raumordnungsrelevanten Feststellungen beruhen auf dem örtlichen Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (siehe dazu auch E-Mail des Bauamtes vom 02. Juli 2020 samt Auszügen aus dem Flächenwidmungsplan samt Widmung im behördlichen Akt), sowie aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Projekt „***“ (unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten Aussagen der OOOOOOO GmbH vom 16. April 2021) und werden im Wesentlichen nicht bestritten. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, welchen Inhalt der örtliche Flächenwidmungsplan im Zeitpunkt der Einreichung tatsächlich aufwies („Freihalteflächen“), sowie raumordnungsrechtliche Fragestellungen, welche rechtlich zu lösen sind; nicht mit Ausführungen einer raumplanenden Gesellschaft.
Der festgestellte Abstand zwischen Grundstück Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, ergibt sich eindeutig aus dem von RRRRRR in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 übermittelten Auszug aus dem NÖ Atlas, welchem als Bemessungsmittelpunkt die nordwestliche Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** zugrunde gelegt wurde. Auch ergibt sich aus dieser Planunterlage eindeutig, dass das Grundstück, auf welchem der *** verläuft, südlich von dieser Liegenschaft liegt, jedenfalls mehrere Hundert Meter vom Grundstück Nr. *** entfernt.
Die Feststellungen zum Einsatz des Flockungsmittels und deren boden- und gewässerschutzrelevanten Auswirkungen konnten aufgrund des im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik (siehe Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, Seite 18 ff) getroffen werden, welchen fachlichen Äußerungen die beschwerdeführende Standortgemeinde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten ist.
Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde ihrer Beschwerdeschrift abermals das Gutachten der DDDDDDD GmbH vom 20. April 2021, GZ ***, beilegt, ist festzuhalten, dass dieses bereits im behördlichen Verfahren bei der Verhandlung am 22. April 2021 vom im behördlichen Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingehend beurteilt wurde (siehe Stellungnahme in der Verhandlungssschrift vom 22. April 2021 auf Seite 52 ff) und auch ein Augenschein des entsprechenden Straßenstückes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, durch den Amtssachverständigen YYYYYYY durchgeführt wurde. Im konkreten Fall wurde das Gegengutachten von YYYYYYY ausführlich behandelt: Zur Aussage, dass „in dem (insbesondere gegenständlichen Abschnitt der „***“ westlich der *** der Begegnungsfall LKW-LKW mangels ausreichender Breite nicht gewährleistet wäre“ (Seite 13, 1. Absatz der Beschwerdeschrift) ist auf die fachlich fundierten Aussagen des Amtssachverständigen in der Verhandlung zu verweisen (nachdem er in einer Verhandlungspause den strittigen Straßenabschnitt eigenhändig vermessen hat, siehe Seite 60 der Verhandlungsschrift, 4. Absatz ff) und er zum Schluss kam, dass der durch das gegenständliche Abbauvorhaben verursachte Verkehr abgewickelt werden kann. Er hat dargelegt, dass die RVS 03.03.81 (welche für den Begegnungsverkehr LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit einen Breitenbedarf von 5,6 m angeführt) eine technische Planungsrichtlinie für landwirtschaftliche Wege darstellt. Ebenso stützte er seine Aussage darauf, dass der einstreifige Abschnitt einsehbar ist und Ausweichen durch die freie Sicht gegeben sind (siehe verkehrstechnische Stellungnahme auf Seite 55 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, vorletzter Absatz). Dass ein Befahren des Banketts auf der staubfrei befestigten Fahrbahn im Begegnungsfall möglich ist, hat der Amtssachverständige auf Seite 56, 1. Absatz, der zitierten Verhandlungsschrift begründet, welche Aussagen im behördlichen Verfahren unwidersprochen blieben. Der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde beigezogene, das Gutachten der DDDDDDD GmbH vom 20. April 2021 erstellende und bei der Verhandlung am 22. April 2021 ebenso anwesende verkehrstechnische Sachverständige, EEEEEEE, führte zu den fachlichen Äußerungen des YYYYYYY lediglich aus, dass in der RVS 03.03.81 für den Begegnungsverkehr LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit ein Breitenbedarf von 5,6 m angeführt sei, ohne den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen in irgendwelcher Weise fachlich etwas zu entgegnen; ebenso nicht zur fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen, dass es sich bei der von ihm zititerten RVS lediglich um Hilfsmittel bei der Beurteilung der Planung bei Straßenprojekten handle, sodass entsprechend festzustellen war.
Ebenso begründete der verkehrstechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 22. April 2021, dass die Unfallursachen nicht dem Kreuzungsbereich zuzurechnen sind (siehe Seite 52 der zitierten Verhandlungsschrift, 1. Absatz, sowie Seite 52, 4. Absatz, und Seite 56, letzter Absatz, der verkehrstechnischen Stellungnahme), wogegen in der Beschwerdeschrift unsubstaniiert wiederholt wurde, dass aufgrund des Unfallgeschehens „im anschließenden Streckenabschnitt der *** die Verkehrssicherheit“ nicht gegeben wäre. Letztlich hat YYYYYYY bei dem von ihm im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt, dass der Kreuzungsbereich – unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben – nicht den fahrgeometrischen Erfordernissen entspricht (siehe Seite 56 der Verhandlungsschrift, Punkt c), dennoch aber keine Unfallhäufungsstelle am Knoten ***/*** vorliegt.
Wenn nun die beschwerdeführende Standortgemeinde in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 – gestützt auf das festgestellte Gutachten des YYYYYYY vom 13. Dezember 2021 – vorbringt, dass „durch das auf großen Teilen bewilligte Vorhaben auf Grundstück Nr *** eine ausreichende verkehrliche Anbindung für das vom Projekt der mitbeteiligten Partei induzierte LKW-Verkehrsaufkommen nicht gegeben ist“, übersieht sie den Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage das festgestellte Baurechts- bzw. Gewerberechtsverfahren mit dem gegenständlichen kumuliert werden kann. Im Beschwerdegegenstand ist von den projektierten 12 LKW/d auszugehen. Wenn nun die *** für die Abwicklung des aus dem beantragten Betonmischwerk resultierenden Verkehrs schlichtweg zu schmal ist, so ist dieser Umstand nicht dem beschwerdegegenständlichen Vorhaben zuzurechnen. Sehr wohl hat der Amtssachverständige im nunmehr vorgelegten Gutachten das vom Beschwerdegegenstand umfasste Vorhaben erwähnt. Letztlich wird durch das ergänzte Vorbringen lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, welcher LKW-Verkehr dem gegenständlichen Verfahren zuzurechnen ist und wie weit nach den Bestimmungen des MinroG die Breite der *** Entscheidungsrelevanz hat, sodass der Antrag auf Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.
Der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde beigezogene verkehrstechnische Sachverständigen hat zur Klärung des bestehenden Straßenaufbaus in diesem Grundstücksbereich Bohrkernentnahmen empfohlen (siehe Seite 58, 4. Absatz der Verhandlungsschrift), für welche Maßnahme seitens des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin keine Zustimmung erteilt wurde (siehe vorletzter Absatz auf Seite 58). Die Behauptungen, wonach der Straßenaufbau in diesem Wegbereich nicht für den aus dem gegenständlichen Vorhaben resultierenden LKW-Verkehr geeignet wäre (nämlich projektiert mit 12 LKW/d bis max. 40 LKW/d, siehe Kapitel 5.3 des Technischen Berichtes), wurden weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Beweismitteln belegt. Nicht einmal der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten eine derartige Aussage getroffen. Ohne der im Punkt 7.7. angeführten rechtlichen Beurteilung der Maßgeblichkeit eines Verkehrskonzeptes iSd § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG vorzugreifen, ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei aus eigenem die Ergebnisse eines Lastplattenversuches im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (siehe dazu Beilage zur Beschwerdebeantwortung, Prüfbericht der UUUUUUU GmbH vom 3. Mai 2021, Labor Nummer ***, welche gemäß § 10 VwGVG der beschwerdeführenden Standortgemeinde übermittelt wurde).
Nur der Vollständigkeit halber wurde dieser Prüfbericht dem im behördlichen Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit der Frage übermittelt, ob aus den vorgelegten Unterlagen die Eignung des Weges zum angestrebten LKW-Transport abgeleitet werden kann, weil von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 5.2, vorgebracht wurde, dass die Lastplattenversuche insofern nicht nachvollziehbar seien, als nicht ausgesagt wurde, was die Lastplattenversuche belegen sollen (zum Grund der Durchführung der Lastplattenversuche wird insbesondere auf Seite 56, Punkt b, der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021 verwiesen). Nun hat der verkehrstechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29. November 2021 die notwendigen Ev-Werte der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege“ dargelegt (Ev1-Wert > 60 MN/m², Verhältnis Ev2/Ev1 < 2,2). Diese Stellungnahme wurde am selben Tag zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 30. November 2021 per Mail übermittelt. Ein Vergleich der gemessenen Werte im Prüfbericht (Ev1 = 125 MN/m², Verhältnis Ev2/Ev1 = 2,0) bietet jedenfalls keine Grundlage, die bisher substanzlos vorgebrachten Behauptungen, das inkriminierte Straßenstück sei für das gegenständliche Vorhaben zum Abtransport der mineralischen Rohstoffe nicht geeignet, in irgendwelcher Weise stützen zu können. Im Übrigen wird die rechtliche Beurteilung zu diesem Themenkreis zeigen, dass die Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen keine Entscheidungsrelevanz hat, sodass der Antrag der beschwerdeführenden Standortgemeinde in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021, sich zur verkehrstechnischen Stellungnahme vom 29. November 2021 bis 31. Jänner 2022 äußern zu können, abzuweisen ist. Im Übrigen stimmte der Beschwerdeführervertreter zu, dass ihm die Ergebnisse des Lastplattenversuches am 03. November 2021 zugegangen sind. Dass sich die Gemeinde nicht äußern hätte können, weil „das Zahlenwerk nichts aussagt“ kann angesichts der Ergebnisse der behördlichen Verhandlung am 22. April 2021 vom erkennenden Gericht in keinster Weise nachvollzogen werden.
Die Feststellung, dass seitens der Standortgemeinde keine für das Gemeindegebiet allgemein geltenden Verkehrsgrundsätze bisher bekanntgegeben wurden, ergibt sich daraus, dass solche in schriftlicher, allgemein gültiger Form weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden. Insbesondere konnte weder der Beschwerdeführervertreter in der gerichtlichen Verhandlung die Frage der Verhandlungsleiterin, wie die Allgemeinheit bis jetzt von den geltenden Verkehrsgrundsätzen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten (siehe Seite 16 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021, letzter Absatz), noch konnte der Bürgermeister dazu Stellung nehmen (Der Bürgermeister wörtlich: „Dazu kann ich nichts ausführen“). Die Frage der erkennenden Richterin, wie er dann in der Verhandlung vom 22. April 2021 Verkehrsgrundsätze nennen konnte, konnte der Bürgermeister überhaupt nicht beantworten, sodass entsprechend festzustellen war.
Die Feststellung, dass die projektierte Routenwahl kein Siedlungsgebiet tangiert, ergibt sich aus dem NÖ Atlas, im Internet publiziert unter ***, und wurde Gegenteiliges von keiner der Parteien behauptet.
Hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Gefährdungen bzw. Belästigungen von Menschen ist Folgendes festzuhalten:
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Den im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten, insbesondere jener der Amtssachverständigen für Meteorologie, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Humanmedizin, sind die BeschwerdeführerInnen im gesamten Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der jeweiligen Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu untermauern.
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegen somit schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten, insbesondere für die Fachbereiche Luftreinhaltetechnik, Meteorologie, Lärmtechnik und Humanmedizin, vor, deren Mangelhaftigkeit von den beschwerdeführenden Parteien in keinster Weise fundiert geltend gemacht wurde.
Der mögliche Immissionsbereich des beantragten Vorhabens ergibt sich aus der Beilage 4 der von der HHHHHH GmbH & Co. KG am 28. August 2020, Zeichen ***, erstellten Emissionsanalyse und Immissionsprognose, in welcher die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 im Jahresmittel dargestellt ist und ist hier die Ausbreitung des möglichen Immissionsbereiches im Bereich 0,1 dargestellt. In Verbindung dem im Auftrag der belangten Behörde angefertigten Plan mit der Bezeichnung „Übersichtsplan über das Abbaufeld ‚***‘‘, erstellt am 20. Jänner 2021, im Konnex mit dem dazu angelegten Anrainerverzeichnis ergibt sich eindeutig, dass die Ortsgebiete von ***, *** und *** außerhalb dieses Bereiches liegen. Innerhalb des Ortsgebietes *** erstreckt sich der Immissionsbereich jedenfalls nicht weiter südlicher als bis zum Kreuzungsbereich ***/***; westlich erfasst er noch die Beschwerdeführer VV und WW (Bezeichnung 24 im Plan). Auch wenn die Straßennamen im Plan zum Teil nur mit einer Lesehilfe erkannt werden können, so konnte doch mit den in den Beschwerdeschriften angeführten Wohnadressen der Anrainer eine Zuordnung getroffen werden. Faktum ist auch, dass die Ausbreitung der Zusatzbelastung bei Stickstoffdioxid (siehe Beilage 3 der erwähnten Emissionsanalyse und Immissionsprognose) nicht weiter reicht als jene für den Parameter PM10, sodass entsprechend festgestellt werden konnte.
Der im behördlichen Verfahren beigezogene luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten (siehe Seite 43 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, 2. Absatz) fachlich fundiert dargelegt, dass in den Immissionsberechnungen eine gemeinsame Betrachtung für die Bereiche Abbau und Bergbauanlage vorgenommen wurde; ebenso wurde die Methodik der Immissionsmodellierung dabei nachvollziehbar beschrieben. Insbesondere wurde attestiert, dass das eingesetzte Ausbreitungsmodell AUSTAL2000, ergo die Berechnung des Immissionsbereiches, dem Stand der Technik entspricht.
Die Notwendigkeit der Präzisierung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Staubminderung von Fahrwegen und Manipulationsflächen, im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 definiert im Kapitel 8., Seite 35ff, ergibt sich daraus, dass der in der Verhandlung vom 30. November 2021 abgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zu entnehmen ist, dass es aus luftreinhaltetechnischer Sicht zur Staubminderung beiträgt, wenn der Begriff „Trockenheit“ näher formuliert wird (siehe Seite 8, letzter Absatz der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021). Der vom Sachverständigen weiter durchgeführte Vergleich der projektierten Maßnahmen mit der im Artikel 4.2.5. der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, Stand 2014, empfohlenen Auflage zeigte, dass eine darüber hinausgehende Auflagenvorschreibung aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Vorteil bringt. Insbesondere würde eine Änderung der projektierten Befeuchtung von stündlich mit 1 l/m² auf dreistündlich mit 3 l/m² lediglich eine leichtere Handhabung darstellen, aber aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Vorteil bringen. Auch stellte der Sachverständige die Aufnahme eines automatischen Systems - wie im Auflagenvorschlag in Punkt 4.2.5. formuliert - in Frage, zumal ein solches im Projekt nicht vorgesehen ist.
Die in der Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 6.2., aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Projektes wegen des Fehlens einer Reifenwaschanlage wurde von FFFFFFF in der Verhandlung vom 30. November 2021 insofern korrigiert, als nun moniert wird, dass die projektierte Reifenwaschanlage den Zweck nicht ausreichend erfülle. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige stellte einen Vergleich der technischen Beschreibung einer Reifenwaschanlage in Punkt 4.2.6 der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, Stand 2014, und der auf Seite 26 des technischen Berichtes projektierten Reifenwaschanlage an und führte aus, dass ihm keine technischen Grundlagen bekannt sind, wie die Effektivität einer Reifenwaschanlage berechnet werden könnte. Auch seitens der beschwerdeführenden Standortgemeinde konnte keine entsprechende technische Beurteilungsgrundlage bekanntgegeben werden. Ebenso wurde vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen attestiert, dass die projektierte Länge der Abrollstrecke der Technischen Grundlage entspricht.
Zum Antrag der beschwerdeführenden Standortgemeinde, zu den in der Verhandlung vom 30. November 2021 abgegebenen fachlichen Ergänzungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen bis 31. Jänner 2022 eine Stellungnahme erstatten zu können, ist zu erwidern, dass sich Sachfragen, zu deren Beurteilung Fachkunde erforderlich ist, naturgemäß nur von fachkundig versierten Personen sinnvoll diskutieren und beantworten lassen. Bringt die Beschwerdeführerin - erstmals in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021 – ein Vorbringen vor, das luftreinhaltetechnische Belange betrifft, dann musste sie vernünftigerweise davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Auseinandersetzung mit den Behauptungen sinnvoll einen fachkundigen Amtssachverständigen beizuziehen hat. Die mündliche Verhandlung ohne fachkundigen Beistand zu besuchen, war eine Entscheidung der Beschwerdeführerin, deren Folgen sie selbst tragen muss (so auch VwGH 20.09.2001, 97/07/0019). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die projektierte Reifenwaschanlage sei ineffizient, mit keinerlei Beweismitteln untermauern, obwohl dieser Vorwurf von ihr aufgestellt wurde, die projektierte Reifenwaschanlage der vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zitierten Technischen Grundlage entspricht und dieses Regelwerk in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auch angeführt ist (siehe Punkt 6.2. der Stellungnahme vom
22. November 2021). Darüber hinaus bekamen die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren des Verwaltungsgerichtes und in der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten, weshalb dem Antrag, zu den Ergänzungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, welche im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich sind, neuerlich eine (Gegen-)Stellungnahme abgeben zu können, keine Folge zu geben ist.
Dass das bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg anhängige gewerberechtliche Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb der Betonmischanlage durch die CCCCCCC GmbH auf Grundstück Nr. ***, KG ***, noch nicht abgeschlossen werden konnte, ergibt sich aus der telefonischen Rückfrage der erkennenden Richterin bei der Behörde, welche Tatsache von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten wird. Im Übrigen wurden die aus diesem Projekt resultierenden Emissionen und Immissionen von der mitbeteiligten Partei in dem von ihr beauftragten (Ergänzungs-)Gutachten der HHHHHHH GmbH & Co KG vom 02. März 2021, ***, im gegenständlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt und führte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 23. März 2021, ***, dazu aus, dass bei direkter Addition der berechneten maximalen Zusatzbelastungswerte von der Betonmischanlage mit der ausgewiesenen Gesamtbelastung zur projektierten Kiesgewinnung und Aufbereitungsanlage keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10 (JMW), PM2,5 (JMW), Staubniederschlag (JMW), NO2 (HMW, TMW, JMW), NOx (JMW) und CO (8MW) gemäß IG-L ableitbar ist. Wie die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes in diesem Zusammenhang zeigen wird, ist die projektierte Betonmischanlage im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu berücksichtigen, sodass die im gewerberechtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat, weshalb der in der Verhandlung am 30. November 2021 gestellte Antrag, sich zu diesem Gutachten äußern zu können, abgewiesen wird.
Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-) Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64 f mwN).
In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde die von ihr eingeholten Gutachten (zum Großteil) im angefochtenen Bescheid wortwörtlich wiedergegeben wurden. Mit diesen Gutachten haben sich die beschwerdeführenden Parteien offensichtlich nicht außer einander gesetzt, und erscheint für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.
Auch wurden zu den ergänzenden, in der Verhandlung am 30. November 2021 fachlichen Äußerungen der Amtssachverständigen lediglich unsubstaniierte Behauptungen aufgestellt. Beispielsweise wurde von RRRRRR vorgebracht, dass „seine Experten sagen würden, dass die Messstelle in *** nicht repäsentativ“ wäre. In weiterer Folge wurde von diesem Beschwerdeführervertreter das Wort an Herrn GG übergeben, der die mangelnde Repräsentativität mit Aussagen zur ungleichen Verkehrssituation der beiden Ortschaften begründete. Von der meteorologischen Amtssachverständigen wurde in weiterer Folge auf ihr Gutachten in der behördlichen Verhandlung (Seite 47 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021) verwiesen und fachlich ausgeführt, dass sich die Windverteilung im *** bzw. in *** von Ort zu Ort nicht wesentlich unterscheidet (siehe Seite 13 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021).
In diesem Zusammenhang wurde von RRRRRR in Punkt 4.1. der Beschwerdeschrift insofern kein taugliches Vorbringen erstattet, als seine Einwendung (wohl gegen das Gutachten von ZZZZZZZ vom 18.01.2021, ***, Seite 7, hinsichtlich Verwendung der Daten für die Vorbelastung) unsubaniiert eine fehlende Übertragungsprüfung moniert und die Repräsentativität der Daten und die Eignung der Messstelle *** in Frage stellt. Gänzlich unterlässt dieser Beschwerdeführervertreter eine Auseinandersetzung der in der behördlichen Verhandlung abgegebenen fachlichen Aussagen dieser Amtssachverständigen (zB Seite 45 unten und Seite 48 Mitte der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021) und ignoriert vollkommen, dass die Messstelle *** (gemäß Punkt E.2 der Immissionsberechnung der HHHHHHH GmbH & Co. KG) für die Windgeschwindigkeit und Windrichtung herangezogen wurde. Insbesondere wenn die Nichteignung dieser Messstelle mit „keine staubenden Anlagen in der näheren Umgebung“ argumentiert wird (Seite 17 der Beschwerdeschrift des RRRRRR, letzter Absatz), zeigt sich, dass man sich mit den abgegebenen Gutachten in keinster Weise auseinandergesetzt hat und mit unsubstaniierten Äußerungen die Fachkunde der beigezogenen Amtssachverständigen erschüttern will. Ebenso wird die mangelnde Anwendung nicht näher konkretisierter „Richtlinien zur Bestimmung der repräsentitiven Daten“ moniert, ohne sich zu bemühen, diesbezüglich eine/diese behauptete technische Grundlage zu nennen.
Wenn unter diesem Beschwerdepunkt vorgeworfen wird, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (sowohl meteorologisch wie auch immissionsseitig) zu beschreiben bzw. messtechnisch zu erheben wären, ist auf das Gutachten des GGGGGGG, datiert vom 27. März 2021, zu verweisen, welches von der Stadtgemeinde *** im behördlichen Verfahren am 21. April 2021 vorgelegt und von der Amtssachverständigen für Meteorologie in der Verhandlung behandelt wurde, (Seite 45 und 50 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021) und die Ergebnisse der im Auftrag der Stadtgemeinde *** vom Amt der NÖ Landesregierung im Gemeindegebiet durchgeführten Luftgütemessung von 2017/2018 beinhaltet. Wie in der Verhandlung am 30. November 2021 von ZZZZZZZ auch dargelegt, fungiert sie auch als *** des *** in *** und konnte sie in den letzten 10 Jahren bei allen Schadstoffen einen abnehmenden Trend feststellen (siehe Seite 14 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021); ebenso hat sie erklärt, weshalb das Heranziehen einer mehr belasteten Messstelle (im Konkreten Fall *** bei PM10) als Vorbelastung für den Projektanten schlechter ist („weil dann die Grenzwerte schneller erreicht werden würden“). Zum Antrag des RRRRRR, sich zu den Äußerungen der ZZZZZZZ bis 31. Jänner 2022 äußern zu können, ist festzuhalten, dass auch dieser Antrag dieser beschwerdeführenden Partei abgewiesen wird, weil die Amtssachverständige fachlich fundiert darlegen konnte, dass die Vorbelastung im Jahr 2018 jedenfalls höher war als nun im Jahr 2021. Zudem hatte sie in der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständige und die mitbeteiligte Partei zu richten. Darüber hätte eine Befundaufnahme im Jahr 2021 (bzw. 2022) aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Mehrwert im gegenständlichen Verfahren und hat zudem RRRRRR die Entscheidungserheblichkeit selbst in der Verhandlung in Frage gestellt hat (Arg: „Es kann ja sein, dass die Zahlen in die eine oder andere Richtung stimmen.“, Seite 15 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021). Gleiches ist zu Punkt 4.k der Beschwerdeschrift des QQQQQQ auszuführen, der ebenfalls Immissionsmessungen in *** als notwendig erachtet, obwohl solche durchgeführt und bei der behördlichen Verhandlung auch behandelt wurden.
Wenn RRRRRR in Punkt 4.2. der Beschwerdeschrift die fehlende Angabe der jeweiligen Durchsätze an den Befeuchtungsstellen kritisiert, ist auf die Stellungnahme des TTTTTTT auf Seite 43 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, Punkt 1), zu verweisen und darauf, dass der beigezogene Amtssachverständige auf Basis der Projektsdaten, insbesondere Seite 29 des Technischen Berichtes, die Einhaltung des Projektzieles, nämlich die Vermeidung sichtbarer Staubemissionen, aus technischer Sicht als möglich erachtete und – zur Erreichung eines konsensgemäßen Betriebes – ansonsten nötige Anpassungen der Wasser-Durchsatzleistung vorzunehmen wären. Es wurde jedenfalls nicht die „Verantwortlichkeit des Antragstellers“ lediglich geprüft, sondern ob die projektierten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles ausreichend erscheinen. Beispielshaft für eine fehlende Auseinandersetzung mit den nicht als unschlüssig bzw. unvollständig zu wertenden Gutachten bzw. den Projektunterlagen sind auch die Behauptung, dass Befeuchtungsintervalle anzugeben wären (Seite 20, vorletzter Absatz; siehe dazu Punkt 7.1.2., 2. Absatz, des technischen Berichtes, samt Stellungnahme des TTTTTTT in der Verhandlung vom 22. April 2021, Seite 44 der Verhandlungsschrift, Punkt 4); Ausführungen zur Emissionsstufe EURO EU V (Seite 43 dieser Verhandlungsschrift, Punkt 2; Stellungnahme TTTTTTT vom 16. Februar 2021, Zl. ***) werden mit Informationen aus dem Internet, ohne Quellenangabe, zu entkräften versucht; die Effektivität der Kapselung von Brech- und Trockensiebanlagen in Frage gestellt, ohne sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des TTTTTTT bzw. seinen Ergänzungen in der Verhandlung, siehe Punkt 3), Seite 44 der Verhandlungsschrift, auseinanderzusetzen bzw. ohne technische Regelwerke nennen zu können, wie eine solche Berechnung anzustellen wäre; die Länge der Abrollstrecke wird moniert (siehe dazu zusätzliche Stellungnahme des TTTTTTT in der Verhandlung vom 30. November 2021, wie oben dargestellt) bzw. Default-Werte kritisiert, welche in der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stand 2014, so angeführt sind.
Wenn die beschwerdeführende Standortgemeinde in ihrer Beschwerdeschrift vollkommen unsubstaniiert von massiven Immissionsbelastungen durch das gegenständliche Verhaben, insbesondere „auch auf öffentlichen Straßen“ ausgeht, ist auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen: Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage - entsprechend dem Projekt - in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehört in diesem Sinne nicht zur Betriebsanlage (vgl. VwGH 21.12.2004, 2002/04/0169).
Die Feststellungen zu den Grenzwerten gemäß Anlagen 1a und 1b des IG-L beruhen auf dem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 18. Jänner 2021, sowie jenem in der behördlichen Verhandlung vom 22. April 2021 (Seite 41 der Verhandlungsschrift) samt Ergänzungen in der Verhandlung vom 30. November 2021 (wobei in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung von ZZZZZZZ lediglich die Berechnung von 1 % der Zusatzbelastung vorgenommen wurde), und wurde von keiner der Parteien fundiert etwas entgegengehalten.
7. Rechtslage:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
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1. | der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder | |||||||||
2. | die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. | |||||||||
§ 2 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) lautet wie folgt:
Dieses Bundesgesetz gilt
1. |
| für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, |
2. |
| für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, |
§ 80 MinroG regelt:
(1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),
10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.
Die Parteistellung ist in § 81 MinroG wie folgt geregelt:
Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:
1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.
Hinsichtlich der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes sieht § 82 Abs. 1 MinroG vor:
Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet *** in ***
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
In § 83 MinroG sind folgende zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen vorgeschrieben:
(1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.
Die Genehmigungsvoraussetzungen von Gewinnungsbetriebsplänen sind in § 116 MinroG wie folgt normiert:
(1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
- des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,
- eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,
- des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,
- des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder
- eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
1. der Genehmigungswerber,
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.
(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.
(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.
(12) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.
Gemäß § 117a MinroG ist ein Abfallbewirtschaftungsplan wie folgt aufzustellen:
(1) Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.
(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:
1. Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch
a) Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der mineralischen Rohstoffe,
b) gezielte Sammlung, Zwischenlagerung und Wiederverwendung bzw. Kreislaufführung von Oberboden, Bergen, Deckgebirge und taubem Gestein zB im Zuge der Rekultivierung, des Versatzes und der Oberflächengestaltung,
c) Berücksichtigung der Veränderungen, die bergbauliche Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können,
d) Verwendung der bergbaulichen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des mineralischen Rohstoffes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist,
e) Wiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder – wenn dies nicht möglich ist – Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort und
f) Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, sowie
2. Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der bergbaulichen Abfälle, insbesondere indem bereits in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das
a) so wenig wie möglich eine Überwachung, Kontrolle und Verwaltung der stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtung erfordert,
b) langfristig negative Auswirkungen, die zum Beispiel auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert und
c) die langfristige geotechnische Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen, sicherstellt.
Für Bergbauanlagen sieht das MinroG folgende Regelungen vor:
Bergbauanlagen
§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
Bewilligung von Bergbauanlagen
§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,
3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,
5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie
6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).
Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.
(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,
5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und
6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
- des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L
vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.
(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
1. der Bewilligungswerber,
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs )Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.
Überörtliche Raumordnungsvorschriften der Länder sind gemäß § 212 MinroG wie folgt zu beachten:
Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.
§ 94 Abs. 1 Z 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) sieht vor:
In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
[…]
Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz,
[…]
§ 2 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) lautet:
„(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“
§ 3 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 schreibt vor:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“
Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 lautet:
Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein ‑ Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;
Fußnote 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 definiert:
Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. ***, lauten:
§ 2
Abbauregelungen
(1) Der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist wie folgt geregelt:
1. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. ***, ist außerhalb der in der Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm *** festgelegten Eignungszonen sowie in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 und außerhalb der in der Anlage 3 zum Regionalen Raumordnungsprogramm *** festgelegten erweiterungsfähigen Standorte ein Abbau unzulässig.
[…]
5. Außerhalb des Geltungsbereiches der Regionalen Raumordnungsprogramme ***, ***, *** und *** ist der Abbau in den in der Anlage 1 genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.
(2) Bergbauberechtigungen, Aufschluß- und Abbaupläne sowie Abbaugenehmigungen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. 259 i.d.F. BGBl. 219/1996, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 3
Ausnahmen und Änderungen
(1) Von der überörtlichen Raumordnungsvorschrift nach § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Jene Bereiche, die im Örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzungen nach § 1 erfüllt.
2. Die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt, – unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 13 der NÖ Bauordnung 1996.
(2) Zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte dürfen durch die Änderung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 zitierten Raumordnungsprogramme sowie durch Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen für den Bereich nach § 2 Abs. 1 Z 5 festgelegt werden.
Die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***, LGBl. ***, sieht vor:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen.
2. Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 11 keine größere Breite ergibt.
[…]
§ 6
Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
Folgende Maßnahme wird verbindlich festgelegt:
In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
[…]
Der verfahrensrelevante Landschaftsbereich zeigt gemäß Anlage 10 dieser Verordnung folgendes, schwarz straffiertes Gitternetz, welches nach deren Legende „Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies lt. Anlage 13“ bedeutet:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
In Anlage 13 dieser Verordnung, „EIGNUNGSZONEN FÜR DIE GEWINNUNG VON SAND UND KIES IM REGIONALEN RAUMORDNUNGSPROGRAMM ***“, ist unter Nr. 2 *** (Anlage 10) mit der Anmerkung „schwankende Qualität, örtlich verlehmt, teils als Schüttmaterial, teils nach Aufbereitung geeignet für die Betonherstellung“ gelistet.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014
(NÖ ROG 2014) lauten:
§ 16
Bauland
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
- 1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) darf nicht über 1 betragen.
[…]
4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen oder voraussichtlich mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag – abgestellt auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen – erzeugen, sind unzulässig.
[…]
(2) In Bauland-Sondergebieten sind Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz vorhanden sein müssen. In Bauland-Betriebsgebieten und Bauland-Verkehrsbeschränkten Betriebsgebieten dürfen an bestehenden Wohngebäuden bzw. für Wohnzwecke bewilligten Teilen des Betriebsgebäudes Umbauten sowie Zubauten bis 20 % der Grundrissfläche der bisherigen Wohnnutzung, insgesamt höchstens jedoch 60 m², vorgenommen werden. Bei der Berechnung ist vom bewilligten Baubestand am 1. Februar 2015 auszugehen.
(3) Sofern die besondere Zweckbindung von Kerngebieten, Kerngebieten für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebieten, Verkehrsbeschränkten Betriebsgebieten und Sondergebieten dies nicht ausschließt, können erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden.
(3a) In Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe – ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß § 18 – zulässig, die im Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktem Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden.
§ 20
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
[…]
18. Freihalteflächen:
Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Der Zweck der Freihaltefläche darf durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt werden.
7. Erwägungen:
7.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden allfällige Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012, mwN).
Soweit die durch QQQQQQ vertretenen BeschwerdeführerInnen daher vorbrachten, dass ihre Parteirechte im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeschränkt gewesen seien, da die mündliche Verhandlung trotz der damaligen Lage der COVID‑19-Pandemie durchgeführt worden sei, während der Verhandlung die uneingeschränkte Ausübung ihrer Parteienrechte durch das ständige Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich gewesen sei, ihnen das die mündliche Verhandlung betreffende COVID-19-Präventionskonzept der NÖ Sanitätsdirektion nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und ihnen die Digitale Bodenkarte vorenthalten worden sei, werden die damit geltend gemachten allfälligen Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich saniert.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides findet sich in den Beschwerdeschriften kein Vorbringen und kann an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Zurückweisung der Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG vom 11. Mai 2021 keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
7.2. Zum Prüfungsumfang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/006).
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren durch einen Antrag der mitbeteiligten Partei vom 18. Juni 2020 auf Erteilung der Genehmigung betreffend den verfahrensgegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan und die Bergbauanlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingeleitet worden ist. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie dem gegenständlichen, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH 15.09.1992, 91/04/0315, sowie VwGH 10.12.1996, 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.
Eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht und über etwas entscheidet, was nicht beantragt worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH 10.12.1991, 91/04/0135, sowie VwGH 14.12.1992, 92/10/0153).
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) aufgrund des von der Antragstellerin (bzw. mitbeteiligte Partei) erarbeiteten Projektes die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Gewinnungsbetriebsplanes und der Bergbauanlagen zu beurteilen hat und kann ein Nachbar in einem solchen Bewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Vorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. [zum Baurecht] u.a. VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0365, sowie VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025)
Bezüglich der beantragten Betriebsweise ist von den Angaben in den Einreichunterlagen auszugehen; dies deshalb, weil das bergrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektsgenehmigungsverfahren ist und der in den Einreichunterlagen und in der Technischen Beschreibung zum Ausdruck gebrachte Betriebswille des Konsenswerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 24.03.1998, 94/05/0373 mwN). Wenn der Beschwerdeführervertreter QQQQQQ eine andere Rechtsauffassung auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zitierten, höchstgerichtlichen Judikate (nämlich VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101, VwGH 27.09.2013, 2010/05/0014, VwGH 08.04.2014, 2011/05/0079, VwGH 20.01.2015, 2013/05/0104) stützt, so ist festzuhalten, dass in dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung klar zum Ausdruck kommt, dass der Wille des Antragstellers anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen ist und demnach die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der Einreichunterlagen zu beurteilen ist. Es kommt nur darauf an, welcher Zustand nach der Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Es kann nur das beantragte Vorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden. Aus der Antragsbedürftigkeit der Bewilligung folgt, dass die Behörde (sowie das Verwaltungsgericht) über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Beschreibung etc. ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190, mwN). Der Nachbar kann sich nur gegen die im konkreten Bewilligungsverfahren gegenständlichen Maßnahmen wenden, nicht aber gegen Beeinträchtigungen durch eine Betriebsweise, die vom nun gegenständlichen Vorhaben nicht umfasst ist (vgl. VwGH 03.05.2011, 2009/05/0154). Auf Umstände, die in dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung des beantragten Vorhabens nicht gestützt werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0138 bis 0140). Im mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt. Sollte die mitbeteiligte Partei tatsächlich – wie von den BeschwerdeführerInnen vermutet – von der beantragten Betriebsweise im tatsächlichen Betrieb abweichen, wäre diese Vorgangsweise von der Genehmigung nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage ist diese Frage aber nach dem bisher Gesagten nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 06.03.2013, 2012/04/0017).
Folglich ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen, ob die antragstellende, mitbeteiligte Partei auf den zwischenzeitlich angekauften Nachbargrundstücken künftig mineralrohstoffrechtlich relevante Tätigkeiten plant bzw. ob eine effiziente Betriebsweise der vom Antrag umfassten Aufbereitungsanlage – wie von den von QQQQQQ vertretenen BeschwerdeführerInnen vorgeworfen – möglich wäre. Auf die technisch möglichen Kapazitäten der eingesetzten Gerätschaften ist nicht abzustellen. Auch ist nur der aus der Umsetzung des gegenständlichen Projektes verursachte LKW-Verkehr zu beachten und nicht jener – wie im Schriftsatz der beschwerdeführenden Standortgemeinde vom 21. Dezember 2021 behauptet –, der einem anderen Vorhaben zuzurechnen ist.
Maßgeblich für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine Prognoseentscheidung der Behörde, dass dieser die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG erfüllt.
7.3 Zum Mitspracherecht des Nachbarn im mineralrohstoffrechtlichen Verfahren:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn – trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen – eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines – dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen – Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere – im öffentlichen Interesse normierte – Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits klargestellt hat, wird mit dem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt (vgl. VwGH 30.06.2004, 2002/04/0027; zur entsprechenden Regelung in der GewO 1994 siehe VwGH 27.06.2004, 2002/04/0195).
Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 116 MinroG demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der BeschwerdeführerInnen besitzen sie im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern können nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Zum Antrag der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021, wonach die Beschwerden näher in der Beilage ./1 dieses Schriftsatzes aufgelisteter Personen als unzulässig zurückzuweisen wären, ist festzuhalten:
Die Parteistellung der Nachbarn orientiert sich am § 74 Abs. 2 GewO 1994 (Mihatsch, MinroG4, § 116 Anm 13). Entscheidend für die Nachbarstellung ist bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (VwGH 22.03.2000, 99/04/0178). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/07/0045).
Die belangte Behörde hat im behördlichen Verfahren zwar den in der Beweiswürdigung festgehaltenen Plan über die Wohnlage der Nachbarn angestellt, aber im Spruch die Einwendungen der „Nachbarn“ nicht dezidiert behandelt, insbesondere nicht zurückgewiesen. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt. Sie hat sich aber in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinandergesetzt, insbesondere dargelegt, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht.
§ 59 Abs. 1 AVG gebietet nicht, dass im Spruch genau aufgelistet wird, welche Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen werden, da Einwendungen mit der Erledigung der Hauptfrage als miterledigt gelten. Die Behörde muss sich im Zuge der Begründung mit den Einwendungen auseinandersetzen und hat darzulegen, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).
Fraglich ist, ob (unzulässige) Einwendungen der außerhalb des Immissionsbereiches wohnhaften Personen im Spruch ausdrücklich zurückzuweisen sind; ob bei Unterlassung eines diesbezüglichen Ausspruches diese Anträge gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt wurden (so Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 1.7.2005]).
Das VwGVG trifft keine Aussage dazu, wer beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich weitestgehend bereits unmittelbar aus Art. 132 B-VG. Die wesentlichste Unterscheidung ist die zwischen einer Beschwerdelegitimation wegen Verletzung subjektiver Rechte, die nur Parteien zusteht, die selbst Träger subjektiver Rechte sind und Beschwerden, die der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dienen (Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], § 7 Anm. 1).
Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/06/0146). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits dargelegt, dass die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht selbst dann besteht, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Dieser Grundsatz hat auch zu gelten, wenn die Parteistellung im Mehrparteienverfahren erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wie im gegenständlichen Fall – strittig wird.
Steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft (VwGH 21.06.1993, 92/04/0255). In einem Verfahren zur Genehmigung einer Mischgutanlage mit Recyclingeinrichtung für Asphalt hatte der VwGH trotz der räumlichen Entfernung der Wohnliegenschaften der Nachbarn (zum Teil mehr als 500 m) schon im Hinblick auf die üblicherweise von einer Betriebsanlage wie der vorliegenden ausgehenden Emissionen, zu deren Beherrschung im angefochtenen Bescheid auch zahlreiche Auflagen vorgeschrieben werden mussten, gegen die Annahme, es könnten gefährdende oder belästigende Einwirkungen von der den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bildenden Betriebsanlage bis zu den Wohnliegenschaften der Nachbarn reichen, keine Bedenken (VwGH 22.03.2000, 99/04/0178).
Da das Siedlungsgebiet von *** – wenn auch lediglich in kleinen Teilbereichen – im Immissionsbereich des gegenständlichen Vorhabens liegt, hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 nicht die Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzulässigkeit aller Personen gefordert, welche eine Nachbarstellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen haben.
Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 12.03.2014, 2013/17/0708, mwN).
Von besonderer Bedeutung ist, wer Parteistellung im Beschwerdeverfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Wurde die Beschwerde nur von einer Nichtpartei erhoben, darf das Verwaltungsgericht die Beschwerde nur zurückweisen, nicht jedoch etwa den Genehmigungsbescheid aufheben (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0021). Die von der mitbeteiligten Partei zitierte Judikatur verbietet es demnach dem Verwaltungsgericht lediglich, anstatt einer Zurückweisung der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen.
Letztlich ergibt sich, dass allen in der Beilage ./1 in der Stellungnahme vom
27. Juli 2021 gelisteten Personen grundsätzlich eine Beschwerdelegitimation zukommt. Auch wenn deren Beschwerden bei enger Fassung des Immissionsbereiches zurückgewiesen werden müssten, könnte durch eine abweisende (nicht zurückweisende) Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die mitbeteiligte Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal sich deren subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes bzw. der Bewilligung von Bergbauanlagen beschränkt.
Faktum ist, dass weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aussagen von einem Amtssachverständigen (insbesondere betreffend die Fachgebiete Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Umwelthygiene) getroffen werden konnten, dass „bei einem Abstand von mindestens 1,7 km von keiner möglichen Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung von Nachbarn auszugehen“ [ist] (siehe Punkt 2.5 der Stellungnahme vom 27. Juli 2021).
7.4 Grundverkehrsbehördliche Zustimmung:
Zum Antrag der durch QQQQQQ vertretenen Personen in der Beschwerdeschrift, Punkt 4b, auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG wegen Anhängigkeit eines Verfahrens beim VwGH ist einerseits drauf zu verweisen, dass ein solches Verfahren bei den Höchstgerichten nicht (mehr) anhängig ist, auch wenn dieser Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 16. November 2021, Punkt 9, trotz Übermittlung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 2021, Zl. ***, im Rahmen des Parteiengehörs im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Gegenteiligem ausgeht.
Andererseits bestimmt das MinroG nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss. Nach den Genehmigungsregelungen der §§ 83 Abs. 3 und 116 Abs. 1 Z 2 MinroG kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu § 83 MinroG (RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP , 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen. Da ein "Auseinanderfallen" von Grundeigentum und Inhaberschaft einer Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe nach dem Regime des MinroG einer Überlassung bzw. Übertragung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung durch den Grundeigentümer bedarf, ist es nicht maßgeblich, ob sich dem Versteigerungsedikt bzw. der Zuschlagserteilung ausdrückliche Hinweise auf den Übergang der Gewinnungsberechtigung entnehmen lassen. Vielmehr ist bei fehlender Überlassung des Rechts auf Gewinnung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe davon auszugehen, dass der Betroffene mit dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken und damit an den grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht nur das (zivilrechtliche) Recht auf Gewinnung dieser Rohstoffe verloren hat, sondern auch (selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird) nicht mehr Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017).
Es ist seitens des Antragstellers die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Die Zustimmung kann auch im Rechtsmittelverfahren widerrufen werden, da ein solcher Widerruf bis zur rechtskräftigen Erteilung der Bewilligung möglich ist, wobei es verwaltungsrechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung (zivilrechtlich) berechtigt ist (vgl. zB VwGH 02.10.2020, Ra 2020/06/0148, mwN).
Nach dem klaren Wortlaut des § 81 Z 2 MinroG umfasst auch die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem "Dritten" beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG nicht zu (VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017). Wie oben dargestellt, ist die Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn ebenso eingeschränkt, wie wohl zu berücksichtigen ist, dass die antragstellende, mitbeteiligte Partei zivilrechtliche Eigentümerin des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes ist.
7.5. Zum Einwand einer allfälligen UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens:
Im Rahmen ihrer Parteistellung kommt den Nachbarn im MinroG-Verfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen, mit der sich die Behörde nachvollziehbar zu beschäftigen hat (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0009, und VwGH 30.07.2015, 2015/04/0003, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) mit einer Fläche von mindestens 20 ha nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß Fußnote 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 (die sich u.a. auf den Begriff der Fläche in Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 bezieht) sind bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen (vgl. dazu auch VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235). Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte liegen, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen (VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112). Der fallbezogen maßgebliche Anhang 1 (Z. 25 und Z. 26) stellt bei der "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" auf die Fläche dieser Entnahmen ab, zu deren Berechnung wiederum die in den Lageplänen bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind (VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235).
Sowohl die Flächen der Pumpstation und der Zuleitungen (wie von allen BeschwerdeführerInnen vorgebracht) als auch allfällige Ausgleichsflächen aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen oder Flächen, die zur Herstellung der Stromversorgung benötigt werden (wie von den durch RRRRRR vertretenen BeschwerdeführerInnen behauptet), sind nicht bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen, da diese Flächen außerhalb der bekanntgegebenen Aufschluss- und Abbauabschnitte liegen.
Entgegen dem Vorbringen der durch QQQQQQ und der durch RRRRRR vertretenen BeschwerdeführerInnen ist bei der Berechnung des Schwellenwertes die Gesamtfläche des Projektgrundstückes nicht maßgeblich, sondern allein die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte laut dem eingereichten Lageplan, welche ausweislich der Feststellungen nur einen Teil des Grundstückes einnimmt und 4,9013 ha beträgt. Dass der Schutzwall im nördlichen Bereich des Projektgrundstückes außerhalb der bekanntgegebenen Fläche liegen würde, wie von den durch QQQQQQ und den durch RRRRRR vertretenen BeschwerdeführerInnen, vorgebracht, ergibt sich aus dem eingereichten Lageplan nicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, kann allein aus den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen und dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an, solang noch kein konkretes Projekt vorliegt (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115).
Liegen bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Bergbauanlage Bedacht zu nehmen. In einem solchen Fall ist entscheidend, dass ein Abbau bereits bewilligt, aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides „noch nicht in Betrieb genommen" worden ist, sodass die Behörde in der Lage ist, die auf den bewilligten Abbau zurückzuführenden Immissionen festzustellen und mit einzubeziehen (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat demnach zwar erkennen lassen, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Abbau eines mineralischen Rohstoffes bereits genehmigt ist; nicht jedoch, wenn eine Bewilligung noch aussteht, somit noch offensteht, ob und wenn ja unter welchen Auflagen ein anderes Vorhaben genehmigt und umgesetzt wird und deshalb die Entwicklung für die Behörde noch nicht konkret absehbar ist (VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017).
Da wie festgestellt das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb der Betonmischanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, noch nicht abgeschlossen werden konnte, in welchem die Immissionen gleich wie im MinroG zu prüfen sind, ist dieses Vorhaben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, zumal weder im Bau- noch im Wasserrecht ein gleichartiger Immissionsschutz der Nachbarn determiniert ist.
In Bezug auf die in der Umgebung des Projektgrundstückes von der mitbeteiligten Partei erworbenen drei Grundstücke liegt kein konkret ausgestaltetes sonstiges Projekt vor, anhand dessen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben beurteilt werden könnte und welches Anlass für die Annahme einer Umgehungsabsicht und damit das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens mit dem eingereichten Projekt geben könnte.
Schließlich führen auch die Behauptungen der BeschwerdeführerInnen betreffend eine „Umgehung“ der UVP-Pflicht nicht zum Erfolg:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausnützen des Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber einräumt, noch keine unzulässige Umgehung des Gesetzes bedeutet. Wird etwa die Schwelle bei einem Neuvorhaben mit 10 ha festgesetzt, liegt keine Umgehung vor, wenn das Abbaugebiet so dimensioniert wird, dass der Schwellenwert gerade nicht erreicht wird – vorausgesetzt, die Dimensionierung ist technisch korrekt und es wird sichergestellt, dass eine Leistungsüberschreitung ausgeschlossen ist.
Die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens ist daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung allein anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen. Von einer missbräuchlichen Aufsplittung eines einheitlichen Vorhabens auf mehrere Projekte mit der Absicht, die UVP-Pflicht zu umgehen, ist gegenständlich auch vor allem deshalb nicht auszugehen, da eine solche erst anhand von späteren konkreten Projekten beurteilt werden kann.
Im gegenständlichen Fall kommt das geplante Vorhaben knapp an den Bagatellschwellenwert von 25 % heran. Aus diesem Umstand alleine kann jedoch nicht auf eine Umgehung im Sinne eines "Herantastens" an den Bagatellschwellenwert von 25 % geschlossen werden. Es ist Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssen. Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes ist es daher nicht, eine Aufsplitterung von Vorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden. Von einem Kleinvorhaben kann dann keine Rede sein, wenn ein das die 25 %-Schwelle überschreitendes Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben vor (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; 21.12.2011, 2006/04/144).
Eine Ausnützung der Bagatellschwelle ist dabei nur dann unzulässig, wenn eine Umgehungsabsicht wahrscheinlich ist. Eine Umgehungsabsicht in dem Sinn, dass eine Einreichung als getrennte Vorhaben nach der erkennbaren Absicht den Zweck verfolgt, das Vorhaben einer UVP durch Aufsplittung zu entziehen, liegt gegenständlich nicht vor. Der Akteninhalt lässt keine offenkundige Absicht zur Umgehung durch eine Einreichung des Vorhabens knapp unterhalb der Bagatellgrenze erkennen.
Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei Grundkäufe in unmittelbarer Nähe des beantragten Abbaugebietes getätigt hat, vermag daran nichts zu ändern. Bei einer Kumulierung nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu berücksichtigen sind jedenfalls nur solche gleichartigen, in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bereits bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 leg. cit. früher beantragt wurden. Nicht einmal Bergwerksberechtigungen für Überscharen enthalten eine Zulassung zu einer konkreten Entnahme von mineralischen Rohstoffen und stellen eine Genehmigung iSd § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 dar, weshalb deren Berücksichtigung bei der Kumulationsprüfung von vornherein nicht in Betracht kommt. Dies führt jedoch auch dazu, dass lediglich Grundankäufe - ohne Ausarbeitung eines entsprechendes Projektes - eine offenkundige Umgehungsabsicht, welche die Anwendung des Bagatellschwellenwertes von 25% ausschließen würde, nicht belegen. Auch diesfalls bliebe nämlich Voraussetzung, dass weitere genehmigte oder zumindest früher mit vollständigem Genehmigungsantrag bei der Behörde eingereichte Vorhaben, obgleich diese die Bagatellgrenze für sich genommen nicht erreichen, vorhanden sein müssten. Dies ist jedoch beim bloßen Vorliegen von Grundkäufen im Nahebereich des beantragten Vorhabens nicht der Fall (vgl. BVwG 03.12.2018, W225 2202842-1).
Wenn die beschwerdeführende Standortgemeinde vorbringt, dass eine in ihrem Gemeindegebiet im Jahr 2014 erteilte UVP-Genehmigung für eine Materialgewinnung im Ausmaß von ca. 73 ha einzubeziehen sei, ist festzuhalten, dass das beantragte Vorhaben zumindest 25 % des Schwellenwerts erreichen muss, um den Kumulationstatbestand auslösen zu können. Eine Umgehungsabsicht kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich in räumlicher Nähe bereits ein Vorhaben des gleichen Typs befindet (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G Rz 23ff). Zwar können auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt wird. Ein solches Wirken ist im Gegenstand jedoch nicht festzustellen und wurde ein solches auch nicht behauptet.
Zum Vorwurf, das gegenständliche Vorhaben sei mit einer von der mitbeteiligten Partei im räumlichen Zusammenhang betriebenen Entnahme von mineralischen Rohstoffen zu kumulieren, ist festzuhalten, dass der Kumulationstatbestand erst beim Erreichen von zumindest 25 % des Schwellenwerts ausgelöst wird. Zudem kann an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, dass kein räumlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben und der ca. 650 m westlich gelegenen Schottergrube der mitbeteiligten Partei besteht, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Für einen sachlichen Zusammenhang sprechen insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und ein Gesamtkonzept. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich. Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks sind zB gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G Rz 31). Im konkreten Fall ist durch die Errichtung der vom Vorhaben umfassten Bergbauanlagen (gesonderte Aufbereitungsanlagen, Einstellhallen, Büro- und Aufenthaltscontainer, gesonderte Brückenwaage) ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Abbaugebieten nicht erkennbar und wird ein solcher im eingereichten Projekt auch nicht dargelegt, sodass jedenfalls kein einheitliches Vorhaben gegeben ist (was auch von keiner der Parteien je behauptet wurde).
Der Ansicht, dass die Fläche der gesamten Eignungszone 2 heranzuziehen wäre, kann mangels Bestehens eines Vorhabens iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 in Bezug auf diese Gesamtfläche nicht gefolgt werden.
7.6. Einwendung betreffend Raumordnung:
§ 82 Abs. 1 MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Z 1 bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Abweichend zu Abs. 1 ist nach § 82 Abs. 2 MinroG eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als ein - von mehreren bestimmten Kriterien - im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt daher im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017). §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen (VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140).
Für die Berechnung des 300-m-Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG ist die Lage der begehrten Abbaugrundstücke maßgeblich, also jener Grundstücke, auf welche sich der Gewinnungsbetriebsplan gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG bezieht (vgl. Mihatsch, MinroG4, § 82 Anm. 2). Entgegen der Ansicht der BeschwerdeführerInnen ist für die Beurteilung der Abstände iSd § 82 MinroG nur jene Fläche entscheidend, auf denen der Abbau stattfindet und nicht auch die Straße, über die die Zu- und Abfahrt erfolgt. In der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr 38/1999 (RV 1428 BlgNR XX. GP , S. 93) zu § 82 MinroG wird unter anderem Folgendes ausgeführt: „… Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen soll dann ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (§ 82 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder in Naturschutz- oder Nationalparkgebieten (§ 82 Abs. 1 Z 4) liegen würden. … Nach Abs. 2 soll es jedoch in der Ingerenz der Gemeinden liegen, auch innerhalb des Schutzabstandes von 300 m einen Abbau zu gestatten. Dies soll im Flächenwidmungsplan der Gemeinde seinen Niederschlag finden. Damit soll den regionalen Gegebenheiten der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe besser Rechnung getragen werden. In der Vergangenheit hat es sich nämlich gezeigt, dass insbesondere Mineralrohstoffvorhaben auf Schotter und Kies im Einvernehmen mit der Gemeinde unter Umständen auch im Einvernehmen mit Grundeigentümern innerhalb wesentlich geringerer als der im Abs. 1 angeführten Entfernungen vorgenommen werden können. Durch die vorgesehenen Regelungen soll die Erweiterungsfähigkeit bestehender Abbaue gewährleistet werden. Ein Abstand von 100 m zu den im Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Objekten oder Gebieten soll dabei nicht unterschritten werden dürfen.“ Aus den Materialen ergibt sich also, dass für die Beurteilung der Abstand zu den begehrten Abbaugrundstücken relevant ist und nicht etwa der Abstand zu Zufahrtsstraßen oder ähnlichem (so auch LVwG Vlbg 08.03.2018, LVwG-327-8/2017-R1).
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Standortgemeinde, wonach die Lage der Pumpanlage in die Berechnung miteinzubeziehen wäre (Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 4), ist demnach ebenso kein Erfolg beschieden.
Dadurch, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsregelungen des § 82 MinroG zukommt, werden diese allerdings nicht in ihren Rechten verkürzt, können sie doch wegen eines zu geringen Abstandes allenfalls drohende Gesundheitsgefährdungen im Rahmen ihrer Einwendungen gemäß § 116 Abs. 3 MinroG geltend machen (VwGH 21.01.2014, 2010/04/0052).
Der vom Beschwerdeführervertreter RRRRRR während der mündlichen Verhandlung übermittelte Plan betreffend die 300-m-Abbauverbotszone zeigt folgendes Bild der Örtlichkeiten (der Pfeil zeigt auf das vom Vorhaben umfasste Grundstück):
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Aus dem von RRRRRR in der Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem NÖ ATLAS ist klar ersichtlich, dass auch bei Bemessung des 300-m-Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG von der Grundstücksgrenze (und nicht vom bewohnten Objekt) des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der Abstand zum Abbaugrundstück Nr. ***, KG ***, > 300 m ist. Aus diesem Grund braucht auf das von den beschwerdeführenden Nachbarn vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden, wiewohl es jenem der beschwerdeführenden Standortgemeinde sehr ähnelt.
Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung des MinroG an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086). Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und in der hg. Judikatur bereits mehrfach verneint (VwGH 29.03.2021, Ro 2020/03/0023).
Wenn die beschwerdeführende Standortgemeinde als entgegenstehendes öffentliches Interesse auf ihr örtliches Entwicklungskonzept, im Konkreten auf den geplanten ***, verweist, so sieht § 83 Abs. 2 MinroG öffentliche Interessen auch in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung begründet. Inwieweit solche öffentlichen Interessen einem Vorhaben entgegenstehen können, wird aber in § 82 MinroG abschließend geregelt. Ein örtliches Entwicklungskonzept kann im Anwendungsbereich dieser Norm insofern keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235).
Zur Behauptung der beschwerdeführenden Standortgemeinde, wonach die Bewilligung zufolge § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG zu versagen wäre, weil (unter Verweis auf § 16 Abs. 3a iVm Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014, Punkt 3.3 der Beschwerdeschrift) das Bauland-Industriegebiet nicht als Baulandwidmung gelten könne, in der eine Wohnnutzung von vornhinein ausgeschlossen wäre, ist Folgendes festzuhalten:
Wie festgestellt liegt das Grundstück Nr. ***, KG ***, außerhalb des 300-m-Abbauverbotsbereiches. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das ebenfalls die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ aufweist, befindet sich ein Betonmischwerk.
Ziel des § 82 MinroG ist der Schutz von Personen in bewohnten Objekten oder besonders schützenswerten Einrichtungen. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien (RV 1428 BlgNR XX. GP , S. 93) betont - auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde. Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) führte im Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99 = VfSlg. 16.125, aus, dass § 82 MinroG an die raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder anknüpfe, indem er für Abbaustandorte bestimmte Mindestentfernungen zu solchen Gebieten normiere, die näher genannten raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien angehörten. Diese Widmungskategorien sind (wiederum unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 4 MinroG abschließend aufgezählt. Die legistische Anknüpfung im § 82 MinroG an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt mit sich, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. § 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG stellt auf „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen", ab und versteht darunter – jede Baulandkategorie, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken – ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen – zulässig ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014 sind Industriegebiete für betriebliche Bauwerke bestimmt, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen, sind unzulässig.
Nach § 16 Abs. 3 NÖ ROG 2014 können, sofern die besondere Zweckbindung von Kerngebieten, Betriebsgebieten und Sondergebieten dies nicht ausschließt, erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden.
Nach der (zum dem NÖ ROG 2014 diesbezüglich vergleichbaren Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Betrieb im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen dann vor, wenn „gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind (vgl. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0204). Es muss also eine gewisse Teilnahme am Wirtschaftsleben gegeben sein“ (vgl. VwGH 28.05.2019, Ro 2019/05/0003). Der raumordnungsrechtliche Betriebsbegriff umfasst aber nicht bloß Betriebe nach der Gewerbeordnung, wenn „gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind“ (vgl. VwGH 04.09.2001, 2001/05/0204).
Wenn es auch zutrifft, dass unter dem Begriff „Betrieb“ im Sinne des § 16 NÖ ROG 2014 nicht unbedingt ein Betrieb im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen ist, weil das Raumordnungsgesetz auch beispielweise an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe anknüpft, die nicht der Regelung durch die Gewerbeordnung unterliegen, so wird aus raumordnungsrechtlicher Hinsicht doch gefordert, dass gewisse betriebliche Merkmale im Zusammenhang mit einer Produktions-, Handels- oder Dienstleistungstätigkeit vorhanden sind (LVwG NÖ 07.06.2021, LVwG-AV-1078-2020). Ebenso kann aus § 16 Abs. 3a NÖ ROG, nach welcher Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung von Betriebsbauwerken zulässig ist, nicht – wie von der beschwerdeführenden Standortgemeinde interpretiert – abgeleitet werden, dass bei der konkreten Widmung (Betriebs-)Wohnungen errichtet werden dürfen. Vermutlich zielt das Beschwerdevorbringen auf § 16 Abs. 2 NÖ ROG 2014 ab, übersieht jedoch, dass im Antragszeitpunkt unbestritten die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ vorlag; zudem ist seit 1. Februar 2015 eine Einschränkung dieser Ausnahmebestimmung gesetzlich verankert.
Zum Vorbringen, es liege aufgrund der Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit „Grünland-Freihaltefläche“ ein Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG vor (Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Punkt 3.2), ist festzuhalten, dass mit dem in § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 normierten Verbot der Bebauung dem Ziel der Flächenwidmung, solche Gebiete von (weiteren) Bauten freizuhalten, Rechnung getragen wird (LVwG NÖ 12.10.2020, LVwG-AV-219/001-2020 mwN).
§ 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 steht „jedweder“ Bebauung (unabhängig von der Einordnung in bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben) entgegen und macht eine derartige Bauführung in diesem Widmungsbereich unzulässig (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/05/0003).
Die Bestimmung von Freiflächen in § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 normiert, dass diese Flächen aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Das vorgebrachte, eingeschränkt interpretierte öffentliche Interesse an der Erhaltung des Erholungswertes des Landschaftsraumes sowie der Erhaltung des der Naherholung der Gemeindebevölkerung sicherstellenden Freiraums zwischen den einzelnen Siedlungskernen kann nicht erkannt werden. Der Zweck der Freihaltefläche wurde im zu beurteilenden Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich nicht festgelegt.
Die Stadtgemeinde *** liegt im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. Nr. ***, die in Anlage 10 zwei Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies im Regionalen Raumordnungsprogramm in diesem Gemeindegebiet festlegt.
Der verfahrensrelevante Landschaftsbereich (= gelbe Markierung) zeigt sich gemäß Anlage 10 des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. ***, entsprechend der Stellungnahme des Landes Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Raumordnung und Verkehrsangelegenheiten, vom 16. Dezember 2020, ***, wie folgt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt gemäß dieser Verordnung innerhalb der Eignungszone 2, die eine Fläche von 88 ha aufweist, sowie außerhalb einer regionalen Grünlandzone iS des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***. Lediglich der *** ist im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens als „regionale Grünzone“ zu qualifizieren. Das dem widersprechende Vorbringen der beschwerdeführenden Standortgemeinde in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 4.2., entbehrt deshalb jeder Grundlage.
In § 6 des Regionalen Raumordnungsprogrammes ***, LGBl. ***, ist verbindlich festgelegt, dass in Eignungszonen (gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13) nur solche Widmungsarten festgelegt werden dürfen, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Zusatz „Freihaltefläche“ als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG ausgelegt werden kann, zeigt eine gesetzes- bzw. verordnungskonforme Interpretation, dass die Freihaltefläche letztlich der Realisierung eines zukünftigen Abbaus der mineralischen Rohstoffe – sohin im öffentlichen Interesse – offensichtlich dient und demnach keinesfalls als Ruhegebiet gewertet werden kann. Es mag sein, dass die beschwerdeführende Standortgemeinde versucht, mit einer anderen Interpretation ihres Flächenwidmungsplanes den Erfolg ihrer Beschwerde herbeiführen zu wollen. Faktum ist jedoch, dass die ausgewiesene Freihaltefläche keinen Zusatz zur Signatur aufweist und in Umsetzung des Regionalen Raumordnungsprogrammes *** nicht von einer Erschwerung oder Verhindung von einem zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe auszugehen ist.
Bei einem Ruhegebiet handelt es sich um eine allgemeine Umschreibung jener Gebiete, die in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder unterschiedlich bezeichnet werden können (Mihatsch, MinroG4, § 82 Anm 3). Dem NÖ ROG 2014 ist dieser unbestimmte Gesetzesbegriff fremd und würde eine Auslegung einer Freihaltefläche als Ruhegebiet iSd § 82 MinroG dazu führen, dass das für die Freihaltefläche offensichtlich bestehende öffentliche Interesse bei einer Interpretation, wie sie die Standortgemeinde vorgenommen hat, der Realisierbarkeit eines Abbaus immer entgegen steht.
Der in diesem Zusammenhang mit der Widmung aufgestellte Vorwurf, dass eine Genehmigung für die als „Bergbauanlagen“ titulierten Bauwerke (stationäre Aufbereitungsanlagen, Sand- und Kiesboxen, Brückenwaage, Einstellhalle, Container etc.) gemäß §§ 82 Abs. 1, 119 Abs. 3 MinroG nicht erteilt hätte werden dürfen, übersieht, dass nach § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) durch dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) nicht berührt werden. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014, wonach nur im Hinblick auf bewilligungs- und anzeigepflichtige Vorhaben nach der NÖ BO 2014 im Grünland eine Beschränkung der Zulässigkeit im Sinne einer Erforderlichkeitsprüfung (unter Berücksichtigung der jeweiligen Widmungsart nach § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014) festgelegt ist, ergibt sich im konkreten Fall, dass eine solche mangels Anwendbarkeit der NÖ BO 2014 für die Genehmigung von Bergbauanlagen nicht zum Tragen kommen kann. Zum Vorwurf, dass auch die Verwendung für künftige Gewinnungsbetriebspläne geplant wäre, ist auf die obigen Ausführungen zum Beschwerdegegenstand zu verweisen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der beschwerdeführenden Standortgemeinde im Bewilligungsverfahren von Bergbauanlagen nach § 119 Abs. 7 MinroG lediglich ein Anhörungsrecht zusteht, welches von der belangten Behörde ausreichend gewahrt wurde und zudem eine Bewilligungspflicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestanden hat (siehe die vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht umfassten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides).
Ebenso ist das Projektsgebiet „***“ nicht als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu werten, fehlt doch unbestritten eine im Zeitpunkt des Ansuchens bestehende Ausweisung bzw. Festlegung im Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Standortgemeinde, wie von § 82 Abs. 1 MinroG gefordert.
Aus der obigen Abbildung (enthalten in der Stellungnahme des Landes Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Raumordnung und Verkehrsangelegenheiten, vom 16. Dezember 2020, ***) ergibt sich – wie festgestellt auch – dass der *** (südlich des Grundstückes Nr. *** gelegen, welches per se weiter als 300 m vom Abbauvorhaben wie festgestellt entfernt ist) außerhalb des 300-m-Abbauverbotsbereiches liegt. Wie oben festgehalten ist für die Bemessung des Abbauverbotsbereiches die Lage des Grundstückes relevant, auf das sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, nicht jedoch die von diesem, außerhalb gelegenen Pumpen o.ä. Demnach liegt kein Versagungsgrund iSd § 82 Abs. 1 MinroG vor.
§ 81 Z 1 MinroG normiert für das Land Niederösterreich, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, eine Parteistellung. Das Land ist demnach berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Durch die vorgesehene Regelung wird den Ländern sohin ein verstärktes Mitwirkungsrecht in bergbaurechtlichen Raumplanungsfragen eingeräumt. Abbauwürdige Vorkommen mineralischer Rohstoffe sind begrenzt, dh endlich, nicht regenerierbar und zudem regional ungleichmäßig verteilt. Diese Gegebenheiten führen wie bei keinem anderen Wirtschaftszweig zu dessen absoluter Standortgebundenheit. Es steht außer Zweifel, dass bergbauliche Gewinnungsvorhaben, insbesondere, soweit diese im Tagbau erfolgen, wegen ihrer mehr oder weniger großen Abbaugebiete häufig mit anderen Nutzungsansprüchen konkurrieren. Aus diesem Grund erscheint es angebracht, bergbauliche Vorhaben mit der Raumordnung der Länder zu koordinieren (so Mihatsch, MinroG4, § 82 Anm. 3).
Die „Raumordnung und örtliche Raumplanung", auf die nach § 83 Abs. 2 MinroG als öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist, werden in den einzelnen Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert. Als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung werden im Wesentlichen einheitlich das örtliche Raumordnungsprogramm oder -konzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (vereinzelt auch die Bebauungsrichtlinie) genannt, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen (vgl. VwGH 11.09.2013,
Gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG ist die Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei hat die Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche im § 83 Abs. 2 MinroG genannt sind. Unter anderem definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stellt somit – anders als § 82 Abs. 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).
Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde mit Verweis auf VfGH 12.12.2016, V 49/2015, die Eignungszonenfestlegung als gesetzwidrig erachtet, ist festzuhalten, dass ein (überörtliches) Entwicklungsprogramm, und zwar ein Sachprogramm, eine Verordnung darstellt mit dem Ziel, die Zulässigkeit der Errichtung bestimmter Anlagen unter raumordnungspolitischen Gesichtspunkten zu regeln. (Die NÖ Landesregierung hat am 7. Juli 2015 aufgrund des § 3 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***, LGBl. Nr. ***, erlassen). Wie das normative System der Verordnung vor dem Hintergrund der Erläuterungen zeigt, bedeutet die Festlegung einer Eignungszone keineswegs, dass in einer solchen die Gewinnung von grundeigener mineralischer Rohstoffe jedenfalls zulässig ist. Bei der Festlegung von Eignungszonen handelt es sich um Normen, mit denen Gemeinden ermächtigt werden, im Rahmen ihrer Flächenwidmung eine Sonderwidmung vorzusehen, allerdings nur im Einklang mit allen sonst für derartige Widmungen geltenden Vorschriften, einschließlich der Berücksichtigung anderer Schutzinteressen. Diese sind von der Gemeinde im Rahmen der Flächenwidmung verbindlich zu beurteilen.
Die von der beschwerdeführenden Standortgemeinde bekämpfte Rechtsvorschrift wendet sich ausschließlich an die Gemeinden und legt nähere Vorschriften für die inhaltliche Gestaltung der Flächenwidmungspläne der Gemeinden fest. Eine Gesetzwidrigkeit des bezughabenden Raumordnungsprogrammes – als Teil der überörtlichen Raumplanung – kann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkannt werden. Vielmehr sind die rechtlichen Bestimmungen der Raumordnung, zu welchen (auch) die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***, LGBl. Nr. ***, zählt, als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu beachten.
7.7. Keine Sicherstellung des Abtransportes grundeigener mineralischer Rohstoffe:
Die Standortgemeinde kann geltend machen, dass gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG vorgelegten Verkehrskonzeptes (Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den im § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen) nicht sichergestellt ist und hat die beschwerdeführende Standortgemeinde umfassende Ausführungen zu diesem Versagungsgrund unter Punkt 3.5 ihrer Beschwerdeschrift getätigt. Dies steht den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht zu, sodass auf das Beschwerdevorbringen zu Punkt 4.e des QQQQQQ nicht näher eingegangen werden muss (so VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).
Nach § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG stellt ein Genehmigungshindernis dar, wenn die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen nicht sichergestellt ist.
Geht man vom Wortlaut des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG aus, so spricht dieser von einem "Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe, von den in Z 8 angeführten Abbauen". Dabei differenziert diese Bestimmung nicht, ob es sich um den Abtransport von nur abgebauten und nicht aufbereiteten oder auch von abgebauten und bereits im Abbaugebiet aufbereiteten Rohstoffen handelt. Dass auch letztere vom Verkehrskonzept erfasst werden, ergibt sich aus der Wortfolge "von den in Z 8 angeführten Abbauen" in § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG. § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG spricht vom "Lageplan mit dem beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten", der dem Gewinnungsbetriebsplan (in dreifacher Ausfertigung) anzuschließen ist und meint die örtliche Begrenzung des Abbaues oder (mit anderen Worten) das Abbaugebiet. Somit wird deutlich, dass § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wenn auf dieses Abbaugebiet (nach Z 8 leg. cit.) verwiesen wird, nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg erfasst. Diese Auslegung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. ErläutRV 1428 BlgNR XX. GP , 92f)), wonach dieses Verkehrskonzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes" eingeführt wurde (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).
Einer solchen Auslegung steht letztlich auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Vorgängen, die einer Anlage nach MinroG zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zu einer derartigen Anlage haben, entgegen. Diese Rechtsprechung hat nämlich den Immissionsschutz von Nachbarn und die Frage, inwieweit derartige Einwände der Nachbarn im Genehmigungsverfahren nach MinroG berücksichtigt werden können, zum Gegenstand. Die Sicherstellung der Einhaltung des Verkehrskonzeptes nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG und damit verbunden die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG zählen jedoch nicht zu den Fragen, welche von den Nachbarn im Rahmen der ihnen zukommenden Parteistellung geltend gemacht werden können (ebenso VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).
Eine Interpretation des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wonach die Verkehrsanbindung beim Genehmigungskriterium nach § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG zu berücksichtigen wäre, diesbezügliche Immissionsbelastungen von der Standortgemeinde geltend gemacht werden könnten und daher das „Werkstorprinzip“ nicht gelte (siehe Stellungnahme der beschwerdeführenden Standortgemeinde vom 22. November 2021), erscheint aus diesem Grund keine Deckung im Gesetz zu finden, zumal der Immissionsschutz und das Verkehrskonzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes" unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen.
Soweit die BeschwerdeführerInnen auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 06. November 2020, ***, (Fahrverbot auf der *** [Grundstück Nr. ***] von der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstücks Nr. *** bis zur Kreuzung ***, sowie auf dem Feldweg mit der Grundstücksbezeichnung Nr. ***, südöstlich der Kreuzung ***/***, am östlichen Grundstücksende des Grundstücks Nr. *** und Kreuzung mit Feldweg Nr. ***/***, ausgenommen Wirtschaftsfuhren) verweisen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0122), sodass ohne Interpretation der unterschiedlichen Äußerungen zum behördlichen Verfahren bzw. im Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass das im Technischen Bericht auf Seite 13 dargelegte Verkehrskonzept de iure realisierbar ist.
Deshalb erübrigt sich auch das Vorbringen, wonach keine Wirtschaftsfuhren beim Abtransport der mineralischen Rohstoffe vorgenommen werden würden (und somit das Fahrverbot gelte), obwohl angemerkt wird, dass aus den zitierten, doch etwas älteren zivilrechtlichen Entscheidungen (OGH 21.06.1979, 7 Ob 650/79, bzw. OGH 17.05.1961, 6 Ob 203/61) zur Auslegung eines im Straßenrecht definierten Begriffes wohl nichts gewonnen werden kann. Vielmehr wäre zur Interpretation des Begriffes § 30 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), idF BGBl. Nr. 174/1983, heranzuziehen, in welcher Norm Regelungen für Wirtschaftsfuhren verbindlich festgelegt wurden. In diesem Konnex wäre darüber hinaus § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) heranzuziehen, nach welcher Bestimmung unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes der Abbau der eigenen Bodensubstanz zählt.
Fraglich ist, welchen Inhalt ein Verkehrskonzept iSd § 80 Abs. 1 Z 10 MinroG aufweisen muss und in welcher Art und Weise die Sicherstellung der Einhaltung dieses Konzeptes zu erfolgen hat, wobei sich das auszuarbeitende Projekt an den – soweit bekanntgegebenen – Verkehrsgrundsätzen der Gemeinde im Hinblick auf Routenwahl, Transportgewicht und Transportzeiten zu orientieren hat. Durch die Wahl des Gesetzeswortlautes – arg. „u. dgl.“ – ist determiniert, dass die Verkehrsgrundsätze der Gemeinde auch andere Themenbereiche betreffen können.
Faktum ist jedenfalls, dass sich das Verkehrskonzept sehr wohl auf den Abtransport der mineralischen Rohstoffe zu beziehen hat, also auf Tätigkeiten, welche außerhalb des Bergbauraumes liegen, wiewohl sich die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nur auf die Abbaugrundstücke bezieht (anders Mihatsch, MinroG4, § 80 Anm 7), was sich insbesondere daraus ergibt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099) eine gänzliche Sinnentleerung der Verpflichtung der Vorlage eines Verkehrskonzept unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen angeführten „wirksamen“ Umweltschutzes sich ergeben würde, wenn die Erstellung des Verkehrskonzeptes auf das Abbaugebiet selbst beschränkt werden würde und dies dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könnte.
Berücksichtigt man, dass dieses Konzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes“ mit dessen Versuch eingeführt wurde, den Straßenverkehr selbst als eines der Kriterien für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu determinieren; weiters, dass Ausgangspunkt die Auffassung der Vertreter der Gemeinden und Städte gewesen ist, dass weniger der Abbau der mineralischen Rohstoffe selbst als vielmehr deren Abtransport mittels Schwerverkehr eine Belästigung sei (so Donninger, Das Verkehrskonzept nach dem MinroG, ecolex 2000, 391) so mögen diese Ausgangsparameter eine Interpretationsgrundlage für die Auslegung des notwendigen Inhaltes eines Verkehrskonzeptes liefern.
Wie festgestellt wurden von der Standortgemeinde keine allgemein gültigen Verkehrsgrundsätze bekanntgegeben. Gibt die Gemeinde keine Verkehrsgrundsätze bekannt, hat der Genehmigungswerber das Verkehrskonzept unabhängig von allfälligen Vorgaben der Gemeinde zu erstellen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Verkehrskonzept durch die Gemeinde zu genehmigen ist (so auch Mihatsch, MinroG4, § 80 Anm 7). Nachdem es sich bei § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG um einen Versagungsgrund handelt, kann die Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG zwar geltend machen, dass die Einhaltung des Konzeptes über den Abtransport nicht sichergestellt ist. Dabei hat sie sich aber an den von ihr bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen zu orientieren. Grundlage dafür können aber nur allgemein gültige Verkehrsgrundsätze sein, welche auf das konkrete Projekt umzulegen sind und so das vom Gesetzgeber umfasste Mitspracherecht bei Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten konkretisieren. Dass der Standortgemeinde ein umfassenderes Anhörungsrecht im Anwendungsbereich dieser Norm zugestanden wurde und ihr im MinroG implementiertes Parteienrecht so gestaltet werden könnte, dass mit den von ihr bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen de facto jede Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verhindert werden könnte, kann dem Gesetz in Anbetracht der in den anderen bergrechtlichen Normen zugestandenen Rechten der Gemeinde jedenfalls nicht entnommen werden.
Glaublich ist jedenfalls, dass die Stadtgemeinde *** in den verkehrsplanerischen Leitlinien die Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und die Bündelung des notwendigen Verkehrs auf den Hauptachsen des Straßennetzes postuliert hat (so Gutachten DDDDDDD GmbH vom 20. April 2021, Punkt 3.6). Wie festgestellt, entspricht die projektierte Transportroute jedenfalls diesem Grundsatz. Dass aus dem Grundsatz – wie behauptet – abgeleitet werden könnte, dass auf den niederrangigen Straßen, wie Güterwegen und Feldwegen im Grünland keine gewerblichen LKW-Fahrten stattfinden sollen, kann aus dem Grund nicht erkannt werden. Auch wenn dies der Intention der betroffenen Stadtgemeinde entsprechen würde, so ist festzuhalten, dass – wie oben ausgeführt – sich aus den gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, dass der Abbau der eigenen Bodensubstanz (die mitbeteiligte Partei ist wie festgestellt Grundstückseigentümerin) als land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe zu qualifizieren ist. Auch ist festzuhalten, dass eine genehmigungsfähige Mineralgewinnungsstätte gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 NÖ ROG keine andere Widmung als Grünland aufweisen kann und der genehmigte, abgebaute, mineralische Rohstoff auch – rechtlich zulässig – abzutransportieren ist.
Zur Behauptung, der Weg auf dem Grundstück Nr. *** in jenem Bereich, in welchem eine ungebundene Tragschicht derzeit besteht, sei für den Abtransport nicht geeignet, ist auf die Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 zu verweisen. Demnach hat gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße, soferne
- in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
- keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und
- kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist, der Straßenerhalter zu tragen.
§ 16 bzw. § 17 leg. cit. sieht die Möglichkeit der Überwälzung dieser Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vor; auf die dort normierten Verfahrensbestimmungen wird hingewiesen.
Gleiches gilt betreffend das mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 vorgetragene Argument, dass die *** – insbesondere bei Realisierung des festgestellten Betonmischwerkes – im derzeitigen Ausbauzustand nicht nur offensichtich für
die Erschließung des festgestellten Bauvorhabens ausreichend ausgebaut wäre, sondern auch für das gegenständliche Vorhaben, wobei festzuhalten ist, dass der im behördlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige gerade nicht zu diesem Schluss kam.
Es kann hier nicht unterstellt werden, dass die Gemeinde als Straßenerhalterin in Zukunft die Erhaltung der Straße gesetzwidrig unterlassen wird, trotz der bestehendene Widmung „Bauland-Industriegebiet“ im Bereich der ***. Auf Grund dessen sowie dem vorliegenden positiven verkehrstechnischen Gutachten kann festgehalten werden, dass die Benützbarkeit und Verkehrssicherheit des verfahrensinkriminierten Wegesstückes auch bei Konsumierung der Genehmigung durch die mitbeteiligte Partei nach wie vor gewährleistet sein wird, wie wohl festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vom
30. November 2021 ihr Angebot, den entsprechenden Straßenzug staubfrei zu gestalten, an die Standortgemeinde wiederholt hat (Seite 11, 2. Absatz der Verhandlungsschrift).
Allein aus dem Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden müssen, vom Unternehmer zu tragen sind, ist nicht darauf zu schließen, dass dieser Bereich als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen ist (vgl. VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0027). Gleiches gilt für den Kreuzungsbereich ***/Landesstraße.
Wie festgestellt tangiert die projektierte Routenwahl kein Siedlungsgebiet, ist bloß 850 m lang und erreicht die Hauptachse des Straßennetzes auf dem kürzesten Weg. Auch konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden werden, weshalb die Einhaltung des projektierten Konzeptes über den Abtransport der grundeigenen mineralischen Rohstoffe nicht sichergestellt wird, sodass die Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG im konkreten Fall gegeben ist.
7.8. Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 4 und Z 8 MinroG:
Die beschwerdeführende Standortgemeinde sieht sich in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs. 1 Z 1 und 116 Abs. 1 Z 4 MinroG genannten Interessen verletzt, als – ohne nähere Begründung – von keinem sparsamen und schonenden Umgang mit der Oberfläche ausgegangen wird, sowie davon, dass die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen nicht als ausreichend angesehen werden. Ebenso moniert sie – ohne Auseinandersetzungen mit den projektierten Maßnahmen –, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus nicht als ausreichend anzusehen wären und ihr subjektives Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs. 1 Z 1 und 116 Abs. 1 Z 8 MinroG genannten Interessen verletzt wäre.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der im behördlichen Verfahren beigezogene geologische Amtssachverständige in der Verhandlung am 22. April 2021 die Vollständigkeit der Projektsunterlagen attestiert hat (somit auch die nach § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG notwendigen Angaben zu Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennachnutzung; siehe Seite 13 der Verhandlungsschrift, letzter Absatz), insbesondere einen sparsamen und schonenden Umgang mit der Oberfläche fachlich begründet hat (Seite 14 der Verhandlungsschrift, ad 2. Frage) und die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend beurteilt hat (Seite 14 der Verhandlungsschrift, ad 4. Frage). Diesem Gutachten ist die beschwerdeführende Standortgemeinde in keinster Weise entgegengetreten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass § 116 Abs. 1 Z 4 und Z 8 MinroG Versagungsgründe darstellen. In § 83 Abs. 2 MinroG ist der Schutz der Oberfläche (folglich) auch nicht bei der Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vordergründig zu beachten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bergbauliche Tätigkeiten das Aufsuchen von Lagerstätten der mineralischen Rohstoffe in der Erdkruste, das Gewinnen dieser Lagerstätten (wozu auch das Aufschließen für den Abbau gehört) und das Aufbereiten des gewonnenen Lagerstätteninhaltes zu einem für den Absatz geeigneten Mineralprodukt beinhalten (ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP ist zu § 5 MinroG) und demnach ein Eingriff in die Oberfläche bei einer Mineralgewinnungsstätte evident ist. Anhaltspunkte, dass das projektierte Vorhaben die monierte Genehmigungsvoraussetzung nicht einhalten würde, sind weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, sodass mit dem angeführten, unsubstaniierten Vorbringen der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.
7.9 Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG:
Soweit zu diesem Versagungsgrund vorgebracht wird, dass „sich das Projekt offenbar nicht einmal die geplanten Verkehrsströme auf öffentlichen Wegen als Emissionen und Immissionen zurechne“ und nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen.
Der VwGH hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0121). Nichts Anderes gilt in Bewilligungsverfahren gemäß §§ 116 und 119 MinroG. Demnach können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden (vgl. VwGH 08.05.2013, 2011/04/0193).
Wie festgestellt wurden im Projekt die diffusen Staubemissionen entsprechend dem besten Stand der Technik, nämlich der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stand 2014, berücksichtigt.
Entsprechend der in der Verhandlung am 30. November 2021 abgegebenen Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, trägt zur Staubminderung bei, wenn der Begriff „Trockenheit“ gemäß Punkt 4.2.5 der angeführten Technischen Grundlage näher formuliert ist, weshalb die im Projekt im Punkt 8.2 angeführten Staubminderungsmaßnahmen durch die im Spruch formulierte Auflage zu ergänzen sind. Wie festgestellt trägt aber eine weiterreichende Auflagenvorschreibung nicht zur Staubminderung bei.
Dass das dem Gewinnungsbetriebsplan zugrundeliegende Projekt nicht dem besten Stand der Technik entsprechen würde und deshalb vermeidbare Emissionen nicht unterbleiben würden, wurde von der beschwerdeführenden Standortgemeinde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substaniiert vorgebracht. Insbesondere konnten keine technischen Grundlagen oder Norm genannt werden, welchen das beantragte Vorhaben nicht entsprechen würde. Infolge der schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich konsistenten Ausführungen der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, unter Berücksichtigung des Fachbereiches Meteorologie – sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren –, bestand für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Grund für die Annahme, dass das beschwerdegegenständliche Projekt nicht dem Stand der Technik entsprechen würde. Lediglich zur Präzisierung des Umfanges der staubmindernden Maßnahmen wurde die im Spruch angeführte luftreinhaltetechnische Auflage vorgeschrieben.
7.10. Zur behaupteten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und unzumutbarer Belästigung von Personen des § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG:
Fraglich ist, ob durch das beantragte Vorhaben eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG erwartet werden könnte.
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (vgl. VwGH 16.12.1998, Zl. 98/04/0109).
Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die konkrete Erweiterung des Abbaugebietes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f). Demnach ist dieser Beurteilungsmaßstab dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene ist eindeutig zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung der BeschwerdeführerInnen oder aber eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit bei konsensgemäßer Ausführung des projektierten Vorhabens ausgeschlossen sind.
Dabei sind sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren keine objektivierbaren Gründe hervorgekommen, welche die Bedenken der BeschwerdeführerInnen in jenem Ausmaß bestätigt hätten, dass eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die behaupteten Schadstoffemissionen den angefochtenen Bescheid auf die von ihr eingeholten Gutachten der luftreinhaltetechnischen und lärmtechnischen Amtssachverständigen gestützt, welche im Wesentlichen zum Ergebnis gelangen, dass die durch das vorliegende Vorhaben hervorgerufenen Schadstoffemissionen die im IG-L vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten bzw. lärmtechnisch relevant wären.
Wenn die BeschwerdeführerInnnen eine Unschlüssigkeit dieser Gutachten darzustellen versuchen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0080, zur Bestimmung des § 116 Abs. 2 Z 2 MinroG festgehalten, dass nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden „Schwellenwertkonzept" ein im Sinn von § 116 Abs. 2 Z 2 lit. a relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine Zusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert vorliegt (sog. Relevanzgrenze). Selbst wenn im Beschwerdefall ein gemäß § 116 Abs. 2 Z 2 MinroG relevantes Gebiet mit bereits vorliegender Grenzwertüberschreitung vorläge, ist nach dem Gutachten des luftreinhalte-technischen Sachverständigen davon auszugehen, dass es durch die vorliegende Anlage zu keiner Zusatzbelastung über der Relevanzgrenze von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert kommt.
In Sinne dieser Rechtsprechung errechnete die Amtssachverständige ZZZZZZZ die Relevanzgrenze in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht; ausgehend von der maximalen Zusatzbelastung für Feinstoff PM10 – wie festgestellt beim Beurteilungspunkt 1 mit 0,3 µg/m³, bei Beurteilungspunkt 2 0,2 µg/m³. Da der Grenzwert bei PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L beim JMW 40 µg/m³ beträgt, bemisst sich die Relevanzgrenze von 1 % mit 0,4 µg/m³, sodass diese Zusatzbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist. Einen analogen Schluss kann man auch für PM2,5 ziehen: Hier wurde als Zusatzbelastung für Punkt 1 0,1 µg/m³ berechnet, für den zweiten Punkt beträgt die Belastung < 0,5 µg/m³. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert bei PM2,5 ist gemäß Anlage 1b zum IG-L 25 µg/m³, 1 % davon sind 0,25 µg/m³, weshalb auch hier die Zusatzbelastung irrelevant gemäß der angeführten Judikatur ist und demnach iSd § 116 Abs. 2 Z 1 MinroG die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag iSd §§ 116 Abs. 2 Z 1 und 119 Abs. 3 Z 2 MinroG zur Immissionsbelastung leisten.
Der Vollständigkeit halber ist auf § 116 Abs. 6 MinroG zu verweisen, wonach die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099). Ein darauf gerichtetes Vorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht erstattet, sondern lediglich angeführt, dass einige der BeschwerdeführerInnen Landwirte seien.
7.11. Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG:
Dass „... keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu erwarten ist", ist sowohl eine Genehmigungsvoraussetzung für Gewinnungsbetriebspläne (§ 116 Abs. 1 Z 7 MinroG) als auch eine Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (§ 119 Abs. 3 Z. 4 MinroG). § 119 Abs. 5 letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan- und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach den Materialien zu BGBl. Nr. 355/1990, womit der § 203 Abs. 2 BergG 1975 - als Vorgängerbestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG - um den Tatbestand der über das zumutbare Maß hinausgehenden Umwelt- bzw. Gewässerbeeinträchtigung erweitert wurde, diese Bestimmung auch nachträgliche Anordnungen in Bezug auf konsensgemäß betriebene Bergbauanlagen ohne Bindung an den Auflagenbegriff ermöglichte (vgl. VwGH 26.09.2012, 2008/04/0158, mit Verweis auf ErläutRV 1290 BlgNR XVII. GP , 21).
Der zu diesem Versagungsgrund angeführten Rechtsprechung ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen zu diesem Genehmigungshindernis – zu entnehmen, dass bei Erteilung einer wasserrechlichen Bewilligung nicht per se von einer unzumutbaren Beeinträchtigung – sei es mit oder ohne Auflagen – auszugehen ist. Aus diesem Grund kann der Umstand, dass das Vorhaben auch eine Nassbaggerung umfasst, für welche im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt IV. eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde (welche wie zu Punkt 1. angeführt nicht Teil des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist), nicht davon ausgegangen werden, dass das zumutbare Maß an Beeinträchtigung überschritten wurde und die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und der Bergbauanlagen nicht erteilt werden könnte.
Weshalb die Zustimmung einer Wasserentnahme durch Dritte aus dem *** als über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und des Gewässers einzustufen ist, kann der Beschwerdeschrift (Punkt 3.6.3) im Konkreten nicht entnommen werden. Vielmehr haben die im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (Deponietechnik und Gewässerschutz, Geohydrologie und Gewässerbiologie) – durch die sehr geringfügige Entnahme – negative Auswirkungen auf die (Grund-) Wasserverhältnisse (Seite 21, unten, und Seite 27 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, unten) sowie auf die Lebensgemeinschaft im *** bzw. im unterliegenden *** nicht feststellen können. Eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der biologischen Qualitätselemente konnte ebenso ausgeschlossen werden (Seite 66 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, unten). Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich die Rechtslage dargestellt (Seite 145 des angefochtenen Bescheides) und rechtsrichtig dargelegt, dass der *** ein Mehrzweckprojekt darstellt und – auch – für einen gewerblichen bzw. industriellen Bedarf konzipiert wurde.
Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde zum behaupteten Vorliegen des Genehmigungshindernisses des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG ausführt, es seien „die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren
Lebensräume, der Artenschutz und die Jagd, die Fläche und der Boden, Wässer,
Luft und Klima, Landschaft, Landschaftsbild und Ortsbild, Landschaftsökologie,
Landwirtschaft sowie Sach- und. Kulturgüter gefährdet sowie unzumutbar
beeinträchtigt, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf
Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 7 MinroG genannten Interessen
verletzt ist“, ist darauf hinzuweisen, dass der Versagungsgrund des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG nur bei erwarteten über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen der Umwelt und von Gewässern heranzuziehen ist.
Dem gegenüber wurden in § 83 Abs. 2 MinroG die öffentlichen Interessen „Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung“, „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“, „Wasserwirtschaft“, „Schutz der Umwelt“, „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr“ sowie „Landesverteidigung“ formuliert, welche bei der nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.
Den ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP ist zu § 116 MinroG Folgendes zu entnehmen:
„Voraussetzung für die Genehmigung soll weiters sein, daß im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik – dieser entspricht dem Begriff der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61 EG und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.
Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, bedürfen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Weiters sollen beim Abbau keine Abfälle entstehen dürfen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Sollte eine Vermeidung oder Nichtverwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten sein, wäre eine ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu gewährleisten.“
Der Begriff „Umweltschutzvorschrift" ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der „Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (so VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 zu §§ 19 Abs. 4 und 24f Abs. 8 UVP-G 2000). Bei der Auslegung des Begriffes „Beeinträchtigung der Umwelt“ in § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG ist zu beachten, dass im MinroG – anders als im UVP-G 2000 – keine echte Verfahrenskonzentration implementiert ist und dass es sich hier – anders als bei § 83 Abs. 2 MinroG – um einen Versagungsgrund handelt.
Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung bleibt auch bei Vorliegen von Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen der Naturschutzbehörde vorbehalten, und das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung wird durch die Erteilung der Genehmigung nach anderen Materiengesetzen nicht vorweggenommen (VwGH 29.06.2006, 2004/10/0106). Auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert ist bei der Genehmigung nach § 116 MinroG nicht Bedacht zu nehmen ist (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086). Gleiches gilt wohl ebenso für den Artenschutz.
Daraus ergibt sich, dass der Versagungsgrund des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG eng auszulegen ist und die von der Beschwerdeführerin vollkommen unsubstaniiert geltend gemachten Gründe, welche ein Vorliegen des Genehmigungshindernisses nach § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG stützen sollen, im Anwendungsbereich dieser Norm nicht zu berücksichtigen sind.
7.12. Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 9 MinroG:
Die beschwerdeführende Standortgemeinde fühlt sich in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs. 1 Z 1 und 116 Abs. 1 Z 9 MinroG genannten Interessen verletzt, insbesondere durch den Umstand, dass das chemische Flockungsverfahren bei der Kieswäsche nicht ausreichend sicherstelle, dass keine Schadstoffe in Gewässer gelangen.
Wie vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der behördlichen Verhandlung attestiert, sind beim festgestellten Einsatz des Flockungsmittels bei der Schlammentwässerungsanlage keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Gewässer zu erwarten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Sachverständige habe im behördlichen Verfahren lediglich eine „lapidare Aussage ohne eigenen Gutachtenswert getätigt“, so handelt es sich hier um ein unsubstaniiertes Bestreiten ohne selbst Wesentliches entgegenzusetzen, im Besonderen hat keine Auseinandersetzung mit den fachlichen Aussagen zur Verwertbarkeit des Waschschlamms (Seite 21 der Verhandlungsschrift, Punkt 1. und 2.) stattgefunden. Festzuhalten ist, dass das Genehmigungshindernis jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn gewährleistet ist, dass die nicht vermeidbaren bzw. verwertbaren Abfälle ordnungsgemäß, also nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) beseitigt werden (§ 116 Abs. 1 Z 9 letzter Satz MinroG, so auch Mihatsch, MinroG4, § 116 Anm. 7). Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte vor – und wurde dies von der beschwerdeführenden Standortgemeinde auch nicht behauptet –, dass die mitbeteiligte Partei die abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des § 15 AWG 2002, bei projektsgemäßen Betrieb nicht einhalten würde.
7.13 Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG:
Soweit in den Beschwerdeschriften des RRRRRR (Punkt 4.3. der Beschwerdeschrift, Seite 25) und des QQQQQQ (Punkt 4.g, 4.h. und 4.i der Beschwerdeschrift, Seite 20) die von der belangten Behörde im Punkt XXXIX. des angefochtenen Bescheides, S 166, vorgenommene Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG moniert werden, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG geltend machen kann. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG jedoch nicht zu (VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0137).
Gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG ist die Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei hat die Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche im § 83 Abs. 2 MinroG genannt sind.
Den ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP ist zu § 83 MinroG Folgendes zu entnehmen:
„Im § 83 werden die über § 116 hinausgehenden Genehmigungsvoraussetzungen für Gewinnungsbetriebspläne im Sinne des V. Hauptstücks geregelt. In Hinkunft hat die Behörde auch das öffentliche Interesse an der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen gegenüber anderen öffentlichen Interessen, die auf eine
Nichtgenehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen hinauslaufen, abzuwägen. Derartige öffentliche Interessen liegen etwa in der Mineralrohstoffwirtschaft, im Bedarf von mineralischen Rohstoffen, im Entfall eines “Rohstofftourismus", im Umweltschutz, in der Raumordnung und Raumplanung u. dgl. begründet. Zu beachten wird sein, daß bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auch die Art des mineralischen Rohstoffes zu berücksichtigen sein wird (etwa ob sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Kalkstein oder Tone oder auf die häufiger anzutreffenden quarzhältigen oder andere überwiegend aus Kalziumkarbonat bestehenden Rohstoffe oder auf Fest- oder Lockergesteine bezieht). Auch das wirtschaftliche Interesse des Bergbauberechtigten (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Ausnutzung von Investitionen u. dgl. mehr) wird zu berücksichtigen sein. Die Auswirkungen des durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau erregten Verkehrs sollen besondere Berücksichtigung finden. Dies wird dadurch erreicht werden, als das nach den bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen der Gemeinde ausgearbeitete Verkehrskonzept bindend einzuhalten sein wird. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen kann im Wiederholungsfall zum Widerruf des Gewinnungsbetriebsplanes führen (siehe § 193 Abs. 9).
Diese Regelung bedeutet nicht, daß das Verkehrskonzept durch die Gemeinde zu genehmigen sein wird. Die Zustimmungserklärung allfälliger – älterer – Gewinnungs- oder Speicherberechtigter ist der geltenden Rechtslage nachgebildet.
Durch die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und den Grundeigentümern nicht berührt. Gewinnungsbetriebspläne können nur im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse genehmigt werden. Darauf stellt der Abs. 4 ab.“
Unter anderem definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stellt somit – anders als § 82 Abs. 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).
Ein Widerspruch zwischen Raumordnung und örtlicher Raumplanung kann vom erkennenden Gericht wie unter Punkt 7.6 dargelegt nicht festgestellt werden. Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde durch das gegenständliche Verfahren ihr örtliches Entwicklungskonzept, insbesondere das Projekt „***“, gefährdet sieht, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich hierbei lediglich um informelle Planungen handelt (entsprechend der Feststellungen bzw. Beweiswürdigung und der Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 16. Dezember 2020).
Zudem findet das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben
durch die Ausweisung des vom Antrag umfassten Abbaugebietes als Eignungszone in Anlage 10 des Regionalen Raumordnungsprogramm ***, LGBl. ***, seinen Ausdruck, auf welche Rechtslage das Land Niederösterreich als Verfahrenspartei, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Raumordnung und Verkehrsangelegenheiten, in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020, ***, auch hingewiesen hat.
Wie oben dargestellt nimmt eine Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen nach § 116 MinroG auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter nicht Bedacht und eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg (vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/07/0172, betreffend das OÖ Naturschutzgesetz sowie VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086 und VwGH 14.7.2011, 2010/10/0183 betreffend die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert).
Im Lichte dieser Rechtsprechung liegt die von der beschwerdeführenden Standortgemeinde in Bezug auf naturschutzrechtliche Interessen geltend gemachte Unvollständigkeit der durch die belangte Behörde nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vorgenommenen Interessenabwägung nicht vor. Dem Vorbringen, dass der Naturschutz als öffentliches Interesse bereits im Genehmigungsverfahren nach dem MinroG zu berücksichtigen sei und gegenständlich der Erholungswert und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden würden und mit artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen zu rechnen sei, ist die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten.
Da die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall zu Recht auf die Schutzgüter des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) nicht Bedacht genommen hat, ist die nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vorgenommene Interessenabwägung nicht als unvollständig zu betrachten und nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Interessen bleibt dem naturschutzbehördlichen Verfahren vorbehalten.
Der durch das vorliegende Vorhaben erregte Verkehr erreicht ein Ausmaß, das kein überwiegendes öffentliches Interesse auf Versagung des Antrages begründen kann, zumal das zusätzliche LKW-Gesamtverkehrsaufkommen durchschnittlich 12 LKW/d projektsgemäß betragen wird. Wie festgestellt bleiben sämtliche durch die Vorhabensrealisierung erwartbaren Immissionen im Rahmen des Zumutbaren.
Zudem konnte die mitbeteiligte Partei im im behördlichen Verfahren abgegebenen Schriftsatz vom 24. Februar 2021 einen erhöhten regionalen Bedarf an Sand und Kies glaubhaft darlegen (siehe Auflistung der zahlreichen Bauprojekte unter dem dortigen Punkt 1.3.4), der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht bestritten wurde. Die Richtigkeit dieses Bedarfs in der Region wurde von ihr vielmehr zustanden (siehe Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 8). Es wurde lediglich behauptet, dass durch das Vorhaben der regionale Bedarf gefördert werden würde, was grundsätzlich nicht nachvollzogen werden kann. Faktum ist, dass das Vorhaben auf eine verbrauchernahe, regionale Versorgung abzielt.
Ebenso konnte der im Verfahren von der belangten Behörde beigezogene geologische Amtssachverständige im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte (bei dem abzubauenden Rohstoff handelt es sich um Kiese und Sande, die hier in einer durchschnittlichen Mächtigkeit von etwa 14 m vorliegen) einen den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechenden Abbau attestieren, sodass das öffentliche Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung iSd § 83 Abs. 2 MinroG vorliegt. Vielmehr widerspräche es dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Norm – wie von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 7, vorgebracht –, wenn die Lagerstätteneignung im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen wäre.
Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihn dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr, ist ebenso ein öffentliches Interesse iSd § 83 Abs. 2 MinroG, das bei der Interessenabwägung zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten, denen die maximalen Einsatzzeiten und Fahrbewegungen zugrunde liegen, ergibt sich weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung durch Lärm. Ebenso ist aufgrund den luftreinhaltetechnischen Gutachten im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Humanmediziners davon auszugehen, dass nicht bloß die Vorgaben des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG-L) eingehalten werden, sondern auch die ermittelte Zusatzbelastung zu keiner unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung führt. Durch das Projekt ist somit insgesamt eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen.
Durch den kurzen Transportweg des gewonnenen Materials zum Betonmischwerk (dem Schwesternunternehmen der mitbeteiligten Partei), welches die Weiterverarbeitung übernimmt und in Luftlinie lediglich 700 m beträgt, ist ebenso von „möglichst kurzen Transportwegen“, auf welche bei der Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG Bedacht zu nehmen ist, auszugehen. Aufgrund geringer Fahrtdauern durch kurze Transportwege ist eine Minimierung von Umweltauswirkungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm verbunden. Weiters kann ein „Rohstofftourismus“ (vgl. dazu Mihatsch, MinroG4, § 83 Anm.) durch die regionale Versorgung nicht erkannt werden.
Die Rohstoffgewinnung nach dem MinroG derogiert zwar zumindest vorübergehend für die Dauer des bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes (10 Jahre gemäß Punkt 1.5 des eingereichten Projektes) das örtliche Entwicklungskonzept insofern, als das nicht im Flächenwidmungsplan dargestellte Projekt „***“, welches die Schaffung eines Erholungsgebietes vom *** über *** bis zum *** zum Ziel hat und den *** mit dem zukünftigen *** verbinden soll, jedoch lediglich partiell und bloß vorübergehend. Zu berücksichtigen ist, dass – wie festgestellt – derzeit lediglich informelle Planungen zu diesem Projekt existieren. Die für die Genehmigung des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanes sprechenden öffentlichen Interessen – wie insbesondere Standortgebundenheit des mineralischen Rohstoffes, Mineralrohstoffsicherung und -versorgung (nahegelegene Betonmischanlagen, zukünftige Bauvorhaben in den Gemeinden), kurze Transportwege, Umsetzung raumordnungsrechtlicher Vorgaben – überwiegen jedoch, sodass den Beschwerden der Erfolg zu versagen war.
7.14 Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen WRG-Entscheidungen:
Zum Begehren des QQQQQQ auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angesichts der wasserrechtlichen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Oktober 2021 und 08. November 2021, zur Zl LVwG-AV-1194/001-2021, ist festzuhalten, dass eine „Vorfragenkonstellation“ iSd § 38 AVG im Verhältnis zwischen Verfahren, in denen lediglich über denselben Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten (auf Grund verschiedener Normen) abzusprechen ist, nicht besteht. Die Anwendbarkeit des § 38 AVG ist daher dann zu verneinen, wenn – entsprechend dem Kumulationsprinzip – für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden (oder derselben Behörde in verschiedenen Verfahren) erforderlich sind. Diesfalls haben mehrere Behörden (bzw hat eine Behörde in mehreren Verfahren) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden. Die genannte Einschränkung findet ihre Rechtfertigung nämlich darin, dass der besondere prozessökonomische Sinn des § 38 (letzter Satz) AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet. Eine solche Bindungswirkung kann aber nur die Entscheidung über die Hauptfrage entfalten, nicht aber die bloße vorfrageweise Beurteilung durch eine andere Behörde. Auch stehen Organe, die über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Unterinstanz (iwS) zu befinden haben, insbesondere auch der Verwaltungsgerichtshof, zu den Unterinstanzen nicht in einem Verhältnis, wie es § 38 (insbesondere letzter Satz) AVG vor Augen hat. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht zur Sachentscheidung berufen ist, handelt es sich dabei nämlich stets um Entscheidungen in einem einheitlichen Verfahren. Daher kann das Verwaltungsgericht das mineralrohstoffliche Verfahren nicht deshalb gemäß § 38 AVG aussetzen, weil gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes zwischenzeitlich außerordentliche Rechtsmittel eingebracht wurden und zudem die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit nur im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG im gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich wäre, in welchem die von QQQQQQ vertretenen Personen kein subjektives Recht – wie oben dargelegt – geltend machen können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Anm. 6 ff, 42 f)
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist.
Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2015/03/0035). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017).
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