VwGH Ra 2018/06/0023

VwGHRa 2018/06/002328.2.2018

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision 1. des K A, 2. der A A, 3. des G N, 4. der S P, 5. des M P, 6. des M R, 7. des G R und 8. des Dr. H T, alle in S und alle vertreten durch Dr. Lorenz Edgar Riegler, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Dezember 2017, W143 2170579-1/8E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Normen

UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a;
UVPG 2000 Anh1 Z24;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060023.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Bezirkshauptmannschaft Murtal beantragte mit Eingabe vom 30. Juni 2017, die Steiermärkische Landesregierung wolle feststellen, ob für die von der mitbeteiligten Partei geplanten Änderungen (Erhöhung der Tagesbesucherzahl an einzelnen Tagen und die temporäre Errichtung von mobilen Tribünenanlagen) des mit Bescheid vom 12. September 2007 rechtskräftig gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigten Vorhabens "S NEU" eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.

Die Steiermärkische Landesregierung verneinte dies ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) auf Grund einer Beschwerde der revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß § 3a UVP-G 2000 Änderungen von Vorhaben nur dann UVPpflichtig seien, wenn eine bestimmte Kapazitätsausweitung des im Anhang 1 für das jeweilige Vorhaben festgelegten Schwellenwertes erfolge. Für fallbezogen relevante ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge (Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000) sei dies das Längenkriterium von 2 km. Da dieses Kriterium durch die geplanten Änderungen nicht berührt werde, sei dafür keine UVP durchzuführen.

Eine ordentliche Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 5 In ihrer Zulässigkeitsbegründung führt die Revision aus, es

liege keine höchstgerichtliche Judikatur zu den Fragen vor, ob nur kapazitätserweiternde Änderungen UVP-pflichtig seien und ob zusätzliche Tribünen und die Erhöhung der Zuschauerzahl eine Erhöhung der in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 relevanten Kapazität der Länge einer Renn- und Teststrecke darstelle. Darüber hinaus fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Behörde in UVP-Feststellungsverfahren "einer strengen Antragsbindung" unterworfen sei oder von Amts wegen die Auswirkungen des Vorhabens in ihrer Gesamtheit zu ermitteln habe.

6 Aus dem klaren Wortlaut des § 3a UVP-G 2000 ergibt sich, dass Änderungen von Vorhaben nur im Fall einer bestimmten Kapazitätsausweitung des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes einer UVP zu unterziehen sind. Dieser Schwellenwert wurde fallbezogen für ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 als Längenkriterium von 2 km festgelegt. Bei dieser eindeutigen Rechtslage (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087, mwN) bleibt kein Raum für eine Auslegung, wonach auch nicht-kapazitätserweiternde Änderungen UVPpflichtig oder für die Beurteilung andere als das in Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 festgelegte Längenkriterium heranzuziehen seien.

Entgegen der in der Revision geäußerten Ansicht wurde die Frage, ob die Behörde im UVP-Feststellungsverfahren "einer strengen Antragsbindung" (gemeint wohl: Bindung an das dem Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde liegende Vorhaben) unterworfen sei, höchstgerichtlich bereits entschieden (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, insbesondere Punkt 1.2.4., sowie 26.4.2011, 2008/03/0089 mwN). Demnach ist Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 bzw. § 3a UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben bzw. eine geplante Vorhabensänderung nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen.

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2018

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