BVwG W143 2170579-1

BVwGW143 2170579-119.12.2017

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z24
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2170579.1.00

 

Spruch:

W143 2170579-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

 

1. XXXX (BF 1), 2. XXXX (BF 2), 3. XXXX (BF 3), 4. XXXX (BF 4), 5.

XXXX (BF 5), 6. XXXX (BF 6), 7. XXXX (BF 7) und 8. XXXX (BF 8), die BF 2 bis BF 8 vertreten durch BF 1,

 

gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.07.2017, Zl. ABT13-11.10-474/2017-4, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "XXXX – Änderung der Veranstaltungsstätte" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde der BF 1 bis BF 8 wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Eingabe vom 30.06.2017 stellte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX (in Folge: mitwirkende Behörde) einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (kurz: UVP-G 2000) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde (in Folge: belangte Behörde), ob für das Vorhaben der XXXX (in Folge: Projektwerberin) "XXXX – Änderung der Veranstaltungsstätte" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

 

Begründend führte die mitwirkende Behörde aus, dass der Projektwerberin mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, Zl. FA13A-11.10-158/2006-215, die UVP-Genehmigung für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer Renn- und Teststrecke" in XXXX erteilt worden sei. Die Projektwerberin habe nunmehr einen weiteren auf § 18 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz (kurz: StVAG) gestützten Antrag eingebracht, dem zufolge - neben weiteren geringfügigen Änderungen - die maximale Tagesbesucheranzahl an maximal 5 Großveranstaltungstagen bewilligt werden solle.

 

2. Mit 30.07.2017 übermittelte die belangte Behörde den Feststellungsantrag den Parteien und Beteiligten des Verwaltungsverfahrens zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche.

 

3. In ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017 teilte die Umweltanwaltschaft mit, dass aufgrund der geplanten Kapazitätsausweitungen jedenfalls von Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Mensch (Lärm) auszugehen sei. Aufgrund der Rechtslage des UVP-G 2000 lasse sich dies jedoch nicht unter den relevanten Tatbestand "Test- und Rennstrecke" subsumieren, sodass für diese Änderung die Durchführung eines UVP-Änderungsverfahrens rechtlich nicht möglich erscheine.

 

4. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 24.07.2017, Zl. ABT13-11.10-474/2017-4, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "XXXX – Änderung der Veranstaltungsstätte" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Schwellenwert des einschlägigen Tatbestandes (Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000) auf die Länge der ständigen Renn- und Teststrecke abstelle. Das Änderungsvorhaben umfasse – neben weiteren geringfügigen Änderungen – die Bewilligung der Erhöhung der maximalen Tagesbesucheranzahl an maximal 5 Großveranstaltungstagen auf 100.000. Da es zu keiner Änderung der Kapazität iSd genehmigten Größe des Vorhabens komme, sei das Änderungsvorhaben daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF 1 bis BF 8 mit Schreiben vom 31.08.2017 Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass der Schwellenwert für das Vorliegen eines Änderungstatbestands bei Rennstrecken im Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 dem Unionsrecht entgegen stehe, insbesondere der RL 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Auch widerspreche das im Verborgenen abgelaufene Feststellungsverfahren sowie das Nichtinformieren der von den Auswirkungen des Projekts XXXX betroffenen Bevölkerung der genannten Richtlinie. Die Anzahl und die Aufstellungsorte der mobilen Tribünen würden nicht definiert und es bleibe unklar, wer zu den "Tagesbesuchern" zähle, damit das Limit von 510.000 Zusehern unterschritten bliebe, weshalb es dem Bescheid an der gesetzlich erforderlichen Bestimmtheit mangle. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze aufzuheben, in eventu über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass UVP-pflichtige Änderungen bzw. Erweiterungen vorliegen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

 

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dazugehörigem Verwaltungsakt mit Eingabe vom 13.09.2017 vor.

 

7. Mit Beschwerdemitteilung vom 23.10.2017 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Projektwerberin über das eingelangte Rechtsmittel und gewährte die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist.

 

8. Mit Eingabe vom 08.11.2017 übermittelte die belangte Behörde drei Schriftstücke zuständigkeitshalber. In diesen Schreiben beantragten die Beschwerdeführer die Zustellung des gegenständlichen Feststellungsbescheides, welchem die belangte Behörde in Folge nachkam. Letztlich erhoben die Beschwerdeführer mit 27.10.2017 neuerlich Beschwerde, ohne inhaltlich vom vorangegangen Beschwerdeschriftsatz abzuweichen.

 

9. Mit Eingabe vom 09.11.2017 gab die Schönherr Rechtsanwälte GmbH ihre Vollmacht für die Projektwerberin bekannt und erbat um Fristerstreckung hinsichtlich der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme.

 

10. Mit Eingabe vom 23.11.2017 übermittelte die Vertreterin der Projektwerberin ihre Beschwerdebeantwortung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Feststellungen:

 

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, Zl. FA13A-11.10-158/2006-215, wurde das bestehende Vorhaben der Projektwerberin "XXXX – Errichtung bzw. Erweiterung und Betrieb ständiger Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge unter Vornahme von vorhabensursächlichen Rodungen auf Liegenschaften der Gemeinde

XXXX und XXXX" genehmigt.

 

2. Die Projektwerberin plant gegenständlich - ergänzend zu den bereits genehmigten emissionsneutralen Alternativveranstaltungen (z.B. Radrennen, Laufveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen innerhalb der UVP-abgenommenen Räumlichkeiten sowie auf den UVP-abgenommenen Freiflächen, Ausstellungen, Messen, Märkte im Innen- und Außenbereich) – folgende Änderungen:

 

* Die Tagesbesucherzahl wird an maximal 5 Großveranstaltungstagen auf 100.000 Zuseher erhöht. Das Gesamtbetriebskonzept bleibt hierbei unverändert. Sowohl die Gesamtbesucheranzahl von 510.000 Besuchern pro Jahr als auch die Anzahl der 10 dreitägigen Großveranstaltungen (20 Großveranstaltungstage plus 10 Trainingstage) pro Jahr werden weiterhin eingehalten. Naturgemäß hängt das tatsächliche Zuseheraufkommen stark von der Witterung ab.

 

* Erhöhung der Zuschauerzahl an "Freitagen oder sonstigen Tagen" im Rahmen des Berechnungsmodells des Punktes zuvor und der Einhaltung der 510.000 Jahresbesucher sowie der täglichen Maximalbesucherzahl von 100.000.

 

* Im G3 des Partnergebäudes wird die Personenanzahl von derzeit 540 Personen auf die laut beiliegendem Räumungsgutachten von XXXX möglichen 900 Personen, unabhängig, ob im Rahmen von Veranstaltungen oder bei Einzelveranstaltungen, erhöht.

 

* Temporäre mobile Tribünenanlagen laut sicherheitstechnischem Konzept im gesamten Veranstaltungsareal bzw. auf sämtlichen genehmigten Rüst- und multifunktionalen Flächen:

 

 

Tribüne T3 (ehemals T2, XXXX)

bis zu 5.000 Sitzplätze

Tribünen Bereich Mitte (XXXX, T6 bis T8, 2 Stk.)

bis zu 12.650 Sitzplätze (in Summe)

Tribünen T9, T10 (ehemals T8, T9, 2 Stk.)

bis zu 9.000 Sitzplätze (in Summe)

Tribünen XXXX

bis zu 300 Sitzplätze

Tribüne XXXX

bis zu 1.500 Sitzplätze

Flexible Tribünenanlagen auf Rüst- und multifunktionalen Flächen

max. je 3.000 Sitzplätze (je nach tatsächlichem Erfordernis)

Einzeltribünenanlagen in Stehplatz-bereich

max. je 5.000 Sitzplätze (je nach tatsächlichem Aufwand)

  

 

3. Die Beschwerdeführer

sind Nachbarn des geplanten Vorhabens.

 

4. Die Kundmachung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 11.08.2017 auf der Internetseite der belangten Behörde.

 

Beweiswürdigung:

 

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gründet auf dem durchgeführten Beschwerdeverfahren. Beweis wurde erhoben insbesondere durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt. So ergeben sich die Feststellungen zum geplanten Vorhaben aus den im Akt des Verwaltungsverfahrens befindlichen Unterlagen. Diesen Unterlagen ist ebenso zu entnehmen, dass das geplante Änderungsvorhaben in den Gemeinden XXXX verwirklicht werden soll, der Feststellungsbescheid auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht wurde und die Beschwerdeführer Nachbarn des geplanten Vorhabens sind. Auch der darüber hinausgehende Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

Zu A)

 

§§ 1, 2, 3, 3a und Anhang 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:

 

"Aufgabe von Umweltverträglichkeit und Bürgerbeteiligung

 

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

 

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

 

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

 

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

 

c) auf die Landschaft und

 

d) auf Sach- und Kulturgüter

 

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

 

[ ]

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

 

1. für die Genehmigung oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

 

2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder

 

3. an den jeweiligen Verfahren beteiligt sind.

 

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

 

[ ]

 

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem in Anhang 1 angeführten Zweck dient.

 

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [ ]

 

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

[ ]

 

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

 

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

 

[ ]

 

Änderungen

 

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

 

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

 

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

 

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

 

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

 

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

 

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

 

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

 

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

 

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

 

Anhang 1

 

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

    

 

[ ]

 

 

Z 24

 

a) Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge;

b) ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A. c) die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b, die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a; Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.

    

 

[ ]

 

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde Nachstehendes:

 

Zur Parteistellung:

 

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich offenkundig um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet, belästigt oder deren dingliche Rechte im In-oder Ausland gefährdet werden könnten. Sie sind Nachbarn iSd § 3 Abs. 7a iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Ihre innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde ist zulässig.

 

Zur Kundmachung des angefochtenen Feststellungsbescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.

 

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht und den Nachbarn die Möglichkeit zur Akteneinsicht eingeräumt. Eine Verpflichtung zur vollumfänglichen Kundmachung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Den Beschwerdeführern ist es auch nicht gelungen darzulegen, wie sie durch die behauptete mangelhafte Kundmachung in ihren Rechten verletzt worden sind bzw. wie ihre Rechtschutzmöglichkeiten verkürzt worden sind, da diesen ein Recht auf Akteneinsicht zusteht und somit die Unterlagen auch zugänglich waren. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde erhoben haben. Der Kundmachungsvorgang erfüllt im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen.

 

Zum gegenständlichen Vorhaben:

 

Bei der Ermittlung, ob es sich um ein Änderungsvorhaben oder um ein selbstständiges Vorhaben handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage und des neuen Vorhabens in ihrem Zusammenhang abzustellen. Dementsprechend ist zu fragen, ob die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als einheitliches Vorhaben gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären. Wird diese Frage bejaht, so ist das neue Projekt als Änderung der bestehenden Anlage zu qualifizieren (siehe Altenburger/Berger, UVP-G, § 3a Rz 7; vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3a Rz 7; VwGH 23.5.2001, 99/06/0164; US 23.12.1998, 8/1998/2-68 "Hohenems"). Ausschlaggebend ist der sachliche und räumliche Zusammenhang iSv § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Wenn das neue Vorhaben mit dem bestehenden in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang steht, so ist es als Änderung zu qualifizieren, wobei eine geringe räumliche oder wirtschaftliche Trennung nicht schadet (Altenburger/Berger, UVP-G, § 3a Rz 7; vgl. US 7.1.1999, 5/1998/5-18 "Perg-Tobra").

 

Das gegenständliche Vorhaben stellt unbestritten eine Änderung eines bestehenden Vorhabens gemäß § 3a UVP-G 2000 dar.

 

Die Anwendung der Änderungstatbestände des § 3a UVP-G 2000 setzt aber im Wesentlichen eine Kapazitätsausweitung voraus.

 

§ 2 Abs. 5 UVP-G 2000 definiert Kapazität als "genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird."

 

Kapazitätserweiternde Änderungen sind demnach nur solche Änderungen, durch die es zu einer Änderung der Kapazität iSd genehmigten oder beantragten Größe eines Vorhabens, gemessen in der im Anhang 1 UVP-G 2000 angegebenen Einheit, kommt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 3a Rz 16 samt weiterführenden Verweisen). Daher sind Projektänderungen, die zu keinerlei Kapazitätsausweitungen führen, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, § 3a Rz 2 samt weiterführenden Verweisen).

 

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.09.2007, Zl. FA13A-11.10-158/2006-215, wurde das UVP-Vorhaben ständige Renn- und Teststrecke "XXXX" (Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000) rechtskräftig genehmigt.

 

Der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 24 UVP-G 2000 (Ständige Renn- oder Teststrecken) stellt auf deren Länge ab. Das hier in Beschwer gezogene Änderungsvorhaben, mit welchem die Projektwerberin – neben weiteren geringfügigen Änderungen – die Bewilligung der Erhöhung der maximalen Tageszuschauerzahl an maximal 5 Großveranstaltungstagen auf 100.000 Zuseher mittels temporär zu errichtender Tribünen begehrt, stellt gerade keine Änderung der Kapazität iSd der genehmigten Größe des Vorhabens (keine Ausweitung der Länge der Renn- oder Teststrecke "XXXX") dar. Die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, war daher nicht zu beanstanden.

 

Vor diesem Hintergrund ist auch keine Prüfung erforderlich, ob das Vorhaben mit anderen Projekten im Umfeld kumuliert. Da die Tatbestandsvoraussetzung für eine mögliche UVP-Pflicht des gegenständlichen Änderungsvorhabens (keine Kapazitätsausweitungen iSd § 3a iVm Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000) nicht erfüllt ist, kann es auch nicht zu einer Kumulation kommen. Es erübrigt sich daher, näher auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen einzugehen.

 

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Unionrechtswidrigkeit hinsichtlich der Anwendung des Tatbestandes "Ständige Renn- und Teststrecke" iSd Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 erkennen.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der im Anhang 1 Z 24 UVP-G 2000 enthaltene Schwellenwert sei im Lichte der EuGH-Judikatur (EuGH 21.09.1999, C-392/96 Kommission/Irland; 24.10.1996, C-72/95 Kraaijeveld; 21.03.2013, C-244/12 Flughafen Salzburg) nicht richtlinienkonform, ist entgegen zu halten, dass laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Festlegung von Schwellenwerten grundsätzlich keine unionsrechtlichen Bedenken entgegenstehen, da den Mitgliedsstaaten ein gewisser Spielraum zukommt, Projekte von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen. Dies insbesondere dann, wenn die enthaltenen Schwellenwerte nicht geeignet erscheinen, bestimmte Klassen der im Anhang II der RL 2011/92/EU aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von der UVP-Pflicht auszunehmen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 [hier betreffend Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000 mit Verweis auf EuGH 21.03.2013, Rs C244/12 , Rz 29, Flughafen Salzburg]). Weswegen die österreichische Rechtslage (konkret die in Rede stehenden Bestimmungen des Anhangs 1 Z 24 UVP-G 2000) vor diesem Hintergrund nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar. Auch war nicht erkennbar, inwieweit ansonsten unionsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden wären. Der Anregung der Beschwerdeführer auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war daher nicht nachzukommen.

 

Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer:

 

Der "Prozessgegenstand" der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist einerseits begrenzt durch die "Verwaltungssache", die zunächst der Verwaltungsbehörde vorlag, und andererseits durch den Inhalt der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht10, Rz 833).

 

Im Antragsverfahren wird die Sache des Verwaltungsverfahrens durch den zugrundeliegenden Antrag abgesteckt (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397; 24.02.2016, RA2015/09/0115). Sache des Verwaltungsverfahrens bildete der Antrag über die Feststellung der UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens.

 

Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer, die sich zum überwiegenden Teil auf die Nichteinhaltung von Auflagen beziehen, ist daher darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des hg. in Beschwer gezogenen Verfahrens sind und würde ein Abspruch darüber die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts überschreiten. Vielmehr obliegt die Kontrolle der Einhaltung des Genehmigungsumfangs den nach den Materiengesetzen jeweils zuständigen Behörden. Auf die übrigen Einwendungen war daher nicht weiter einzugehen.

 

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, sich nicht geändert hat und das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.

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