Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien sind Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage "H.", die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Z. unter der PZ 151 eingetragen ist.
Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer einer flussaufwärts dieser Wasserkraftanlage gelegenen Liegenschaft.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 brachte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (BH) unter Vorlage von zwei Fotos zur Kenntnis, dass in Fließrichtung gesehen linksufrig eine Einengung des Z.-Baches durch Anlandungen im Bereich der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien vorhanden sei. Dadurch werde ein "Flaschenhals" gebildet. Dies führe bei Hochwasser zu Gefahren und Beeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zum Nachteil der oberliegenden Liegenschaft des Beschwerdeführers. Dadurch entstehe der Effekt, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers als "Rückhaltebecken" für den Hochwasser führenden Z.-Bach diene. Es sei Sache der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft, diese Anlandungen zu beseitigen. Diese würden eine immanente Gefahr für die flussaufwärts situierte Liegenschaft des Beschwerdeführers bilden.
Der Beschwerdeführer beantragte, die BH möge den mitbeteiligten Parteien, "respektive den Betreiber der auf dieser Liegenschaft vorhandenen Anlage" auftragen, die beschriebenen, nämlich ungefähr 60 m flussaufwärts der über den Z.-Bach zum Anwesen der mitbeteiligten Parteien führenden Brücke linksufrig vorhandenen Anlandungen binnen 14 Tagen zu entfernen.
Die BH brachte diese Eingabe ihrem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis. Dieser nahm dazu in einem Gutachten vom 28. Jänner 2011 Stellung.
Darin führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass sich die "Anlandungen" flussaufwärts der Wehranlage der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei in einem schwach ausgeprägten Linksbogen der Z. befänden. Der Bereich flussaufwärts der Zufahrtsbrücke sei bereits unter dem Vorbesitzer Ort zahlreicher Wasserrechtsverhandlungen wegen der seinerzeit im Bereich des ehemaligen Holzlagerplatzes getätigten Anschüttungen gewesen. Diese Anschüttungen seien unter Zugrundelegung eines Projektes, erstellt durch Dipl.-Ing. S., umgestaltet und das wasserrechtliche Verfahren mit Errichtung der Flutbrücke und eines Vorlandes linksufrig der Z. um das Jahr 1986 abgeschlossen worden.
Vor und nach diesem Wasserrechtsverfahren habe es immer wieder Eingaben des Beschwerdeführers gegeben, die zu zahlreichen Erhebungen in diesem Bereich geführt hätten. Die Ergebnisse dieser Erhebungen seien analog und seit mehr als 10 Jahren auch digital dokumentiert. Dieser Flussabschnitt der Z. zwischen der "H." und der ehemaligen "S." könne daher als eine der bestdokumentierten Flussabschnitte bezeichnet werden.
Es lägen vor und nach den Hochwässern vom August 2002 Digitalaufnahmen vor, in denen der jetzt verfahrensgegenständliche Bereich festgehalten sei. Bei einem Vergleich der Bilder vom 28. Februar 2002, vom 12. April 2010 und der neuerlichen Erhebung vom 24. Jänner 2011 sei zu sehen, dass im Jahr 2002 das linksufrige Vorland noch weitgehend - wie im Projekt Dipl.-Ing. S. dargestellt und wasserrechtlich bewilligt - vorhanden sei. Die darauf sichtbaren "Holzstumpen" seien offenbar nach 1986 zum Schutz des Ufers eingeschlagen und aus der vorherigen Anlage freigespült worden. In den Aufnahmen vom 12. April 2010 sei ebenso wie auf den der Eingabe beigefügten Fotos vom 30. Dezember 2009 und September 2010 zu sehen, dass die Erosion am linken Ufer weit vorangeschritten und das Vorland bis zum Böschungsfuß der Anschüttungen weggeschwemmt worden sei. Der Vergleich der in der Eingabe des Beschwerdeführers erwähnten "Anlandungen" mit den Aufnahmen aus dem Jahr 2002 zeige, dass "auch hier eher ein Abtrag stattgefunden hat und keineswegs Anlandungen erfolgten".
Die zuletzt durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass keine den Oberlieger in irgendeiner Form beeinträchtigenden Anlandungen in den letzten Jahrzehnten aufgetreten seien, eher im Gegenteil eine Erosion des Vorlandes erfolgt sei.
Es sei - so führte der wasserbautechnische Amtssachverständige schließlich aus - "eher die Wiederherstellung des linksufrigen und oben erwähnten Vorlandes" bei der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Parteien zu fordern, als die Entfernung nicht vorhandener Anlandungen.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 zu diesen gutachterlichen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 1. Dezember 2010 aufrecht und versuchte neuerlich mit der Vorlage von fünf Fotos und einer Skizze die behauptete Einengung ("Flaschenhals") zu belegen. Zusätzlich behauptete der Beschwerdeführer, dass der auf dem Foto E ersichtliche Bereich "durch das Aufbringen bzw. Anlegen von Steinen auch entsprechend gesichert" worden sei.
Die BH holte dazu ein ergänzendes Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein.
Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 aus, dass die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2011 angeführten Steine vorgefunden werden konnten. Anhand der fast vollständigen Bemoosung derselben könne jedoch geschlossen werden, dass diese bereits in den 1980er-Jahren dort angelegt worden und Bestandteil der wasserrechtlich bewilligten Anschüttungen seien. Die Steine lägen teilweise frei im Hochwasserabflussbereich (linksufriges Vorland der Z.) und dienten nicht der Befestigung des Ufers, sondern lägen auf ebenem Grund oder in der Böschung der Anschüttungen. Eine Auswirkung auf das Hochwasserabflussgeschehen könne von ihnen wegen des geringen Umfanges und der Lage hinter dem teilweise sehr dichten Uferbewuchs nicht ausgehen. Eine Auswirkung sei mit naturwissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar. Steine, die am Ufer zur Befestigung dienen könnten, seien nicht auffindbar gewesen.
Bezüglich des in den bisherigen Anträgen "Flaschenhals" genannten Innenbogenbereiches rund 70 bis 80 m aufwärts der Wehranlage der mitbeteiligten Parteien sei anzuführen, dass dieser zu keinem Rückstau auf den Oberlieger führen könne. Wie schon in früheren Gutachten ausgeführt, komme bei höheren Wasserführungsverhältnissen die Stauwurzel immer näher zur Wehr zu liegen und setze sich ein Rückstau nicht flussaufwärts fort. Wäre dies der Fall, wie es der Beschwerdeführer offensichtlich meine, müssten "sämtliche Lehrbücher der Hydraulik und des Wasserbaus und auch der darstellenden Geometrie neu geschrieben werden".
Auch in der Hochwasserabflussstudie Kamp-Oberlauf sei zu erkennen, dass die Geländeverhältnisse im Rechtsbogen knapp unterhalb der Ausmündung des ehemaligen Unterwerksgrabens der S. für die Wasserspiegellage im Hochwasserfall bestimmend seien. Im Längenschnitt der Hochwasserspiegellagen sei eine Abstufung zu sehen, wobei diese im Bereich des erwähnten Flussbogens liege.
Zusammenfassend könne daher nur noch einmal festgehalten werden, dass das Hochwasserabflussgeschehen im Bereich der ehemaligen S. durch die in diesem Bereich gegebenen Geländeverhältnisse und jene des Flussbettes bestimmt werde.
Die Stauwurzel der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Parteien liege bei Niederwasser unterhalb der Ausmündung des ehemaligen Unterwerksgrabens, bei Hochwasserführung verlagere sich die Stauwurzel flussabwärts, sodass keine Beeinträchtigung des Oberliegers eintreten könne. Dies sei auch einer der Gründe, warum die Anschüttungen später wasserrechtlich bewilligt hätten werden können.
Zu diesem neuerlichen Gutachten nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31. März 2011 Stellung und bestritt darin mit Hinweis auf beigelegte Lichtbilder (vier Lichtbilder, zwei Luftbildaufnahmen) und eine selbst angefertigte Skizze die Feststellungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik.
In dieser Eingabe beantragte der Beschwerdeführer zudem "die Einholung eines Gutachtens eines anderen wasserbautechnischen Amtssachverständigen".
Mit Bescheid vom 3. Mai 2011 wies die BH die Anträge des Beschwerdeführers auf Entfernung der rund 60 m flussaufwärts der zum Anwesen der mitbeteiligten Partei führenden Brücke linksufrig im Z.-Bach vorhandenen Anlandungen und Steine ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen und der Bescheid der BH bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2010 sehr mangelhaft begründet sei. So gehe weder aus dem Antrag noch aus den späteren Stellungnahmen hervor, wann diese Anlandungen entstanden sein sollten und wer sie vorgenommen habe. Zudem sei diese Behauptung nur durch zwei Fotos belegt. Es stelle sich auch die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon vor Jahren, als diese behaupteten Anlandungen vorgenommen worden seien, spätestens aber unmittelbar nach dem 30. Dezember 2009 (das Datum des ersten vorgelegten Fotos) deren Entfernung beantragt habe.
Die BH habe dennoch eine Überprüfung durch einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen lassen, um die Richtigkeit der Behauptungen zu verifizieren. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die behaupteten Anlandungen, die - unabhängig davon, wer sie vorgenommen haben sollte - eine Neuerung darstellen würden, nicht vorhanden seien.
Mit den Lichtbildern und den Skizzen habe weder der Antrag ausreichend begründet noch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in Zweifel gezogen werden können. Es sei der belangten Behörde - wie offensichtlich auch der BH - nicht möglich, aus den Fotos und Skizzen nachzuvollziehen, dass überhaupt - von wem auch immer - Anlandungen vorgenommen worden seien. Die Fotos wiesen auch nur das vom Beschwerdeführer angegebene Aufnahmedatum auf und sei deren Richtigkeit nicht näher belegt. Abgesehen davon, dass die Fotos zu verschiedenen Zeitpunkten gemacht worden seien, seien auf den einzelnen Fotos jeweils nur einzelne Ausschnitte der verfahrensgegenständlichen Bereiche, aufgenommen aus verschiedenen Entfernungen und jeweils verschiedenen Blickwinkeln, ersichtlich. Die belangte Behörde könne auch auf den Luftbildaufnahmen 1992 und 1993 nicht erkennen, dass der "Flaschenhals" noch nicht vorhanden gewesen sei.
Aus Sicht der belangten Behörde seien die vorgelegten Fotos und Skizzen nicht geeignet zu beweisen bzw. auch nur glaubhaft zu belegen, dass der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien oder sonst jemand Anlandungen durchgeführt habe.
Den Behauptungen des Beschwerdeführers stünden die beiden Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen entgegen, in denen nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werde, dass keine Anlandungen durchgeführt worden seien. In seiner Berufung sei der Beschwerdeführer diesen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zu den in der Berufung gestellten Beweisanträgen hielt die belangte Behörde fest, dass diese für die grundsätzliche Frage, ob künstliche Anlandungen durchgeführt worden seien, unerheblich seien:
- Vermoosung der Steine: Selbst wenn von einem Sachverständigen festgestellt werden sollte, dass die Vermoosung innerhalb kürzester Zeit entstehen könne, so sei trotzdem nicht ausgeschlossen, dass die Steine bereits seit den 1980er-Jahren dort lägen. Die Möglichkeit, dass die Vermoosung innerhalb kürzester Zeit entstehen könne, sei kein Beweis dafür, dass es im vorliegenden Fall tatsächlich auch so gewesen sei. Die Beiziehung eines land- und forstwirtschaftlichen sowie eines geologischen Amtssachverständigen sei daher nicht zielführend.
- Luftbildaufnahmen: Wie bereits ausgeführt, könne die belangte Behörde auf den Luftbildaufnahmen 1992 und 1993 (insbesondere auf Grund der Bäume im Uferbereich) nicht erkennen, dass der "Flaschenhals" noch nicht vorhanden gewesen sei. Es sei überhaupt nicht klar, welche "entsprechende Anfrage" beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen überhaupt gestellt hätte werden sollen.
- Anderer wasserbautechnischer Amtssachverständiger: Der betraute wasserbautechnische Amtssachverständige habe die Entstehung des auf den Fotos vom 30. Dezember 2009 und September 2010 abgebildeten Zustandes, von dem der Beschwerdeführer behaupte, dass es sich um eine "von Menschenhand (?) vorgenommene Anlandung" handle, schlüssig dargelegt. Es sei daher weder für die BH noch für die belangte Behörde ein Grund gegeben, einen anderen wasserbautechnischen Amtssachverständigen beizuziehen.
Auch eine mündliche Berufungsverhandlung mit einem Ortsaugenschein hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 1. Dezember 2010, später ergänzt durch zwei weitere Eingaben, behauptet, dass im Bereich der Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien linksufrig eine Einengung des Z.-Baches durch Anlandungen ersichtlich sei. Dadurch werde ein "Flaschenhals" gebildet, was bei Hochwasser zu Gefahren und Beeinträchtigungen in Form eines Rückstaus zum Nachteil seiner oberliegenden Liegenschaft führe. Als Beweis legte er zwei Fotos (30. Dezember 2009 und September 2010) vor, mit den beiden nachfolgenden Eingaben wurden noch weitere Fotos (zuerst fünf Fotos, dann zwei Luftbildaufnahmen und vier Fotos) sowie zwei Skizzen vorgelegt. Er beantragte, die Behörde möge den mitbeteiligten Parteien auftragen, die ungefähr 60 m flussaufwärts der über den Z.-Bach zum Anwesen der mitbeteiligten Parteien führenden Brücke linksufrig vorhandenen Anlandungen binnen 14 Tagen zu entfernen.
Der von der BH beauftragte wasserbautechnische Amtssachverständige stellte dazu in zwei Gutachten nach Durchführung eines Ortsaugenscheins und unter Heranziehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten und bei der Behörde aufliegenden Dokumentationen und Digitalfotos durch Vergleich fest, dass im gegenständlichen Bereich keine Anlandungen vorgenommen worden seien, sondern vielmehr sogar eher ein Abtrag stattgefunden habe. So sei Vorland bis zum Böschungsfuß der 1986 wasserrechtlich bewilligten Anschüttungen durch Erosion weggeschwemmt worden. Der in den Anträgen als "Flaschenhals" genannte Innenbogenbereich etwa 70 bis 80 m aufwärts der Wehranlage der mitbeteiligten Parteien könne auch zu keinem Rückstau auf den Oberlieger führen, da bei höheren Wasserführungsverhältnissen die Stauwurzel immer näher zur Wehr zu liegen komme und sich ein Rückstau nicht flussaufwärts fortsetze.
Diese beiden Gutachten erweisen sich als nachvollziehbar und schlüssig. Weder in den Anträgen des Beschwerdeführers noch in seiner Berufung geht dieser auf die Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Vielmehr legte er nur Fotos vor, die weder für die BH noch für die belangte Behörde geeignet waren zu belegen, dass Anlandungen vorgenommen wurden.
Auch scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die behaupteten Anlandungen nicht schon zum Zeitpunkt der Vornahme, über den er indessen keine konkreten Angaben macht, oder aber spätestens unmittelbar nach dem 30. Dezember 2009 (dies ist das angegebene Datum des ersten vorgelegten Fotos) beanstandet und ihre Entfernung beantragt hat, wenn er darin - entgegen dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen - eine "immanente Gefahr" für seine Liegenschaft sieht. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos und selbst angefertigte Skizzen, aus denen die Vornahme von Anlandungen nicht abgeleitet werden kann, als Beweismittel nicht ausreichend sind.
Der Beschwerdeführer unterließ es, den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Er legte kein Gutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen vor, das die Feststellungen der Amtsgutachten in Zweifel ziehen hätte können. In dieser Situation bestand für die belangte Behörde kein Anlass, noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2008/07/0021).
Auch die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung eines land- und forstwirtschaftlichen sowie eines geologischen Amtssachverständigen zum Beweis dafür, dass die Steine auf Grund deren Bemoosung erst nach 1993 angelegt worden seien, erweist sich als nicht zielführend.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt nämlich in seinem Gutachten vom 15. März 2011 aus, dass die Steine teilweise frei im Hochwasserabflussbereich (linksufriges Vorland der Z.) lägen. Sie dienten nicht der Befestigung des Ufers, sondern seien teilweise auf ebenem Grund oder in der Böschung der Anschüttungen situiert. Eine Auswirkung auf das Hochwasserabflussgeschehen könne von ihnen wegen des geringen Umfanges und der Lage hinter dem teilweise sehr dichten Uferbewuchs nicht ausgehen.
Alleine deswegen erübrigte sich ein weiteres Eingehen der belangten Behörde auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann als "Betroffener" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zl. 2011/07/0124, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde in einem vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Verfahren festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Anlandungen nicht vorgenommen wurden. Es liegt daher keine eigenmächtige Neuerung vor, die in die wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers eingreifen könnte. Hinsichtlich der situierten Steine kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine eigenmächtige Neuerung handelt. Eine Auswirkung auf das Hochwasserabflussgeschehen kann nämlich nach den schlüssigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 15. März 2011 von diesen Steinen wegen ihres geringen Umfanges und der Lage hinter dem teilweise sehr dichten Uferbewuchs nicht ausgehen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen war von der belangten Behörde auch keine "mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle" durchzuführen.
Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen § 107, ist nämlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2014, Zl. 2011/07/0124, mwN).
Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde ihre Beurteilung unter Heranziehung der zitierten Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen. Darüber hinaus lassen sich die erforderlichen Schlussfolgerungen aus der Aktenlage treffen. Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen vermag keine Zweifel an der sachverständigen Beurteilung aufkommen zu lassen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. September 2014
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