Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §38;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligen Parteien sind Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage "H", die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Z. unter der PZ 1 eingetragen ist.
Der Beschwerdeführer ist Grundeigentümer einer flussaufwärts dieser Wasserkraftanlage gelegenen Liegenschaft. Er sei damit - so behauptet er - durch die Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Parteien "in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten Betroffener".
Mit an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (BH) gerichteter Eingabe vom 5. Jänner 2010 stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag, dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien aufzutragen, die derzeit bestehende Wehrkrone auf das konsensgemäße Maß abzusenken. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf einen Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 und die dort bezüglich der Wehrkrone eingezeichneten Höhenkoten. In der Natur seien diese Höhenkoten bei der Wehrkrone nicht eingehalten. Die Wehrkrone sei somit konsenswidrig zu hoch errichtet worden. Diesbezüglich sei dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien als Anlagenbetreiber aufzutragen, die Wehrkrone entsprechend dem Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 "von der Höhe her zu reduzieren". Jedenfalls sei er als Oberlieger durch die zu hohe Wehrkrone in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt.
In einem weiteren in dieser Eingabe vom 5. Jänner 2010 enthaltenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer, die BH möge dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien "die Herstellung der sich aus dem Rohentwurf ergebenden Flutmulde mit einer Fortsetzung zwischen den Gebäuden auf den Anwesen N. 10" auftragen. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ohne diese Vorkehrung die bestehende öffentliche Brücke über die Z. bei Hochwasser gefährdet sei, da es bereits in der Vergangenheit aus Beobachtungen hier zu einer Verklausung gekommen sei. Zu diesen Verklausungen komme es bereits bei einem Wasserstand ab 1,60 m über dem normalen Wasserstand. Der Beschwerdeführer verweist im Zusammenhang mit diesem Antrag auf bereits von ihm vorgelegte Skizzen.
Mit Bescheid vom 2. August 2010 wies die BH die Anträge des Beschwerdeführers in den Spruchpunkten III. (Absenkung der Wehrkrone) und IV. (Flutmulde im Bereich des Anwesens N. 10) ab.
Begründend führte die BH zu Spruchpunkt III. aus, es ergebe sich aus den bei ihr aufliegenden Wasserrechtsakten der Wasserkraftanlage PZ 1, dass die Frage des konsensgemäßen Zustandes der Wehranlage und hier insbesondere der Wehrkrone bereits in den 1980er Jahren ausführlich behandelt und geprüft worden sei. Demgemäß sei die Wehrkrone nach einer bewilligten Erhöhung im Jahr 1953 und nach einer vorgenommenen Absenkung eines konsenslos erhöhten Bereiches des rechten Wehrteiles als konsensgemäß festgestellt worden, sodass diesem Antrag nicht Folge gegeben werden könne.
Die Vermessungsergebnisse des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 28. Oktober 1980 (bzw. vom 5. April 1984) und vom 16. April 2007 zeigten im Vergleich zum Plan Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 Folgendes:
Der linke Wehrkronenanteil (rund 17 m lang) sei höhenmäßig nicht verändert worden. Der rechte Wehrkronenteil (rund 8,5 m lang) sei bei der Vermessung in den Jahren 1980 und 1984 gegenüber dem linken Wehrende um 12 bis 20 cm erhöht worden. Im Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 sei erkennbar, dass der rechte Wehrkronenteil um rund 75 bis 80 cm abgesenkt worden sei; die baulichen Ansätze der vorigen Erhöhung seien höhenmäßig im Plan mitaufgenommen worden und entsprächen dem Vermessungsergebnis 1980 bzw. 1984. Die Vermessung im Jahr 2007 (die Wehr entspreche heute noch diesem Zustand) habe ergeben, dass der rechte Wehrkronenteil dem linken angeglichen worden sei. Nunmehr liege eine gleichmäßig verlaufende Oberkante (ohne Stufe) vor, dies vom linken Ende mit Kote 97,76 m leicht steigend auf die Kote 97,81 m am rechten Ende.
Dies entspreche der Beschreibung in der Niederschrift vom 25. Oktober 1923, wo es heiße, dass "die Überfallkante vom rechten gegen das linke Ufer fallend" ausgeführt worden sei. Die Höhenlage der Wehranlage entspreche somit auch dem Staumaß laut Wasserbuchbescheid vom 21. August 1958 mit einer Kote von 97,805 m. Der Plan von Dipl. Ing. S. stelle also nicht den konsensgemäßen Zustand der Wehranlage dar; es handle sich daher offenbar um jene Phase, in der eine illegale Wehrerhöhung am rechten Wehrkronenteil wieder abgesenkt worden sei, allerdings tiefer als erforderlich; dies sei vermutlich bautechnisch bedingt gewesen. Erst nach der Höhenaufnahme von Dipl. Ing. S. sei der derzeitige konsensgemäße Zustand hergestellt worden.
Zu Spruchpunkt IV. führte die BH begründend aus, dass es sich hier um eine mit Bescheid der BH vom 28. Juli 1988 wasserrechtlich bewilligte und mit Bescheid der BH vom 5. Dezember 1988 wasserrechtlich überprüfte Hochwasserschutzmaßnahme handle. An den maßgeblichen fachlichen Grundlagen habe sich seither nichts geändert. Dies belege auch die Hochwasserstudie des Ingenieurbüros N. GmbH vom 30. März 2008; demgemäß verbleibe das Hochwasserabflussgeschehen sowohl bei einem HQ30 als auch bei einem HQ100 beim Profil der Brücke zur Holzmühle innerhalb des Abflussquerschnittes unterhalb der Brückenkonstruktion. Somit bestehe keine Veranlassung und auch keine rechtliche Möglichkeit, dem Wasserberechtigten die Herstellung (Fortsetzung) einer Flutmulde zwischen den Gebäuden auf dem Anwesen N. 10 aufzutragen. Eine telefonische Rücksprache mit dem Ingenieurbüro N. GmbH habe ergeben, dass beim Profil 114 die Flutbrücke links der "Straßenbrücke" zwar zeichnerisch nicht dargestellt sei, dass sie aber mitvermessen (die Daten seien vorhanden) und in der hydraulischen Berechnung mitberücksichtigt worden sei. Das Ergebnis der Berechnung habe ergeben, wie im Profil 114 dargestellt, dass das Hochwasserabflussgeschehen, sogar bis zum HQ300, innerhalb des Flussschlauches der Z. erfolge. Die linksseitig davon befindliche Flutmulde (ebenso wie der Bereich unter der Flutbrücke) werde miteingestaut, sei aber für das Abflussgeschehen nicht relevant. Das links der Flutmulde bzw. Flutbrücke anschließende Gelände werde bei einem HQ30 und einem HQ100 nicht überflutet. Die im Antrag geforderte Flutmulde zwischen den Gebäuden würde daher außerhalb des wasserrechtlich relevanten Hochwasserabflussbereiches liegen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung in Spruchteil III. (Absenkung der Wehrkrone) und Spruchteil IV. (Flutmulde im Bereich des Anwesens N. 10) ab. Insoweit erfolgte eine Bestätigung des Bescheides der BH vom 2. August 2010.
Zu Spruchteil III. (Absenkung der Wehrkrone) führte die belangte Behörde begründend aus, dass der Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 einem Verfahren zugrunde gelegen sei, in dem die Umgestaltung der Anschüttungen im linksufrigen Hochwasserabflussbereich oberhalb der Wasserkraftanlage Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Dieser Plan stelle daher auch die Situation zu diesem Zeitpunkt dar. Die Wehrkrone habe sich damals nach einer illegalen Wehrerhöhung nicht in einem konsensgemäßen Zustand befunden.
Aus den Wasserrechtsakten ergebe sich, dass die Wehrkrone nach dem Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 in den konsensmäßigen Zustand gebracht worden sei. Daher könne der Plan von Dipl. Ing. S. nach mehr als 20 Jahren nicht als Nachweis für den konsenswidrigen Zustand der Wehrkrone herangezogen werden.
Nunmehr befinde sich die Wehrkrone in einem konsensgemäßen Zustand. Auch der wasserbautechnische Amtssachverständige habe bei seiner Begehung am 12. April 2010 keinen gegenüber dem Konsens erhöhten Wehrkronenteil vorgefunden.
Zu Spruchteil IV. (Flutmulde im Bereich des Anwesens N. 10) führte die belangte Behörde begründend aus, dass die dem Antrag beiliegenden Skizzen des Beschwerdeführers offensichtlich von diesem angefertigt worden seien. Diese hätten somit keine Rechtsverbindlichkeit.
Der Beschwerdeführer beziehe sich hinsichtlich der Herstellung der Flutmulde ausdrücklich auf die in der Verhandlungsschrift vom 12. Februar 1986 beschriebene Flutmulde. Diese sei derart beschrieben, dass sie sich flussaufwärts der Brücke "in Verlängerung der nordwestlichen Fluchtlinie der Sägehalle, entlang der früher eine Rollbahn Richtung SW führte", befinde und als Ersatz für vorangegangene Anschüttungen vorgesehen gewesen sei.
Ein Abfließen des Wassers zwischen den Gebäuden des Rechtsvorgängers der mitbeteiligten Parteien - wie vom Beschwerdeführer behauptet - sei nicht vorgesehen gewesen.
Die Umgestaltung sei schließlich mit Bescheid der BH vom 28. Juli 1988 wasserrechtlich bewilligt worden. Statt einer Breite von 15 m auf einer Höhe von 99,10 sei eine Berme von 7,5 m Breite mit tieferer Kote 98,2 ausgeführt worden.
Der Beschwerdeführer meine jedoch fälschlich, dass die beschriebene Flutmulde zwischen dem ehemaligen Sägewerk und dem Wohnhaus flussabwärts der Brücke situiert sei, wie dies auch aus dem mit dem Antrag vom 5. Jänner 2010 vorgelegten "Skizze" - Lageplan hervorgehe. Darüber hinaus liege dieser Standort außerhalb des wasserrechtlich relevanten HQ30-Bereiches. Demzufolge gehe der Beschwerdeführer von falschen Voraussetzungen aus, die auch dazu führten, dass seine Angaben und Überlegungen im Antrag und in der Berufung unzutreffend seien.
Wie von der BH ausgeführt, sei die mit dem Bescheid der BH vom 28. Juli 1988 bewilligte Hochwasserschutzmaßnahme überprüft und mit Bescheid der BH vom 5. Dezember 1988 die Übereinstimmung mit der Bewilligung festgestellt worden. An den maßgeblichen Grundlagen habe sich seither nichts geändert.
Zudem strebe der Beschwerdeführer im Antrag vom 5. Jänner 2010 auch eine Änderung (Fortsetzung der Flutmulde) der bewilligten Hochwasserschutzmaßnahme an. Abgesehen davon, dass die Flutmulde auf Grund des vom Beschwerdeführer fälschlich angenommenen Standortes in diesem von ihm angegebenen Bereich gar nicht bestehe, begründe er auch nicht, weshalb zusätzlich zur Herstellung der vermeintlich nicht vorhandenen Flutmulde auch diese von ihm gewünschte Fortsetzung der Flutmulde nicht von ihm, sondern von den mitbeteiligten Parteien hergestellt werden sollte.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich und zielführend, da bei dieser wieder nur die vorstehend angeführten Feststellungen getroffen hätten werden können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Wasserkraftanlage - Absenkung der Wehrkrone):
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Wehrkrone der gegenständlichen Wasserkraftanlage zu hoch sei und nicht dem Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 entspreche. Dies sei auch dadurch belegt, dass die im Plan ersichtliche Abstufung auf einer Länge von etwa 6 m in der Natur nicht vorhanden sei. Dieser Plan von Dipl. Ing. S. habe zu gelten. Der Beschwerdeführer bestehe auf der Einhaltung des sich daraus ergebenden Konsenses.
Der Beschwerdeführer beruft sich ausschließlich auf diesen Plan von Dipl. Ing. S. und die darin aufscheinenden Höhenkoten. Er übersieht dabei, dass der genannte Plan nicht den wasserrechtlichen Konsens darstellt. Dieser Plan lag nämlich einem Verfahren, in dem die Umgestaltung der Anschüttungen im linksufrigen Hochwasserabflussbereich oberhalb der Wasserkraftanlage Gegenstand der Verhandlung war, zugrunde. Gegenstand dieser Verhandlung war nicht die Wehranlage bzw. die Wehrkrone. Der Plan wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, als sich die Wehrkrone nach einer illegalen Wehrerhöhung nicht in einem konsensgemäßen Zustand befand.
In der Verhandlung vor der BH am 12. Februar 1986 wurde die Umgestaltung der Anschüttungen behandelt.
In der Verhandlungsschrift vom 12. Februar 1986, auf die sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gültigkeit des Planes bezieht, findet sich jedoch unter Punkt 5. im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Formulierung folgender Auflage:
"5. Bis spätestens 30.6.1986 ist der rechtsseitige, ca. 8,5 m lange erhöhte Wehrkronenteil so abzusenken wie der unmittelbar vor der Stufe liegende Teil der Wehrkrone. Dieser Bereich ist mit einer waagrechten Krone zu versehen."
Nach der Planerstellung durch Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985, der Verhandlung vor der BH vom 12. Februar 1986 und der Erlassung des BH-Bescheides vom 20. März 1986 wurde die Wehrkrone wieder in den konsensgemäßen Zustand gebracht. Aus diesem Grund ist auch die im Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 eingezeichnete Stufe nicht mehr vorhanden.
Dies ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
In diesem Zusammenhang verweist schon die BH in ihrem Bescheid vom 2. August 2010 auf die am 16. April 2007 vorgenommene Vermessung (vgl. das Schreiben des Nö. Gebietsbauamtes vom 25. April 2007). Das Wehr entspricht noch heute diesem Zustand der Vermessung vom 16. April 2007.
Diese Vermessungsergebnisse zeigen im Vergleich zum Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 Folgendes:
Der linke Wehrkronenteil (rund 17 m lang) ist höhenmäßig nicht verändert worden. Die Vermessung im Jahr 2007 ergab, dass der rechte Wehrkronenteil dem linken angeglichen wurde und nunmehr eine gleichmäßig verlaufende Oberkante (ohne Stufe) vorliegt und zwar vom linken Ende mit Kote 97,76 m leicht steigend auf die Kote 97,81 m am rechten Ende. Dies entspricht der Beschreibung in der Niederschrift vom 25. Oktober 1923, wo es heißt, dass "die Überfallkante vom rechten gegen das linke Ufer fallend" ausgeführt wurde. Die Höhenlage der Wehranlage entspricht somit auch dem Staumaß laut Wasserbuchbescheid vom 21. Februar 1958 mit einer Kote von 97,805 m. In dem Schreiben vom 25. April 2007 wird darüber hinaus ausdrücklich auf den Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 Bezug genommen. Am rechten Wehrende ist nämlich noch ein Stück der ehemaligen Aufhöhung erkennbar, dessen Höhe mit 97,97 m aus dem Plan von Dipl. Ing. S. sehr gut mit der aktuellen Höhe von 97,98 m im Rahmen der Messgenauigkeit und Rundung übereinstimmt.
Der Plan von Dipl. Ing. S. vom 24. September 1985 stellt also nicht den konsensgemäßen Zustand der Wehranlage dar. Nach dieser Höhenaufnahme im Plan vom 24. September 1985 wurde der derzeitige konsensgemäße Zustand hergestellt.
Bestätigt wird dies auch durch den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 12. April 2010 durchgeführten Lokalaugenschein. Im Gutachten vom 2. Juni 2010 wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass bei der Begehung "jedenfalls kein erhöhter Wehrkronenanteil vorgefunden werden" konnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann als "Betroffener" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. 2008/07/0131, mwN).
Im Zusammenhang mit der Situierung der Wehrkrone fehlt es indessen schon am Vorliegen der eigenmächtigen Neuerung, sodass die im Instanzenzug erfolgte Abweisung des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Zu Spruchteil IV. (Flutmulde im Bereich des Anwesens N. 10):
Mit seiner Eingabe vom 5. Jänner 2010 beantragte der Beschwerdeführer die "Herstellung der sich aus dem Rohentwurf ergebenden Flutmulde mit einer Fortsetzung zwischen den Gebäuden auf dem Anwesen N. 10". In diesem Zusammenhang wurden vom Beschwerdeführer diverse Skizzen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer bezieht sich hinsichtlich der Herstellung der Flutmulde ausdrücklich auf die in der Verhandlungsschrift der BH vom 12. Februar 1986 beschriebene Mulde. Darin wurde diese Mulde derart beschrieben, dass sie sich flussaufwärts der Brücke "in Verlängerung der nordwestlichen Fluchtlinie der Sägehalle, entlang der früher eine Rollbahn Richtung SW führte", befinde und als Ersatz für vorangegangene Anschüttungen vorgesehen worden sei.
Die Beschwerdeausführungen gehen schon aus folgenden Überlegungen ins Leere:
Die Umgestaltung der Anschüttungen, die Gegenstand der Verhandlung vor der BH am 12. Februar 1986 gewesen sind, wurde mit Bescheid der BH vom 20. März 1986 wasserrechtlich bewilligt.
Tatsächlich gelangte dieses Projekt in der Folge nicht zur Ausführung. Die BH erteilte mit Bescheid vom 28. Juli 1988 als Ersatz hierfür dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die "Errichtung eines Entlastungsgerinnes und einer Flutbrücke linksufrig des Z.- Flusses" oberhalb der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage gemäß den Projektunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 27. Juli 1988.
In der dieser Bewilligung vorangegangenen Verhandlung vom 27. Juli 1988 stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass "durch diese Maßnahmen und Baulichkeiten zumindest der gleiche Effekt erreicht" wird, wie er durch die mit Bescheid der BH vom 20. März 1986 "vorgesehene Zurücknahme der Anschüttungen erreicht worden wäre". An dieser Verhandlung nahm auch der nunmehrige Beschwerdeführer mit Rechtsvertreter teil.
Die mit dem Bescheid der BH vom 28. Juli 1988 bewilligte Hochwasserschutzmaßnahme wurde überprüft. Die BH stellte mit Bescheid vom 5. Dezember 1988 die Übereinstimmung mit der Bewilligung fest.
Sowohl der Bewilligungsbescheid der BH vom 28. Juli 1988 als auch der Überprüfungsbescheid vom 5. Dezember 1988 wurden dem Beschwerdeführer zugestellt.
Die Beschwerde nimmt auf diesen durch die vorgelegten Verwaltungsakten dokumentierten Verfahrensablauf nicht Bezug. Sie stützt sich lediglich auf die Verhandlungsschrift der BH vom 12. Februar 1986 und erweist sich damit als zu unsubstantiiert. Schon deshalb erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Die im Instanzenzug erfolgte Abweisung dieses Antrages durch die belangte Behörde ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Entgegen den Beschwerdeausführungen war von der belangten Behörde auch keine "mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle" durchzuführen.
Nach den Bestimmungen des WRG 1959, insbesondere dessen § 107, ist nämlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann vielmehr die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen. Sie hat sich dabei gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/07/0060, und vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/07/0236).
Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde ihre Beurteilung unter Heranziehung der zitierten Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen. Darüber hinaus lassen sich die erforderlichen Schlussfolgerungen aus der Aktenlage treffen. Das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen vermag zum einen keine Zweifel an der sachverständigen Beurteilung aufkommen zu lassen. Zum anderen setzt sich der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - mit seinem Vorbringen zur Flutmulde in Widerspruch zum Verfahrensablauf.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Juli 2014
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