Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG Slbg §2 Abs10 impl;
GSLG Slbg §2 Abs10;
GSLG Slbg §2 Abs2 impl;
GSLG Slbg §2 Abs2;
GSLG Slbg §5;
GSLG Vlbg 1963 §16 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §20 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs3;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §4;
GSLG Vlbg 1963 §6 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §6;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §6 Abs1;
GSLG Slbg §2 Abs10 impl;
GSLG Slbg §2 Abs10;
GSLG Slbg §2 Abs2 impl;
GSLG Slbg §2 Abs2;
GSLG Slbg §5;
GSLG Vlbg 1963 §16 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §20 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs3;
GSLG Vlbg 1963 §4 Abs4;
GSLG Vlbg 1963 §4;
GSLG Vlbg 1963 §6 Abs1;
GSLG Vlbg 1963 §6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 22. März 2002 an die Agrarbezirksbehörde B (kurz: ABB) beantragten die mitbeteiligten Parteien als Eigentümer näher genannter forstwirtschaftlicher Grundstücke die Einräumung eines Bringungsrechtes nach dem Vorarlberger Güter-und Seilwegegesetz, LGBl. Nr. 25/1963 i.d.g.F. (kurz: GSG), auf dem bereits bestehenden Weg vom Gasthof K. über die Grundstücke Nrn. 17712/1, 17718 und 17717, sämtliche im Eigentum des Beschwerdeführers.
Mit Bescheid der ABB vom 27. August 2002 wurde dieser Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Einräumung eines Bringungsrechtes abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung.
Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (kurz: LAS) vom 23. April 2003 wurde der erstinstanzliche Bescheid "gemäß § 66 Abs. 4 AVG" i.V.m. den §§ 4 und 1 GSG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, ein Bringungsnotstand sei gegeben, weil näher genannte forstwirtschaftliche Maßnahmen im Einzugsbereich des Forstweges S.- K. anstünden. Die Dringlichkeit dieser Aufgaben sei auch darin zu erblicken, dass die Stadt D. und der Forsttechnische Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung erhebliche Mittel für das Projekt S.-K. aufgewendet hätten. Das Projektsgebiet S.-K. sei eines der am schlimmsten vom Windwurf betroffenen Gebiete in Vorarlberg. Ohne die beantragte Zufahrt auf dem gegenständlichen Weg könne der Forstweg S.-K., der seinerseits die Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien erschließe, mit den für die beantragten Maßnahmen erforderlichen Fahrzeugen nicht befahren werden. Die im Verfahren angesprochene Bringung mit der K.-Seilbahn behebe den Notstand nicht, weil diese einen ganz anderen Streckenabschnitt erschließe als der gegenständliche Weg. Dass eine Rutschung, welche die Zufahrt versperre, schon seit Jahren bestehe, verstärke den Notstand noch. Ein Vertrauen auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte "Bittleihe" erscheine unzumutbar. Damit sei aber zwangsläufig ein Bringungsnotstand im Sinne des § 1 GSG gegeben.
Nach Ansicht des LAS sei richtigerweise ein Bringungsrecht nach dem GSG beantragt worden, weil die im Einzugsbereich des Forstweges S.-K. erforderlichen Maßnahmen mehr umfassten als nur die Beförderung von Holz und sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage. Zweck des Antrages sei die Erschließung des Forstweges S.-K. und die zweckmäßige Bewirtschaftung der durch diesen Forstweg erschlossenen Waldgrundstücke der mitbeteiligten Parteien.
Die Angelegenheit sei zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "gemäß § 66 Abs. 2 AVG" an die ABB zurückzuverweisen. Nach Ansicht des LAS fehlten weitere Ermittlungen insbesondere zur Notwendigkeit, sowie zum Inhalt und Umfang des erforderlichen Bringungsrechtes. Zur Klärung dieser und anderer Fragen seien gutachterliche Äußerungen von einschlägigen Sachverständigen erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine aufgrund der Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes unvermeidlich.
Mit Bescheid vom 28. September 2004 stellte die ABB gemäß § 16 Abs. 3 GSG fest, dass das beantragte Bringungsrecht unter die Bestimmungen des GSG falle. Gemäß § 1 i.V.m. § 4 GSG wurde zugunsten näher bezeichneter Liegenschaften (der mitbeteiligten Parteien) und zu Lasten der Grundstücke Nrn. 17712/1, 17718 und 17717, alle KG D. und im Eigentum des Beschwerdeführers, ein näher beschriebenes forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. Ferner wurde festgehalten, dass über die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 GSG i.V.m. § 59 Abs. 1 AVG nach Rechtskraft des Bescheides entschieden werde.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. unter Bezugnahme auf die Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass im flächenwirtschaftlichen Sanierungsgebiet (Waldgebiet S.-K.) folgende Maßnahmen durchzuführen seien: Windwurfaufarbeitung und Holztransport, Schlagräumung, Hangstabilisierung durch Querlegen von Bäumen, Aufforstungspflege und Nachbesserung sowie Unterstützung des Vollzuges der angeordneten Freihaltung von Schalenwild. Der Forstweg S.-K. sei somit für die Erschließung des gegenständlichen Waldgebietes erforderlich. Die bestehende geeignete Zufahrt sei rechtlich nicht gesichert. Aufgrund der mangelnden Verbindungen sei es kaum möglich gewesen, Waldpflegemaßnahmen durchzuführen. Die Holzbringung sei nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten über eine lange Seilkrananlage möglich gewesen. Um die flächenwirtschaftlichen Projektsziele der Wildbach- und Lawinenverbauung umzusetzen und um wieder stabile Schutzwaldflächen am S. zu erzielen, sei eine gesicherte Verbindung unbedingt notwendig.
Gegen diesen Bescheid vom 24. September 2004 erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien Berufung.
Mit Bescheid vom 25. April 2005 wurde der vorgenannte Bescheid der ABB gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Einschränkung des eingeräumten Bringungsrechtes auf den Abtransport der gewonnenen Forstprodukte und die für die Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Maschinen, Geräte und Pflanzen bzw. deren Heran- und Abtransport decke sich nicht mit dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen. Es sei diesem Gutachten lediglich darin gefolgt worden, dass die Einräumung eines Bringungsrechtes grundsätzlich erforderlich sei, nicht jedoch hinsichtlich des Umfanges des Bringungsrechtes. Bezüglich des eingeschränkten Bringungsrechtes ermangle es an einem Gutachten. Der forsttechnische Amtssachverständige habe nicht erläutert, wie er zur Auffassung gekommen sei, dass das Befahren des Weges mit Holzbringungsmaschinen und Personenkraftfahrzeugen erforderlich sei. Das Ermittlungsverfahren sei jedenfalls um diesen Punkt zu ergänzen.
Die Frage der Entschädigung für die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes und der Kosten der Wegerhaltung ließen sich von der Einräumung des Bringungsrechtes trennen, sodass es zulässig erscheine, den Abspruch hierüber einem gesonderten Bescheid vorzubehalten.
Bereits im Bescheid des LAS vom 23. April 2003 sei ausgesprochen worden, dass das beantragte Bringungsrecht nicht über den Hofraum des Objektes K. (des Beschwerdeführers) führe. Im diesem Bescheid aus dem Jahre 2003 sei auch ausgesprochen worden, dass ein Bringungsnotstand im Sinne des § 1 GSG gegeben und die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen offenkundig sei. An diese Feststellungen sei die Behörde im fortgesetzten Verfahren gebunden. Offen geblieben seien allerdings Inhalt und Umfang des einzuräumenden Bringungsrechtes zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien.
Die ABB holte schließlich ein ergänzendes Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI A. Z. ein, in dem unter anderem festgehalten wurde, dass die händische Rückung des Altholzes in der Falllinie bis auf den öffentlichen Weg sowie der Anmarsch zu Fuß zu den Waldgrundstücken für die dringend gebotenen Pflege- und Kontrollmaßnahmen beim aktuellen Stand der Technik den Waldbesitzern nicht zumutbar sei. Eine Seilbringung sei aufgrund der anfallenden Holzmengen pro Nutzung aufgrund der enormen Kosten nicht zumutbar. Die Seilbringung sei zudem nur eine zeitlich knapp begrenzte Maßnahme für die Holznutzung. Die laufend notwendigen Kontroll- und Pflegemaßnahmen müssten unabhängig davon gemacht werden. Es bestehe die Gefahr, dass bei nicht ausreichender Zufahrt in dieses schutzwaldtechnisch sehr wichtige Gebiet aus Kosten- und Erschwerungsgründen Maßnahmen unterblieben und die entsprechende Stabilität und damit das Schutzziel nicht erreicht werden könnten sowie Forstgefahren zu spät erkannt würden, die in weiterer Folge zusätzlichen Schaden an den bestehenden angrenzenden Waldbeständen und noch intakten Waldbeständen im Einzugsgebiet des Forstweges verursachen könnten. Die händische Bodenlieferung in Falllinie des Holzes führe zu Bodenverwundungen und Schäden am bestehenden Bestand, was zu Erosionsquellen und Stabilitätsverlusten führe.
Schließlich erließ die ABB einen mit 28. November 2005 datierten (Ersatz)Bescheid mit folgendem Spruch:
"I.
Gemäß § 16 Abs. 3 GSG 1963 wird festgestellt, dass das beantragte Bringungsrecht unter die Bestimmungen des GSG über die Einräumung von Bringungsrechten fällt.
II.
Gemäß § 1 in Verbindung mit § 4 GSG wird zu Gunsten der Liegenschaften GST-Nr. 17786, 17785, 17791, 17790, 17789, 17730, 17782, 17788/1, 17724, 17729, 17728, 17727, 17774, 17731, 17725, 17773, 17771, 17781, 17788/2, 17726, 17770, 17767, 17780, 17734, 17733, 17732, 17736, 17735 und 17737, alle KG D., - im Eigentum der Antragsteller - und zu Lasten der GST-Nr. 17712/1, 17718 und 17717, alle KG D., - derzeit im Eigentum des (Beschwerdeführers) - ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit folgendem Umfang eingeräumt:
Das Bringungsrecht besteht gemäß § 2 Abs. 1 GSG in dem Recht der Antragsteller und deren Rechtsnachfolger, den bestehenden Weg über die GST-Nr. 17712/1, 17718 und 17717, alle KG D., zu begehen und mit Fahrzeugen und Fuhrwerken zu befahren.
Den Bringungsweg dürfen die Antragsteller und deren Rechtsnachfolger nur für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der im Spruchpunkt II angeführten Grundstücke benutzen.
Der nähere Verlauf des Bringungsrechtes ist im beiliegenden Lageplan vom 18.03.2002, der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, dargestellt.
III.
Über die Entschädigung wird gemäß § 6 Abs. 1 und 3 GSG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AVG nach Rechtskraft des Bescheides entschieden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Aufgrund dieser Berufung holte der LAS eine ergänzende forstfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI A. Z. ein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LAS bekräftigte dieser Amtssachverständige, dass ursprünglich keine Gewichtsbeschränkung vorgesehen gewesen sei, die 18 Tonnen-Beschränkung jedoch verantwortbar und tragbar sei, weil auch die ursprüngliche Befahrung der Trasse mit entsprechenden Schwerfahrzeugen keine Schäden verursacht habe.
Diese Darstellung wurde von A. M. als Vertreter des Beschwerdeführers bestritten; es seien Schäden verursachende Erschütterungen im Nahbereich des Weges durch die Befahrung mit Schwerfahrzeugen jedenfalls gegeben.
Mit Bescheid des LAS vom 5. Juli 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Weise Folge gegeben, dass
a) der letzte Satz in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Planbeilage) entfällt;
b) der zweite Absatz in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wie folgt ergänzt wird: 'Das Bringungsrecht bezieht sich auf die in der Natur bestehende Wegtrasse. Im Bereich des Objektes K. verläuft die Straße auf einem 3 m breiten Streifen am östlichen Rand der befestigten Fläche. Das Gesamtgewicht der Fahrzeuge und Fuhrwerke darf 18 Tonnen nicht überschreiten.';
c) ausgesprochen wird, dass das eingeräumte Bringungsrecht das freie Viehtriebsrecht nicht mitumfasst."
Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass nach dem Ermittlungsverfahren das belastete Grundstück Nr. 17712/1 tatsächlich gottesdienstähnlichen Zwecken, einem Hofraum und einer gewerblichen Betriebsanlage dienen dürfte. Es widerspreche jedoch dem Zweck der Bestimmung des § 4 GSG, wenn sich diese Bestimmung jeweils auf das gesamte Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bezöge. Sie beziehe sich vielmehr lediglich auf die Grundfläche in der Natur, die gottesdienstähnlichen Zwecken, einem Hofraum oder einer gewerblichen Betriebsanlage diene. In der Natur befänden sich die Kapelle, der Hofraum und die Betriebsanlage neben dem Privatweg des Beschwerdeführers, nicht jedoch auf ihm. Hinsichtlich des Hofraumes sei auf die tragende Begründung des nach § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheides des LAS vom 23. April 2003 zu verweisen, an den die Behörden gebunden seien. Es bedürfe daher auch keiner bescheidmäßigen Erledigung der Gewerbebehörde, weil die Wegtrasse - auch im Bereich des Objektes K. - vom Gasthaus und seiner Terrasse, seinem Werks- oder Lagerplatz nicht tangiert sei. Dass eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung für das Gasthaus K. vorliege, habe der Beschwerdeführer selbst angegeben. Einer neuerlichen Genehmigung der Gewerbebehörde bedürfe es daher nicht.
Auf Grund des Einwandes, dass die von der Behörde verwendeten offiziellen Vermessungs- und Lagepläne nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten, werde in der nunmehrigen Entscheidung des LAS nicht mehr auf einen Plan, sondern auf den in der Natur angelegten Weg abgestellt. Die Wegtrasse sei unter Punkt II (Bescheid der ABB vom 27. August 2002) umschrieben. Im Bereich des Objektes K., wo die Grenzen zwischen der Wegtrasse und dem Werkgelände des Gasthofes K. und des Hofraumes ineinander übergingen, werde die Trasse nunmehr in der Weise festgelegt, dass auf einen 3 m breiten Streifen am östlichen Rand der befestigten Fläche abgestellt werde. Damit sei gewährleistet, dass das Gelände um das Objekt K. am geringsten belastet werde. Der LAS habe bereits im Bescheid vom 23. April 2003 festgehalten, dass es zulässig sei, den Abspruch über die Einräumung des Bringungsrechtes und der hiezu erforderlichen Entschädigungszahlungen einem gesonderten Bescheid vorzubehalten bzw. zu trennen. Es sei selbstverständlich, dass die ABB nach Rechtskraft des Bescheides ein Verfahren zur Festlegung der Entschädigung einleiten werde. Sollte die Haftungsfrage nicht abschließend gesetzlich geregelt sein, könne die ABB in ihrem Verfahren auch darauf eingehen.
Nach Mitteilung der BH D.als Wasserrechtsbehörde vom 15. Oktober 2003 seien beim Bau des Forstweges S. - K. die Auflagen des geologischen Amtssachverständigen eingehalten worden. Der Bau des Forstweges sei nicht Auslöser der vom Beschwerdeführer beklagten Rutschung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen lägen talseits des Forstweges; nach dem erwähnten Gutachten habe der Forstweg durch seine talseitige Verbauung eine stützende Funktion. Die Rutschung habe den Forstweg verlegt. Zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit müsse das abgerutschte Material, welches sich auf dem Forstweg befinde, entfernt und allenfalls die Böschung wiederhergestellt bzw. stabilisiert werden. Diese Maßnahmen würden von der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Bregenz, im Rahmen des flächenwirtschaftlichen Projektes "S." durchgeführt. Da der Forstwegebau bescheidmäßig erfolgt sei und für die Wiederherstellung der Benützbarkeit des Forstweges lediglich das auf den Forstweg abgerutschte Material entfernt werden müsse, bestehe nach Ansicht der BH D. für diese Maßnahme keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Schließlich sei auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen zur Problematik des Wasserspeichers vom 2. Mai 2006 zu verweisen, dem der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten sei. Das Gutachten sei nachvollziehbar, schlüssig und entspreche den Denkgesetzen. Sollte es durch die forstliche Benützung des gegenständlichen Weges zu wie immer gearteten Schäden kommen, sei es der ABB nicht verwehrt, für diesen Fall im noch zu erlassenden Entschädigungsbescheid die Haftungsfrage zu klären, sofern das Gesetz diese Thematik nicht abschließend regle.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass für die dringend gebotenen Pflege- und Kontrollmaßnahmen lediglich 5 Minuten zu Fuß zurückzulegen seien, und es nicht der tatsächlichen Praxis entspreche, dass die forstwirtschaftlichen Gerätschaften tagtäglich an- und abtransportiert würden, sei auf das diesbezügliche ergänzende Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet sei. Es möge richtig sein, dass die Kistenlagerung von Werkzeug im Wald andernorts adäquat sei, in diesem von Touristen stark genützten Gebiet sei dies jedoch nicht zumutbar.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es werde mit keinem Wort erwähnt, ob die Bringungsrechtseinräumung nicht erhebliche Nachteile für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seiner Flächen mit sich bringe und ob dadurch nicht mehr Schaden als Nutzen entstehe, sei auf den Bescheid des LAS vom 23. April 2003 zu verweisen, in dem ausgesprochen worden sei, dass ein Bringungsnotstand gegeben und die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen offenkundig seien. Darin sei auch festgehalten worden, dass die beantragte Zufahrt auf dem Privatweg des Beschwerdeführers nicht befahren werden könne. An diese Feststellungen sei die Behörde gebunden. Dass die Seilbringung weder praktikabel noch kostengünstig noch zumutbar sei, habe der forsttechnische Amtssachverständige im Gutachten plausibel dargelegt. Weiters habe der forsttechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten mehrere Bringungsvarianten berücksichtigt und einander gegenübergestellt (Handrückung, Seilbahnbringung, Mitbenützung des bereits bestehenden Privatweges des Beschwerdeführers für den An- und Abtransport). Auch hier habe er schlüssig dargetan, dass die Bringung über den bereits bestehenden Weg die kostengünstigste und am wenigsten Flurschäden verursachende Variante darstelle. Die für die Holzbringung zu erwartenden Vorteile würden bei weitem die Nachteile für den Beschwerdeführer bzw. dessen Weg überwiegen. Durch die Bringungseinräumung würden Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und den Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden. Zu dem Einwand, wonach die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verfügte zeitliche Begrenzung nicht nachvollziehbar sei bzw. der zeitliche Rahmen offen gelassen worden sei, sei auszuführen, dass das gegenständliche Bringungsrecht im erstinstanzlichen Bescheid zeitlich nicht begrenzt worden sei; der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, wie er sich diese zeitliche Begrenzung vorstelle. Tatsache sei, dass die Arbeiten am forstwirtschaftlichen Projekt S.-K. jahreszeitlich nicht begrenzt seien, sodass eine zeitliche Begrenzung nicht angebracht erscheine.
Gegen diesen Bescheid vom 28. November 2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
In der Folge gaben die Parteien des Verfahrens gegenüber der belangten Behörde mehrere Stellungnahmen ab. Ferner wurde durch eine Abordnung der belangten Behörde am 28. März 2007 eine örtliche Erhebung durchgeführt, bei der insbesondere Bedenken hinsichtlich der LKW-Befahrbarkeit des Weges ab dem Steilbereich unterhalb der Kapelle geäußert wurden.
Vom Vorsitzenden der belangten Behörde wurde unter Hinweis auf die Existenz des Gasthofes K. die BH D. als Gewerbebehörde um Stellungnahme ersucht, ob bei Prüfung unter den Gesichtspunkten ihres "Wirkungskreises" (vgl. § 4 Abs. 1 GSGG) Bedenken gegen die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes auf den Grundstücken Nrn. 17712/1, 17718 und 17717, KG D., bestünden und ob die "Bewilligung" (Zustimmung) hiefür erteilt werde.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 beantwortete die BH D. als Gewerbebehörde das Ersuchen des Vorsitzenden der belangten Behörde dahingehend, dass vor dem Hintergrund der in der Gewerbeordnung 1994 festgeschriebenen Schutzinteressen (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) der allfälligen Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes die Zustimmung im Sinne des § 4 Abs. 1 GSGG erteilt werde.
Ferner holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI. A. Z. ein.
Dieser Amtssachverständige führte in seiner ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme vom 13. September 2007 u. a. Folgendes aus:
"Bezüglich des Wasserspeichers und der Befahrbarkeit wurde schon in der Stellungnahme vom 2.5.2006 eine Einschätzung der Situation gemacht. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die für das Zufahrtsrecht benötigte Trasse auf Grund der Fahrbahnbreite, des Unterbaues, querender Wasserspeicher und Leitungen nur mit einer beschränkten Tonnage befahren werden kann. Für die Festlegung der Tonnage wurde berücksichtigt, dass Fahrzeuge bis ca. 15 Tonnen Gesamtgewicht den Weg befahren haben und keine Schäden entstanden sind. Die Unterkante des Wasserspeichers, der etwa 1 bis 1,2 Meter vom Fahrbahnrand entfernt situiert ist, liegt laut Aussage einer Baufirma etwa 0,3 bis 0,8 Meter tiefer als die Fahrbahnoberkante. Auf Grund der Lastverteilung im Straßenkörper wurde deshalb davon ausgegangen, dass bei dieser Tonnage der Wasserspeicher nicht gefährdet ist. Bei der Festlegung von 18 Tonnen Gesamtgewicht wurde der Grundsatz berücksichtigt, dass die Belastung des Weges im Rahmen bleibt und andererseits die Kosten für den Abtransport nicht unverhältnismäßig hoch werden. Dabei war maßgebend, dass ca. 10 Festmeter Holz pro Fuhre geladen werden können sollten, was beim derzeit in D. verfügbaren Fahrzeug für solche Wege etwa ein Gesamtgewicht von 18 Tonnen ergibt. Laut Auskunft des Halters dieses Fahrzeuges beträgt bei einem Gesamtgewicht seines Fahrzeuges von ca. 20 Tonnen die höchste Achslast an seinem Transportfahrzeug ca. 8 Tonnen.
Dieses Fahrzeug, das hier eingesetzt werden kann und lokal verfügbar ist, ist ein Schlepper Marke F. 415 mit gelenktem Hänger und gelenkter hinterster Achse, Spurbreite 2,2 Meter. Dieses Fahrzeug wird immer dann eingesetzt, wenn es schwierige Holztransporte auf steilen und schmalen Wegen zu bewältigen gibt. Andere in D. verfügbare Fahrzeuge (Schlepper bzw. Schlepper mit Hänger) sind für diese Weganlage nur beschränkt (einsetzbar) bzw. ungeeignet auf Grund der Spurbreite, der Sicherheit und dergleichen.
Das forstliche Bringungsrecht soll ermöglichen, dass das Holz unter entsprechenden Bedingungen ohne unzumutbare Erschwernisse abtransportiert werden kann. Es sind derzeit noch Altholzbestände im Einzugsgebiet vorhanden, die diese Notwendigkeit erforderlich machen.
Auf Grund der obigen Ausführungen erscheint ein Gesamtgewicht von 18 Tonnen bei Verwendung des entsprechenden Fahrzeuges (mit 4 Achsen) als angebracht.
Zusätzlich zu diesem Gesamtgewicht ist eine Regelung für die Achslast zu befürworten, da diese die tatsächliche Belastung des Straßenkörpers verursacht (es sind hier keine Brücken oder Ähnliches vorhanden, bei welchen das Gesamtgewicht entscheidend wäre). Auf Grund der lokal vorhandenen Fahrzeuge, die hier eingesetzt werden können, und der sensiblen örtlichen Verhältnisse sollte die maximale Achslast mit 8 Tonnen festgelegt werden. Damit ist auf Grund des Gesamtgewichtes praktisch ausgeschlossen, dass mit großen LKW (3-Achser) und auf Grund der maximal zulässigen Achslast mit 2-Achs-LKW (höhere Achslast) der Weg befahren wird.
Der Einsatz von Kleinschleppern bzw. Schleppern mit Hängern ist auf Grund der Sicherheit (Steigung), Ladekapazität und unverhältnismäßig hoher Kosten für den Holztransport nur in Ausnahmefällen möglich, aber nicht ausgeschlossen.
Auf Grund der lenkbaren hintersten Achse kann die Kehre im Bereich des Gasthofes K. (Hofbereich) ohne besondere Probleme bewältigt werden. Allerdings wurden hier auf der Kurveninnenseite nach der letzten Begehung des Sachverständigen im Jahre 2006 betonierte Stufen eingebaut, die das ursprüngliche Wegprofil im Kurvenbereich zusätzlich einengen. Diese müssten entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden oder zumindest so errichtet werden, dass sie mit den ausgeführten Fahrzeugen überfahren werden können.
Die Frage des Holzschleifens mit Zugfahrzeug auf der gegenständlichen Trasse muss als nicht taugliche und nicht wegschonende Bringungsvariante aus fachlicher Sicht eingestuft werden. Das Holzschleifen auf Wegen führt zum Aufreißen der Deckschicht, es entstehen Längsrinnen, in denen das Wasser abläuft und zu einer dadurch erhöhten Erosion der Wegoberfläche des Wegkörpers. Auch die Trassenlänge spricht gegen diese Bringungsmethode."
Zu diesen Ermittlungen gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab.
Auch seitens des Vertreters der mitbeteiligten Parteien wurde eine Stellungnahme abgegeben. Schließlich führte die belangte Behörde am 7. November 2007 eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer und die Bringungsrechtswerber ihre Standpunkte neuerlich vorbrachten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2007 wurde der Spruch des Bescheides des LAS vom 5. Juli 2006 dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt II des Bescheides der ABB vom 28. November 2005 wie folgt zu lauten hat:
"II.
Gemäß §§ 1,2 und 4 Güter- und Seilwegegesetz, LGBl. Nr. 25/1963, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2001, wird zu Gunsten der Grst. Nrn. 17786, 17785, 17791, 17790, 17789, 17730, 17782, 17788/1, 17724, 17729, 17728, 17727, 17774, 17731 17725, 17736, 17735, 17737, alle KG D., über die Grst. Nrn. 17712/1, 17718, 17717, alle KG D., (derzeit im Eigentum von (Beschwerdeführer)) ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht auf der in der Natur bestehenden Trasse, beginnend beim Anwesen K. S. des (Beschwerdeführers) anschließend an den bestehenden öffentlichen Weg, Grst. Nr. 19651/1, KG D., und endend an der Grundgrenze zu Grst. Nr. 17725, KG D., mit folgendem Umfang eingeräumt:
Das Bringungsrecht besteht aus einem Geh- und Fahrtrecht in einer Lichtraumbreite von 3,0 m und einer Lichtraumhöhe von 4,50 m, unter Verbeiterung des Lichtraumes im Bereich der Abzweigung der Forststraße im Süden und im Kehrenbereich beim Anwesen K.
Im Kehrenbereich beim Anwesen K. erfolgt die genannte Verbreiterung des Lichtraumes der Gestalt, dass
- einerseits der innerste Rand der Fahrspur der maßgebenden Fahrzeugkombination einen Minimalabstand von 0,50 m zu der dortigen faktischen Kehreninnenseite bzw. den dortigen bestehenden Betonstufen aufweist, in engstmöglicher Vorbeifahrt, und
- andererseits der äußerste Rand der Fahrspur einen Abstand von 0,50 m zur Außengrenze des Lichtraumes bildet.
Im Bereich der Abzweigung der Forststraße erfolgt eine sinngemäße Verbreiterung des Lichtraumes.
Dabei ist unter dem "Lichtraum" jener Raum zu verstehen, der von festen Bauteilen (Mauern, Zäunen und sonstigen Hindernissen für eine Durchfahrt) freizuhalten ist.
Regelfahrzeug bzw. maßgebende Fahrzeugkombination für den oben definierten verbeiterten Lichtraum ist eine Zugmaschine mit gelenktem Hänger und gelenkter hinterster Achse sowie einer Spurbreite von 2,2 m und einer reduzierten Deichsellänge von maximal 5,0 m.
Das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei Ausübung des Bringungsrechtes darf maximal 15 Tonnen und die Achslast darf maximal 8 Tonnen aufweisen. Schwertransporte (Holzabfuhr etc.) dürfen nur bei tragfähigem und griffigem Weg erfolgen.
Alternativ einsetzbare Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen müssen die obigen Anforderungen betreffend Lichtraum, Gesamtgewicht und Achslast erfüllen.
Das Bringungsrecht umfasst auch die Berechtigung zur Ausgestaltung der Bringungsanlage im erforderlichen Ausmaß, nicht jedoch das freie Viehtriebsrecht.
Die Bringungstrasse ist von Einbauten, die den Verkehr unterbinden, freizuhalten. Allfällige erforderliche bewegliche Absperrgatter müssen für die Ausübung des Bringungsrechtes jederzeit geöffnet werden können."
Im Übrigen wurde die Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 28. November 2006 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Beschwerdeführer wende sich gegen die Einräumung des von der ABB bzw. vom LAS verfügten Bringungsrechtes und stelle auch das Bestehen eines Bringungsnotstandes für die in Rede stehenden Waldgrundstücke der Antragsteller in Abrede. Dabei übersehe der Beschwerdeführer jedoch, dass im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen eines Bringungsnotstandes vom LAS in einer auch für die belangte Behörde bindenden Weise bereits festgestellt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zögen nämlich zurückverweisende Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht nur hinsichtlich des Spruches Bindewirkung für das Nachfolgeverfahren nach sich, sondern auch hinsichtlich der die kassatorische Berufungsentscheidung tragenden Aufhebungsgründe.
In der Begründung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides des LAS vom 23. April 2003 sei dargelegt worden, dass Zweck des (verfahrenseinleitenden) Antrages die Erschließung des Forstweges S.-K. und die zweckmäßige Bewirtschaftung der durch diesen Forstweg erschlossenen Waldgrundstücke der Antragsteller (mitbeteiligten Parteien) sei, und ein Bringungsnotstand im Sinne des § 1 GSG für den Einzugsbereich des Forstweges S.-K. vorliege. Ein Vertrauen der mitbeteiligten Parteien, die einen Anspruch auf Einräumung der zur Behebung näher beschriebener Nachteile notwendigen forstwirtschaftlichen Bringungsrechte hätten, auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte "Bittleihe" sei nicht zumutbar. Es sei richtigerweise ein Bringungsrecht nach dem GSG beantragt worden, weil die erforderlichen Maßnahmen mehr umfassen würden, als nur die Beförderung von Holz oder sonstigen Forstprodukten aus dem Wald vom Gewinnungsort bis zu einer öffentlichen Verkehrsanlage im Sinne des Forstgesetzes. Anzumerken sei, dass im Spruch des Bescheides vom 23. April 2003 irrtümlich die Bestimmung des "§ 66 Abs. 4 AVG" angeführt worden sei, aus den Erwägungen gehe jedoch ohne Zweifel hervor, dass der LAS eine zurückverweisende Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG (der auch in den Erwägungen zitiert worden sei) getroffen habe.
Die Frage des Vorliegens eines Bringungsnotstandes sei aber spätestens mit dem im darauffolgenden Rechtsgang erlassenen Bescheid des LAS vom 25. April 2005 in einer für das weitere Verfahren bindenden Weise entschieden worden.
In diesem Bescheid vom 25. April 2005 habe der LAS nicht nur seine bereits im Bescheid vom 23. April 2003 vertretene Rechtsansicht, dass ein Bringungsnotstand im Sinne des § 1 GSG gegeben und die Dringlichkeit der beantragten Maßnahmen offenkundig sei, bekräftigt, sondern auch die Bindung der Behörde im fortgesetzten Verfahren an diese Feststellungen festgehalten.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch die belangte Behörde auf Grund der unveränderten Sach- und Rechtslage an die dargelegte Rechtsmeinung gebunden. Dessen ungeachtet erweise sich aber auch das Berufungsvorbringen, es lägen in dieser Frage lediglich Behauptungen der Behörde vor, als unzutreffend. Vielmehr seien sowohl das Vorliegen des gesetzlichen Kriteriums der zweckmäßigen Bewirtschaftung der in Rede stehenden Waldgrundstücke als auch das Bestehen einer lediglich unzulänglichen oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastenden Verbindung (vgl. § 1 GSG) mit den im Zuge des Verfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen untermauert worden.
So habe etwa der forsttechnische Amtssachverständige DI W. K. in der am 27. Juli 2004 von der ABB durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht nur die im Gebiet S.-K. durch den bestehenden Forstweg erleichterten bzw. ermöglichten notwendigen Maßnahmen dargelegt, sondern auch darauf verwiesen, dass keine rechtlich gesicherte Zufahrt vom Gasthaus K. bis zum Beginn des Forstweges S.-K. bestehe. Die Benützung des Forstweges S.-K. sei nur möglich, wenn auch eine gesicherte Verbindung, die als unbedingt notwendig erachtet werde, bestehe.
Im forstwirtschaftlichen Gutachten des Amtssachverständigen DI A. Z. vom 4. August 2005 werde die Notwendigkeit näher bezeichneter Maßnahmen wie Aufforstung, Nachbesserung sowie Aufforstungs-, Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung der nachwachsenden Bestände sowie Forstschutzmaßnahmen auf den in Rede stehenden Waldflächen untermauert. Unbeschadet der sich auch in rechtlicher Hinsicht betreffend Zugang und Transporte stellenden Fragestellungen, sei darüber hinaus auch gutachterlich dargelegt worden, dass die händische Rückung des Altholzes in der Falllinie bis auf den öffentlichen Weg sowie der Anmarsch zu Fuß zu den Waldgrundstücken für die dringend gebotenen Pflege- und Kontrollmaßnahmen beim heutigen Stand der Technik den Waldbesitzern nicht zumutbar sei.
Der Beschwerdeführer verweise auf die seiner Ansicht nach alternativ gegebene Möglichkeit einer Seilbringung von den notleidenden Grundstücken hin auf den öffentlichen Weg Grst. Nr. 19651/1, wie dies anlässlich von Katastrophenereignissen in zwei Varianten mit Überspannungslängen von 300 bzw. 400 m bereits erfolgt sei. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass eine Katastrophenbewältigung im Gegensatz zur Einräumung eines Bringungsrechtes ein abnormes Ereignis darstelle und nicht primär nach wirtschaftlichen Rücksichten zu beurteilen sei. Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Seilbringung verweise, sei unter Hinweis auf die im Verfahren eingeholten forstfachlichen Stellungnahmen von DI W. K. sowie DI A. Z. festzuhalten, dass dieser Vorschlag keine geeignete Alternative zur gegenständlichen Fahrtrasse darstelle, insbesondere auf Grund der unverhältnismäßig hohen Kosten. Eine Seilbringung sei naturgemäß gegenüber einer bereits vorhandenen Wegerschließung arbeits-, zeit-, und kostenintensiver. Daraus folge schlüssig, dass im gegenständlichen Fall eine Seilbringung in Anbetracht der dortigen kleinstrukturierten Besitzverhältnisse bzw. der Erfordernisse, Bedürfnisse und Möglichkeiten des dortigen notleidenden Waldbesitzes (teilweise Kleinstwaldbesitz) eine lediglich unzulängliche Bringungsmöglichkeit darstellen würde, zumal eine Zufahrt mit forstlichen Transportfahrzeugen sinnvoll möglich bzw. der Bringungsweg bereits physisch in der Natur ausgebaut sei.
Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus den so genannten talwärts abseits der berechtigten Grundstücke gelegenen "Z-Weg" als Alternative angesprochen. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass der LAS in den oben zitierten zurückverweisenden Bescheiden in bindender Weise trotz des Vorhandenseins des genannten Weges vom Vorliegen eines Bringungsnotstandes ausgegangen sei. Darüber hinaus habe die im Rahmen einer am 25. April 2007 von einer Abordnung der belangten Behörde durchgeführte örtliche Erhebung ergeben, dass der Z-Weg eine extreme Erdtrasse darstelle, die offenkundig nur bei geeigneter Witterung mit Spezialfahrzeugen befahrbar sei. Selbst der Vertreter des Beschwerdeführers habe anlässlich der örtlichen Erhebung am 25. April 2007 davon gesprochen, dass über den Z-Weg (lediglich) "Kleinnutzungen" wegzubringen seien. Abgesehen von der Frage, ob die geologischen Verhältnisse (Rutschgelände) eine Bringung über diesen Weg überhaupt zuließen, sei eine Erschließung aller in Rede stehenden bringungsberechtigten Grundstücke über diesen Weg ohne Einräumung von Bringungsrechten nicht möglich, was auch aus den Berufungsausführungen selbst hervorgehe.
Weitere Bringungsalternativen seien im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der LAS habe ferner ausgeführt, dass es sich bei dem Weg, auf dem das gegenständliche Bringungsrecht eingeräumt werden solle, um eine öffentliche Privatstraße im Sinne des § 20 des (Vorarlberger) Straßengesetzes, LGBl. Nr. 8/1969 i.d.g.F., bzw. um einen stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmeten Wanderweg im Sinne des § 23 Straßengesetz handle. Der Beschwerdeführer bestreite diese Beurteilung nicht, verweise jedoch darauf, dass aus diesem Grunde gemäß § 3 Straßengesetz jede über den Gemeingebrauch als Gehweg hinausgehende Nutzung der öffentlichen Straße der Zustimmung des Straßenerhalters bedürfe. Diese Rechtsmeinung stehe der Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes nicht entgegen, sondern untermauere vielmehr das Vorliegen eines Bringungsnotstandes. Anzumerken sei, dass eine Bittleihe, somit eine Zustimmung bei jederzeit möglichem Widerruf, einen Bringungsnotstand gleichfalls nicht ausschließen würde.
Gemäß § 4 Abs. 2 GSG dürfe ein Bringungsrecht, das über einen Hofraum führe, nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Grundstückes zustimme. Der Beschwerdeführer bestreite die Darstellung des LAS, wonach der Privatweg des Beschwerdeführers am Gebäude entlang und am Hofraum vorbeiführe.
Zu der in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2007 vom Vertreter des Beschwerdeführers erhobenen Forderung nach Prüfung, wie der Gesetzgeber den Begriff "Hofraum" definiert habe, sei festzuhalten, dass sich bereits der LAS in seinem Bescheid vom 23. April 2003 mit dieser Frage ausführlich beschäftigt habe. Er habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass das Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetz eine solche Bestimmung nicht kenne und dass die Materialien des Güter- und Seilwege- Landesgesetzes keine Erläuterung des Begriffes "Hofraum" enthielten.
Ebenso wie die Frage des Bringungsnotstandes sei die hier angesprochene Frage des Hofraumes unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG bereits in einer für die belangte Behörde bindenden Weise entschieden. Der LAS habe sich nämlich bereits in seinem Bescheid vom 23. April 2003 mit der Frage, ob ein auf dem in Rede stehenden Weg eingeräumtes Bringungsrecht gegen die zitierte Bestimmung verstieße, eingehend auseinandergesetzt. Er sei dabei zum Ergebnis gekommen, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, auch die Fläche einer öffentlichen Straße im Sinne des § 20 Straßengesetz zum Hofraum zu zählen. Öffentliche Privatstraßen nach dem Vorarlberger Straßengesetz seien Grundflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Der Charakter der Öffentlichkeit nehme solchen Straßen den Charakter des "Hofraumes", auch wenn sie häufig für Zu- und Abfahrten und Manipulationen vom Hof benützt würden. Aus diesem Grunde bedürfe die Einräumung des Bringungsrechtes auf dem in Rede stehenden Weggrundstück beim Gasthof K. keiner Zustimmung des Grundeigentümers. Auf diese Bestimmung hinsichtlich des Hofraumes habe der LAS in seinem weiteren gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen Bescheid vom 25. April 2005 erneut verwiesen. Die dargestellte Beurteilung des LAS sei für das weitere Verfahren bindend.
Für die durch den LAS erfolgte Beurteilung der angesprochenen Frage spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - abseits der Bringungstrasse - im Anschluss an den öffentlichen Weg über eine Zufahrt zum Garagen- und Sennereibereich samt Manipulationsraum, weiters über eine betonierte Manipulationsfläche im Ausmaß von 11 m x 4,5 m vor dem Heulager im Dachbereich, sowie unmittelbar daneben über eine Zufahrt zum Stallbereich, zum Schuppen und zur Gebäuderückseite mit weitreichender Manipulationsfläche verfüge.
§ 4 Abs. 2 GSG sehe - ähnlich wie im Falle eines Hofraumes - auch bei einem Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofszwecken diene, das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers zur Einräumung eines Bringungsrechtes vor. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang auf die auf dem Grst. Nr. 17712/1 stehende Kapelle, doch sei auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Einräumung eines Bringungsrechtes auszuschließen.
Die hier angesprochene kleine Feldkapelle befinde sich nämlich abseits der Wegtrasse, ca. 15 m von der Wegtrasse entfernt, auf Freigelände bzw. dortigem Wiesen- und Weidebereich, und das Grundstück selbst sei insgesamt über 8 ha groß. Es liege keine im Zusammenhang mit dem Bringungsrecht stehende unmittelbare sachliche Beeinträchtigung bzw. Einschränkung allfälliger gottesdienstlicher Zwecke bei der Kapelle vor. Es gebe auch keine Sonderwidmung. Das Grst. Nr. 17712/1 sei vielmehr eine land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmete und auch genutzte Fläche, weshalb auch - allein wegen der dortigen Feldkapelle - nicht von einem gottesdienstlichen Zwecken dienenden Grundstück gesprochen werden könne.
Wenn durch die Einräumung eines Bringungsrechtes ein Grundstück in Anspruch genommen werden solle, auf dem sich - unter anderem - eine gewerbliche Betriebsanlage befinde, sei hiezu gemäß § 4 Abs. 1 GSG auch die Bewilligung jener Behörde erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit falle. Diese "Bewilligung" sei von der Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang auf seine Gaststätte.
Die zitierte Bestimmung des § 4 Abs. 1 GSG sei nach Auffassung der belangten Behörde dahingehend zu interpretieren, dass unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen von der Agrarbehörde eine "Bewilligung", somit eine Stellungnahme der zuständigen Gewerbebehörde (der für gewerbliche Betriebsanlagen zuständigen Behörde) zur Frage einzuholen sei, ob gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes unter Berücksichtigung der nach der GewO 1994 bzw. nach betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen zu prüfenden Gesichtspunkte Bedenken bestünden oder ob einer derartigen Einräumung zugestimmt werde.
In diesem Sinne sei die BH D. als Gewerbebehörde im Berufungsverfahren ersucht worden, dazu Stellung zu nehmen, ob bei Prüfung unter Gesichtspunkten ihres "Wirkungskreises" (vgl. § 4 Abs. 1 GSG) Bedenken gegen die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes auf den Grst. Nrn. 17712/1, 17718 und 17717, KG D., bestünden oder ob die "Bewilligung" (Zustimmung) hiefür erteilt werde. Wie ausgeführt, habe die BH D. als Gewerbebehörde mit Schreiben vom 9. Mai 2007 vor dem Hintergrund der in der GewO 1994 festgeschriebenen Schutzinteressen (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) der allfälligen Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes die Zustimmung im Sinn des § 4 Abs. 1 GSG erteilt.
Ergänzend sei anzumerken, dass analog zur obigen Beurteilung hinsichtlich des Hofraumes mit dem gegenständlich eingeräumten Bringungsrecht auch kein zu einem Haus gehöriger eingefriedeter Garten oder ein Werk- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eine Bergwerksanlage im Sinne des § 4 Abs. 2 GSG gequert werde.
Einerseits sei - wie bereits dargelegt - der Bringungsnotstand für die genannten Grundstücke der mitbeteiligten Parteien fachlich schlüssig untermauert bzw. für das weitere Verfahren bereits in rechtlich bindender Weise ausgesprochen worden, andererseits erscheine der Bringungsbedarf zur Pflege der Fläche von lediglich rd. 9 ha Wald, verteilt auf mehr als ein Dutzend Eigentümer bzw. Bringungsrechtswerber, hinsichtlich der Lage in ca. 1000 m Seehöhe, und des differenzierten Altersaufbaues des Waldes - rein qualitativ betrachtet - eng begrenzt.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen Trassennutzung seien folgende Gesichtspunkte relevant: Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung bzw. die seinerzeitigen Schäden im Bereich des Anwesens K.; die ausgeprägten Wegsteigungen und der extrem enge Kehrenradius; Hangrutschungen unmittelbar östlich der Trasse auf Grst. Nr. 17712/1; ein Wasserbehälter auf Grst. Nr. 17712/1 nächst der Trasse; die Trasse querende Leitungen im Bereich dieses Wasserbehälters auf rund 20 bis 30 m Länge; Hangrutschungen im Bereich des Wegastes Richtung Osten, insbesondere im Bereich der dortigen Quelle auf Grst. Nr. 17717, die unter anderem der Wasserversorgung des Anwesens K. diene.
Nach den Verfahrensergebnissen sei von einem quantitativ niedrigen Bringungsbedarf und von sensiblen örtlichen Rahmenbedingungen auszugehen. Weiters seien hohe Steigungen und beengte Verhältnisse zu berücksichtigen. Folglich erscheine ein entsprechend strenger Maßstab für ein dortiges Bringungsrecht angezeigt, auch unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge und Rücksichtnahme. Das Bringungsrecht beginne beim Anwesen K. anschließend an den bestehenden öffentlichen Weg, Grst. Nr. 19651/1, KG D., und verlaufe in der Folge außerhalb des Dauersiedlungsraumes. Diese bestehende Wegtrasse sei als ein untergeordneter Wirtschaftsweg anzusprechen, der hinsichtlich des Befahrens ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge bestimmt sei. Das Bringungsrecht ende an der Grundgrenze zu Grst. Nr. 17725, KG D.
Dementsprechend sei beim Bringungsrecht auf das tatsächliche funktionale Mindesterfordernis abzustellen und nicht auf wegbautechnische Lösungen mit höheren Standards. Diesen restriktiven Vorgaben sei mit den im Bescheid erfolgten Festlegungen entsprochen worden. Der verfügte Lichtraum von grundsätzlich 3,0 m Breite und 4,5 m Höhe trage den Abmessungen von Normalfahrzeugen gemäß den kraftfahrrechtlichen Vorschriften und der doch beträchtlichen Fahrdistanz von über 0,5 km Rechnung. Um dem naturgemäß größeren Breitenbedarf bei Kurvenfahrten Rechnung zu tragen, sei eine Verbreiterung des Lichtraumes in den Bereichen der hofnahen Kehre und der Abzweigung zur Forststraße zwingend erforderlich.
Für die eindeutige Festlegung Lichtraumverbreiterung in den im Spruch genannten Bereichen sei die Festlegung eines Regelfahrzeuges (maßgebende Fahrzeugkombination) erforderlich. Dieses Regelfahrzeug sei im gegenständlichen Fall eine Zugmaschine mit gelenktem Hänger und gelenkter hinterster Achse sowie einer Spurbreite von 2,2 m. Darüber hinaus sei spruchgemäß das Regelfahrzeug mit einer so genannten reduzierten Deichsellänge von maximal 5,0 m begrenzt. Die reduzierte Deichsellänge kennzeichne das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination und damit die erforderliche Fahrbahnverbreiterung im Bogen. Hier sei im Hinblick auf die Minimierung des Lichtraumes der niedrigste Ansatz zu Grunde gelegt worden.
Die spruchgemäß für die Bogen vor dem Bereich der Kehre und der Abzweigung beidseits der Fahrspur der maßgebenden Fahrzeugkombination berücksichtigten 0,50 m stellten Mindestabstände dar und dienten im gegenständlichen Fall als befahrbare Fläche und Bewegungsspielraum.
Diese Wahl der Fahrzeugkombination und darauf aufbauend die restriktive Festlegung des Lichtraumes ermöglichten grundsätzlich die Beibehaltung der bestehenden Trasse trotz der sehr beengten Lage und der hohen Steigungen. Dadurch werde eine aufwendige großräumige Neutrassierung insbesondere des Kehrenbereiches beim Anwesen K. vermieden und es seien die Kosten und eine Inanspruchnahme fremder Liegenschaften und Baustoffe minimiert worden. Dieses Ergebnis entspreche auch dem rein quantitativ eng begrenzten forstlichen Bringungsbedarf der notleidenden Grundstücke.
Die Beschränkungen sowohl des Gesamtgewichtes der Fahrzeugkombination als auch der Achslast würden gemäß den gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen DI A. Z. am 13. September 2007 der besonderen Problemlage (Rutschungsgefahr, Schutz der Quelle, Wegsteigung u.dgl.) unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge Rechnung tragen. Die Regelung des Gesamtgewichtes alleine sei gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen für die schonende Ausübung des Bringungsrechtes nicht hinreichend. Vielmehr werde zusätzlich die Regelung der Achslast empfohlen, weil dies gemäß der genannten gutachterlichen Stellungnahme die tatsächliche Belastung bzw. Hauptbeanspruchung des Straßenkörpers verursache.
Soweit der Beschwerdeführer das vom Amtssachverständigen vorgegebene Gesamtgewicht von maximal 18 Tonnen bemängle, sei festzuhalten, dass der Gutachter - in voller Kenntnis sowohl der schwierigen örtlichen Gegebenheiten als auch der Bedenken des Beschwerdeführers, auf die in den an den Sachverständigen gerichteten Fragestellungen der belangten Behörde eingegangen worden sei - seine bereits im Verfahren vor dem LAS ausgesprochene Erforderlichkeit einer Beschränkung des Gesamtgewichtes auf maximal 18 Tonnen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13. September 2007 erneut bekräftigt habe. Er habe dies nicht allein mit bereits früher erfolgten Fahrzeuglasten von 15 Tonnen Gesamtgewicht begründet, sondern bei seiner Beurteilung auch die Lastverteilung im Straßenkörper berücksichtigt.
Dennoch werde das Gesamtgewicht im Spruch des gegenständlichen Bescheides mit 15 Tonnen festgelegt. Wie bereits dargelegt, habe der Amtssachverständige in seinen Ausführungen darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit ein Fahren mit einem Gesamtgewicht von ca. 15 Tonnen ohne Schäden möglich gewesen sei, und sich in weiterer Folge mit näherer Begründung für ein Gesamtgewicht im Ausmaß von 18 Tonnen ausgesprochen. Angesichts der gegenständlichen außergewöhnlichen Problemlage und des geringen forstlichen Bedarfs lege die belangte Behörde aus Gründen der Vorsorge das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei Ausübung des Bringungsrechtes mit 15 Tonnen fest. Der Amtssachverständige habe im Verfahren mehrfach unter Hinweis auf die vor Ort gemachten Erfahrungen betont, dass die Wegverhältnisse für 15 Tonnen Gesamtgewicht jedenfalls geeignet seien, womit diese spruchgemäße Festlegung auf der sicheren Seite liege.
Die Achslastbeschränkung auf maximal 8 Tonnen sei eindeutig und beziehe sich gemäß KFG 1967 i.d.g.F. auf die Messung bei einer waagrechten, ebenen Fahrbahn und stehendem Fahrzeug. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Umstand, dass die Bringungsrechtstrasse geneigt sei und die faktische Achslast demzufolge auf über 8 Tonnen steigen könne, stehe nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen, wonach die Ausübung des Bringungsrechtes bei Einhaltung der fachkundig angesprochenen Achslast - maximal 8 Tonnen gemessen bei waagrechter, ebener Fahrbahn - auf der berufungsgegenständlichen Trasse vertretbar sei. Mit der spruchgemäß verfügten Einschränkung, dass Schwerttransporte "nur bei tragfähigem und griffigem Weg" erfolgen dürften, sei den Ausführungen im Gutachten des DI A. Z. vom 13. September 2007 Rechnung getragen worden, wonach sensible örtliche Verhältnisse vorlägen und Sicherheitserfordernisse zu beachten seien (beispielsweise hinsichtlich Wegsteigung, Wegunterbau, Hangrutschungen, querende Wasserleitungen, anrainender Wasserspeicher) und das Bringungsrecht die Holzabfuhr "unter entsprechenden Bedingungen" ermöglichen solle. Dementsprechend seien - um Schäden an den Anlagen zu verhindern und bestmögliche Sicherheit zu gewährleisten - Schwertransporte (z.B. im Zusammenhang mit der Holzabfuhr oder der Ausgestaltung der Weganlage) durch die Forderung nach "tragfähigem Weg" beispielsweise bei kritischen Regenereignissen oder Frost/Tau-Wechsel ausgeschlossen und ebenso Schwertransporte durch die zusätzliche Forderung nach "griffigem Weg" beispielsweise bei vereister Fahrbahn.
Der Amtssachverständige DI A. Z. habe bei seiner gutachterlichen Beurteilung im Sinne der an ihn gerichteten Fragestellungen die Problemlage entlang der gesamten Trasse, etwa im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angesprochenen Quelle, dem Wasserbehälter sowie dem Anwesen K. etc. zu berücksichtigen gehabt. In diesem Zusammenhang sei auch ein Holzstreifen mit Zugfahrzeug als nicht wegschonend und nicht tauglich verworfen worden.
Der in der Berufung erhobenen Forderung nach einer exakten nachvollziehbaren Beschreibung des Bringungsrechtes werde unter den gegebenen Voraussetzungen entsprochen. Eine vom Beschwerdeführer geforderte Plandarstellung bzw. Vermessung des Verlaufes der Bringungsrechtstrasse sei jedoch nicht erforderlich. Bei der bescheidmäßigen Einräumung eines Bringungsrechtes reiche die Angabe der Breite der davon betroffenen Fläche aus, um den Eigentümer des belasteten Grundstückes davor zu schützen, dass der Bringungsberechtigte die Flächen mit Fahrzeugen befahre, die breiter als die im Bescheid angeführte betroffene Fläche seien. Bei dem gegenständlichen Weg, auf dem das Bringungsrecht eingeräumt werde, handle es sich teilweise um einen Schotterweg und teilweise um eine leicht angeschotterte Naturtrasse, vom Bereich des Anwesens K. abgesehen durchwegs außerhalb des Dauersiedlungsraumes. Mit den spruchgemäßen Festlegungen sei das Bringungsrecht hinreichend bestimmt und es bedürfe keiner - verhältnismäßig aufwendigen und österreichweit bei derartigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechten auch völlig unüblichen - Vermessung und Vermarkung der Trasse. Spruchgemäß seien neben einer genauen Beschreibung des Bringungsrechtes einschließlich dessen Breite darüber hinaus Konkretisierungen hinsichtlich der bei der Ausübung des Rechtes geeigneten Fahrzeuge zur bestmöglichen Festlegung des Bringungsrechtes getroffen worden.
Die Bringungsrechtstrasse sei von Einbauten, die den Verkehr unterbinden würden, freizuhalten. Allfällige erforderliche bewegliche Absperrgitter müssten für die Ausübung des Bringungsrechtes jederzeit geöffnet werden können.
Der Beschwerdeführer bemängle den unverändert gebliebenen Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides der ABB vom 28. November 2005, mit dem ausgesprochen worden sei, dass über die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 GSG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AVG nach Rechtskraft des Bescheides entschieden werde. Mit diesem Einwand zeige der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des zweitinstanzlichen Bescheides auf.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Trennung des Bescheidabspruches über die Einräumung des Bringungsrechtes und über die hiefür zu leistende Entschädigung möglich sei. Die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung der Höhe sei nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung.
Gegen diesen Bescheid vom 7. November 2007 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Seitens der mitbeteiligten Parteien wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Beschwerde u.a. gegen die Annahme des Vorliegens eines Bringungsnotstandes. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass über das Vorliegen eines Bringungsnotstandes bereits rechtkräftig mit Bescheid des LAS vom 23. April 2003 abgesprochen worden sei. Die belangte Behörde führe aber selbst aus, dass der LAS der ABB weitere Ermittlungen aufgetragen habe, die notwendig seien, um festzustellen, ob ein derartiger Bringungsnotstand überhaupt vorliege. Bereits aus diesem Grund könne keineswegs davon die Rede sein, dass der LAS das Vorliegen eines Bringungsnotstandes als tragende Rechtsansicht im Zuge der Behebung und Zurückverweisung des erstinstanzlichen Bescheides überbunden hätte.
Gleiches gelte für den Bescheid des LAS vom 25. April 2005. Auch hier sei die Aufhebung des Bescheides der ABB nicht mit der tragenden Rechtsansicht überbunden worden, ein Bringungsnotstand liege vor. Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung sei vielmehr gewesen, dass der forsttechnische Amtssachverständige sein Gutachten habe ergänzen müssen.
Es liege auch inhaltlich kein Bringungsnotstand vor. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf verwiesen, dass für die mitbeteiligten Parteien sowohl der sogenannte Z-Weg als auch der S.-Weg für die Bewirtschaftung eines Großteils der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien zur Verfügung stehe und ausreichend sei.
§ 1 GSG lautet:
"Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes
§ 1
Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, dass zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, dass ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte - im Folgenden kurz Bringungsrechte genannt - eingeräumt werden."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll eine Belastung fremden Eigentums mit einem Bringungsweg nach dem Güter- und Seilwegerecht nur bei Vorliegen echter Notfälle eingeräumt werden. Die zwangsweise Begründung eines Wegerechtes über fremden Grund soll nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, dass die Bewirtschaftbarkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann (vgl. das zum GSG ergangene hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/07/0078, m. w.N.).
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur auf die Bindung durch Vorentscheidungen des LAS hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes gestützt, sondern unter Bezugnahme auf die im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstatteten forstwirtschaftlichen Gutachten näher dargelegt, weshalb verschiedene vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bringungsvarianten - etwa über den Z-Weg oder mittels Seilbringung - im vorliegenden Fall als dem Gesetz nicht entsprechende Bringungsmöglichkeiten ausscheiden. Der Beschwerdeführer ist diesen fachlichen Beurteilungen im Zuge des Verwaltungserfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die belangte Behörde - unbeschadet der auch von ihr als gegeben erachteten Bindungswirkung an Vorentscheidungen des LAS - in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangte, dass im vorliegenden Fall sehr wohl ein Bringungsnotstand für die forstwirtschaftlichen Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien gegeben ist und die vom Beschwerdeführer erwähnten Alternativen keine dem Gesetz entsprechende Bringung ermöglichen. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, das gegenständliche Bringungsrecht verlaufe über den Hofraum des Beschwerdeführers, weshalb gemäß § 4 Abs. 2 GSG für die Einräumung eines Bringungsrechtes die Zustimmung des Eigentümers vorliegen müsse. Der LAS und der OAS würden die Ansicht vertreten, dass aufgrund der zurückverweisenden Entscheidungen des LAS aus dem ersten und zweiten Rechtsgang bereits rechtskräftig entschieden worden sei, dass der Weg - sei es auch entgegen der Wirklichkeit - nicht über den Hofraum des Beschwerdeführers verlaufe.
Diese Argumentation sei nicht zutreffend. Die Zurückverweisung sei mit der Einholung von Sachverständigengutachten begründet worden. So sei zu diesen Zeitpunkten der Zurückverweisung auch noch nicht festgestanden, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliege. Es habe für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht erkennbar sein können, dass die Frage, ob sein Hofraum vom Bringungsrecht betroffen sei, durch die Entscheidung des LAS vom 23. April 2003 abschließend geregelt werden solle. Die belangte Behörde befasse sich - wenn auch kurz - mit der Frage in inhaltlicher Hinsicht, wobei sie zu der Ansicht gelange, dass es sich um keinen Hofraum handle, weil der Beschwerdeführer über andere Manipulationsflächen verfüge. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle über Platz verfüge, führe jedoch nicht dazu, dass der Hofraum plötzlich seine Eigenschaft verliere. desgleichen verliere der Hofraum auch nicht diese Eigenschaft dadurch, dass ein (öffentlicher) Privatweg in diesen einmünde, wie dies der LAS im Bescheid vom 5. Juli 2006 und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten würden. Ein Hofraum bleibe ein Hofraum, auch wenn eine Privatstraße in diesen einmünde und wenn er zum Durchgang für Fußgänger allgemein zugänglich sei.
Ausdrücklich werde vorgebracht, dass jedenfalls auf der Fläche, auf der die öffentliche Privatstraße verlaufe, die Einräumung eines Bringungsrechtes unzulässig sei, weil diese ohnedies von den Bringungsberechtigten benutzt werden könne, somit kein Bringungsnotstand bezüglich dieser Fläche vorliege.
Ferner befinde sich auf Grundstück Nr. 17712/1 eine Kapelle, bei der Gottesdienste gefeiert würden. Dieses Grundstück diene unzweifelhaft gottesdienstlichen Zwecken, was auch vom LAS und OAS eingeräumt werde. Die belangte Behörde vertrete allerdings die Rechtsmeinung, der Beschwerdeführer müsse - entgegen dem Gesetzeswortlaut - als Eigentümer dieses Grundstückes nicht seine Zustimmung zur Einräumung des Bringungsrechtes erteilen. Das Gesetz stelle ausdrücklich auf den Begriff des Grundstückes ab, nicht aber auf eine allfällige "Sonderwidmung", wie sie die belangte Behörde zu verlangen scheine. Es würden in der Kapelle Gottesdienste stattfinden und sich die Besucher auf dem Weg und dem Platz davor versammeln. Da die Zustimmung des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstückes, "auf dem sich der Hofraum befinde", nicht vorliege, hätte gemäß § 4 Abs. 2 GSG das Bringungsrecht nicht eingeräumt werden dürfen.
§ 4 GSG lautet:
"Voraussetzung für die Einräumung
§ 4
(1) Die Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der Flussregulierung oder des Bergbaus dient oder auf dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- und Pflegeanstalt besteht, ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörden erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Diese Bewilligung ist von der Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Wenn auf Waldgrundstücken eine Schlägerung erforderlich wird, ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
(2) Ein Recht, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofzwecken dient, ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Haus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer zustimmt.
(3) Die Einräumung eines Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.
(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der Liegenschaft, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, dass Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden. Es ist insbesondere auch auszusprechen, ob und inwieweit das Bringungsrecht das freie Viehtriebsrecht umfasst."
Insoweit der Beschwerdeführer - offenbar gestützt auf das Vorarlberger Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969 - die Auffassung vertritt, es sei unzulässig, auf einer öffentlichen Straße ein Bringungsrecht einzuräumen, vermag er damit keinen Eingriff in seine gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte aufzuzeigen. Es ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens schlüssig nachvollziehbar, dass jener Teil des Bringungsweges, der in unmittelbarer Nähe jenes Gebäudes, in dem sich auch der Gastwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers befindet und der einen Teil eines öffentlichen Weges darstellt, nicht als Hofraum zu beurteilen ist, zumal der Beschwerdeführer innerhalb seines Gebäudekomplexes vor den einzelnen der Landwirtschaft dienenden Teilen seines Betriebes jeweils eigene Manipulationsflächen hat. Dieser Darstellung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht widersprochen, weshalb auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass es sich bei der in Rede stehenden Teilfläche des Weges nicht um einen Hofraum im Sinne des GSG handle, schon aus diesem Grund keinen Bedenken durch den Verwaltungsgerichtshof begegnet.
Auch bezüglich der Feldkapelle legte die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung näher dar, dass die Bringungstrasse, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmete Teilfläche des in Rede stehenden Grundstückes (mit einer Gesamtfläche von 8 ha) nicht berührt. Das in Rede stehende Grundstück Nr. 17712/1 ist jedoch grundsätzlich land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet und wird auch in diesem Sinne genutzt. Die Nutzung der abseits der Wegtrasse befindlichen Kapelle für gottesdienstliche Zwecke führt jedoch nicht dazu, dass hinsichtlich des gesamten Grundstückes eine Zustimmung des Eigentümers für die Einräumung eines Bringungsrechtes, das diese Sondernutzung nicht tangiert, erforderlich wäre. Die gerügte Rechtswidrigkeit ist daher nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde habe entgegen § 4 Abs. 3 GSG die Interessensabwägung nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Die belangte Behörde stelle wohl die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile dar, lasse jedoch nicht erkennen, wie sie zu dem Ergebnis komme, dass bei sensiblen örtlichen Rahmenbedingungen, bei Hangrutschungen unmittelbar neben der Wasserleitung bzw. neben dem Wasserbehälter, ausgeprägten Wegsteigungen und extrem engem Kehrenradius Fahrzeuge mit 15 Tonnen Gesamtgewicht und einer zulässigen Achslast von 8 Tonnen fahren dürften.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass sich die belangte Behörde auf die gutachterlichen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen stützen konnte, der bei seiner Beurteilung nicht nur auf die bereits früher erfolgte Belastung des gegenständlichen Weges mit Fahrzeugen mit 15 Tonnen Gesamtgewicht verweisen konnte, sondern auch die Lastverteilung im Straßenkörper bei seiner Beurteilung berücksichtigte. Die Festlegung des Bringungsrechtes im geringstmöglichen Ausmaß wurde von der Behörde insbesondere mit den vorherrschenden Verhältnissen im Bereich der bewilligten Bringungstrasse begründet. Überdies wurde die Bringung dahingehend eingeschränkt, dass Schwertransporte nur bei tragfähigem und griffigem Weg erfolgen dürfen. Im Übrigen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die umfangreiche Interessensabwägung im angefochtenen Bescheid, die die Notwendigkeit des festgelegten Bringungsrechtes ausführlich in Abwägung mit der daraus entstehenden möglichst geringen Belastung für den Beschwerdeführer darlegt, nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 GSG entsprechen würde.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die ABB habe im Bescheid vom 28. November 2005 das Bringungsrecht dahingehend beschränkt, dass die mitbeteiligten Parteien und deren Rechtsnachfolger den Bringungsweg nur für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der näher angeführten Grundstücke benützen dürften. Die belangte Behörde habe eine derartige Beschränkung des Rechtes nicht in den Spruch ihres Bescheides aufgenommen, ohne in der Begründung darauf einzugehen, warum eine derartige Beschränkung nicht notwendig sei.
Bereits im ersten Absatz des von der belangten Behörde geänderten Spruchpunktes II findet sich die Einschränkung auf ein "forstwirtschaftliches Bringungsrecht", welches erkennbar im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig nur für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien eingeräumt wurde. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der Beschwerde wird weiters eingewendet, der Beschwerdeführer habe durchgehend darauf hingewiesen, dass ein Befahren des Weges mit schweren Fahrzeugen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Schadenseintritt führen werde. Die belangte Behörde habe das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei Ausübung des Bringungsrechtes mit maximal 15 Tonnen und die Achslast mit maximal 8 Tonnen festgelegt. Die belangte Behörde könne sich bei dieser Festlegung nicht auf ein Gutachten stützen. Tatsächlich sei kein fachlich geeignetes Gutachten eingeholt worden, um zu prüfen, mit welchem Höchstgewicht die Befahrung des Weges erfolgen könne, ohne dass Rutschungen drohten und die verbliebene Wasserversorgung des Beschwerdeführers beeinträchtigt werde.
Der Sachverständige DI A. Z. habe in seinen Stellungnahmen nur allgemeine Ausführungen gemacht, wobei er vom Hörensagen davon ausgegangen sei, dass eine Befahrung des Weges mit Fahrzeugen von ca. 15 Tonnen stattgefunden habe, ohne dass Schäden aufgetreten seien. Es fehle auch jede Angabe, woher der Sachverständige dieses Wissen beziehe. Am gewichtigsten sei aber, dass aus dem Umstand, dass bisher keine Schäden aufgetreten seien, nicht geschlossen werden könne, dass nicht künftig Schäden auftreten könnten.
Tatsächlich wäre ein fachspezifisches geologisches Gutachten erforderlich gewesen, um festzustellen, ob angesichts der prekären Wegverhältnisse tatsächlich ein Befahren mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 15 Tonnen und einer Achslast von 8 Tonnen möglich sei. Der Beschwerdeführer habe auch mehrfach darauf hingewiesen, dass beim Befahren des Weges Schäden aufgetreten seien. Das gesamte Gelände sei aufgrund problematischer geologischer Gegebenheiten ein Rutschgelände, auf dem mit weiteren Hangrutschungen zu rechnen sei, was sogar von einer näher genannten mitbeteiligten Partei eingestanden worden sei. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt, unter welchen Bedingungen derartige Schäden vermieden werden könnten.
Dass die belangte Behörde selbst kein großes Vertrauen in das Gutachten des DI A. Z. lege, erkenne man daran, dass sie entgegen den Ausführungen dieses Sachverständigen das Gesamtgewicht, mit dem der Weg befahren werden dürfe, mit 15 Tonnen festgelegt habe. Merkwürdig sei, dass wohl das zulässige Gesamtgewicht von 18 Tonnen auf 15 Tonnen reduziert worden sei, nicht aber die Achslast, die ja gerade die tatsächliche Belastung bzw. Hauptbeanspruchung des Straßenkörpers verursache. Durch die Reduktion des Gesamtgewichtes ändere sich somit für die Gefährdung der Rechtsgüter des Beschwerdeführers nicht das Geringste. Die belangte Behörde habe entgegen der Forderung des § 4 Abs. 4 GSG das Bringungsrecht nicht nach dem Grundsatz der Vermeidung von Schäden eingeräumt.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren nicht hinreichend konkret und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene der Beurteilung des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen entgegengetreten ist, dass bei einer Belastung des Weges mit Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 15 Tonnen in der Vergangenheit keine Schäden aufgetreten seien. Überdies ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, weshalb nur einem geologischen Sachverständigen die Beurteilung der zulässigen Belastbarkeit eines Bringungsweges - ohne daraus zu erwartende Schäden - möglich sein sollte, zumal gerade die fachlich einwandfreie Beurteilung von Bringungsmöglichkeiten zu den zentralen Fragestellungen an einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen gehört. Dass sich der Weg in einem geologisch sensiblen Gelände befindet, war dem Sachverständigen bei seiner fachlichen Beurteilung bekannt und wurde auch berücksichtigt. Dass die belangte Behörde bezüglich des Gesamtgewichtes einen noch vorsichtigeren Wert in den geänderten Spruch aufnahm, vermag nicht die Schlüssigkeit des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen zu widerlegen. Es trifft daher auch nicht die Behauptung zu, die belangte Behörde habe entgegen der Forderung des § 4 Abs. 4 GSG das gegenständliche Bringungsrecht nicht nach dem Grundsatz der Vermeidung von Schäden eingeräumt.
In der Beschwerde wird gerügt, der Spruch sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, in welchem Umfang im Bereich der Abzweigung zur Forststraße im Süden und im Kehrenbereich beim Anwesen K. zu verbreitern sei. Das Ausmaß der Verbreiterung sei unbestimmt, weil nicht klar sei, was bedeute, dass der sogenannte äußerste Rand der Fahrspur einen Abstand von 0,50 m zur Außengrenze des Lichtraumes bilden solle. Es ergebe sich aus der Verbreiterung zwar, dass ein Minimalabstand zu der Kehreninnenseite bestehen müsse, nicht aber ein Maximalabstand. Dafür werde die Kehrenaußenseite nicht definiert, der Lichtraum aber von der (jeweiligen) Fahrspur abhängig gemacht und damit gleich gar nicht näher bestimmt. aus diesem Grunde zeige sich auch, dass das Begehren des Beschwerdeführers im Verfahren auf Verzeichnung eines allfälligen Bringungsrechtes in einem Plan berechtigt sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Bringungsrecht gemäß dem ersten Absatz des geänderten Spruchpunktes "auf der in der Natur bestehenden Trasse" eingeräumt wurde. Weshalb diese grundsätzlich erfolgte Festlegung nicht ausreichend für die Bestimmung des Verlaufes des gegenständlichen Bringungsrechtes im Zusammenhang mit der festgelegten Lichtraumbreite und Lichtraumhöhe sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass der festgelegte äußerste Rand der Fahrspur, welcher mit einem Abstand von 0,50 m zur Außengrenze des Lichtraumes festgelegt wurde, zu unbestimmt sein sollte. Ferner war es auch nicht erforderlich, die Verzeichnung des Bringungsrechtes - wie dies vom Beschwerdeführer im Verfahren gefordert wurde - in einem Plan festzuhalten.
Zur vorbehaltenen Entscheidung über die Entschädigung wird in der Beschwerde eingewendet, die belangte Behörde vertrete die Rechtsansicht, es sei nicht zwingend über die gemäß § 6 GSG zustehende Entschädigung abzusprechen und zitiere hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1995, Zl. 93/07/0028. Diese Entscheidung sei jedoch zum Salzburger GSG ergangen und die von der belangten Behörde erfolgte Anmerkung, es handle sich dabei um eine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes sei falsch, weil der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf § 5 Abs. 1 des Salzburger GSG gestützt habe, dieses aber als "GSGG" abgekürzt habe.
Gemäß § 16 Abs. 4 GSG sei ausdrücklich "in dem Bescheid mit dem ein Bringungsrecht eingeräumt wird" auch über die Entschädigung gemäß §§ 3 und 6 leg. cit. abzusprechen. Der Wortlaut sei klar und eindeutig und lasse keinen Spielraum zu. Der Gegenstand der Verhandlung lasse eben keine Trennung nach mehreren Punkten zu. Werde ein Bringungsrecht eingeräumt, so sei gleichzeitig über die Entschädigung abzusprechen. Es sei ferner über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1 GSG und über die (allfällige) Bestellung einer Sicherheit gemäß § 20 Abs. 4 GSG abzusprechen.
Es bestehe ein grundlegender Unterschied zu anderen Güter- und Seilwege-Landesgesetzen. So sei etwa in § 7 Abs. 4 NÖ GSLG 1973 bestimmt, dass über die Entschädigung entweder gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes abzusprechen sei "oder" in einem gesonderten Bescheid. Eine solche Wahlmöglichkeit finde sich im Vorarlberger GSG nicht. Die Behörde habe daher uno actu über die Einräumung eines Bringungsrechtes und die dafür zustehende Entschädigung abzusprechen. Dies ergebe sich auch aus § 20 GSG, wonach die Entschädigung dem Eigentümer des dienenden Gutes entweder in barem zu erlegen oder auf dem herrschenden Gut pfandrechtlich sicherzustellen sei. Der angefochtene Bescheid sei daher schon deshalb als rechtswidrig aufzuheben, weil nicht gleichzeitig über die Entschädigung abgesprochen worden sei.
§ 6 Abs. 1 GSG lautet:
"(1) Wird ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene - einmalige oder wiederkehrende - Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung dieses Gutes."
§ 16 Abs. 4 GSG lautet:
"(4) In dem Bescheide, mit dem ein Bringungsrecht eingeräumt wird, sind erforderlichenfalls auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß § 3, über die Entschädigung gemäß §§ 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 8, über die Bewilligung zur Anlage eines Güter- oder Seilweges gemäß § 11, über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1, über die Bestellung einer Sicherheit gemäß § 20 Abs. 4, über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb auf Grund baupolizeilicher Vorschriften, sowie bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen."
§ 20 Abs. 1 GSG lautet:
"(1) Im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6 Abs. 1 gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten."
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/07/0028, nicht nur zur Auslegung Salzburger GSLG, sondern auch zu § 5 Abs. 1 des Güter- und Seilwege- Grundsatzgesetzes 1967 (GSGG), BGBl. Nr. 198, ergangen. Der Verwaltungsgerichtshof führte darin zu dieser Bestimmung aus, dass sich allein schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung des Grundsatzgesetzes schließen lasse, dass zwar vermögensrechtliche Nachteile auszugleichen seien, dass daraus ein gesetzliches Verbot der Trennung zwischen der Einräumung des Bringungsrechtes und Entscheidung über den dadurch ausgelösten Entschädigungsanspruch jedoch nicht ableitbar sei.
Auch nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 GSG ist eine Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und über die Entschädigung für die mit der Einräumung verbundene Minderung des belasteten Gutes möglich.
Der wiedergegebene Wortlaut des § 16 Abs. 4 GSG schließt eine Trennung zwischen der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und über die in diesem Zusammenhang zu leistende Entschädigung vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 1 AVG nicht aus.
Dieser Spielraum wird auch nicht durch die Bestimmung des § 20 Abs. 1 GSG eingeengt, wonach im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes u.a. die gebührende Entschädigung "vorher" in barem zu erlegen oder pfandrechtlich sicherzustellen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1995).
Selbst bei strengster Auslegung dieser Bestimmung im Sinne der Beschwerdeausführungen wäre § 20 Abs. 1 GSG dahingehend zu interpretieren, dass der Erlag der Entschädigung oder die pfandrechtliche Sicherstellung vor Ausübung des Bringungsrechtes zu erfolgen habe, nicht jedoch vor dessen Einräumung. Da jedoch auch § 20 Abs. 1 GSG einer Trennbarkeit der Entscheidung über die Einräumung eines Bringungsrechtes und hinsichtlich der Entschädigung nicht entgegensteht, erübrigt es sich, auf die im Beschwerdefall nicht maßgebliche Frage näher einzugehen, ob der Erlag der Entschädigung oder die pfandrechtliche Sicherstellung vor der Ausübung des Bringungsrechtes zu erfolgen habe.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die fehlende Wahlmöglichkeit, wie sie im NÖ. GSLG 1973 statuiert ist, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derartige (ausdrückliche) Wahlmöglichkeit ebenso wenig den dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/07/0028, zugrunde gelegenen Bestimmungen des Salzburger GSG 1970 zu entnehmen war. Dennoch ist der Verwaltungsgerichtshof von der Möglichkeit einer Trennbarkeit zwischen dem Abspruch über die Einräumung eines Bringungsrechtes und über die Entschädigung aufgrund dieses Gesetzes ausgegangen. Entscheidend ist, dass auch das Vorarlberger GSG eine solche Möglichkeit der Trennbarkeit nicht ausschließt; die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der Beschwerde wird weiters das Fehlen eines Plandokumentes gerügt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach verlangt, dass ein Plandokument angefertigt werde, auf dem der genaue Verlauf des Bringungsrechtes eingezeichnet werde. Im Verfahren vor der ABB sei auch ein derartiger Plan angefertigt worden, der jedoch nicht der Wirklichkeit entsprochen habe, sodass bereits der LAS im Bescheid vom 5. Juli 2006 auf diesen Plan gänzlich verzichtet habe. Die belangte Behörde räume das Bringungsrecht auf "der in der Natur bestehenden Trasse" ein. Damit sei aber der Verlauf des Bringungsrechtes nicht eindeutig umschrieben, sodass der Bescheidinhalt undeutlich und unbestimmt sei.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, zumal er - wie bereits ausgeführt - auch nicht darlegt, weshalb die von der belangten Behörde gewählte verbale Umschreibung des Bringungsrechtes nicht ausreichend bestimmt sein soll.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er habe seit Beginn des Verfahrens darauf hingewiesen, dass wasserschutzrechtliche Gründe gegen ein Befahren des Weges sprächen. Im Jahre 2000 habe bereits eine Hangrutschung stattgefunden, bei der drei Quellfassungen verschüttet worden seien, wobei nur eine einzige Quelle neu habe gefasst werden können und diese nun die einzig verbliebene Wasserversorgung für die Alpe K. darstelle. Die belangte Behörde und auch die Unterinstanzen hätten keinen Sachverständigen beigezogen, der zur Frage des Wasserschutzes eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben habe. Die belangte Behörde sehe sehr wohl, dass der Schutz der Quelle besondere Vorsicht gebiete. Um einen solchen Schutz zu gewährleisten, hätte ein "wasserrechtliches Gutachten" erstellt werden müssen, das zur Frage der möglichst schonenden Ausübung eines allenfalls einzuräumenden Bringungsrechtes Stellung zu nehmen gehabt hätte.
Der Beschwerdeführer zeigt mit dem Hinweis auf eine konkrete Hangrutschung im Jahre 2000 - abgesehen von der allgemein gegebenen sensiblen geologischen Situation im gegenständlichen Gebiet, die jedoch bereits bei der fachlichen Beurteilung des forsttechnischen Amtssachverständigen berücksichtigt wurde - keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingeräumten Bringungsrecht auf. Auch die Frage einer allfälligen Bedrohung der genannten Wasserversorgungsanlage wurde vom forsttechnischen Amtssachverständigen bei der Beurteilung des eingeräumten Bringungsrechtes berücksichtigt und beurteilt. Weshalb darüber hinaus auch noch ein weiteres wasserbautechnisches Gutachten erforderlich gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen, zumal er den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Beurteilung der fehlenden Gefährdung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage bei Befahren der Bringungstrasse mit bestimmten, vom Gewicht her beschränkten Fahrzeugen (samt Ladung) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erneut die unterlassene Einholung eines geologischen Gutachtens rügt, ist er auch in diesem Fall auf die Mitberücksichtigung der konkreten geologischen Verhältnisse im Bereich der Bringungstrasse durch den forsttechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, denen er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Mit der schlichten Behauptung, dass bereits ein Befahren der Trasse mit Fahrzeugen von mehr als drei Tonnen zu drohenden Schäden an der Wasserleitung führen soll, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht die Schlüssigkeit der fachlichen Beurteilung des forsttechnischen Amtssachverständigen zu widerlegen. Es fehlt daher an der Relevanz auch hinsichtlich dieses Vorbringens.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. Dezember 2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)