VwGH 97/07/0019

VwGH97/07/001920.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerden

I) 1) des AD, 2) der MF, 3) des RF, 4) des Ing. JF, alle in S,

5) des JH in U, 6) des KH, 7) der HK, 8) des KK, alle in S, 9) der AK in W, 10) des JK in M, 11) der Landwirtschaftsanstalt V,

  1. 12) der GM, 13) des HM, 14) des AO, alle in S, 15) des JS in M,
  2. 16) des FS, 17) der HS, beide in E, 18) der ES, 19) des ES,
  3. 20) des AS, 21) der MS, 22) des JS, 23) der MS, 24) des HS und
  4. 25) der HS, alle in S, alle diese Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Arnulf Hummer und Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwälte in Wien I, Maysedergasse 5 (97/07/0019, 0154 und 0193), sowie II) 1) des Ing. KF, 2) der GF, beide in M., 3) des HH, 4) der HH, beide in M,
  5. 5) des Ing. GK, 6) der AK, 7) der EP, alle in M., 8) des KT und
  6. 9) des WT, beide in M, alle diese Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3 (97/07/0030, 0103, 0158 und 0190), gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) A) vom 20. Dezember 1996, Zl. 15.626/80-I 5/96, betreffend Abänderung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (97/07/0019 und 0030), B) vom 2. September 1996, Zl. 15.626/17-I 5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (97/07/0103), C) vom 11. Juli 1997, Zl. 15.626/64-I 5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (97/07/0154 und 0158), sowie D) vom 22. September 1997, Zl. 15.626/60-I 5/97, betreffend Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung, Anpassung von Schutzanordnungen und wasserrechtliche Überprüfung (97/07/0190 und 0193) (mitbeteiligte Partei in allen Verfahren: Stadt Wien, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien VI, Amerlingstraße 19/26),

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §100 Abs1 litf;
WRG 1959 §111a Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §53;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §100 Abs1 litf;
WRG 1959 §111a Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §53;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die von den zu II) genannten, durch die Rechtsanwälte Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso vertretenen Beschwerdeführern erhobene und zu 97/07/0103 protokollierte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1996, Zl. 15.626/17- 5/96, wird zurückgewiesen;

und

2. zu Recht erkannt:

Die übrigen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu I) genannten, durch die Rechtsanwälte Dr. Arnulf Hummer und Dr. Corvin Hummer vertretenen Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.847,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 37.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zu II) genannten, durch die Rechtsanwälte Dr. Rudolf Gürtler und Mag. Erich Rebasso vertretenen Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 17.312,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 50.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Den Gegenstand der mit diesem Erkenntnis erledigten Beschwerden bilden wasserrechtliche Bescheide im Zusammenhang mit der so genannten dritten Wiener Wasserleitung, für welche der in den nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadt Wien (im Folgenden: MP) mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 zur Ausführung des geplanten Grundwasserwerkes M.er Senke mit einer Wasserentnahme im Höchstausmaß von 742 l/s aus den Horizontalfilterbrunnen M. I und M. II die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1970 war das betroffene Vorhaben der MP zum bevorzugten Wasserbau erklärt worden.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, für die eine Berührung durch das Vorhaben der MP im Zusammenhang mit der durch die Wasserentnahme bewirkten Absenkung des Grundwasserstandes im betroffenen Bereich in Betracht kommt. Es treten die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren in zwei verschiedenen, durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertretenen Gruppen auf und werden der Einfachheit halber im Folgenden entsprechend ihrer Gruppierung als Beschwerdeführer I und Beschwerdeführer II bezeichnet, so weit Unterschiede der von den jeweiligen Beschwerdeführer-Gruppen vorgetragenen Argumente Differenzierungen in den im Folgenden zu tätigenden Aussagen gebieten.

Der Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971:

Die Spruchpunkte I. bis IV. dieses Bescheides haben folgenden

Wortlaut:

"I.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erteilt gemäß §§ 10, 100, 111, 114 und 115 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. Nr. 207/1969, der Stadt Wien (im Folgenden Bewilligungswerberin genannt) auf Grund des Ergebnisses der in der Zeit vom 18. November bis 18. Dezember 1970 durchgeführten mündlichen Verhandlungen nach Maßgabe des eingereichten Projektes (kurze Beschreibung in Abschnitt A.) und der folgenden Bestimmungen sowie unter den in Abschnitt B. enthaltenen Bedingungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des geplanten Grundwasserwerkes M.er Senke mit einer Wasserentnahme im Höchstausmaß von 742 l/s aus den Horizontalfilterbrunnen M. I (M I) und M. II (M II) zur Wasserversorgung von Wien.

II.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG. und § 21 WRG. wird über folgende Fragen, für die zur Wahrung öffentlicher Interessen (§ 105 WRG.) noch Detailausarbeitungen (§ 103 WRG.) vorzulegen sind, gesondert entschieden:

a) Die Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung sowie die Ausgestaltung der Grundwasseranreicherung auf Grund der Versuchsergebnisse;

b) die Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung des P.- einflusses auf den Brunnen M II sowie die technischen oder betrieblichen Maßnahmen zur Sicherung dieses Brunnens gegen nachteilige P.-einflüsse auf Grund der Versuchsergebnisse;

c) die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der Entnahmeauswirkungen auf die Oberflächengewässer im Zusammenflussbereich von P. und F.;

d) die Maßnahmen zur Sicherung des notwendigen Mindestabflusses, zur Überbrückung extremer Niederwasserperioden und gegen Verschlechterung der Eis-, Abwasser- und Feuerlöschverhältnisse in der F.;

e) die Bewässerung und Weggestaltung in den Schutzgebieten sowie die Sanierung oder Umsiedlung des dort befindlichen Geflügelaufzuchtbetriebes;

f) Detailmaßnahmen im Zuge der Trassenführung und der Behälteranlagen;

g) die Betriebsvorschrift.

III.

Gemäß § 112 Abs. 6 WRG. darf mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung der auf Grund der Haupt- und Detailprojekte ausgeführten Anlagen, nach Durchführung der vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen und nach Genehmigung der Betriebsvorschrift begonnen werden.

IV.

Gemäß §§ 12, 13 und 21 WRG. gelten für das Maß der Wasserbenutzung folgende Bestimmungen:

a) Zunächst ist vor Vollbetrieb des Pumpwerkes M. der Stadt

M. eine Entnahme aus M I bis zu 400 l/s und aus M II bis zu 342 l/s gestattet; nach Aufnahme des Vollbetriebes im Pumpwerk M. der Stadt M. ist vorbehaltlich des Ergebnisses nach b) die Entnahme aus M I bis zu 362 l/s und aus M II bis zu 380 l/s gestattet.

b) Dieses Maß der Wasserbenutzung wird dem Ergebnis der in Abschnitt II angeführten Detailplanungen bei deren Bewilligung angepasst und dementsprechend bei der im Abschnitt III genannten Überprüfung endgültig bestimmt.

c) Ferner ist die Grundwasserentnahme den Ergebnissen der Beweissicherung (Bedingung 43) künftig durch entsprechende technische Ausgleichsmaßnahmen oder Entnahmeeinschränkungen derart anzupassen, dass durch die Entnahmeauswirkungen der im Gutachten

K. ermittelte 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten und der zulässige Grenzwert im Niederwasserabfluss der F. nicht unterschritten wird."

Im Spruchpunkt IV. d) sah der Bescheid den Vorbehalt einer Beschränkung der Nutzung durch die MP für den Fall vor, dass der Wasserbedarf der aus der M.er Senke zu versorgenden niederösterreichischen Gemeinden nicht mehr gedeckt werden könne. Dieser Spruchpunkt wurde über eine von der MP erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1972, Slg. N.F. 8.301/A, als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben.

Mit Spruchpunkt IX. des Bescheides wurden die auf Ablehnung des Bewilligungsansuchens gerichteten Einwendungen und Anträge teils individuell bezeichneter Rechtssubjekte, teils mit Sammelbegriffen angesprochener Parteiengruppen nach § 115 WRG 1959 abgewiesen; Vorbringen, die weder abgewiesen noch im Abschnitt über Bedingungen und Auflagen berücksichtigt worden seien, noch der Entscheidung über die unter Spruchpunkt II. genannten Detailprojekte unterlägen, wurden mit Spruchpunkt X. des Bescheides gemäß § 114 WRG 1959 in das Entschädigungsverfahren verwiesen.

Der an die Spruchpunkte I. bis XIII. anschließende Spruchabschnitt des Bescheides vom 14. Juli 1971 ist mit "Projektsbeschreibung" überschrieben und enthält u.a. Ausführungen über ein Projekt über eine Grundwasseranreicherung. Dieses sei zur Sicherung des Grundwasserhaushaltes, insbesondere zur Abwehr schädlicher Grundwasserabsenkungen durch die Entnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen vorgelegt worden und sehe grundwasserstromaufwärts der beiden Brunnen etwa entlang der 10 cm-Absenkungslinie die Abteufung von Schachtbrunnen vor, in denen Wasser aus der F. bzw. aus dem K. versickert werden solle. Zweck der Anreicherung sei eine Hebung des Grundwasserspiegels und somit eine Ausschaltung der durch die Entnahmen verursachten Absenkungen.

Der daran anschließende Spruchabschnitt B. ist mit "Bedingungen und Auflagen" überschrieben und enthält u.a. folgende Vorschreibungen:

"I. Allgemeines

1. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat sich die Ausführung der geplanten Maßnahmen an das eingereichte Projekt und die noch zu genehmigenden Detailprojekte zu halten. Bedeutendere Projektsänderungen bedürfen vor ihrer Durchführung der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde; hiezu sind der Behörde rechtzeitig alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

...

III. Landeskultur

...

13. Die zur Aufrechterhaltung der natürlichen Bewässerungsmöglichkeit im Absenkbereich der geplanten Grundwasserentnahme vorgesehene Grundwasseranreicherung ist auf Grund von noch durchzuführenden Untersuchungen und Versuchen im Einzelnen durchzuprojektieren, zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Entsprechend der Studie von Prof. K. ist daher vorerst ein Detailprojekt über die notwendige Versuchsdurchführung zur konkreten Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten und zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen; nach Genehmigung und Durchführung der darin enthaltenen Versuchsserien ist sodann das endgültige Detailprojekt für die Grundwasseranreicherung auszuarbeiten, zur Bewilligung vorzulegen und durchzuführen. Besonders sorgfältig sind dabei die Fragen zu prüfen, welche Menge an Anreicherungswasser zur Sicherstellung des angestrebten Erfolges erforderlich ist, wo, wie, wann und mit welchen Auswirkungen diese zur Grundwasseranreicherung erforderlichen Wassermengen gewonnen werden können, welche Vorsorgen gegen Verunreinigung des Grundwassers durch die Anreicherung aus Oberflächengewässern notwendig sind, welche Maßnahmen zum Ausgleich der durch den Wasserentzug für die Grundwasseranreicherung berührten öffentlichen Interessen und bestehenden Rechte erforderlich sind (z.B. Änderung der Eisverhältnisse), wie eine qualitativ und quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden kann bzw. mit welchen technischen und betrieblichen Mitteln (z.B. Entnahmebeschränkungen) andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels bewirkt werden kann, schließlich der zeitliche und mengenmäßige Zusammenhang zwischen Anreicherungsmenge und der davon wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge unter Berücksichtigung notwendiger oder möglicher Unterbrechungen der Anreicherung, der Auswirkung solcher Unterbrechungen und der Verringerung der wieder in die Oberflächengewässer austretenden Wassermenge gegenüber der Anreicherungsmenge durch die notwendige zusätzliche Bewässerung im Absenkbereich.

14. Zur Beweissicherung hat die Bewilligungswerberin eine amtliche Erhebung und Feststellung des derzeitigen Kulturzustandes im Absenkbereich auf ihre Kosten durch Sachverständige unter Beiziehung der Grundeigentümer zu beantragen. Diese Bestandsaufnahme hat unter Mitverwendung der Unterlagen des Beweissicherungsverfahrens von 1963 der Bewässerung dienende Brunnen (mit Spiegellage und Wassernachlieferungsvermögen), den Bodenwasserhaushalt sowie die pflanzensoziologischen Verhältnisse und die Ertragslage (mit Feststellung der Bodenart und des Standortes) auf typischen Produktionsflächen zu erfassen. Diesen Flächen sind sowohl bodenmäßig als auch ertragsmäßig gleichwertige Flächen im nahen, aber von der Grundwasserabsenkung unbeeinflussten Umkreis gegenüberzustellen. Bei der Wahl der Testflächen sind alle im Gebiet vorkommenden Fruchtarten einschließlich Spezialkulturen zu berücksichtigen; um die Entnahmebrunnen ist das Beobachtungsnetz zu verdichten. Für den Bodenwasserhaushalt ist der Verlauf des Grundwasserspiegels, seine Absenkung durch die Wasserentnahme und seine Änderung in den oberflächennahen Schichten, das Ausmaß des Bodenfeuchtevorrates der einzelnen Bodenfeuchtestandorte und dessen Veränderung durch die Grundwasserspiegelabsenkung sowie die Durchwurzelungstiefe und ihre Veränderung durch die Grundwasserspiegelabsenkung festzustellen.

15. Die sich aus der Grundwasserspiegelabsenkung und aus den Schutzgebietsanordnungen ergebenden Ertragsminderungen, Wirtschaftserschwernisse oder Mehraufwendungen an Arbeit und Kapital für die notwendigen Ersatzmaßnahmen sind von der Bewilligungswerberin voll zu ersetzen."

Ein mit "IV. Oberflächengewässer" überschriebener Auflagenkatalogteil ordnet an, dass die Beeinflussung der Gewässer im Zusammenflussbereich der P. und F. durch die Grundwasserentnahme, bezogen auf die derzeitigen Abflussverhältnisse und auf die jahreszeitlichen Schwankungen, sowie jene konkreten Maßnahmen, wie die durch die Verminderung der Wasserführung berührten derzeitigen Nutzungen den neuen Verhältnissen angepasst werden sollen, im Einzelnen in einem Detailprojekt darzustellen seien, wobei zur Aufhellung des Einflusses der Verminderung der Wasserführung in der F. durch die Grundwasserentnahme auf die Eisverhältnisse das Gutachten eines anerkannten Fachmannes der Wasserrechtsbehörde vorzulegen sei.

Ein mit "VI. Beweissicherung" überschriebener Auflagenkatalogteil enthält Vorschreibungen über die vorzunehmende Beobachtung näher bezeichneter Grundwassermessstellen und Sonden einschließlich der Anordnung der Errichtung weiterer Sonden sowie der zweimal wöchentlichen Messung der Grundwasserstände in allen angeführten Messstellen zuzüglich der Anordnung von Errichtung und Ausbau näher bezeichneter Abflussstationen und deren Betriebes als Schreibpegel. Beim Betrieb des Beweissicherungsnetzes, bei der Aufzeichnung der Beobachtungen, bei den Messungen sowie bei den Auswertungen seien die Richtlinien des Institutes Prof. Dr. K. sowie des hydrographischen Dienstes zu beachten. Mit der hydrologischen Beweissicherung sei unverzüglich zu beginnen; mit den übrigen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen sei so rechtzeitig zu beginnen, dass ihre Ergebnisse spätestens bei der Überprüfung vor Betriebsbeginn vorliegen, um später eine sichere Beurteilung der Auswirkungen der Grundwasserentnahme und Grundwasseranreicherung zu ermöglichen. In jenem Verhältnis, in dem die MP an der Wassernutzung beteiligt ist, habe sie auch an hydrologischen Beobachtungen und Erkundungen zur Erfassung des Wasserhaushaltes im gesamten Einzugsgebiet der M.er Senke und an der allfälligen Erstellung eines Wasserwirtschaftsplanes zur optimalen Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen im Nährgebiet, im Grundwassernutzungsgebiet und im Abflussgebiet mitzuwirken. Sollten die Ergebnisse der Beweissicherung nachteilige Auswirkungen der Grundwasserentnahme und Grundwasseranreicherung zeigen, habe die MP diese unverzüglich in wirksamer und für die Betroffenen geeigneter Weise durch Abhilfemaßnahmen oder angemessene Entschädigung zu beseitigen. Soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgeschriebenen anderen Untersuchungen insbesondere über die Grundwasseranreicherung möglich sei, sei zu trachten, während der Bauzeit der Wasserleitungsanlagen zur neuerlichen Sichtbarmachung der Auswirkungen der Wasserentnahme aus den beiden Brunnen Pumpversuche durchzuführen.

Spruchabschnitt C. enthält Schutzanordnungen gegen Verunreinigung und gegen Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Grundwasserwerkes, deren allfällige Anpassung an die Ergebnisse der Detailplanungen vorbehalten wurde. Spruchabschnitt D. enthält Bestimmungen über das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach Maßgabe der damals in Geltung gestandenen Bestimmung des § 114 WRG 1959.

Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof geprüft, der drei gegen den Bescheid erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen vom 6. März 1972, VfSlg. 6664, 6665 und 6666, abgewiesen hat. Der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, der mit seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8.301/A, einer von der MP erhobenen Beschwerde lediglich im Umfang des Vorbehaltes einer Beschränkung des Maßes der Wassernutzung für den Fall des Eintrittes einer näher formulierten Bedingung (Spruchpunkt IV. d) und hinsichtlich eines Auflagenpunktes (B. 16.) durch Aufhebung der betroffenen Absprüche als inhaltlich rechtswidrig Folge gab, die Beschwerde der MP aber im Übrigen als unbegründet abwies. Ein weiteres Mal wurde der betroffene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde eines Wasserberechtigten mit dem Erkenntnis vom 22. Dezember 1972, Slg. N.F. Nr. 8.339/A, geprüft, mit welchem Erkenntnis die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Entfall der Grundwasseranreicherung:

In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 finden sich zur Grundwasseranreicherung folgende

Ausführungen:

Die vorläufige Überprüfung des Vorhabens habe auf der Basis des Gutachtens K. ergeben, dass die geplante Wasserentnahme aus den beiden Brunnen grundsätzlich möglich sei, wenn im 10 cm-Absenkungsbereich künftig keine zusätzlichen Grundwasserentnahmen für Bewässerungs- oder andere überörtliche Zwecke erfolgten. Die ohnedies schon großen flächenmäßigen Ausdehnungen des Absenkungsbereiches der Wiener Entnahme dürften sich nicht durch weitere Grundwasserentnahmen vergrößern, sondern müssten auf das ermittelte Maß beschränkt bleiben. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Landeskultur und ihrer Entwicklung habe aber im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen und der Bewilligungswerberin deshalb die Notwendigkeit eines geeigneten Ausgleiches vorgehalten werden müssen, worauf von der MP ein Projekt über eine Grundwasseranreicherung vorgelegt worden sei. Prof. Dr. K. habe in seiner gutachterlichen Äußerung die Frage bejaht, ob die vorgesehene Grundwasseranreicherung eine taugliches Mittel sei, um die Vermeidung weiterer Absenkungen im Entnahmebereich der beiden Brunnen mit der im öffentlichen Interesse der Landeskultur notwendigen Aufrechterhaltung der Bewässerungsmöglichkeit im Einklang zu bringen, es aber als notwendig bezeichnet, die Durchführung dieses Projektes im Einzelnen sehr genau zu studieren. Es sei die vorgesehene Grundwasseranreicherung zur Sicherung der Bewässerungsmöglichkeit und des Grundwasserhaushaltes im öffentlichen Interesse der Landeskultur als notwendig, möglich und ausführbar anzusehen; die vorliegenden technischen und rechtlichen Unterlagen reichten aber im Einzelnen zur Behandlung oder Genehmigung nicht aus, sondern müssten mit den notwendigen konkreten Angaben über Bemessung und Ausgestaltung der Anlagen unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen verlangten Gesichtspunkte projektsmäßig ausgearbeitet und wasserrechtlich behandelt werden. Daraus ergebe sich einerseits die generelle positive Beurteilung der geplanten Wasserentnahme ohne Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bewässerungsmöglichkeit, andererseits die mit der generellen Bewilligung verbundene Auflage der Detailprojektierung, Versuchsdurchführung und dementsprechender endgültiger Ausgestaltung der Grundwasseranreicherung im Sinne der Gutachten, die gesonderte Entscheidung darüber, die Bindung der Inbetriebnahme der Wasserleitung an die Überprüfung der ausgeführten Teilanlagen und der Vorbehalt der Anpassung der Konsenswassermenge an das Ergebnis der Teilbewilligungen und Überprüfung. Die rechtlichen Einwendungen gegen diese Vorgangsweise seien nicht stichhältig, weil die Grundwasseranreicherung noch nicht bewilligt und daher kein dadurch betroffenes Recht tangiert werde, weil nicht die Grundwasserentnahme aus den beiden Brunnen an sich, sondern nur deren Ausmaß vom tatsächlichen Gelingen der Grundwasseranreicherung abhängig sein könne; die Aufnahme der Grundwasseranreicherung in die Bevorzugungserklärung sage noch nichts über die gleichzeitige Bewilligung, die gesonderte Absprache über generelle und Detailprojekte liege in der Natur großer und schwieriger Vorhaben, sei im AVG ausdrücklich vorgesehen, im Wasserrecht ständig praktiziert und von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes gebilligt.

Im Jahre 1982 legte die MP der belangten Behörde ein Untersuchungsoperat vor und teilte mit, die Erarbeitung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung im Sinne des Spruchpunktes II. lit. a des Bescheides vom 14. Juli 1971 habe zur Einsicht geführt, dass die Notwendigkeit zur Durchführung einer Grundwasseranreicherung tatsächlich nicht bestehe. Nachdem sich die von der belangten Behörde im Zuge eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens beigezogenen Amtssachverständigen zum vorgeschlagenen Entfall der Grundwasseranreicherung positiv geäußert hatten, erließ die belangte Behörde am 28. November 1983 einen Bescheid, mit welchem sie feststellte, dass dem Spruchpunkt II. lit. a des wasserrechtlichen Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971, wonach zur Wahrung öffentlicher Interessen noch Detailausarbeitungen für die Grundwasseranreicherung sowie Ausgestaltung derselben auf Grund der Versuchsergebnisse vorzulegen seien, durch Vorlage von Unterlagen über die Entbehrlichkeit der Grundwasseranreicherung entsprochen worden und daher die Bestimmungen des genannten Bescheides über die Grundwasseranreicherung gegenstandslos geworden seien.

Gegen diesen Bescheid wurde von einer Reihe von Personen, darunter auch solchen, die nunmehr als Beschwerdeführer auftreten, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, den angefochtenen Feststellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. In den Gründen des genannten Erkenntnisses trat der Verwaltungsgerichtshof dem Einwand des Fehlens einer Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Parteien mit der Auffassung entgegen, es schließe der Umstand, dass Vorschreibungen über die Grundwasseranreicherung im Bescheid vom 14. Juli 1971 im öffentlichen Interesse erfolgt seien, eine Parteistellung derjenigen nicht aus, deren wasserrechtlich geschützte Rechte durch den Bestand oder Nichtbestand der Vorschreibungen und Auflagen berührt würden. Da es Gegenstand des Vorhabens der MP sei, den 10 cm-Absenkbereich einzuhalten, sei nicht zu ersehen, weshalb die Bestimmungen des Bescheides vom 14. Juli 1971 über die Grundwasseranreicherung, die dazu dienten, die Einhaltung dieses Zustandes abzusichern, nicht wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer berühren sollten. Zur Sache selbst sprach der Gerichtshof aus, dass es für die Erlassung eines Feststellungsbescheides an den Voraussetzungen fehle, zumal der angefochtene Feststellungsbescheid in Wahrheit eine nachträglich verfügte Abweichung von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung enthalte, welche unter den im § 121 Abs. 1 WRG 1959 angeführten Voraussetzungen im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zu behandeln sei.

Mit Datum vom 20. Dezember 1996 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, dessen Spruchpunkt I. in folgender Weise lautet:

"I.

Auf Grund des Antrages der Stadt Wien vom 24. Juli 1996 in seiner in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 1996 ergänzten Fassung und des Ergebnisses der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 2. Oktober 1996 wird gemäß §§ 9, 10, 12, 30 ff, 100, 105 und 111 WRG 1959 die der Stadt Wien mit dem ho. Bescheid vom 14. Juli 1971, Zl. ..., erteilte wasserrechtliche Bewilligung insoweit abgeändert, als deren Spruchabschnitt II. lit. a entfällt und Auflage III. 13. in Spruchabschnitt B. wie folgt lautet:

'13. Die Einhaltung des mit diesem Bescheid bewilligten Absenktrichters ist durch das aus innerhalb und außerhalb des Absenktrichters gelegenen Grundwassermessstellen (Beobachtungspegeln) bestehende Beweissicherungsnetz regelmäßig zu überprüfen.

Hiedurch ist die Einhaltung der maximal zulässigen relativen Absenkung bei einer Wasserentnahme durch die Stadt Wien zu gewährleisten und die landwirtschaftliche Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels sicherzustellen.

Die der Beweissicherung des Absenktrichters zu Grunde liegenden Wasserstandsbeziehungen zwischen Außen- und Innensonden sind zu kontrollieren. Während der Kontrollperiode darf eine die Kontrolle beeinträchtigende Wasserentnahme aus den beiden Horizontalfilterbrunnen M. I und M. II durch die Stadt Wien nicht erfolgen.

Die näheren Bestimmungen über die technischen und betrieblichen Mittel zur Einhaltung des festgelegten Absenktrichters (Entnahmeeinschränkungen) und über die Überprüfung der Wasserstandsbeziehungen zwischen Außen- und Innensonden sind in der gemäß Spruchabschnitt II. lit. g einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung vorbehalten Betriebsvorschrift zu treffen.'"

Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996 enthält die Ankündigung eines gesonderten Bescheides über die Kosten des Verfahrens. Mit Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wurden die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer, "soweit ihnen nicht durch Auflage III. 13. in Spruchabschnitt B. (gemeint: des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971) Rechnung getragen wurde", als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 20. Dezember 1996 wies die belangte Behörde den Antrag der MP auf ersatzlose Behebung der Auflage III. 13. im Spruchabschnitt B. (gemeint: des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971) ab.

In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst die zur Erlassung des mit dem hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, aufgehobenen Feststellungsbescheides führenden Ermittlungsergebnisse wiedergegeben. So sei die Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt in P. in einem Gutachten vom 9. März 1982 über die flächenhafte Darstellung der bodenphysikalischen Gegebenheiten im Bereich des Grundwasserwerkes M.er Senke unter Zugrundelegung der Ergebnisse der landeskulturellen Beweissicherung und der 1967 und 1980 erstellten Gutachten über den Bodenwasserhaushalt im Projektsgebiet zu einer Klassifizierung des Bodenwasserhaushaltes gekommen, mit welcher unterschieden worden sei zwischen Flächen,

a) auf denen der pflanzenverfügbare Bodenwasservorrat schon vor einer Grundwasserspiegelabsenkung vom Grundwasser weitgehend unbeeinflusst und der kapillare Aufstieg aus dem Grundwasser bereits vor der Absenkung kleiner als 0,2 mm/Tag gewesen sei,

b) auf denen auch nach der Grundwasserspiegelabsenkung die Wasserversorgung der Pflanzen aus dem Grundwasser ausreichend gewährleistet sei und der kapillare Aufstieg aus dem Grundwasser auch nach der Absenkung noch größer als 5,0 mm/Tag sei, und

c) auf denen durch die Grundwasserabsenkung eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Pflanzen möglich sei.

Die maßgeblichen bodenphysikalischen Merkmale - Porengrößenverteilung, kapillare Leitfähigkeit - aller auf der Karte der österreichischen Bodenkartierung im Absenkbereich ausgewiesenen Bodenteilformen seien an Hand der Profilbeschreibung festgelegt und durch die Bodenkarte flächenhaft dargestellt worden. In Auswertung dieses Gutachtens sei im Jahre 1983 eine Untersuchung und Beurteilung der Notwendigkeit der Grundwasseranreicherung vorgenommen worden, welche zum Ergebnis geführt habe, dass im betroffenen Gebiet Ertragshöhe und Ertragssicherheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen primär von den Niederschlagsmengen, deren zeitlicher Verteilung und den örtlichen Bodenverhältnissen abhingen, während der Grundwassereinfluss erst sekundär von Relevanz sei. Nach der einvernehmlichen Beurteilung der mit der landwirtschaftlichen Beweissicherung beauftragten Sachverständigen sei die im öffentlichen Interesse liegende Aufrechterhaltung der Landwirtschaft und Landeskultur auch ohne Ausführung der ursprünglich erwogenen Grundwasseranreicherung gewährleistet. Zu einem im Wesentlichen gleichen Ergebnis seien auch die wasserwirtschaftlichen Sondersachverständigen Univ. Prof. Dipl.- Ing. Dr. K. und Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. R. gelangt.

Im weiteren Verlauf der Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 wird ausgeführt, dass nach Aufhebung des im Jahr 1983 erlassenen Feststellungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die landwirtschaftliche Beweissicherung fortgeführt worden sei, wobei die Auswertung ihrer Ergebnisse bis zum Jahre 1995 die bereits 1983 vorgelegenen Erkenntnisse über die Entbehrlichkeit der Grundwasseranreicherung zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Landeskultur bestätigt habe. Ausgehend von der Einsicht in die Entbehrlichkeit der Grundwasseranreicherung sei auch das im Spruchpunkt II. lit. c des Bescheides vom 14. Juli 1971 vorgesehene Detailprojekt C. grundlegend im Sinne eines Entfalls der Grundwasseranreicherung überarbeitet worden, wobei auch alle Grundeigentümer, Nutzungsberechtigten an Privatgewässern und sonstigen Träger wasserrechtlich geschützter Rechte im 10 cm-Absenkbereich in den Parteienkreis der von den Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenfluss von P. und F. berührten Personen miteinbezogen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Projektsmodifikation sei der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige in einer gutachterlichen Stellungnahme zum Ergebnis gelangt, dass der Entfall der Grundwasseranreicherung auch auf alle anderen Detailprojekte ohne Einfluss sei. Mit Schreiben vom 24. Juli 1996 habe die MP die Abänderung des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 dahin beantragt, dass dessen Spruchabschnitt II. lit. a ersatzlos behoben werde. In der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1996 sei dieser Antrag auch auf die Auflage III. 13. in Spruchabschnitt B. des genannten Bescheides ausgedehnt worden. Begründet habe die MP ihren Antrag damit, dass sie andere technische Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Grundwasserabsenkungen im Absenkbereich umsetzen wolle. An Stelle der Kompensation allfälliger, durch die landwirtschaftliche Bewässerung im Absenkbereich eintretender zusätzlicher Grundwasserabsenkungen durch Zuführung von Anreicherungswasser über entsprechende Dotationseinrichtungen sei eine Unterbindung derartiger zusätzlicher Absenkungen dadurch vorgesehen, dass die MP den landwirtschaftlichen Wasserbedarf im Absenkbereich durch entsprechende Entnahmeeinschränkungen sichere, wobei der Absenktrichter jedenfalls und unabhängig davon eingehalten werde, in welchem Ausmaß die MP oder andere Personen als Verursacher einer Grundwasserabsenkung in Frage kämen. Aufgabe der Behörde sei es nun gewesen, unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, zu prüfen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen dem Abänderungsantrag entsprochen werden könne. Die Zuständigkeit der belangten Behörde gründe sich auf die Bestimmung des § 100 Abs. 2 WRG 1959, wäre aber auch nach § 100 Abs. 1 lit. f leg. cit. gegeben.

Im weiteren Verlauf der Begründungsausführungen werden gutachterliche Bekundungen der beigezogenen Sachverständigen wiedergegeben:

Der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige habe ausgeführt, dass aus den von der Bundesanstalt P. im Jahre 1982 erstellten Gutachten schlüssig hervorgehe, dass der Bodenwasserhaushalt in erster Linie durch den örtlichen Niederschlag geprägt werde und dass der Einfluss des Grundwassers auf den Bodenwasserhaushalt nicht jenes Ausmaß habe, wie es im Jahre 1969 angenommen worden sei. Dies bedeute, dass eine Absenkung des Grundwasserspiegels, die über den bewilligten Absenkbereich hinausgehe, zwar den landwirtschaftlichen Ertrag beeinflusse, aber nicht eine aus Sicht der Erhaltung der Landeskultur unzulässige Beeinträchtigung bewirke. Der Abänderungsantrag der MP enthalte die ausdrückliche Zusage, den bewilligten Absenktrichter jedenfalls und unabhängig davon einzuhalten, in welchem Ausmaß die MP oder andere Personen als Verursacher einer Grundwasserabsenkung in Frage kämen. An Stelle des Ausgleichs zusätzlicher Absenkungen durch eine Grundwasseranreicherung erfolge nun der Ausgleich durch eine Entnahmedrosselung im Grundwasserwerk M.er Senke. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht könne dem Antrag daher zugestimmt werden.

Der Sondersachverständige für landwirtschaftliche Beweissicherungsmaßnahmen habe gleichfalls auf das Gutachten der Bundesanstalt für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt in P. verwiesen und über Bestandaufnahmen an jeweils 1 m2 großen Parzellen in den Jahren 1974 bis 1995 berichtet. Im Jahre 1974 seien 40 Testflächen festgelegt worden, die bis zum Jahr 1992 auf 73 Flächen vermehrt worden seien. Für einen Dauerversuch sei seit 1975 eine Testfläche INNEN "Hauslust" in Brunnennähe und eine Testfläche AUßEN "Salzfleck" ohne Grundwassereinfluss außerhalb des potenziellen Absenktrichters des Grundwasserwerkes eingerichtet worden. Hiefür seien jeweils 3 ha große Grundstücke einerseits von der MP und andererseits von einem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Für beide Versuchsflächen seien schon im Zuge der Bestandaufnahme im Jahre 1974 Bodenproben entnommen und die bestimmenden physikalischen Parameter analysiert worden. Ziel dieses Dauerversuches sei es, zumindest bei den Hauptkulturarten Winterweizen, Sommergerste und Körnermais jährliche Ertragsdaten zu erhalten, um so für die landwirtschaftliche Beweissicherung allfällige Wechselwirkungen zwischen der jeweiligen Jahreswitterung und den vorliegenden Standortbedingungen innerhalb und außerhalb des Absenkungsbereiches zu erfassen. Beide Versuchsflächen seien in drei Feldschläge unterteilt worden, sodass die Hauptfruchtarten Winterweizen, Sommergerste und Körnermais in einer geregelten Fruchtfolge angebaut, üblich betreut und geerntet hätten werden können. Die Kontrolle der Versuche und der laufenden Arbeiten sei durch ein informell zusammengesetztes Kuratorium erfolgt. In einem im Jahr 1983 erstatteten Gutachten seien näher genannte Gutachter in Auswertung der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Beweissicherung zur Schlussfolgerung gelangt, dass im Untersuchungsgebiet, nämlich dem projektierten 10 cm-Absenkbereich des Grundwasserwerkes, die Niederschlagsmenge, deren zeitliche Verteilung sowie die vorkommenden Bodenformen mit ihren funktionellen Eigenschaften primär die Produktionsgrundlage darstellten. Örtlich zusätzlicher Grundwassereinfluss könne die Wasserversorgung der Pflanzen allerdings deutlich verbessern, sodass bei günstiger Lage des Grundwasserspiegels und entsprechender kapillarer Nachlieferung des Wassers mit einer entsprechenden Erhöhung der Ertragssicherung und einer Anhebung des Ertragsniveaus gerechnet werden könne. Das Ausmaß dieser positiven Beeinflussung sei sehr unterschiedlich und hänge von den angebauten Kulturen, der Bodenform und der unterschiedlichen jährlichen Niederschlagsverteilung ab. Die Gutachter seien einvernehmlich zur Auffassung gelangt, dass die im öffentlichen Interesse liegende Aufrechterhaltung der Landwirtschaft und Landeskultur bei Betrieb des Grundwasserwerkes M.er Senke auch ohne Ausführung der ursprünglich erwogenen Grundwasseranreicherung gewährleistet sei, was sich u.a. auch beim Pumpversuch des Jahres 1981 auf den Testparzellen gezeigt habe. Die Ernteergebnisse der Testparzelle "Hauslust" innerhalb des 10 cm-Absenkbereiches zeigten in Jahren ohne Grundwasserentnahme durch die MP Schwankungen unterschiedlichen Ausmaßes, die den Witterungseinfluss widerspiegelten. Im Jahre 1981 sei der kurzzeitige Pumpversuch mit einer Trockenperiode zusammen gefallen, der eine bis zu 16-jährliche Eintrittswahrscheinlichkeit zuzuordnen sei. Auf der Testparzelle "Hauslust" seien deutliche Mindererträge festgestellt worden, das Ertragsniveau sei jedoch nicht wesentlich vom natürlichen Schwankungsbereich abgewichen. Die Ernteergebnisse mit dem Schadensausmaß im Jahr 1981 seien daher im Sinne der Aufgabenstellung nicht als außergewöhnlich zu bezeichnen. Die von den Gutachtern abgegebenen Stellungnahme aus dem Jahre 1983 lasse sich durch die Ergebnisse der weiter geführten landwirtschaftlichen Beweissicherung erweitern. Die feststellbare Schwankungsbreite der Erträge auf den Testflächen mit Grundwassereinfluss (Hauslust) und ohne Grundwassereinfluss (Salzfleck) zeige, dass in der Summe der Beobachtungsjahre 1975 bis 1995 der zusätzliche Grundwassereinfluss die Ertragssicherheit nicht in dem hohen Umfang beeinflusst habe, wie dies noch 1983 beschrieben worden sei. Bei einer maximalen Entnahme von 742 l/s und Einhaltung des im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid fixierten 10 cm-Absenkbereiches blieben die Grundstücke unter den gegebenen Niederschlags- und Bodenbedingungen im Absenkbereich auch bei Entfall der geplanten Grundwasseranreicherung auf die bisher geübte Art nutzbar. Es sei die im öffentlichen Interesse gelegene Aufrechterhaltung der Landeskultur, insbesondere Landwirtschaft, somit auch ohne Ausführung der ursprünglich vorgesehenen Grundwasseranreicherung gewährleistet. Außerhalb des 10 cm-Absenkbereiches sei nach fachlicher Voraussicht mit keiner Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit der Grundstücke durch den Entfall der Grundwasseranreicherung zu rechnen.

Im Folgenden werden noch dem Entfall der Grundwasseranreicherung ebenfalls zustimmende Bekundungen von Amtssachverständigen aus dem Forstfach, für Gewässerökologie und Fischereiwirtschaft, für Landwirtschaft und für das Jagdwesen wiedergegeben.

Zur rechtlichen Zulässigkeit des gestellten Abänderungsantrages traf die belangte Behörde in der Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 1996 sodann folgende Ausführungen:

Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959, auf welche der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, hingewiesen habe, setze eine Geringfügigkeit der Abweichung vom genehmigten Projekt voraus, welche im Entfall der im Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 noch vorgesehenen Grundwasseranreichung nicht erblickt werden könne. Eine nicht geringfügige Abweichung von einem genehmigten Projekt erfordere die Durchführung eines neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in mündlicher Verhandlung unter Beiziehung aller Parteien. Diese Möglichkeit habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall gewählt und in der durchgeführten Verhandlung die Projektsänderung unter Einbeziehung der Ergebnisse der landwirtschaftlichen Beweissicherung und der im Zuge der Detailausarbeitung erstellten Grundlagen mit allen Parteien unter Beiziehung der Sachverständigen erörtert. Die eingeschlagene Vorgangsweise stehe auch nicht im Widerspruch zum Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971, welcher in Punkt I. 1. des Spruchabschnittes B. die Möglichkeit von Projektsänderungen ausdrücklich vorsehe. Es stehe damit der wasserrechtlichen Bewilligung einer Projektsänderung auch die Rechtskraft des Hauptbewilligungsbescheides nicht entgegen, zumal mit dem Ersatz der Grundwasseranreicherung durch ein anderes technisches Konzept eine Sachverhaltsänderung in einem Bereich eintrete, der nach dem seinerzeitigen Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 als wesentliches Sachverhaltselement gewertet worden sei. Den gegen die Bescheidqualität des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 vorgetragenen Bedenken sei zu erwidern, dass weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des betroffenen Bescheides gegen dessen Bescheidqualität Bedenken gewonnen hätten.

Die dem Abänderungsantrag der MP in der Sache entgegengehaltenen Einwände hätten sich als nicht berechtigt erwiesen. Eine grundsätzliche Änderung der Höhenlage des Grundwasserspiegels im betroffenen Gebiet, welche die den sachverständigen Begutachtungen zu Grunde liegende Wasserbilanz als korrekturbedürftig erweise, liege nach den schlüssigen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Sondersachverständigen nicht vor. Dass nunmehr keine Kompensationsmaßnahmen vorgeschrieben würden, treffe nicht zu, weil der durch die ursprünglich geplante Grundwasseranreicherung im Absenkbereich bei zusätzlichen Grundwasserentnahmen für die landwirtschaftliche Bewässerung vorgesehene Ausgleich vielmehr dadurch ersetzt werde, dass an seine Stelle eine Entnahmereduktion für die MP trete, welche verpflichtet sei, den bewilligten Absenktrichter ohne Rücksicht auf den Verursacher einer entnahmebedingten Grundwasserabsenkung einzuhalten. Die näheren Modalitäten für diese in der neu formulierten Auflage B. 13. nunmehr festgeschriebene Verpflichtung und die Kontrolle ihrer Einhaltung hätten Gegenstand der Betriebsvorschrift zu sein, welche ohnedies noch einem gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren unter Beiziehung aller Parteien zu unterziehen sein werde. Die jeweils zulässige Entnahmemenge der MP resultiere aus der dauernden und verursacherunabhängigen Einhaltung des bewilligten Absenktrichters. Als maximal zulässige Entnahmemenge stehe bislang ein Konsens von 742 l/s fest, wobei die endgültige Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung aber erst nach Genehmigung der Betriebsvorschrift werde erfolgen können, wie dies im Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 vorgesehen sei. Der Sachverständige für die landwirtschaftliche Beweissicherung habe unwidersprochen dargelegt, dass die Ergebnisse der landwirtschaftlichen Beweissicherungsmaßnahmen der Jahre 1975 bis 1995 gezeigt hätten, dass bei einem gesamten Entfall der Grundwassernachlieferung es zwar zu Mindererträgen komme, die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke auf die bisher geübte Art aber möglich bleibe. Die aus dem Entfall der Grundwasseranreicherung besorgten Folgen seien nicht zu erwarten, weil der Entfall der Grundwasseranreicherung durch Entnahmeeinschränkungen kompensiert werde. Die Grundwasseranreicherung sei im Übrigen schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 nur als eine von mehreren möglichen Kompensationsalternativen betrachtet worden, was sich auch aus der Formulierung des Auflagenpunktes III. 13. in Spruchabschnitt B. des seinerzeitigen Bescheides ableiten lasse. Soweit auf die Ergebnisse eines Pumpversuches aus dem Jahre 1981 hingewiesen werde, habe der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige hiezu unwidersprochen dargelegt, dass gerade dieser Pumpversuch gezeigt habe, dass die Grundwasseranreicherung nicht erforderlich sei. Sei doch im Jahre 1981 bei einer stärkeren Absenkung des Grundwasserspiegels eben keine übermäßige Beeinflussung des landwirtschaftlichen Ertrages eingetreten, was aufgezeigt habe, dass die Höhenlage des Grundwasserspiegels nicht den Einfluss habe, wie er ursprünglich im Jahre 1969 angenommen worden sei. Insgesamt habe sich gezeigt, dass die beantragte Änderung des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Landeskultur nicht im Widerspruch stehe, wobei auch von den Verfahrensparteien keine Einwendungen vorgetragen worden seien, die der beantragten Abänderung des Hauptbewilligungsbescheides entgegengestanden wären. Nicht hingegen habe dem Antrag der MP Folge gegeben werden können, die Auflage III. 13. des Spruchabschnittes B. des Hauptbewilligungsbescheides ersatzlos zu streichen, weil zur Kompensation des Entfalls der Grundwasseranreicherung der MP eben entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen gewesen seien, um die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Grundwasserabsenkungen sicherzustellen.

Gegen diesen Bescheid vom 20. Dezember 1996 richtet sich die zu 97/07/0019 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer I und die zu 97/07/0030 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer II.

Das Detailprojekt C:

Mit Spruchpunkt II. lit. c des Bescheides vom 14. Juli 1971 war der MP die Vorlage von Detailausarbeitungen über die notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich der Entnahmeauswirkungen auf die Oberflächengewässer im Zusammenflussbereich von P. und F. aufgetragen worden.

Einem in Befolgung dieses Auftrages von der MP vorgelegten Projekt wurde von der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom 23. Mai 1985 erteilt, welcher Bescheid allerdings auf Grund der Beschwerde einer Wasserwerksgenossenschaft - kein hier auftretender Beschwerdeführer - mit hg. Erkenntnis vom 25. September 1986, 85/07/0326, 0328, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

In der Folge wurde das Detailprojekt C. von der MP mehrfach modifiziert und sodann zum Gegenstand einer neuerlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung gemacht.

Mit Bescheid vom 2. September 1996 erteilte die belangte Behörde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für die projektierten Maßnahmen zum Ausgleich der Entnahmeauswirkungen auf die Oberflächengewässer im Zusammenflussbereich von P. und F. einschließlich der Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen sowie für die Kompensation von Beeinträchtigungen an Grundstücken oder Nutzungsbefugnissen am Grundwasser im Deltabereich und im 10 cm-Absenkbereich gemäß der im Abschnitt A. des Spruches enthaltenen Projektsbeschreibung, den im Abschnitt B. des Spruches enthaltenen Auflagen, unter Berücksichtigung der im Abschnitt C. beurkundeten Übereinkommen, der im Abschnitt D. festgelegten landwirtschaftlichen Entschädigungen, der im Abschnitt E. begründeten Zwangsrechte und der hiefür zu leistenden Entschädigungen sowie der im Abschnitt F. abgehandelten Einwendungen.

Eine von einem Teil der nunmehr als Beschwerdeführer I bezeichneten Beschwerdeführer-Gruppe gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 21. November 1996, 96/07/0196, aus dem Grunde offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer II erhoben gegen diesen Bescheid vom 2. September 1996 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 9. Juni 1997, B 3342/96, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, bei welchem sie zu 97/07/0103 protokolliert ist.

Die Betriebsvorschrift:

Spruchpunkt II. lit. g des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 sieht die Betriebsvorschrift für das Grundwasserwerk M.er Senke als Gegenstand gesonderter wasserrechtlicher Bewilligung vor.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 erteilte die belangte Behörde auf Grund eines Antrages der MP dieser auf der Basis der Ergebnisse der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom

24. und 25. Juni 1997 die wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsvorschrift des Grundwasserwerkes M.er Senke nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen (Detailprojekt G. - März 1997), der im Abschnitt A. dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und der im Abschnitt B. enthaltenen Auflagen; zu Spruchabschnitt C. dieses Bescheides wurde den Einwendungen der Beschwerdeführer, sofern ihnen nicht durch Auflagen im Spruchabschnitt B. Rechnung getragen worden sei, keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wird der Inhalt der Betriebsvorschrift kurz gefasst angegeben und werden daraufhin die Bekundungen der beigezogenen Sachverständigen wiedergegeben. In den hier interessierenden Ausführungen des Sondersachverständigen für landwirtschaftliche Beweissicherung und Bodenwasserhaushalt wird darauf verwiesen, dass einen wesentlichen Bestandteil der von der MP vorgelegten Betriebsvorschrift die im Auftrag der belangten Behörde von Univ. Prof. Dr. R. und Ass. Prof. Dr. A.P. B. erarbeitete Studie "Steuerungsprinzip der Wasserentnahme" darstelle, in welcher Arbeit eine sehr konkrete Methode für die Steuerung der Entnahme im Grundwasserwerk M.er Senke entwickelt worden sei. Die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 festgelegte Bedingung einer Anpassung der Grundwasserentnahme dahin, dass durch die Entnahmeauswirkungen der im Gutachten K. ermittelte 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten werde, solle damit eingehalten werden können. Die Steuerung der Entnahme aus dem Grundwasserwerk erfolge mit Hilfe von Regressionsgleichungen, die auf langjährigen Grundwasserstandsmessdaten (1982 - 1994) aus Sonden innerhalb und außerhalb des Absenkbereiches errechnet worden seien. Weitere detaillierte Untersuchungen vor allem zur Genauigkeit der Einhaltung des Absenkbereiches seien u.a. aus dem 5 %- Signifikanzniveau (95 % der Daten lägen innerhalb dieses Niveaus) durchgeführt worden. Die Genauigkeit der Wasserstandsbeziehungen, ausgedrückt als Standardabweichung der Rechenwerte von den Messwerten, ermittelt aus den Regressionsgleichungen, betrage 3 cm bis 8 cm. Um die Höhe dieser Standardabweichung zu reduzieren, sei in die Betriebsvorschrift zu Punkt "3.2.1.1. Aktuelle Absenkung" folgende Bedingung eingeführt worden:

"Bei Änderung des Grundwasserstandes in den Außensonden um mehr als 5 cm zwischen zwei Messungen ist der eben gewonnene Messwert nicht für die Grundwasserstandsrelationen heranzuziehen. Während der Zeiten, in denen keine Relationen berechnet werden, darf bei Förderung von mehr als 300 l/s (25.920 m3/Tag) keine Steigerung vorgenommen worden."

Bei Einhaltung dieser Bedingung sinke die Standardabweichung auf 2 cm bis 6 cm. In einer weiteren umfangreichen Untersuchung hätten die Autoren der Studie "Steuerungsprinzip der Wasserentnahme" überzeugend nachweisen können, dass es in den untersuchten Sonden nie gleichzeitig zu höheren negativen Abweichungen komme. Da der Absenktrichter in allen Innensonden eingehalten werden müsse - das heiße, dass mindestens immer eine Sonde als steuernde Sonde den wahren Wert liefere -, könne es daher nicht zu einer höheren als der zulässigen Absenkung und damit auch zu keiner höheren Entnahme des Grundwassers als zulässig kommen. Die wiedergegebene Bedingung zur aktuellen Absenkung sei noch dahin zu präzisieren, dass in Zeiten, in denen keine Relationen berechnet werden könnten, sichergestellt sein müssen, dass eine bereits vorgenommene und nicht kontrollierte Steigerung keine unzulässige Überschreitung des Absenktrichters zur Folge habe. Dies sei dann gewährleistet, wenn für Entnahme > 300 l/s die Summe der in den letzten 14 Tagen vorgenommenen Steigerungen zurückgenommen werde. Eine Verminderung der Förderungsmenge unter 300 l/s sei dabei nicht erforderlich. Nach Maßgabe weiterer geringfügiger Änderungsvorschläge könne insgesamt mit der Betriebsvorschrift der 10 cm-Grundwasserabsenkbereich einwandfrei so gesteuert werden, dass er nicht wesentlich überschritten werde. Damit ließen sich auch die in den vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden vorgenommenen Auflagen betreffend die landwirtschaftliche Beweissicherung und die Entschädigung einhalten.

Im weiteren Verlauf der Begründung dieses Bescheides werden die Parteieneinwendungen und die dazu erstatteten Erwiderungen der Sachverständigen wiedergegeben. Die geforderte Aufnahme zusätzlicher Kontrollsonden sei vom Sondersachverständigen für Wasserwirtschaft mit der Begründung als entbehrlich angesehen worden, dass sich die herangezogenen 34 Innensonden im Ergebnis der intensiven Untersuchung der Daten aus mehreren Jahrzehnten als besonders geeignet erwiesen hätten, den 10 cm-Absenkbereich ausreichend genau zu kontrollieren. Da während des Pumpversuches 1981 der bewilligte 10 cm-Absenkbereich wesentlich überschritten worden sei, erweise sich die geforderte Berücksichtigung der damals vorhandenen Absenklinien für die Wahl der Sondenstandorte der Außensonden als nicht erforderlich. Die gewählten Außensonden seien bei Einhaltung des 10 cm-Absenkbereiches vom Pumpbetrieb unbeeinflusst. Auswirkungen einer deutlichen Überschreitung des bewilligten Absenkbereiches seien für das Verfahren, in welchem dieser Absenkbereich eingehalten werden müsse, nicht relevant. Es lägen die vorgesehenen Außensonden in einer Entfernung von knapp über 10 km von den beiden Horizontalfilterbrunnen entfernt, sodass eine weitere Einbeziehung von Außensonden in die Regressionsbeziehungen nicht notwendig sei. Bei der Kontrolle des Absenkbereiches werde nie von den Daten nur einer Innensonde ausgegangen. Da bei mehreren Sonden praktisch nie gleichzeitig größere Abweichungen aufträten, seien bei der in der Betriebsvorschrift vorgesehenen Vorgangsweise (die kleinste Vergleichszahl werde herangezogen, somit die für die MP ungünstigste und für die Einhaltung des Absenkbereiches günstigste Vorgangsweise) maßgebende Überschreitungen des Absenkbereiches ausgeschlossen. Für die zulässige Entnahme aus dem Grundwasserwerk bestünden zwei Grenzen, zum einen die Maximalentnahme von 742 l/s und zum anderen die Einschränkung der Entnahme auf eine Größe, mit welcher der bewilligte Absenkbereich nicht überschritten werde. Der von den Parteien ins Treffen geführte Pumpversuch aus dem Jahr 1981 habe gezeigt, dass beim Betrieb des Grundwasserwerkes jedenfalls immer die Größe des Absenktrichters zu überwachen sei und die Entnahme aus dem Grundwasserwerk nach den dabei erzielten Resultaten geregelt werden müsse. Auf diese Weise werde künftig die jeweils aktuell zulässige Entnahme bestimmt werden, weshalb Betrachtungen über die im Jahr 1981 während des damaligen Pumpversuches zulässige Entnahmemenge nicht relevant seien. Die Anwendung der Regressionsgleichungen auf Messdaten aus dem Jahre 1981 zeige, dass es bei Einhaltung der derzeitigen Betriebsvorschrift vier Tage nach Pumpbeginn zu einer Einschränkung des Pumpbetriebes hätte kommen müssen, weil es in zwei Sonden zu einer Überschreitung der zulässigen Absenkung gekommen sei, was eine notwendige Reduktion der Entnahmemenge von 14 % bedeutet hätte. Die Erfüllung der Bestimmung des Hauptbescheides, dass der Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten werden dürfe, sei deswegen gewährleistet, weil sich die MP bei der Entnahmesteuerung nach den für sie ungünstigen Ergebnissen aus der Ermittlung der jeweils vorhandenen Absenkung richten müsse. Nur für die MP günstige, wenige Zentimeter überschreitende Ergebnisse in allen Innensonden seien praktisch nicht zu erwarten. Die landwirtschaftliche Bewässerung im 10 cm-Absenkbereich sei dadurch gesichert, dass die Einhaltung der zulässigen Absenkwerte in den Innensonden - unabhängig vom Verursacher einer großräumigen Grundwasserspiegelabsenkung - von der MP zu gewährleisten sei. Die Wasserstandsrelationen gälten für das ganze Jahr. Die zulässige Steigerung der Entnahme sei an Hand der erhobenen Messdaten in der Betriebsvorschrift geregelt. Durch diese Regelung werde verhindert, dass es zwischen den Messterminen zu einer unzulässigen Steigerung der Entnahme und in deren Folge zu einer wesentlichen Überschreitung der zulässigen Absenkung beim nächsten Messtag komme. Eine Reduktion der Entnahme auf 100 l/s in Zeiten von Grundwasserspiegelschwankungen sei nicht erforderlich, weil es bei einer Förderung von 300 l/s zu keiner wesentlichen Überschreitung des bewilligten Absenkbereiches kommen könne. Da sich die MP bei der Entnahmesteuerung nach den für sie ungünstigeren Ergebnissen zu richten habe, selbst wenn der überwiegende Teil der Ergebnisse für sie günstiger wäre, sei es als berechtigt anzusehen, dass erst nach Überschreitung der zulässigen Absenkung in mehr als nur einer Messstelle eine Entnahmedrosselung erfolgen müsse. Dass es zwischen den einzelnen Kontrollmessungen zu übermäßigen Überschreitungen der zulässigen Absenkungen komme, werde durch Regelungen der Betriebsvorschrift ausreichend verhindert. Die zulässigen Absenkungsmaße in den 34 Innensonden seien mittels einer die hydraulische Form des Absenktrichters berücksichtigenden Interpolation gewonnen worden, wodurch gewährleistet sei, dass bei Einhaltung des zulässigen Absenkmaßes in den Innensonden automatisch die Absenkmaße der 10 cm-, 20 cm-, 30 cm- und 50 cm-Absenklinien eingehalten würden. Soweit die Kontrolle des Absenkbereiches durch eine dritte, unabhängige Person gefordert werde, müsse dem entgegengehalten werden, dass dem von der Behörde beauftragten Sondersachverständigen nicht von vornherein mangelnde Objektivität vorgeworfen werden könne und dass darüber hinaus die betroffenen Sonden Bestandteil des hydrographischen Netzes des Landes Niederösterreich seien und die Betreuung der Sonden auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und der Stadt Wien erfolge, sodass für eine Einbeziehung Dritter kein Raum bleibe. Die geforderte Anpassung des Entnahmekonsenses sei nicht Gegenstand der Betriebsvorschrift, sondern nach dem Inhalt des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Im Übrigen habe die Bearbeitung der hydrologischen Daten im Rahmen der Beweissicherung gezeigt, dass es zu keiner generellen Veränderung des Wasserdargebotes seit 1970 gekommen sei, sodass aus diesem Grund eine Anpassung auch aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich sei. Einwendungen gegen die Messmethode der Grundwasserspiegellage seien unberechtigt, weil die derzeit vorgesehene Messmethode mittels Lichtlotes eine seit vielen Jahrzehnten übliche und bewährte Vorgangsweise darstelle, die dem Stand der Technik entspreche. Die notwendigen Berechnungen würden am Computer durchgeführt. Die Behauptung, auf allfällige Absenkungen des Grundwasserspiegels über 10 cm hinaus werde erst nach Tagen reagiert, treffe nicht zu, weil nach der Betriebsvorschrift bereits an dem dem Messtag folgenden Tag selbst bei einer Überschreitung der zulässigen Absenkung um nur 1 cm mit einer Entnahmedrosselung reagiert werden müsse. Messwerte in den Außensonden nach Grundwasserspiegeländerungen von über 5 cm würden deshalb nicht verwendet, weil nach solchen Änderungen etwas größere Abweichungen in den Relationen zwischen Innen- und Außensonden auftreten könnten. Dass es in Zeiten, in denen somit keine Bestimmung der vorhandenen Absenkung in den Innensonden möglich sei, trotzdem zu keiner Überschreitung der zulässigen Absenkung komme, werde durch eine zusätzliche Auflage zur Betriebsvorschrift geregelt.

Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, dass die Genehmigung der Betriebsvorschrift zu öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch stehe, und dass auch von den Verfahrensparteien keine Einwendungen vorgetragen worden seien, die einer stattgebenden Erledigung im spruchgemäßen Umfang entgegengestanden wären.

Gegen diesen Bescheid vom 11. Juli 1997 richtet sich die zu 97/07/0154 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer I und die zu 97/07/0158 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer II.

Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung, Anpassung der Schutzanordnungen nach § 34 WRG 1959 und wasserrechtliche Überprüfung:

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die belangte Behörde mit Datum vom 22. September 1997 einen Bescheid, dessen Spruchpunkt I. folgenden Wortlaut hat:

"I.

Auf Grund des Antrages der Stadt Wien vom 18. Juli 1997, Zl. ..., und des Ergebnisses der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom 9. und 10. September 1997 werden gemäß §§ 12, 12a, 13, 21 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit Spruchabschnitt IV. lit. b des Hauptbewilligungsbescheides (der belangten Behörde) vom 14. Juli 1971, Zl. ..., Maß und Dauer der Wasserbenutzung für die Wasserentnahme der Stadt Wien aus den beiden Horizontalfilterbrunnen M. I und M. II zur Wasserversorgung der Stadt Wien wie folgt festgelegt:

a) Im ersten Jahr nach der erfolgten Betriebsaufnahme darf aus den beiden Horizontalfilterbrunnen nur eine Wasserentnahme im Höchstausmaß von 371 l/s erfolgen.

b) Für den weiteren Betrieb wird die maximale Entnahmemenge aus den beiden Horizontalfilterbrunnen mit der Maßgabe mit 742 l/s festgelegt, dass der wasserrechtlich bewilligte Absenktrichter (Spruchabschnitt IV. lit. c des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 in der durch Bescheid (der belangten Behörde) vom 20. Dezember 1996, Zl. ..., abgeänderten Fassung) nicht wesentlich überschritten wird.

c) Während der periodischen Überprüfung der Korrelationen zwischen Innen- und Außensonden ist nur eine maximale Entnahme von 100 l/s zulässig, wobei diese Entnahme zu gleichen Teilen auf die beiden Horizontalfilterbrunnen aufzuteilen ist (Punkt 3.2. mit Bescheid (der belangten Behörde) vom 11. Juli 1997, Zl. ..., genehmigten Betriebsvorschrift).

d) Die Konsensdauer wird mit 90 Jahren, beginnend mit der Betriebsaufnahme durch die Stadt Wien, festgelegt."

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 22. September 1997 wurden zum Schutz der Wasserversorgungsanlage vorläufig getroffene Anordnungen nach §§ 34 f WRG 1959 in näher beschriebener Weise abgeändert und definitiv festgelegt.

Mit Spruchpunkt III. 1. dieses Bescheides traf die belangte Behörde unter Berufung auf § 100 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 sowie § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Feststellung, dass die mit dem Hauptbewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 sowie mit den im Einzelnen angeführten Detailbewilligungsbescheiden der belangten Behörde sowie des im Delegationswege betrauten Landeshauptmannes von Wien wasserrechtlich genehmigten, fristgerecht ausgeführten und mit näher genannten Teilkollaudierungsbescheiden der belangten Behörde und des im Delegationswege betrauten Landeshauptmannes von Wien wasserrechtlich überprüften Anlagen mit den erteilten Bewilligung übereinstimmten, die in den Teilkollaudierungsbescheiden zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen erfüllt worden und die in den genannten Bewilligungs- und Überprüfungsbescheiden enthaltenen Dauerauflagen in der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1997 genehmigten Betriebsvorschrift berücksichtigt seien. Zu Spruchpunkt III. 2. wurde der mitbeteiligten Partei noch eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben.

Mit Spruchpunkt IV. 1. des Bescheides vom 22. September 1997 traf die belangte Behörde des Weiteren im Hinblick auf Spruchpunkt III. des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 die Feststellung, dass die der mitbeteiligten Partei als Konsenswerberin in näher genannten Spruchabschnitten des Hauptbewilligungsbescheides auferlegten Bestandsaufnahmen durchgeführt worden und die in näher angeführten Rechtsakten vorgeschriebenen Beweissicherungen für Hygiene, Hydrologie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwirtschaft, Naturschutz und Gewässerökologie den Bescheidauflagen entsprechend durchgeführt worden seien, weitergeführt würden bzw. aufgenommen worden und dass die Umsetzung der Ergebnisse der Beweissicherung in der genehmigten Betriebsvorschrift berücksichtigt seien. Mit Spruchpunkt IV. 2. wurde der mitbeteiligten Partei ebenfalls eine weitere Auflage vorgeschrieben.

Spruchpunkt V. des Bescheides vom 22. September 1997 hat folgenden Wortlaut:

"V.

Gemäß §§ 100 Abs. 1 lit. f und Abs. 2, 112 Abs. 6 in Verbindung mit § 121 WRG 1959 und Spruchabschnitt III. des Hauptbewilligungsbescheides (der belangten Behörde) vom 14. Juli 1971, Zl. ..., wird unter Hinweis auf die Spruchabschnitte III. und IV. sowie auf die mit Bescheid (der belangten Behörde) vom 11. Juli 1997, Zl. ..., genehmigte Betriebsvorschrift ausgesprochen, dass mit dem Betrieb des Grundwasserwerkes M.er Senke zur Wasserversorgung der Stadt Wien begonnen werden darf. Die Betriebsaufnahme ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen."

Spruchpunkt VI. des Bescheides enthält einen Vorbehalt über die Kosten des Verfahrens, während mit Spruchpunkt VII. die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer, soweit ihnen nicht durch Auflagen Rechnung getragen worden sei, als unbegründet abgewiesen wurden.

In der Begründung des Bescheides wird zunächst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei ein Kollaudierungsoperat vorgelegt habe, welches aus einem Motivenbericht, der Bescheidauflagenübersicht, den erforderlichen Ergänzungen zu einzelnen Bescheidauflagen und dem im Sinne des Bescheides vom 11. Juli 1997 abgeänderten Textteil der Betriebsvorschrift bestehe. Am 9. und 10. September 1997 sei eine Verhandlung durchgeführt worden, in welcher die beigezogenen Sachverständigen ihre gutachterlichen Stellungnahmen erstattet und die Parteien Einwendungen erhoben hätten.

Der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige habe zunächst zum Bedarf der mitbeteiligten Partei und den Möglichkeiten der Deckung dieses Bedarfes Stellung genommen. Hiezu sei festzustellen, dass von der MP eine realitätsnahe Vorgangsweise eingeschlagen worden sei und als Resultat damit vertretbare Zahlenwerte vorlägen. Schon der Normalbetrieb der bisher wasserrechtlich genehmigten Wasserversorgungsanlagen der MP führe für das Jahr 2010 zu einer Unterdeckung, was erst recht für den Fall von Störungen des Normalbetriebes dieser Wasserversorgungsanlagen gelten müsse, wobei der Sachverständige hiebei solche Störungen dargestellt habe, die jedenfalls zu erwarten seien, und solche Störungen des Normalbetriebes, deren Auftreten nicht vorausgesagt werden könne, mit denen aber gerechnet werden müsse. Durch den angestrebten Konsens werde weder das für die lokalen Gemeinden erforderliche Feuerlöschwasser noch das für öffentliche Zwecke oder für die Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes benötigte Wasser entzogen, wofür Vorsorgen bereits in Detailprojekten getroffen worden seien. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehe gegen die Umwandlung der vorläufig bewilligten Wasserentnahme in einem Höchstausmaß von 742 l/s aus dem Grundwasserwerk M.er Senke in einem definitiven Konsens kein Einwand, wobei dieser Konsens allerdings ohnehin Einschränkungen unterliege, welche auch durch das Erfordernis der Einhaltung des mit dem Hauptbescheid 1971 bewilligten Absenktrichters bestünden. Auch gegen den Antrag auf Einräumung des Konsenses von 90 Jahren bestehe in Betrachtung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung kein Einwand. Bezüglich des kalkulierten künftigen Wasserbedarfs der Landwirtschaft sei festzustellen, dass die im Jahr 1969 festgestellten Reserven auch derzeit bei weitem noch nicht ausgeschöpft seien, sodass die damals erstellte Prognose unverändert Gültigkeit habe. Hinsichtlich der künftigen technischen Entwicklung sei festzustellen, dass im Grundkonzept einer Wasserversorgungsanlage und in ihren Hauptbauwerken wesentliche technische Entwicklungen nicht zu erwarten seien, während in den anlagetechnischen Teilen technische Entwicklungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Diese Anlageteile unterlägen einem natürlichen Verschleiß, sodass bei den notwendigen Erneuerungen technische Entwicklungen problemlos Berücksichtigung finden könnten. Die Auflagen seien aus wasserwirtschaftlicher Sicht als erfüllt anzusehen, zumal die als wasserwirtschaftliche Dauervorschreibungen anzusehenden Auflagen in die Betriebsvorschrift Eingang gefunden hätten. Hinsichtlich einer Auflage sei der Text in der Betriebsvorschrift noch abzuändern. Auch die Überprüfung der vorgenommenen Bestandsaufnahmen und der Beweissicherung führe aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu einem positiven Ergebnis. Das Vorbringen eines Beschwerdeführers, eine für die Kontrolle des Absenktrichters herangezogenen Grundwassermessstelle sei dafür nicht geeignet, treffe im Ergebnis einer deshalb vorgenommenen Überprüfung der Messdaten dieser Sonde nicht zu, weil diese Sonde auf die sich verändernden hydrologischen Verhältnisse ebenso entsprechend reagiert habe, wie die übrigen Messstellen und auch während der Pumpversuche in den Jahren 1980 und 1981 die entsprechenden Reaktionen gezeigt habe. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehe kein Hindernis für einen Betrieb des Grundwasserwerkes.

Der Sondersachverständige für landwirtschaftliche Beweissicherung und Bodenwasserhaushalt habe an die durchgeführten landwirtschaftlichen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen erinnert und sei zum Ergebnis gelangt, dass eine Überprüfung der vorliegenden Unterlagen ergebe, dass alle die landwirtschaftliche Bestandsaufnahme und die landwirtschaftliche Beweissicherung betreffenden Auflagen vollständig und richtig erfüllt worden seien. Die Dauerauflagen hätten in der Betriebsvorschrift ebenso richtig und vollständig ihren Niederschlag gefunden. Zum gleichen Ergebnis seien die Amtssachverständigen aus dem Forstfach, für Fischereiwirtschaft, für Ökologie, für Jagdwirtschaft und für Landwirtschaft gelangt. Eine nochmalige ausdrückliche Befragung durch die Verhandlungsleiterin habe zur Aussage aller dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen geführt, dass jeweils aus ihrem Fachbereich betrachtet die Auflagen des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 sowie der einzelnen Detailbewilligungs- und Teilkollaudierungsbescheide erfüllt seien, die Dauerauflagen und Beweissicherungen in der Betriebsvorschrift entsprechend berücksichtigt seien und dass außer den im Rahmen der Verhandlung zusätzlich geforderten Auflagen keine weiteren Vorschreibungen erforderlich seien. Von sämtlichen Sachverständigen sei die Erklärung abgegeben worden, dass die Aufnahme des Betriebes des Grundwasserwerkes M.er Senke bei Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse nicht an weitere Vorschreibungen gebunden werden müsse.

Im weiteren Verlauf der Begründung dieses Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander und legte dar, weshalb diese Einwendungen auch in jenem Umfang, in welchem sie in der Übernahme der Stellungnahmen von Landesdienststellen vorgetragen worden seien, nicht als berechtigt anzusehen seien. Zwischen dem Konsensansuchen der mitbeteiligten Partei und den Wasseransprüchen des Landes Niederösterreich bestehe kein Widerspruch; die hydrologische Ausgangsbasis für ein Verlangen zur Erstellung eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes entbehre einer sachlichen Grundlage. Aus den vom hydrographischen Zentralbüro zur Verfügung gestellten Datenmaterial gehe unmittelbar hervor, dass aus Gründen des Wasserdargebotes nach wie vor eine Dauerentnahme von 742 l/s aus dem Grundwasserwerk M.er Senke möglich wäre. Die im Prinzip damit mögliche Dauerentnahme werde lediglich durch die Notwendigkeit der Einhaltung des Absenktrichters eingeschränkt. Die dargestellten Bedarfssituationen der mitbeteiligten Partei seien während eines Jahres immer wieder zu erwarten. Derzeit ins Auge gefasste oder zu erwartende zusätzliche Wasserentnahmen für Niederösterreich seien trotz der Konsenserteilung an die mitbeteiligte Partei als gesichert anzusehen. Maß und Art der Wasserbenutzung richteten sich grundsätzlich nach dem Bedarf des Konsenswerbers zum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wobei die vorhersehbare künftige Entwicklung aber zu berücksichtigen sei, was unter Auswertung der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Grundlagen ohnehin geschehen sei. Wasserbenutzungsrechte seien nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Für eine Änderung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse dahin, dass die verliehene Konsensdauer nicht mehr zulässig erscheine, biete ohnehin die Bestimmung des § 21a WRG 1959 eine entsprechende Korrekturmöglichkeit. Aus den Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Sondersachverständigen ergebe sich, dass weder von der Bedarfsseite noch von der wasserwirtschaftlichen und der künftigen technischen Entwicklung her betrachtet ein Hindernis für die Verleihung eines Konsenses auf die Dauer von 90 Jahren bestehe. Jene Wassermenge, die voraussichtlich für Bewässerungszwecke künftig entnommen werde, vom Konsens der mitbeteiligten Partei abzuziehen, habe der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige als nicht vertretbar bezeichnet, weil in der Wasserbilanz der Bedarf für die landwirtschaftliche Bewässerung ohnehin berücksichtigt sei und die mitbeteiligte Partei den Absenktrichter einhalten müsse, ohne dass es von Bedeutung sei, ob ein Anteil der Absenkung durch die landwirtschaftliche Bewässerung verursacht werde. Die gerügte Zerlegung des Verfahrens in einzelne Detailbewilligungsverfahren sei durch den Hauptbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1971 vorgegeben. Überdies sei im Spruchabschnitt III dieses Bescheides festgelegt, dass mit dem Betrieb des Grundwasserwerkes erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung, der vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen und nach Genehmigung der Betriebsvorschrift begonnen werden dürfe. Tatsächlich trage die im vorliegenden Fall gewählte Verfahrensteilung zur Verfahrensklarheit bei. Der Zweck des Projektes bestehe in der Wasserversorgung für die mitbeteiligte Partei und dürfe ohnehin nicht ohne wasserrechtliche Bewilligung geändert werden. Zusätzlicher Vorsorgen für eine Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung des gewonnenen Wassers bedürfe es demnach nicht. Wenn der Kollaudierung des Vorhabens der MP der Entfall der Grundwasseranreicherung und die Gestaltung des Detailprojektes C. sowie der Betriebsvorschrift entgegengehalten werde, sei auf die Rechtskraft der Bescheide zu verweisen, mit denen diese Maßnahmen bewilligt worden seien. Die Aussagen eines von den Beschwerdeführern I vorgelegten Privatgutachtens zur Betriebsvorschrift seien vom Sondersachverständigen für landwirtschaftliche Beweissicherung und Bodenwasserhaushalt und vom Sondersachverständigen für Wasserwirtschaft nachvollziehbar widerlegt worden. Die im Privatgutachten aufgestellte Behauptung, auf den Flurabstand des Grundwasserspiegels sei nicht Bedacht genommen worden, treffe aus näher genannten Überlegungen nicht zu. Es seien vielmehr die Auswirkungen einer Grundwasserentnahme durch das Grundwasserwerk M.er Senke auf den pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrat auf eine Grundwasserspiegellage bezogen worden, die einvernehmlich durch die landwirtschaftlichen Sachverständigen definiert worden sei. Mit der auf dem von R. und B. erarbeiteten "Steuerungsprinzip der Wasserentnahme" beruhenden Betriebsvorschrift werde der 10 cm-Absenkbereich so genau eingehalten, dass es einerseits zu keiner wesentlichen Überschreitung des Absenkbereiches komme und andererseits die innerhalb des 10 cm-Absenkbereiches gelegenen Grundstücke auf die bisher geübte Art nutzbar blieben. Auch die Ergebnisse des Pumpversuches 1981 hätten gezeigt, dass bei einer Entnahme von 742 l/s über einige wenige Tage die Einhaltung des genannten Absenktrichters möglich sei. Nur eine Dauerentnahme von 742 l/s könne zu einer Überschreitung des Absenktrichters führen. Dass das Steuerungsprinzip der Wasserentnahme von R./B. im Prinzip ein geeignetes Beweissicherungsverfahren darstelle, werde auch im Gegengutachten eingeräumt. Die Annahme der Gegengutachter, das verwendete Prinzip führe automatisch zu Überschreitungen des bewilligten Absenkbereiches, treffe aber nicht zu, weil es bei einer bescheidgemäßen Entnahmesteigerung entweder überhaupt zu keiner oder höchstens zu einer unwesentlichen Überschreitung des bewilligten Absenkbereiches kommen könne. Wesentliche Überschreitungen würden nur dann auftreten können, wenn die MP das Grundwasserwerk in unzulässiger Weise durch zu rasches Hochfahren der Entnahme betreiben würde, wovon aber nicht ausgegangen werden dürfe, weil der MP unterstellt werden müsse, von der erteilten Bewilligung nur in zulässiger Weise Gebrauch zu machen. Ausgehend von dem Umstand, dass die Wasserstandsregressionen zwischen den einzelnen Sonden mit gewissen Abweichungen vom "wahren" Wert behaftet seien, werde auch im Gegengutachten die von R./B. auf Grund statistischer Untersuchungen gemachte Aussage bestätigt, dass diese Abweichungen in den untersuchten Fällen nie in die gleiche Richtung gingen. Da sich die MP nach den für sie aus den Regressionen gewonnenen ungünstigeren Ergebnissen richten müsse, fielen diese Abweichungen aber ausschließlich zu Lasten der MP, was vom Gegengutachter in der Folge übersehen werde. Auf Grund vorgenommener Nachrechnungen habe der wasserwirtschaftliche Sondersachverständige zudem festgestellt, dass das im Gegengutachten verwendete Datenmaterial zum Teil nicht mit dem offiziellen Datenmaterial des hydrographischen Zentralbüros übereinstimme. Wenn der Gegengutachter zum Ergebnis komme, dass auf Grund des Vorgehens nach der Betriebsordnung die möglichen Entnahmen für die MP "unrealistisch klein" werden könnten, dann werde damit die Aussage des wasserwirtschaftlichen Sondersachverständigen bestätigt, dass die unvermeidlichen Abweichungen in den Wasserstandsregressionen zu Lasten der MP fielen. Die in dieser Richtung angestellten statistischen Untersuchungen zeigten, dass zwar solche unrealistisch kleine Entnahmen zu erwarten seien, dass sich deren Häufigkeit aber in einem vertretbaren Ausmaß halte. Dass die zulässigen Absenkungen sehr wahrscheinlich eingehalten würden, werde im Gegengutachten attestiert. Im Hinblick darauf, dass alle im Spruchabschnitt III des Hauptbewilligungsbescheides vom 14. Juli 1971 geforderten Voraussetzungen für die Betriebsaufnahme als erfüllt festgestellt worden seien, habe auch die Betriebsbewilligung erteilt werden können, zumal von den Verfahrensparteien keine berechtigten Einwendungen erhoben worden seien, die einer antragsgemäßen Entscheidung entgegengestanden wären.

Gegen diesen Bescheid vom 22. September 1997 richtet sich die zu 97/07/0190 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer II und die zu 97/07/0193 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer I.

Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Auch die MP hat Gegenschriften erstattet und darin jeweils die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung begehrt.

In einzelnen der Beschwerdeverfahren wurden von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Folge noch weitere Schriftsätze erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden ihres sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und hat erwogen:

Zur rechtlichen Ausgangslage:

Mit Rücksicht auf die in einzelnen Beschwerden wiederholt vorgetragenen grundsätzlichen Einwendungen verfahrensrechtlichen Inhaltes und zur Klarstellung der den Beschwerdeführern in den vorliegenden Fällen eröffneten Mitsprachebefugnisse sind der Erledigung der einzelnen Beschwerden folgende Erwägungen voranzustellen:

Der von der belangten Behörde bei der rechtlichen Abwicklung des Großbauvorhabens der 3. Wiener Wasserleitung eingeschlagene und zumal von den Beschwerdeführern II kritisierte Weg einer Verfahrensaufspaltung durch Erlassung zunächst eines Bescheides, mit dem das Vorhaben in großen Zügen bewilligt wird, und der Klärung einzelner Fragen sodann durch nachfolgende Detailbewilligungsbescheide wurde von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auch schon vor dem zeitlichen Geltungsbereich der mit der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des § 111a WRG 1959 als mit der Rechtslage vereinbar angesehen (siehe hiezu das über den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8.301/A, samt den dort angeführten Nachweisen, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1956, VfSlg. 3034).

Die verfahrensrechtliche Vorgangsweise der belangten Behörde über dieses Großbauvorhaben der MP begegnet, wie dies schon im soeben zitierten Erkenntnis vom 20. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8.301/A, zum Ausdruck gebracht wurde, keinen grundsätzlichen Bedenken. Die von den Beschwerdeführern II wiederholt geäußerte Klage, durch die Zerlegung des Verfahrens in eine Vielzahl von Teilverfahren werde den Parteien die Geltendmachung ihrer Rechte "offenbar bewusst erschwert", weil die Vielzahl der ergehenden Teilbescheide die Übersichtlichkeit vermindere und die Notwendigkeit der Anfechtung jedes Teilbescheides bei den Höchstgerichten zu einem enorm hohen Kostenaufwand führe, weshalb diese Beschwerdeführer den Eindruck hätten, man wolle sie als kleine Landwirte "im Zusammenspiel der Wasserrechtsbehörde mit der mächtigen Antragstellerin mundtot machen", ist der Sache nach unberechtigt und im Umfang der der belangten Behörde dabei unterschobenen Motive eine unangebrachte Unterstellung. Tatsächlich macht im Falle eines in all seinen Einzelheiten nicht überschaubaren Großbauvorhabens erst die Zerlegung der Sache in einzelne Abschnitte die rechtliche Abwicklung übersichtlich und handhabbar, was den Grund dafür abgibt, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes eine solche Behandlung von Großbauvorhaben schon im Geltungsbereich der Rechtslage vor der Bestimmung des § 111a WRG 1959 als rechtens angesehen haben. Mit der Schaffung der Bestimmung des § 111a WRG 1959 schließlich hat auch der Gesetzgeber die sachliche Erforderlichkeit der Zerlegung von Großbauvorhaben in Einzelabschnitte zum Anlass einer Normierung der verfahrensrechtlichen Vorgangsweise bei solchen Projekten genommen. Dass den Beschwerdeführern die Verfolgung ihrer Rechte durch die Verfahrenszerlegung erschwert worden wäre, ist in keiner Weise zu erkennen; wurde ihnen doch die Möglichkeit eröffnet, in jedem einzelnen der hier zu beurteilenden Teilverfahren ihren Standpunkt vorzutragen und Einwendungen zu erheben. Der mit der Bekämpfung einer Mehrzahl von Bescheiden verbundene Mehraufwand an Verfahrenskosten von Parteien ist kein Argument, das sich der sachlich unabweislich nötigen Zerlegung eines Verfahrens über ein Großbauvorhaben erfolgreich entgegensetzen lässt.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde in der verfahrenstechnischen Abwicklung des Vorhabens den Vorgaben ihres Bescheides vom 14. Juli 1971 gefolgt, wie sich diese aus den Spruchpunkten II. bis IV. dieses Bescheides ableiten lassen; hinsichtlich Spruchpunkt II. lit. a des Bescheides vom 14. Juli 1971 ist die belangte Behörde zufolge einer Projektsänderung durch die MP mit einer Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 1971 vorgegangen. Die Beschwerdeführer II meinen nun, die belangte Behörde hätte sich an Vorgaben des Bescheides vom 14. Juli 1971 deswegen nicht halten dürfen, weil dieser behördlichen Erledigung im Grunde des § 18 Abs. 4 AVG in der zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Erledigung geltenden Fassung die Bescheidqualität fehle. Zu diesem Einwand genügt der Hinweis darauf, dass an der Bescheidqualität der behördlichen Erledigung vom 14. Juli 1971 weder der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 20. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8.301/A, und vom 22. Dezember 1972, Slg. N.F. Nr. 8.339/A, noch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 1972, VfSlg. 6665 (siehe hiezu auch seine Erkenntnisse vom gleichen Tag, VfSlg. 6664 und 6666), Zweifel gehegt hatten.

Auch die von den Beschwerdeführern II geäußerten Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung sind unbegründet. Zuständig zur Erlassung der hier angefochtenen Bescheide war die belangte Behörde, wie sie zutreffend erkannt hat, aus zwei voneinander unabhängigen Tatbeständen, die ihre Zuständigkeit zur Bescheiderlassung begründeten.

Gemäß § 100 Abs. 1 lit. f WRG 1959 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig für Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebietes von mehr als 400.000 Einwohnern, jedoch ausschließlich der Verteilungsanlagen.

Dass das Versorgungsgebiet der Stadt Wien diese Zahl überschreitet, wird auch von den Beschwerdeführern II nicht in Abrede gestellt; sie meinen aber, dass der Großteil der Wiener Bevölkerung mit Wasser im Wege anderer Wasserleitungen versorgt werde und dass die dritte Wiener Wasserleitung nur geeignet sei, ein Versorgungsgebiet von weit weniger als 400.000 Einwohnern zu versorgen. Dass diese den Begriff des Versorgungsgebietes willkürlich einengende Betrachtungsweise fehl am Platz ist, hat schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. März 1972, VfSlg. 6665, zum Ausdruck gebracht, auf welches in diesem Zusammenhang hinzuweisen ist. Maßgeblich ist die Zahl der projektsgemäß versorgten Menschen. Diese Zahl wird im vorliegenden Fall durch die Bevölkerungszahl von Wien bestimmt und nicht von der wie immer zu beurteilenden Leistungsfähigkeit der Versorgungsanlage.

Gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 bleibt ferner der genannte Bundesminister für Vorhaben, die nach den bis 1. Juli 1990 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als bevorzugte Wasserbauten erklärt und als solche bewilligt wurden, bis zur Rechtskraft des Überprüfungsbescheides zuständig, wenn mit dem Bau vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.

Wenn die Beschwerdeführer II diesem Zuständigkeitstatbestand die Behauptung entgegenhalten, im vorliegenden Fall sei ein gänzlich neu gestaltetes Vorhaben neuerlich eingereicht worden, lassen sie den untrennbaren Zusammenhang des Gegenstandes der hier bekämpften Bescheide mit dem durch den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 bewilligten Gesamtbauvorhaben außer Betracht. Das an anderer Stelle erstattete Vorbringen derselben Beschwerdeführer, es seien bereits 18 Bescheide ergangen, macht die Einbettung der hier bekämpften Bescheide in den Verfahrenszusammenhang mit dem einst zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhaben ebenso deutlich wie die geführte Klage über die Zerlegung des Verfahrens in Teilabschnitte.

Sowohl die Bestimmung des § 100 Abs. 1 lit. f WRG 1959 als auch jene des § 100 Abs. 2 leg. cit. boten der belangten Behörde die rechtliche Grundlage für ihre Zuständigkeit zur Erlassung der hier bekämpften Bescheide.

Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren haben neben dem Antragsteller gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

Die Beschwerdeführer werden durch die angefochtenen Bescheide zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung nicht verpflichtet und haben sich auch nicht auf eine Fischereiberechtigung oder auf eine Nutzungsberechtigung im Sinne des im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 genannten Grundsatzgesetzes berufen.

Als bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959 sind nach § 12 Abs. 2 leg. cit. rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Die Beschwerdeführer behaupten nicht die Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wassernutzungsrechtes oder einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959, sie sehen als berührt vielmehr ihre Rechte als Grundeigentümer an, indem sie aus der durch die Wasserentnahme bewirkten Absenkung des Grundwasserstandes nachteilige Folgen für die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke besorgen.

Das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Grundstückes durch Absinken des Grundwasserspiegels hat im Wasserrechtsgesetz aber eine besondere Ausgestaltung durch die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 erhalten, welche lautet:

"Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten."

Diese Gesetzesbestimmung bildet den Boden jener Einwendungen, die den jeweiligen Vorhaben erfolgreich hätten entgegengehalten werden können. Verfolgbar war von den Beschwerdeführern allein das subjektiv-öffentliche Recht darauf, dass ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon hätte ausreichen können, einer Bewilligung der Vorhaben der MP entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hatte vielmehr zu einer Entschädigungspflicht der MP an die Beschwerdeführer zu führen, deren Bestand sich aber einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Grunde der Bestimmungen des § 117 WRG 1959 entzog (siehe hiezu die Ausführungen des auch die vorliegende Angelegenheit betreffenden hg. Beschlusses vom 21. November 1996, 96/07/0196). Eine zur Aufhebung eines der bekämpften Bescheide führende Rechtswidrigkeit konnte daher nur dann vorliegen, wenn mit einem dieser Bescheide der im § 12 Abs. 4 Satz 1 WRG 1959 festgeschriebene Anspruch der Beschwerdeführer verletzt worden wäre, dass ihre Grundstücke durch die Änderung des Grundwasserstandes ungeachtet eintretender Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit weiterhin auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Dies ist der Maßstab, nach dem die im Einzelnen angefochtenen Bescheide auf eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer im Folgenden zu prüfen sind.

Zum Entfall der Grundwasseranreicherung (97/07/0019 und 0030):

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, ausgeführt hat, schließt der Umstand, dass die im Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 getroffenen Vorschreibungen über die Grundwasseranreicherung aus öffentlichem Interesse erfolgt waren, eine Berührung des von den Beschwerdeführern verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechtes durch die nachträgliche Entscheidung über den Entfall der geplanten Grundwasseranreicherung nicht aus. Auf der Basis dieser vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgedrückten Rechtsanschauung waren die Beschwerdeführer demnach als berechtigt anzusehen, den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996, mit welchem sie ihren Bescheid vom 14. Juli 1971 im Umfang der vorgesehenen Grundwasseranreicherung abgeändert hat, ihr subjektiv-öffentliches Recht darauf entgegenzuhalten, dass ihre Grundstücke im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Es hat der hier angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 1996 aber, wie im Folgenden darzustellen sein wird, diesen von den Beschwerdeführern verfolgbaren Anspruch nicht verletzt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer I:

Die Beschwerdeführer erblicken in der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 1971 durch den hier angefochtenen Bescheid eine Verletzung der Bestimmung des § 68 AVG. Keiner der Tatbestände des § 68 Abs. 2 bis 4 AVG liege vor. Einer Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG stehe im Besonderen der Umstand entgegen, dass den Beschwerdeführern aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 ein Recht erwachsen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Ob sich die Aussagen im hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, 84/07/0017, zur Legitimation der dort auftretenden Beschwerdeführer in einer Weise deuten ließen, welche die Sichtweise der Beschwerdeführer rechtfertigte, aus den im öffentlichen Interesse vorgenommenen Vorschreibungen des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 über die Grundwasseranreicherung ein Recht im Sinne der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG erworben zu haben, kann dahingestellt bleiben. Das auf § 68 AVG gestützte Vorbringen der Beschwerdeführer geht nämlich schon deswegen ins Leere, weil die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid von der genannten Bestimmung gar keinen Gebrauch gemacht hat. Die mit dem hier angefochtenen Bescheid abgeänderten Bestimmungen des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 enthielten normativ nichts anderes als die Verweisung der Detailfrage einer Grundwasseranreicherung in ein Detailprojekt. Spruchpunkt II. lit. a des Bescheides vom 14. Juli 1971 sah eine gesonderte Bewilligungspflicht schon für die Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung vor, während der Auflagenpunkt B. III. 13. der MP neben der Vorlage des Detailprojektes über die notwendigen Versuche zur konkreten Ermittlung der Detailunterlagen für die Grundwasseranreicherung nach Genehmigung und Durchführung der zu bewilligenden Versuchsserien auch die Vorlage eines endgültigen Detailprojektes für die Grundwasseranreicherung auftrug. Eine Betrachtung des letzten Satzes der Auflage B. III. 13. des Bescheides vom 14. Juli 1971 zeigt dabei aber, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hinweist, dass die tatsächliche Durchführung einer Grundwasseranreicherung schon nach der Konzeption des Bescheides vom 14. Juli 1971 für die belangte Behörde nicht so unabdingbar gewiss war, wie es die Beschwerdeführer nun sehen wollen. Heißt es doch in der angezogenen Stelle nach der Darstellung der für eine Durchführung einer Grundwasseranreicherung sorgfältig zu prüfenden Fragen, dass auch zu prüfen sei, "wie eine qualitativ und quantitativ ausreichende Anreicherungsmenge auf Dauer sichergestellt werden kann bzw. mit welchen technischen und betrieblichen Mitteln (z.B. Entnahmebeschränkungen) andernfalls die Bewässerungsmöglichkeit ohne zusätzliche Absenkung des Grundwasserspiegels bewirkt werden kann". Ebenso zutreffend verweist die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid auch auf die Auflagenbestimmung B. I. 1. des Bescheides vom 14. Juli 1971, nach welcher bedeutendere Projektsänderungen vor ihrer Durchführung der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde bedürfen. Die im nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte "Abänderung" des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 bedeutete daher von ihrer normativen Wirkung her keine Neugestaltung einer bereits gestalteten Rechtssache im Sinne des § 68 AVG, sondern vielmehr eine Rechtsgestaltung, mit welcher die auflagengemäß erst im Detail zu entscheidende Angelegenheit in Wahrnehmung einer in der betroffenen Auflage grundsätzlich schon eingeräumten Option inhaltlich anders als ursprünglich vorgesehen entschieden wurde. Dass die Sicherstellung des Aufrechtbleibens der Möglichkeit landwirtschaftlicher Bewässerung ohne weitere Absenkung des Grundwasserspiegels nunmehr nicht auf dem Wege der ursprünglich vorgesehenen Grundwasseranreicherung, sondern nach der durch Auflagenpunkt B. III. 13. des Bescheides vom 14. Juli 1971 eingeräumten Option mit anderen "technischen und betrieblichen Mitteln (z.B. Entnahmebeschränkungen)" bewirkt werden sollte, bedeutete im Umfang der mit dem hier angefochtenen Bescheid genehmigten Vorgangsweise der MP allenfalls eine Änderung des Gesamtvorhabens in einem bedeutsamen Einzelpunkt im Sinne der Detaillösung der betroffenen Frage in anderer als der ursprünglich beabsichtigten Weise, nicht aber einen Eingriff in eine vom Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 ausgehende Rechtskraftwirkung. Mit anderen Worten gesagt, sah der betroffene Auflagenpunkt des Hauptbewilligungsbescheides vor, dass die MP zunächst eine Bewilligung für Versuche einholt, die zeigen sollen, ob und wie das Konzept einer Grundwasseranreicherung funktioniert, und dass die MP nach den Ergebnissen dieser sodann durchzuführenden Versuche für die Grundwasseranreicherung eine Detailbewilligung einholt oder aber darstellt, mit welchen anderen Mitteln, so etwa Entnahmebeschränkungen, sie den durch die Grundwasseranreicherung verfolgten Zweck in anderer Weise gewährleisten will. Ließen die von der MP zum Thema der Grundwasseranreicherung durchgeführten Untersuchungen sie zum Ergebnis gelangen, dass die Gewährleistung der Erzielung des mit der Grundwasseranreicherung verfolgten Zweckes mit anderen Mitteln als der Grundwasseranreicherung ratsam sei, dann stand einem solchen Entschluss und seiner Genehmigung durch die belangte Behörde der Inhalt des Hauptbewilligungsbescheides nicht nur nicht entgegen, sondern verwirklichte eine dort sogar ausdrücklich für diesen Fall vorgesehene Vorgangsweise. Aus § 68 AVG war für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Die Beschwerdeführer tragen des Weiteren vor, dass sich die belangte Behörde in der Beurteilung einer rechtlichen Zulässigkeit ihres Vorgehens zu Unrecht auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 gestützt habe, weil eine Überprüfung des Wasserbauvorhabens gar nicht Gegenstand des betroffenen Verfahrens gewesen sei und es an allen im § 121 Abs. 1 WRG 1959 statuierten Voraussetzungen für eine Bewilligung nachträglicher Abweichungen vom bewilligten Projekt fehle.

Dieser Einwand ist deswegen verfehlt, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit völliger Eindeutigkeit zum Ausdruck gebracht hat, ihre Entscheidung auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 eben nicht zu stützen. Wie die Beschwerdeführer in Anbetracht des Wortlautes der Bescheidbegründung dazu kommen, der belangten Behörde die verfehlte Stützung ihres Abspruches auf § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorzuwerfen, ist unverständlich. Die belangte Behörde hat nach den unmissverständlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides die im Entfall der Grundwasseranreicherung und deren Ersatz durch andere Vorgangsweisen gesehene Projektsänderung als nicht bloß geringfügig beurteilt und ist aus diesem Grund zur Einsicht gelangt, dass die Bestimmung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 auf sie nicht anwendbar wäre. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Wegfall der Grundwasseranreicherung stelle keine bloß geringfügige Abweichung der Ausführung vom bewilligten Projekt dar, wird von den Beschwerdeführern ausdrücklich geteilt und begegnet auch beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken. Wie die Wasserrechtsbehörde in dem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fall vorzugehen hat, dass Abweichungen von einem bewilligten Projekt vorgenommen werden, die nicht bloß geringfügig, aber einer Bewilligung grundsätzlich zugänglich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.078/A, dargestellt. Die von der belangten Behörde unter Berufung auf das Schrifttum (Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz 2, Anm. 5 zu § 121 WRG 1959) im vorliegenden Fall eingeschlagene Vorgangsweise wird den Vorgaben des hg. Erkenntnisses vom 26. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.078/A, ausreichend gerecht, indem den von der Projektsänderung potenziell betroffenen Verfahrensparteien im Wege der Durchführung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit öffentlicher Verhandlung die Möglichkeit eröffnet wurde, Auswirkungen der Projektsänderung aufzuzeigen, die sie als ihren Rechten nachteilig ansahen.

Die Beschwerdeführer treten der behördlichen Auffassung entgegen, Auflage B. III. 13. des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 sehe die Grundwasseranreicherung als nur eine von mehreren Alternativen des Ziels der Einhaltung der projektierten Grenzen des Absenktrichters vor.

Dass eine Analyse des Wortlautes der genannten Auflage die behördliche Beurteilung indessen als richtig erweist, wurde bereits dargelegt.

Des Weiteren tragen die Beschwerdeführer vor, dass neben der Grundwasseranreicherung eine gleich wirksame Alternative tatsächlich nicht existiere. Die laufende Kontrolle der Einhaltung der Grenzen des Absenktrichters sei nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ebenso wenig durchführbar wie die Gewährleistung rechtzeitiger Abhilfe für den Fall einer Überschreitung dieses Absenktrichters. Dass die Grenzen des K.schen Absenktrichters bei Ausübung des der MP grundsätzlich erteilten Rechtes zur Entnahme von 742 l/s aus dem Grundwasser ohne sichernde Maßnahmen nicht einzuhalten sei, stehe fest, entspreche den Gesetzen der Logik und sei aus dem Pumpversuch des Jahres 1981 klar erwiesen. Die Betriebsvorschrift, welche dies gewährleisten solle, liege nicht vor und vermöge das Erfordernis der Einhaltung des Absenktrichters mit Sicherheit nicht zu erfüllen. Stoße schon die Einhaltung der Grenzen des Absenktrichters auf unüberwindliche Schwierigkeiten, gestalte sich eine Gewährleistung der Einhaltung dieser Absenkgrenzen noch schwieriger. Die Einhaltung des bewilligten Absenktrichters zu gewährleisten, sei völlig unmöglich, wenn eine erfolgte Überschreitung erst nach Ablauf eines Jahres oder aber gar nicht feststellbar sei. Auch in dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahren hätten die Sachverständigen nicht überzeugend darlegen können, wie die Einhaltung der Grenzen des K.schen Absenktrichters ohne die erforderliche Grundwasseranreicherung gewährleistet werden könnte.

Dieses Vorbringen steht, wie in den Gegenschriften zutreffend eingewendet wird, im Widerspruch zu den Bekundungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sondersachverständigen für Wasserwirtschaft, ohne dass damit ein Verstoß der fachlichen Bekundungen des Sachverständigen gegen die Denkgesetze oder das allgemeine Erfahrungsgut und die anerkannte Methodik seines Fachgebietes tauglich dargestellt würde. Rechtlich wurde der MP mit der durch den hier angefochtenen Bescheid neu formulierten Auflage B. III. 13. des Bescheides vom 14. Juli 1971 die Einhaltung des Absenktrichters zur Pflicht gemacht und die Gewährleistung der Einhaltung der maximal zulässigen relativen Absenkung ebenso wie deren Kontrolle vorgeschrieben. Dass die Gestaltung der technischen Detailfragen der Einhaltung des Absenktrichters und deren Kontrolle der nach Spruchpunkt II. lit. g des Bescheides vom 14. Juli 1971 einer gesonderten Bewilligung vorbehaltenen Betriebsvorschrift überlassen wurden, war systematisch als sinnvoll anzusehen und in keiner Weise als rechtswidrig zu beurteilen. Gewährleistete doch die Bewilligungsbedürftigkeit der Betriebsvorschrift, dass der Betrieb des Grundwasserwerkes in einer solchen Weise vonstatten gehen müsse, mit der öffentliche Interessen und wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter nicht verletzt würden. Ob die Betriebsvorschrift dazu geeignet war, den Schutz der von den Beschwerdeführern verfolgbaren Rechte in ausreichender Weise zu garantieren, war Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens der Betriebsvorschrift. Nicht bedurfte es einer Untersuchung dieser Frage im Rahmen des zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führenden Verfahrens. In diesem Verfahren ging es vielmehr - unter dem Gesichtspunkt der von den Beschwerdeführern verfolgbaren Rechte - allein darum, ob die Einhaltung des Absenktrichters unter der Annahme weiterer bewilligter Grundwasserentnahmen Dritter auch ohne die ursprünglich geplante Grundwasseranreicherung mit der von der MP an deren Stelle vorgesehenen kontrollierten Entnahmebeschränkung so weit als gesichert anzusehen war, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer auf die bisher geübte Art benutzbar blieben. Dass diese Frage zu bejahen war, haben die Bekundungen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen mit völliger Eindeutigkeit ergeben. Wenn die Beschwerdeführer im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen zur Aussage des Sondersachverständigen für landwirtschaftliche Beweissicherung anmerken, dass der Sondersachverständige mit seiner Aussage, die Grundstücke im Absenkbereich blieben auf die bisher geübte Art und Weise nutzbar, unterhalb der Anforderungen der Grundsatzbewilligung aus 1971 geblieben sei, und in diesem Zusammenhang ausführen, dass die aufrecht bleibende Nutzbarkeit der Grundstücke im Absenkbereich als Äcker und Wiesen "zweifellos der Fall" sei, räumen sie damit selbst ein, dass das einzige Recht, zu dessen Verfolgung sie im gegenständlichen Verfahren befugt waren, durch die mit dem hier angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung gerade nicht verletzt worden ist. Der Hinweis der Beschwerdeführer, auch die ihnen zuerkannten Entschädigungen gingen von einer geringstmöglichen Beeinträchtigung der Grundstücke und nicht davon aus, dass ihre Grundstücke bloß auf die bisher geübte Art nutzbar bleiben, ist nicht zielführend, weil die Bemessung der nach § 12 Abs. 4 WRG 1959 gebührenden Entschädigungen - die nicht Gegenstand dieses Bescheides war - eben genau jene Beeinträchtigungen zu erfassen hat, die aus der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eines auf die bisher geübte Art weiterhin nutzbar bleibenden Grundstückes resultieren. Im Übrigen könnten gegebenenfalls auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhende Entschädigungsabsprüche das durch § 12 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 eingeschränkte Recht eines betroffenen Grundeigentümers auch nicht erweitern.

Mit der Kritik der Beschwerdeführer an der Gestaltung des landwirtschaftlichen Beweissicherungsverfahrens setzen sie sich ebenso in Widerspruch zu den Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen wie mit ihrer Deutung der Auswirkungen des Pumpversuches aus dem Jahre 1981, ohne dabei in einer dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise darzustellen, weshalb die fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen über die aufwendig geführte landwirtschaftliche Beweissicherung und deren Ergebnisse und die Interpretation der Auswirkungen des zu einem Zeitpunkt außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse durchgeführten Pumpversuches im Jahr 1981 den Denkgesetzen oder dem Erfahrungswissen und der Methodik der einschlägigen Fachgebiete widersprechen sollten.

Schließlich treten die Beschwerdeführer den gutachterlichen Bekundungen der Amtssachverständigen über die vorrangige Bedeutung der Niederschlagsverhältnisse für den Wasserhaushalt der Böden im betroffenen Gebiet noch mit dem Vorbringen entgegen, das Bodenschätzungsgesetz 1970 weise für das Mustergrundstück aus dem betroffenen Gebiet einen Grundwassereinfluss mit einem Prozentsatz auf, welcher die von den Amtssachverständigen geäußerte Auffassung als "gesetzwidrig" erweise.

Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen sind zu ihrer Beurteilung des erheblich geringer als ursprünglich angenommenen Einflusses des Grundwassers auf die Bodenverhältnisse im betroffenen Gebiet im Ergebnis der Untersuchung der Resultate eines nahezu 25 Jahre in aufwendigster Weise geführten landwirtschaftlichen Beweissicherungsverfahrens gelangt. Abgesehen davon, dass eine Qualifizierung empirisch gewonnener Ergebnisse als "gesetzwidrig" schon methodisch nicht in Betracht kommt, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig, weshalb in Vollziehung des Bodenschätzungsgesetzes 1970 zu welchem Zeitpunkt immer auch getroffene Festlegungen geeignet sein sollten, die Ergebnisse eines derart aufwendigen Beweissicherungsverfahrens, wie es im vorliegenden Fall geführt worden war, zu entkräften.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer II:

Die Beschwerdeführer tragen vor, die belangte Behörde habe die Entscheidung über die hier angefochtene Abänderung des Grundsatzbewilligungsbescheides schon in ihrem mit der zu 97/07/0103 protokollierten Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 2. September 1996 vorweg genommen, was für die Beschwerdeführer bedeute, dass die MP für einen Bewilligungszeitraum von 90 Jahren Grundwasser entnehmen könne, ohne dass eine Anreicherung erfolge. Schäden für die vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen schienen damit vorprogrammiert, weil künstliche Änderungen der Grundwasserspiegellage dazu führten, dass das Wurzelsystem der Pflanzen insbesondere in natürlichen Trockenphasen nicht in der Lage sei, sich an die ständig verändernde, weil schwankende Grundwasserentnahme anzupassen. Die MP wolle offenbar die Kosten eines maßgeblichen Detailprojektes einsparen und werde dabei von der belangten Behörde unterstützt.

Wenn die belangte Behörde schon bei Fassung ihres zu 97/07/0103 von diesen Beschwerdeführern angefochtenen Bescheides vom 2. September 1996 (Detailprojekt C.) vom Entfall der Grundwasseranreicherung ausgegangen war, dann kann dieser Umstand eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides über den Entfall der Grundwasseranreicherung von vornherein nicht zur Folge haben. Welche Beweggründe die MP zum Entschluss veranlassten, von der ursprünglich geplanten Grundwasseranreicherung abzusehen und stattdessen den Weg kontrollierter Entnahmebeschränkungen zu wählen, ist für die Frage einer Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides, mit dem die daraus resultierende Projektsänderung genehmigt wurde, ohne rechtliche Bedeutung. Das Vorbringen schließlich über die vorprogrammiert erscheinenden Schäden für die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Beschwerdeführer leistet für die Frage der Beurteilung einer Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides keinen sinnvollen Beitrag. Dass der Entfall der Grundwasseranreicherung nicht dazu führt, dass die Grundflächen der Beschwerdeführer auf die bisher geübte Art nicht mehr nutzbar blieben, ist im Verfahren sachverständig beurteilt hervorgekommen. Voraussichtlich eintretende Ertragsminderungen aber konnten auch der hier erteilten Bewilligung im Grunde des § 12 Abs. 4 WRG 1959 nicht entgegenstehen, sondern waren im Entschädigungswege abzugelten.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Beurteilungskriterien seien angesichts ihrer aus dem Jahr 1982 und 1967 stammenden Grundlagen überholt, ohne dass die Sachverständigen sich dazu geäußert hätten, ob die von ihnen herangezogenen Grundlagen ihrer Beurteilung nicht längst veraltet seien.

Dieses Vorbringen widerspricht der Aktenlage, welche mit den in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommenen Bekundungen der Sachverständigen im Gegenteil eine völlig ausreichende Auseinandersetzung der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen mit der Frage der Aktualität ihrer Beurteilungsgrundlagen ausweist.

Dass und weshalb der Pumpversuch des Jahres 1981 unter völlig anderen Rahmenbedingungen durchgeführt worden war, wie sie für den konsensgemäßen Betrieb des Grundwasserwerkes gelten sollten, wurde vom Sachverständigen der belangten Behörde ebenso dargelegt wie die Erwägungen, denen zufolge aus fachlicher Sicht die Durchführung weiterer Pumpversuche entbehrlich sei. Weshalb diese fachlichen Bekundungen des Sachverständigen unschlüssig sein sollten, wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdebehauptung, es sei die volle Unbefangenheit des von der belangten Behörde beigezogenen Sondersachverständigen für die landwirtschaftliche Beweissicherung in Zweifel zu ziehen, weil der betroffene Sachverständige als Privatgutachter der MP tätig gewesen sei, erweist sich schon deswegen als nicht zielführend, weil sie, wie dies die belangte Behörde in der Begründung ihres zu 97/07/0103 angefochtenen Bescheides vom 2. September 1996 klargestellt hat, nicht zutrifft. Der betroffene Sachverständige war vielmehr über Veranlassung der belangten Behörde mit der Erarbeitung von Grundlagen beauftragt worden und hatte diese im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 104 WRG 1959 vor der belangten Behörde im Beisein der Vertreter der Konsenswerberin erörtert. Im Vorprüfungsverfahren nach § 104 WRG 1959 aber ist eine Beiziehung anderer Parteien als des Antragstellers gesetzlich nicht vorgesehen.

Ebenso wenig ertragreich für einen Beschwerdeerfolg ist der Hinweis der Beschwerdeführer darauf, dass zwei weitere von der belangten Behörde beigezogene Sondersachverständige in der beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geführten Liste der ständig beeideten Sachverständigen nur für das Fachgebiet "Größere landwirtschaftliche Liegenschaften" eingetragen seien und (offenbar deshalb) "nicht über ausreichende Kenntnisse auf dem Fachgebiet 'Gewerbsmäßige Pflanzenzucht-Feldbau (Landwirtschaft)' verfügten", welches für die gegenständliche Beurteilung benötigt worden wäre. Aus der Eintragung in der Liste der ständig beeideten Sachverständigen für ein bestimmtes Gebiet lässt sich nicht ein Schluss darauf ziehen, dass die eingetragene Person das Fachwissen für ein eng verwandtes anderes Gebiet nicht besitzen sollte. Sachliche Einwendungen gegen die Fachkunde der von der belangten Behörde beigezogenen Sondersachverständigen werden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich auf die vorgesehene Konsensdauer von 90 Jahren verweisen und dazu vorbringen, dass angesichts bestehender Anzeichen für Klimaveränderung und Erwärmung der Erdatmosphäre Entwicklungen entstehen könnten, für welche "die Wasserrechtsbehörde in bewundernswerter Sorglosigkeit offenbar die Amtshaftung übernehmen möchte", wird damit auch kein sachlich tragfähiger Einwand erhoben, der eine Verletzung des von den Beschwerdeführern verfolgbaren Rechtes aufzeigen könnte. Bildete die Frage der zeitlichen Befristung der erteilten Bewilligung doch gar nicht den Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides.

Da sich die zu 97/07/0019 und 0030 protokollierten Beschwerden gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996 somit insgesamt als unbegründet erwiesen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zum Detailprojekt C. (97/07/0103):

Eine von einem Teil der nunmehr als Beschwerdeführer I bezeichneten Beschwerdeführergruppe gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1996 erhobene Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 21. November 1996, 96/07/0196, zurückgewiesen. Wie der Begründung des genannten Zurückweisungsbeschlusses entnommen werden kann, hat der Gerichtshof seine Unzuständigkeit zur meritorischen Behandlung der betroffenen Beschwerde aus dem Umstand abgeleitet, dass angesichts des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes die damaligen Beschwerdeführer mit den von ihnen dargestellten Einwendungen, auch ihre Grundstücke seien von der Absenkung des Grundwasserspiegels durch die seinerzeit bewilligte Grundwasserentnahme betroffen, allein den aus § 12 Abs. 4 WRG 1959 resultierenden Entschädigungsanspruch geltend gemacht hatten. Gegen eine Ablehnung ihres Entschädigungsanspruches aber hatten die Beschwerdeführer ebenso das im § 117 Abs. 6 WRG 1959 bezeichnete Bezirksgericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren.

Die im Zurückweisungsbeschluss vom 21. November 1996, 96/07/0196, angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für die mit der hier zu erledigenden Beschwerde zu 97/07/0103 unternommenen Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde vom 2. September 1996 durch die Beschwerdeführer II. Ihr Vorbringen unterscheidet sich von jenem der Beschwerdeführer zu 96/07/0196 im Wesentlichen nur dadurch, dass die Beschwerdeführer II vor dem Verwaltungsgerichtshof die ausdrückliche Behauptung aufstellen, die durch das Vorhaben der MP bewirkte Änderung des Grundwasserstandes habe zur Folge, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer auf die bisher geübte Art nicht mehr benutzbar blieben. Die Beschwerdeführer haben in einem ergänzenden Schriftsatz vorgebracht, diese vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragene Sachbehauptung auch schon in dem der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren aufgestellt zu haben.

Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführer zuträfe, aus ihrem im Verwaltungsverfahren erstatteten Sachvorbringen wäre zu erkennen gewesen, dass sie einen Wegfall der Möglichkeit behauptet hätten, ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzen zu können, wäre daraus für eine Zulässigkeit der unternommenen Bekämpfung des hier angefochtenen Bescheides vom 2. September 1996 nichts gewonnen. Dieser Bescheid spricht nämlich, worauf der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem mehrfach erwähnten Zurückweisungsbeschluss vom 21. November 1996, 96/07/0196, hingewiesen hat, über eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme ebenso wenig ab wie über den Entfall der Grundwasseranreicherung. Den Gegenstand des vorliegenden Bescheides bildet vielmehr zum einen die Bewilligungsfähigkeit jener projektierten Maßnahmen, mit denen die aus der im Jahre 1971 bewilligten Grundwasserentnahme resultierenden Einwirkungen auf Oberflächengewässer im betroffenen Bereich ausgeglichen werden sollten - eine Berührung von Rechten der Beschwerdeführer durch solche Maßnahmen kommt sachlich nicht in Betracht und wird von ihnen auch nicht behauptet -, und zum anderen eben der Abspruch über die Entschädigungsansprüche der von der bewilligten Grundwasserentnahme zufolge Absenkung des Grundwasserspiegels im Sinne des § 12 Abs. 4 WRG 1959 betroffenen Grundeigentümer. Sache des Detailprojektes C. war, wie sich dies schon dem ihm zu Grunde liegenden Spruchpunkt II. lit. c des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 entnehmen lässt, die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen für nachteilige Folgen der Wasserentnahme. Dass die mit dem hier angefochtenen Bescheid ausschließlich bewilligten Kompensationsmaßnahmen als solche geeignet wären, die Rechtsposition der Beschwerdeführer zu berühren, ist nicht zu erkennen. Jene Maßnahmen aber, deren gegebenenfalls nachteilige Folgen durch die hier bewilligten Maßnahmen ausgeglichen oder gemildert werden sollten, waren nicht Sache des behördlichen Bescheides vom 2. September 1996.

Damit stand einer Zulässigkeit auch der von den Beschwerdeführern II unternommenen Bekämpfung des hier in Beschwerde gezogenen Bescheides im Umfang der Entschädigungsfrage die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung der Beschwerde und im Übrigen das Fehlen einer Berechtigung der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung deshalb entgegen, weil sie durch die nicht die Entschädigungsfrage betreffenden Absprüche des bekämpften Bescheides in ihrem erkennbar als verletzt erklärten Recht gar nicht verletzt sein konnten.

Es war daher auch die zu 97/07/0103 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführer II gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1996 gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, welche Entscheidung der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffen hat.

Zur Betriebsvorschrift (97/07/0154 und 0158):

Zur Bekämpfung der entsprechend Spruchpunkt II. lit. g des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 mit dem hier angefochtenen Bescheid gesondert wasserrechtlich bewilligten Betriebsvorschrift für das Grundwasserwerk M.er Senke sind die Beschwerdeführer als legitimiert anzusehen, weil ihnen das Recht zuzubilligen war, in diesem Verfahren geltend zu machen, dass die in der vorgelegten Betriebsvorschrift vorgesehene Art des Betriebes des Grundwasserwerkes ihren Anspruch darauf, dass ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, nicht ausreichend gewährleiste. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen lässt sich im Sinne einer Geltendmachung dieses Rechtes auch verstehen. Es zeigt aber eine durch die hier angefochtene Bewilligung der Betriebsvorschrift tatsächlich bewirkte Verletzung ihres verfolgbaren Rechtes nicht erfolgreich auf.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer I:

Die Beschwerdeführer stellen zunächst dar, welche Vorgangsweise eine Betriebsvorschrift ihrer Auffassung nach hätte wählen müssen, um eine Überschreitung des 10 cm-Absenkbereiches durch Grundwasserentnahmen von wem immer zu gewährleisten, und bringen sodann vor, dass das einen wesentlichen Teil der Betriebsvorschrift bildende Steuerungsprinzip die von rechtmäßigen Wassernutzungen Dritter bewirkte Absenkung des Grundwasserspiegels aus dem 10 cm-Absenkbereich ausscheide und auf diese Weise der MP gestatte, durch ihre Entnahme ohne Rücksicht auf solche Absenkungen durch Dritte Absenkungen um weitere 10 cm herbeizuführen. Arbeite dieses Steuerungsprinzip doch mit einer Regressionsrechnung, welche ermittle, welchen Stand der Grundwasserspiegel ohne die Entnahmen der MP jeweils aufweisen würde. Ausgehend von diesem Stand werde dann die zulässige Absenkung um 10 cm bestimmt. Es lasse die Betriebsvorschrift damit um das jeweilige Ausmaß der durch Dritte bewirkten Grundwasserabsenkungen erhöhte Grundwasserabsenkungen durch die Entnahmen der MP zu und überschreite dadurch grundsätzlich das im geänderten Hauptbewilligungsbescheid gestattete Ausmaß des Entzuges des in den Liegenschaften der Beschwerdeführer befindlichen Grundwassers.

Mit dieser Darstellung der in der Betriebsvorschrift zur Gewährleistung der Einhaltung des Absenktrichters vorgesehenen Vorgangsweise setzen sich die Beschwerdeführer allerdings in unauflöslichen Widerspruch zu den im angefochtenen Bescheid auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen über die Wirkungsweise des Steuerungsprinzips der Wasserentnahme in der bewilligten Betriebsvorschrift. Danach wird tatsächlich die Höhenlage eines fiktiven ungestörten Grundwasserspiegels für jede Innensonde im 10 cm-Absenkbereich ermittelt, werden die so erhaltenen Werte sodann mit den aktuellen, tatsächlichen Grundwasserständen in den Innensonden verglichen, und wird festgestellt, ob die zulässigen Absenkungen eventuell überschritten werden, wobei im Falle einer Überschreitung der zulässigen Absenkung in den Innensonden die Pumpentnahme jedenfalls gedrosselt werden muss. Auf den Verursacher der Absenkung wird dabei nicht abgestellt, was zur Folge hat, dass der 10 cm-Absenkbereich von der MP unabhängig vom Verursacher eingehalten werden muss, der damit nur das um Fremdentnahmen bereits verringerte Grundwasserdargebot zur Verfügung steht. Mit diesen fachkundig getroffenen Feststellungen über die Wirkungsweise des Steuerungsprinzips zur Wasserentnahme in der Betriebsvorschrift lässt sich die Behauptung der Beschwerdeführer, es lasse die Betriebsvorschrift damit um das jeweilige Ausmaß der durch Dritte bewirkten Grundwasserabsenkungen erhöhte Grundwasserabsenkungen durch die MP zu, nicht in Einklang bringen.

Der Darstellung der Beschwerdeführer über die in der Betriebsvorschrift ihrer Auffassung nach vorzusehenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung des Absenktrichters erwidert die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zudem zutreffend, dass die von den Beschwerdeführern hiebei sachgerecht erhobenen Forderungen mit den Vorgaben der Betriebsvorschrift ohnehin erfüllt wurden, während hinsichtlich darüber hinausgehender Vorstellungen der Beschwerdeführer in den Bekundungen des Sachverständigen nachvollziehbar dargetan worden war, weshalb die von der Betriebsvorschrift insoweit abweichenden Forderungen der Beschwerdeführer zur Verfolgung des angestrebten Zweckes nicht erfüllt werden müssten. Dass die Anzahl der vorhandenen Sonden ausreicht, hat der Sachverständige ebenso dargelegt, wie er auch begründet hat, weshalb die Vorstellung der Beschwerdeführer, die Außensonden müssten außerhalb der Ausdehnung des 10 cm-Absenkbereiches während des Pumpversuches 1981 liegen, verfehlt ist. Würden doch damit die Sonden in eine solche Entfernung zu den Innensonden geraten, dass eine Kontrolle ihrer Ergebnisse im Verhältnis zu den Innensonden mit befriedigender Genauigkeit nicht mehr gewährleistet wäre. In gleicher Weise hat der Sachverständige dargelegt, dass und weshalb eine präzise Lagerung der Innensonden genau auf den jeweiligen Absenkgrenzen (10 cm, 20 cm, 30 cm und 50 cm) nicht erforderlich ist. Der von den Beschwerdeführern verlangte Vergleich des Wasserstandes in Innen- und Außensonden wird durch die im Steuerungsprinzip ausgearbeitete Methode gerade praktiziert. Dass eine Vollautomatisierung des Ablesevorganges mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und deshalb dem Messen des Abstichmaßes mit Hilfe eines elektronischen Lichtlotes der Vorzug zu geben ist, wurde vom Sachverständigen ebenso dargelegt.

Des Weiteren tragen die Beschwerdeführer vor, es hätte sich eine Tauglichkeit des Steuerungsprinzips der Betriebsvorschrift nur damit kontrollieren lassen, dass die danach errechneten Ergebnisse mit den im Zuge des Pumpversuches 1981 gemessenen Ergebnissen verglichen worden wären. Über den von den Beschwerdeführern gestellten Antrag, eine solche Überprüfung vorzunehmen, sei die belangte Behörde hinweggegangen.

Auch diesem Einwand ist zu erwidern, dass die darin aufgestellte Behauptung einer Unerlässlichkeit der Prüfung der Methode an Hand der Daten des Pumpversuches 1981 den Aussagen des Sachverständigen, der sich mit dieser Frage befasst hatte, widerspricht, ohne dass es den Beschwerdeführern gelingt, die Bekundungen des Sachverständigen hiezu als unschlüssig darzustellen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass den Beschwerdeführern eine Auseinandersetzung mit ihrer Forderung, die Funktionsweise des in der Betriebsvorschrift enthaltenen Steuerungsprinzips zur Wasserentnahme in Gegenüberstellung mit den Ergebnissen des Pumpversuches aus dem Jahre 1981 zu prüfen, in der von den Beschwerdeführern gesehenen Weise verweigert worden wäre. Es hat der Sachverständige vielmehr, wie die belangte Behörde dies in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides auch dargestellt hat, in Gegenüberstellung der Ergebnisse des Pumpversuches 1981 mit den Vorgaben der Betriebsvorschrift dargelegt, dass bei Anwendung der Betriebsvorschrift zum damaligen Zeitpunkt am 4. Tag nach Pumpbeginn bereits eine Reduktion der Pumpförderung hätte vorgenommen werden müssen. Mangels Geltung der nunmehr bewilligten Betriebsvorschrift zum damaligen Zeitpunkt unterblieb dies, was naturgemäß jegliche weitere Untersuchung der Auswirkungen des in der Betriebsvorschrift enthaltenen Steuerungsprinzips auf die Vorgänge des Jahres 1981 irrelevant machen musste.

Schließlich rügen die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihren Antrag, ihnen zur Vorlage eines Gegengutachtens eine angemessene Frist einzuräumen, nicht Folge gegeben habe, ihnen andererseits aber vorhalte, den Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher Ebene erwidert zu haben. Die Zeitspanne von der erstmaligen Möglichkeit zum Kennenlernen der Betriebsvorschrift bis zur Wasserrechtsverhandlung sei zu kurz gewesen. Es hätten die Beschwerdeführer aber nachträglich ein Gegengutachten eingeholt, welches sich auf "mindestens" derselben wissenschaftlichen Höhe bewege wie die Äußerungen der Amts- und Sondersachverständigen. Aus diesem mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Gegengutachten gehe hervor, dass die Betriebsvorschrift die Einhaltung des K.schen Absenktrichters nicht gewährleiste, sondern sowohl im Ausmaß als auch in der Dauer wesentliche Überschreitungen der zulässigen Grundwasserabsenkungen ermögliche. Das Steuerungsprinzip der Betriebsvorschrift ersetze die Grundwasseranreicherung nicht, die vom Sondersachverständigen angewandte Regressionsrechnung erweise sich insofern als fehlerhaft, als die damit errechneten Werte von den tatsächlich gemessenen Werten erheblich abwichen. Die Einhaltung des 10 cm-Absenktrichters schließe eine Grundwasserentnahme der MP im Ausmaß von 742 l/s praktisch aus. Es werde die wesentliche Frage des Flurabstandes zum Grundwasserspiegel von der Betriebsvorschrift nicht behandelt und es schütze die Betriebsvorschrift insgesamt das Grundeigentum der Beschwerdeführer nicht vor Beeinträchtigungen über die grundsatzbewilligte 10 cm-Grundwasserabsenkung hinaus.

Ob die belangte Behörde mit ihrer Weigerung, den Beschwerdeführern die beantragte Frist zur Einholung eines Privatgutachtens zum Steuerungsprinzip für die Wasserentnahme in der Betriebsvorschrift einzuräumen, Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt hat, hängt von der Beurteilung der Frage ab, ob den Beschwerdeführern vom Zeitpunkt der Anberaumung der mündlichen Verhandlung über die Betriebsvorschrift bis zum Verhandlungstermin ein Zeitraum zur Verfügung stand, der als ausreichend anzusehen war, den in der Betriebsvorschrift vorgesehenen Vorgangweisen in der fachlich gebotenen Weise entgegentreten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde in ihrer Beurteilung bei, dass ein Zeitraum von über einem Monat in diesem Sinne als ausreichend anzusehen war, zumal die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe dafür vorgebracht haben, weshalb diese Frist nicht ausreichend sein sollte.

Es ist aber auch der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vorgetragenen Auffassung beizupflichten, dass eine Würdigung des von den Beschwerdeführern nachträglich eingeholten Privatgutachtens, wie sie von den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen im Verfahren zur Erlassung des zu 97/07/0190 und 0193 angefochtenen Bescheides vorgenommen worden war, zur Einsicht führen muss, dass das von den Beschwerdeführern eingeholte Gutachten die Eignung der Vorgaben der Betriebsvorschrift zur Gewährleistung des Unterbleibens einer wesentlichen Überschreitung des Absenktrichters nicht fraglich erscheinen ließ. Abgesehen von den aus Anlass der mündlichen Verhandlung zur Erlassung des Überprüfungsbescheides von den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen an den Ausführungen des Privatgutachtens - von den Beschwerdeführern unwidersprochen - angemerkten Kritikpunkten kommt schließlich der Gegengutachter in seiner Zusammenfassung gerade auch zum Ergebnis, dass die zulässigen Grundwasserabsenkungen sehr wahrscheinlich eingehalten werden, was vom Gegengutachter letztlich auch näher begründet wird. Selbst wenn man die den Beschwerdeführern zur Einholung fachkundigen Rates zur Verfügung gestandene Zeit zwischen Anberaumung der Verhandlung und ihrer Durchführung von über einem Monat als zu kurz und die Abweisung des gestellten Antrages auf Fristeinräumung zur Erstattung eines Gutachtens daher als unberechtigt ansehen wollte, fehlte es einer diesfalls zu bejahenden Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführer an der Relevanz, weil das in der Folge erstattete Gutachten auch im Falle seines Vortrages in der zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führenden mündlichen Verhandlung nicht geeignet gewesen wäre, der Erlassung des hier bekämpften Bescheides entgegenzustehen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer II:

Die Beschwerdeführer tragen vor, es sei ihnen zwar der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1997, nicht jedoch die laut Bescheid einen integrierten Bestandteil bildenden Planungsgrundlagen zugestellt worden.

Dieses Vorbringen ist insofern nicht recht verständlich, als gerade das der Beschwerdeschrift angeschlossene Exemplar des angefochtenen Bescheides in einem Anhang nicht nur das Steuerungsprinzip der Wasserentnahme von R./B., sondern auch den vollständigen Text der Betriebsvorschrift enthält. Ebenso befindet sich ein Plan in dem von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Konvolut der behördlichen Erledigung. Was die Beschwerdeführer darüber hinaus noch hätten zugestellt erhalten wollen, machen sie nicht deutlich. Das von den Beschwerdeführern der Beschwerdeschrift angeschlossene Konvolut zeigt, dass ihnen jene Unterlagen zugestellt wurden, auf deren Zustellung sie Anspruch hatten. Für das von den Beschwerdeführern nicht näher umschriebene Begehren nach Zustellung weiterer Planungsunterlagen fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.

Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene "Steuerungsprinzip der Wasserentnahme" sei "äußerst mangelhaft", meinen die Beschwerdeführer. Die Auswahl der Innensondenstandorte sei nicht ordnungsgemäß, weil im 10 cm-Absenkbereich eine "völlig ungenügende sowie ungleichmäßige" Verteilung vorgenommen worden sei. Mit der ungenügenden Zahl an Innensonden könne nicht garantiert werden, dass außerhalb des 10 cm-Absenkbereiches auch tatsächlich keine Absenkungen vorlägen. Wenn die belangte Behörde den Antrag auf Setzung weiterer Sonden mit der Begründung abgewiesen habe, dass auf Grund einer intensiven Untersuchung der Daten aus mehreren Jahrzehnten die herangezogenen Innensonden als besonders geeignet angesehen worden seien, dann werde dabei außer Acht gelassen, dass diese Daten auf Gutachten aus dem Jahr 1982 zurückzuführen seien, welche sich wiederum auf ein Gutachten aus dem Jahr 1967 stütze. Aus dem damaligen Bericht von Prof. K. gehe eindeutig hervor, dass den Erfahrungen Pumpversuche zu Grunde lägen, die mit wesentlich geringeren Entnahmemengen vorgenommen worden seien. Allein der Pumpversuch aus dem Jahre 1981 habe nicht nur eine Überschreitung des 10 cm-Absenkbereiches erwiesen, sondern auch den Umstand, dass eine Vergrößerung des Absenkbereiches zu erwarten sei, wenn die Grundwasserentnahme jahrelang dauern sollte. Dem Antrag auf Vornahme eines neuerlichen Pumpversuches sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Nur bei einem neuerlichen Pumpversuch hätten so genaue Messdaten erzielt werden können, dass solche auch als Grundlage für ein Steuerungsprinzip zur Wasserentnahme herangezogen werden könnten. Für derart wichtige Messergebnisse Daten heranzuziehen, die sich aus Gutachten und Unterlagen ergäben, deren Erstellung über 25 Jahre zurückliege, gehe nicht an. Dass sich der natürliche Grundwasserspiegel laufend ändere, könne als bekannt vorausgesetzt werden. Eine angeblich unbeeinflusste Außensonde befinde sich eindeutig auf einer Fläche, welche aus Anlass des Pumpversuches im Jahre 1981 eine Grundwasserspiegelabsenkung von mehr als 10 cm erfahren habe. Da diese Außensonde als korrespondierend herangezogen werde, seien damit fast 50 % aller Regressionen in Frage zu stellen. Auch den Antrag auf Einholung eines Kontrollgutachtens im Hinblick auf die unzureichenden Grundlagen für die Begutachtung durch den Sondersachverständigen der belangten Behörde habe die Behörde zu Unrecht und ohne entsprechende Begründung abgewiesen.

Mit diesem Vorbringen ignorieren die Beschwerdeführer die Ergebnisse der Begutachtungen durch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, welche dargelegt haben, dass Auswahl und Situierung der Sonden sachgerecht erfolgt ist und die auch die Erfahrungen des viele Jahre dauernden Beweissicherungsverfahrens verwertet und in Auswertung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse bekundet haben, dass wesentliche Veränderungen der hydrologischen Verhältnisse nicht eingetreten waren. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zum Pumpversuch aus dem Jahr 1981 muss es genügen, auf die hiezu bereits an früherer Stelle getroffenen Ausführungen zu verweisen. Dass der Pumpversuch des Jahres 1981 unter anderen Bedingungen und in anderer Weise durchgeführt worden war, als dies nach den Vorgaben der Betriebsvorschrift zulässig wäre, und dass deshalb die Ergebnisse und Auswirkungen dieses Pumpversuches für die nach der hier bewilligten Betriebsvorschrift einzuhaltende Vorgangsweise nicht aussagekräftig sind, wurde bereits dargelegt und ist im angefochtenen Bescheid in einer Weise fachkundig untermauert begründet worden, die dem Versuch der Beschwerdeführer entgegenstehen muss, die getroffenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides durch bloßes Beharren auf eigener, fachlich nicht fundierter Sichtweise erfolgreich in Frage zu stellen. Dass die Unterlagen für die Begutachtung durch den von der belangten Behörde beigezogenen Sondersachverständigen für Wasserbautechnik "sehr unzureichend" gewesen wären, ist nach der Wiedergabe der Ergebnisse langjähriger Untersuchungen nicht zu erkennen. Zur Beiziehung eines "Kontrollgutachters" bestand kein Anlass. Den Beschwerdeführern wäre es freigestanden, die Entscheidungsgrundlagen der belangten Behörde ihrerseits durch ein Gutachten wirksam in Frage zu stellen. Dies haben sie nicht getan. Mit der wiederkehrenden Wiederholung fachlich nicht fundierter Gegenstandpunkte konnten die gutachterlichen Äußerungen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen nicht erfolgreich entkräftet werden.

Auch die von der MP vorgelegte Betriebsvorschrift sei "äußerst mangelhaft", tragen die Beschwerdeführer vor. Weder die Betriebsvorschrift noch das Steuerungsprinzip der Wasserentnahme enthielten Definitionen über die dort verwendeten Begriffe der nicht wesentlichen Absenkung im Zusammenhang mit der Überschreitung des 10 cm-Absenkbereiches. Für die Überprüfung des vorgeschriebenen Absenkbereiches sei eine rechtlich exakte Definition jedoch von enormer Bedeutung. Die im mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 abgeänderten Auflagenpunkt B. III. 13. des Hauptbewilligungsbescheides genannten näheren Bestimmungen über die Mittel zur Einhaltung des festgelegten Absenktrichters fehlten. Es sei eine genaue Überprüfung der Einhaltung des Absenkbereiches daher tatsächlich nicht möglich. Dass die MP sich bei der Entnahmesteuerung nach den für sie jeweils ungünstigeren Ergebnissen richten müsse, könne die erforderliche klare Definition dessen nicht ersetzen, was unter einer nicht wesentlichen Überschreitung des 10 cm-Absenkbereiches zu verstehen sein solle.

Die Frage der Wesentlichkeit einer Überschreitung der bewilligten Grundwasserabsenkung ist als eine fachkundig zu lösende Sachfrage anzusehen, die im Zuge der anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren vom Sondersachverständigen mit dem Hinweis auf einige wenige Zentimeter beantwortet wurde. Dass Grundwasserabsenkungen aber in diesem Größenbereich durch das in die Betriebsvorschrift integrierte Steuerungsprinzip der Wasserentnahme zeitnah wahrgenommen werden können und dementsprechend auch zum Anlass für eine Entnahmedrosselung zu machen sind, haben die gutachterlichen Äußerungen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zweifelsfrei ergeben. Gewährleistet das in der Betriebsvorschrift vorgesehene Verfahren aber eine Erfassung von Grundwasserspiegelabsenkungen in solchen Größenordnungen, die - von ihren Auswirkungen her - die Wesentlichkeitsgrenze nicht übersteigen, dann ist das in der Betriebsvorschrift vorgesehene Verfahren eben auch geeignet, im Wege der kontrollierten Entnahmebeschränkung sicher zu stellen, dass durch die Entnahmeauswirkungen der 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten wird, wie dies Spruchpunkt IV. lit. c des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 verlangt hat. Da nach den Ergebnissen des behördlichen Begutachtungsverfahrens die in der Betriebsvorschrift vorgesehene Vorgangsweise die Einhaltung des mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 bewilligten Absenktrichters gewährleistet, entspricht die vorgelegte Betriebsvorschrift gerade deshalb auch der Bestimmung des mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996 neu gefassten Auflagenpunktes B. III. 13. des Hauptbewilligungsbescheides.

Soweit die Beschwerdeführer vortragen, die Vorgabe in der Betriebsvorschrift, maximale Tagesfördermengen während der Kontrollzeit in der Höhe von 100 l/s zu ermöglichen, lasse eine Wasserentnahme der Landwirtschaft zu Beregnungszwecken außer Acht, mit welcher sich Auswirkungen auf den Absenkbereich nicht mehr ausschließen ließen, stehen dieser Annahme die Ausführungen des Sachverständigen über das Hinreichen des Wasserdargebotes für diesen Fall entgegen. Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass nach dem Steuerungsprinzip der Wasserentnahme von einer Entnahmesteigerung im Falle von Schwankungen des Grundwasserspiegels in den Außensonden um mehr als 5 cm abzusehen sei, während die Betriebsvorschrift eine Steigerung bis zu 300 l/s gestatte, sind sie gleichfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen der belangten Behörde zu verweisen, welcher zum einen eine Auflage formuliert und zum anderen ausgeführt hat, dass eine Vermindung der Förderungsmenge unter 300 l/s nicht erforderlich ist. Dass die Überschreitung der zulässigen Grundwasserspiegelabsenkung erst in mehr als einer Innensonde zur Entnahmedrosselung zu führen hat, ist eine Bestimmung der Betriebsvorschrift, die vom Sachverständigen deswegen als sachlich gerechtfertigt beurteilt wurde, weil sich die MP bei der Entnahmesteuerung ohnehin immer nach den für sie ungünstigeren Ergebnissen aus der Ermittlung der jeweils vorhandenen Absenkung richten muss, selbst wenn der überwiegende Teil der Ergebnisse günstig ist. Auch diese fachliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Welche Messergebnisse trotz ihres Vorhandenseins in das Untersuchungsergebnis nicht einbezogen worden sein sollen, wird von den Beschwerdeführern, die Derartiges behaupten, nicht näher erläutert.

Schließlich verweisen die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf die in gerichtlichen Entschädigungsverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, in welchen andere Beurteilungen abgegeben worden seien als im wasserrechtlichen Verfahren. Diese Gutachten stellten eine Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene dar, welche zu berücksichtigen sei. In einem ergänzend erstatteten Schriftsatz bringen die Beschwerdeführer vor, die vom Bezirksgericht bestellten Sachverständigen hätten die Einschätzung der Beschwerdeführer bestätigt, dass von den im Wasserrechtsverfahren beigezogenen Sachverständigen keine korrekten Entschädigungssätze ermittelt worden seien. Die vom Gericht bestellten Sachverständigen hätten den Beschwerdeführern ein Vielfaches der ursprünglichen Entschädigungen zugesprochen. Dies bestätige, dass den Beschwerdeführern im wasserrechtlichen Verfahren jedenfalls in diesem Bereich, "aber auch in anderen Bereichen zu Gunsten der Stadt Wien Unrecht geschehen" sei, weshalb der Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisse des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens in seine Beurteilung einbeziehen möge.

Mit diesem Vorbringen verlassen die Beschwerdeführer die Ebene der juristischen Argumentation, indem sie sich auf die etwas nebulos anmutende Behauptung beschränken, es sei ihnen "Unrecht geschehen". Inwiefern eine unterschiedliche Beurteilung der Höhe der den Beschwerdeführern aus einer Minderung des Ertrages ihrer Grundstücke durch die Veränderung des Grundwasserstandes gebührenden Entschädigungsbeträge geeignet sein sollte, einen Beitrag zur Lösung der Frage zu leisten, ob das in die Betriebsvorschrift aufgenommene Verfahren geeignet ist, eine wesentliche Überschreitung des 10 cm-Absenkbereiches durch Grundwasserentnahmen hintan zu halten, ist unerfindlich. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist den Beschwerdeführern in Erinnerung zu rufen, dass der Verwaltungsgerichtshof außerhalb der Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde Beweisaufnahmen nur zur Prüfung der Relevanz eines Verfahrensmangels vornimmt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Es erwiesen sich die zu 97/07/0154 und 0158 protokollierten Beschwerden damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Zur Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung, Anpassung der Schutzanordnungen, wasserrechtlichen Überprüfung und Gestattung des Betriebsbeginns (97/07/0190 und 0193):

Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 trifft Bestimmungen für das Maß der Wasserbenutzung. In lit. a dieses Spruchpunktes wird eine Maximalmenge genannt, die unter den Vorbehalt der in lit. b des genannten Spruchpunktes angeführten Bedingungen gestellt wird. Lit. c schließlich ordnet eine Anpassung der Grundwasserentnahme dahin an, dass durch die Entnahmeauswirkungen der im Gutachten K. ermittelte 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten wird. Spruchpunkt IV. lit. b des Bescheides vom 14. Juli 1971 legt fest, dass das in lit. a maximal eingeräumte Maß der Wasserbenutzung der im Ergebnis der in Spruchpunkt II. angeführten Detailplanungen bei deren Bewilligung angepasst und dementsprechend bei der im Abschnitt III. genannten Überprüfung endgültig bestimmt wird. Spruchpunkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 schließlich ordnet an, dass mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung der auf Grund der Haupt- und Detailprojekte ausgeführten Anlagen, nach Durchführung der vorgeschriebenen Bestandsaufnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen und nach Genehmigung der Betriebsvorschrift begonnen werden darf.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. September 1997 wurden die in den wiedergegebenen Spruchpunkten des Bescheides vom 14. Juli 1971 vorgesehenen Absprüche getroffen. Spruchpunkt I. des hier angefochtenen Bescheides legt das Maß der der MP bewilligten Wasserbenutzung ebenso wie deren Dauer endgültig fest, während die Spruchpunkte III. und IV. Überprüfungsabsprüche tätigen und mit Spruchpunkt V. der mitbeteiligten Partei die Erlaubnis zum Betriebsbeginn erteilt wird; mit Spruchpunkt II. wurden Maßnahmen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 34 WRG 1959 abgeändert und endgültig festgelegt.

Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die nach § 34 WRG 1959 getroffenen Absprüche des hier angefochtenen Bescheides wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Auch in der Beurteilung der Absprüche des hier angefochtenen Bescheides auf eine durch sie bewirkte Verletzung eines Rechtes der Beschwerdeführer bleibt die dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragene Rechtskontrolle damit auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob das von den Beschwerdeführern in den betroffenen Verfahren verfolgbare Recht darauf, dass ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, verletzt worden ist. Eine Verletzung dieses Rechtes aufzuzeigen, gelingt den Beschwerdeführern auch mit ihren gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerden nicht.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer I:

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die behördlich ausgesprochene Erlaubnis zum Betriebsbeginn mit dem inhaltlich auch gegen die Absprüche über die wasserrechtliche Überprüfung gerichteten Vorbringen, das in der bewilligten Betriebsvorschrift angewandte Steuerungsprinzip entspreche nicht dem Stand der Technik, garantiere nicht die Einhaltung des 10 cm-Absenktrichters und ersetze mit der ungenügenden Drosselung der Grundwasserentnahmen nicht die 1971 vorgesehene Grundwasseranreicherung. Sie verweisen hiezu auf das von ihnen vorgelegte Gegengutachten und die von ihnen unternommene Bekämpfung der behördlichen Bescheide über die Genehmigung des Entfalls der Grundwasseranreicherung und der Betriebsvorschrift.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides deswegen nicht aufgezeigt, weil zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sowohl der Bescheid der belangten Behörde über die Abänderung des Hauptbewilligungsbescheides im Umfang des Entfalles der Grundwasseranreicherung als auch jener über die Bewilligung der Betriebsvorschrift in Rechtskraft erwachsen war und der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde die genannten Bescheide daher zu Grunde gelegt werden konnten. Auf die mit diesem Erkenntnis erfolgte Abweisung der erhobenen Beschwerden gegen die genannten Bescheide sind die Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang zudem hinzuweisen. Das von den Beschwerdeführern nach der behördlichen Bewilligung der Betriebsvorschrift vorgelegte Privatgutachten konnte der Rechtskraft der ausgesprochenen Bewilligung der Betriebsvorschrift keinen Abbruch tun, wurde aber dessen ungeachtet im zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides führenden Verfahren einer Auseinandersetzung durch die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen unterzogen, die nach den als unschlüssig nicht zu erkennenden Bekundungen der behördlich beigezogenen Sachverständigen zum Ergebnis führte, dass das von den Beschwerdeführern vorgelegte Privatgutachten die Eignung des in die Betriebsvorschrift integrierten Steuerungsprinzip der Wasserentnahme zur Gewährleistung der Vermeidung einer wesentlichen Überschreitung des Absenktrichters beim Betrieb des Grundwasserwerkes nicht in Frage stellen konnte.

Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführern vorwerfe, auf die Gegenäußerung des Sondersachverständigen zu ihrem Privatgutachten nicht auf gleicher wissenschaftlicher Höhe erwidert zu haben, dann dürfe die verfahrenstechnische Lage einer Partei im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, wenden die Beschwerdeführer ein. Die Behörde bestelle einen, "wenn auch nur" außerordentlichen Professor zum Sondersachverständigen, welchem das vorgelegte Gutachten, welches von einem ordentlichen Professor stamme, der Ordinarius seines Faches sei, schon seit Wochen bekannt sei. Wenn der Sondersachverständige dann in der Bewilligungsverhandlung zu diesem Gegengutachten Stellung nehme, dann sei der an der Verhandlung teilnehmenden Partei, welche "weder selbst Professor sei noch einen Professor an der Hand habe", eine entsprechende Erwiderung versagt. Tatsächlich bewege sich die Stellungnahme des Sondersachverständigen zum Privatgutachten keineswegs auf der wissenschaftlichen Höhe dieses Privatgutachtens. Prüffähige Daten anhand von Ziffern, Berechnungsformeln, Aufstellungen und Diagrammen wie im Privatgutachten, fehlten völlig. Der Sondersachverständige flüchte nur in die Behauptung, die vom Institut verwendeten Daten würden zum Teil nicht mit dem offiziellen Datenmaterial des Hydrographischen Zentralbüros übereinstimmen, ohne aufzuzeigen, wo dies der Fall sei.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass sich Sachfragen, zu deren Beurteilung Fachkunde erforderlich ist, naturgemäß nur von fachkundig versierten Personen sinnvoll diskutieren und beantworten lassen. Legten die Beschwerdeführer ein von ihnen eingeholtes Gutachten vor, aus dessen Aussagen sie Schlüsse zogen, die den gutachterlichen Aussagen der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen zu widersprechen schienen, in dem die Beschwerdeführer Aussagen des von ihnen eingeholten Gutachtens als für ihren Rechtsstandpunkt sprechend interpretierten, dann mussten sie vernünftigerweise davon ausgehen, dass die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen den Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer aus dem von ihnen eingeholten Gutachten, allenfalls durchaus aber auch den Aussagen des Gegengutachtens als solchen Argumente entgegensetzen würden, mit denen eine Auseinandersetzung von den Beschwerdeführern sinnvoll nur unter fachkundigem Beistand zu leisten gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde "einen Professor nicht zur Hand" hatten, mit dessen Hilfe sie der Widerlegung ihrer Schlussfolgerungen und der Kritik an einzelnen Aussagen sachlich sinnvoll hätten entgegentreten können, müssen sie sich in der gegebenen Situation selbst zuschreiben und dürfen sie nicht mit Erfolg der belangten Behörde vorwerfen. Die mündliche Verhandlung ohne fachkundigen Beistand zu besuchen, war eine Entscheidung der Beschwerdeführer, deren Folgen sie selbst tragen müssen. Soweit die Argumentation der Beschwerdeführer eine Sichtweise erkennen lässt, dass die von einem ordentlichen Hochschulprofessor geäußerte Fachbekundung einen höheren Grad der Richtigkeit beanspruchen dürfe als die von einem außerordentlichen Hochschulprofessor abgegebene Fachäußerung, wäre ein solcher Einwand ohne ernsthaften argumentativen Wert. Auch aus dem Fehlen von Berechnungsformeln und Diagrammen in der Äußerung des Sondersachverständigen zum vorgelegten Privatgutachten lässt sich die Aussagekraft der Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen nicht erfolgreich abqualifizieren. Die Bemerkung des Sondersachverständigen der belangten Behörde über die Divergenz einiger im Gegengutachten herangezogener Daten zu den amtlichen Daten des hydrographischen Dienstes ist für die sachliche Beurteilung des Sondersachverständigen im vorliegenden Fall in keiner Weise tragend gewesen. Diese lag ja in Wahrheit nicht so sehr in Kritikpunkten an einzelnen Aussagen des Privatgutachtens, sondern vor allem in der Widerlegung der von den Beschwerdeführern ihrerseits aus dem von ihnen beigebrachten Privatgutachten selbst gezogenen Schlüsse, die in Wahrheit im Widerspruch zum Inhalt des Privatgutachtens standen, welches im Kern der Zusammenfassung seiner Ergebnisse die Tauglichkeit des Steuerungsprinzips zur Wasserentnahme zur Verwirklichung des verfolgten Zweckes bestätigt hat. Wenn der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige ausgeführt hat, dass eine wesentliche Überschreitung des Absenkbereiches im Ergebnis einer Anwendung des Steuerungsprinzips der Betriebsvorschrift die Folge eines zu raschen Hochfahrens der Entnahme wäre, welche der MP aber nicht gestattet sei, dann handelt es sich hierbei entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um eine bloße Behauptung des Sachverständigen, sondern um die Konsequenz aus den rechtlichen Vorgaben der der MP erteilten Bewilligungen, welche ihr die Grundwasserentnahme nur unter der Bedingung und damit auch nur auf eine solche Weise erlauben, die eine wesentliche Überschreitung des 10 cm-Grundwasserabsenkbereiches ausschließt. Dass die MP sich über diese Bedingung des ihr erteilten Konsenses aber in der Art seiner Ausübung hinwegsetzte, durfte von der belangten Behörde nicht vorweg unterstellt werden, weil im Zweifel davon auszugehen ist, dass verliehene Berechtigungen konsensgemäß ausgeübt werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1994, 94/07/0112, 0113, und vom 26. Jänner 1993, 92/07/0068). Der Hinweis auf den Pumpversuch 1981 erweist sich aus den bereits dargelegten Erwägungen auch hier nicht als zielführend.

Ebenso als Einwand gegen die Zulässigkeit der Gestattung des Betriebsbeginnes lässt sich der auch als Bekämpfung des diesbezüglichen Überprüfungsabspruches verstehbare Einwand der Beschwerdeführer auffassen, die landwirtschaftliche Beweissicherung sei fehlerbehaftet, indem nicht repräsentative Probeflächen miteinander verglichen und nicht mit dem Grundwasser zusammenhängende ertragsverändernde Einflüsse nicht berücksichtigt oder unrichtig interpretiert worden seien. Die Genehmigung eines Konzeptes der landwirtschaftlichen Beweissicherung sei in einem Verfahren erfolgt, an welchem die Beschwerdeführer nicht hätten teilnehmen können.

Dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Mängel der landwirtschaftlichen Beweissicherung nicht vorliegen, wurde vom diesbezüglichen Sondersachverständigen der belangten Behörde schon im Zuge der vorangegangenen Verfahren unwidersprochen dargelegt. Das von den Beschwerdeführern angesprochene Konzept zur Weiterführung der landwirtschaftlichen Beweissicherung wurde, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift im Einklang mit der Aktenlage hinweist, in Befolgung einer Auflage (Auflagenpunkt B. 10.) des Bescheides der belangten Behörde vom 2. September 1996 vorgelegt, war Bestandteil des Kollaudierungsoperates und hätte von den Beschwerdeführern im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingesehen werden können.

Gegen das im hier angefochtenen Bescheid festgesetzte Maß der Wasserbenutzung wenden sich die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sie hätten eine Festlegung dieses Maßes mit einem unter 370 l/s gelegenen Wert beantragt, welchem Begehren begründungslos nicht nachgekommen worden sei.

Entgegen diesem Beschwerdevorbringen wurde von dem von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen das sachlich gebotene Ausmaß der festzusetzenden Wasserbenutzung im Kontext mit der dem bewilligten Maß immanenten Beschränkung u.a. durch das Erfordernis der Gewährleistung der Einhaltung des Absenktrichters eingehend begründet.

Soweit die Beschwerdeführer schließlich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer der erteilten Bewilligung mit 90 Jahren mit der Begründung als rechtswidrig ansehen, dass die den Betroffenen zu leistenden Entschädigungen nach einer Konsensdauer von 25 Jahren und nicht von 90 Jahren berechnet worden seien, ist eine Prüfung der Frage der Berechtigung der Beschwerdeführer, sich gegen die Konsensdauer zu wenden, hier schon deswegen entbehrlich, weil die Berechnungsmethode geleisteter Entschädigungen rechtlich von vornherein kein tragfähiges Argument gegen die Befristung der Bewilligung zur Gewässernutzung sein kann. Selbst wenn ermittelten Entschädigungsbeträgen zu Unrecht eine andere Konsensdauer als die nunmehr bewilligte zu Grunde gelegt worden wäre, beträfe dies die in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht fallende Entschädigungsfrage, ohne dass sich daraus eine Rechtswidrigkeit der verfügten Befristung des Konsenses ableiten lassen könnte. Mag die Höhe zugesprochener Entschädigungen auch von der bewilligten Konsensdauer abhängig sein, kommt umgekehrt aber eine Beurteilung des Ausmaßes der Befristung eines Wasserbenutzungsrechtes in Abhängigkeit von gezahlten Entschädigungen rechtlich gewiss nicht in Betracht.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer II:

Die Beschwerdeführer tragen vor, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Befristung des der MP verliehenen Wasserbenutzungsrechtes auf die Dauer von 90 Jahren entspreche nicht den Intentionen des Gesetzgebers, die dieser mit der Novellierung der Bestimmung des § 21 WRG 1959 durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, verfolgt habe. Die Beurteilung der belangten Behörde, wesentliche Veränderungen seien nicht zu erwarten, müsse angesichts der rasanten technischen Entwicklung als der Lebenserfahrung widersprechend angesehen werden. Halte man sich die im Bereich der Grundwassermesstechnik zu erwartenden technischen Verbesserungen vor Augen, welche auch die Wirkungen des Steuerungsprinzips der Wasserentnahme hinsichtlich der Messgenauigkeiten stark verbessern könnten, so wäre schon dieser Tatsache wegen eine kürzere Bewilligungsdauer festzusetzen gewesen. Auch die Einwendung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Landes Niederösterreich seien unberücksichtigt geblieben. Dieses habe klar gestellt, dass eine größere Entnahmemenge als 150 l/s nicht möglich sei, weil das Grundwasservorkommen in der M.er Senke bereits durch Realentnahmen anderer geschwächt sei. Der in der Wasserbedarfsstudie der MP angeführte Ausfall anderer Grundwasserwerke sei sehr unwahrscheinlich und überbrückbar. Unter Berücksichtigung des künftigen Vollbetriebes eines anderen Grundwasserwerkes der MP spätestens im Jahr 2010 ließe sich die beantragte Konsensdauer für das Grundwasserwerk M.er Senke von 90 Jahren nicht einmal mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen begründen. Hätte die belangte Behörde der MP die Vorlage eines wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes aufgetragen, dann hätte sich Maß und Dauer der bewilligten Wasserentnahme mit Sicherheit verringert. Eine sachgerechte Bedachtnahme auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse hätte selbst auf der Basis der von der MP vorgelegten Studie über den Wasserbedarf 2010 ein geringeres als das bewilligte Maß der Wassernutzung geboten. Dass eine konstante Wasserentnahme von 742 l/s aus der M.er Senke zu einer wesentlichen Überschreitung des 10 cm-Absenkbereiches führen müsse, habe auch der Pumpversuch 1981 bewiesen, ohne dass die belangte Behörde auf diese Problematik eingegangen und den von den Beschwerdeführern sachlich mit Recht geforderten neuerlichen Pumpversuch durchgeführt hätte. Das von den Beschwerdeführern I vorgelegte Privatgutachten habe erwiesen, dass die Einhaltung des Absenktrichters weder genau kontrolliert noch gewährleistet werden könne.

Nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 ist bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 schließlich ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Den Beschwerdeführern muss im gegebenen Zusammenhang in Erinnerung gerufen werden, dass das von ihnen im vorliegenden Fall verfolgbare bestehende Recht durch die Sondervorschrift des § 12 Abs. 4 WRG 1959 in bereits mehrfach genannten Weise dahin eingeschränkt ist, dass es sich auf den Anspruch reduziert, dass ihre Grundstücke durch die vom Wasserbauvorhaben der MP bewirkte Veränderung des Grundwasserstandes ungeachtet einer zu entschädigenden Ertragsminderung dieser Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben. Gewährleistet die in den maßgebenden Bewilligungsbescheiden gestaltete Art der der MP eingeräumten Wasserbenutzung den Beschwerdeführern dieses Recht, dann werden sie in diesem Recht auch durch die volle Ausschöpfung der gesetzlichen Befristungsmöglichkeit durch die belangte Behörde im hier angefochtenen Bescheid in diesem Recht nicht verletzt. Für den getätigten Abspruch über das der MP eingeräumte Maß der Wasserbenutzung gilt deswegen nichts anderes, weil auch der in diesem Bescheid getroffene Abspruch das der MP zustehende Grundwasserentnahmerecht strikt an die schon im Spruchpunkt IV. lit. c des Bescheides vom 14. Juli 1971 formulierte Bedingung knüpft, dass der 10 cm-Grundwasserabsenkbereich nicht wesentlich überschritten wird. Die in der vorgenommenen Form gewählte flexible Gestaltung der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung durch die MP ist nach den unbedenklichen Verfahrensergebnissen nicht geeignet, das Recht der Beschwerdeführer darauf, dass ihre Grundstücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, zu verletzen. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Überlegungen zu Dauer und Maß des der MP erteilten Konsenses reduzieren sich damit auf einen Diskussionsbeitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses, zu welchem die Beschwerdeführer aber nicht berufen sind. Im Übrigen geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, dass der Entscheidung der belangten Behörde über Maß und Dauer des der MP verliehenen Konsenses fachkundig tragfähige Erwägungen zu Grunde liegen, die sich mit den im Verfahren vorgetragenen Einwänden durchaus in der gebotenen Weise auseinander gesetzt haben und die behördliche Entscheidung tragen können. Dass auf Erlassung der Vorlage eines Entwurfes für einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan niemand einen Rechtsanspruch hat, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem in Prüfung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 ergangenen Erkenntnis vom 22. Dezember 1972, Slg. N.F. Nr. 8.339/A, ausgesprochen. Zur Irrelevanz der Ergebnisse des nicht unter den Bedingungen der nunmehr geltenden Betriebsvorschrift durchgeführten Pumpversuches im Jahre 1981 hat die belangte Behörde in den Ausführungen der Begründungen ihrer mit diesem Erkenntnis geprüften Bescheide die mehrfach besprochenen Feststellungen ebenso getroffen wie zur Frage der Entbehrlichkeit des von den Beschwerdeführern beantragten neuerlichen Pumpversuches. Dass sich aus dem von den Beschwerdeführern I vorgelegten Privatgutachten ergeben habe, dass die Einhaltung des Absenktrichters weder genau kontrolliert noch gewährleistet werden könne, wurde fachkundig ausreichend widerlegt, wie an früherer Stelle bereits dargelegt worden ist.

Nichts zu gewinnen ist für die Beschwerdeführer aus ihrem Hinweis auf die bekannten Giftmüllablagerungen im Umfeld des Grundwasservorkommens. Abgesehen davon, dass diesem Beschwerdevorbringen in den Gegenschriften zutreffend die der MP vorgeschriebenen Auflagen medizinisch-hygienischen Inhaltes entgegengehalten wird, lässt das Beschwerdevorbringen über die Giftmüllablagerungen keinen Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern hier verfolgbaren Recht erkennen.

Die Beschwerdeführer kommen auch auf Medienspekulationen darüber zu sprechen, wonach Staaten mit Trinkwasserreserven gezwungen werden könnten, Trinkwasser an Mittelmeerstaaten als Staaten mit Trinkwassermanko abzugeben, und werfen der belangten Behörde vor, sich ungeachtet in diese Richtung gehender Einwendungen nicht mit der Möglichkeit auseinander gesetzt zu haben, dass die MP mit dem "auf Grund des Mehrkonsenses geschaffenen Vorrat" daran gedacht haben könnte, "mit Trinkwasser zu Lasten der Grundeigentümer zusätzliche Geschäftszweige zu eröffnen".

Nach § 21 Abs. 4 WRG 1959 darf der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

Zweck des der MP verliehenen Wasserbenutzungsrechtes ist schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Spruchpunktes I. des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juli 1971 die Wasserversorgung von Wien. Jede andere Verwendung des aus der Grundwasserentnahme gewonnenen Wassers wäre rechtswidrig. Von einem rechtswidrigen Gebrauch der erteilten Bewilligung durch den Konsensinhaber darf in der Beurteilung der Frage, ob die Bewilligung zu erteilen ist, nach der an früherer Stelle bereits angeführten Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Auch dieses Vorbringen zeigt eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides damit nicht auf.

Auch zum vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer II den schon in der Erledigung ihrer Beschwerde gegen die Betriebsvorschrift erwähnten Schriftsatz erstattet, mit welchem sie auf die Ergebnisse der Entschädigungsgutachten in gerichtlichen Entschädigungsverfahren verwiesen haben. Hiezu genügt es, auf die bei der Erledigung der zu 97/07/0158 protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführer II getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Es erwiesen sich somit auch die zu 97/07/0190 und 0193 protokollierten Beschwerden als unberechtigt und waren deshalb ebenso gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, hinsichtlich der Zurückweisung der zu 97/07/0103 protokollierten Beschwerde der Beschwerdeführer II insbesondere auch auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der belangten Behörde betrifft den Vorlageaufwand, welcher der belangten Behörde in den Beschwerdeverfahren über Bescheide, die von beiden Beschwerdeführergruppen angefochten worden waren, nur jeweils einmal zuzusprechen war, weil die belangte Behörde auch die Akten des Verwaltungsverfahrens über die von beiden Beschwerdeführergruppen angefochtenen Bescheide nur jeweils einmal vorgelegt hat. Der in diesen Fällen jeweils dreimal zustehende Vorlageaufwand war den Beschwerdeführergruppen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 52 Abs. 2 und 3 VwGG jeweils zur Hälfte zum Ersatz aufzuerlegen.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der MP betrifft verzeichneten Stempelgebührenaufwand, den sie als nach § 2 Z. 2 Gebührengesetz 1957 im vorliegenden Fall gebührenbefreite Gemeinde nicht zu tragen hatte. Das von der MP im Verfahren 97/07/0193 gestellte Begehren auf Aufwandersatz für die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung war abzuweisen, weil dem Verfahren über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG ein Aufwandersatz fremd ist.

Wien, am 20. September 2001

Stichworte