BVwG W155 2017843-1

BVwGW155 2017843-128.12.2015

B-VG Art.133 Abs4
MinroG §113
MinroG §80
UVP-G 2000 Anh.1 Z25
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §113
MinroG §80
UVP-G 2000 Anh.1 Z25
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 lita
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.2017843.1.00

 

Spruch:

W155 2017843-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der Gemeinde XXXX , vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Kiesabbau, KG Hinding", keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 13.02.2014 stellte die XXXX (idF Antragstellerin), vertreten durch DI Markus Ramler, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Markscheidewesen, einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben "Kiesabbau , KG Hinding", Gemeinde Freinberg, unter Vorlage von verschiedenen Unterlagen (Technischer Bericht + Pläne-Etappenplan, Rekultivierungsplan, Schnittdarstellung- u.a.).

2. Nach Prüfung der Unterlagen durch die belangte Behörde wurde die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 19.02.2014 zu verschiedenen Themen (Schutzgebiete, Kumulierung, Rodungsflächen) befragt.

3.1 Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass das geplante Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-G 2000 liege. Zum schutzwürdigen Gebiet gemäß Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 wurde bemerkt, dass laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Freinberg in einem Abstand von unter 300 m zum geplanten Vorhaben die Grundstücke Nr. 2686/4 und 2686/2, KG Hinding liegen würden, welche als Wohngebiet (2686/4) bzw. gemischtes Baugebiet (2686/2) gewidmet seien. Diese Grundstücke würden unmittelbar nebeneinander liegen, sodass die Ausnahmedefinition "Einzelgehöft oder Einzelbau" in Frage gestellt werde.

Dazu wurde auf beigelegte "DORIS"-Ausdrucke, in welchen der 300 m Radius

schraffiert dargestellt ist, verwiesen.

Weitere schutzwürdige Gebiete gemäß Kategorie E lägen laut durchgeführten Erhebungen nicht vor.

3.2 Im Umkreis von 1 km zu den gegenständlichen Rodungsflächen würden bei der Forstrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Schärding nachstehende bewilligte Rodungen aufliegen:

1.497 m²;

3.3 Zudem wurden Kiesabbaugebiete, die in der Umgebung zum Vorhaben liegen würden, angeführt:

3.3.1 "Quarzkiesgrube Bietzenberg" der Asmanit-Dorfner Mineralaufbereitungs GmbH & Co KG:

Diese befinde sich in der Marktgemeinde Schardenberg, KG Luck, sowie in der Gemeinde

Rainbach im Innkreis, KG Grünberg, in einer Entfernung von ca. 7 km (Luftlinie).

Den Abbau betreffend seien nachstehende Genehmigungsbescheide erlassen worden:

3.3.2 "Quarzkiesgrube Silbering" der XXXX :

Diese befinde sich in der Gemeinde Esternberg, KG. Kiesdorf, in einer Entfernung von ca. 3 km (Luftlinie).

Den Abbau betreffend seien nachstehende Genehmigungsbescheide erlassen worden:

3.3.3 " XXXX ":

Diese befinde sich auf dem Grundstück Nr. 3410/1, KG. 48217 Hinding und habe laut

Flächenwidmungsplan bzw. Katasterplan ein Ausmaß von rund 0,9 ha.

Dabei handle es sich um eine lokale Schotterentnahmestelle, welche nach keinem Rechtsgebiet über eine Bewilligung oder Feststellung verfüge. Sie falle nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in das landwirtschaftliche Nebengewerbe und dürfe

bewilligungsfrei betrieben werden.

3.3.4 "Revitalisierung Schildorfer Au":

In einem Abstand von rund 2,8 km (Luftlinie) befinde sich direkt an der Donau die

"Schildorfer Au".

Für die im dortigen Bereich geplante bzw. laufende Revitalisierung sei

wasserrechtliche Bewilligung;

Laut Projekt sei im do. Bereich vorgesehen, die beim Bau des Kraftwerkes Jochenstein

geschaffene Schotterdeponie zu entfernen und ein Gewässersystem zu schaffen. Gemäß

Mengenangabe würden rund 17.500 m³ Feinsediment in der Donau verklappt sowie rund

360.000 m³ kiesiges Material abgebaut und über den Wasserweg zur weiteren Verwendung

abtransportiert werden. Die Bauvollendungsfrist für das Projekt sei mit 30.09.2014 festgesetzt, ein Fristverlängerungsantrag bis 31.12.2017 gestellt worden und in Bearbeitung.

4. Am 31.3.2014 gab die Beschwerdeführerin vorweg und ohne aufgefordert zu sein, eine Stellungnahme ab, in der sie darauf hinwies , dass

Weiters wurden Auswirkungen auf die Feinstaubbelastung, das Landschaftsbild, den Erholungswert des genutzten Edtwaldes, den Tourismus usw. eingewendet und zusammenfassend angegeben, dass das geplante Abbauvorhaben einer UVP unterliege.

5. Da in der KG Hinding, Gemeinde Freinberg, ein weiteres Kiesabbauvorhaben (" XXXX " der XXXX ), beabsichtigt ist, wurden die Ermittlungen der belangten Behörde bezüglich beider Vorhaben verbunden.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Schärding um Mitteilung ersucht, ob sich das geplante Vorhaben in einem Wasserschutz- oder Schongebiet befinde, da nach Angabe der Beschwerdeführerin Grundwasser im Projektgebiet im Bereich von 26 m bis 34 m Tiefe gefunden worden sei.

Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass das geplante Vorhaben in keinem Wasserschutz- oder Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liege.

7. Am 30.05.2014 wurde von der Antragstellerin eine Projektpräzisierung u.a. für die Bereiche Hydrologie und Hydrogeologie, Lärmtechnik und Staubtechnik vorgenommen.

8. Mit Schreiben vom 4.6.2014 ersuchte die belangte Behörde um fachliche Stellungnahmen aus den Gebieten der Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft zu folgenden Beweisthemen:

"...der jeweilige Amtssachverständige möge im Rahmen einer Grobprüfung feststellen, beschreiben und bewerten

der KG Hinding, Gemeinde Freinberg unter den Aspekten der Schalltechnik / der

Luftreinhaltetechnik / der Hydrogeologie und Wasserwirtschaft Auswirkungen auf den

Schutzzweck des Siedlungsgebiets hat,

Hydrogeologie und Wasserwirtschaft betreffend Schutzzwecke des Siedlungsgebiets negativ beeinflussen,

diese fachlich zu beurteilen sind,

9. Am 20.6.2015 teilte der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft mit, dass

10. In der Stellungnahme vom 26.06.2014 beurteilte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung das lufttechnische Projekt als plausibel und die angewandten Verfahren als Stand der Technik. Die zu erwartende zusätzliche Immissionsbelastung an Staub bei nahegelegenen Wohnnutzungen durch das geplante Projekt sei von äußerst geringem Ausmaß und fachlich als unerheblich zu beurteilen. Auswirkungen, welche den Schutzzweck von Siedlungsgebieten negativ beeinflussen würden, seien nicht zu erwarten.

11. In der Stellungnahme vom 08.07.2014 teilte der Amtssachverständige für Schalltechnik mit, dass im Sinne der gestellten Beweisfragen aus schalltechnischer Sicht festzustellen sei, dass durch das geplante Vorhaben grundsätzlich Auswirkungen auf den Schutzzweck des zu

betrachtenden Siedlungsgebietes gegeben seien, diese Auswirkungen die Belange der Schalltechnik aber nicht negativ beeinflussen würden. Diese Auswirkungen seien in einem Ausmaß zu erwarten, welches in vielen Nachbarbereichen zu keinen Veränderungen der bestehenden örtlichen Verhältnisse führe bzw. in einigen Bereichen eine geringfügige Erhöhung bedinge (höchstens um 2,4 dB). Diese Erhöhungen seien als geringfügig zu bewerten.

12. Am 10.7.2014 wurde der gegenständliche Antrag samt dem bisherigen Ermittlungsergebnis dem oberösterreichischen Umweltanwalt, der Gemeinde Freinberg als Standortgemeinde, der Bezirkshauptmannschaft Schärding, dem Arbeitsinspektorat Vöcklabruck, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

13. Im Rahmen des Parteiengehörs hat

13.1 die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 7. 8. 2014 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Oö. Umweltanwaltschaft kommt nach Durchsicht und Prüfung sämtlicher vorliegender

Projekts- und Ermittlungsunterlagen und nach Durchführung eines Ortsaugenscheines zu dem Schluss, dass das gegenständliche Vorhaben die UVP-relevanten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. übersteigt und mit Verweis auf die vorliegenden Stellungnahmen aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Hydrogeologie mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 - 300 m Bereich eines Siedlungsgebietes) festgelegt wurde, zu rechnen sein wird.

Wir möchten jedoch bereits an dieser Stelle explizit festhalten, dass das gegenständliche

Vorhaben in Anbetracht seiner Dimensionierung und des veranschlagten Abbauzeitraumes (ohne Berücksichtigung einer legitimen Fristverlängerung oder Erweiterung der Abbaufläche) massiv negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft nach sich ziehen würde. Eine entsprechende fachlich fundierte Argumentation wird seitens der Oö. Umweltanwaltschaft im Materienverfahren folgen."

13.2 das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan am 8.8.2014 folgende Stellungnahme abgegeben:

"Auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen, fachlichen Stellungnahmen und Gutachten kann daher seitens des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Hinblick auf die wasserwirtschaftlich relevanten Berührungspunkte festgehalten werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung auf das Schutzgut Grundwasser nicht erkennbar ist und somit der behördlichen Meinung gefolgt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass - wie vom befassten ASV für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft festgehalten - der Schutz des Grundwassers durch geeignete Vorschreibungen von Auflagen im Rahmen der durchzuführenden materienrechtlichen Behördenverfahren sichergestellt wird."

13.3 die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. 9. 2014 um Fristerstreckung bis 12.10.2014 ersucht und mitgeteilt, dass sie DI Prof. Franz Kurz mit der Überprüfung des lärmtechnischen Gutachtens und Dr. Robert Spendlingwimmer sowie Mag. Martin Jung mit der Überprüfung der wasserrechtlichen Komponente (Hydrologie) beauftragt habe und mit einer Gutachtensfertigstellung im Laufe des Monats September zu rechnen sei. Es sei vorab festgestellt worden, dass die vorliegenden Gutachten ungenau, unübersichtlich, teilweise unrichtig und unvollständig wären.

Die belangte Behörde gab dazu an, dass die Frist ohnehin schon bis Ende August erstreckt worden sei und diese Frist "in Anbetracht der im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 normierten Entscheidungsfrist, wohl als ausreichend zur Abgabe einer Stellungnahme bezeichnet werden müsse". Sie wies darauf hin, dass es sich bei der Durchführung der Einzelfallprüfung hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken habe und räumte eine letztmalige Frist von zwei Wochen ein.

13.4 die Antragstellerin zunächst am 8.9.2014 eine Stellungnahme abgegeben (ohne Berücksichtigung der noch ausstehenden Gutachten der Beschwerdeführerin), in der sie festhält, dass aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sein werde. Sie führte im Wesentlichen aus:

maßgeblichen Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 25 lit a (Spalte 1) UVP-G 2000 von 20 ha nicht überschritten werden;

Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Einzelfallprüfung den Charakter einer Grobprüfung haben müsse und keine vorgezogene UVP durchzuführen sei.

13.5 die Beschwerdeführerin am 19.9.2014 im Rahmen ihrer Stellungnahme fachkundige Ausführungen ("Privatgutachten") zu den Fachbereichen Hydrogeologie, Schall-, und Staubtechnik dargelegt:

Die beauftragten Gutachter würden zu Ergebnissen kommen, die zu den Gutachten der Amtssachverständigen in Widerspruch stünden und von einer wesentlichen Beeinträchtigung des schutzwürdigen Gebietes ausgehen. Laut hydrologischem Gutachten sei der Inhalt des Einreichprojekts unvollständig und widersprüchlich, bestimmte wesentliche Fragen seien offen geblieben.

Beruhend auf den Ausführungen des Privatgutachtens bemängelt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen das Fehlen von Angaben über die Grundwassersituation und Angaben bezüglich der Wasserversorgungsschächte Stadler und Pretzl. Dies im Hinblick darauf, dass ein Trockenfallen bzw. eine Beeinflussung der Brunnenanlagen nicht ausgeschlossen wären. Weiters betrachtet die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichtigung der Auswirkungen der Vegetationsentfernung auf den Grundwasserhaushalt im Zusammenhang mit der Annahme einer Trockenbaggerung als nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Beurteilung des Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft sei nicht nachvollziehbar bzw. unschlüssig.

Die Erhebungen zu den Themen Lärm und Staub seien mangelhaft und ließen keine Beurteilung des Vorhabens zu, was von den Amtssachverständigen verkannt worden sei. Auf 10 (Lärm ) bzw. 5 (Staub) behauptete Mängel wurde verwiesen.

Die Beschwerdeführerin halte am Ergebnis fest, dass die vorläufige Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nicht- Vorliegens einer UVP-Pflicht nicht korrekt sei. Die Beischaffung der fehlenden, ausführlichen bzw. zu vervollständigenden Gutachten möge der Antragstellerin aufgetragen werden bzw. diese von Amts wegen eingeholt werden.

13.6 die sich Antragstellerin am 3.10. 2014 unter Berücksichtigung der Privatgutachten im Wesentlichen wie folgt geäußert:

In weiterer Folge legte die Antragstellerin zu jedem Punkt der im Privatgutachten aufgelisteten Mängel dar, warum dieser Mangel aus ihrer Sicht nicht bestehe.

14. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17.12.2014, Zl. AUWR-2014-20410/55-St/Kam, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Kiesabbau, KG Hinding" mit einer Abbaufläche von 12,8 ha und einer Rodungsfläche von 15,2 ha auf Flächen der Gst. Nr. 1245/1, 1250,2679/1, 2680/1, 2681/1,3409 und 3620, KG Hinding, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. In der Begründung wurden der Antragsinhalt, das Vorhaben, das Verfahren, das Ergebnis der Einzelfallprüfung und die Stellungnahmen, der entscheidende Sachverhalt dargestellt sowie eine Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung vorgenommen.

15. Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Freinberg, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag festzustellen, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege, eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder den angefochten Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen zu den Themen Hydrologie, Schalltechnik, Luftreinhaltung und Kumulierung. Zudem erblickte sie einen Verfahrensmangel darin, dass sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht richtig rechtlich gewürdigte habe. Diese Gutachten wären auch nicht den Amtssachverständigen, der Umweltweltanwaltschaft und dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vorgelegt worden.

16. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte im Rahmen einer Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG die Bescheidbeschwerde der Antragstellerin, der Umweltanwaltschaft, der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Stellungnahme.

17. Die Antragstellerin verwies ihn ihrem Schreiben vom 23.06.2015 auf ihre zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten getätigten Ausführungen und ergänzte, dass die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Begutachtung des gegenständlichen Projektes durch die Amtssachverständigen und der Privatgutachter geprüft und ausführlich begründet habe. Die Beschwerdeführerin sei den Amtssachverständigengutachten mit ihren Privatgutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin plant den Neuaufschluss einer Lockergesteinslagerstätte (Quarzkiesgrube mit Kiesentnahme im Tagbau) auf Flächen und Teilflächen der Gst. Nr. 1245/1, 1250, 1251, 2679/1, 2680/1, 2681/1, 3409 und 3620, KG Hinding, Gemeinde Freinberg.

Die vom eigentlichen Rohstoffabbau betroffene Fläche (Abbaufläche) weist eine Größe von 12,8 ha auf, daneben wird ein Aufbereitungsareal im Ausmaß von 2,4, ha errichtet, die zu rodende Fläche beträgt 15,2 ha.

Die geplante Projektfläche ist im Flächenwidmungsplan als Grünland mit Nutzungsart Wald (Gst nr. 1245/1, 1250, 1251,2679/1,2680/1,2681/1,3409) als Verkehrsfläche (Gst Nr. 3620) sowie Betriebsbaugebiet (Gst. Nr. 2681/1) ausgewiesen. Das Gst. Nr. 3620 ist als öffentliches Gut/Verkehrsfläche im Eigentum der Beschwerdeführerin.

Die für das geplante Vorhaben laut Projektunterlagen beanspruchten Flächen " Wald", sind Wald im Sinne des Forstgesetzes, welche gerodet werden.

Die technisch verwertbaren Lagerstättenanteile wurden mit ca. 2 Mio. angegeben. Auf Grund einer jährlichen Abbauleistung von ca. 75.000 m³ wird die Rohstoffgewinnung inklusive der anschließenden Rekultivierung in einem Zeitraum von ca. 30 Jahren stattfinden.

Die Rohstoffgewinnung soll als Lockergesteinsabbau mittels Hydraulikbagger bzw. Radlader durchgeführt werden und wird auf Grund der Grundwasserverhältnisse als Trockenbaggerung eingestuft.

Die Rohstoffförderung zum Kieswerk wird mittels Radlader und örtlich variablen Förderbandstraßen durchgeführt, wobei alternativ auch ein Bagger und Dumper eingesetzt werden können.

Die Projektfläche wird im Osten durch die L 1155, Haugstein Straße, im Westen durch eine Gemeindestraße und im Nordostern, Norden und Nordwesten durch Forstwege (öffentliches Gut der Gemeinde Freinberg) begrenzt. Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz ist über die Liegenschaft des Sägewerkes Pretzl im Süden vorgesehen. Jene Fläche dieses Areals, welche für die Betriebszufahrt in Anspruch genommen wird, ist in der angegebenen Fläche des Aufbereitungsareals berücksichtigt. Der Rohstoffabtransport mit durchschnittlich 20 zu-und 20 abfahrenden Lkw erfolgt Richtung Süden, ausgehend vom Sägewerk Pretzl, über die Gemeindestraße und in weiterer Folge über die L 1155, Haugstein Straße.

Die Abbausohle ist auf einem tiefsten Niveau von 455 m üA vorgesehen, die Geländeoberkante schwankt zwischen 492m üA im Osten und 468m üA im Westen und erreicht die Abbaumächtigkeit eine vertikale Erstreckung von 35m.

Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet") oder Kategorie C ("Wasserschutz-und Schongebiet") nach Anhang 2 UVP-G 2000.

Das Vorhaben liegt in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 (300 m Bereich eines Siedlungsgebietes). In einem Abstand von unter 300 m zum geplanten Vorhaben liegen die Gst Nr. 2686/4 und 2686/2, KG Hinding, welche als Wohngebiet bzw. gemischtes Baugebiet gewidmeten sind.

Aus den in diesem Zusammenhang eingeholten Stellungnahmen aus den relevanten Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Hydrogeologie und Wasserwirtschaft ergeben sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde.

Das Vorhaben verwirklicht mangels Erreichen der Schwellenwerte von jeweils 20 ha weder den Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 noch den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000. Das Vorhaben weist lediglich eine Abbaufläche von 12,8 ha und eine Rodungsfläche von 15,2 ha auf.

Das geplante Vorhaben weist eine Kapazität von 25% der jeweils relevanten Schwellenwerte (5 ha von jeweils 20 ha) gemäß Z 25 lit. a bzw. nach Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf. Daher war subsidiär zu prüfen, ob das geplante Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die genannten Schwellenwerte nach Z 25 lit. a und Z 46 lit. a des Anhang 1 gemeinsam mit anderen Vorhaben überschreitet.

Das geplante Vorhaben steht in einem unmittelbaren Nahbereich zu dem bei der belangten Behörde zeitnah eingereichten Projekt der XXXX " XXXX " mit einer Abbaufläche von 3,1 ha und einer Rodungsfläche von 3,7 ha. Eine kumulative Überschreitung der unter Z 25 lit. a und Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerte (20 ha) ist jedoch nicht gegeben. Auch mit Einbeziehung der im räumlichen Nahbereich befindlichen " XXXX " wird der Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht.

Ein sachlicher Zusammenhang (im Sinne eines einheitlichen Betriebskonzeptes) ist nicht gegeben, sodass von drei selbstständigen Vorhaben auszugehen ist.

Nicht in einem räumlichen Nahbereich befinden sich die "Quarzkiesgrube Silbering" der XXXX , die "Quarzkiesgrube Bietzenberg" der Asmanit-Dorfner Mineralaufbereitungs GmbH & Co KG und die "Revitalisierung Schildorfer Au", die nicht mit dem gegenständlichen Vorhaben kumulieren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Projektausführung des geplanten Vorhabens ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A, C des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegt, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Schärding und des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans. Die Stellungnahmen sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei auf die erstatteten Ausführungen stützen und sich diesen anschließen konnte.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass das geplante Vorhaben hinsichtlich des schutzwürdigen Gebietes gemäß Kategorie E laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Freinberg in einem Abstand von weniger als 300m zu den Grundstücken Nr. 2686/4 und 2686/2, KG 48217 Hinding, welche als Wohngebiet (2686/4) bzw. gemischtes Baugebiet (2686/2) gewidmet sind, liegt.

Dem Ergebnis der Einzelfallprüfung (Grobprüfung), wonach durch den Neuaufschluss der Quarzkiesgrube das schutzwürdige Gebiet (Siedlungsgebiet) nicht wesentlich beeinträchtigt wird, liegen widerspruchsfreie, folgerichtige, in sich schlüssige und mängelfreie Gutachten der Amtssachverständigen zugrunde. Die "Privatgutachten" der Beschwerdeführerin sind nicht ausreichend fundiert, um Zweifel an den Ergebnissen der Amtssachverständigengutachten erwecken zu können.

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Abbauvorhaben und der Betriebe "Quarzkiesgrube Silbering", "Quarzkiesgrube Bietzenberg" und die "Revitalisierung Schildorfer Au" kann im Sinne der Projektunterlagen nicht entnommen werden, da - wie die Bezirkshauptmannschaft Schärding schlüssig ausführt - diese Vorhaben eine Entfernung von ca. 3 km und mehr als 3 km Luftlinie ausweisen und in keiner direkten Sichtbeziehung stehen.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten siehe Seite 23

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Trotz eines entsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vorgebracht wurden.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 unterliegt die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5? von mindestens 20 ha einer UVP-Pflicht.

Anhang 1 Spalte 3 Z 25 lit c UVP-G 2000 legt für die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein-Nass-oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerungen und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5? von mindestens 10 ha eine UVP im vereinfachten Verfahren fest.

Die in lit a bzw. lit c angeführte Fußnote 5? lautet:

"Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gem. § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen."

Nach Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. a UVP-G 2000 sind Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha jedenfalls UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren in einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen.

Schutzwürdige Gebiete der Kategorie C laut Anhang 2 des UVP-G 2000 umfassen Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959.

Die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie E umfassen Siedlungsgebiete in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.

Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.

Es war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt wird.

1. Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt wird, ist festzuhalten, dass das Vorhaben mit einer Abbaufläche von 12,8 ha und einem Aufbereitungsareal von 2,5 ha und einer gesamten Rodungsfläche von 15,2 ha mangels Erreichen der Schwellenwerte von jeweils 20 ha weder den Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 noch den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 verwirklicht.

2. Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 Spalte 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird und somit das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt, ist auszuführen, dass für bestimmte Vorhabenstypen des Anhanges 1 in Spalte 3 ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt wird, wenn das betreffende Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 liegt. Im Sinne des Wortlautes der Spalte 3 müssen sich die Vorhaben innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befinden. Das geplante Vorhaben liegt (auf Grund der Ermittlungsergebnisse) in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E "Siedlungsgebiete", wobei es genügt, wenn auch nur Teile der Anlage im Schutzgebiet liegen. Ein Vorhaben im Nahbereich, aber außerhalb des schutzwürdigen Gebietes unterliegt nicht der Spalte 3, selbst wenn die Auswirkungen des Vorhabens das schutzwürdige Gebiet beeinträchtigen sollten (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 485). Daher geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Vorhaben liege unmittelbar in der Nähe eines Schutzgebietes der Kategorie C, ins Leere (siehe US 10.08.2012, 8A/2011/19-53 Allhartsberg, wonach Vorhaben, welche sich bloß in der Nähe eines schutzwürdigen Gebietes befinden und auf dieses nur von außen einwirken, nicht unter den Tatbestand der Z 25 lit. c zu subsumieren sind).

2.1 Hinsichtlich der Rodung ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Gebietes der Kat. E unerheblich (maßgeblich wäre Kat A), ein Tatbestand nach Anhang 1 Z 46 Spalte 3 UVP-G 2000 wird hier nicht erfüllt. Obwohl der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 46 lit. a Spalte 2 (20 ha) nicht, jedoch 25 % des Schwellenwertes (nämlich mehr als 5 ha) erreicht werden, war im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen, ob eine Kumulierung mit anderen Rodungsvorhaben in Betracht kommt (siehe unten, Seite 22).

2. 2 Hinsichtlich des Kiesabbaus bedeutet das Vorliegen eines schutzwürdigen Gebietes der Kat. E, einen nach Anhang 1 Z 25 lit c Spalte 3 zu berücksichtigenden Schwellenwert von 10 ha, der vom vorliegenden Projekt erreicht wird (12,8 ha).

Daher war für das gegenständliche Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen und die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen, bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1, Z 25 lit c sind die Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet (Siedlungsgebiet als schützenswerter Lebensraum des Menschen) maßgeblich.

Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10. November 2000, US 9/2000/9-23, 23. August 2001, US 1B/2001/2-28, 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18, 7. Jänner 2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7). Bei der Grobbeurteilung handelt es sich nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern vorzugsweise um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche (beim Kiesabbau: Lärm und Staubbelästigung, Grundwasserbeeinträchtigung).

Die Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Hydrogeologie/Wasserwirtschaft sind im Rahmen dieser Grobprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass durch den Neuaufschluss der Quarzkiesgrube der Schutzzweck des Siedlungsgebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine UVP war daher durchzuführen.

3. In Bezug auf die Prüfung, ob ein Vorhaben des Anhanges 1, das die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder Kriterien nicht erfüllt, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (Kumulierungstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000), ist nachstehendes festzuhalten:

Die Kumulationsbestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn ein Vorhaben für sich gesehen den anzuwendenden Schwellenwert des Anhanges 1 oder das entsprechende Kriterium nicht erfüllt. Es ist hierbei im Rahmen der Einwendungen der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 2 daher nur subsidiär gilt, wenn sich eine UVP-Pflicht nicht schon aufgrund anderer Regelungen des UVP-G ergibt (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 10).

Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVP-pflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern; dies insbesondere in jenen Fällen, in denen kein einheitliches Projekt im Sinne des Vorhabensbegriffs des § 2 Abs. 2 gegeben ist und es somit einer weiteren Bestimmung bedurfte, um derartigen Umgehungsabsichten wirksam begegnen zu können. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).

Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen.

Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).

Daher hat die belangte Behörde geprüft, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben den Kumulationstatbestand erfüllt.

-) Sowohl das geplante Vorhaben der Antragstellerin als auch das Vorhaben " XXXX " stellen ein Vorhaben nach Z 25 des Anhanges 1 UVP-G 2000 dar und dienen der Entnahme von mineralischen Rohstoffen. Die Vorhaben wurden von unterschiedlichen Projektwerbern eingereicht. Aufgrund der Ausführungen in den Projektunterlagen des geplanten Vorhabens steht zweifelsfrei fest, dass die zur Beurteilung eingereichten Projekte in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Das geplante Vorhaben befindet sich auf Teilflächen der Gst. Nr. 1245/1, 1250, 1251, 2679/1, 2680/1, 2681/1, 3409 und 3620, KG Hinding. Das Vorhaben " XXXX " auf Flächen der Gst. Nr.3459/1,3459/2, 3504/1,3504/3 und 3504/4 , alle KG Hinding. Die angegebenen Flächen befinden sich in einem unmittelbaren Nahbereich. Auch die" XXXX " auf Gst Nr. 3410, KG Hinding, befindet sich im Nahbereich zum vorliegenden Vorhaben.

Deren Abbauflächen erreichen in Summe (12,8ha + 3,1ha + 0.89ha) den erforderlichen Schwellenwert von 20 ha nicht.

Die von der Bezirkshauptmannschaft genannten Kiesabbaue "Quarzkiesgrube Silbering", "Quarzkiesgrube Bietzenberg" und die "Revitalisierung Schildorfer Au" sind vom geplanten Vorhaben ca. 3 km Luftlinie und mehr entfernt, sodass im Sinne der Einzelfallbeurteilung und im Lichte der VwGH - Judikatur (vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0164) zweifelsfrei kein räumlicher Zusammenhang besteht. Das geplante Projekt stellt ein selbständiges Vorhaben dar. Die Beschwerdeführerin vermag diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht zu ändern, da das Beschwerdevorbringen gänzlich konkrete Ausführungen vermissen lässt, inwiefern ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und den genannten Kiesgruben bestehen solle.

-) Auch hinsichtlich der Rodungen wird der Kumulierungstatbestand nicht erfüllt. Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding im relevanten Umkreis zum Vorhaben festgestellten Rodungen weisen in Summe ein Ausmaß von ca. 0,32 ha auf, durch Summierung dieser Rodungen wird der Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht, sodass keine weitere Prüfung erforderlich war.

-) Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind. Diesbezüglich ist der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II). Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, gemeinsam genützte Parkplätze und Aufschließungsstraßen, Einplanung von Synergieeffekten, gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke, vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, 0219; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129, zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzepts mehrerer Projekte), zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte. Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg, bestätigt durch VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; US 04.07.2006, 5B/2006/8-6 Kramsach bestätigt durch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 10).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen sachlichen Zusammenhang der geplanten Quarzkiesgruben, weil ein einheitlicher Betriebszweck bzw. ein Gesamtkonzept der Vorhaben nicht erkennbar ist. Darüber hinaus lässt allein die Nutzung derselben Landesstraße zum Abtransport kein einheitliches Verkehrskonzept erkennen.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

1. Verfahrensmangel

Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit dem im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.9.2014 vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt und die am Verfahren beteiligten Parteien damit konfrontiert habe.

Dementgegen hat sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführlich und umfassend mit den einzelnen Aussagen der Privatgutachten auseinandergesetzt und dargelegt, warum sie den Aussagen der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen zu den jeweils zu betrachtenden Fachbereichen folgte und ihrer Entscheidung zu Grunde legte.

Es geht auch nicht darum, dass eine Stellungnahme der Antragstellerin eine Auseinandersetzung eines Amtssachverständigen mit einem Privatgutachten nicht ersetzen kann bzw. soll. Vielmehr hat die belangte Behörde begründet, warum die vorgelegten Privatgutachten unzureichend sind, da sie von falschen Prämissen ausgehen, die im Feststellungsverfahren relevante Fragestellung verkennen und daher eine Befassung der Amtssachverständigen aus der Sicht der belangten Behörde nicht mehr erforderlich war.

Wie auch aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Unbegründetheiten und Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Amtssachverständigen darzutun. Die Tatsache, dass die belangte Behörde keine Stellungnahme zum Privatgutachten bzw. zur Mängelliste einholte, macht eine Entscheidung noch nicht mangelhaft. Vor allem wenn sie ausführlich begründet, warum dieser Schritt nicht erforderlich war.

Zusätzlich müsste die Beschwerdeführerin begründen, dass die Nichteinräumung einer fachlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen kausal bzw. relevant für eine allfällige falsche Entscheidung war.

Da auch die Umweltanwaltschaft keine Beschwerde erhoben hat, ist davon auszugehen, dass sie mit den Ausführungen der belangten Behörde zu den Privatgutachten konform geht. Sie hat im Rahmen der Beschwerdemitteilung keine Stellungnahme abgegeben. Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat lediglich ein Anhörungsrecht und keine Parteistellung im Sinne der Verfahrensgesetze bzw. UVP-G 2000.

2. Hydrogeologie

Die Beschwerdeführerin befürchtet im Wesentlichen eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines schutzwürdigen Gebietes, nämlich eines Siedlungsgebietes insbesondere durch die Gefährdung der Trinkwasserversorgung infolge Trockenfallens der Brunnen Pretzl, Stadler und anderer Quellen und verweisen auf die vorgelegten Gutachten von Jung und Spendlingwimmer.

Sowohl aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes als auch des Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft ist ersichtlich, dass der gegenständliche Standort außerhalb von Wasserschutz- und Schongebieten gem §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 idgF sowie außerhalb von Grundwasservorrangflächen für die Sicherung der derzeitigen und zukünftigen Trinkwasserversorgung liegt.

Aus den wasserrechtlichen Projektunterlagen ergibt sich, dass

"im weiten Umkreis von rund 500 m von dem geplanten Nutzwasserbrunnen für die Kieswaschanlage bzw. von der Außenberandung des geplanten Schotterabbaues im Wasserbuch der BH Schärding keine Wasserrechte für Grundwasserentnahmen" eingetragen sind. Im Umkreis um den Schotterabbau befinden sich aber private Wassergewinnungsanlagen:"

1. Schächte "Stadler", Grst Nr. 1954, KG Hinding , hier geht das wasserrechtliche Einreichprojekt (Dr. Flögl) davon aus, dass aufgrund der hydrologischen Situation (nur lokale Schichtwässer, sehr geringe Bodendurchlässigkeit, langsame Grundwasserfließzeiten von weniger als 1m/d) keine quantitative und qualitative Beeinflussung durch den Schotterabbau anzunehmen ist. Auf die Möglichkeit gegebenenfalls eine Beweissicherung durchzuführen wird verwiesen.

2. Bohrbrunnen Pretzl, Gst Nr. 2683, KG Hinding, auch hier wird im Projekt festgehalten, dass eine quantitative und qualitative Beeinträchtigung durch den Schotterabbau nicht zu befürchten ist, da der Brunnen das Grundwasser aus einem tieferen Kluftsystem des Kristallins bezieht. Weiters wird ausgeführt, dass quantitative Auswirkungen durch die geplante Nutzwasserbrunnenanlage des Schotterabbaus, die ihr Grundwasser ebenfalls aus dem Kristallin erschrotten soll, aufgrund der großen Entfernung nicht sehr wahrscheinlich sind, aber über ein zusammenhängendes wasserführendes Kluftsystem grundsätzlich möglich wäre. Zur Sicherheit wurde ein Beweissicherungsprogramm vorgeschlagen, das im Wasserrechtsverfahren festzulegen sein wird.

3. Brunnen "Kapfhammer",Gst Nr. 3504/3, KG Hinding: auch hier wird dargelegt, dass eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung dieses Hausbrunnens (der nicht im Betrieb ist), aufgrund der hydrologisch-hydrogeologischen Verhältnisse nicht zu befürchten und eine Beweissicherung nicht erforderlich ist.

4. Die rund 1 km nördlich des geplanten Abbaugebietes liegende Quelle "Neudling" der WVA der Gemeinde Freinberg steht mit deren Einzugsgebiet laut vorliegenden Grundwasserpotenziallinien nicht mit dem geplanten Abbaubereich in Verbindung.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine Beeinträchtigung des im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E bestehenden Schutzzwecks der Versorgung mit Trinkwasser durch Trockenfallen der Brunnenanlagen Stadler und Pretzl nicht ausgeschlossen werden kann, wurde durch die Ausführungen in den Projektunterlagen und Stellungnahme des Amtssachverständigen entkräftet.

Der entscheidende Schutzzweck, der im Auge zu behalten ist, ist jener eines Siedlungsgebietes und nicht von wasserversorgenden Einzelanlagen. Die fachspezifischen Ausführungen in den Projektunterlagen gehen im Wesentlichen davon aus, dass eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung nicht zu befürchten ist.

Grundsätzlich wurden die hydrologischen Verhältnisse aufgrund von zehn Erkundungs- bohrungen, von denen die meisten auch zu Grundwasserbeobachtungsmessstellen ausgebaut wurden, festgestellt. Die Bohrergebnisse wurden gemäß einer detaillierten geologischen Analyse in einzelnen Abschnitten (vertikal) dargestellt. Auf die ihm Akt vorliegenden Bohrprofile und Schnittdarstellungen wird verwiesen. Die festgestellten Grundwasserspiegellagen wurden höhen - und lagemäßig in Korrelation gesetzt und ergaben kein zusammenhängendes geschlossenes Grundwasservorkommen, was von der Beschwerdeführerin bzw. deren Privatgutachter gar nicht bestritten wurde. Die wasserführenden Horizonte sind nur als lokale Schichtwasservorkommen anzusprechen. Trotz des Fehlens eines geschlossenen Grundwasservorkommens wurde ein Grundwasserschichtenplan erstellt. (Im Projekt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grundwasserschichtenlinien als Potenziallinien nur die großräumige unterirdische Entwässerungsrichtung von Norden nach Süden bzw. Südwesten zeigen, jedoch nicht als Grundwasserschichtenlinien eines einheitlichen Grundwasserskörpers darstellen).

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren allgemeinen Vermutungen, dass die Wasserversorgung und die Trinkwasserqualität nicht gesichert wären, an den Ausführungen der Sachverständigen, wonach das Vorhaben außerhalb von Grundwasservorrangflächen liegt, keinen Zweifel zu erwecken.

Die Beschwerdeführerin lässt vollkommen offen, welche Schlussfolgerung aus einem Höhenplan für die Entwässerungsrichtung bzw. der Abström/Fließgeschwindigkeit bezüglich der Wasserversorgung des angesprochenen Brunnens Stadlers in Bezug auf das Projekt gezogen werden können.

Damit ist auf die weitere Ausführung der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen, weil diese Ausführungen Detailfragen betreffen, die an der grundsätzlichen lediglich aufgrund einer Grobprüfung gefassten Entscheidung kein UVP-Verfahren durchzuführen, nichts zu verändern vermögen.

Es ist schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar, dass die lokale Entfernung einer Bodendecke zu einem wesentlichen Grundwasseranstieg führen soll, der im vorliegenden Fall mindesten 4 m betragen müsste um die Höhe der Sohle zu erreichen.

Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde abermals darauf hin, dass das gegenständliche Vorhaben als Nassbaggerung einzustufen wäre, was nicht einmal die Privatgutachter behaupten.

Hinsichtlich der behaupteten Nassbaggerung wird ausgeführt, dass das UVP-G 2000 grundsätzlich nicht zwischen Trocken-und Nassbaggerung unterscheidet. Mit der UVP-G-Novelle 2004 (BGBl I 2004/153) wurde die bis dahin bestehende Trennung der Vorhabenstypen Nass - und Trockenbaggerung in 2 verschiedene Ziffern mit unterschiedlichen Schwellenwerten (Z 25 und 38) aufgegeben, da dies in der Vollzugspraxis seit 2000 erhebliche Probleme bereitet hatte. Es ist vorhabensinhärent, dass Vorhabensteile von Nassbaggerungen zum Teil auch den Tatbestand der Trockenbaggerung erfüllen. Ein Zusammenrechnen bei unterschiedlich formulierten Tatbeständen, sowohl was das Flächenausmaß als auch die Einrechnung der Zufahrtswege anbelangt, birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und vielfältige Umgehungsmöglichkeiten in sich. Dieser Missstand wurde beseitigt, indem in Z 25 einheitlich für die Entnahme von Lockergestein (als Nass- oder Trockenbaggerung) ein Tatbestand festgelegt wird (EBRV 648 BlgNR 22. GP ) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G, Z 25 und 26 Rz 9).

Als einzige Ausnahme ist die Unterscheidung in den Tatbeständen nach Spalte 3 in Ziffer 25 Anhang 1 UVP-G 2000 geblieben. Demnach wird die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung betreffend einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen innerhalb eines Wasserschutz - oder Wasserschongebietes dann ausgelöst, wenn eine Nassbaggerung mit einer Größe von mindestens 10 ha vorliegt und diese in einem Wasserschutz - oder Wasserschongebiet situiert werden soll.

Das geplante Vorhaben ist jedoch nicht innerhalb eines Kategorie C-Gebietes, also einem Wasserschutz - oder Wasserschongebiet, situiert, sodass sich jede weitere Prüfung nach Spalte 3 in Ziffer 25 Anhang 1 UVP-G 2000 erübrigt. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, dass das geplante Vorhaben lediglich "nahe einem Schutzgebiet der Kategorie C" liegt (siehe oben Seite 18).

Abgesehen davon liegen übereinstimmende Aussagen des Wasserpolizeilichen Planungsorgans und des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft sowie Projetanten vor:

"Die geplante Abbausohle liegt auf Kote 455,0 m üA, im südlichen Bereich des Aufbereitungsareals auf Kote 475,0 m üA und damit mindestens rund 4 m über dem laut durchgeführten Ermittlungen anzunehmenden relevanten HGW, weshalb der Abbau mit großem Sicherheitsabstand als Trockenbaggern zu bewerten ist."

3. Schalltechnik und Luftreinhaltung:

3.1 Schalltechnik:

Die Beschwerdeführerin listet in ihrem Privatgutachten von DI Franz Kurz Mängel des Projektes auf, deren Vorliegen die belangte Behörde ausführlich und plausibel entkräftet hat. Worin die "umfassenden Widersprüche" mit dem Amtssachverständigen-Gutachten liegen sollen, ist der Mängelliste nicht zu entnehmen. Der Amtssachverständige hält in seinem Gutachten nachvollziehbar fest, dass durch das geplante Vorhaben grundsätzlich Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Siedlungsgebietes zu erwarten sind, aber in einem Ausmaß, das zu keinen Veränderungen der bestehenden örtlichen Verhältnisse führt bzw. in einigen Bereichen zu Veränderungen um höchstens 2,4 dB. Diese Erhöhungen werden vom Amtssachverständigen als geringfügig bewertet. Der Amtssachverständige gibt auch an, auf welchen Grundlagen seine Aussagen basieren. Er stützt sich auf Ergebnisse von Ist - Bestandserhebungen an verschiedenen Messpunkten, Emissions- und Immissionsprognosen und die Beurteilung bzw. Ermittlung der spezifischen Schallimmission gemäß der ÖAL RL Nr 3. Dabei wurden Tag-, und Nachtzeit sowie verschiedene Szenarien berechnet.

Die Beschwerdegründe, die auf Ausführungen des Privatgutachtens beruhen und mit denen sich die belangte Behörde ausführlich auseinandergesetzt hat, vermögen das erkennende Gericht nicht zu überzeugen.

Zu den einzelnen Mängelpunkten:

Pkt.1

"Auf Seite 8 wird unter Punkt 2.1 angegeben, dass die Kalibrierung mittels eines Kalibrators von Brüell & Kjaer mit letztem Eichdatum vom 24.1.2012 geeicht wurde. Für die Eichung von Lärmmessgeräten und Kalibratoren gilt eine Eichfrist von 2Jahren. Damit war der Kalibrator außerhalb der Eichfrist und ist die Kalibrierung mitdiesem Gerät nicht zulässig.

Der Privatgutachter geht von Annahmen aus, die nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmen. Die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem der letzten Eichung folgendem Kalenderjahr (§§15, 16 MEG).

Pkt.2

"Es wurde zwar die Lärmmessung auf Seite 22 in groben Zügen beschrieben,

welches Messgerät dabei verwendet wurde und wann dessen letzte Eichung stattgefunden hat, wird nicht angegeben. Das ist unzulässig".

Der Privatgutachter lässt Verfahrensergebnisse unberücksichtigt. Die Beschreibung der verwendeten Messgeräte und deren Eichzeitpunkte sind aus den Projektunterlagen (Lärmtechnisches Projekt Kap. 2.1) ersichtlich.

Pkt 3

"Die Messzeit auf Seite 9 wurde für die Messpunkte 1, 2 und 4 zwischen 06:00 Uhr

und 20:00 Uhr gewählt. Ohne Angaben von Gründen wurde sie jedoch beim

Messpunkt 3 auf 06:00 Uhr bis 16:00 Uhr beschränkt. Damit können zwar aufgrund der Messung die Tageszeit, jedoch nicht die Abendzeit beurteilt werden."

Warum auf Grundlage von 3 repräsentativen Abendmessungen (statt 4) die Abendzeit nicht beurteilt werden können soll, geht aus der Mängelliste nicht hervor. Angesichts der vom Amtssachverständigen überprüften und nicht bemängelten Projektunterlagen und der Verfahrensergebnisse, wonach auch im Betriebszustand keine relevante Lärmbelästigung besteht bzw. nach ÖAL-RL Nr. 3 eine zulässige Änderung der Ist-Situation von 1,8-2,4 dB vorliegt und eines Gesamtimmissionswertes von 44 dB (für Wohnbereiche sind 50-55 dB grenzwertig ) schließt das erkennende Gericht eine relevante Lärmbelästigung nach 16.00 Uhr aus.

Pkt 4

"Es wird in der Tabelle 2.4 auf Seite 9 zwar beschrieben, welche Ereignisse zu einer

Anhebung des ortsüblichen Pegels führen könnten, bei der Auswertung der

Messergebnisse auf den folgenden Seiten sind allerdings diese Ereignisse nicht markiert und damit auch nicht gesondert ausgewertet"

Eine Relevanz der gewünschten Zuordnung der Lärmereignisse zu den Messergebnissen durch Markierung ist nicht ersichtlich. Aus dem Verfahrensakt ("Lärmtechnisches Projekt") ist ersichtlich, dass die Messungen der Ist- Situation ausführlich dokumentiert wurden. Inwieweit eine Zuordnung und Markierung der gemessenen dB auf einzelne Lärmquellen im Rahmen einer Grobprüfung erforderlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Außerdem sind alle maßgeblichen Betriebsvorgänge und die dadurch verursachten Lärmimmissionen berücksichtigt worden.

Pkt 5

"Es werden unter Punkt 2.3 meteorologische Verhältnisse nebulos beschrieben. Ein

ganz wesentlicher Parameter, nämlich die Windgeschwindigkeit, ist jedoch nicht

mitgeschrieben worden und damit können die Messungen im nachfolgenden

Gutachten auch nicht bewertet werden. Wie in ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 Ausgabe

2008-03-01 unter Punkt 4.1.4 "Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen

Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o" richtig ausgeführt wird, kann die

Differenz bis zu 15 dB betragen. Da es sich dabei um ein logarithmisches Maß

handelt, ist das Lärmverhältnis bei 15 dB das 32-fache. Damit kann ohne diese Angabe das Lärmmessergebnis nicht einmal als Schätzung verwendet werden."

Im gegenständlichen Verfahren wurden Lärmbestandsmessungen unter Beachtung der meteorologischen Verhältnisse sowie Prognoseberechnungen mit Hilfe eines Rechenmodells, das ein Mitwindmodell darstellt, durchgeführt und die maßgeblichen Betriebsvorgänge berücksichtigt. Außerdem wurde eine meteorologische Analyse der ZAMG (2.4.2014) eingeholt. Der Amtssachverständige hat die Projektunterlagen fachlich geprüft und als plausibel und nachvollziehbar angesehen. Es wird abermals bemerkt, dass es sich hier um eine Grobprüfung handelt und nicht um die Lösung von Detailfragen. Um eine Rechenmodell anwenden zu können, müssen die dafür erforderlichen Daten vollständig gesammelt werden. Was hier ganz offensichtlich vorliegt.

Pkt 6

"Für die Berechnung gibt der Gutachter an, dass es sich um die Software "SoundPLAN" handelt. Welche Version und welche Ausgabe diese Softwareaufweist, ist nicht erkennbar. Ebenso nicht erkennbar ist, für welche Windgeschwindigkeiten und in welcher Richtung diese Ausbreitungsberechnung erfolgte. Weiters müsste für die Ausbreitungsberechnung vorher die ortsüblich vorherrschende Windrichtung und Windgeschwindigkeit ermittelt werden und diese dann in die Modellierung einfließen. Da die Abmessungen der Grube im Verhältnis zu den Nachbarabständen sehr groß sind, ist auch die Berechnung mit flächenhafter Lärmverteilung so nicht zulässig, sondern müsste auf die tatsächlich vorgesehenen Straßenführungen beim Abbau Bezug genommen werden. Zu guter Letzt wurden unter dem Kapitel 3.4 Schutzmaßnahmen beschrieben, die jedoch im Geländemodell der Berechnung nicht berücksichtigt wurden (hinter einem 10m

hohen Wall müsste in der berechneten Lärmkarte eine deutliche Abschattung erkennbar sein). Es wird einfach nur behauptet, dass dieser Wall für die Berechnung inhärent, also im Projekt beinhaltet sei. Darüber hinaus gibt es zwischen den Immissionspunkten Höhenunterschiede, die im Berechnungsergebnis nicht nachvollziehbar sind. Es stellt sich die Frage, in welchen Höhen gerechnet wurde und weshalb."

Die Version der Lärmprognosesoftware ist aus dem Verfahrensakt ersichtlich. Es handelt sich dabei um ein Mitwindmodell. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass bei der Auflistung der maßgeblichen Emissionsquellen und der Aufstellung der Berechnungsszenarien die von der Beschwerdeführerin gerügten Berechnungen im Projekt Eingang gefunden haben (Kap. 3.1 und 3.2.2. Projektteil "Lärm").

Abgesehen davon erfolgte die Ermittlung bzw. Berechnung der künftigen Schallimmissionen unter Heranziehung jener konkreten Lärmquellen, die mit dem Abbaubetrieb und dem Betrieb der Aufbereitungsanlage verbunden sein werden (zB Bagger, Dumper, LKW etc , S 16 der Projektunterlagen "Lärm").

Pkt 7

"Unter Punkt 3.3.1.1. wird im vorletzten Absatz angegeben, dass ein Korrekturwert

von - 4 dB wegen des Betriebs der Schubraupe auf Urgeländeniveau für höchstens eine Woche erfolgt, im Projekt wurde jedoch so eine Einschränkung nicht gefunden."

Im schalltechnischen Projekt wurden die spezifischen Schallimmissionen des Abbaubetriebes ermittelt. Der Beurteilungspegel beträgt an den verschiedenen Messpunkten zwischen 41 und 20 dB. Für den Betrieb der Raupe wurde der Beurteilungspegel um 4 dB reduziert. Durch den Betrieb ist auch ohne Korrekturwert von 4dB keine erhebliche Lärmbelästigung gegeben.

Pkt 8

"Es sind zwar die "Schriebe" (= kontinuierliche Aufzeichnung der Lärmpegel)

enthalten, es gibt aber weder einen Maßstab, der ein Ablesen ermöglichen würde

noch eine Zuordnung von Ereignissen zu den einzelnen aufgezeichneten Lärmspitzen."

Eine Relevanz der geforderten Methode ist insbesondere in einem Grobprüfungsverfahren nicht ersichtlich, noch dass bei Einhaltung dieser Methode zu anderen Ergebnissen gekommen werden könnte.

Pkt 9

"Um Lärmmessungen für Kalibrierzwecke eines Ausbreitungsmodells verwenden zu

können, müssen jedenfalls während der Messung Verkehrszählungen erfolgen und

die besonderen Ereignisse genau markiert und gesondert ausgewertet werden. Inder nachfolgenden Analyse sind sie auch gesondert zu beurteilen."

Aus diesem Vorbringen ist die Relevanz von Verkehrszählungen im gegenständlichen Verfahren im Zuge der Messungen zur Verwendung in einem Lärmausbreitungsmodell nicht nachvollziehbar. Auf Kap. 2.1 im lärmtechnischen Projekt verwiesen.

Pkt 10

Ob kalibriert wurde, wie kalibriert wurde und wie groß die Korrekturwerte sind fehlt ebenfalls im Gutachten. Damit ist' wiederum das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung nicht mehr als ein schönes farbiges Bild.

Die von der Beschwerdeführerin vermissten Angaben zur Kalibrierung finden sich in den Projektunterlagen. Auch hier setzt sie sich über Verfahrensergebnisse hinweg.

3.2 Luftreinhaltung:

Auch hier listet die Beschwerdeführerin im Privatgutachten von DI Franz Kurz Mängel des Projektes auf, deren Vorliegen die belangte Behörde ausführlich und nachvollziehbar widerlegt. Der Amtssachverständige beurteilte das vorliegende lufttechnische Projekt als nachvollziehbar und schlüssig und das Verfahren zur Emissionsermittlung samt Erstellung einer Immissionsprognose mittels Lagrange-Ausbreitungsmodell als Stand der Technik. Für die Beurteilung der Immissionsbelastung wurden die im Immissionsschutzgesetz-Luft verankerten Grenzwerte der Konzentration und Disposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit herangezogen. Er kam zum Ergebnis, dass die Immissionsprognose plausibel darlegt, dass zusätzliche Immissionsbelastungen an Staub bei nahe gelegenen Wohnnutzungen in einem äußerst geringen Ausmaß zu erwarten seien, diese aber fachlich als unerheblich zu beurteilen wären.

Zu den einzelnen aufgelisteten Mängel:

Pkt 1:

"Wenngleich die Emissionsfaktoren für Feinstaub an den Verbrennungsmotoren auf Seite 10 erklärt wurden, werden auf den nachfolgenden Seiten für die Manipulation Emissionsfaktoren angenommen ohne zu begründen, weshalb diese und in genau der gewählten Höhe festgelegt wurden. Damit ist nur ein Teil der PM2,5-Emissionen begründet, die gesamten PM 1O und PM30-Emissionen unbegründet."

Es ist nicht erkennbar, warum die verfahrensgegenständlichen staubtechnischen Auswertungen und Methoden unbegründet wären und zu erheblichen Beeinträchtigungen bei richtiger Anwendung führen würden. Im Projekt wird angeführt, dass die Immissionszusatzbelastung für die luftfremden Schadstoffe PM 10, PM 2,5 und die Staubdeposition PM 30 bezogen auf den JMW ermittelt wurden und weniger als 3 % des Grenzwertes beträgt. Detaillierte Angaben über die Ermittlung finden sich in Kap. 2.2. und die deren Berechnungen in Kap. 2.5.

Aus den in den Projektunterlagen befindlichen 10 Seiten, die umfassenden Berechnungen darstellen, geht hervor, dass sehr wohl zwischen PM 2,5 PM10 und PM,30 unterschieden wurde. Es kann den allgemeinen und unbestimmten Angaben des Privatgutachters nicht gefolgt werden, wonach die gesamten PM 10 und PM 30 Berechnungen unbegründet wären.

Pkt 2

"Daraus resultierend fehlt auch für eine weiter folgende Beurteilung und den Vergleich mit Grenzwerten die Grundlage."

Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar.

Pkt 3

"Es ist bereits jetzt im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung aus den detaillierten Projektbeschreibungen abzuleiten, ob für die angrenzenden Liegenschaften eine Umweltgefährdung zu erwarten ist. Diese Tatsache dann, wie im Kapitel 3 gefordert, bei der Ausführung durch ein staubtechnisches Projekt zu klären, ist für das UVP-Verfahren zu spät.

Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird verwiesen, denen das erkennende Gericht nichts hinzuzufügen hat.

Pkt 4

Es wurde im Zusammenhang mit der Ausbreitungsberechnung für Staub nicht angegeben, für welche Staubfraktionen diese Berechnung mit welcher Ergebnistoleranz anwendbar ist. Weiters ist der Zusammenhang der Bezugshöhe zwischen den Meteorologiedaten und den Berechnungswerten im Gutachten nicht ausgeführt. Bei der Verfrachtung wurde zwar nach Angaben im Gutachten auf eine

Auswertung der Zentralstelle für Meteorologie und Geodynamik verwiesen, und diese sollte im Anhang enthalten sein, dem gezeichneten Gutachter in diesem Gutachten steht diese jedoch nicht zur Verfügung.

Wie schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, finden sich im staubtechnischen Projekt unter Kapitel 2.4 und 2.5.7. Berechnungsergebnisse, Berechnungsmodelle, Grenzwertvergleiche usw. Diesem Kritikpunkt ist nicht zu entnehmen, inwiefern seine allgemeinen Ausführungen für die konkreten Messungen und Messergebisse relevant sind. Die Ergebnisse der ZMAG, die dem staubtechnischen Projekt zu Grunde liegen, sind Akteninhalt.

Zu Pkt 5:

"Es wurde im Gutachten keine toxikologische Betrachtung der Stäube aufgrund der Bodenstruktur geführt und begründet."

Grundlage zur Erstellung des staubtechnischen Projektes war die "Technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen 2013, Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend." Eine toxologische Betrachtung wird nicht gefordert.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden kann (VwGH 25.4.2005,2005/12/0195, "fundiertes" Gegengutachten, vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0154, 19.6.1996, 95/01/0233,27.6.2003, 2002/04/0195).

Von einem fundierten Gegengutachten ist die konkrete und begründete Widerlegung von Aussagen der Amtssachverständigen zu erwarten. Die vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen ("Privatgutachten") erschöpfen sich in allgemeinen, unbestimmten Bemängelungen, deren Relevanz nicht begründet und nachvollziehbar erscheint. Darüber hinaus berücksichtigen einige aufgezeigte Mängel nicht den Akteninhalt. Es wird nicht dargelegt, inwieweit eine wesentliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Siedlungsgebiet zu erwarten ist. In der Mängelliste bzw. dem Privatgutachten zur Hydrologie finden sich keine präzisen Darstellungen, um den Amtssachverständigenaussagen tauglich zu begegnen. Diese fachkundige Stellungnahme vermag daher in keinem Punkt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Projektunterlagen, der Begutachtung der Amtssachverständigen und der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin konnten die Fachgutachten nicht entkräften und sind deshalb nicht geeignet, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Zudem war im Rahmen der Grobbeurteilung lediglich eine Abschätzung der vorhabenstypischen Projektauswirkungen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit vorzunehmen, mit Detailliertheit und Tiefe, wie es für ein UVP-Verfahren erforderlich ist, war hier nicht vorzugehen.

4. Kumulation (siehe auch oben Seite 19f)

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, dass sie bei der Prüfung der Kumulierung lediglich die Abbauflächen der räumlich in einem Naheverhältnis gelegenen Vorhaben addiert hätte und nicht die gesamten Vorhabensflächen, die auch Aufschlussflächen umfassen. Zudem sei das Vorhaben "Revitalisierung Schildorferau" nicht bei der Kumulation berücksichtigt worden, obwohl es sich um ein Vorhaben vom gleichen Vorhabenstyp handelt. Die Beschwerdeführerin zählt sämtliche Vorhaben, die zu berücksichtigen gewesen wären, auf.

Inwiefern der Schwellenwert hinsichtlich Anlage 1 Z 46 überschritten wird, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Kumulierung die im räumlichen Nahbereich situierten gleichartigen Vorhaben, nämlich die " XXXX " und die " XXXX " berücksichtigt und deren Abbauflächen addiert. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten die gesamten Vorhabensflächen inklusive Aufschlussflächen berücksichtigt werden sollen. Wie schon oben dargelegt orientiert sich die Kumulierung der Schwellenwerte an der jeweiligen des Anhangs 1 UVP-G 2000, d.h. bei der hier anzuwendenden Ziffer 25 an der Entnahmefläche (nicht an der Aufbereitungsfläche). Im Übrigen wird auf den Leitfaden UVP für Bergbauvorhaben verwiesen, wonach Aufschlussflächen (die in weiterer Folge üblicherweise zu Abbauflächen werden) keine zusätzlichen Flächen darstellen und in die Flächenberechnung nicht einzubeziehen sind. Die belangte Behörde ist daher richtigerweise von den Abbauflächen der jeweiligen Kumulationsvorhaben ausgegangen, die in Summe eine Fläche von 16,8 ha ergeben und den erforderlichen Schwellenwert von 20 ha nicht erreichen.

Dass die belangte Behörde das Vorhaben "Revitalisierung Schildorfer Au" nicht in die Kumulationsberechnungen einbezogen hat ist aus folgenden Gründen nachvollziehbar: dieses Vorhaben liegt in keinem räumlichen Naheverhältnis (Entfernung Luftlinie 2,8 km) und verfolgt den Zweck eine ehemalige Schotterdeponie zu entfernen bzw. zu revitalisieren, nicht aber mineralische Rohstoffe zu gewinnen; eine Bewilligung nach einem Mineralstoffgesetz liegt nicht vor. Es handelt sich daher bei diesem Vorhaben zum einen nicht um den gleichen Vorhabenstyp, zum anderen liegt kein Naheverhältnis zum gegenständlichen Projekt vor, so dass auch nicht erkennbar ist, inwiefern durch dieses Vorhaben ein und derselbe Schutzgut beeinträchtigt würde.

Die Vorhaben Quarzkiesgruben Silbering und Bitzenberg liegen in keinem räumlichen Naheverhältnis (Entfernung 3-7 km Luftlinie). Im Übrigen siehe Ausführungen oben.

Inwieweit die privaten Unternehmen namens Auersperg- Castell und Reingruber bzw. Abbau Unternehmen in den Nachbargemeinden Esternberg und Schardenberg zu kumulieren wären, wird in der Beschwerde in keiner Weise ausgeführt und kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, inwiefern ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und den genannten Kiesgruben bestehen soll.

Die Beschwerdeführerin zählt des weiteren verschiedene Bereiche auf, die die belangte Behörde nicht geprüft habe. Im vorliegenden Fall war die Einzelfallprüfung auf den Schutzzweck eines Siedlungsgebietes abzustimmen, der im Wesentlichen im Schutz vor Beeinträchtigung der Bewohner einer Siedlung durch das geplante Vorhaben in Form von Lärm, Staub und Wasser besteht.

Aufgrund der erfolgten Ausführungen kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass für das Kiesabbauvorhaben der Antragstellerin keine UVP-Prüfung durchzuführen ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt A) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt abhängt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

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