VwGH 2012/05/0025

VwGH2012/05/002523.8.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des RN, 2. des Dipl. Ing. HL, 3. der CL und

4. der RS, alle in P, alle vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 2011, Zl. RU1-BR-1565/001-2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. B Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15;

2. Marktgemeinde P, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwRallg;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 jeweils zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 7. August 2008 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit Geländeveränderungen auf der Liegenschaft B.-Straße 8. Diese Liegenschaft besteht aus insgesamt 14 Grundstücken, wovon 13 Bauplätze (mit einer Mindestgröße von 600 m2) sind und eines der inneren Erschließung dient. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 286/41, 286/8 und 286/21, die im Süden unmittelbar an die Bauplätze Grundstücke Nr. 286/74, 286/73, 286/72, 286/71 und 286/70 angrenzen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke Nr. 285/7 und 285/25, die im Westen an die Bauplätze Grundstücke Nr. 286/29 und 286/65 unmittelbar angrenzen. Die Viertbeschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 286/59, welches im Norden unmittelbar an den Bauplatz Grundstück Nr. 286/65 angrenzt.

Mit weitgehend gleichlautenden Schreiben vom 19. Mai 2009 erhoben sämtliche Beschwerdeführer Einwendungen. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass die Herstellung von doppelt so vielen KFZ-Abstellplätzen wie gesetzlich gefordert ein örtlich unzumutbares Ausmaß an Lärm-, Geruchs-, Staub-, Abgas- und Erschütterungsbelastung mit sich bringe. Durch die geplanten Erdarbeiten (Veränderung des Geländes) im Zusammenhang mit der als "sehr komplex" zu bezeichnenden Grundwassersituation drohe ein Hangrutsch und damit Schäden an ihren Liegenschaften. Die entsprechend großen Fassadenflächen, die ihren Liegenschaften zugewandt seien, führten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu stark erhöhten Lärmreflexionen des bestehenden Verkehrslärms sowohl der Westbahn als auch der B 44. Das Projekt stehe im Übrigen zur noch bestehenden Bausperre im Widerspruch, da es sich nicht um ein "Ein- oder Zweifamilienhaus" handle. Da das Bauvorhaben sohin nicht zu bewilligen sei, seien alle von ihm ausgehenden Emissionen als gesetzwidrig zu qualifizieren. Das Bauvorhaben stehe auch nicht im Einklang mit § 54 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO), da es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder seiner Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweiche und den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Grundstücken der Beschwerdeführer beeinträchtige. Die Gebäudehöhe übersteige die zulässige Gebäudehöhe. Auch dies führe zur Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer. Außerdem wirke sich das Projekt massiv auf das Ortsbild aus. Das Ensemble der umliegenden Häuser und der Siedlungscharakter als Ganzes würden empfindlich gestört. Das Gebäude füge sich nicht im Sinne des § 56 BO harmonisch in die Umgebung ein.

In einem Schreiben vom 15. Mai 2009 legte Ingenieurkonsulent Dipl. Ing. S. gegenüber der mitbeteiligten Marktgemeinde dar, dass die Anzeige über die Grundgrenzenänderung (Teilung) für die Liegenschaft B.-Straße 8 am 15. Juli 2008 eingebracht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die am 18. April 2006 vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde beschlossene Bausperre in der Fassung des Zusatzbeschlusses vom 13. November 2007 bzw. des Beschlusses der einjährigen Verlängerung vom 29. Jänner 2008 in Kraft gestanden, nach der eine Mindestbauplatzgröße von 600 m2 vorgeschrieben gewesen sei. Die Erhöhung der Mindestbauplatzgröße auf 700 m2 sei erst mit 29. Juli 2008, also nach dem Einlangen der Anzeige über die Teilung, rechtswirksam geworden.

In seinem raumordnungsfachlichen Gutachten vom 18. Mai 2009 gelangte Dipl. Ing. S. zu dem Schluss, dass bezüglich der Anordnung und der Höhe des Bauvorhabens keine auffallenden Abweichungen von den von allgemein zugänglichen Orten mit dem geplanten Bauvorhaben gemeinsam sichtbaren Bauwerken zu erkennen seien bzw. dass sich das geplante Bauvorhaben bezüglich der Proportion der einzelnen Baumassen und deren Anordnung zueinander harmonisch in die Umgebung einfüge.

Bei der mündlichen Bauverhandlung am 20. Mai 2009, an der auch Sachverständige für Bautechnik, Raumplanung und Verkehrstechnik teilnahmen, wurde zunächst festgehalten, dass der Teilungsplan der E. GmbH vom 11. Juli 2008 "nicht untersagt" worden sei. Ein Bebauungsplan bestehe nicht. Es gälten jedoch die Bausperreverordnungen vom 18. April 2006 und vom 13. November 2007 in der Fassung der Verlängerungsverordnung vom 29. Jänner 2008. Festgehalten wurde ferner, dass die Einreichunterlagen aus Einreichplänen mit Geländeplan und Baubeschreibung sowie fotografischer Aufnahme der Nachbarbebauung, bauphysikalischen Nachweisen für die Häuser 1-13 der Dipl. Ing. P., einem Entwässerungskonzept der H., einer geotechnischen und chemischen Bodenuntersuchung der T., einer statischen Vorbemessung der Z. und einer verkehrstechnischen Beurteilung der I. bestünden. Es würden zwölf Wohnobjekte in gekuppelter Bauweise errichtet (sechs Doppelhäuser), ein Objekt werde in offener Bauweise hergestellt. Die Objekte enthielten jeweils drei Hauptgeschoße, in denen sich jeweils eine Wohnung befinde. In den vier Tiefgaragen würden jeweils zwölf Stellplätze, also gesamt 48, geschaffen, im Freien noch zusätzlich 30 Stellplätze. Somit seien pro Wohneinheit zwei Stellplätze vorgesehen. Um durch die Geländeveränderungen den Abfluss von Oberflächenwässern auf Nachbargrundstücke zu vermeiden, würden an den Grundgrenzen 50 cm hohe Sockelmauern errichtet. Entlang dieser Sockelmauern werde eine Drainagierung auf Eigengrund vorgenommen und in den Regenwasserkanal eingeleitet. Die Regen- und Oberflächenwässer würden entsprechend dem Entwässerungskonzept der H. über das Rückhaltebecken in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet.

Des Weiteren sind in der Verhandlungsschrift Befund und Gutachten zu §§ 54 und 56 BO enthalten. Dabei wurde zunächst ein Umgebungsbereich im Sinne des § 54 BO näher beschrieben. Das Gutachten gelangte zu dem Schluss, dass keine auffallende Abweichung zur bestehenden Bebauung feststellbar sei. Unter Zugrundelegung der Situierung der geplanten Objekte könne im Hinblick auf die beabsichtigten Gebäudehöhen der Lichteinfall von 45 Grad auf Hauptfenster bestehender bewilligter Nachbargebäude und zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken auf Grund der Abstände der geplanten Gebäude zu den Nachbargrundgrenzen (im Ausmaß von jeweils mehr als der halben Gebäudehöhe - wurde näher dargestellt) nicht beeinträchtigt werden. Das Bauvorhaben füge sich im Übrigen harmonisch in die Umgebung ein.

Der bautechnische Amtssachverständige gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet und vorgesehene Böschungsflächen und Abtreppungen den statischen Anforderungen entsprechend ausgeführt würden und dadurch die Standsicherheit von Gebäuden bzw. des angrenzenden Geländes nicht gefährdet sei. Eine Beeinträchtigung von Nachbarbauwerken bezüglich der Standsicherheit und der Trockenheit sei im Hinblick auf das Regenwasserentwässerungskonzept auszuschließen. Außerdem würden an den Grundgrenzen zu den Nachbargrundstücken 50 cm hohe Einfriedungsmauern errichtet und vor der Mauer Drainageleitungen in ca. 80 cm Tiefe eingebaut und die anfallenden Oberflächenwässer in das Rückhaltebecken eingeleitet, auch die Regenwässer der Zufahrt würden über ein Rigol in den Regenwasserkanal eingeleitet. Die Ausführung entspreche den ÖNORMEN sowie dem Stand der Technik und dem Regenwasserentwässerungskonzept der H.

Ferner wurde festgehalten, das raumordnungsfachliche Gutachten komme zu dem Schluss, dass weder zu den Bausperren noch zu §§ 54 und 56 BO Widersprüche vorlägen. Nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen sei das Bauvorhaben verkehrsverträglich.

Die Beschwerdeführer hielten ihre Einwendungen aufrecht.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2009 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.

Sämtliche Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufungen.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 gab die I. aus verkehrstechnischer Sicht eine Stellungnahme zu den Berufungen ab.

Am 14. Oktober 2009 gab der bautechnische Amtssachverständige Dipl. Ing. M. eine ergänzende Stellungnahme ab. Darin wurden seine bisherigen Darlegungen bekräftigt und insbesondere nochmals darauf verwiesen, dass, wie sich bereits aus der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 20. Mai 2009 ergebe, eine Beeinträchtigung von Nachbarbauwerken bezüglich der Standsicherheit und der Trockenheit ausgeschlossen werden könne. In der Projektbeschreibung sei ferner der Abstand der geplanten Häuser zu den Grundstücksgrenzen beschrieben. Dieser sei auch im Lageplan so eingezeichnet. Der Abstand zu den Grundgrenzen betrage bei jedem Gebäude mehr als die halbe Gebäudehöhe, der Lichteinfall unter 45 Grad auf zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken könne daher nicht beeinträchtigt werden. Zum Zeitpunkt der Einreichung sei allerdings der nunmehrige Bebauungsplan noch nicht gültig gewesen. Es seien daher nicht, wie nach diesem vorgesehen, zwei Abstellplätze pro Wohnung als Pflichtstellplätze notwendig, sondern lediglich einer auf Grundlage der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung 1997.

Sämtliche Beschwerdeführer äußerten sich mit Schreiben jeweils vom 11. bzw. 12. November 2009 ablehnend zu den genannten Sachverständigenäußerungen.

Von der Berufungsbehörde wurde in der Folge eine "Emissionsanalyse und Immissionsprognose" der N. vom 7. Juni 2010 eingeholt. Diese betraf die zu erwartenden staub- und gasförmigen Emissionen und Immissionen durch die Benützung der vorgesehenen PKW-Abstellplätze. Sie gelangte zu dem Schluss, dass die Immissionsgrenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz - Luft für Feinstaub, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Benzol und Staubniederschlag jeweils als Jahresmittelwert bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn und Anrainern eingehalten würden. Die maximale Feinstaubzusatzbelastung sei nicht relevant.

Die Berufungsbehörde holte auch eine "Schalltechnische Untersuchung", ebenfalls der N., vom 9. Juli 2010 über die durch den Betrieb der PKW-Stellplätze der geplanten Wohnhausanlage in der Nachbarschaft zu erwartenden Lärmauswirkungen ein. Dazu gab der Amtssachverständige Ing. H. eine Stellungnahme vom 2. November 2010 ab. Er führte aus, dass die in der Untersuchung beschriebenen Emissionen in nachvollziehbarer Form dem Stand der Technik entsprechend dargestellt seien. Die Berechnung der Immissionen sei gemäß der ÖNORM ISO 9613-2 für die nördliche, südliche und westliche Grundstücksgrenze sowie für die östliche Grundstücksgrenze erfolgt. Die Lärmhöchstwerte für Bauland-Wohngebiet nach der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. Nr. 8000/4-0, von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht würden demnach überall unterschritten (wurde näher dargelegt).

Mit Schreiben vom 1. September 2010 wurde von Dr. K. (Medizinische Universität Wien) ausgeführt, dass die beiden Gutachten der N. kompetent durchgeführt und ausreichend für eine Beurteilung seien. Da keinerlei relevante Verschlechterung der Ist-Situation zu erwarten sei und die Gutachten keine gesundheitlich relevanten Zusatzimmissionen anzeigten, sei ein medizinisches Gutachten nicht erforderlich.

Sämtliche Beschwerdeführer äußerten sich mit Schreiben vom

1. bzw. 2. Dezember 2010 ablehnend.

In weiterer Folge wurde von der Berufungsbehörde eine "Schalltechnische Untersuchung", wiederum der N., vom 17. März 2011 "über die durch Reflexionen an den Fassaden der

geplanten Bauwerke ... in der Nachbarschaft zu erwartende Änderung

der Lärmsituation" eingeholt. Die Veränderungen der Lärmsituation betrügen demnach eine Abnahme von 1,7 dB bei der Nachbarliegenschaft B.-Straße 10, im Übrigen komme es bei der Liegenschaft R.-Gasse 5 zu einer Erhöhung bis zu 1,7 dB. Insgesamt seien die Differenzen aus lärmtechnischer Sicht als gering einzustufen. Grundlage der Berechnung sei gewesen, ob es durch den Verkehr auf der B 44 und der B.-Straße auf Grund von Reflexionen zu einer Erhöhung kommen werde. Alle anderen vorkommenden Geräusche, so auch der A 1, seien dabei nicht berücksichtigt worden.

In einem Schreiben vom 3. Mai 2011 führte die N. aus, dass die Lärmimmissionen mit und ohne die projektierte Wohnhausanlage an den exponiertesten Hausfassaden der umliegenden Nachbarschaft berechnet worden seien. Auf Grund des parallelen Verlaufes der Westbahn und der B 44 falle der Schallanteil der Westbahn in das betroffene Untersuchungsgebiet im selben Winkel wie jener der B 44 ein, sodass die Angaben für die B 44 im selben Ausmaß auch für die Westbahn gültig seien. Änderungen der Geräuschsituation infolge der Wohnbebauung durch Schallreflexionen seien allein auf vertikale reflektierende Ebenen, wie es die Fassaden der geplanten Bebauung darstellten, beschränkt. Eine erhöhte Anzahl an PKW-Stellplätzen übe mit Sicherheit keine merkbaren Änderungen des Reflexionsverhaltens aus.

Sämtliche Beschwerdeführer äußerten sich mit Schreiben jeweils vom 19. Mai 2011 ablehnend.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 7. Juni 2011 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer (sowie weiteren Berufungen) keine Folge gegeben.

Dagegen erhoben sämtliche Beschwerdeführer Vorstellungen, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurden.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass den Nachbarn hinsichtlich des Ortsbildes, der Gestaltungscharakteristik und der Bebauungsstruktur der Umgebung und somit hinsichtlich der Regelungen des § 56 BO kein Mitspracherecht zukomme. Eine Beeinträchtigung der Belichtung ihrer zulässigen Hauptfenster hätten die Beschwerdeführer nicht behauptet (die jeweiligen Beschwerdeführer könnten im Übrigen nur durch einzelne der Bauwerke in dieser Hinsicht berührt sein). Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, inwieweit eine solche durch die jeweiligen Bauten gegeben sein könnte. Auf Grund der großen Abstände der Bauvorhaben von den zulässigen Hauptfenstern der Beschwerdeführer sei dies auch nicht erkennbar, zumal sich der bautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten wiederholt mit den Gebäudehöhen und Abständen beschäftigt und schließlich dargelegt habe, dass die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in ihrem Belichtungsrecht nicht verletzt sein könnten.

Die Baubehörden hätten im Übrigen die Problematik des Grundwassers sowie der Niederschlagswässer erkannt und diesbezüglich sowohl diverse Gutachten (geologisches und bautechnisches Gutachten, statische Vorbemessungen) als auch ein Entwässerungskonzept für die anfallenden Oberflächenwässer erstellen lassen. Diese Unterlagen seien mit einer Bezugsklausel versehen und Bestandteil der Baubewilligung. Aus ihnen sei ersichtlich, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nicht nur standsicher errichtet werden könne, sondern dass durch dieses auch die Nachbargebäude und die Nachbargrundstücke nicht beeinträchtigt würden. Die Sachverständigen hätten eindeutig erklärt, dass die verfahrensgegenständlichen Bauten im Sinne des eingereichten Projektes und im Sinne ihrer Gutachten ohne Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte errichtet werden könnten, wobei sich insbesondere das geologische Gutachten im Hinblick auf die Bodenart, den Bodenzustand und die Bodenklassen mit den Schicht- und Grundwasserzutritten intensiv beschäftigt habe und der Sachverständige zur Auffassung gelangt sei, dass auf Grund der angetroffenen Bodenverhältnisse und der geologischen und geotechnischen Untersuchungsergebnisse die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bauten ohne Beeinträchtigung der Nachbarrechte möglich sei. Um den Abfluss von Oberflächenwässern auf die Nachbargrundstücke zu vermeiden, sei an den Grundgrenzen der Baugrundstücke die Errichtung von 50 cm hohen Sockelmauern vorgesehen. Entlang dieser Sockelmauern werde eine Drainagierung auf Eigengrund vorgenommen, die gesammelten Regen- und Oberflächenwässer würden entsprechend dem Entwässerungskonzept über das Rückhaltebecken in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet, während die Fäkalien und Grauwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal eingeleitet würden. Auch das Entwässerungskonzept mit den Drainagen und die Sockelmauern sorgten also dafür, dass die Standsicherheit der Gebäude der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt werde, wobei diese nicht dargelegt hätten, inwiefern die Standsicherheit ihrer Gebäude durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben beeinträchtigt werden sollte. Den Beschwerdeführern stehe ein Recht auf Trockenheit lediglich hinsichtlich ihrer bestehenden Bauwerke, nicht jedoch ihrer Grundstücke zu. Die Verfahrensergebnisse zeigten aber, dass auch die Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer gewährleistet sei. Die sich mit dieser Problematik befassenden Gutachten sowie die Ausführungen der Berufungsbehörde seien schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer seien diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hätten auch nicht darzulegen vermocht, aus welchen Gründen die Gutachten untauglich sein sollten und der Entscheidung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen.

Das Bauvorhaben sei bereits vor der Kundmachung des Bebauungsplanes eingereicht worden. Die Beschwerdeführer hätten sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bestimmungen des Bebauungsplanes und der Bausperreverordnungen als auch hinsichtlich des Inhaltes (z.B. bezüglich der Festlegung der Mindestgröße eines Bauplatzes mit 600 m2 oder 700 m2) kein Mitspracherecht.

Da mehr als die nach der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung 1997 vorgeschriebenen Pflichtstellplätze errichtet werden sollten, komme ihnen hinsichtlich der aus den zusätzlich zu errichtenden Stellplätzen zu erwartenden Immissionen ein Mitspracherecht zu. Die einzelnen Beschwerdeführer seien allerdings nicht zu jedem Bau Nachbarn. Dennoch habe die Baubehörde den Beschwerdeführern hinsichtlich aller Stellplätze ein Mitspracherecht eingeräumt. Die Stellplätze seien in den entsprechenden Gutachten auch immer in ihrer Gesamtheit beurteilt worden. Nach diesen Gutachten würden die Immissionsgrenzwerte und die Lärmgrenzwerte eingehalten.

Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer seien bei der Prüfung der möglichen Schallreflexionen durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht nur die Schallimmissionen der B 44 und der B.-Straße, sondern auch jene der Westbahnstrecke nach der Stellungnahme des lärmtechnischen Sachverständigen vom 3. Mai 2011 berücksichtigt worden und hätten die Ergebnisse gezeigt, dass auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Reflexionen von Schallimmissionen aus lärmtechnischer Sicht nur geringe, kaum messbare und wahrnehmbare Veränderungen stattfänden. Zu den Behauptungen betreffend Schallreflexionen von der A 1 habe bereits die Berufungsbehörde darauf hingewiesen, dass die Autobahn im gegenständlichen Bereich hinter einer bewaldeten Hügelgruppe verlaufe, was sowohl den Beschwerdeführern als auch amtsbekannt sei, sodass von dieser Autobahn kein direkter Schall auf das Bauvorhaben einwirken könne. Eine Schallreflexion des von der Autobahn ausgehenden Schalls durch das Bauvorhaben könne daher auch ausgeschlossen werden. Auch im Fall einer tatsächlichen Schalleinwirkung von der A 1 auf das Bauvorhaben würde es nur zu geringen, kaum messbaren und wahrnehmbaren Veränderungen der Lärmsituation kommen, wie die sonstigen Ergebnisse gezeigt hätten, zumal nicht erkennbar sei und auch von den Beschwerdeführern nicht dargelegt worden sei, inwiefern und aus welchen Gründen diese Schalleinwirkungen aus lärmtechnischer Sicht zu wesentlich anderen Ergebnissen als die anderen führen sollten. Im Übrigen hätten die Nachbarn keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht änderten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, Ziel der Bausperre sei die Erhaltung des Charakters eines Ein- bis Zweifamilienhaus-Gebietes gewesen. Das Bauvorhaben entspreche dem nicht, wobei dies für die Nachbarn von besonderer Relevanz sei, da die Einhaltung der Nachbarrechte maßgeblich von der Frage abhänge, ob ein eingereichtes Projekt bauordnungsrechtlich zulässig sei. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere hinsichtlich der Emissionen zur Annahme gelangen müssen, dass es keinerlei Emissionen aus dem gegenständlichen Projekt geben dürfe, weil die Wohnhäuser und die Abstellanlagen schon an sich unzulässig seien. Im Schallgutachten und auch in der Bescheidbegründung werde weder die Problematik des Lärmes von der Westbahn noch von der Autobahn behandelt. In dem dem Bescheid zugrundeliegenden Schallgutachten sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass ausschließlich der Lärm von der B 44 herangezogen worden sei. Nicht erörtert worden sei, weshalb nur dieser Lärm Einfluss auf die Gesamtlärmimmissionen haben solle. Es sei gerade im Hinblick auf die Lage des Projektes zu befürchten, dass die großen Fassadenflächen auf der einen Seite und der natürliche Geländeverlauf des B.-Berges auf der anderen Seite einen Schalltrichter bildeten, wodurch die Reflexwirkungen von allen in der Umgebung befindlichen Lärmquellen nochmals erhöht würden. Die Begründung entspreche somit nicht den notwendigen Anforderungen. Es werde auch den Anforderung an ein ordentliches Verfahren, vor allem eine eingehende Sachverhaltsdarstellung, nicht entsprochen. Das Recht der Beschwerdeführer auf Einhaltung der zulässigen Emissionen werde verletzt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführer die Beeinträchtigung der Trockenheit ihrer Bauwerke sehr wohl behauptet. Auch diesbezüglich seien die Anforderungen an ein ordentliches Verfahren somit nicht erfüllt. Hinsichtlich der Problematik der Belichtung der Hauptfenster sei die Erkennbarkeit für einen Laien nicht das Kriterium für das tatsächliche Vorliegen einer Beeinträchtigung. Auch in dieser Hinsicht sei auf den Sachverhalt nicht entsprechend eingegangen worden. Das raumordnungsfachliche Gutachten habe im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen können, da sich die maßgebliche Sachlage, vor allem im Hinblick auf die in unmittelbarer Nähe gelegenen Grundstücke (Grundstück Nr. 288/4), signifikant geändert habe. Das Gutachten sei somit im Entscheidungszeitpunkt im Widerspruch zur tatsächlichen Situation gestanden, weshalb es auch ohne Gegengutachten zu entkräften sei. Darüber hinaus falle es schwer, das Gutachten sowie den aktuellen Bebauungsplan mit den Denkgesetzen in Einklang zu bringen, vor allem deswegen, da der Verfasser des Gutachtens und des (zeitlich früher erstellten) Bebauungsplanes ein und dieselbe Person sei, sich das Projekt entsprechend dem Bebauungsplan allerdings nicht harmonisch im Sinne des § 56 BO in die Umgebung einfüge, was dem Gutachten zufolge aber der Fall sein solle (wird näher dargestellt). Die Bezugnahme auf das Gutachten habe aber maßgeblich dazu beigetragen, dass das Bauprojekt bewilligt worden sei. Insbesondere stütze sich die Behauptung, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Lichteinfalles auf die Grundstücke der Beschwerdeführer komme, auf dieses Gutachten. Bei ordnungsgemäßer Begutachtung hätte sich das Projekt als nichtgenehmigungsfähig erwiesen, weshalb durch die mangelhafte Begutachtung die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt seien. Nach § 73 Abs. 3 BO gelte hinsichtlich des Bebauungsplanes die Rechtslage im Einreichungszeitpunkt, die belangte Behörde habe dies mehrfach verkannt und auf den derzeit geltenden Bebauungsplan und sogar auf die Bebauungsbestimmungen anderer Gemeinden verwiesen.

§ 6 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) lautet:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

§ 48 BO lautet:

"§ 48. (1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

§ 54 BO in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle

LGBl. Nr. 8200-17 lautet:

"§ 54

Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich

Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk

o in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder

o den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.

Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen."

Gemäß § 73 Abs. 3 BO werden Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflage des Entwurfes für einen Bebauungsplan bereits anhängig waren, durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt.

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 BO ist taxativ (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 BO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365). Das Beschwerdevorbringen, dass im Hinblick auf die Bausperren das gegenständliche Bauprojekt überhaupt nicht errichtet werden dürfte, geht daher ins Leere.

Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2006/05/0223, mwN). Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 BO) gegeben wäre.

Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, dass das raumordnungsfachliche Gutachten im Entscheidungszeitpunkt nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet gewesen sei, da sich die maßgebliche Sachlage signifikant geändert habe. Sie legen aber weder dar, worin genau diese signifikante Änderung der Sachlage bestehen soll, noch, weshalb und inwieweit sich dies konkret auf ihre Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO auswirken sollte. Auch dieses Vorbringen kann die Beschwerde daher nicht zum Erfolg führen.

Die Beschwerdeführer treten den, auf Sachverständigenäußerungen beruhenden, behördlichen Ausführungen, nach denen sich auf Grund der Entfernung der geplanten Gebäude von der Grundgrenze der Baugrundstücke sowie unter Beachtung der jeweiligen Gebäudehöhe eine Beeinträchtigung ihres Nachbarrechtes auf Lichteinfall nicht ergeben kann, nicht entgegen. Diese Ausführungen, aus denen sich ergibt, dass ein 45-gradiger Lichteinfall auch auf zulässige Hauptfenster auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer jedenfalls gewährleistet bleibt, erweisen sich nicht als unschlüssig. Eine Verletzung der Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 BO vermögen die Beschwerdeführer somit nicht zu begründen.

Die belangte Behörde hat ferner, gestützt auf Sachverständigengutachten, auch begründet dargelegt, dass die Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 1 BO gewährleistet ist. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen Sachverständigenausführungen nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten und legen auch in der Beschwerde nicht näher dar, weshalb entgegen diesen Sachverständigendarlegungen die Trockenheit ihrer Bauwerke nicht gegeben sein sollte.

Die Beschwerdeführer traten auch den Sachverständigenäußerungen, dass auch dann, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß an Pflichtstellplätzen um das Doppelte überschritten wird, keine Immissionsbelastung vorliegt, die ein Nachbarrecht verletzen könnte, nicht auf gleicher sachverständiger Ebene entgegen. In der Beschwerde halten sie die damit verbundenen Emissionen deshalb für unzulässig, weil die Abstellanlage gar nicht gebaut werden dürfte, da sie an sich unzulässig sei. Dass dies jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht verletzt, wurde bereits ausgeführt.

Was den Reflexionsschall anlangt, ist zwar festzuhalten, dass in den gutachterlichen Äußerungen und, diesen folgend, von der Berufungsbehörde und der belangten Behörde davon ausgegangen wurde, dass zwischen der Bestandssituation (unter Zugrundelegung des alten Baubestandes) und der Prognosesituation (unter Zugrundelegung des zukünftig geplanten Gebäudes) nur lärmtechnisch vernachlässigbare bzw. nicht relevante Unterschiede vorlägen. Damit wurde verkannt, dass es gemäß § 48 BO nicht auf die Änderung der Lärmsituation ankommt, sondern darauf, dass vom geplanten Bauwerk oder dessen Benützung Immissionen nur in bestimmtem Maße ausgehen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006). Dennoch führt auch das Vorbringen zum Reflexionsschall die Beschwerde nicht zum Erfolg (wobei vorweg zu bemerken ist, dass, anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0083, zugrundeliegenden Fall, im vorliegenden Fall keine auch den Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bindende Entscheidung der Vorstellungsbehörde vorhanden ist):

Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mehrfach mit Immissionen auf Grund von Reflexionen befasst. So hat er im Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2001/05/0372, zur Rechtslage in Oberösterreich festgehalten, dass diese zwar keine ausdrückliche Bestimmung wie § 48 BO kenne, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen Bezug nehme. Unter Verweis auf die Erkenntnisse vom 4. März 1999, Zl. 98/06/0110, und vom 23. September 1999, Zl. 98/06/0196, die zum Steiermärkischen Baugesetz ergangen sind und in denen Lichtreflexionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen anerkannt worden sind, kam der Verwaltungsgerichtshof aber zu dem Schluss, dass derartige Umwelteinwirkungen auch im Sinne des § 2 Z. 36 der Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden müssen. Im ebenfalls zur Rechtslage in Oberösterreich ergangenen hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof ergänzt, dass gleiches auch für Lärmreflexionen gelten müsse, bei denen der Lärm nicht originär vom projektierten Bauwerk ausgehe, aber von diesem reflektiert werde.

In dem Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bauordnung für Wien ausgeführt, dass als Glasflächen verwendete Bauelemente in der Regel architektonische Stilmittel sind, die für Gebäude und bauliche Anlagen, egal welchem Zweck sie dienen, verwendet werden. Lichtspiegelungen auf Grund von Glasfassaden seien daher Immissionen, die unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung entstünden und im Sinne des § 69 Abs. 2 erster Satz der Bauordnung für Wien als "typisch" zu beurteilen seien. Dass das dort gegenständliche Bauvorhaben insofern atypisch wäre, sei nicht erkennbar.

Dem hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zl. 2001/06/0143, lag ein Fall nach dem Steiermärkischen Baugesetz zugrunde. Die Nachbarin hatte behauptet, es sei wegen der spezifischen örtlichen Verhältnisse auch mit Schallreflexionen zu rechnen, die im Ergebnis zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen könnten. Eine gutachterliche Ergänzung wäre daher, insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Gutachtensmängel, wie unrepräsentative Messungszeiten insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Grenzbelastung, der mangelnden Aktualität des Messungszeitraumes und der durch die Innenhofsituation bedingten möglichen Schallreflexionen, erforderlich gewesen.

Im Hinblick auf die konkret gegebene Situation, die durch Schallreflexionen eine höhere Belastung in oberen Stockwerken als in unteren ermöglichte, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0087, zur Tiroler Bauordnung aus, dass auch auf die Schallreflexionen einzugehen gewesen wäre. Dem war im folgenden Verfahren Rechnung getragen worden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 2011, Zl. 2011/06/0083).

Im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem auch hier einschlägigen § 48 BO ausgeführt, dass gegebenenfalls auch auf Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen ist: § 48 BO beschränke nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich werde, dass nach § 48 Abs. 1 Z. 2 BO u.a. auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen sei. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 48 BO könne es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass auch Reflexionen, jedenfalls nach der Rechtslage des § 48 BO, von Bedeutung sind. Es kommt aber auf die jeweils gegebenen sachverhaltsmäßigen Verhältnisse an, ob sie als "Emissionen" angesehen werden können, die "vom Bauwerk" (oder dessen Benützung) "ausgehen". Liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die, etwa auf Grund der Situierung der zu errichtenden Gebäude, der verwendeten Baumaterialien, der Gestaltung der Fassaden, der geographischen Lage etc. eine atypische, d.h. mit der Errichtung eines Gebäudes im Regelfall gegebene Reflexionen überschreitende Reflexionswirkung hervorrufen, können solche Reflexionen nicht als "vom Bauwerk ausgehende Emissionen" im Sinne des § 48 BO angesehen werden. Diese Bestimmung hat nämlich, wie sich aus den Begriffen "Blendung" und "Spiegelung" ergibt, Immissionen im Auge, die im Falle der Reflexion atypische Belastungen bewirken, so zwar, dass das zu errichtende Bauwerk selbst wie die verursachende Emissionsquelle wahrgenommen wird.

Im vorliegenden Fall sind durchaus Ansatzpunkte für in diesem Sinne relevante Reflexionen gegeben, weil es sich um großflächige Fassaden handelt, die gegenüber den Nachbargrundstücken Schall reflektieren können, und die Beschwerdeführer weisen auch auf die geographischen Verhältnisse hin. Es wurde daher zutreffend im Verwaltungsverfahren auch diesbezüglich ein Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem (bzw. dessen Ergänzung) wurde, so ist an dieser Stelle zu bemerken, jedenfalls auch auf die Lage und die Schalleinwirkung der Westbahn eingegangen; hinsichtlich der Autobahn behaupten die Beschwerdeführer nicht, dass die Ausführung der belangten Behörde, dass diese hinter einem Hügel verlaufe und daher nicht von Relevanz sein könne, falsch wäre.

Es ist zwar, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine bloße Gegenüberstellung der Immissionen auf Grund des Altbestandes und der neuen Bauwerke nicht ausreichend ist. Dennoch zeigt schon das geringe Ausmaß an Änderungen der Immissionen durch Schallreflexionen, dass das Bauvorhaben jedenfalls auf Grund der baulichen Ausführung letztlich kein Mehr an Immissionen bewirkt, als dies bei einem solchen Bauvorhaben typisch ist, und dass somit insoweit Nachbarrechte durch Emissionen, die im Sinne des § 48 BO "vom Bauwerk ausgehen", nicht beeinträchtigt sein können. In der Beschwerde werden keine Umstände aufgezeigt, die im Hinblick auf die Lage und die Ausführung des Bauvorhabens und die Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer eine derartige, nicht bloß bautypische Emissionsbelastung erwarten ließen. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie letztlich zu dem Schluss gekommen ist, dass auch durch Schallreflexionen keine Verletzung der Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO erfolgt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. August 2012

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