VwGH 2005/05/0365

VwGH2005/05/036520.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzendende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 26. April 2005, Zlen. BOB - 332 und 333/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Ikarus Immobilienbesitz und Bau GmbH i.L. in 1120 Wien, Längenfeldgasse 12/13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 25. Februar 2003 beantragte die Mitbeteiligte als Bauwerberin beim Magistrat der Stadt Wien die Baubewilligung für ein Dreifamilienhaus auf einer näher bezeichneten Liegenschaft. Der Beschwerdeführer, der Miteigentümer der unmittelbar angrenzenden Nachbarliegenschaft S. Straße 91 ist, erhob mit Schreiben vom 18. Juli 2003 Einwendungen, wobei - soweit hier noch wesentlich - vorgebracht wurde, dass die für die gegenständliche Bauführung bestimmte Liegenschaft über keinen Anschluss an das öffentliche Gut verfüge. Des Weiteren überschreite die Traufenhöhe laut Einreichplan die im Flächenwidmungsplan festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe um 1,10 m. Schließlich sei die beabsichtigte Regenwasser-Versickerung über drei Schächte unzulässig, da negative Auswirkungen auf die Liegenschaft S. Straße 91 gegeben seien.

In der über dieses Bauansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2003 wurde auf die schriftlichen Einwendungen des Beschwerdeführers verwiesen.

In der Folge bewilligte der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 19. Bezirk mit Bescheid vom 1. April 2004 die für das eingereichte Bauvorhaben erforderliche Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. m der Bauordnung für Wien (BO), und zwar die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe von 7,50 m um 1,31 m.

Mit Bescheid vom 22. April 2004 erteilte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 70 BO in Verbindung mit § 69 Abs. 8 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die beantragte Baubewilligung.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe keinesfalls unwesentlich im Sinne des § 69 Abs. 2 BO sei. Der als Bewilligungshindernis normierte störende Einfluss auf das örtliche Stadtbild sei gegeben. Der Bauausschuss habe die sich aus der Stadtbild-Frage ergebenden Voraussetzungen nicht geprüft und habe keine Abwägung der Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen, vorgenommen. Des Weiteren begründe das Fehlen eines Anschlusses des Bauplatzes an das Straßennetz ein Bauverbot nach § 19 BO und bestehe kein Servitutsrecht zur Benützung eines Fahrstreifens auf der Nachbarliegenschaft zugunsten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Zwei der drei Sickerschächte, die auf dem Baugrundstück geplant seien, seien unmittelbar der Grundgrenze des Beschwerdeführers zugewendet. Dies würde bedeuten, dass es zu einem vermehrten Wasserdrang im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers komme. Es handle sich daher um Immissionen, die von der baulichen Anlage, nämlich den Sickerschächten, ausgehen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Bescheid der Bezirksvertretung dahingehend geändert wurde, dass die zulässige Gebäudehöhe von 7,50 m um 0,59 m überschritten werden darf und sich die Baubewilligung auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne bezieht. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß den Bebauungsbestimmungen für das Baugrundstück die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I und die offene Bauweise festgesetzt sei, wobei die zulässige Gebäudehöhe maximal 7,50 m betragen dürfe. Die Firsthöhe der Gebäude dürfe die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen. Im Berufungsverfahren sei die geplante Gebäudehöhe reduziert worden, sodass sich nunmehr eine Überschreitung der zulässigen Höhe um 0,59 m ergebe. Diese Überschreitung könne aufgrund des zahlenmäßig geringen Ausmaßes als unwesentlich im Sinne des § 69 Abs. 2 BO angesehen werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im Berufungsverfahren erstellte Fassadenabwicklung falsch sei, führte die belangte Behörde aus, dass die Höhe des Gebäudes vom anschließenden Gelände aus zu bemessen sei. Der Begriff des anschließenden Geländes sei nicht einschränkend im Sinne des anschließend "gewachsenen" Geländes zu verstehen. Vielmehr handle es sich um jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein werde. Dies gelte auch für die Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO. Da laut den Einreichplänen lediglich Abgrabungen in einem geringen Ausmaß von maximal 3,00 cm erfolgten, gebe es keine den Nachbarn beeinträchtigende Veränderung der Höhenlage des Geländes und damit der Gebäudehöhe. Eine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Bauvorhaben liege nicht vor, da die im Abstand von ca. 6,00 m von der Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandte Front eine maximale Höhe von 8,85 m erreiche und das zulässige Ausmaß der festgesetzten Gebäudehöhe vermehrt um 3,00 m nicht überschreite, weshalb auch eine Zustimmung des Beschwerdeführers zur Genehmigung der geringfügigen Abweichung von den Bebauungsvorschriften nicht erforderlich sei. Es lägen sämtliche im § 69 Abs. 1 lit. m BO für die Gewährung der Ausnahmebewilligung erforderlichen Voraussetzungen vor. Die Frage der Ortsbildgestaltung sei nicht von den in § 134a BO aufgezählten subjektiven Nachbarrechten erfasst. Eine zulässige gesamte Gebäudehöhe (Traufenhöhe und Höhe des Daches gemeinsam) sei weder in der BO noch im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgesetzt. Es werde lediglich die Höhe des Daches mit 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe beschränkt. Diese Bebauungsbestimmung sei stadtgestalterischer Natur und könne von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden. Ebenso sei das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zufahrt nicht von den abschließend aufgezählten Nachbarrechten umfasst. Gleiches gelte für die Einwendungen hinsichtlich der Versickerung der Dachwässer, da eine derartige Immission bei Wohngebäuden und Pflichtstellplätzen von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2005, Zl. B 682/05 - 5, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer begehrt in der auftragsgemäß vorgenommenen Beschwerdeergänzung, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen vor, dass die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe trotz der Änderung im angefochtenen Bescheid noch immer 0,59 m betrage und somit die Geringfügigkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 BO nicht gegeben sei. Für die Ansicht, dass diese Überschreitung geringfügig sei, biete der angefochtene Bescheid auch keinerlei nachvollziehbare Begründung. Die belangte Behörde vermische den Begriff der "Unwesentlichkeit" mit dem von § 69 Abs. 2 BO gesondert angeführten Erwägungsgrund, dass das örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden dürfe. Diese Voraussetzungen seien unabhängig voneinander zu sehen. Zudem sei es unzutreffend, dass der absolute Versagungsgrund der "störenden Beeinflussung des von Seiten des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes beabsichtigten örtlichen Stadtbildes" nicht vorliegen würde, da genau das Gegenteil der Fall sei. Eine Überschreitung der Gebäudehöhe sei insbesondere auch wegen der Beschränkung auf 7,50 m "unerwünscht". Die belangte Behörde habe auch die weiteren Anordnungen des § 69 Abs. 2 BO unbeachtet gelassen, wie die Abwägung der Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegen sprechen. Die Überschreitung der Gebäudehöhe sei nicht von der Voraussetzung der "zeitgemäßen Ausstattung" in § 69 BO erfasst. Zudem seien diese Voraussetzungen vom Bauwerber entgegen § 69 Abs. 2 BO nicht geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe im Ausnahmeverfahren nach § 69 BO einen Rechtsanspruch in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen. Auch sei die Verneinung des Parteienrechtes in Bezug auf die Zufahrtsmöglichkeit unrichtig, da der Nachbar nach § 134a BO alle wesentlichen Bestimmungen der BO, die die zulässige Größe und Situierung eines Bauvorhaben betreffen, geltend machen dürfe. Man könne daher dem Nachbarn nicht das Recht verweigern, die vollständige Unverbaubarkeit der Liegenschaft geltend zu machen. Die geplante Regenwasserversickerung erfolge über Schächte, die als bauliche Anlagen zu beurteilen seien, sodass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass nur Immissionen aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes subjektiv öffentliche Nachbarrechte begründen könnten, unrichtig sei. Der weitere Ausschluss jener subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im angefochtenen Bescheid beziehe sich lediglich auf Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben würden. Die konkret geplante Regenwasserversickerung über Versickerungsschächte habe weder mit der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzecken noch für Stellplätze etwas zu tun.

Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) der benachbarten Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO festgelegten subjektiv öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jedenfalls jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben.

§ 134a Abs. 1 BO lautet auszugsweise:

"(1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

...

b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

...

e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

..."

§ 81 BO lautet auszugsweise:

"...

(2) Bei den über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie bei allen nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Feuermauern ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht, und der oberste Abschluß des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

...

(4) Durch das Gebäude darf jener Umriß nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, daß in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluß der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.

..."

§ 69 BO lautet auszugsweise:

"(1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:

...

f) Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes nach § 5 Abs. 4 lit. d, e, i, k, m, n, o, p, q, r, s, u und y für jede Art von Baulichkeiten, nach lit. k jedoch nur bis zu einer Dachneigung von 45 Grad, und nach § 5 Abs. 4 lit. w hinsichtlich der Errichtung von Geschäftshäusern sowie hinsichtlich der Beschränkung des Rechtes, Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen sowie in Wohnzonen hinsichtlich der Verpflichtung, nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzfläche der Hauptgeschosse eines Gebäudes, jedoch unter Ausschluß des Erdgeschosses, Wohnzwecken vorzubehalten, für die Errichtung von Garagengebäuden;

...

m) das Überschreiten der gemäß § 5 Abs. 4 lit. h und gemäß § 77 Abs. 3 lit. c bestimmten sowie der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe in allen Bauklassen, wenn das Interesse an der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht entgegensteht;

...

(2) Durch Abweichungen nach Abs. 1 darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden; an Emissionen darf nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht. Im übrigen darf, abgesehen von den unter Abs. 1 näher genannten Voraussetzungen, von den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden; es dürfen das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflußt und die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, daß die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung einer zeitgemäßen Ausstattung oder der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.

..."

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit ist zunächst entgegenzuhalten, dass grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zuganges oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht (siehe Moritz, Bauordnung für Wien, 3. Auflage, 374). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass dem Nachbarn nicht das Recht verweigert werden könne, die vollständige Unverbaubarkeit der Liegenschaft geltend zu machen, ist entgegenzuhalten, dass der Nachbar keine über die in § 134a BO festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Mit anderen Worten, der Nachbar kann nur auf die Einhaltung der Rechte nach § 134a BO dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte bzw. müsste.

Es besteht ferner kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser (vgl. das hg Erkenntnis vom 20.Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124). Mit der Einwendung betreffend die Ableitung von Regenwässern werden keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BO geltend gemacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067). Daran ändert es auch nichts, wenn zum Zweck der Versickerung eigene bauliche Anlagen errichtet werden, zumal eine immissionsverursachende direkte Zuleitung der Wässer durch diese baulichen Anlagen auf das Grundstück des Beschwerdeführers nicht behauptet wurde.

Hinsichtlich der Gebäudehöhe steht dem Beschwerdeführer ein Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO zu. Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 7,5 m. Die geplante Gebäudehöhe an der dem Beschwerdeführer zugewandten Front beträgt - vom Beschwerdeführer unbestritten - laut dem Einreichplan 8,85 m. Der Abstand dieser Front zur Grundgrenze des Beschwerdeführers beträgt 6 m. Es kommt hier aber die Regelung des § 81 Abs. 2 BO zum Tragen, wonach die höchstzulässige Gebäudehöhe an einer über 3 m von der Grundgrenze entfernten Front um bis zu 3 m überschritten werden darf. Der Beschwerdeführer kann also durch die Gebäudehöhe von 8,85 m schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt sein, weshalb es sich erübrigt, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit § 69 BO einzugehen; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage der im § 69 Abs. 2 BO genannten "zeitgemäßen Ausstattung" des geplanten Baues. Die Meinung des Beschwerdeführers, dass die Nachbarn auch insofern einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung haben, als dass nach § 69 Abs. 2 BO das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild durch die Abweichung von Bebauungsvorschriften nicht störend beeinflusst werden darf, ist zwar zutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 2004, Zl. 2003/05/0019), im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund des vorhin Gesagten nicht relevant.

Von § 134a Abs. 1 lit. b BO sind allerdings auch die Bestimmungen über Dächer umfasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0162), die im Zusammenhang mit der dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tretenden Höhe des Gebäudes insgesamt Relevanz haben. Der Nachbar kann folglich auch die Einhaltung des § 81 Abs. 4 BO geltend machen. Mit den Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Gebäudehöhe sind auch die Regelungen dieser Norm releviert worden.

Die belangte Behörde ist für die für den Beschwerdeführer maßgebliche Gebäudefront von einer im Akt liegenden Flächenberechnung im Sinne des § 81 Abs. 2 BO ausgegangen (siehe Blatt 95 des Aktes). Der maßgebliche obere Anschluss der Gebäudefront im Sinn des § 81 Abs. 4 BO ist daher jener, der nach dieser Flächenberechnung gegeben ist. Bei der vorliegenden Flächenberechnung sind für den Ansatz des Winkels jedenfalls die mit 8,85 m und 8,30 m angegebenen Punkte als anschlussbildend im Sinne des § 81 Abs. 4 BO heranzuziehen. Nach dem Bebauungsplan darf die Firsthöhe die tatsächlich erreichte Gebäudehöhe um höchstens 4,50 m überragen. Es ist daher nach Maßgabe des § 81 Abs.4 BO ein Winkel an den genannten oberen Anschluss zu setzen, der ein (fiktives) Dach ergibt, dessen First nicht mehr als 4,5 m über diesem oberen Anschluss der Gebäudefront zu liegen kommt.

Nach den Einreichunterlagen und der Flächenberechnung ist aber nicht nachvollziehbar, dass bei der Bildung des Winkels darauf geachtet worden ist. Auf diese Weise dürfte sich offenbar ein geringerer Winkel für den zulässigen Dachumriss als nach den Einreichunterlagen angesetzt ergeben. Bemerkt wird, dass keine Ausnahme nach § 69 Abs. 1 lit. f BO erteilt wurde.

Hätte sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung mit dem im Sinne des § 81 Abs. 4 BO zulässigen Winkel auseinandergesetzt, hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2007

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