BauO NÖ 2014 §13 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.992.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.04.2021, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung an die D GmbH für das Bauvorhaben „Errichtung und Betrieb einer mobilen Betonmischanlage inkl. Anlagenteile und Infrastruktur“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, 2201 ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Der Antrag der D GmbH vom 03.06.2020 auf Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer mobilen Betonmischanlage inkl. der dazugehörigen Anlagenteile und Infrastruktur auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand und Beschwerdevorbringen:
1.1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.04.2021, ***, wurde der D GmbH die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung und Betrieb einer mobilen Betonmischanlage inkl. Anlagenteile und Infrastruktur“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, erteilt.
1.2 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sachentscheidung insbesondere aufgrund des eingeholten positiven und schlüssigen bautechnischen Gutachtens sowie aufgrund der eingeholten maschinenbautechnischen Stellungnahme nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte getroffen werden konnte. Es bestehe in Hinblick auf das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen und lägen alle Bewilligungsvoraussetzungen vor. Zudem sei durch das eingeholte verkehrstechnische Amtssachverständigengutachten ausreichend belegt, dass der zusätzliche Verkehr am Knoten *** / „***“ mit einer guten Verkehrsqualität abgewickelt werden könne. Es seien keine weiteren verkehrlichen Maßnahmen erforderlich und sei die Verkehrssicherheit in ausreichendem Ausmaß gewahrt.
1.3 Mit Schriftsatz vom 15.09.2021 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte insbesondere aus, dass durch die erforderlichen Zu- und Abfahrten zur Betonmischanlage die Verkehrssicherheit nicht ausreichend gewährleistet sei und insbesondere auch im Bereich der Anbindung an die *** die *** umfangreich baulich verändert werden müsste. Zudem sei die *** nicht breit genug für den zu erwartenden Verkehr.
II.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1 Am 30. August 2021 erfolgte ein Lokalaugenschein sowie eine Vorbesprechung mit einem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik.
2.2 Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2021 wurde der Amtssachverständigen für Verkehrstechnik um Erstellung eines Gutachtens zu näher definierten Beweisthemen ersucht.
2.3 Am 11.01.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Bauwerberin, der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde sowie des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik durchgeführt. Das Gutachten des Amtssachverständigen vom 13.12.2021 wurde den Parteien gleichzeitig mit der Ladung zur Verhandlung vom 15.12.2021 zur Kenntnis übermittelt.
2.4 Am 11. März 2022 fand eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Verfahrensparteien, des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik sowie der Einvernahme eines fachkundigen Zeugen statt, dessen Einvernahme von der Bauwerberin beantragt wurde.
2.5 Am 24. Juni 2022 fand eine Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung der Verfahrensparteien sowie des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik statt.
2.6 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden von den Verfahrensparteien diverse (verkehrstechnische) Unterlagen vorgelegt, die den übrigen Parteien jeweils rechtzeitig vor Abhaltung der Verhandlungen übermittelt worden sind und im Rahmen der Verhandlungen erörtert wurden.
III. Feststellungen:
3.1 Mit Schreiben vom 03.06.2020 beantragte die D GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer mobilen Betonmischanlage inkl. Anlagenteile und Infrastruktur auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***. Im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2019, GZ ***, ist dieses Grundstück entsprechend der 9. Änderung des örtl. Raumordnungsprogramms mit der Widmung BI (Bauland-Industriegebiet) ausgewiesen.
3.2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.04.2021, ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von zwei bautechnischen Auflagen erteilt. Die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobenen Einwendungen, wonach die Verkehrssicherheit bei den erforderlichen Zu- und Abfahrten nicht gewährleistet sei und umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich seien, damit die Anbindung an die *** stattfinden könne, wurden implizit ab- bzw. zurückgewiesen.
3.3 Die Betriebszeiten der geplanten Betonmischanlage sind Montag bis Freitag (werktags) von 6 Uhr bis 19 Uhr und Samstag (werktags) von 6 Uhr bis 15 Uhr. Hierbei ist mit folgender Verkehrserzeugung zu rechnen:
Zufahrten und Abfahrten Betriebspersonal und Betreuungspersonal (Wartung und Instandhaltung)
o Montag bis Samstag maximal 15 Zufahrten und Abfahrten pro Tag.
o Die Zufahrten erfolgen überwiegend in den Morgenstunden (6 Uhr bis 7 Uhr 30).
o Die Abfahrten erfolgen überwiegend in den Nachmittagsstunden (15 Uhr bis 19 Uhr, samstags 12 Uhr bis 15 Uhr).
Zufahrten und Abfahrten Anlieferung Schottermaterial und Zuschlagstoffe (LKW) sowie Zufahrten und Abfahrten Betonmischwägen (LKW)
o Montag bis Freitag (werktags) bis zu 130 LKW pro Tag (Zufahrten)
o Montag bis Freitag (werktags) bis zu 130 LKW pro Tag (Abfahrten)
o Samstags (werktags) bis zu bis zu 35 LKW pro Tag (Zufahrten)
o Samstags (werktags) bis zu bis zu 35 LKW pro Tag (Abfahrten)
o Die Zu- und Abfahrten der Anlieferung Schottermaterial und Zuschlagstoffe sowie die Zu- und Abfahrten der Betonmischwägen erfolgen über den Tag verteilt.
3.4 Die Erschließung der Betonmischanlage erfolgt über die ***. Das Einfahrtstor der Anlage hat eine Breite von ca. 10 bis 11 m. Der Abstand der Zufahrt zur Kreuzung mit der *** beträgt ca. 170 m. Abgesehen von Bewuchs an der Grundgrenze zum öffentlichen Gut sind keine Sichteinschränkungen vorhanden. An der Grundgrenze kann der Verkehr von der *** kommend bis zu dieser beobachtet werden, soferne der Bewuchs an der Grundgrenze entsprechend gepflegt wird. Der Verkehr von Westen kann auf mehrere hundert Meter beobachtet werden, sofern entlang der Südseite der *** kein sichtbehindernder Bewuchs vorhanden ist.
Auf Grund der Torbreite und der innerbetrieblichen Fahrflächen ist nicht sichergestellt, dass die Einfahrt in das Grundstück mit großen Fahrzeuge gleichzeitig mit der Ausfahrt eines derartigen Fahrzeuges erfolgen kann. Auf Grund des geringen Verkehrsaufkommens auf der *** ist jedoch nicht mit wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen. Die Wartezeiten, die bei Begegnung großer Fahrzeuge am Übergang zum öffentlichen Gut möglich sind, sind in ähnlicher Größenordnung anzunehmen, wie sie auch bei alltäglichen Einparkvorgängen in Längsparkplätzen auftritt, wenn an einem einparkenden Fahrzeug nicht vorbeigefahren werden kann.
Auf Grund des großen Abstandes der Anbindung des geplanten Bauvorhabens an die *** zur Kreuzung mit der *** sind zudem keine Beeinträchtigungen des Verkehrs im Kreuzungsbereich mit der *** zu erwarten, die im direkten Zusammenhang mit der Einfahrt in das gegenständliche Grundstück oder der Ausfahrt aus dem gegenständlichen Grundstück in die *** stehen.
3.5 Die *** ist im Abschnitt zwischen der *** und der Zufahrt zum geplanten Betrieb mit einer staubfreien (asphaltierten) Fahrbahn befestigt. Ihre breite beträgt zwischen ca. 5 m und ca. 5,50 m. Die Breite von 5,50 m ist nur im Nahebereich der Kreuzung mit der *** gegeben (ca. 6 m vor dem Fahrbahnrand der ***). Im Kreuzungsbereich mit der *** weist die Fahrbahn der *** eine gewisse zusätzliche Ausrundung auf.
3.6 Etwa 5 m vor dem Fahrbahnrand der *** befindet sich am südlichen Fahrbahnrand der *** eine mit Schotter befestigte Fläche, die ca. 10 m lang und ca. 4 m breit ist. Nach dieser Schotterfläche schließt auf beiden Seiten der *** ein Erdstreifen unmittelbar an die Fahrbahn an. Hierbei handelt es sich um keine für die Befahrung befestigte Fläche. Es ist kein befestigtes Bankett vorhanden.
3.7 Bei einer Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr (13 Stunden), 130 LKW-Fuhren und 15 PKW Fuhren, ist damit zu rechnen, dass es im Kreuzungsbereich zu Fahrzeugbegegnungen kommt. Dies insbesondere während der Spitzenstunden im Morgenverkehr und Nachmittagsverkehr mit 25 LKW-Zufahrten und 25 LKW-Abfahrten sowie 14 PKW-Fahrten.
3.8 Für den Fall von Begegnungsverkehr sind an der Kreuzung mit der *** keine ausreichenden Aufstellflächen für LKW vorhanden. Ein auf die Ausfahrt wartender LKW würde einen Vorrangverzicht eines Fahrzeuges auf der *** erzwingen, was zu unklaren Situationen führen würde. Die *** ist im derzeitigen Ausbauzustand nicht für die Erschließung des Bauvorhabens ausreichend ausgebaut.
3.9 Auf der *** fahren (ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Bauvorhabens) in der Spitzenstunde des Vormittags (6:45 bis 7:45) 817 PKW-Einheiten und in der Spitzenstunde des Nachmittags (16:00 bis 17:00) 762,5 PKW-Einheiten).
3.10 Der gegenständliche Bauplatz ist nicht mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c NÖ BO 2014 oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden.
3.11 Die Fahrbahn der *** liegt auf dem als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück der Stadtgemeinde *** mit der Grundstücksnummer ***, KG ***. Die Fläche dieses Grundstückes wäre breit genug, um die Fahrbahn für den Begegnungsfall LKW/LKW zu verbreitern. Seitens der Stadtgemeinde *** ist keine Verbreiterung der Fahrbahn beabsichtigt.
IV.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Punkten 3.1 und 3.2 ergeben sich aus den hierin genannten Dokumenten, welche sich im verwaltungsbehördlichen Akt befinden.
Die Feststellungen zu Punkt 3.3 ergeben sich aus den Projektunterlagen der Bauwerberin (Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit, erstellt von C am 1.10.2020, Seite 3).
Die Feststellungen zu Punkt 3.4 ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 13.12.2021. Weder im verwaltungsgerichtlichen, noch im behördlichen Ermittlungsverfahren haben sich entgegenstehende Ansatzpunkte ergeben. In der gegenständlichen Beschwerde findet sich lediglich das unsubstantiierte Vorbringen, dass durch die erforderlichen Zu- und Abfahrten die Verkehrssicherheit nicht ausreichend gewährleistet sei. Sofern dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Einwendung im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verstehen sein sollte, wonach ein Kurvenbereich und eine Kuppe vorhanden sei, ist auf die konkreten Feststellungen zu den weitläufigen Sichtweiten zu verweisen. Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass sich der (sehr leicht) gebogene Straßenverlauf sowie die geringen Niveauunterschiede im Straßenverlauf nicht negativ auf die Sichtweiten auswirken.
Die Feststellungen zur derzeitigen Ausgestaltung der *** unter Punkt 3.5 ergeben sich sowohl aus dem von der Bauwerberin vorgelegten Vermessungsplan vom 2. März 2022, erstellt von E, GZ: ***, als auch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lage- und Höhenplan vom 17. Mai 2022, erstellt von F GmbH, GZ ***. Die hierin jeweils eingezeichneten Breiten stimmen in etwa überein und wurden im Rahmen der Augenscheinsverhandlung am 24.06.2022 insbesondere im entscheidungsrelevanten Kreuzungsbereich überprüft. Die tatsächliche Breite der Fahrbahn war daher letztendlich als unstrittig anzusehen.
Die Feststellung zur Größe der geschotterten Fläche unter 3.6 ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. März 2022. Sie wurde zudem im Rahmen der Augenscheinsverhandlung am 24. Juni 2022 überprüft und kann insofern als unstrittig angesehen werden. Die Feststellung zu den Erdstreifen neben der Fahrbahn ergibt sich aus der Niederschrift der Augenscheinsverhandlung am 24. Juni 2022. Es wurden stichprobenartig Grabungen durchgeführt. Zwei an der südlichen Seite der *** in einer Entfernung von ca. 17m und 25m zur Grundstücksgrenze der Landesstraße und eine an der nördlichen Seite der *** in einer Entfernung von ca. 22m zur Grundstücksgrenze der Landesstraße. Hierbei handelte es sich bis zu einer Tiefe von ca. 10 cm (tiefer als die asphaltierte Fahrbahn) um Erde, die mit einem Spaten aufgegraben werden konnte. Schotter konnte nur sehr vereinzelt wahrgenommen werden. Der ASV für Verkehrstechnik führte hierzu nachvollziehbar aus, dass es sich hierbei um keine für die Befahrung befestigte Fläche handelt.
Die Feststellung zu Punkt 3.7, wonach es durch den LKW- und PKW-Verkehr im Rahmen des Betriebes der Betonmischanlage zu Begegnungsverkehr im Kreuzungsbereich der *** mit der *** kommen würde, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 13.12.2021 und ist es durchaus nachvollziehbar, dass es bei 25 LKW-Zufahrten, 25 LKW-Abfahrten sowie 14 PKW-Fahrten in den Spitzenstunden zu Begegnungsverkehr kommt. Dieses Verkehrsaufkommen beruht auf den Angaben des Bauwerbers in den Projektunterlagen (Verkehrskonzept D GmbH, GZ: ***, ohne Datum, Seite 8 und Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit, erstellt von C am 1.10.2020, Seite 9). Konkret wurden die Begegnungen LKW/LKW im Bereich der *** auf 3 bis 5 Begegnungen in den Spitzenstunden (Vormittag und Nachmittag) und abseits der Spitzenstunde auf ca. 0 bis 1 Begegnung LKW/LKW pro Stunde geschätzt (Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit, erstellt von C, Ergänzung vom 18.2.2022).
Die Feststellung zu Punkt 3.8 ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom 13.12.2021 sowie ergänzenden Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.03.2022. Im Gutachten wird insbesondere ausgeführt, dass für den Fall von Begegnungsverkehr an der Kreuzung mit der *** keine ausreichenden Aufstellflächen für LKW vorhanden sind. Vielmehr müsste vor der Einmündung in die *** (***) eine entsprechende Verbreiterung der *** (mit entsprechend dimensionierter staubfreier Befestigung) geschaffen werden, um eine Aufstellfläche für LKW für den Fall von Begegnungsverkehr zu schaffen. Auf diesen Umstand wurde auch bereits in den ursprünglichen (später jedoch adaptierten) Projektunterlagen der Bauwerberin hingewiesen (Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit, erstellt von C am 1.10.2020, Seite 22) und enthält auch der von der Bauwerberin vorgelegte Einreichplan „Verkehrskonzept“ vom 4. März 2020, verfasst von G, GZ: *** eine (nicht vom Bauvorhaben umfasste) Verbreiterungen des Kreuzungsbereiches (Verbreiterung der Trompete Asphalt zusätzlich 142 m2), um den Anforderungen der RVS zu entsprechen und die Schleppkurve der LKWs zu ermöglichen (siehe auch VHS vom 11. Jänner 2022, Seite 2).
Hinzu kommt, dass die *** im weiteren Verlauf, anschließend an den Kreuzungsbereich überwiegend nur eine Breite zwischen ca. 5,00 m und ca. 5,15 m aufweist, sodass auch hier ein aneinander Vorbeifahren von LKWs nicht möglich ist.
Die geschotterte Fläche, die sich am südlichen Fahrbahnrand der *** kurz vor dem Kreuzungsbereich mit der *** befindet, ist aus mehreren Gründen nicht geeignet, einen geordneten bzw. sicheren Ablauf des Begegnungsverkehrs zu ermöglichen.
Einerseits hat der Amtssachverständige für Verkehrstechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2022 nachvollziehbar dargelegt, dass der für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbare rechte Fahrbahnrand der *** das Ende des Asphaltbandes ist. Es ist davon auszugehen, dass die Lenker von Fahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der StVO 1960 an diesem rechten Fahrbahnrand entlang fahren. Im Falle einer Begegnung im Kreuzungsbereich könnten LKWs nicht mehr rechtzeitig auf die Schotterfläche ausweichen. Ein auf die Ausfahrt wartender LKW würde einen Vorrangverzicht eines Fahrzeuges auf der *** erzwingen, was zu unklaren Situationen führen würde.
Zudem hat der Amtssachverständige für Verkehrstechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2022 nachvollziehbar ausgeführt, dass die geschotterte Fläche von 10 m Länge und 4 m Breite es unabhängig hiervon ohnehin nicht ermöglicht, dass ein LKW von der asphaltierten Fläche auf die Schotterfläche ausweicht und danach wieder zurück auf die asphaltierte Fläche fahrt. Selbst für einen einfachen LKW mit einer Länge von ca. 12 m ist dieser Fläche zu kurz, zumal ein Fahrzeug nicht seitlich verstellt werden kann, sondern man hineinfahren und auch wieder hinausfahren können muss.
Insofern die Bauwerberin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parkverbot des § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960 verweist, worin auf eine verbleibende Fahrstreifenbreite von 2,60 m abgestellt wird (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240), ist darauf hinzuweisen, dass die Fahrbahn der *** nur im Kreuzungsbereich mit der *** bzw. im Nahebereich hiervon eine Breite von 5,22 m bis 5,55 m erreicht. Im Kreuzungsbereich sind jedoch insbesondere auch die Schleppkurven des erwarteten LKW-Verkehrs einschließlich des Begegnungsfalles LKW/LKW zu berücksichtigen, sodass keine Vergleichbarkeit mit dem Parkverbot gemäß § 24 Abs. 3 lit. e StVO 1960 (Vorbeifahren an einem geparkten Fahrzeug auf einer Einbahnstraße bei geradem Straßenverlauf) gegeben ist.
Schließlich hat auch der fachkundige Zeuge C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. März 2022 ausgeführt, dass selbst unter Ausnutzung der geschotterten Fläche zusätzlich eine unbefestigte Fläche entlang der Landesstraße befahren werden müsste.
Der Vollständigkeit halber ist zudem hinsichtlich der Aussage des fachkundigen Zeugen, wonach der Verkehr auf der Landesstraße etwa 15 m vor der Landesstraße beobachtet werden kann, sofern das Gewächs auf der Südseite im Frühling nicht zu stark blüht bzw. zurückgeschnitten wird, festzuhalten, dass die Sicht in Richtung Süden 15 m vor der Landesstraße im Rahmen der Augenscheinsverhandlung am 24.06.2022 durch das Gewächs auf dem Nachbargrundstück (bereits) verdeckt war.
Auch das seitens der belangten Behörde eingeholte, an sich positive, verkehrstechnische Gutachten vom 11.12.2020 widerspricht diesen Feststellungen nicht. Im Rahmen dieser Gutachtenserstellung wurde das vorgelegte Verkehrskonzept (ohne von der Behörde vorgegebenes Beweisthema) beurteilt und kam der Amtssachverständige zu dem Schluss, dass der zusätzliche Verkehr am Knoten *** / *** mit einer guten Verkehrsqualität abgewickelt werden kann. Im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist jedoch von den tatsächlichen Gegebenheiten der Aufschließungsstraße auszugehen (siehe rechtliche Erwägungen unten). Die Verbreiterung des Kreuzungsbereiches im Verkehrskonzept der Bauwerberin ist nicht Bestandteil des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und liegt eine tatsächliche Verbreiterung des Kreuzungsbereiches auch nicht im Einflussbereich der Bauwerberin.
Die Feststellungen zu Punkt 3.9 ergeben sich aus den in den Antragsunterlagen der Bauwerberin dokumentierten Verkehrserhebungen am 15.9.2020 und am 17.9.2020 (Beurteilung der Verkehrsverträglichkeit, erstellt von C am 1.10.2020, Seite 6ff).
Die Feststellungen zu Punkt 3.10 beruhen auf der Aussage der Vertreter der Bauwerberin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Jänner 2022 (Seite 4 der Verhandlungsschrift).
Die Feststellung zu Punkt 3.11, wonach das Grundstück der *** breit genug wäre, um die Fahrbahn für den Begegnungsfall LKW/LKW zu verbreitern, ergibt sich aus der Aussage des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2022. Ebenso ergibt sich dies aus dem von der Bauwerberin eingereichten Plan „Verkehrskonzept“ vom 4. März 2020, verfasst von G, GZ: ***, welcher dem verkehrstechnischen Gutachten vom 11.12.2020 zu Grunde gelegt worden ist. Die Flächenwidmung sowie die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde (teilweise) enthaltenen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2019, GZ ***, sowie einem im Gerichtsakt dokumentierten Grundbuchsauszug. Die Feststellung, wonach seitens der Stadtgemeinde *** keine Verbreiterung der Fahrbahn beabsichtigt ist, ergibt sich aus den Angaben der Bauwerberin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11. Jänner 2022. Dies wurde auch im Rahmen mehrerer Versuche des Verhandlungsleiters, auf das Zustandekommen eines Ausgleichs der entgegenstehenden Ansprüche hinzuwirken, seitens der Vertretung der Stadtgemeinde zumindest implizit bestätigt.
V.
Rechtslage:
Die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 20/2022 lauten auszugsweise:
„(…)
§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1. Abstellanlage für Kraftfahrzeuge: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;
§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
- 1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
- 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- 4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
- 2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
- 3. durch jene Bestimmungen über
- a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
- b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
- - auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
- - auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(…)
§ 13
Bauverbot
(1) Auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. In diesen Fällen besteht jedoch kein Bauverbot, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
(…)
§ 43
Allgemeine Ausführung, Grundanforderungen an Bauwerke
(1) Die Planung und die Ausführung von Bauwerken müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen für ihren Verwendungszweck tauglich sein, wobei insbesondere der Gesundheit und der Sicherheit der während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffenen Personen Rechnung zu tragen ist. Bauwerke müssen die Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.
Grundanforderungen an Bauwerke sind:
- 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben:
- a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles,
- b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang,
- c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
- d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß.
(…)
§ 64
Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(…)
(10) Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind
- - die Größe der Anlage,
- - die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche,
- - die Nähe von Straßenkreuzungen,
- - die Verkehrsbedeutung der Straße,
- - die Verkehrsdichte auf ihr und
- - die Sichtverhältnisse.
Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
(…)
VI. Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorgebrachten Einwendungen
1.1. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, das heißt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes. Eine Einwendung im Rechtsinne liegt also vor, wenn das Vorbringen eine Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Es muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs. 2 Z 3 BO zu erheben, reicht es etwa aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe. Dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung für eine Einwendung im Rechtssinne, diese Frage ist vielmehr im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/05/0118).
1.2. Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten - wie etwa Nachbarn in Bauverfahren - ist das Landesverwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264).
1.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin lediglich Einwendungen als Straßenerhalterin im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erhoben. Auch die Beschwerde stützt sich ausschließlich auf diese Bestimmung und nicht etwa auf eine Parteistellung gemäß § 6 Abs. 4 NÖ Bauordnung 2014.
Gemäß § 4 Z 6 NÖ Straßengesetz 1999 ist die Gemeinde Straßenerhalter von Gemeindestraßen und zwar als Träger von Privatrechten. Ihr obliegt der Bau und die Erhaltung der Straße.
Gemäß § 6 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1., wenn eine Straße an das Baugrundstück grenzt. Straßenerhalter dürfen jedoch nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
Während § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hinsichtlich der Parteistellung von Nachbarn auf die in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte verweist, stellt § 6 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Abweichung hiervon auf die Geltendmachung jener Rechte ab, „die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten“.
Hinsichtlich der Benützbarkeit der Straße wird in der Literatur auf die allgemeinen Vorschriften über die Standsicherheit und Trockenheit von Bauwerken, die Zulässigkeit von Vorbauten über die Straßenfluchtlinie und die Überbauung einer Straße verwiesen. Das Nachbarrecht auf Verkehrssicherheit werde etwa durch die Verpflichtung zur Einhaltung der Straßenfluchtlinie oder die Regelung der Situierung einer privaten Abstellanlage für KFZ gewährleistet (siehe jeweils W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 § 6 Rz 37).
1.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass durch das Bauborhaben, insbesondere die erforderlichen Zu- und Abfahrten die Verkehrssicherheit nicht ausreichend gewährleistet sei und insbesondere auch im Bereich der Anbindung an die *** die *** umfangreich baulich verändert werden müsste.
1.5. Die Verkehrssicherheit bei Zu- und Abfahrten ist gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 insofern zu beurteilen, als Abstellanlagen nur dort errichtet werden dürfen, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten und die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland nicht beeinträchtigt werden dürfen (§ 64 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014).
Hierbei handelt es sich bereits nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung um ein Recht im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, das die Verkehrssicherheit der Straße gewährleistet.
1.6. Hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerdegründe über die mangelnde Breite der *** und deren Anbindung an die *** kommt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 in Betracht, wonach auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, eine Baubewilligung nicht erteilt werden darf (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Auch diese Bestimmung soll die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anrainer auf dieser Straße gewährleisten, wobei in der Rechtsprechung etwa auf die Breite der Straße und die Sichtverhältnisse abgestellt wird (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0198). Im Gegensatz zu Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (siehe VwGH 21.03.2007, 2006/05/0025) kommt dem Straßenerhalter daher gemäß § 6 Abs. 3 hinsichtlich der Einhaltung eines aus § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 resultierenden Bauverbotes ein Mitspracherecht zu.
Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Anbindung dieser Verkehrsfläche an das Straßennetz zu berücksichtigen (VwGH 28.09.2010, 2009/05/0198 zum identen § 11 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996).
1.7. Der Beschwerdeführerin kommt daher als Straßenerhalterin sowohl hinsichtlich der Zu- und Abfahrten zum Baugrundstück als auch hinsichtlich der Frage, ob die *** inklusiver ihrer Anbindung an die *** den Verkehrserfordernissen entspricht, Parteistellung zu. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich im verwaltungsbehördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben und hat diese im Wesentlichen in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt.
Der Beschwerdeführerin kommt daher in diesem Umfang eine entsprechende Beschwerdelegitimation gemäß § 6 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zu, wodurch das Landesverwaltungsgericht allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeiten aufzugreifen und die Beschwerde inhaltlich zu prüfen hat.
1.8. Anderes gilt jedoch hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach durch die erforderlichen Zu- und Abfahrten vom präsumtiven Baugrundstück die Standsicherheit und Trockenheit der Straße nicht ausreichend gewährleistet sei, wobei es insbesondere zu größeren Verformungen in unzulässigem Umfang im Sinne des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ Bauordnung 2014 kommen könne und auch die Benutzbarkeit der Straße beeinträchtigt sei.
Gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ Bauordnung 2014 muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keine größeren Verformungen in unzulässigem Umfang zur Folge hat. Es handelt sich hierbei explizit um eine Grundanforderung an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des zu bewilligenden Bauwerkes. Einen Schutz nebenstehender Bauwerke Dritter sieht diese Norm nicht vor und bietet daher keine Grundlage für die Begründung von Nachbarrechten (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152).
Insbesondere sieht § 43 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ Bauordnung 2014 keinen Schutz vor dem Befahren einer öffentlichen Straße vor. Vielmehr hat der Straßenerhalter gemäß § 9 Straßengesetz 1999 öffentliche Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen und die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten. Das betroffene Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** entsprechend dem örtlichen Raumordnungsprogramm mit der Widmung BI (Bauland-Industriegebiet) ausgewiesen, wodurch auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses an seiner Erschließung dokumentiert wird (VwGH 27.03.2000, 97/10/0149).
Darüber hinaus wird mit der Einwendung der Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt oder auch nur behauptet, dass ein im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilendes Bauwerk die Anforderung an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit nicht erfüllt (und hierdurch die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass laut dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik die Anlage 1 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014 (OIB-Richtlinie 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit) eingehalten wird.
2. Zur Ein- und Ausfahrt des gegenständlichen Baugrundstückes
Gemäß § 64 Abs. 10 NÖ BO 2014 dürfen Abstellanlagen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind die Größe der Anlage, die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche, die Nähe von Straßenkreuzungen, die Verkehrsbedeutung der Straße, die Verkehrsdichte auf ihr und die Sichtverhältnisse. Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.
Eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge ist gemäß § 4 Z 1 NÖ BO 2014 unter anderem als eine für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmte Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten definiert.
In der gegenständlich beantragten Betonmischanlage sind einerseits Abstellflächen für Mitarbeiter PKW vorgesehen und kommt es zu einem zumindest kurzzeitigen Abstellen von LKW bei der An- und Ablieferung und damit verbundenen Zu- und Abfahrten. Es war daher zu prüfen, ob die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch die erwarteten Ein- und Ausfahrten beeinträchtigt werden.
Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Verkehr auf der öffentlichen Straße bei der Anbindung an diese ausreichend beobachtet werden kann. Durch die Ein- und Ausfahrten werden unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens im Zuge der *** keine wesentlichen Beeinträchtigungen de Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße erwartet. Auf Grund des großen Abstandes der Anbindung des geplanten Bauvorhabens an die *** zur Kreuzung mit der *** folgt sind zudem keine Beeinträchtigungen des Verkehrs im Kreuzungsbereich mit der *** zu erwarten, die im direkten Zusammenhang mit der Einfahrt in das gegenständliche Grundstück oder der Ausfahrt aus dem gegenständlichen Grundstück in die *** stehen.
Die Errichtung der Abstellanlage sowie die mit der Betonmischanlage verbundenen Zu- und Abfahrten sind daher zulässig.
3. Zum Vorliegen eines Bauverbotes
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 darf auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, eine Baubewilligung nicht erteilt werden (Bauverbot), solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht.
Abzustellen ist hierbei auf die tatsächliche Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche sowie das Verkehrsaufkommen, das von dem zu bewilligenden Bauvorhaben zu erwarten ist (vgl. VwGH 28.09.2010, 2009/05/0198). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Straßenerhalterin gemäß § 9 Straßengesetz 1999 öffentliche Straßen so zu planen, zu bauen und zu erhalten hat, dass sie dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, kann daher im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht berücksichtigt werden, wenn die vorliegende Ausgestaltung den zu erwartenden Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Tatsächlich ist zudem seitens der Stadtgemeinde *** keine Verbreiterung der Fahrbahn beabsichtigt. Schließlich soll durch die Bestimmung des § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen sichergestellt werden. Dieser Zweck könnte keinesfalls erreicht werden, wenn nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf einen nur theoretisch erreichbaren Ausbauzustand abgestellt werden würde. Insbesondere, solange es keinerlei Anzeichen für eine bevorstehende Verbreiterung (z.B. straßenbaurechtliche Bewilligung) gibt.
Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Anbindung dieser Verkehrsfläche an das Straßennetz zu berücksichtigen (siehe erneut VwGH 28.09.2010, 2009/05/0198 zum identen § 11 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996). Dies ist im gegenständlichen Fall der Kreuzungsbereich der *** mit der ***.
Zur Beurteilung dieser Kriterien wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten (und ergänzende Stellungnahmen) eingeholt. Hierin wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die *** im derzeitigen Ausbauzustand nicht für die Erschließung des Bauvorhabens ausreichend ausgebaut ist. Ausgehend vom oben dargestellten Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Kreuzungsbereich der *** mit der *** über keine geeignete Aufstellfläche für LKW verfügt, sodass ein auf die Ausfahrt wartender LKW einen Vorrangverzicht eines Fahrzeuges auf der *** erzwingen würde, was zu unklaren Situationen führen würde.
Die Bauwerberin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2022 gemäß § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 auf das Bestehen eines Bauverbotes hingewiesen und befragt, ob dieser Abweisungsgrund insbesondere durch eine alternative Erschließung gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014 beseitigt werden kann (Fahr- und Leitungsrecht, private Verkehrsfläche, die mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist, die den Verkehrserfordernissen entspricht). Dies wurde verneint.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die *** bzw. deren Anbindung an das Straßennetz nicht den vom gegenständlichen Projekt zu erwartenden Verkehrserfordernissen entspricht und somit ein Bauverbot gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorliegt, sodass keine baubehördliche Bewilligung erteilt werden kann.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Antrag der Bauwerberin abzuweisen.
4. Zu den Vorbringen der Bauwerberin Zum Nicht-Vorliegen eines Bauverbotes
Die Bauwerberin brachte im Wesentlichen vor, dass § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 auf die Dimensionierung der angrenzenden Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan abstelle und nicht etwa auf deren tatsächlichen Ausbauzustand. Warum diese Rechtsauffassung unzutreffend ist, wurde bereits ausgeführt. Auf Grund der umfangreichen Vorbringen der Bauwerberin werden diese aus Gründen der Übersichtlichkeit gesondert behandelt:
4.1 Zur Übertragbarkeit des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2010, 2009/05/0198
Die Bauwerberin bringt vor, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2010, 2009/05/0198 nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar sei. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sei zwar ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan vorgesehen gewesen, diese sei aber in der Natur tatsächlich noch nicht auf voller Länge vorhanden gewesen, nicht mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmend, im Hinblick auf die Sichtverhältnisse nicht ausreichend dimensioniert sowie (aufgrund eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes) auch nicht realisierbar; eine Realisierung hätte außerdem zu „massiven Verkehrsbehinderungen“ geführt.
Diesbezüglich kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob die Verkehrsfläche in ihrer Länge (wie im zitierten Erkenntnis) oder ihrer Breite (wie im gegenständlichen Fall) nicht dem laut Flächenwidmungsplan möglichen Ausbau entspricht. Ebenso würde ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens auch im gegenständlichen Fall eine Realisierung des zugrundeliegenden Bauvorhabens zu Verkehrsbehinderungen führen. Ein auf die Ausfahrt wartender LKW würde mangels Aufstellfläche auf der *** einen Vorrangverzicht eines Fahrzeuges auf der *** erzwingen, was zu unklaren Situationen führen würde. In Hinblick auf das vom gegenständlichen Bauvorhaben zu erwartende Verkehrsaufkommen sowie das bestehende Verkehrsaufkommen auf der *** im gegenständlichen Abschnitt kann von keiner Geringfügigkeit der Verkehrsbehinderung ausgegangen werden.
Dementsprechend geht das hierzu vorgelegte Rechtsgutachten von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn hierin ausgeführt wird:
„Demgegenüber ist die gegenständliche *** als eine Asphaltstraße mit Ausweichen in Form von befestigten Schotterstraßen ausgebaut. Hinsichtlich der Breite, der Sichtverhältnisse und der Tragfähigkeit bestehen nach den vorliegenden Informationen keine Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Verkehrserfordernisse iSd § 13 Abs 1 leg cit.“
4.2 Zur einschlägigen Literatur
Die Bauwerberin bringt vor, dass die einschlägige Literatur auf die Dimensionierung im Flächenwidmungsplan und nicht den tatsächlichen Ausbauzustand abstelle. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass selbst die von der Bauwerberin jeweils zitierten Kommentarstellen sehr wohl auf den tatsächlichen Ausbauzustand abstellen, zumal etwa Kienastberger/Stellner-Bichler als Beispiel anführen, dass mit dem Bau einer Straße noch nicht begonnen worden ist und W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein auf einen bei jedem Wetter tragfähigen Straßengrund und das Abfließen von Niederschlagswässer abstellen. Die Rechtsmeinung der Bauwerberin kann dementsprechend auch nicht aus der einschlägigen Literatur abgeleitet werden.
Insoweit die Bauwerberin in diesem Zusammenhang ausführt, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein tragfähiger Straßenuntergrund in ausreichender Dimensionierung vorhanden sei, ist auf das Ergebnis des Beweisverfahrens zu verweisen.
4.3 Zu den Gesetzesmaterialien
Die Bauwerberin bringt unter indirekter Zitierung von Gesetzesmaterialien aus einem Kommentar zur NÖ Bauordnung 2014 vor, dass den Erläuterungen zur Stammfassung des § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu entnehmen sei, dass das Bauverbot des § 13 Abs. 1 leg cit jene Grundstücke umfasse, „die zwar theoretisch einen unmittelbaren Anschluss an eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche besitzen, welcher jedoch den Verkehrserfordernissen noch nicht entspricht“.
Tatsächlich enthalten die genannten Gesetzesmaterialen diesen Passus jedoch nicht (siehe Motivenbericht vom 7. Oktober 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014, 13). Sie beschränken sich vielmehr auf folgende Aussage:
„Übernahme von bereits in der NÖ Bauordnung 1996 enthaltenen Bestimmungen –
(s. § 11 bisheriger Abs. 5 sowie § 49 bisheriger Abs. 3) - zusammengefasst und
damit leichter auffindbar.“
Unabhängig davon wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern aus den vermeintlichen Gesetzesmaterialien abzuleiten wäre, dass die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Dimensionierung und nicht die tatsächliche Ausgestaltung der Verkehrsfläche ausschlaggebend ist.
4.4 Verweis auf andere Verfahren bzw. Gutachten
Die Bauwerberin legte zudem eine gutachterliche Stellungnahme vor, die in einem anderen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG-AV-906/001-2018) im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Bauverbotes von einem Amtssachverständigen für Verkehrstechnik erstattet worden ist. Hierin sei ausgeführt worden, dass bei der Beurteilung der Straßeneignung maßgebend sei, welcher Zustand bereits umgesetzt wurde bzw. zumindest realisierbar sei (Hervorhebung durch die Bauwerberin).
Abgesehen davon, dass es sich bei der gegenständlichen Auslegung des § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 um eine Rechtsfrage handelt, geht auch aus dieser gutachterlichen Stellungnahme (die eine Ergänzung zu einer früheren Stellungnahme darstellt) in seiner Gesamtheit eindeutig hervor, dass der tatsächliche Zustand in der Natur als ausschlaggebend angesehen wird. Dementsprechend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in dieser Rechtssache erkannt, dass eine Feststellung, wonach die Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspricht, dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 folgend nur dann möglich wäre, wenn das vorgelegte Verkehrskonzept auch in natura tatsächlich umgesetzt wäre, was jedoch noch nicht der Fall war. Die bloße rechtliche Möglichkeit ist für eine solche Feststellung nicht hinreichend. Das Vorliegen einer Bausperre gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 wurde bestätigt (LVwG NÖ, 07.06.2022, LVwG-AV-906/001-2018).
Auch der allgemeine Verweis auf eine vermeintlich abweichende Behördenpraxis (Straßen werden erst nach Erteilung einer Baubewilligung oder Ausführung von Bauwerken entsprechend ausgebaut) vermag hieran nichts zu ändern.
4.5 Zum Kriterium einer staubfreien Befestigung
Die Bauwerberin brachte mehrfach (auch unter Vorlage eines Rechtsgutachtens) vor, dass das in § 13 NÖ Bauordnung 2014 geregelte Bauverbot nicht darauf abstellt, dass eine öffentliche Verkehrsfläche eine staubfreie Befestigung aufweisen muss.
Dies wird als zutreffend erachtet. Auch eine entsprechend tragfähige, nicht staubfreie Befestigung kann grundsätzlich den im jeweiligen Fall zu beurteilenden Verkehrserfordernissen entsprechen. Auf die gegenständliche Beurteilung hat dies jedoch keinen Einfluss, zumal die *** wie dargelegt, selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Schotterfläche im Kreuzungsbereich mit der *** keine ausreichenden Aufstellflächen für den Begegnungsfall LKW/LKW aufweist. Auf die zusätzlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik zur Ausgestaltung des Kreuzungsbereiches bzw. dem zu erwartenden Fahrverhalten wird verwiesen.
Das vorgelegte Rechtsgutachten geht dementsprechend auch von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, wenn hierin ausgeführt wird:
„Die gegenständliche *** ist eine Asphaltstraße mit Ausweichen in Form gefestigter Schotterstraßen. Es ergeben sich auch aus dem Verkehrsgutachten keine Anzeichen dafür, dass die Straße nicht „ausreichend dimensioniert“ wäre oder wegen „Engstellen“ grundsätzlich nicht geeignet wäre. Vielmehr wurde nach den vorliegenden Informationen festgestellt, dass die Straße ihrer Breite bzw Dimensionierung nach geeignet ist.“
4.6 Zur Gefährdung des Rechtsstaatsprinzipes und des Gleichheitssatzes
Die Bauwerberin bringt schließlich (unter Vorlage eines Rechtsgutachtens) vor, dass die langjährige Unterlassung des Ausbaus der *** einen objektiven Rechtsverstoß seitens der Gemeinde gegen § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 darstelle. Es handle sich um einen Fall (subjektiver) Willkür seitens der Gemeinde, da diese ohne erkennbaren Grund und entgegen den straßenrechtlichen Verpflichtungen einen Ausbau der *** unterlasse. Ist ein Bauverbot und damit der Eingriff in „typischerweise schutzwürdige Rechte“ des Antragstellers im Bauverfahren nicht bekämpfbar, müssten die rechtlichen Interessen des Bauwerbers „auf anderem Wege gesichert“ werden (können).
Die gegenständlich vorgenommene Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 NÖ Bauordnung 2014 würde zu einer dem Rechtsstaatsprinzip widersprechenden Anwendung des Gesetzestexts führen, weil Bauwerber dann keine Möglichkeit hätten, Verwaltungshandeln (gegenständlich in Form der Unterlassung des Ausbaus der *** durch die Gemeinde) einer wirksamen Kontrolle durch höhere Instanzen zuzuführen.
Es würde ein Spannungsverhältnis zum Rechtsstaatsprinzip entstehen, das sich nur durch umständliche und zeitraubende, mithin ineffektive Konstruktionen auflösen ließe. Da eine zivil- oder amtshaftungsrechtliche Schadenersatzklage nicht auf die Herstellung einer den Verkehrserfordernissen entsprechenden öffentlichen Verkehrsfläche gerichtet sein könne und somit den rechtlichen Interessen eines Bauwerbers nicht Genüge täte, sei den rechtsstaatlichen Anforderungen auf diese Weise nicht entsprochen. Möglich erschiene es nur, die Pflicht der Gemeinde zum Ausbau einer Straße im Wege der Beantragung eines Feststellungsbescheids (als „notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“) bei derselben und ggf. im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Es müsste sohin ein weiteres Verfahren mit äußerst ungewissem Ausgang beschritten werden, wobei für den Fall, dass eine solche Pflichtfeststellung tatsächlich erwirkt werden würde, ungewiss scheint, ob bzw. wann die Gemeinde dieser Pflicht tatsächlich nachkommt. Es läge daher ein im Spannungsverhältnis zum Rechtsstaatsprinzip stehendes und verfassungsrechtlich bedenkliches Rechtsschutzdefizit vor.
Der Bauwerberin ist zuzugestehen, dass ihr kein direkter Rechtsweg auf Erwirkung einer Verbreiterung der *** gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 zukommt – auch wenn die Gemeinde als Straßenerhalterin der von ihr dargelegten Rechtsansicht folgend dazu verpflichtet wäre. Ein solcher Rechtsweg würde aber auch nicht durch die von der Bauwerberin präferierte Auslegung des § 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 geschaffen werden. Vielmehr hätte dies lediglich zur Folge, dass die tatsächlichen Gegebenheiten ignoriert werden. Zudem bestehen die von der Bauwerberin aufgezählten und bisher nicht genutzten Möglichkeiten, eine entsprechende rechtliche Feststellung zu erwirken. Auch ein Gemeindeaufsichtsverfahren hinsichtlich der Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen gemäß §§ 85 ff NÖ Gemeindeordnung 1973 ist diesbezüglich denkbar, auch wenn hierauf kein Rechtsanspruch besteht.
Außerdem würde die von der Bauwerberin dargelegte Rechtsansicht, wonach die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Fläche für die Beurteilung eines Bauverbotes ausschlaggebend ist, nicht zwangsläufig zu einer (allgemeinen) Verbesserung dieser Problematik führen, wenn etwa der Flächenwidmungsplan keine ausreichenden Verkehrsflächen vorsieht.
Schließlich kann die Lösung dieser Problematik aber nicht darin liegen, dass Bauvorhaben ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und allfälliger Gefährdung der Verkehrssicherheit entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewilligt werden. Die Vorbringen der Bauwerberin waren daher nicht geeignet, eine von der zitierten Rechtsprechung abweichende Auslegung zu begründen.
VII. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen auf Grund der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
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