LVwG Niederösterreich LVwG-AV-791/001-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-791/001-201819.6.2019

MinroG 1999 §2 Abs1
MinroG 1999 §80
MinroG 1999 §115 Abs3
MinroG 1999 §116 Abs1 Z6
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3
MinroG 1999 §119 Abs5
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 litb
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3a Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.791.001.2018

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes der Fa. C e.U., FN ***, ***, ***, für die Abbaufelder „***“ (Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***) und „***“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), berichtigt mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 116 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 3 Mineralrohstoffgesetz – MinroG

§§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. ***, erging betreffend den Gewinnungsbetriebsplan der Fa. C e.U., FN ***, für die Abbaufelder „***“ (Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***) und „***“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) folgende behördliche Entscheidung:

 

I.)

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich genehmigt der Fa. C e.U., ***, ***, den Gewinnungsbetriebsplanes [sic!] für die Abbaufelder „***“ (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinde ***, Verwaltungsbezirk St. Pölten-Land) und „***“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinden [sic!] ***, Verwaltungsbezirk Melk).

 

Die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes wird antragsgemäß für die Dauer von 76 Jahren erteilt.

 

Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe

- der eingereichten Projektsunterlagen,

- der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und

- der im Abschnitt B) enthaltenen Bedingungen und Auflagen

 

Der Abbau muss mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Projektunterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

 

A.) Projektbeschreibung

 

(…)

Für das bestehende Abbaugebiet wurde eine Beurteilung der Änderungen innerhalb des bestehenden Abbaugebietes beantragt.

Mit Schreiben des Amtes der NÖ-Landesregierung (***) vom 8. August 2013 wurde festgestellt, dass bei den projektierten Änderungen innerhalb des bestehenden Abbaugebietes keine wesentliche Änderungen des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes im Sinn des § 115 MinroG vorliegen.

 

Die Erweiterung (bezirksübergreifend) wird mit Ausnahme des Gewinnungsfeldes

,, ***“ beim Landeshauptmann von Niederösterreich beantragt. Dieses Gebiet ist im Plan P1-Übersicht blau-gelb schraffiert.

 

Die Erweiterung um das Gewinnungsfeld ,, ***“ und die Bewilligung der

Bergbauanlage wird bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten beantragt. Dieses Gebiet ist im Plan P1-Übersicht rot schraffiert.

(…)

 

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben “Dolomitbergbau am *** - ***“

nämlich die geplante Erweiterung des bestehenden Abbaues von Festgestein im Ausmaß von 49.689 m² in der KG. *** (***) auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** und *** und der KG *** (***) auf

Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** um 79.513 m² in der KG. *** (***) auf den Grundstücken ***, ***, und *** und der KG. *** (***) auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** auf eine gesamte Nettoabbaufläche von ca. 116.000 m² keinen Tatbestand im Sinn der Z 26 und Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülIt und keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

 

5. Angaben über Art und Umfang des derzeitigen Steinbruches:

 

Der derzeitige obertägige Etagenabbau ***, welcher von NO in Richtung SW

abgebaut wird, liegt innerhalb der genehmigten Abbaufelder (,,***“, ,,***“, ,,***“, ,,***“ und ,,***“, welche in den Planunterlagen dunkelgrün gekennzeichnet sind.

 

(…)

Durch den Betrieb des bestehenden Steinbruches wird seit Jahren die öffentliche

Nahversorgung mit dem mineralischen Rohstoff Dolomit sichergestellt.

Das abgebaute Material wird als Straßenbaumaterial, Schüttmaterial, Steine, Splitt und Drainagematerial verkauft und auf diversen Baustellen verwendet.

Besondere Eigenschaften weist das Material beim Einbau auf, dieses wird sehr kompakt und lasst sich gut verdichten. Da der abgebaute Dolomit so gut wie keine

Quarzbestandteile aufweist, kann er vielseitig auf Baustellen (Arbeitnehmerschutz), als Deckschicht bei Schotterstraßen und auf öffentlichen Flächen verwendet werden.

 

(…)

8. Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der Grundstücksteile in Koordinaten und

Angaben des Flächeninhaltes

 

Bestehender Abbau - Lagerungskarte des D vom Dezember 1992 besteht aus den Abbaufeldern ,,*** bis ***“ und ,,*** und ***“.

Die Lagekarte des Vermessungsbüro E (F) GZ. *** vom Oktober 2015 übernimmt die Abbaufelder

,,*** bis ***“ und ,,*** und ***“ aus der Lagerungskarte und erweitert das

Abbaugebiet ,,***“ um die Gewinnungsfelder ,,*** bis ***“ und ,,*** bis ***“.

Für die Erweiterung um das Gewinnungsfeld ,,***“ wird um eine Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angesucht. Zuvor wird aber um Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Gewinnungsfelder ,,***“ und ,,***“ (Bezirk St. Pölten) und ,,***“, ,,***“ und ,,***“ (Bezirk Melk) beim Landeshauptmann von Niederösterreich angesucht (Siehe § 171 MinroG). Der Abbau im Gewinnungsfeld ,,***“ ist korrespondierend mit der Abbauerweiterung und wird daher erst anschließend beantragt.

 

Das Abbaugebiet *** (mit Erweiterung) besteht aus den Abbaufeldern bzw.

Gewinnungsfeldern ,,***“ bis ,,***“ in der politischen Gemeinde

Marktgemeinde *** (Gerichtsbezirk ***) F=30 790m² und

,,***“ bis ,,***" in der politischen Gemeinde Marktgemeinde ***

(Gerichtsbezirk ***) F: 98 412m².

 

(…)

*** F=575m²

(…)

*** F=25887m²

(…)

*** F=2848m²

(…)

*** F=1280m²

(…)

*** F=85m²

(…)

*** F=115m²

(…)

*** F=18380m²

(…)

*** F=4273m²

(…)

*** F=574m²

(…)

*** F=15611m²

(…)

*** F=59453m²

(…)

*** F=121m²

(…)

 

Wasserrechte:

(…)

Zur Quelle ,,***“, ,,***“ des Grundstückes *** der Katastralgemeinde

***, Grundstückseigentümer: G, diese liegt ca. 75 Meter nördlich der Abbauerweiterung. Aufgrund der Einsprüche durch Hr. A ist für diese eine Beweissicherung vorgesehen.

 

Ein Gutachten vom 14. September 2015 durch die H (H GmbH, *** aus ***) wurde beauftragt und diesem Einreichunterlagen beigefügt. Bei der Erstellung des Gutachtens wurde versucht die Bedenken von Hr. A zu berücksichtigen. Im Gutachten wird erläutert, dass eine Gefährdung der Quelle *** in qualitativer Hinsicht nicht zu besorgen ist. In quantitativer Hinsicht konnte eine Beeinträchtigung über das Geringfügigkeitsmaß ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

Im Falle einer nachweislichen Beeinträchtigung der Quelle ,,***“ durch den

Steinbruchbetrieb ist eine Ersatzwasserversorgung geplant. Der Standort ist nördlich bzw. nordöstlich der bestehenden Quelle auf den Grundstücken von Hr. G geplant - diesbezüglich gibt es bereits eine Vereinbarung.

(…)

 

B.) Auflagen

 

1. Die Etagenhöhen und Breiten müssen vom jetzigen Endzustand in einer geeigneten Entfernung auf die neuen Etagenhöhen und Breiten umgestellt werden (siehe § 21 Abs. 3 Allgemeine Bergpolizeiverordnung).

2. Damit generell ein geregelter Abbau sichergestellt wird, sind für die Arbeiter im Steinbruch in Abständen von mind. 100 Metern deutliche sichtbare Markierungspflöcke mit Angabe der Etagenhöhe im Gelände zu errichten, wenn die Abbaufront sich auf weniger als 25 m der jeweiligen Grenze nähert.

3. Die max. Etagenhöhe während des Abbaues hat 15 Meter zu betragen. Falls die Klüftung und Schichtung vom Fels ungünstig ist, sodass Massenbewegungen auftreten bzw. zu befürchten sind, ist die Etagenhöhe auf max. 10 Meter zu reduzieren.

4. Die min. Etagenbreite hat 10 Meter zu betragen, inklusive eventueller vorgehaltener Schutzwälle bzw. Wurfsteine.

5. Das begehrte zukünftige Bergbaugebiet ist an der Grenze entweder mit einem mindestens 1,5 m hohen Erdwall aus Humus und/oder Abraum oder mit einem mindestens 1,5 m hohen Wildzaun abzusichern, um Unbefugten den Zutritt zu erschweren.

6. Beim Auffahren eines neuen Abbauabschnittes sind die ersten 3 Regelsprengungen in diesem Abbauabschnitt durch Erschütterungsmessungen beim Haus A zu begleiten. Die Ergebnisse der Erschütterungsmessungen sind der Behörde gemeinsam mit den zugehörigen Dokumentationen gemäß Auflagepunkt 11. umgehend zur Beurteilung zu übermitteln. Sollten die gemessenen Schwinggeschwindigkeiten die Prognosewerte bzw. die Anhaltswerte gemäß Berbbau [sic!]-Sprengverordnung überschreiten, so ist das Sprengverfahren in Absprache mit der Behörde zu modifizieren.

7. Bei allen Straßen und Wegen sind im Abstand von 200 m vom Abbaugebiet gut sichtbar und dauerhaft Tafeln mit der Aufschrift „Achtung Steinbruch! Sprengarbeiten Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr! Sprengsignale beachten!“ anzubringen.

8. Die Festigkeitseigenschaften des Gebirges müssen vom Sprengbefugten entsprechend dem Abbaufortschritt laufend überprüft werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung sind der geeignete Sprengstoff bzw. die beste Sprengstoffkombination auszuwählen und der spezifische Sprengstoffbedarf festzulegen. Es ist vom Sprengbefugten besonders zu beachten, dass die Sprenganlagen nicht unterladen werden.

9. Die Lademenge pro Zündzeitstufe darf nicht mehr als 80 kg betragen. Die Gesamtlademenge pro Abschlag darf 3200 kg nicht überschreiten.

10. Werden detonierende Sprengschnüre eingesetzt, so dürfen diese aus lärmtechnischen Gründen nicht aus dem Bohrloch ragen. Sofern diese aus sprengtechnischen Gründen außerhalb des Bohrlochs gezündet werden bzw. Enden aus dem Bohrloch ragen, sind die aus dem Bohrloch ragenden Sprengschnüre aus lärmtechnischen Gründen mit steinfreiem Material zu überdecken.

11. Jede Sprengung ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation hat zumindest Lageplan (Lage der Sprengung im Abbaugebiet), Bohr- und Sprengprotokoll und Zündplan bzw. –schema sowie den ausführenden Sprengbefugten zu beinhalten. Die Unterlagen sind zur Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten.

12. Die Sprengzeiten sind auf den Zeitraum Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr zu beschränken.

13. Die Schüttung und die Qualität des Trinkwassers der Quellfassung *** ist laufend zu beweissichern:

Die Schüttung ist entweder durch Einbau eines automatischen Messgerätes (z.B. Induktionsdurchflussmessgerätes) oder durch monatliche Messung in Anwesenheit von Herrn A zu messen. Die automatischen Messungen sind im Stundenintervall mit einem Datenlogger aufzuzeichnen. Der Datenlogger ist spätestens alle 6 Monate durch manuelle Messungen der oben angeführten Parameter und Vergleich der Anzeigen am Datenlogger zu kontrollieren.

14. Die Beweissicherung des Brunnens *** ist spätestens dann zu beginnen, wenn die Arbeiten im Abschnitt 2, in Angriff genommen werden. Die Beweissicherung des Brunnens *** hat zumindest 5 Jahre vor Abbaubeginn im Abschnitt 4 zu erfolgen. Die Beweissicherung des Brunnens *** muss zumindest bis 2 Jahre nach Abbauende des jeweiligen Abbauabschnittes (das sind 2 bzw. 4) weitergeführt werden.

15. Die angeführten Daten sind bei allen Berichten und den Überprüfungsverhandlungen der Behörde als Ganglinien und in elektronischer Form tabellarisch zu übergeben. Eine Interpretation der Daten durch einen Fachkundigen ist beizulegen. Ebenso sind diese Daten bei Bedarf der Behörde jederzeit zu übergeben.

16. Oberflächenwässer sind durch geeignete wasserbautechnische Maßnahmen schadlos zu versickern oder entsprechend der ursprünglichen Morphologie abzuleiten.

17. Auf Anforderung der Behörde ist der im Beschwerdefall vorgesehene Nachweis über die Einhaltung der beantragten Immissionswerte vorzulegen.

18. Der nicht staubfrei befestigte Teil der Zufahrt sowie sämtliche Fahrwege auf dem Abbaugelände sind zur Vermeidung einer sichtbaren Staubentwicklung durch Fahrbewegungen bei anhaltender Trockenheit durch Aufbringen von mind. drei Liter Wasser pro m² alle drei Stunden feucht zu halten. Zu diesem Zweck ist in den Monaten März bis Oktober ein Tankfahrzeug oder ein Vakuumfass mit Zugfahrzeug vor Ort bereitzuhalten. Der Wassereinsatz ist in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren.

 

Hinweise:

Auf § 92 StVO 1960 (Verunreinigung der Straße) wird ausdrücklich hingewiesen.

 

II.)

Die Einwendungen des Herrn A, ***, ***, werden abgewiesen.

 

(…)“

 

Nach Wiedergabe der vollständigen Projektbeschreibung verwies die Landeshauptfrau von Niederösterreich im Rahmen ihrer Bescheidbegründung – im Anschluss an die Anführung der maßgeblichen Rechtsvorschriften – im Wesentlichen darauf, dass das Unternehmen C e.U., FN ***, mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 (Anm.: eingelangt bei der belangten Behörde) formal um Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) betreffend die bezirksübergreifende Erweiterung des Abbaugebietes „***“, welche als Neugenehmigung beantragt wurde, angesucht habe. Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens habe die Verhandlungsreife des Projektes festgestellt werden können und habe am 03. August 2017 – nach Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen formalen Ladungserfordernisse, einschließlich der Verlautbarung durch eine entsprechende Einschaltung in einem geeigneten Printmedium („***“ NÖ-Ausgabe vom ***) – eine Augenscheinverhandlung stattgefunden.

 

Bereits vorab habe sich der Anrainer A (im Folgenden: Beschwerdeführer) in einer schriftlichen Stellungnahme vom 01. August 2017 gegen das Vorhaben ausgesprochen und unter Anführung einer näheren Begründung vorgebracht, dass er bei Genehmigung des eingereichten Projektes eine Beeinträchtigung seines bestehenden Wasserbezugsrechtes und der damit verbundenen Wasserversorgung sowie eine Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Schwingungen für die Bewohner und die Gebäude des Hauses ***, ***, befürchte. Auch befürchte er Beeinträchtigungen in der Landwirtschaft und könnten all diese Beeinträchtigungen durch eine Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes verringert werden. Weiters werde die Abbauwürdigkeit des Gesteins in Zweifel gezogen. Abschließend seien Einwendungen gegen die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten erhoben worden.

 

Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass dieses schriftliche Vorbringen seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Augenscheinverhandlung am 03. August 2017 vollinhaltlich aufrechterhalten worden sei.

 

Im Rahmen der Augenscheinverhandlung am 03. August 2017 sei überdies festgehalten worden, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Februar 2010, Zl. ***, festgestellt worden wäre, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

 

Im Anschluss daran gab die belangte Behörde in ihrer Erledigung die von ihr im Rahmen der Augenscheinverhandlung eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen aus den Fachbereichen Geologie, Sprengtechnik, Verkehrstechnik und Geohydrologie sowie die Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates wieder. Weiters führte die belangte Behörde in ihrer Erledigung aus, dass in Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens nach der Augenscheinverhandlung vom 03. August 2017 ergänzende fachspezifische Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Humanmedizin und Grundwasserhydrologie eingeholt worden wären. Dabei habe auch die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft ihre bereits erteilte positive Stellungnahme zum Projekt aufrechterhalten. Auch das Arbeitsinspektorat habe in seiner abschließenden Stellungnahme bekräftigt, dass aus seiner Sicht keine zusätzlichen Auflagen erforderlich wären. Der Beschwerdeführer hingegen habe an seinen bisher erhobenen Einwendungen weiterhin festgehalten.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führte die belangte Behörde weiters aus, dass sich die Zuständigkeit der Landeshauptfrau für Niederösterreich zur Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Genehmigungsansuchen aus § 171 Abs. 2 MinroG ergebe. Festgehalten wurde weiters, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgebracht hätte, dass das Projekt den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen widersprechen würde. Insbesondere hätten die eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, an deren Richtigkeit und Schlüssigkeit kein Verdacht zu zweifeln bestehe, eindeutig ergeben, dass sämtliche subjektiv-öffentlichen Rechte, insbesondere auch der Anrainer, gewahrt würden, einerseits bereits durch die Projektplanung selbst, andererseits durch die im Spruch enthaltenen Auflagen, welche einerseits der Wahrung der berechtigten subjektiv-öffentlichen Interessen dienen und andererseits weder projektändernd in das Vorhaben eingreifen noch dem Genehmigungswerber unzumutbare Hürden in den Weg legen würden.

 

Aus den vorliegenden Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass keine Gründe aktenkundig seien, aufgrund welcher dem Projekt die behördliche Genehmigung rechtmäßig zu versagen wäre. Vielmehr erscheine durch das Projekt bzw. durch die ergänzend vorgeschriebenen Auflagen sichergestellt, dass unzumutbare Eingriffe in fremde Rechte unterbunden werden.

 

Daran anschließend wurde auch festgehalten, dass I nochmals ausdrücklich seine Zustimmung für die Erweiterung der Abbauflächen gemäß dem Gewinnungsbetriebsplan erklärt habe, wobei gleichzeitig auch auf die zivilrechtliche Gültigkeit eines bestehenden Pacht- und Abbauvertrages vom 10. Dezember 2009 verwiesen worden sei.

 

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde vertiefend aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass diese entweder unbegründet seien oder durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen auf ein zumutbares Ausmaß reduziert würden, sodass nicht in unzumutbarer Weise in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Gerade aus den Ausführungen des lärmtechnischen, des geohydrologischen bzw. des humanmedizinischen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, den Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise in seinen Rechten zu beschränken. Ein rechtskonformer Abbau im Sinne des vorliegenden Projektes sei nicht geeignet, durch Lärm und Staub bzw. Erschütterungen das Eigentum und die Gesundheit des Beschwerdeführers zu gefährden. Durch entsprechende Auflagen sei überdies auch dessen Brunnen ausreichend geschützt. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem in seinen Stellungnahmen ausführe, dass eine für die Fa. C e.U. als Antragstellerin positive Beurteilung des Vorhabens nur durch wasserfachliche Pseudogutachten ermöglicht werde und dass die sonstigen Einwirkungen, wie z.B. Staub, Lärm und Erschütterung, in nicht adäquater Weise beurteilt worden wären, so verkenne er, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch von Seiten der beigezogenen Amtssachverständigen auf seine Einwendungen im Detail eingegangen worden sei. Deren Ausführungen, an denen keinerlei Zweifel bestehe, dass sie fachlich richtig und nachvollziehbar seien, würden deutlich zeigen, dass sich die Behörde sehr wohl mit diesen Einwendungen intensiv auseinandergesetzt habe. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch keine objektivierbaren Gründe finden können, welche die Bedenken des Beschwerdeführers in jenem Ausmaß bestätigt hätten, dass eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen gewesen wäre.

 

Nicht näher einzugehen gewesen sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der bezweifelten Abbauwürdigkeit des Gesteins, zumal nur subjektiv-öffentliche Rechte als Einwendungen geltend gemacht werden könnten. Die Frage der Abbauwürdigkeit stelle in Zusammenhang mit Anrainerrechten kein geltend zu machendes Argument gegen ein Projekt dar. Die Frage der Abbauwürdigkeit sei überdies primär eine Wirtschaftlichkeits-Überlegung, deren Bewertung in erster Linie dem Unternehmen obliege und die Behörde nur in geringem Umfang hinsichtlich ihrer Bewertung beeinflussen dürfe, nämlich dann, wenn z.B. bei bergfreien mineralischen Rohstoffen gemäß § 25 Abs. 4 MinroG eine Bergwerksberechtigung beantragt werde. Diese Bestimmung finde aber auf das gegenständliche Verfahren keine Anwendung.

 

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. ***, wurde der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 30. Mai 2018 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass es im Betreff, im Spruch und in der Begründung dieses Bescheides jeweils nicht „… Abbaufelder „***“ …“ sondern „… Abbaufelder „***“ …“ zu lauten hat.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer technischen Übertragung, wodurch sich ein einmaliger Tippfehler vervielfältigt habe, für Teile des gegenständlichen Projektes von der Behörde im Bescheid die Bezeichnung Abbaufelder „***“ verwendet worden sei. Dies entspreche nicht der vom Betreiber verwendeten Bezeichnung, welche Abbaufelder „***“ laute. Auswirken auf den Genehmigungsumfang würden sich aus der falschen Bezeichnung nicht ergeben, da entgegen derselben aus dem Spruch und aus den Projektunterlagen aufgrund der zitierten Grundstücksnummern die von der Genehmigung umfassten Grundstücke eindeutig und richtig zu entnehmen wären.

 

Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In seiner rechtzeitig gegen den Genehmigungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. ***, erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Feststellung, dass das Vorhaben betreffend die Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes sowie die Genehmigung eines neuen Gewinnungsbetriebsplanes einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Beantragt wurde weiters die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften samt Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei, Fa. C e.U., FN ***, ***, ***, vom 23. Mai 2016 betreffend die Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes sowie die Genehmigung eines neuen Gewinnungsbetriebsplanes. In eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften samt Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde beantragt. In jedem Fall aber möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

 

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

 

„(…) 5.1. Zur UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens

 

Die belangte Behörde hält auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides fest, dass das Vorhaben „Dolomitbergbau am *** – ***“ keinen die UVP-Pflicht begründenden Tatbestand erfüllt und somit keiner UVP unterzogen werden muss. Ergänzend wird auf Seite 92 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 17.02.2010, *** [sic!] festgestellt wurde, dass das Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

 

Die im gegenständlichen Verfahren beantragte Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes sowie Genehmigung eines neuen Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch nicht Teil des seinerzeitigen UVP-Feststellungsverfahrens.

 

Festzuhalten ist, dass für das gegenständliche Vorhaben kein UVP-Feststellungsbescheid besteht und der Beschwerdeführer andererseits dem seinerzeitigen UVP-Feststellungsverfahren nicht beigezogen wurde.

 

Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers war unter anderem als Rechtsvertreter im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg tätig, in dem die Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtsvorschriften im UVP-Feststellungsverfahren festgestellt wurde und dadurch die Rechte der Öffentlichkeit in Österreich wesentlich ausgebaut wurden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 22.06.2015, GZ: 2015/04/0002, die bindende Rechtsansicht des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vom 16.04.2015, Rechtssache Gruber, Rs. C-570/13, dargelegt hat und die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit verneint hat, wenn diese am UVP-Feststellungsverfahren nicht beteiligt waren.

 

Ein Feststellungsverfahren betreffend die UVP-Pflicht wurde niemals durchgeführt und hat die nunmehrige Feststellung im angefochtenen Bescheid keinerlei Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren und den Beschwerdeführer.

 

Das gegenständliche Vorhaben ist aus folgenden Gründen nach dem UVP-G 2000 zu genehmigen, weswegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde und die bisher erteilte Genehmigung als nichtig zu erklären ist:

 

Gemäß Anhang 1 Z 26 lit a UVP-G 2000 wird die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche von mindestens 10 ha einen [sic!] UVP-Verfahren unterzogen. Gemäß lit b der Z 26 sind Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3 ha beträgt, einem UVP-Verfahren zu unterziehen.

 

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Änderung des bestehenden sowie um die Erweiterung um einen neuen Gewinnungsbetriebsplanes. Offensichtlich ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.

 

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass mangels Erreichung der im UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte, die Durchführung einer UVP ausgeschlossen sind. Die Behörde hat allerdings übersehen, dass diese Vorgehensweise der ständigen Judikatur des EuGH wiederspricht , wobei vor allem nachstehende Urteile in der Folge erörtert werden, welche die Unionsrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

 

o EuGH-Urteil vom 21.03.2013, Rs. C-244/12 (Urteil Flughafen Salzburg)

o EuGH-Urteil vom 16.09.1999, Rs. C-435/97 (Urteil WWF u.a.)

o EUGH-Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-72/95 (Urteil Kraaijeveld u.a.)

 

EUGH-Urteil vom 21.03.2013, Rs. C-244/12 (Urteil Flughafen Salzburg)

 

Mit Urteil vom 21.03.2013, Rs. C-244/12 , hat der EuGH festgestellt, dass Art 2 Abs 1 sowie Art 4 Abs 2 lit b und Abs 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte zur Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens, die unter Anhang II dieser Richtlinie fallen, ausschließlich davon abhängig macht, dass durch diese Projekte eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr zu erwarten ist.

 

Legt ein Mitgliedstaat gemäß Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie 85/337 [sic!] in der durch die Richtlinie 97/11 [sic!] geänderten Fassung für Projekt [sic!] im Sinne ihres Anhanges II einen mit den Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 3 der Richtlinie unvereinbaren Schwellenwert fest, haben die Bestimmungen von Art 2 Abs 1 sowie von Art 4 Abs 2 lit a und Abs 3 der Richtlinie unmittelbare Wirkung , so dass die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen müssen, dass zunächst geprüft wird, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.

 

Wie der EuGH im Urteil zu Rs. C-244/12 in der Rz 29 zutreffend ausführt, räumt Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie 85/337 [sic!] den Mitgliedstaaten zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art 2 Abs 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. die ständige Judikatur des EuGH, etwa Urteil WWF u.a.).

 

Der EuGH hält im Urteil zu Rs. C-244/12 in der Rz 30 fest, dass mit den in Art 4 Abs 2 lit b der Richtlinie 85/337 [sic!] erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang II der Richtlinie angeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen.

 

Der EuGH geht im Urteil zu Rs. C-244/12 in der Rz 31 somit davon aus, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, die Grenzen des Spielraums überschreiten würde, über den er nach Art 2 Abs 1 und Art 4 Abs 2 der Richtlinie 85/337 [sic!] verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

 

Nach zutreffender Ansicht des EuGH im Urteil zu Rs. C-244/12 in der Rz 31 ergibt sich aus Art 4 Abs 3 der Richtlinie 58/337 [sic!], dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien von Abs 3 lit b dieses Artikels die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zählt aber u. a. die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedarf.

 

Mit gegenständlichem Urteil des EuGH zu Rs. C-244/12 ist festzuhalten, dass ein Schwellenwert mit der in Art 2 Abs 1 der genannten Richtlinie zwecks ordnungsgemäßer Erfassung der Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, aufgestellten allgemeinen Verpflichtung unvereinbar ist.

 

 

EuGH-Urteil vom 16.09.1999, Rs. C-435/97 (Urteil WWF u.a.)

 

In der Rs. C-435/97 hat sich der EuGH ebenfalls mit der Auslegung des Art 4 Abs 2 der Richtlinie 85/337/EWG befasst. Mit Urteil vom 16.09.1999 stellte der EuGH fest, dass Art 4 Abs 2 und Art 2 Abs 1 der Richtlinie einem Mitgliedstaat weder die Befugnis verleiht , bestimmte der [sic!] Richtlinie fallende Klassen von Projekten einschließlich der Änderung dieser Projekte von vornherein allgemein von dem durch die Richtlinie geschaffenen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen , noch auch die Befugnis ein spezifisches Projekt (…) aufgrund entweder eines nationalen Gesetzes oder einer Einzelfallprüfung dieses Projektes einem solchen Verfahren zu entziehen , sofern nicht diese Projektklassen oder das spezifische Projekt nach einer Gesamtbeurteilung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen (vgl Rs. C-435/97, Rz 49).

 

Bei Betrachtung des gegenständlichen Falles ist festzuhalten, dass jedenfalls Beeinträchtigungen und Gefahren von Windkraftanlagen ausgehen und diese auch von dem Gesetzgeber zugestanden worden sind, da ansonsten Z 6 lit a) und b) im Anhang 1 des UVP-G 2000 nicht existieren würden. Dass somit eine Gesamtbeurteilung dieser Projektklassen durchgeführt wurde, bei welcher sich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt als Resultat ergäben hätten, ist jedenfalls zu verneinen. Den Anforderungen des EuGH wurde nicht entsprochen , denn die belangte Behörde hat keine Überprüfung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, welche von dem eingereichten Projekt ausgehen würden sowie keine Gesamtbeurteilung für das gegenständliche Projekt durchgeführt. Dass [sic!] von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren war somit nicht geeignet, die Auswirkungen des eingereichten Projekts auf die Umwelt umfassend (auch nicht etwa nur grob) zu ermitteln.

 

Darüber hinaus hat der EuGH in der Rs. C-435/97 Rz 71 festgehalten, dass es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaates ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn dieser Ermessensspielraum von den Gesetzgebungsorganen des Mitgliedsstaates überschritten wurde und daher die nationalen Bestimmungen insoweit außer Betracht zu bleiben haben. Festgehalten werden kann somit, dass es gegenständlich aufgrund der Überschreitung des Ermessens Sache der belangten Behörde ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um das gegenständliche Projekt im Hinblick darauf zu überprüfen, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vorliegen (vgl Rs. C-435/97, Rz 70). Diese vom EuGH geforderte Handlungsweise wurde von der belangten Behörde jedoch unterlassen, da sie schlichtweg nach Verneinung der Erreichung der im UVP-G 2000 geforderten Schwellenwerte den Antrag der mitbeteiligten Partei genehmigt hat.

 

EuGH-Urteil 24.10.1996, Rs. 72/95 (Urteil Kraaijeveld u. a.)

 

Darüber hinaus übersieht die belangte Behörde, dass der EuGH im Urteil vom 24.10.1996, Rs. C-72/95 , festgestellt hat, dass Art 4 Abs 2 und Anhang II Nummer 10 lit e Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte für die Bestimmung von Deichprojekten so festlegt, dass in der Praxis alle Deichprojekte von vornherein der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreitet, über den er nach den Artikeln 2 Abs 1 und 4 Abs 2 der Richtlinie verfügt. Darüber hinaus hat der EuGH auch in der Rs. C-72/95 festgehalten, dass es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaates ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen treffen [sic!], damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, wenn dieser Ermessensspielraum überschritten ist und daher die nationalen Bestimmungen insoweit außer Betracht zu bleiben haben.

 

Wendet man diese Entscheidung auf den gegenständlichen Fall an, so kommt ein glasklar gleicher Sachverhalt (Vergleich zu den Deichprojekten in der Rs. C-72/95) zum Vorschein. Dies steht keinesfalls im Einklang mit der Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/95), da der Ermessensspielraum überschritten wird , über den ein Mitgliedstaat nach den Artikeln 2 Abs 1 und 4 Abs 2 der Richtlinie verfügt (vgl Rs. C-72/95, Rz 62).

 

Der EuGH hat in dem Urteil Kraaijeveld u.a. (Rz 53) festgestellt, dass ein Mitgliedstaat der die Kriterien so festlegt, dass in der Praxis eine gesamte Klasse von Projekt von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wird, die Grenzen des Ermessens überschreitet.

 

Aus diesen Gründen ist daher jedenfalls im Sinne des oben angeführten Urteiles des EuGH davon auszugehen, dass das gegenständliche Projekt einer Prüfung zu unterziehen ist, ob möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt bestehen, und wenn ja, sodann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist (vgl. Rz 39 bis 48 des angeführten Urteils des EuGH, Rs. C-244/12). Aufgrund des oben dargestellten massiven Eingriffs ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt bestehen.

 

Darüber hinaus hat das gegenständliche Vorhaben massive gesundheitlich relevante Auswirkungen zur Folge, die im Sinne der nachfolgend sowie unter 5.4. der gegenständlichen Bescheidbeschwerde angeführten Ausführungen ebenfalls eine UVP-Pflicht nach sich ziehen.

 

Die gegenständliche Vorgehensweise der belangten Behörde steht somit in eklatantem Widerspruch zur stRsp des EuGH (vgl. Rs. C-244/12; Rs. C-435/97; Rs. C-72/95) und behaftet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Gerade das gegenständliche Projekt zeigt, dass von einem derartigen Vorhaben große Auswirkungen in Bezug auf die Umwelt eintreten können:

 

5.2. Zur Erfüllung des UVP-Tatbestandes gemäß Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000

 

Im Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000 wir [sic!] die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche von mindestens 10 ha als UVP-pflichtig bestimmt .

 

Bei dem gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Abbaus von Festgestein im Ausmaß von 49.689 m² in der KG *** (***) [sic!] auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** und *** und der KG *** (***) auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** um 79.513 m² in der KG *** (***) auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** auf eine gesamte Nettoabbaufläche von ca. 116.000 m² (entspricht 11,6 ha). Die Gesamtfläche von 10 ha wäre somit gegenständlich jedenfalls überschritten und der UVP-Tatbestand soweit erfüllt.

 

5.3. Die Einzelfallprüfungspflicht gem § 3 Abs 2 UVP-G 2000 zu Unrecht verneint

 

Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das gegenständliche Projekt auch aus folgenden Gründen nach dem UVP-G 2000 zu genehmigen, weswegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wird:

 

Gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädliche, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (Einzelfallprüfungspflicht).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der räumliche Zusammenhang im gegenständlichen Fall gegeben ist. Die belangte Behörde hält auf Seite 92 des angefochtene [sic!] Bescheides fest, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 17.02.2010, *** [sic!] festgestellt wurde, dass das seinerzeitige Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Tatsache ist jedoch, dass dieser Bescheid keine Bindungswirkung entfaltet (Rechtssache Gruber, Rs. C-570/13).

 

Die belangte Behörde vertritt offensichtlich die Ansicht, dass Kumulierungseffekte ausgeschlossen sind. Diese Rechtsansicht ist jedoch schlichtweg falsch:

 

Dazu ist festzuhalten, dass ein räumlicher Zusammenhang gegeben ist. Maßgeblich sind nämlich nicht fixe geografische Parameter, sondern die Reichweite der maßgeblichen Umweltbelastungen. Maßgeblich ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern würden.

 

Aufgrund einer Kumulation mit diesen Windparks besteht somit nicht nur die bloße Möglichkeit von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, sondern es ist mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen.

 

Es wurden somit die Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 nicht ausreichend angewendet, indem etwa der bereits bestehende Gewinnungsbetriebsplan nicht miteinbezogen wurde.

 

Erst ausreichend sorgfältige Ermittlungen, welche die Behörde unterlassen hat, hätten ergeben, dass der Tatbestand der Kumulation erfüllt ist.

 

Das gegenständlich geplante Vorhaben und die anderen Windparks sind als ein Vorhaben, welches den Schwellenwert von 10 ha überschreiten zu beurteilen. Eine getrennte Beurteilung der Windparks ist somit rechtswidrig, womit die Vorschriften nach dem UVP-G 2000 umgangen werden.

 

Das alleinige Abstellen auf die Schwellenwerte, so wie es die Behörde vorgenommen hat, ist nicht im Sinne der Judikatur des EuGH.

 

Der Zweck des Kumulationstatbestands des § 3 Abs 2 UVP-G 2000 liegt in der Verhinderung der missbräuchlichen Zersplitterung eines Vorhabens in zwei oder mehrere Teilprojekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und demnach für sich alleine keiner UVP-Pflicht unterliegen würden. Der EuGH vertritt in seiner stRsp die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, solchen Umgehungen entgegenzuwirken und die Durchführung der UVP gem UVP-RL auf die Gesamtheit der Einzelprojekte sicherzustellen (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) § 3 Rz 22 mwN).

 

Auch der VwGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, 2004/07/0129, klargestellt, dass die Schwellenregelung bei einer offenkundigen Umgehungsabsicht nicht zur Anwendung kommt (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) § 2 Rz 33 und 52 mwN).

 

Genau diese Umgehungsabsicht ist aber im gegenständlichen Fall gegeben.

 

Sollte das erkennende Verwaltungsgericht dennoch zum Ergebnis kommen, dass im gegenständlichen Fall keine UVP-Pflicht vorliegt, so wird bereits jetzt die Unionsrechtswidrigkeit einer solchen Auslegung moniert, weil sie der sich aus der stRsp des EuGH ergebenden Pflicht der Mitgliedstatten, Umgehungen entgegenzuwirken und die Durchführung der UVP gemäß UVP-RL auf die Gesamtheit der Einzelprojekte sicherzustellen, widersprechen würde.

 

5.4. Zur Gefährdung des Beschwerdeführers durch das gegenständliche Vorhaben

 

Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rsp fest, dass die Behörde von sich aus Gesundheits- und auch sonstigen Gefährdungen für die Bürger und Bürgerinnen prüfen muss. Dies ist gegenständlich jedoch nicht bzw. nicht ausreichend geschehen, wodurch der Bescheid und das Verfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet sind.

 

Die Gefahren, die von Abbaugebieten ausgehen können, werden oftmals aus Unwissenheit unterschätzt. Dabei könnte und sollte die Anzahl bekannt gewordener Unfälle und gefährlicher Ereignisse längst ausgereicht haben, um die Gefahren zu veranschaulichen.

 

Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen, Infraschall und Schall

 

Die dem Bescheid zugrundeliegende schalltechnische Stellungnahme [sic!] lediglich der für den Menschen hörbaren Schall-Frequenzbereich mit der dafür vorgesehenen Messmethode erfasst und mit den derzeit gültigen Grenzwerten für den hörbaren Schall argumentiert. Die verwendete Methode zur Messung von Schall erfasst den Infraschall nicht, weil sie nur auf den hörbaren Bereich abzielt, für den in den Normen Grenzwerte vorgesehen sind. Infraschall ist jedoch nicht hörbar.

 

Es ist festzuhalten, dass die wissenschaftliche Literatur auf internationaler Eben [sic!] in den letzten Jahren eindeutig festgestellt hat, dass die schallempfindlichen Sinneszellen im Innenohr durch Infraschall gereizt werden und diesen Reiz an das Gehirn übertragen können, ohne, dass es zu einer Hörempfindung kommt.

 

Das dem Verfahren zugrundeliegende Gutachten ist mangelhaft und belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil es weder die Ausbreitung des Infraschalls noch jene des tieffrequenten Schalls untersucht hat und die Behörde es trotzdem ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

 

5.5. Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung

 

das [sic!] projektierte Vorhaben führt zu einer Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung des Beschwerdeführers durch

 

a. Veränderung des natürlichen Wasserverlaufs,

b. fehlende Erde und Versiegelung des Bodens im Steinbruch,

c. massive Beeinträchtigung der Quellschüttung durch Erhöhung der Wasserdurchlässigkeit des Gesteins bedingt durch Sprengarbeiten und

d. Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Anschwemmungen.

 

Die eingeholten Gutachten haben sich bisher nicht bzw. nicht ausreichend mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellung), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bestimmend für das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht eines Bescheides ist das Rechtsschutzinteresse der Partei und die Überprüfungsmöglichkeit (vgl. VwSlgNF 6787 A – verst Sen; VwGH 19.05.1992, 91/04/0242; 14.07.1994, 90/17/0160; 16.03.1995, 03/06/0057; 24.04.1996, 93/12/0248; 29.01.2002, 2000/14/0085; 12.12.2008, 2005/12/0183).

 

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG bilden kann (vgl. VwGH 29.11.1982, 82/12/0079).

 

Die Behörde hat in der Begründung eines Bescheides den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Parteien anzuführen. Dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen (vgl. VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.06.1993, 92/06/0228; 10.10.1996, 95/20/0179; 26.05.1997, 96/17/0459; 13.03.2002, 2001/12/0138; 12.11.2008, 2005/12/0123).

 

Weiters hat die Begründung eines Bescheides die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten. Das bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen hat (vgl. VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 24.11.2008, 2007/05/0293).

 

Es ist dabei der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt. Ergibt der Interpretationsvorgang mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so hat die Behörde eine davon zu wählen und ihre Wahl zu begründen. Das Gleiche gilt, wenn die Anwendung verschiedener Rechtsvorschriften in Frage kommt oder wenn das Gesetz eine Interessenabwägung anordnet (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/10/0213; 22.04.2002, 98/10/0305; 02.10.2007, 2004/10/0174; 29.09.2010, 2008/10/0062).

Die Behörde hat ebenso auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (vgl. VwGH 07.07.1980, 977/80; 27.06.2002, 2001/10/0206; 22.01.2009, 2006/19/0629).

 

Die obigen Ausführungen gelten gleichermaßen auch für Ermessensbescheide. Dabei ist zu beachten, dass ein bloßer Hinweis auf das freie Ermessen nicht ausreichend ist (vgl. VwGH 24.05.1962, 5009, 510/57; 19.03.1975, 488/74; VwSlgNF 5817 A, 6022 A, 7022 A – verst Sen, 10.077 A – verst Sen; VwGH 08.03.1994, 90/14/0049; 27.01.2011, 2010/03/0082; VfSlg 9293, 11.851, 13.302, 14.506).

 

Gegenständlich hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bloß allgemeine Feststellungen in Bezug auf den Sachverhalt getroffen.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt der von der Behörde festgestellte Sachverhalt bzw. ist dieser unvollständig ausgeführt. Jedenfalls gänzlich fehlen die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen.

 

Ebenso fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche Beurteilung der Rechtsfrage. Insbesondere wird auf die die [sic!] Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.08.2017 nicht ausreichend eingegangen. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde verabsäumt auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen und auf die im Gesetz angeordnete Interessenabwägung Rücksicht zu nehmen.

 

Den Zielen einer angemessenen Bescheidbegründung im Sinne des Rechtsschutzinteresses und der Überprüfungsmöglichkeit wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde somit keinesfalls gerecht.

 

Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides jegliche Möglichkeit genommen, seine Rechtsschutzinteressen in Bezug auf die inhaltliche Entscheidungsgrundlage der Behörde durchzusetzen bzw. einer Überprüfung zu unterziehen. Welche Erwägungen die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde legt, entzieht sich gänzlich der Kenntnis des Beschwerdeführers.

 

All dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

5.6. Mangelhafte Interessensabwägung zulasten des Naturschutzes

 

Ziel des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ist es, den Schutz und die Pflege, der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und des Erholungswertes der heimischen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft in allen ihren Erscheinungsformen zu gewährleisten und den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume sowie der [sic!] Schutz eines funktionsfähigen Naturhaushaltes sicherzustellen.

 

Das geplante Projekt greift massiv in das Landschaftsbild und in den Charakter der Landschaft ein. Die erteilte Bewilligung ist zu versagen, weil das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.

 

In der Begründung des Bescheides nimmt die belangte Behörde keine eigene Interessensabwägung zwischen dem Naturschutzrecht und anderen öffentlichen Interessen vor. Eine solche Vorgehensweise behaftet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen wäre eine eigene Interessensabwägung durchzuführen.

 

Auch ein Verweis auf etwaige naturschutzrechtliche Verfahren und die dort vorzunehmenden Interessensabwägungen wäre unzulässig. Nach stRsp wird für die Vornahme einer derartigen Interessensabwägung das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, denen durch die Verwirklichung des Vorhabens unmittelbar gedient wird, vorausgesetzt (vgl VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112).

 

Doch auch unter der Annahme, dass eine Interessensabwägung erfolgte, würde man zu einem anderen Ergebnis kommen als die belangte Behörde.

 

Eine Bewilligung kann unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes nur dann bewilligt werden, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

 

Für die Lösung der Frage, ob das an Hand einer umfassenden Landschaftsbeschreibung ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird, ist entscheidend, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Bild der Landschaft einfügt. Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes setzt dabei voraus, dass durch die beantragte Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft wesentlich verändert wird, dh dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt, sodass der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, ein anderer wird (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/10/0024).

 

Eine derartige erhebliche Beeinträchtigung ist eindeutig gegeben, da das geplante Projekt als massiver Eingriff in die Natur anzusehen sein würde, welches die Prägung der Landschaft wesentlich verändert und eine Störung der Naturbelassenheit mit sich bringen würde.

 

Es besteht jedenfalls ein großes Interesse am Landschafts- und Naturschutz, zumal in Österreich ein massiver Landschaftsverbrauch vorzufinden ist. Aus dem Umweltkontrollbericht des Umweltbundesamtes ist zu entnehmen, dass in Österreich die Flächeninanspruchnahme bei 22,4 ha pro Tag liegt und somit ein hohes Interesse an der Erhaltung von Landschaften für die bestehende und die nachfolgende Generation gegeben ist. Dieses Interesse besteht somit in der Erhaltung der Landschaft an sich. Dies wäre von der Behörde bei der Interessensabwägung jedenfalls zu berücksichtigen gewesen (vgl BVwG 26.08.2014 W 104 2000178-1/63E).

 

Geht man also zusammenfassend davon aus, dass eine Interessensabwägung durchgeführt worden wäre, so hätte die belangte Behörde zum Entschluss kommen müssen, das gegenständliche Vorhaben abzuweisen.“

 

Mit Schriftsatz vom 03. Juli 2018 führte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung unter Aufrechterhaltung der bisherigen Beschwerdeanträge ergänzend aus wie folgt:

 

1. Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung

 

Das projektierte Vorhaben führt zu einer Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung des Beschwerdeführers durch

 

a. Veränderung des natürlichen Wasserverlaufs,

b. fehlende Erde und Versiegelung des Bodens im Steinbruch,

c. massive Beeinträchtigung der Quellschüttung durch Erhöhung der Wasserdurchlässigkeit des Gesteins bedingt durch Sprengarbeiten und

d. Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Anschwemmungen.

 

Sämtliche eingeholten Gutachten behandeln nicht das Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers nicht [sic!] bzw. nicht ausreichend substantiiert. In den eingeholten Gutachten wird nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls inwiefern durch das projektierte Vorhaben das Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt wird.

 

Diese unterlassenen Feststellungen sind wesentlich, da die belangte Behörde bei ausreichender Würdigung der Einwendungen des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass das Wasserbezugsrecht des Beschwerdeführers durch das projektierte Vorhaben jedenfalls beeinträchtigt wird. Dies wird nachstehend ausgeführt wie folgt:

 

Gegenwärtig dringt der größte Anteil des Niederschlagswassers in das Erdreich und bildet dort oberflächennahes Grundwasser. Bei Verwirklichung des projektierten Vorhabens dringt aufgrund der Versiegelung bzw. Verschlammung des Bodens fast kein Grundwasser in diesen und kommt es folglich zu keiner Neubildung von Grundwasser. Das Wasser würde zur Gänze oberflächlich abgeleitet werden.

Gegenwärtig gelangt oberflächennahes Grundwasser durch Klüfte zum Berggrundwasser, welches als Quelle vortritt. Bei Verwirklichung des projektierten Vorhabens wäre durch eine Veränderung des Wasserlaufes eine Verringerung der Quellschüttung zu erwarten.

 

2. Mangelhaftigkeit der eingeholten Gutachten

 

Schalltechnisches Gutachten:

 

Die Messgeräte wurden nicht gemäß den verbindlichen ISO- Normen platziert. Konkret wurde diese oberhalb des Wohnsitzes des Beschwerdeführers nahe dem Wald platziert. Dort herrscht eine starke Verfälschung durch Wind. Durch die dortige weite Entfernung vom Steinbruch wird der Geräuschpegel des Steinbruchs nicht gebührend berücksichtigt.

 

Die Messungen am Wohnsitz des Beschwerdeführers wurden bei beständigem Ostwind durchgeführt. Realistischer Weise ist unter Berücksichtigung der Messergebnisse beim Anrainer G (MP1) davon auszugehen, dass der tatsächliche Wert am Wohnsitz des Beschwerdeführers unter 24 dB liegt.

 

Bemängelt wird weites das Fehlen jeglichen Lärmschutzes an den Abbauetagen.

 

Ausgeführt wird, dass sämtliche Schallemissionen projektkausal sind und werden diese beeinsprucht.

 

Erschütterungsprognose:

 

Die Erschütterungsprognose beruht auf theoretischen Annahmen, die jedoch den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Die der Erschütterungsprognose zu Grunde liegende Annahme, dass lediglich homogene Gesteinsschichten vorliegen, ist lebensfremd. Es wurden keine ausreichenden Untersuchungen betreffend die tatsächliche Beschaffenheit des Gesteins angestellt.“

 

Mit E-Mail vom 04. Juli 2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde, in dessen Rahmen er die bestehenden Anträge aufrechterhielt und ergänzend wie folgt vorbrachte:

 

„Vermeidbare Emissionen

 

Die Materialrutsche wird die größte Staub- und Lärmquelle im Bergbau sein, die meiner Meinung nach nicht nötig ist. Außerdem ist dieser Lärm (Donnergeräusch) auch nicht zumutbar. Durch Änderungen in [sic!] Abbauplan können diese und möglicherweise andere Emissionen vermieden beziehungsweise verringert werden. Anzumerken ist auch das [sic!] belangte Behörde nie dazu Stellung genommen hat. Außerdem stellt diese Materialrutsche eine vermeidbare Gefahrenquelle dar.“

 

Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vertretungsbefugnis der B Rechtsanwalts GmbH vorerst aufrecht bleibe.

 

Mit Stellungnahme vom 03. Juni 2019 wiederholte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung partiell sein bisheriges Vorbringen im Beschwerdeverfahren (Bescheidbeschwerde vom 29. Juni 2018 und Nachtrag vom 03. Juli 2018) wortident.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Mit Verfahrensanordnung vom 02. Mai 2019 wurde K als Amtssachverständiger für Umwelthygiene im Beschwerdeverfahren bestellt und unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes und der Beschwerdeschrift samt beiden Nachträgen zur Bescheidbeschwerde ersucht, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:

 

 Inwiefern wirken sich Infraschall und tieffrequenter Schall auf den menschlichen Organismus aus?

 Ist mit der beantragten Erweiterung des Steinbruches „***“ – ohne Vorschreibung zusätzlicher behördlicher Maßnahmen – eine erheblich nachteilige Auswirkung auf den Menschen, insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, oder eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers als Nachbarn, durch Infraschall und/oder tieffrequenten Schall verbunden?

 Wäre es in diesem Fall notwendig, zur Vermeidung einer solchen unzumutbaren Belästigung bzw. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Beschwerdeführers über die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Bedingungen und Auflagen hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben, um den Schutz des Beschwerdeführers vor solchen Auswirkungen zu bewirken?

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 04. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt, Zl. ***, in die Bescheide der belangten Behörde vom 30. Mai 2018 und 23. Juli 2018, Zlen. ***, sowie in das schriftliche Vorbringen des Beschwerdeführers (Bescheidbeschwerde vom 29. Juni 2018 samt Nachträgen vom 03. Juli 2018 und 04. Juli 2018), Beweis erhoben wurde.

 

Weiters erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte medizinische Amtssachverständige sein Gutachten, welches auszugsweise wie folgt lautet:

„ad Frage 1:

[…]

Der Rechtsvertreter des Herrn A, ***, *** wendet ein, dass eine Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen, Infraschall und Schall gegeben sei.

Es wird eingewendet, dass die dem Bescheid zugrundliegenden Messungen bzw. Beurteilungen nur den Hörschall umfassen und der Infraschall nicht erfasst bzw. berücksichtigt worden sei.

Hierzu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass ich, was Lärmimmissionen und Schall betrifft, auf mein Gutachten vom 8.3.2018 (***) verweise, da dort der Themenbereich Schall/Lärm vollinhaltlich abgehandelt worden ist.

 

Das trifft auch auf den Themenbereich Infraschall zu. Da dieser aus meiner fachlichen Sicht im konkreten Verfahren keine Relevanz besitzt, musste er auch nicht explizit behandelt werden.

[…]

Tieffrequenter Schall ist Schall, dessen vorherrschender Energieanteil im Frequenzbereich unter 100 Hz liegt.

Infraschall ist Schall im Frequenzbereich von 1 bis 16 (20) Hz und damit Teil des tieffrequenten Schalls.

[…]

Aber Infraschall ist – entgegen der landläufigen Meinung – hörbar. Die Wahrnehmungsschwelle wurde bis 2,5 Hz untersucht und es zeigt sich, dass überschwellige Immissionen über das Ohr wahrgenommen werden.

[…]

Infraschall ist hörbar, dies wurde für Frequenzen bis 2,5 Hz festgestellt. Derartiges ist schon länger bekannt, wurde aber erst kürzlich im Rahmen des Ears Project (ein Projekt der Europäischen Union im Rahmen des European Metrology Research Programme) wieder bestätigt.

[…]

Es ist also richtig, dass Infraschall gefühlt werden kann, aber es ist nicht richtig, dass Infraschall schon gefühlt wird, wenn er noch nicht zu hören ist.

Infraschall der gefühlt wird ist immer auch zu hören (dies gilt für alle Menschen außer für Menschen die taub sind) Quelle: „Low Frequency Noise. What we know, what we do not know, and what we would like to know“, Autor Geoff Leventhall, Journal of Low Frequency Noise, Vibration and active control, Volume 28, Number 2, 2009

[…]

Die höchsten Pegel wurden im Rahmen des Messprogramms im Innenraum eines mit 130 km/h fahrenden Mittelklasse-PKW gemessen. Hierbei handelt es sich zwar nicht um Immissionspegel, die in freier Umgebung auftreten, aber um eine Alltagssituation, der viele Menschen immer wieder auch über längere Zeit ausgesetzt sind. Die gemessenen Werte liegen sowohl beim Infraschall als auch im übrigen tieffrequenten Bereich um mehrere Größenordnungen über den ansonsten im Straßenverkehr oder an den Windkraftanlagen gemessenen Werten.

 

In ländlicher Umgebung ist die spektrale Verteilung der Geräusche auf einer Wiese, am Waldrand und im Wald bei Wind prinzipiell ähnlich wie in der Umgebung einer Windkraftanlage. Für offenes Gelände zeigen sich im Schmalbandspektrum um bis zu 30 dB höhere lineare Pegel als im Wald. Oberhalb 16 Hz sind die Unterschiede nicht mehr so stark ausgeprägt. Beim A-bewerteten Hörschall treten im Wald höhere Pegel auf, was auf Blätterrauschen zurückzuführen ist.

[…]

 

ad Frage 2:

Es stellt sich die Frage, ob mit der gegenständlichen Anlage (bzw. der gegenständlichen Anlagenerweiterung) Infraschall und/oder tieffrequente Schalleinwirkungen relevanter Größe verbunden sein können.

 

Grundsätzlich festzuhalten ist, dass gemäß dem bekämpften Bescheid folgendes gilt:

 

Betriebszeiten der Anlage:

Montag bis Freitag von 06:00 bis 19:00 Uhr

Samstag von 06:00 bis 15:00 Uhr

Verladung und Abtransport erfolgt zu den gleichen Zeiten.

 

Sprengzeiten:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr (Sprengungen werden rund 5-mal pro Jahr auftreten).

 

Außerhalb der Betriebszeiten sind daher keine Immissionen, auch keine Immissionen durch Infraschall/tieffrequenten Schall beim Beschwerdeführer möglich.

[…]

Ich schließe aus dieser Arbeit, dass Anlagen, wie die konkrete Betriebsanlage der Firma C nicht als Quelle für derartige Beschwerden in Frage kommt.

 

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, sowie der Tatsache, dass die gegenständliche Anlage in den Abend- und Nachtstunden, sowie am Wochenende gar keine Immissionen beim Nachbarn erzeugen kann und es bis dato auch keine Beschwerden in diese Richtung gegeben hat, ist aus fachlicher Sicht jedenfalls davon auszugehen, dass auch zukünftig keine relevanten Einwirkungen durch Infraschall/tieffrequenten Schall beim Wohnanrainer, Herr A, zu erwarten sein werden.

Eine erhebliche Belästigung oder gar eine Gefahr für die Gesundheit durch Infraschall-Immissionen und Immissionen durch tieffrequenten Schall sind daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

 

ad Frage 3:

Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.“

 

Weiters führte der Amtssachverständige für Umwelthygiene aus fachlicher Sicht aus:

„Durch das Heranrücken der Anlage an das Wohnhaus des Hrn. A kommt es zu keiner qualitativen Änderung des einwirkenden Schalls. Veränderungen betreffend die Quantität wurden im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens beurteilt und wird diesbezüglich wird auf die Schlussfolgerungen im Gutachten verwiesen, dass die geplanten Erweiterungen keine Lärmimmissionen verursacht, die als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind und auch im Bereich der nächsten Wohnanrainer keine erheblich belästigenden Einwirkungen zu erwarten sind.

 

Meine bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Infraschall/tieffrequenter Schall bei derartigen Betriebsanlagen kein Thema ist.

 

In diesem Zusammenhang darf auf die „Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall, Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen“, erstellt von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Detlef Krahé, Bergische Universität Wuppertal, Dirk Schreckenberg, ZEUS GmbH, Hagen und Fabian Ebner, Christian Eulitz, Ulrich Möhler von Möhler + Partner Ingenieure AG im Auftrag des Deutschen Umweltbundesamts 2014 verwiesen werden.“

 

Der Vertreter des Konsenswerbers brachte vor, dass die schall- und lärmtechnischen Untersuchungen korrekt durchgeführt wurden. Vorgebracht wurde, dass der Messpunkt 2 zugunsten des Beschwerdeführers fixiert worden sei. Im Übrigen sei in der Beschwerdeschrift nur von der Mangelhaftigkeit der Messung aufgrund der Platzierung des Messpunktes oberhalb des Hauses des Beschwerdeführers die Rede. Tatsächlich erfolgte eine Messung an drei verschiedenen Punkten, sodass von einer korrekten Messung auszugehen sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass auftretende Windereignisse keine Verfälschungen bewirken, sondern ein natürliches Ereignis darstellen.

 

Der medizinische Amtssachverständige verwies darauf, dass idealerweise eine Erhebung der Umgebungslärmsituation bei ruhiger Umgebungssituation (kein Regen, kein Schneefall, kein starker Wind) stattfinden sollte.

 

Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass Wind natürlich keine Lärmquelle ist, aber dieser die Messungen verfälsche, indem ein Schall der nicht hörbar ist, messbar sei. Es dürfe daher keine Messung an windreichen Tagen erfolgen oder es müsse ein Windschutz beim Messgerät vorhanden sein.

 

Der Vertreter des Konsenswerbers wies darauf hin, dass die Messung bei einer Windstärke von 6 km/h stattgefunden hat.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Gutachten manipuliert worden wäre. Der Rechtmittelwerber gab an, dass ihm das von der Behörde verwertete lärmtechnische Gutachten bekannt ist und dass die Ausführungen im Gutachten, wonach die Aufbereitungsanlage bei der Messung nicht wahrnehmbar war, nicht stimmen könne, denn wenn die Anlage im Betrieb sei, dann wäre sie sehr wohl von ihm wahrgenommen worden. Außerdem gab er zu bedenken, dass der derzeitige Standort der Aufbereitungsanlage nicht dem zukünftigen Standort entspreche. Insbesondere werde die Anlage von der anderen Seite des Berges in jenen Talkessel verlegt, in welchem sein Wohnhaus stehe.

 

Wörtlich äußerte er sich wie folgt:

„Außerdem verweise ich auf den gemessenen Grundgeräuschpegel beim Nachbarn, nämlich Herrn G, also Messpunkt 1. Dort kann der Grundgeräuschpegel kein anderer sein als bei mir, also beim Messpunkt 2. Außerdem verweise ich darauf, dass es im Messzeitpunkt, also Anfang September, kein Vogelgezwitscher und kein Grillengezirpe geben kann, wie im Gutachten angeführt. Ich gehe davon aus, dass die Vögel keinen Lärm mehr machen, wenn sie nicht mehr brüten. Das ist bei den Grillen dasselbe. Also wenn die Paarungsbereitschaft nicht mehr gegeben ist. Außerdem gebe ich an, dass am Messpunkt keine Grillen vorkommen können. Weil der Boden nicht passt. Ich stimme aber zu, dass es ein Kuhglockengeläute gegeben hat. Deshalb gehe ich davon aus, dass Wind bei der seinerzeitigen Messung die Ergebnisse beeinflusst hat. Es muss bei der Messung ein starker Wind geherrscht haben. Beim Haus gibt es nicht so viel Wind.“

 

Der Beschwerdeführer zeigte der Verhandlungsleiterin auf seinem Handy ein Foto von seinem Haus, an welchem auf der Oberkante der Böschung die Lärmmessung

durchgeführt und dort ein Stativ mit dem Lärmmessgerät aufgestellt worden wäre.

 

Weiters führte er aus:

„Ich habe zwar das Foto erst gestern gemacht, aber ich habe damals die Messung beobachtet und war sie an jener Stelle.“

 

Dem Beschwerdeführer wurde die E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie die Geschäftszahl des Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben und ihm angeboten, dass er das Foto auf diesem Weg dem erkennenden Gericht zur Verfügung stellen kann.

 

Die Beschwerdeführervertretung brachte dazu vor:

„Der Beschwerdeführer meinte mit dem Wort Manipulation in Bezug auf das lärmtechnische Gutachten selbstverständlich, dass die Art der Lärmmessung nicht den verbindlichen ISO-Normen entsprach und deshalb das Ergebnis durch den mangelnden Windschutz verfälscht wurde bzw. in seinen Worten manipuliert wurde. Unter fehlenden Windschutz wird gemeint, dass beim Messgerät ein Schutz vorhanden ist, welcher das Mikrofon des Messgerätes vor Windbeeinflussung schützt.“

 

Der Vertreter des Konsenswerbers replizierte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Messung am 08. September 2009 vor Ort gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer gegen die Auswahl der Messpunkte nicht ausgesprochen habe. Es seien Windverhältnisse an diesem Tag von 5-10 km/h dokumentiert. Im Übrigen sei im Gutachten auf Seite 3 ausdrücklich dokumentiert, dass die zu erwartenden Betriebslärmemissionen des geplanten erweiterten Abbaubetriebes in diesem Gutachten hochgerechnet wurden. Das Vorbringen, dass das Gutachten nicht den ISO-Normen entspreche, sei eine undifferenzierte Schutzbehauptung.

 

Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, dass der Messtechniker ihn nicht gefragt habe, ob er das Messgerät auf einem privaten Fahrweg aufstellen dürfe, also auf dem Punkt, welcher er vorher auf dem Foto gezeigt hat. Dem Beschwerdeführer wird von der Verhandlungsleiterin das Gutachten der J vom 17. November 2009, Seite 5 unteres Bild, gezeigt und gibt er dazu an, dass es stimme, dass bei diesem Punkt der von ihm angesprochene Güterweg dargestellt sei und unterhalb der Böschung das Dach seines Hauses. Das Bild, das er zuerst gezeigt habe, zeige die Blickrichtung Norden. Der Messpunkt 2 wäre Richtung Süden fotografiert worden. Der Beschwerdeführer gab dazu noch an, dass auf dem Bild zum Messpunkt 2 der Steher eines Zaunes auch fotografiert sei.

 

Der Beschwerdeführer gab auch noch an, dass die Lärmquelle der Materialrutsche nicht zumutbar sei, weil man auch ohne Materialrutsche auskommen könne. Insbesondere bei einer Änderung des Abbauplanes wäre die Materialrutsche zu verhindern. Man höre dieses Geräusch wie einen Donner.

 

Der medizinische Amtssachverständige äußerte sich dahingehend, dass die Materialrutsche Teil des Projektes ist und von ihm auch im behördlichen Verfahren beurteilt wurde.

 

Der Vertreter des Konsenswerbers gab dazu an, dass die Materialrutsche von der Behörde vorgegeben worden sei und zwar aus der Tatsache, dass von der Behörde eine Umstellung von Etagenabbau in einen Scheibenabbau gewünscht worden wäre. Grund dafür wäre eine schnellere Rekultivierung einzelner Abbaubereiche. Insbesondere weil von die Behörde eine rasche Rekultivierung höher gelegener Abbaubereiche aus naturschutzfachlicher Sicht gewünscht worden wäre.

 

Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie in sämtliche, das gegenständliche Abbaugebiet betreffende Bescheide aus den Jahren 1993 bis 2012. Konkret wurden folgende Bescheide eingesehen:

 

- Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 10. September 1993, Zl. ***,

- Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 31. Oktober 1996, Zl. ***,

- Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Mai 2012, Zl. ***, und

- Rechtsmittelentscheidung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 27. November 2012, Zl. ***.

 

Mit Email vom 17. Juni 2019 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht das in der Verhandlung gezeigte Foto.

 

4. Feststellungen:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 10. September 1993, Zl. ***, wurden der L Ges.m.b.H. gemäß § 95 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, idF der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, Bewilligungen zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

- auf einer Teilfläche des Grundstückes *** der Katastralgemeinde ***, politischer Bezirk Melk, im flächenmäßigen Ausmaß von 18.378 m² (Abbaufeld „***“),

- auf einer Teilfläche des Grundstückes *** der Katastralgemeinde ***, politischer Bezirk Melk, im flächenmäßigen Ausmaß von 4.272 m² (Abbaufeld „***“),

- auf einer Teilfläche des Grundstückes *** der Katastralgemeinde ***, politischer Bezirk Melk, im flächenmäßigen Ausmaß von 574 m² (Abbaufeld „***“),

- auf einer Teilfläche des Grundstückes *** der Katastralgemeinde ***, politischer Bezirk St. Pölten, im flächenmäßigen Ausmaß von 575 m² (Abbaufeld „***“) und

- auf Teilflächen der Grundstücke ***, *** und *** der Katastralgemeinde ***, politischer Bezirk St. Pölten, im flächenmäßigen Ausmaß von 25.884 m² (Abbaufeld „***“)

unter Festsetzung diverser Auflagen bzw. Bedingungen erteilt.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 31. Oktober 1996, Zl. ***, wurde der Bewilligungsbescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 10. September 1993, Zl. ***, gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 dieses Bescheides bei der Fläche des Abbaufeldes „***“ diese 18.380 m², bei der Fläche des Abbaufeldes „***“ diese 4.273 m² und bei der Fläche des Abbaufeldes „***“ diese 25.887 m² zu lauten hat.

 

Insgesamt wurde der Abbau von Festgestein im Ausmaß von 49.689 m², verteilt auf die Abbaufelder „***“ und „*** und ***“, genehmigt.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Februar 2010, Zl. ***, wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a und Anhang 1 Z 26 und Z 46 UVP-G 2000 betreffend „(…) die geplante Erweiterung des bestehenden Abbaues von Festgesteinen im Ausmaß von 49.689 m² in der KG. *** (***) auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** und *** und der KG. *** (***) auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, ***, um 79.513 m² in der KG. *** (***) auf den Grundstücken ***, *** und *** und der KG. *** (***) auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** auf eine gesamte Nettoabbaufläche von ca. 116.000 m² (…)“ festgestellt, dass dieses Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne der Z 26 und der Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Vom Vorhaben, das diesem Feststellungsbescheid zugrunde liegt, ist auch das Abbaufeld „***“ mit einer Fläche von 2.848 m² umfasst.

 

Diese Mineralgewinnungsstätte wird von der Fa. C e.U. betrieben.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Mai 2012, Zl. ***, wurde der Fa. C e.U., FN ***, unter Vorschreibung von Auflagen die Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebs-planes auf den bestehenden Abbaufeldern „***“ (Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle KG ***) und „***“ (Teilflächen der Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***) sowie die Erweiterung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes für die Abbaufelder „***“ (Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ***) und „***“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***) befristet auf die Dauer von 76 Jahren bewilligt und die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen (I. Teil).

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die M Rechtsanwälte KG in ***, das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 27. November 2012, Zl. ***, wurde der ua. I. Teil im Spruch des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann für Niederösterreich zurückverwiesen.

 

Mit Ansuchen vom 27. April 2016, eingelangt am 23. Mai 2016, beantragte die Fa. C e.U., FN ***, beim Landeshauptmann für Niederösterreich die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Gewinnungsfelder „***“, „***“, „***“, situiert auf Grundstücken der Katastralgemeinde ***, politischer Bezirk St. Pölten, und „***“, „***“ und „***“, diese situiert auf Grundstücken der Katastralgemeinde ***, politischer Bezirk Melk, unter Vorlage umfangreicher Einreich- bzw. Projektunterlagen.

 

Erläuternd wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen die bezirksübergreifende Erweiterung des Steinbruches „***“ um Teilflächen der Grundstücke *** (Gewinnungsfeld „***“, 1 280 m²), *** (Gewinnungsfeld „***“, 85 m²) und *** (Gewinnungsfeld „***“ 115 m²) der Katastralgemeinde *** und das gesamte Grundstück ***, sowie Teilflächen der Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** (Gewinnungsfeld „***“, 59 453 m²), *** (Gewinnungsfeld „***“, 15 611 m²) und *** (Gewinnungsfeld „***“, 121 m²) der Katastralgemeinde ***, welche 76.665 m² umfassen und als Neugenehmigung beantragt wird, betrifft. Festgehalten wurde, dass der Abbau im Gewinnungsfeld „***“ (laut Projektsunterlagen im Ausmaß von 2.848 m²) erst anschließend beantragt wird.

 

Der Abbau innerhalb der genehmigten Abbaufelder „*** und ***“ und „***, *** und ***“, sowie das Abbaufeld „***“ ist nicht Gegenstand dieses Ansuchens.

 

Die Erweiterungsfläche ist laut Projektsbeschreibung im Flächenwidmungsplan als Gmg-Stb (Grünlandmaterialgewinnung Steinbruch, Folgenutzung Grünlandforst) ausgewiesen.

 

Sämtliche Eigentümer der projektgegenständlichen Grundstücke haben ihre Zustimmung zur Erweiterung des Abbaugebietes im Sinne des beantragten Vorhabens erteilt.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer u.a. des Grundstückes ***, KG ***, mit der Grundstücksadresse ***, ***, welches über weite Teile unmittelbar an das Grundstück ***, KG *** (Teil des Gewinnungsfeldes „***“), angrenzt.

 

Im Vorfeld der Bescheiderlassung durch die Landeshauptfrau von Niederösterreich wurde mit Verfahrensanordnung vom 14. Juni 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung betreffend die von der Antragstellerin C e.U., FN ***, beantragte Genehmigung für den 03. August 2017 ausgeschrieben. Die zur Beurteilung des eingereichten Projektes übermittelten Unterlagen, Pläne und Beschreibungen lagen in geprüfter Form zur Einsichtnahme beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gewerberecht – WST1, und auf den Gemeindeämtern der Marktgemeinde *** bzw. *** auf; ein entsprechender Hinweis findet sich in der bezughabenden Verhandlungsausschreibung, welche dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2017 persönlich zugestellt wurde.

 

Mit Eingabe vom 01. August 2017 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben erhoben, wobei er, jeweils unter Anführung einer näheren Begründung, – im Wesentlichen – vorbrachte, dass er bei Genehmigung des eingereichten Projektes eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechtes und der damit verbundenen Wasserversorgung sowie eine Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Schwingungen für die Bewohner und die Gebäude des Hauses ***, ***, befürchte. Auch befürchte er Beeinträchtigungen in der Landwirtschaft und könnten all diese Beeinträchtigungen durch eine Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes verringert werden. Weiters werde die Abbauwürdigkeit des Gesteins in Zweifel gezogen und wurden abschließend Einwendungen gegen die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten erhoben.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03. August 2017, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm, hielt dieser seine Einwendungen vom 01. August 2017 vollinhaltlich aufrecht.

 

Von der Landeshauptfrau für Niederösterreich wurden aufgrund der erhobenen Einwendungen und, da das Verhandlungsergebnis vom 03. August 2017 keine abschließende Beurteilung des beantragten Projektes erlaubte, ergänzende Untersuchungen, insbesondere die Einholung einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung, eines humanmedizinischen Gutachtens sowie eines lärmtechnischen Gutachtens, beauftragt, bezüglich derer den Nachbarn, so auch dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit zur Stellungnahme im Parteiengehör gewährt wurde.

 

Der Beschwerdeführer übermittelte mit Eingabe vom 07. Mai 2018 eine weitere Stellungnahme und sprach sich unter Anführung einer näheren Begründung unverändert gegen das beantragte Vorhaben aus.

 

Das gegenständliche Vorhaben erfüllt – ebenso wie der ursprünglich bewilligte Abbau von Festgesteinen im Ausmaß von 49.689 m², aufgeteilt auf die Abbaufelder „*** bis ***“ und „*** und ***“ – keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 und unterliegt nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

 

Die geplante Erweiterung des Dolomitbergbaues am „*** – ***“ verursacht keine Lärmimmissionen und keinen Infraschall, die als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind und sind auch im Bereich der nächsten Wohnanrainer keine erheblich nachteiligen oder belästigenden bzw. unzumutbare Einwirkungen zu erwarten. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen ist nicht erforderlich.

 

Darüber hinaus ist auch mit einer Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechtes und der damit verbundenen Wasserversorgung des Beschwerdeführers nicht zu rechnen. Der geplante Abbau von Festgestein berührt nicht den Bergwasserspiegel, der maßgeblich für die Schüttung der Quelle des Beschwerdeführers ist, und wird das hydrologische Einzugsgebiete, bezogen auf den Bergwasserspiegel, nicht verändert. Vielmehr wird durch die Reduzierung des Bewuchses im Zusammenhang mit der Projektverwirklichung die Grundwassererneuerungsrate eher sogar erhöht. Eine mögliche geringfügige Beeinträchtigung kann lediglich im Hinblick auf den oberflächennahen Grundwasserabfluss, nicht jedoch hinsichtlich des für die Niederwasserschüttung der Quelle maßgeblichen Bergwasserspiegels, eintreten.

 

Letztlich sind mit der beantragten Erweiterung des Abbaugebietes auch keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Menschen und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit durch Erschütterungen zu erwarten. Auch ist mit der beantragten Erweiterung keine erhebliche bzw. unzumutbare Belästigung von Anrainern durch Erschütterungen verbunden.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, insbesondere der von der MinroG-Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten und des Verfahrensaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Zur Beantwortung der Vorfrage, ob das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, bedurfte es keiner zusätzlichen Ermittlungen, insbesondere auch keiner Einholung von diesbezüglichen (weiteren) Gutachten, weil sich aus der Begründung des Feststellungsbescheides der NÖ Landesregierung vom 17. Februar 2010, ***, Punkt 1.3., das vom Feststellungsverfahren umfasste Vorhaben ergibt, und aus dessen Vergleich mit dem beschwerdegegenständlichen Projekt eindeutig feststeht, dass das von der NÖ Landesregierung geprüfte Vorhaben – im Gegensatz zum nunmehr eingereichten Projekt – zwar auch das Abbaugebiet „***“ im Ausmaß von 2.848 m² umfasst hat, aber grundsätzlich das gleiche Vorhaben Beurteilungsgrundlage war. Addiert man diese Fläche des Abbaufeldes „***“ zur beschwerdegegenständlichen, beantragten Erweiterungsfläche von 76.665 m², so ergibt sich rechnerisch eine Gesamterweiterungsfläche von 79.513 m², welche auch dem Feststellungsbescheid zugrunde gelegt wurde. Auch die vom Feststellungsverfahren umfassten Grundstücksflächen bzw. Grundstückteilflächen sind mit den antragsgegenständlichen ident, und wurde – wie in den Projektsunterlagen beschrieben – lediglich vorerst darauf verzichtet, auch für das Grundstück Nr. ***, welches dem Abbauabschnitt „***“ zuzuordnen ist, eine bergrechtliche Genehmigung bei der belangten Behörde zu beantragen. Aufgrund dieser Eindeutigkeit konnte entsprechend festgestellt werden und erscheinen die dem widersprechenden Behauptungen aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.

 

Die dargelegten Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers mit der Liegenschaftsadresse ***, ***, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

 

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungen bzw. Belästigungen ist Folgendes festzuhalten:

 

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/09/0046).

 

Den Aussagen der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Geohydrologie und Humanmedizin ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der jeweiligen Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu den Themenbereichen „Auswirkungen von Lärm, Schall und Erschütterungen“ bzw. „Beeinträchtigungen von natürlichen Wasserläufen infolge Betriebs eines Steinbruchs“ zu untermauern.

 

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegen schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten, insbesondere für die Fachbereiche Lärmtechnik, Geohydrologie und Humanmedizin, vor, deren Mangelhaftigkeit vom Beschwerdeführer in keinster Weise fundiert geltend gemacht wurde.

 

Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden:

 

Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).

 

In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde einige der von ihr eingeholten Gutachten im angefochtenen Bescheid wortwörtlich wiedergegeben wurden (zB Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie, Seite 99 ff, Gutachten des ASV für Humanmedizin, Seite 106 ff). Mit diesen Gutachten hat sich der Beschwerdeführer nicht außer einander gesetzt, beispielsweise nicht mit den fachlichen Aussagen des geohydrologischen Amtssachverständigen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, und erscheint für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.

Auch wurde das vom Verwaltungsgericht eingeholte ergänzte medizinische Ergänzungsgutachten zum Thema Infraschall vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

 

Zum Vorwurf, die lärmtechnischen Messungen wären manipuliert, nämlich bei zu starkem Wind, durchgeführt worden, ist auf das schalltechnische Gutachten der J GmbH vom 17. November 2009 zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass die Messungen am 08. September 2009 von 13.00 bis 19.00 Uhr bei geringen Windstärken (von 13:00 bis 18:00 Uhr mit ca. 10 km/h aus östlichen Richtungen, von 18:00 bis 19:00 Uhr mit ca. 5 km/h aus östlichen Richtungen) durchgeführt wurden. Die Behauptungen des Einschreiters können aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. Vielmehr konnte durch die Vorlage des vom Beschwerdeführers angefertigten Fotos in Zusammenschau mit dessen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erkannt werden, dass der MP2, wie im schalltechnischen Gutachten (auch fotografisch) dargestellt, jener Messstelle entsprach, an welchem die Messung in (zumindest partieller) Anwesenheit des Beschwerdeführers tatsächlich durchgeführt wurde.

 

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass wie vorgebracht, die Messgeräte nicht dem Stand der Technik entsprechend platziert bzw. die Messpunkte unrichtig gewählt worden wären. Einerseits wurde das schalltechnische Gutachten vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik im behördlichen Verfahren geprüft (das Wohnhaus des Beschwerdeführers betrifft den MP2, siehe lärmtechnische Stellungnahme vom 17. Jänner 2018). Andererseits finden sich keinerlei Hinweise, dass der Gutachtenserstellung wissentlich falsche Parameter zugrunde gelegt worden wären. In gleicher Weise entbehren die Begründungen des Beschwerdeführers zur Untermauerung seiner Behauptungen, wie zB, dass es im September kein Vogelgezwitscher gebe, jedweder Grundlagen.

 

6. Rechtslage:

 

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt:

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:

 

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

           

 

§ 2 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) lautet wie folgt:

 

Dieses Bundesgesetz gilt

1.

 

für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2.

 

für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

3.

 

für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie

4.

 

für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.

   

 

§ 80 MinroG regelt:

 

(1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,

2.

ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

3.

ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

4.

Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,

5.

ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.

6.

Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,

7.

wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,

8.

ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),

10.

ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

11.

dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.

           

 

§ 119 Abs. 5 MinroG bestimmt:

Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

 

§ 115 Abs. 3 MinroG lautet:

Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

 

§ 116 Abs. 1 Z 6 MinroG sieht vor:

Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

[…]

nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

[…]

 

§ 116 Abs. 3 MinroG regelt:

 

Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Genehmigungswerber,

2.

die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

3.

Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4.

Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

           

 

§ 94 Abs. 1 Z 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) sieht vor:

 

In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:

[…]

 

Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz,

[…]

 

§ 3 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) lautet:

Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 regelt:

 

Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

7. Erwägungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Zum Verhältnis zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem in Rechtskraft erwachsenen Berichtigungsbescheid ist Folgendes festzuhalten:

 

Nach stRsp des VwGH kommt einem Berichtigungsbescheid (iSd § 62 Abs 4 AVG) – dessen Aufgabe ja lediglich die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides ist – nur feststellende, nicht aber rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich danach in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten „Erlassung“. Dieses Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht nach Ansicht des VwGH auch der von ihm in stRsp vertretenen Auslegung, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 65f).

 

Aufgrund der Rechtskraft des Berichtigungsbescheides ist die Zulässigkeit der Berichtigung nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern ist vielmehr der angefochtene Bescheid in seiner berichtigten Fassung zu prüfen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 73).

 

7.1. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Einwandes einer allfälligen UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens durch den Beschwerdeführer:

 

Unter den Begriff „Nachbar“ im Sinne des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG fallen all jene Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, zumal das in seinem Eigentum stehende Grundstück ***, KG ***, (zum Teil) an eine jener Grundflächen, auf die sich der zu bewilligende Gewinnungsbetriebsplan projektgemäß bezieht, unmittelbar angrenzt (Grundstück ***, KG *** (Teil des Gewinnungsfeldes „***“)), weshalb allein aufgrund der räumlichen Nähe Gefährdungen und Belästigungen des Beschwerdeführers bzw. Gefährdungen seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte nicht von vornherein auszuschließen sind, sondern Derartiges vielmehr im Falle der Vorhabenrealisierung durchaus möglich erscheint.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Februar 2010, Zl. ***, wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a und Anhang 1 Z 26 und Z 46 UVP-G 2000 betreffend „(…) die geplante Erweiterung des bestehenden Abbaues von Festgesteinen im Ausmaß von 49.689 m² in der KG. *** (***) auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** und *** und der KG. *** (***) auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, ***, um 79.513 m² in der KG. *** (***) auf den Grundstücken ***, *** und *** und der KG. *** (***) auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** auf eine gesamte Nettoabbaufläche von ca. 116.000 m² (…)“ festgestellt, dass dieses Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und demnach keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

 

Der Beschwerdeführer hatte nach der im Zeitpunkt der Erlassung des negativen Feststellungsbescheides in Geltung stehenden nationalen Rechtslage keine Parteistellung in diesem Feststellungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) und ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dass der Feststellungsbescheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde.

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in diesem Fall „das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.“ (Tenor des EuGH-Urteils „Gruber“, Rs C-570/13). In diesem Zusammenhang führt der VwGH in seinem nachfolgenden Erkenntnis zur Zl. 2015/04/0002 vom 22. Juni 2015, – soweit entscheidungswesentlich – zur mit Blick auf § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG inhaltsgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO 1994 wie folgt aus:

 

„(…) 4.2.1. Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach den Vorgaben des EuGH im Urteil "Gruber" vom Verwaltungsgerichtshof zunächst zu klären, ob "diese Nachbarn, die zur 'betroffenen Öffentlichkeit' im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das 'ausreichende Interesse' oder die 'Rechtsverletzung' erfüllen" (Tenor und Rn. 46).

(…)

4.2.2. Diese Voraussetzungen (des "ausreichenden Interesses" bzw. der "Rechtsverletzung") liegen im Beschwerdefall vor:

Dem Urteil "Gruber" lässt sich entnehmen, dass der EuGH die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 wertet (Rn. 44). Nach Auffassung des EuGH gehören Personen, die unter den Begriff "Nachbar" nach der GewO 1994 fallen, unionsrechtlich zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 (vgl. den Tenor und Rn. 42 des Urteils).

Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Februar 2012, 2010/04/0108, mwN). Die Nachbarn haben Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2004/04/0142, 0143, mwN).

Im Rahmen dieser Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2010, 2010/18/0044, sowie idS zum Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit Unionsrecht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 28. Juni 2011, B 254/11, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, 2004/05/0093, sowie auch die hg. Erkenntnisse vom 10. September 2008, 2007/05/0109, und vom 16. September 2009, 2008/05/0038, alle zur NÖ Bauordnung).

Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmungen des Art. 11 der Richtlinie 2011/92 über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden dürfen (vgl. Urteil "Gruber", Rn. 40). Vielmehr ist das Ziel zu berücksichtigen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (vgl. Rn. 36 des Urteils "Gruber" und auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 21. Mai 2015 in der Rechtssache C-137/14, Kommission gegen Deutschland, Rn. 119, zur Frage von Präklusionsregelungen im Verwaltungsverfahren).

Damit erfüllt der Nachbar im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage als Teil der betroffenen Öffentlichkeit aber die Anforderung eines ausreichenden Interesses nach den Kriterien des nationalen Rechts, um gegen eine Entscheidung, dass kein UVP-Verfahren durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können. (…)“

 

Im Ergebnis kann daher – aufgrund der mit Blick auf § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG inhaltsgleichen Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO 1994 – festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zumindest dem Grunde nach berechtigt ist, die Frage nach einer allfälligen UVP-Pflicht des beantragten Änderungsvorhabens zu Recht aufzuwerfen.

 

7.2. Zur mangelnden UVP-Pflicht des vormals beantragten Vorhabens:

 

Zu den umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers, für das verfahrensgegenständliche Projekt sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, wobei das gegenständliche Vorhaben nicht Teil des von der belangten Behörde zitierten UVP-Feststellungsverfahrens (Zl. ***) gewesen sei und der Beschwerdeführer diesem Verfahren auch nicht beigezogen worden wäre, ist wie folgt festzuhalten:

 

Dem Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Februar 2010, Zl. ***, war eine Einzelfallprüfung vorausgegangen und kam das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem damals beantragten Vorhaben um ein Änderungsvorhaben betreffend die Entnahme mineralischer Rohstoffe (Festgestein) im Tagbau handelt, da einerseits ein bestehender Abbau und andererseits bestehende Rodungsflächen erweitert werden.

 

Da das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet liegt, war zu prüfen, ob der Tatbestand des Anhanges 1 Z 26 lit. b zum UVP-G 2000 erfüllt ist. Dies wurde jedoch mit der Begründung verneint, dass sich aus dem eingereichten Projekt ergibt, dass das (Gesamt)Vorhaben nur eine Kapazität von 11,6 ha Abbaufläche hat.

 

Da sich aus dem eingereichten Projekt auch ergibt, dass das (Gesamt)Vorhaben nur eine Kapazität von 6,7 ha Rodungsfläche hat, war auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 lit. b zum UVP-G 2000 nicht erfüllt.

 

Darüber hinaus wurde festgehalten, dass sich im Nahebereich keine weiteren gleichartigen Vorhaben (Festgesteinsabbau oder Rodung) befinden, weshalb gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 auch nicht zu prüfen war, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens mit Auswirkungen von bestehenden Vorhaben mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

 

Der zitierte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft; allfällige (inhaltliche) Rechtswidrigkeiten dieses Bescheides erschließen sich dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht.

 

7.3. Zur UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2018, Zl. ***, berichtigt mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. ***, hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich der Fa. C e.U., FN ***, die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes antragsgemäß für die Dauer von 76 Jahren erteilt. Erst anlässlich der Beschwerdeerhebung wurde seitens des Beschwerdeführers erstmals vorgebracht, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus der notwendigen gemeinsamen Bewertung des bereits genehmigten mit dem bewilligten Projekt ergäbe. Der Feststellungsbescheid vom 17. Februar 2010, Zl. ***, sei insofern nicht einschlägig, weil die im gegenständlichen Verfahren beantragte Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes sowie die Genehmigung eines neuen Gewinnungsbetriebsplanes nicht Teil des seinerzeitigen UVP-Feststellungsverfahrens gewesen sei.

 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich beim dem Feststellungsverfahren zugrundeliegenden beantragten Projekt inhaltlich um dasselbe Änderungsvorhaben wie gegenständlich, zumal in beiden Fällen der Ist-Bestand des bewilligten Abbaues im Ausmaß von 49.689 m² (Abbaufelder „*** und ***“ sowie „*** bis ***“) um zusätzliche Abbaufelder im Ausmaß von 79.513 m² auf eine gesamte Nettoabbaufläche von ca. 116.000 m² erweitert werden und die jeweilige Grundstückinanspruchnahme ebenfalls dieselbe sein sollte. Auch die Rodungsabschnitte waren ident mit den in der verfahrensgegenständlichen Projektbeschreibung angeführten Flächen. Wie festgestellt wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich für das Abbaufeld „***“ noch keine Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes beantragt.

 

Eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, welche eine neuerliche (inhaltliche) Entscheidung der UVP-Behörde rechtfertigen oder notwendig machen würde, hat sich seit dieser Entscheidung nicht ergeben, weshalb die im Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Februar 2010, Zl. ***, rechtskräftig festgestellte, mangelnde Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung seitens der belangten Behörde dem gegenständlichen Bewilligungsbescheid zu Recht zu Grunde gelegt werden konnte.

 

Nichtsdestotrotz ist zur allfälligen UVP-Pflicht der beantragten Erweiterung – losgelöst vom dargelegten, rechtskräftigen, negativen Feststellungsbescheid – wie folgt auszuführen:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um ein neues Vorhaben, sondern um ein Änderungsvorhaben bei einem Abbau von Festgestein im Tagbau handelt, da einerseits ein bestehender Abbau und andererseits bestehende Rodungsflächen erweitert werden. Wesentlich ist, dass – entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers – eine Änderung des rechtskräftigen Gewinnungsbetriebsplanes aus dem Jahr 1993 betreffend die Abbaufelder „*** und ***“ und „*** bis ***“ nicht beantragt wurde und somit auch nicht Verfahrensgegenstand ist.

 

Gegenständlich kommen daher die in Z 26 und Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 normierten Schwellenwerte ausschließlich in Verbindung mit § 3a UVP-G 2000 zur Anwendung. Einschlägig sind die Änderungstatbestände der lit. b der Z 26 und der Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, jeweils in Verbindung mit den in § 3a UVP-G 2000 normierten Tatbestandsvoraussetzungen.

 

Z 26 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 normiert folgenden Änderungstatbestand in Spalte 1:

 

„Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3 ha beträgt;“

 

Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 normiert folgenden Änderungstatbestand in Spalte 2:

 

„Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;“

 

Für Änderungsvorhaben mit spezifischem Änderungstatbestand (wie gegenständlich) normiert nun § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000, dass diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

 

Da die in Z 26 lit. b bzw. Z 46 lit. b genannten Flächenausmaße durch die beantragte Erweiterung jeweils bei Weitem unterschritten wird, sind aber die Änderungstatbestände jedenfalls nicht erfüllt.

 

a) Zur Frage der UVP-Pflicht aufgrund einer Kumulation:

 

Im konkreten Fall scheidet auch eine kumulative Betrachtung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000 aus: Eine Kumulation ist nur dann relevant, wenn das Vorhaben bzw. die Änderungen die Schwellenwerte des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht erreichen bzw. überschreiten (vgl. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000). Dabei ist allerdings festzuhalten, dass eine Kumulation mit der „eigenen“ Anlage nicht möglich ist. Kumulative Betrachtungen bedeuten vielmehr immer die Einbeziehung von „Fremdanlagen“ des gleichen (Vorhabens)Typs. So bestimmen die §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G 2000 selbst wörtlich, dass sie nur auf Änderungsvorhaben anzuwenden sind, die mit „anderen Vorhaben“ in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Mit diesen anderen Vorhaben sind gleichartige Vorhaben eines anderen Betreibers oder allenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben desselben Betreibers zu verstehen. Liegt jedoch Betreiberidentität mit einem in unmittelbaren sachlichen Zusammenhang bestehenden Vorhaben vor, so ist ausschließlich von den Schwellenwerten des Änderungstatbestandes auszugehen (vgl. Umweltsenat vom 20. Dezember 2002, Zl. US 6A/2002/7-43).

 

Aus rechtlicher Sicht ist daher eine „kumulative Betrachtung“ im Sinn der Bestimmungen des UVP-G 2000 im gegenständlichen Fall – aufgrund vorliegender Betreiberidentität – nicht vorzunehmen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb in der Beschwerdeschrift eine Kumulationspflicht mit anderen Windparks als gegeben erachtet wird, ist doch Gegenstand des Verfahrens die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau.

 

b) Zur Frage der gegenseitigen Berücksichtigung des Bestandes und der Erweiterung bei der Emissions- und Immissionsbeurteilung:

 

Von der Frage einer Kumulation im Sinn des UVP-G 2000 ist die Frage zu unterscheiden, wie die „Vorbelastung“, zu welcher die Zusatzbelastung durch das Änderungsvorhaben hinzutritt, zu beurteilen ist. In die Vorbelastung sind jedenfalls die Emissionen der eigenen Anlage (im konkreten Fall des Altbestandes) mit aufzunehmen.

 

Aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gutachten ist ersichtlich, dass der Bestand (Abbaufelder „*** und ***“ sowie „***, *** und ***“) jedenfalls in den fachlichen Beurteilungen berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung erfolgte im angefochtenen Bescheid auch auf der Ebene der rechtlichen Beurteilung und ist auch dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, zu entnehmen.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde seitens der belangten Behörde sohin im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Recht verneint; die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt demnach nicht vor.

 

c) Zum „Schwellenwertkonzept“:

 

Ergänzend festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Widerspruch der Regelungen in Z 26 und Z 46 der Anlage 1 zum UVP-G 2000 zur (nunmehrigen) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten nicht zu erkennen vermag.

 

Dass das sogenannte „Schwellenwertkonzept“ eine taugliche Methode der Umsetzung der Richtlinie darstellt, kann im Hinblick auf deren Art. 4 Abs. 2 lit. b („der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien“) nicht bezweifelt werden. Von einer „prohibitiv“ hohen Schwelle in Z 26 lit. b und Z 46 lit. b kann keine Rede sein. Der Vorwurf, die gesetzlich festgelegte Schwelle schließe gleichsam eine ganze Kategorie von Vorhaben von der Prüfpflicht aus (vgl. EuGH vom 21. März 2013, C-244/12, Flughafen Salzburg), trifft daher nicht zu. Es versteht sich von selbst, dass als „Kategorie“ in diesem Sinne der Vorhabenstypus (Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein); Rodungen) und nicht etwa die durch den Schwellenwert begrenzte Teilmenge zu verstehen ist. Eine Unionsrechtswidrigkeit, die zu einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf das gegenständliche Vorhaben führen müsste, kann in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Angesichts der praktischen Wirksamkeit der festgelegten Schwelle in Verbindung mit dem Kumulationstatbestand und der Regelung in Z 26 lit. b und Z 46 lit. b mit deutlich niedrigeren Schwellen für z.B. die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E oder Erstaufforstungen und Rodungen in Schutzgebieten kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht erkennen, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 seinen unbestrittenermaßen vorhandenen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie überschritten hätte.

 

Auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit nicht als zutreffend.

 

d) Zum Vorwurf der missbräuchlichen „Umgehung“ der UVP-Pflicht:

 

Schließlich führen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend eine „Umgehung“ der UVP-Pflicht nicht zum Erfolg. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Ausnützen des Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber einräumt, noch keine unzulässige Umgehung des Gesetzes bedeutet. Wenn etwa die Schwelle bei einem Neuvorhaben mit 10 ha festgesetzt ist (vgl. Z 26 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000), liegt keine Umgehung vor, wenn das Abbaugebiet so dimensioniert wird, dass der Schwellenwert gerade nicht erreicht wird – vorausgesetzt, die Dimensionierung ist technisch korrekt und es wird sichergestellt, dass eine Leistungsüberschreitung ausgeschlossen ist. Vom Schwellenwert der Z 26 lit. b bzw. der Z 46 lit. b des Anhangens 1 zum UVP-G 2000 ist das gegenständliche Vorhaben jeweils weit entfernt, sodass diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Im Übrigen dient gerade die erwähnte Kumulationsbestimmung auch dazu, Umgehungen durch Aufsplitten von Vorhaben zu verhindern.

 

7.4. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

 

a) Zum Prüfungsumfang:

 

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren durch einen Antrag der Fa. C e.U., FN ***, vom 27. April 2016 auf Erteilung der Genehmigung betreffend den verfahrensgegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan beim Landeshauptmann für Niederösterreich eingeleitet worden ist. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie dem Gegenständlichen, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 91/04/0315, sowie VwGH vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem die Behörde aufgrund des von der Antragstellerin erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat und kann ein Nachbar in einem solchen Bewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Vorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. (zum Baurecht) u.a. VwGH vom 20. Februar 2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0080).

 

Eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht und über etwas entscheidet, was nicht beantragt worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 92/10/0158).

 

Maßgeblich für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine Prognoseentscheidung der Behörde, dass dieser die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG erfüllt.

 

b) Zum Mitspracherecht des Nachbarn:

 

Weiters ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht eines Nachbarn (vgl. § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG) in einem Genehmigungsverfahren betreffend Gewinnungsbetriebspläne dahingehend beschränkt ist, als dem Nachbarn nur insofern Parteistellung zukommt, als er durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder sein Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Diesbezügliche Einwendungen müssen überdies wirksam und rechtzeitig geltend gemacht werden.

 

Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 116 MinroG demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern kann nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

 

Aus der Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG ergibt sich somit erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Verfahren betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.

 

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. (zum Baurecht) u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).

 

Zu prüfen ist demnach, ob überhaupt rechtzeitig erhobene (und im Verfahren aufrechterhaltene) Einwendungen vorliegen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers behaupten und gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer in diesen behaupteten subjektiv-öffentlichen Rechten tatsächlich verletzt wird.

 

c) Zur Präklusion:

 

Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn in der Verständigung vom beantragten Vorhaben bzw. in der Ladung zur Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

 

Aufgrund seiner Stellung als Nachbar wurde der Beschwerdeführer dem bergrechtlichen Bewilligungsverfahren als Partei beigezogen und ihm die Möglichkeit gegeben, rechtzeitig zulässige Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben zu erheben. Im konkreten Fall erfolgte in der Ausschreibung zur Verhandlung am 14. Juni 2017 ein Hinweis auf die Folge des Verlustes der Parteistellung im Falle nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen (Präklusion).

 

In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass an der Ordnungsmäßigkeit der Ladung zur durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Zweifel bestehen, war der Beschwerdeführer doch bei dieser persönlich anwesend.

 

d) Zur Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen:

 

Fraglich ist, ob durch die Erweiterung des Abbaugebietes „***“ eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG erwartet werden könnte.

 

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (vgl. VwGH vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0109).

 

Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die konkrete Erweiterung des Abbaugebietes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f).

 

Demnach ist dieser Beurteilungsmaßstab dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

 

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof stets ausgesprochen, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (so VwGH vom 18. Mai 1993, Zl. 91/05/0186). Die Erweiterungsfläche ist laut Projektsbeschreibung im Flächenwidmungsplan als Gmg-Stb (Grünlandmaterialgewinnung Steinbruch, Folgenutzung Grünlandforst) ausgewiesen.

 

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wird sohin zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur zum Teil die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptet:

 

So betrifft das (im Übrigen erstmals in der Beschwerde erstattete) Vorbringen, wonach das geplante Projekt massiv in das Landschaftsbild und in den Charakter der Landschaft eingreife und die erteilte Bewilligung zu versagen sei, weil das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige, nicht ein dem Beschwerdeführer zukommendes subjektiv-öffentliches Recht, sondern steht dem Beschwerdeführer diesbezüglich vielmehr von vornherein keinerlei Mitspracherecht zu und sind diese öffentlichen Interessen auch nach § 116 Abs. 1 MinroG nicht Genehmigungskriterien im Verfahrensgegenstand. Vielmehr sind diese erst im Bewilligungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Z 2 NÖ NSchG 2000 zu prüfen.

 

Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen der mangelnden eigenen Interessensabwägung zwischen dem Naturschutzrecht und anderen öffentlichen Interessen bzw. der falschen Gewichtung derselben, hinsichtlich welcher dem Beschwerdeführer ebenso kein Mitspracherecht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zukommt.

 

Darüber hinaus ist dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene eindeutig zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers oder aber eine Beeinträchtigung seines Lebens oder seiner Gesundheit durch Schall – und zwar sowohl durch hörbaren Schall, als auch durch Infra- oder tieffrequenten Schall – durch die Erweiterung der Abbaugebiete ausgeschlossen ist. Im Übrigen konnte der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige fundiert Selbiges auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschütterungen, den Sprenglärm und den Lärm aufgrund der Materialrutsche im behördlichen Verfahren attestieren.

 

Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung infolge der Erweiterung der Abbaugebiete: Infolge der schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich konsistenten Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie, hinsichtlich welcher für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Grund bestand, an ihnen zu zweifeln, ist eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen. Lediglich zu Beweissicherungszwecken wurden entsprechende Auflagen vorgeschrieben, um die entsprechende Prognoseentscheidung zu untermauern.

 

Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen haben sich intensiv mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, insbesondere auch mit jenen betreffend das Wasserbezugsrecht, auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Bedenken bloß theoretischer Natur sind. Dabei sind sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren keine objektivierbaren Gründe hervorgekommen, welche die Bedenken des Beschwerdeführers in jenem Ausmaß bestätigt hätten, dass eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen gewesen wäre. Vielmehr konnten die behaupteten Beeinträchtigungen und Rechtswidrigkeiten allesamt nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH vom 02. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2015/03/0035).

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