VwGH 2001/12/0138

VwGH2001/12/013813.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der F in Z, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 28. Mai 2001, Zl. 137774-HC/00, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs3;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §14 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der damals belangten Behörde vom 2. April 1997, mit dem die Beschwerdeführerin in den Ruhestand versetzt worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Dies wurde mit einer unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde über die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin und mit der Unterlassung entsprechender Feststellungen im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 begründet. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es hätten zunächst die Aufgaben der Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 und ihre physisch/psychischen Beeinträchtigungen bzw. sonstigen Störungen festgestellt werden müssen. Dann wären diese Umstände zueinander in Beziehung zu setzen gewesen. Hätte diese "Primärprüfung" gezeigt, dass der Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben aus Gründen, die nicht sie zu vertreten habe, nicht mehr möglich sei, hätte ein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem hypothetisch untersucht werden müssen. Dies sei jedoch im Beschwerdefall unterblieben.

In Fortsetzung des Verfahrens zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde diese zur Ausfertigung einer Erklärung über ihren derzeitigen Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 18. März 1999 mit, ihr Gesundheitszustand habe sich gegenüber den Befunden aus den Jahren 1996 und 1997 soweit verbessert, dass sie den Dienst wieder antreten könne. Für den Fall, dass man dessen ungeachtet auf ihrer Ruhestandsversetzung beharren sollte, erklärte sie, sich einer derartigen Maßnahme unter der Bedingung nicht zu widersetzen, dass diese per 30. September 1999 erfolge und die Pensionsbemessung gemäß ihrem innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 erfolge. Dieser Erklärung schloss sie einen aktuellen Befundbericht ihres sie langjährig behandelnden Arztes Dr. S. vom 16. März 1999 an, der sich in der Aussage erschöpft, dass die Beschwerdeführerin "seit Jahren in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung stehe und psychisch stabil sei".

Die Dienstbehörde holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. B., vom 25. Jänner 2001 ein. Der Sachverständigen lagen Gutachten aus den Jahren 1996 und 1997, wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen keine ausreichende Belastbarkeit für geregelte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und keine ausreichende Belastbarkeit für Schalterdienst bestehe, vor. Als Arbeitsplatzanforderung an die Beschwerdeführerin wurde der Vorverteil- und Fachpostverteildienst beim Postamt 1015 genannt; es handle sich dabei um eine geistig einfache, körperlich leichte, durchschnittlich verantwortungsreiche Tätigkeit, die dauernd im Stehen, mit überwiegend leichter Hebe- und Trageleistung auszuüben sei und durchschnittliche Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit erfordere.

Die Sachverständige beurteilte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass bei ihr ein Residualsyndrom nach chronischer paranoider Psychose vorliege. Unter regelmäßiger Behandlung sei Ausgleichbarkeit im Alltag möglich. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Einschränkung der konzentrativen und psychischen Belastbarkeit, Fixierung des Denkens auf erlebte Benachteilung, welche nicht realitätskonform kontrolliert werden könne, da die Krankheitseinsicht nicht ausreichend gegeben sei. Diese Beschwerden würden dauernd, ständig mittelstark, zeitweise stark auftreten. Vor allem die geistige Leistungsfähigkeit, geistige Flexibilität, geistige Mobilität und psychische Belastbarkeit sei dadurch hochgradig eingeschränkt. Der derzeitige Zustand der Beschwerdeführerin sei zwar gegenüber den früheren Begutachtungen als gebessert anzusehen, eine weitere Besserung sei trotz ausreichender fachärztlicher Behandlung aber nicht erreichbar. Die Beamtin sei nicht arbeitsfähig und es sei mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen. Der derzeit bestehende Leidenszustand der Beamtin sei als dauernd anzusehen. Sie sei für kontinuierliche Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belastbar. Eine neuerliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei zu befürchten. Ein Arbeitgeber müsste infolge Mindereinsatzfähigkeit und fehlender Belastbarkeit größtmögliche Nachsicht üben. Infolge der fehlenden allgemeinen psychischen und geistigen Belastbarkeit seien auch Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges gegeben. Im Vergleich zu den Vorgutachten betreffend die Beschwerdeführerin bestünde eine Konsolidierung im Rahmen eines Residualsyndroms, was sich in einer in den Hintergrund getretenen Akutsymptomatik äußere. Eine Änderung hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit sei damit jedoch nicht verbunden, sodass Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Auf die Frage, ob eine etwaige intensive Pharmakotherapie mit potenzieller extrapyramidaler Symptomatik mit einer Tätigkeit im Vorsortierdienst vereinbar sei, erklärte die Sachverständige, durch die Behandlung mit einem Neuroleptikum der neuen Generation seien extrapyramidale Symptome deutlich in den Hintergrund getreten.

Auf Grundlage dieses Gutachtens erstattete der ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde ein Gutachten, in dem auch auf die bereits vorliegenden ärztlichen Befundberichte und Gutachten aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie Bezug genommen wurde. Als relevante Diagnose stellte der Amtssachverständige ein Residualsyndrom bei chronifizierter paranoid-wahnhafter Störung mit weiterhin verminderter Belastbarkeit fest. Die zahlreichen medizinischen Befunde und Gutachten ermöglichten eine Evaluierung des Leistungskalküls der Bediensteten. Insbesondere das aktualisierte Gutachten Dris. B. vom 25. Jänner 2001 finde gebührende Berücksichtigung. Demnach sei die Bedienstete nicht in der Lage, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, weil körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit dauerndem Stehen und gelegentlichem Bewegen von Lasten bis 5 kg sowie geistig durchschnittlich verantwortungsreiche Tätigkeiten mit durchschnittlicher Auffassung und Konzentration nicht mehr ohne die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durchführbar seien. Seit den letzten Begutachtungen in den Jahren 1994 bis 1997 sei mittlerweile die Akutsymptomatik in den Hintergrund getreten, eine Chronifizierung wahnhafter Störungen bei zu Grunde liegender paranoider Psychose im Residualstadium sei mittlerweile eingetreten und werde im Fachgutachten Dris. B. ausführlich und überzeugend dargestellt. Eine Änderung hinsichtlich der beruflichen Belastbarkeit sei seit den Erstbegutachtungen 1994 bis 1997 nicht eingetreten. Die Dienstfähigkeit sei auch derzeit keinesfalls gegeben.

Die Beschwerdeführerin sei jedoch zurzeit noch in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuüben: Geistig einfache Tätigkeiten mit mäßiger Auffassung und Konzentration, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in dynamischer abwechselnder Körperhaltung, leichte bis fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, in geschlossenen Räumen, auch im Freien, Bildschirmtätigkeiten, Tagdienst, Arbeitsauslastung mit durchschnittlichem Zeitdruck, Treppensteigen, auch Bücken und Strecken, erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit in normalem Ausmaße, ebenso Tätigkeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik der Finger in normalem Ausmaße, keine Einschränkungen betreffend Hör- und Sehleistung, übliche Anmarschwege und Pausen.

Ausgeschlossen werden sollten Tätigkeiten in ständig gebeugter Arbeitshaltung oder sonstige Zwangshaltungen, Tätigkeiten an höheren exponierten Stellen, ständig körperlich schwere Tätigkeiten mit schwerer Hebe-Trageleistung, besondere Erschwernisse, Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck, dienstbedingtes Lenken von Fahrzeugen, Umgang mit Gefahrenwerkzeugen, geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten mit durchschnittlicher bis sehr guter Auffassung und Konzentration.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Bedienstete krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, ihre Arbeitsplatzanforderungen weiterhin zu erfüllen. Der Schweregrad des Leidenszustandes sei in einem solchen Ausmaße ausgeprägt, dass die Erfüllung dienstlicher Aufgaben nicht mehr möglich sei, aber geistig und körperlich einfachere Tätigkeiten weiterhin ohne Gefährdung der Gesundheit durchführbar seien.

Eine Anfrage der Dienstbehörde vom 20. März 2001 beim "Personalteam Post" wurde mit Schriftsatz vom 3. April 2001 dahingehend beantwortet, dass für die Beschwerdeführerin "kein dem Amtssachverständigengutachten entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe".

Mit Schriftsatz vom 9. April 2001 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und sie darüber informiert, dass "ein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz - laut dienstrechtlicher Stellung PT 9, laut besoldungsrechtlicher Stellung PT 8 -, den sie trotz ihrer Gesundheitsstörungen noch ausüben könne, nicht zur Verfügung gestellt werden könne." Es sei daher die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in Aussicht genommen.

Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2001 ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. Sch., vom 2. Mai 2001 vor, aus dem hervorgeht, dass aus psychiatrischer Sicht festzustellen sei, dass derzeit keine massiven psychopathologische Symptomatik fassbar sei. Weder produktive Symptome oder Wahn in Juxtaposition noch ein Residualsyndrom (Defekt) seien feststellbar gewesen. Nach Studium der widersprüchlichen Vorgutachten sei festzuhalten, dass Aussagen über den IQ der Beschwerdeführerin deutlich divergierten, die behandelnden Ärzte zu einer deutlich günstigeren Einschätzung gekommen seien als die Amtsärzte und sich die fortbestehende Wahnerkrankung, die in einigen Gutachten beschrieben sei, auf andere Symptome bezöge als die im AKH festgestellten. Die angeblich derzeit bestehende Wahnerkrankung beziehe sich auf Klagen der Beschwerdeführerin über ihren Arbeitskonflikt; die Glaubwürdigkeit der Klagen werde ohne ersichtlichen Grund in Frage gestellt und der Verlauf des Arbeitskonfliktes werde in den Gutachten nicht beachtet, Unterlagen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Die Gutachterin könne sich selbstverständlich zum objektiven Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin nicht äußern. Die subjektiven Wahrnehmungen und kohärent geschilderten Abläufe dieses Arbeitskonfliktes, die sich auch in einigen Unterlagen nachvollziehen ließen, seien "mobbingtypische". Allerdings sei die aufgetretene Symptomatik weit über normalerweise bei Mobbing auftretende Symptome hinaus gegangen. Es falle jedoch auf, dass hier der Ausbruch einer psychotischen Symptomatik unter starkem und beruflichen Druck stattgefunden habe. Unter Medikation sei es offensichtlich zu einer Remission der psychotischen Symptome gekommen. Bei Studium des Vorgutachtens erhebe sich die Frage, inwieweit ein ehemals wahnhafter Mensch in der Lage sei, sich zu verteidigen und seine Interessen zu wahren, da jeder Versuch auf berufliche Schikanen hinzuweisen, als krankheitswertig gelte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine wahnhafte Erkrankung bestanden habe, die in einer schwierigen Lebensphase ausgebrochen sei und nach einmaligem Rezidiv derzeit remittiert sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin über Probleme am Arbeitsplatz wiesen eine oben beschriebene "mobbing-typische" Struktur auf. Aus fachärztlicher Sicht sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht eine langjährig unbeanstandete Tätigkeit am Schalter weiter ausüben könne, zumal auch ehemalige Kollegen diese jahrelange unbeanstandete Tätigkeit bestätigt hätten. Die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit derzeit uneingeschränkt arbeitsfähig.

In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2001 wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, die von der Behörde eingeholten Gutachten seien deshalb mangelhaft und deren Schlussfolgerungen nicht gesichert, weil keine hinreichende Befundaufnahme stattgefunden habe. Zudem lägen wichtige Indizien für Mobbing vor, sodass es völlig verfehlt sei, aus der Tatsache, dass sie sich zu Unrecht zurückgesetzt und dienstlich benachteiligt gefühlt habe, auf eine paranoide Erlebnisverarbeitung zu schließen. Die von ihr vorgelegte Stellungnahme sei jedoch nicht abschließend, weil sie auch neue Gutachten bei ihren langjährig behandelnden Ärzten in Auftrag gegeben habe; sie beantrage zur Vorlage dieser weiteren Urkunde eine Fristerstreckung bis 31. Mai 2001.

Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 14. Mai 2001 wurde eine Fristerstreckung zur Vorlage dieser genannten Gutachten bis zum 21. Mai 2001 gewährt. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2001 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das von ihr vorgelegte Gutachten von der beabsichtigten Maßnahme in der Versetzung in den Ruhestand abzusehen und sie an einem geeigneten Arbeitsplatz in angemessener Weise dienstlich zu verwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Mai 2001 in den Ruhestand versetzt. Nach Darstellung des Ablaufes des Verwaltungsverfahrens und des wesentlichen Inhaltes der seit Fortführung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten vertritt die belangte Behörde die Ansicht, wenn die Beschwerdeführerin nach Aussage der von ihr beigezogenen Sachverständigen ihre langjährig unbeanstandete "Tätigkeit am Schalter weiterhin ausüben" könne, werde damit auf eine allfällige Verwendungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 8 oder PT 9 - und ausschließlich dies sei Gegenstand des Ruhestandsversetzungsverfahrens - in keiner Weise eingegangen. Zunächst sei grundsätzlich nochmals die Tatsache hervor zu heben, dass der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt habe, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Maßnahme der angeblich unter diskriminierenden Umständen erfolgten Abziehung vom Schalterdienst seinerzeit mit den gebotenen Mitteln hätte zur Wehr setzen müssen. Jede weitere Erörterung dieser Angelegenheit im jetzt anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren sei aber vor allem in Hinblick auf die letzte Verwendung der Beschwerdeführerin im fachlichen Hilfsdienst in der Verwendungsgruppe PT 8 entbehrlich. Im Verfahren sei einzig die Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und die allfällige Frage der Verfügbarkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes zu erörtern. In den bisherigen Stellungnahmen und Eingaben hätte die Beschwerdeführerin die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführte Tatsache negiert, dass eine Verweisungsmöglichkeit nur auf einen ihrer letzten Verwendung bzw. ihrer Ernennung entsprechenden Arbeitsplatz zu überprüfen sei. Die Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin in der Angelegenheit beziehe sich ausschließlich auf Basis einer Verwendungsmöglichkeit im Schalterdienst, nie jedoch auf eine Verwendung, die der zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit oder Ernennung entspreche. Auch das dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2001 zuletzt angeschlossene fachärztliche Gutachten Dris. Sch. setze sich fast ausschließlich mit der vorübergehenden Verwendung auf und der anschließenden Abziehung von einem höherwertigen Arbeitsplatz auseinander, wobei die Gutachterin ausführe, den objektiven Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin nicht überprüfen zu können. Die weitere Aussage im Gutachten hinsichtlich der unbeanstandeten Tätigkeit der Beschwerdeführerin beziehe sich nur auf Informationen, die die Beschwerdeführerin der Gutachterin zukommen habe lassen, andererseits gehe die Ärztin in keiner Weise auf Tätigkeiten ein, die der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Verwendung oder ihrer Ernennung entsprechen und auf deren Basis über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu befinden sei. Der daraus zu folgernde Schluss könne nur der sein, dass die Beschwerdeführerin die Ärztin nicht entsprechend voll über die Situation informiert habe.

Im Hinblick darauf habe sich aber auch eine weitere Erstreckung der Frist zur Vorlage weiterer Befunde erübrigt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, aus welchem Grund es ihr innerhalb des ihr zur Verfügung gestandenen Zeitraumes von mehr als fünf Wochen nicht möglich gewesen sein sollte, Befunde von den sie langjährig behandelnden Ärzten zu erhalten, die ihre Dienstfähigkeit belegen sollten. Die weiteren, durch keinerlei konkrete Angaben belegten Fristerstreckungsansuchen erweckten daher den Anschein, nur eine bevorstehende Ruhestandsversetzung noch möglichst lange hinauszögern zu wollen.

Die ärztlichen Ausführungen des Amtssachverständigen vom 8. März 2001 seien schlüssig und nachvollziehbar. Bezüglich der gesundheitlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin habe der Amtssachverständige unter Zugrundelegung sämtlicher zahlreicher Vorbefunde resümierend erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen ihres zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes nicht mehr erfüllen könne. Dieser Aussage sei deshalb größtes Gewicht beizumessen, weil sie auf Grund aller Vorbefunde und unter Berücksichtigung der langjährigen Erfahrung als Amtssachverständiger erstellt worden seien. Der Amtssachverständige sei für seine Tätigkeit beeidet worden und entscheide neutral ohne Ansehen von Person und Namen unter Zugrundelegung aller vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Ein Privatgutachter beurteile auf Grund jener Aussagen und Unterlagen, die ihm vom Patienten zur Verfügung gestellt würden, was eine einseitige Sicht der Dinge bewirken könne. Die entscheidende Aussage in der Stellungnahme des Amtssachverständigen beziehe sich darauf, dass der Beschwerdeführerin die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben ohne Gefahr einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei.

Auch stehe bei der Dienstbehörde kein dem bei der Beschwerdeführerin festgestellten medizinischen Leistungskalkül entsprechender freier Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig. Es sei daher von Amts wegen nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle die Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin rügt den Umstand, dass ihr eine ungenügend lange Frist zur Vorlage von Gegengutachten zur Verfügung gestanden sei und die belangte Behörde auch die von ihr nunmehr mit Schriftsätzen vom 8. und 22. Juni 2001 vorgelegten Gutachten ihrem Bescheid zu Grunde legen hätte müssen. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 16. Dezember 1998 die unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Feststellung der Aufgaben der Beschwerdeführerin, der bei ihr vorliegenden Beeinträchtigungen sowie des Fehlens der Prüfung, ob Verweisungsarbeitsplätze vorhanden wären, gerügt. Auch im nunmehrigen Bescheid gehe die belangte Behörde nicht auf diese Anforderungen ein. Schließlich sei auch die von der belangten Behörde geübte Beweiswürdigung (aus näher dargestellten Gründen) unschlüssig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995), lauten:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Die belangte Behörde hat sich im fortgesetzten Verfahren und im nunmehr bekämpften Ersatzbescheid vom 28. Mai 2001 nicht an die im zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998 enthaltenen Vorgaben gehalten. So ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, welche Aufgaben die Beschwerdeführerin auf dem von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu erfüllen hatte und welche (körperlichen und geistigen) Anforderungen mit diesen Aufgaben verknüpft waren. Diesbezügliche begründete Feststellungen, die die Grundlage für die von der Dienstbehörde vorzunehmende Beurteilung der Dienstunfähigkeit darstellen, fehlen zur Gänze.

Am Fehlen einer nachvollziehbaren Feststellung dieses Inhaltes scheitert aber auch die Überprüfbarkeit des nächsten gedanklichen Schrittes, nämlich des Vergleiches des auf sachverständiger Ebene festgestellten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit den Anforderungen ihres zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes. Dieser Vergleich wird offenbar von beiden von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen angestellt, wenn sie Aussagen über die Dienst- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin treffen.

Diesbezüglich ist zum - für die Entscheidung relevanten - Gutachten des Amtsarztes zu bemerken, dass auch hier nicht nachvollziehbar ist, ob bzw. welche Aufgabenbeschreibung des zuletzt von der Beschwerdeführerin innegehabten Arbeitsplatzes diesem Gutachten zu Grunde gelegen ist. Der Amtssachverständige spricht zwar davon, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, "ihre Arbeitsplatzanforderungen weiterhin zu erfüllen", aus dem vorgelegten Gutachten vom 8. Mai 2001 ist aber nicht erkennbar, von welchen Arbeitsplatzanforderungen der Amtssachverständige nun ausgeht. Lediglich dem Gutachten der Sachverständigen Dris. B. ist eine Aufgabenbeschreibung der Tätigkeit im Vorverteil- und Fachpostverteildienst zu entnehmen.

Dazu kommt eine Widersprüchlichkeit der Schlussfolgerungen der beiden von der belangten Behörde eingeholten Gutachten. Beide Sachverständige gehen von der Diagnose eines Residualsyndroms bei chronifizierter paranoid-wahnhafter Störung mit verminderter Belastbarkeit aus; gelangte die Sachverständige Dr. B. in ihrem Gutachten vom 25. Jänner 2001 aber zur Ansicht, die Beamtin sei für kontinuierliche Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht belastbar, nicht arbeitsfähig, mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen und eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre bei jeglicher Arbeitsaufnahme zu befürchten, so konstatiert der Amtsarzt eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insofern, als geistig und körperlich einfachere Tätigkeiten, die im Gutachten ausführlich umschrieben werden, weiterhin ohne Gefährdung der Gesundheit durchführbar seien.

Offenbar bescheinigen beide Gutachter der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Aufgaben ihres innegehabten Arbeitsplatzes - dessen Anforderungen, wie dargestellt, aber nicht festgestellt wurden - dienstunfähig zu sein; die Sachverständige Dr. B. gesteht der Beschwerdeführerin nicht einmal Restarbeitsfähigkeit zu, der Amtsarzt hingegen schon, in einem näher dargestellten Ausmaß. Ohne sich mit diesem Widerspruch der beiden Gutachten auseinander zu setzen, legte die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung offenbar die Ansicht des Amtsarztes, somit das Vorliegen einer (im Gutachten näher umschriebenen) Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Grunde, hätte sich doch sonst die Suche nach Verweisungsarbeitsplätzen erübrigt.

Zur Beweiswürdigung, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachtens getroffen hat, ist schließlich noch zu bemerken, dass zwar keine Bedenken gegen die Schlussfolgerung bestehen, einem Gutachten, dem nicht alle relevanten Aussagen und Unterlagen zu Grunde liegen und das nur auf den Angaben eines Betroffenen aufbaut, komme regelmäßig geringere Beweiskraft zu als einem Gutachten, das neben den Angaben des Betroffenen auf alle vorliegenden Vorgutachten und sonstige Unterlagen Bezug nimmt. Eine solche Beweiswürdigung bedarf allerdings einer näheren und nachvollziehbaren Begründung. Der allgemeine Hinweis im angefochtenen Bescheid, ein Privatgutachter "beurteile auf Grund jener Aussagen und Unterlagen, die ihm vom Patienten zur Verfügung gestellt würden, was eine einseitige Sicht der Dinge bewirken könne," vermag eine solche Beweiswürdigung nicht zu tragen, kommt darin doch nicht einmal zum Ausdruck, dass im Fall der von der Beschwerdeführerin beigezogenen Privatsachverständigen tatsächlich eine einseitige Sicht der Dinge vorgelegen sei.

Der Umstand, dass die Privatgutachterin sich vornehmlich mit der Verwendung der Beschwerdeführerin in PT 5 befasst hat, weist zwar auf ein Informationsdefizit hinsichtlich der für das Verfahren relevanten Aussage hin; dem Argument, das Privatgutachten sei bereits deshalb im vorliegenden Verfahren, in dem es sich um Verwendungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin im Bereich PT 8 und PT 9 handle, nicht zu berücksichtigen, ist ohne weitere Begründung aber nicht zu folgen, hat die Sachverständige doch allgemein zum Ausdruck gebracht, die Beschwerdeführerin sei "uneingeschränkt arbeitsfähig" und lässt der Hinweis im Gutachten, die Beschwerdeführerin könne "weiterhin am Schalter arbeiten," vorerst nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei nur für diese Aufgaben, nicht aber für andere Aufgaben, geeignet.

Aber selbst wenn die belangte Behörde von der vom Amtsarzt festgestellten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen hätte können, hätte ein im § 14 Abs. 3 BDG 1979 umschriebener Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 9 im Wirkungsbereich der Dienstbehörde gesucht und die Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf diesem untersucht werden müssen.

Dabei hätte die belangte Behörde vorerst alle Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 9 und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der Dienstbehörde der Beschwerdeführerin anführen und dazu angeben müssen, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer festgestellten Restarbeitsfähigkeit im Stande sei, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit).

Hätte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen in PT 9 wahrnehmen kann, hätte die belangte Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen dürfen. Hätte die Prüfung hingegen ergeben, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, wäre weiter zu prüfen gewesen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze wären schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen gewesen, weil der Beschwerdeführerin nur ein freier Verweisungsarbeitsplatz hätte zugewiesen werden können.

Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass kein freier Verweisungsarbeitsplatz für die Beschwerdeführerin existiert, kann davon ausgegangen werden, dass eine Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und die Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 als dienstunfähig angesehen werden kann. Dass die belangte Behörde eine Prüfung im oben dargestellten Sinn vorgenommen hat, ist aber weder dem Verwaltungsakt noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

Nur eine derartige Prüfung, deren Ergebnis der Beschwerdeführerin mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen gewesen wäre, versetzte diese aber überhaupt erst in die Lage, ansatzweise beurteilen zu können, ob in ihrem Fall ein Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommt, insbesondere, ob die Dienstbehörde im "richtigen" Verweisungsbereich gesucht hat oder nicht, und den behördlichen Äußerungen entsprechend konkretisierte Einwendungen zur Wahrung ihrer Rechtsposition entgegenzusetzen. Die Äußerung der belangten Behörde in ihrem Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 9. April 2001, wonach "ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz - lt. dienstrechtlicher Stellung PT 9, lt. besoldungsrechtlicher Stellung PT 8 -, den die Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitsstörung noch ausüben könne, nicht zur Verfügung gestellt werden könne", ist völlig begründungslos geblieben und lässt nicht einmal eine Grobprüfung zu, wie sie der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich angesehen hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1994, 94/12/0158, vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352, und zuletzt vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0237).

Darüber hinaus hätte die belangte Behörde den oben dargestellten Ablauf der Prüfung des Vorhandenseins von Verweisungsarbeitsplätzen durch begründete und nachvollziehbare Feststellungen im angefochtenen Bescheid darstellen müssen; anderenfalls wäre der Verwaltungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, diesen Prüfungsvorgang auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Außer der nicht weiter begründeten Aussage, "bei der Dienstbehörde stünde kein dem bei der Beschwerdeführerin festgestellten medizinischen Leistungskalkül entsprechender freier Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung", findet sich im angefochtenen Bescheid aber keine auf § 14 Abs. 3 BDG 1979 bezugnehmende Begründung.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Verletzung der Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 13. März 2002

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