Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
DVG 1984 §8;
PG 1965 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
DVG 1984 §8;
PG 1965 §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im November 1946 geborene Beschwerdeführer steht auf Grund des angefochtenen Bescheides seit 1. Juli 2001 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war beim Postamt 1210 Wien als Paketzusteller, zuletzt (nach den Feststellungen der belangten Behörde ab 11. September 2000, nach den Behauptungen des Beschwerdeführers seit Juni 2000) als Gesamtzusteller auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 tätig.
Weil der Beschwerdeführer vermehrt "Vorkrankenstände" aufwies (1998: 83 Tage, 1999: 123 Tage, 2000: damals 37 Tage) holte die Dienstbehörde im Jahr 2000 verschiedene ärztliche Gutachten (neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 7. April 2000 und vom 2. Jänner 2001, arbeitspsychologisches Gutachten vom 13. September 2000, orthopädisches Gutachten vom 29. November 2000) sowie eine Stellungnahme der Arbeitsmedizinischen Betreuung vom 25. Jänner 2001 ein.
Zusammengefasst geht aus diesen Gutachten hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Gesamtzustelldienst aus orthopädischen Gründen nicht mehr gegeben sei. Die Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten sei gegeben und weiterhin zu erwarten. Es sei aber schweres Heben und Tragen, Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen oder Gehen sowie Tätigkeiten im Knien und in der Hocke, Tätigkeiten im vorgebeugten oder gebückten Zustand und Tätigkeiten über Kopf jedenfalls zu unterlassen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Innendienstes arbeitsfähig. Die übliche tägliche Arbeitszeit werde diesfalls für möglich gehalten, zusätzliche Erholungspausen seien nicht erforderlich und ein Arbeitgeber müsste infolge Mindereinsatzfähigkeit keine große Nachsicht üben.
Der Beschwerdeführer legte auch von sich aus Gutachten vor; so ein Gutachten eines Neurologen vom 18. Oktober 2000, des Krankenhauses Speising vom 2. Februar 1999 und eines Orthopäden vom 11. August 2000.
Aus einer im Akt erliegenden Nachricht (E-Mail) vom 19. Juli 2000 des Leiters des Postamtes 1210 an die belangte Behörde geht hervor, dass es der Beschwerdeführer trotz intensiver Schulung nicht schaffe, seine Paketzustellung mit dem Scanner zufrieden stellend durchzuführen. Mit großem Zeitaufwand müssten alle Fehler vom Innendienst und der Leitung ausgebessert werden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer oft unter dem vorgeschriebenen Arbeitspensum bleibe. Er sei auf Grund dieser Umstände für die Paketzustellung nicht mehr geeignet.
Aus einem weiteren im Akt erliegenden Schriftstück der Regionalleitung Postlogistik Wien vom 26. Jänner 2001 geht zu einem im Jänner 2000 vom Beschwerdeführer geäußerten Versetzungswunsch in den Innendienst des Postamtes 1103 Wien hervor, dass "auf Grund der Personalsituation im Bereich Post-Logistik des PA 1103 Wien einer Dienstzuteilung bzw. Versetzung des Beamten nicht zugestimmt werden kann."
Anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 2001 wurde ein unbefristeter "Krankenstand" des Beschwerdeführers ausgesprochen.
Schließlich erstattete der Amtsarzt (auf Grundlage des Anforderungsprofiles und der Arbeitsplatzbeschreibung eines Gesamtzustellers sowie eines vom Beschwerdeführer ausgefüllten Erhebungsbogens über seine Tätigkeit) ein Gutachten vom 1. März 2001, in dem er auf Grund des vorliegenden Befundes die Ansicht vertrat, dass es sich bei dem 54-jährigen Bediensteten in erster Linie um eine affektlabile Persönlichkeitsstruktur mit dysphorischer Verstimmung und Somatisierungszeichen handle. Psychotische Persönlichkeitsmerkmale oder Zeichen eines organischen Psychosyndroms seien nicht nachweisbar. Die zykloide Persönlichkeit mit herabgesetzter Reizschwelle und subjektiv empfundener psychosozialer Überforderung trete wiederholt in Erscheinung. Weiters bestünden altersentsprechende Aufbrauchserscheinungen entlang der Wirbelsäule und im Bereich der Kniegelenke, welche an und für sich fachärztlicherseits adäquat behandelbar und nicht dienstbehindernd seien. Eine erhöhte Symptomfixierung und Konversationsmechanismen führten jedoch zu einer zunehmenden Versagungshaltung und Blockade des Leistungsvermögens. Entsprechend den Stereotypien der vereinfachten cerebralen Grundstruktur bestünden eingeschränkte Abwehrmechanismen und ein dadurch bedingtes erhöhtes Aggressionspotential. Kognitive Hirnleistungsstörungen seien nicht nachweisbar. Die rezidivierenden larviert-depressiven Störungen seien durch vielfältige Therapien nur mäßig beeinflussbar, insgesamt bestünde keine Aussicht auf eine dauerhafte Wiederherstellung der vollen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bediensteten. Dies bedeute aus medizinischer Sicht bezogen auf die Arbeitsplatzanforderungen unter Zugrundelegung der Angaben im Anforderungsprofil und im Erhebungsbogen, dass der Beamte seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne, weil geistig verantwortungsvolle Tätigkeiten mit durchschnittlicher Auffassung und Konzentration unter überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie körperlich sehr schwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen und mit fallweiser schwerer Hebe-Trageleistung dem Bediensteten nicht mehr möglich seien. Der Beamte könne aus medizinischer Sicht geistig einfache Tätigkeiten mit mäßiger erforderlicher Auffassung und Konzentration unter durchschnittlichem Zeitdruck, körperlich leichte Tätigkeiten in dynamischer Arbeitshaltung mit fallweise leichter Hebe-Trageleistung, gelegentliches Bücken, Strecken, Treppensteigen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, keine besonderen Erschwernisse, nur Tagdienst, Tätigkeit in Arbeitsgruppe, gelegentlichen Kundenverkehr, ausführen.
In weiterer Folge ersuchte die Dienstbehörde um Überprüfung, ob dem Beamten ein dem erstellten Leistungskalkül entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne.
Dazu vertrat die Regionalleitung/PZ (Wien, Ost, West) PL am 9. März 2001 die Ansicht, dass "kein geeigneter Arbeitsplatz, der dem Gutachten entspreche, zur Verfügung stehe".
Das Gutachten vom 1. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2001 zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass er demnach seine dienstlichen Aufgaben beim Postamt 1210 Wien nicht mehr erfüllen könne. Ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes noch besorgen könnte, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin mit Schriftsatz vom 27. März 2001 ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30. April 2001 vor und machte weiters geltend, er sei von 1980 bis Juni 2000 als Paketzusteller tätig gewesen. Auf Grund von Mobbing und "Krankenständen", die sich infolge einer Meniskusverletzung ergeben hätten, sei er ab Juni 2000 als Gesamtzusteller eingesetzt worden, wobei er aber weiterhin als Paketzusteller ernannt sei. Aus orthopädischer Sicht bejahten die dem Amtsarzt vorliegenden orthopädischen Gutachten ausdrücklich die Verwendungsfähigkeit als Paketzusteller, während der von der Behörde beigezogene Orthopäde die weitere Verwendung als Gesamtzusteller verneine, sich zur Tätigkeit als Paketzusteller aber nicht äußere. Das arbeitspsychologische Gutachten habe ergeben, dass Arbeiten mit durchschnittlichem psychologischem Anforderungsprofil unter durchschnittlichem und teilweise sogar besonderem Zeitdruck möglich seien, dies habe übrigens auch das Leistungskalkül des Amtsarztes selbst ergeben. Ein durchgeführter Bürotest habe quantitativ und qualitativ gute Ergebnisse geliefert. Er sei daher sehr wohl in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seiner Planstelle voll zu erfüllen und erwarte daher möglichst rasch seinen Dienst wieder antreten zu können.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 30. April 2001 geht (zusammengefasst) hervor, dass keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung feststellbar gewesen seien. Es hätten keine Hinweise auf eine eingeschränkte cerebrale Leistungsfähigkeit festgestellt werden können, was sich auch mit den Testergebnissen des arbeitspsychologischen Sachverständigen decke. Weiters bestehe kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung. Als derzeitige Symptomatik habe eine subdrepressiv-leicht ängstliche Stimmungslage festgestellt werden können. Dyphorische Momente seien bei Exploration der Arbeitsproblematik fassbar. Die Gedanken kreisten immer wieder über Inhalte demütigender Erlebnisse. Der Patient stottere seit Kindheit. Keines der eben genannten Symptome sei aber so ausgeprägt, dass es einer Arbeitsfähigkeit im Weg stünde. Die Gutachterin führte weiters aus, sie könne sich zum objektiven Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Untersuchten nicht äußern, weil dies nicht Teil einer gutachterlichen psychiatrischen Tätigkeit sei. Trotzdem sei festzuhalten, dass aus fachärztlicher Sicht kein Zweifel bestehe, dass der Beschwerdeführer "Mobbing - typische" Situationen schildere und teilweise durch Unterlagen belege. Die merkwürdige zunehmende Pathologisierung innerhalb des Begutachtungsverlaufes durch verschiedene Gutachten wäre auch hierin enthalten. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe offensichtlich seit Jahren eine chronische Konfrontation mit seinem Vorgesetzten. Die geschilderten Strategien, mittels derer diese Konflikte ausgetragen würden, entsprechen den für Mobbing aufgestellten Kriterien, nämlich soziales Ungleichgewicht, gezielte Feindseligkeiten, langdauernde Schikanen.
Längerfristige Exposition in einem traumatisierenden Umfeld sei gesundheitsbeeinträchtigend und könne sowohl somatische als auch psychopathologische Symptome hervorrufen. In diesem Sinne scheine der Beschwerdeführer eher besonders stabil, weil er einen langfristigen Konfliktverlauf am Arbeitsplatz mit eher wenig ausgeprägter Symptomatik beantworte. Der Versuch sich zu verteidigen, seinen Standpunkt darzustellen und auf Verletzung angespannt und gereizt zu reagieren, sei aus fachärztlicher Sicht nachvollziehbar. Bei Sistieren der Drucksituation am Arbeitsplatz sei durchaus mit einer entsprechenden Arbeitsleistung zu rechnen. Der Beschwerdeführer gebe an, arbeiten zu wollen. Der Beschwerdeführer sei bei bestehender geringer Anpassungsstörung (hervorgerufen durch massive Problematik am Arbeitsplatz) als voll arbeitsfähig zu betrachten. Es bestehe - offensichtlich auch aus orthopädischer Sicht - kein ausreichender Grund für Pensionierung oder auch nur den Wechsel des Arbeitsfeldes.
Die Behörde holte dazu ein ergänzendes Gutachten ihres Amtsarztes ein, welcher am 7. Mai 2001 ausführte, vorerst sei hervorzuheben, dass sein Gutachten vom 1. März 2001 auf der Grundlage zahlreicher Fachgutachten und kontrollärztlicher Untersuchungsergebnisse erstellt worden sei. Die Begutachtung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinesfalls vollkommen dienst- und arbeitsfähig sei, sondern dass die bisherigen Tätigkeiten entsprechend dem Anforderungsprofil weiterhin nicht mehr ohne die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausführbar seien. Andere Tätigkeiten seien weiterhin durchaus durchführbar und im Leistungskalkül im Detail angeführt. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Gutachten führe Bluthochdruckkrisen an, die mehrmals zu "Krankenständen" geführt hätten. Eine Bluthochdruckkrise sei eine bedrohliche Situation, die mit einer beträchtlichen Gefährdung im Herz-Kreislaufsystem verbunden sei. Eine Änderung dieser Arbeitsplatzbelastung sei daher sowohl ein therapeutisches Anliegen als auch im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung von Bedeutung. Das ermittelte Leistungskalkül orientiere sich an den Folgen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu einer verminderten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit führe. Auf der Grundlage des arbeitsmedizinischen Belastungs- und Beanspruchungsmodells würden jene Tätigkeiten definiert, die der Bedienstete ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben könne. Dieses medizinische Beweisverfahren sei unter Zugrundelegung zahlreicher Gutachten in seinem Gutachten vom 1. März 2001 abgehandelt worden. Als Beweise für die nur mehr eingeschränkte Dienstfähigkeit des Bediensteten dienten die überdurchschnittlich häufigen "Krankenstände" über einen längeren Zeitraum, das Nichtansprechen auf zahlreiche therapeutische Maßnahmen, das orthopädische Fachgutachten vom 29. November 2000 und das neurologische Gutachten vom 2. Jänner 2001, in welchem festgestellt werde, dass die Verrichtung der bisherigen Tätigkeiten aus orthopädischen und neurologischen Gründen nicht mehr möglich sei. Dieser Einschätzung sei nicht zuletzt auch auf Grund zahlreicher "Krankenstände", die durch mehrmalige anstaltsärztliche Kontrolluntersuchungen hätten begrenzt werden müssen, erfolgt. Dienstverrichtungen über einen längeren kontinuierlichen Zeitraum seien dem Bediensteten in der letzten Zeit nicht mehr möglich gewesen. Zusammenfassend seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der bisherigen dienstlichen Aufgaben nicht mehr gegeben. Die Verrichtung jener Tätigkeiten, die im Leistungskalkül vom 1. März 2001 festgelegt seien, sei weiterhin ohne Gefährdung der Gesundheit möglich. Sachbeweise für ein Mobbing am Arbeitsplatz seien in den bisherigen medizinischen Unterlagen nicht vorhanden. Eine medizinische Stellungnahme zum objektiven Wahrheitsgehalt desselben sei daher nicht möglich.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2001 zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsätzen vom 22. Mai 2001 und vom 31. Mai 2001 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte vor, der Amtsarzt lasse außer acht, dass die orthopädischen Gutachten seine volle Dienstfähigkeit für den Bereich Paketzusteller bescheinigten. Die Frage der Dienstfähigkeit für den Bereich Gesamtzusteller, welche im Gutachten vom 29. November 2000 verneint worden sei, sei für die Frage seiner Dienstfähigkeit als Paketzusteller irrelevant. Die als Beweis angeführten überdurchschnittlich häufigen "Krankenstände" seien zum Teil auf die inzwischen nicht mehr vorhandenen Knieprobleme zurückzuführen gewesen. Aus diesem Bereich seien keine "Krankenstände" mehr zu erwarten. Zum Bereich der Bluthochdruckkrisen nach Mobbing-Situation sei zu sagen, dass der Dienstgeber hier seine Fürsorgepflicht vernachlässigt habe und sich nicht darauf zurückziehen könne, dass "Krankenstände", die durch sein Verschulden entstanden seien, als Grund dafür angegeben würden, dass auch in Zukunft "Krankenstände" zu erwarten seien. Es liege im Handlungsbereich des Dienstgebers, die Situation zu verändern und damit die "Krankenstände" zu vermeiden.
Im Schreiben vom 31. Mai 2001 ersuchte der Beschwerdeführer, umgehend seinen Dienstantritt als Paketzusteller zu veranlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30. Juni 2001 in den Ruhestand versetzt. Nach Wiedergabe dieser Bestimmung, des Gutachtens des Amtsarztes vom 1. März 2001 sowie dessen Ergänzung vom 14. Mai 2001 (jeweils in zusammengefasster Form), führte die belangte Behörde zur Rüge des Beschwerdeführers, der um die Bestellung eines bisher in der gegenständlichen Sache nicht befassten Gutachters ersucht hatte, aus, der Amtssachverständige sei für seine Tätigkeit beeidet und hätte unter Zugrundelegung aller, von verschiedenen Ärzten erstellten vorliegenden Unterlagen eine zusammenfassende Beurteilung erstellt. Durch die Vielzahl der vorliegenden Gutachten sei eine Einseitigkeit in der Beurteilung ausgeschlossen. Das orthopädische Gutachten, in dem dem Beschwerdeführer die Verwendungsfähigkeit als Paketzusteller bescheinigt werde, liege bereits mehr als ein Jahr zurück (Gutachten vom 28. September 1999); trotz dieser Feststellung habe der Beschwerdeführer weiterhin zahlreiche Krankenstände wegen orthopädischer Beschwerden aufgewiesen. Im orthopädischen Gutachten vom 29. November 2000 werde festgestellt, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auf dem dem Beschwerdeführer mittlerweile vorübergehend zugewiesenen Arbeitsplatz im Gesamtzustelldienst nicht mehr zu erwarten sei. Die belangte Behörde habe dazu bemerkt, dass sich die körperliche Beanspruchung im Paketzustelldienst zumindest gleich belastend, wenn nicht stärker, auf die orthopädischen Beschwerden des Beschwerdeführers auswirke und das Gutachten vom 29. November 2000 daher unverändert auf die Anforderungen eines Paketzustellers angewendet werden könne. Der Beschwerdeführer selbst habe in dem von ihm am 1. Februar 2001 ausgefertigten Erhebungsbogen angegeben, dass seine Tätigkeit (als Paketzusteller) häufig schweres Heben sowie Bücken erfordere und überwiegend im Gehen ausgeübt werde. Genau diese Dinge sollten jedoch nach dem Gutachten vom 29. November 2000 bei einer möglichen weiteren Berufsausübung unterlassen werden. Die dem Beschwerdeführer verbleibende Arbeitsfähigkeit, wie im Amtsarztgutachten vom 1. März 2001 ausgeführt, umfasse geistig einfache Tätigkeiten mit mäßig erforderlicher Auffassung und Konzentration unter durchschnittlichem Zeitdruck, körperlich leichte Tätigkeiten in dynamischer Arbeitshaltung mit fallweiser leichter Hebe- und Trageleistung, gelegentliches Bücken, Strecken, Treppensteigen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, keine besonderen Erschwernisse, nur Tagdienst, Tätigkeit in Arbeitsgruppe, gelegentlicher Kundenverkehr. Daraus ergebe sich schlüssig, dass dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen weder die Tätigkeiten eines Paketzustellers noch die eines Gesamtzustellers mehr möglich sei.
In Bezug auf die beim Beschwerdeführer zu erwartenden "Krankenstände" sei auf das Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 20. Jänner 2001, zu verweisen, worin sie im Falle einer weiteren Verwendung im Außendienst länger dauernde berechtigte "Krankenstände" prognostiziere. Der Beschwerdeführer weise im Jahr 1999 124 Krankenstandstage und im Jahr 2000 183 Krankenstandstage auf. Selbst bei einer Halbierung dieser Krankenstandstage handle es sich weiterhin um "Krankenstände" von mehr als 7 Wochen pro Jahr und sei eine derartige Krankenstandsdauer für einen Dienstgeber nicht zumutbar. Auch aus der Entwicklung der "Krankenstände" im Fall des Beschwerdeführers - auch 1998 habe er bereits "Krankenstände" von mehr als 7 Wochen aufgewiesen - sei nicht davon auszugehen, dass sich plötzlich die jährliche Krankenstandsdauer auf ein für einen Arbeitgeber akzeptables Ausmaß reduzieren werde. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der schlüssigen ärztlichen Ausführungen dauernd dienstunfähig. Es sei daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle von Amts wegen seine Versetzung in den Ruhestand zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer lässt es in seinen Beschwerdeausführungen dahingestellt, ob er mit der von der belangten Behörde festgestellten Arbeitsfähigkeit die Voraussetzungen des medizinischen Aspektes der Dienstunfähigkeit erfülle oder nicht. Er macht vor allem geltend, dass der zweite Aspekt der Dienstunfähigkeit, d.h. die fehlende Verweisungsmöglichkeit auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, keinesfalls erfüllt sei. Denn es gebe außer Gesamt- und Paketzusteller genügend andere Arbeitsplätze im Verteildienst für Inlandspostsendungen, im Vorverteildienst und Fachpostverteildienst, die seiner Verwendungsgruppe gleichwertig und auch auf Grund seines eingeschränkten Gesundheitszustandes für ihn geeignet wären. Die belangte Behörde habe es - trotz festgestellter verbleibender Restarbeitsfähigkeit - unterlassen, ausreichende Feststellungen zur fehlenden Verweisungsmöglichkeit auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu treffen. Sie führe lediglich im ersten Absatz der Seite 2 des angefochtenen Bescheides aus, "dass ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne." Dies ergänze die belangte Behörde nur insofern, als sie ihm eine verbleibende Arbeitsfähigkeit zubillige, jedoch aus dieser schließe, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen weder die Tätigkeit eines Paketzustellers noch die eines Gesamtzustellers mehr möglich sei. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid auch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung unterlassen und sich lediglich auf die negativen medizinischen Gutachten des Amtsarztes bzw. der Neurologin vom 2. Jänner 2001 gestützt. Auch das orthopädische Gutachten, welches ihm die Dienstfähigkeit nur für den Bereich des Gesamtzustellers abspreche, sei von der Behörde in unrichtiger Weise gewürdigt worden. Die für ihn positiven Gutachten des Orthopäden vom 11. August 2000, des Neurologen vom 18. Oktober 2000 und der Psychologin vom 30. April 2001, die ihm alle drei, sowohl in orthopädischer als auch in psychischer Sicht die Dienstfähigkeit in jedem Fall für den Bereich des Paketzustellers bescheinigt hätten, seien im Bescheid der belangten Behörde mit keiner Silbe erwähnt worden. Auch das von der belangten Behörde selbst eingeholte Gutachten des Arbeitspsychologen vom 13. September 2000, das ihm eine gut durchschnittliche Arbeitsfähigkeit zuspreche, sei von der Behörde völlig übergangen worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. In der Gegenschrift führte sie aus, auch die Tätigkeit des Paketzustellers beinhalte zumindest auch zeitweise schwere Arbeit mit schweren Hebe- und Trageleistungen und entspreche daher nicht einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Annahme des Beschwerdeführers, es gebe gleichwertige Arbeitsplätze im Verteildienst für Inlandspostsendungen, im Vorverteildienst und im Fachpostverteildienst, deren Ausübung dem Beamten auf Grund des eingeschränkten Leistungskalküls noch möglich wäre, entspreche nicht der Realität. Einerseits seien alle diese angeführten Tätigkeiten überwiegend mit mittelschwerer körperlicher Belastung verbunden und es sei auch die Erbringung mehr als nur leichter Hebe- und Trageleistungen erforderlich, andererseits seien jedenfalls die Tätigkeiten im Verteildienst für Inlandspostsendungen und im Vorverteildienst mit Nachtdiensten verbunden, was auf Grund des Leistungskalküls ebenfalls ausgeschlossen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 14 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, idF BGBl. Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Abs. 3 dieser Bestimmung (Stammfassung) lautet:
"(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Dienstunfähigkeit" ein Rechtsbegriff. Die Beurteilung obliegt, insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten, der Dienstbehörde. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig.
Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann (medizinischer Aspekt) und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe er erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billiger Weise zugemutet werden kann (Vergleichsaspekt). Die Frage der Dienstunfähigkeit ist - anders als die Frage der Erwerbsunfähigkeit - unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am (zuletzt innegehabten) Arbeitsplatz bzw. die Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes zu lösen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242, VwSlg. 14.625/A, und vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0352).
Im Beschwerdefall gehen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer infolge seiner körperlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, die - zwar dem Akteninhalt, nicht aber den Feststellungen des angefochtenen Bescheides entnehmbaren - dienstlichen Aufgaben seines zuletzt von ihm innegehabten Arbeitsplatzes (Gesamtzusteller) zu erfüllen.
Strittig ist in erster Linie die Frage, ob die belangte Behörde das zweite Tatbestandselement der Dienstunfähigkeit des § 14 Abs. 3 BDG, also die fehlende Verweisungsmöglichkeit auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, zutreffend beurteilt hat oder nicht.
Die belangte Behörde brachte im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck, dass eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe, die es ihm ermögliche, geistig einfache Tätigkeiten mit mäßig erforderlicher Auffassung und Konzentration unter durchschnittlichem Zeitdruck, körperlich leichte Tätigkeiten in dynamischer Arbeitshaltung mit fallweise leichter Hebe- und Trageleistung, gelegentliches Bücken, Strecken, Treppen Steigen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen auszuüben, wobei weder besondere Erschwernisse noch Nachtdienst vorkommen dürften; Tätigkeit in Arbeitsgruppen und gelegentlicher Kundenverkehr seien möglich.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden könne, geht die Behörde lediglich im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt erstatteten Vorbringen ein, er sei zwar nicht mehr als Gesamtzusteller, sehr wohl aber als Paketzusteller einsetzbar, indem sie diese Möglichkeit verneint. Sie begründet dies mit dem Hinweis auf die vom Beschwerdeführer selbst gemachten Angaben im Erhebungsbogen vom 1. Februar 2001, wo er Tätigkeiten beschrieben habe, die er nicht mehr verrichten könne und solle (zB. häufiges, schweres Heben, überwiegend besonderer Zeitdruck etc.). Diese Argumentation geht aber schon deshalb fehl, weil aus dem zitierten Erhebungsbogen nicht ableitbar ist, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer damals beschrieben hatte. Der Beschwerdeführer war zuletzt, insbesondere auch im Zeitpunkt der Erstellung des Erhebungsbogens, als Gesamtzusteller eingesetzt, weshalb es nahe liegend ist, dass diese Tätigkeit, und nicht die Tätigkeit als Paketzusteller, Gegenstand der Beschreibung durch den Beschwerdeführer war; für die Annahme, der Beschwerdeführer beschreibe damit die Belastungs- und Anforderungssituation als Paketzusteller, fehlt jede Grundlage. Dazu kommt, dass auch der Amtsarzt - folgt man dem Inhalt seines Gutachtens - davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Erhebungsbogen vom 1. Februar 2001 seine Tätigkeit als Gesamtzusteller beschrieben hatte.
Darüberhinaus fehlen auch Feststellungen über das Anforderungsprofil der Tätigkeit als Paketzusteller (im Vergleich mit derjenigen als Gesamtzusteller), sodass die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei "weder die Tätigkeit als Paketzusteller noch die eines Gesamtzustellers aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich", auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist.
Hinsichtlich der Möglichkeit, den Beschwerdeführers als Paketzusteller einzusetzen, liegen schließlich auch für eine solche Einsatzmöglichkeit sprechende Äußerungen mehrerer Sachverständiger vor (vgl. zB. die neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 18. Oktober 2000: "als Paketzusteller mit Benützung eines motorisierten Fahrzeuges absolut geeignet" und vom 30. April 2001: "bei bestehender geringer Anpassungsstörung voll arbeitsfähig; kein Grund für Wechsel des Arbeitsplatzes;"), mit deren Inhalt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar auseinander gesetzt hat.
Aber selbst wenn die Ansicht der belangten Behörde zuträfe, und der Beschwerdeführer weder als Gesamtzusteller noch als Paketzusteller auf Grund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen einsetzbar wäre, hätte die belangte Behörde auf Grundlage der festgestellten Restarbeitsfähigkeit begründete Feststellungen darüber treffen müssen, ob sonstige Arbeitsplätze der gleichwertigen Verwendungsgruppe PT 8 im Bereich der Dienstbehörde (zur Maßgeblichkeit der Ernennung für die Grenze der Verweisungsmöglichkeit vgl. das ebenfalls den Postbereich betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172) vorhanden sind, die nach ihrem Anforderungsprofil vom Beschwerdeführer noch wahrgenommen werden könnten, wobei es dabei zunächst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit).
Nur eine derartige Vorprüfung, deren Ergebnis dem betroffenen Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen gewesen wäre, versetzt diesen im Regelfall überhaupt erst in die Lage, ansatzweise beurteilen zu können, ob in seinem Fall ein solcher Verweisungsarbeitsplatz in Betracht kommt, insbesondere, ob die Dienstbehörde im "richtigen" Verweisungsbereich gesucht hat oder nicht, und den behördlichen Äußerungen entsprechend konkretisierte Einwendungen zur Wahrung seiner Rechtsposition entgegenzusetzen. Die Äußerung der belangten Behörde in ihrem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. März 2001 (inhaltsgleich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid), wonach "im Postdienst kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, den der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes noch ausüben könne", ist völlig begründungslos geblieben und lässt nicht einmal eine Grobprüfung zu, wie sie der Verwaltungsgerichtshof als erforderlich angesehen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, 94/12/0158, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2000).
Ergibt die Prüfung der Verweisungstauglichkeit, dass solche Arbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, reicht dies für sich allein allerdings nicht aus, von der geplanten Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen. Dies wäre nur zulässig, wenn ein solcher Arbeitsplatz dem Beamten auch tatsächlich konkret zugewiesen werden könnte. Dazu, ob und aus welchen konkreten Gründen eine Zuweisung eines allenfalls vorhandenen Verweisungsarbeitsplatzes nicht möglich wäre, finden sich auch keine begründeten Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der für seinen Arbeitsplatz geltende Dienstplan, wenn dessen Einhaltung dem Beamten auf Grund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ("Restarbeitsfähigkeit") nicht zugemutet werden kann, ein Kriterium sein kann, die Tauglichkeit dieses Arbeitsplatzes zu verneinen. Freilich wäre auch dieser Umstand dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides bekannt zu geben. Eine Nachholung einer solchen Begründung in der Gegenschrift - wie im gegenständlichen Fall geschehen - vermag einen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides aber nicht zu sanieren.
Es kann im gegenständlichen Fall daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise zu einem (aus der Sicht des Beschwerdeführers) günstigeren Verfahrensergebnis hätte führen können, weil z.B. neue, bisher nicht genannte, im Hinblick auf die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch geeignete Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde in Betracht kommen könnten, die möglicherweise auch nicht besetzt sind.
Aus den aufgezeigten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid einer Überprüfbarkeit im Hinblick auf diese Voraussetzung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 als nicht zugänglich und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenausspruch gründet sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. Februar 2002
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