VwGH 96/17/0459

VwGH96/17/045926.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 14. Oktober 1996, Zl. GB I/Ref.1/Ko/R-4120-43j, betreffend Nachforderung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60 impl;
AVG §60;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
BAO §183 Abs4;
BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
MOG 1985 §78 Abs1;
MOG 1985 §79 Abs2 idF 1993/969;
MOG 1985 §79;
VwRallg;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60 impl;
AVG §60;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
BAO §183 Abs4;
BAO §289 Abs2;
BAO §4 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
MOG 1985 §78 Abs1;
MOG 1985 §79 Abs2 idF 1993/969;
MOG 1985 §79;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte der Vorstand des Geschäftsbereiches III der Agrarmarkt Austria (AMA) gemäß § 76 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 Marktordnungsgesetz (MOG), BGBl. Nr. 210/1985 i.d.F. BGBl. Nr. 969/1993, i.V.m. den Bestimmungen der §§ 1 lit. a, 78 und 93 der BAO auf Grund der Lieferungen der Beschwerdeführerin von auf ihrem Betrieb erzeugten Milchmengen unter der dem landwirtschaftlichen Betrieb des Otto W. vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (MGV) vergebenen Kannen- bzw. Lieferantennummer für das Wirtschaftsjahr 1991/92 den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag in der Höhe von S 44.608,20 nach.

In der Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage und nach wörtlicher Zitierung aus Berichten, Niederschriften, Stellungnahmen, Aktenvermerken, Formularen, Rundschreiben und Eingaben sowie nach Eingehen auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. September 1996 ausgeführt, die - in der Begründung näher wiedergegebenen - Fett-, Eiweiß- und Laktosewerte der Milch sagten aus, daß die Differenzen der Standardabweichungen für die beiden Lieferanten (Beschwerdeführerin und Otto W.) wesentlich geringer seien als auf Grund des allgemeinen Datenmaterials zu erwarten wäre, und zwar im Verhältnis von 1:6 für Eiweiß und Laktose sowie 1:2,6 für Fett. Die Überprüfung des Datenmaterials bestätige die "deutliche Abhängigkeit der Anlieferungsmilch beider Lieferantennummern". Auf Grund der gutächtlichen Stellungnahmen, denen auch Äußerungen zu den Keim- und Zellzahlen zu entnehmen seien, gehe die belangte Behörde davon aus, daß seit März 1990 vom landwirtschaftlichen Betrieb des Otto W. keine Milch an die MGV geliefert worden sei.

Die Abgabenbehörde sei grundsätzlich berechtigt, anstelle eines Sachverständigen eigene fachkundige Bedienstete zu einer gutächtlichen Stellungnahme heranzuziehen. Den in den Aktenvermerken der belangten Behörde zitierten gutächtlichen Stellungnahmen sei die Beschwerdeführerin "nicht auf dem in diesen Stellungnahmen verwendeten Niveau entgegengetreten". Die beantragten Beweise (vor allem Einvernahmen von Zeugen) würden als unerheblich erachtet, weil die Zeugen nichts zur Tatsache der Abhängigkeit der Datenreihen betreffend die Milchproben der landwirtschaftlichen Betriebe der Beschwerdeführerin und des Otto W. aussagen könnten. Da die im Spruch des Bescheides erwähnte Nachforderung "nicht einmal zumindest teilweise auch auf eine Mitbeteiligung" der MGV zurückzuführen sei, sei gemäß § 76 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 969/1993 spruchgemäß vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtentrichtung des vorgeschriebenen zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO hat der Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die zum Bescheid führenden tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Die Begründung soll sinnvoll gestaltet, in straffer Fassung, aber verständlich, die wesentlichen Erwägungen, die zum Bescheid führten, wiedergeben, und solcherart das Ergebnis des Verfahrens und die hiezu führenden Gedankengänge nachvollziehbar und nachkontrollierbar darlegen. Dem Gebot zweckmäßiger Gestaltung trägt eine Begründung dann Rechnung, wenn sie in ihrem Aufbau und ihrer Gliederung der Ablauffolge der Gedankenschritte der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides entspricht, also den gedanklichen Prozeß der Bescheiderstellung widerspiegelt.

Die Begründung muß also erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und daß dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Es genügt somit nicht die Feststellung, daß ein bestimmter Sachverhalt angenommen wurde, sondern es muß gesagt werden, aus welchen bestimmten Gründen gerade dieser Sachverhalt als maßgebend erachtet wurde. Dabei muß erkennbar sein, daß die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Aus der Begründung muß zudem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. In der Begründung muß also auch angegeben werden, welche Beweismittel herangezogen wurden, welche Erwägungen maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen, und welche Auswertungen mit welchen Ergebnissen die Würdigung des Beweismittels ergeben hat. Zu den widersprechenden Beweisergebnissen muß die Behörde im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was sie veranlaßt hat, den Beweiswert und inneren Wahrheitsgehalt des einen Beweisergebnisses höher einzuschätzen als den des anderen, und welche Schlüsse (mit welchen Gründen) aus dem als maßgebend erachteten Beweisergebnis gezogen wurden. Auch der im Prozeß der freien Beweiswürdigung durchschrittene Gedankengang und die hiebei gewonnenen Eindrücke, die dafür maßgebend waren, eine Tatsache als erwiesen oder als nicht gegeben anzunehmen, sind in der Begründung darzulegen. Die Behörde kann zwar Beweisanträge, die ihr unerheblich erscheinen, ablehnen, in der Begründung ist aber auch hiezu Stellung zu nehmen und es sind die Erwägungen darzulegen, die zur Annahme der Unerheblichkeit des angebotenen bzw. nicht aufgegriffenen Beweismittels führten. Dies gilt auch für konkrete Einwände, die eine Partei gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse (etwa im Zuge des Parteiengehöres) erhoben hat. Die Behörde hat jedenfalls die Erwägungen, die sie veranlaßten auf Grund eigener Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse Tatsachen als erwiesen anzunehmen und die gegenteiligen Behauptungen als bedeutungslos, unerheblich oder unzutreffend zu erachten, klar darzulegen.

Diesen Erfordernissen einer Bescheidbegründung genügt der angefochtene Bescheid nicht. In der Begründung dieses Bescheides werden erhobene Beweise wortwörtlich aneinandergereiht, ohne diese einer Würdigung zu unterziehen. Zu den widersprechenden Beweisergebnissen wurde keine Stellung bezogen; deren Beweiswert und innerer Wahrheitsgehalt wurde nicht dargelegt (Otto W. hat z.B. angegeben, stets Milchkühe im Stall gehabt zu haben und verwies auf Impfberichte. Vorgebracht wurde auch, die Anlieferungsmilch sei durchgehend von Otto W. oder seiner Gattin zur Sammelstelle gebracht worden. Nach anderen Behauptungen führten ähnliche Fütterungen in gleichen Regionen zu ähnlichen Qualitätsmerkmalen der Milch). Im wesentlichen wird die Ansicht der belangten Behörde, seit März 1990 sei vom landwirtschaftlichen Betrieb des Otto W. keine Milch an die MGV geliefert worden, nur auf die "deutliche Abhängigkeit" der Anlieferungsmilch der beiden Lieferanten - der Beschwerdeführerin und des Otto W. - gestützt. In dem auszugsweise wiedergegebenen Akenvermerk vom 15. Mai 1996 heißt es wörtlich: "Die über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren weitgehend parallelen Analysenergebnisse bestätigen somit den Verdacht auf Fremdmilcheinschüttung". Im wörtlich wiedergegebenen Aktenvermerk vom 31. Juli 1996 wird ausgeführt:

"Die Annahme, daß sich diese beiden Datenreihen unabhängig voneinander bewegen, kann daher nicht aufrecht erhalten werden, d. h. sie sind voneinander abhängig, wodurch der Verdacht der Fremdmilcheinschüttung erhärtet wird".

Aus der "deutlichen Abhängigkeit" der Anlieferungsmilch der beiden landwirtschaftlichen Betriebe schließt die belangte Behörde, daß vom landwirtschaftlichen Betrieb des Otto W. seit März 1990 keine Milch mehr geliefert wurde. Dies ist jedoch nicht schlüssig. Entweder liegen auf Grund der Untersuchungen Beweise vor, die ausschließen, daß vom landwirtschaftlichen Betrieb des Otto W. selbst erzeugte Milch geliefert wurde, und nur solche des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin geliefert wurde, dann ist dies festzustellen und diese Feststellung ist schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, oder solche alle anderen Möglichkeiten ausschließenden Beweise liegen nicht vor, dann sind diese Beweise über die Untersuchungen im Rahmen der Beweiswürdigung mit den weiteren Beweisen abzuwägen und dies ist in der Begründung darzulegen. Solches ist aber der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Die "deutliche Abhängigkeit" der Anlieferungsmilch allein liefert noch keinen vollständigen Beweis der Fremdmilcheinschüttung seit März 1990.

Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereiterklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, die beantragten Beweise würden als unerheblich erachtet, weil die Zeugen nichts zur Tatsache der Abhängigkeit der Datenreihen betreffend die Milchproben aussagen könnten, dann übersieht sie dabei, daß die Beschwerdeführerin mit den Beweisanträgen einerseits Beweis gegen das Zustandekommen und die Aussagekraft der Datenreihen und andererseits den Nachweis einer eigenständigen Milchproduktion im landwirtschaftlichen Betrieb des Otto W. (z.B. Einvernahme des Tierarztes) führen wollte. Solche Beweise können nicht deswegen als unerheblich erachtet werden, weil "die Zeugen nichts zur Tatsache der Abhängigkeit der Datenreihen betreffend die Milchproben" aussagen könnten. Mit den beantragten Beweisen wurden auch Beweisthemen angesprochen, die sogar im Falle einer Abhängigkeit der Datenreihen der Milchproben auf eine eigenständige Milchproduktion auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Otto W. hinweisen hätten können, zumal bei den im angefochtenen Bescheid angeführten Aktenvermerken jeweils nur vom "Verdacht" der Fremdmilcheinschüttung die Rede ist.

Daraus ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid mit Verfahrensmängeln behaftet ist. Diese Rechtswidrigkeit wird durch die in der Folge aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit in den Hintergrund gedrängt.

Die Beschwerde wendet sich jedoch auch gegen die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin.

Die in Rede stehende Abgabenfestsetzung betrifft Abgaben für die im Wirtschaftsjahr 1991/92 an die MGV angelieferte Milchmenge. Im Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, welche Rechtslage anzuwenden ist.

Für den zeitlichen Anwendungsbereich von Abgabengesetzen ist die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze zu beachten (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309).

In einem Besteuerungsfall sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den Tatbeständen, die im Zeitpunkt der konkreten Gegebenheiten und der realen Wirklichkeit herrschten, wird erreicht, daß alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfaßt und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgesetzt und schließlich bescheidmäßig erfaßt werden. Das Entstehen der Steuerschuld aus dem Gesetz hat zur Folge, daß auch die Person des Schuldners ein feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist (Stoll, BAO-Kommentar, 59 und 76).

Gemäß § 78 Abs. 1 MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985, entstand im Wirtschaftsjahr 1991/1992 die Beitragsschuld mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie mit der Veräußerung an eine andere Person.

Beitragsschuldner nach § 79 leg. cit. war

1. für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß § 16 verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber),

2. in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger.

Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner.

Mit der MOG-Novelle BGBl. Nr. 969/1993 erhielt der zitierte § 79 MOG 1985 die Absatzbezeichnung 1. als neuer Abs. 2 wurde angefügt:

"(2) Sofern die Nachforderung oder Rückforderung nicht zumindest teilweise auch auf eine Mitbeteiligung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zurückzuführen ist, ist nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 abweichend von Abs. 1 bei einer Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder bei einer Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien der Milcherzeuger oder sein Rechtsnachfolger Schuldner des Nachforderungs- oder Rückforderungsbetrags. Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner. An jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an jene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, sie während des Zeitraums, auf den sich die Nachforderung oder Rückforderung bezieht, hinsichtlich des Milcherzeugers der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb war, hat eine Abschrift des Bescheides über die Nachforderung oder Rückforderung zu ergehen."

Diese Bestimmung des § 79 Abs. 2 MOG trat nach § 91c Abs. 1 Z. 4 MOG 1985 in der Novellenfassung BGBl. Nr. 969/1993 mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Eine Bestimmung auf Anwendung dieser Vorschrift auf frühere Zeiträume besteht nicht. Demnach war diese mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 79 Abs. 2 MOG bei der Abgabenvorschreibung im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil die Beitragsschuld und damit das Schuldverhältnis gegenüber einer bestimmten Person im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (Übernahme der Milch nach § 78 MOG 1985) bereits im Wirtschaftsjahr 1991/1992 entstanden war. Dieses Schuldverhältnis hatte auch nach Inkrafttreten der MOG-Novelle BGBl. Nr. 969/1993 weiterhin Bestand.

Da die belangte Behörde die sich aus § 79 Abs. 2 MOG i.d.F. der Novelle 969/1993 ergebende Rechtslage, welche sich von der im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches maßgebenden gerade auch hinsichtlich der Person, die Abgabenschuldner ist, unterscheidet, bei der Abgabenvorschreibung anwendete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im Beschwerdefall war die Beschwerdeführerin nämlich gemäß § 79 MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985, nicht Abgabenschuldnerin des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Stempelgebührenaufwand für die Vorlage einer nicht erforderlichen zweiten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte