Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FlVfGG §15;
FlVfGG §34;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §54 Abs7;
FlVfLG Tir 1996 §63;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs2 litb;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug die Einleitung des Regulierungsverfahrens über Antrag von Nutzungsberechtigten für die in näher genannten EZ des GB Sölden vorgetragenen, im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücke verfügt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 206/2014-4, abgelehnt und sie an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit hg. Verfügung vom 1. April 2014 wurde die Revisionswerberin in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 1 und 5 VwGbk-ÜG in Verbindung mit § 34 VwGG zur Behebung der Mängel zur Ausführung einer Revision aufgefordert. Unter anderem wurde sie gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG aufgefordert, die Gründe anzuführen, warum die Voraussetzungen des § 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.
Nach Art. 133 Z. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im ergänzenden Schriftsatz (Revisionsausführung) vom 30. April 2014 nannte die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang als grundsätzliche Rechtsfrage diejenige, ob ohne Zustimmung des Eigentümers im Sinne des § 54 Abs. 7 TFLG 1996 das Regulierungsverfahren auch hinsichtlich von anderen als agrargemeinschaftlichen Grundstücken bzw. auch hinsichtlich solcher Grundstücke eingeleitet werden dürfe, von denen noch gar nicht feststehe, ob sie agrargemeinschaftliche Grundstücke seien, und wies auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, aus der die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens ableitbar sei, weshalb das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
Nun ist aber weder aus dem von der Revisionswerberin zitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2009/07/0163, wonach die Einleitung eines Regulierungsverfahrens das Vorliegen einer Agrargemeinschaft zur Voraussetzung hat, noch aus dem ebenfalls zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0011, wonach der Einleitungsbescheid den Regulierungsgegenstand in örtlicher und sachlicher Hinsicht abgrenzt, ableitbar, dass die Einleitung des Verfahrens nur in Bezug auf Grundstücke erfolgen dürfte, von denen gesichert feststünde, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt. Die übrigen von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich nicht auf die vorliegende Fragestellung. Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird mit dem bekämpften Erkenntnis daher nicht abgewichen.
Das Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz (TFLG 1996) sieht zum einen im Rahmen eines Regulierungsverfahrens ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Feststellung dahin zu treffen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind (§ 65 Abs. 2 lit b iVm § 38 Abs. 1 TFLG 1996; siehe beispielshaft eine solche Feststellung im Bescheid, der dem seitens der Revisionswerberin selbst zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 99/07/0011, zugrunde lag), und behält zum anderen die Festlegung der Grenzen des Regulierungsgebietes ausdrücklich dem Regulierungsverfahren selbst vor (vgl. § 63 TFLG 1996). Angesichts der eindeutigen Rechtslage (vgl. dazu auch die Ausführungen in Lang, Tiroler Agrarrecht III, S. 236, Rz 3), die eine Einleitung auch in Bezug auf die von der Revisionswerberin genannten Grundstücke zulässt, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Revisionswerberin genannten Rechtsfrage um eine solche grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Die weiters als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung genannten Fragen, ob ein im Rahmen des Gemeingebrauches zum Tränken genutztes Gewässer, ein zum Viehtrieb genutzter Weg oder ein nicht mehr nach altem Herkommen gemeinschaftlich genutztes Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, werden durch den angefochtenen Bescheid, dessen normativer Inhalt allein die Einleitung des Regulierungsverfahrens ist, gar nicht entschieden. Sie stellen schon aus diesem Grund im hier vorliegenden Verfahren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung dar.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)