VwGH 2009/07/0163

VwGH2009/07/016315.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des W E, 2. des D W, 3. der K W, alle in L, alle vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 21. September 2009, Zl. LAS- 210/0629, betreffend Regulierung (mitbeteiligte Partei: Alpinteressentschaft Alpe G), zu Recht erkannt:

Normen

11997E033 EG Art33;
11997E056 EG Art56;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs3;
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
FlVfLG Vlbg 1979 §83;
FlVfLG Vlbg 1979;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
11997E033 EG Art33;
11997E056 EG Art56;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art7 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfGG §28 Abs1;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs3;
FlVfLG Vlbg 1979 §42 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §73 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §73;
FlVfLG Vlbg 1979 §83;
FlVfLG Vlbg 1979;
EMRK Art6 Abs3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als damit die Satzung der Alpinteressentschaft Alpe G agrarbehördlich genehmigt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 stellten 14 der 26 Weiderechtsbesitzer an der Alpe G (EZ. 136, GB L) bei der Agrarbezirksbehörde B (ABB) einen Antrag auf Einleitung des Regulierungsverfahrens zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des II. Hauptstückes des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (FlVG).

Mit rechtskräftigem Bescheid der ABB vom 27. Juli 2006 wurde dem Antrag Folge gegeben und gemäß § 42 Abs. 2 FlVG zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über die Alpe das Regulierungsverfahren eingeleitet.

Mit Kundmachung vom 16. Oktober 2006 wurde gemäß § 86 Abs. 1 FlVG verlautbart, dass der Bescheid vom 27. Juli 2006 in Rechtskraft erwachsen sei.

Laut Protokoll über die außerordentliche Vollversammlung der Alpe G vom 16. Juli 2007 wurde ein Satzungsentwurf für die Alpinteressentschaft Alpe G vom 22. Juni 2007 mit geringfügigen Änderungen mit 12 Ja- und 4 Nein-Stimmen mehrheitlich beschlossen. Anwesend bei der Vollversammlung waren laut Anwesenheitsliste 17 Personen.

Mit Regulierungsbescheid vom 14. Dezember 2007 genehmigte die ABB mit Spruchpunkt I.1 die am 16. Juli 2007 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft Alpe G gemäß §§ 32 Abs. 2 und 73 FlVG. Die Satzung wurde dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil angeschlossen.

Mit Spruchpunkt I.2 wurde festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Alpe G eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des § 32 FlVG sei. Sie unterliege der Aufsicht und der Überwachung durch die Agrarbehörden.

Mit Spruchpunkt II.1 wurde gemäß §§ 31 Abs. 1 lit. b und 33 Abs. 1 FlVG festgestellt, dass die Liegenschaften in EZ. 136, GB L, agrargemeinschaftliche Grundstücke seien. Nach Spruchpunkt II.2 könnten diese Liegenschaften gemäß § 34 FlVG nur mit Genehmigung der ABB veräußert oder belastet werden.

Spruchpunkt III. traf verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit den Anteilsrechten der Mitglieder der Agrargemeinschaft, und Spruchpunkt IV. betraf die Richtigstellung des Grundbuches.

Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 2. Jänner 2008 erhoben die Beschwerdeführer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 behob die belangte Behörde den Bescheid der ABB vom 14. Dezember 2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 2 und 73 FlVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Erstbescheid nicht zu entnehmen sei, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen und warum sie dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gefolgt sei. Aus dem Inhalt der Berufungen ergebe sich, dass die aufgeworfenen Fragen noch gründlicher diskutiert und besprochen werden sollten, um unter Umständen doch einen allseits akzeptierten Kompromiss erzielen zu können. Schließlich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die Frage, ob die Alpe G eine Agrargemeinschaft sei oder nicht, bereits im Einleitungsbescheid rechtskräftig abgesprochen worden sei. Diese Frage könne daher im fortgesetzten Verfahren und im dazu ergehenden Regulierungsbescheid nicht noch einmal rechtsgültig aufgeworfen werden.

Am 27. Jänner 2009 hielt die ABB eine mündliche Verhandlung ab. Darin führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zunächst aus, primär sollten Bestimmungen der Statuten adaptiert werden, sekundär stelle sich aber die Frage nach der Regulierung überhaupt.

In weiterer Folge wurden einzelne Bestimmungen der Satzung diskutiert. In Bezug auf § 4 Abs. 1 lit. a der Satzung brachte der alpwirtschaftliche Amtssachverständige vor, dass ein wesentliches Element der Verwaltung und des Betriebes der Alpe die gemeinsame Bewirtschaftung sei, weshalb es sehr wichtig sei, dass sich die Mitglieder in einem räumlichen Naheverhältnis zum Standort der Agrargemeinschaft aufhielten, an den Sitzungen teilnähmen und in den Organen mitwirkten. Auch sollte das Gemeinwerk, sofern zumutbar, höchstpersönlich ausgeführt werden, um einerseits einen Bezug zur Alpe herzustellen und andererseits, um diese notwendigen Arbeiten kostengünstiger durchführen zu können. Dem hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entgegen, dass der Nahebezug nicht durch die örtliche Nähe gegeben sei, denn es sei nicht auszuschließen, dass Personen außerhalb der festgelegten Grenze von 100 km ein größeres Interesse an der Agrargemeinschaft als solche innerhalb dieser Grenze haben könnten.

Zu § 6 Abs. 2 der Satzung erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, dass jedenfalls gewährleistet sein müsse, dass ein Mitglied auch jede Person bevollmächtigen könne, die geschäftsfähig sei, so etwa einen Rechtsanwalt. Dazu gaben die Vertreter der Alpinteressentschaft die Äußerung ab, dass es der Wille der Mehrheit der Mitglieder sei, dass sich Mitglieder in den Ausschüssen und Versammlungen bzw. Sitzungen nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen sollten. Der Alpinteressentschaft sei es sehr wichtig, dass die Mitglieder persönlich anwesend seien und durch ihre persönliche Anwesenheit auch eine Kontinuität in der Alpverwaltung geschaffen werde. Die gleiche Kritik seitens der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 der Satzung vorgebracht.

Mit Schreiben vom 4. März 2009 an die Beschwerdeführer und den Alpmeister der mitbeteiligten Partei erklärte die ABB, dass sie weitgehend die Änderungswünsche hinsichtlich der Satzung berücksichtigt habe. Die Behörde führte hinsichtlich §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Satzung aus, dass diese Bestimmungen dem Willen der Mehrheit der Mitglieder entsprächen. Der Alpe sei es wichtig, dass die Mitglieder persönlich anwesend seien und die Willensbildung innerhalb der Agrargemeinschaft "nicht durch Rechtsexperten zu sehr gestört" werde.

Mit Schreiben vom 9. April 2009 an den Alpmeister der mitbeteiligten Partei teilte der Beschwerdeführervertreter diesem mit, dass von Seiten der Beschwerdeführer eine negative Stellungnahme hinsichtlich des vorliegenden Statutenentwurfs abgegeben werde. Auch werde darauf hingewiesen, dass eine außerordentliche Versammlung gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig sei, da der Beschluss der Statuten der Einstimmigkeit aller Miteigentümer bedürfe, welche nicht gegeben sei.

Am 14. April 2009 hielt die mitbeteiligte Partei eine "außerordentliche Alpversammlung" ab. Anwesend waren 12 Mitglieder, von denen ein Mitglied laut der Niederschrift zusätzlich eine Vollmacht für ein Familienmitglied innehatte. Von den drei Beschwerdeführern war nur der Zweitbeschwerdeführer anwesend. Laut der Niederschrift wurde nach 10 Minuten Wartezeit die außerordentliche Alpversammlung eröffnet. Weil die erforderliche Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder nicht gegeben war, wurde eine halbe Stunde später eine neuerliche Vollversammlung zur gleichen Tagesordnung festgesetzt und vom Alpmeister eröffnet, der am Beginn die Schritte seit 27. Jänner 2009 rekapitulierte. Daraufhin wurden die abgeänderten Punkte der Satzung erläutert und die Schriftstücke des Beschwerdeführervertreters und der ABB vorgetragen. In der Niederschrift findet sich daran anschließend ein Punkt 3. "Gemeinsame Diskussion". Schließlich wurde über die Statuten abgestimmt, wobei 11 Stimmen dafür abgegeben wurden, eine Stimmenthaltung vermerkt wurde und eine Gegenstimme die Rechtmäßigkeit der Abstimmung bestritt.

Mit Regulierungsbescheid der ABB vom 12. Mai 2009, dem die Satzung in der Form des Beschlusses vom 14. April 2009 als wesentlicher Bestandteil beigegeben wurde, wurde die Satzung in Spruchpunkt I.1 genehmigt. Alle weiteren Spruchpunkte (I.2 bis IV.) waren im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen des Regulierungsbescheides vom 14. Dezember 2007.

In der Begründung führte die ABB unter anderem aus, dass die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung der Alpverwaltung obliege und weder den gesetzlichen noch anderen Vorschriften widerspreche. Eine solche Versammlung könne auch von der Aufsichtsbehörde einberufen werden. Auch sei für die Beschlussfassung der Satzung keine Einstimmigkeit erforderlich, wenngleich man um eine solche bemüht sei. Die Satzung regle insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder, den Wirkungsbereich und die Art der Bestellung der Verwaltungsorgane, die Vermögensverwaltung und die Führung des Anteilbuches und entspreche somit § 73 FlVG.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2009 Berufung. Insofern für das weitere Verfahren bedeutend, führten sie zusammengefasst aus, dass wiederum die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 4, § 8 und § 9 Abs. 3 rechtswidrig seien. Darüber hinaus werde mit der Genehmigung der gegenständlichen Satzung in unzulässiger Weise in das Privateigentum der Miteigentümer eingegriffen bzw. dieses eingeschränkt. Dies widerspreche auch den Bestimmungen des FlVG.

Die belangte Behörde führte am 17. September 2009 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 2009 die Berufung der Beschwerdeführer ab. Begründend führte sie dabei, insofern für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, zunächst aus, dass bereits im Bescheid vom 15. Juli 2008 darauf hingewiesen worden sei, dass im Einleitungsbescheid der ABB zum Regulierungsverfahren vom 27. Juli 2006 rechtskräftig über die Frage abgesprochen worden sei, ob es sich bei der vorliegenden Alpe um eine Agrargemeinschaft handle. Aus dem Einleitungsbescheid ergebe sich weiters, dass die ABB Feststellungen gemäß den §§ 31 ff FlVG getroffen habe. Daher seien sämtliche Vorbringen betreffend das Nichtbestehen einer Agrargemeinschaft, das Nichtvorliegen agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Sinne des FlVG, das Vorliegen einer Miteigentumsgemeinschaft nach dem ABGB sowie von Eigentumseinschränkungen im Zusammenhang mit dem Regulierungsverfahren weder begründet noch nachvollziehbar. Sie seien im bisherigen Verfahren ausreichend behandelt bzw. es sei darüber bereits rechtskräftig entschieden worden.

Hinsichtlich der Willensbildung der Agrargemeinschaft sei davon auszugehen, dass diese bisher keine Satzung gehabt habe. Die Willensbildung fände daher nach der bisher praktizierten alten Übung statt. Diese bisher praktizierte Übung sei als eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 73 Abs. 5 FlVG zu verstehen und daher rechtskonform bis zur Rechtskraft eines abschließenden Regulierungsbescheides, in welchem die Satzung genehmigt werde, von der Agrargemeinschaft weiterhin anzuwenden. Nicht nur die Willensbildung richte sich nach der alten Übung, sondern auch die sonstigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Ausübung der Nutzungsrechte. Die Beschlussfassung in der außerordentlichen Alpversammlung vom 14. April 2009 sei nach dem Vorbringen des Alpmeisters rechtskonform erfolgt, da die nach der alten Übung praktizierten Vorgaben hinsichtlich Präsenz- und Konsensquorum allesamt eingehalten worden seien. Aus dem Sachverhalt ergäben sich keine Hinweise, dass die Willensbildung der bisher seit Jahrzehnten praktizierten Übung widersprochen habe. Daher seien die diesbezüglich in der Berufung vorgebrachten Beschwerdepunkte betreffend das Zustandekommen von Beschlüssen unbegründet.

Schließlich sei zu den bemängelten Satzungsinhalten auszuführen, dass diese entweder aufgrund einer Mehrheitsentscheidung bei der Beschlussfassung in die Satzung aufgenommen oder aufgrund fehlender rechtlicher Möglichkeiten nicht in die Satzung aufgenommen worden seien. Welche Bestimmungen in eine Satzung aufgenommen würden, entscheide aber grundsätzlich die jeweilige Gemeinschaft selbst durch Beschlussfassung im Rahmen der diesbezüglich zur Anwendung kommenden Gesetze. Bei Beschlussfassungen innerhalb von Agrargemeinschaften müssten sich je nach vorliegendem Konsensquorum Minderheiten der Mehrheitsentscheidung unterordnen. Somit könne in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verwaltungsakt keine Sachverhalte erkannt werden könnten, die darauf hinwiesen, dass auf relevante Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschlussfassung der gegenständlichen Satzung oder im Verfahren vor den Behörden nicht ausreichend eingegangen worden sei. Somit sei insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass der Mehrheitsbeschluss der mitbeteiligten Partei hinsichtlich des Zustandekommens der gegenständlichen Satzung unter Hinweis auf § 73 Abs. 5 FlVG nicht gesetzeskonform sei. Für Entscheidungen der außerordentlichen Verwaltung müsse dieser Gesetzesstelle entsprechend die Zustimmung aller Mitglieder vorliegen bzw. wäre diese allenfalls durch eine (außerstreit-)gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, andernfalls ein massiver Eigentumseingriff vorläge. Für wichtige Veränderungen in einer Miteigentumsgemeinschaft nach den §§ 830 ff. ABGB sei stets die Zustimmung aller Mitglieder maßgebend. Auch könne die fehlende Zustimmung aller Mitglieder nicht durch einen Bescheid des Agrarsenates ersetzt werden, da dem Agrarsenat lediglich Aufsichtsrechte und -pflichten zukämen und die Agrarbehörden somit ihre Kompetenzen überschritten. Insgesamt läge deshalb ein grober materiellrechtlicher Fehler beim Zustandekommen der Satzung vor.

Diesem Vorbringen ist (implizit) der auch wiederholt im Verwaltungsverfahren geäußerte Standpunkt der Beschwerdeführer zu entnehmen, es liege im Gegenstand keine Agrargemeinschaft sondern eine Miteigentumsgemeinschaft nach ABGB vor.

1.1 Wie bereits dargestellt, wurde mit rechtskräftigem und auch durch die Beschwerdeführer unangefochten gelassenen Bescheid der ABB vom 27. Juli 2006 das Regulierungsverfahren über die Alpe G eingeleitet. Die rechtskräftig verfügte Einleitung hat zur Voraussetzung, dass es sich bei der Alpe um eine Agrargemeinschaft handelt.

Die Rechtswirkungen des rechtskräftig verfügten Einleitungsbescheides liegen darin, dass in Bezug auf diese Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde ein Regulierungsverfahren durchgeführt wird, an dessen Ende der Regulierungsbescheid steht, zu dem auch die Satzungen der Agrargemeinschaft gehören. Ein solches Regulierungsverfahren über eine Agrargemeinschaft liegt im hier gegenständlichen Verfahren vor. Die Frage, ob es sich bei der mitbeteiligten Partei tatsächlich um eine Agrargemeinschaft handelt oder nicht, ist in diesem Verfahrensstadium aber nicht mehr zu klären.

Mit der belangten Behörde ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei eine Agrargemeinschaft ist, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens ist, und keine Miteigentumsgemeinschaft nach ABGB. Daraus folgt aber gemäß § 83 FlVG die grundsätzliche Zuständigkeit der Agrarbehörden ab der Einleitung des Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss durch den Regulierungsbescheid, sodass auch der Einwand, es müsse ein ordentliches Gericht zuständig sein, fehl geht.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Zustimmung der Mitglieder, die eine Gegenstimme bei der Beschlussfassung in der Vollversammlung abgegeben haben, durch jene der Agrarbehörden "ersetzt werden könne", ist nicht verständlich. Die Prüfung der Statuten durch die Agrarbehörde darauf, ob sie Rechte der Beschwerdeführer verletzen oder nicht und schließlich ihre bescheidmäßig erfolgte Genehmigung, ersetzt nicht die Zustimmung der widerstrebenden Minderheit.

1.2. Nach § 32 Abs. 2 FlVG muss eine Agrargemeinschaft, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, entweder eine von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzung haben. Die vorliegende Agrargemeinschaft verfügt über mehr als fünf Mitglieder.

Regelungen zur Satzung einer Agrargemeinschaft finden sich in § 73 FlVG, der auszugsweise lautet:

"(1) Die körperschaftliche Verfassung der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaften ist in ihren Satzungen festgelegt. Die Satzungen der Agrargemeinschaften und die Abänderung solcher Satzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde.

(2) Bestehende Satzungen sind von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des nachfolgenden Abs. 3 entsprechen, andernfalls durch neue zu ersetzen.

(3) Alle Satzungen für Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. a) den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft,
  2. b) die Rechte der Mitglieder, namentlich das Stimmrecht,
  3. c) die Pflichten der Mitglieder hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge,

    d) den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Fassung, Gültigkeit, Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse,

    e) die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse berufenen Organe, insbesondere des Vorstandes und des Ausschusses,

    f) die Vermögensverwaltung, die Aufnahme von Darlehen und die hypothekarische Belastung von Liegenschaften,

    g) die Absonderung von Anteilsrechten, welche an die Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Veräußerung persönlicher (walzender) Anteile und die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Falle der Teilung der Stammsitzliegenschaft, an welche das Anteilsrecht gebunden ist (§ 33 Abs. 4 bis 8),

    h) die Führung eines Anteilbuches (Alp- oder Weidebuch), aus dem die Namen der Anteilsbesitzer, der Wohnort, die Zahl der Anteilsrechte und der Erwerbstitel ersichtlich sein muss,

    i) das Recht der Gemeinschaftsmitglieder, die Entscheidung der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 anzurufen, endlich noch

    j) den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 109 Abs. 1 lit. c und Abs. 2.

(5) Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden sollen, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder oder mit Bewilligung der Agrarbehörde (§ 35 Abs. 2) vorgenommen werden."

Gemäß § 73 Abs. 1 FlVG bedarf eine Satzung einer Agrargemeinschaft der Genehmigung der Behörde. Erst dadurch wird sie zur Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2005/15/0016). Aus § 32 Abs. 2 FlVG folgt, dass nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen haben, jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070).

Die vorliegende Agrargemeinschaft hatte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitgegenständliche Satzung naturgemäß noch keine von einer Agrarbehörde genehmigte Satzung. Somit war sie noch nicht körperschaftlich eingerichtet; die Bestimmung des § 73 Abs. 5 FlVG war daher anzuwenden.

Diese Bestimmung kennt zum einen Fälle, in denen Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind, zum anderen - im zweiten Satz - Fälle, wo Beschlüsse nur einstimmig zustande kommen können. Der Beschluss einer Satzung kann aber nicht unter die Fälle des § 73 Abs. 5 zweiter Satz FlVG subsumiert werden, handelt es sich doch beim Beschluss einer Satzung nicht um eine "wichtige Veränderung, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden soll". Wie schon dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, müssen die wichtigen Veränderungen, um die es bei solchen Beschlüssen geht, auf den Erhalt oder die bessere Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gerichtet sein. Darunter sind daher vor allem praktische Maßnahmen zu verstehen, die unmittelbar die bessere Nutzung bzw. den Erhalt der gemeinschaftlichen Grundstücke selbst betreffen, und nicht allgemeine abstrakte Bestimmungen, die die Organisation der Agrargemeinschaft regeln sollen, wie sie die vorliegende Satzung enthält.

Vielmehr kann die Beschlussfassung über die Satzung als eine, wenn auch besonders wichtige Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 73 Abs. 5 FlVG angesehen werden. Da im vorliegenden Fall, wie vom Alpmeister vorgebracht und von den Beschwerdeführern nicht beeinsprucht, abweichende Regeln der Gemeinschaft hinsichtlich der Willensbildung vor ihrer körperschaftlichen Einrichtung vorlagen, waren gemäß § 73 Abs. 5 erster Satz FlVG diese abweichenden Regeln anstelle der dort vorgesehenen Regelung (Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind) bei der Beschlussfassung zu beachten.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschlussfassung den nach der alten Übung praktizierten Vorgaben hinsichtlich Konsens- und Präsenzquorum nicht widersprochen habe. Dieser Feststellung sind die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten. Daraus folgt, dass die Beschlussfassung über die Satzung im Rahmen der Vollversammlung vom 14. Dezember 2007 konform den Vorgaben des § 73 Abs. 5 FlVG erfolgte.

1.3. An anderer Stelle der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass § 73 und dabei insbesondere Abs. 5 FlVG verfassungswidrig sei, da durch "Hoheitsakt mit Mehrheitsbeschluss und der Genehmigung der Satzung durch die belangte Behörde" das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privateigentum verletzt worden sei.

Eine nähere Erläuterung, inwiefern gerade diese Bestimmung das genannte Eigentumsrecht der Beschwerdeführer verletzen sollte, fehlt in der Beschwerde und ist auch sonst nicht erkennbar.

Die Beschwerdeführer übersehen auch hier, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht das Privateigentum der Beschwerdeführer gestaltet wird, sondern ihre persönlichen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft. Diese Rechte, die Gegenstand der Satzung sind, sind aber keinen privaten sondern öffentliche Rechte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1986, 86/07/0214, VwSlg 12.294/1986, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch mangels eigener Bedenken gegen die Verfassungskonformität der in Rede stehenden Norm nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführer auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 73 FlVG beim Verfassungsgerichtshof näher zu treten.

2. Zur Rüge der einzelnen Satzungsbestimmungen:

Es trifft zwar zu, dass die mitbeteiligte Partei bei der Beschlussfassung über ihre Satzung autonom agiert und sich - inhaltlich gesehen - am FlVG, insbesondere an der Vorgabe des notwendigen Inhaltes von Satzungen in § 73 Abs. 3, zu orientieren hat. Dennoch müssten die Agrarbehörden einer Satzung die Genehmigung versagen, die zwar die in § 73 Abs. 3 genannten Bestimmungen enthält, wenn diese Bestimmungen aber die Anteilsrechte einzelner Mitglieder oder das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Landwirtschaft verletzten.

So hat der Verfassungsgerichtshof zB ausgesprochen, dass die Satzungen auch dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen müssen, weil sich aus der vom FlVG verfügten Konstruktion der Organisation der Agrargemeinschaften und der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an sie ergibt, dass für die sie konstituierenden Rechtsakte dieselben grundrechtlichen Schranken gelten wie sonst für generelle staatliche Normen. Satzungen sind daher auch auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundrechtskatalog, insbesondere auch hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes, zu überprüfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94, und die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1999, 98/07/0148, und vom 24. April 2003, 2000/07/0067, 0068).

Die Beschwerdeführer machen nun - wenn auch ohne Darstellung konkreter Nachteile - geltend, einzelne Satzungsbestimmungen verletzten ihre Rechte.

2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen § 2 Z. 1 der Satzung der mitbeteiligten Partei und vertritt den Standpunkt, aufgrund dieser Regelung sei es nicht mehr möglich, die Weiderechte individuell zu belasten. Die Notwendigkeit der agrarbehördlichen Genehmigung bei Belastung oder Veräußerung der betroffenen Liegenschaften stelle eine massive Einschränkung des Privateigentums dar.

An anderer Stelle der Beschwerde wenden die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit über ihr Anteilsrecht ein, dass durch die Satzung die einzelnen Mitglieder der Kontrolle durch die ABB unterworfen würden. Eine private, freie Verfügbarkeit über den "gehaltenen Anteil" sei nicht mehr gegeben. Die vorliegenden Statuten stellten die einzelnen Miteigentümer schlechter als bei Anwendung der "im Privateigentum vorgesehenen rechtlichen Regelungen". Die Behörde habe die Statuten genehmigt, ohne deren massive Auswirkungen auf den einzelnen privatrechtlichen Eigentümer sowie ohne die Einwirkungen durch öffentliches Recht auf die privaten Rechte der Eigentümer zu prüfen.

§ 2 Z. 1 der Satzung der mitbeteiligten Partei lautet:

"1. Als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Flurverfassungsgesetzes stehen die im Grundbuch der KG L in EZ. 136 eingetragenen Liegenschaften im Eigentum der Agrargemeinschaft Alpe G.

Diese Liegenschaften können nur mit agrarbehördlicher Genehmigung belastet oder veräußert werden. Mit dem Eigentum an diesen Liegenschaften sind die im Grundbuch in EZ. 136, KG L, eingetragenen Rechte und Lasten verbunden."

§ 34 Abs. 1 erster Satz FlVG lautet:

"Zur Veräußerung, Belastung und Teilung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. …."

§ 2 Z. 1 zweiter Satz der Satzung der mitbeteiligten Partei findet somit in § 34 Abs. 1 erster Satz FlVG inhaltlich Deckung, stellt also nur eine Wiedergabe des Gesetzestextes dar und ist somit offensichtlich nicht gesetzwidrig. Die im Gesetz verankerte Notwendigkeit der Einholung einer agrarbehördlichen Bewilligung für die genannten Rechtsgeschäfte ist Ausfluss der Umstandes, dass es sich hier um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt und bestünde auch dann, wenn in der Satzung darauf nicht gesondert Bezug genommen würde.

Hinsichtlich der sonst allgemein vorgebrachten Verletzung von Privatrechten der Miteigentümer durch die Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer auf keine weiteren, das Privateigentum in ungebührlicher Weise verletzenden Satzungsbestimmungen verwiesen haben, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht substantiiert und schon deshalb nicht geeignet ist, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.

Wie bereits oben dargestellt, sind die walzenden (persönlichen) Anteilsrechte der Beschwerdeführer an der Agrargemeinschaft öffentliche Rechte und keine Privatrechte. Daher war es bei der Genehmigung der Satzung auch nicht Aufgabe der Behörde "Einwirkungen durch öffentliches Recht auf die Privatrechte der Beschwerdeführer" zu prüfen. Die Behörde hatte vielmehr - wie bereits oben näher dargestellt - im Zusammenhang mit den Rechten der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die Satzung die Anteilsrechte der Mitglieder verletzte oder nicht.

2.2. Die Beschwerde richtet sich auch gegen § 4 der Satzung der mitbeteiligten Partei. So sei eine Übertragung der Weide- und Hüttenrechte zu Lebzeiten nur an solche Personen möglich, die eine Landwirtschaft betrieben. Es sei nicht klar definiert, ob es sich dabei um Voll- oder um Nebenerwerbslandwirte handeln müsse und welches Kriterium erfüllt sein solle. Die Übertragung solle an Nachkommen in gerader Linie, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich sein, wenn diese im Umkreis von 100 km ihren Hauptwohnsitz hätten, was einer massiven Einschränkung gleichkäme. Diese Differenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Weiters stelle sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Bindung der Weiderechte an den Hauptwohnsitz, da die Mitglieder gemäß den Statuten nicht zur persönlichen Mitarbeit verpflichtet seien. Auch sei die Bestimmung fraglich, wonach die Agrargemeinschaft selbst eigene Weiderechte besitzen könne. Es sei unklar, unter welchen Voraussetzungen deren Verwaltung rechtmäßig erfolge. Auch sei die satzungsgemäße Ausübung der Rechte, des Weiterverkaufs usw. ungeregelt. Das Vorkaufsrecht der Agrargemeinschaft greife bei Schenkungen und Kauf auch bei obgenanntem begünstigten Personenkreis. Eine Übertragung von Weiderechten sei lediglich an Nachkommen gerader Linie, Eheleute und Geschwister möglich, wobei die Rechtfertigung für diese Bestimmung bzw. deren Sinnhaftigkeit nicht klar sei.

§ 4 der Satzung der mitbeteiligten Partei lautet auszugsweise:

"Erwerb von Weiderechten

§ 4

1. a) Weide- und Hüttenrechte können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur Mitglieder, die im Umkreis von 100 km ihren Hauptwohnsitz haben oder solche Personen erwerben, die in der Gemeinde L eine Landwirtschaft betreiben.

b) Die Übertragung von Weiderechten an Nachkommen in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Ehegatten und Geschwister ist unbeschränkt möglich.

c) Die Agrargemeinschaft Alpe G kann Weide- und Hüttenrechte erwerben, jedoch darf sie nicht mehr als 15 Weiderechte besitzen. Diese Weiderechte sind nicht stimmberechtigt. Bei einem Verkauf von Weiderechten durch die Alpe sind jene Weiderechtsbesitzer zu berücksichtigen, die einen kleinen Weideanteil zur Aufstockung auf ein ganzes Weiderecht benötigen.

2. Bei Veräußerung (Kauf, Schenkung, Übergabe) von Weide- und Hüttenrechten haben zuerst die Agrargemeinschaft und, wenn diese davon keinen Gebrauch macht, die Mitglieder - ausgenommen bei Übertragungen gemäß Zif 1 lit b - das Vorkaufsrecht. Ein beabsichtigter Verkauf an Nichtmitglieder ist dem Obmann zur Verständigung der Mitglieder anzuzeigen. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb eines Monats ab dem Tage der Anzeige geltend gemacht werden. Über Verlangen stellt der Obmann über die Anzeige eine Bestätigung aus.

3. Weide-und Hüttenrechte sind nicht teilbar und können nur von einer Einzelperson oder der Agrargemeinschaft selbst erworben werden. Zurzeit noch bestehende Bruchteile dürfen nicht weiter unterteilt werden und können bei Veräußerung nur von der Agrargemeinschaft selbst oder von Mitgliedern zur Ergänzung eigener Bruchteile auf ein Ganzes erworben werden.

4. Im Erbfalle ist der Erwerb von Weide- und Hüttenrechten durch Nachkommen in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Ehegatten, Geschwister, Nichten und Neffen unbeschränkt möglich.

5. (…)"

Insofern die Beschwerdeführer meinen, dass nicht klar sei, ob es sich bei den potentiellen Erwerbern von Weide- und Hüttenrechten um Voll- oder auch um Nebenerwerbslandwirte handle, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Satzung allgemein vom "Betreiben einer Landwirtschaft" spricht, sodass auch das Betreiben einer Nebenerwerbslandwirtschaft, nicht aber eine über einen bloßen Zeitvertreib nicht hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Hobby), darunter fällt.

Hinsichtlich der Übertragung von Weiderechten an Familienmitglieder ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Bedeutung der einschlägigen Satzungsbestimmung missverstanden haben. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Z. 1 lit. a und b der Satzung ist eine Weitergabe per Rechtsgeschäft unter Lebenden an Nachkommen in gerader Linie, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt, dh. ohne räumliche Begrenzung möglich, und somit nicht nur dann, wenn diese im Umkreis von 100 km ihren Hauptwohnsitz haben.

Wenn die Beschwerdeführer die Sinnhaftigkeit der Bindung der Weiderechte an den Hauptwohnsitz in Frage stellen und ganz allgemein die Zulässigkeit von örtlichen Beschränkungen bei der Verfügung über (walzende) Anteilrechte bestreiten, sind sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070, zu verweisen, in dem ausführlich dargelegt wurde, welche Bedeutung einer Agrargemeinschaft zukommt und aus welchen Gründen örtliche Beschränkungen bei der Weitergabe der Anteilsrechte gerechtfertigt erscheinen. Dort wurde u.a. die Ansicht vertreten, dass die räumliche Nähe insofern bedeutsam sei, da

"bei größerer Entfernung vom Wohnort zu den agrargemeinschaftlichen Flächen naturgemäß auch der Bezug zum Gemeinschaftsbesitz und das Verständnis für notwendige Investitionen langfristig verloren gehen kann; je größer die räumliche Entfernung umso leichter fließen andere Interessen der einzelnen Berechtigten als die an der Erhaltung des Gemeinschaftsbesitzes ein."

Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2006, VfSlg. 17.938/2006, der zu den dortigen Überlegungen unter anderem ausführte, dass

"es nicht nur keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht (ist), wenn der Gesetzgeber die in Rede stehenden Gebilde ihrem Zweck entsprechend als Agrargemeinschaft unter der Aufsicht der Agrarbehörde organisiert. Es liegt auch keine offenkundige Verletzung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof es nicht als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs wertet, wenn die Mitglieder einer solchen Agrargemeinschaft zur Erleichterung der gemeinsamen Bewirtschaftung der im gemeinsamen Eigentum stehenden, agrarischen Bedürfnissen dienenden Grundstücke in der von ihnen selbst beschlossenen Satzung - den seit jeher bestandenen Bindungen entsprechend - eine den gemeinsamen Aktivitäten günstige, der notwendigen (auch informellen) Kommunikation der Mitglieder dienliche und die Gemeinsamkeit der Interessen fördernde gewisse - zugleich aber ohne besonderes Verfahren leicht feststellbare - räumliche Nähe des Betriebes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Mitgliedes verlangen. Es ist ein legitimes Interesse des Staates und der betroffenen Mitglieder, die den sachlichen und örtlichen Gegebenheiten angepassten landwirtschaftlichen Besitzstrukturen zu bewahren und unerwünschten Entwicklungen entgegenzuwirken."

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch auf die auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochene Stellungnahme des alpwirtschaftlichen Sachverständige in der Verhandlung am 27. Jänner 2009 verwiesen, wonach für die gemeinsame Bewirtschaftung der gegenständlichen Alpe eine räumliche Nähe der Mitglieder zum Alpgebiet wichtig sei.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass auch die vorliegende Satzungsbestimmung die Verfügungsmöglichkeit der Beschwerdeführer über ihr Anteilsrecht nicht in rechtswidriger Weise einschränkt.

Auch das Vorbringen zum eigenen Weiderechtsbesitz der Agrargemeinschaft sowie zu deren Vorkaufsrecht auch gegenüber einem "begünstigten Personenkreis" vermag eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Darüber hinaus ist es auch nicht richtig - wie die Beschwerdeführer meinen -, dass das Vorkaufsrecht der Agrargemeinschaft bei Schenkungen und Kauf auch bei dem "begünstigten Personenkreis" greife.

Den Beschwerdeführern ist zwar zuzugestehen, dass die Textierung des § 4 Z. 2 Satz 1 der Satzung etwas undeutlich erscheint; es ist aber davon auszugehen, dass sich die an die Nennung der beiden Vorkaufsberechtigten (Agrargemeinschaft bzw die Mitglieder) anschließende Parenthese, die die Ausnahme für den "begünstigten Personenkreis" betrifft, auf beide Vorkaufsberechtigte bezieht. Das Vorkaufsrecht nach Abs. 4 bezieht sich daher nicht auf die Übertragung von Weiderechten auf den "begünstigten Personenkreis" des § 4 Z. 1 lit. b der Satzung.

Dieses Verständnis steht auch nicht im Widerspruch zum § 4 Z. 2 Satz 2 der Satzung, wonach ein beabsichtigter Verkauf an Nichtmitglieder dem Obmann zur Verständigung der Mitglieder anzuzeigen ist. Dieser Satz macht deutlich, dass sich das Vorkaufsrecht der Agrargemeinschaft nur auf Rechtsgeschäfte mit Nichtmitgliedern bezieht. Nach § 4 Z. 1 lit. a der Satzung können auch Nichtmitglieder (Personen, die in der Gemeinde L. eine Landwirtschaft betreiben) Anteilsrechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben. Auf diese Erwerbsgeschäfte bezieht sich das Vorkaufsrecht, von dem in § 4 Z. 2 Satz 1 die Rede ist. Dass durch eine so verstandene Bestimmung Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden, ist daher nicht zu erkennen.

Nicht verständlich erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Übertragung von Weiderechten an Familienmitglieder im Erbweg. In der Beschwerde heißt es nach Darstellung des begünstigten Personenkreises nach § 4 Z. 1 lit. b, dass "im Erbfall gemäß Z 4 jedoch auch nicht nur Neffen begünstigt würden." Mit diesem Vorbringen wird aber weder der Inhalt des § 4 Z 4 korrekt wiedergegeben noch dargetan, worin eine mögliche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer liegt.

Was schließlich die Bedenken der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verwaltung der von der Agrargemeinschaft selbst erworbenen Weiderechte betrifft, so obliegen die diesbezüglichen Entscheidungen der Vollversammlung (vgl. § 8 lit. c der Satzung). Die Beschwerdeführer können durch Teilnahme an der Vollversammlung an der diesbezüglichen Beschlussfassung mitwirken; eine inhaltliche Vorgabe über die Art der Verfügung über diese Weiderechte findet sich im Übrigen in § 4 Z 1 lit. c der Satzung, wonach eine Veräußerung eines solchen Rechtes in erster Linie der Aufstockung auf ein ganzes Weiderecht eines Mitgliedes dienen soll. Vom Fehlen von Regeln in Bezug auf die entsprechende Weiterveräußerung kann daher keine Rede sein.

2.3 Hinsichtlich § 8 der Satzung, so das Vorbringen der Beschwerdeführer, werde auf die klarere zweifelsausräumende Ausübung der Beschlussfassung, beispielsweise des WEG, verwiesen, wonach für einen rechtswirksamen Beschluss die Hälfte der Anteile zustimmen müsse. In der gegenständlichen Bestimmung werde jedoch die 3/4 - Mehrheit der anwesenden Weiderechte verlangt. Es sei kein Umlaufbeschluss als gültige entscheidungstragende Meinungsbildung vorgesehen. Jedenfalls sollten überstimmte Weiderechtsinhaber "die Möglichkeit haben, durch eine Anfechtung den Beschluss bei der ABB als entscheidender Instanz anzufechten."

§ 8 der Satzung der mitbeteiligten Partei lautet:

"Die Verwaltungsrechte der Mitglieder werden in der Vollversammlung ausgeübt, an der alle Mitglieder teilzunehmen berechtigt und verpflichtet sind. Der Vollversammlung steht die oberste Aufsicht in allen Angelegenheiten der Agrargemeinschaft zu.

Ihr obliegen:

a) die Wahl des Alpausschusses und der Rechnungsprüfer (Mehrheit der anwesenden Weiderechte),

b) die Erteilung von Weisungen an den Alpausschuss (Mehrheit der anwesenden Weiderechte),

c) die Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Liegenschaften, die Aufgabe von Rechten, die Aufnahme von Darlehen, die Entscheidung über Führung oder Absehen von Rechtsstreitigkeiten, Verwendung von bestimmten Erlösen und Anlastung besonderer Aufwände, Veräußerung von Weide- und Hüttenrechten der Agrargemeinschaft (3/4 Mehrheit der anwesenden Weiderechte),

d) die Genehmigung der Niederschriften von Vollversammlungen (Mehrheit der anwesenden Mitglieder),

e) die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und Voranschläge, die Entscheidung über die Verwendung von Überschüssen und die Deckung von Verlusten (3/4 Mehrheit der anwesenden Weiderechte),

f) die Vornahme von Bauten (3/4 Mehrheit der anwesenden Weiderechte),

g) der Ankauf und Verkauf von Einrichtungsgegenständen, deren Kosten und Erlös den Rahmen der ordentlichen Verwaltung und Instandhaltung übersteigen (Mehrheit der anwesenden Mitglieder),

h) Festsetzung der Entschädigungen für Verwaltungsorgane, die Entlastung der Organe bezüglich Geschäftsführung und Rechnungslegung, die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen über Mitglieder im Sinne des § 26, die Festlegung des Gemeinwerkes und der Ersatzbeträge gemäß § 24 Abs 3 (Mehrheit der anwesenden Mitglieder),

i) die Kenntnisnahme der Geschäftsberichte, die Abstellung von Mängeln, die Amtsenthebung von Verwaltungsorganen und Ersatzwahlen (Mehrheit der anwesenden Mitglieder),

j) die Abänderung und Ergänzung der Satzung (3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und 3/4 der anwesenden Weiderechte),

k) die Auflösung der Agrargemeinschaft (3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und 3/4 Mehrheit der anwesenden Weiderechte),

l) Beschlussfassung über die Jagdvergabe (Mehrheit der anwesenden Weiderechte),

m) der Abschluss von Grund- und Gebäudepachtverträgen (3/4 Mehrheit der anwesenden Weiderechte)."

§ 26 Abs. 1 der Satzung lautet:

"Bei Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Mitgliedern und Organen der Agrargemeinschaft oder Mitgliedern untereinander entscheidet die Agrarbezirksbehörde."

§ 35 Abs. 2 FlVG lautet:

"Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde."

Vorauszuschicken ist, dass gegen ein in der Satzung einer Agrargemeinschaft normiertes Mehrstimmigkeitsprinzip in der Verfügung über wichtige Angelegenheiten, wie etwa die Veräußerung von Gemeinschaftsvermögen, keine Bedenken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 95/07/0163) bestehen; dies gilt auch im vorliegenden Fall.

Die in § 8 getroffene Differenzierung zwischen Mehrheitsbeschlüssen und solchen, wo eine 3/4-Mehrheit gefordert wird, erscheint sachgerecht. Die Beschlüsse, die eine höhere Zustimmungsquote erfordern, sind allgemein betrachtet durchaus als wichtige(re) Angelegenheiten anzusehen; die übrigen Beschlüsse geringerer Bedeutung sehen eine einfache Mehrheit vor.

Vor dem Hintergrund der Autonomie der Agrargemeinschaft bei der Beschlussfassung ihrer Satzung ist den so gestalteten Mehrheitsanforderungen nicht entgegenzutreten, zumal die von den Beschwerdeführern kritisierten höheren Anforderungen an das Zustandekommen der gegenständlichen Beschlüsse der Vollversammlung eher geeignet sind, die Rechte einzelner Mitglieder vor möglicherweise unerwünschten umfassenden Änderungen in der Agrargemeinschaft zu schützen als gering gehaltene Zustimmungserfordernisse.

Auch die Unterlassung der Möglichkeit, Entscheidungen durch Umlaufbeschlüsse herbeizuführen, erscheint unbedenklich. Die Entscheidung der Agrargemeinschaft, die Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen nicht in den Text des § 8 der Satzung aufzunehmen, steht in Übereinstimmung damit, die persönliche Anwesenheit in der Vollversammlung im Sinne einer größeren persönlichen Bindung an die Vorgänge in der Agrargemeinschaft möglichst zu fördern.

Schließlich ist auch die Annahme der Beschwerdeführer, dass keine Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen der Agrargemeinschaft bestünde, nicht zutreffend, denn sowohl § 26 Abs. 1 der Satzung der mitbeteiligten Partei als auch § 35 Abs. 2 FlVG eröffnen diese Möglichkeit.

Eine in § 8 der Satzung gründende Rechtsverletzung der Beschwerdeführer war somit insgesamt nicht zu erkennen.

2.4. Zu § 9 Z. 3 der Satzung bringen die Beschwerdeführer vor, diese Bestimmung, wonach für die Vertretung in der Vollversammlung keine Vollmacht an Nichtmitglieder erteilt werden dürfe, widerspreche "der allgemeinen Rechtsauffassung" sowie den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung. Wenn ein Mitglied ein anderes Mitglied vertrete, bestehe stets ein immanentes Kollisionsinteresse, was die Bestimmung grob rechtswidrig mache.

§ 9 Z. 3 der Satzung der mitbeteiligten Partei lautet:

"3. In der Vollversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, deren Mitgliedschaftsrechte nicht im Sinne des § 4 Abs. 6 ruhen, ferner Familienangehörige sowie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Mitglieder."

Aus der Systematik der Bestimmungen sowie aus den Aussagen der Vertreter der mitbeteiligten Partei über den Hintergrund des Zustandekommens dieser Bestimmung erschließt sich, dass § 9 Z. 3 der Satzung die Vertretung von Mitgliedern bei der Vollversammlung regeln soll. Offenbar - der Wortlaut legt dies allerdings nicht nahe - sollen in der Vollversammlung die stimmberechtigten Mitglieder entweder durch Familienangehörige oder durch mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Mitglieder vertreten werden können.

Bereits die sprachliche Undeutlichkeit des § 9 Z. 3 der Satzung, die es eigentlich nahe legte, neben den Mitgliedern auch Familienangehörige als in der Vollversammlung stimmberechtigt anzusehen, führt zur Rechtswidrigkeit dieser Satzungsbestimmung. Dies vor allem auch deshalb, weil die Frage der Stimmberechtigung bei der Vollversammlung eine für die Abwicklung der Geschäfte der Agrargemeinschaft und für die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder essentielle Frage ist, sodass die diesbezüglichen Regelungen in der Satzung klar und leicht verständlich sein müssen.

Eine Satzungsbestimmung, die eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechtes in der Vollversammlung, des entscheidenden Mitwirkungsrechtes an der Agrargemeinschaft, auf den Kreis der Familienangehörigen und der übrigen Mitglieder beschränkt, erweist sich aber auch aus nachstehenden Überlegungen als rechtswidrig:

Die Bestimmungen der Satzung sollen gewährleisten, dass alle Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte gebührend geltend machen können. Dazu zählt in besonderer Weise die Teilnahme an der Vollversammlung und den dort stattfindenden Beschlussfassungen durch Wahrnehmung des Stimmrechtes. Hier können und sollen die einzelnen Rechte der Mitglieder durch ihr Abstimmungsverhalten bei der Beschlussfassung zum Ausdruck gebracht und verfolgt werden; ein Mitglied, das an der Teilnahme an den Abstimmungen gehindert wird, wird an der Wahrnehmung seiner Rechte in der Agrargemeinschaft gehindert und daher in seinen Rechten verletzt.

Die in Rede stehende Satzungsbestimmung, die eine Vertretung nur durch Familienangehörige und andere Mitglieder vorsieht, könnte aber dazu führen, dass einem Mitglied die Möglichkeit der Abstimmung und damit der Wahrnehmung seiner Rechte genommen wird.

Wie die Beschwerdeführer richtig ausführen, könnte sich ein Mitglied, das nicht selbst an der Vollversammlung teilnehmen kann und keine Familienangehörigen hat, nicht vertreten lassen, wenn es - aus welchen Gründen auch immer; zB wenn es eine von den übrigen Mitgliedern abweichende Meinung vertritt - kein anderes Mitglied findet, das bereit ist, das abwesende Mitglied in der Vollversammlung zu vertreten. Dass die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht immer deckungsgleiche oder gegebenenfalls sogar konträre Interessen haben können, und sich daher weigern könnten, ein Mitglied mit gegenläufiger Interessenslage zu vertreten, ist keinesfalls lebensfremd. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die in Rede stehende Satzungsbestimmung zur Folge hat, dass ein Mitglied an der Geltendmachung seiner Rechte in Form der Teilnahme an der Beschlussfassung im Rahmen der Vollversammlung gehindert wird. Darin läge aber eine grobe Verletzung von rechtlich geschützten Interessen eines Mitgliedes.

Eine solche Satzungsbestimmung steht daher auch im Sinne der obgenannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Widerspruch zu den Grundrechten (vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 3 lit. c der EMRK); die Genehmigung einer solchen Bestimmung erweist sich daher als rechtswidrig.

Auch unter diesem Aspekt liegt Rechtswidrigkeit der genannten Satzungsbestimmung vor. § 9 Z. 3 der Satzung erweist sich daher als rechtswidrig.

2.5. Gegenstand des Spruchpunktes I.1 des im Instanzenzug durch die belangte Behörde aufrecht erhaltenen Erstbescheides stellt die Genehmigung der von der Vollversammlung beschlossenen Satzung dar.

Wie dargestellt, erweist sich eine Bestimmung dieser Satzung (§9 Z. 3) aber als rechtswidrig. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es allerdings verwehrt, nur diese Bestimmung der Satzung aufzuheben, weil der restliche genehmigte Teil der Satzung, der dann weiterhin dem Rechtsbestand angehören würde, nicht mehr dem Beschluss der Vollversammlung, der auch § 9 Z. 3 in der genannten Fassung umfasste, entspräche. Ein durch ihre Teilaufhebung bewirkter Eingriff in die Satzung der Agrargemeinschaft ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich.

3. Der angefochtene Bescheid war deshalb in dem im Spruch genannten Ausmaß gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinn des Art. 6 MRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß dem Antrag der Beschwerdeführer war daher entbehrlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2008/07/0176).

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer richtete sich auf den Ersatz dreifach verzeichneter Eingabegebühren; geschuldet und entrichtet wurde aber nur eine Eingabegebühr, sodass nur der Ersatz einer Eingabegebühr zuzusprechen war.

Wien, am 15. September 2011

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