Normen
ABGB §1452;
AgrVG §7 Abs2;
AVG §62 Abs2;
AVG §8 impl;
FlVfGG §17 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
VwRallg;
ABGB §1452;
AgrVG §7 Abs2;
AVG §62 Abs2;
AVG §8 impl;
FlVfGG §17 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid und den sonstigen Beschwerdebeilagen läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid vom 21. Mai 1986 lehnte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 1986, ihm den im Verfahren zur Regulierung der H in EZ. 49 II KG. X ergangenen Bescheid dieser Behörde vom 7. August 1952 zuzustellen, da er seinerzeit nicht an den richtigen Adressaten ergangen wäre, gemäß §§ 8 und 62 Abs. 1 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 1 und 7 Abs. 2 AgrVG 1950 im wesentlichen mit der Begründung ab, die Bescheiderlassung sei damals im Weg der Auflage zur allgemeinen Einsicht erfolgt, weshalb derselbe Bescheid nicht neuerlich und noch dazu in anderer Form, nämlich nun durch Zustellung, ergehen könne. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies hierauf der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 17. Juli 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, wie sich aus den Aktenunterlagen ergebe, sei die H. seit unvordenklichen Zeiten von den Inhabern bestimmter Stammsitzliegenschaften in Y, zu denen auch der Hof "Z" in EZ. 17 I KG. Y - dessen Eigentümer nun der Beschwerdeführer ist - gehöre, gemeinschaftlich genutzt worden, dies ungeachtet dessen, daß die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft grundbuchstechnisch als Miteigentum behandelt worden seien. Der Großvater des Beschwerdeführers habe den bezeichneten Hof mit Übergabsvertrag vom 1. Februar 1947 seinem Sohn (dem Vater des Beschwerdeführers) überlassen. Daher seien bei dieser Gelegenheit auch die mit dem Hof als Zugehör verbundenen Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft H. übergegangen. Zutreffend sei deshalb der Bescheid vom 7. August 1952, dem zufolge der genannte Hof mit 1/4 Anteilen an der H. beteiligt sei, dem damaligen Eigentümer dieses Hofes, dem Vater des Beschwerdeführers, nachweislich zugestellt worden. Dem ungerechtfertigten Begehren des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung jenes Bescheides sei daher von der Agrarbehörde erster Instanz zu Recht nicht entsprochen worden.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Zustellung des bezeichneten Bescheides aus 1952 verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, 1947 habe sein Großvater seinem Vater nur den Hof, nicht das die H. betreffende Anteilsrecht - das vielmehr im Eigentum seines Großvaters geblieben sei - übertragen. Sein Großvater sei noch vor Beginn des Regulierungsverfahrens 1952 verstorben; die Verlassenschaft habe den besagten Bescheid nicht bekommen; alle Verfügungen in jenem Verfahren habe vielmehr sein Vater - ohne Miteigentümer der H. gewesen zu sein - als Eigentümer des Hofes erhalten. Die Verbücherung der Verfahrensergebnisse im Jahre 1985 - die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft H. für die Agrargemeinschaft H. - sei daher zu Unrecht erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer kann rechtens nur dann die Erlassung des in Rede stehenden Bescheides ihm gegenüber - durch Zustellung der Verständigung zur Einsichtnahme (§ 7 Abs. 2 AgrVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 391/1977 unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 2 AgrVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 77/1967 und Art. II dieser Novelle, vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1977, Slg. 8098) - verlangen, wenn jener Bescheid weder ihm selbst gegenüber noch gegenüber einem seiner Rechtsvorgänger im Besitz des Anteilsrechtes erlassen worden wäre.
Was die nähere rechtliche Eigenschaft dieses Anteilsrechtes betrifft, vertritt die belangte Behörde die Ansicht, daß es mit dem Hof als Stammsitzliegenschaft verbunden gewesen sei. In einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Eigentumsanerkennungsurkunde vom 28. Februar 1985 wird es hingegen als nicht mit dem Hof realrechtlich verbundener, sondern walzender (persönlicher) Anteil bezeichnet.
Geht man von der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsanschauung aus, hat eine Absonderung durch den Hof-Übergabsvertrag vom 1. Februar 1947, auf den sich der Beschwerdeführer bezieht, weil in ihm von dem besagten Anteilsrecht (im Gegensatz zu anderen, ausdrücklich genannten Rechten) nicht die Rede gewesen ist, nicht rechtswirksam stattgefunden, weil nach dem Gesetz die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden darf (§ 38 Abs. 3 TFLG 1978) und schon 1947 nicht ohne solche Bewilligung abgesondert werden konnte (§ 38 Abs. 3 FLG aus 1935); somit wäre das Anteilsrecht bei dem als Stammsitzliegenschaft zu wertenden Hof verblieben, denn das Vorliegen einer agrarbehördlichen Absonderungsbewilligung ist von keiner Seite behauptet worden; dem Hofeigentümer gegenüber ist aber, wie vom Beschwerdeführer selbst betont wird, der Bescheid aus 1952 erlassen worden.
Folgt man der erwähnten Eigentumsanerkennungsurkunde, handelt es sich um ein walzendes (persönliches) Anteilsrecht, das vom Beschwerdeführer durch "Ersitzung" erworben worden sei (Punkt III und IV der Urkunde); nun sind agrargemeinschaftliche Anteilsrechte öffentliche Rechte; im öffentlichen Recht gibt es jedoch eine Ersitzung im Sinne des ABGB nicht, es sei denn, daß sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1967, Slg. Nr. 7086/A), was im vorliegenden Rechtsbereich nicht zutrifft (vgl. hiezu Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol, S. 130 f., 139 f.). Davon abgesehen führt die Ersitzung zu einem originären Rechtserwerb (vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1452), so daß der Beschwerdeführer auch insoweit nicht als Rechtsnachfolger seines Großvaters - in dessen Eigenschaft als bücherlicher Eigentümer - angesehen werden könnte.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer die verlangte Bescheiderlassung an ihn zu Recht verwehrt wurde.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt demnach nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. November 1986
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