Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs6 idF 1998/002;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 lita;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §3a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs6 idF 1998/002;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs1 lita;
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3;
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4;
NatSchG Slbg 1999 §3a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Erdgassonde ("Sonde X West 11 samt technischer Einrichtungen auf Teilflächen von GP 1243 und 1244, jeweils KG Y, nach Maßgabe des eingereichten Projekts vom 21.12.2007") unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.
Als Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde die §§ 3a, 25 und 50 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 "i.d.g.F." - im Folgenden: Sbg. NSchG - an.
Im Beschwerdeverfahren ist folgende Nebenbestimmung von Bedeutung (Hervorhebung im Original):
"V. Ersatzleistungen (§ 3a NSchG):
Die (Beschwerdeführerin) wird zur Umsetzung der geplanten Maßnahme, nämlich Entfernung einer Fichtenmonokultur auf GN 154/4, KG 56514 Gois, (…) auf einer Fläche von 2.361 m2 und Aufforstung dieser Fläche mit Schwarzerle (300 Stück 80/120), Salweide (150 Stück, 80/120) und Bergahorn (50 Stück, 80/120) im Geschützten Landschaftsteil Naturwaldreservat Saalach-Altarm sowie zur Errichtung eines Wildzaunes in einer Höhe von 1,50 m gegen Wildverbiss innerhalb der ersten Jahre, zur Zahlung eines Geldbetrages von EUR 3.500.- als Ersatzleistung für die unter Spruchabschnitt (I.) genehmigte Maßnahme verpflichtet. Der Betrag von EUR 3.500,- ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (auf ein näher bezeichnetes Konto) zugunsten der Aufforstungsmaßnahme 'Geschützte(r) Landschaftsteil(…) Naturwaldreservat Saalach-Altarm' einzuzahlen."
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und auszugsweiser Wiedergabe insbesondere des Gutachtens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 4. Februar 2009 samt Ergänzung vom 16. April 2009, des Schreibens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 12. Oktober 2010 betreffend Vorschlag einer Ersatzmaßnahme sowie der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 27. März 2009 (samt gutachterlicher Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen DI T P), vom 29. Jänner 2010 und vom 19. November 2010 - aus, gemäß § 25 Abs. 1 lit. a Sbg. NSchG bedürfe die Gewinnung von Bodenschätzen, die Anlage oder wesentliche Änderung der hierfür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw. Aufstellung von Anlagen zu deren Gewinnung oder Aufbereitung einschließlich Mischgut und Bitumen (abgesehen von näher genannten, hier nicht relevanten Ausnahmen) einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sei die Bewilligung zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtige und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG vorlägen. Nach dieser Bestimmung seien Maßnahmen, die nachweislich besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn den anderen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe.
Zum Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei in den im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahmen nachvollziehbar ausgeführt worden, dass der gegenständliche, agrarisch dominierte Landschaftsbereich im Wesentlichen von Wiesen, Bachläufen und Wäldern geprägt und aufgrund der weitgehend offenen Wiesenflächen ein weitreichender Durchblick gegeben sei. Der vorliegende Offenlandschaftsbereich werde allein von einzelnen Gehölzbeständen umgeben bzw. seien in Richtung Südwesten und Westen einzelne Baulichkeiten situiert, von welchen aus das gegenständliche Vorhaben deutlich wahrnehmbar sei. Im Gegensatz zum geplanten Zufahrtsweg trete nach Ansicht des Amtssachverständigen die Sondenanlage mit dem umgebenden, vergleichsweise sehr hohen Bauzaun, dem kubischen Container und der weiteren sehr technischen Ausprägung sehr klar als technische Einrichtung bzw. als Fremdkörper in Erscheinung. Dieser Eindruck werde zum einen durch die optisch helle Schotterfläche im Vergleich zum davon abgehobenen deutlich dunkleren Wiesenareal und zum anderen durch die geometrisch-geradlinige Begrenzung des Sondenplatzes verstärkt. Eine harmonische Einfügung in die Landschaft sei somit nicht gegeben und werde das Landschaftsbild erheblich nachteilig beeinflusst. Diese Beurteilung werde auch durch die Bilddokumentation des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen deutlich gemacht. Auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei vom damaligen Amtssachverständigen besonders auf den deutlichen Kontrast zwischen der Sondenanlage samt dem ebenen, geschotterten und eingezäunten Platz und der umliegenden Landschaft hingewiesen worden. Zwar sei der Beschwerdeführerin dahingehend Recht zu geben, dass die Erdgassonde selbst sehr filigran wirke, durch die helle Schotterungsfläche und den für eine agrarisch dominierte Landschaft sehr ungewöhnlichen Zaun werde die Eingriffserheblichkeit in Bezug auf das Landschaftsbild jedoch "deutlich verstärkt bzw. begründet". Schließlich genüge für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bereits die optische Einsehbarkeit von einem Standort in unmittelbarer Nähe aus.
Demgegenüber kam die belangte Behörde - mit näherer Begründung - zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Erholungswertes der Landschaft durch das Vorhaben zu verneinen sei.
Ausgehend vom Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei somit zu prüfen, ob eine Bewilligung wegen überwiegender öffentlicher Interessen dennoch möglich sei. Das Bestehen einer weniger beeinträchtigenden Alternativlösung könne aufgrund der (näher dargestellten) Stellungnahme des Fachreferenten für Geologie ausgeschlossen werden. An einer gewissen Eigenversorgung Österreichs mit Erdöl bzw. Erdgas bestehe ein volkswirtschaftliches Interesse. Die Erdgasförderung diene vor allem der Versorgungssicherheit während der Spitzenbedarfszeiten. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sei auch aus dem Mineralrohstoffgesetz abzuleiten, werde doch hier dem mineralischen Rohstoff "Kohlenwasserstoff", im Gegensatz zu den bergfreien und grundeigenen Rohstoffen, eine besonders hohe Wertigkeit beigemessen, indem es zum Eigentum des Bundes erklärt und dem Grundeigentum entzogen werde. Weiters könne die gegenständliche Sondenanlage anschließend als Beobachtungssonde umfunktioniert werden. Schließlich sei auf die Schwierigkeit bzw. auf die hohen Kosten, die mit der Aufsuchung geeigneter Bohrstellen verbunden seien, hinzuweisen. Da durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung allein in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild bewirkt werde und das nachgewiesene Interesse an der Errichtung der Sondenanlage als besonders wichtig anzuerkennen sei, sei diesem im konkreten Einzelfall der Vorrang gegenüber den Naturschutzinteressen zuzusprechen.
Komme nach einer Interessenabwägung dem Naturschutzinteresse nicht der Vorrang zu, sei die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen nach § 3a Sbg. NSchG auszugleichen, die mit Bescheid vorzuschreiben seien. Gegenständlich sei das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben festgestellt worden. Da es sich dabei nicht um einen Eingriff in einen Lebensraum bzw. eine Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen handle, seien nicht zwingend Ersatzlebensräume zu schaffen, sondern könne auch ein Geldbetrag für konkret umzusetzende Maßnahmen vorgeschrieben werden. Dies sei für Maßnahmen im geschützten Landschaftsteil Naturwaldreservat Saalach-Altarm erfolgt, die geeignet seien, eine erhebliche Aufwertung des geschützten Landschaftsteils bzw. -raumes herbeizuführen, wodurch ein entsprechend geeigneter Ausgleich für den Eingriff durch das bewilligte Vorhaben geschaffen werde. Dazu liege die Zustimmung des Grundeigentümers vor. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, dass die Ersatzleistung nicht in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben vorgeschrieben worden sei, sei abermals darauf hinzuweisen, dass gegenständlich eine Landschaftsbeeinträchtigung auszugleichen sei, weshalb die Schaffung von Ersatzlebensräumen bzw. deren Schaffung in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben nicht unbedingt erforderlich sei. Folglich sei ein Geldbetrag für ein konkretes Projekt zur Aufwertung eines geschützten Landschaftsteiles vorgeschrieben worden, um für den Eingriff einen Ausgleich schaffen zu können.
Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin hinsichtlich seines Spruchpunktes V. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sie sich u.a. in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Ersatzleistung nach § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73 idF LGBl. Nr. 116/2009 (Sbg. NSchG), lauten:
"Interessensabwägung
§ 3a
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn
1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und
2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.
(3) …
(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs. 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.
(5) …
(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die
1. wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich sind und
2. keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.
…
Bewilligungsbedürftige Maßnahmen
§ 25
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:
a) die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;
b) …
…
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt und nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen."
2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, das beantragte Vorhaben sei gemäß § 25 Abs. 1 lit. a Sbg. NSchG bewilligungspflichtig und führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 25 Abs. 3 Sbg. NSchG. Da nach einer Interessenabwägung den öffentlichen Interessen an der beantragten Maßnahme im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme und nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe, sei die Bewilligung - unter Auferlegung einer entsprechenden, die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ausgleichenden Ersatzleistung - gemäß § 3a Abs. 2 und 4 Sbg. NSchG zu erteilen gewesen. Im vorliegenden Fall einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei die Schaffung von Ersatzlebensräumen nicht erforderlich, weshalb ein Geldbetrag in Höhe der Kosten einer angemessenen Ersatzleistung vorgeschrieben worden sei.
3. Zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:
3.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, durch das gegenständliche Projekt komme es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 25 Abs. 3 Sbg. NSchG. Das Gutachten des Amtssachverständigen, auf dessen Grundlage die belangte Behörde von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgehe, enthalte nicht die dazu von der Judikatur geforderte umfassende Landschaftsbeschreibung. Entscheidend sei, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Bild der Landschaft einfüge, wobei das Landschaftsbild gegenständlich - entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen - nicht als naturnah einzustufen sei. Widersprüchlich sei, dass die belangte Behörde einerseits davon ausgehe, dass das Projekt klar als technische Einrichtung in Erscheinung trete, andererseits aber zugestehe, dass die Sondenanlage selbst sehr filigran wirke. Weiters setze die belangte Behörde Sichtbarkeit durchwegs mit Eingriffserheblichkeit gleich. Eine erhebliche Beeinträchtigung könne erst dann angenommen werden, wenn das Vorhaben besonders auffällig und in scharfem Kontrast zur Umgebung in Erscheinung trete. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde reiche eine gewisse Einsehbarkeit des Vorhabens zur Begründung einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, sondern sei erforderlich, dass dieses zumindest von einem Blickpunkt aus im neuen Landschaftsbild prägend in Erscheinung trete. Richtigerweise hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass die Einsehbarkeit in erster Linie von der Gehöftgruppe im Westen aus gegeben sei, auch dies jedoch durch die Geländeneigung in keiner prominenten Form. Der als besonders negativ beurteilte Kontrast zwischen der hellen Schotterfläche und der umgebenden Wiesenareale könne zudem nur zu einer bestimmten Jahreszeit auftreten und sei daher zeitlich begrenzt. Auch dem naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zufolge weise das betroffene Gebiet bereits anthropogene Überprägungen wie Bauwerke, Gehöftgruppen, asphaltierte Fahrwege und eine bereits bestehende Sondenanlage auf. Davon ausgehend sei aber eine Beurteilung unterblieben, ob der nunmehrige zusätzliche Eingriff auch eine zusätzliche Beeinträchtigung der (bereits durch menschliche Eingriffe beeinträchtigten) Landschaft bewirke. "Erstaunlich" sei, dass die verfahrensgegenständliche "Sonde 11" nunmehr zu derartigen Auswirkungen auf das Landschaftsbild führen solle, seien doch für dasselbe Gewinnungsfeld in deren Nahebereich bereits zehn Sonden bewilligt worden, ohne dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen worden und obwohl aufgrund der geringen räumlichen Entfernung zwischen den Sonden derselbe Landschaftsteil betroffen sei.
In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sie der Einschätzung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gefolgt sei, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliege, nicht jedoch der diesem widersprechenden - von der Beschwerdeführerin vorgelegten - gutachterlichen Stellungnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen.
Seien aber die Voraussetzungen für eine Versagung der beantragten Bewilligung gemäß § 25 Abs. 3 Sbg. NSchG nicht erfüllt, scheide eine Anwendung des § 3a Sbg. NSchG schon von vornherein aus, komme es doch nur zu einer Interessenabwägung nach dieser Bestimmung, wenn es andernfalls aufgrund einer negativen naturschutzfachlichen Beurteilung zu einer negativen Entscheidung über das beantragte Vorhaben kommen würde.
3.2. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
3.2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Lösung der Frage, ob das an Hand einer umfassenden Landschaftsbeschreibung ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird, entscheidend, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Bild der Landschaft einfügt. Die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes setzt dabei voraus, dass durch die beantragte Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft wesentlich verändert wird, d.h. dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt, sodass der Gesamteindruck, den die Landschaft optisch vermittelt, ein anderer wird. Für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes genügt es allerdings, dass das Vorhaben von zumindest einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0020, mit Verweisen auf die Vorjudikatur).
Dabei erlaubt erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0062, mwN).
3.2.2. Die belangte Behörde ist - dem eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten folgend - zur Auffassung gelangt, die gegenständliche Erdgassonde trete innerhalb eines agrarisch dominierten, im Wesentlichen von Wiesen, Bachläufen und Wäldern geprägten Landschaftsbereiches, in dem aufgrund der weitgehend offenen Wiesenflächen ein weitreichender Durchblick gegeben sei, mit dem sie umgebenden, vergleichsweise sehr hohen Bauzaun und dem kubischen Container, aufgrund ihrer sehr technischen Ausprägung und verstärkt durch die optisch helle, sich vom Wiesenareal abhebende und geradlinig begrenzte Schotterfläche, als technische Einrichtung bzw. Fremdkörper in Erscheinung, wenn auch die Erdgassonde selbst sehr filigran wirke. In Richtung Südwesten und Westen seien einzelne Baulichkeiten situiert, von welchen aus das Vorhaben, das sich in einem Offenlandschaftsbereich befinde und allein von einzelnen Gehölzbeständen umgeben sei, deutlich wahrnehmbar sei. Eine harmonische Einfügung in die Landschaft sei somit nicht gegeben.
Die Beschwerde rügt im Wesentlichen diese Begründung der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als mangelhaft, weil sie nicht auf einer hinreichenden Landschaftsbeschreibung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruhe und die belangte Behörde sich nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin (in Form der Vorlage einer Stellungnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen) auseinandergesetzt habe. Demnach sei der betroffene Landschaftsraum nicht als naturnah einzustufen und die Einsehbarkeit des Sondenplatzes in erster Linie von der Gehöftgruppe im Westen aus - und auch dies nicht in prominenter Form - gegeben.
3.2.3. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 4. Februar 2009, die dem angefochtenen Bescheid als Anlage angeschlossen wurde und auf die die belangte Behörde verweist, wurde zum Landschaftsbild Folgendes ausgeführt:
"Befund:
(…)
Insgesamt ergibt sich, dass der gegenständliche Sondenplatz im Ostteil einer leicht geneigten Wiesenfläche situiert ist, welche im Süden von der Oichten samt ihrem Uferbegleitgehölz, im Südwesten von einer Wohnsiedlung (Oichtensiedlung), im Westen von einem Güterweg und Gehöftgruppe (samt dahin Richtung Westen weiter anschließenden landwirtschaftlichen Nutzflächen), im Norden von einem Waldstück und im Osten von einem entlang eines tief eingeschnittenen Grabens stockenden Waldinsel umgrenzt wird. An diese Waldinsel grenzt Richtung Osten weiteres landwirtschaftliches Grünland (…), welches von der Lamprechtshausener Bundesstraße durchzogen wird, im Süden grenzt an die Oichten ebenfalls landwirtschaftliches Grünland, welches bis über die dort verlaufende südliche Ortszufahrt nach Oberndorf reicht. Westlich des oben genannten Güterweges Richtung Lindach befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen mit Streuobstwiesen (…) und weiter Richtung Nordwesten Siedlungsareale Richtung Oberndorf. Das Europaschutzgebiet 'Salzachauen' befindet sich ca. 500 m südwestlich des Sondenplatzes.
Das Landschaftsbild ist im engen Bereich des Sondenplatzes ausschließlich von landwirtschaftlichen Offenlandstrukturen (Wiesenareal) und diesen begrenzenden Gehölzzügen geprägt, im weiteren Umkreis befinden sich vom Umfeld des Sondenplatzes aus sichtbar die landwirtschaftlichen Objekte des Raums Lindach sowie der Rand der Siedlungsgruppe 'Oichtensiedlung'. Prägend sind jedoch die landwirtschaftlichen Nutzflächen und die in diesen eingelagerten Gehölzstrukturen, insbesonders der teils saumartige, teils gruppenartig aufgelockerte Begleitbewuchs der Oichten und die oben angeführten Waldinseln östlich des Sondenplatzes sowie einzelne Gehölze im Nahbereich der landwirtschaftlichen Objekte und am Siedlungsrand der Oichtensiedlung. Sichtbeziehungen bestehen sowohl von der Gehöftgruppe bei Lindach, als auch vom Ortsrand der Oichtensiedlung und von der südlichen Ortszufahrt nach Oberndorf. Die oben erwähnte bestehende Gassonde (Nußdorf W8), welche gemäß Vorakt als bewilligter Bestand anzusehen ist, ist naturgemäß von der Gehöftgruppe bzw. vom Siedlungsrand bei Lindach ebenfalls einsehbar, nicht jedoch vom Großteil der Oichtensiedlung und ebenso wenig auffällig von der südlichen Ortszufahrt nach Oberndorf.
Der Charakter der Landschaft ist der einer landwirtschaftlich dominierten relativ naturnahen Kulturlandschaft. Der Begriff 'relativ' bezieht sich auf die im Areal erkennbaren, insgesamt jedoch untergeordneten anthropogenen Überprägungen, wie Bauwerke (Gehöftgruppe, Siedlungsrand) und die asphaltierten Fahrwege. Der Charakter der Landschaft als relativ naturnahe Kulturlandschaft ist unter anderem durch sanft-gerundete Übergänge von Offenlandflächen (Wiese) zu bewaldeten Strukturen gekennzeichnet, welche für vergleichbare Flächen im weiteren Umfeld des nördlichen Flachgaus als durchaus landschaftstypisch angesehen werden können.
Gutachten:
(…)
a) Landschaftsbild:
Für die optisch-visuellen Gegebenheiten des Landschaftsbildes ist im gegenständlichen Bereich das Zusammenwirken der einzelnen Landschaftselemente (Wiesen, Waldränder, Bachlauf, …) maßgeblich. Hingewiesen wird auf den weitgehend ungehinderten Durchblick zwischen verschiedenen Bereichen über die weitgehend offenen Wiesen hinweg zu den umgebenden Gehölzbeständen bzw. von diesen über die nämlichen Wiesenareale in Richtung auf die vor allem im Südwesten und Westen situierten Gegebenheiten mit einzelnen Baulichkeiten. Vor allem von letzteren Richtung Gehölzstrukturen sind die möglichen Sichtbeziehungen von weiteren Verbauungen oder deutlich als Artefakte wahrnehmbaren Objekten frei - die Wegerschließungen fallen aufgrund ihrer flachen Ausprägung nur untergeordnet ins Gewicht und sind für relativ naturnahe Kulturlandschaften auch nicht untypisch oder störend. Die gegenständliche Sonde mit ihrem umgebenden - vergleichsweise hoch aufragenden Bauzaun, dem kubisch ausgeführten Container und den weiteren, klar als technische Anlage und damit Artefakte in Erscheinung tretenden technischen Einrichtungen wirkt jedoch als Fremdkörper in der umgebenden agrarisch dominierten Landschaft. Die Ausführung als (optisch helle) Schotterfläche im Gegensatz zum (optisch deutlich dunkleren) Wiesenareal lässt den Sondenplatz im Landschaftsbild zusätzlich auffällig erscheinen. Zur farblichen Differenzierung (gelblich-hell ockerfärbiger Schotter; Wiesenareal in verschiedenen Pastellgrüntönen) kommt noch die weitgehend geometrisch-geradlinige Begrenzung des Sondenplatzes, welche optisch den Eindruck eines Fremdkörpers noch verstärkt.
Hinsichtlich des Landschaftsbildes muss daher festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Anlage keinesfalls harmonisch in die umgebende Landschaft einfügt, sondern sich im Gegenteil deutlich wahrnehmbar von dieser abhebt. Es wird hiezu auch auf die beiliegenden Bilder, aufgenommen vom Güterweg zur Gehöftgruppe bzw. von der südlichen Ortszufahrt nach Oberndorf aus, als Beleg verwiesen. Die gegenständliche Sonde führt zu einer dauerhaft wahrnehmbaren erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
b) Charakter der Landschaft:
(…)"
3.2.4. Ausgehend von dieser naturschutzfachlichen Stellungnahme ist aber nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde ihre Einschätzung, das gegenständliche Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, nicht auf eine hinreichende Landschaftsbeschreibung gestützt hätte, hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige doch sowohl das Gepräge der Landschaft als auch die Art und Weise der Beeinträchtigung dieser Landschaft durch das gegenständliche Vorhaben umfassend beschrieben.
3.2.5. Der Beschwerdeführerin wurde auch Gelegenheit gegeben, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, wovon sie mittels Schriftsatz vom 27. März 2009 Gebrauch gemacht hat. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der in diesem Zusammenhang vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eines nichtamtlichen Sachverständigen vom 16. März 2009 auseinandergesetzt, gelingt es ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern dem Amtssachverständigen darin hinsichtlich der Frage des Landschaftsbildes widersprochen wurde, steht im Mittelpunkt der gutachterlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen doch die dem Amtssachverständigen widersprechende Einschätzung des "Charakters der Landschaft". Einen durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten maßgeblichen Eingriff in den Charakter der Landschaft hat die belangte Behörde jedoch - dem Amtssachverständigen insofern nicht folgend - nicht angenommen. Für die Beurteilung des Landschaftsbildes kommt es aber nicht darauf an, ob die Einschätzung des Amtssachverständigen, es sei gegenständlich von einer "landwirtschaftlich dominierten relativ naturnahen Kulturlandschaft" auszugehen, zutrifft, ist in diesem Zusammenhang doch - wie oben dargelegt - allein entscheidend, wie sich das Vorhaben in das vorgefundene, durch bereits vorhandene Eingriffe mitbestimmte Bild der Landschaft einfügt. Dass die belangte Behörde in ihrer Einschätzung nicht vom bestehenden Landschaftsbild ausgegangen wäre, ist - ausgehend von der zitierten Landschaftsbeschreibung durch den Amtssachverständigen - nicht ersichtlich.
3.2.6. Auch mit dem Vorbringen, die Einsehbarkeit auf das Vorhaben sei in erster Linie von der Gehöftgruppe im Westen aus und auch insofern "in keiner prominenten Form" gegeben, zeigt die Beschwerde keine Fehlerhaftigkeit der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf, ist die belangte Behörde doch ausgehend von einer - wie dargestellt - umfassenden Landschaftsbeschreibung und mit näherer - u.a. auf den für landwirtschaftlich genutzte Flächen ungewöhnlichen Zaun, die sich vom Umfeld abhebende helle (Schotter‑)Fläche und deren geometrischgeradlinige Begrenzung abstellender - Begründung davon ausgegangen, dass die (gesamte) Sondenanlage von mehreren möglichen Blickpunkten aus "deutlich wahrnehmbar" sei und insofern "klar" in Erscheinung trete, womit gerade nicht die bloße Sichtbarkeit mit Eingriffserheblichkeit gleichgesetzt wurde. Auf die Anzahl der in Betracht kommenden Blickpunkte kommt es nicht an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 2001, Zl. 99/10/0145).
Soweit die Beschwerde eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen darin erblickt, dass dieser selbst ausgeführt habe, die Erdgassonde selbst wirke filigran, wird damit keine Unschlüssigkeit im Hinblick auf den Gesamteindruck, welchen das Projekt in der Landschaft vermittelt, aufgezeigt.
Schließlich kann die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, ob ein Projekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellt, nicht durch den Hinweis auf die je nach Jahreszeit unterschiedliche Sichtbarkeit des Objektes aufgezeigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2000/10/0105, mwH).
4. Zur Vorschreibung einer Ersatzleistung:
4.1. Gegen die gemäß § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG vorgeschriebene Ersatzleistung bringt die Beschwerde vor, ausgehend von der gewählten Formulierung bleibe unklar, ob die Beschwerdeführerin zur Durchführung der beschriebenen Maßnahme oder aber zur Bezahlung des als Ersatzleistung festgelegten Geldbetrages verpflichtet sei. Mangels Klarheit dieses Spruchpunktes sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die sie treffende Verpflichtung zu erfüllen. Dass der angefochtene Bescheid auch die Durchführung der Ersatzmaßnahme anordne, könne auch nicht unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides - aus welcher die Absicht der belangten Behörde hervorzugehen scheine, eine monetäre Ersatzleistung vorzuschreiben - "wegargumentiert" werden, da eine Umdeutung einer klaren Anordnung im Bescheidspruch unter Berufung auf die Bescheidbegründung nicht zulässig sei. Die Vorschreibung beider Leistungen (Durchführung der Ersatzmaßnahme und Leistung eines Geldbetrages von EUR 3.500,--) sei jedenfalls rechtswidrig.
Zudem sollten auch dann, wenn durch ein Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf besondere Lebensräume oder Lebensgemeinschaften zu erwarten seien, sondern andere geschützte Rechtsgüter - wie beispielsweise das Landschaftsbild - beeinträchtigt würden, in Analogie zu den Regelungen über die Ersatzlebensräume möglichst gleichartige Ersatzleistungen und diese möglichst in der Nähe des Eingriffsortes vorgeschrieben werden. Bezugspunkt müsse immer der festgestellte Eingriff sein, der so weit wie möglich ausgeglichen werden solle. Schließlich stelle sich die Frage, ob bei anderen Eingriffen als solchen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen eine monetäre Ersatzleistung überhaupt in Betracht komme. Auch wenn man die Vorschreibung eines Geldbetrages als zulässig ansehe, sei jedoch die vorgesehene Ersatzmaßnahme, die mit der vorgeschriebenen Geldleistung umgesetzt werden solle, nicht als Ersatz für den durch das verfahrensgegenständliche Projekt verursachten Eingriff in das Landschaftsbild geeignet, bestehe doch der Eingriff nach Auffassung der belangten Behörde in der ästhetischen Beeinträchtigung eines Offenlandschaftsbereiches, während Gegenstand der Ersatzmaßnahme offenkundig die Verbesserung eines Auwald-Lebensraumes im Hinblick auf dessen Artenvielfalt sei.
4.2. Soweit die Beschwerde die Unklarheit der Vorschreibung einer Ersatzmaßnahme (bzw. die rechtswidrige Vorschreibung sowohl der Zahlung eines Geldbetrages als auch der Durchführung einer näher genannten Maßnahme) rügt, ist ihr zu erwidern, dass der Bescheidspruch insofern einer Auslegung anhand seiner Begründung zugänglich ist (vgl. zur Zulässigkeit der Heranziehung der Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2007, Zl. 2006/10/0240). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Ersatzleistung nur zur Zahlung eines Geldbetrages ("zum Zweck" der Durchführung einer näher genannten Maßnahme) verpflichtet werden sollte.
4.3. Davon ausgehend zeigt die Beschwerde jedoch mit ihrem weiteren Vorbringen zur Unzulässigkeit der vorgeschriebenen Geldleistung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4.3.1. Die in Rede stehende Bewilligung wurde nach einer Interessenabwägung gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG erteilt. Die belangte Behörde hatte somit, da ein Fall des § 3a Abs. 6 Sbg. NSchG unstrittig nicht vorlag, gemäß § 3a Abs. 4 leg. cit. die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch die Vorschreibung entsprechender Ersatzleistungen auszugleichen.
4.3.2. Die Bestimmung des § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG unterscheidet erkennbar zwischen Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen - für diesen Fall werden besondere Regelungen für die Auferlegung von Ersatzleistungen getroffen - und Eingriffen in andere naturschutzrechtlich geschützte Rechtsgüter.
Zu Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt, dass § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG (primär) anordnet, dem Antragsteller die Schaffung von Ersatzlebensräumen (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) als Ersatzleistung vorzuschreiben. Nur dann, wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages, der an die Stelle der Ersatzleistung durch Schaffung von Lebensräumen zu treten hat, vorzuschreiben. Dieser Geldbetrag ist in Höhe jener Kosten zu bemessen, die entstanden wären, wäre die Schaffung von Ersatzlebensräumen in dem nach Lage des Falles entsprechenden Umfang möglich gewesen. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem im Grunde des § 3a Abs. 4 fünfter Satz Sbg. NSchG ein Geldbetrag vorgeschrieben wird, setzt somit zunächst Feststellungen darüber voraus, dass - und aus welchen Gründen - keine Ersatzlebensräume (in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort) geschaffen werden können. Des Weiteren sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, worin im konkreten Fall eine "angemessene Ersatzleistung" - wäre sie möglich - bestünde und mit welchen Kosten ihre Durchführung verbunden wäre (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0171).
4.3.3. Im vorliegenden Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommt allerdings die Schaffung von Ersatzlebensräumen von vornherein nicht in Betracht. Damit liegt aber auch kein Fall vor, in dem im Sinne des § 3a Abs. 4 fünfter Satz Sbg. NSchG "keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können" (und demnach eine Geldleistung vorzuschreiben wäre). Aus der Systematik der Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sich diese spezielle Regelung - anders als § 3 Abs. 6 fünfter Satz Salzburger Naturschutzgesetz 1993, LGBl. Nr. 1 idF LGBl Nr. 2/1998 - allein auf Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen bezieht, trifft § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG doch seinem Aufbau nach zunächst eine allgemeine Regelung über die Vorschreibung von Ersatzleistungen und sodann spezielle Anordnungen für Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen. Zudem verfolgt diese Bestimmung hinsichtlich der speziellen Anordnungen für Eingriffe in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen erkennbar den Zweck, dem Naturalausgleich den Vorzug vor Geldleistungen zu geben, und es ist dem Gesetz kein Hinweis dafür zu entnehmen, dieses System für alle übrigen Eingriffe geradezu umzukehren. Bezöge man die Formulierung "(w)enn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können" nämlich auch auf sämtliche Eingriffe, bei denen dies schon wegen der Art der Beeinträchtigung von vornherein nicht in Betracht kommt, wäre im Falle der Beeinträchtigung sonstiger Rechtsgüter allein die Vorschreibung einer Geldleistung zulässig (arg.: "ist (…) die Entrichtung eines Geldbetrages (…) vorzuschreiben").
4.3.4. Die Bestimmung des § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG trifft somit in ihren Sätzen vier bis sechs detaillierte Regelungen über die Vorschreibungen von Ersatzleistungen bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen, wobei die Vorschreibung der Entrichtung eines Geldbetrages nur dann in Betracht kommt, wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen -
möglichst in unmittelbarer Nähe zum Eingriffsort - nicht möglich ist. Welche Ersatzleistungen im Fall von Beeinträchtigungen anderer naturschutzrechtlich geschützter Rechtsgüter (hier: des Landschaftsbildes) vorzuschreiben sind, regelt demgegenüber allein § 3a Abs. 4 erster Satz Sbg. NSchG, wonach die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung "durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen" ist.
Unter "Ersatzleistungen" im Sinne dieser Bestimmung, die durch Bescheid vorzuschreiben sind, sind aber nur Natural-, nicht hingegen Geldleistungen zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass § 3a Abs. 4 fünfter Satz Sbg. NSchG - wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können - die Vorschreibung der Entrichtung eines Geldbetrages in Höhe der "Kosten einer angemessenen Ersatzleistung" vorsieht. Unter dem Begriff Ersatzleistung ist somit hier allein die konkrete Umsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich für einen erfolgten Eingriff zu verstehen. Davon ausgehend kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass dem Begriff "Ersatzleistungen" innerhalb derselben Bestimmung (§ 3a Abs. 4 Sbg. NSchG) unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden sollten.
4.3.5. Im Ergebnis entspricht somit die von der belangten Behörde in Punkt V. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Vorschreibung eines Geldbetrages in Höhe der Kosten einer angemessenen Ersatzleistung im Fall einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes - nach dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 3a Abs. 4 Sbg. NSchG - nicht dem Gesetz (vgl. auch Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, 2007, S. 34, der eine ersatzweise Vorschreibung eines Gelbetrages bei einem Eingriff wie dem vorliegenden als nicht in Frage kommend ansieht).
5. Im vorliegenden Fall bilden die Nebenbestimmungen mit dem Hauptinhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides (der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) eine untrennbare Einheit. Die Rechtswidrigkeit eines Teiles der Nebenbestimmungen zieht daher die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2002/10/0171).
Der angefochtene Bescheid war daher (in seinem gesamten Umfang) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. September 2012
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