VwGH 2012/03/0112

VwGH2012/03/011221.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der S AG in Z und 2. der N GmbH in S, beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Umweltsenats vom 12. Juni 2012, Zl US 4B/2011/16-85, betreffend Versagung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 ("Schigebietserweiterung H"), (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. Landesumweltanwalt von Salzburg in 5020 Salzburg, Membergerstraße 42, 2. Averein in I,

3. Nbund, Landesgruppe S in S, 4. Bürgerinitiative "R", vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, 5. A L in P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §44a
AVG §44b
AVG §44b Abs1
AVG §52
AVG §59 Abs1
AVG §8
AWG 2002 §42 Abs1 Z8
B-VG Art11 Abs1 Z7
B-VG Art15
NatSchG Slbg 1977
NatSchG Slbg 1993
NatSchG Slbg 1999 §3 Abs3
NatSchG Slbg 1999 §3 Abs4
NatSchG Slbg 1999 §3 Abs6
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 idF 2002/001
ROG Slbg 1998 §6 Abs2
ROG Slbg 2009 §10
ROG Slbg 2009 §8
ROG Slbg 2009 §8 Abs2
ROG Slbg 2009 §82 Abs1
Schianlagen Errichtung Slbg 2008
Schianlagen Errichtung Slbg 2008 §2 Abs2
UVPG 2000
UVPG 2000 §10
UVPG 2000 §12
UVPG 2000 §12 Abs5 Z5
UVPG 2000 §17 Abs4
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6
UVPG 2000 §19 Abs3
UVPG 2000 §19 Abs4
UVPG 2000 §19 Abs6
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs3
UVPG 2000 §5
UVPG 2000 §6
UVPGNov 2000 §19 Abs3
VerG 2002 §6 Abs2
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2010 beantragte die Erstbeschwerdeführerin bei der Salzburger Landesregierung als Erstbehörde (Landesregierung) die Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen für das Vorhaben "Schigebietserweiterung H" im Gemeindegebiet von P. Gleichzeitig beantragte die Zweitbeschwerdeführerin bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung des Vorhabenbestandteils "Mitverlegung bzw Umlegung von elektrischen Leitungen" nach dem UVP-G 2000.

1.2. Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um die Erweiterung des bestehenden Schigebietes "Sch" der Erstbeschwerdeführerin. Vorgesehen ist die Errichtung von vier Aufstiegshilfen, wobei die erste, eine 8-sitzige Einseilumlaufbahn, als Zubringerbahn den Talgrund von P mit dem Haberg verbinden soll. Von dort sind drei weitere Aufstiegshilfen (jeweils kuppelbare 6er-Sesselbahnen) geplant. Die Bergstation des vierten Lifts soll auf dem Kkopf, etwa 30 m westlich der Bergstation des bestehenden Halifts liegen, wodurch die Verbindung zum Schigebiet "Sch" hergestellt werden soll. Die beantragte Schigebietserweiterung umfasst fünf Schipisten. Hierbei weist die Piste 1, die auch als "Talabfahrt" bezeichnet wird, auf einer Länge von 300 Metern einen Schiweg von 6 m Breite auf, der weniger geübten Schifahrern dazu dienen soll, einen Steilhang mit einem Längsgefälle von 60% zu umfahren.

1.3. Die Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 9. Mai 2011 den beiden Beschwerdeführerinnen gemäß § 17 UVP-G 2000 und den einschlägigen Materiengesetzen die beantragten Genehmigungen nach Maßgabe der Projektunterlagen und unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen.

2.1. Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhoben die erstmitbeteiligte Partei (der Salzburger Umweltanwalt), die zweit- und drittmitbeteiligte Partei (zwei eingetragene Umweltorganisationen), die viertmitbeteiligte Partei (eine Bürgerinitiative) und die fünftmitbeteiligte Partei (ein Nachbar der geplanten Schigebietserweiterung) Berufung an die belangte Behörde und beantragten, die von den Beschwerdeführerinnen begehrte Genehmigung zu versagen.

2.2. Die erstmitbeteiligte Partei kritisierte (zusammengefasst) - soweit für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides relevant - die von der Landesregierung auf Basis des § 3a des Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999 (NSchG), durchgeführte Interessenabwägung. Sie führte aus, dass die Landesregierung zu prüfen gehabt hätte, ob überhaupt öffentliche Interessen an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Schigebietserweiterung gegeben seien und dass sie hätte beurteilen müssen, ob diese Interessen als besonders wichtig eingestuft werden könnten. In einem weiteren Schritt hätte die Landesregierung zu prüfen gehabt, ob die vorgesehene Schigebietserweiterung als Maßnahme im Sinne des § 3a Abs 2 NSchG mittelbar oder unmittelbar wirke. Der Amtssachverständige für Naturschutz habe ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes geltend gemacht, wogegen die übrigen öffentlichen Interessen nur als "hoch" bewertet worden seien. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses "Schisport/Tourismus" sei darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Vorhaben ein Schigebiet in einem Bereich zwischen ca 760 und 1860 Metern Seehöhe erschließen soll. Eine Erschließung in derart tiefe Lagen sei jedoch nicht geeignet, zur Attraktivierung eines höher gelegenen Schigebietes beizutragen, zumal der zu erschließende Hang eine Süd-West-Lage aufweise und der Schibetrieb auf diesem daher lediglich durch Beschneiung gesichert sei. Ferner sei die Attraktivierung eines Schigebietes nicht geeignet, als ein besonders wichtiges öffentliches Interesse eingestuft zu werden. Die verfahrensgegenständliche Schigebietserweiterung könne überdies dazu führen, dass Sommertouristen ausbleiben würden, zumal eine Betrachtung der touristischen Wertigkeit des unberührten Naturraumes nicht erfolgt sei. Die ins Treffen geführte Verbesserung der Verkehrssituation auf der B 168 im Abschnitt F - Schü sei lediglich eine mittelbare Auswirkung der verfahrensgegenständlichen Schigebietserweiterung auf den Winterspitzenverkehr. Ebenso sei es - aufgrund des Rückgangs der Schneefallgrenze - notwendig, "langfristig schneelose Touristenmagneten" zu schaffen, weswegen auch die Einschätzung der Landesregierung, die Erweiterung der "Sch" diene volks- und regionalwirtschaftlichen Effekten, unzutreffend sei.

Hinsichtlich der schitechnischen Ausführung des Projekts hielt die erstmitbeteiligte Partei fest, dass die Landesregierung die Einwände des Amtssachverständigen für Sportstättenbau, der die schitechnische Ausführung des Vorhabens bemängelt habe, hätte überprüfen müssen. Insbesondere entspreche das Vorhaben nicht jenen Vorgaben, die sich aus dem Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg ergeben würden.

2.3. Auch die zweit-, dritt-, viertmitbeteiligten Parteien wendeten sich in ihren Berufungen mit im Wesentlichen gleichlautenden Argumenten gegen die von der Landesregierung vorgenommene Interessenabwägung und kritisierten die schitechnische Ausführung des von der Erstbeschwerdeführerin geplanten Vorhabens.

Die fünftmitbeteiligte Partei brachte in ihrer Berufung (zusammengefasst) vor, dass sie durch die Errichtung der Schigebietserweiterung in ihrem Eigentum und in ihren dinglichen Nutzungsrechten gefährdet sei. Der aufgrund der vorgesehenen Rodungsmaßnahmen zu erwartende Windwurf gefährde den Waldbestand der fünftmitbeteiligten Partei, die Waldbewirtschaftung sei durch die infolge der Erweiterung des Schigebietes eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Forstwege erschwert. Überdies sei zu erwarten, dass es durch die Projektverwirklichung zu einer Verlagerung des Wildbestandes auf die angrenzenden Grundstücke der fünftmitbeteiligten Partei komme, wodurch eine Erhöhung des Wildverbisses und eine daraus resultierende "Wirtschaftserschwernis" zu erwarten sei.

3.1.1. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zogen die beschwerdeführenden Parteien - mit näherer Begründung - die Parteistellung der erst- bis viertmitbeteiligten Parteien in Zweifel und traten (ebenfalls mit näherer Begründung) dem auf die Interessenabwägung nach § 3a NSchG bezogenen Berufungsvorbringen entgegen.

Die belangte Behörde führte eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch und bestellte in diesem Zusammenhang Mag. K H zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Pistenbau. Der genannte Sachverständige wurde von der belangten Behörde beauftragt, ein Gutachten zur Frage, ob das gegenständliche Vorhaben angesichts der geplanten Pistenbeschaffenheit als schitechnisch sinnvolles Vorhaben eingestuft werden könne, zur Frage, inwiefern es aufgrund der südbzw südwestlichen Exposition des "H" sowie aufgrund der Höhenlage der Piste 1 (760 - 1590 m) einer permanenten Grund- und allfälligen Nachbeschneiung bedürfe, und zur Frage, inwieweit - aufgrund der "klimatischen Verhältnisse und der Hangausrichtung" -

eine gleiche Saisondauer im bestehenden Schigebiet "Sch" und bei der Erweiterung des Schigebietes auf dem "H" zu erwarten sei, zu erstellen.

3.1.2. In seinem Gutachten vom 29. November 2011 ging der nichtamtliche Sachverständige (SV) - nach Darstellung der Lage und technischen Beschaffenheit der geplanten Pisten 1 bis 5 - zunächst auf die Frage der schitechnischen Sinnhaftigkeit der beantragten Schigebietserweiterung ein und kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben aufgrund der vorgesehenen Pistenbeschaffenheit nur hinsichtlich der Pisten 2 bis 4 als schitechnisch sinnvoll betrachtet werden könne.

Zur Frage der Notwendigkeit der Beschneiung der geplanten neu zu errichtenden Pisten hielt er einleitend fest, dass heutzutage Beschneiungsanlagen bei ähnlichen, wirtschaftlich zu führenden Anlagen vorhanden seien. Im bestehenden Skigebiet "Sch" seien hinsichtlich der Sonnenexposition nur die Pisten im Bereich der sogenannten "Sobahn" mit den geplanten Pisten am "H" vergleichbar, wobei erstere deutlich höher liegen würden (Seehöhe ca 1400 - 1965 m) als die geplante Piste 1 der Schigebietserweiterung am "H". Überdies seien nach Ansicht des Sachverständigen die auch im erstinstanzlichen Bescheid festgehaltenen Maßnahmen einer "zeitlich und quantitativ Beschränkung der Beschneiung" in den Höhenlagen der Pisten 2 bis 4 möglich, im Bereich der Piste 1 auch in Wintern mit durchschnittlichen Temperaturen und Schneeverhältnissen zur Aufrechterhaltung des Schibetriebes jedoch erfahrungsgemäß weitgehend realitätsfremd.

Daran anschließend stellte der Sachverständige ausgehend von statistischen Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik für Z (Seehöhe 766 m) und für die Bergstation der "Sch" (Seehöhe 1973 m) die (berechnete) Anzahl der Stunden mit einer Temperatur unter -2 Grad Celsius in 1200 m Seehöhe im Bereich P- Sch für die Jahre 2001 bis 2010 in den Monaten November bis Jänner dar. Davon ausgehend kam er zum Ergebnis, dass sich im langjährigen Durchschnitt große Differenzen zwischen der minimalen und der maximalen Anzahl von Stunden mit einer Temperatur von unter -2 Grad Celsius ergeben würden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass ein effektives Beschneien bei durchschnittlich hoher Luftfeuchtigkeit - was allgemein bekannt sei - nur bei tieferen Temperaturen möglich sei. Würde man dies, zusammen mit der vorhergesagten klimatischen Entwicklung und den Erfahrungswerten von diversen Pisten mit ähnlicher Höhenlage und Exposition in bestehenden Schigebieten betrachten, so käme man zum Ergebnis, dass es im Bereich der Pisten 2 bis 4 einer permanenten Grundbeschneiung und (vor allem in schneearmen Wintern) einer vereinzelten Nachbeschneiung bedürfe. Hinsichtlich der Piste 1 sei hinzuzufügen, dass der Schibetrieb auch im sogenannten Normalfall nur durchgehend aufrecht erhalten werden könne, wenn nach einer ausreichenden Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung erlaube, ausgenützt werde, um den üblicherweise wiederholt auftretenden Wärmeperioden und Schmelzvorgängen infolge Höhenlage und Exposition

entgegenzuwirken.

Zur Frage der identen Länge der Schisaison im bestehenden Schigebiet "Sch" und der geplanten Schigebietserweiterung "H" hielt der nichtamtliche Sachverständige - nach Darlegung der Situation im Schigebiet "Sa- Hi" - abschließend fest, dass zwischen den Pisten 2 bis 4 und der Piste 1 zu differenzieren sei. Während die Pisten 2 bis 4 durchaus mit dem Betriebsende auf den Abfahrten im bestehenden Schigebiet in Einklang zu bringen seien, werde die Piste 1 - vorwiegend aufgrund der Höhenlage, aber auch aufgrund eines vorhandenen, schwer zu präparierenden Steilhangs - je nach Saisondauer einige oder gar mehrere Wochen früher zu schließen sein.

3.1.3. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit einer Eingabe vom 31. Jänner 2012 zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen - unter gleichzeitiger Vorlage mehrerer Gutachten - Stellung und traten den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen entgegen.

Aus dem vorgelegten Gutachten "Talabfahrt H - Synthese über den Nachweis der Leistungsfähigkeit" würde sich ergeben, dass sowohl im Jahr der erwarteten Inbetriebnahme (2017) als auch im Prognosejahr 2030, selbst bei Zugrundlegung eines "worst-case-Szenarios", ein geordneter Schibetrieb unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsstandards und eines hohen Komforts für die Pistenbenutzer gegeben sei, weswegen auch die Piste 1 als schitechnisch sinnvoll einzustufen sei. Insbesondere sei bei den vom nichtamtlichen Sachverständigen als kritisch bewerteten Stellen des Schiweges zur Umfahrung eines Steilhanges und der zu errichtenden Schibrücke die notwendige Leistungsfähigkeit auch im Jahr 2030 ausreichend.

Zur Frage der Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der geplanten Schigebietserweiterung "H" legten die beschwerdeführenden Parteien ein Gutachten des allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Meteorologie Dr. K G vom Jänner 2012 vor. Dieser Gutachter führte (zusammengefasst) aus, dass es viele Schigebiete gebe, die eine ähnliche Lage aufweisen würden wie die geplante Schigebietserweiterung auf dem "H"; auch die "Sch" weise Abfahrten mit vergleichbaren Ausrichtungen und Lagen auf. In all diesen Schigebieten funktioniere die Ausübung des Wintersportes sehr gut, sodass aufgrund der bisherigen Erfahrungen davon ausgegangen werden könne, dass das Gebiet für die Ausübung des Wintersportes (insbesondere des Schisports) geeignet sei. In allen Schigebieten erfolge eine Grund- und eine Nachbeschneiung, wobei sich die Häufigkeit der Nachbeschneiung an der Summe der Neuschneehöhen und der Frequenz der Schifahrer auf der Piste orientiere. Hinsichtlich der Piste 1 der geplanten Schigebietserweiterung sei zwar durchaus ein erhöhter Bedarf an Grund- und Nachbeschneiung gegeben, dies sei aber bereits bei der Planung der Piste entsprechend berücksichtigt worden, und die Beschneiung werde auch immer an die jeweiligen Erfordernisse (Dauer der Saison, Neuschneemengen) angepasst. Auch habe sich die Beschneiungstechnik sukzessive im Sinne eines geringeren Wasser- und Energieverbrauchs verbessert, eine Beschneiung sei mittlerweile bereits bei einer Grenztemperatur von -1 Grad Celsius möglich, wohingegen in der Umweltverträglichkeitserklärung noch von einer Grenztemperatur von -2 Grad bis -5 Grad Celsius ausgegangen worden sei. Ferner könne aus Erfahrungen des bestehenden Schigebietes (offenbar gemeint: das Schigebiet "Sch") keine generelle Zuordnung der Pistenausrichtung mit den Öffnungszeiten der Talabfahrten abgeleitet werden. Es sei in der Vergangenheit durchaus bereits der Fall eingetreten, dass mit der Piste 1 der geplanten Schigebietserweiterung hinsichtlich Höhenlage und Exposition vergleichbare Abfahrten, etwa die sogenannte "Schüabfahrt", länger geöffnet waren, als zB die Nabfahrt. Auch die Erfahrung mit vergleichbaren Pisten in bestehenden Schigebieten zeige, dass eine Beschneiung von Beginn bis zum Ende der Saison problemlos möglich sei. Im bestehenden Schigebiet "Sch" werde bereits derzeit ein Pistenmanagement mit Schneehöhenmessung zur Verringerung des Beschneiungsaufwandes eingesetzt. Es sei auf Grundlage der in der Region vorherrschenden meteorologischen Bedingungen davon auszugehen, dass auch in Zukunft ausreichend Neuschnee vorhanden sein und ebenso eine ausreichende Anzahl an "Schneitagen" zur Verfügung stehen werde. Die Veränderungen durch den langfristigen Klimatrend seien marginal und würden keinen Hinweis bieten, dass sie sich auf Neuschneehöhen und die Anzahl der "Schneitage" auswirken könnten. Es sei daher im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass die Auswirkungen des prognostizierten Klimawandels den vorgesehenen Schneibetrieb stärker beeinträchtigen würden als in anderen Schigebieten.

Die erst- und zweitmitbeteiligte sowie die viert- und fünftmitbeteiligte Partei nahmen zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ebenso Stellung wie die Standortgemeinde und der Raumordnungsverband Pi.

3.1.4. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien und die von diesen vorgelegten Gutachten an den nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Auftrag, zu diesen unter Berücksichtigung seines eigenen Gutachtens vom 29. November 2011 Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2012 kam der Sachverständige zunächst (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass aufgrund der von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten aktuellen Daten die in seinem ursprünglichen Gutachten geäußerten schi- und sicherheitstechnischen Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Piste 1 nicht aufrecht zu halten seien.

Allerdings habe auch der von den beschwerdeführenden Parteien beigezogene Gutachter Dr. G ausgeführt, dass hinsichtlich der Piste 1 ein "erhöhter Bedarf an Grund- und Nachbeschneiung" gegeben sei. Hinsichtlich der Betriebszeiten in vergleichbaren Schigebieten - etwa dem Schigebiet "B" - habe Dr. G in seinem Gutachten ausgeführt, dass die einzig beschneite Talabfahrt in den letzten Jahren "immer von Beginn bis Saisonende in Betrieb" gewesen sei. Der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige habe jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit feststellen können, dass im Jahr 2011 diese Talabfahrt bereits am 20. März gesperrt worden sei, während der Rest des Schigebietes noch bis 3. April in Betrieb gewesen sei. Ähnlich sei - wie durch telefonische Nachfrage bei Herrn E, dem Betriebsleiter von "Ho" in Erfahrung gebracht werden konnte - die dortige Situation, weil auch dort die Talabfahrt im Schnitt 14 Tage vor Ende der Saison geschlossen würde, wobei die Situation "in B und Ho ziemlich gleich" sei. Folglich würden die Inhalte des Gutachtens vom 29. November 2011, mit Ausnahme jener Inhalte, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Piste 1 beziehen würden, aufrecht bleiben.

3.1.5. Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich über Aufforderung der belangten Behörde zu der neuerlichen Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen und führten darin aus, dass aus ihrer Sicht die Ausführungen des Sachverständigen der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegenstehen würden.

Auch sämtliche mitbeteiligten Parteien nahmen zum ergänzten Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Stellung. Auf diese Stellungnahmen haben die Beschwerdeführerinnen repliziert.

Die zweitmitbeteiligte Partei legte überdies eine gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. R S vom Institut für Geographie der Universität Innsbruck zu den Fragen der "Schneesicherheit" der Piste 1 der Schigebietserweiterung "H", der Entwicklung der "Schneesicherheit" auf der Piste 1 und den Auswirkungen der "Schneesicherheit" auf die Anzahl der Betriebstage der Piste 1 vor.

3.1.6. Die belangte Behörde führte am 17. April 2012 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sowohl der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige Mag. H nochmals befragt wurde, als auch die Beschwerdeführerinnen und die mitbeteiligten Parteien neuerlich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung nahmen.

3.2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien Folge gegeben und der Antrag der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen.

3.2.2. Nach der Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zunächst auf die Frage der von den Beschwerdeführerinnen bezweifelten Berufungslegitimation der erstbis viertmitbeteiligten Parteien ein.

Zur Frage der Parteistellung des erstmitbeteiligten Partei hielt die belangte Behörde fest, dass der Umweltanwalt als Formalpartei nicht den Präklusionsfolgen unterliegen würde, weil er lediglich Kompetenzen und keine subjektiven Rechte wahrnehmen würde. Bei der den Formalparteien eingeräumten Parteistellung handle es sich - trotz der Wahrnehmung von objektivem Umweltrecht als subjektives Recht - um eine (offenbar gemeint: Befugnis zur Erhebung einer) Amtsbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG. Auch lasse der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur erkennen, dass Formalparteien hinsichtlich ihrer formal eingeräumten "subjektiven Rechte" nicht präkludiert werden können.

Ferner habe die Erstbehörde der erstmitbeteiligten Partei bereits vor der Ediktalladung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die die erstmitbeteiligte Partei auch genutzt habe. Die erstmitbeteiligte Partei sei daher im Verwaltungsverfahren nicht untätig geblieben und habe daher ungeachtet der Tatsache, dass sie innerhalb der sechswöchigen Auflagefrist keine formellen Einwendungen erhoben habe, ihre Parteistellung nicht verloren, ihre Berufung sei daher zulässig.

Zur Parteistellung der zweitmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien unzutreffend sei, wonach die zweitmitbeteiligte Partei einem auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag der Erstbehörde betreffend die Frage der Vertretungsbefugnis von jenen Personen, die das Schreiben mit den Einwendungen der zweitmitbeteiligten Partei unterzeichnet hätten, nicht fristgerecht nachgekommen sei. Durch die Abteilung Land Salzburg/Landesinformatik sei nämlich bestätigt worden, dass das dem Verbesserungsauftrag der Erstbehörde entsprechende Fax fristgerecht am Faxserver der Erstbehörde eingelangt sei.

Zur Frage der Parteistellung der drittmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, wonach die Einwendungen der drittmitbeteiligten Partei deshalb rechtlich unwirksam wären, weil deren Unterzeichner Dr. H A weder organschaftlicher noch bevollmächtigter Vertreter der drittmitbeteiligten Partei sei, fehl gehe. Die belangte Behörde habe nämlich durch Einsicht in das Vereinsregister auf der Website des Bundesministeriums für Inneres am 27. September 2011 feststellen können, dass Dr. H A die Funktion eines Geschäftsführers (mit Vertretungsbefugnis für die Periode von 8. Mai 2009 bis 7. Mai 2013) als auch die Funktion eines Schriftführers (mit Vertretungsbefugnis für dieselbe Periode) innehabe. Er bedürfe daher keiner besonderen Bevollmächtigung, um für die drittmitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren Einwendungen zu erheben, weswegen die Berufung der drittmitbeteiligten Partei zulässig sei.

Im Zusammenhang mit der Parteistellung der viertmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde aus, dass auf Seite 1 der zur Konstituierung der viertmitbeteiligten Partei notwendigen Unterschriftenliste eindeutig erkennbar sei, dass sich die Stellungnahme vom 27. September 2010 gegen die Schigebietserweiterung "H" richte. Die mit fortlaufender Nummerierung versehenen Seiten der Unterschriftenliste hätten überdies die Hinweise "Bürgerinitiative R" und "Unterstützungserklärung zur UVE Stellungnahme" enthalten, und daher jenen Personen, die sich in die Unterschriftenliste eintrugen - nicht zuletzt aufgrund des Namens der Bürgerinitiative - hinreichend vermittelt, dass sie sich im Falle der Unterfertigung gegen das in Rede stehende Vorhaben wenden würden. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass die Anforderungen an die Bildung einer Bürgerinitiative nicht erfüllt seien, weil sich die Unterschriftenliste nicht eindeutig auf eine Stellungnahme gegen das Vorhaben beziehen würde, könne daher nicht gefolgt werden.

3.2.3. Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen ging die belangte Behörde schließlich auf die von der Erstbehörde gemäß § 3a NSchG durchgeführte Interessenabwägung ein und führte entscheidungswesentlich dazu Folgendes aus:

"2.2.3. Die projektierte Schigebietserweiterung bildet mit ihren vier Aufstiegshilfen und fünf Pisten ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. US 6B/2007/10-10 Fügenberg).

...

2.2.5 In ihrer Gesamtbewertung des gegenständlichen Vorhabens und seiner Auswirkungen gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zum Naturschutz führt die Salzburger Landesregierung folgendes aus (S. 199 des Bescheides): Lediglich bei den naturschutzrechtlichen Schutzgütern hätte seitens der Sachverständigen im Hinblick auf § 24 und die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes des NSchG eine Bewilligung aufgrund gegebener Beeinträchtigung fachlich nicht empfohlen werden können. Unter Berücksichtigung dieser Bedenken der Sachverständigen habe die beantragte Abwägung der öffentlichen Interessen gem. § 3a NSchG 'letztendlich zu einem Obsiegen der geltend gemachten öffentlichen Interessen über das öffentliche Interesse am Naturschutz' geführt.

2.2.6. (Die belangte Behörde) ... konnte die aus der

Interessenabwägung des NSchG getroffene rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz aus folgenden Gründen nicht teilen: Wie bereits dargelegt, hat die im UVGA wiedergegebene naturschutzfachliche Bewertung des Projektes das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes als 'sehr hoch' eingestuft.

§ 3a NSchG normiert in Abs. 1 bei seiner Anwendung und bei Anwendung der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Naturschutz gegenüber allen anderen Interessen. Im Sinne von Abs. 2 Z 1 sind Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, unter weitgehender Wahrung der Naturschutzinteressen nur dann zu bewilligen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber Naturschutzinteressen zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Im Erkenntnis US 9B/2004/8-53 Saalfelden

hat ... (die belangte Behörde) zum Ausdruck gebracht, (sie) habe

sich bei der gebotenen Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 3a NSchG vom Grundsatz leiten zu lassen, dass die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz den Kern eines UVP-Verfahrens bilde und ein Projekt daher nur bei Vorrang der anderen öffentlichen Interessen realisiert werden dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tennisanlage im Land Salzburg mit Erkenntnis vom 18.04.1994, Zl. 93/10/0079 zu § 3 Abs. 3 NSchG 1977 (der Vorgängerbestimmung zum jetzigen § 3a Abs. 1 NSchG) ausgesprochen, dass einerseits besonders wichtige öffentliche Interessen an der Projektverwirklichung vorliegen müssten und andererseits die das derart eingegrenzte öffentliche Interesse verwirklichende Maßnahme unmittelbar wirksam sein müsse. Wenn nun die Berufungswerber - und hier insbesondere die ... (erstmitbeteiligte Partei) - geltend machen, dass eine Schigebietserweiterung unmittelbar der Erhöhung des Angebots an 'Ist-Flächen' dient, so ist ihnen bei rechtskonformer Auslegung des § 3a NSchG beizupflichten. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens kann nämlich unmittelbar nur am Wert einer Nutzung der projektierten Pisten 1 bis 5 durch die Schisport betreibende Öffentlichkeit gemessen werden. Wie das Gutachten von SV H schlüssig und nachvollziehbar ergeben hat, wird die Piste 1 vorwiegend wegen der Höhenlage, aber auch wegen des vor allem im Spätwinter sehr aufwändig und besonders schwierig zu präparierenden Steilhanges je nach Saisondauer mehrere Wochen früher als die Anlagen im Bereich der Sonbahn (Anm.: Schigebiet Sch) zu schließen sein. Dieser Fachmeinung konnte im Gutachten über die Pisten- und Beschneiungsverhältnisse im Bereich der Schbahn, Z - P (1.9.3.) nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, da SV H auch bei der von Dr. G vergleichend zitierten Talabfahrten in B und Ho eine um 14 Tage frühere Betriebsdauer überzeugend

nachweisen konnte (1.10.). Auch der .... (von der

zweitmitbeteiligten Partei) beauftragte Gutachter Dr. S hat ausgeführt, dass die Piste 1 eine höhere Sonneneinstrahlung und damit auch eine erhöhte Schmelze als die Schüabfahrt aufweist, wodurch die Skisaison auf Piste 1 bei gleicher Schneiintensität kürzer als auf der Schüabfahrt ausfallen müsste, und dargelegt, dass der Bereich der Piste 1 mit seiner Südexposition 'aus historischer Sicht sicherlich nicht als für den Skisport begünstigte Lage' bezeichnet werden könne (1.13.). Da somit eine gleichzeitige volle Nutzung des bestehenden Schigebietes und der Schigebietserweiterung für mehrere Wochen im Spätwinter nicht mehr

möglich ist, muss nach Meinung ... (der belangten Behörde) schon

aus diesem Grund ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Projektsverwirklichung (vgl. VwGH-Erk. v. 18.04.1994, Zl. 93/10/0079) in Abrede gestellt werden. Wenn der ASV für Raumplanung und Sportstättenbau im UVGA (Umweltverträglichkeitsguta chten) (S. 30) die Errichtung einer Schipiste bis in den Talraum von P als sinnvoll erachtet, 'um eine durchgehende Schipiste als Wiederholungsabfahrt von fast 3 km Länge zu erreichen' und um - langfristig - eine Verbindung mit dem Schigebiet M/K zu erzielen, was 'aus schisporttechnischer und raumplanerischer Sicht eine logische Entwicklung für die Zukunft' darstellen würde, wird

bemerkt, dass, wie die ... (erstmitbeteiligte Partei) und ... (die

zweitmitbeteiligte Partei) zutreffend eingewendet haben, eine Verbindung P-M/K nicht Projekts- und somit auch nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. hiezu US 7B/2007/5-33, Krimml/Wald). Davon abgesehen sieht das UVP-G 2000 die Berücksichtigung künftiger, noch nicht realisierter Projekte nicht vor (vgl. US 7B/2001/10-18, Sommerein und US 1A/2009/6-142,

Heiligenkreuz). (Die belangte Behörde) ... folgert aus den

Ausführungen des ASV vielmehr, dass das Projekt H ohne die hier nicht zu berücksichtigende Verbindung mit M-K ein weiteres Element verliert, das für ein besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne des § 3a NSchG spräche. Was die Piste 1 und damit einen erheblichen Teil des Gesamtvorhabens (Länge P. 1 gem. Bescheid der Erstinstanz 3280 m, gem. UVE 2880 m) betrifft, zeigen sich aufgrund der Aktenlage bzw. nach den Ergebnissen der (von der

belangten Behörde) ... ergänzten Ermittlungen noch weitere

Umstände, die eindeutig gegen das Vorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses an der Projektverwirklichung sprechen: Diese Piste soll zugleich die Funktion einer Talabfahrt erfüllen und befindet sich innerhalb einer Höhenlage zwischen 760 und 1590 Metern (S. 85 des angefochtenen Bescheides). Sie weist nach den in den Akten einliegenden Lageplänen eine überwiegende Südexposition (im Näheren: S-, SSW- und SSO-Ausrichtung) auf. (Der nichtamtliche) SV H hat dazu im Gutachten vom 29.11.2011 schlüssig, nachvollziehbar und nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt dargetan, dass ein Skibetrieb auf Piste 1 nur durchgehend aufrecht erhalten werden könne, wenn nach ausreichender Grundbeschneiung jede Witterungssituation, die eine effektive Nachbeschneiung (lokal, abschnittsweise, durchgängig) erlaube, bis inkl. Hochwinter ausgenützt werde, um üblicherweise wiederholt auftretenden, zwischenzeitlichen Wärmeperioden sowie Schmelzvorgängen infolge der Höhenlage und Exposition mit vermehrter Sonneneinstrahlung entgegen zu wirken (1.8.). Wenn nun

die ... (erstmitbeteiligte Partei) in ihrer Berufung die

Auffassung vertritt, dass eine Erschließung in 'derart tiefen Lagen' (Piste 1) nicht zur 'Attraktivierung eines hochgelegenen Schigebietes' (Sch) beitrage, da der zu erschließende Hang eine Süd-West-Exposition aufweise und lediglich durch Beschneiung

gesichert sei, so kann ... (die belangte Behörde) dem nicht

entgegentreten. Vielmehr muss schon aus dem Umstand der permanenten Beschneiung einer Schianlage ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an deren Nutzung in Abrede gestellt werden. Darüber hinaus ist, wie SV H in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 plausibel darlegen konnte, davon auszugehen, dass sich die Schneeverhältnisse auf Piste 1 infolge deren tiefer Lage in Verbindung mit ihrer Süd-Exposition ab der Mittagszeit durch Sonneneinstrahlung verschlechtern werden, so dass die Talabfahrt von Schifahrern dann nur ungern oder überhaupt nicht befahren werden würde. Dieser Umstand sowie die unwidersprochen gebliebene Aussage von SV H in der mündlichen Verhandlung, wonach die Talabfahrt infolge ihrer Beschaffenheit (Steilhang, Schiweg, Hangbrücke) eher nicht für Wiederholungsfahrten benützt werden

würde, sprechen nach Meinung ... (der belangten Behörde) ebenfalls

gegen ein besonders hohes öffentliches Interesse an der projektierten Schigebietserweiterung. Was die Breiten der einzelnen Pisten des Vorhabens betrifft, so werden diese auf Seite 85 des angefochtenen Bescheides mit folgenden Werten angeführt:

Piste 1: Ø 30 - 50 m,

Piste 2: Ø 40 - 50 m,

Piste 3: Ø 30 - 50 m,

Piste 4: Ø 8 - 35 m,

Piste 5: Ø 8 - 15 m.

Zu diesen Abmessungen brachte die ... (erstmitbeteiligte

Partei) vor, dass sie mit Ausnahme von Piste 2 nicht das Kriterium

der Mindestbreite von 40 m nach dem Sachprogramm (gemeint:

Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg)

erfüllten. Dazu bemerkt ... (die belangte Behörde): Zwar handelt

es sich bei den im Sachprogramm unter Punkt 2.2.

Landschaftsstrukturelle Erfordernisse angeführten Kriterien gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz der VO vom 20. Juni 2008, LGBl. Nr. 49/2008 um unverbindliche Richtlinien, von denen, je nach Steilheit des Geländes, Abweichungen möglich sind. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die angeführten Abmessungen bei der Bewertung der Attraktivität einer Schisportanlage und sohin bei der Bemessung des nach § 3a NSchG gebotenen öffentlichen Interesses keine Berücksichtigung finden dürfen. (Die belangte

Behörde) ... hält es nämlich für verfehlt, der Verwirklichung des

Vorhabens H ein besonders wichtiges öffentliches Interesse gem. § 3a NSchG zu unterlegen, wenn die nach dem Sachprogramm empfohlenen Richtwerte für Pistenbreiten im überwiegenden Teil der projektierten Anlage nicht eingehalten werden. Selbst wenn der Sachverständige für Pistenbau in der mündlichen Verhandlung zu den projektierten Pisten meinte, dass sie auch für den durchschnittlichen bis schwächeren Schifahrer attraktiv sein 'können', so ist daraus keineswegs ein besonders wichtiges öffentliches Interesse an der Schigebietserweiterung abzuleiten, um so weniger, als der SV gleichzeitig die Tendenz zur Anlegung breiterer Pisten erwähnte.

2.2.7. Über Auftrag der Salzburger Landesregierung hatte der nichtamtliche Sachverständige DDr. Sch ein mit 15.11.2010 datiertes Gutachten zur Beurteilung der öffentlichen Interessen aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft, des Tourismus und des Arbeitsmarktes erstellt. Dieses Gutachten war auf der Grundlage

der von der ... (erstmitbeteiligten Partei) vorgelegten Gutachten

und Stellungnahmen erfolgt, und es sollte dabei zu folgenden Fragen Stellung genommen werden:

'Zum Thema Tourismus:

a) Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zum Nachweis des öffentlichen Interesses am Wintersport/Tourismus schlüssig und nachvollziehbar?

b) Welche Bedeutung für die touristische Entwicklung des Schigebiets Sch, der Gemeinde P sowie der Tourismusregion Z/K hat die Realisierung des Projekts 'H'?

c) Sind die mit dem Projekt 'H' beabsichtigte Vergrößerung des vorhandenen Schigebiets bei gleichzeitiger Erhöhung des Angebots für den Gast sowie die damit verbundenen Investitionen in die Infrastruktur als Voraussetzung für eine positive touristische Entwicklung des Schigebiets Sch, der Gemeinde P sowie der Tourismusregion Z/K anzusehen?

d) Welche touristische Entwicklung für das Schigebiet Sch, die Gemeinde P und die Tourismusregion Z/K wäre ohne Realisierung des Projekts 'H' anzunehmen?

e) Inwieweit entspricht das Projekt H den Ausführungen des 'Strategieplans Tourismus' des Landes Salzburg?

f) Besteht nun zusammenfassend an der Realisierung des Projekts 'H' aus touristischer Sicht vom makroökonomischen Standpunkt aus gesehen (und nicht allein aus betriebswirtschaftlicher Sicht) ein öffentliches Interesse? Falls dies zu bejahen ist, wie hoch ist dieses auf einer Skala von 0 (kein öffentliches Interesse) bis 100 (extrem hohes öffentliches Interesse) zu bewerten?

Zum Thema Arbeitsplätze/regional- und volkswirtschaftliche Aspekte:

a) Sind die von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zum Nachweis des öffentlichen Interesses an der Schaffung von Arbeitsplätzen und an einer positiven regional- und volkswirtschaftlichen Entwicklung schlüssig und nachvollziehbar?

b) Welche Beschäftigungseffekte (direkte und indirekte zusätzliche Arbeitsplätze in Vollzeit-äquivalenten) sind durch die Realisierung des Projekts 'H' zu erwarten?

c) Bestehen hinsichtlich der kurz-, mittel- und langfristigen Beschäftigungseffekte in der Gemeinde P bzw. der Region Z/K Unterschiede zwischen der Verwirklichung und Nichtverwirklichung des Vorhabens und wie sind diese Unterschiede zu quantifizieren?

d) Besteht nun zusammenfassend an der Realisierung des Projekts 'H' aus arbeitsmarkt-, volks- und regionalwirtschaftlicher Sicht (also makroökonomisch beurteilt) ein öffentliches Interesse? Falls dies zu bejahen ist, wie hoch ist dieses auf einer Skala von 0 (kein öffentliches Interesse) bis 100 (extrem hohes öffentliches Interesse) zu bewerten?'

Dazu wird bemerkt, dass die gemäß § 3a Abs. 2 Ziffer 1 und 2 NSchG gebotene Interessenabwägung nur dann zum Tragen kommt, wenn die betreffende Maßnahme nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient. Dies ist aber, wie unter

2.2.6. dargelegt wurde, beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall, sodass die Klärung der weiteren Frage, ob anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den als besonders hoch bewerteten Naturschutzinteressen an der Beibehaltung des derzeitigen Zustandes zukomme (und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe), unterbleiben konnte. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob die behaupteten positiven Effekte auf Verkehr, Gastronomie, Beschäftigung und dgl, die ganz wesentlich von der Schaffung einer weiteren geeigneten Talabfahrt abhängen, angesichts der oben dargestellten Problematik der Piste 1 überhaupt eintreten könnten. Das vorliegende Projekt erweist sich daher im Hinblick auf § 3a NSchG als nicht genehmigungsfähig, ohne dass es einer weiteren Klärung der Frage bedurft hätte, ob und inwieweit es etwa mit Anordnungen des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention oder sonstigen rechtsverbindlichen Anordnungen des Sachprogramms im Einklang steht. Ein Eingehen auf die Ausführungen (der fünftmitbeteiligten Partei) sowie eine Prüfung der Rechtswirksamkeit einiger (ihrer) Einwände im Hinblick auf eine Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Interessen konnte ebenfalls unterbleiben."

II. Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

3. Die erst-, zweit- und viertmitbeteiligte Partei erstatten eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die weitere Partei hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Äußerung erstattet.

III. Rechtslage

1. § 3 Abs 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 89/2000, lautet:

"§ 3. ...

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren)."

2. §§ 9, 12, 17 und 19 des UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 87/2009 lauten (samt Überschriften) auszugsweise:

"Öffentliche Auflage

§ 9. (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter bis vierter Satz AVG sind anzuwenden.

...

(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben."

"Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen.

...

(5) Dass Umweltverträglichkeitsgutachten hat

...

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten.

..."

"Entscheidung

§ 17. (1) ...

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

..."

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

  1. 3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
  2. 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;
  3. 5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
  4. 6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

    7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

    ...

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

...

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

..."

3. § 44b AVG in der Fassung BGBl I Nr 20/2009 lautet:

"§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen."

4. § 6 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl I Nr 66/2002 (VerG 2002), lautet:

"§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters."

5. § 3a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73/1999 in der Fassung der Novelle LGBl Nr 96/2004 (NSchG), lautet auszugsweise:

"Interessensabwägung

§ 3a. (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

..."

6. Die §§ 8 und 10 und 82 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 (ROG 2009), LGBl Nr 30/2009, lauten auszugsweise:

"Entwicklungsprogramme

§ 8. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land als Landesentwicklungsprogramm, für das gesamte Land oder für Landesteile als Sachprogramme oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.

(2) Die Festlegungen in den Entwicklungsprogrammen sind in Übereinstimmung mit den Raumordnungszielen und -grundsätzen zu treffen. Sie haben die für die örtliche Raumplanung grundlegenden Aussagen zu enthalten, ohne diese Planung selbst im Einzelnen vorwegzunehmen. Aussagen, denen keine verbindliche Wirkung zukommen soll, sind als solche erkennbar zu machen.

..."

"Sachprogramme

§ 10. (1) Sachprogramme sind ergänzende Teile des Landesentwicklungsprogramms, die Vorgaben für die Regionalprogramme und die örtliche Raumplanung auf bestimmten raumbezogenen Sachbereichen beinhalten. Die Vorgaben können in Form von Leitlinien, aber auch in der Festlegung von Richt- und Grenzwerten in Bezug auf raumbezogene Entwicklungsziele getroffen werden.

..."

"Übergangsbestimmungen - Rechtsüberleitung

§ 82. (1) Die gemäß § 6 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl Nr 98, oder des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 verbindlich erklärten Entwicklungsprogramme gelten als Entwicklungsprogramme im Sinn dieses Gesetzes.

..."

7. Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2008, mit der das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt wird, LGBl Nr 49/2008, lautet auszugsweise:

"§ 1 (1) Das gemäß den §§ 6 Abs 3 und 4 ROG 1998 ausgearbeitete Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg wird für verbindlich erklärt.

...

§ 2 (1) Das Sachprogramm gliedert sich wie folgt:

1. Ziele und Maßnahmen für die Errichtung und Änderung von Schianlagen:

1.1. Raumstrukturelle Eignung

...

2. Beurteilungskriterien einschließlich Erläuterungen

2.1. Raumstrukturelle Eignung

..."

"Anhang: Begriffsdefinitionen

(2) Die unter Abs 1 Z 1 enthaltenen Punkte einschließlich der Begriffsdefinitionen im Anhang sind verbindliche Festlegungen. Die Punkte unter Abs 1 Z 2 stellen unverbindliche Richtlinien im Sinn des § 6 Abs 2 letzter Satz ROG 1998 dar.

..."

IV. Erwägungen

1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Für die vorliegende, bereits im Juli 2012 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).

2.1. Voraussetzung für die Durchführung der in § 3a Abs 2 NSchG normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme (im konkreten Fall der verfahrensgegenständlichen Schigebietserweiterung) unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in § 3a Abs 2 leg. cit normierten Interessenabwägung in Betracht, weswegen zunächst zu klären ist, welchen besonders wichtigen öffentlichen Interessen die Schigebietserweiterung "H" unmittelbar dient.

2.2. Die bis zur Novelle LGBl Nr 1/2002 in § 3 Abs 3 NSchG normierte Interessenabwägung wurde durch die genannte Novelle in § 3a Abs 2 NSchG transferiert, zumal aus den Materialien zu dieser Novelle (Nr 920 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 12. Gesetzgebungsperiode)) ersichtlich ist, dass § 3a in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1/2002 im Wesentlichen die Abs 3, 4 und 6 des § 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 1/2002 enthält. Damit kann zur Auslegung des § 3a Abs 2 auch auf die Judikatur zu § 3 Abs 3 NSchG in der Fassung vor der eben genannten Novelle, sowie auf die Materialien zu dessen Vorgängerbestimmung, nämlich § 3 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86/1977, wiederverlautbart durch LGBl Nr 1/1993 als Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, zurückgegriffen werden.

2.3. In den Materialien zu § 3 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 (Nr 180 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 3. Session der 7. Wahlperiode) wird zur Frage, was unter "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist, Folgendes festgehalten:

"Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 3 kommen auch volkswirtschaftliche und sonstige zusammengefaßte wirtschaftliche Interessen in Betracht."

Aus diesen Materialien ergibt sich daher, dass als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NSchG auch volksbzw regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen können, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (vgl in diesem Sinne VwGH vom 18. April 1994, 93/10/0079).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zu der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 3a NSchG und deren Vorgängerbestimmungen schon ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (VwGH vom 18. April 1994, 93/10/0079, VwGH vom 20. September 1999, 96/10/0106, VwGH vom 21. Mai 2012, 2010/10/0147).

Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um "besonders wichtige öffentliche Interessen" im Sinne des § 3a NSchG handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers (im konkreten Fall der beiden Beschwerdeführerinnen) ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (vgl VwGH vom 24. April 1995, 94/10/0139).

2.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid demgegenüber die Auffassung vertreten, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Schigebietserweiterung "H" unmittelbar nur am Wert des Vorhabens für die Schisport betreibende Öffentlichkeit gemessen werden könnte. Damit hat die belangte Behörde aber verkannt, dass im vorliegenden Fall - wie dargestellt - nicht nur das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausübung des Schisportes, sondern auch Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft (als regional- bzw volkswirtschaftliche Interessen) als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NSchG in Betracht kommen.

Dadurch, dass die belangte Behörde diese Interessen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht beachtet hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

3. Anders als die Beschwerdeführerinnen meinen, vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben auch unmittelbar jenem öffentlichen Interesse diene, welches sich in Akten der Raumordnung (räumliche Entwicklungskonzepte der Gemeinden P und K) manifestiere. Zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, wonach in den genannten räumlichen Entwicklungskonzepten eine schitechnische Verbindung der "Sch" über die Schigebietserweiterung "H" mit dem Schigebiet in K übereinstimmend ausgewiesen sei, ist nämlich Folgendes festzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen ist (VwGH vom 9. August 2006, 2004/10/0235). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass unter besonders wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 3a Abs 2 NSchG die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens - im vorliegenden Fall die Schigebietserweiterung "H" - gemeint sind (vgl dazu VwGH vom 19. März 2002, 99/10/0203 (VwSlg 15.793 A/2002)). Die Errichtung einer schitechnischen Verbindung zwischen dem Schigebiet "Sch" und dem Schigebiet in K war jedoch - was die Beschwerdeführerinnen ohnehin einräumen - nicht Gegenstand des von den Beschwerdeführerinnen zur Genehmigung eingereichten Vorhabens. Als besonders wichtige Interessen im Sinne des § 3a NSchG kommen nur die Interessen an der Durchführung des konkreten Vorhabens Schigebietserweiterung "H" und die Entsprechung dieses Vorhabens mit etwaigen raumordnungsrechtlichen Planungsakten in Betracht. Derart kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass die Umsetzung einer in den räumlichen Entwicklungskonzepten der Gemeinden P und K ausgewiesenen, aber keinen Vorhabensbestandteil bildenden Verbindung zweier Schigebiete, kein öffentliches Interesse im Sinne des § 3a Abs 2 NSchG darstellt, dem die Errichtung der Schigebietserweiterung "H" unmittelbar dient.

Daran vermögen auch die in der Beschwerde (an anderer Stelle) getroffenen Ausführungen, wonach sich die Rechtswidrigkeit der Ansicht, in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 seien öffentliche Planungsakte zu ignorieren, aus § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 ergeben würde, nichts zu ändern. Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient der Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (vgl in diesem Sinn VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165). Auf dieses Vorhaben - nicht jedoch auf keinen Teil des Vorhabens bildende Überlegungen des Projektwerbers betreffend einer etwaigen in der Zukunft liegenden "Weiterentwicklung" des Vorhabens - haben sich daher auch das gemäß § 12 UVP-G 2000 zu erstellende Umweltverträglichkeitsgutachten und die gemäß § 12 Abs 5 Z 5 leg. cit in dieses Gutachten aufzunehmende Beurteilung betreffend die zu erwartenden Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes zu beziehen. Die Beschwerde räumt in diesem Zusammenhang ohnehin ein, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten der Vorgabe des § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 entsprochen habe. Es kann daher schon deshalb nicht gesagt werden, dass gegenständlich die Akte der öffentlichen Raumplanung nicht berücksichtigt worden wären.

Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrem auf § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 bezogenen Vorbringen überdies, dass § 3a NSchG ausschließlich aufgrund des in § 3 Abs 3 UVP-G 2000 normierten "konzentrierten Genehmigungsverfahrens" im vorliegenden Verfahren mitanzuwenden ist. Das UVP-G 2000 nennt explizit keine "besonders wichtigen öffentlichen Interessen", welche bei der Anwendung einer im konzentrierten Verfahren mitanzuwendenden (landesrechtlichen) Bestimmung zu beachten wären. Zudem kann für die Auslegung der mitanzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschrift des § 3a NSchG in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem

2. Abschnitt des UVP-G 2000 aus § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 auch aus einem anderen Grund nichts gewonnen werden. Bei der auf Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG basierenden Bestimmung des § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 handelt es sich um eine vom Bundesgesetzgeber erlassene Bestimmung, während § 3a NSchG - auf Grundlage des Art 15 Abs 1 B-VG - vom (Salzburger) Landesgesetzgeber erlassen wurde, weshalb der Inhalt des § 3a NSchG nicht durch den Inhalt des § 12 Abs 5 Z 5 UVP-G 2000 determiniert wird und sich insofern ein Rückgriff auf diese Bestimmung zur Auslegung des § 3a NSchG als nicht zielführend erweist. Weiters hat sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung - erkennbar - nicht vom Berufungsvorbringen der erstmitbeteiligten Partei, wonach (künstlich) beschneite Pisten beim Gast unbeliebt seien, leiten lassen, zumal sie im angefochtenen Bescheid zu keinem Zeitpunkt auf diese Frage Bezug nimmt. Folglich ist auch mit diesem Vorbringen für den Standpunkt der Beschwerdeführerinnen nichts zu gewinnen.

4. Ferner ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich (vgl Seite 37, Punkt 2.2.7.), dass die belangte Behörde ausdrücklich von einem Nichtvorliegen eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses, welchem die Verwirklichung der Schigebietserweiterung "H" unmittelbar dient, ausgegangen ist, weswegen ihrer Auffassung nach die in § 3a NSchG normierte Interessenabwägung unterbleiben könne. In diesem Sinn hat die belangte Behörde in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides auch auf den nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen für das Vorliegen einer Interessenabwägung sprechenden "erhöhten Energieverbrauch" für die Pistenbeschneiung nicht Bezug genommen. Diesbezügliche Ausführungen finden sich lediglich in den (auszugsweise erfolgten) wörtlichen Wiedergaben des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Pistenbau Mag. H (vgl Seite 16 des angefochtenen Bescheides) und der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. S (vgl Seite 24 des angefochtenen Bescheides). Es ist daher (auch) unter diesem Blickwinkel nicht erkennbar, dass die belangte Behörde bereits - auf Grundlage des § 3a Abs 2 NSchG - eine Interessenabwägung durchgeführt hätte. Folglich ist es mangels Vorliegen einer derartigen Interessenabwägung entbehrlich, auf das eine Interessenabwägung kritisierende Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

5.1. Wenn die Beschwerdeführerinnen rügen, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich (auch aufgrund des von ihnen beigebrachten meteorologischen Gutachtens) mit der Frage der zu erwartenden Betriebsdauer der Piste 1 hinreichend zu befassen, zeigen sie im Ergebnis eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

5.2. Zwar verkennt der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach der Gutachter Dr. G festgehalten habe, dass sich aus der südseitigen Exposition der Piste 1 nicht zwangsläufig eine kürzere Saisondauer ableiten lasse, dass der von der Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige Mag. H die Notwendigkeit des früheren Saisonschlusses auf der Piste 1 nicht allein mit deren südseitigen Exposition, sondern auch mit deren Höhenlage und des im Spätwinter schwer zu präparierenden Steilhangs begründet hat. Ebenso wenig ist - anders als die Beschwerdeführerinnen meinen - erkennbar, dass die belangte Behörde den Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen zur Frage der Betriebsdauer der Piste 1 einen unzutreffenden Inhalt unterstellt habe. Dies deshalb, weil dieser Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Februar 2012 seine Ausführungen zur Frage der kürzeren Saisondauer auf der Piste 1 ausdrücklich aufrecht erhalten hat. Aus dem bloßen Umstand, dass er diese Ausführungen in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht neuerlich wiederholt hat, kann nicht abgeleitet werden, dass der nichtamtliche Sachverständige seine Ausführungen im ursprünglichen Gutachten vom 29. November 2011 revidieren wollte. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführerinnen, wonach der nichtamtliche Sachverständige die grundsätzliche Beschneiungsmöglichkeit der Piste 1 nicht in Abrede gestellt habe, nichts zu ändern. Gleiches gilt für jene Beschwerdeausführungen, die sich auf die Saisondauer und Pistenöffnungszeiten anderer Schigebiete als die des verfahrensgegenständlichen Vorhabens beziehen.

5.3. Allerdings kritisiert die Beschwerde zu Recht, dass sich weder die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch der von ihr beigezogene nichtamtliche Sachverständige Mag. H mit den neuen technischen Daten, wonach eine künstliche Beschneiung bereits ab einer Grenztemperatur von - 1 Grad Celsius und nicht - wie in der Umweltverträglichkeitserkläru ng dargestellt - ab einer Grenztemperatur von -2 bis - 5 Grad Celsius möglich sei, befasst habe. Weder die belangte Behörde noch der von ihr beigezogene nichtamtliche Sachverständige haben sich mit der Möglichkeit einer künstlichen Beschneiung bereits ab einer Grenztemperatur von -1 Grad Celsius auseinandergesetzt, weder aus den Ausführungen des Sachverständigen noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass die die Möglichkeit einer Beschneiung bei höheren Temperaturen (-1 Grad Celsius) keine Auswirkungen auf die zu erwartende Betriebsdauer der Piste 1 nach sich ziehen würde.

Der Umstand, dass in der Umweltverträglichkeitserklärung noch von einer Grenztemperatur von -2 bis -5 Grad Celsius als Voraussetzung zur Durchführung der Beschneiung ausgegangen wurde, vermag ein Absehen von der Klärung dieser Frage nicht zu rechtfertigen. Bei einem Verfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit eines zur Genehmigung eingereichten Vorhabens ist zwar - neben den für die Bewilligung des Vorhabens notwendigen Unterlagen - die vom Projektwerber beizubringende Umweltverträglichkeitserklärung, zumal diese geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165; VwGH vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213 (VwSlg 16.965 A/2006)). Allerdings hat die Behörde bei ihrer Entscheidung - wie sich aus § 17 Abs 4 UVP-G 2000 ergibt - die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10 leg cit, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen. Es ist der Behörde folglich verwehrt, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf Grundlage der Umweltverträglichkeitserklärung und der sonstigen vom Projektwerber beizubringenden Unterlagen zu beurteilen. Vielmehr hat sich die Behörde aufgrund ihrer sich aus § 17 Abs 4 UVP-G 2000 ergebenden Verpflichtung, die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, und sich im Rahmen der Begründung ihres Bescheides auch mit etwaigen vom Projektwerber beigebrachten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht bereits Teil des verfahrenseinleitenden Antrages gebildet haben, und den darin vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde hätte somit bei ihrer Entscheidung jedenfalls auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 31. Jänner 2012 und das mit dieser Stellungnahme vorgelegte meteorologische Gutachten von Dr. G, in welchem auf den Umstand der verbesserten technischen Möglichkeiten zur Beschneiung hingewiesen wurde, zu berücksichtigen gehabt, und sie wäre gehalten gewesen, sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit dieser Frage - gegebenenfalls unter nochmaliger Beiziehung eines Sachverständigen - auseinanderzusetzen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich derart als mangelhaft begründet, zumal vor dem eben dargelegten Hintergrund die Annahme der belangten Behörde, wonach der nichtamtliche Sachverständige Mag. H in seinem Gutachten vom 29. November 2011 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass die Piste 1 je nach Saisondauer mehrere Wochen früher als andere Anlagen im bestehenden Schigebiet "Sch" zu schließen sei, für den Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar ist. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

5.4. Im vorliegenden Zusammenhang ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Verwirklichung des von den Beschwerdeführerinnen zur Bewilligung eingereichten Projekts in seiner Gesamtheit - und nicht bloß Teile von diesem - ist als jene Maßnahme zu verstehen, für die zu prüfen ist, ob sie in dem in Rede stehenden Sinn besonders wichtigen öffentlichen Interessen unmittelbar dient. Bloß auf einzelne Teile des Projekts bezogene Überlegungen sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, darzutun, dass die Verwirklichung der Maßnahme (des Projekts) nicht geeignet ist, einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse unmittelbar zu dienen. Es ist daher - anders als die belangte Behörde offenbar meint - nicht zu erkennen, dass sich allein aus dem Umstand, dass die nur einen Teil der projektierten Schigebietserweiterung "H" bildende Piste 1 unter Umständen einige Wochen früher zu schließen sein könnte als der Rest des Schigebietes, bereits ergeben würde, dass die von der Erstbeschwerdeführerin geplante, noch vier weitere Pisten umfassende Erweiterung ihres Schigebietes (jedenfalls) nicht geeignet ist, dem öffentlichen Interesse an der Ausübung des Schi- und Wintersportes durch die Bevölkerung bzw sonstigen besonders wichtigen öffentlichen Interessen (siehe dazu Punkte 2.3. und 2.4.) unmittelbar zu dienen.

Nichts anderes gilt zur Auffassung der belangten Behörde, dass sich für den vorliegenden Fall aus der Notwendigkeit einer "permanenten Beschneiung" einer Schianlage (nämlich der Piste 1), automatisch ergeben würde, dass jedenfalls ein besonders wichtiges Interesse an der Nutzung des gesamten Vorhabens in Abrede zu stellen sei. Zunächst haben auch die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang (zutreffend) darauf hingewiesen, dass der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 29. November 2011 hinsichtlich der Piste 1 von der Notwendigkeit einer ausreichenden Grundbeschneiung und einer effektiven, witterungsabhängigen Nachbeschneiung, nicht jedoch von einer permanenten Notwendigkeit einer Beschneiung der Piste 1 ausgegangen ist. Ferner beziehen sich die die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Frage der "Notwendigkeit der permanenten Beschneiung" ausschließlich auf die lediglich einen Teil des Gesamtprojekts bildende Piste 1. Sie sind daher schon deshalb nicht geeignet, auszuschließen, dass die projektierte Schigebietserweiterung in ihrer Gesamtheit unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dient. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt und den bekämpften Bescheid unter diesem Gesichtspunkt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

6. Wenn die Beschwerde aber einwendet, die belangte Behörde habe die vom nichtamtlichen Sachverständigen Mag. H in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 17. April 2012 getätigten Aussagen zur Frage der Attraktivität der Piste 1 für Wiederholungsfahrten falsch bewertet, weil dieser seine Aussage über Befragung der erstmitbeteiligten Partei abgeändert habe, übersieht sie, dass der Sachverständige auch nach der Befragung durch die erstmitbeteiligte Partei festgehalten hat, dass die Piste 1 jedenfalls nur von gewissen Schifahrern benutzt werden könne, da sie bereits im oberen Bereich anspruchsvoll sei und fortgeschrittenes Schikönnen erfordere; überdies würden (was aber nicht nur auf die konkrete Piste zutreffe) dann, wenn durch Mittagssonnen-Einstrahlung oder tiefe Lagen die Schneeverhältnisse schlechter würden, die Schifahrer vom Befahren abgehalten oder eher ungern diese Piste benutzten. Ausgehend davon kann - anders als die Beschwerde meint - nicht gesagt werden, dass der Sachverständige seine Ausführungen, wonach die Piste 1 für Wiederholungsfahrten eher nicht benutzt würde, abgeändert habe.

Allerdings ist, wie bereits dargelegt wurde und worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, die projektierte Schigebietserweiterung in ihrer Gesamtheit als jene Maßnahme zu verstehen, für die zu prüfen ist, ob sie besonders wichtigen öffentlichen Interessen unmittelbar dient. Daher ist auch die Anzahl der nur auf der Piste 1 durchgeführten Wiederholungsfahrten für sich alleine nicht hinreichend, um darzulegen, dass die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen (Gesamt)vorhabens nicht geeignet ist, unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse (etwa der Ausübung des Schisports durch die Öffentlichkeit) zu dienen.

7.1. Zum Vorbringen der Beschwerde, das im Zusammenhang mit dem "Sachprogramm für die Errichtung von Schianlagen im Land Salzburg" (Sachprogramm Schianlagen) steht, ist vorauszuschicken, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten §§ 6 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44/1998 (ROG 1998) mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getreten sind und folglich bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zu berücksichtigen waren. Das ROG 1998 wurde durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene ROG 2009, LGBl Nr 30/2009 abgelöst. In den Materialien zum ROG 2009 (Nr 86 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) wird zu den §§ 8, 9 bis 13 und 82 ausgeführt:

"Zu § 8 (Entwicklungsprogramme):

Im Abs 6 ist die Einsichtnahme über Internet (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten) ergänzt. Ansonsten erfolgt eine nahezu wörtliche Übernahme aus § 6 ROG 1998. Ohne inhaltliche Änderung ist im Abs 2 von 'keine verbindliche Wirkung' an Stelle 'keine bindende Wirkung' die Rede, im Abs 3 von 'zur allgemeinen Einsicht' an Stelle 'zur Einsicht'."

"Zu den §§ 9 bis 13 (Landesentwicklungsprogramm, Sachprogramme, Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte, Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten, Änderung von Entwicklungsprogrammen):

Die Bestimmungen werden aus dem ROG 1998 (§§ 7 bis 11) wörtlich übernommen. (Ausnahme im § 11 Abs 4: 'Raumordnungszielen und - grundsätzen' an Stelle 'Zielen und Grundsätzen des Gesetzes'.)"

"Zu den §§ 82 bis 84 (Übergangsbestimmungen):

...

Zu § 82: Grundsätzlich werden die bisherigen bestehenden

Planungsakte in den Geltungsbereich des neuen Raumordnungsgesetzes

übergeleitet.

..."

7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Anführung einer unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des Bescheides führen muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine Rechtsgrundlage besteht, die geeignet ist die behördliche Entscheidung zu tragen (vgl VwGH vom 10. Oktober 2011, 2011/17/0232; VwGH vom 6. November 2011, 2010/06/0023 und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, E 209 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Hievon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, da - wie aus den oben wiedergegebenen Materialien ersichtlich - die Inhalte der §§ 6 und 8 ROG 1998 - wörtlich weitgehend ident - in die §§ 8 und 10 ROG 2009 transferiert wurden, die zuletzt genannten Bestimmungen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung standen und somit zu diesem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage bestanden hat, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung stützen konnte.

7.3. Mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2008, LGBl Nr 49/2008, wurde das Sachprogramm für die Errichtung oder Änderung von Schianlagen im Land Salzburg für verbindlich erklärt. Gemäß § 82 Abs 1 ROG 2009 handelt es sich bei diesem Sachprogramm um ein Entwicklungsprogramm iSd ROG 2009. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass derartige Richtlinien bzw Programme lediglich unverbindliche Empfehlungen darstellen, denen nur dann normative Wirkungen zukommen, wenn sie der Gesetzgeber (etwa mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt (vgl zur ÖNORM: VwGH vom 26. Juni 2013, 2012/05/0187, mwH; zum Bundesabfallwirtschaftsplan: VwGH vom 20. Februar 2014, 2011/07/0180; zu den ÖAL-Richtlinien: VwGH vom 12. Juli 1994, 92/04/0067, 0068). Aus § 2 Abs 2 der genannten Verordnung LGBl Nr 49/2008 ergibt sich, dass jener Teil des Sachprogramms Schianlagen, in dem sich auch Ausführungen betreffend der Mindestbreite von neu zu errichtenden Schipisten finden (vgl "2.2. Landschaftsstrukturelle Erfordernisse"), worauf auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hingewiesen hat, nicht für verbindlich im Sinn des § 6 Abs 2 ROG 1998 (und somit auch im Sinne des § 8 Abs 2 ROG 2009) erklärt wurde. Dem angesprochenen Punkt 2.2. des Sachprogramms Schianlagen kommt daher keine normative Wirkung zu.

Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, die aus dem Umstand, dass im überwiegenden Teil der projektierten Anlage die im Sachprogramm Schianlagen empfohlenen Richtwerte für die Pistenbreite nicht eingehalten würden, ableitet, dass der Verwirklichung der "Schigebietserweiterung H" (jedenfalls) ein besonders wichtiges öffentliches Interesse nicht zu unterlegen sei, nicht zu teilen. Angesichts des nicht bindenden Charakters dieser Richtwerte ist der für die Fragen der schitechnischen Sinnhaftigkeit und der Attraktivität der projektierten Schigebietserweiterung für die Schisport betreibende Öffentlichkeit relevante Sachverhalt zu klären, wobei die belangte Behörde einen Sachverständigen beiziehen kann. Die Klärung dieser Fragen durch einen bloßen Rückgriff auf einen unverbindlichen Teil eines Sachprogrammes erweist sich aber als nicht zielführend. Es ist damit entbehrlich, auf jenes Beschwerdevorbringen einzugehen, mit dem behauptet wird, dass die projektierte Schigebietserweiterung den Vorgaben des Sachprogramms Schianlagen ohnehin weitgehend entsprechen würde.

8.1. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das sich mit der Begründung, die erstmitbeteiligte Partei sei präkludiert, gegen die Parteistellung derselben richtet, erweist sich als zutreffend.

8.1.1. In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 (vgl AB 1179 BlgNR XVIII. GP , Seiten 4 und 5) heißt es zur Frage der Parteistellung des Umweltanwaltes:

"Hinsichtlich der in Abs. 3 normierten Legalparteistellungen des Umweltanwalts, der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden Gemeinde wird hinsichtlich ihrer Rechte festgelegt, daß sie die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend machen können. Als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt gelten in einem weiten Sinne alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Rohrleitungsrecht und anderes."

In dem Gesetzesmaterialien (vgl die Begründung des IA 168/A XXI. GP ) zur Novelle BGBl I Nr 89/2000 (UVP-G-Novelle 2000) heißt es zu § 19 überdies:

"Sämtliche Sonderregelungen zum Erwerb der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen, zur Präklusion und zur übergangenen Partei in den §§ 16 und 19 des geltenden UVP-G wurden gestrichen. Es gelten die allgemeinen Regeln des AVG. Das bedeutet, dass

1. alle in § 19 Abs 1 angeführten Parteien von Beginn des Verfahrens an Parteistellung haben, ohne dass es einer Handlung seitens dieser Parteien bedarf;

2. in Verfahren, die nach den allgemeinen Bestimmungen des AVG durchgeführt werden und in denen die Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde und darüber hinaus in geeigneter Form kundgemacht wird, Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erheben (§ 42 Abs 1 AVG);

3. in Verfahren, die nach den Bestimmungen des AVG für Großverfahren durchgeführt werden, Personen ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht innerhalb der im Edikt angegebenen Frist von mindestens 6 Wochen bei der Behörde Einwendungen erheben (§ 44b Abs 1 AVG);

4. für übergangene Parteien generell § 42 Abs 3 AVG anzuwenden ist."

In den Materialien zur Novellierung des UVP-G 2000 durch BGBl I Nr 153/2004 (RV 648 BlgNR XXII. GP , Seite 11) findet sich ferner folgende Klarstellung:

"In den Abs. 3 und 4 wurde jeweils der Hinweis auf die Rechtsmittelmöglichkeit gestrichen, weil die Geltendmachung subjektiver Interessen dies impliziert."

Die §§ 44a ff AVG wurden durch die Novelle BGBl I Nr 158/1998 in das AVG eingefügt. Die Materialien zu dieser Novelle (vgl AB 1167 BlgNR XX. GP , Seite 24) enthalten zur Frage der Zielsetzung der Bestimmungen für Großverfahren folgende Ausführungen:

"Im Unterschied zu den meisten bisher in der Diskussion geäußerten Vorschlägen vermeidet es der Antrag, in Anlagenverfahren oder Großverfahren nach dem Muster des § 356 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 die Erlangung der Parteistellung an das rechtzeitige Erheben von Einwendungen zu binden. Denn diese Lösung steht mit der Systematik des AVG, das wichtige Informationsrechte an die Parteistellung koppelt, in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis. Um Akteneinsicht gewährt zu erhalten, muß man Partei sein. Nachbarn sind deshalb unter dem Regime des § 356 Abs. 3 GewO 1994 sinnwidrigerweise gezwungen, zunächst Einwendungen zu erheben, um verläßlich abschätzen zu können, ob sie vom Vorhaben positiv oder negativ betroffen sind. Der Antrag geht einen anderen Weg und verengt den Kreis der aktiven Verfahrensteilnehmer schrittweise. Wer immer nach den Verwaltungsvorschriften Parteistellung hat, soll diesen Status so lange behalten, bis er ihn dadurch verliert, daß er es unterläßt, rechtzeitig eine Einwendung zu erheben.

...

Im Großverfahren soll der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen kann. Wenn sie den Antrag mit einem 'großen Edikt' kundmacht, sind Einwendungen bei sonstiger Präklusion der Parteistellung innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist bei ihr schriftlich zu erheben. Um diese im Interesse der Verfahrensbeschleunigung notwendige Konsequenz für die Beteiligten tragbar zu machen, sieht der Antrag Publikationspflichten vor, wie sie sonst nur bei generell-abstrakten Normen begegnen:

..."

8.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass der Umweltanwalt (grundsätzlich) über keine subjektiven Rechte verfügt, sondern Kompetenzen ausübt (VwGH vom 25. April 2013, 2012/10/0096, VwGH vom 15. März 2011, 2010/05/0205).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die im § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Parteien als Formalparteien (also auch der Umweltanwalt) überhaupt der Präklusion unterliegen können, umstritten ist (VwGH vom 11. Dezember 2012, 2011/05/0038, mwH, vgl auch die divergierenden Lehrmeinungen von Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3 , 2013, § 19 Rz 54; Schmelz/Schwarzer, UVP-G, 2011, §19 Rz 40 ff; Altenburger/Berger, UVP-G2, 2010, § 19 Rz 32; Randl, Der Umweltanwalt im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/Raschauer (Hrsg), Praktische Fragen des Verfahrens vor dem Umweltsenat, 2008, Seite 147, Seite 157 ff).

8.1.3. Anders als die belangte Behörde und die erstmitbeteiligte Partei meinen, ist davon auszugehen, dass auch der Umweltanwalt in einem nach dem UVP-G 2000 durchzuführenden Genehmigungsverfahren der Präklusionsfolge des § 44b Abs 1 AVG unterliegt.

Sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs 3 UVP-G 2000 als auch aus den oben wiedergegebenen Materialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 ist ersichtlich, dass der Umweltanwalt als eine der in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Formalparteien die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften - anders als etwa in § 42 Abs 1 Z 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 hinsichtlich naturschutzrechtlicher Vorschriften - nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern "als subjektives Recht" geltend zu machen hat.

Diese bereits in der Stammfassung des UVP-G 2000 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber offenbar - gerade vor dem Hintergrund des Umfanges und der Komplexität eines nach dem UVP-G 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahrens - auch die in § 19 Abs 3 leg cit genannten Parteien - so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien - zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen anhalten wollte. Ferner ergibt sich auch aus den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 153/2004, dass der Gesetzgeber an dieser Sichtweise festgehalten hat, zumal er mit Hinweis auf die Notwendigkeit der "Geltendmachung subjektiver Interessen", die zuvor für die in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Formalparteien explizit normierte Rechtsmittelbefugnis gestrichen hat.

Zudem lässt die UVP-G-Novelle 2000 eine Deutung nur dahingehend zu, dass auch der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen des § 44b Abs 1 AVG unterliegt. Mit dieser Novelle wurden die bis zu diesem Zeitpunkt im UVP-G 2000 enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen gestrichen und somit auch die Bewilligungsverfahren nach dem UVP-G 2000 - wie in den Materialien zu dieser Novelle ausdrücklich erwähnt - den allgemeinen, damit auch die Präklusionsbestimmungen umfassenden Regelungen des AVG unterworfen. Aus den genannten Materialien ergibt sich überdies kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber in jenen UVP-Verfahren, die den Bestimmungen des AVG über Großverfahren unterliegen, zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien (iSd § 8 AVG) unterscheiden wollte; auch der Gesetzestext bietet für eine derartige Differenzierung keinen Anhaltspunkt.

Dies steht im Einklang mit der aus den Materialien zur AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 ersichtlichen Zielsetzung, die hinter der Schaffung der Bestimmungen über Großverfahren gestanden hat, wonach mit dieser Novellierung der Behörde die Möglichkeit an die Hand gegeben werde, die Einwendungen gegen das Vorhaben bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung zu sammeln, damit sie die Verhandlung besser vorbereiten und allfällige ergänzende Sachverständigengutachten frühzeitig einholen könne. Der Gesetzgeber war sich bei der (zeitlich späteren) Erlassung der UVP-G-Novelle 2000 durch BGBl I Nr 89/2000 dieser Zielsetzung bewusst. Dennoch hat er in den Gesetzesmaterialien die Präklusionsbestimmungen des AVG - ohne eine Unterscheidung zwischen Formalparteien und sonstigen Parteien zu treffen - auch für die Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 für anwendbar gesehen, wobei die Anordnung der Notwendigkeit der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften durch die in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 genannten Parteien als "subjektives Recht" beibehalten wurde. Es kann daher auch unter diesem Aspekt nicht gesagt werden, dass der Umweltanwalt der Präklusionsregelung des § 44b Abs 1 AVG nicht unterliegen würde.

Die - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar implizit vertretene - gegenläufige Auffassung, wonach die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften "als subjektives Recht" damit zu erklären sei, dass dadurch jedenfalls ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof sichergestellt werden sollte (vgl in diese Richtung auch Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 2010, Seite 204), vermag nicht zu überzeugen. § 19 Abs 3 UVP-G 2000 räumt den dort genannten Parteien nämlich ausdrücklich die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, wobei diese Berechtigung bereits in der Stammfassung des § 19 Abs 3 UVP-G (BGBl Nr 697/1993) enthalten war. Würde man nun davon ausgehen, dass die Verwendung der - gleichfalls bereits in der Stammfassung des § 19 Abs 3 leg. cit enthaltene - Formulierung " als subjektives Recht" lediglich der Sicherstellung der Beschwerdebefugnis des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinde an den Verwaltungsgerichtshof dienen sollte, so wäre es nicht notwendig gewesen, in dieser Bestimmung die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof nochmals ausdrücklich einzuräumen. Ein derartiger - die erwähnte Berechtigung überflüssig machender - Inhalt kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

8.1.4. Der Präklusion des Umweltanwaltes in UVP-Genehmigungsverfahren stehen im Übrigen weder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2004, 2002/10/0002 (VwSlg 16.447 A/2004), noch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2004, G 4/04 ua (VfSlg 17.220), und vom 12. Dezember 2008, B 909/08 (VfSlg 18.659), entgegen.

8.1.4.1. In seinem Erkenntnis vom 14. September 2004, 2002/10/0002, in dem die Frage einer etwaigen Präklusion des Umweltanwaltes in einem Verfahren nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976, LGBl Nr 65/1976 zu beurteilen war, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst dargelegt, dass für den Fall, dass sich die Parteistellung nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung gründet, die Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG begrifflich nicht in Betracht kommt, weswegen Organparteien von der Präklusionsregelung daher nicht erfasst sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass er die im Schrifttum mehrfach angesprochene Problematik der Zuschreibung "subjektiver Rechte" an Organparteien durch den Gesetzgeber in diesem Erkenntnis schon deshalb nicht zu erörtern habe, weil der (Steiermärkische) Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz übertragenen Aufgaben als "subjektive Rechte" zu bezeichnen (vgl § 6 Abs 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl Nr 78/1988). Insofern unterscheidet sich aber die dem Erkenntnis vom 14. September 2004 zu Grunde liegende Rechtslage maßgeblich von jener, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, zumal in seinem Erkenntnis - wie erwähnt - auf die in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 normierte Notwendigkeit der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften "als subjektives Recht" nicht einzugehen war.

8.1.4.2. In seinem Erkenntnis vom 16. Juni 2004, VfSlg 17.220, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage befasst, ob die einfachgesetzliche Einräumung einer Beschwerdebefugnis für staatliche Organe (beispielsweise den Umweltanwalt) an den Verfassungsgerichtshof im Anwendungsbereich der Genehmigungsverfahren des UVP-G 2000 verfassungsrechtlich zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof ist dabei

(zusammengefasst) zum Ergebnis gelangt, dass die einfachgesetzliche Einräumung einer derartigen Beschwerdeberechtigung verfassungswidrig und eine "Amtsbeschwerdebefugnis" vor dem Verfassungsgerichtshof "verfassungsrechtlich" kraft Art 144 Abs 1 B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I Nr 51/2012) ausgeschlossen sei. Insbesondere könne eine derartige "Amtsbeschwerdebefugnis" einfachgesetzlich auch nicht dadurch erreicht werden, dass staatlichen Organen die Geltendmachung der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen "als subjektives Recht im Verfahren" eingeräumt werde. Bei den durch § 19 Abs 3 UVP-G 2000 zu "subjektiven Rechten" erklärten Interessen handle es sich um keine echten "subjektiven Rechte", die für die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I Nr 51/2012) und dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 1 B-VG (in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I Nr 51/2012) notwendig wären. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich aber nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die vom Gesetzgeber in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 gewählte Formulierung der Notwendigkeit der Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften "als subjektives Recht" eine Präklusion der in dieser Bestimmung genannten Formalparteien zulässt. Damit ist für den Standpunkt der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei auch aus diesem Erkenntnis nichts zu gewinnen.

8.1.4.3. Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2008, VfSlg 18.659, gebietet keine andere Sichtweise. Aus dem in diesem Erkenntnis dargestellten und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Standortgemeinde - anders als die erstmitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren - innerhalb der ediktal kundgemachten, sechswöchigen Einwendungsfrist jedenfalls einen Schriftsatz, mit dem die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend gemacht wurde, erstattet hat. Schon aus diesem Grund hatte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Frage, ob die (gänzliche) Unterlassung der (schriftlichen) Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften den Verlust der auf § 19 Abs 1 iVm Abs 3 UVP-G 2000 beruhenden Parteistellung nach sich zieht, nicht zu beantworten.

8.1.5. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides ferner dargelegt wird, dass der erstmitbeteiligten Partei bereits vor der "Ediktalladung" die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, sie diese auch wahrgenommen habe und daher auch nicht in "Gefahr" geraten wäre, ihre Parteistellung zu verlieren, ist für den Standpunkt der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei nichts zu gewinnen.

§ 44b Abs 1 AVG fordert nämlich, um den Verlust der Parteistellung zu vermeiden, die rechtzeitige schriftliche Erhebung von Einwendungen bei der Behörde. Unter "rechtzeitig" ist jedoch die Erhebung von Einwendungen ausschließlich während der im Edikt festgesetzten, mindestens sechswöchigen Frist zu verstehen (vgl Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, Seite 179, Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 356). Die erstmitbeteiligte Partei hat nicht behauptet, dass sie innerhalb der im Edikt der Erstbehörde genannten Frist Einwendungen erhoben hat, auch aus den vorgelegten

Verwaltungsakten ist die Erhebung solcher Einwendungen nicht ersichtlich. Die bereits vor Veröffentlichung des Ediktes vom September 2010 über die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch die Landesregierung erstattete Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei vom 2. August 2010 vermag somit ein Tätigwerden der erstmitbeteiligten Partei innerhalb der im Edikt angegebenen Frist nicht zu ersetzen.

8.1.6. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die gesetzliche Anordnung in § 19 Abs 3 UVP-G 2000, dass die dort genannten Formalparteien die (von ihnen jeweils wahrzunehmenden) öffentlichen Interessen als subjektive Rechte geltend machen, bedeutet, dass diese Formalparteien auch die für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte geltenden verfahrensrechtlichen Regelungen zu beachten haben und insofern auch der in § 44b AVG normierten Präklusionsregelung unterliegen. Die den Formalparteien in § 19 Abs 3 UVP-G 2000 prozessual eingeräumte Parteistellung kommt derart im Rahmen der für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte einschlägigen Bestimmungen zum Tragen.

8.2. Zum Beschwerdevorbringen, das sich gegen die Parteistellung der drittmitbeteiligten Partei richtet, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Bei der drittmitbeteiligten Partei handelt es sich - was weder von den Beschwerdeführerinnen noch von einer anderen Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Frage gestellt wurde - sowohl um einen Verein im Sinne des VerG 2002 als auch um eine eingetragene Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs 7 UVP-G 2000. Die Frage, ob Dr. H A berechtigt war, namens der drittmitbeteiligten Partei Einwendungen im gegenständlichen Verfahren zu erheben, richtet sich iSd § 6 Abs 2 VerG 2002 zunächst nach den Vereinsstatuen der drittmitbeteiligten Partei. Ferner ist bei der Beurteilung dieser Frage auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem Einwendungen bei der Erstbehörde erhoben wurden.

Auf Grundlage des von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes kann aber eine rechtskonforme Beurteilung der Frage, ob die drittmitbeteiligte Partei rechtzeitig ihr zurechenbare Einwendungen erhoben hat, nicht erfolgen. Für die Beurteilung, durch wen und in welcher Form Einwendungen für die drittmitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren zu erheben waren, ist auf jenen Zeitpunkt - im konkreten Fall: auf den Oktober 2010 - abzustellen, in dem diese Einwendungen tatsächlich erhoben wurden. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist aber ersichtlich, in welcher Form die Vertretungsbefugnis der drittmitbeteiligten Partei zu diesem Zeitpunkt geregelt war. Ebenso wenig weist der angefochtene Bescheid konkrete Feststellungen zu den gemäß § 6 Abs 2 VerG 2002 für die Vertretungsbefugnis primär maßgeblichen Vereinsstauten der drittmitbeteiligten Partei auf.

Daran vermögen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach Dr. H A gemäß einem Vereinsregisterauszug vom 27. September 2011 für die Periode vom 8. Mai 2009 bis zum 7. Mai 2013 sowohl die Funktion eines Geschäftsführers als auch eines Schriftführers für die drittmitbeteiligte Partei innehabe, nichts zu ändern. Aus diesen Feststellungen kann nämlich nicht geschlossen werden, in welcher Form die organschaftliche Vertretung der drittmitbeteiligten Partei im Oktober 2010 zu erfolgen hatte.

Da somit der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird daher zur Klärung der Frage, ob die drittmitbeteiligte Partei im konkreten Verfahren präkludiert ist, zunächst zu erheben sein wie die Drittmitbeteiligte im Oktober 2010 (organschaftlich) vertreten war und in welcher Form dies zu erfolgen hatte.

8.3. Soweit die Beschwerde einwendet, die viertmitbeteiligte Bürgerinitiative hätte sich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend konstituiert, geht sie jedoch fehl.

8.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Anforderungen an eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs 4 UVP-G 2000 streng auszulegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die gesetzlichen Anforderungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfu ngspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (vgl VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0111 (VwSlg 17.712 A/2009), unter Hinweis auf VfGH vom 13. März 2008, B 743/07 (VfSlg 18.415); vgl dazu und zum Folgenden auch VwGH vom 26. Mai 2011, 2008/07/0156, 0158). Ferner ist Voraussetzung für die Konstituierung einer Bürgerinitiative, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird, und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist eingebracht wird. Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die jeweilige schriftliche Stellungnahme im Text der Unterschriftenliste erwähnt sein sollte (vgl dazu auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3 , 2013, § 19 Rz 84).

8.3.2. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt (und auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich) ist aus dem auf Seite 1 der Unterschriftenliste abgedruckten Wortlaut ("Bürgerinitiative 'R' Gegen eine Verbauung der P Heimatberge zum Schigebiet") eindeutig klargestellt, dass sich jene Stellungnahme gemäß § 9 Abs 5 UVP-G 2000, auf die die Unterschriftenliste Bezug nimmt, gegen die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens richtet. Ferner finden sich (von der belangten Behörde ebenfalls festgestellt) auf den weiteren (fortlaufend nummerierten) Seiten der Unterschriftenliste die Hinweise "Bürgerinitiative R" und "Unterstützungserklärung zur UVE-Stellungnahme". Auch weist die Unterschriftenliste die in § 19 Abs 4 UVP-G 2000 geforderten Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum und datierte Unterschrift) auf. Die in Rede stehende Stellungnahme ist auf den 27. September 2010 datiert, sämtliche in der Unterschriftenliste eingetragene Unterschriften erfolgten - wie aus der beigesetzten Datierung erkennbar - frühestens an diesem Tag. Es kann daher folglich nicht gesagt werden, dass sich die Unterschriften nicht auf eine zum Zeitpunkt der Leistung der Unterschrift bereits existierende Stellungnahme bezogen hätten. Ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid dargelegten und mit den vorgelegten Verwaltungsakten übereinstimmenden Erscheinungsbild der Unterschriftenliste kann daher - entgegen der Beschwerde - davon ausgegangen werden, dass sich die viertmitbeteiligte Partei ordnungsgemäß konstituiert hat. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass einige Unterzeichner ihre Unterstützung der Stellungnahme durch Eingaben an die erstinstanzliche Behörde "zurückgezogen" haben, zumal aus diesen Eingaben nicht näher ersichtlich ist, warum sich die Unterzeichnenden bei Leistung ihrer Unterschrift nicht darüber im Klaren waren, eine Stellungnahme, die sich gegen das verfahrensgegenständliche Projekt richtet, zu unterstützen. Auch die Beschwerde enthält diesbezüglich keine näheren Ausführungen. Für das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach man unter der Formulierung "R" auch ein Eintreten für das verfahrensgegenständliche Projekt verstehen könne, mangelt es vor dem Hintergrund der Aktenlage im Übrigen an jeglichem Anhaltspunkt.

V. Ergebnis

1. Der angefochtene Bescheid erweist sich - wie dargelegt - sowohl als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher vorrangig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG aufzuheben.

2. Der Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in seiner im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014). Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die verzeichnete Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl etwa VwGH vom 25. Juni 2014, 2013/07/0254, mwH).

Wien, am 21. Oktober 2014

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