VwGH 2004/10/0235

VwGH2004/10/02359.8.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde

1.) des KM und 2.) der EM, beide in S und beide vertreten durch Dr. Peter Bönsch, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, Schlosshof 3A, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. November 2004, Zl. N-104873/15-2004-Pin/Gre, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Spruchpunkt I 1) den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung, dass durch den Neubau einer Badehütte mit den Ausmaßen von 3 m x 4 m bei einer Firsthöhe von 3,5 m auf einem näher bezeichneten Grundstück im 500 m-Uferschutzbereich des Mondsees solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden würden, ab. Mit Spruchpunkt I 2) dieses Bescheides wurde für andere Maßnahmen die beantragte Feststellung getroffen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung gegen Spruchpunkt I 1) des Bescheides.

Nach Einholung eines weiteren naturschutzfachlichen Gutachtens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Für die Anwendung des § 9 Oö NatSchG 2001 sei es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine unberührte Landschaft darstelle oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt seien. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass die Errichtung der Hütte zu einer Verlängerung der als beeinträchtigt wahrgenommenen Zone führe. § 9 Oö NatSchG 2001 verbiete nicht jede Veränderung der Natur. Vielmehr sei entscheidend, ob die Maßnahme zu Folge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändere. Nur dann stelle sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

Nach dem schlüssigen Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in erster und zweiter Instanz stehe fest, dass der gegenständliche Uferabschnitt als Übergangsbereich gewertet werden müsse, in dem sowohl ökologisch wertvolle Elemente wie z.B. das südöstlich anschließende dichte Uferbegleitgehölz (in Form von Esche, Birke, Weiden, Hartriegel, Ahorn), die dort frei auslaufende Uferlinie des Mondsees als auch anthropogene Strukturen (Betonstützwand, nordwestlich anschließende Badehütten) landschaftsbestimmend seien. Während im Bereich des gegenständlichen Grundstücks und in weiterer Folge Richtung Nordwesten diverse, wenn auch nur vereinzelte, der Freizeit- und Erholungsnutzung dienende Einrichtungen (drei Badehütten, eine Gerätekiste, Sitzgelegenheiten) in einer Entfernung bis zu 100 m vom bezughabenden Standort situiert seien, schließe im Südosten ein weitgehend intakter Uferabschnitt an, der sich durch die frei auslaufende Uferlinie beziehungsweise ein intaktes Uferbegleitgehölz auszeichne. Durch die beantragte Badehütte würde ein zusätzliches dreidimensional wirksames Gebäude geschaffen, das durch die örtliche Situation am äußeren Rand eines Übergangsbereiches zwischen anthropogen belasteten Grundstücken und weitgehend intakten Flächen zu liegen komme. Der anthropogen bereits überformte Uferabschnitt werde erweitert, da er nun zusätzlich mit einem Gebäude belastet werden solle. Keinesfalls käme es zu einer Einbettung in vorhandene Strukturen, da die beantragte Badehütte nicht innerhalb eines Bereiches errichtet werden solle, der durch ähnliche Gebäude in Form von Bade- und Gerätehütten denaturiert werde.

Im Lichte dieser Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der geplanten Hütte um einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 9 Oö NatSchG 2001 handle, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Nach Bejahung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild sei in weiterer Folge abzuwägen gewesen, ob durch den Eingriff öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würde, die höher zu bewerten seien als alle anderen Interessen.

Der Behörde sei bei der zu treffenden Feststellung kein Ermessen eingeräumt. Die vorzunehmende Interessenabwägung gebiete der Behörde, die offenkundigen und vorgebrachten für und gegen den Eingriff sprechenden Interessen zu gewichten und sodann einander gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwögen, sei jedoch in der Regel eine Wertentscheidung, da die konkurrierenden Interessen nicht monetär bewertbar, berechenbar und vergleichbar seien. Die vorgebrachten und offenkundigen privaten und öffentlichen Interessen der Beschwerdeführer (zusätzliches Service für die Gäste ihres Beherbergungsbetriebs) seien jedoch nicht geeignet, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes auch nur gleichwertig zu sein.

Zum Vorbringen, wonach die Baubehörde die Bauanzeige betreffend den Neubau der Badehütte nicht versagt habe, sei festzustellen, dass die Genehmigung durch die Baubehörde nicht die erforderliche Feststellung nach § 9 Oö NatSchG 2001 ersetze. Auch habe die Baubehörde bei einer Nichtuntersagung andere Kriterien zu beurteilen als die Naturschutzbehörde.

Zum Hinweis der Beschwerdeführer auf naturschutzbehördliche Genehmigungen für Projekte auf Nachbargrundstücken sei festzustellen, dass auf dem Grundstück der I-GmbH eine wesentlich größere Hütte (Altbestand) abgerissen und eine kleinere Hütte genehmigt worden sei. Demgegenüber liege die Hütte der Beschwerdeführer im Übergangsbereich zwischen einem Uferabschnitt, der mit Gebäuden bereits belastet sei und einem Bereich, der noch weitgehend intakt sei. Insofern sei die Lage der von den Beschwerdeführern angeführten anderen Grundstücke nicht vergleichbar.

Dem Vorwurf, wonach von der Behörde nicht die geeigneten Sachverständigen herangezogen worden seien, wird entgegnet, dass zwei verschiedene Sachverständige übereinstimmend schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten abgegeben hätten. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, weitere Gutachten einzuholen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö NatSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, lauten auszugsweise:

"I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

  1. 4. Mineralien und Fossilien;
  2. 5. Naturhöhlen und deren Besucher.

    ...

    § 3

    Begriffsbestimmungen

    ...

    2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

    ...

    8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

    ...

    § 9

    Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild

...

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden."

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, dass die belangte Behörde in ihrer Interessenabwägung die rechtswirksamen Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes wie auch die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes negiert beziehungsweise nicht richtig gewichtet habe. Nach dem örtlichen Entwicklungskonzept seien auf dem gegenständlichen Grundstück Badehütten zu ermöglichen. Da bei der Festlegung auch der Naturschutz mitbeteiligt gewesen sei und dieser keine Einwendungen dagegen vorgebracht habe beziehungsweise das örtliche Entwicklungskonzept rechtswirksam geworden sei, könne im gegenständlichen Verfahren eine solche Rechtsvorgabe nicht missachtet werden. Der Verordnungsgeber sei sich mit Zustimmung der Naturschutzbehörde/Aufsichtsbehörde bewusst gewesen, auf dem gegenständlichen Grundstück eine Badehütte zu ermöglichen. Diese Festlegungen seien daher auch für die Naturschutzbehörde bindend.

Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

§ 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 unterwirft im besonders sensiblen Uferschutzbereich von Seen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Als "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne dieser Vorschrift ist eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0092). Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0144, und vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0049). Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Uferabschnitt schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1996, Zlen. 94/10/0122, 95/10/0054, und vom 5. April 2004, Zl. 2001/10/0012). Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002, vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0093, und vom 5. April 2004, Zl. 2001/10/0012).

Es kann der belangten Behörde folglich im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall auf der Grundlage der ihr vorliegenden übereinstimmenden und schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass durch das geplante Vorhaben ein Eingriff in das Landschaftsbild erfolge. Das Vorliegen eines Eingriffes im Sinn des Gesetzes durch das gegenständliche Projekt wird im Übrigen von den Beschwerdeführern auch gar nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerde richtet sich vielmehr gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung (in diesem Sinne versteht der Verwaltungsgerichtshof auch den Vorwurf, der Eingriff sei "nicht so maßgeblich (wesentlich), dass dies zu einer Versagung" der Bewilligung (Ablehnung der beantragten Feststellung) führen hätte dürfen).

Nach der hg. Rechtsprechung ist es nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das einen Eingriff darstellende Objekt einsehbar beziehungsweise nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl. 99/10/0065, mwN). Somit geht das Beschwerdevorbringen, wonach keine Bewertung der Auswirkungen des gegenständlichen Projekts von der Wasserfläche aus erfolgt sei, schon aus diesem Grund ins Leere.

Was die Bewertung und Abwägung des festgestellten Eingriffes im Hinblick auf die zu schützenden öffentlichen Interessen betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass ein Flächenwidmungsplan durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorwegnimmt. Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung (hier: Grünland - Erholungsfläche - Badeplatz) beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzepts ist zwar eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen. Eine solche Widmung bewirkt jedoch nicht, dass bei der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen wäre (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, und vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039).

Dies bedeutet, dass die Widmung einer Grundfläche als "Badeplatz" das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer dementsprechenden Erschließung beziehungsweise Nutzung dokumentiert (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1993, Zl. 92/10/0447, und vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0094). Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses in der im konkreten Fall gegebenen Ausprägung und die Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt jedoch der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039, und vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0094). Im Übrigen bedeutet die Widmung als "Badeplatz" nicht, dass dem öffentlichen Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung nur entsprochen werden könne, wenn eine Badehütte errichtet werde (vgl. zur Errichtung eines Stegs das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0094). Es kann auch nicht schon auf Grund der entsprechenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan gesagt werden, dass durch die Errichtung der konkret geplanten Badehütte solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen öffentliche Interessen überwiegen, nicht verletzt würden.

Zutreffender Weise wurden die von den Beschwerdeführern angeführten Interessen an der widmungsgemäßen Nutzung des gegenständlichen Grundstückes, an der Förderung des Tourismus und an der Reinhaltung des Sees durch Errichtung sanitärer Anlagen - entgegen den Beschwerdeausführungen - von der belangten Behörde auch als öffentliche Interessen eingestuft und als solche berücksichtigt.

Die von der belangten Behörde anschließend vorgenommene Interessenabwägung zwischen den für die Errichtung ins Treffen geführten Interessen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes begegnet jedoch keinen Bedenken.

Aus welchen Gründen für andere Objekte im Seeuferschutzbereich eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, ist ohne Belang. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen über das bestehende Landschaftsbild und die Lage des beantragten Projekts im Übergangsbereich zwischen einem Uferabschnitt, der bereits mit Gebäuden belastet ist, und einem Bereich, der noch weitgehend intakt ist, kann die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf die Beschwerdeausführungen zu in anderen Verfahren erteilten Bewilligungen ist daher nicht weiter einzugehen.

Soweit sich die Beschwerdeführer im Hinblick auf eine ehemals auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Villa auf einen sogenannten "Altbestand" berufen bzw. meinen, dass ihr Projekt als "Ersatzbau" zu "genehmigen" wäre, ist Folgendes auszuführen:

Unter einem "Altbestand" ist nach der hg. Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" läge nach dieser Rechtsprechung vor, wäre die in Rede stehende Villa vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 9 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, errichtet worden (und seither unverändert bestehen geblieben; vgl. § 2 der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 62/1940, und das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003). Vom Vorliegen eines solchen Altbestandes kann jedoch im Beschwerdefall auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer auf Grund der umfassenden Feststellungen der belangten Behörde nicht ausgegangen werden. Eine besondere Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung früher bestandener Objekte bei der in Rede stehenden Abwägung ist § 9 Abs. 1 OÖ NatSchG jedoch nicht zu entnehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 9. August 2006

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