VwGH 94/10/0094

VwGH94/10/009428.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. April 1994, Zl. N-101309/Mö-1994, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
ROG OÖ 1972 §15;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
ROG OÖ 1972 §15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, daß durch die Errichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. 74/4 KG L. solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gemäß § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (NSchG) ab. Begründend gab die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgeschehens in erster Instanz und einer Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zunächst den Inhalt eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens wieder. Danach sei das betreffende Grundstück Teil einer für private Bade- und Erholungszwecke genutzten Grünfläche. Es bilde den Übergang zwischen den größeren, mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken im Osten der Parzelle und den kleinen Badeplätzen im Westen. Bis vor kurzem habe sich auf der Nachbarparzelle im Osten ein großes landwirtschaftliches Objekt befunden; ein Ersatzbau für das abgebrochene Gebäude sei bereits im Planungsstadium. Das Landschaftsbild sei stark anthropogen beeinflußt, die ursprüngliche Uferform allerdings sehr behutsam überformt worden. Es gebe in diesem Bereich des Seeufers nur geringfügige Veränderungen der natürlichen Uferbereiche; Uferböschungen würden gelegentlich durch einfache Steinschlichtungen bzw. durch Holzplanken gesichert. Uferbegleitgehölze seien als ökologisch wichtiger Lebensraum bzw. typisches Erscheinungsbild für Gewässernähe vorhanden. Die Errichtung einer 8 m2 großen, 3 m hohen Gerätehütte würde nach Auffassung des Gutachters das bereits eindeutig von der Nutzung durch Menschen geprägte Landschaftsbild keineswegs nachteilig verändern. Durch das Bauvorhaben käme es weder zu einer Beeinflussung des Uferbereiches noch zu einer Beschädigung der Vegetation. Durch die Errichtung des beantragten Objektes würden somit die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt.

Die belangte Behörde habe sodann Befund und Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt, das in der Begründung des angefochtenen Bescheides im vollen Wortlaut wiedergegeben wird. Der Landesbeauftragte habe (zusammengefaßt) folgendes dargelegt: Der Beschwerdeführer plane die Errichtung einer Gerätehütte mit den Ausmaßen von 3 x 2,65 m bei einer Firsthöhe von 3,30 m auf dem Grundstück Nr. 74/4 KG L. Das Grundstück befinde sich in der Ortschaft B. am südlichen Ende des Gemeindegebietes von S. Der gegenständliche Seeuferabschnitt werde von verschiedenen Bebauungsstrukturen und unterschiedlicher Bebauungsdichte gekennzeichnet, wobei zwischen den ufernahen Grundstücken und den westlich der Bundesstraße befindlichen Grundstücken unterschieden werden müsse. Das Landschaftsbild des in Rede stehenden Uferabschnittes werde im wesentlichen von drei Faktoren geprägt:

1. Von der Seefläche des A-Sees einschließlich der unmittelbaren Uferlinie. Dieser Landschaftsteil trete als anthropogen mäßig umgestalteter Bereich in Erscheinung, wobei zahlreiche Bojen, verschiedenartige Ufersicherungen sowie See-Einbauten unterschiedlichster Art das Landschaftsbild prägten. Im unmittelbaren Nahbereich des gegenständlichen Grundstückes fehlten jedoch größere Eingriffe. 100 m westlich bzw. östlich des Grundstückes seien Altbestände in Form von Bootshütten vorhanden. Vor bzw. in der unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstückes bestünden zahlreiche Steganlagen, die auf Grund ihrer Größe als untergeordnete Elemente eingestuft werden könnten.

2. Durch die westlich der Seefläche anschließenden Grünlandareale, die sich zwischen dem See und der Bundesstraße befänden und im gegenständlichen Uferabschnitt eine Breite von durchschnittlich 20 m aufwiesen. Es müsse zwischen dem westlichen Abschnitt mit kleinteiliger Grundstücksstruktur (Badeparzellen mit zum Teil kleinteiliger Bebauung) und dem östlichen Abschnitt mit geplanten bzw. teilweise bereits bestehenden Wohnbauten unterschieden werden. Das gegenständliche Grundstück liege exakt an der Nahtstelle dieser beiden Räume. Westlich der Liegenschaft lägen schmale Uferparzellen, die neben Abzäunungen unterschiedlichster Art auch diverse Eingriffe wie Tisch-Bank-Kombinationen udgl. aufwiesen, die jedoch im Landschaftsbild als untergeordnete Elemente in Erscheinung träten. Bade- bzw. Gerätehütten wie die beantragte seien nur vereinzelt anzutreffen. Auf einer Uferlänge von 200 m, nämlich 100 m westlich sowie 100 m östlich des gegenständlichen Grundstückes, bestünden lediglich drei derartige Objekte.

3. Der westlich der Bundesstraße anschließende, mit landwirtschaftlichen Objekten und Wohnbauten bebaute Bereich, der im Flächenwidmungsplan der Gemeinde großteils als Bauland gewidmet sei und bereits seit Jahrzehnten als wesentlich umgestalteter Bereich in Erscheinung trete. Hier fehle jede Beziehung zu natürlichen bzw. naturnahen Landschaftselementen.

In einem Bebauungsplan, dessen Beschlußfassung bevorstehe, sei das Grundstück als "Grünfläche im Bauland" ausgewiesen. Die Gemeinde habe rechtskräftig eine Bausperre verhängt.

Aus der Landschaftsbildanalyse gehe somit hervor, daß der Uferbereich, in dem das Grundstück liege, als relativ intakter Raum einzustufen sei. Jede weitere Verbauung in diesem Seeuferabschnitt führe zu einer wesentlichen optischen Veränderung des Landschaftsbildes, die als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu bewerten sei. Seit Jahren würden derartige Projekte im Uferbereich des A-Sees negativ beurteilt und bei nicht genehmigten Eingriffen Entfernungsverfahren durchgeführt. Das Vorhaben sei somit auch auf Grund der Beispielsfolgen abzulehnen, weil durch die Summenwirkung derartiger Objekte mit völliger Degradierung der Uferzonen zu rechnen wäre. Eine Realisierung des Vorhabens würde somit einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten, weshalb eine naturschutzfachlich positive Beurteilung unter keinen Umständen möglich sei. Auch durch Abänderung des Projektes oder flankierende Maßnahmen könne der zu erwartende Eingriff nicht auf jenes Maß reduziert werden, das eine positive Beurteilung rechtfertigen würde. Im Privatgutachten fehle die für den vorliegenden Fall äußerst wichtige Differenzierung des Landschaftsbildes in die verschiedenen Uferzonen. Die Aussage, wonach auf Grund der allgemeinen anthropogenen Umgestaltung dieses Seeuferabschnittes mit keinerlei nachteiliger Veränderung des Landschaftsbildes zu rechnen sei, bleibe als reine Behauptung im Raum stehen. Das Argument, wonach das Bauvorhaben keine Beeinflussung des Uferbereiches und keine Beschädigung der Vegetation nach sich ziehe, spiele für die Beurteilung eines Vorhabens im 500 m Bereich von Seen keine Rolle.

Nach Darlegung der Rechtslage vertrat die belangte Behörde weiters die Auffassung, das beantragte Objekt würde zu einer negativen Veränderung und einer Mehrbelastung der im Uferbereich leicht anthropogen überformten Landschaft führen. Jede zusätzliche Verbauung bringe eine Verschärfung der Gesamtsituation im gegenständlichen Uferabschnitt mit sich. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Ziel des Landschaftsschutzes an Seeufern sei es, in jenen Bereichen, in denen eine gewisse Schutzwürdigkeit noch gegeben sei, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Nutzungsstruktur ein Übergewicht künstlicher Raumfaktoren möglichst zu vermeiden. Das beantragte Vorhaben stelle einen Eingriff in einer Übergangszone zwischen verdichteter und aufgelockerter Nutzungsstruktur dar und sei als Schritt in Richtung einer Ausdehnung der intensiv genutzten Uferzone anzusehen, zumal im unmittelbaren Nahbereich des Grundstückes größere Eingriffe fehlten. Es liege somit ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Gesetzes vor. Die belangte Behörde habe daher abzuwägen, ob durch den Eingriff öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden, die höher zu bewerten seien als alle anderen Interessen. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Bereich von Seeufern komme sehr hohe Wertigkeit zu. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung müsse als im öffentlichen Interesse gelegen eingestuft werden. Dem stehe das Privatinteresse des Beschwerdeführers, der das Objekt für Freizeitzwecke nutzen wolle, gegenüber. Die Gemeinde habe eine Bausperre verhängt und durch einen Bebauungsplanentwurf dokumentiert, daß eine Bebauung nicht erwünscht sei. Es sei daher den zutreffenden und schlüssigen Ausführungen im Bescheid der ersten Instanz beizupflichten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Bereich überwiege alle anderen Interessen, die sich im konkreten Fall auf die dargelegten privaten Interessen des Beschwerdeführers reduzierten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe den Begriff des "Eingriffes" verkannt. Sie werte jede Einflußnahme auf das Landschaftsbild als Eingriff; maßgeblich für das Vorliegen eines Eingriffes sei jedoch eine Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterwirft § 5 Abs. 1 NSchG im besonders sensiblen Uferschutzbereich von Seen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht. Als "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne dieser Vorschrift ist eine Maßnahme anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0144, und vom 27. November 1995, Zl. 92/10/0049). Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt auch nicht voraus, daß im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 23. Jänner 1995, Zlen. 94/10/0145, 0146, und vom 25. März 1996, Zlen. 94/10/0122, 95/10/0054). Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0002).

Die oben wiedergegebenen, erkennbar von einem anderen Begriff des "Eingriffes" geleiteten Darlegungen der Beschwerde bieten keinen Anlaß, von der soeben dargelegten Auffassung abzugehen. Sie zeigen auch nicht auf, daß sich die belangte Behörde nicht an dem von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung entwickelten Begriff des "Eingriffes in das Landschaftsbild" orientiert hätte.

Die Beschwerde trägt weiters vor, die belangte Behörde verkenne, daß § 5 Abs. 1 NSchG von der "Genehmigungsfähigkeit von Eingriffen" ausgehe; sie meine offenbar, daß jeder Eingriff unzulässig wäre.

Es ist nicht zu erkennen, auf welche Elemente der Begründung des angefochtenen Bescheides sich dieser Beschwerdevorwurf bezieht. Die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, daß der belangten Behörde die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz NSchG durchaus vor Augen stand. Dies folgt schon aus jenen Darlegungen des angefochenen Bescheides, die sich mit der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit den anderen Interessen befassen.

Die Beschwerde erhebt weiters den Vorwurf, die belangte Behörde habe ihrem Bescheid ein unschlüssiges Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Der Sachverständige habe dargelegt, das Vorhaben bedeute einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild; demnach wäre eine "naturschutzfachlich positive Beurteilung unter keinen Umständen möglich". Der Sachverständige habe somit aus dem Vorliegen eines Eingriffes "zwangsläufig" auf die Unzulässigkeit des Projektes geschlossen.

Diese Darlegungen zeigen keine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens auf, die einen entscheidungswesentlichen Umstand beträfe. Den Darlegungen des Sachverständigen ist nicht zu entnehmen, was er unter einer "naturschutzfachlich positiven Beurteilung" versteht; die beanstandeten Darlegungen sind somit inhaltsleer. Es handelt sich um eine zwar überflüssige, aber angesichts des sonstigen Inhaltes von Befund und Gutachten nicht im Sinne der Erzeugung einer Unschlüssigkeit schädliche Beifügung. Die wesentlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen in der Frage eines maßgeblichen Eingriffes in das Landschaftsbild greift die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder allgemeines Erfahrungswissen nicht an; sie macht auch nicht geltend, daß der Befund nicht ausreichend erhoben wäre.

Ebensowenig folgt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem in den Befund aufgenommenen Hinweis, es sei geplant, das Grundstück im Bebauungsplan als "Grünfläche im Bauland" auszuweisen, weil nicht erkennbar ist, daß derartiges den Schlußfolgerungen des Sachverständigen bzw. der Begründung des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Frage, ob eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes vorliege, zugrunde gelegt worden wäre.

Der Beschwerde ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, daß die Abwägung der in § 5 Abs. 1 NSchG genannten Interessen dem Sachverständigen übertragen und sein Gutachten mangels Bedachtnahme auf die Interessen des Beschwerdeführers an der Verwirklichung des Projektes unvollständig wäre. Die Interessenabwägung ist - auf der Grundlage des mit Hilfe von Sachverständigen festgestellten Sachverhaltes - Sache der Behörde. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche Umstände, die im Zusammenhang mit den Interessen des Beschwerdeführers an der Verwirklichung des Projektes von Bedeutung wären, nur mit Hilfe von Sachverständigen hätten beurteilt werden können.

Die Beschwerde verweist ferner darauf, daß das Grundstück des Beschwerdeführers im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Bauland-Dorfgebiet" ausgewiesen sei. Damit habe der kommunale Planungsträger in normativer Weise die Zulässigkeit einer Bebauung der Liegenschaft zum Ausdruck gebracht. Es könne daher nicht fraglich sein, ob eine Bebauung ÜBERHAUPT zulässig sei; fraglich könne nur die Form und Gestaltung des Projektes sein. Dies habe die belangte Behörde verkannt, die aus § 5 Abs. 1 NSchG "jedwede Unzulässigkeit der Bebauung" gefolgert habe.

Damit wird zum einen der Inhalt des angefochtenen Bescheides verkannt; die belangte Behörde hat nicht über die Zulässigkeit einer Bebauung "an sich" abgesprochen, sondern es - als Ergebnis des dort normierten Abwägungsvorganges - abgelehnt, bezogen auf das konkrete Projekt die in § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz NSchG genannte Feststellung zu treffen.

Zum anderen verkennt die Beschwerde das Gesetz, wenn sie aus der Widmung des Grundstückes als Bauland folgert, es könne "aus naturschutzrechtlicher Sicht das Ob der Bebauung nicht fraglich sein".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt ein Flächenwidmungsplan durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Ebensowenig bewirkt eine solche Widmung, daß die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen hätte (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, und vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039). Bei Bestehen einer Baulandwidmung bzw. eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes ist jedoch eine dieser Widmung entsprechende Bebauung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen; dies bedeutet, daß die Widmung einer Grundfläche als Bauland das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erschließung dokumentiert (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 5. Juli 1993, Zl. 92/10/0447). Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und ihre Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt jedoch der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039).

Die Beschwerde tritt den Darlegungen des angefochtenen Bescheides nicht entgegen, daß für das Grundstück - offenbar im Verfahren für die Änderung des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes - eine Bausperre nach § 37 Abs. 3 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. 1993/114 iVm § 58 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. 1976/35, verhängt wurde. Bei dieser Sachlage war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde von einem lediglich privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Verwirklichung des Vorhabens ausging. Aus dem Umstand, daß das Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gewidmet ist, ist somit für den Standpunkt der Beschwerde nichts zu gewinnen. Diese trägt auch nicht vor, aus welchen Gründen die belangte Behörde von einem Überwiegen der von der Beschwerde angenommenen Interessen an der Verwirklichung des Projektes über das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes hätte ausgehen sollen. Eine Rechtswidrigkeit des im Beschwerdefall vorgenommenen Abwägungsvorganges wird mit den oben wiedergegebenen Darlegungen somit nicht aufgezeigt.

Verfehlte Schlußfolgerungen zieht die Beschwerde ferner aus dem Hinweis des Sachverständigen, das Grundstück befinde sich in der "Ortschaft" B. Die Beschwerde folgert daraus, es könne ein Widerspruch des geplanten Objektes zum Landschaftsbild nicht vorliegen; denn von Menschenhand geschaffene Bauten stünden nicht im Widerspruch zu Ortschaften, sondern machten diese aus. Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß mit "Ortschaft" im vorliegenden Zusammenhang weder ein normativer Begriff angesprochen, noch in der Verwendung dieses Begriffes bei der Umschreibung der Lage des Grundstückes im Befund eine von den Annahmen des Befundes über die Elemente des Landschaftsbildes abweichende Feststellung zu sehen ist. Die Verwendung dieses Begriffes steht somit nicht im Widerspruch zu der hier maßgebenden Annahme, wonach das Vorhaben des Beschwerdeführers die Wirkung vorhandener Eingriffe in das Landschaftsbild verstärken würde. Eine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung wird auch nicht mit dem Hinweis auf den Befund aufgezeigt, wonach "30 % der Badeplätze eine vergleichbare Bebauung" aufwiesen. Diese Darlegungen beziehen sich auf die Feststellung, wonach im 200 m-Bereich um das Grundstück drei Bade- bzw. Gerätehütten (offenbar rechtmäßig) errichtet worden seien. Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, daß das Landschaftsbild derart durch anthropogene Eingriffe geprägt wäre, daß eine Verstärkung der Eingriffswirkung durch die Errichtung des geplanten Objektes nicht eintreten könne.

Der Hinweis auf "Beispielsfolgen" im Gutachten des Sachverständigen ist erkennbar kein tragendes Begründungselement des angefochtenen Bescheides; daraus kann somit keine relevante Rechtswidrigkeit abgeleitet werden.

Die Beschwerde macht schließlich geltend, die belangte Behörde habe das vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt und sei auf dessen Ausführungen nicht eingegangen, geschweige denn, daß behördlicherseits hätte dargetan werden können, die Schlußfolgerungen des Privatgutachtens wären unzutreffend. Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid wörtlich die Darlegungen des Landesbeauftragten referiert, die sich mit dem Privatgutachten auseinandersetzen und dessen Schlußfolgerungen auf Grund von nicht als verfehlt anzusehenden Überlegungen nicht teilen. Dem angefochtenen Bescheid ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß er diese Darlegungen seiner Begründung zugrunde legt; der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit dem Privatgutachten nicht auseinandergesetzt, trifft somit nicht zu.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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