Normen
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
EMRK Art6;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs2;
EMRK Art6;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 14. Jänner 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) um die (nachträgliche) naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80/1982
(OÖNSchG 1982), für die Errichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. 327/1 der KG H. im 50 m-Uferschutzbereich des Xbzw. Y-Baches.
Die BH führte am 2. Oktober 1990 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch, in der zunächst der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz Befund und Gutachten erstattete. Danach weise die bereits errichtete Gerätehütte einen quadratischen Grundriß mit einer Seitenlänge von 3,99 m auf. Als oberer Abschluß sei ein flachgeneigtes Satteldach mit Wellbitumeneindeckung errichtet worden, dessen Traufe ca. 2,2 und dessen First ca. 3,3 m über dem anschließenden natürlichen Gelände verlaufe. Die Außenwände seien mit einer horizontalen Holzschalung versehen, die in mittelbraunem Farbton gebeizt worden sei. Die Hütte liege inmitten des Ufergehölzbereiches des Y-Baches; dessen Uferbewuchs sei von Stauden und hohen Laubbäumen geprägt. Die Grundfläche im östlichen Anschluß an den Bach stelle eine landwirtschaftlich als Grünfläche genutzte Ebene dar, die in einer Entfernung von 20 bis 50 m in einen steil geneigten Westhang übergehe. Entlang dieses Hanges führe eine Gemeindestraße aus südwestlicher Richtung hangaufwärts, wobei entlang dieser Straße auf gewidmetem Wohngebiet mehrere Wohngebäude sowie auf gewidmetem Grünland ein landwirtschaftliches Anwesen bestünden. Aufgrund der Lage dieser Bauten am Hang sowie der Entfernung sei jedoch kein Naheverhältnis der Gerätehütte zu diesem Baubestand gegeben. Die Grundfläche westlich des Fällbaches werde landwirtschaftlich genutzt, wobei in diesem Bereich keine weiteren Bauten vorhanden seien. Die vor Errichtung der Gerätehütte unberührte Bachuferlandschaft zeichne sich durch eine besondere landschaftliche Schönheit aus. Das Landschaftsbild werde durch die Hütte maßgeblich verändert und das Erscheinungsbild des Beurteilungsbereiches nachhaltig beeinträchtigt. Zur Frage, inwieweit die konsenslos errichtete Hütte für den Fischereibedarf des Beschwerdeführers einen zulässigen Zweckbau im Grünland darstelle, verwies der Regionsbeauftragte auf das Gutachten des von der BH beigezogenen fischereitechnischen Amtssachverständigen.
Der fischereitechnische Amtssachverständige vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß für die Bewirtschaftung der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gelegenen Teichanlage die bestehende Hütte nicht erforderlich sei. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, daß der jährliche Fischertrag etwa 70 kg Karpfen betrage, könnte etwa ein Bruttoertrag von S 2.500,-- erwirtschaftet werden. Abzüglich des Bewirtschaftungsaufwandes von ca. 60 % verbleibe damit ein Reinertrag in der Höhe von S 1.400,-- pro Jahr. Die Teichanlage liege vom Wohnsitz des Beschwerdeführers ca. 650 m entfernt. 400 m seien auf einer asphaltierten Straße befahrbar; die restlichen 250 m müßten über ein fremdes Wiesengrundstück zurückgelegt werden. Bezüglich der Futtervorräte und deren Lagerung sei festzuhalten, daß Fertigfuttermittel aufgrund des hohen Eiweißgehaltes nur eine sehr beschränkte Lagerfähigkeit besäßen bzw. das Verfüttern von verdorbenem Futter Fischkrankheiten hervorrufe. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Teichanlage sei gewährleistet, wenn für die ständig benötigten Gerätschaften ein kistenartiger Behälter mit einem Volumen von 2 - 3 m3 im Nahbereich der Teichanlage vorhanden sei.
Mit Bescheid der BH vom 15. November 1990 wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und § 27 OÖNSchG 1982 iVm der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 (in der Folge: Verordnung), abgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde gemäß § 39 Abs. 4 OÖNSchG 1982 die Entfernung der Hütte aufgetragen. "Nach Einsicht" in die im Spruch genannte Verordnung sei davon auszugehen, daß der dabei in Rede stehende Landschaftsschutz für den X- bzw. Y-Bach gelte. Aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, daß das Landschaftsbild durch die Gerätehütte des Beschwerdeführers maßgeblich beeinträchtigt werde. Der fischereitechnische Amtssachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, daß für die Bewirtschaftung der Teichanlage des Beschwerdeführers die bestehende Hütte nicht erforderlich sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, es sei für ihn unzumutbar, Futtervorräte und Fischereigeräte in einem "kistenartigen Behälter mit einem Volumen von 2 bis 3 m3" unterzubringen. Außerdem benötige er einen Unterstand.
Der Beschwerdeführer legte auch das Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft vor. Dieser vertrat - zusammengefaßt - die Auffassung, daß zur ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebszweiges "Teichwirtschaft" auch ein Betriebsobjekt (Fischerhütte) erforderlich sei. Schon der Name des Modells der Fischerhütte "G" sage, daß der Hersteller daran gedacht habe, daß dieses Modell auch an dem Ufer eines Baches oder eines Sees aufgestellt werden könne. Durch die Hütte erfolge seiner Ansicht nach keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes. Ein "kistenartiger Behälter" im Nahbereich der Teichanlage würde im übrigen kaum weniger störend wirken. Die Obergrenze des Fischbesatzes werde eher durch die Absatzmöglichkeiten als durch die Teichfläche bestimmt. Eine Faustregel besage, daß pro Quadratmeter Teichfläche ein Karpfen gehalten werden könne.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und eine fischereifachliche Stellungnahme ein.
Der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz schloß sich den Ausführungen des Regionsbeauftragten vollinhaltlich an. Der in sich geschlossene Landschaftsbereich des Talbodens des X-Baches, der durch dessen Ufergehölz entlang des frei mäandrierenden Gewässers geprägt sei, weise mit Ausnahme des Fischteiches und der zwischen Fischteich und Bach situierten Hütte des Beschwerdeführers keinerlei künstliche Eingriffe auf. Das der Gerätehütte am nächsten gelegene Objekt, eine kleine Holzhütte mit landwirtschaftlicher Nutzung, liege ca. 70 m hangaufwärts im Bereich eines hier bestehenden Gehöftes. Die verfahrensgegenständliche Holzhütte liege somit als vollkommen isolierter und singulärer Baukörper vor der Kulisse des Uferbegleitgehölzes und müsse daher als absoluter Fremdkörper und als maßgeblich störendes Element im natürlich gewachsenen Landschaftsgefüge angesehen werden. Es komme dadurch zu einer maßgeblichen Störung des Landschaftsbildes.
In der fischereifachlichen Stellungnahme wurde im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die Obergrenze des Fischbesatzes durch die Teichfläche und nicht durch die Absatzmöglichkeiten bestimmt werde. Eine Besatzzahl von 50 Stück, 2-sömmrige Karpfen bewege sich im gegenständlichen Fall bereits am oberen, wirtschaftlich noch vertretbaren Limit. Durch einen dichteren Besatz würde ein derartiger Krankheits- und Parasitendruck auf die Fische ausgeübt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Totalausfall die Folge wäre. Im Teich des Beschwerdeführers könne daher eine jährliche Produktion von etwa 30 kg Speisekarpfen erwartet werden. Zur Erzielung dieser Fischmenge werde ein jährlicher Futterverbrauch von etwa 120 bis 200 kg anfallen. Die regelmäßig zu verabreichenden Futterrationen seien jedenfalls so gering, daß sie problemlos im Zuge der Fütterung zum Teich transportiert werden könnten. Die Futtermenge, welche aufgrund der Verderblichkeit nur jeweils auf die Dauer von 4 bis 6 Wochen eingelagert werden solle, könne auch in einem kistenartigen Behälter im Nahbereich der Teichanlage verwahrt werden. Die Notwendigkeit eines Unterstandes bei Schlechtwetter für den Teichbewirtschafter könne aus fachlicher Sicht nicht erkannt werden. Die Hütte sei daher zur Bewirtschaftung des Teiches nicht erforderlich bzw. stünde die Errichtung derselben in keinerlei Relation zum erzielbaren Reinertrag von etwa S 1.400,-- pro Jahr.
In einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 24. Juni 1991 verwies der Beschwerdeführer auf den Umstand, daß die Hütte so versteckt liege, daß sie das Landschaftsbild ebensowenig störe wie ein kistenartiger Behälter. Kleinere Teichanlagen könnten im übrigen wesentlich intensiver bewirtschaftet werden als größere Anlagen. Ein rasches und wirtschaftliches Anwachsen der Karpfen könne mit Zusatzfütterung erreicht werden. Da eine Zusatzfütterung zusätzliche Kosten verursache, werde die Obergrenze des Fischbesatzes eher durch die Absatzmöglichkeit und den damit verbundenen Erlös als durch die Teichfläche bestimmt. Der jährliche Futterverbrauch sei keineswegs so gering, daß die regelmäßig zu verabreichenden Futterrationen problemlos im Zuge der Fütterung täglich zum Teich transportiert werden könnten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt. Für den Entfernungsauftrag wurde im Spruchabschnitt II eine neue Leistungsfrist bestimmt. Nach Wiedergabe des Verfahrensgesehens und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß aufgrund der Ausführungen der amtlichen Sachverständigen die verfahrensgegenständliche Holzhütte einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Zur Prüfung der Frage der Wertigkeit des privaten Interesses des Beschwerdeführers am gegenständlichen Vorhaben sei das Gutachten des fischereifachlichen Amtssachverständigen eingeholt worden. Darin sei im wesentlichen festgestellt worden, daß zur Bewirtschaftung des Teiches keine Fischerhütte erforderlich sei. Ferner stünden die Kosten der Errichtung der Hütte in keiner Relation zum erzielbaren Reinertrag von S 1.400,-- pro Jahr. Die Nutzung der Hütte könne nicht als Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert werden, sondern im Hinblick auf den erzielbaren Jahresertrag lediglich als Hobby. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Hütte könne bei weitem nicht so hoch bewertet werden wie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes in diesem Bereich. Eine begünstigende naturschutzrechtliche Feststellung sei daher nicht möglich. Aufgrund der Tatsache, daß das Vorhaben ohne naturschutzbehördliche Genehmigung durchgeführt worden sei, sei die Beseitigung der Hütte aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluß vom 2. Dezember 1991, B 1112/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b OÖNSchG 1982 gilt der Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmung für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.
Auf Grund dieser Bestimmung wurde die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. für Oberösterreich Nr. 107/1982, erlassen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 OÖNSchG 1982 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen. Gemäß § 1 Abs. 2 gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden.
In geschützten Bereichen gemäß § 6 Abs. 1 OÖNSchG 1982 ist gemäß § 6 Abs. 2 jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossene Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, daß der X- bzw. Y-Bach nicht in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung genannt sei. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob der Bach im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung in einen in der Anlage bezeichneten Fluß münde. § 6 OÖNSchG 1982 hätte daher gar nicht angewendet werden dürfen.
Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, daß bereits die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen hat, daß "nach Einsicht" in die entsprechende Verordnung davon auszugehen sei, daß auf den Xbzw. Y-Bach der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 OÖNSchG 1982 anzuwenden ist. Mit dieser Formulierung hat die Behörde (in verkürzter Form) zum Ausdruck gebracht, daß sie nach dem Studium der Verordnung zur Erkenntnis gelangt sei, daß von der Verordnung auch alle Gewässer erfaßt würden, die in ein in der Verordnung aufgezähltes Gewässer mündeten; hierauf habe sie festgestellt, daß diese Voraussetzung auf den gegenständlichen Bach zuträfe. Dieser Feststellung tritt der Beschwerdeführer erstmals ohne nähere Begründung in der Beschwerde entgegen. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung gilt Abs. 1 allerdings auch für jene - in der Anlage der Verordnung nicht genannten - Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden. Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund näherer Sachverhaltsfeststellungen gesagt werden. Unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG fallen allerdings auch Rechtsausführungen, wenn deren Richtigkeit nur aufgrund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren untätig geblieben ist (vgl. z.B. bereits das Erkenntnis vom 21. Dezember 1970, VerwSlg. 7937/A). Auf die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung war daher nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß nach dem Vorbringen in der Gegenschrift der X- bzw. Y-Bach in den in der Anlage zur Verordnung genannten K-Bach mündet. Auch dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Im Beschwerdefall konnte die Behörde daher davon ausgehen, daß für den streitgegenständlichen Bach und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b OÖNSchG 1982 gilt.
Unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß eine Fischerhütte nach § 4 Abs. 2 OÖNSchG 1982 überhaupt keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Sie sei gemäß § 41 der Oberösterreichischen Bauordnung bewilligungspflichtig. Die baubehördliche Bewilligung habe allerdings bereits der Bürgermeister der Gemeinde erteilt. Sowohl die BH als auch die belangte Behörde sei unzuständig gewesen, einen Bescheid nach § 6 Abs. 2 leg. cit. zu erlassen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 OÖNSchG 1982 bedürfen Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a bis d der Oberösterreichischen Bauordnung unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde - sofern nicht unter anderem § 6 anzuwenden ist.
Nach § 4 Abs. 2 lit. a leg. cit. bedürfen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 1 jedoch nicht gemäß Abs. 1 Z. 1 bewilligungspflichtige Bauvorhaben, zu denen die Naturschutzbehörde unter bestimmten Voraussetzungen keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.
Die vom Beschwerdeführer genannte Bestimmung des § 4 Abs. 1 OÖNSchG 1982 ist unter anderem auf Verfahren nach § 6 leg. cit. nicht anzuwenden. Demgemäß kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 OÖNSchG 1982 auch bei Verfahren nach § 6 nicht zur Anwendung. Nach den obigen Ausführungen ist im Beschwerdefall § 6 Abs. 1
lit. b OÖNSchG 1982 anzuwenden. Es liegt daher weder eine Unzuständigkeit der BH noch der belangten Behörde zur Feststellung nach § 6 Abs. 2 vor.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, nach dem festgestellten Sachverhalt hätte ein "Eingriff" im Sinne des § 6 Abs. 2 leg. cit. verneint werden müssen, weil als Eingriff nur gelte, was eine erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge habe, so kann ihm auch dabei nicht gefolgt werden.
Nicht jede Veränderung der Natur stellt einen "Eingriff" in das Landschaftsbild gemäß § 6 Abs. 2 OÖNSchG 1982 dar, sondern nur eine Maßnahme, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert (vgl. das Erkenntnis vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0176). Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0144, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten den Eingriffscharakter der Hütte des Beschwerdeführers bejaht hat.
Dies gilt auch für die von der belangten Behörde im Sinne des § 6 Abs. 2 OÖNSchG 1982 vorgenommene Interessenabwägung:
Aufgrund der ausführlichen und schlüssigen amtlichen Sachverständigengutachten war davon auszugehen, daß für die Bewirtschaftung des Teiches keine Hütte erforderlich ist. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht dargelegt hat, wieso sie bei ihrer Entscheidung den amtlichen Sachverständigengutachten den Vorzug vor dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegten Privatgutachten gegeben hat. Dieser Verfahrensmangel ist allerdings nicht wesentlich, da sich das Privatgutachten hinsichtlich der Beurteilung des maßgeblichen Eingriffes in das Landschaftsbild im wesentlichen in der Feststellung erschöpft, daß schon der Name des Modells der Fischerhütte "G" besage, daß der Hersteller daran gedacht habe, daß dieses Modell auch an den Ufern eines Baches oder Sees aufgestellt werden könne. Zur Notwendigkeit der Hütte zur Bewirtschaftung des Teiches findet sich in dem Privatgutachten lediglich die Aussage, eine Faustregel besage, daß pro Quadratmeter Teichfläche ein Karpfen gehalten werden könne. Die Obergrenze des Fischbesatzes werde eher durch die Absatzmöglichkeiten als durch die Teichfläche bestimmt. Daß die belangte Behörde den ausführlicheren und schlüssigen amtlichen Sachverständigengutachten und nicht dem Privatgutachten des Beschwerdeführers gefolgt ist, kann daher ebenfalls nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen ihn anzuweisen, nach Vorliegen des Privatgutachtens weitere Sachverständige zu beantragen. Darauf ist zu erwidern, daß die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst bezieht. Die Behörden des Verfahrens sind nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 13a wiedergegebene Rechtsprechung).
Da es im Beschwerdefall an einer bescheidmäßigen Feststellung iS des § 6 Abs. 2 OÖNSchG 1982 fehlt, war die belangte Behörde auch verpflichtet, die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststanden, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig waren. Gegenteiliges läßt sich auch aus der vorliegen Beschwerde nicht entnehmen. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher nicht.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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