VwGH 94/10/0145

VwGH94/10/014523.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. August 1994, Zl. N-102820/Kra-1994, betreffend

  1. 1. naturschutzbehördliche Feststellung und
  2. 2. naturschutzbehördlicher Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §59 Abs1;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1985 war dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. 715/2 KG St. G. aufgetragen worden, eine Blechgerätehütte und eine Thujenhecke zu entfernen, die verbotswidrig auf dem im Schutzbereich des E-Baches gelegenen Grundstück errichtet bzw. angelegt worden waren.

Bei einer im Jahr 1992 durchgeführten Überprüfung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer dem Entfernungsauftrag nicht entsprochen hatte; weiters wurde festgestellt, daß er auf dem Grundstück weitere Anlagen angebracht bzw. errichtet hatte, nämlich ein Wohnmobil, einen Holzlamellenzaun, ein Schwimmbecken, Waschbetonplatten, ein Holzgebäude, einen Tischtennistisch, ein Blech-WC, eine Tisch-Bankkombination, eine Hollywoodschaukel auf einem mittels Waschbetonplatten befestigten Platz, einen Schilfmattenzaun, sowie eine Ablagerung von Trapezblechprofilen und sonstigem Unrat.

Der von der Naturschutzbehörde beigezogene Sachverständige legte unter Hinweis auf die Beschreibung des Landschaftsbildes im seinerzeitigen Entfernungsverfahren dar, die erwähnten Maßnahmen bedeuteten eine maßgebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1992 trug die BH dem Beschwerdeführer auf, die oben erwähnten, im Spruch des Bescheides näher bezeichneten Gegenstände vom Grundstück zu entfernen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Maßnahmen stellten keinen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Äußerung des Sachverständigen entspreche nicht den Anforderungen, die an Befund und Gutachten eines Sachverständigen zu stellen seien. Im Hinblick auf Baulichkeiten, die auf benachbarten Grundstücken vorhanden seien und störender in Erscheinung träten als die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen, ergebe sich, daß von einem Eingriff ins Landschaftsbild nicht die Rede sein könne. Die beanstandeten Maßnahmen dienten lediglich der Nutzung der Liegenschaft für Freizeitzwecke. Eine andere Nutzung des Grundstückes sei nicht möglich. Im fraglichen Bereich sei keine natürliche Landschaft vorhanden.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1993 wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, die vom Entfernungsauftrag betroffenen Baulichkeiten bzw. Maßnahmen stellten keine Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Für den Fall, daß sich diese Auffassung als unrichtig erweise, werde hilfsweise beantragt, festzustellen, daß hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Veränderungen (einschließlich der Gerätehütte und der Thujenhecke, die Gegenstand des seinerzeitigen Entfernungsauftrages waren) solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes könne nicht gegeben sein, weil offensichtlich kein Eingriff vorliege, keine natürliche Landschaft vorhanden sei und auch auf anderen Grundflächen "entsprechende Eingriffe" vorgenommen worden seien. Die Freizeitnutzung sei die einzige dem Beschwerdeführer mögliche Nutzung des Grundstückes. Für landwirtschaftliche Zwecke sei dieses wegen der geringen Fläche nicht geeignet.

Die BH holte Befund und Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser legte nach einer näheren Beschreibung der vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück vorgenommenen Maßnahmen dar, der E-Bach, in dessen Uferschutzbereich das Grundstück liege, verlaufe in einer offenen Tallandschaft mit einer für das Mühlviertel typischen Geländemorphologie. Die Uferbereiche des Baches und die angrenzenden Tallagen würden als Dauergrünland bewirtschaftet. Der Bach sei nahezu durchgehend mit einem schmalen Ufergehölzsaum bestockt, verlaufe leicht mäandrierend durch die Landschaft und sei als intaktes Bachsystem und landschaftsbildprägendes Element zu bezeichnen. Im fraglichen Bereich werde das Landschaftsbild geprägt durch Wald, Wiese und Bach mit begleitenden standortgerechten Gehölzen. Der gesamte Naturraum unterliege einer traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung.

Mit Bescheid vom 10. Februar 1994 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Feststellung gemäß § 6 Abs. 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 80/1985 idF LGBl. Nr. 72/1988 (NSchG), ab.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat unter Hinweis auf die im Antrag enthaltenen Behauptungen die Auffassung, es liege keine maßgeblich störende Veränderung des Landschaftsbildes vor. Seine privaten Interessen seien weder festgestellt noch berücksichtigt worden. Der Bescheid sei auch deshalb fehlerhaft, weil die gesetzten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit festgestellt und beurteilt würden. Ergebnis einer Interessenabwägung könne jedoch sein, daß zumindest ein Teil der Maßnahmen aus Gründen des Landschaftsschutzes unbedenklich sei.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser führte nach einer detaillierten Beschreibung der vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück angelegten Einrichtungen aus, das Grundstück liege im 50 m-Schutzbereich des E-Baches. Es sei im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Der E-Bach verlaufe in einer offenen Tallandschaft mit einer für das Mühlviertel typischen Geländemorphologie. Die Uferbereiche des Baches und die angrenzenden Tallagen seien als Dauergrünland bewirtschaftet. Die angrenzenden Hänge würden forstwirtschaftlich genutzt. Der Bach sei nahezu durchgehend mit einem schmalen Ufergehölzsaum bestockt, verlaufe leicht mäandrierend durch die Landschaft und sei als ein intaktes Bachsystem und landschaftsbildprägendes Element zu bezeichnen. Das Landschaftsbild werde geprägt durch die Elemente Wald, Wiese und Bach mit begleitenden standortgerechten Gehölzen. Der gesamte Naturraum unterliege einer traditionellen landwirtschaftlichen Nutzung. Die bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen seien als Teile der intakten Kulturlandschaft anzusprechen. Sie wiesen lediglich untergeordnete, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigende Einfriedungen auf. Innerhalb dieses intakten Kulturlandschaftsbereiches liege das verfahrensgegenständliche Grundstück, das als Freizeitanlage genutzt werde. Die im Befund angeführten Objekte dienten ausschließlich einer Freizeitnutzung und seien als landschaftsfremde Elemente zu beurteilen. Die 2 m hohe, exakt geschnittene Thujenhecke sei einerseits auf Grund der nicht standortgerechten Pflanzenwahl, andererseits auf Grund der geometrischen Form als landschaftsfremdes Element zu werten. Die durchgeführten Maßnahmen seien als "Möblierung der Landschaft" zu beurteilen. Der Zielsetzung des Naturschutzes, im 50 m-Schutzbereich der Bäche ein intaktes Landschaftsbild zu erhalten, werde mit diesen Maßnahmen eindeutig widersprochen. Jede dieser Maßnahmen stelle im einzelnen einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 16. August 1994 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Darlegung des Verfahrensgeschehens und der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, jede der durchgeführten Maßnahmen stelle schon für sich einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Zwar führe in der Nähe des Grundstückes eine Straße vorbei und sei auch eine Brücke aus Beton vorhanden; dennoch stellten die strittigen Maßnahmen einen zusätzlichen Eingriff in die Landschaft dar, der das Landschaftsbild verstärkt belaste. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes sei im Bach- und Flußuferschutzbereich grundsätzlich ein sehr hoher Stellenwert beizumessen. Dies werde durch das Gutachten dokumentiert. Öffentliche Interessen am beantragten Vorhaben seien nicht ersichtlich, zumal das Grundstück als Grünland gewidmet sei. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Freizeitnutzung des Grundstückes könne nicht so hoch bewertet werden wie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Flußuferschutzbereich.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 16. August 1994 wies die belangte Behörde auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, mangels einer naturschutzbehördlichen Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 2 NSchG habe die Behörde nach § 39 Abs. 1 leg. cit. mit dem Entfernungs- und Wiederherstellungsauftrag vorzugehen.

Gegen die Bescheide vom 16. August 1994 richten sich die vorliegenden, zu den Zlen. 94/10/0145, 0146, protokollierten Beschwerden.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und jeweils in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Beschwerden wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Zu 1.:

Nach § 6 Abs. 1 lit. b NSchG gilt der Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Der E-Bach ist (als Zubringerbach der großen Rodel) in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987, angeführt.

Nach § 6 Abs. 2 NSchG ist in geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 19 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz) vorhanden ist.

Ein Eingriff in das Landschaftsbild liegt vor, wenn eine Maßnahme infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 94/10/0144). Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, daß im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung (weitere Belastung) liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 93/10/0085).

Die Beschwerde legt zunächst dar, das Vorliegen eines maßgeblichen Eingriffes in das Landschaftsbild werde "im Hinblick auf die auf den Nachbarliegenschaften bestehenden Baulichkeiten bestritten". Sie verweist in diesem Zusammenhang weiters auf die Darlegungen der zur Zl. 94/10/0146 protokollierten Beschwerde, wonach eine natürliche Landschaft im fraglichen Bereich im Hinblick auf "Kultivierungsmaßnahmen auf den Nachbargrundstücken" nicht vorhanden sei. Bauliche Maßnahmen auf den Nachbargrundstücken fielen stärker ins Gewicht als die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gesetzten Maßnahmen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme eines Sachverständigen erfülle nicht die Anforderungen an Befund und Gutachten eines Sachverständigen; trotz entsprechender Geltendmachung in der Berufung habe auch die Berufungsbehörde kein Gutachten eingeholt.

Mit diesen Darlegungen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß sich die Beschwerde mit ihrer Behauptung, die Berufungsbehörde habe kein Sachverständigengutachten eingeholt, vom Akteninhalt entfernt. Den Inhalt von Befund und Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen betreffend wird auf die obigen Darlegungen zum Verwaltungsgeschehen verwiesen.

Die Darlegungen der Beschwerde, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers bestehenden Anlagen stellten - schon im Hinblick auf die auf den Nachbarliegenschaften bestehenden Baulichkeiten - keinen maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild dar, sind schon mangels Konkretisierung, auf welche "Baulichkeiten" sich die Beschwerde damit bezieht, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dieser geht davon aus, daß (im Bereich des fraglichen Grundstückes gelegene) landwirtschaftliche Anwesen als Teile der intakten Kulturlandschaft anzusprechen seien. Im Verhältnis zu der im Nahbereich des fraglichen Grundstückes gelegenen Straße und einer Betonbrücke stellten sich die auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen als Verstärkung der Eingriffswirkung dar. Diese Darlegungen sind angesichts des festgestellten Sachverhaltes nicht als rechtswidrig anzusehen; die Beschwerde zeigt mit ihren oben wiedergegebenen Darlegungen auch nicht konkret auf, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung, ob ein maßgeblicher Eingriff vorliegt, nicht jenes Landschaftsbild zugrunde gelegt hätte, an dem die Maßgeblichkeit eines Eingriffes zu messen ist (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0147, und vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0146).

Die Darlegungen der Beschwerde, im fraglichen Bereich sei im Hinblick auf "Kultivierungsmaßnahmen" keine "natürliche Landschaft" vorhanden, sind im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls verfehlt. Zum Bild der "Landschaft" im Sinne landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften gehört auch die Kulturlandschaft; ist eine bereits vorhandene Bebauung oder sonstige Veränderung der Natur für das gegebene Landschaftsbild mitbestimmend, ist entscheidend, ob der zu beurteilende Eingriff sich in dieses Bild harmonisch einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (vgl. das Erkenntnis vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0119). Die Beschwerde zeigt nichts auf, was von der dargestellten rechtlichen Grundlage ausgehend die Beurteilung der belangten Behörde, die auf dem fraglichen Grundstück vorhandenen Maßnahmen belasteten - im Sinne einer Verstärkung der Wirkung vorhandener Eingriffe - das Landschaftsbild zusätzlich, rechtswidrig erscheinen ließe.

Die Beschwerde erachtet weiters die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung - sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften - als mangelhaft, dies einerseits deshalb, weil nach ihrer Auffassung eine Beurteilung jeder einzelnen Maßnahme für sich und nicht der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit geboten gewesen wäre, andererseits deshalb, weil die belangte Behörde das private Interesse des Beschwerdeführers an der "Freizeitnutzung" des Grundstückes nicht entsprechend festgestellt und bewertet habe.

Diese durchwegs auf die Interessenabwägung im Sinne des § 6 Abs. 2 NSchG bezogenen Darlegungen vermögen schon deshalb keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nichts vorgebracht hat, das den Schluß rechtfertigen könnte, sein Interesse am Bestand der auf dem Grundstück vorhandenen Einrichtungen sei so hochwertig, daß es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest aufwiege. Der Beschwerdeführer, der insoweit zu einer konkreten Darlegung seiner Interessen verpflichtet war (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 93/10/0085) hat lediglich betont, eine andere Nutzung als jene zu Freizeitzwecken sei nicht möglich. Dem ist in keiner Weise zu entnehmen, daß am weiteren Bestehen der vorliegenden Einrichtungen ein dem Landschaftsschutzinteresse wenigstens gleichwertiges Interesse gegenüberstehe.

Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, welche konkreten Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde hätte treffen können, auf deren Grundlage ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung möglich gewesen wäre. Schon deshalb vermag sie keine bei der Interessenabwägung unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß auch der Vorwurf, es wäre eine Bewertung der Eingriffswirkung jeder einzelnen Maßnahme geboten gewesen, von der belangten Behörde aber nicht durchgeführt worden, nicht zutrifft. Gegenstand des Verfahrens waren sämtliche im Feststellungsantrag genannten Maßnahmen; es wäre daher nicht rechtswidrig gewesen, hätte sich die belangte Behörde mit der Beurteilung der Eingriffswirkung der Maßnahmen in ihrer Gesamtheit begnügt. Die belangte Behörde hat jedoch auf der Grundlage des auch insoweit schlüssigen Gutachtens die Wirkung jeder einzelnen Maßnahme als maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild bejaht.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

Zu 2.:

Nach § 39 Abs. 1 kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Nach Abs. 4 leg. cit. sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 oder § 6 ... anzuwenden.

Wie zu 1. bereits dargelegt wurde, ist die Auffassung der belangten Behörde, die vorliegenden Maßnahmen stellten einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 6 Abs. 2 NSchG dar, nicht rechtswidrig. Soweit sich die Beschwerde neuerlich mit gleichlautenden Argumenten gegen diese Auffassung der belangten Behörde wendet, genügt der Hinweis auf die Darlegungen zu Punkt 1. Es handelte sich somit - weil ohne Feststellung im Sinne der zitierten Vorschrift vorgenommen - um einen widerrechtlichen Eingriff im Sinne des § 39 Abs. 1 und 4 NSchG. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen § 39 NSchG der Behörde zur Verpflichtung auferlegt, mit der Erlassung eines Auftrages nach der zitierten Vorschrift vorzugehen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0126), liegen daher vor.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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