Normen
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
ROG OÖ 1972 §15;
ROG OÖ 1972 §18;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
ROG OÖ 1972 §15;
ROG OÖ 1972 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 11. Dezember 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft (im folgenden: BH) die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Bootshütte auf der Seeparzelle nn1 und auf Parzelle nn2.
Die BH holte das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, die geplante Bootshütte käme in einem Uferabschnitt mit relativ geringer Dichte nutzungsbedingter Eingriffe zu liegen, dessen landschaftliche Wertigkeit infolge der naturräumlichen Gliederung außerordentlich hoch einzuschätzen sei. Wenngleich das Objekt in einem Teilbereich zwischen bestehenden Gewässereinbauten situiert würde, sei die Zusatzwirkung dieses Bauwerkes keinesfalls als vernachlässigbar zu bezeichnen, sondern vielmehr einer Verlagerung der Bebauung in die direkte Gewässerrandzone und einer deutlich wahrnehmbaren Steigerung der Nutzungsintensität gleichzusetzen. Aufgrund der damit verbundenen negativen Auswirkungen des Bauwerkes als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild der Uferzone dieses Seeabschnittes sei der Antrag aus fachlicher Sicht entschieden abzulehnen.
In seiner Stellungnahme vom 12. März 1992 ging der Beschwerdeführer nicht auf dieses Gutachten ein, sondern teilte der BH mit, er benötige die geplante Bootshütte ausschließlich zum Einstellen von Plätten der Fischereiberechtigten (Berufsfischer), das seien W.F. und der Beschwerdeführer selbst.
Die BH vernahm W.F. als Zeugen. Dieser gab an, er verfüge zwar über eine Unterbringungsmöglichkeit für sein Boot, diese sei aber ungünstig.
Mit Bescheid vom 1. September 1992 stellte die BH fest, daß durch die Errichtung einer Bootshütte am bzw. im Traunsee, auf den Gst. Nr. nn2 und nn1 solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden und wies den Antrag des Beschwerdeführers ab. In der Begründung dieser Entscheidung nahm die BH an, die geplante Bootshütte stelle einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar und stützte sich hiebei auf das eingeholte Gutachten. Zur Interessenabwägung führte die BH aus, aufgrund der Eintragung im Fischereibuch stehe fest, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin seit kurzem Inhaber des Fischereirechtes nn/nn/nn im Traunsee sei und dieses Fischereirecht inzwischen an Herrn W.F. verpachtet habe. Bei diesem Fischereirecht handle es sich um ein sogenanntes Koppelrecht. Dies bedeute, daß das Fischereirecht nicht auf eine ganz bestimmte Stelle im Traunsee beschränkt sei, sondern den ganzen See umfasse. Dies bedeute aber auch, daß das Fischereirecht von zahlreichen Stellen und Örtlichkeiten aus - bezogen auf die Unterbringung einer Fischerplätte und das Hinausfahren mit dieser Plätte auf den See - ausgeübt werden könne und keinesfalls mit einem ganz bestimmten Bootshaus an einer ganz bestimmten Stelle verbunden sei. Wenngleich die Fischerei selbst als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sei, könne die Ausübung eines Fischereirechtes nicht automatisch bedeuten, daß die Notwendigkeit, zur Unterbringung einer oder mehrerer Fischerplätten ein Bootshaus zu errichten, im öffentlichen Interesse liege. Ebenso sei davon auszugehen, daß der Erwerb eines Fischereirechtes - wie im gegenständlichen Fall - nicht ebenso automatisch die erforderliche Naturschutzbewilligung (Feststellung) für die Errichtung einer Bootshütte nach sich ziehen müsse. Die Behörde habe vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Interessen den Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest gleichwertig gegenüber stünden. Nach Ansicht der BH seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu überwiegen. Sie seien dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht einmal gleichwertig.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, aufgrund des im fraglichen Uferbereich bereits vorhandenen Bestandes an baulichen Objekten könne nicht davon gesprochen werden, daß durch den Bau seiner Bootshütte eine deutliche Steigerung der Nutzungsintensität bewirkt werde. Es sei nicht nur eine Betrachtung von der Seeseite her anzustellen, sondern darüber hinaus auch eine Beurteilung der Auswirkungen vom sogenannten M-Weg aus. Von diesem Weg aus betrachtet stelle die Errichtung der Bootshütte keinen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Selbst wenn man aber davon ausgehe, daß das geplante Bauvorhaben einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, müsse eine gesetzeskonforme Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen, daß alle anderen Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegen würden. Die Ausübung der Fischerei liege einerseits im öffentlichen Interesse und es bestehe darüber hinaus andererseits ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers, das gegenständliche Grundstück zu Zwecken der Fischerei zu nutzen. Die Ausübung der Fischerei diene auch dem Naturschutz.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines weiteren Gutachtens eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz. Dieser setzte sich eingehend mit den Berufungseinwendungen auseinander und kam zum selben Ergebnis wie der Erstgutachter.
Bei einem von der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter durchgeführten Lokalaugenschein am 27. Jänner 1993 erklärte der Beschwerdeführer, er besitze zwei Berufsfischereirechte am Traunsee; das Fischerrecht tt habe er an W.F. verpachtet, das Fischereirecht k wolle er selbst ausüben.
Mit Schreiben vom 22. Februar 1993 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, mit Fischereibuchbescheid der BH vom 18. Februar 1993 sei er gemeinsam mit seiner Gattin als Fischereiberechtigter des Rechtes ff/ff/f (früher k) eingetragen worden. Pächter dieses Fischereirechtes sei J.G.; der bis zum 30. Juni 1994 befristete Pachtvertrag werde nicht mehr verlängert; die Fischereiberechtigung werde vom Beschwerdeführer in der Folge ausgeübt.
Mit Bescheid vom 2. März 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid der BH vollinhaltlich. In der Begründung stellte die belangte Behörde, gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen, fest, die Errichtung der Bootshütte des Beschwerdeführers würde einen maßgebenden Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferschutzbereich komme sehr hohe Wertigkeit zu. Insbesondere im Hinblick auf den im § 1 Oö NSchG 1982 erteilten Gesetzesauftrag, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern und im Hinblick darauf, daß jede Bebauung der Seeufer einen nicht wieder gutzumachenden Verlust des Erholungswertes der Seeuferlandschaft für die Zukunft bedeute und viele Seeuferlandschaften bereits zerstört seien, müsse in jenen Seeuferabschnitten, welche noch als relativ intakt angesehen werden könnten - im verfahrensgegenständlichen Seeuferabschnitt befänden sich auf einer Strecke von rund 250 m Länge lediglich einige wenige See-Einbauten - ein umfassender und somit rigoroser Schutz ins Auge gefaßt werden; daher müßten schon massive andere Interessen vorliegen, damit sie geeignet seien, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu überwiegen bzw. ihnen zumindest gleichwertig zu sein. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Bootshütte bestünden darin, das Grundstück, auf welchem bereits ein Wirtschaftsgebäude bestehe, zu Zwecken der Fischerei zu nutzen. Die beantragte Bootshütte diene zur Unterbringung zweier Plätten (des Beschwerdeführers bzw. des W.F.), wie sie für die Ausübung des Fischfanges am Traunsee benötigt würden. Dazu sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin Eigentümer zweier sogenannter Koppelfischereirechte sei, die jedoch nicht von ihm ausgeübt würden, sondern verpachtet seien. Wie bereits von der Erstbehörde ausgeführt worden sei, sei ein Koppelfischereirecht nicht auf eine ganz bestimmte Stelle im Traunsee beschränkt und könne daher das Fischereirecht von zahlreichen Stellen und Örtlichkeiten aus ausgeübt werden. Das Fischereirecht nn/nn/nn sei an W.F. verpachtet und übe dieser das Fischereirecht im Nebenerwerb aus. Die zur Ausübung des Fischereirechtes erforderliche Plätte habe er in einer Bootshütte der Österreichischen Bundesforste untergebracht. Das Fischereirecht ff/ff/f sei bis zum 30. Juni 1994 an J.G. verpachtet. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte private Interesse, wonach er die Bootshütte zur Unterbringung einer für die Ausübung des Fischereirechtes erforderlichen Plätte benötige, komme somit derzeit mangels eigener Bewirtschaftung des Fischereirechtes nicht zum Tragen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, daß die Ausübung der Fischerei im öffentlichen Interesse gelegen sei, so werde diesem Vorbringen seitens der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Dieses Interesse könne jedoch immer nur im Zusammenhang mit dem Ausmaß der Ausübung des Fischereirechtes bewertet werden. Keinesfalls sei es derart hoch zu bewerten, daß für jeden Fischereiberechtigten, unabhängig davon, in welchem Ausmaß er sein Fischereirecht ausübe, eine begünstigende naturschutzbehördliche Feststellung für die Errichtung einer Bootshütte getroffen werde. Im Hinblick darauf, daß W.F. das vom Beschwerdeführer gepachtete Fischereirecht nur im Nebenerwerb ausübe und nach dem Dafürhalten der Behörde auch der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, daß er sowohl Antiquitätenhändler als auch Landwirt sei, das Fischereirecht ff/ff/f nach Ablauf des Pachtvertrages mit J.G. nur im Nebenerwerb bzw. als Hobby ausüben werde können, gelange die belangte Behörde zur Ansicht, daß die Interessen, die für eine Verwirklichung der Bootshütte sprächen, nicht geeignet seien, dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Uferbereich auch nur gleichwertig zu sein. Dem Vorbringen, daß die Ausübung der Fischerei dem Interesse des Naturschutzes diene, könne seitens der belangten Behörde nicht gefolgt werden, da ein Gewässer erst durch das Eingreifen des Menschen - somit auch durch die Ausübung der Fischerei und die damit verbundenen Maßnahmen - aus dem ökologischen Gleichgewicht geraten könne bzw. gerate.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Diese Bestimmung verbietet nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen Eingriff in das Landschaftsbild dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1986, Slg. N.F. 12069/A u.a.). Die Beurteilung eines baulichen Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, daß im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung (weitere Belastung) liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Existiert im verfahrensgegenständlichen Uferbereich trotz bereits vorhandener Eingriffe noch ein schützenswertes Landschaftsbild, würde die geplante Errichtung des Bootshauses einen maßgeblichen Eingriff in dieses Landschaftsbild darstellen, dessen Hintanhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1992, Zl. 91/10/0086 u. a.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm geplante Bootshütte stelle keine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes dar. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 1993 ausgeführt, daß sich das geplante Bauwerk den Anforderungen der Fischerei anpasse und der Größe nach darauf abgestimmt sei, daß die am Traunsee in der Fischerei verwendeten Plätten eingestellt werden könnten. Insbesondere habe er darauf verwiesen, daß vom Ortsteil Y bis zum Forsthaus der Österreichischen Bundesforste, welches südlich der geplanten Bootshütte liege, im unmittelbaren Uferbereich bereits etwa 48 Bootshütten errichtet worden seien, und dies ein typisches Element am Ufer des Traunsees darstelle. Im unmittelbaren Bereich der geplanten Bootshütte sei auf Grundstück nn2 ein Badehaus samt vorgelagertem Badesteg vorhanden, nordöstlich davon eine Häusergruppe von vier Wohngebäuden, im Bereich des ehemaligen Kalkwerkes und auf den nördlich anschließenden Grundstücken eine diesem Gebäudebestand seeseitig vorgelagerte Boots- bzw. Fischerhütte. Weiters befinde sich ein kleines, weitgehend verfallenes Gebäude in geringer Entfernung auf dem südlich benachbarten Grundstück und oberhalb der geplanten Bootshütte ein vom Beschwerdeführer errichtetes Nebengebäude, welches in weiterer Folge der Verwertung des Fischfanges dienen würde. Schließlich sei noch eine aus gemauerten Steinen bestehende Ufermauer vorhanden, welche an sich bereits optisch hart wirke. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens hätte die belangte Behörde jedenfalls die Wirkung der Bootshütte auf das Landschaftsbild auch von der Seeseite her betrachten, insbesondere auch von dieser Seite eine Besichtigung durchführen müssen und nicht kritiklos das Guchtachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz übernehmen dürfen.
Daß in der fraglichen Uferzone bereits bauliche Objekte vorhanden sind, wird auch in den der behördlichen Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten nicht bestritten. Diese nehmen vielmehr ausdrücklich darauf Bezug. Wie den Gutachten aber zu entnehmen ist, käme die Bootshütte in einem Uferabschnitt mit relativ geringer Dichte nutzungsbedingter Eingriffe zu liegen, dessen landschaftliche Wertigkeit infolge der naturräumlichen Gliederung außerordentlich hoch einzuschätzen ist, sodaß die damit verbundenen negativen Auswirkungen als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild der Uferzone anzusehen sind. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geht auch hervor, daß die Bootshütte, die etwa einem kleineren Einfamilienwohnhaus entspricht, vollständig im Landschaftsbild in optischer Hinsicht wirksam wäre.
Die belangte Behörde durfte daher zu Recht das Vorliegen eines maßgeblichen Eingriffes in das Landschaftsbild annehmen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid bei der Interessenabwägung davon aus, daß W.F., der Pächter des Fischereirechtes nn/nn/nn, dieses Fischereirecht nur im Nebenerwerb ausübe und auch der Beschwerdeführer, nachdem er sowohl Antiquitätenhändler als auch Landwirt sei, das Fischereirecht ff/ff/f nach Ablauf des Pachtvertrages mit J.G. nur im Nebenerwerb bzw. als Hobby ausüben werde können. Diesbezüglich seien jedoch keinerlei Feststellungen getroffen und dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beschwerdeführer verfüge neben den Fischereirechten am Traunsee auch über solche an der Fuschler-Ache und der Zeller Ache samt Nebenflüssen bzw. Nebenbächen und an der Aurach. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, daß er das Fischereirecht lediglich als Hobby ausübe. Vielmehr könne der von ihm ausgeübte Antiquitätenhandel als nebenberuflich bezeichnet werden und habe er als Landwirt erhebliche Investitionen im Ausmaß von mehr als 4 Millionen Schilling zur Errichtung von Stallungen für eine moderne Schafzucht getätigt. Die belangte Behörde habe sich über seinen Antrag, ein fischereifachliches Gutachten einzuholen, hinweggesetzt. Die Grundstücke Nr. nn2 und nn1 seien im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Gmunden als Grünland ausgewiesen. Diese Flächenwidmung bringe in verbindlicher Weise das an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Grundstückes bestehende öffentliche Interesse zum Ausdruck. Eine Nutzung des Grundstückes zu Zwecken der Fischerei liege daher im öffentlichen Interesse und diene sogar den Zwecken den Naturschutzes. Völlig unverständlich sei es, wenn die belangte Behörde ausführe, daß die Ausübung der Fischerei nicht dem Interesse des Naturschutzes diene.
Eine Interessenabwägung im Sinne des § 5 Abs. 1 Oö NSchG 1982 setzt voraus, daß einerseits die Ausprägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes und andererseits die Intensität der entgegenstehenden anderen Interessen festgestellt wird. Was das Ausmaß der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes anlangt, konnte die belangte Behörde aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen einen hohen Ausprägungsgrad annehmen, zumal das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes in bezug auf jeden See sehr hoch einzuschätzen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1986, Slg. N.F. 12069/A u.a.). Soweit die entgegenstehenden (öffentlichen und sonstigen) Interessen nicht auf der Hand liegen, bedarf es eines diesbezüglichen konkreten Vorbringens des Antragstellers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1988, Zl. 87/10/0152). Dies gilt nicht nur für das Vorliegen eines anderen Interesses an sich, sondern auch für dessen Intensität. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, er benötige die Bootshütte zur Ausübung seines Fischereirechtes. Er hat aber nichts vorgebracht, was den Schluß rechtfertigen würde, dieses Interesse sei so hochwertig, daß es die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest aufwiege. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Fischerei auf dem Traunsee etwa eine existenzsichernde Einnahmequelle sei oder daß damit eine besondere Nachfragelücke geschlossen werde oder dergleichen. Der Beschwerdeführer konnte auch keine Angaben über das Ausmaß der Fischereiausübung machen. Hiezu kommt, daß die Notwendigkeit der Bootshütte nicht etwa aus einem plötzlichen, unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis resultierte; vielmehr hat der Beschwerdeführer jenes Fischereirecht, das er nach Ablauf des Pachtvertrages mit J.G. selbst auszuüben gedenkt, erst vor kurzem erworben. Es wäre daher seine Sache gewesen, vor dem Erwerb für eine nicht die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigende Unterbringungsmöglichkeit seiner Plätte zu sorgen. Der Pächter W.F. verfügt über eine Unterbringungsmöglichkeit für seine Plätte. Daß diese nicht optimal ist, vermag kein Interesse an der Errichtung einer neuen Bootshütte zu begründen. Der Beschwerdeführer ist auch der sowohl in der Begründung des erstinstanzlichen als auch in jener des angefochtenen Bescheides vorgetragenen Argumentation nicht entgegengetreten, bei seinem Fischereirecht handle es sich um ein sogenanntes Koppelrecht, das von vielen Stellen aus ausgeübt werden könne, sodaß nicht unbedingt die Errichtung einer Bootshütte gerade an der vom Beschwerdeführer geplanten Stelle erforderlich sei. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, zu welchem Beweisthema die Einholung eines fischereifachlichen Gutachtens erforderlich sein sollte. Daß die verfahrensgegenständlichen Parzellen im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, bedeutet nicht, daß dadurch solche öffentliche Interessen an der Errichtung einer Bootshütte zur Ausübung der Fischerei dokumentiert werden, die die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes aufwiegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Grünlandwidmung überhaupt ein öffentliches Interesse an der Ausübung der Fischerei abgeleitet werden kann. Jedenfalls vermag der Flächenwidmungsplan die im § 5 Oö NSchG vorgesehene konkrete Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer bleibt auch eine Begründung schuldig, inwiefern die von ihm beabsichtigte Fischereiausübung dem Naturschutz dienen soll.
Eine Zusammenschau all der angeführten Umstände ergibt, daß die belangte Behörde zu Recht von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes ausgegangen ist. Die Frage, ob sie zu Recht davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer werde das Fischereirecht lediglich als Hobby bzw. im Nebenerwerb ausüben, ist angesichts der angeführten, für das Überwiegen öffentlicher Interessen sprechenden Umstände nicht von entscheidender Bedeutung. Im übrigen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich bemängelt, daß ihm die belangte Behörde zu dieser Frage kein Parteiengehör gewährt habe; er legt aber nicht dar, daß die belangte Behörde ohne diesen Verfahrensmangel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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