VwGH 89/10/0119

VwGH89/10/01196.8.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der N-GmbH in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1989, Zl. N-450003-8188-I/Ko-1989, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung für die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §56
AVG §60
AVG §8
B-VG Art18 Abs1
L-VG OÖ 1991 Art9
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lith
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1993:1989100119.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 15. November 1984 wies die Bezirkshauptmannschaft XY den Antrag des K B vom 15. Dezember 1981 bzw. 14. Juni 1982 auf naturschutzbehördliche Bewilligung für die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle im sogenannten „A-S“, Gemeinde M, nach Maßgabe der Abbaustufen I bis III der vorgelegten Projektsunterlagen des Dipl. Ing. F, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen in Z, vom Dezember 1981, gemäß den §§ 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h, 10 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 41 Abs. 9 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (im folgenden: Oö NSchG 1982), ab und versagte die naturschutzbehördliche Bewilligung. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem eingangs bemerkt, der Antragsteller habe ursprünglich auch um die Bewilligung für eine Abbaustufe IV angesucht, dieses Ansuchen jedoch anläßlich der Verhandlung vom 14. Juni 1982 zurückgezogen, sodaß die Bewilligung für die Abbaustufen I bis III begehrt werde.

1.2. Mit Bescheid vom 4. März 1985 wies die Oberösterreichische Landesregierung die gegen den erstinstanzlichen Bescheid von der Firma N, Schotter- und Betonwerke, eingebrachte Berufung im Grunde des § 9 AVG als unzulässig zurück. Eine Firma könne nicht als Berufungswerberin auftreten.

Gegen diesen Bescheid erhob K B, Alleininhaber der genannten Firma, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

1.3. Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1985, Zl. 85/10/0129, hob der Verwaltungsgerichtshof den in Beschwerde gezogenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

1.4. Mit Bescheid vom 8. März 1989 sprach die Oberösterreichische Landesregierung nach Durchführung des fortgesetzten Verwaltungsverfahrens über das Rechtsmittel folgendermaßen ab: „Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 15. November 1984, Agrar-133/1980, bestätigt.“

Nach der Begründung dieses Bescheides sei zunächst K B in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1985 aufgefordert worden, bekanntzugeben, wem die Berufung vom 30. November 1984 zuzurechnen sei, worauf dieser mit Eingabe vom 24. Juli 1987 klargelegt habe, daß die Berufung ihm selbst zuzurechnen sei.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 1987 habe die beschwerdeführende Gesellschaft angezeigt, daß der bisherige Antragsteller und Berufungswerber K B sein Einzelunternehmen am 28. Oktober 1986 in die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft nach dem Strukturverbesserungsgesetz eingebracht habe. Der bisherige Antragsteller sei Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Gesellschaft sei Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens „K B“, welche damit in dessen Stellung als Berufungswerber eintrete. Weiters seien die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der Grundstücke Nr. 1175/1, 1175/2, 1165/2 und 1166, KG V, der Ehegatten K B und E B, zur Durchführung des beantragten Schotterabbaues auf diesen Grundstücken vorgelegt worden.

Im folgenden, vor der Berufungsbehörde abgeführten Ermittlungsverfahren habe der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Gutachten vom 15. Dezember 1987 zur Berufung vom 30. November 1984 und zu deren Ergänzung vom 1. Oktober 1987 folgendes ausgeführt:

„Das vorliegende Gutachten basiert auf mehreren Begehungen im Bereich des „A-S“ in den Jahren 1986 und 1987 sowie eingehender Auseinandersetzung mit den vom Konsenswerber vorgelegten Privatgutachten. Das Projekt war bereits einmal Gegenstand einer Vorbegutachtung, die jedoch lediglich zu prüfen hatte, inwieweit die Abbaustufe I Auswirkungen auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zeitigt (siehe Vorbegutachtung vom 3. Februar 1987). Wichtig erscheint für die Erstellung eines Gutachtens noch der Umstand, daß im Zuge der naturschutzbehördlichen Verhandlung vom 14. Juni 1982 der ursprüngliche Antrag um die Abbaustufe IV reduziert wurde.

Befund:

Herr K B, V 127 in M, hat um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Schotterabbau auf den Parzellen 1176, 1173, 1172, 1175/1, 1175/2, 1166, 1165/1, 1165/2, 1174, 1171 und 1366, alle KG. V, angesucht. Wie bereits oben erwähnt, wurde das Projekt eingeschränkt, sodaß nunmehr lediglich die Abbaustufen I-III Gegenstand des Verfahrens sind. Das rund 19 ha große Abbaugebiet liegt zum größten Teil im Waldgebiet des A-S, welcher sich nördlich der T befindet. Mit Ausnahme der ehemals landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. 1175/2 und den in das Abbaugebiet einbezogenen Teilen der Parzellen 1165/1 und 1165/2 sowie der Wegparzelle ist das gesamte Abbauareal bewaldet.

Die geplante Schotterentnahmestelle soll nach dem vorliegenden Projekt eine Breite von 350 m sowie eine Länge von rund 810 m aufweisen, wobei der Abbau im Nordwesten beginnen und etappenweise nach Südosten fortgesetzt werden soll. Die abgebauten Flächen sollen zum ehestmöglichen Zeitpunkt von Nordwesten nach Südosten rekultiviert werden; diese sieht im wesentlichen eine Humusierung von 40 cm Höhe sowie eine Bepflanzung mit standortgemäßen Laub- und Nadelholzarten vor. In der nach Abbauende rund 40 m tiefen Senke sind zusätzlich Erholungsflächen sowie die Anlage von Biotopen vorgesehen. Der Abbauzeitraum wird seitens des Konsenswerbers mit rund 50bis 80 Jahren veranschlagt.

Der sogenannte „A-S“ ist Teil der Niederterrasse der Z; dabei handelt es sich um ein aufgefülltes, glaziales Trogtal, das von Tälern durchzogen ist und als ebene Fläche entgegentritt. Die Mächtigkeit dieser postglazialen Füllung beträgt mehrere Zehner von Metern.

Es kann davon ausgegangen werden, daß der Terrassenkörper ausschließlich aus fluviatilen Schottern besteht, die eine, wirtschaftlich betrachtet, gute Qualität aufweisen. Der A-S gilt im Bereich des ansonst stark zersiedelten M-Beckens als letztes geschlossenes Waldareal und kann als Bereich mit intaktem Landschaftsbild eingestuft werden. Daneben besitzt dieser Raum eine als hoch einzuschätzende Erholungsfunktion. Dies wird unter anderem durch das Vorhandensein zweier offizieller Wanderwege dokumentiert. (Wanderwege Nr. x1 und Nr. x2).

Aus vegetationskundlicher bzw. ökologischer Sicht ist anzuführen, daß im A-S mehrere Naturräume mit unterschiedlicher Wertigkeit vorliegen. Sowohl die Konglomeratwände (naturbelassene Steilhangwälder) als auch ein daran anschließender Waldstreifen stellen ein absolut schützenswertes Gebiet mit zum Teil einmaliger Flora dar. In den daran anschließenden Naturräumen liegt eine Vegetation vor, die nicht bzw. nur bedingt als schützenswert einzustufen ist. Im eigentlichen Abbaugebiet dominiert einerseits eine Pioniervegetation aus Acker-Distel, Quecke und Großer Brennessel sowie Glatthafer. Im Bereich einer sich einstellenden Bewaldung herrschen Faulbaum, Weißdorn, Schneeball und Birke vor (Parzelle 1175/2). Der Bereich der Abbaustufe II und III wird durch den hier dominierenden Fichtenbestand charakterisiert. Lediglich Eschen, Rotbuchen, Stieleichen erreichen eine gewisse Bedeutung. In der Strauchschicht herrscht die Haselnuß vor, während der Unterwuchs von Seggen, Sauerklee, Bingelkraut und Waldzwenke dominiert wird. An naturgeschützten Pflanzen treten weiters die Schneerose, Wald-Hyazinthe, Seidelbast, Nestwurz, Salomonssiegel, Zweiblatt, Zyklame und Maiglöckchen auf. Bezüglich der Fauna im gegenständlichen Abbaugebiet wäre festzuhalten, daß mehrere geschützte Tiere beobachtet wurden. Neben Igel, Eidechsen, Feuersalamander, Ringelnatter sind dies vor allem die Wasseramsel, Specht und verschiedene Tagfalter. Das Landschaftsbild des gegenständlichen Naturraumes wird im wesentlichen durch drei Landschaftselemente charakterisiert:

1. durch den Schluchtbereich der Z mit seinen Konglomeratwänden und einmaligen Schluchtwäldern;

2. durch den A-S selbst, welcher als Waldfläche mit dazwischengeschalteten, kleineren Blößen in Erscheinung tritt und insgesamt als intakt einzustufen ist;

3. die den A-S umgebenden Flächen; sie treten als Grünlandareale in Erscheinung, wobei die reiche, morphologische Gliederung, hervorgerufen durch verschieden alte Flußterrassen, ein wesentliches Element des Landschaftsbildes darstellt. Die vorhandene, lockere Verbauung in Form von Einzelgehöften sowie vereinzelt Wohnobjekten jüngeren Datums setzen in rund 300-400 m Entfernung an.

Die genannten drei Landschaftselemente bilden eine für das Landschaftsbild wichtige Einheit und müssen demnach einer gesamtheitlichen Betrachtung unterzogen werden. Jede Herausisolierung bzw. jedes separierte Betrachten eines Naturraumes würde nicht ausreichen, eine objektive Beurteilung zu erzielen.

Zum geplanten Abbaugebiet bestehen von mehreren Punkten aus, vorwiegend aus südöstlicher Richtung, Sichtbeziehungen, wobei diese im allgemeinen mit der Höhe der Beobachtungspunkte zunehmen. Gemildert wird die Einsehbarkeit durch die teilweise das Abbaugebiet umgebenden Waldbestände.

Wichtig erscheint weiters die Tatsache, daß die Abschirmung des geplanten Abbaugebietes wesentlich mit der Erhaltung eines geschlossenen Waldbestandes im Bereich der ursprünglich im Projekt enthaltenen Abbaustufe IV zusammenhängt. Ohne dieses „Sichtschutzelement“ wäre der Abbau von weiteren Punkten aus einsehbar, die im Privatgutachten hinsichtlich des Landschaftsbildes als „wichtige Punkte öffentlichen Interesses“ dargestellt wurden. Weiters darf schon an dieser Stelle angemerkt werden, daß das Privatgutachten der Herren Dipl.-Ing. U und Dipl.-Ing. W einen für die Beurteilung des Landschaftsbildes wichtigen Faktor nicht berücksichtigt. Eine Störung bzw. der Umfang einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hängt nämlich nicht nur davon ab, ob Sichtbeziehungen von Orten des öffentlichen Interesses bestehen. Diese Ansicht wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1974 untermauert, wonach unter Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen ist. Eine Beeinträchtigung oder Verunstaltung des Landschaftsbildes ist dennoch dann gegeben, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch beeinflußt wird.

Gutachten

Wie aus dem Befund folgt, wird im Bereich der geplanten Schotterentnahmestelle selbst hinsichtlich der Pflanzen- und Tierwelt sowie des Naturhaushaltes zwar ein Eingriff getätigt, der jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als maßgeblich betrachtet werden kann. Es sind keine irreversiblen ökologischen Schäden zu erwarten, wenngleich eine kleine Anzahl von geschützten Pflanzen und Tieren durch den Abbau betroffen ist.

Während keine unmittelbaren, irreversiblen ökologischen Schäden im Abbaubereich hervorgerufen werden, so besteht nach Ansicht des Gefertigten kein Zweifel, daß die angrenzenden Naturräume (Z-Schlucht und anschließender Waldstreifen), die als besonders schützenswert einzustufen sind, mittelbar negativ beeinflußt werden. Durch die Realisierung des Vorhabens entfiele nämlich ein für solche Räume wichtiges Umgebungsgebiet, welches als Schutz bzw. als Puffer für das schützenswerte Gebiet notwendig ist. Die unmittelbare Nähe einer Großentnahmestelle mit den dazu notwendigen Einrichtungen steht im krassen Widerspruch zu den Schutzintentionen für diesen Schluchtbereich. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß der Begriff des Umgebungsschutzes im Naturschutzgesetz verankert ist und dieser bei Unterschutzstellungen von Naturdenkmalen häufig Anwendung findet. Zweifelsohne verliert ein schützenswertes Gebiet an Schutzwürdigkeit und an Attraktion, wenn im Nahbereich anthropogene Umgestaltungen größten Ausmaßes stattfinden.

Es kann weiters nicht ausgeschlossen werden, daß durch die geplanten Eingriffe Veränderungen im Naturraum entlang der Z-Schlucht auftreten. Hier vor allem durch die sich ändernden Wasserverhältnisse. Somit wäre der Bestand der die Z-Schlucht begleitenden Ufervegetation in Frage gestellt.

Hinsichtlich des Landschaftsbildes und des Erholungswertes sind bei einer Realisierung des Projektes negative Auswirkungen zu erwarten, die aus gutachtlicher Sicht als maßgeblich bezeichnet werden müssen. Die Einsehbarkeit der Grube ist von mehreren Punkten aus gegeben. Es kann nach Meinung des Gefertigten keine maßgebliche Rolle spielen, ob Sichtbeziehungen nur von Orten des öffentlichen Interesses (Wohngebiete, Straßen etc.) bestehen oder eben, wie im gegenständlichen Fall, zum überwiegenden Teil von unverbauten Gebieten, Waldarealen, Bergen etc. Eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes ist auf jeden Fall gegeben, egal ob die Einsehbarkeit von Zonen öffentlichen Interesses, aus der Luft oder auch aus der unmittelbaren Umgebung gegeben ist.

Eine Schotterentnahmestelle im A-S, unabhängig von der exakten Lage, stellt zweifelsohne eine Zäsur in dieser Landschaft dar und wirkt infolge veränderter und unnatürlicher Geländeverhältnisse als Fremdkörper. Da Fremdkörper als „nicht hergehörig“ empfunden werden, sind diese als störende Elemente zu bewerten und aus naturschutzfachlicher Sicht nicht gutzuheißen. Neben dem Landschaftsbild wird auch der Erholungswert dieses Naturraumes erheblich gestört. Dieser Abschnitt des Z-Tales gilt als eine intakte Natur- bzw. Kulturlandschaft, die von Erholungssuchenden als Naherholungsraum angenommen wird. Sowohl der Abbau selbst als auch die dabei zu erwartende Lärm- und Staubentwicklung tragen zu einer erheblichen Reduzierung des Erholungswertes bei. Zusammenfassend muß aus naturschutzfachlicher Sicht angeführt werden, daß die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle im Ausmaß von rund 19 ha im Bereich des A-S im krassen Gegensatz zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes stünde. Dies deshalb, weil einerseits zwei der im Naturschutzgesetz vorgesehenen Beurteilungskriterien, nämlich der Erholungswert und das Landschaftsbild eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren würden und beide Aspekte gerade im M-Becken wegen der bereits stark dezimierten intakten Natur- und Kulturlandschaften zu Minimumfaktoren und daher bedeutend geworden sind und andererseits die Ufervegetation entlang der T infolge veränderter Wasserverhältnisse einer unerwünschten Veränderung unterworfen würde.“

Mit Schriftsatz vom 1. März 1988, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, habe die beschwerdeführende Partei zu diesem Gutachten Stellung genommen und ausgeführt, daß die im einzelnen behandelten Mängel sowohl hinsichtlich des Inhaltes und der Begründung als auch der Methodik des vorliegenden Befundes samt Gutachten aufzeigten, daß das Gutachten mangels Vollständigkeit, logischem Aufbau, einheitlicher Begründung und Schlüssigkeit einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könne. Zur Interessenabwägung im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 sei von der Beschwerdeführerin das Ergänzungsgutachten des Dr. M vom Februar 1988 vorgelegt und dessen „zusammenfassende Darstellung der weiteren Analyse der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen eines abweisenden Bescheides über den Antrag der Firma N für den Schotterabbau im A-S“ zum ausdrücklichen Vorbringen erhoben worden. Sodann werden die wesentlichen Aussagen dieses Gutachtens im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Auf diese Stellungnahme habe der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seiner Stellungnahme vom 27. April 1988 wie folgt repliziert:

„ad 1) Der A-S gelte als letztes geschlossenes

Waldareal und könne daher als Bereich mit intaktem

Landschaftsbild eingestuft werden.

Beim Begriff “A-S“ handelt es sich um einen übergeordneten Begriff, der das gesamte Waldareal im gegenständlichen Bereich inkludiert. Der von den dort Ansässigen AUCH G-S bezeichnete Wald beinhaltet die in der Stellungnahme angeführten Lokalitätsbezeichnungen (C, D, I,J-S).

Weiters darf darauf hingewiesen werden, daß im Gutachten ausdrücklich vom letzten zusammenhängenden Waldareal im M-BECKEN die Rede ist. Die Ausführungen hinsichtlich Bewaldungsprozente der Gemeinde M etc. tangieren die gegenständliche Problematik nicht.

Die Beurteilung des Landschaftsbildes ist unter anderem eine Frage des Maßstabes. Während der Bereich des A-S zweifelsohne als Raum mit intaktem Landschaftsbild einzustufen ist, ergibt eine Analyse der weiteren Umgebung eine wesentliche Beeinträchtigung.

ad 2) Der A-S erfülle eine als hoch einzustufende

Erholungsfunktion.

Es ist für die gegenständliche Beurteilung völlig belanglos, für welche Zielgruppen ein Raum als Erholungsgebiet in Frage kommt. Wichtig erscheint die Tatsache, daß ein geschlossenes Waldgebiet entlang der Z als potentielles Erholungsgebiet gilt, ungeachtet der Tatsache, von wie vielen Personen dieser Raum gegenwärtig als Erholungsgebiet angenommen wird. Weiters darf angemerkt werden, daß Wanderwege allein nichts über die Erholungseignung eines Gebietes aussagen. Die Richtigkeit der von den Privatgutachtern durchgeführten Untersuchung wird angezweifelt, weil exakte Zählungen in einem frei zugänglichen Waldbereich nur schwer möglich sind und eigene Beobachtungen andere Ergebnisse erbrachten.

ad 3) „Zum geplanten Abbaugebiet bestünden von mehreren Punkten

aus Sichtbeziehungen, vorwiegend aus südöstlicher Richtung“.

Dazu ist festzustellen, daß der Berufungswerberin ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unbekannt ist bzw. dieses nicht zur Kenntnis nimmt. Demnach hängt es nicht nur davon ab, ob Sichtbeziehungen von Orten öffentlichen Interesses bestehen. Unter Landschaftsbild wird demnach das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft verstanden.

Eine Landschaftsbildanalyse, wie sie durch die Herren Prof. U und Dipl.-Ing. W durchgeführt wurde, ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, einen Raum diesbezüglich zu untersuchen. Wie bekannt sein müßte, kann eine diesbezügliche Analyse auch durch die deskriptive Methode durchgeführt werden.

ad 4) und ad 5) „Durch die Realisierung des Abbauvorhabens

entfiele ein wichtiges Umgebungsgebiet.“

„Die unmittelbare Nähe einer Großentnahmestelle mit den dazu notwendigen Einrichtungen stehe im krassen Widerspruch zu den Schutzintentionen.“

Bekanntlich existieren in Oberösterreich zahlreiche Gebiete und Naturgebilde, die NOCH keinem besonderen Schutz nach dem Naturschutzgesetz unterliegen. Dieser Umstand kann jedoch nicht bedeuten, daß derartige noch nicht unter Schutz gestellte Bereiche naturschutzfachlich vernachlässigt werden. Kontaktzonen mit Ausdehnungen unter 100 m sind in Bereichen von besonders schützenswerten Schluchtabschnitten aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zielführend.

Weiters darf darauf hingewiesen werden, daß für das Z-Tal ein Konzept für einen Landschaftsplan existiert. Daraus wird ersichtlich, daß der gesamte A-S für die Feststellung als Landschaftsschutzgebiet geeignet wäre.

ad 6) „Die Schotterentnahmestelle im A-S

- unabhängig von ihrer exakten Lage - stelle ZWEIFELLOS eine Zäsur in dieser Landschaft dar und wirke infolge veränderter und unnatürlicher Geländeverhältnisse als Fremdkörper“.

Das Naturdenkmal „L-Mündung“ wurde lediglich auf Grund der geologischen Gegebenheiten unter Schutz gestellt. Klar ersichtlich werden im Bereich dieses Naturdenkmales jedoch die Baumschäden infolge veränderten Wasserhaushaltes und Mikroklimas. Dieselben Befürchtungen gelten für den Bereich der Steyrschlucht für den Fall der Realisierung des gegenständlichen Projektes. Das Argument, daß keinerlei Veränderungen an der Vegetation im Bereich des Böschungskammes eingetreten seien, ist völlig aus der Luft gegriffen. Jeder Laie kann diesbezügliche Veränderungen feststellen. ad 7) „Dieser Abschnitt des Z-Tales gelte als intakte Natur- und Kulturlandschaft“.

Das Abbaugebiet wird erkennbar sein und zwar sowohl aus großer Entfernung als auch für jedermann, der sich in der unmittelbaren Umgebung des Abbaugebietes aufhält. Wenn die Berufungswerberin davon ausgeht, daß diese Großentnahmestelle keinen negativen Einfluß auf das Landschaftsbild bewirkt, so muß dies als völlig haltlose Behauptung zurückgewiesen werden. Auch wenn das Landschaftsbild des M-Beckens durch verschiedene, existierende Eingriffe wie Steinbruch, Siedlungen etc. bereits eine Störung aufweist, so bedeutet die Realisierung des Vorhabens jedenfalls eine maßgebliche Mehrbelastung Abschließend darf darauf hingewiesen werden, daß die vorgelegten Fachgutachten hinsichtlich der Befundaufnahme in keinem Widerspruch zu den Ergebnissen des Gefertigten stehen, die Schlußfolgerungen daraus sind jedoch zum Teil völlig absurd und stehen im Gegensatz zu den Auffassungen der Amtsgutachter. Dies gilt im besonderen für das Gutachten hinsichtlich der Bewertung des Landschaftsbildes (Landschaftsbildanalyse). Das genannte Gutachten setzt sich demnach in keiner Weise mit den gültigen Erkenntnissen der Gerichtshöfe auseinander.“

Hiezu habe sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 1988 geäußert.

Mit Eingabe vom 24. (richtig: 25.) Jänner 1989 habe die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes und zur Veranschaulichung der Situation mehrere Urkunden, unter anderem auch Lichtbilder, vorgelegt. Diese Aufnahmen zeigten einerseits den Istzustand von verschiedenen Standpunkten aus, andererseits stellten Fotomontagen die möglichen Verhältnisse bei Beendigung des Abbaues bei teilweise erfolgter Rekultivierung dar. Auf Seite 3 dieser Eingabe werde ausdrücklich festgehalten, daß das Abbauvorhaben gemäß der „kleinen Lösung“ eingezeichnet worden sei; dieses Projektsausmaß ergebe sich aus dem Antrag vom 22. Juni 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft XY zu Zl. N-423/1987.

Die Berufungsbehörde habe über die Ergebnisse des neu durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwogen:

Außer Streit stehe, daß die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle auf den Grundstücken Nr. 1176, 1173, 1172, 1175/1, 1175/2, 1166, 1165/1, 1165/2, 1174, 1171 und 1366, alle KG V, im Gesamtausmaß von rund 19 ha bei einem stufenweisen Abbau von jeweils 3 bis 6 ha der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h Oö NSchG 1982 unterliege.

Hinsichtlich der Pflanzen- und Tierwelt sowie des Naturhaushaltes werde zwar ein Eingriff getätigt werden, dieser könne jedoch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als maßgeblich betrachtet werden. Es seien keine irreversiblen ökologischen Schäden zu erwarten, wenngleich eine kleine Anzahl von geschützten Pflanzen und Tieren durch den Abbau betroffen sei. Diesbezüglich herrsche Übereinstimmung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten.

Der Amtsgutachter beschreibe das Abbaugebiet, den sogenannten A-S, als Teil der Niederterrasse der Z. Dabei handle es sich um ein aufgefülltes glaziales Trogtal, das von Tälern durchzogen sei und sich als ebene Fläche darstelle. Die Mächtigkeit dieser post-glazialen Füllung betrage mehrere Zehner von Metern.

Das Landschaftsbild des gegenständlichen Naturraumes werde im wesentlichen durch drei Landschaftselemente charakterisiert:

1. Durch den Schluchtbereich der Z mit seinen Konglomeratwänden und einmaligen Schluchtwäldern;

2. durch den A-S selbst, welcher als Waldfläche mit dazwischengeschalteten, kleineren Blößen in Erscheinung trete und insgesamt als intakt einzustufen sei;

3. die den A-S umgebenden Flächen; sie träten als Grünlandareale in Erscheinung, wobei die reiche morphologische Gliederung, hervorgerufen durch verschiedene alte Flußterrassen, ein wesentliches Element des Landschaftsbildes darstelle. Die vorhandene lockere Verbauung in Form von Einzelgehöften sowie vereinzelten Wohnobjekten jüngeren Datums setze in rund 300 bis 400 m Entfernung an.

Ausgehend von dieser Landschaftsbeschreibung, die für die Behörde als Grundlage ihrer Beurteilung diene, ob das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich in einer Weise gestört werde, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe, könne festgestellt werden, daß zumindest die vom landschaftsästhetischen Standpunkt als hochwertig einzustufende Z-Schlucht und der anschließende Waldstreifen durch die Realisierung des Vorhabens, insbesondere durch den damit verbundenen Wegfall des für solche Räume wichtigen Umgebungsgebietes mittelbar negativ beeinflußt werde. Die geplante Schotterentnahmestelle im A-S, auch wenn der Abbau stufenweise auf einer Fläche von jeweils 3 ha bei sukzessiver Rekultivierung erfolge, stelle zweifelsohne eine Zäsur in dieser Landschaft dar und wirke infolge veränderter Geländeverhältnisse als Fremdkörper. Das Landschaftsbild, wie es sich derzeit darstelle, müsse sich durch einen derartig gravierenden Eingriff und der damit verbundenen Umgestaltung seiner natürlichen Formen entscheidend verändern, wobei diese Veränderung zweifellos optisch negative Auswirkungen auf den Schluchtbereich der Z, dessen Schutzwürdigkeit auch von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt werde, zeitige.

Dem Amtssachverständigen sei auch beizupflichten, wenn er bei der Bewertung des Landschaftsbildes von einer gesamtheitlichen Betrachtung ausgehe und nicht, wie das offenbar teilweise von der Beschwerdeführerin gemacht werde, für die fachliche Beurteilung von einer isolierten Sicht aus das Abbaugebiet bzw. die einzelnen Abbaustufen betrachte.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die im Verfahren von der Beschwerdeführerin stets bemängelte Landschaftsbildanalyse des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzugehen. Ausgehend von der im übrigen auch von der Beschwerdeführerin anerkannten Definition des Landschaftsbildes als optischen Eindruckes der Landschaft einschließlich ihrer Silhouetten, Bauten und Ortschaften habe der Amtssachverständige in seinem Befund vom 15. Dezember 1987 sowohl die naturräumlichen Gegebenheiten als auch die bereits erfolgte anthropogene Umgestaltung im Umgebungsbereich des geplanten Abbaugebietes für eine schlüssige Beurteilung ausreichend, klar und für jedermann nachvollziehbar beschrieben. Dieser Befund könne daher sowohl als Grundlage für ein naturschutzfachliches Gutachten dienen als auch der Behörde die notwendigen Prämissen für die Subsumtion unter den Tatbestand des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982, arg. „noch das Landschaftsbild in einer Weise stört“, liefern.

Zum vorgelegten Privatgutachten sei angemerkt, daß dieses im wesentlichen im Befund, soweit sich dieser auf objektive Tatsachen beziehe, mit den Feststellungen des Amtsgutachters übereinstimme. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen spiegelten die Wertvorstellungen der Beschwerdeführerin wieder, indem sie Aspekte, die gegen eine positive Beurteilung des Vorhabens sprächen, von vornherein nicht berücksichtigten.

Der Hinweis, daß durch den Schotterabbau ein Waldverlust von völlig untergeordneter Bedeutung eintrete, weil infolge des Abbaumodus das Waldareal jeweils nur geringfügig beeinträchtigt werde, stehe insofern nicht im Widerspruch mit den Ausführungen des Amtsgutachters, als dieser jeweils vom „geplanten Abbauvorhaben, geplanten Eingriff“ spreche und daher sehr wohl den im Projekt vorgesehenen Abbaumodus berücksichtige. Dennoch sei auch bei einem sukzessiven Abbau von jeweils 3 bis 6 ha und einer unmittelbar darauf folgenden Wiederaufforstung eine Störung des Landschaftsbildes gegeben, weil der optische Eindruck des Bereiches infolge Veränderung der Geländeverhältnisse und der Wiederaufforstungsflächen, die im geschlossenen Waldbestand ebenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum ungünstig in Erscheinung träten, wesentlich beeinträchtigt werde.

Die vorgelegten Lichtbilder, wenn sie auch die möglichen Verhältnisse bei Durchführung eines anderen, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Projektes darstellten (Abbaustufe I - hg Beschwerdeverfahren zur Zl. 89/10/0216), zeigten deutlich die wesentliche, dem Landschaftsraum abträgliche Eingriffswirkung, die durch den Abbau und der damit verbundenen großflächigen Entfernung des Baumbestandes ausgelöst werde.

Für die Beschwerdeführerin sei auch durch die Mitteilung, daß die Verarbeitung des abgebauten Schotters nicht an Ort und Stelle durchgeführt, sondern das Material zum bisherigen Verarbeitungsbetrieb in R gebracht werde, nichts zu gewinnen, weil primär die Schottergrube selbst den maßgeblichen Störfaktor in der Landschaft darstelle.

Zur Frage der Erkennbarkeit der Schotterentnahmestelle sei ausgeführt worden, daß diese infolge Tiefenabbaus nur in Form des obersten Grubenrandes bzw. eines tiefer gelegenen Waldgebietes wahrnehmbar sein könne. Aus den obigen Ausführungen gehe hervor, daß die Berufungsbehörde in dem geplanten Schotterabbau jedenfalls eine Störung des Landschaftsbildes sehe, wobei hinsichtlich der Erkennbarkeit dieser Störung es auch ausreiche, wenn diese von irgendeinem Blickpunkt zu Land, zu Wasser oder in der Luft wahrnehmbar sei. Dazu werde im Gutachten des Amtssachverständigen ausgeführt, daß von mehreren Punkten Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben bestünden. Nicht mit den Denkgesetzen in Einklang zu bringen sei die Annahme der Beschwerdeführerin, daß eine Schottergrube nicht oder kaum wahrnehmbar sei. Wenn dies auch aus der Ferne stimmen möge, so sei sie jedenfalls von einem nahegelegenen Standpunkt, wo auch immer, erkennbar und werde als störendes Element und nicht zum Landschaftsraum gehörig empfunden. Diese Ansicht sei ebenfalls durch die Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin veranschaulicht.

Zum Einwand, daß das Landschaftsbild des M-Beckens sich als stark anthropogen beeinflußter Landschaftsraum darstelle, sei auszuführen, daß der Amtssachverständige von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch das geplante Abbauvorhaben nicht zuletzt deshalb ausgehe, weil gerade im M-Becken wegen der bereits stark deziminierten intakten Natur- und Kulturlandschaften eine zusätzliche Beeinträchtigung zu deren weiterer Minimierung führen würde und daher im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes kategorisch abgelehnt werden müsse. Dieser Sachverständigenmeinung schließe sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich an.

Zum Hinweis auf die Schotterentnahmestelle im Bereich des Naturdenkmales L-N-Mündung sei auszuführen, daß die angesprochene Konglomeratwand auf Grund ihrer geologischen Formation unter Schutz gestellt worden sei, während die Z-Schlucht dem Landschaftsraum ein besonderes Gepräge verleihe und daher das angrenzende Gebiet des A-S als Kontaktzone dieser landschaftlichen Besonderheit ebenfalls weitgehend natürlich und unberührt erhalten werden müsse. Darüber hinaus hätten sich auch im Bereich der L-N-Mündung durch den Schotterabbau bereits Auswirkungen auf die Vegetation gezeigt, die auf Veränderungen des Wasserhaushaltes und des Mikroklimas zurückzuführen seien. Dieselben Befürchtungen gälten aber auch für den Bereich der Z-Schlucht. Mögliche Entwicklungen dieser Art liefen eindeutig dem Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, ihnen sei entschieden entgegenzuwirken.

Zur Frage des Erholungswertes des gegenständlichen Landschaftsraumes werde ausgeführt, daß der Begriff “Erholungswert“ als Möglichkeit einer Inanspruchnahme eines Bereiches durch Erholungsuchende zu verstehen sei. Gebiete, bei denen diese Möglichkeit bestehe, seien nicht nur für eine konkrete derzeitige Frequentierung, sondern insbesondere auch für künftige Besucher in einer weitgehend unbelasteten und den Erholungszweck sichernden Form zu erhalten. Jedenfalls sei abzusehen, daß durch eine Schottergrube die Erholungsfunktion eines bestimmten Gebietes auf ein Minimum reduziert würde. Ein Entgegenwirken gegen derartige Veränderungen liege im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes.

Die von der Beschwerdeführerin am 24. Jänner 1989 vorgelegten Lichtbilder seien für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zwar nur mittelbar relevant. Dennoch könne von dem daraus gewonnenen optischen Eindruck im Wege eines Größenschlußes abgeleitet werden, daß sich im Falle der Durchführung des Abbaues auf den Abbaustufen I bis III die bereits auf den Bildern deutlich sichtbare maßgebliche Störung des Landschaftsbildes verstärken und dessen Beeinträchtigung ein bedeutendes Ausmaß annehmen werde. Die eintretenden negativen Auswirkungen ließen sich auch durch noch so sorgfältig durchgeführte Rekultivierungsmaßnahmen nicht in einer Weise abschwächen, daß die Eingriffswirkung mit dem Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang zu bringen sei.

Aus allen diesen Ausführungen ziehe die Behörde zusammenfassend den Schluß, daß die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle im geplanten Ausmaß im Bereich des A-S in krassem Gegensatz zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes stehe, zumal sie insbesondere den Erholungswert der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild störe.

Es sei nunmehr abzuwägen, ob öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwögen.

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Durchführung des Abbauvorhabens liege in der Weiterführung des Betriebszweiges „Betonerzeugung“, woran sich wiederum betriebswirtschaftliche Konsequenzen knüpften, begründet. Weiters werde von der Beschwerdeführerin angeführt, daß eine Stillegung oder Liquidation des Verarbeitungs- bzw. Produktionsapparates zum wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens führen würde. Die geplante Eröffnung der Schottergrube im A-S sei Voraussetzung für die Weiterführung des Unternehmens, da die Vorräte an abbaubaren Schotter- bzw. Rohmaterialien in der Grube R erschöpft seien und sich nach Prüfung alternativer Beschaffungsmöglichkeiten ergeben habe, daß durch Vermeidung schwerwiegender Vermögenseinbußen lediglich die Eigenbeschaffung von Produktions- bzw. Verarbeitungsmaterialien in der Kiesgrube A-S möglich sei. Sämtliche andere Beschaffungsalternativen schieden nach dem anzulegenden Maßstab der kaufmännischen Sorgfalt aus. Zur Untermauerung dieser Interessendarstellung sei ein Gutachten über die wirtschaftlichen Auswirkungen eines abweisenden Bescheides vorgelegt worden.

Wenn auch die Beschwerdeführerin ein privates Interesse an einer durch den Abbau von hochwertigem Material im A-S zu erzielenden Gewinnmaximierung nicht abgesprochen werden könne, so sei dem dennoch entgegenzuhalten, daß dieses Interesse allerdings bei der vorzunehmenden Abwägung insofern nicht hoch bewertet werden könne, als die Beschwerdeführerin in ihre betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation den möglichen Ertrag aus dem A-S unter Vorwegnahme einer naturschutzbehördlichen Bewilligung einbeziehe. Diese unzulässige Annahme könne jedenfalls nicht zu einer günstigen Beurteilung dieses vorgebrachten privaten Interesses führen.

Der Behauptung, daß aus der oberösterreichischen Schotterstudie „Y-Z-L“ hervorgehe, daß der A-S die einzige Möglichkeit im Raum R bzw. im Bezirk XY für die beschwerdeführende Gesellschaft biete, hoch qualitatives bzw. produktionszweckadäquates Material zu gewinnen, werde insofern entgegengetreten, als die Schotterstudie auf Seite 44 ff davon spreche, daß die vorhandenen Vorkommen im Z-LN-Tal den voraussichtlichen, abschätzbaren Bedarf bei weitem überstiegen, sodaß vorläufig auf die Anlage neuer Abbaue überhaupt verzichtet werden sollte. Zwar wäre aus der Sicht der Geologen ein großflächiger Abbau am ehesten nördlich der T (also im Bereich des beantragten Abbaugebietes) vertretbar, es werde allerdings auch in diesem Gutachten insbesondere auf die naturschutzfachliche Problematik hingewiesen.

Festzustellen sei, daß die Beschwerdeführerin eine mittel- bzw. langfristige Betriebsplanung nicht unter Zugrundelegung einer gesicherten quantitativ und qualitativ hochwertigen Rohstoffbeschaffung durchführen hätte dürfen, wenn diese Rohstoffgewinnung von behördlichen Entscheidungen abhängig sei, deren Ausgang, wie der Beschwerdeführerin zweifellos bewußt gewesen sei, im Hinblick auf die schwerwiegenden konkurrierenden Interessen jedenfalls von vornherein nicht als günstig angenommen hätte werden können. Bei rechtzeitiger Einbeziehung dieser Überlegungen müßte von anderen Prämissen ausgegangen werden, sodaß diesbezüglich die Berufungsbehörde das vorgelegte Privatgutachten nicht als stichhältig erachte. Die gezogenen Schlüsse über Stillegung bzw. Liquidation des Teilbetriebes Bau- und Schotterwerk und in weiterer Folge des gesamten Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft seien somit in Frage gestellt.

Gleiches gelte für das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Erhaltung von bis zu 120 Arbeitsplätzen, zumal eine Prognose über die künftige Arbeitsmarktsituation im Raum XY auf Grund der im vorgelegten Gutachten getroffenen Feststellungen nicht zulässig erscheine.

Demgegenüber bestehe ein außerordentlich hohes Interesse am Schutz einer - wie bereits oben dargestellt - weitgehend intakten Natur- und Kulturlandschaft. Nochmals werde auf die besondere Schutzwürdigkeit der Z-Schlucht hingewiesen, für welche das Gebiet, auf dem der geplante Abbau erfolgen solle, ein wichtiges Umgebungsgebiet darstelle und als Puffer für das schützenswerte Gebiet notwendig sei.

Grundsätzlich sei in Oberösterreich der Erweiterung bestehender Schottergruben vor der Öffnung neuer Entnahmestellen der Vorzug zu geben.

Die von der beschwerdeführenden Partei dargestellten privaten und öffentlichen Interessen für die Durchführung des Vorhabens hätten für die Berufungsbehörde jedenfalls nicht jene Wertigkeit erreichen können, die geeignet wäre, das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1987 zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde im Berufungsverfahren durch ihren Geschäftsführer an, daß sie anstelle des bisherigen Projektswerbers und Antragstellers (es handelte sich um den nunmehrigen Geschäftsführer als Einzelkaufmann) als Partei in das Verfahren eintrete. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer, und zwar des Geschäftsführers und seiner Ehegattin, im Sinne des § 11 Abs. 2 Oö NSchG 1982 vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aus einer gesetzlichen Bestimmung, die im Betriebsanlagenrecht nach der Gewerbeordnung eine sogenannte dingliche Wirkung der Genehmigung normiert und die Wirksamkeit einer Genehmigung von einem Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage unabhängig macht (§ 80 Abs. 4 GewO), abgeleitet, „im Hinblick auf eine solche Regelung könne ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten (hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 89/04/0127 = ZfVB 1991/5/2061; zu den dinglichen Bescheiden und Rechtsverhältnissen siehe auch Pauger, Der dingliche Bescheid. Untersuchung zum Rechtsübergang (dinglicher) Rechtsverhältnisse, ZfV 1984, 93, 250). Zwar kennt das Oö NSchG 1982 eine solche Regelung für Bewilligungen nach § 10 nicht, geschweige denn eine ausdrückliche Regelung über den Parteiwechsel im Bewilligungsverfahren nach § 10 leg. cit. Es handelt sich allerdings auch hier um ein projekt- und standortbezogenes Genehmigungsverfahren, für das die Annahme der sogenannten dinglichen Wirkung betriebs- und anlagenbezogener Verwaltungsrechtsverhältnisse geboten erscheint. Dies schließt die Zulässigkeit eines erklärten Parteiwechsels auch während des Verwaltungsverfahrens mit ein.

Im Berufungsverfahren ist daher die beschwerdeführende Gesellschaft rite in die Parteistellung als Berufungswerberin eingetreten. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid „der Berufung“ keine Folge gibt, so hat sie auf Grund dieser prozessualen Lage im Entscheidungszeitpunkt unmißverständlich die nunmehr in das Verwaltungsverfahren eingetretene beschwerdeführende Gesellschaft erfaßt. Gleiches gilt für die Bestätigung des Abspruches des erstinstanzlichen Bescheides, der entsprechend der Verfahrenslage noch an den Rechtsvorgänger im Verwaltungsrechtsverhältnis der beschwerdeführenden Gesellschaft gerichtet war. Die Beschwerde wendet sich somit gegen einen an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid, durch den sie in ihren Rechten verletzt sein kann.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, erweist sich die Beschwerdeführung als zulässig.

2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Oö NSchG 1982 lauten:

„§ 1

Grundsätze

 

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Im Sinne des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes verboten. Insofern nach diesem Gesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

...

 

§ 4

Bewilligungspflichtige Vorhaben

 

(1) Folgende Vorhaben bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

...

2. Im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz bzw. § 69 Abs. 3 O.ö. Bauordnung):

...

h) die Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen - ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 1.000 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - sowie ...

 

§ 10

Bewilligungen

 

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 4, 7 oder 8 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

b) wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 lit. a erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“

Wie sich aus der Verknüpfung der beiden Bewilligungstatbestände lit. a und lit. b im § 10 Abs. 1 Oö NSchG 1982 ergibt, ist dann, wenn die Prüfung des Vorhabens anhand des Bewilligungstatbestandes nach lit. a die Erteilung der Bewilligung nicht rechtfertigen würde (weil das Vorhaben in der dort bestimmten Weise dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft), noch nicht mit der Versagung der Bewilligung vorzugehen. Es ist vielmehr - ungeachtet des Umstandes, daß das Vorhaben wegen seiner Wirkungsweise dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft - in die Interessenabwägung nach lit. b einzutreten und zu prüfen, ob öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ist das Vorhaben nach § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG bewilligungstauglich, so bedarf es der in lit. b vorgesehenen Interessenabwägung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1988, Zl. 87/10/0062 = ZfVB 1989/3/879). Es liegt also eine zweistufige Beurteilung insofern vor, als zunächst eine Prüfung des Vorhabens anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 vorzunehmen ist. In diesem Beurteilungsabschnitt muß jede Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der dort genannten Schutzgüter, die gerade die Erheblichkeitsgrenze, gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, übersteigt, das Vorhaben von der Bewilligungserteilung nach lit. a ausschließen. Also auch ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in die Schutzgüter des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 macht, sofern nur gesagt werden kann, er laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, eine Bewilligung nach lit. a unzulässig und eine Interessenabwägung erforderlich. Für diese Interessenabwägung genügt es nun allerdings nicht mehr, bloß das erhebliche Schädigungs-, Beeinträchtigungs- bzw. Störungsminimum festzustellen, sondern es bedarf der Darstellung und Feststellung des Gewichtes dieser Eingriffe ebenso, wie dies für die damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen gilt. Einem gegebenen privaten, regionalwirtschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interesse oder sonstigem öffentlichen Interesse kann ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz entgegenstehen (z.B. an einem großstadtnahen Erholungsgebiet, an der Grundlage von Lebensgemeinschaften besonders seltener oder nützlichen Pflanzen- oder Tierarten etc.); es können aber auch Eingriffe von vergleichsweise geringfügigerer Bedeutung vorliegen, die mit den privaten oder öffentlichen Interessen nach § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 abzuwägen sind. Um die vorgeschriebene Interessenabwägung vornehmen zu können, wird es daher insbesondere auch auf die Feststellung der Intensität der Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tierarten, der Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft oder der Störung des Landschaftsbildes ankommen. Begnügt sich die Behörde bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 zunächst mit der Feststellung des bloßen Beeinträchtigungs- bzw. Störungsminimums, dann hat sie die erforderlichen Feststellungen aus Anlaß der Interessenabwägung nach lit. b dieser Gesetzesstelle zu treffen. Es ist daher durchaus denkbar, daß die getroffenen Feststellungen die behördliche Beurteilung des Vorhabens anhand des § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. als nicht bewilligungstauglich zu tragen vermögen, als Grundlage für eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung nach lit. b allerdings nicht ausreichen. Diese Erwägungen über die besonderen Anforderungen an die gewichtende Genauigkeit der Sachverhaltsfeststellungen, die die Grundlage für die Abwägung völlig verschiedenartiger Interessen nach § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 zu bilden haben, tragen dem Gebot einer Auslegung Rechnung, die diese Gesetzesbestimmung nicht von vornherein wegen Widerspruches zu Art. 18 Abs. 1 B‑VG verfassungswidrig erscheinen ließe.

 

2.3. Zur Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft:

2.3.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde definiere den Begriff “Erholungswert“ als Möglichkeit einer Inanspruchnahme eines Bereiches durch Erholungssuchende. Damit reduziere sie diesen Begriff auf eine abstrakte Erholungseignung, was dem Sinn des Gesetzes nicht entspreche. Zu erörtern wäre vielmehr die konkrete Nachfrage durch Erholungssuchende nach diesem Gebiet bei gleichzeitiger Einbeziehung des Alternativangebotes an gleich oder höherwertigen Erholungsgebieten in der betreffenden Landschaft. Auch habe die Behörde zu Unrecht nicht auf den Erholungswert der Landschaft, sondern auf den eines bloßen Landschaftselementes, nämlich des A-S, abgestellt. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Landschaft sei hier auf eine Beeinträchtigung des Erholungswertes des M-Beckens abzustellen. Zu dessen Erholungsfunktion stelle die Behörde jedoch keine Erwägungen an. Schließlich habe sie auch die gebotene Trennung der Begriffe der Beeinträchtigung des Erholungswertes und der Störung des Landschaftsbildes nicht vorgenommen. Es sei rechtlich verfehlt, wenn die Behörde aus einer von ihr angenommenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes allein auf die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft schließe.

Unter dem Gesichtspunkt der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird gerügt, daß zur Feststellung des Erholungswertes die erholungssuchenden Zielgruppen zu ermitteln gewesen wären. Der Erholungswert als solcher könne nicht generell behauptet werden, ohne nachzuweisen, daß die diesen Erholungswert konsumierende Zielgruppe vorhanden sei und das M-Becken regelmäßig für seine Zwecke benütze.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde ausgeführt, der Amtssachverständige begründe die „hoch einzuschätzende Erholungsfunktion“ des M-Beckens in seinem Gutachten vom 15. Dezember 1987 ausschließlich mit dem Vorhandensein zweier offizieller Wanderwege und merke im Gegensatz dazu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 1988 ausdrücklich an, „daß Wanderwege allein nichts über die Erholungseignung eines Gebietes aussagen“. Im übrigen bezeichne er die Landschaft als „potentielles Erholungsgebiet“, was von der belangten Behörde in ihren Feststellungen übernommen werde. Die gutachtliche Äußerung des Amtssachverständigen erschöpfe sich in der Abgabe des Pauschalurteils, die als hoch einzustufende Erholungsfunktion werde durch das geplante Vorhaben wesentlich beeinträchtigt. Zudem habe die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin übergangen, wonach im A-S nicht zwei markierte Wanderwege existierten, sondern nur eine markierte Fahrstraße. Im angefochtenen Bescheid erfolge keine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen von Zählungen der Besucher des in Rede stehenden Gebietes durch Familienangehörige der Familie des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und Mitarbeitern derselben, welche ergeben hätten, daß die Besucherfrequenz dieses Gebietes durchschnittlich unter einer Person täglich liege. Eine zum selben Beweisthema beantragte Einvernahme des Hauptmannes O sei zu Unrecht unterblieben.

2.3.2. Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft ist im Oö NSchG 1982 nicht näher definiert. Aus § 1 Abs. 1 und 2 leg. cit. läßt sich aber ableiten, daß mit dessen Schutz die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt ermöglicht werden soll, um dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (vgl. etwa das zum NÖ NSchG ergangene hg. Erkenntnis vom 11. März 1980, Zl. 1598/79 = ZfVB 1981/1/119). Der Begriff des Erholungswertes der Landschaft erfaßt im Hinblick auf den eigenen Tatbestand der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht auch den Wert der Landschaft, den sie für den Menschen durch den ästhetischen Genuß ihres Anblicks haben kann. Es wäre daher rechtlich verfehlt, aus der Störung des Landschaftsbildes allein auf die Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu schließen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0187 = ZfVB 1985/4/1440, vom 3. Dezember 1984, Slg. NF Nr. 11601/A = ZfVB 1985/4/1437, und vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0077 = ZfVB 1986/2/646). Derartiges hat die belangte Behörde auch nicht getan, sondern zutreffend eine selbständige Zuordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1988, Zl. 87/10/0121 = ZfVB 1989/2/488) zu den beiden hier in Betracht kommenden Tatbeständen innerhalb des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 vorgenommen.

Die beschwerdeführende Partei gibt in der Beschwerde zunächst den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Begriff der Landschaft zutreffend wieder als einen charakteristischen, individuellen Teil der Erdoberfläche, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen, mögen auch die Einwirkungen des Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, nur untergeordnete Teile der Landschaft ausmachen (hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. NF Nr. 11253/A = ZfVB 1984/4/1569, uva). Zu Unrecht allerdings leitet sie daraus die Schlußfolgerung ab, die belangte Behörde hätte nicht auf den Erholungswert des A-S abstellen dürfen, denn dieser bilde nur ein Landschaftselement der Landschaft des M-Beckens; maßgebend wäre vielmehr der Erholungswert der Landschaft M-Becken gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß sich die Frage des räumlichen Umfanges des Landschaftsbegriffes im konkreten Fall nicht stellt (vgl. zur Abgrenzung etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 1988, Zl. 85/10/0151 = ZfVB 1989/1/133). Denn auch dann, wenn man im Beschwerdefall zur Landschaft mehr als den A-S und dessen nähere Umgebung zählt, etwa gar das M-Becken in den räumlichen Begriffsumfang miteinschließt, erscheint es nicht rechtswidrig, den Betrieb einer jeweils mehrere Hektar umfassenden, bis zu 35 m tiefen Schotterentnahmestelle in diesem Landschaftsteil nicht nur als eine Quelle der Beeinträchtigung des Erholungswertes dieses Landschaftselementes, sondern damit auch der Landschaft als solcher, die sich ja stets aus Teilen durchaus verschiedenen Erholungswertes zusammensetzt, zu beurteilen, weil es sich bei diesem ebenen, leicht erreichbaren, als intaktes Natur- und Landschaftselement beschriebenen Waldgebiet um ein den Landschaftsraum jedenfalls nicht unwesentlich mitbestimmendes Element handelt. Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang darauf hin, solche Naturräume, mögen sie auch klein sein, seien gerade in einer anthropogen umgestalteten Umgebung von großer Bedeutung; durch den Schotterabbau im A-S im geplanten Ausmaß würde jedenfalls eine „grüne Insel“ in der ansonsten bereits beeinträchtigten Landschaft zerstört und dadurch die Erholungsfunktion des gegenständlichen Naturraumes auf ein Minimum reduziert. Dem A-S kann daher unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Dimension ein Erholungswert im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 nicht abgesprochen werden.

Unter dem Begriff des Erholungswertes der Landschaft im § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 kann nach dem Wortsinn sowohl die konkrete Erholungsfunktion als auch die Eignung, dem Menschen zur Erholung zu dienen, verstanden werden. Im ersteren Fall würde nur auf die Deckung eines gegenwärtigen, aktuellen Erholungsbedarfes abgestellt, im letzteren Fall sowohl auf den aktuellen als auch auf einen potentiellen Bedarf. Anders als es wohl beim Begriff der Erholungsfunktion der Fall wäre, legt die Wahl des Begriffes ErholungsWERT die Auslegung nahe, daß damit die Bedeutung des Gebietes auch als Erholungsressource oder Erholungsreserve miteingeschlossen werden sollte. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch eine Bedachtnahme auf Art. 9 des Oö Landesverfassungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 122. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung schützt das Land Oberösterreich im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen; gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gehört es zu den Aufgaben aller Organe des Landes und der Gemeinden, ihre Tätigkeit in Landesangelegenheiten zum Schutz der Umwelt so auszurichten, daß insbesondere die Natur und die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaffenheit möglichst wenig beeinträchtigt und Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden. Vor dem Hintergrund der gebotenen Bedachtnahme auf diese zwar als Deklaration formulierte, aber dessen ungeachtet als Staatszielbestimmung verbindliche Norm des Landesverfassungsrechts (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1992, B 614/92 und Folgezahlen), ist die dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Landschaft, in weiterem Umfang Rechnung tragende Auslegung des Begriffes des Erholungswertes durch die belangte Behörde, als dies bei der Auslegung der beschwerdeführenden Partei der Fall wäre, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die belangte Behörde hat somit, wie aus den bisherigen Überlegungen folgt, den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, daß sie das Vorhaben dahingehend gewertet hat, daß es den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beträchtigt, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.

2.3.3. Die äußerst knappen Feststellungen der belangten Behörde in der Frage der Beeinträchtigung des Erholungswertes vermögen zwar ihre vorstehend erörterte rechtliche Schlußfolgerung im Rahmen der lit. a des § 10 Abs. 1 Oö NSchG 1982 zu tragen, weil damit doch erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, daß eine für den Natur- und Landschaftsschutz erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genügen jedoch den Anforderungen, die aus der Sicht des § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 zu stellen sind, in keiner Weise. Um eine Gewichtung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz vornehmen zu können, hätte es einer auf geeignete Ermittlungsergebnisse gestützten, eingehenden Darstellung des gegenwärtigen und zu erwartenden künftigen Bedarfes nach diesem Erholungsraum sowie der Art, der Intensität und der Dauer der zu erwartenden Beeinträchtigungen bedurft. Denn für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es nicht unerheblich, ob der an sich als Erholungsgebiet geeignete Landschaftsbereich stark, weniger oder nur vereinzelt durch Erholungssuchende genutzt wird bzw. voraussichtlich genutzt werden wird. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde (wie oben unter Punkt 2.3.1. wiedergegeben) die Ergänzungs- und Begründungsbedürftigkeit der Feststellungen der belangten Behörde zu Recht geltend gemacht. Insofern, als die belangte Behörde durch diese Mängel keine tauglichen Voraussetzungen für die gebotene Interessenabwägung geschaffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

2.4. Zur Störung des Landschaftsbildes:

2.4.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, das Landschaftsbild des M-Beckens sei derzeit nicht nur durch agrarische Nutzung und verstreut vorhandene Besiedlung, sondern vor allem auch durch zahlreiche Betriebsansiedlungen, Hochspannungsmasten und Leitungen, Verbindungsstraßen und Aufschließungswege sowie besonders durch den Steinbruch Q gekennzeichnet. Die belangte Behörde bezeichne diese Landschaft mehrmals als „weitgehend intakte Natur- und Kulturlandschaft“, stelle aber im Widerspruch dazu gemäß dem Amtsgutachten fest, daß das Landschaftsbild des M-Beckens durch verschiedene existierende Eingriffe wie Steinbruch Q, Siedlungen etc. bereits eine Störung aufweise und bezeichne weiters die intakte Natur- und Kulturlandschaft des M-Beckens als „stark dezimiert“. Im Hinblick auf den bereits erheblich beeinträchtigten Ist-Zustand des Landschaftsbildes ziehe die belangte Behörde den (gesetzwidrigen) Schluß, daß deshalb eine zusätzliche Beeinträchtigung im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes kategorisch abgelehnt werden müsse.

Entscheidend sei vor allem, ob durch das Hinzutreten des betreffenden Eingriffes das bestehende Landschaftsbild verunstaltet werde und wie sich diese weitere Anlage in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasse. Demnach müsse ein Eingriff in ein bereits beeinträchtigtes Landschaftsbild entsprechend intensiver sein, um eine Störung des Landschaftsbildes im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 zu bewirken.

Die belangte Behörde differenziere nicht, von welchem Blickpunkt eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wahrnehmbar sei. Zwar umfasse das Landschaftsbild nach seiner Definition auch mögliche Blickpunkte zu Wasser oder in der Luft. Es dürfe jedoch nicht übersehen werden, daß das Landschaftsbild nach § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. IN EINER WEISE GESTÖRT werden müsse, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz ZUWIDERLAUFE. Maßgeblich für eine solche Beurteilung seien demnach in erster Linie Sichtbeziehungen von Orten öffentlichen Interesses, wie Wohngebiete, Straßen, Versammlungsplätze, Sportgebiete usw. Die belangte Behörde unterscheide demgegenüber aber weder hinsichtlich der Erkennbarkeit des Eingriffes „zu Lande, zu Wasser oder in der Luft“, noch setze sie sich mit der Frage der Intensität des Eingriffes in zureichendem Maße auseinander. Wenn die Behörde von einer „mittelbar negativen“ Beeinflussung der Z-Schlucht spreche, dann fasse sie sogar Eingriffe geringster Intensität als Störung auf.

Die belangte Behörde habe übersehen, daß bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie ähnliche flankierende Maßnahmen in die Überlegungen miteinbezogen werden müßten. Die im Projekt vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen seien ohne nähere Prüfung ihrer Auswirkungen nicht beachtet worden.

Unzutreffend sei schließlich auch die Feststellung der belangten Behörde, daß eine Schottergrube jedenfalls von einem nahegelegenen Standpunkt, wo auch immer, erkennbar sei und als störendes, nicht zum Landschaftsraum gehöriges Element empfunden werde. Ein Einblick in eine Schottergrube aus der Nähe sei vielmehr dann unmöglich, wenn diese vom Wald umgeben sei und sich der Blickpunkt auf einer Ebene mit dem Bezugsobjekt befinde. Die Einsicht in die Entnahmestelle sei vom Waldgebiet aus zuletzt auch deshalb ausgeschlossen, weil ein direkter Zutritt zum Abbau aus Sicherheitsgründen durch Absperrung des Abbaugeländes zu verhindern sei. Eine Annäherung an Punkte, von denen aus Sichtbeziehungen bestünden, sei sohin nicht möglich.

Unter dem Gesichtspunkt der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird gerügt, daß keine ausreichenden Darstellungen des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes vorlägen. Zu Unrecht sei als Kriterium des Landschaftsbildes die Z-Schlucht mit ihren Konglomeratwänden und einmaligen Schluchtwäldern angeführt worden. Dies sei deswegen unzulässig, weil von keinem Punkt der näheren oder weiteren Umgebung, unabhängig von der Höhenlage des Betrachtungsstandortes, das Abbaugebiet des A-S und die Z-Schlucht als Landschaftselemente gemeinsam und gleichzeitig optisch erfaßbar seien. Auch begnüge sich die belangte Behörde lediglich mit der Feststellung, daß von mehreren Punkten Sichtbeziehungen zum geplanten Vorhaben bestünden; nicht näher erläutert werde, welche Punkte dies seien und ob es sich um Punkte öffentlichen Interesses handle. Was die Rekultivierungsmaßnahmen anlange, so werde im Bescheid nicht näher dargelegt, welche Maßnahmen in Betracht gezogen worden seien und von welchem Zeitraum die belangte Behörde für das optische Wirksamwerden dieser Maßnahmen ausgegangen sei.

Das Gutachten des Amtssachverständigen biete lediglich eine unvollständige Charakterisierung des Landschaftsbildes. Es werde nur am Rande erwähnt, daß das betreffende Landschaftsbild auch stark anthropogen beeinflußte Landschaftselemente aufweise. Der Amtssachverständige gestehe in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 1988 zwar zu, daß das Landschaftsbild durch verschiedene Eingriffe wie Steinbruch, Siedlungen, bereits eine Störung aufweise; er stelle in seinen Wertungen aber immer auf ein angeblich intaktes Landschaftsbild des Landschaftselementes A-S ab. Diesen Wertungen liege keinerlei Befund zugrunde. Auch verkenne der Amtssachverständige, daß der A-S lediglich eine Szene aus dem das Schotterbauvorhaben umgebenden Landschaftsbild sei. Daher sei diese bloße Szene nur ein mitbestimmendes, nicht aber alleine ausschlaggebendes Landschaftselement. Zu diesem Begriff werde auf das Gutachten von Dipl.-Ing. U und Dipl.-Ing. W vom Oktober 1982 verwiesen. Im Rahmen ihres umfangreichen Gutachtens seien die genannten Privatsachverständigen im wesentlichen zu folgenden Schlußfolgerungen gelangt:

Sichtbeziehungen seien nur von stark erhöhten Standpunkten aus gegeben, bei denen es sich um keine Orte des öffentlichen Interesses, wie Wohngebiete, Straßen, Versammlungsplätze oder Sportgebiete usw. handle; jene Zonen, von denen aus das projektierte Abbaugebiet wahrnehmbar sei, seien überwiegend mit Wald bedeckt und auch auf Grund der Wegerschließung und der Hangneigung zu Erholungszwecken nur begrenzt betretbar; von diesen Sichtpunkten aus sei die Distanz der Wahrnehmbarkeit sehr groß; zur Zone der Sichtbeziehungen im engeren Umkreis sei nämlich auszuführen, daß dieser nur über einen nicht öffentlich zugänglichen Bereich (Aufschließungsstraße Steinbruch Q) erreichbar sei; die übrige Sichtdistanz betrage im Minimum 1,7 km, im Maximum 4,4 km; dabei sei das bestimmende Element der Erkennbarkeit die Böschung des Abbaugebietes, welche eine vertikale Höhe von ca. 35 m aufweise; für diese Höhe liege die Grenze der scharfen Wahrnehmbarkeit durch das menschliche Auge bei Unterstellung eines Sichtwinkels von 50 min bei 2.333 m. Zur Objektivierung dieses Privatgutachtens habe die Beschwerdeführerin eine fotogrammetrische Studie des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ä vom 24. Jänner 1989 vorgelegt.

2.4.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. NF Nr. 11253/A, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1974, Slg. Nr. 7443, ausgesprochen hat, ist unter dem Begriff des Landschaftsbildes mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Zum Bild der Landschaft gehört, wie bereits ausgeführt, auch die Kulturlandschaft. Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Judikatur dann zu sprechen sein, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflußt wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt oder nicht. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt.

2.4.2.2. Die beschwerdeführende Partei hält eine rechtliche Aussage des Inhaltes, im Hinblick auf einen erheblich beeinträchtigten Ist-Zustand des Landschaftsbildes müsse eine zusätzliche Beeinträchtigung im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes „kategorisch abgelehnt werden“, für inhaltlich rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet hierin der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin bei, denn auch eine bereits vorhandene Bebauung oder sonstige Veränderung der Natur ist für das gegebene Landschaftsbild mitbestimmend und es ist entscheidend, ob der zu beurteilende Eingriff sich in dieses Bild harmonisch einfügen oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung herbeiführen würde. Allein, der Gerichtshof vermag eine solche rechtliche Aussage des angefochtenen Bescheides, wie sie die Beschwerdeführerin bekämpft, nicht zu erkennen. Die belangte Behörde geht vielmehr „nicht zuletzt“, also als Hilfsargument, von der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, wenn auch sprachlich nicht ganz glücklich, deswegen aus, weil „gerade im M-Becken wegen der bereits stark dezimierten intakten Natur- und Kulturlandschaften eine zusätzliche Beeinträchtigung zu deren weiterer Minimierung führen würde und daher im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes kategorisch abgelehnt“ werden müsse. Den Eingriff selbst hat die Behörde aber bereits zuvor als Zäsur und Fremdkörper, somit als störenden Eingriff in das Landschaftsgefüge qualifiziert. Die getroffene Aussage betrifft somit nicht einen zusätzlichen, harmonisch in die bestehende Landschaft eingepaßten Eingriff, sondern einen das bereits durch menschliche Eingriffe veränderte ursprüngliche Landschaftsbild beeinträchtigenden Fremdkörper.

2.4.2.3. Auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß bei einem bereits beeinträchtigten Landschaftsbild ein zusätzlicher Eingriff entsprechend intensiver sein müsse, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen. Es kann vielmehr durchaus der Fall sein, daß - anders als etwa bei der Füllung einer vereinzelten Baulücke in einer bereits durchgehend verbauten Zeile von Baulichkeiten, Bootsstegen, Badestegen oder dgl. - auch ein gleichwertiger oder sogar geringfügigerer Eingriff (wie dies im Beschwerdefall unter bestimmten Sichtwinkeln im Verhältnis zum Q-Steinbruch der Fall sein mag) eine Störung des Landschaftsbildes darstellt, die dem öffentlichen Interesse am Landschaftsschutz zuwiderläuft. Diese dem angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten liegen somit nicht vor.

2.4.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die wertende Beurteilung der belangten Behörde, daß das geplante Vorhaben vor dem Hintergrund dieser Erwägungen und auf dem Boden der getroffenen Feststellungen (einschließlich der Berücksichtigung vorgelegter Lichtbilder im besonderen der Photomontagen betreffend die Abbaustufe I vom 24. Jänner 1989) als ein das Landschaftsbild störender Eingriff zu qualifizieren war. Nicht tragend ist dabei der zusätzliche Gesichtspunkt der belangten Behörde in dem Nebensatz auf Seite 24 des Bescheides, welcher lautet: „wobei diese Veränderung zweifellos optisch negative Auswirkungen auf den Schluchtbereich der Z, dessen Schutzwürdigkeit auch von der Berufungswerberin nicht angezweifelt werde, zeitigt“. Im Hinblick darauf, daß dieser Gesichtspunkt offenbar kein tragender ist, brauchte auf den Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft, eine optisch negative Auswirkung des Abbaubetriebes auf die Z-Schlucht könnte nur dann vorliegen, wenn beide Landschaftselemente gleichzeitig im Landschaftsbild sichtbar wären, was aber nicht zutreffe, nicht weiter eingegangen zu werden.

2.4.2.5. Zu Unrecht wird von der Beschwerdeführerin auch der Vorwurf erhoben, die belangte Behörde hätte die schrittweise geplanten Rekultivierungsarbeiten außer Betracht gelassen. Tatsächlich und zu Recht nimmt die belangte Behörde vielmehr auch auf diesen Aspekt des Waldverlustes durch den Schotterabbau, den im Projekt vorgesehenen sukzessiven Abbaumodus, die unmittelbar darauffolgende Wiederaufforstung und den zeitlichen Aspekt Bedacht (Seite 25 des angefochtenen Bescheides), gelangt jedoch in einer nicht als unschlüssig zu beurteilenden Würdigung der Sachverhaltsgrundlagen für die zu treffende Prognoseentscheidung zum Ergebnis, daß der optische Eindruck des Bereiches infolge Veränderung der Geländeverhältnisse und der Wiederaufforstungsflächen, die ebenfalls für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum ungünstig in Erscheinung treten würden, wesentlich beeinträchtigt sein werde. Gerade der jahrzehntelange (wenn auch sukzessiv fortschreitende) Abbau stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen wesentlichen Aspekt für das Gewicht der Beeinträchtigung dar und wurde von der belangten Behörde zu Recht mitberücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung verwiesen, derzufolge bei der Beurteilung der Frage einer Störung des Landschaftsbildes Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern nur dann in die Überlegungen miteinbezogen werden können, wenn diese in ABSEHBARER ZEIT optisch wirksam in Erscheinung treten (hg. Erkenntnisse vom 10. September 1984, Zl. 84/10/0082 = ZfVB 1985/2/593, und vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0077 = ZfVB 1986/2/646).

2.4.3. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, seien in erster Linie Sichtbeziehungen von Orten öffentlichen Interesses, wie von Wohngebieten, Straßen, Versammlungsplätzen, Sportgebieten usw. maßgeblich. Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, was die möglichen Sichtbeziehungen des Betrachters zum Abbauvorhaben anlangt, detailliert und auf Sachverständigengutachten gestützt, eine Reihe von behördlichen Feststellungen für erforderlich erachtet: Erstens hinsichtlich der Sichtverhältnisse im unmittelbaren Nahbereich des Abbaugebietes, insbesondere im Wald des A-S, von welchem Bereich die Behauptung aufgestellt wurde, eine Sichtbeziehung sei durch den Waldbestand ausgeschlossen und könne in unmittelbarster Nähe der Schotterentnahmestelle durch Absperrungen seitens der Betriebsinhaberin gänzlich unterbunden werden. Zweitens hinsichtlich des mittleren Entfernungsbereiches, der im Gutachten U-Ö-W mit einer Entfernung von weniger als 2.333 m angegeben wird (Grenze der scharfen Wahrnehmbarkeit durch das menschliche Auge bei Unterstellung eines Sichtwinkels von 50 Grad). Drittens hinsichtlich der Sichtpunkte außerhalb dieser Zone, in der die Böschung des Abbaugebietes nach dem genannten Gutachten nur mehr unscharf als Form- oder Farbänderung im umgebenden Landschaftsgebiet wahrgenommen werde. In jedem Fall bedürfte es einer Darstellung der Zugänglichkeit der Orte mit Sichtverbindung zum Vorhaben (Höhenlage, rechtliche Beschränkbarkeit des Zuganges wie etwa bei der Aufschließungsstraße Steinbruch Q, Frequenz) und einer Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Privatgutachten (Sichtbeziehung je nach Abbaufortschritt einerseits und Fortschreiten der jeweiligen Rekultivierungsschritte andererseits; Berücksichtigung allfälliger vorzuschreibender Auflagen betreffend Sichtschutzpflanzungen etc.).

Die Beschwerdeführerin übersieht nun allerdings in ihrer Beschwerde, in der das Fehlen dieser von ihr für erforderlich erachteten Feststellungen gerügt wird, daß sich die belangte Behörde - selbst vor dem Hintergrund der Auffassung über die Maßgeblichkeit bestimmter Sichtbeziehungen - auf ausreichende Sachverhaltsgrundlagen stützen konnte, um zum Ergebnis zu gelangen, daß das Abbauvorhaben das Landschaftsbild in einer Weise stören werde, die dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat sich nämlich auf Seite 27 des angefochtenen Bescheides zutreffend auf die von der beschwerdeführenden Partei selbst am 24. Jänner 1989 vorgelegten Lichtbilder (Fotomontagen betreffend die Abbaustufe I) gestützt und dazu ausgeführt, zwar seien diese Lichtbilder für die Beurteilung des Vorhabens nur mittelbar relevant, weil in die Aufnahmen das Abbauvorhaben gemäß der „kleinen Lösung“ (Abbaustufe I) eingezeichnet worden sei, dennoch könne aus dem daraus gewonnenen optischen Eindruck im Wege eines Größenschlußes abgeleitet werden, daß sich im Falle der Durchführung des Abbaues auf den Abbaustufen I bis III die bereits auf den Bildern deutlich sichtbare maßgebliche Störung des Landschaftsbildes verstärken und dessen Beeinträchtigung ein bedeutendes Ausmaß annehmen werde; die eintretenden negativen Auswirkungen ließen sich auch durch noch so sorgfältig durchgeführte Rekultivierungsmaßnahmen nicht in einer Weise abschwächen, daß die Eingriffswirkung mit dem Interesse am Natur- und Landschaftsschutz in Einklang zu bringen sei. Ein Teil dieser von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Lichtbilder dokumentiert nun aber unbestritten Sichtverbindungen zum Abbauvorhaben von öffentlich zugänglichen Orten aus, darunter auch von öffentlichen Straßen und Wegen (z.B. der Ü-Straße), und zwar in einer Weise, die den störenden Eingriff bei der gegebenen Art und Ausdehung des Vorhabens deutlich erkennen läßt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß von solchen Orten keinerlei Sichtverbindungen zum Ort des Störeingriffes bestünden.

Bei dieser konkreten Sachverhaltssituation konnte es daher dahingestellt bleiben, ob die der Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei zugrundeliegende Rechtsauffassung überhaupt zutrifft, daß es im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 lit. a Oö NSchG 1982 auf bestimmte, qualifizierte Sichtbeziehungen (zwischen Orten „öffentlichen Interesses“ und dem Vorhaben) ankommt.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten nicht dadurch verletzt wurde, daß die belangte Behörde ihrem Bescheid in diesem Punkt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt hätte.

2.4.4. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch im Anschluß an das unter Punkt 2.2. und 2.3.3. Ausgeführte bemerkt, daß an eine der Interessenabwägung nach § 10 Abs. 1 lit. b Oö NSchG 1982 zugrunde zu legende Sachverhaltsdarstellung höhere Anforderungen hinsichtlich des Gewichtes der Störung des Landschaftsbildes einschließlich deren Wahrnehmbarkeit zu stellen sind, als dies für die Begründung des bloßen Erheblichkeitsminimums nach lit. a erforderlich ist.

 

2.5. Interessenabwägung:

2.5.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung völlig unterlassen. Sie führe weder aus, welche öffentlichen oder privaten Interessen ihr in diesem Zusammenhang maßgeblich erschienen, noch verneine sie das Vorliegen solcher Interessen. Das Ermittlungsverfahren hätte sich mit der Intensität des Eingriffes einerseits und mit dem Gewicht der dagegenstehenden Interessen andererseits in differenzierter Weise zu befassen gehabt. Die belangte Behörde setze sich einzig und allein mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wirtschaftlichen Interesse an der Weiterexistenz ihres Betriebes auseinander und weigere sich, einem solchen Interesse Bedeutung beizumessen, weil eine mittel- bzw. langfristige Betriebsplanung nicht unter Zugrundelegung einer gesicherten quantitativ und qualitativ hochwertigen Rohstoffbeschaffung durchgeführt werden dürfe, wenn diese Rohstoffgewinnung von behördlichen Entscheidungen abhängig sei. Der Amtssachverständige habe zu diesem Thema entsprechend seinem Fachgebiet keine gutachtliche Stellungnahme abgegeben. Von Amts wegen sei keine gutachtliche Äußerung zu diesem Problembereich eingeholt worden. Hingegen seien im Gutachten des Dr. M nicht nur die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen ausführlich dargestellt worden, sondern es setze sich der Sachverständige auch mit Auswirkungen auf den regionalen Arbeitsmarkt und das Steueraufkommen der Gemeinde M auseinander.

2.5.2. Wie sich aus dem bisher Ausgeführten ergibt, mangelt der Interessenabwägung auf der einen Seite die Voraussetzung einer ausreichenden, gewichtenden Darstellung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz, also des Schutzes vor der zu erwartenden Beeinträchtigung des Erholungswertes und der Störung des Landschaftsbildes durch das Vorhaben der Beschwerdeführerin. Die Gewichtung der belangten Behörde erschöpft sich in einer nicht im einzelnen nachvollziehbaren Aussage, daß dieses Interesse als außerordentlich hoch bewertet werde.

Auf der anderen Seite wird der Beschwerdeführerin zwar ein privates Interesse an der Durchführung ihres Vorhabens zugebilligt; dieses könne allerdings bei der vorzunehmenden Abwägung insofern nicht hoch bewertet werden, „als die Berufungswerberin in ihre betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation den möglichen Ertrag aus dem A-S unter Vorwegnahme einer naturschutzbehördlichen Bewilligung einbezieht. Diese nach Ansicht der Berufungsbehörde unzulässige Annahme kann jedenfalls nicht zu einer günstigen Beurteilung dieses vorgebrachten privaten Interesses führen.“ Diesen Erwägungen der belangten Behörde kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Es kann einem Unternehmer nicht ein bedeutsames privates, wirtschaftliches Interesse daran abgesprochen werden, die ihm mögliche Eigenbeschaffung benötigter Rohstoffe für einen seiner Produktionszweige in seine mittel- und langfristige Unternehmensplanung miteinzubeziehen, zumal im Hinblick auf das voraussichtliche Ende der Materialgewinnung aus der bisherigen Lagerstätte durchaus rechtzeitig Bemühungen um die erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingesetzt haben. Es geht nicht an, einem Antragsteller, der betriebswirtschaftlich rechtzeitig und von der Bewilligungstauglichkeit seines Vorhabens überzeugt, den Bewilligungsantrag stellt, vorzuhalten, er hätte im Hinblick auf eine mögliche Abweisung seines Antrages seinen Produktionszweig auf eine andere Rohstoffbasis stellen müssen oder im Falle der solcherart eintretenden Unwirtschaftlichkeit aufgeben müssen (Stillegung bzw. Liquidation des Teilbetriebes Bau- und Schotterwerk und in weiterer Folge des gesamten Unternehmens). In Wahrheit verstellen die wiedergegebenen Überlegungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betriebswirtschaftlichen Gutachten des Dr. M vom Dezember 1987/Februar 1988 und verwehren ihr eine eingehende Analyse der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens, insbesondere regionalwirtschaftlicher (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0247, betreffend die ausreichende Deckung des Schotterbedarfes einer Region) und volkswirtschaftlicher Interessen. Unbegründet ist auch die Meinungsäußerung der belangten Behörde geblieben, in Oberösterreich sei der Erweiterung bestehender Schottergruben vor der Eröffnung neuer Entnahmestellen der Vorzug zu geben. Ebenso wie in der Frage der betriebswirtschaftlichen Interessenlage hätte es auch in diesen volkswirtschaftlichen Fragen einer fachkundigen Auseinandersetzung mit dem Sachverhaltsvorbringen der Beschwerdeführerin, einer entsprechenden Darstellung der Interessenlage und einer Gewichtung derselben bedurft.

Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid in der Frage der Interessenabwägung in einem Maße ergänzungs- und begründungsbedürftig geblieben, daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2.6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, 6. August 1993

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