Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1964 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1 Satz1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Was die Vorgeschichte der gegenständlichen Beschwerde anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. März 1983, Zl. 81/10/0019, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Dezember 1980, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 1980 auf Feststellung, daß durch die beabsichtigte Errichtung eines Boots- bzw. Badesteges im Attersee vor der Parzelle nn1, KG U, öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Solange nicht sachverhaltsbezogen feststehe, in welchem Abstand sich Stege befinden, wie das an das Ufer anschließende Gelände beschaffen sei (eben, Hanglage, Baumbestand), inwieweit durch offenbar bestehende Wohnhäuser Einfluß auf das Landschaftsbild genommen werde und wie eine etwas großräumigere genaue Darstellung und Beschreibung der als "ruhig" bezeichneten Uferlinie beschaffen sei, lasse sich - wie der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen aussprach - nicht beurteilen, ob tatsächlich ein "maßgeblicher" Eingriff in das Landschaftsbild zu besorgen sei.
Im fortgesetzten Verfahren schränkte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 1984 den ursprünglichen Antrag insofern ein, als Gegenstand des angestrebten Feststellungsbescheides ein Boots- bzw. Badesteg mit 10 m Länge und 1,2 m Breite sowie einer 0,8 m breiten Badestiege und einem 3 m langen zurückklappbaren Sprungbrett (Wegfall des 5,2 m langen und 1,2 m breiten Quersteges) sein sollte.
Die belangte Behörde ergänzte das Verfahren durch Einholung eines Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz. Laut dessen Befund befinde sich das fragliche Grundstück im nordöstlichen Teil des Ortsgebietes von U ca. 170 m südlich der Einmündung der J-straße in die Bundesstraße, und sei der Uferstreifen ab Höhe dieser Einmündung bis zu einem davon in Richtung Westen 280 m entfernt einmündenden Bach zur Beurteilung heranzuziehen, weil danach die Uferlinie deutlich in Richtung Westen abknicke. Im Bereich der Einmündung der J-straße in die Bundesstraße, die an das Ufer heranführe, ende auch die Bebauung des erweiterten Ortsbereiches von U und es weise der daran in nordöstlicher Richtung anschließende Uferabschnitt einen völlig anderen Charakter auf. Der vorliegende Uferstreifen verlaufe geradlinig und weise bis zur J-straße eine Breite von 4 m auf. Der Uferstreifen werde im Bereich des geplanten Steges durch eine nach Osten ausschwingende Ufermauer breiter. Er sei frei von Seeinbauten, lediglich vor dem ersten im Nordosten gelegenen Grundstück sei eine ca. 2 x 2 m große schwimmende Plattform verankert. Vor dem dort errichteten Bootshaus verlaufe im spitzen Winkel zum Ufer ein 12 m langer Wellenbrecher, der die sichere Zufahrt zu einem gewerblichen Fischereibetrieb gewährleisten solle. Jenseits der J-straße erstrecke sich die Siedlung der Beschwerdeführerin mit 8 Einzelhäusern und 31 Eigentümern hangaufwärts bis zur Umfahrung. Sie sei durch den vorhandenen Baumbestand relativ gut in die Landschaft eingebunden. Das gegenständliche Grundstück sei ca. 25 m lang und ca. 4 bis 7 m breit und mit zwei Einzelbäumen bzw. einer Baumgruppe bewachsen. Der Steg solle an einer bezüglich der Uferlinie sehr exponierten Stelle errichtet werden. Durch eine Steganlage würde die dort leicht seewärts ausschwingende Uferlinie unterbrochen. Ein Zusammenhang zwischen dem beantragten Steg und der jenseits der Jstraße bestehenden Bebauung könne bezüglich des Landschaftsbildes nicht gesehen werden. Der einzige Steg in südwestlicher Richtung (Richtung U befände sich in einer Entfernung von ca. 420 m in der nächsten Bucht. Im Nordosten befände sich der nächste Steg in einer Entfernung von ca. 550 m unterhalb einer am Hang jenseits der Bundesstraße befindlichen Siedlung. Gestützt auf dieses Gutachten, sah die belangte Behörde eine Strecke von ca. 300 m für die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte großräumigere genaue Darstellung des Uferabschnittes als ausreichend an, zumal diese Streckenlänge auf Grund des Verlaufes der Uferlinie im gegenständlichen Bereich seine Berechtigung finde. Der beabsichtigte Steg bewirke einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild nach dem nunmehr in Betracht kommenden § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer ruhigen und unverbauten Uferlandschaft trete gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin, den Wohnungseigentümern einen Erholungszweck zu verschaffen, nicht in den Hintergrund.
Nachdem die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 85/10/0088 eine Säumnisbeschwerde erhoben hatte, wies die Oberösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den (eingeschränkten) Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 OÖ NSchG 1982 neuerlich ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg sei festgestellt, daß nach § 41 Abs. 9 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 (LGBl. Nr. 80; in folgendem kurz: NSchG 1982) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Jänner 1983) anhängigen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind. Es ist daher im vorliegenden Fall bereits auf diese neue Rechtslage abzustellen.
Gemäß § 1 Abs. 1 NSchG 1982 hat dieses Gesetz zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes verboten. Insofern nach diesem Gesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Vor der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat die Behörde das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 32 Abs. 1) einzuholen.
Der erste Satz des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 entspricht inhaltlich dem ersten und zweiten Satz des § 1 Abs. 2 OÖ NSchG 1964, LGBl. Nr. 58. Zur letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. Mai 1979, Slg. Nr. 9859/A, die Rechtsansicht vertreten, sie verbiete nicht jede Veränderung der Natur im Seeuferbereich; vielmehr sei entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändere. Nur dann stelle sie einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. dar. Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1976, Zl. 246/76 (auszugsweise wiedergegeben in Slg. Nr. 9097/A) die Rechtsauffassung vertreten, daß es für die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf ankommt, ob dieser auch ein "störender" Eingriff ist, und es auch nicht entscheidend ist, von welchem Punkt aus das einen Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1986, Zl. 86/10/0124).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung vermag der Verwaltungsgerichtshof weder die Sachverhaltsannahmen, die die belangte Behörde auf das in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz gestützt hat, als unschlüssig noch auch die auf diesen rechtserheblichen Sachverhalt bezogene Rechtsansicht der Behörde als unrichtig zu erkennen.
Wenn die Beschwerde die ihrer Auffassung nach vom Verwaltungsgerichtshof in dem ergangenen Vorerkenntnis vom 7. März 1983 geforderte "großräumige Beurteilung" der Erscheinungen des Landschaftsbildes vermißt und rügt, die Behörde habe ihrer Beurteilung wieder nur eine Uferlänge von ca. 280 m zugrundegelegt, so hat sie damit Inhalt und Bedeutung der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verkannt. Der Gerichtshof hat es in dem Erkenntnis als Feststellungsmangel angesehen, daß ein ausreichender Befund in der Bescheidbegründung fehlt, und zum Ausdruck gebracht, daß sich aus den nichtssagenden Wendungen in der damaligen Bescheidbegründung ("im gegenständlichen Uferabschnitt derzeit auf größerer Strecke, im Sichtbereich" u. dgl.) keine verläßliche Grundlage der Wertung des Badesteges als Eingriff zulasse. Neben anderen für die rechtliche Beurteilung in Betracht kommenden Merkmalen, wie etwa Beschaffenheit des Ufers und des anschließenden Geländes, hat der Gerichtshof auch eine etwas großräumigere genaue Darstellung und Beschreibung der Uferlinie - in der der Badesteg ein Fremdkörper wäre - als erforderlich erachtet. Daraus konnte für die belangte Behörde eine Bindung in dem von der Beschwerde angenommenen Sinn, daß allein eine "großräumige Betrachtung" erforderlich und für die rechtliche Beurteilung des geplanten Steges als Eingriff in das Landschaftsbild entscheidend sei, keineswegs abgeleitet werden. Schon aus diesen Gründen erweist sich die Rüge der Beschwerde, die Behörde habe ungeachtet des ergangenen Vorerkenntnisses nur eine Uferlänge von ca. 280 m ihrer Beurteilung zugrundegelegt, als nicht berechtigt.
Soweit die Beschwerde die Einholung des Gutachtens durch einen "Beamten der gleichen Dienststelle, die das erste Gutachten erstattet" hat, als "nicht zweckmäßig" rügt, macht sie damit eine Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens, die allein, falls sie vom Ergebnis her auch relevant wäre, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, nicht geltend. Abgesehen davon ist die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 NSchG 1982 verpflichtet, vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dieser Gesetzesbestimmung das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz einzuholen.
Auch der Verfahrensrüge der Beschwerde, der Befundaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz hätte die Beschwerdeführerin beigezogen werden müssen, kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat am 18. August 1983 an Ort und Stelle einen Lokalaugenschein durchgeführt, zu dem die Beschwerdeführerin und der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz sowie der Bürgermeister der Gemeinde U beigezogen wurden und laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft vom 19. August 1983 auch teilgenommen haben. In der Folge hat der Landesbeauftragte am 13. September 1983 - ohne Beiziehung der Beschwerdeführerin - eine Besichtigung an Ort und Stelle vorgenommen und dann das mit 27. September 1983 datierte Gutachten erstattet. Von dem Gutachten wurde eine Ablichtung dem Beschwerdevertreter übermittelt, der dazu mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft am 7. November 1983 eingelangten Schriftsatz eine Stellungnahme abgegeben hat. Später wurde noch eine Ablichtung des erwähnten Aktenvermerkes der Beschwerdeführerin zugesandt. In der Folge wurde noch die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 23. Februar 1984 veranlaßte Ergänzung des Gutachtens des Landesbeauftragten vom 19. April 1984 der Beschwerdeführerin zugesandt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 24. Mai 1984). Dazu gab die Beschwerdeführerin mit dem am 15. Juni 1984 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangten Schriftsatz eine Stellungnahme ab. Dieser von der Beschwerde nicht bestrittene Verfahrensverlauf schließt es aus, daß durch die Beiziehung der Beschwerdeführerin bei der Befundaufnahme durch den Landesbeauftragten am 13. September 1983 noch irgendeine rechtserhebliche Feststellung hätte getroffen werden können.
Die von der Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung des geplanten Badesteges als Eingriff im Sinne des § 5 Abs. 1 NSchG 1982 vorgebrachten Argumente erweisen sich, insbesondere was die oben bereits in einem anderen Zusammenhang erörterte "großräumige Betrachtung" anlangt, nicht als zutreffend. Die belangte Behörde ist von der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß als Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft vom Gesetz geschützt ist, daß ein Eingriff in das Landschaftsbild nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung erschlossen werden kann, sondern auch dann noch gegeben ist, wenn der Eingriff in das Landschaftsbild erst bei Betrachtung aus der Nähe gesehen werden kann. Wenn die Beschwerde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides damit begründet, daß ein Badesteg niemals als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild angesehen werden kann, so ist dies wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, verfehlt.
Soweit schließlich die Beschwerde ihre Rechtsrüge damit begründet, daß in der Folge noch weitere Badestege neu errichtet worden seien, deren Eigentümer jedoch nicht um eine behördliche "Genehmigung" angesucht hätten, weil aus der Erfahrung bekannt sei, daß die Behörde nichts gegen die Eigentümer unternehme, kommt ihr deshalb keine Berechtigung zu, weil die Behörde bei der Erlassung eines Bescheides ausschließlich vom Gesetz und nicht von einem allenfalls rechtswidrigen Verhalten auszugehen hat.
Ausgehend von der Bejahung eines Eingriffes im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz NSchG 1982 hatte die belangte Behörde die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes mit "allen anderen" Interessen vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 85/10/0147). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem angeführten Erkenntnis ausgesprochen, daß das soeben erwähnte öffentliche Interesse - und zwar in bezug auf jeden See - sehr hoch einzuschätzen ist. Eine für die Beschwerdeführerin günstige Feststellung käme schon dann in Betracht, wenn die bei der Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellenden "alle anderen Interessen" jenem zumindest gleichwertig sind (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis und die dort angeführte Vorjudikatur).
Bezüglich der gegenüberzustellenden "allen anderen" Interessen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, die belangte Behörde hätte hiebei den Erholungswert dieses Steges für rund 100 Menschen höher zu bewerten gehabt als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Auch wenn der See im Bereich des geplanten Steges sehr seicht und steinig sowie ein Schwimmen erst in einer Entfernung von rund 10 m vom Ufer möglich sei, die Errichtung eines Badesteges gerade für ältere Menschen eine wesentliche Erleichterung bedeute und auch für jüngere Benützer das Badeerlebnis erweitert werde, ist ein öffentliches Interesse an diesem Badesteg nicht erkennbar. Dieser ist nämlich in erster Linie zur Nutzung durch die Siedlungsbewohner bestimmt und kann daher nur ein privates Interesse derselben darstellen.
Dem Interesse an einer intensiveren Bademöglichkeit durch Benutzung eines Steges kommt im Beschwerdefall nicht das gleiche Gewicht wie dem Interesse an einer ruhigen, nicht durch einen Steg beeinträchtigten Uferlinie zu. Es kam daher im Sinne der oben dargestellten hg. Rechtsprechung eine für die Beschwerdeführerin günstige Feststellung nicht in Betracht.
Da sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 18. April 1988
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