VwGH 99/10/0065

VwGH99/10/006519.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der L GesmbH & Co KG in Nußdorf am Attersee, vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, Hauptstraße 126, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. März 1999, Zl. N-100848/33/1999-Pin-Gr, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs4;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs4;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 1. Dezember 1995 wurde gemäß § 7 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 festgestellt, dass durch die Errichtung eines Campinggebäudes mit Sanitäranlagen, Restaurant, Schwimmbad mit Kinderbecken und Außenanlagen mit Einfriedung sowie den Zu- und Umbau des Campinggebäudes an der Straße auf einem näher bezeichneten Grundstück nach Maßgabe der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und gekennzeichneten Projektunterlagen solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen nicht verletzt werden.

In der in der Folge im Rahmen des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens betreffend das Projekt der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass in dem der Gewerbebehörde vorgelegten Projekt "seeseitig vom geplanten Schwimmbad Aufschüttungen vorgesehen sind, welche im naturschutzbehördlich bewilligten Projekt nicht dargestellt sind".

Mit Schreiben vom 6. August 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der BH unter Anschluss von Plänen um Überprüfung, ob ein neuerliches Ansuchen notwendig sei. Gegenüber dem bewilligten Projekt hätten sich Änderungen ergeben, und zwar sei u.a. nach einer genauen Geländeaufnahme der Böschungsverlauf neu dargestellt worden, wobei das Schwimmbecken gegenüber dem EG-Niveau bereits um 45 cm eingetieft worden sei, um keine allzu hohe Böschung am Uferweg zu bekommen. Der Maschendrahtzaun reiche an die Wegkante, die Böschung dahinter werde mit Sträuchern bepflanzt, um zu erreichen, dass der Maschendrahtzaun optisch nicht über die Böschungskante trete.

Die BH holte das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein, in dem ausgeführt wird, die nunmehr im Nachhinein geplante Aufschüttung an der ostseitigen Grundstücksgrenze, durch die die bestehende Böschung unmittelbar im Anschluss an den öffentlichen Uferweg um ca. einen Meter erhöht werde, könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als Verbesserung des Landschaftsbildes bewertet werden, weil eine erhöhte Böschung insbesondere von einem am Uferweg entlang gehenden Betrachter als stärkere Barriere als ein Bewuchs empfunden werde. Es müsste daher aus naturschutzfachlicher Sicht gefordert werden, dass die Aufschüttung, wie aus einem näher bezeichneten Plan ersichtlich, sanft verlaufend ausgeführt und die Böschung im unteren Bereich dicht mit standortgerechten Büschen bepflanzt werde. Der Maschendrahtzaun sollte mit einer Maximalhöhe von 1,20 m in dunkelgrüner Farbe errichtet werden.

Im Rahmen einer von der BH am 4. Juli 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde dargelegt, es sei wegen technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lage des Kanals (Ufersammler) erforderlich gewesen, jenen Bereich, in dem das Schwimmbecken und die Außenanlagen errichtet worden seien, umzuplanen und im Gegensatz zum ursprünglich genehmigten Plan Anschüttungen vorzunehmen. Die Anschüttungen seien bereits ausgeführt worden. Sie entsprächen allerdings nicht den (am 6. Aug.1996) vorgelegten Unterlagen, sondern seien mit (noch steileren) Neigungen von ca. 40 Grad ausgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom 16. September 1997 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe das Bauvorhaben projektgemäß und gemäß dem Bescheid vom 1. Dezember 1995 ausgeführt. Diesem Bescheid liege kein Schnittplan zu Grunde, zumal ein solcher Plan der Naturschutzbehörde auch nicht vorgelegt worden sei. Die Höhenlage des Schwimmbeckens und der anschließenden Liegewiese habe für die Naturschutzbehörde offenbar kein Problem dargestellt; jedenfalls habe die BH keinen Höhenplan mit Angabe der Höhenkoten und auch keinen Schnittplan verlangt. Dies könne nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Es liege ein genehmigter Zustand vor; dass - wie in der mündlichen Verhandlung festgehalten - im Gegensatz zum ursprünglichen Projekt Aufschüttungen erforderlich geworden seien, sei unrichtig. Im Übrigen sei es unverständlich, dass die Ausführung einer Böschung mit 40 Grad an Stelle von 20 Grad bis 25 Grad einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild bedeuten solle.

Die BH holte ein neuerliches Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz ein. In diesem wurde ausgeführt, in den dem Bescheid vom 1. Dezember 1995 zu Grunde liegenden Planunterlagen (Schnitt A-A) sei die Oberkante des großen Schwimmbeckens sowie das anschließende Gelände Richtung Osten zum Uferweg auf eine Tiefe von ca. 5 m, 0,6 m über dem Niveau des Uferweges eingezeichnet. Im Anschluss daran falle das Gelände zum Uferweg 0,6 m in einer Distanz von ca. 1,5 m ab und es ergebe sich somit ein Böschungswinkel von ca. 20 Grad . Der Böschungsverlauf im Schnitt A-A entspreche auch demjenigen in der Nord- und Südansicht. Demgegenüber sei das Niveau des Schwimmbeckenrandes um ca. 1,2 m höher im Gelände situiert worden und es sei die gesamte Liegefläche östlich des neuen Sanitär- und Restaurantgebäudes auf dieses Niveau angeschüttet und im Anschluss das Gelände in einem Böschungswinkel von ca. 43 Grad steil zum Uferweg abgeböscht worden, um eine möglichst große, ebene Liegefläche zu erhalten. Durch die erfolgte Aufschüttung ergebe sich vom See und vom vorbeiführenden Weg aus eine unnatürliche "Plateauwirkung" des Grundstückes im Vergleich zu den anschließenden Grundflächen. Dadurch werde ein maßgeblicher negativer Eingriff in das Landschaftsbild bewirkt. Zwar müssten aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes die Absenkung des Schwimmbadniveaus sowie die Rücknahme der Aufschüttungen und der steilen Abböschung zum Uferweg gefordert werden. Da eine tiefere Situierung des Schwimmbeckens wegen des Kanalanschlusses und des Grundwassers aber nicht realistisch sei, müssten die Eingriffswirkungen zumindest etwas verringert werden, was durch im Einzelnen genannte Maßnahmen erfolgen sollte.

Die Beschwerdeführerin entgegnete, sie habe das naturschutzbehördliche Projekt plan- und bescheidgemäß ausgeführt, die Höhenlage sei im Naturschutzverfahren nicht zur Diskussion gestanden.

Mit Bescheid der BH vom 30. März 1998 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 1 und 4 O.ö. NSchG 1995 aufgetragen, binnen festgesetzter Frist die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

1. Ausgehend von der östlichen Kante des ebenen Umgangsbereiches des nördlichen größeren Schwimmbeckens ist nach Belassung einer 1 m breiten aufgeschütteten Grünfläche das Gelände verlaufend zum bestehenden Uferweg auf Niveau 470,20 m abzuböschen, sodass sich ein Böschungswinkel von ca. 20 Grad ergibt.

2. Diese Böschung mit einem Böschungswinkel von ca. 20 Grad ist mit abgerundetem Böschungsfuß um das nordöstliche Grundstückseck zu ziehen und so weit Richtung Westen mit 20 Grad Neigung fortzusetzen, bis der Niveauunterschied ausgeglichen ist.

3. Im Bereich südlich des großen Schwimmbeckens auf einer Länge von ca. 20 m parallel zum Uferweg ist ebenfalls eine Böschungsneigung von 20 Grad herzustellen.

4. Im südöstlichen Grundstücksbereich sowie um das südöstliche Grundstückseck herum und ca. 8 m bis 9 m Richtung Westen ist die Böschung mit einem maximalen Winkel von 25 Grad herzustellen. Im Anschluss ist das Gelände verlaufend in den derzeitigen Bestand überzuführen.

5. Die Böschungen sind im Anschluss an diese Maßnahmen an der nördlichen, östlichen und südlichen Grundstücksgrenze dicht mit heimischen, standortgerechten Büschen zu bepflanzen und ist die Bepflanzung auf Dauer zu erhalten.

6. Der Maschendrahtzaun ist nunmehr an der Böschungsunterkante in dunkelgrüner Farbgebung und einer Maximalhöhe von 1,20 m zu errichten.

Hiezu wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bei der Ausführung des Schwimmbeckens und der anschließenden Aufschüttungen in genehmigungspflichtiger Weise vom mit Bescheid vom 1. Dezember 1995 genehmigten Projekt abgewichen. Da die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes tatsächlich nicht möglich sei, hätten Maßnahmen vorgeschrieben werden müssen, die den geschaffenen Zustand in einer Weise abändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte aus, die von ihr eingereichten Pläne hätten keine Höhenkoten und keine Schnitte bezogen auf die an das Schwimmbad angrenzenden Wiesenflächen beinhaltet. Diese seien vielmehr nur "skizzenhaft" eingezeichnet worden. Eine bestimmte Böschungsgestaltung sei nie Gegenstand von Erörterungen im Naturschutzverfahren gewesen, mit der Ausnahme, dass von der Amtssachverständigen eine Bepflanzung der Böschungen mit heimischen Büschen gefordert worden sei. Wären hinsichtlich des Niveaus der Liegeflächen und des Verlaufes sowie des Winkels der Böschungen bestimmte Anforderungen gestellt worden, so hätte dies die Vorlage von Schnittplänen mit Höhenkotierungen bedingt. Auch wären entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die BH setze sich somit in rechtswidriger Weise über die Rechtskraft des Bescheides vom 1. Dezember 1995 hinweg. Im Übrigen seien die geforderten Maßnahmen auch aus naturschutzfachlicher Sicht nicht gerechtfertigt.

Die Berufungsbehörde holte das Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diesem zufolge führten die erhöhte Situierung des Schwimmbeckens und der Liegewiese sowie die steile Abböschung in Richtung Uferweg zu einer massiven Veränderung der Geländegestaltung, die keinen Bezug zu den ursprünglichen morphologischen Strukturen zulasse. Vor allem im Vergleich mit dem nördlich anschließenden, wesentlich tiefer situierten Gelände ergebe sich vom See aus eine unnatürliche "Plateauwirkung", die auch durch Einpflanzen mit Gehölzen nicht gemindert werden könne. Die steile Böschung müsse auf Grund ihrer geometrischen Wirkung als maßgeblicher Eingriff gewertet werden, der die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Ufer aus gegebene Barrierewirkung zusätzlich verstärke. Die bis zu einer Höhe von 1,85 m durchgeführte Aufschüttung bewirke auf Grund ihrer fehlenden Einbindung in die - näher beschriebene - Uferlandschaft eine massive Degradierung und Denaturierung dieses Bereiches. Zeichne sich der unmittelbare Uferbereich vor Durchführung der Maßnahmen durch eine 0,6 m hohe Böschung aus, wie sie im nördlichen Anschlussbereich noch vorhanden sei, trete nunmehr ein 1,85 m hohes Plateau mit steiler Böschung in Erscheinung, das jeden Bezug zur ursprünglichen Geländekonfiguration vermissen lasse. Die vorgenommenen Maßnahmen würden im örtlichen Landschaftsbild als Fremdkörper in Erscheinung treten. Sie müssten daher als maßgebliche Eingriffe in die Uferlandschaft gewertet werden. Da die Wiederherstellung des ursprünglichen, bescheidmäßigen Zustandes nur schwer realisierbar sei, müssten zumindest im Einzelnen genannte Maßnahmen gesetzt werden, um die negative Eingriffswirkung zu minimieren.

In ihrer Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das an das Schwimmbecken angrenzende Gelände nie so verlaufen sei, wie es im Schnitt A-A des von ihr eingereichten Planes eingezeichnet sei, weil es sich bei diesem nur um eine illustrative Skizze gehandelt habe. Würde es sich dabei um eine planliche Darstellung handeln, so müsste sich der Seeuferweg, der tatsächlich 1,80 m bis 2 m oberhalb der Seeoberfläche verlaufe, bloß 1,20 m oberhalb der Seeoberfläche befinden. Planliche Darstellungen der Uferböschung seien nicht vorhanden. Im Übrigen werde im Gutachten nicht erklärt, warum eine "Barrierewirkung" entstehe und es sei auch nicht nachvollziehbar, was an einer mit Sträuchern bewachsenen Böschung störend wirken solle.

In Ergänzung ihres Gutachtens betonte die Amtssachverständige, im erwähnten Schnitt A-A seien die Oberkante des großen Schwimmbeckens sowie das anschließende Gelände Richtung Osten zum Uferweg auf einer Länge von 5 m 0,60 m über dem Niveau des Uferweges eingezeichnet. Im Anschluss falle das Gelände zum Weg in einer Distanz von 1,50 m um 0,60 m ab, wodurch sich ein Böschungswinkel von 20 Grad ergebe. Dies könne aus den eingereichten Plänen eindeutig "herausgemessen" werden. Vor Durchführung der Maßnahmen habe sich der unmittelbare Uferbereich durch eine 0,60 m hohe Böschung ausgezeichnet, wie sie derzeit noch im nördlichen Anschlussbereich vorhanden sei. Diese Böschung habe die ursprünglichen Geländeverhältnisse wiedergegeben.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 4. März 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die unter Punkt 5. vorgeschriebene Maßnahme wie folgt zu lauten habe:

5. Die Böschungen sind im Anschluss an diese Maßnahmen an der nördlichen, östlichen und südlichen Grundstücksgrenze dicht mit heimischen, standortgerechten Büschen (Hainbuche, Liguster, Weißdorn, Hartriegel etc.) zu bepflanzen und ist die Bepflanzung auf Dauer zu erhalten.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar richtig, dass die dem Bescheid vom 1. Dezember 1995 zu Grunde liegenden Einreichpläne keine Höhenkoten aufwiesen. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Pläne nur skizzenhaft gestaltet worden wären oder dass sie die an das Schwimmbad angrenzenden Wiesenflächen nur skizzenhaft wiedergäben. Es könne nicht angenommen werden, dass Pläne eines beeideten Ziviltechnikers nur Skizzen darstellten. Im Übrigen könnten auch ohne Angabe von Höhenkoten Böschungsneigungen aus den Plänen herausgemessen werden. Dem Einwand, es sei unzutreffend, dass die Böschung früher nur 0,60 m hoch gewesen sei, seien im Verwaltungsakt befindliche Fotos betreffend die Liegefläche vor dem alten Restaurantgebäude mit Böschung zum Uferweg entgegen zu halten, durch die die Richtigkeit der entsprechenden gutachterlichen Aussage untermauert und auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin widerlegt werde, der Uferweg befinde sich je nach Wasserstand 1,80 bis 2,00 m oberhalb der Seeoberfläche. Da somit zweifelsfrei fest stehe, dass bei der Ausführung des Schwimmbeckens und der anschließenden Aufschüttung in genehmigungspflichtiger Weise vom Bescheid der BH vom 1. Dezember 1995 abgewichen worden, die tatsächliche Wiederherstellung des bescheidmäßigen Zustandes aber nicht möglich sei, hätten die erforderlichen Maßnahmen vorgeschrieben werden müssen, um den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 (NSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder in Bewilligung verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen, oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Gemäß § 44 Abs. 4 NSchG sind die Abs. 1 bis 3 u.a. bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß § 7 sinngemäß anzuwenden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe durch die Vornahme der erwähnten Anschüttungen das dem Feststellungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 NSchG unterzogene Projekt nachträglich in einem wesentlichen Punkt geändert; der damit verbundene Eingriff in das Landschaftsbild sei widerrechtlich, weil ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Feststellung im Sinne des § 7 Abs. 1 NSchG erfolgt.

Dem hält die Beschwerdeführerin - wie schon im Verwaltungsverfahren - entgegen, der Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 1995 beziehe sich nicht auf einen bestimmten Geländeverlauf bzw. auf bestimmte Böschungswinkel. Es sei im Übrigen "völlig klar" gewesen, dass eine Ausführung des Vorhabens der Beschwerdeführerin ohne Vornahme von Anschüttungen "völlig unmöglich" sei. Im Einreichplan Schnitt A-A sei aber jedenfalls der an das Schwimmbad angrenzende Geländeverlauf nicht maßgeblich wiedergegeben worden. Geländeverlauf und Böschungsgestaltung seien kein Thema des Verfahrens gewesen. Der Behörde sei - wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe - erst im Nachhinein aufgefallen, dass der Geländeverlauf in den Einreichplänen "nicht ausreichend dargestellt" worden sei. Die Beschwerdeführerin sei daher vom naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid in keiner Weise abgewichen. Vielmehr seien alle vorgeschriebenen Auflagen erfüllt worden.

Bei diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass der Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 NSchG durch das eingereichte Projekt bestimmt wird. Auf dieses Projekt, d. h. auf das Projekt in der aus den eingereichten Projektunterlagen ersichtlichen Gestaltung bezieht sich der dieses Verfahren abschließende Feststellungsbescheid. Eine bestimmte - vom Projektwerber in Aussicht genommene und für die Ausführung des Vorhabens als unabdingbar erachtete - Gestaltung des Vorhabens, die in den Projektunterlagen keinen Niederschlag gefunden hat, ist von diesem Feststellungsbescheid daher ebensowenig erfasst, wie eine - unter dem Gesichtspunkt der nach § 7 Abs. 1 NSchG geschützten Rechtsgüter - wesentliche Änderung oder Ergänzung des eingereichten Projektes.

Davon ausgehend kann dahingestellt bleiben, ob den Projektunterlagen, die dem Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 1995 zu Grunde liegen - wie die belangte Behörde meint -, zu entnehmen ist, dass eine Ausführung des eingereichten Vorhabens keine Veränderung der bestehenden Höhenlage des an das Schwimmbad Richtung See angrenzenden Geländes mit sich bringen werde, oder aber, ob diesen Unterlagen - wie die Beschwerdeführerin meint -, keine Aussage über den betroffenen Geländeverlauf entnommen werden kann. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stimmen nämlich - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - darin überein, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen, den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Aufschüttungen nicht Bestandteil des von der Beschwerdeführerin bei der Naturschutzbehörde eingereichten (aus den Projektunterlagen ersichtlichen) Projektes waren. Wären diese Aufschüttungen daher als "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne des § 7 Abs. 1 NSchG zu qualifizieren, so wären sie, weil sie vom Feststellungsbescheid vom 1. Dezember 1995 nicht erfasst sind und weil eine (weitere) Feststellung im Sinne der genannten Bestimmung unbestrittenermaßen fehlt, verbotenerweise und somit widerrechtlich im Sinne des § 44 Abs. 1 und 3 NSchG vorgenommen worden; der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Auftrag wäre diesfalls zu Recht ergangen.

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, die Aufschüttungen bildeten eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, durch die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert werde (vgl. § 3 Z. 2 NSchG), auf das Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützt. In diesem wird dargelegt, die vorgenommene Aufschüttung führe im Vergleich zur unmittelbar anschließenden natürlichen Geländegestaltung zu einer unnatürlichen "Plateauwirkung", wobei die steile Böschung den ohnedies schon bestehenden Eindruck einer Barriere noch verstärke. Die Aufschüttung lasse jeden Bezug zur ursprünglichen Geländekonfiguration vermissen und bewirke zufolge ihrer fehlenden Einbindung in die Uferlandschaft eine massive Degradierung und Denaturierung des betroffenen Bereiches; als Fremdkörper in dieser Uferlandschaft führe sie solcherart zu einem maßgeblichen Eingriff in das Bild der betroffenen Landschaft.

Diesen nicht als unschlüssig zu erachtenden Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Zu ihrem Vorbringen, die Böschung könne durch 2,00 m hohe Büsche verdeckt werden, ist sie auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, ein Objekt würde eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellen, nicht durch den Hinweis aufgezeigt werden kann, die Sicht auf das Objekt sei durch Baum- oder Strauchbestand (je nach Jahreszeit mehr oder weniger) verdeckt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zlen. 94/10/0122, 95/10/0054, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Soweit die Beschwerdeführerin aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Geländeverlauf östlich des Campinggebäudes vor Errichtung des Schwimmbeckens zu erheben, hat sie nicht zugleich auch dargetan, zu welchen konkreten im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre. Dies gilt auch für den Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe in aktenwidriger Weise aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen Feststellungen über den Geländeverlauf getroffen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Februar 2001

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