VwGH 2010/05/0205

VwGH2010/05/020515.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in Linz gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 23. September 2010, Zl. Bau-153-9/1407-1414-2009, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: EKZ B GmbH in S, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §32 Abs2;
BauO OÖ 1994 §35;
BauTV OÖ 1994 §3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs2;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;
OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz;
UmweltschutzG OÖ 1996 §4;
UmweltschutzG OÖ 1996 §5 Abs1;
UmweltschutzG OÖ 1996 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §32 Abs2;
BauO OÖ 1994 §35;
BauTV OÖ 1994 §3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs2;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
GdO OÖ 1990 §102;
OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz;
UmweltschutzG OÖ 1996 §4;
UmweltschutzG OÖ 1996 §5 Abs1;
UmweltschutzG OÖ 1996 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 4. August 2010 sowie mit sieben weiteren Bescheiden dieses Bürgermeisters, alle datiert vom 10. August 2010, wurden der mitbeteiligten Partei Baubewilligungen für den Neubau eines Fachmarktzentrums, bestehend aus Verkaufsgeschäften und einem Müllraum sowie einem Raum für die Haustechnik (die einzelnen Baubewilligungen beziehen sich auf jeweils genannte Verkaufsgeschäfte), erteilt.

In sämtlichen Bescheidbegründungen wurde ausgeführt, dass gemäß § 28 Abs. 2 Z. 7 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (BO) dem Antrag auf Baubewilligung beim Neubau von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2, in denen keine alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, ein Nachweis anzuschließen sei, dass der Einsatz alternativer Energiesysteme technisch, ökologisch oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Von der mitbeteiligten Partei sei eine mit

19. bzw. 20. Jänner 2010 datierte (dynamische) Wirtschaftlichkeitsberechnung über den Einsatz der geplanten Erdgasheizung im Vergleich zu alternativen Energiesystemen vorgelegt worden. Diese habe ergeben, dass Erdgas-Brennwert-Einzelanlagen am kostengünstigsten seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 2010 eine eigene Berechnung vorgelegt, welche im Ergebnis für eine Hackgutkesselanlage mittlere jährliche Gesamtkosten von EUR 38.667,-- gegenüber Gas-Brennwertanlagen von EUR 40.634,-- ergeben habe, weswegen auch die Verwendung eines alternativen Heizsystems (z.B. Hackschnitzel) für die Heizung und Warmwasserbereitung im Rahmen ihrer Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gefordert worden sei. Auf Grund der widersprüchlichen Berechnungsergebnisse bzw. der Ablehnung eines alternativen Heizsystems seitens der mitbeteiligten Partei sei die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung um eine fachliche Stellungnahme gebeten worden. Diese sei mit Schreiben vom 15. März 2010 eingelangt, ergänzt durch E-Mail-Mitteilungen vom 11. Juni 2010 und vom 2. Juli 2010. Im Endergebnis habe die neuerliche und unter Berücksichtigung der möglichen Eingabeparameter-Brandbreite angestellte Berechnung dieser Fachdienststelle jährliche Gesamtkosten von EUR 28.715,-- bei Erdgas und von EUR 28.933,-- bei Hackgut ergeben. Auf Grund der schlüssigen Darstellung bzw. des plausiblen Vergleiches sei damit der gesetzlich geforderte Nachweis (Verzicht des Einsatzes eines alternativen Energiesystems) auf Grund wirtschaftlicher Unzweckmäßigkeit erbracht, selbst wenn der Kostenvorteil für die Variante Erdgas sehr geringfügig sei bzw. lediglich EUR 219,-- betrage.

Gegen sämtliche erstinstanzlichen Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die Argumentation der Behörde erster Instanz sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die neue Vergleichsberechnung habe gezeigt, dass bei einer derart geringen Kostendifferenz in jedem Fall von einer Vergleichbarkeit der beiden Energiesysteme in wirtschaftlicher Hinsicht ausgegangen werden könne und somit die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit auch eines alternativen Energiesystems gegeben sei. Der Begriff der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit impliziere ja nicht nur den kurzfristigen monetären Vorteil, der immer nur eine Momentaufnahme sein könne und zudem auf Grund der enormen Bandbreite bei den Berechnungsparametern mit einer großen Unsicherheit behaftet sei. Unter den langfristigen Aspekten wie Versorgungssicherheit, Unabhängigkeit von ausländischen Energielieferanten, Entwicklungen am Weltmarkt für Energiepreise erscheine die Bevorzugung von fossilen Energieträgern gegenüber heimischen, nachwachsenden Rohstoffen bei derart geringen Preisdifferenzen geradezu wirtschaftlich kurzsichtig. Zukünftige Entwicklungen bei Rohstoffpreisen für fossile Energieträger (Rohstoffverknappung, überdurchschnittliche Preisanstiege durch gesteigerte weltweite Nachfrage, CO2-Steuer) machten die Forcierung von alternativen Energiesystemen mit heimischen, nachwachsenden Rohstoffen geradezu zum Gebot der Stunde und ergäben auch betriebswirtschaftlichen Sinn. Neben den betriebswirtschaftlichen Aspekten komme auch eine Reihe von volkswirtschaftlichen Vorteilen zum Tragen, wie die Sicherung heimischer Arbeitsplätze in der Region, die Weiterentwicklung innovativer, heimischer Umweltschutztechnologien, die Verbesserung von Treibhausgasbilanzen etc. Allen diesen Vorteilen stehe ein äußerst bescheidener kostenmäßiger Vorteil eines Energiesystems mit fossilem Brennstoff gegenüber, sodass von einer wirtschaftlichen Unzweckmäßigkeit bei Verwendung eines alternativen Energiesystems nicht die Rede sein könne.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde B die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, weil der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Frage der Wirtschaftlichkeit des Energiesystems kein Mitspracherecht zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Stellungnahme erstattet. Die weitere Partei hat eine Äußerung abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 des Oberösterreichischen Umweltschutzgesetzes 1996 (USG) in der hier im Hinblick auf die Beschlussfassung der belangten Behörde über den angefochtenen Bescheid am 23. September 2010 noch maßgebenden Stammfassung LGBl. Nr. 84 lautet:

"§ 4

O.ö. Umweltanwaltschaft

(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine 'O.ö. Umweltanwaltschaft' eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und dem erforderlichen Personal. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwalts durch Verordnung zu regeln. Sie hat dabei vorzusehen, dass die Funktion des O.ö. Umweltanwalts durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist, und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen. Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen; er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Fällt eine fachliche oder persönliche Voraussetzung, die für die Bestellung maßgeblich war, während der Funktionsperiode weg, ist der O.ö. Umweltanwalt abzuberufen; in diesem Fall hat die Neubestellung für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.

(3) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, dass der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.

(4) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen.

(5) Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind:

1. die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 1;

2. die Wahrnehmung von Mißständen im Interesse des Umweltschutzes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2;

3. die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindemitglieder bei Ausübung der ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte nach den Grundsätzen des Abs. 4;

4. die Beratung von Gemeindemitgliedern bei privaten Maßnahmen, die für den Umweltschutz bedeutsam sind;

5. soweit erforderlich, die Durchführung von Informationsveranstaltungen über konkrete Projekte im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren im Sinn des § 3 auf Ersuchen der Behörde, der Gemeinden, von Vereinigungen von Gemeindemitgliedern ('Bürgerinitiativen') oder aus eigenem Antrieb;

6. die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen, die einer Begutachtung zugeführt werden, aus der Sicht des Umweltschutzes;

7. Anregungen zur besseren Gestaltung der Umwelt zu geben.

(6) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (§ 8) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist."

§ 5 Abs. 1 USG lautet:

"§ 5

Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft in Verwaltungsverfahren;

Missstandskontrolle; Amtshilfe

(1) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die O.ö. Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten."

§ 28 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (BO), idF LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

"§ 28

Baubewilligungsantrag

(2) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

7. beim Neubau von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2, in denen keine alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, ein Nachweis, dass deren Einsatz technisch, ökologisch oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

…"

§ 32 Abs. 2 BO idF LGBl. Nr. 96/2006 lautet:

"(2) Soweit es sich nicht um Wohngebäude handelt, ist bei Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 auch die Oö. Umweltanwaltschaft als Partei (§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996) zur Bauverhandlung zu laden. Entfällt die Bauverhandlung (Abs. 7), ist die Oö. Umweltanwaltschaft als Partei vom Baubewilligungsantrag vor Erteilung der Baubewilligung zu verständigen und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen angemessener Frist aufzufordern."

§ 35 BO idF LGBl. Nr. 96/2006 lautet auszugsweise:

"§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

3. das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Im Fall des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist die Baubewilligung auch zu versagen, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- und Landschaftsbilds ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt auch für die Untersagung der Ausführung eines nach § 25 Abs. 1 Z. 12 bloß anzeigepflichtigen Abbruchs. Umfasst ein Baubewilligungsantrag mehrere bewilligungspflichtige Bauvorhaben, ist über jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.

(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen

  1. 1. für das Bauvorhaben selbst,
  2. 2. für die Ausführung des Bauvorhabens und
  3. 3. für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens

    vorzuschreiben.

    …"

    § 3 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994 idF LGBl. Nr. 110/2008, lautet auszugsweise:

    "§ 3

    Energieeinsparung und Wärmeschutz

(1) Hinsichtlich der Anforderungen an

1. den Heizwärme- und Kühlbedarf (einschließlich Berechnungsmethoden),

  1. 2. den Endenergiebedarf,
  2. 3. wärmeübertragende Bauteile,
  3. 4. die Vermeidung von Wärmebrücken,
  4. 5. die Luft- und Winddichte,
  5. 6. den sommerlichen Überwärmungsschutz,
  6. 7. die Errichtung einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und
  7. 8. die Form und den Inhalt des Energieausweises,

    gilt - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik 'Energieeinsparung und Wärmeschutz' vom April 2007.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Die Richtlinie gilt nicht für Gebäude im Sinn des § 39d Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz.

2. Bei sonstigen konditionierten Gebäuden gemäß Punkt 2.2.2 (12) der Richtlinie kann die Behörde bei Außen- und Innenwänden, erdberührten Wänden und Fußböden sowie Innendecken Abweichungen von den im Punkt 5.1 festgelegten Anforderungen zulassen, soweit dies aus statischen oder raumakustischen Gründen notwendig ist.

  1. 3. Die Punkte 3, 6, 7.5 und 9 der Richtlinie gelten nicht.
  2. 4. Alternative Energiesysteme im Sinn des Punktes 7.6 der Richtlinie sind ausschließlich die dort in den lit. a bis e angeführten Systeme.

    5. Im Muster des Energieausweises für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude (Anhang A.1 und A.2 der Richtlinie) sind der Primärenergiebedarf (PEB) und die CO2-Emissionen nicht anzugeben.

    …"

    Punkt 7.6 der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik "Energieeinsparung und Wärmeschutz" vom April 2007 lautet:

    "7.6 Alternative Energiesysteme

    Bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere

    a) Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren

    Energieträgern,

    1. b) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
    2. c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung,
    3. d) Wärmepumpen und
    4. e) Brennstoffzellen."

      § 8 AVG lautet:

"§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Art. 119a Abs. 5 B-VG lautet:

"(5) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige Gesetzgebung (Abs. 3) anordnen, dass die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht stattfindet."

§ 102 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, idF LGBl. Nr. 152/2001 lautet auszugsweise:

"§ 102

Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).

(5) Die Aufsichtsbehörde hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden."

Art. 131 B-VG lautet auszugsweise:

"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;

(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt.

…"

Die Beschwerdeführerin ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Organpartei auf Grund des § 5 Abs. 1 USG und des § 32 Abs. 2 BO gewesen.

Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Gegenschrift vor, dass der Instanzenzug nicht erschöpft sei, weil die Beschwerdeführerin vorerst hätte Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung erheben müssen. Außerdem sei die vorliegende Beschwerde ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützt, was zu hinterfragen sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich auch auf Art. 131 Abs. 2 B-VG beruft, weshalb es sich jedenfalls erübrigt darauf einzugehen, ob die Anführung auch des Art. 131 Abs. 1 B-VG in der Beschwerde unzutreffend war.

Auf Grund des Art. 119a Abs. 5 B-VG und des § 102 Abs. 1 und 5 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990 kommt eine Vorstellung nur dann in Frage, wenn der Vorstellungswerber durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dies setzt voraus, dass überhaupt Rechte bestehen, die dem Vorstellungswerber zukommen.

Ein staatliches Organ (wie die Beschwerdeführerin auf Grund des § 4 USG) verfügt aber nicht über subjektive Rechte, sondern übt Kompetenzen aus (vgl. Grabenwarter, Subjektive Rechte und Verwaltungsrecht, 16. ÖJT 2006, I/1, S. 147 ff). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof unbeschadet dessen jedoch ausgesprochen, dass die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden Prozessualrechte allerdings subjektive-öffentliche Rechte der Organpartei darstellen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0190, mwN). Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. März 2008, Zl. 2008/05/0028, und vom 15. Mai 2008, Zl. 2008/09/0063). Solche Regelungen bestehen im Beschwerdefall nicht.

Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz USG kann die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft auf ihre Parteienrechte auch verzichten. Auch diese Regelung bedeutet aber jedenfalls nicht, dass als subjektive Rechte der Beschwerdeführerin andere oder weitergehende anzusehen wären als jene, die prozessualer Natur sind (arg.: "Parteien"rechte). Hinsichtlich materieller Rechte liegt damit jedenfalls auch keine Subjektivität dieser Rechte im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG vor (vgl. dazu auch Grabenwarter, aaO, S. 148 f).

Die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung ist aber nur gegeben, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Vorstellungswerbers zumindest möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, Slg. Nr. 13.585). Die Vorstellungsbehörde ihrerseits ist auch nur berechtigt darauf einzugehen, ob der Vorstellungswerber durch den angefochtenen Gemeindebescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist (vgl. § 102 Abs. 5 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990 und Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:

Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Loseblattsammlung, zweite Lieferung, 1982, S. 43; A. Hauer, Gemeindeaufsicht, in: Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Loseblattsammlung, 17. Teil, S. 38 f).

Die belangte Behörde hat die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass ihr hinsichtlich der Frage der Wirtschaftlichkeit des Energiesystems kein Recht zukomme.

Es ist somit davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht in prozessualen Rechten verletzt hat. Da ihr aber nur solche Rechte als subjektive Rechte zustehen könnten, scheidet es im vorliegenden Fall aus, dass die Beschwerdeführerin ein Vorstellungsrecht nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw. § 102 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1990 gehabt hat.

Es war daher gegen den Bescheid der belangten Behörde die Amtsbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 5 Abs. 1 USG und § 32 Abs. 2 BO an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Dabei verschlägt es auch nichts, wenn dadurch verschiedenen Parteien des Baubewilligungsverfahrens verschiedene (außerordentliche) Rechtsmittel zukommen. Auch die Möglichkeit, dass eine Partei einen Bescheid gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof, eine andere denselben Bescheid gemäß Art. 131 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, zeigt die in der Bundesverfassung angelegte Parallelität verschiedener außerordentlicher Rechtsmittel.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit, die der Gemeinderat der belangten Stadtgemeinde im angefochtenen Bescheid behandelt hat, ihrer Wirkung nach umweltrelevant sei, da dadurch entschieden werde, ob umweltfreundliche, erneuerbare Energieträger oder klimabelastende, fossile Energieträger eingesetzt würden. Das Eintreten der Beschwerdeführerin für erneuerbare Energieträger diene der Wahrung des Umweltschutzes. Dies könne in Zeiten des Klimawandels und weltweiter Klimakonferenzen nicht bestritten werden. Es könne nicht am minimalen Kostenvorteil von EUR 218,-- scheitern, was weniger als 1 % der jährlichen Gesamtkosten für das geplante Energiesystem sei, dass umweltschonende, alternative Energieträger zum Einsatz kämen, zumal deren technische oder ökologische Zweckmäßigkeit nie in Frage gestellt worden sei. Österreich liege bei der Erfüllung des Kyotozieles, bis 2012 eine Reduktion beim Ausstoß von Treibhausgasen um 13 % im Vergleich zu 1990 zu erreichen, weit im Hintertreffen. Die Raumwärme stelle den einzigen Sektor dar, der bereits jetzt zur Gänze mit alternativen Energieträgern betrieben werden könnte und somit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung internationaler Reduktionsverpflichtungen zu liefern im Stande wäre. Das Land Oberösterreich bekenne sich in seinem oberösterreichischen Energiekonzept "Energiezukunft 2030" zur Eigenerzeugung aus erneuerbarer Energie zur vollständigen Abdeckung des Energiebedarfs für Raumwärme in Oberösterreich. Der diesbezügliche Beschluss der Oberösterreichischen Landesregierung lege unter anderem eine ausreichende Energieerzeugung aus erneuerbarer Energie zur vollständigen Abdeckung des oberösterreichischen Strombedarfs, eine ausreichende Energieerzeugung aus erneuerbarer Energie zur vollständigen Abdeckung des Energiebedarfs für Raumwärme in Oberösterreich, eine schrittweise Reduktion des Wärmebedarfs um 39 % und eine Reduktion der CO2-Emmissionen um 65 % fest. Gemäß der Zielsetzung auf der Bundesebene betrage der verpflichtende EU-Anteil für Österreich 34 % an erneuerbarer Energie. Die Klimaschutzziele der EU, des Bundes und des Landes würden jedoch grob missachtet, wenn sie von kurzfristigen Kostenvorteilen im Ausmaß von weniger als 1 % zu Fall gebracht werden könnten. Außerdem interpretiere das Land Oberösterreich in einem internen Erlass für öffentliche Gebäude den Begriff der "wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit" so, dass bis zu einer Kostendifferenz von 10 % alternativen Energiesystemen der Vorzug vor fossilbetriebenen Energiesystemen zu geben sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens inhaltlich zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Wie sich aus § 35 BO iVm § 3 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung und Punkt 7.6 der Richtlinie Nr. 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik ergibt, müssen bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2 alternative Energiesysteme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Bei der Frage, ob solche alternativen Energiesysteme eingesetzt werden, geht es unbestreitbar auch um die Wahrung der Interessen des Umweltschutzes, insbesondere an der Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 5 USG. Wenn das Gesetz den Einsatz dieser Energiesysteme von technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien abhängig macht, bedeutet dies, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Parteistellung ein Mitspracherecht im Hinblick auf all diese Entscheidungsgrundlagen für die Art des Energieeinsatzes zukommt. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 15. März 2011

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