Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz Übergangsregelung
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art102
MinroG §82
MinroG §171
MinroG §217
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz Übergangsregelung
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art102
MinroG §82
MinroG §171
MinroG §217
Spruch:
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat mit Ansuchen vom 12. Mai 1998 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Abbau von Schotter auf den Grundstücken 627 und 618, beide KG Dorfbeuern, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beantragt. Das zunächst als Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) geführte Verfahren wurde nach dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, (im folgenden kurz: MinroG), am 1. Jänner 1999 gemäß der Übergangsbestimmung des §217 leg. cit. nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Mai 1999 wurde der Antrag auf Grundlage des MinroG abgewiesen. Begründet wurde dies im wesentlichen mit der Lage der in Aussicht genommenen Abbaufläche innerhalb des durch §82 MinroG festgelegten Abbauverbotsbereiches.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung, in der insbesondere vorgebracht wurde, daß die Sache bereits im Jahr 1998 entscheidungsreif gewesen wäre und die Behörde bereits damals - noch nach der alten Rechtslage (GewO) - einen positiven Bescheid hätte erlassen müssen. Weiters wird in der Berufung ausgeführt, daß auch die Übergangsbestimmung des §217 MinroG auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei und das Verfahren nach der GewO zu Ende zu führen gewesen wäre.
3. Der Landeshauptmann von Salzburg wies diese Berufung mit Bescheid vom 19. August 1999 ab und führte begründend aus, daß die Übergangsbestimmung des §217 MinroG sehr wohl im vorliegenden Fall Anwendung zu finden habe und daher eine Erteilung der Bewilligung nach den Vorschriften der GewO nicht denkbar wäre.
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. In ihr wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet; es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und - hilfsweise - die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Im einzelnen wird einerseits die Verfassungswidrigkeit des §82 MinroG geltend gemacht, indem vorgebracht wird, diese Bestimmung sei kompetenzwidrig und verletze darüber hinaus auch den Gleichheitsgrundsatz. Andererseits wird behauptet, daß auch die Bestimmungen des §217 Abs2 und 4 MinroG gegen dieses Grundrecht verstießen. Darüber hinaus sei die Einschreiterin durch willkürliche Gesetzesanwendung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.
5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
6. Der (damalige) Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattete ebenfalls eine Stellungnahme, in der die Rechtsansicht der belangten Behörde gestützt wird und auch festgehalten ist, daß die Bestimmungen des MinroG als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet würden.
II. Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes lauten:
"V. Hauptstück
Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
...
Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung
§82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach §80 Abs2 Z2 liegen, diese Grundstücke als
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs1 Z1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs1 zu genehmigen, wenn
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiete gewidmet sind, oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde (Gemeinden) stimmen dem Abbau zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. die besonderen örtlichen Gegebenheiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen und Bahntrassen zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken und den in Abs1 Z1 bis 3 genannten Gebieten, lassen kürzere Abstände zu.
(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die unmittelbar an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, ist abweichend von Abs1 zu genehmigen, wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken durch zwischenzeitlich erfolgte Widmungen im Sinne des Abs1 Z1 bis 3 verringert wurden und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs1 Z1 bis 3 nicht verkleinert wird.
(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs1 Z1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.
...
IX. Hauptstück
Zuständigkeit der Behörden
I. Abschnitt
...
§171. (1) Für die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in diesem Bundesgesetz und in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekanntgegebenen Grundstücke nach §80 Abs2 Z2 liegen und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.
(2) ... (Fälle der Zuständigkeit des Landeshauptmanns in
erster Instanz)
(3) ... (Fälle der Zuständigkeit des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit in erster Instanz)
...
XVI. Hauptstück
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
...
Anhängige Verfahren
§217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im §193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach §100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des §80 Abs2 Z11 nicht anzuwenden ist.
(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs3 zu Ende zu führen.
(6) Die in den Abs2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.a) In der Beschwerde wird zunächst die Verfassungswidrigkeit des §82 MinroG gerügt, weil die obertägige Gewinnung von Sand, Schotter und Kies nicht unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" (sondern unter jenen der "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") zu subsumieren sei und durch §82 MinroG in der Folge auch unerlaubt in die Raumplanungskompetenz der Länder eingegriffen werde.
Im einzelnen wird in der Beschwerde dazu unter anderem wie folgt ausgeführt:
"Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage stützt sich das Mineralrohstoffgesetz 'grundsätzlich' auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen'. Gemäß Artikel 10 Abs1 Zif. 10 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Bergwesens Bundessache. Die §§80 ff MinRoG regulieren das obertägige Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe.
Das Berggesetz, welches seit 01.01.1999 nicht mehr in Kraft ist, erfaßte unter anderem die Tätigkeit des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens der bundeseigenen und der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§2 Berggesetz). Daneben kannte das Berggesetz die Kategorie der sonstigen mineralischen Rohstoffe deren Gewinnung und Aufbereitung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfaßt war. Andere als die im §2 Abs2 Berggesetz beschriebenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen mineralischen Rohstoffen waren nicht dem Regime des Berggesetzes sondern der Gewerbeordnung unterworfen. Insbesondere die obertägige Gewinnung von Sand, Schotter und Kies war vom Berggesetz nicht erfaßt.
Durch das Mineralrohstoffgesetz sollte nun der Abbau aller mineralischen Rohstoffe einem einheitlichen Regime unterzogen werden. Eine Rohstoffgewinnung, die nach den Regeln des Betriebsanlagenrechts der Gewerbeordnung zu genehmigen wäre, ist somit nicht mehr vorhanden. Im Ergebnis bedeutet dies eine weitgehende Neugestaltung des Österreichischen Bergrechts, wobei der wesentlichste Aspekt die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf Sand, Schotter und Kies als grundeigene mineralische Rohstoffe in den §§80 ff MinroG darstellt.
..."
Nach detaillierten Ausführungen kommt die beschwerdeführende Gesellschaft zu folgendem Schluß:
"Es läßt sich also hier als Zwischenergebnis festhalten, daß die Kompetenzgrundlage 'Bergwesen' zwar durchaus für viele im MinroG geregelte Tätigkeiten herangezogen werden kann, keinesfalls aber der Abbau von Schotter, Kies und Sand durch den Einsatz von Baggern, Radladern und ähnlichen Geräten unter den Kompetenztatbestand Bergwesen subsumierbar ist.
...
Sucht man eine Bundeskompetenz für das obertägige Gewinnen von Sand, Schotter und Kies, so kann man lediglich den Kompetenztatbestand Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie heranziehen (Artikel 10 Abs1 Zif. 8 B-VG).
...
Dies bedeutet im Ergebnis, daß ein Verstoß gegen die Verfassung insoweit vorliegt, als ein Abbau von Schotter, Sand und Kies durch den Einsatz von Baggern, Radladern und ähnlichen Geräten im MinroG reguliert ist."
b) Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bringt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Fall unter anderem folgendes vor:
"Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des Mineralrohstoffgesetzes stützt sich grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' des Art10 Abs1 Z10 B-VG. Der Kompetenztatbestand 'Bergwesen' ist wie alle übrigen Kompetenztatbestände, deren Inhalt nicht schon aus dem Wortlaut heraus klar ist, historisch im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gg. Kompetenzbestimmung war die Rechtslage durch das ABG in der Fassung des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes bestimmt. Die Berücksichtigung des damaligen Standes der Rechtsordnung schließt es jedoch nicht aus, neue Regelungen, die im Versteinerungszeitpunkt (l.10.1925) an sich noch nicht bestanden haben, dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zuzurechnen, sofern sie nur in systematischer Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stehen (siehe etwa die Erkenntnisse des VfGH Slg. 3670/1960, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968 und 6137/1970). Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, G171/91-29 und G115/92-22, ausgeführt hat, werden vom Kompetenztatbestand 'Bergwesen' jene Regelungen erfasst, die das bergbaumäßige Nutzen der Erdkruste zum Gegenstand haben. Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass unter dem vom 'Bergwesen' erfassten Bergbau das Bauen im Berg gemeint ist, soweit es auf eine für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen typische Weise erfolgt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des ABG und auch noch zum Versteinerungszeitpunkt am 1. Oktober 1925 ging es bei der damaligen bergmännischen Nutzung primär um jene mineralischen Rohstoffe, die damals wirtschaftlich ins Gewicht fielen. Dieser Kompetenztatbestand erfasst also seinem Zweck nach nicht bloß die auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzielenden sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten, soferne diese auf eine für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen typisch sind. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen' primär auf die aufgewendeten Mittel und Methoden und bloß sekundär auf die zu gewinnenden Produkte an. Deshalb sind diesem Kompetenztatbestand nicht nur die auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen abzählenden (richtig wohl: abstellenden) Regelungen zugehörig, sondern auch alle jene Maßnahmen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem 'Bergbau' stehen und der Bevölkerung im Allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im Besonderen drohen.
Die Subsumierung aller mineralischen Rohstoffe unter das Mineralrohstoffgesetz wird daher unter Berücksichtigung der vorgenannten vom VfGH als besonders bedeutend angesehenen Gesichtspunkte zu beurteilen sein."
c) Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, welche die beschwerdeführende Gesellschaft gegen die Bestimmung des §82 MinroG hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Beurteilung ins Treffen führt, ist bloß festzuhalten, daß unabhängig davon, ob die hier maßgebliche Regelung dem Kompetenztatbestand Bergwesen oder jenem der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie subsumiert werden muß, die Gesetzgebung jedenfalls Bundessache ist (Art10 Abs1 Z10 bzw. Art10 Abs1 Z8 B-VG). Allein in dem Umstand, daß der Bundesgesetzgeber die Normsetzungstechnik wählt, die Belange des Abbaus aller mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zu regeln, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden.
Ebensowenig kann aus der Sicht des zu beurteilenden Falles eine Verletzung des Art102 B-VG vorliegen, da beim gegebenen Sachverhalt die Vollziehung aller hier in Betracht kommenden Vorschriften gemäß der Bestimmung des §171 Abs1 MinroG der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen ist.
Auch der Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft, daß Regelungen im Bereich des Bergwesens die Raumordnungskompetenz der Länder verdrängten und somit zur Verfassungswidrigkeit des §82 MinroG führten, kann im Lichte des der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts nicht gefolgt werden: §82 MinroG knüpft an die raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder an, indem er für Abbaustandorte bestimmte Mindestentfernungen zu solchen Gebieten normiert, die näher genannten raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien angehören. Dem Bundesgesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er bestimmte raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder bei seinen Regelungen über den Abbau mineralischer Rohstoffe berücksichtigt; vielmehr entspricht dies dem vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip (vgl. dazu VfSlg. 10.292/1984 und 15.552/1999).
2. Weiters erblickt die beschwerdeführende Gesellschaft in der Bestimmung des §82 MinroG auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG, weil in unsachlicher Weise starre Grenzen für die Abbauverbotsbereiche (300 bzw. 100 Meter) normiert seien.
Auch dieses Bedenken trifft nicht zu. Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (z.B. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 11.469/1987, 11.615/1988); daß dabei allenfalls Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (z.B. VfSlg. 9908/1983, 10.276/1984, 11.615/1988); ebensowenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).
Dazu kommt, daß bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des §82 Abs2 MinroG die 300-Meter-Grenze (bis zu einem Mindestabstand von 100 Metern (vgl. §82 Abs4 MinroG)) unterschritten werden kann.
3. Soweit die Einschreiterin Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des §217 (Abs2 bzw. 4) MinroG hegt, weil diese ihrer Meinung nach eine qualifizierte Verletzung des Vertrauensschutzes bewirke sowie eine ungerechtfertigte Differenzierung zu §197 Abs5 MinroG (wonach bereits bestehende Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht aufrecht bleiben) bedeute, verkennt sie hiebei die grundsätzliche - nur im Fall des (hier nicht gegebenen) Vorliegens besonderer Umstände eingeschränkte - Zulässigkeit, "die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten" (s. etwa VfSlg. 14.960/1997, S 291).
4. Die dem Vollzug angelasteten Fehler (angebliche Verschleppung des Verfahrens, mangelnde Subsumierbarkeit des konkreten Verfahrens unter §217 Abs2 MinroG, falsche Auslegung des Begriffes "Bergbauanlage") reichen nicht in die Verfassungssphäre.
5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
6. Die Beschwerde war daher abzuweisen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
7. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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