Anhängige Verfahren
§ 217
(1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes‑ Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.
(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.
(6) Ansuchen um Anerkennung der Bestellung verantwortlicher Personen gelten als Anzeige der Bestellung verantwortlicher Personen. Ansuchen um Umwandlung von Abbaufeldern in Grubenmaße (§ 202) gelten als Ansuchen um Umwandlung in Überscharen. Vor dem 1. Jänner 2002 anhängig gewordene Bewilligungsverfahren betreffend in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die nicht vor dem 1. November 2001 in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 zu Ende zu führen. Für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die vor dem 1. November 2001 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 121c erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.
(7) § 151a ist auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 bewilligt wurden. Die im § 151a angeführten Fristen beginnen mit 1. Jänner 2002. Der Anspruch auf Rückübereignung oder Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2002 für den Grundeigentümer oder den Enteigneten offensichtlich war, dass das Grundstück keiner bergbaulichen Verwendung zugeführt wird und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Ansuchen auf Rückübereignung oder Aufhebung der zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung gestellt wurde.
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