Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art102
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BergG 1975 §2 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §5 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §132 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §145
BergG 1975 §238 Abs5 idF BGBl 355/1990
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art102
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BergG 1975 §2 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §5 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §132 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §145
BergG 1975 §238 Abs5 idF BGBl 355/1990
Spruch:
1. Der von der Oberösterreichischen Landesregierung gestellte Antrag, §145 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
Im §132 Abs1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, die Wortfolge "Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern," und im §132 Abs2 dieses Gesetzes die Wendung "Lagern,".
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
3. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.
A. 1. Die Kärntner und die Oberösterreichische Landesregierung stellten gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge, bestimmte Wortfolgen in den §§2 und 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, idF der Berggesetznovelle 1990, BGBl. 355, (im folgenden kurz als "BergG" zitiert), als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Oberösterreichische Landesregierung begehrt darüber hinaus, bestimmte Wortfolgen im §5 sowie (jeweils zur Gänze) den §145 und den §238 Abs5 BergG als verfassungswidrig aufzuheben.
Jene Stellen, deren Aufhebung beantragt wird, sind in den im folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen (Pkt. 2) hervorgehoben.
Die Aufhebungsanträge sind näher begründet (Wortlaut s.u. I.B. und C.).
2. Die oben erwähnten Vorschriften stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
§2 BergG findet sich im I. Hauptstück ("Allgemeine Bestimmungen"), ist mit "Anwendungsbereich" überschrieben und lautet:
"§2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs2 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I., II., VI., VIII. bis XIII., XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter- und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Gewinnungsberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen.
(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Engerie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Abs4 - sinngemäß der I. Abschnitt des VII. Hauptstückes, die §§133 bis 135, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Abs4 sinngemäß die §§122 und 133 bis 135, der IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(5) Für Tätigkeiten der im Abs1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten."
Die §§3 bis 5 BergG legen fest, welche mineralischen Rohstoffe "bergfrei" (§3), "bundeseigen" (§4) oder "grundeigen" (§5) sind. Die in den §§3 bis 5 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe sind "sonstige mineralische Rohstoffe" (§6 BergG).
Im §5 BergG werden die "grundeigenen mineralischen Rohstoffe" (d.s. solche, die Eigentum des Grundeigentümers sind - §1 Z11 BergG) aufgezählt:
"§5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind:
Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone; Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen; Bentonit; Kieselgur; Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und Disthen."
§132 BergG ist im VIII. Hauptstück ("Ausübung der Bergbauberechtigungen"), II. Abschnitt ("Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten"), enthalten und hat folgenden Wortlaut:
"§132. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des §2 Abs1 und 2 mineralische Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen, schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen, in Suspension zu bringen und, wenn sie dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen (§145), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§148) für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.
(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen, Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen, Verlösen, In-Suspension-Bringen und Weiterverarbeiten nach Abs1, weiters für die in diesem Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Lagern, Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VIII. bis XIII. sowie das XVI. und XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.
(3) Über den Umfang und die Ausübung der Befugnisse (Abs1) entscheidet im Streitfall, sofern hiezu nicht die Gerichte zuständig sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden."
§145 BergG und die folgenden Bestimmungen enthalten nähere Vorschriften über die Bergbauanlagen:
"§145. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist."
Die §§219 bis 244 BergG enthalten Übergangsbestimmungen hinsichtlich bestehender Bergbauberechtigungen. §238 Abs5 BergG lautet:
"(5) Die Abs1 bis 4 gelten für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist."
3. Mit Ausnahme des §145 wurden alle angefochtenen Bestimmungen durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. 355, eingeführt.
Die parlamentarischen Materialien geben hiezu einige Aufschlüsse:
a) Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1290 BlgNR 17. GP, besagen im Allgemeinen Teil auszugsweise:
"Verschiedene Änderungen und Ergänzungen berggesetzlicher Bestimmungen sollen Vereinfachungen und Klarstellungen sowie Angleichungen an die technische und wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre bewirken. Auch ist die sinngemäße Anwendung bestimmter berggesetzlicher Bestimmungen auf bisher nicht geregelte, dem Bergwesen zuzuordnende Tätigkeiten vorgesehen, nämlich auf die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Ein Regelungsbedarf hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte dieser Tätigkeiten zeigte sich vor allem in letzter Zeit. Bezügliche Regelungen sind auch in ausländische Berggesetze aufgenommen worden, etwa in das Bundesberggesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Berggesetznovelle 1990 stützt sich grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' des Art10 Abs1 Z10 B-VG. Teilweise kommt noch der Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' des Art10 Abs1 Z6 B-VG in Betracht, dem im wesentlichen diejenigen Bestimmungen zuzurechnen sind, zu deren Vollziehung Gerichte zuständig sind.
Der Kompetenztatbestand 'Bergwesen' ist wie alle übrigen Kompetenztatbestände, deren Inhalt nicht schon aus dem Wortlaut heraus klar ist, historisch im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Kompetenzbestimmung war die Rechtslage durch das Allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der Fassung des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, bestimmt. Die Berücksichtigung des damaligen Standes der Rechtsordnung schließt es jedoch nicht aus, Neuregelungen, die im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) an sich noch nicht bestanden haben, dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zuzurechnen, sofern sie nur in systematischer Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stehen (siehe etwa die VfGH. Erk. Slg. Nr. 3670/1960, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968 und 6137/1970). Dies trifft insbesondere für die in Aussicht genommenen Regelungen hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, sowie des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen zu, zumal es sich bei den dabei eingesetzten Mitteln um solche des Bergwesens handelt. Im Zuge der Erstellung des Forschungskonzeptes des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für Erschließung und Nutzung geothermischer Energie in Österreich wurde von einer Arbeitsgruppe die kompetenzrechtliche Frage eingehend untersucht und die Subsumierbarkeit der Erschließung geothermischer Energie unter den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' bejaht (siehe Abschnitt 5.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen des vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Sektion Forschung, 1976 als Broschüre herausgegebenen Forschungskonzeptes). Mittel bergbaulicher Natur werden auch zur Gewährleistung der Sicherheit bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe eingesetzt. Die Subsumierung der vorgesehenen Regelungen unter den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' wird daher unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen sein."
Im Besonderen Teil wird u.a. ausgeführt:
"Zu ArtI Z2 (§2 Abs1):
... In letzter Zeit wurde wahrgenommen, daß mitunter Suchtätigkeiten nicht bloß der Auffindung von Vorkommen mineralischer Rohstoffe dienen, sondern auch der Untersuchung des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, die mit bergmännischen Methoden hergestellt werden müssen. Für die Benützung derartiger Hohlräume gelten hinsichtlich Wetterführung, Wasserhaltung, Förderung, Gebirgsdruckbeherrschung und anderes mehr ähnliche Gesichtspunkte wie für die Benützung von Grubenbauen außerhalb des jeweiligen Vorkommens mineralischer Rohstoffe. Auch auf die vorgenannten Tätigkeiten finden die bergrechtlichen Vorschriften einschließlich der dafür in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften derzeit keine Anwendung. Es erscheint daher angebracht, den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 auf die bergbautechnischen Aspekte dieser Tätigkeiten auszudehnen. Im Hinblick auf Versuche im Ausland, flüssige oder in Suspension gebrachte Stoffe in geologische Strukturen einzubringen und darin zu lagern, soll auch diese Möglichkeit in Betracht gezogen und berücksichtigt werden.
Seit einiger Zeit besteht in Österreich die verstärkte Tendenz zur Einrichtung von Schaubergwerken in Grubenbauen stillgelegter Bergwerke. In allen diesen Fällen bedarf es der fortdauernden Anwendung von für den Bergbau typischen Techniken und Sicherheitsvorkehrungen. Auch werden solche Grubenbaue als Heilstollen und anderes mehr benützt. Es geht hiebei vor allem um die ständige Überwachung der Sicherheit der Grubenbaue und den Schutz ihrer Benützer. Die Bergbehörden werden zwar immer wieder zur Beratung herangezogen, eine bergrechtliche Eingriffsmöglichkeit besteht jedoch nicht; insbesondere haben die für den Bergbau maßgebenden Sicherheitsvorschriften keine Geltung. Es empfiehlt sich daher, auch für diese Fälle hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte die Anwendung des Berggesetzes 1975 vorzusehen.
Zu ArtI Z3 (§2 Abs3 und 4):
Im Hinblick auf die weitgehende Gleichheit der in Rede stehenden Tätigkeiten und bestimmter bereits berggesetzlich geregelter Tätigkeiten sowie den Einsatz gleicher bergbaulicher Mittel ist hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte die sinngemäße Geltung der jeweils dafür in Betracht kommenden berggesetzlichen Bestimmungen in Aussicht genommen. ..."
"Zu ArtI Z5 (§3 Abs1 Z4) und Z6 (§5):
Von den Interessenvertretungen der Arbeitgeber wurde der Wunsch herangetragen, Glimmer, Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet, Illitton und andere Blähtone, Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegelerzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen, Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen, Quarzsand, soweit er sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignet, und schließlich auch Magnesit sowie Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet, bergfrei zu erklären. Begründet wurde dies hinsichtlich Glimmer damit, daß dieser als Ersatzstoff für Asbest in Betracht kommt. An die anderen genannten mineralischen Rohstoffe würden Qualitätsanforderungen gestellt, denen nur relativ wenige Vorkommen gerecht würden, über die außerdem nur in beschränktem Maße verfügt werden könne. Ein Import dieser mineralischen Rohstoffe sei wegen der hohen Transportkosten wirtschaftlich nicht zu vertreten.
Die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, daß zur Sicherung der Rohstoffversorgung möglichst viele noch nicht als bergfrei geltende mineralische Rohstoffe, die vorkommensmäßig nicht allgemein verbreitet sind und denen eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt oder die in naher Zukunft eine solche erlangen können, in die Bergfreiheit übergeführt werden sollten. Jene mineralischen Rohstoffe, für welche die Bergfreiheit sachlich nicht zu begründen sei, sollten zumindest den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zugeordnet werden, wenn sie nicht im Übermaß vorkämen und von volkswirtschaftlicher Bedeutung seien. In diesem Sinn äußerte sich auch die Bundes-Ingenieurkammer.
Die daraufhin befaßte Professorenkurie der Montanuniversität Leoben hat an Hand statistischer Daten nachgewiesen, daß die volkswirtschaftliche Bedeutung der für die Bergfreiheit vorgeschlagenen mineralischen Rohstoffe im allgemeinen jener der bereits heute bergfreien Industrieminerale entspricht, verschiedentlich sie sogar übertrifft. Die Prüfung der vorkommensmäßigen Verbreitung durch die Geologische Bundesanstalt hat ergeben, daß die Voraussetzungen für eine Bergfreierklärung bei Magnesit, Glimmer, Illitton und anderen Blähtonen sowie bei Quarzsand, soweit er sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignet, gegeben sind, wobei jedoch auch Quarz und Quarzit einzubeziehen seien, da sie eine Einheit mit Quarzsand bildeten. Die anderen für die Bergfreiheit vorgeschlagenen mineralischen Rohstoffe erfüllten die vorkommensmäßige Voraussetzung für die Aufnahme in die Gruppe der grundeigenen mineralischen Rohstoffe, soweit sie nicht ohnehin schon dazu zählten.
In Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfungen durch die Geologische Bundesanstalt und die Professorenkurie der Montanuniversität Leoben sollen nur die von der Geologischen Bundesanstalt für die Aufnahme unter die bergfreien mineralischen Rohstoffe empfohlenen mineralischen Rohstoffe im §3 Abs1 angeführt werden, wobei allerdings für die mineralischen Rohstoffe jener Vorkommen, die sich in Räumen befinden, für die Schurfbewilligungen (§88) oder Gewinnungsbewilligungen (§94 Abs1) bestehen, bis zum Erlöschen dieser Bergbauberechtigungen der Status grundeigener mineralischer Rohstoffe aufrechterhalten werden soll. Die Ausnahme von der Bergfreiheit würde sich aus einem neu einzufügenden §244a - siehe ArtI Z94 - ergeben. Dies soll im §3 Abs1 in einer anzufügenden Z4 zum Ausdruck gebracht werden.
Die anderen für die Bergfreiheit vorgeschlagenen mineralischen Rohstoffe sollen in den §5, in die Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe, soweit sie nicht schon darin angeführt sind, aufgenommen werden. Durch die Überstellung von sonstigen mineralischen Rohstoffen zu den grundeigenen würden die privaten Rechtsverhältnisse nicht berührt werden. Auf Anregung der Professorenkurie der Montanuniversität Leoben sollen in der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe auch noch die basaltischen Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen, angeführt werden."
"Zu ArtI Z39 (§132 Abs1 und 2):
... Um klarzustellen, daß für das Lagern von Materialien auf dem Tagbaugelände, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe und das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern in diesen insbesondere die bergrechtlichen Vorschriften gelten, erscheint es angebracht, die vorgenannten Tätigkeiten im §132 Abs1 ausdrücklich anzuführen und überdies zu normieren, daß durch diese Tätigkeiten das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden darf. Entsprechend wäre auch der §132 Abs2 zu ändern, wobei ausdrücklich festgehalten werden soll, daß bestehende Bewilligungspflichten nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen durch die Neufassung des §132 Abs1 nicht berührt werden."
"Zu ArtI Z91 (§237 Abs4) und Z93 (§238 Abs5):
Der an den §237 anzufügende Abs4 und der an den §238 anzufügende Abs5 sind im Hinblick auf die vorgesehene Einordnung mehrerer sonstiger mineralischer Rohstoffe unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe - siehe hiezu ArtI Z6 - erforderlich. Außerdem soll der unbefriedigende Zustand beseitigt werden, wonach auf bereits jetzt grundeigene mineralische Rohstoffe, die jedoch mangels festgestellter Eignung zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse nicht gleich als grundeigen erkannt worden sind, der §237 Abs1 bis 3 und §238 Abs1 bis 4 wegen Ablaufes der darin angegebenen Fristen nicht angewendet werden können."
b)aa) Der Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage der Berggesetznovelle 1990, 1344 BlgNR, 17. GP, führt zu §2 u.a. aus:
"Die Geltung des Berggesetzes 1975 für die bergbautechnischen Aspekte in den im §2 genannten Fällen schließt nicht aus, daß aus anderen Aspekten auch die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden als der Bergbehörden gegeben sein kann."
bb) Dem Ausschußbericht ist eine abweichende persönliche Stellungnahme (§42 Abs5 GeoNR) des Abgeordneten Zaun angefügt, in der auszugsweise zunächst im allgemeinen bemerkt wird:
"Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des Berggesetzes auf das Einbringen von 'Stoffen' in geologische Strukturen, auf das Benützen von unterirdischen Hohlräumen für das Lagern von 'Materialien' (§2 Abs1) und das Lagern von 'Materialien' auf Tagbaugelände (§132 Abs1) wird der ursprüngliche
Regelungsbereich vollends verlassen, denn die Ablagerung von Hausmüll und gefährlichen Abfällen hat gar nichts mehr gemein mit Gewinnung und Verarbeitung von Naturprodukten (außer Pflanzen und Tiere). Diese Ausweitung kann daher nur mehr unter dem Aspekt gesehen werden, die im Vergleich mit anderen Unternehmergruppen gegebenen Privilegien des Bergbaus nun auch für den Einstieg ins Müllgeschäft zu sichern, was schwächere Umweltschutzbestimmungen bedeutet und eine gravierende Verschlechterung der Rechtsposition der Nachbarn von derartigen Anlagen zur Folge haben kann."
Im einzelnen wird in dieser Stellungnahme zur Ausweitung des Geltungsbereiches ausgeführt:
"Die offensichtlich nach Anregung des Verfassungsdienstes vorgenommene Einschränkung der Ausweitung in §2 Abs1 auf 'bergbautechnische Aspekte' der genannten Nutzungen ändert nichts an der Konsequenz, daß für derartige (zukünftige und bestehende) Deponien die Gewerbeordnung und zum Teil das Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr zur Anwendung kommen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß weder §74 Abs4 der Gewerbeordnung, noch §28 des Abfallwirtschaftsgesetzes eine solche Differenzierung vorsehen, sondern von einer Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen abgesehen wird, wenn eine Bewilligung nach dem Berggesetz oder der Gewerbeordnung schlechthin erforderlich ist. (Die Anwendung des Wasserrechts bei 'bergrechtlichen' Deponien ist nicht ausgeschlossen, siehe §21 b WRG und im Vergleich dazu die Ausnahme bei §31 a Abs6 WRG, jedoch könnte die Einschränkung der generellen kumulativen Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach §98 WRG von negativer Konsequenz sein.)".
B. Die Kärntner Landesregierung begründet ihren Aufhebungsantrag (s.o. I.A.1.) - nach einer Darstellung der Rechtslage und ihrer Entwicklung - wie folgt:
"1. Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung:
a) Kompetenzrechtliche Grundlagen der Berggesetznovelle 1990:
aa) In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990 (1290 BlgNR, 17. GP, S 13 f.) wird ausgeführt, daß sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Novelle grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' des Art10 Abs1 Z. 10 B-VG stützt. Dieser Kompetenztatbestand sei zwar im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen, schließe es aber nicht aus, neue Regelungen, die im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) an sich noch nicht bestanden haben, dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zuzurechnen, soferne sie in einer systematischen Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stehen. Dies treffe sowohl für die in Aussicht genommenen Regelungen hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, als auch des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, sowie des Suchens von geeigneten geologischen Strukturen zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen zu. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf ein Forschungskonzept des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für die Erschließung und Nutzung geothermischer Energie, in der (allein) die Subsumierbarkeit der Erschließung geothermischer Energie unter dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' bejaht wird. Gleiches gelte für die Regelungen für die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerkes zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
Im übrigen enthalten die EB zur RV keine weiteren kompetenzrechtlichen Ausführungen.
bb) Eine davon abweichende Beurteilung der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit der Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 wird in der abweichenden persönlichen Stellungnahme des Abgeordneten Zaun zum Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage für die Berggesetznovelle 1990 (1344 BlgNR, 17. GP, S 14 f.) vertreten:
'Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des Berggesetzes auf das Einbringen von 'Stoffen' in geologische Strukturen, auf das Benützen von unterirdischen Hohlräumen für das Lagern von 'Materialien' (§2 Abs1) und das Lagern von 'Materialien' auf Tagbaugelände (§132 Abs1) wird der ursprüngliche
Regelungsbereich vollends verlassen, denn die Ablagerung von Hausmüll und gefährlichen Abfällen hat gar nichts mehr gemein mit Gewinnung und Verarbeitung von Naturprodukten (außer Pflanzen und Tiere).'
...
'Zur Ausweitung des Geltungsbereichs. Die offensichtlich nach Anregung des Verfassungsdienstes vorgenommene Einschränkung der Ausweitung im §2 Abs1 auf bergbautechnische Aspekte der genannten Nutzungen ändert nichts an der Konsequenz, daß für derartige (zukünftige und bestehende) Deponien die Gewerbeordnung und zum Teil das Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr zur Anwendung kommen.'
b) Auslegung des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen':
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen der Wortinterpretation besondere Bedeutung zu (VfSlg. 5.019/1965, 5.679/1968). Erweist sich diese Auslegungsmaxime als nicht ausreichend, so sind Kompetenzbegriffe in jener Bedeutung zu verstehen, in welcher sie in der Rechtsordnung zum Zeitpunkt ihrer Schaffung verwendet wurden (VfSlg. 4.349/1963, 5.679/1968, 7.709/1975, 10292/1984).
Die Bedeutung des Kompetenzbegriffes 'Bergwesen' ergibt sich demnach - da der Inhalt des genannten Kompetenzbegriffes in der Verfassung nicht definiert ist - aus dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kompetenzbegriffes, also am 1. Oktober 1925 (vgl. zum Versteinerungszeitpunkt des Kompetenzbegriffes 'Bergwesen' insbesondere VfSlg. 5.672/1968).
bb) Das (am 30. September 1925 in Geltung gewesene) Allgemeine Österreichische Berggesetz, RGBl. 146/1854 (idF des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. 277/1925) enthielt (im hier maßgeblichen Zusammenhang) allein Regelungen für das Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Mineralien (vgl. insbesondere die §§1 ff., 13 ff. und 108 ff. leg.cit.).
Vorschriften hinsichtlich des Einbringens von (bergbaufremden) Stoffen in unterirdische Hohlräume (im weitesten Sinn) sowie hinsichtlich des Lagerns von Materialien auf Tagbaugeländen bestanden nicht.
cc) Auch eine Betrachtung des zeitgenössischen rechtswissenschaftlichen Schrifttums bestätigt die Auffassung, daß derartige Regelungen dem Bergrecht im Versteinerungszeitpunkt fremd waren: Mischler-Ulbrich (Österreichisches Staatswörterbuch, Erster Band, Wien 1905, S 466) führen zum Begriff des Bergrechtes folgendes aus:
'Der Bergbau hat die Gewinnung nutzbarer Mineralien zum Zwecke. Wäre er nichts als eine Art der Bodennutzung, so bedürfte es, abgesehen allenfalls von polizeil. Gesichtspunkten, keiner gesetzl. Ordnung desselben. Nun besteht aber in den meisten Rechtsgebieten und so auch in Deutschland u. Österr. zwischen dem Bergbau und dem Grundeigentum derart eine Trennung, daß das Recht zum Bergbau auf gewisse Mineralien nicht als Ausfluß des Grundeigentumes erscheint, sondern den Inhalt eines bes., auf konkreter staatl. Verleihung beruhenden Rechtes bildet. Der Inbegriff jener bes. Rechtssätze, welche den Bergbau auf diese Fossilien regeln, ist das Bergrecht im objektiven Sinne. Dasselbe beruht für Österr. auf dem allg. Berggesetze 23 V 54, R. 146, und der dazu ergangenen Vollzugsvorschrift 24 IX 54, die wohl an die Bergbehörden und Berggerichte hin ausgegeben, jedoch im R. nicht kundgemacht wurde und der auch schon darum gegenüber dem Berggesetz derogierende Kraft nicht zukommt (E. des B. G. 1 XII 1903, Budwinski 2170 A, und 12 II 1904, Z. 1477) sowie auf der seitherigen Novellengesetzgebung.'
Im Staatslexikon, (Hermann Sacher (Hrsg.), 5. Auflage, 1. Band, Freiburg im Breisgau 1926, S. 491 f.) wird das Bergrecht in ähnlicher Weise definiert:
'Das Bergrecht ist die Gesamtheit der für den Bergbau geltenden Sonderrechtssätze; dabei ist unter Bergbau die Aufsuchung u. Gewinnung der nach Gesetz od. Gewohnheitsrecht dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogenen Mineralien zu verstehen, also nicht der sog. Grundeigentümerbergbau.'
dd) Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 durch die Berggesetznovelle 1990 kann somit in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht darauf gestützt werden, daß der Begriff des 'Bergwesens' zum Versteinerungszeitpunkt derartige Regelungen mitumfaßt habe.
c) Zu untersuchen ist nunmehr, ob die angefochtenen Neuregelungen der Berggesetznovelle 1990, die den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 auf die bergbautechnischen Aspekte der dort näher bezeichneten Tätigkeiten ausgedehnt haben, als intrasystematische Fortentwicklung (im Sinne der EB zur RV betreffend die Berggesetznovelle 1990) auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gestützt werden können:
aa) Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt das Versteinerungsprinzip keineswegs ein absolutes Erstarren der Kompetenzen des Bundes, sondern ermöglicht auch solche Neuregelungen, die nach ihrem Inhalt systematische Fortentwicklungen eines bestimmten (versteinerten) Rechtsbereiches darstellen und somit dem diesen tragenden Kompetenzgrund zugerechnet werden können (z.B. VfSlg. 3.670/1960, 4.883/1964, 6.137/1970).
Von einer intrasystematischen Fortentwicklung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn zum Versteinerungszeitpunkt zumindest vom Ansatz her vergleichbare Regelungen bestanden haben (vgl. dazu z.B. Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtssprechung, Schriftenreihe des Institutes für Föderalismusforschung, Band 17, S 77 ff.). Eine Betrachtung der damals maßgeblichen Rechtslage (vgl. dazu II.1.b) erweist, daß damals Regelungen lediglich für das Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Mineralien bestanden.
Das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, das unterirdische behälterlose Speichern dieser Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe (§2 Abs1 des Berggesetzes 1975 in der Stammfassung) wird man wegen des systematischen Zusammenhanges dieser Tätigkeiten mit der Förderung der Kohlenwasserstoffe und damit mit dem 'Bergwesen' wohl noch als - verfassungsrechtliche zulässige - intrasystematische Fortentwicklung des Bergrechts ansehen können (in diesem Sinne etwa auch die EB zur RV betreffend das Berggesetz 1975, 1303 BlgNR, 13. GP, S 60): In der Literatur wurde dazu hingegen die Auffassung geäußert, daß bereits das unterirdische behälterlose Speichern von Kohlenwasserstoffen nicht mehr dem 'Bergwesen' zugerechnet werden kann (vgl. dazu Schäffer,
Das Berggesetz 1975, ZfV 1976, S 3 ff., hier FN 19, unter Hinweis auf Wessely, Ein neues Österreichisches Berggesetz, Berichte und Informationen 25.4.1970). Der systematische Zusammenhang mit dem Bergrecht mag auch für die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 auf die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie deren Gewinnung gelten.
bb) Die Kärntner Landesregierung bezweifelt allerdings, daß diese Beurteilung auch für das Untersuchen des Untergrundes zum Lagern von Materialien in unterirdische Hohlräume, deren Herstellung und Benützung, das Suchen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, sowie das Erforschen von in Betracht kommenden Strukturen gemäß §2 des Berggesetzes 1975 idF der Berggesetznovelle 1990 zutrifft. In jedem Fall fehlt aber jeder Zusammenhang mit dem System bergrechtlicher Regelungen zum Versteinerungszeitpunkt insofern, als durch die genannte Bestimmung die Einbringung von Stoffen in die geologischen Strukturen und das Lagern in diesen sowie die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerkes zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe und durch §132 Abs1 und 2 leg.cit. das Lagern von Materialien auf Tagbaugeländen dem bergrechtlichen Regime unterworfen werden. Von einer 'intrasystematischen Rechtsfortentwicklung' kann in diesem Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden (in diesem Sinne etwa auch 1344 BlgNR, 17. GP, S 14 f.), vielmehr allein von Nachnutzungen nach der Beendigung bergbaulicher Tätigkeiten. Die angefochtenen Vorschriften stellen somit keine 'intrasystematischen Fortentwicklungen' dar und finden demnach im Kompetenztatbestand 'Bergwesen' keine Deckung.
cc) Die Unterstellung der 'bergbautechnischen Aspekte' des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen, der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Lagern von Materialien auf Tagbaugeländen erweist sich in Wahrheit in weiten Bereichen als Regelung einer anderen Sachmaterie, nämlich der Abfallwirtschaft; da sich die Regelungen - undifferenziert - auf das Lagern von 'Materialien' bzw. 'Stoffen' (im weitesten Sinn) beziehen und etwa auch das Ablagern von Hausmüll in derartigen Lagerstätten erfassen (vgl. Art10 Abs1 Z12 B-VG; siehe auch 607 BlgNR, 17. GP, S 8 f.), greifen sie - in verfassungswidriger Weise - in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ein.
dd) Die Beschränkung der Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 auf 'bergbautechnische Aspekte' der erwähnten Tätigkeiten in §2 Abs1 bzw. Abs3 des Berggesetzes 1975 idgF die 'offensichtlich nach Anregung des Verfassungsdienstes' vorgenommen worden ist (vgl. 1344 BlgNR, 17. GP, S 15 f) - ändert nichts an der offenkundigen Absicht des Bundesgesetzgebers, das Einbringen von 'Stoffen' in geologische Strukturen und das Lagern in diesen sowie die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerkes zu anderen Zwecken als dem Gewinn mineralischer Rohstoffe umfassend zu regeln. Zum einen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, daß auf die dargestellten Tätigkeiten etwa auch der erste Abschnitt des IX. Hauptstückes des Berggesetzes 1975 ('Grundüberlassung') sinngemäß für anwendbar erklärt wird (vgl. §2 Abs3 leg.cit.). Zum anderen darf nicht übersehen werden, daß für Anlagen und Tätigkeiten, die dem Bergrecht (wenn auch nur hinsichtlich der 'bergbautechnischen Aspekte') unterliegen, eine gesonderte Bewilligungspflicht nach anderen Gesetzesvorschriften im Regelfall entfällt (siehe dazu I.2.b). Die nur scheinbar restriktive Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die 'bergbautechnischen Aspekte' der erwähnten Tätigkeiten erweist sich somit in Wahrheit als umfassende Regelung einer bergrechtsfremden Sachmaterie.
d) Die angefochtenen Bestimmungen erweisen sich somit als im Widerspruch mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung stehend.
2. Aushöhlung der mittelbaren Bundesverwaltung:
a) Das System der mittelbaren Bundesverwaltung bildet nach herrschender Auffassung ein wesentliches Element für die Verwirklichung des bundesstaatlichen Baugesetzes der Österreichischen Bundesverfassung (vgl. etwa VfSlg. 1.030/1928; 11403/1987 mit Hinweisen auf das rechtswissenschaftliche Schrifttum). Die Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung vermittelt 'den Ländern eine weitgehende Trägerschaft und damit bedeutende Einflußmöglichkeiten im Bereich der Vollziehung von Bundesaufgaben' (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, 1985, S 127). Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre es verfassungswidrig, dieses tragende Element des bundesstaatlichen Prinzips durch rechtstechnische Konstruktionen auszuhöhlen; insbesondere verbietet es das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung, 'Vollzugskonstruktionen zu erfinden, die den Landeshauptmann schlechthin 'umgehen'' (VfSlg. 11403/1987).
b) Eine solche - verfassungswidrige - Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Ausschaltung des Landeshauptmannes als Träger dieser Art der Besorgung von Verwaltungsaufgaben des Bundes bewirken die angefochtenen Vorschriften, soweit durch sie der Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 erweitert wurde:
aa) Gewerberecht:
Da der Katalog des Art102 Abs2 B-VG das Gewerberecht nicht als Angelegenheit nennt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann, hat die Vollziehung (ua.) der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu erfolgen, somit im Sinne des Art102 Abs1 B-VG durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden.
Gemäß §2 Abs1 Z. 6 GewO 1973 ist dieses Bundesgesetz auf den Bergbau nicht anzuwenden. Inwieweit der Bergbau vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich gemäß §2 Abs8 GewO 1973 (idF des §218 des Berggesetzes 1975) aus den bergrechtlichen Vorschriften. §2 Abs8 GewO 1973 verweist insoferne auf jene Vorschriften des Berggesetzes 1975, die dessen Anwendungsbereich festlegen. Die im §2 Abs1 des Berggesetzes 1975 umschriebenen Tätigkeiten sind nun aber nach herrschender Auffassung vom Anwendungsbereich der GewO 1973 zur Gänze ausgenommen (Mache-Kinscher, Die Gewerbeordnung, Wien 1982, FN 197 zu §2; Winkler, Gewerbebegriff und Anwendungsbereich der GewO 1973, in: Rill (Hrsg.), Gewerberecht Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973 (1978), S 15 f.).
Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 durch die Berggesetznovelle 1990 wurden die davon erfaßten Tätigkeiten gleichzeitig aus dem Anwendungsbereich der GewO 1973 herausgenommen. Da die Vollziehung des Berggesetzes 1975 in unmittelbarer Bundesverwaltung erfolgt und gemäß §193 ff. leg.cit. den Bergbehörden - somit eigenen Bundesbehörden - obliegt, bewirkt die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 eine Einschränkung der Vollzugskompetenz der Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung hinsichtlich der Vollziehung gewerberechtlicher Agenden.
bb) Gleichartig stellt sich die Situation im Bereich weiterer, ebenfalls im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehender Verwaltungsmaterien dar, etwa im Forstrecht (vgl. §50 Abs2 Forstgesetz 1975, BGBl. 440, idF BGBl. 576/1987), im Luftreinhalterecht (vgl. §6 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. 380/1988), im Abfallwirtschaftsrecht (vgl. §28 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990), im Bereich des Rohrleitungsgesetzes (vgl. §2 Z1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. 411/1975) und im Eisenbahnrecht (vgl. §9 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60).
Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 führt dazu, daß Bewilligungen für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten nach den genannten Materiengesetzen nicht mehr erforderlich sind. Dadurch erfolgt eine Einschränkung jener Agenden, die - bei Nichtanwendbarkeit der bergrechtlichen Vorschriften - in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wären.
c) Der Begriff des 'Bergwesens' in Art102 Abs2 B-VG, dem nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes jenes Verständnis zugrundezulegen ist, das zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in der Rechtsordnung herrschte (vgl. dazu zB VfSlg. 8.478/1979) bietet aber keine taugliche verfassungsrechtliche Grundlage für die gewählte Vollzugskonstruktion die zu einer Verschiebung der Aufgabenverteilung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Bundesverwaltung geführt hat.
d) Durch die gewählte Konstruktion werden Verwaltungsaufgaben, die nach dem Verfassungskonzept grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung wahrzunehmen wären, auf Bundesbehörden (Bergbehörden) übertragen. Dadurch werden im Sinne des Erk. VfSlg. 11403/1987 einerseits dem Bund unmittelbar wichtige Verwaltungsaufgaben übertragen, andererseits im Bereich der Länder Bundesbehörden zur dekonzentrierten Besorgung dieser Aufgaben berufen. Die vom Bundesgesetzgeber gewählte Konstruktion führt somit zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung."
C. Die Oberösterreichische Landesregierung führt ihren Aufhebungsantrag (s.o. I.A.1.) wie folgt aus:
"1. Zu ..... (den) §§2 .... (und) 132 ...:
1.1. . . . (Wiedergabe des Inhaltes der BergG-Novelle 1990)
1.2.1. Mit dieser Ausweitung des Regelungsbereiches des Berggesetzes hat der Bundesgesetzgeber seine ihm nach der geltenden bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zukommenden Zuständigkeiten überschritten. Der das Berggesetz tragende Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gemäß Art10 Abs1 Z10 B-VG ist für die Ermittlung seines Inhaltes nach der 'Versteinerungstheorie' zu beurteilen. Maßgeblich für den Inhalt des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen' ist demnach der einfachgesetzliche Rechtsbestand im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925). Im Versteinerungszeitpunkt stand das Allgemeine Berggesetz (ABG), RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in Geltung. Die im ABG geregelten Tätigkeiten waren das Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Mineralien. Regelungen betreffend die Lagerung von Materialien in geologischen Strukturen, Hohlräumen oder Grubenbauen stillgelegter Bergwerke fanden sich im ABG ebensowenig wie in dem an seine Stelle getretenen Berggesetz 1954. Auch in der Literatur wird dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' kein weiterer als der hier dargestellte Umfang zugestanden: 'Das Berggesetz soll eine Nutzung volkswirtschaftlich bedeutender mineralischer Rohstoffe unabhängig vom Grundeigentum ermöglichen und dem Staat Einflußnahme sichern.' (Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 323).
1.2.2. Dieses Umstandes war sich wohl auch die Bundesregierung bewußt, da sie sich mit dieser Problematik in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1290 BlgNR XVII. GP) betreffend die Berggesetznovelle 1990 eingehend auseinandergesetzt hat. Die Bundesregierung argumentiert unter Hinweis auf die vom Verfassungsgerichtshof zur 'intrasystematischen Fortentwicklung' von Kompetenztatbeständen entwickelte Judikatur damit, daß auch zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht bestehende Neuregelungen einem Kompetenztatbestand zugerechnet werden könnten, sofern sie nur in systematischer Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stünden. Dies treffe für die Regelungen hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, sowie des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen zu, zumal es sich bei den dabei eingesetzten Mitteln um solche des Bergwesens handle. Ebenso würden zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Benützung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe ebenfalls Mittel bergbaulicher Natur eingesetzt.
1.2.3. Dies mag durchaus zutreffen, ist aber im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz: Aus dem Umstand, daß die hinsichtlich einer bestimmten tatsächlichen Maßnahme getroffene Regelung in einem Zusammenhang mit einem bestimmten Kompetenztatbestand steht, kann noch nicht geschlossen werden, daß die entsprechende rechtliche Regelung diesem Kompetenztatbestand zuzuordnen ist (VfSlg. 7169/1973). Die von der Bundesregierung vertretene Auffassung macht sich aber eben diese, vom Verfassungsgerichtshof 'in ständiger Rechtsprechung' abgelehnte Kompetenzauslegung nach dem Prinzip der Sachzugehörigkeit zu eigen und verkennt, daß das institutionelle System, das den kompetenzrechtlichen Rahmen für neue Regelungen abgibt, immer noch durch den historischen Rechtsbestand konstituiert wird (Funk in Republik Österreich, BKA-VD (Hrsg.), Neuordnung der Kompetenzverteilung in Österreich, 113). Die in den Materialien vertretene Auffassung führt letztlich zum Ergebnis, daß die für die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens eingesetzten Methoden und Mittel über die kompetenzrechtliche Zuordnung des Vorhabens entscheiden. In letzter Konsequenz müßten demnach alle Maßnahmen, die mit bautechnischen Mitteln ausgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich etwa um ein Wohnhaus, eine gewerbliche Betriebsanlage oder um eine Wasserbenutzungsanlage handelt, (ausschließlich) in die Baurechtskompetenz der Länder fallen.
1.2.4. Es ist bekannt, daß auch bereits vor Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1990 im Zusammenhang mit der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen oder mit der Speicherung von Kohlenwasserstoffen 'Materialien' oder 'Stoffe' in geologische Strukturen eingebracht wurden. Es ist auch durchaus vorstellbar, daß dies bereits zum Versteinerungszeitpunkt der Fall war und bergrechtliche Regelungen außerhalb des Allgemeinen Berggesetzes, etwa bergpolizeiliche Verordnungen, sich mit diesen Nebenaspekten der Bergbautätigkeit befaßt haben. Es wäre aber verfehlt, darin ein Indiz dafür zu erblicken, daß die hier angefochtenen Bestimmungen durch die intrasystematische Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen' ihre kompetenzrechtliche Deckung finden.
Das Einbringen von Materialien und Stoffen in geologische Strukturen und Grubenbaue von stillgelegten Bergwerken diente nämlich - sieht man von der hier nicht relevanten Speicherung von Kohlenwasserstoffen einmal ab - ausschließlich zur Durchführung der eigentlichen Bergbautätigkeit bzw. zur Vermeidung oder Minimierung ihrer schädlichen Auswirkungen. Zu denken ist dabei etwa an das Einbringen von Wasser oder von Gasen bei der Förderung von Erdöl, die Verfüllung von Abbauraum mit Versatzgut, etwa zur Vermeidung von Geländeabsenkungen oder an die Einbringung von Material für eine die Gewinnungstätigkeit erleichternde Ausgestaltung der untertägigen Anlagen.
1.2.5. Den beispielsweise genannten 'Einbringungen' ist gemein, daß sie in einem zwingenden Zusammenhang mit der eigentlichen Gewinnungstätigkeit stehen und eine solche oftmals erst ermöglichen. Die durch die Berggesetznovelle 1990 vorgenommene Ausweitung des Geltungsbereiches des Berggesetzes hat demgegenüber eine völlig neue Qualität: Die angefochtenen Bestimmungen zielen eindeutig in Richtung eines der österreichischen Rechtsordnung bislang völlig unbekannten 'Entsorgungsbergbaues'. Das bisher schon praktizierte Einbringen und Lagern von Stoffen und Materialien wäre ja, wie vorstehend dargestellt wurde, schon durch die bisherige Rechtslage gedeckt gewesen. Da zum Versteinerungszeitpunkt keine Bestimmungen in Kraft waren, die sich mit einem 'Entsorgungsbergbau' befaßt hätten und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, daß die in Rede stehende Neuregelung auch nur ihrem Inhalt nach systematisch dem Kompetenzgrund 'Bergwesen' angehört, ist im Ergebnis festzuhalten, daß die eingangs genannten Bestimmungen, soweit sie ausdrücklich angefochten werden, weder dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen', wie er sich zum 1. Oktober 1925 dargestellt hat, zugerechnet werden können, noch im Wege der 'intrasystematischen Fortentwicklung' unter diesen Kompetenztatbestand subsumiert werden können.
1.2.6. Das vorstehend Gesagte gilt für alle Aspekte der hier angefochtenen Bestimmungen, auch für die 'Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe'. Hierunter ist nämlich nicht nur die Nutzung stillgelegter Bergwerke als Heilstollen oder für 'Fremdenbefahrungen' zu verstehen, vielmehr trägt der Gesetzgeber damit der Möglichkeit Rechnung, daß unterirdische Lagerstätten nicht erst aufgesucht und errichtet werden müssen, sondern die Ablagerung auch in bereits bestehenden unterirdischen Hohlräumen, die von aufgelassenen Bergwerken herrühren, erfolgen kann.
1.2.7. Die äußerste Grenze der Kompetenz des Bergrechtsgesetzgebers liegt damit dort, wo eine Tätigkeit noch in Verbindung mit der eigentlichen Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungstätigkeit steht. Bei stillgelegten Bergwerken vermag der Kompetenztatbestand 'Bergwesen' eine Regelung dann nicht mehr zu tragen, wenn sie über abschließende Stillegungs- und Sicherungsmaßnahmen hinaus Bestimmungen über die Nachnutzung - mit Ausnahme der Fremdenbefahrungen - trifft.
1.3. Wenn auch die Bundesregierung in der Regierungsvorlage einen ausdrücklichen Hinweis darauf vermieden hat, erweist sich die Unterstellung der 'bergbautechnischen Aspekte' (des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen, der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen minderalischer Rohstoffe sowie des Lagerns von Materialien auf Tagbaugeländen) unter das Regime des Berggesetzes 1975 im Grunde (typischerweise jedenfalls) als nichts anderes als die Regelung des Kompetenzbestandes 'Abfallwirtschaft'.
1.4.1. Da aber den Ländern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft gemäß Art10 Abs1 Z. 12 B-VG die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich 'nicht gefährlicher' Abfälle zukommt, verstoßen die in Rede stehenden Bestimmungen des Berggesetzes 1975 gegen die bundesverfassungsgesetzlich festgeschriebene bundesstaatliche Kompetenzverteilung und sind damit verfassungswidrig.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Anwendbarkeit des Berggesetzes 1975 auf die neu dem Bergrecht unterstellten Tätigkeiten auf deren 'bergbautechnische Aspekte' beschränkt wurde. Abgesehen davon, daß im Einzelfall, etwa bei Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage, wohl kaum mit letzter Sicherheit eine Aufteilung des Vorhabens in die 'bergbautechnischen Aspekte' einerseits und in die 'übrigen Aspekte' andererseits erfolgen wird können, was Bedenken im Hinblick auf Art18 Abs1 und Art83 Abs2 B-VG aufwirft, werden die 'bergbautechnischen Aspekte' bei der geplanten Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage, jedenfalls aber, wenn es sich um eine untertägige Anlage handelt, weitaus überwiegen. Die Länder würden in diesen Fällen ihrer Zuständigkeit im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen beraubt. Gleiche technische Abläufe können aber - wie schon oben klargestellt worden ist - keine Kompetenzverlagerungen bewirken. Gerade die Zuständigkeit zur Regelung und zur Bewilligung von Abfallbehandlungsanlagen stellt aber einen der wesentlichsten Aspekte des Kompetenztatbestandes 'Abfallwirtschaft' dar.
1.4.1. Das bundesstaatliche Prinzip, eines der tragenden Grundprinzipien der Bundesverfassung, findet seine Ausprägung auch und vor allem in der Konstruktion der mittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Art102 Abs1 B-VG stellt die Vollziehung des Bundes in den Ländern in Form der mittelbaren Bundesverwaltung den von der Verfassung gewollten Normalfall dar, nur in den in Art102 Abs2 B-VG taxativ aufgezählten Ausnahmefällen ist ein Abgehen von diesem Grundsatz zulässig. Daraus folgt, daß die Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung durch Konstruktionen, die den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung umgehen, verfassungswidrig ist (VfSlg. 11403/1987).
Genau diese Umgehung des Landeshauptmannes wird aber durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkt. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes verliert der Landeshauptmann die ihm hinsichtlich der gefährlichen bzw. bundesweit einheitlich geregelten nicht gefährlichen Abfälle im Umfang der Erweiterung des berggesetzlichen Regelungsumfanges seine Stellung als Vollzugsorgan. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Einbringen von Materialien und Stoffen sowie die Benutzung stillgelegter Bergwerke nicht der Entsorgung von Abfällen dient, wenn etwa Maßnahmen beabsichtigt sind, die ansonsten nach der Gewerbeordnung 1973 oder nach dem Rohrleitungsgesetz zu beurteilen wären.
Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 als verfassungswidrig.
2. Zu . . . §5:
2.1. Nach welchen Rechtsvorschriften Tätigkeiten in bezug auf mineralische Rohstoffe zu beurteilen sind, hängt primär davon ab, wie der betreffende Rohstoff nach der Systematik des Berggesetzes 1975 klassifiziert ist, ob er also in der Liste der bergfreien
mineralischen Rohstoffe (§3), in der Liste der bundeseigenen
mineralischen Rohstoffe (§4) oder in der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§5) aufscheint oder ob der betreffende Stoff zu den sonstigen mineralischen Stoffen im Sinne des §6 Berggesetz 1975 gehört.
2.2. Die Nennung eines Rohstoffes in den §§3, 4 oder 5 Berggesetz 1975 hat zur Folge, daß Gewinnungstätigkeiten hinsichtlich dieser Rohstoffe ausschließlich nach bergrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind. Dagegen unterliegt die Gewinnung von sonstigen mineralischen Stoffen (§6), soweit sie obertägig erfolgt, den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.
Mit der Nennung eines mineralischen Rohstoffes in den §§3, 4 oder 5 Berggesetz 1975 ist eine Reihe von Konsequenzen verbunden, die einen Bergbauberechtigten gegenüber einem Unternehmer, der sonstige mineralische Rohstoffe (§6) nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung gewinnt, in vielfacher Hinsicht privilegieren: Außer durch die unter 3. angesprochene eingeschränkte Bewilligungspflicht für die Betriebsanlagen (Tagbau) wird der Bergbauberechtigte etwa im Hinblick auf seine Wettbewerbssituation gegenüber einem Unternehmer, der der Gewerbeordnung 1973 unterliegt, dadurch besser gestellt, daß ihm als Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung im Sinne der §§7, 16 und 88 oder als Inhaber einer Gewinnungsberechtigung im Sinne der §§30 und 31 und 94 Abs1 Berggesetz 1975 für einen räumlich abgegrenzten Bereich zur Aufsuchung und Gewinnung von mineralischen Rohstoffen das alleinige, gegenüber jedermann wirksame Recht zukommt und er innerhalb des durch die Bergbauberechtigung festgelegten örtlichen Bereiches keinerlei Konkurrenz ausgesetzt wird. Ein Bergbauberechtigter genießt überdies nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975 eine Reihe von Rechten, die einer Person, die die Gewinnung von sonstigen mineralischen Rohstoffen betreibt, bei ansonsten völlig gleichartiger Tätigkeit nicht zustehen. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die 'sonstigen Befugnisse' im Sinne des §132 Berggesetz 1975, die den Bergbauberechtigten zu einer Vielzahl von Weiterverarbeitungstätigkeiten, Produktions- und Handelstätigkeiten berechtigen, ohne daß er dafür, so wie jeder andere Unternehmer, eine Gewerbeberechtigung benötigt. Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, daß dem Bergbauberechtigten nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes des Berggesetzes 1975 die Möglichkeit eingeräumt wird, fremdes Grundeigentum bis hin zum völligen Eigentumsverlust in Anspruch zu nehmen, wogegen die Gewerbeordnung 1973 ein derartiges Rechtsinstitut nicht kennt. Je nachdem, ob etwa der Nachweis erbracht wird, daß in einem Tagbau ein grundeigener mineralischer Rohstoff oder aber ein sonstiger mineralischer Stoff gewonnen wird, kann bei völlig identischer Betriebsweise im einen Fall fremdes Grundeigentum in Anspruch genommen werden, im anderen Fall dagegen nicht.
2.3.1. Es hängt also letztlich nur von der Einreihung eines mineralischen Stoffes in die §§3, 4 und 5 Berggesetz 1975 einerseits oder in den §6 Berggesetz 1975 andererseits ab, ob für ein konkretes Abbauvorhaben die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden sind oder ob das Berggesetz 1975 anzuwenden ist und damit die aufgezeigten verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Privilegierungen zum Tragen kommen. Die Aufnahme eines mineralischen Rohstoffes in die Liste der bergfreien, bundeseigenen oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe bedarf in Anbetracht der damit verbundenen Konsequenzen deshalb einer besonderen Rechtfertigung.
Ein Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter mineralischer Rohstoff dem Regime des Bergrechtes unterstellt werden soll oder nicht, kann den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975 (1303 BlgNR XIII. GP) entnommen werden. Zu den §§3, 4 und 5 wird jeweils ausgeführt, daß die dort genannten Rohstoffe solche sind, die 'vorkommensmäßig nicht allgemein verbreitet sind' bzw. 'nicht im Übermaß vorkommen' und '(erhebliche) volkswitschaftliche Bedeutung haben oder eine solche in naher Zukunft erlangen können'. Als Kriterien für die Aufnahme eines Rohstoffes in die Liste der bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffe - die bundeseigenen mineralischen Rohstoffe können hier außer Betracht bleiben - gelten demnach die Seltenheit des Vorkommens und die bereits bestehende oder in Zukunft zu erwartende volkswirtschaftliche Bedeutung.
2.3.2. Prüft man nun, ob die durch die Berggesetznovelle 1990 neu in die Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (gemäß §5 Berggesetz 1975) aufgenommenen Mineralien diese Kriterien erfüllen, stellt man fest, daß für die Aufnahme eines Großteils dieser Stoffe keine sachliche Rechtfertigung besteht.
Die Regierungsvorlage zur Berggesetznovelle 1990 (1290 BlgNR XVII. GP) führt dazu aus:
. . . (s.o. I.3.a)
2.3.3. Der Anstoß zur Ausweitung der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe wurde also, wie aus den Materialien hervorgeht, von den Interessenvertretungen der Arbeitgeber gegeben, die ursprünglich sogar die Aufzählung der nunmehr neuen grundeigenen Mineralien bei den bergfreien mineralischen Rohstoffen angestrebt hatten. Von den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Bundesingenieurkammer wurde angeregt, möglichst viele Rohstoffe in die Bergfreiheit überzuführen und die Rohstoffe, bei denen sich die Einreihung in die bergeigenen mineralischen Rohstoffe nicht rechtfertigen ließe, zumindest zu grundeigenen mineralischen Rohstoffen zu machen. Von der Professorenkurie der Montanuniversität Leoben wurde die volkswirtschaftliche Bedeutung der in der 'Wunschliste' angeführten mineralischen Rohstoffe bestätigt, die geologische Bundesanstalt bestätigte für sämtliche in Rede stehenden Rohstoffe die beschränkte vorkommensmäßige Verbreitung, die für die Zuordnung zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen ausreiche, für Magnesit, Glimmer, Illitton und andere Blähtone sowie Quarzsand unter Einbeziehung von Quarz und Quarzit sogar das Vorliegen der vorkommensmäßigen Voraussetzungen für die Einreihung unter die bergeigenen mineralischen Rohstoffe. Auf Grund dieser Entscheidungsgrundlagen wurden in der Regierungsvorlage die §§3 und 5 Berggesetz 1975 neu gefaßt.
2.3.4. Es darf bezweifelt werden, ob die behaupteten Voraussetzungen für die nicht unbeträchtliche Erweiterung des §5 Berggesetz 1975 tatsächlich vorliegen. Es müßten nämlich in den 15 Jahren seit Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, das in seiner Stammfassung - wie anzunehmen ist mit gutem Grund - die in der 'Wunschliste' enthaltenen Mineralien noch nicht aufgezählt hat, sämtliche neu hinzugekommenen Mineralien einerseits eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung erlangt haben, andererseits müßte sich ihr Vorkommen drastisch vermindert haben.
Den Materialien kann nicht entnommen werden, an Hand welcher 'statistischer Daten' von der Professorenkurie der Montanuniversität Leoben die volkswirtschaftliche Bedeutung der in Rede stehenden Mineralien nachgewiesen wurde. Im Hinblick auf die von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Begründung ist die Vermutung nicht völlig von der Hand zu weisen, daß nicht primär volkswirtschaftliche, sondern vornehmlich betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Vordergrund gestanden sind. Die Materialien geben keine Auskunft über die Kriterien, nach denen die Professorenkurie der Montanuniversität Leoben die volkswirtschaftliche Bedeutung und die geologische Bundesanstalt das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Bergfreierklärung bzw. Grundeigenerklärung der einzelnen Rohstoffe beurteilt hat. Die Ausführungen in den Erläuterungen sind jedenfalls für sich gesehen nicht geeignet, die Ausweitung der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe sachlich zu rechtfertigen.
2.3.5. Daß der Gesetzgeber letztlich die Zuordnung einzelner Rohstoffe zu den grundeigenen bzw. bergfreien Mineralien nicht allein nach sachlichen Erwägungen vorgenommen hat, zeigt schon die Tatsache, daß Magnesit, Glimmer, Illitton und andere Blähtone, Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen eignen, entgegen den von der Montanuniversität Leoben und der geologischen Bundesanstalt erarbeiteten Entscheidungsgrundlagen nicht in die Liste der bergfreien mineralischen Rohstoffe aufgenommen wurden.
Basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen, wurden überhaupt nur 'auf Anregung der Professorenkurie der Montanuniversität Leoben' in die Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe aufgenommen, ohne daß den Materialien zu entnehmen wäre, daß die dafür erforderlichen vorkommensmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
2.4. Letztlich zeigt sich also, daß eine nachvollziehbare sachliche Begründung für die Ausweitung der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe nicht ersichtlich ist. Dies gilt sowohl für neuaufgenommene Rohstoffe als solche, als auch für bereits bisher als grundeigen bezeichnete Mineralien, deren Qualifikation als grundeigene mineralische Rohstoffe von einer bestimmten Eignung für bestimmte Zwecke abhängt, soweit die maßgeblichen Verwendungszwecke ausgeweitet wurden. §5 Berggesetz 1975 steht daher mit Art7 Abs3 B-VG (bzw. Art2 StGG) in Widerspruch.
2.5. §5 Berggesetz 1975 könnte, wie im übrigen auch §3, auch noch aus folgender Erwägung gegen das Gleichheitsgebot verstoßen:
Die derzeitige Textierung ermöglicht eine 'Flucht in das Bergrecht'.
Es könnte nämlich jemand, dessen betriebliche Interessen sich gar nicht auf den Abbau mineralischer Rohstoffe im Sinne des Berggesetzes, sondern auf die Gewinnung etwa von bloßem Bauschotter richten, sobald auch nur ein minimaler Gehalt an bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen in der (obertägigen) Entnahmestelle nachgewiesen wird, in den Genuß der dargestellten Privilegierungen gelangen, ohne daß der enthaltene mineralische Rohstoff aufbereitet und einer seinen Eigenschaften entsprechenden Verwendung zugeführt wird. So könnte etwa der Betreiber einer Entnahmestelle mit einem, wenn auch noch so geringen, Vorkommen an Kalkstein das gewonnene Material ausschließlich als Bauschotter verwerten, ohne das Kalksteinvorkommen gesondert aufzubereiten und das gewonnene Mineral seiner Eignung entsprechend zu verwerten. Gerade in Oberösterreich mit seinen ausgedehnten Kalksteinvorkommen ist diese Gefahr eines Mißbrauches nicht zu übersehen.
Um sicherzustellen, daß das Berggesetz 1975 nur auf solche Vorhaben Anwendung findet, die tatsächlich und gewollt der Ausübung einer der im §2 Abs1 Berggesetz 1975 genannten Tätigkeiten dienen, hätte der Gesetzgeber Regelungen, die einen Mißbrauch verhindern, schaffen müssen, etwa durch die Statuierung von Mindestanforderungen an den Gehalt des Minerales in übrigen Gestein bzw. den Einbau von Sicherungen dafür, daß die Mineralien, die nur dann, wenn sie besondere Eigenschaften aufweisen, zu bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen werden, auch ihrer Eignung entsprechend weiterverwendet werden. Schon die immer wieder behauptete volkswirtschaftliche Bedeutung der in den §§3 und 5 Berggesetz 1975 aufgezählten mineralischen Rohstoffe gebietet es, die Rohstoffe entsprechend ihrer Eignung zu verwerten.
Die derzeitige Rechtslage erweist sich auch vor diesem Hintergrund als nicht sachgerecht.
2.6. In dem Umfang, in dem bisher als sonstige mineralische Stoffe i.S. des §6 Berggesetz 1975 geltende Rohstoffe in die Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe des §5 Berggesetz 1975 transferiert werden, wird gemäß §2 Berggesetz 1975 i.V.m. §2 Abs8 der Gewerbeordnung 1973 der Anwendungsbereich des Berggesetzes ausgeweitet, der Geltungsbereich der Gewerbeordnung wird im selben Umfang eingeschränkt. Dies bewirkt, daß der Landeshauptmann insoweit seine Stellung als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in verfassungswidriger Weise (vgl. 1.4.2.) verliert.
2.7. §5 Berggesetz 1975 ist deshalb im Umfang der Anfechtung wegen des Verstoßes gegen Art7 B-VG (u.dgl.) sowie gegen die Regelungen über die mittelbare Bundesverwaltung (Art102 Abs1 bzw. 2 B-VG) verfassungswidrig.
3. Zu . . . §145:
3.1. Gemäß §146 Abs1 Berggesetz 1975 ist zur Herstellung
(Errichtung) und zum Betrieb (Benützung) von obertägigen
Bergbauanlagen ... sowie bei wesentlichen Änderungen an derartigen
Bergbauanlagen eine Bewilligung der Berghauptmannschaft einzuholen.
3.2. Was unter einer 'Bergbauanlage' zu verstehen ist, ergibt sich aus §145 Berggesetz 1975:
'Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.'
3.3. Die Bergbehörden verneinen in ständiger Vollzugspraxis eine Bewilligungspflicht gemäß §146 Abs1 Berggesetz 1975 für Tagbau, soweit es sich nicht um die beim Tagbau eingesetzten Geräte und dabei errichteten Gebäude handelt, sondern um den Tagbau (Steinbruch, Grube u.dgl.) als solchen. Diese Auffassung wird auch von einem maßgeblichen Vertreter der obersten Bergbehörde geteilt:
'Ein Tagbau etwa gilt nicht als Bergbauanlage. Es kann zwar sein, daß er mittels einiger Bergbauanlagen betrieben wird, der Tagbau als solcher stellt jedoch im bergrechtlichen Sinn keine Bergbauanlage dar. Daher sind die Anlage und der Betrieb eines Tagbaus auch nicht wie eine Bergbauanlage bewilligungspflichtig.'
(Ministerialrat Honorarprofessor Dipl.Ing. Dr. Kurt Mock, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelgenheiten, in Referaten bei Informationsveranstaltungen des Fachverbandes der Stein- und keramischen Industrie, gehalten am 16. Oktober, 19. Oktober und 6. November 1990).
Die Rechtsmeinung, ein Tagbau sei nicht bewilligungspflichtig, gründet sich offenkundig auf die Auffassung, daß es sich dabei nicht um ein 'künstlich geschaffenes Objekt' im Sinne des §145 Berggesetz 1975 handle.
Die Genehmigung eines Tagbaues erfolge über einen Hauptbetriebsplan (Mock, aaO).
Da keine zur dargestellten Auffassung gegenteilige Judikatur existiert, macht sich auch die antragstellende Landesregierung für die Zwecke dieses Verfahrens die Anschauung zu eigen, der Wortlaut des §145 Berggesetz 1975 nehme Tagbaue von der Bewilligungspflicht für Bergbauanlagen aus.
3.4.1. Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Tagbaue führt zu gleichheitswidrigen Ergebnissen: Die Errichtung und der Betrieb einer Entnahmestelle für Schottermaterial ist gemäß §2 Abs1 und Abs2 Berggesetz 1975 in Verbindung mit §2 Abs8 Gewerbeordnung 1973, je nachdem, ob das entnommene Material ein bergfreier, ein bundeseigener, ein grundeigener oder ein sonstiger mineralischer Rohstoff ist, nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975 oder nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu beurteilen. Wird beispielsweise der Nachweis erbracht, daß der für die Gewinnung im Tagbau vorgesehene mineralische Rohstoff eine Qualifikation aufweist, die ihn zu einem grundeigenen mineralischen Rohstoff im Sinne des §5 Berggesetz 1975 macht, ist das Berggesetz 1975 anzuwenden, wird ein solcher Nachweis, aus welchen Gründen auch immer, nicht erbracht, gilt das Material als 'sonstiger mineralischer Stoff' im Sinne des §6 Berggesetz 1975 und unterliegt hinsichtlich seiner im Tagbau erfolgenden Gewinnung gemäß §2 Abs2 Berggesetz 1975, der ja nur den untertägigen Bergbau und den 'gemischten' (Unter- und Obertag-)Bergbau erfaßt, in vollem Umfang den gewerberechtlichen Vorschriften. Es ist nun für die technische Durchführung des Abbaues und die dabei entstehenden Belastungen für die Umwelt ohne jede Relevanz, ob es sich um 'gewöhnlichen' Schotter, mithin um einen sonstigen mineralischen Stoff gemäß §6 Berggesetz 1975, oder um 'qualifizierten' Schotter, etwa mit einem, wenn auch nur geringfügigen, Gehalt an Kalkstein, der die Qualifikationen des §5 Berggesetz 1975 erfüllt, handelt. In beiden Fällen wird die Entnahme in einer Schottergrube mit identischen Abbaumethoden erfolgen.
3.4.2. Während ohne jeden Zweifel feststeht, daß es sich bei einer Schottergrube mit sonstigen mineralischen Stoffen gemäß §6 Berggesetz um eine Betriebsanlage im Sinne der §§74 ff Gewerbeordnung 1973 handelt, die auf Grund ihrer Eigenschaften einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu unterziehen ist, ist dies für die dem Berggesetz unterliegende gleichartige Anlage (z.B. für grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß §5 Berggesetz 1975) nicht der Fall. Nach der auf Grund des §175 Berggesetz 1975 gegebenen Rechtslage könnten allenfalls die beim Abbau eingesetzten Geräte und Bauwerke, nicht aber die Grube der 'Tagbau' als solcher - einem Bewilligungsverfahren unterzogen werden.
Es ist aber zu bedenken, daß etwa Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen oder Belästigungen sowie Gefährdungen des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte nicht allein durch die beim Abbau verwendeten Maschinen, sondern gerade auch durch den Bestand des Tagbaues bzw. der Schottergrube an sich hervorgerufen werden können: Zu denken wäre beispielsweise an die Belästigung durch Lärm (Sprengungen), Staubentwicklung, die Gefährdung durch Steinschlag und Hangrutschungen oder die Möglichkeit der Beeinträchtigung und Gefährdung von Grundstücken.
3.4.3. Während es nun, wenn es sich um den Abbau von sonstigen Mineralien im Sinne des §6 Berggesetz 1975 handelt, dem durch die Bestimmungen des §74 Gewerbeordnung 1973 geschützten Personenkreis (§75 GewO 1973) frei steht, am Bewilligungsverfahren teilzunehmen und Parteistellung zu erlangen, besteht diese Möglichkeit bei einem dem Berggesetz unterliegenden gleichartigen Tagbau mangels einer Bewilligungspflicht nicht. Ebenso kann ein dem Berggesetz 1975 unterliegender Tagbau in Betrieb genommen werden, ohne daß in einem Bewilligungsverfahren Bedacht auf die Auswirkungen der Anlage auf die im §74 Gewerbeordnung 1973 aufgezählten Schutzgüter genommen werden muß.
3.5. Die Genehmigung eines Hauptbetriebsplanes, der auch den nicht bewilligungspflichtigen Tagbau durch die Bergbehörde erfaßt (siehe oben 3.3. vorletzter Absatz) vermag ein Verfahren zur Bewilligung des Tagbaues als Betriebsanlage in keiner Weise zu ersetzen. Die im §143 Berggesetz 1975 normierten Genehmigungsvoraussetzungen (Deckung der im Betriebsplan angeführten Arbeiten durch Bergbau- bzw. Gewerbeberechtigungen, Glaubhaftmachung des Vorhandenseins der erforderlichen technischen und finanziellen Mittel, als ausreichend anzusehende Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, von Umwelt, Lagerstätten und Oberfläche) erlauben nicht annähernd eine den §§74 ff Gewerbeordnung 1973 oder §§146 ff Berggesetz 1975 gleichwertige Prüfung des Vorhabens. Parteien im Verfahren zur Genehmigung von Hauptbetriebsplänen sind gemäß §143 Abs2 Berggesetz 1975 lediglich der Bergbauberechtigte selbst und ein allfälliger Fremdunternehmer. All dies zeigt, daß die Genehmigung eines Hauptbetriebsplanes in keiner Weise einem gewerberechtlichen Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage gleichzuhalten ist.
3.6. Die derzeitige, durch §145 Berggesetz 1975 geschaffene Rechtslage führt zur Ungleichbehandlung sowohl der Personen, die durch die Anlage in ihren Rechten berührt werden, als auch der Anlagenbetreiber: Ist ein Tagbau nach den Bestimmungen des Berggesetzes 1975 zu beurteilen, ist der Bergbauberechtigte gegenüber einem Gewerbetreibenden, dessen Anlage den Bestimmungen der §§74 ff Gewerbeordnung 1973 unterliegt, in vielerlei Hinsicht bevorzugt, der vom Tagbau nachteilig berührte Personenkreis wird mangels einer Möglichkeit zur Vertretung seiner Interessen in einem Verfahren gegenüber den durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung geschützten Personen eklatant benachteiligt.
3.7. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich und kann wohl auch nicht gefunden werden. Der Gesetzgeber behandelt damit in unsachlicher Weise Gleiches ungleich, worin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 B-VG liegt.
4. Zu . . . §238 Abs5:
4.1. Das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Gewinnungsbewilligung). Durch die Gewinnungsbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Abbaufeld) grundeigene mineralische Rohstoffe zu gewinnen (§94 Berggesetz 1975).
Die Bestimmungen über die Gewinnungsbewilligung, insbesondere über das Verfahren zu ihrer Erlangung, finden sich im zweiten Abschnitt des 5. Hauptstückes des Berggesetzes.
4.2. Gemäß §238 Abs1 Berggesetz 1975 gilt die Gewinnungsbewilligung bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als für ein bestimmtes Abbaufeld erteilt, wenn
- sich in diesem Raum ein erschlossenes natürliches Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe oder eine solche enthaltende erschlossene verlassene Halde oder ein erschlossener Teil davon befindet und
- die betreffende Person Eigentümer der Grundstücke im Abbaufeld ist oder Abbaurechte für grundeigene mineralische Rohstoffe im Abbaufeld besitzt.
Als erschlossen ist gemäß §38 Abs2 leg.cit. ein Vorkommen, eine Halde oder ein Teil davon anzusehen, wenn grundeigene mineralische Rohstoffe nachgewiesen sind und die Ausdehnung des Vorkommens der Halde oder des Teiles davon innerhalb des Abbaufeldes bekannt ist.
4.3. Durch die Berggesetznovelle 1990 wurde dem §238 ein Abs5 neu angefügt, welcher bestimmt, daß die vorstehenden Absätze (Abs3 und 4 befassen sich mit den näheren, hier nicht interessierenden Details der ex lege-Erteilung der Gewinnungsbewilligung) für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß gelten, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 erteilt gilt.
4.4. Während für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, dann wenn die Übergangsbestimmung des §238 Berggesetz 1975 anzuwenden ist, lediglich die Verfügungsberechtigung über ein erschlossenes Vorkommen solcher mineralischer Rohstoffe Voraussetzung ist, dann ist, wenn die Anwendungsvoraussetzungen des §238 Berggesetz 1975 nicht vorliegen, ein förmliches Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975 durchzuführen.
4.4.1. Im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung ist gemäß §95 Abs2 Berggesetz 1975 auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung Bedacht zu nehmen.
4.4.2. Im Verfahren ist gemäß §97 Berggesetz 1975 regelmäßig eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.
4.4.3. Im Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sind gemäß §98 Abs1 und 2 Berggesetz 1975 neben dem Bewilligungswerber die betroffenen Grundeigentümer, Gewinnungs- und Speicherberechtigte sowie Personen, denen der Grundeigentümer den Abbau sonstiger mineralischer Rohstoffe überlassen hat, Partei, ebenso das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung die dem Land zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Für die zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen berufenen Verwaltungsbehörden besteht gemäß §99 Berggesetz 1975 ein Anhörungsrecht.
4.5. In Anbetracht der durch die Bestimmungen des §238 Berggesetz 1975 den Bergbauinteressenten zukommenden Privilegierungen und wegen des durch die ex lege-Erteilung der Gewinnungsbewiligung bedingten Entfalles eines förmlichen Verwaltungsverfahrens sowie des damit verbundenen Wegfalls der Parteien- und Anhörungsrechte und des Entfalls der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf öffentliche Interessen ist zu fragen, ob der Gesetzgeber diese Differenzierung zu Recht und im Einklang mit dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot getroffen hat.
4.5.1. Übergangsbestimmungen in der Form, daß bereits bestehende Berechtigungen, die auf früheren gesetzlichen Bestimmungen fußen, nach Änderung der Rechtslage als Berechtigungen im Sinne der neuen Rechtslage weitergelten, finden sich in der Rechtsordnung immer wieder und geben im allgemeinen auch nicht zu Bedenken verfassungsrechtlicher Natur Anlaß.
4.5.2. Von solchen Übergangsbestimmungen unterscheidet sich §238 Berggesetz 1975 dadurch, daß er nicht etwa die Weitergeltung bereits bestehender Berechtigungen statuiert, sondern vielmehr unter den genannten Voraussetzungen bisher noch gar nicht existente Berechtigungen verleiht.
4.5.3. Die Regierungsvorlage zum Berggesetz 1975 (1303 BlgNR XIII. GP) begründen dies damit, daß damit ein unbefriedigender Zustand beseitigt werden soll, der daraus resultiere, daß das Berggesetz 1954 in seinem §125 nicht zwischen Schurf- und Gewinnungsbewilligung unterscheide. Außerdem hätten sich vielfach Diskrepanzen zwischen den von den Bergbauberechtigten mit den Grundeigentümern geschlossenen Verträgen und dem Inhalt der Bewilligungen nach §125 Berggesetz 1954 ergeben.
Damit wird die Regelung des §238 Berggesetz 1975 in der Fassung vor der Berggesetznovelle 1990 auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes zu rechtfertigen sein. Der Gesetzgeber hat sich offenbar bemüht, bestehende, nach dem Berggesetz 1954 erteilte Bewilligungen überzuleiten und hat die im Gesetzestext zum Ausdruck kommende Konstruktion, die auf bestehende Bewilligungen nicht Bezug nimmt, sondern neue Bewilligungen ex lege als erteilt gelten läßt, gewählt, um der gegenüber der Rechtslage nach dem Berggesetz 1954 veränderten Systematik Rechnung zu tragen: §125 Berggesetz 1954 kannte für grundeigene Mineralien lediglich eine einheitliche Bewilligung 'zur Aufsuchung und Gewinnung', während mit dem Berggesetz 1975 die auf grundeigene mineralische Rohstoffe bezüglichen Rechte in ein Schurf- und ein Gewinnungsrecht geteilt wurden. Konsequenterweise wird im §239 Berggesetz 1975 auch das Erlöschen der Bewilligungen nach §125 Berggesetz 1954 angeordnet.
4.6. Diese Überlegungen treffen jedoch auf den durch die Berggesetznovelle 1990 angefügten §238 Abs5 Berggesetz 1975 nicht zu:
Hier werden in der Tat ex lege ohne ersichtliche sachliche Begründung einfach völlig neue Bewilligungen verliehen. Die dafür in den Materialien (1290 BlgNR XVII. GP) ins Treffen geführten Argumente vermögen jedenfalls keine sachliche Rechtfertigung zu liefern:
Die Anfügung des Abs5 an §238 wird 'im Hinblick auf die vorgesehene Einordnung mehrerer sonstiger mineralischer Rohstoffe unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe einfach als 'erforderlich' bezeichnet. Hinsichtlich der auch bisher schon grundeigenen mineralischen Rohstoffe, die jedoch als solche nicht erkannt worden sind, wird gar bemerkt, es solle der 'unbefriedigende Zustand beseitigt werden', daß bereits bisher grundeigene mineralische Rohstoffe, deren Eignung zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse noch nicht festgestellt worden sei und die deswegen nicht gleich als grundeigen erkannt worden seien, wegen des Ablaufes der im §238 genannten Fristen nicht nach dieser Bestimmung behandelt werden können.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990 lesen sich ganz so, als wäre es die Absicht des Verfassers, die Gewinnungsbewilligung grundsätzlich als erteilt gelten zu lassen und nur in unvermeidbaren Ausnahmefällen tatsächlich ein Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung durchzuführen. Die an sich bestehende Verpflichtung zur Erlangung der Gewinnungsbewilligung wird so weitgehend unterlaufen und kann nur noch für solche Vorkommen zum Tragen kommen, die am 1. Jänner 1991 noch nicht bekannt oder noch nicht in der Verfügungsgewalt einer am Abbau interessierten Person waren.
4.7. Es zeigt sich, daß die durch §238 Abs5 Berggesetz 1975 bewirkte Differenzierung in solche mineralische Rohstoffe, die seit Inkrafttreten des Berggesetzes 1975 und solche mineralischen Rohstoffe, die erst mit Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1990 grundeigene mineralische Rohstoffe sind, mit den damit verbundenen Konsequenzen für die Berücksichtigung öffentlicher Interessen und die Rechte der (potentiellen) Verfahrensparteien sachlich nicht zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig ist."
D. Die Bundesregierung erstattete aufgrund ihrer Beschlüsse vom 11. Juni 1991 und vom 28. Juli 1992 zu den beiden Gesetzesaufhebungsanträgen Äußerungen, in denen sie die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Gesetzesbestimmungen verteidigt.
1. Zum Antrag der Kärntner Landesregierung führt die Bundesregierung aus:
"I.
Vorbemerkung
1. Die Bedenken der Kärntner Landesregierung treffen nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu. Sowohl eine historische Betrachtung des Begriffes 'Bergwesen', als auch die den angefochtenen Gesetzesstellen innewohnenden Gesichtspunkte sprechen nämlich dafür, daß der Bundesgesetzgeber die angefochtenen Bestimmungen zu Recht dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zugeordnet hat.
2. In Pkt. II.1. a) aa) der Begründung des Antrages deutet die antragstellende Landesregierung an, daß die Erläuterungen der Regierungsvorlage keine ausreichende Begründung für die kompetenzrechtliche Zuordnung enthielten. Dies trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Berggesetznovelle 1990 wird in kompetenzrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen im wesentlichen folgendes ausgeführt:
(Es folgt die auszugsweise Wiedergabe der Erläuterungen (s. dazu oben, Pkt. I.A.3.a, dieses Erkenntnisses).)
Die Bundesregierung hält diese kompetenzrechtliche Begründung weiterhin für zutreffend.
3. Auch die antragstellende Landesregierung bestreitet grundsätzlich nicht, daß Tätigkeiten in unterirdischen Hohlräumen unter Tage zu anderen Zwecken als dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen in verfassungskonformer Weise dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zugerechnet werden können. Sie hält es ausdrücklich für verfassungskonform, daß das unterirdische behälterlose Speichern von Kohlenwasserstoffen, das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, sowie auch die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie deren Gewinnung gemäß §2 Abs1 und 3 Berggesetz 1975 dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen (vgl. ...). Die bergbautechnischen Aspekte sind jedoch nicht nur für das Aufsuchen und Gewinnen, von mineralischen Rohstoffen, sondern auch für andere Tätigkeiten unter Tage wegen der damit verbundenen spezifischen Gefahren, denen mit bergpolizeilichen Mitteln zu begegnen ist, von bestimmender Bedeutung. In der Tat sind jene Gefahren, denen etwa beim Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen oder aber auch beim Einbringen von Materialien in unterirdische Hohlräume begegnet werden muß, bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art weitgehend gleichzuhalten.
II.
Zu den bergbautechnischen Aspekten des Einbringens von
Stoffen und Materialien in den Berg
4. Die Bundesregierung hält es zunächst für zweckmäßig, jene bergrechtlichen Begriffe und Tätigkeiten näher darzustellen, die für die Ausübung der von den angefochtenen Bestimmungen erfaßten Tätigkeiten nach ihrer Auffassung von wesentlicher Bedeutung sind.
Zunächst ist der Begriff 'geologische Struktur' von Bedeutung, der im §1 Z7 des Berggesetzes 1975 definiert ist. Darunter sind besonders ausgebildete, durch undurchlässige Schichten begrenzte Bereiche in porösen oder klüftigen Gesteinen zu verstehen, die vor allem für die Kohlenwasserstofförderung von Bedeutung sind. Da geologische Strukturen in diesem Sinn - bloß solche kommen allenfalls für eine Kohlenwasserstofführung in Betracht normalerweise nur in großen Tiefen in der Erdkruste vorhanden sind, werden für das Einbringen von Stoffen in diese Strukturen Bohrlöcher benötigt. In geologische Strukturen können daher nur gasförmige, flüssige, in Suspension gebrachte oder als Dünnschlamm vorliegende Stoffe eingebracht werden. Das Einbringen von komprimierten Gasen in den Ringraum von Erdölsonden um die Eruptionsperiode zu verlängern, ist eine unter den Begriff 'Gasliften' fallende Erdölfördermethode.
Zur Erhöhung des Ausbeutewirkungsgrades von Erdölvorkommen werden sogenannte Sekundärverfahren angewendet. Bei diesen werden am Rande der Vorkommen Bohrungen niedergebracht. Durch die hergestellten Bohrlöcher wird Wasser, zumeist bei der Erdölförderung anfallendes Salzwasser, eingepreßt, um durch den dadurch bewirkten Wassertrieb den Zufluß zu den Fördersonden zu verbessern. Mehr als ein Drittel der österreichischen Erdölförderung geht auf Sekundärverfahren zurück. Aufgelassene Bohrlöcher müssen verfüllt werden. Hiezu wird das Verfüllungsgut in die Bohrlöcher eingebracht. Da nicht das gesamte aus den Erdölvorkommen mitgeförderte Salzwasser in diese rückgepumpt werden kann, wird das überschüssige Salzwasser in sogenannte Schluckhorizonte in Tiefen um 2000 m eingebracht. Hiefür stehen über 50 eigens hiefür ausgestattete Sonden, sogenannte Schlucksonden, zur Verfügung. Sie werden über ein ausgedehntes Leitungsnetz gespeist.
Dies macht deutlich, daß im Bereiche der Kohlenwasserstofförderung das Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen schon derzeit gang und gäbe ist. Diese Vorgangsweise wurde auch stets als dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zugehörig betrachtet.
5. Unter dem Begriff 'Materialien' werden im wesentlichen feste körperliche Sachen, auch Gegenstände, verstanden. Wegen der hohen Kosten kommt die Schaffung unterirdischer Hohlräume für das Lagern von Materialien in unverritzten Teilen der Erdkruste im wesentlichen nur für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle oder für die Vorratshaltung von Treibstoffen für Krisenzeiten, wie etwa in der Schweiz oder in Schweden, in Betracht. Da in Österreich im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland Steinsalz als Wirtsgestein ausscheidet, sind nur Kammern (Kavernen) in möglichst ungestörten Hartgesteinen (etwa Granit) in entsprechender Tiefe als Deponiebzw. Lagerräume denkbar. Um derartige Kammern herstellen zu können, bedarf es von obertags Zugangsmöglichkeiten, entweder über Schächte oder wendelförmig angelegte Einbaue oder bei einem hügeligen Gelände über Stollen. Von den Endstellen dieser Einbaue müssen dann noch Strecken bis zu jenem Bereich aufgefahren werden, wo die Kammern (Kavernen) angelegt werden sollen. Diese Baue, die Grubenbauen eines Bergwerks gleichen und mit denselben Methoden wie diese hergestellt werden, müssen auch noch Fördereinrichtungen enthalten; es müssen Versorgungseinrichtungen, Belüftungseinrichtungen, Fluchtmöglichkeiten und dgl. vorgesehen werden und es bedarf einer ständigen Überwachung des Gebirgszustandes und der laufenden Bauhafthaltung. Unter dem Benützen der Hohlräume für das Lagern der Materialien ist im Hinblick auf die bergbautechnischen Aspekte die Erhaltung der Benützbarkeit (das Offenhalten der Deponie- bzw. Lagerräume und der Zugänge, die Instandhaltung des Ausbaus, die ordnungsgemäße Abführung zusitzender Wässer aus dem Gebirge und daraus ausströmender Gase, die Aufrechterhaltung der Wetterführung u. a.m.) zu verstehen. All diese - ihrem Wesen nach bergrechtlichen Gesichtspunkte sind für die von den angefochtenen Gesetzesstellen erfaßten Tätigkeiten von wesentlicher Bedeutung.
Als weitere bergbautechnische Parallelität zum Bergbau im herkömmlichen Sinn ist auch die Tatsache zu werten, daß das Wirtsgestein zumeist ein geologischer Körper aus sonstigen mineralischen Rohstoffen (Granit) im Sinne des §1 Z12 in Verbindung mit §6 des Berggesetzes 1975 sein wird. Bei der Auffahrung der untertägigen Baue wird daher darauf Bedacht genommen, daß die anstehenden Vorkommensteile, soweit dies möglich und vertretbar ist, hereingewonnen werden können, um sie einer Verwertung zuzuführen. Man spricht daher, vor allem in der Bundesrepublik Deutschland, von Entsorgungsbergwerken.
6. Was schließlich das Lagern von Materialien auf dem Tagbaugelände anlangt, so ist zu betonen, daß dies nur dem Bergbauberechtigen und überdies im Zuge der Ausübung seiner auf den Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe gerichteten Gewinnungstätigkeiten zukommt. Bei einem Tagbau muß vor allem das Deckgebirge über der Lagerstätte fortlaufend abgeräumt, aus dem Abbauraum wegtransportiert und verkippt werden. Die durch den Abbau der Lagerstättenteile und die Entfernung des Deckgebirges, des Abraumes, entstehenden Vertiefungen müssen entsprechend dem Abbaufortschritt wieder verfüllt werden. Hiezu wird in erster Linie der Abraum verwendet. Da dieser aber i.d.R. nicht ausreicht, werden auch andere Materialien, wie 'Berge' (anfallendes unhaltiges Gestein) oder auch geeignete bergbaufremde Materialien, wie etwa Rückstände aus Braunkohlekraftwerken, für die Verfüllung der Vertiefungen herangezogen. Es handelt sich hiebei um einen Vorgang im Rahmen des Gewinnens im Sinne des §1 Z2 des Berggesetzes 1975. Diese Tätigkeiten im §132 des Berggesetzes 1975 besonders anzuführen, erschien deshalb geboten, da der Begriff 'Abfälle' im §2 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, derart weit gefaßt wurde, daß möglicherweise der Abraum, jedenfalls aber die bei jeder Bergbaubetriebsart anfallenden 'Berge' darunter fallen würden. Aus diesem Grunde wurden die 'Berge' auch vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes (siehe dessen §3 Abs3) ausdrücklich ausgenommen.
7. In Punkt II.1. b) dd) der Begründung des Antrages bleibt die eigentliche Bedeutung der Begriffe 'Aufsuchen' und 'Gewinnen' unberücksichtigt. Das 'Gewinnen' umfaßt alle auf das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe gerichteten Tätigkeiten, soweit sie nicht dem 'Aufsuchen' oder 'Aufbereiten' zuzurechnen sind. Deshalb gehören zum 'Gewinnen' nicht nur das Lösen und Freisetzen von mineralischen Rohstoffen, also der eigentliche Abbau, sondern auch die vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Art und Umfang dieser Tätigkeiten richten sich in jedem einzelnen Fall vor allem nach den Lagerstättenverhältnissen und den bergtechnischen Erfordernissen. Bei einem Vorkommen mineralischer Rohstoffe in einer größeren Tiefe muß dieses vorerst von der Erdoberfläche durch Grubenbaue (Schächte, Stollen, geneigte Strecken und in der Folge durch ein Netz von horizontalen und geneigten Strecken sowie von weiteren Schächten - Blindschächten) angefahren ('ausgerichtet') werden. Daran schließt sich die 'Vorrichtung'. Hiezu werden Grubenbaue in der Lagerstätte angelegt. Sie dienen der Vorbereitung des Abbaus. Diese Grubenbaue haben aber auch die Wetterführung (Belüftung), die Abförderung des Hauwerks, die Fahrung (Personentransport) und die Versorgung mit Material u. a.m. zu gewährleisten. Als begleitende Tätigkeiten sind der Grubenausbau, die Grubenbewetterung, die Wasserhaltung u.a.m. zu nennen. Bei einem Tagbau bedarf es zur Freilegung der Lagerstätte der Beseitigung des darüber liegenden Deckgebirges, mitunter auch dessen Entwässerung, um erst den Abbau vornehmen zu können. Es ist für den Transport der gelösten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitung, für die Verkippung des Abraumes und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zu sorgen. All diese Vorkehrungen sind auch bei den in den angefochtenen Bestimmungen genannten Tätigkeiten erforderlich.
8. Bei einem Bohrlochbergbau muß ein System von Tiefbohrungen niedergebracht und müssen die Bohrlöcher als Sonden adaptiert werden, es sind weiters Leitungs- und Versorgungssysteme vorzusehen u. a.m.
9. Es ist sohin unter dem 'Gewinnen' eine Vielzahl verschiedenster Tätigkeiten zu verstehen. Ähnliches gilt für das 'Aufsuchen' (siehe hiezu den §1 Z1 und Z2 des Berggesetzes 1975 und die Erl. zu §1 und zu den §§7 bis 11 der Regierungsvorlage betr. das Berggesetz 1975). Für einen Großteil dieser Tätigkeiten finden sich Regelungen insbesondere in den Bergpolizeiverordnungen, und zwar auch schon in solchen, die vor dem sogenannten 'Versteinerungszeitpunkt' erlassen worden sind. Darunter finden sich auch Regelungen hinsichtlich Tätigkeiten, die nunmehr im §2 des Berggesetzes 1975 besonders hervorgehoben wurden oder nur mit bisher üblichen Bergbautätigkeiten zusammen möglich oder diesen zumindest gleichzuhalten sind.
10. Wie bei der ersten Phase des Aufsuchens mineralischer Rohstoffe gelangen auch bei den in den angefochtenen Gesetzesstellen geregelten Tätigkeiten geowissenschaftliche Methoden, insbesondere geologische und geophysikalische Verfahren, zur Anwendung; es wird nur verschiedentlich intensiver gemessen werden und die Auswertung der Meßergebnisse wird auch in andere Richtungen als beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe vorgenommen werden. Ist dadurch ein möglicherweise geeigneter geologischer Körper lokalisiert worden, werden von obertags Kernbohrungen niedergebracht und Bohrlochmessungen durchgeführt. Fallen die Untersuchungsergebnisse positiv aus, werden Untersuchungsschächte abgeteuft und vom Schachtfuß Untersuchungsstrecken zum in Aussicht genommenen Lagerbereich vorgetrieben und von diesen Strecken untertage gegebenenfalls auch noch Bohrungen in das Gebirge abgestoßen. Diese Tätigkeiten gleichen der zweiten Phase beim Aufsuchen von Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Es werden nur allenfalls mehr Bohrkerne gezogen und mehr Gesteinsproben entnommen und im Labor untersucht werden, als dies beim Aufsuchen von Vorkommen mineralischer Rohstoffe erforderlich ist. Die weiteren Arbeiten sind dem schon beschriebenen 'Ausrichten' und 'Vorrichten' beim Gewinnen gleichzuhalten. Die Lagerkammern (Kavernen) werden dann meist in der Art des Kammerbaus hergestellt. Es kommen praktisch die gleichen technischen Vorgänge wie beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe zur Anwendung. Die Arbeiten werden zudem von bergbautechnischen Unternehmungen durchgeführt, da meist nur diese über die notwendigen Geräte und Einrichtungen sowie über einschlägige Erfahrungen und entsprechend geschulte Arbeitskräfte verfügen.
11. In noch größerem Ausmaß ist die Gleichartigkeit mit dem Aufsuchen, Gewinnen und Speichern von Kohlenwasserstoffen beim Suchen von geologischen Strukturen gegeben, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen und des Einbringens der Stoffe in diese, da es sich bei Erdöl und Erdgas um flüssige bzw. gasförmige Medien handelt, die nur in geologischen Strukturen (siehe die Begriffsbestimmung des §1 Z7 des Berggesetzes 1975) vorkommen. Nahezu ident sind die Tätigkeiten mit der Suche und dem Erforschen von zu Speicherzwecken geeigneten geologischen Strukturen. Die weiteren technischen Vorgänge gleichen den Vorgängen beim Gewinnungs- und Speicherbetrieb hinsichtlich von Kohlenwasserstoffen.
12. Bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder auch nur von stillgelegten Grubenteilen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe geht es um die Benützung als Schaubergwerk, Heilstollen, Versuchsstollen, zu bergbaulichen Ausbildungszwecken (Lehrstollen), als Untertagedeponie u.a.m. In allen diesen Fällen ist die Anwendung des Berggesetzes 1975 auf die bergbautechnischen Aspekte beschränkt. Normalerweise sind derartige Grubenbaue bei Einstellung der bergbaulichen Tätigkeiten gegen Auswirkungen auf die Tagesoberfläche, Austreten von Grubenwässern und Grubengasen, zu sichern, unzugänglich zu machen und zu verschließen. Werden sie zu den vorgenannten Zwecken offen gehalten oder 'gewältigt', d.h. nach Öffnung wiederinstandgesetzt, sind die gleichen bergbautechnischen Maßnahmen zu setzen, wie bei einer Unterbrechung des Gewinnungsbetriebes eines Bergbaus, um die Sicherheit der Benützer der Grubenbaue zu gewährleisten.
13. In allen diesen Fällen kann es zu lebensbedrohenden Situationen für die Arbeitnehmer kommen. Insbesondere ist zu beachten, daß im Rahmen des Bergrechts auch der Arbeitnehmerschutz, der Oberflächenschutz u.a.m. wahrzunehmen sind und auch in dieser Hinsicht dem Bergrecht Institute immanent sind, die in anderen Rechtsbereichen nicht vorkommen. Erwähnt seien in diesem Zusammenhang die genehmigungspflichtigen Arbeitsprogramme und Betriebspläne, bestimmte fachliche Voraussetzungen für verantwortliche Personen, deren Bestellung der Anerkennung der Bergbehörden bedarf, u.a.m.
14. Als Bergbautechnik ist nach F (siehe etwa 'Gedanken zur Bergbaukunde als wissenschaftliches Fach' in Publ. TU for Heavy Industry, Miskolc, Series A. Mining Vl. 44 (1988), S. 133 f.) der Gesamtbereich der für den Bergbau spezifischen Techniken zu verstehen, die geowissenschaftlichen Methoden ebenso wie die Technik der Prospektion und Exploration, die Markscheidetechnik, die Bergtechnik, die Aufbereitungstechnik und die Fördertechnik. Nicht erfaßt werden die Bergwirtschaft und das Berechtigungswesen. Die in Rede stehenden Tätigkeiten werden daher auch nicht auf Grund von Bergbauberechtigungen ausgeübt. Für den Erwerb der erforderlichen Berechtigungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten sind andere Materienvorschriften als das Berggesetz 1975 maßgebend.
15. Zu den in Pkt. II.1.c) dd) der Begründung des Antrages vorgebrachten Argumenten ist darauf zu verweisen, daß sich die sinngemäße Anwendung bestimmter berggesetzlicher Bestimmungen nur auf die bergbautechnischen Aspekte bezieht. Die sinngemäße Anwendung einer Vorschrift bedeutet, daß die auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf denjenigen Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht unmittelbar, sondern nur nach entsprechender vom Gesetzesanwender vorzunehmender Anpassung anzuwenden ist (siehe hiezu die Erk. VwGH. Slg. 3330 A/1954 und 7263 A/1968). In bezug auf den angeführten
I. Abschnitt des IX. Hauptstücks (Grundüberlassung) bedeutet dies gemeint sein dürfte die Möglichkeit einer zwangsweisen Grundüberlassung, wobei festzuhalten ist, daß es sich hiebei nur um die Überlassung der Benützung von notwendigen Grundstücken oder Grundstücksteilen auf die Dauer des Bedarfes gegen ein angemessenes Entgelt handelt, wobei die Entscheidung von der Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu treffen ist -, daß eine derartige zwangsweise Grundüberlassung nur im Hinblick auf die bergbautechnischen Aspekte möglich ist, etwa wenn Grundstücke oder Grundstücksteile zur Durchführung von auf Grund des §202 oder des §203 des Berggesetzes 1975 in Verbindung mit dem §2 Abs3 des Berggesetzes 1975 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen benötigt werden. Diese Möglichkeit muß gegeben sein, sonst kann etwa bei Verweigerung der Benützung von Grundstücken oder Grundstücksteilen durch den Grundeigentümer Wassereinbrüche, Gasaustritten, Verbrüchen, Bohrlochausbrüchen nicht begegnet werden, muß die Schaffung erforderlicher Fluchtwege oder die Niederbringung von Rettungsbohrlöchern unterbleiben oder kann die Aufrechterhaltung der erforderlichen Wetterführung (Belüftung der Untertagebaue) u.U. nicht gewährleistet werden.
16. Daraus ergibt sich, daß es sich bei den in den angefochtenen Gesetzesstellen genannten Tätigkeiten um Tätigkeiten handelt, die dem Berbau typischerweise eigentümlich, verschiedentlich sogar mit Bergbautätigkeiten im herkömmlichen Sinn unlösbar verbunden sind. In allen diesen Fällen, dominieren somit die bergbautechnischen Aspekte, wenn man vom Erwerb der Gewerbeberechtigung für das Aufsuchen sonstiger mineralischer Rohstoffe und deren Gewinnung absieht. Als durch das Berggesetz, BGBl. Nr. 73/1954, die untertägigen Betriebsstätten im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften der Aufsicht der Bergbehörden unterstellt wurden, geschah dies mit der Begründung, die bei anderen untertägigen Betrieben, insbesondere auf dem Gebiet des Sicherheitswesens, gewonnenen Erfahrungen auch zum Nutzen dieser Betriebe verwerten zu können.
17. Diese Betrachtungsweise steht nach Auffassung der Bundesregierung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge ein Lebenssachverhalt unter verschiedenen, sich aus bestimmten Sachgebieten ergebenden Gesichtspunkten zum Gegenstand einer gesetzlichen Regelung gemacht werden kann (vgl. etwa VfSlg. 7792/1976, 8035/1977, 8195/1977).
18. Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß auch im Ausland den angefochtenen Bestimmungen vergleichbare Regelungen in die Berggesetze aufgenommen worden sind, etwa in der BRD in das Bundesberggesetz, allerdings schon im Jahr 1980. Die Bezeichnung 'Entsorgungsbergbau' ist bereits im Ausland ein feststehender Begriff. Der Entsorgungsbergbau wird auch seit einiger Zeit auf den montanistischen Hochschulen gelehrt, so auch auf der Montanuniversität Leoben.
III.
Zum Inhalt des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen' aus der Sicht
der am 1. Oktober 1925 geltenden Rechtslage
19. In Punkt II.1.b) der Begründung ihres Antrages meint die antragstellende Landesregierung, das zum 'Versteinerungszeitpunkt' geltende Allgemeine Österreichische Berggesetz habe bloß Regelungen betreffend das Aufsuchen, Aufschließen und Aufbereiten von Mineralien enthalten, jedoch keine Bestimmungen, deren Regelungsgehalt den angefochtenen Bestimmungen vergleichbar wäre. In diesem Zeitpunkt seien im System des Bergrechts auch keine vom Ansatz her vergleichbaren Regelungen in Geltung gestanden. Auch das zeitgenössische rechtswissenschaftliche Schrifttum bestätige diese Aussage.
Dies trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu.
20. Zunächst ist dazu auf folgenden Umstand hinzuweisen: Schon frühzeitig gab es beim Untertagebergbau den sogenannten Versatzbau. Bei diesem wird der durch den Abbau geschaffene Raum mit Versatzgut verfüllt. Die Gründe für das Versetzen können technischer oder wirtschaftlicher Art oder Belange der Sicherheit sein. Ein technischer Grund ist etwa, das Zubruchgehen der Deckschichten über dem Abbauhohlraum hintanzuhalten oder die Schaffung einer Arbeitssohle für den weiteren Abbau des Vorkommens. Durch Versatz wird u.a. das Grubenklima verbessert. Der mit Versatzgut verfüllte Abbauraum erlaubt den Abbau sonst stehenzulassender Vorkommensteile. Es werden Bergschäden obertags vermieden, da dem Absenken der Hangendschichten entgegengewirkt wird. Als Versatzgut werden oft beträchtliche Mengen benötigt. Die beim Auffahren der Grubenbaue und beim Aufbereiten anfallenden Berge (unhältige Gesteine) reichen als Versatzgut nicht aus; mitunter sind sie hiefür auch nicht geeignet. Es müssen daher zumeist sogenannte Fremdberge aus Halden, aus besonderen Bergegewinnungsbetrieben über Tag, Kesselasche, Hüttenschlacke u.dgl. zusätzlich eingebracht werden. Es gibt einen Sturzversatz, einen Fließversatz (Einbringen durch Rohrleitungen) und einen Blasversatz. (siehe hiezu den Ersten Band des 'Lehrbuchs der Bergbaukunde', 11. Auflage, Verlag Glückauf Essen 1989, S. 531 bis 576) Das 'Versetzen' und der 'Versatz' wurden im vorigen Jahrhundert allgemein angewendet (Hingenau, 'Handbuch der Bergrechtskunde', Manz-Verlag, Wien 1855, S. 89). Auch auf dem heutigen Staatsgebiet wurde Versatzbau angewendet, so etwa im Seegrabner Revier schon im vorigen Jahrhundert (siehe Weber/Weiß 'Bergbaugeschichte und Geologie der Österreichischen Braunkohlenvorkommen', Archiv für Lagerstättenforschung der Geologischen Bundesanstalt, Band 4, Wien 1983, S. 118). Schon im vorigen Jahrhundert gab es auf Grund der §§220 und 221 litc (alte Fassung) des Allgemeinen Berggesetzes erlassene Bergpolizei-Verordnungen, die Vorschriften hinsichtlich des Versetzens und des Versatzes enthielten, wie etwa die Allgemeine Bergpolizeiverordnung des k.k. Revierbergamtes Graz vom 23. Juli 1898, Zl. 1871.
Auch die bergbautechnischen Verfahren der Verfüllung im Rahmen der Kohlenwasserstofförderung waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art10 Abs1 Z10 B-VG bereits bekannt. In Österreich-Ungarn wurde in Galizien in erheblichem Umfang Kohlenwasserstoffbergbau betrieben. Von 1872 bis fast zum Beginn des Ersten Weltkrieges war Österreich-Ungarn Spitzenproduzent Europas. 1912 betrug sein Anteil an der Welterdölproduktion 5-6 %. 1879 wurde bei einer Brunnenbohrung in Oberösterreich im Raume von Wels in 240 m Tiefe zufällig ein Erdgasvorkommen entdeckt und in der Folge durch sogenannte 'Gasbrunnen' ausgebeutet. Auf dem heutigen Staatsgebiet wurde erstmals 1930 eine Erdölbohrung westlich Zistersdorf fündig (siehe Brusatti '50 Jahre Erdöl in Österreich' in 'Erdöl-Erdgas-Zeitschrift' H. 5/1980, S. 139 u. S. 140). Da das Allgemeine Berggesetz aus 1854 für die gesamte österreichische Monarchie erlassen wurde, bezog es auch den Kohlenwasserstoffbergbau ein. Es galt, mehrfach novelliert, zum 'Versteinerungszeitpunkt' (1. Oktober 1925).
21. Auch der Tagbau - und damit auch die mit ihm zusammenhängende Abraum- und Verfüllungstätigkeit - ist eine Bergbaubetriebsart, die schon lange bekannt und nicht nur bei Erzvorkommen (Steirischer Erzberg!) üblich ist, sondern schon im vorigen Jahrhundert verbreitet gewesen ist und beim Abbau von oberflächennahen Kohlenflözen angewendet wurde, im besonderen im heutigen Westböhmen (Brüx). Aber auch auf dem heutigen Staatsgebiet wurden bereits vor dem Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) Kohlenflöze im Tagbau abgebaut, etwa im Lorenzifeld im Bereich von Fohnsdorf seit 1857, im Raum von Hasendorf-Pichling in der Weststeiermark, im Raum von Zillingdorf, wo 1922 drei Tagbaue in Betrieb standen (siehe Weber/Weiss 'Bergbaugeschichte und Geologie der österreichischen Braunkohlenvorkommen', Archiv für Lagerstättenforschung der Geologischen Bundesanstalt, Band 4, Wien 1983, S. 94, S. 48, S. 247). Schon im vorigen Jahrhundert gab es Bergpolizei-Verordnungen, die Vorschriften für den Tagbau enthielten, so etwa eine Verordnung des Revierbergamtes Brüx vom 2. August 1895, Zl. 4361, betreffend den Betrieb der Tagbaue oder die schon erwähnte Allgemeine Bergpolizei-Verordnung des k.k. Revierbergamtes Graz vom 23. Juli 1898, Zl. 1871.
22. Auch andere in den angefochtenen Bestimmungen geregelte Tätigkeiten unter Tage, als jene, auf welche die Kärntner Landesregierung abstellt, unterliegen seit jeher dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen'. Dies trifft etwa auf den Betrieb von Schaubergwerken (Besucherbergwerken) zu. Hier handelt es sich in der Regel um freigegebene Teile eines betriebenen Bergwerks; insbesondere im Salzbergbau waren schon im 19. Jahrhundert 'Fremdenbefahrungen' üblich, etwa im Steinsalzbergbau Wieliczka bei Krakau (siehe Hodina 'Geschichte der Wieliczkaer Saline', Gerold, Wien 1842, S 249 ff; Birnbaum-Gager-Lindemann-Ludwig-Zöllner 'Die Gewinnung der Rohstoffe', 6. Auflage, Verlag Spamer, Leipzig und Berlin, 1873, S 166), aber auch im alpinen Salzbergbau gab es solche 'Fremdenbefahrungen' schon im 19. Jahrhundert, teilweise sogar im 18. Jahrhundert (siehe hiezu Schauberger, 'Die Fremdenbefahrung im alpinen Salzbergbau' in 'Anschnitt' H 3/1974, Bochum, S 3 ff). In Schriftumsstellen ist mehrmals von bergamtlichen Erlaubnissen die Rede. Auch Heilstollen unterliegen grundsätzlich dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen'. Derzeit stehen drei Heilstollen in Betrieb. In allen Fällen handelt es sich um Stollen, die im Zuge von Bergbautätigkeiten hergestellt wurden. Die zugehörigen Bergwerke wurden in zwei Fällen (Böckstein, Oberzeiring) stillgelegt, die Bergwerksberechtigungen jedoch aufrechterhalten, sodaß die Stollen als Bergbauzubehör (§169 Berggesetz 1975) gelten. Der dritte Heilstollen wurde vor kurzem in Bleiberg-Kreuth in Betrieb genommen und steht mit einem nicht stillgelegten Bergwerk in Verbindung. Sowohl in den Schaubergwerken als auch in Heilstollen ist es Aufgabe der Bergbehörde, die Sicherheit der Grubenbaue ständig zu überwachen, also die bergbautechnischen Aspekte in Bezug auf diese unterirdischen Hohlräume wahrzunehmen.
Auch Versuchsstollen, die der Erprobung von Bergbaubetriebsmitteln, insbesondere im Hinblick auf Schlagwetterschutz, dienen, müssen grundsätzlich dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zugerechnet werden. Solche Versuchsstollen bestanden bereits in der österreichisch-ungarischen Monarchie (schlesische Kohlenreviere). Auch die Lehrstellen sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Es handelt sich hiebei um bergbauliche Ausbildungsstätten, die es schon immer gegeben hat, wenn auch der Begriff 'Lehrstollen' nicht allgemein gebräuchlich war. In derartige Lehrstollen wurden im Rahmen von Werksschulen die jugendlichen Arbeitnehmer (Bergknappen) ausgebildet (siehe §§329 ff der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959). Zwar gibt es derzeit keine Werksschulen, jedoch existiert eine kursmäßige Ausbildung in Stollen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, daß Bergpolizeiverordnungen, die vor dem 'Versteinerungszeitpunkt' erlassen worden sind, verschiedenste Regelungen hinsichtlich Kesselanlagen, aber auch schon Regelungen hinsichtlich der Abfallbeseitigung enthalten. Hingewiesen sei etwa auf die Bergpolizei-Vorschriften der k.k. Berghauptmannschaft in Krakau für die Erdölbetriebe in Galizien vom 26. Juni 1904, kundgemacht im Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für Galizien Nr. 68, auf die Bergpolizeivorschriften für die Erdölbetriebe in Galizien vom 24. Juni 1911, kundgemacht im Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für Galizien Nr. 102, auf die Bergpolizeivorschriften der k.k. Berghauptmannschaft in Krakau für die Erdölbetriebe in Galizien vom 10. Oktober 1913, kundgemacht im Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtum Krakau Nr. 95, sowie auf die schon mehrmals genannte Allgemeine Bergpolizei-Verordnung des k.k. Revierbergamtes Graz vom 23. Juli 1898, Zl. 1871.
23. Es trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu, daß aus zeitgenössischen Literaturstellen eine derart eingeschränkte Betrachtung des Begriffes 'Bergwesen' abgeleitet werden kann, wie dies von der antragstellenden Landesregierung dargestellt wird. Es zeigt sich nämlich, daß schon der Begriff 'Bergbau' im ursprünglichen Sinn des Wortes als das 'Bauen' im 'Berg' zu verstehen ist, wobei - bergmännisch ausgedrückt - das Gebirge, gemeint ist. Zum Kernbereich des 'Bergwesens' gehören zweifellos das Aufsuchen von Vorkommen mineralischer Rohstoffe (frühere Bezeichnung: 'Mineralien') in der Erdkruste, das Gewinnen dieser Vorkommen und das Aufbereiten der gewonnenen Vorkommensteile zu für den Absatz geeigneten Produkten. Bei diesen Vorkommen handelt es sich um natürliche Anhäufungen von Wertstoffen in der Erdkruste, die mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können, die aber in Grenzfällen nur Prozentbruchteile des gewünschten Wertstoffs enthalten. Vorkommen mineralischer Rohstoffe stellen geologische Körper von einer jeweils individuellen Form, Größe und Beschaffenheit dar. Sind sie abbauwürdig, bezeichnet man sie als Lagerstätten. Außer den vorgenannten Bergbautätigkeiten gibt es aber auch noch andere, zumeist mit diesen in Verbindung stehende Tätigkeiten 'im Gebirge', die unter Anwendung der gleichen Methoden und dem Einsatz gleicher Mittel vorgenommen werden.
24. Unter dem Bergrecht ist allgemein früher ebenso wie heute die Gesamtheit der für den Bergbau geltenden Sonderrechtsvorschriften zu verstehen. Hierunter fallen auch die auf Grund berggesetzlicher Bestimmungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die sogenannten Bergpolizeiverordnungen, bei denen es sich i.w. um spezielle Sicherheitsvorschriften für den Bergbau handelt (siehe hiezu den 7. Band 'Das allgemeine Berggesetz' der Manzschen Taschenausgabe der österreichischen Gesetze, 10. Aufl., Wien 1904, Abschnitt V. Bergpolizeiliche und andere einschlägige Vorschriften, S. 273 bis S. 311). Derartige Vorschriften haben seit jeher sehr wohl auch Tätigkeiten der in den angefochtenen Gesetzesstellen bezeichneten Art oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten zum Gegenstand gehabt.
Um festzustellen, was im vorgenannten Versteinerungszeitpunkt unter dem Begriff 'Bergwesen' verstanden wurde, sind sämtliche bergpolizeilichen Vorschriften in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei zeigt sich, daß die Sicherheitsvorschriften für den Bergbau auf die Gesamtgefahrenabwehr ausgerichtet sind; der Schutz von fremden Personen und nicht zur Benützung überlassenen fremden Sachen, der Oberflächenschutz, der Lagerstättenschutz u.a.m. werden ebenfalls berücksichtigt.
25. Bezüglich der Heranziehung des in der heutigen Bundesrepublik Deutschland erschienenen Staatslexikons von Sacher aus 1926 in der Begründung des Antrages erscheint es angebracht, darauf hinzuweisen, daß es bereits 1854 ein für das gesamte Gebiet der damaligen östereichischen Monarchie geltendes Allgemeines österreichisches Berggesetz gegeben hat, während in Deutschland über 20 verschiedene Berggesetze noch während des Zweiten Weltkrieges bestanden. Erst 1980 wurde für das zu diesem Zeitpunkt bestehende Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein einheitliches Bundesberggesetz erlassen. Von den vorerwähnten deutschen Berggesetzen unterscheidet sich das Allgemeine österreichische Berggesetz aus 1854 durch seine bergrechtliche Eigenheit erheblich. Zu dem bei Sacher genannten Grundeigentümerbergbau wird bei Voelkel 'Grundzüge des preußischen Bergrechtes', Guttentag-Verlag, Berlin 1914, S. 9 und S. 10, ausgeführt, daß die Begriffsbestimmung des Bergrechts - sie stimmt mit der vorstehend gegebenen überein - zur weiteren Klarstellung der näheren Bestimmung des Begriffs 'Bergbau' bedarf. Darunter sei zwar in erster Linie die Aufsuchung und Gewinnung der nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogenen Mineralien zu verstehen. Der Begriff des Bergbaus und demzufolge auch der des Bergrechts reiche aber in zweifacher Richtung weiter. Zunächst sei zum Bergbau auch die Bearbeitung zu rechnen, die der Bergbauberechtigte an den gewonnenen Mineralien vornehme, um sie zum Absatz geeignet zu machen. Eine Ausdehnung des Begriffs Bergbau nach einer zweiten Richtung habe sich mit praktischer Notwendigkeit daraus ergeben, daß die Aufsuchung und Gewinnung der dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unterliegenden Mineralien, wenn diese in größerer Teufe anstehen, in betriebstechnischer Hinsicht von dem Bergbau im engeren Sinn nicht zu unterscheiden sei und daher der Betrieb derartiger Mineralgewinnungen, die als Grundeigentümerbergbau bezeichnet zu werden pflegen, im Sicherheitsinteresse gleichen oder ähnlichen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften unterworfen werden müßten wie der eigentliche Bergbau. Das Sonderrecht des Grundeigentümerbergbaus bilde nach allgemeiner Auffassung einen Teil des Bergrechts.
26. In Östereich war der Begriff 'Grundeigentümerbergbau' nicht gebräuchlich. Die Gewinnung an der Erdoberfläche massenhaft auftretender Gesteine, die bloß losgetrennt werden mußten, wurde 'Steinbrechen' genannt (siehe Hingenau 'Handbuch der Bergrechtskunde', Manz 1855, S. 13). Abgesehen davon gab es in Österreich Bergrechtsvorschriften, die sich auch auf im Grundeigentum befindliche mineralische Rohstoffe bezogen haben (z.B. standen Erdöl und Erdgas zeitweise im Grundeigentum; in der ungarischen Reichshälfte der Monarchie traf dies z.B. für Kohle zu). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß, wie schon eingangs ausgeführt wurde, bereits Gesteine mit nur einigen Prozentbruchteilen eines Wertstoffs als mineralische Rohstoffe gelten, wenn dies für eine wirtschaftliche Nutzung ausreicht.
27. Aus all dem wird deutlich, daß - jedenfalls vom Ansatz her - den angefochtenen Gesetzesstellen vergleichbare bergrechtliche Regelungen schon vor dem Versteinerungszeitpunkt bestanden haben.
IV.
Zum Zusammenhang der angefochtenen Gesetzesstellen mit dem
Kompetenztatbestand 'Abfallwirtschaft' (Art10
Abs1 Z12 B-VG)
28. In Pkt. II.1.a) bb) der Begründung des Antrages verweist die antragstellende Landesregierung auf eine abweichende persönliche Stellungnahme des Abgeordneten Zaun zum Bericht des Handelsausschusses des Nationalrates zur Berggesetznovelle 1990 (1344 Blg NR XVII. GP, S. 14) und schließt sich dessen Ausführungen offensichtlich an. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß in dieser Stellungnahme die in der Berggesetznovelle 1990 verwendeten Begriffe 'Stoffe' und 'Materialien' mit den Begriffen 'Hausmüll' sowie 'gefährliche' Abfälle und das 'Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen', das 'Benützen von unterirdischen Hohlräumen für das Lagern von Materialien' und das 'Lagern von Materialien auf dem Tagbaugelände' mit der Ablagerung von Hausmüll und gefährlichen Abfällen gleichgestellt werden. Allein diese Gleichsetzung trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu. Die angefochtenen Gesetzesstellen regeln nämlich nicht das Einbringen von Abfällen in den Berg, sondern sie beziehen sich vielmehr auf die bergbautechnischen Aspekte bestimmter Tätigkeiten, was die Anwendung abfallwirtschaftlicher Regelungen nicht grundsätzlich ausschließt.
29. In Pkt. II.1.c) cc) der Begründung ihres Antrages meint die Kärntner Landesregierung, die angefochtenen Gesetzesstellen bezögen sich zwar undifferenziert auf das Lagern von 'Materialien' bzw. 'Stoffen', sie erwiesen sich in Wahrheit jedoch in weiten Bereichen als Regelung der Abfallwirtschaft iSd Art10 Abs1 Z12 B-VG und würden - soweit sie sich etwa auf das Ablagern von Hausmüll in derartigen Lagerstätten beziehen - in verfassungswidriger Weise in die Gesetzgebungskompetenz der Länder eingreifen.
Dies trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu, weil die angefochtenen Regelungen ausdrücklich nur bergbautechnische Aspekte betreffen und diese - wie oben dargelegt - jedenfalls dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zu subsumieren sind.
V.
Zu den Bedenken im Hinblick auf Art102 B-VG:
30. Auch die Bedenken der Kärntner Landesregierung im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung (Art102 B-VG) treffen nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu. In bergbaufachlicher Hinsicht ist hiebei zunächst folgendes zu bedenken:
Sowohl den früheren als auch den geltenden Bergrechtsvorschriften liegt die Tatsache zugrunde, daß es sich beim Bergbau um zwangsbedingt mit besonderen Gefahren verbundene Tätigkeiten handelt. Diese besonderen Gefahren sind in der Eigenart des Bergbaus begründet. Die Tätigkeiten werden nämlich weitgehend von den von der Natur unabänderlich gegebenen Gebirgs- und Lagerstättenverhältnissen bestimmt. Dies bedingt, daß die Gefahren, die mit bergbaulichen Tätigkeiten verbunden sind, äußerst groß sind und daher Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Gegebenheiten haben dazu geführt, daß dem Bergrecht Institute immanent sind, die bei anderen Industriezweigen als dem Bergbau und in den für diese geltenden Rechtsvorschriften überhaupt nicht oder nur vereinzelt in einer weniger ausgeprägten Form vorkommen (siehe hiezu auch das VfGH Erk. B298/86, B1222/86 vom 5. Dezember 1987). Diese Gegebenheiten waren Anlaß dafür, daß sich schon frühzeitig der Zentralstaat die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Bergwesens vorbehielt und für die Wahrnehmung der Aufgaben eigene Fachbehörden, die Bergbehörden, als Zentralbehörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung vergleichbar) eingerichtet wurden. Es gab eine Zeit, in der politische Landesstellen als Bergbehörden zweiter Instanz tätig waren. Da sich dies nach mehrjährigen Erfahrungen als nicht dem Zweck entsprechend erwies, wurde die bezügliche Regelung durch Gesetz vom 21. Juli 1871, RGBl. Nr. 77, über die Einrichtung und den Wirkungskreis der Bergbehörden geändert. Im Bericht des zur Vorberatung dieses Gesetzes gewählten Reichsratsausschusses heißt es hiezu u.a.: 'Denn der Bergbau ist von den allgemeinen und gewöhnlichen Berufsarten ziemlich scharf gesondert, weshalb zu einer sachgemäßen Erledigung eine fachmännische Vorbildung unerläßlich erscheint; die Entscheidungen der politischen Landesstellen als Bergbehörden zweiter Instanz konnten daher nicht die genügende Garantie einer richtigen Auffassung und Beurteilung der einzelnen Geschäftsangelegenheiten bieten.'
Die vorgenannten Gründe waren dafür maßgebend, daß die Besorgung der Aufgaben auf dem Gebiet des Bergwesens von Fachbehörden in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt werden.
31. Auch die in Pkt. II.2.b) aa) der Begründung des Antrages enthaltene Ausage, die im §2 Abs1 des Berggesetzes 1975 umschriebenen Tätigkeiten seien nach herrschender Auffassung vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 zur Gänze ausgenommen, trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu. Im §2 Abs1 des Berggesetzes 1975 ist hinsichtlich der sonstigen mineralischen Rohstoffe nämlich ausdrücklich die Geltung des Berggesetzes 1975 'nach Maßgabe des Abs2' festgelegt. Dies bedeutet, daß die in den angefochtenen Gesetzesstellen genannten Tätigkeiten 'der GewO 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen (unterliegen) - diesbezüglich gelten die einschlägigen Bestimmungen des Berggesetzes 1975; zu den Bestimmungen der GewO 1973, die auf die im §2 Abs2 des Berggesetzes 1975 genannten Tätigkeiten anzuwenden sind, gehören auch die Bestimmungen über die Gewerbeanmeldung und die Konzessionserteilung'(Mache-Kinscher, 'Die Gewerbeordnung', 1982, FN 197 zu §2; siehe auch Winkler in Rill, Hrsg., 'Gewerberecht, Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973', 1978,
S 15 und S 16).
32. Bezüglich der von der antragstellenden Landesregierung genannten Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen ist zu bemerken, daß die Bedenken der Antragstellerin in bezug auf Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im §29 Abs1 Z5 AWG genannten Untertagedeponien für gefährliche Abfälle schon deswegen nicht zutreffen, weil die Vollziehung der angefochtenen Gesetzesstellen in bezug auf diese Abfallbehandlungsanlagen gemäß §29 Abs2 AWG dem Landeshauptmann übertragen ist, soweit es sich hiebei um 'Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen' des Vorhabens der 'Errichtung oder wesentlichen Änderung sowie der Inbetriebnahme' handelt (die Bundesregierung nimmt nicht an, daß eine materielle Derogation zwischen den angefochtenen Gesetzesstellen und den §§28 und 29 AWG erfolgt ist; vgl. das Erk. d. VfGH v. 3.10.1989, G88/89). In dieser Hinsicht schränken die angefochtenen Gesetzesstellen daher auch die Vollzugszuständigkeit des Landeshauptmannes nicht ein.
Zu dem im §28 AWG genannten Genehmigungstatbestand ist zu bemerken, daß auch für die von dieser Gesetzesstelle erfaßten Anlagen die angefochtenen Gesetzesstellen nur hinsichtlich der 'bergbautechnischen Aspekte' zum Tragen kommen. Auch bleibt das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung jedenfalls insoferne gewahrt, als die nach §28 AWG anzuwendenden Vorschriften der Gewerbeordnung 1973 jedenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind.
33. Im §28 AWG - wie auch in den anderen, in Pkt. II.b) bb) der Begründung des Antrages genannten Bestimmungen - wird insoferne auf das Berggesetz 1975 verwiesen, als das Erfordernis einer bergrechtlichen Genehmigung die Anwendbarkeit des §28 AWG sowie der genannten (in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden) Gesetzesstellen zugunsten der Anwendbarkeit des (in unmittelbarer Bundesverwaltung zu besorgenden) Bergrechts ausschließt. Selbst wenn man jedoch annähme, daß die Besorgung der von den angefochtenen Bestimmungen erfaßten Verwaltungsaufgaben in unmittelbarer Bundesverwaltung dem Art102 Abs2 B-VG widerspräche, so kann daraus nach Auffassung der Bundesregierung nicht zwingend der Schluß gezogen werden, daß die angefochtenen Gesetzesstellen verfassungswidrig wären. Die angefochtenen Gesetzesstellen treffen nämlich weder eine Anordnung darüber, ob und in welchem Ausmaß andere Bundesgesetze in mittelbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, noch schließen sie die (etwa auch kumulative) Anwendbarkeit von anderen Gesetzen aus.
Selbst im Falle des Zutreffens der Bedenken der Kärntner Landesregierung erschienen daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht die angefochtenen Gesetzesstellen, sondern jene Rechtsvorschriften verfassungswidrig, welche für den Fall der Anwendbarkeit des Berggesetzes 1975 die Anwendbarkeit von grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Vorschriften ausschließen.
34. Auf die in Pkt. II.b) bb) der Begründung ihres Antrages bezüglich mehrerer, grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehender Vorschriften enthaltene Aussage ist weiters zu entgegnen, daß von einer verfassungswidrigen 'Aushöhlung der mittelbaren Bundesverwaltung' jedenfalls dann nicht die Rede sein kann, wenn es sich bei den angefochtenen Gesetzesstellen um Regelungen handelt, die in verfassungskonformer Weise auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gemäß Art10 Abs1 Z10 B-VG gestützt werden können. Wie die Bundesregierung in den Punkten II. und III. dieser Äußerung dargelegt hat, ist dies der Fall. Damit dürfen sie auch gemäß Art102 Abs2 B-VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Sie sind daher auch aus diesem Grund nicht verfassungswidrig."
Die Bundesregierung beantragt, die bekämpften Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Die Bundesregierung legte zur weiteren Darstellung der durch dieses Gesetzesprüfungsverfahren berührten Fachfragen je ein Gutachten des O.Univ.Prof.Dr.-Ing. G B F, Vorstand des Institutes für Bergbaukunde der Montanuniversität Leoben, und des O.Univ.Prof. Dr. F W, Vorstand des Institutes für Geophysik der Montanuniversität Leoben, vor.
a) aa) Das Gutachten Dr. F diente zur Beantwortung folgender, vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (in Abstimmung mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes) gestellter Fragen:
"1. Sind
(a) das Herstellen und Benützen von unterirdischen Hohlräumen zum Lagern von Materialien sowie
(b) die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe
im Hinblick auf die bergbautechnischen Aspekte bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art gleichzuhalten?
2. Sind
(a) das Lagern von Materialien auf dem Tagbaugelände eines in Betrieb befindlichen Bergbaus sowie
(b) das Benützen von Grubenbauen eines in Betrieb befindlichen Bergbaus zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe
als Bergbautätigkeiten anzusehen?"
bb) Im Gutachten Dr. F vom 2. August 1991 findet sich (als Pkt. 7.) nachstehende Zusammenfassung:
"7.1 Aufgrund der dargelegten Zusammenhänge sind die gestellten Fragen wie nachstehend ausgeführt zu beantworten.
7.2 a) Das Herstellen und Benützen von unterirdischen Hohlräumen zum Lagern von Materialien sowie
- b) die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe
sind im Hinblick auf die bergbautechnischen Aspekte bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art gleichzuhalten.
Bestimmend für diese Feststellung sind die folgenden Gegebenheiten:
1. Die Struktur der gestellten Fragen entspricht dem - unter anderem systemtheoretisch begründbaren - wissenschaftlichen Sachverhalt, wonach die Tätigkeiten zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe, eines 'operationalen Ziels', und die für diesen Zweck angewendeten technischen 'Mittel und Methoden' getrennte Größen darstellen. Dies gilt entsprechend auch für die genannten verschiedenen Tätigkeiten und die im Hinblick darauf angesprochene Bergbautechnik und deren Gesichtspunkte (Aspekte).
2.a) Alle in den vorstehenden Fragen genannten Tätigkeiten, nämlich
- das Herstellen und Benützen von unterirdischen Hohlräumen zum Lagern von Materialien,
- die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie
- die bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art
sind mit tiefergehenden Eingriffen in die Erdkruste verbunden.
b) Tiefergehende Eingriffe der vorgenannten Art in die Erdkruste verlangen das Schaffen, das Erhalten und das Betreiben einer eigenen, von der natürlichen Tagesoberfläche getrennten Arbeitswelt. In Übereinstimmung damit versteht z.B. das Berggesetz 1975 (vgl. dessen §1 Z2) unter dem Gewinnen als dem zentralen bergbaulichen Vorgang herkömmlicher Art 'das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.' Auf die Tätigkeiten, die entsprechend mit dem eigentlichen Bergbauzweck, d.h. mit dem Lösen oder Freisetzen der mineralischen Rohstoffe, zusammenhängen und die zum Schaffen, Erhalten und Betreiben der spezifischen Arbeitswelt des Bergbaus dienen, entfällt in der Regel der weitaus überwiegende Teil des Gewinnens.
c) Tiefergehende Eingriffe in die Erdkruste sind vor allem unter Tage zwangsläufig mit einer unmittelbaren Konfrontation mit elementaren Kräften der Natur und daher mit besonderen, oft nicht eindeutig abschätzbaren großen Gefahren verbunden, die an der Erdoberfläche nicht bestehen und die entsprechend beherrscht werden müssen.
3.a) Die Bergbautechnik ist entwickelt worden, um mineralische Rohstoffe, aus der Erdkruste zu extrahieren. Dies geschah zu einer Zeit als andere tiefere Eingriffe in die Erdkruste noch nicht vorgenommen wurden. Aus dieser Sachlage hat sich für die Urproduktion mineralischer Rohstoffe auch der Ausdruck 'Bergbau' aus 'Bauen im Berg' gebildet, in Übereinstimmung mit dem heute noch üblichen umgangssprachlichen Verständnis des Bauens als Technik.
b) Die Bergbautechnik stellt die Mittel und Methoden zur Verfügung, um eine Arbeitswelt in der Erdkruste schaffen, erhalten und betreiben zu können, um von dieser Arbeitswelt aus bestimmte Zwecke zu erfüllen, und um die dabei vorliegenden Gefahren beherrschen zu können.
c) Die Bergbautechnik ist entsprechend spezifisch auf die Beherrschung der in der Erdkruste vorliegenden besonderen Gegebenheiten und Gefahren ausgerichtet. Mit Recht ist im Zusammenhang mit der Anwendung von Bergbautechnik daher auch festgestellt worden, daß hiebei jedenfalls ein Mensch-Maschine-Natur-System vorliegt. Dagegen können in der Regel andere Technologien mit zulässiger Vereinfachung nur als Mensch/Maschine-Systeme angesprochen werden.
d) Die für die Urproduktion mineralischer Rohstoffe entwickelte und dafür zur Anwendung gelangende Bergbautechnik bildet aufgrund ihrer Besonderheiten heute zusätzlich die Grundlage für die technische Ausführung sämtlicher Arbeiten, die mit tieferen Eingriffen in die Erdkruste verbunden sind.
4.a) Das 'Lagern von Materialien' in 'unterirdischen Hohlräumen' wird seit jeher zum Zwecke des Verfüllens von Hohlräumen, die bei der Gewinnung mineralischer Rohstoffe entstehen, d.h. als Bergeversatz, im Bergbau ausgeübt. Zu diesem Zwecke sind zahlreiche Verfahren der sogenannten Versatztechnik als Teilgebiete der Bergbautechnik entwickelt worden. Die zum Versetzen verwendeten Berge, d.h. tauben Gesteine, fallen als Eigenberge bei den Vorgängen der Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen an oder müssen als Fremdberge von außen bezogen werden.
b) Das Herstellen und Benützen von unterirdischen Hohlräumen zum Lagern von Materialien erfordert bis in die Einzelheiten die gleichen Teiltätigkeiten wie ein Gewinnungsbergwerk, das mit Fremdbergen zum Verfüllen der beim Abbau entstandenen Hohlräume arbeitet. Dies betrifft nicht nur das Schaffen, Erhalten und Betreiben der in der Erdkruste anzulegenden Infrastruktur, sondern auch die dem Abbau entsprechenden Vorgänge beim Auffahren der Lagerräume. Die Massen- bzw. Materialströme beim Ablauf dieser Tätigkeiten unterschieden sich von denjenigen bei der Urproduktion mineralischer Rohstoffe - also bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art - im wesentlichen nur durch die Art und den Wert der Stoffe, die aus der Erdkruste heraus bzw. in die Erdkruste bewegt werden und durch dadurch verursachte Besonderheiten.
Entsprechend werden die dargelegten Teiltätigkeiten auch mit den diesbezüglichen Methoden der Bergbautechnik ausgeführt. Dies gilt ungeachtet des Sachverhaltes, daß sich aus den angesprochenen Besonderheiten gegebenenfalls zusätzlich notwendige Maßnahmen ableiten. Die Besonderheiten beziehen sich vor allem auf allfällige Langfristwirkungen der zur Ablagerung gelangenden Materialien.
5.a) Die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe verlangt nicht nur das für die Benützung erforderliche Herrichten, das Erhalten und Betreiben dieser Grubenbaue, sondern ist, wie die Erfahrung zeigt, in der Regel zusätzlich auch mit dem ergänzenden Herstellen neuer Grubenbaue verbunden.
b) Unabhängig von den im einzelnen vorliegenden Zwecken der Benützung sind die Benützbarkeit und die Sicherheit des jeweiligen Grubengebäudes jedenfalls mit Hilfe der gleichen bergbautechnischen Verfahren zu gewährleisten, wie sie auch vor der Stillegung des Bergwerks in Anwendung standen.
Die bergbautechnischen Aspekte der in den Fragen genannten Tätigkeiten sind somit zweifach angesprochen. Sie betreffen zum ersten und insbesondere die für alle Arbeiten unter Tage geltenden und maßgeblichen generellen Gesichtspunkte des Schaffens, Erhaltens und Betreibens der Arbeitswelt in der Erdkruste und der damit verbundenen Gefahrenabwehr. Zum zweiten beziehen sie sich aber zusätzlich auch auf viele Techniken zum unmittelbaren Erfüllen der genannten Zwecke.
Dies gilt ungeachtet dessen, daß je nach der Art der in den Fragen genannten Tätigkeiten auch noch andere als bergbautechnische Aspekte zu beachten sein werden.
7.3 a) Das Lagern von Materialien auf dem Tagebaugelände eines in Betrieb befindlichen Bergbaus sowie
b) das Benützen von Grubenbauen eines in Betrieb befindlichen Bergbaus zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe
sind als Bergbautätigkeiten anzusehen.
Bestimmend für diese Feststellung sind die folgenden Gegebenheiten:
1.a) Das 'Lagern von Materialien auf dem Tagbaugelände eines in Betrieb befindlichen Bergbaus' wird seit jeher als Teil der Abraumwirtschaft von tagebaumäßig geführten Bergbauen ausgeübt. Die Abraumwirtschaft umfaßt herkömmlich alle Vorgänge, die dem Abräumen und Verbringen des die Lagerstätte überdeckenden Gebirges sowie dem Wiederauffüllen der hierdurch und durch den Abbau der Lagerstätte entstehenden Einschnitte in die Erdkruste dienen. Dieserart soll eine bestgeeignete Oberflächennutzung nach Beendigung des Bergbaus ermöglicht und gesichert werden. Für das Wiederauffüllen werden seit jeher auch 'Fremdberge' verwendet, sofern der eigene Abraum nicht ausreicht.
b) Das 'Lagern von Materialien', die nicht eigener Abraum sind, kann aus bergbautechnischen Gründen nur als Teil des gesamten in Wanderung begriffenen Vorgangs der Abraumwirtschaft und des tagebaumäßigen Abbaus eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe vorgenommen werden. Er stellt entsprechend auch in vollem Umfang eine Bergbautätigkeit dar.
2.a) Maßgebend dafür, das Benützen von Grubenbauen eines in Betrieb befindlichen Bergbaus zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe als Bergbautätigkeit anzusehen, ist die Parallelität der verschiedenen Benützungszwecke und der daraus erwachsende unlösbare räumliche und damit sicherheitliche Zusammenhang der verschiedenen Tätigkeiten. Dies betrifft insbesondere die Vorgänge der Bewetterung (Belüftung), der Wasserhaltung und des Gefahrenschutzes, z.B. im Hinblick auf Steinfall, plötzlicher Wasserzutritt und Ausströmen von Gasen.
b) In Bergwerken, die zum Zwecke des Gewinnens mineralischer Rohstoffe betrieben werden, haben sich alle anderen Zwecke dem Gewinnungszweck unterzuordnen. Sie können entsprechend nur als Teiltätigkeiten der gesamten, durch das Gewinnen bestimmten Tätigkeit unter Tage vollzogen werden. Nur auf diese Weise ist es möglich, die enge räumliche Parallelität und das Ineinandergreifen der verschiedenen Tätigkeiten so zu gestalten, daß das Gesamtsystem den sicherheitlichen Erfordernissen entspricht.
c) In einem zum Zwecke des Gewinnens mineralischer Rohstoffe in Betrieb befindlichen Bergbau ist folglich auch jedes Benützen von Grubenbauen, gleichgültig welchen anderen Zwecken es dient, als Bergbautätigkeit einzustufen und damit auch so zu bezeichnen.
d) Die vorstehende Aussage gilt unabhängig davon, daß manche der allfälligen 'anderen' Tätigkeiten eines Gewinnungsbergwerks entweder selbst eine Bergbautätigkeit darstellen, wie z.B. das Lagern von Materialien für Zwecke des Bergeversatzes, gegebenenfalls auch der Betrieb von Lehrstollen/Versuchsstollen, oder eine mehr oder weniger große unmittelbare Affinität zu der Gewinnungstätigkeit besitzen, wie z.B. die Benutzung als Schaubergwerk."
b) aa) Dem Gutachten Dr. W lagen folgende - gleichfalls vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten in Abstimmung mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes gestellte - Fragen zugrunde:
"1) Sind das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie das Suchen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, das Erforschen von in Betracht kommenden Strukturen, das Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern in diesen im Hinblick auf die bergbautechnischen Aspekte bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art gleichzuhalten?
2) Sind das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern der Stoffe in diesen bei in Betrieb befindlichen Bergbauen als Bergbautätigkeiten anzusehen?"
bb) Das Gutachten Dr. W vom 28. August 1991 wird folgendermaßen zusammengefaßt:
"Einleitend wird auf die allgemeinen Zusammenhänge der Fragestellung aus geowissenschaftlicher Sicht eingegangen und weiters eine zusammenfassende Charakteristik der geowissenschaftlichen Aufschlußverfahren gegeben, da diese für das Erkennen der geologischen Strukturen in großen Tiefen besonders geeignet sind. Es wird sodann zur Verdeutlichung des Umfeldes der Fragestellung die Entwicklung des gesamten Fragenkomplexes der untertägigen Lagerung einschließlich des Standes der Technik und der Suche nach geeigneten Standorten skizziert.
Die beiden Hauptfragen unterscheiden sich wesenhaft in der Art und Weise der unterirdischen Lagerung, nämlich bei der Frage 1) in unterirdischen Hohlräumen, bei der Frage 2) im Porenraum von Sedimenten, woraus sich wiederum Konsequenzen für die Art und den Aggregatszustand der zu lagernden Stoffe ergeben.
Die Beantwortung der Frage 1) erfolgt in mehreren Schritten, wobei die in der Fragestellung angeschnittenen Teilprobleme zunächst getrennt aus der Sicht des jeweiligen Fachgebietes analysiert werden (Befund) und darauf aufbauend die Schlußfolgerungen gezogen werden (Gutachten).
1.1 Das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen:
Es werden die wichtigsten Kriterien erörtert, denen ein Gesteinskomplex genügen muß, um zur Herstellung von unterirdischen Hohlräumen für Deponiezwecke geeignet zu sein. Es sind dies vor allem:
- homogener Gesteinskomplex
Dichtheit
- Abwesenheit von Klüften und tektonischen Störungen und Erdbebenzonen
- Bedeutende Mächtigkeit und laterale Ausdehnung
- Fehlen von Grundwasser im Hangenden.
Diese Anforderungen werden durch geologische, mineralogisch-petrologische, geophysikalische und geotechnische Untersuchungsverfahren überprüft. Diese Tests erfolgen von der Erdoberfläche aus durch Bohrungen, in situ und im Labor.
1.2 Das Suchen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen:
Das Suchen ist eine Maßnahme, die weltweit nach denselben Grundsätzen abläuft. Die wichtigsten geowissenschaftlichen Verfahren sind:
Regionalgeologische Untersuchungen
Fernerkundung
Aerogeophysik (Magnetik, Elektromagnetik)
Geophysikalische Bodenmessungen (Gravimetrie, Reflexionsseismik, Geoelektrik)
Seismotektonische Analyse
Klärung nicht geowissenschaftlicher Fragen (Naturraumpotential, Infrastruktur, Natur- und Landschaftsschutz)
1.3 Das Erforschen von in Betracht kommenden Strukturen:
In dieser Phase werden die in der Suchphase ausgemachten Hoffnungsgebiete mit geowissenschaftlichen Detailuntersuchungen, Bohrungen einschließlich Bohrlochmessungen genauer abgegrenzt. Es handelt sich vielfach um dieselben Verfahren, die jedoch mit einem wesentlich engeren Meßpunktabstand bzw. größerem Auflösungsvermögen eingesetzt werden. Spezifische Verfahrenstechniken sind jedoch die sogenannte Zwischenfelderkundung im Untergrund und elektromagnetische Messungen von Bohrungen aus, die vom Hohlraum oder von Stollen aus abgeteuft werden (Radiowellenschattenmethode, untertägiges Gesteinsradar).
1.4 Das Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern in diesen:
Der Hohlraum ist hinsichtlich seiner Stabilität untertägig und obertags zu kontrollieren. Die Auflockerungszone kann mittels spezieller refraktionsseismischer oder mit Ultraschallmessungen ermittelt werden. Gravimetrische Langzeitbeobachtungen können als Prognoseverfahren für Gebirgsbewegungen eingesetzt werden.
Die Bergwasserverhältnisse sind durch Aufschlüsse und Messungen zu erforschen und laufend zu kontrollieren. Die Gesteine des Hohlraums sind auf Dichtheit zu kontrollieren, wobei das Multibarrierenprinzip zur Anwendung gelangen sollte.
1.5 Schlußfolgerungen bezüglich der Frage 1):
Die in der Frage 1) genannten Aktivitäten (Untersuchen des Untgergrundes, Suchen von geologischen Strukturen, Erforschen derselben, Einbringen und Lagern der Stoffe) sind im Hinblick auf die bergbautechnischen Aspekte eindeutig bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art gleichzuhalten.
Begründung
- Das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern ist von der Planung und dem Einsatz der Verfahren her weitestgehend analog der Vorgangsweise bei der Rohstoffsuche. Es ergeben sich auch gewichtige Parallelen zu den Vorgangsweisen zur Untersuchung von bestehenden untertägigen Abbauen, wo Stollen vorgetrieben werden sollen.
- Das Suchen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, ist von der Strategie und von den verwendeten Methoden her ident mit dem Aufsuchen im Sinne des Berggesetzes 1975. Bezüglich der zum Einsatz gelangenden Verfahren der Angewandten Geophysik bildet das Methodenspektrum der Montangeophysik die Grundlage in der Praxis der Suche.
- Das Erforschen von in Betracht kommenden Strukturen ist in methodischer Hinsicht ident mit den begleitenden geowissenschaftlichen Untersuchungen beim Gewinnen von mineralischen Rohstoffen im Sinne des Berggesetzes 1975.
- Das Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern in diesen umfaßt in geowissenschaftlicher Hinsicht Untersuchungen, die bei den bergbaulichen Tätigkeiten des Gewinnens und des Schließens von Bergbauen durchgeführt werden.
- Die bei der Untertagedeponie angewendeten geowissenschaftlichen Methoden stammen aus dem Bergbaubereich und bedürfen zur erfolgreichen Anwendung und Interpretation besonders ausgebildetes Personal und eine Beherrschung der Sicherheitsaspekte, wie sie nur bei entsprechender Praxis zu gewinnen sind.
- Es sind in Anbetracht der Größe und Bedeutung der Bodeneingriffe Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen notwendig, zu deren Durchführung befähigte Fachleute nur bei den Bergbehörden vorhanden sind.
Die Beantwortung der Frage 2) erfolgt nach demselben Schema wie bei der Frage 1). Als Ergebnis der Analyse ergibt sich, daß das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern der Stoffe in diesen bei in Betrieb befindlichen Bergbauen eindeutig als Bergbautätigkeiten anzusehen sind.
Begründung
- Das Einbringen von Stoffen kann im Bereich von Kohlenwasserstoffvorkommen nur mittels Bohrungen erfolgen, die als Hilfsmittel des Gewinnens im Sinne des Berggesetzes 1975 anzusehen sind.
- Die einzubringenden Stoffe sind Flüssigkeiten, kolloidale Lösungen (Schlämme), Gase. Ein Einbringen erfolgt auch im Rahmen der normalen Erdölproduktion. Beispiele dafür sind die Sekundärverfahren, bei denen aufbereitete Wässer zur Erhöhung der Entölung eingepreßt werden; Zementation einer Rohrtour und Verfüllen einer nicht fündigen Tiefbohrung mit Zement; das Gasliften als eine normale Produktionstechnik; das Kohlendioxydfluten als Vertreter der tertiären Entölungsverfahren.
- Das Suchen von geologischen Strukturen ist eine Vorgangsweise, die untrennbar mit der Kohlenwasserstoffsuche verbunden ist, wobei der Schwerpunkt auf der Reflexionsseismik liegt.
- Das Ansetzen von Schluckbohrungen erfolgt nach den fachlichen Grundsätzen der Produktionstechnik und Lagerstättenphysik der Kohlenwasserstoffe und ist somit eine Bergbautätigkeit. Die dabei zur Anwendung gelangenden geophysikalischen Bohrlochmessungen sind ein integrierender Teil des Erdölwesens.
- Das Lagern der Stoffe hat unter Benützung und Berücksichtigung des gesamten lagerstättenphysikalischen und erdölgeologischen Fachwissens der betreffenden Erdölprovinz zu erfolgen, da es sich um einen unter Umständen folgenschweren Eingriff in ein hydrodynamisches System handelt.
- Ausgebildete Fachleute, langjährige Erfahrungen, Geräte und aufwendige Einrichtungen für diese verwantwortungsvollen Tätigkeiten sind nur bei Firmen des Erdölbergbaus vorhanden.
Die Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen erfordern ein großes Fachwissen und Erfahrung, wobei ausgebildete Fachleute nur bei den Bergbehörden vorhanden sind."
3.a) Die Bundesregierung erstattete auch zum Gesetzesaufhebungsantrag der Oberösterreichischen Landesregierung eine Äußerung, in der sie beantragt, diesen Antrag soweit als unzulässig zurückzuweisen, "als er sich auf die Aufhebung des Wortes 'Erzeugnissen' in §5 des Berggesetzes 1975, mit Ausnahme in der Wortfolge '... basaltische(n) Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen (erg.: oder) von Gesteinswolle eignen; ...', bezieht".
Sie begründet dies (im Abschnitt I der Äußerung) wie folgt:
"In Pkt. 5 des Antrages beantragt die antragstellende
Landesregierung die Aufhebung des Wortes '... Erzeugnissen ...' in
§5 des Berggesetzes 1975. Dieses Wort scheint in der genannten
Gesetzesstelle fünf mal auf. Soweit sich der Antrag nicht auf die
Aufhebung dieses Wortes in der Wortfolge '... basaltische Gesteine,
soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen; ...' bezieht, ist er nach Auffassung der Bundesregierung deswegen unzulässig, weil die gedachte Aufhebung dieses Wortes an den übrigen Stellen des §5 des Berggesetzes 1975 zum einen nicht geeignet wäre, den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Landesregierung Rechnung zu tragen und zum anderen zu einer grammatikalisch unvollständigen und unverständlichen Fassung des §5 des Berggesetzes 1975 führen würde. Die Herbeiführung einer derartigen Rechtslage kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Slg.Nr. 8155/1977 und 27.9.1990, G170/88)."
b) In der Sache selbst führt die Bundesregierung in den Abschnitten II ff. ihrer Äußerung zum Gesetzesprüfungsantrag der Oberösterreichischen Landesregierung aus:
"II.
Zu den §§2 Abs1, 3 und 4 und §132 Abs1
und 2 des Berggesetzes 1975
1. . . . (Verweis auf die von der Bundesregierung zum Gesetzesprüfungsantrag der Kärntner Landesregierung erstattete Äußerung - s.o. I.D.1 dieses Erkenntnisses)
Zusätzlich dazu weist die Bundesregierung noch auf folgendes hin:
2. Wenn die antragstellende Landesregierung in Punkt 1.2.1. der Begründung ihres Antrages auf die Umschreibung des Inhaltes des Berggesetzes 1975 durch Walter-Mayer (Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Manz 1987, S. 323) verweist, so ist hiezu zu bemerken, daß dieses Literaturzitat nur einen Teilaspekt des Berggesetzes 1975 wiedergibt, da eine Nutzung mineralischer Rohstoffe unabhängig vom Grundeigentum nur bei 'bergfreien' mineralischen Rohstoffen unter gewissen Umständen möglich ist. Nur diese mineralischen Rohstoffe gelten als herrenlos. Auch bezieht sich die Aussage bloß auf den Regelungsinhalt des Berggesetzes 1975 in der Fassung vor Erlassung der Berggesetznovelle 1990. Über die Reichweite des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen' bzw. dessen Interpretation wird in der angegebenen Literaturstelle jedenfalls keine Aussage getroffen.
3. In Punkt 1.2.3. der Begründung des Antrages meint die antragstellende Landesregierung die angefochtenen Regelungen würden auf die kompetenzrechtliche Methode der 'Wesenstheorie' gestützt; sie verweist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg.Nr. 7169/1973.
In diesem Erkenntnis nimmt der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis VfSlg. 2192/1951 Bezug und führt hiezu aus, er habe zu der in diesem Erkenntnis ausgedrückten Rechtsmeinung in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß aus dem Wort 'Wesen' allein nicht der Schluß gezogen werden könne, der Verfassungsgesetzgeber habe mit dem die Materie bezeichnenden Wort mehr umschreiben wollen, als nach der durch die Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffs darunter fiel. Im Erkenntnis VfSlg. 7169/1973 führt der Verfassungsgerichtshof weiter aus, daß ein und dieselbe Materie, da die österreichische Bundesverfassung eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nicht kennt, zwar nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugeordnet werden kann, damit aber nicht ausgeschlossen werde, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können.
Das in der Begründung des Antrages genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes setzt sich sohin einerseits mit der Wesenstheorie auseinander, von der der Verfassungsgerichtshof inzwischen abgerückt ist, und andererseits verweist es auf die Gesichtspunktetheorie.
Auf die 'Wesenstheorie' werden die Regelungen der Berggesetznovelle 1990 jedoch auch im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend diese Novelle nicht gestützt. Daher trifft die Meinung der antragstellenden Landesregierung, die Bundesregierung mache sich die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte 'Wesenstheorie' zu eigen, nicht zu.
Vielmehr können auch in der 'Gesichtspunktetheorie' tatsächlich beträchtliche Anhaltspunkte gefunden werden, welche die angefochtenen Regelungen auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gemäß Art10 Abs1 Z10 B-VG gründen lassen, zumal der Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 durch die Berggesetznovelle 1990 in den angeführten Stellen nur auf die bergbautechnischen Aspekte der angesprochenen Tätigkeiten ausgedehnt worden ist. Die ausdrückliche Einschränkung auf die bergbautechnischen Aspekte bewirkt, daß aus anderen Aspekten auch die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden als der Bergbehörden gegeben sein kann (siehe hiezu auch die Feststellung des Handelsausschusses zu §2 des Berggesetzes 1975 im Bericht über die Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990, 1344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP).
4. Gerade auch die von der antragstellenden Landesregierung genannten Ausführungen Funks (in: Neuordnung der Kompetenzverteilung in Österreich, hrsg. v. der Republik Österreich, Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, S. 112ff) machen deutlich, daß eine derartige kompetenzrechtliche Betrachtungsweise auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vereinbar ist und zeigen auf, daß eine gedankliche Disjunktion von Zweck und Inhalt einer Regelung in kompetenzrechtlicher Hinsicht schon im Ansatz verfehlt ist (a.a.O. 115; vgl. etwa VfSlg. 10831/1986).
Im übrigen weist Funk ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Versteinerungsprinzip hin, in welcher dieser ausgeführt hat, daß 'der Inhalt der Kompetenzartikel des B-VG ... nach dem Stande der einfachen Gesetzgebung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzverteilung zu ermitteln' ist, dies aber nicht bedeutet, 'daß sich der Inhalt des Kompetenzartikels in der Gesamtheit der am Tage seines Wirksamwerdens geltenden Gesetze erschöpft, denn es sind auch Neuregelungen zulässig, sofern sie nur nach ihrem Inhalt systematisch dem Kompetenzgrund angehören.' (vgl. die von Funk a.a.O., S. 113, FN 164, angegebene Rechtsprechung; die vorstehende Textpassage wurde dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 3670/1960 entnommen).
Diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes können auf die angefochtenen Bestimmungen übertragen werden. Bei in ihnen geregelten Tätigkeiten werden nämlich nicht bloß die gleichen Methoden angewendet und die gleichen Mittel eingesetzt wie beim herkömmlichen Bergbau, sie werden auch nur in Gebieten ausgeübt, in denen bereits Bergbau betrieben wurde ('Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks'), oder in Verbindung mit Aufsuchungs- und Gewinnungs- sowie Speichertätigkeiten im Sinne des Berggesetzes 1975 bzw. in Fortführung eines Bergbaus auf sonstige mineralische Rohstoffe durchgeführt, wobei es ausdrücklich nur um die bergbautechnischen Aspekte geht.
5. Wenn die antragstellende Landesregierung in Punkt 1.2.4. der Begründung ihres Antrages ausführt, das Einbringen von Materialien und Stoffen in geologische Strukturen diene in bergrechtlicher Hinsicht ausschließlich der Durchführung der eigenen Bergbautätigkeit bzw. der Vermeidung oder Minimierung ihrer schädlichen Auswirkungen, so ist hiezu zu bemerken, daß das Einbringen und Lagern von Materialien - auch als Versatz - in Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks - wie überhaupt die Benützung von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe - sich regelmäßig unmittelbar an die Stillegung anschließt. Darunter ist die Einstellung des Abbaus bzw. der Förderung zu verstehen. Ein Einbringen und Lagern von Materialien in Grubenbauen oder deren Benützung zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe ist nämlich nur so lange möglich, als die Grubenbaue offen und gefahrlos zugänglich sind. Hierauf ist in den vorzulegenden genehmigungspflichtigen Abschlußbetriebsplänen (siehe §137 Abs2 Z4 des Berggesetzes 1975) Bedacht zu nehmen. Ein späteres Einbringen und Lagern etc. kommt deshalb kaum in Betracht, da bei versetzten Grubenbauen erst der Versatz ausgeräumt werden müßte und komplizierte kostenaufwendige Stütz- u. Erhaltungsmaßnahmen vorzusehen wären. Nicht versetzte Grubenbaue gehen in der Folge zu Bruch und füllen sich mit Grundwasser, da die Wasserhaltung nicht mehr aufrecht erhalten wird. Ähnliches gilt hinsichtlich des Einbringens von Stoffen in geologische Strukturen und Lagerns der Stoffe in diesen in bezug auf die dazu benötigten Bohrlöcher.
Daß aber Einbringungen in einem zwingenden Zusammenhang mit der eigentlichen Gewinnungstätigkeit stehen müssen, um auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gestützt werden zu können, wie dies in Punkt 1.2.5. der Begründung des Antrages ausgeführt wird, trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu.
6. Was unter 'Gewinnen' zu verstehen ist, ergibt sich aus §1 Z2 des Berggesetzes 1975. Aufgelassene Bohrlöcher, von welcher Tätigkeit auch immer sie herrühren, müssen verfüllt werden, nicht bloß Bohrlöcher von Fördersonden, aus denen Kohlenwasserstoffe gefördert worden sind. Sogenannte Schlucksonden nehmen das beim Aufbereiten (siehe hiezu §1 Z3 des Berggesetzes 1975) vom Rohöl abgeschiedene Salzwasser auf. Die Einbringung von Versatz kann für jegliche Grubenbaue in Betracht kommen, nicht bloß für Abbauholräume. In diesem Zusammenhang darf im übrigen auf Punkt II.4. der Äußerung der Bundesregierung im Verfahren G171/91 verwiesen werden.
Zum sogenannten 'Entsorgungsbergbau' ist darauf zu verweisen, daß es sich hiebei im Grunde um eine großräumige Verfüllung vorhandener Grubenbaue handelt. Sogenannter Versatzbau wurde, weil kostspielig, bisher nur in sensiblen Zonen, in denen die Gefahr bestand, daß sich Gebirgsbewegungen bis an die Oberfläche fortsetzen und damit erhebliche Absenkungen, Pressungen etc. bewirken, betrieben. Im Hinblick darauf, daß die Beseitigung von Bauschutt, Rückständen, Abfällen zur Notwendigkeit wurde und oft nicht genügend Deponieraum obertags zur Verfügung stand, ging man im Ausland (etwa in der BRD) dazu über, auch Grubenräume außerhalb sensibler Zonen zu verfüllen (zu versetzen), wobei Bauschutt, Rückstände, Abfälle etc., soweit sie, allenfalls nach vorheriger Behandlung, geeignet waren, als Versatzgut dienen. Da hiebei der Entsorgungsgedanke im Vordergrund stand, bürgerte sich die Bezeichnung 'Entsorgungsbergbau' ein.
7. Auch nach Auffassung der antragstellenden Landesregierung ist die Nutzung stillgelegter Bergwerke als Heilstollen oder für Fremdenbefahrungen dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zuzurechnen (vgl. Punkt 1.2.6. der Begründung des Antrages). Es ist daher in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht konsequent, wenn sie in Punkt
1.2.7. der Begründung ihres Antrages die Nachnutzung stillgelegter Bergwerke für andere Zwecke diesem Kompetenztatbestand nicht mehr zurechnen will.
8. Soweit sich die angefochtenen Regelungen auf die Standortsuche für das unterirdische Lagern und Einbringen von Materialien und Stoffen beziehen, ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Untersuchung des Untergrundes im Hinblick auf die Eignung für die Anlegung einer untertägigen Deponie (Standortsuche) erfolgt mit einer Strategie, die der Lagerstättensuche entnommen ist, wobei die anders geartete Zielvorstellung erst bei der Interpretation der Ergebnisse zum Tragen kommt. Die Suche von geologischen Strukturen zwecks Aufnahme von einzubringenden Stoffen ist eine Vorgangsweise, die von der Methodik her mit der Kohlenwasserstoffsuche völlig ident ist. Das Herstellen und Benützen von unterirdischen Hohlräumen zum Lagern von Materialien einschließlich des mit dem Herstellen der Hohlräume verbundenen Auslagerns von Erdkrustenmaterial stellt ebenso ein 'Bauen im Berg' dar wie dies bei den bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art der Fall ist. Die mit dem Eingriff in die Erdkruste prinzipiell verbundenen sicherheitlichen Bedingungen sind somit in gleicher Weise gegeben wie bei den Untertagebauen für die Gewinnung mineralischer Rohstoffe. Es finden sich alle größeren Teiltätigkeiten des Untertagebaus zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe beim Herstellen und Benützen von unterirdischen Hohlräumen zum Lagern von Materialien. Nur die Zielsetzung dieser Tätigkeiten ist eine andere als bei der Gewinnung. Bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder auch nur von stillgelegten Grubenteilen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe liegen der Standort und das Grubengebäude bereits vor. Die Eignung des gegebenen Standorts für die bergbaulichen Zwecke wird jedoch in vielen Fällen ebenso einer geowissenschaftlichen und bergtechnischen Untersuchung bedürfen wie dies bei einem durch Suche gefundenen und damit standortmäßig bekannten Vorkommen mineralischer Rohstoffe im Hinblick auf das Feststellen der Abbauwürdigkeit notwendig ist.
Darüber hinaus erfordert das Benützen eines stillgelegten Bergwerks eine regelmäßige Überwachung des Grubengebäudes aus bergbautechnischer Sicht und damit insbesondere die Beherrschung des Gebirgsdrucks und der übrigen Gebirgserscheinungen sowie die Pflege der Wetterführung und der allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen unter Tag. Folglich ist die Benützung im Hinblick auf die bergbautechnischen Aspekte bergbaulichen Tätigkeiten der herkömmlichen Art gleichzuhalten. Die Abraumwirtschaft eines Tagbaus besteht zu einem sehr wesentlichen Teil aus dem Lagern von Materialien auf dem Tagbaugelände. Das Aufschütten erfüllt die Notwendigkeit, die durch den Bergbau geschaffenen Einschnitte und Vertiefungen in der Erdkruste wieder auszufüllen, um so eine bestgeeignete andere Oberflächennutzung nach Beendigung des Bergbaus zu ermöglichen und zu sichern. Demgemäß steht es mit der Rekultivierung von Tagbaugeländen in unmittelbarem Zusammenhang. Näher dargestellt sind die Vorgänge und Zusammenhänge in den im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G171/91 dem VfGH vorgelegten Gutachten von
o. Univ.Prof. Dr.-Ing.E.h.Dr.h.c. Dr.-Ing. G B F und von o.Univ.Prof. Dr.h.c.Dr. F W, die auch der vorliegenden Äußerung angeschlossen sind.
9. Wenn die antragstellende Landesregierung in der Begründung ihres Antrages zum Schluß kommt, die angefochtenen Regelungen beträfen einen der wesentlichsten Aspekte des Kompetenztatbestandes 'Abfallwirtschaft' und seien nicht dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zuzurechnen, so darf darauf hingewiesen werden, daß der Begriff 'Materialien' und 'Stoffe' im §2 des Berggesetzes 1975 sich nicht auf Abfälle beschränkt, und daher auch bei Zutreffen der Ausführungen der antragstellenden Landesregierung keine vollständige Subsumption der angefochtenen Regelungen unter den Kompetenztatbestand 'Abfallwirtschaft' möglich ist.
Im übrigen werden durch die angefochtenen Regelungen - wie bereits erwähnt - nur die 'bergbautechnischen Aspekte' der erfaßten Tätigkeiten erfaßt, weiters ist die Anwendung abfallwirtschaftlicher Regelungen nicht ausgeschlossen (siehe hiezu auch die Feststellung des Handelsausschusses des Nationalrates zu §2 des Berggesetzes 1975 im Bericht zur Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990, 1344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, und §132 Abs2 letzter Satz des Berggesetzes 1975).
Eine Abgrenzung der bergbautechischen Aspekte von den übrigen Aspekten ist sehr wohl möglich, wie Beispiele aus der BRD zeigen, wo es bereits seit Jahren Untertagedeponien der in Rede stehenden Art gibt. Im übrigen stellt sich das Problem nicht anders, als in den Fällen, in denen die Gesichtspunktetheorie zur Anwendung kommt oder eine kumulative Bewilligungspflicht besteht. Angemerkt sei außerdem, daß die in Österreich bestehenden abfallrechtlichen Vorschriften bergbautechnische Aspekte grundsätzlich nicht berücksichtigen.
10. Hat man aber erkannt, daß die angefochtenen Regelungen in verfassungskonformer Weise auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gemäß Art10 Abs1 Z. 10 B-VG gestützt werden können, so treffen auch die Bedenken der antragstellenden Landesregierung, durch sie werde entgegen Art102 B-VG das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung verletzt, nicht zu.
III.
Zum §5 des Berggesetzes 1975
1. Gegen §5 des Berggesetzes bringt die antragstellende Landesregierung gleichheitsrechtliche Bedenken insoferne vor, als durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, der Begriff der grundeigenen mineralischen Rohstoffe und damit der Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 erweitert und der Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 entsprechend eingeschränkt worden seien. Mit der Gewinnung der betroffenen mineralischen Rohstoffe (etwa Kalkstein) befaßten Unternehmen sei dadurch die im Berggesetz 1975 grundgelegte, in vielfacher Hinsicht privilegierte Stellung eines Bergbauberechtigten eingeräumt worden, was sachlich nicht zu rechtfertigen und daher verfassungswidrig sei. Dadurch werde eine 'Flucht in das Bergrecht' ermöglicht und Mißbrauch nicht ausgeschlossen.
Diese Bedenken treffen nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu. Die durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, bewirkte Aufnahme zusätzlicher Rohstoffe in den Begriff der grundeigenen mineralischen Rohstoffe war nämlich sachlich gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig.
2. Zu Punkt 2.3.2. der Begründung des Antrages ist zunächst zu bemerken, daß dort bloß ausgeführt wird, für die Aufnahme 'eines Großteils' der neuerfaßten Stoffe in §5 des Berggesetzes 1975 bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Die Begründung des Antrages läßt nicht erkennen, bei welchen der durch die Berggesetznovelle 1990 hinzugekommenen grundeigenen mineralischen Rohstoffen die von der antragstellenden Landesregierung geforderten Zuordnungskriterien nicht erfüllt seien. Für einen Teil der hinzugekommenen grundeigenen mineralischen Rohstoffe wird die Erfüllung der Kriterien offensichtlich angenommen, da das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung nicht für alle neu hinzugekommenen grundeigenen mineralischen Rohstoffe behauptet wird. In Anbetracht dieses Umstandes erscheint nicht verständlich, weshalb sich der Antrag der Landesregierung in seinem Punkt 5 auf alle neu hinzugekommenen grundeigenen mineralischen Rohstoffe bezieht.
3. Zur Entstehungsgeschichte des §5 des Berggesetzes 1975 i. d.F. der Berggesetznovelle 1990, darf folgendes bemerkt werden:
Das Verlangen der Interessenvertretungen der Arbeitgeber nach Bergfreierklärung einer Reihe von grundeigenen mineralischen Rohstoffen und einiger sonstiger mineralischer Rohstoffe ist in den Stellungnahmen zum Gesetzentwurf für eine Berggesetznovelle 1989 enthalten und auch begründet worden. Eine Stellungnahme der Interessenvertretungen der Arbeitgeber, in der nur mehr die Einordnung der in der 'ursprünglichen' Stellungnahme genannten sonstigen mineralischen Rohstoffe unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe begehrt wird, wie man nach dem ersten Satz im Punkt 2.3.3. der Begründung des Antrages vermuten könnte, ist nicht abgegeben worden.
Die Zuordnung, wie sie die Regierungsvorlage vorsieht, ergab sich vielmehr in Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung des Verlangens der Interessenvertretungen der Arbeitgeber durch die Geologische Bundesanstalt und die Professorenkurie der Montanuniversität Leoben.
Die Befassung der Geologischen Bundesanstalt - diese ist durch das Lagerstättengesetz, BGBl. Nr. 246/1947, ermächtigt und beauftragt das Bundesgebiet nach nutzbaren Vorkommen mineralischer Rohstoffe zu durchsuchen, die Ergebnisse zu sammeln und zu bearbeiten - erfolgte zwecks Prüfung, inwieweit die Unterstellung unter die Bergfreiheit bei den in Rede stehenden mineralischen Rohstoffen im Hinblick auf die vorkommensmäßige Verbreitung gerechtfertigt ist. An die Professorenkurie wurde wegen Prüfung, inwieweit diesen mineralischen Rohstoffen unter Beachtung der in den Erläuterungen zu §3 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975, 1303 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP, genannten Zuordnungskriterien eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt, herangetreten.
Wie den unter 2.3.2. der Begründung des Antrages größtenteils wiedergegebenen Erläuterungen zu ArtI Z5 und Z6 der Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990 entnommen werden kann, hat die Prüfung durch die Geologische Bundesanstalt und die Professorenkurie der Montanuniversität Leoben ergeben, daß die Kriterien für eine Bergfreierklärung nur bei wenigen der von den Interessenvertretungen der Arbeitgeber genannten mineralischen Rohstoffe gegeben ist. Diese mineralischen Rohstoffe zählten zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen, was bedeutete, daß auf sie ohnehin schon das Berggesetz 1975 und nicht die Gewerbeordnung 1973 anzuwenden war. Hinsichtlich der anderen von den Interessenvertretungen der Arbeitgeber genannten mineralischen Rohstoffe wurde ausgeführt, daß nur die Kriterien für die Einordnung unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe erfüllt werden. Von einer Bestätigung der 'Wunschliste' der Interessenvertretungen der Arbeitgeber kann sohin keine Rede sein.
Die im Punkt 2.3.5. der Begründung des Antrages angesprochenen Abänderungen gegenüber der Regierungsvorlage sind vom Handelsausschuß des Nationalrates beantragt worden (siehe hiezu den Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990, 1344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP). Über die Motive gibt das Stenographische Protokoll über die 146. Sitzung des Nationalrates in der XVII. GP vom 7. Juni 1990 Aufschluß (siehe die Seiten 16 929 und 16 930).
4. Die im Punkt 2.3.1. des Antrages unter Hinweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Berggesetzes 1975 angegebenen Kriterien für die Aufnahme von mineralischen Rohstoffen unter die grundeigenen bzw. bergfreien mineralischen Rohstoffe im Sinne des Berggesetzes 1975 werden von der Bundesregierung als zutreffend erachtet. Hinsichtlich der grundeigenen mineralischen Rohstoffe bedeutet dies, daß sie nicht im Übermaß vorkommen und eine volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder eine solche in naher Zukunft erlangen können. Die Aufnahme der erfaßten zusätzlichen mineralischen Rohstoffe in §5 des Berggesetzes 1975 i.d.F. der Berggesetznovelle 1990 war unter Zungrundelegung dieser Kriterien aus folgenden Gründen sachlich gerechtfertigt:
Bei den angesprochenen mineralischen Rohstoffen handelt es sich, wie die Professorenkurie der Montanuniversität Leoben ausführt, ausschließlich um solche, die der Gruppe der Industrieminerale zuzuordnen sind. Deren volkswirtschaftliche Bedeutung sei in der jüngeren Vergangenheit weltweit in stetigem Anstieg begriffen. Dies ergebe sich sowohl aus der einschlägigen Statistik in den jährlich erscheinenden Montan-Handbüchern als insbesondere auch aus einer im Auftrag der Weltbank vom Universitätsdozenten für Bergwirtschaftslehre der Montanuniversität Leoben, Dipl.-Ing. Dr. N, vorgenommenen Untersuchung über Industrieminerale (siehe hiezu Nötstaller, R.: Industrial Minerals - A Technical Review. World Bank Technical Paper Number 76, Industry and Finance Series. International Bank for Reconstruction and Development, Washington D.C. 1988). Die genannte Bedeutungszunahme gelte nicht nur absolut, sondern auch relativ im Vergleich zu den übrigen mineralischen Rohstoffen, wie z.B. Erzen und Kohlen. Um die volkswirtschaftliche Bedeutung beurteilen zu können, welche den für die Aufnahme in die Liste der bergfreien mineralischen Rohstoffe vorgeschlagenen Industriemineralen zukommt, ist nach Angabe der Professorenkurie der Montanuniversität ein Vergleich mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung jener Industrieminerale angestellt worden, die bereits gemäß §3 Abs1 Z 2 des Berggesetzes 1975 bergfrei waren. Zu diesem Zweck wurden nach Angabe der Professorenkurie statistische Unterlagen über Mengen und Werte betreffend die Inlandsproduktion, Imprte und Exporte sowie den Verbrauch der einzelnen in Betracht kommenden mineralischen Rohstoffe für den Zeitraum 1981 bis 1988 ausgewertet.
Vorkommen mineralischer Rohstoffe sind in der Erdkruste nur beschränkt vorhanden, nur ein geringer Teil davon ist als abbauwürdig anzusehen. Die Abbauwürdigkeit ist kein absoluter, zeitloser Zustand, sondern eine von der technischen Entwicklung und der wechselnden wirtschaftlichen Situation abhängige, veränderliche Größe. Hinzu kommt, daß die abgebauten Vorkommensteile nicht reproduzierbar sind. Dadurch verringern sich zwangsbedingt die Lagerstättenvorräte und vermindern sich die für einen Abbau in Betracht kommenden Vorkommen bzw. Vorkommensteile. Im Hinblick darauf, daß für Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe, auch wenn diese abbauwürdig sind, kein wirksamer Schutz gegen eine Verbauung gegeben ist, und außerhalb verbauter Gebiete in den letzten Jahren häufig gesetzlich oder behördlich Schutzgebiete (Natur- und Landschaftschutzgebiete, wasserrechtliche Schutz- und Schongebiete, Schutz- und Bannwälder u. dgl.) festgesetzt wurden, hat sich die Zahl der verfügbaren Vorkommen bei den sonstigen mineralischen Rohstoffen weiter vermindert. Dies kommt in der Beurteilung der Geologischen Bundesanstalt zum Ausdruck.
5. Es ist allgemein üblich - auch im Ausland - die Listen der mineralischen Rohstoffe diesen Gegebenheiten bei größeren Novellierungen des Stammgesetzes anzugleichen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, daß etwa in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Einigungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1990 sämtliche mineralische Rohstoffe im ehemaligen DDR-Gebiet dem bundesdeutschen Bergrecht unterstellt und fast ausschließlich unter die bergfreien Bodenschätze eingereiht worden sind. Das bundesdeutsche Bundesberggesetz stammt aus 1980.
Die Vermutung, daß betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte für die Zuordnung der mineralischen Rohstoffe in der Regierungsvorlage im Vordergrund gestanden seien, entbehrt jeglicher Grundlage.
Ob die vorkommensmäßigen Voraussetzungen hinsichtlich basaltischer Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen, vorliegen, wurde unter Einschaltung der Geologischen Bundesanstalt geprüft. Bezüglich dieser mineralischen Rohstoffe war jedoch von vornherein nur zu prüfen, ob die Kriterien für die Einordnung unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe erfüllt sind.
Die sachliche Begründung für die Neufassung des §5 des Berggesetzes 1975 läßt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Berggesetznovelle 1990 entnehmen und ist daher auch 'nachvollziehbar'.
6. Zu Punkt 2.5. der Begründung des Antrages ist zu bemerken, daß darin verschiedene terminologische Begriffe vermengt und zudem unrichtig gedeutet werden. Durch den Begriff 'Schotter' werden Gesteinstrümmer einer bestimmten Körnung bezeichnet (Korndurchmesser etwa zwischen 30 und 70 mm), unabhängig von der Gesteinsart. 'Schotter' kann in Form von Lockergesteinen als natürliche Ablagerung vorkommen oder durch Zerkleinerung aus dem Gebirgsverband losgelöster Festgesteinsteile hergestellt werden. Nach den Ausführungen in 2.5. der Begründung des Antrages dürfte letzteres gemeint sein. In diesem Fall - Kalksteinvorkommen sind Festgesteinsvorkommen - ist eine Zerkleinerung der losgelösten Festgesteinsteile erforderlich. Eine Zerkleinerung fällt jedoch unter den Begriff 'Aufbereiten' (siehe §1 Z3 des Berggesetzes 1975). Daher sind die Ausführungen über das Aufbereiten in 2.5. der Begründung des Antrages unzutreffend.
Der Abbau gilt als ein Teil des Gewinnens (siehe hiezu §1 Z2 des Berggesetzes 1975). Der Begriff 'Gewinnung' in bezug auf 'bloßem Bauschotter' wurde sohin unrichtig gebraucht. Auch kann sich diese Aussage nur auf 'Schotter' als natürliche Ablagerung von Lockergesteinen beziehen, da bei Festgesteinen ein Aufbereitungsvorgang nachgeschaltet werden muß, um 'Schotter' zu erhalten. Die Listen der mineralischen Rohstoffe in den §§3 bis 5 des Berggesetzes 1975 beziehen sich auf bestimmte definierte mineralische Rohstoffe und nicht auf Kornklassen ohne Bezug auf einen mineralischen Rohstoff. Auch wird übersehen, daß - um bei Kalkstein, der als Beispiel angeführt wurde, zu bleiben - dieser nur soweit als grundeigener mineralischer Rohstoff im Sinne des Berggesetzes 1975 gilt, als er sich zur Herstellung näher genannter höherwertiger Erzeugnisse eignet, was für die meisten Kalksteinvorkommen, auch in Oberösterreich, nicht zutrifft. Außerdem ist Voraussetzung des Abbaus eines derartigen Vorkommens eine Gewinnungsbewilligung gemäß §94 Abs1 des Berggesetzes 1975, für deren Erwerb bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Soweit im §5 des Berggesetzes 1975 die Zuordnung von mineralischen Rohstoffen zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen von zusätzlichen, das Erfordernis der Höherwertigkeit zum Ausdruck bringenden Kriterien abhängig gemacht wird, kommt es auf die Eignung (Tauglichkeit) des mineralischen Rohstoffes zu den jeweils angegebenen Verwendungszwecken an, nicht jedoch auf seine tatsächliche Verwendung. Letztere kann allenfalls ein Indiz für die Eignung darstellen, die nach objektiven Merkmalen zu beurteilen ist. Diese objektive Eignung wird auf Grundlage der jeweils geltenden technologischen Standards, Normen und Prüfmethoden festgestellt. Wollte man die Zuordnung auf die tatsächliche Verwendung abstellen, würde die Gesetzesanwendung von subjektiven Kriterien abhängig gemacht. Dies stünde im Widerspruch zu den bergrechtlichen Vorschriften (vgl. hiezu auch §3 Abs2 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, arg. 'wegen ihres Gehaltes an ... benützbar sind', §1 Abs1 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942, dRGBl. I S. 17/1943, §3 Abs1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954; vgl. in diesem Zusammenhang auch §3 Abs4 Z1 des Bundesberggesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 13. August 1980, BGBl. I S. 1310).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß dem Abbauenden die höherwertige Eignung des abgebauten Gutes in den meisten Fällen nicht bekannt ist. Weiß er um die Eignung Bescheid, wird er jedenfalls versuchen, das Gut einer höherwertigen Verwendung zuzuführen, da diesfalls auch ein höherer Verkaufspreis erzielbar ist.
7. Die antragstellende Landesregierung meint, die Aufnahme zusätzlicher mineralischer Rohstoffe in §5 des Berggesetzes 1990 habe vielfache Privilegierungen des zum Abbau dieser Stoffe Berechtigten zur Folge, die sachlich nicht gerechtfertigt seien. Dies trifft nach Auffassung der Bundesregierung jedoch nicht zu.
Nach welchen Rechtsvorschriften Tätigkeiten in bezug auf mineralische Rohstoffe zu beurteilen sind, ergibt sich - abgesehen von den kompetenzrechtlichen Regelungen des B-VG - aus §2 des Berggesetzes 1975, worin der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes festgelegt ist. Die verwendeten Begriffe sind im §1 des Berggesetzes 1975 umschrieben. Die §§3 bis 6 des Berggesetzes 1975 teilen nur die mineralischen Rohstoffe nach den Eigentumsverhältnissen ein.
8. §2 des Berggesetzes 1975 legt fest, nach welchen Rechtsvorschriften Tätigkeiten in bezug auf mineralische Rohstoffe zu beurteilen sind. Zur Klarstellung sei angemerkt, daß es sich beim Gewinnen (siehe hiezu §1 Z2 des Berggesetzes 1975, die Erl. zu §1 der Regierungsvorlage betreffend des Berggesetzes 1975, 1303 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates
XIII. GP, und u.a. Mock 'Berggesetz 1975, Kurzdarstellung',
3. Aufl., 1992, herausgegeben von der Bundeswirtschaftskammer,
S. 11) nur um eine von mehreren bergbaulichen Haupttätigkeiten handelt. Auch auf die anderen bergbaulichen Haupttätigkeiten finden die bergrechtlichen Vorschriften Anwendung. Die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung 1973 ergibt sich aus §2 Abs8 der Gewerbeordnung 1973, worin festgelegt ist, daß sich aus den bergrechtlichen Vorschriften ergibt, inwieweit der Bergbau vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen ist. Maßgebende bergrechtliche Vorschrift hiefür ist der §2 Abs2 des Berggesetzes 1975. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß es Fälle gibt, in denen das Berggesetz 1975 uneingeschränkt gilt, solche, in denen bestimmte Hauptstücke des Berggesetzes 1975 gelten, im übrigen jedoch die Gewerbeordnung 1973 Geltung hat, und schließlich Fälle, in denen die Gewerbeordnung uneingeschränkt gilt (siehe hiezu auch Mock 'Berggesetz 1975, Kurzdarstellung', 3. Aufl., S. 16f.).
Die unter 2.2. der Begründung des Antrages im zweiten Absatz gezogenen Folgerungen werden von der Bundesregierung nicht geteilt. Voraussetzung für die Ausübung von bergbaulichen Tätigkeiten in bezug auf bergfreie, bundeseigene oder grundeigene mineralische Rohstoffe sind nämlich auf die jeweilige bergbauliche Tätigkeit abgestellte raumbezogene Bergbauberechtigungen, die entsprechend den Eigentumsverhältnissen bei den mineralischen Rohstoffen Unterschiede aufweisen. Für bergbauliche Tätigkeiten in bezug auf sonstige mineralische Rohstoffe sind hingegen Gewerbeberechtigungen erforderlich, und zwar auch dann, wenn hiefür teils das Berggesetz 1975 gilt. Diese werden in der Regel durch bloße Anmeldung ohne Raumbezogenheit bei der Gewerbebehörde erworben.
Das Bergrechtssystem unterscheidet sich sohin erheblich vom System des Gewerberechts. Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe sind zumeist nahe der Grundstücksoberfläche gelegen, sie kommen auch relativ häufig vor und die Eignung der sonstigen mineralischen Rohstoffe zur Herstellung höherwertiger Erzeugnisse ist meist nicht gegeben. Aus diesen Gründen, die jedoch im Laufe der Zeit eine andere Einschätzung erfahren können, unterliegen die darauf bezughabenden bergbaulichen Tätigkeiten nicht oder nur teilweise dem Bergrecht. Die bergbaulichen Sonderheiten sind bei ihnen noch nicht so ausgeprägt, daß eine gänzliche Unterstellung unter das Bergrecht vorbehaltlos für gerechtfertigt angesehen wird. In diesem Zusammenhang von einer Privilegierung der Unternehmer zu sprechen, deren bergbauliche Tätigkeiten sich auf bergfreie, bundeseigene oder grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, ist verfehlt; dies auch schon deshalb, da bei diesen mineralischen Rohstoffen sämtliche Bergbauarten (untertägiger Bergbau, Tagbau, Bohrlochbergbau) in Betracht kommen, bei den sonstigen mineralischen Rohstoffen hingegen derzeit nur der Tagbau üblich ist.
Natürliche Vorkommen mineralischer Rohstoffe sind überdurchschnittliche Anhäufungen mineralischer Rohstoffe in der Erdkruste. Von diesen Vorkommen sind jedoch nur solche von besonderem Interesse, deren technische Gewinnung wirtschaftlich möglich ist. Nur wenn dies zutrifft, ist ein Vorkommen mineralischer Rohstoffe als abbauwürdig anzusehen. Die Abbauwürdigkeit hängt vor allem von der Art und Lage des Vorkommens ab. Darunter sind insbesondere die geologischen Bedingungen des Vorkommens im Hinblick auf Teufe (Tiefe), Größe, geometrische Verhältnisse, Tektonik und Gebirgsbeschaffenheit einschließlich derjenigen des Nebengesteins zu verstehen. Die Abbauwürdigkeit hängt ferner von der Art, Menge und Beschaffenheit der mineralischen Rohstoffe ab, aus denen das Vorkommen besteht, von den technischen Möglichkeiten der Gewinnung und Aufbereitung der im Vorkommen anstehenden mineralischen Rohstoffe sowie von den Möglichkeiten der Verwertung der mineralischen Rohstoffe im Wirtschaftsprozeß. Mehrere dieser Einflußgrößen sind variabel. Demgemäß ist auch die Abbauwürdigkeit kein absoluter, zeitloser Zustand, sondern eine von der technischen Entwicklung und der wechselnden wirtschaftlichen Situation abhängige, veränderliche Größe. Ihre Feststellung kann vielfach nur auf Grund sehr eingehender Untersuchungen und Studien erfolgen, die in der Regel mit einem relativ hohen Zeitaufwand und auch mit erheblichen Kosten verbunden sind.
Aus den vorstehend dargelegten Gegebenheiten ergibt sich, daß ein Bergbautreibender im Gegensatz zu den meisten anderen Wirtschaftstreibenden den Standort seines Betriebes nicht beliebig frei wählen kann. Das Entstehen jeder Art eines Bergbaus ist an die Örtlichkeit eines abbauwürdigen Vorkommens mineralischer Rohstoffe gebunden, das man vorher suchen muß. Zu dieser absoluten Standortgebundenheit kommt, daß die Vorkommen mineralischer Rohstoffe erschöpfbar sind. In Österreich befinden sich zwar mannigfache Vorkommen mineralischer Rohstoffe, die meisten davon sind jedoch nicht abbauwürdig. Da in Österreich seit langer Zeit Bergbau betrieben wird und das Bundesgebiet als gut durchforscht gilt, ist die Entdeckung neuer abbauwürdiger Vorkommen mineralischer Rohstoffe an oder nahe der Erdoberfläche immer seltener geworden.
Infolge der Erschöpfbarkeit der Vorkommen mineralischer Rohstoffe sind die Bergbautreibenden gezwungen, zeitgerecht nach neuen abbauwürdigen Vorkommen zu suchen und sich bei Auffinden solcher die für einen Abbau erforderlichen Bergbauberechtigungen zu sichern. Dem trägt die österreichische Berggesetzgebung ähnlich den Berggesetzgebungen der meisten Bergbau treibenden europäischen Staaten Rechnung.
9. Zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählen mineralische Rohstoffe, die vorkommensmäßig nicht allgemein verbreitet sind und eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder in naher Zukunft erlangen können (siehe hiezu auch die Erl. zu §3 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975, 1303 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP). Bei den bundeseigenen mineralischen Rohstoffen handelt es sich um mehrere ursprünglich als bergfei geltende mineralische Rohstoffe, die durch gesetzliche Regelungen zum Eigentum des Staates erklärt worden sind. Diesem wurde ihre Aufsuchung und Gewinnung vorbehalten (siehe hiezu auch die Erl. zu §4 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975). Bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen (siehe hiezu §3 Abs2 und §4 Abs2 des Berggesetzes 1975).
Die grundeigenen mineralischen Rohstoffe stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Sie kommen nicht im Übermaß vor und haben eine volkswirtschaftliche Bedeutung oder können eine solche in naher Zukunft erlangen (siehe hiezu auch die Erl. zu §5 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975). Hinsichtlich sonstiger mineralischer Rohstoffe bestehen diese Gegebenheiten derzeit nicht, sie können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wegen zunehmender Erschöpfbarkeit der Vorkommen, Fortschreiten der technischen Entwicklung und Erlangung einer volkswirtschaftlichen Bedeutung eintreten, was dann die Einordnung unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe zur Folge haben kann.
10. Eine Privilegierung erblickt die antragstellende Landesregierung darin, daß dem Inhaber einer Aufsuchungsberechtigung im Sinne der §§7, 16 und 88 oder dem Inhaber einer Gewinnungsberechtigung im Sinne der §§30 und 31 sowie des §94 Abs1 des Berggesetzes 1975 für einen räumlich abgegrenzten Bereich das alleinige, gegenüber jedermann wirksame Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zukomme und er innerhalb des durch die Bergbauberechtigung festgelegten örtlichen Bereiches keinerlei Konkurrenz ausgesetzt sei. Hiezu ist anzuführen, daß durch die Suchbewilligung im Sinne des §7 des Berggesetzes 1975 keine ausschließlichen Rechte erworben werden und diese Bewilligung zeitlich befristet ist (siehe hiezu die §§9 und 10 des Berggesetzes 1975). Suchbewilligungen werden jeweils für den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft erteilt. Beeinträchtigen Aufsuchungsberechtigte in der Aufsuchungstätigkeit einander, kommt §124 des Berggesetzes 1975 zur Anwendung.
Mit einer Schurfberechtigung im Sinne des §16 des Berggesetzes 1975 wird zwar ein ausschließliches Recht zum Erschließen und Untersuchen eines (aufgefundenen) Vorkommens mineralischer Rohstoffe nach einem genehmigungspflichtigen Arbeitsprogramm in einem Freischurf erworben (siehe hiezu den §17 Abs1 des Berggesetzes 1975), jedoch beziehen sich Schurfberechtigungen nur auf Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und das horizontale Ausmaß des Freischurfes beträgt bloß etwas mehr als 1/2 km2. Es bedarf hiezu wohl keiner weiteren Erläuterung, um zu erkennen, daß kaum mehrere Unternehmer unabhängig voneinander in einem so beschränkten Raum einwandfrei und den Sicherheitserfordernissen entsprechend Erschließungsarbeiten, d.h. Arbeiten der Zugänglichmachung des Vorkommens, durchführen können. Mit einer Schurfbewilligung im Sinne des §88 des Berggesetzes wird die Befugnis zu Erschließungs- und Untersuchungsarbeiten hinsichtlich Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe nach einem genehmigungspflichtigen Arbeitsprogramm in einem Schurfgebiet erlangt (siehe hiezu den §90 Abs1 des Berggesetzes 1975). Das Schurfgebiet fällt jeweils mit einem oder mehreren Grundstücken oder Teilen davon zusammen, da Voraussetzung das Eigentum an den Grundstücken oder die Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers ist. Auch hier steht nur ein beschränkter Raum zur Verfügung und ist überdies der Wille des Grundeigentümers maßgebend.
Zu den Bergwerksberechtigungen im Sinne der §§30 und 31 des Berggesetzes 1975 ist anzuführen, daß sich diese auf Grubenmaße mit einem waagrechten Ausmaß von 48000 m2, dem kleinsten Raum, auf dem eine wirtschaftliche Abbauführung für möglich erachtet wird, und auf Überscharen, d.s. Räume, in denen ein Grubenmaß keinen Platz findet, beziehen (siehe hiezu die §§32 und 42 des Berggesetzes 1975). Bergwerksberechtigungen werden nur auf abbauwürdige Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen. Mit ihnen wird auch das Aneignungsrecht für diese mineralischen Rohstoffe überlassen. Sie sind außerdem Gegenstand der Eintragung in ein 'Sondergrundbuch', das Bergbuch.
Gewinnungsbewilligungen im Sinne des §94 Abs1 des Berggesetzes 1975 beziehen sich auf Abbaufelder und sind für den Abbau von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe erforderlich. Voraussetzung ist das Eigentum an den Grundstücken im Abbaufeld oder das Vorliegen eines Abbauvertrages mit dem Grundeigentümer (siehe hiezu den §95 Abs1 des Berggesetzes 1975).
11. Grundsätzlich ist anzumerken, daß jeder, der die berggesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigungen erwerben kann. Streben mehrere für dasselbe Gebiet oder dasselbe Vorkommen mineralischer Rohstoffe Aufsuchungs- bzw. Gewinnungsberechtigungen von Ausschließlichkeitscharakter an, so gilt der Grundsatz der Priorität (siehe hiezu etwa den §41 des Berggesetzes 1975 und die Erl. zu §41 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975). Dieser Grundsatz findet sich auch in den Vorläufern des geltenden österreichischen Berggesetzes und in den ausländischen Berggesetzen. Der Hinweis in der Begründung des Antrags der Landesregierung, daß der Inhaber einer Bergbauberechtigung innerhalb des Raumes, auf den sich diese bezieht, keiner Konkurrenz ausgesetzt ist, kann sich einerseits nur auf Bergbauberechtigungen mit Ausschließlichkeitscharakter beziehen, andererseits geht dieser Hinweis an den Gegebenheiten bei einem Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe vorbei, muß doch bei einem Abbau auf kleinstem Raum schon aus abbautechnischen Gründen und aus Sicherheitsgründen jegliche gegenseitige Beeinträchtigung ausgeschlossen sein; weiters kann das Aneignungsrecht hinsichtlich derselben Vorkommensteile nicht mehrfach zugestanden werden.
Um im Falle der Erschöpfung eines in Abbau stehenden Vorkommens auf ein anderes ohnehin nicht häufig auftretendes und in den wenigsten Fällen nahe gelegenes abbauwürdiges Vorkommen zurückgreifen zu können, wird jeder Bergbautreibende bestrebt sein, sich zeitgerecht den Zugriff auf ein unverritztes abbauwürdiges, möglichst gleichartiges Vorkommen zu sichern und überdies sicherzustellen, daß das betreffende Vorkommen nicht durch Verbauung dem Abbau entzogen wird. Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe sind, zumindest derzeit, noch häufiger anzutreffen, sodaß die Versorgungssicherhiet, auch im Falle der Verbauung einzelner Vorkommen, noch gegeben erscheint.
Im Zusammenhang mit der vermeintlichen Privilegierung werden im Antrag auch einzelne besondere Befugnisse für die Ausübung von Bergbautätigkeiten herausgegriffen, wobei vor allem auf die im §132 des Berggesetzes 1975 genannten sonstigen besonderen Befugnisse des Bergbauberechtigten hingewiesen wird. Hiebei wird übersehen, daß diese Befugnisse nur eingeschränkt auf das in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen der (abgebauten) mineralischen Rohstoffe erfolgende Aufbereiten im Sinne des §1 Z3 des Berggesetzes 1975 zustehen, sofern der Bergbauberechtigte das Aufbereiten selbst durchführt.
Zu Veredelungstätigkeiten ist der Bergbauberechtigte nur dann befugt, wenn diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten vorgenommen werden. Eine Weiterverarbeitung der veredelten mineralischen Rohstoffe ist nur soweit zulässig, als der veredelte mineralische Rohstoff noch kein verkaufsfähiges Produkt darstellt. Die meisten Veredelungstätigkeiten kommen überdies nur bei ganz bestimmten mineralischen Rohstoffen in Betracht. Die einzelnen Vorgänge gehen hiebei ineinander über und erfolgen meist in gemeinsamen Anlagen. Sie sind in dem Umstand begründet, daß mineralische Rohstoffe in der Natur nur verunreinigt vorkommen. Es handelt sich um Vorgänge, die seit alters her unter den Begriff 'Zugutebringung' fallen und schon immer als Ausfluß der Bergbauberechtigung vom Bergbauberechtigten durchgeführt werden konnten. Dies ist insbesondere auch in der Eigentümlichkeit des Bergbaus begründet. Zu Handelstätigkeiten etc. berechtigt die Bergbauberechtigung nicht. Im übrigen kommen die genannten Befugnisse auch dem zum Aufsuchen oder Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe nach Maßgabe des §2 Abs1 und 2 des Berggesetzes 1975 Berechtigten zu.
Nicht erwähnt wird im Antrag, daß den besonderen Befugnissen des Bergbauberechtigten auch besondere Pflichten gegenüberstehen, die weit über jene hinausgehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestehen. Auch bestehen im Bergrecht Institute, die im Gewerberecht nicht vorkommen. Erwähnt seien etwa der das Bergrecht beherrschende Grundsatz der Gefährdungshaftung, die gesetzliche Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten (siehe hiezu den §134 des Berggesetzes 1975), Sonderregelungen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes, die Erfüllung bestimmter fachlicher Erfordernisse durch die verantwortlichen Personen, deren Bestellung der bergbehördlichen Anerkennung bedarf, die besondere bergbehördliche Aufsicht und die erweiterte Anordnungsbefugnis der Bergbehörden.
Als Privilegierung wird in der Begründung des Antrages auch die Möglichkeit angeführt, die Benützung von für den Bergbau notwendiger Grundstücke oder Grundstücksteile gegen eine angemessene Entschädigung auf die Dauer des Bedarfes verlangen zu können, worüber die Berghauptmannschaft im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann entscheidet (siehe §172ff des Berggesetzes 1975). Wann diese Notwendigkeit vorliegt, ist gesetzlich umschrieben. Bezügliche Ansuchen des Bergbauberechtigten kommen in Betracht, wenn es sich um die Durchführung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen auf fremden Grundstücken handelt und der Grundeigentümer diese verhindert oder eine technisch und wirtschaftlich einwandfreie sichere Ausübung bergbaulicher Tätigkeiten gewährleistet werden soll. Eine Übertragung ins Eigentum kommt nur in zwei Ausnahmsfällen in Betracht (siehe hiezu die Erl. zu ArtI Z70 und Z72 der Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990, 1290 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP). Derartige Grundüberlassungsregelungen enthielten auch die Vorläufer des geltenden österreichischen Berggesetzes und sie finden sich auch in der ausländischen Berggesetzgebung.
12. Insgesamt gesehen ergibt sich somit, daß - entgegen den Ausführungen der antragstellenden Landesregierung - in den von ihr genannten Fällen in vielfacher Hinsicht ein Bergbauberechtigter gegenüber einem Gewerbeberechtigten nicht privilegiert erscheint, da dem Erstgenannten in einem umfangreicheren und weitergehenden Ausmaß Pflichten auferlegt werden und er strengere Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat, als ein Gewerbeberechtigter. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, daß in den in der Begründung des Antrages angeführten Fällen, in denen ausschließlich die Gewerbeordnung 1973 gilt, nur eine Bergbauart, der Tagbau, berührt wird und außerdem nur in bezug auf oberflächennahe Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe.
13. Zu Punkt 2.3.1 der Begründung des Antrages ist auf die Besonderheiten des Abbaues von mineralischen Rohstoffen hinzuweisen. Der Abbau ist gleichbedeutend mit dem Lösen bzw. Freisetzen der mineralischen Rohstoffe aus den natürlichen Vorkommen oder verlassenen Halden einschließlich der damit in räumlichem Zusammenhang stehenden begleitenden Tätigkeiten (siehe hiezu auch den letzten Absatz der Erl. zu §2 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975, 1303 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP). Voraussetzung eines konkreten Abbauvorhabens ist das Vorhandensein eines abbauwürdigen Vorkommens mineralischer Rohstoffe. Außerdem ist dessen genaue Kenntnis erforderlich, da über die von der Ausbildung des Vorkommens abhängige Abbauart, das Abbauverfahren und die Abbauführung Klarheit bestehen muß.
Es ist jedoch nicht so, daß für einen Abbau in Betracht kommende Vorkommen für jedermann erkennbar in der freien Natur sichtbar vorliegen und gleich zum Abbau des Vorkommens übergegangen werden kann. Mineralische Rohstoffe sind zumeist in größerer Tiefe verborgen. Aus bestimmten Anzeichen an der Oberfläche und auf Grund von Erfahrungen lassen sich Vermutungen hinsichtlich des Vorhandenseins mineralischer Rohstoffe in der Tiefe anstellen. Um die in Frage kommenden Bereiche möglichst einzugrenzen, bedient man sich in erster Linie geologischer, geochemischer und geophysikalischer Methoden. In dieser 1. Phase des Aufsuchens mineralischer Rohstoffe - sie wird als Suche nach mineralischen Rohstoffen oder auch als Prospektion bezeichnet - wird überhaupt erst festgestellt, ob ein Vorkommen mineralischer Rohstoffe in einem Gebiet vorhanden ist.
Hat man ein solches Vorkommen gefunden, so muß dieses erst zum Feststellen der Abbauwürdigkeit erschlossen, d.h. zugänglich gemacht werden, etwa durch Vortreiben von Stollen und Strecken, Abteufen von Schächten, Niederbringen von Tiefbohrungen, Ziehen von Röschen u. dgl., und untersucht werden. Diese zweite Aufsuchungsphase wird auch als Exploration bezeichnet. Erst nach deren Beendigung wird auf Grund einer 'Durchführbarkeitsstudie', sofern das Vorkommen als abbauwürdig eingestuft werden kann, entschieden, ob ein Abbau in Betracht kommt und in welcher Weise.
Daraus ist zu ersehen, daß in vielen Fällen überhaupt erst in einem späteren Zeitpunkt auf Grund vorangegangener bergbaulicher Tätigkeiten feststeht, in welche Gruppe der mineralischen Rohstoffe nach dem Berggesetz 1975 ein aufgefundenes Mineralrohstoffvorkommen fällt. Inwieweit das Berggesetz 1975 gilt, ergibt sich, wie schon unter Punkt III. 7. und 8. zu Punkt 2.1. der Begründung des Antrages der Landesregierung ausgeführt wurde, in erster Linie aus dem §2 des Berggesetzes 1975, insbesondere auch hinsichtlich des Abbaus von Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe. Soll nämlich ein Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter- und obertägig abgebaut werden und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaus anzunehmen, so gilt die Gewerbeordnung 1973 nur teilweise, jedenfalls haben deren Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz der Sachen keine Geltung. Es gelten die einschlägigen berggesetzlichen Bestimmungen (siehe hiezu §2 Abs2 des Berggesetzes 1975).
Die in Punkt 2.3.1. der Begründung des Antrages vorangestellten Folgerungen sind sohin in der getroffenen Art nicht zutreffend. Auch werden die Erläuterungen zu den §§3, 4 und 5 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975, 1303 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP, nur unvollständig und nicht klar und hinreichend differenziert wiedergegeben.
IV.
Zum §145 des Berggesetzes 1975
1. §145 des Berggesetzes 1975 wird von der antragstellenden Landesregierung im Ergebnis deswegen für verfassungswidrig erachtet, weil der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff einer 'Bergbauanlage' sich vom Begriff der 'Betriebsanlage', im Sinne der Gewerbeordnung 1973 unterscheide, und für Tagbaue keine den §§75ff Gewerbeordnung 1973 vergleichbare Bewilligungspflicht festgelegt sei.
Allein darin kann nach Auffassung der Bundesregierung keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden, weil es dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt sowohl unterschiedlicher Kompetenzgrundlagen, als auch unterschiedlicher tatsächlicher Verhältnisse nicht verwehrt ist, unterschiedliche Regelungen zu erlassen (vgl. in kompetenzrechtlicher Hinsicht VfSlg. 8161/1977, 9116/1981).
2. Zu der unter Punkt 3.1. der Begründung des Antrages getroffenen Aussage, zur Herstellung und zum Betrieb (bzw. für wesentliche Änderungen) sei nur eine Bewilligung erforderlich, ist zu bemerken, daß für Bergbauanlagen nicht eine Bewilligung einzuholen ist, sondern zwei Bewilligungen der Berghauptmannschaft erforderlich sind, nämlich eine Herstellungs- und eine Betriebsbewilligung.
Zum hier maßgeblichen Begriff der Bergbauanlage gemäß §145 Berggesetz 1975 darf auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975 (1303 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP) hingewiesen werden:
'Es erscheint angezeigt, den Begriff 'Bergbauanlage' zu definieren. Das Wesen einer Bergbauanlage liegt besonders darin, daß diese ein selbständiges Ganzes bildet und örtlich gebunden ist. Sohin fallen fahrbare oder sonst bewegliche Anlagen nicht darunter. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Bergbauanlage auch nicht ortsgebundene Betriebseinrichtungen umfassen kann.'
3. Zu den im Antrag verwendeten Begriffen 'Tagbau' und 'Steinbruch' darf auf folgendes hingewiesen werden:
'Tagbau' ist eine Bergbauart. Die anderen Bergbauarten sind der 'Tiefbau' (untertägiger Bergbau) und der 'Bohrlochbergbau' (siehe hiezu u.a. Reuther 'Lehrbuch der Bergbaukunde', Erster Band,
11. Aufl., 1989, Glückauf-Verlag, Essen, S. 3 ff). Als weitere Bergbauart kommt allenfalls noch der 'Meeresbergbau' in Betracht.
Bei einem Tagbau erfolgt der Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe im wesentlichen unter freiem Himmel. Zu diesem Zweck muß das Deckgebirge über dem Vorkommen fortlaufend abgeräumt werden, um dieses für den Abbau zugänglich zu machen. Die dabei anfallenden Gebirgsmassen sind aus dem Abbauraum wegzutransportieren und an anderer Stelle unterzubringen. Die durch den Abbau von Vorkommensteilen und die Entfernung des Deckgebirges, des Abraumes, entstehenden Vertiefungen müssen entsprechend dem Abbaufortschritt wieder verfüllt werden. Hiezu wird in erster Linie der Abraum verwendet. Anschließend sind Rekultivierungsmaßnahmen zu treffen. Abbauart, Abbauverfahren und Abbauführung werden weitgehend von den von der Natur unabänderlich gegebenen Gebirgs- und Lagerstättenverhältnissen bestimmt. Das Vorkommen selbst weist verschiedentlich große Unterschiede auf, wodurch die Arbeitsbedingungen wechseln können, sodaß es erforderlich sein kann, Abbauart, Abbauverfahren und Abbauführung jeweils zu ändern. Die Abbaustelle ist nicht stationär, da es im Wesen eines Abbaus liegt, Vorkommensteile aus dem Gebirgsverband zu lösen, sodaß die Abbaufront entsprechend dem Abbaufortschritt fortschreitet. Dies bedingt, daß sich auch der Standort der Betriebseinrichtungen laufend ändert.
Unter einem 'Steinbruch' versteht man im bergbaulichen Sinn eine Unterart des Festgesteinstagbaus (siehe hiezu u.a. F u. Lechner 'Gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Begriffe 'Bergbau' und 'bergmännisch'', BHM, H. 4/1976, S. 129), unter 'Grube' (gemeint sind: Ton-, Sand-, Kies-, Schottergruben) eine Unterart des Lockergesteinstagbaus.
Unter diesen Gesichtspunkten sind auch die aus dem Zusammenhang gelösten, unter 3.3. der Begründung des Antrages wiedergegebenen Ausführungen von Mock bei Informationsveranstaltungen des Fachverbandes der Stein- und keramischen Industrie im Oktober und November 1990 zu sehen. Gemeint war, daß 'Tagbau' eine Bergbauart und keine Bergbauanlage im Sinne des §145 des Berggesetzes 1975 ist und daher auch keine Herstellungsbewilligung und keine Betriebsbewilligung nach §146 Abs1 des Berggesetzes 1975, wie bei Bergbauanlagen, einzuholen sind. Dies schließt jedoch nicht aus, daß andere Bewilligungs- und Genehmigungstatbestände in Betracht kommen können, etwa die Genehmigung zu erstellender Hauptbetriebspläne.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß ein Tagbau, für den andere materiellrechtliche als bergrechtliche Vorschriften gelten und der nicht oder nur teilweise der bergbehördlichen Aufsicht unterliegt, jedenfalls im bergtechnischen Sinn dem Bergbau zugerechnet wird.
4. Wenn die antragstellende Landesregierung in Punkt 3.4.1. der Begründung ihres Antrages in der Ausnahme von einer generellen Bewilligungspflicht für Tagbaue im Vergleich zum Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung erblickt, so übersieht sie dabei, daß sich das Bergrechtssystem vom System des Gewerberechts erheblich unterscheidet.
Dem Bergrecht sind nämlich Rechtsinstitute immanent, die im Gewerberecht nicht vorkommen. Es ist nicht möglich, das Anlagenrecht beim Bergbau isoliert zu betrachten und dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht gegenüberzustellen. Um bergbauliche Tätigkeiten ausüben und in Verbindung damit Bergbauanlagen herstellen und betreiben zu können, muß man Bergbauberechtigter sein. Bergbauberechtigungen können jeweils nur für bestimmte bergbauliche Haupttätigkeiten (Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten in bezug auf Erdöl und Erdgas), und zwar beschränkt auf einen genau festgelegten Raum und nur nach Durchführung förmlicher bergbehördlicher Verfahren erworben werden. Demgegenüber werden Gewerbeberechtigungen im hier maßgeblichen Bereich in der Regel durch bloße Anmeldung ohne Raumbezogenheit bei der Gewerbebehörde erworben. Zu einem förmlichen Verfahren mit Beurteilung an Ort und Stelle kommt es hiebei nicht.
5. Die hinsichtlich der 'Entnahmestellen für Schottermaterial' im Antrag gemachten Ausführungen treffen nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu. 'Entnahmestellen für Schotter' sind nämlich nur bei natürlichen Ablagerungen von Lockergesteinen denkbar. Abbauart, Abbauverfahren und Abbauführung hängen weniger von der Art des mineralischen Rohstoffs als vielmehr von den jeweiligen Gebirgs- und Lagerstättenverhältnissen ab, die auch bei ein- und demselben mineralischen Rohstoff eine große Variationsbreite aufweisen. Im übrigen setzt ein Vorkommen (siehe hiezu die Ausführungen zu Punkt 2.2. der Begründung) eine überdurchschnittliche Anhäufung eines mineralischen Rohstoffs voraus. Auch muß es sich hiebei um einen homogenen geologischen Körper handeln. Ein geringfügiger Gehalt an Kalkstein in einem solchen geologischen Körper genügt keineswegs, um ihn als Kalksteinvorkommen erscheinen zu lassen. Für eine Einordnung unter §5 des Berggesetzes 1975 muß außerdem ein Kalkstein bestimmter Eignung vorliegen.
Bei bergfreien mineralischen Rohstoffen kommen grundsätzlich nur ein Tiefbau oder ein Festgesteinstagbau in Betracht, bei bundeseigenen mineralischen Rohstoffen nur ein Tiefbau oder ein Bohrlochbergbau. Sie scheiden daher für eine vergleichsweise Betrachtung aus. Bei grundeigenen mineralischen Rohstoffen sind überwiegend der Tiefbau, der Festgesteinstagbau sowie ein kombinierter Tief- und Tagbau verbreitet. Nur zu einem kleinen Teil wird Lockergesteinstagbau betrieben. Auch sind Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe selten unmittelbar an der Grundstücksoberfläche gelegen und nur vereinzelt ist kein Deckgebirge vorhanden, sodaß die Vorkommen ohne weitere vorherige bergbauliche Tätigkeiten abgebaut werden können, wie dies bei Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe öfters der Fall ist. Hiebei handelt es sich jedoch in der Regel um natürliche Ablagerungen in Form von Lockergesteinen. Trifft dies nicht zu, sind zur Auffindung der Vorkommen Aufsuchungstätigkeiten erforderlich. Beziehen sich diese auf grundeigene mineralische Rohstoffe, muß vorher eine Aufsuchungsberechtigung (Suchbewilligung gemäß §7 des Berggesetzes 1975, Schurfbewilligung gemäß §88 des Berggesetzes 1975) erworben werden.
6. Die Aufsuchungstätigkeiten sind nach genehmigungspflichtigen Arbeitsprogrammen durchzuführen (siehe §12ff und §92 des Berggesetzes 1975). Den Aufsuchungsberechtigungen vergleichbare Regelungen fehlen im Gewerberecht. Auch sind diesem genehmigungspflichtige Arbeitsprogramme fremd. Sollte ein abbauwürdiges Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe aufgefunden worden sein, muß, um dieses abbauen zu können, eine Gewinnungsbewilligung gemäß §94 Abs1 des Berggesetzes 1975 erworben werden. An das bezügliche Ansuchen wird eine Reihe von Anforderungen gestellt, u.a. ist ein Arbeitsprogramm über die bis zur Aufnahme eines Abbaus vorgesehenen Arbeiten vorzulegen, und sind u.a. Angaben über die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Bergbaus zu machen.
Im Verfahren ist auf die öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen. Dem jeweiligen Land kommt die Stellung einer Formalpartei zu, soweit Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Vergleichbare Regelungen fehlen im Gewerberecht. Kommt es zum Abbau, sind genehmigungspflichtige Betriebspläne aufzustellen (siehe §137ff des Berggesetzes 1975), für die benötigten Bergbauanlagen Herstellungs- und Betriebsbewilligungen gemäß §146 Abs1 des Berggesetzes 1975 einzuholen und es dürfen nur Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u.dgl. verwendet werden, die für den Bergbau zugelassen wurden (siehe §148 des Berggesetzes 1975). Demgegenüber kommt es nach dem Gewerberecht zu einer ersten Prüfung an Ort und Stelle erst bei Vorliegen eines Ansuchens um Erteilung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung. Auch enthält die Gewerbeordnung 1973 keine vergleichbaren Rechtsinstitute der im vorletzten Absatz der Ausführungen unter III.11. genannten Art.
7. Die antragstellende Landesregierung hält §145 des Berggesetzes 1975 offensichtlich deswegen für verfassungswidrig, weil dieser nicht dem System des Gewerberechts entspricht und das Berggesetz 1975 nicht als besondere Gewerbeordnung gestaltet ist. Allein darin kann nach Auffassung der Bundesregierung keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden, zumal der Verfassungsgesetzgeber neben dem Kompetenztatbestand 'Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie' (siehe Art10 Abs1 Z8 B-VG) auch einen Kompetenztatbestand 'Bergwesen' (siehe Art10 Abs1 Z10 B-VG) vorgesehen hat.
8. Zur Erläuterung des Begriffs 'Steinbruch' ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber zu bemerken, daß sich schon aus dem Wortsinn dieses Begriffs ergibt, daß darunter das Herausbrechen von größeren Teilen aus einem natürlichen Gesteinskörper zu verstehen ist, wobei Voraussetzung ist, daß dieser Gesteinskörper bloßgelegt ist. Das Herausbrechen geschieht i. d.R. durch Sprengen oder auch durch Reißen. Es handelt sich sohin um tätigkeitsbezogene Vorgänge, die eine fortschreitende Abtragung des Gesteinskörpers bewirken. Es ist also eine stete Veränderung gegeben. Entsprechend dem Abbaufortschritt und den Lagerstättenverhältnissen ändert sich der Standort der Betriebsmittel (Bohrmaschinen, Reißraupen, Ladegeräte etc.) laufend. Ähnliches gilt für Ton-, Sand-, Kies- und Schottergruben. Diesfalls werden vorher bloßgelegte Lockergesteinsvorkommen laufend abgegraben. Der Löse- und Ladevorgang erfolgt hiebei in der Regel in einem. Es handelt sich sohin ebenfalls um tätigkeitsbezogene Vorgänge, die ein fortschreitendes Abgraben des Lockergesteinsvorkommens bewirken. Auch hier ist eine stete Veränderung gegeben und ändert sich der Standort der Betriebsmittel (Ladegeräte etc.) entsprechend dem Abbaufortschritt und den Lagerstättenverhältnissen laufend.
9. Daher kann das Anlagenrecht beim Bergbau nicht isoliert betrachtet und dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht gegenübergestellt werden, da sich das System des Bergrechts, wie bereits erwähnt, dem des Gewerberechtes unterscheidet. Die dem Bergrecht immanenten Rechtsinstitute gelten, soweit das Berggesetz 1975 anzuwenden ist, für alle Bergbauarten und hinsichtlich aller mineralischen Rohstoffe, die dem Bergrecht unterliegen.
Während alle obertägigen Bergbauanlagen bewilligungspflichtig sind, ist bei gewerblichen Betriebsanlagen nur dann eine Genehmigungspflicht gegeben, wenn die im §74 Abs2 der Gewerbeordnung 1973 genannten Voraussetzungen vorliegen. Außerdem ist bei Bergbauanlagen von Gesetzes wegen sowohl eine Herstellungs-, als auch eine Betriebsbewilligung einzuholen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen kommt eine Betriebsbewilligung nur in Betracht, wenn eine solche bei Erteilung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung bescheidmäßig vorgeschrieben wird. Der Kreis der zu schützenden Personen ist nicht wie im gewerblichen Betriebsanlagenrecht durch einen Nachbarbegriff definiert, sondern er erstreckt sich auf Menschen schlechthin. Es besteht der Grundsatz der Gesamtgefahrenabwehr. Das Arbeitnehmerschutzrecht ist Bestandteil des Bergrechts. Für nachträgliche Anordnungen in bezug auf konsensgemäß betriebene Bergbauanlagen besteht keine Bindung an den Auflagenbegriff (siehe hiezu §203 Abs1 und 2 des Berggesetzes 1975).
Die Bergrechtsvorschriften sind weitgehend tätigkeitsbezogen gestaltet, entsprechend auch die Rechtsinstitute. Die in der Bergbauart begründeten Gefahrenquellen werden bei den in Betracht kommenden Genehmigungs- und Bewilligungstatbeständen berücksichtigt. Zudem gelten die Bergbau-Sicherheitsvorschriften, die, wie vorhin erwähnt, auf die Gesamtgefahrenabwehr, also nicht bloß auf den Nachbarschaftsschutz, abgestellt sind, allgemein. Der Tagbau wird generell berücksichtigt. Die Bergbau-Sicherheitsvorschriften gelten also auch für Steinbrüche und die in Rede stehenden Gruben, sofern das Bergrecht anzuwenden ist. Ferner sei auf die gesetzliche Sicherungspflicht des Bergbauberechtigten gemäß §134 des Berggesetzes 1975 hingewiesen. Die Bergbehörden sind außerdem zu regelmäßigen Besichtigungen nach §199 des Berggesetzes 1975 verhalten und haben eine weitreichende Anordnungsbefugnis (siehe die §§202 und 203 des Berggesetzes 1975). Solche oder ähnliche Rechtsinstitute weist das Gewerberecht nicht auf.
10. In Punkt 3.4.3. der Begründung des Antrages erblickt die antragstellende Landesregierung eine Gleichheitswidrigkeit des §145 des Berggesetzes 1975 darin, daß durch diese Bestimmung nicht die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens vorgeschrieben sei, bei welchem sich Angehörige des im §75 Gewerbeordnung 1973 genannten Personenkreises als Parteien im Verwaltungsverfahren beteiligen könnten.
Hiezu darf auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach 'abgesehen von Einzelfällen, wie Art119a Abs9 B-VG, keine Verfassungsnorm bestehe, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert.'
(vgl. etwa VfSlg. 6808/1972, 6664/1972, 8228/1978, 8279/1978). Ob Personen subjektive Rechte und damit Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren eingeräumt wird, obliegt daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes einem weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers.
Es wäre jedoch unzutreffend anzunehmen, daß das Berggesetz 1975 die Interessen von betroffenen Personen, etwa Nachbarn, nicht berücksichtigt. Zur Berücksichtigung dieser Interessen wählt das Gesetz vielmehr bloß eine andere rechtliche Konstruktion. Der Kreis der zu schützenden Personen wird im Berggesetz 1975 nämlich nicht durch den Nachbarbegriff definiert, sondern er erstreckt sich vielmehr auf Menschen schlechthin, deren Interessen - von Amts wegen - zu berücksichtigen sind.
Die Unterschiede des Bergrechtssystems gegenüber dem System des Gewerberechts bedingen, daß bis zur Aufnahme auch eines Steinbruchbetriebes oder eines Grubenbetriebes im dargelegten Sinn eine Reihe förmlicher Verfahren mit Beurteilungen an Ort und Stelle durchzuführen sind, in denen die betroffenen Personen jeweils eingebunden sind.
Die Sicherungspflicht der Bergbauberechtigten geht erheblich über die im §74 der Gewerbeordnung 1973 genannten Schutzgüter hinaus (siehe hiezu u.a. den §134 des Berggesetzes 1975). Die Bergbau-Sicherheitsvorschriften sind nämlich auf die Gesamtgefahrenabwehr abgestellt, sie sind unabhängig von einer erteilten Bewilligung oder Genehmigung einzuhalten. Für die verantwortlichen Personen werden überdies eine fachbezogene Ausbildung, eine hinreichend lange entsprechende praktische Verwendung und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften, die auch die Sicherheitsvorschriften einschließen, verlangt. Die Bestellung der verantwortlichen Personen bedarf der bergbehördlichen Anerkennung (siehe hiezu §150ff des Berggesetzes 1975 und die Verordnung über verantwortliche Personen beim Bergbau, BGBl. Nr. 191/1983).
11. Der in Punkt 3.5. der Begründung des Antrages vorgebrachte Vergleich zwischen der Genehmigung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplanes und der Genehmigung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage läßt daher die im Bergrecht - nicht aber im Gewerberecht - enthaltenen zusätzlichen Vorkehrungen außer Acht und kann in dieser isolierten Betrachtungsweise nicht die Grundlage für eine gleichheitsrechtliche Beurteilung sein.
Die Aufstellung eines genehmigungspflichtigen Hauptbetriebsplanes muß nämlich im Zusammenhang mit den vorangehenden förmlichen bergbehördlichen Verfahren, der Pflicht zur Einholung der vorherigen Zustimmung der Grundeigentümer (siehe §170 des Berggesetzes 1975) und den §§146ff leg.cit. gesehen werden. §146ff des Berggesetzes 1975 ist auf den Tagbau als gesamtes - Steinbrüche und Gruben der dargelegten Art zählen dazu schon in sachlicher Hinsicht nicht anwendbar. Auch ist darauf hinzuweisen, daß im bergtechnischen Sinn Steinbrüche sowie Ton-, Sand-, Kies- und Schottergruben unabhängig davon, ob es sich um einzelne oder mehrere grundeigene oder sonstige mineralische Rohstoffe handelt, Tagbaue sind und demgemäß dem Bergbau zugeordnet werden.
12. Aus all dem ergibt sich, daß es nicht zielführend ist, das für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 geltende Anlagenrecht ohne Zusammenhang mit den dem Bergrecht immanenten Rechtsinstituten zu betrachten und isoliert dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht gegenüberzustellen. Dieses ist nicht auf bergbauspezifische Gegebenheiten abgestellt wie das für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 geltende Anlagenrecht. Auch fehlen im Gewerberecht die angesprochenen, im Bergrecht vorhandenen Rechtsinstitute. Daher liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot im Sinne des Art7 B-VG vor.
V.
Zu §238 Abs5 des Berggesetzes 1975
1. Eine Gleichheitswidrigkeit des §238 Abs5 des Berggesetzes 1975 wird von der antragstellenden Landesregierung darin erblickt, daß durch diese Gesetzesstelle für die erfaßten bergbaulichen Tätigkeiten ohne ersichtliche sachliche Begründung ex lege eine völlig neue Bewilligung verliehen werde.
Auch diese Bedenken treffen nach Auffassung der Bundesregierung aus folgenden Gründen nicht zu:
2. Bei §238 Abs1 bis 4 des Berggesetzes 1975 handelt es sich um Übergangsbestimmungen, die durch die Neuordnung der Bergbauberechtigungen bei grundeigenen mineralischen Rohstoffen durch das Berggesetz 1975 notwendig geworden sind. Nach der vorher bestandenen Rechtslage waren für das Aufsuchen und Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe keine gesonderten Bergbauberechtigungen erforderlich. Die seinerzeitige Berechtigung bezog sich sowohl auf das Aufsuchen als auch auf das Gewinnen, obwohl im Erteilungszeitpunkt in der Regel nicht feststand, ob ein abbaufähiges Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe vorhanden ist, und mangels eines solchen Vorkommens kein Gewinnen möglich war. Das Abbaufeld - der Raum, auf den sich das Bergrecht bezieht - mußte nicht angegeben werden. Ein Abbaufeld konnte allenfalls mit bergbehördlichem Bescheid vorgeschrieben werden. Dies war jedoch nur möglich, wenn feststand, daß ein Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe vorhanden ist. Eine Verpflichtung zur Festsetzung eines Abbaufelds bestand nicht. Hinzu kam, daß die privaten Rechtsverhältnisse - grundeigene mineralische Rohstoffe sind Eigentum des Grundeigentümers - zu beachten waren, was oft nicht geschehen ist. Durch die §§237 Abs1 bis 3, 238 Abs1 bis 4 und 239 des Berggesetzes 1975 sollten die bestehenden Diskrepanzen beseitigt und auch bei grundeigenen mineralischen Rohstoffen differenzierte raumbezogene Bergbauberechtigungen unter Beachtung der privaten Rechtsverhältnisse eingeführt werden (siehe hiezu auch die Erl. zu den §§237, 238 und 239 der Regierungsvorlage betreffend das Berggesetz 1975, 1303 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP).
Durch die Anfügung eines §237 Abs4 und eines §238 Abs5 des Berggesetzes 1975 durch die Berggesetznovelle 1990 sollte die Anwendung der für grundeigene mineralische Rohstoffe geltenden bergrechtlichen Vorschriften auch auf vorher sonstige und nunmehr grundeigene mineralische Rohstoffe ermöglicht werden, wenn die bezüglichen bergbaulichen Haupttätigkeiten (das Aufsuchen und Gewinnen) auf Grund aufrechter durch die Unterstellung unter das Bergrecht obsolet gewordener Gewerbeberechtigungen ausgeübt worden sind.
3. Nach dem Bergrecht ist die Voraussetzung jeglicher Bergbautätigkeit eine bezügliche Bergbauberechtigung. Bei Fehlen einer solchen liegt ein unbefugter Bergbau vor (siehe auch §215 Abs1 des Berggesetzes 1975). In den in Rede stehenden Fällen würde sohin nach rechtswirksamer Einordnung der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter die grundeigenen (da die Gewerbeberechtigungen obsolet geworden sind) ohne die Übergangsbestimmungen des §237 Abs4 und des §238 Abs5 des Berggesetzes 1975 ein unbefugter Bergbau vorliegen, der zu unterbinden wäre, auch wenn die bezüglichen Tätigkeiten bisher auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausgeübt worden sind. Betroffen von den Übergangsregelungen sind nur Fälle, in denen Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen bereits vor dem 1. Jänner 1991 ausgeübt worden sind bzw. die Befugnis hiezu vorgelegen ist und die im §238 Abs1 des Berggesetzes 1975 angeführten Erfordernisse (Grundeigentum oder aufrechter Abbauvertrag sowie Vorliegen eines erschlossenen Vorkommens) erfüllt waren. Weiters sind in den genannten Fällen die maßgebenden Unterlagen hierüber gemäß §238 Abs4 Berggesetz 1975 bis spätestens 31.12.1992 vom Betroffenen der Berghauptmannschaft bei sonstigem Erlöschen der Gewinnungsbewilligung zu übermitteln. Sind die genannten Erfordernisse nicht erfüllt, so hat dies die Berghauptmannschaft gemäß §238 Abs4 vorletzter Satz des Berggesetzes 1975 durch Bescheid festzustellen. In allen anderen Fällen kommt das
V. Hauptstück des Berggesetzes 1975 zur Anwendung.
4. Die Regelung des §238 Abs5 Berggesetz 1975 ist von der Überlegung getragen, daß der Gesetzgeber bei der Erlassung von Übergangsbestimmungen nur von jener Rechtslage ausgehen kann, die vor Erlassung der Neuregelung bestanden hat.
Diese ist jedoch in den von §238 Abs5 Berggesetz 1975 erfaßten Fällen durch das Gewerberecht bestimmt. Danach waren in den nunmehr zur Gänze dem Bergrecht unterliegenden Fällen Gewerbeberechtigungen erforderlich, die vielfach ohne näheren Tätigkeitsbezug und ohne Raumbezogenheit auf bloße Anmeldung bei der Gewerbebehörde hin erworben wurden. Ein Verfahren, wie es bei Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach Bergrecht durchzuführen ist, gibt es hinsichtlich des Erwerbes der Gewerbeberechtigungen nicht.
Die Ausführungen im Punkt 4.5. der Begründung des Antrages laufen daher darauf hinaus, daß eine 'Privilegierung' deshalb vorliege, weil in den in Rede stehenden Fällen nicht ein bergbehördliches Verfahren wie bei Erteilung einer Gewinnungsbewilligung durchgeführt wird. Hiebei wird übersehen, daß mit dem Gegenstandsloswerden der Gewerbeberechtigung bei Weiterführung der Tätigkeiten ein unbefugter Bergbau vorliegen würde, was zur Folge hätte, daß bei Wirksamwerden der Einordnung der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe unverzüglich sämtliche darauf beruhenden bisherigen Tätigkeiten einzustellen wären und diese erst dann wieder aufgenommen werden könnten, wenn eine Gewinnungsbewilligung nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstücks des Berggesetzes 1975 vorliegt, der bezügliche Bescheid rechtskräftig geworden ist und danach die für die Ausübung der Bergbauberechtigung nach Bergrecht erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen erwirkt wurden. Dies würde Betriebsunterbrechungen auf längere Zeit bewirken, ohne daß Gewähr bestünde, den Betrieb wieder aufnehmen zu können. Eine derartige Rechtslage wäre aber unter dem Gesichtspunkt des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Vertrauensschutzes wie auch im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verfassungsrechtlich bedenklich (vgl. hiezu den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1991, B1392/89, B1300/90 und die darin zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
5. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß sich das System des Bergrechts erheblich vom System des Gewerberechtes unterscheidet. Bergbauberechtigungen sind nicht mit Gewerbeberechtigungen vergleichbar. Bergbauberechtigungen beziehen sich auf einzelne bergbauliche Haupttätigkeiten und sind raumbezogen. Beim Erwerb von Gewinnungsberechtigungen, zu denen auch die Gewinnungsbewilligungen zählen (siehe §1 Z14 des Berggesetzes 1975), geht es vor allem darum, sich das Bergrecht hinsichtlich eines als abbauwürdig erkannten Vorkommens zu sichern und einer einen späteren Abbau verhindernden oder sehr erschwerenden Verbauung des Vorkommens über das Rechtsinstitut des Bergbaugebietes (siehe hiezu §176ff des Berggesetzes 1975) vorzubeugen.
Da abbauwürdige Mineralrohstoffvorkommen nicht sehr häufig und Vorkommen nicht reproduzierbar sind, muß ein gewissenhafter Bergbautreibender sich zeitgerecht Reservefelder sichern, auf die er bei Erschöpfbarkeit des in Abbau stehenden Vorkommens zurückgreifen kann. Die Berggesetzgebung sieht derartige Reservefelder ausdrücklich vor (siehe etwa §55 und §95 Abs3 des Berggesetzes 1975). Die Ausübung des Bergrechts richtet sich nach anderen Genehmigungs- und Bewilligungstatbeständen. Um jedoch Gewinnungsbewilligungen erwerben zu können, müssen entsprechende Aufsuchungstätigkeiten - hiezu gehört auch das Erschließen aufgefundener Vorkommen - vorangegangen sein. Diese mußten in den in Rede stehenden Fällen durch eine Gewerbeberechtigung abgedeckt sein. Daher war zu unterstellen, daß durchgeführte Tätigkeiten dieser Art gewerberechtlich gedeckt waren.
Der Hinweis auf nicht existierende Bewilligungen träfe daher nur zu, wenn es speziell auf Aufsuchungstätigkeiten und Gewinnungstätigkeiten abgestellte raumbezogene Gewerbeberechtigungen geben würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im übrigen setzt der Erwerb einer Gewinnungsbewilligung Grundeigentum oder ein vom Grundeigentümer zugestandenes privates Abbaurecht voraus. Für den Erwerb von Gewerbeberechtigungen sind hingegen die privaten Rechtsverhältnisse nicht relevant.
6. In bezug auf die in Punkt 4.6. der Begründung des Antrages in Zusammenhang gebrachten bereits grundeigen gewesenen mineralischen Rohstoffe, bei denen dies seinerzeit nicht erkannt worden ist und deshalb die Übergangsfrist versäumt wurde, handelt es sich um solche, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse geeignet sein müssen. Verschiedentlich sind Probenahmen und Untersuchungen unterblieben oder erst nach der Übergangsfrist vorgenommen worden. Diese Fälle wurden ebenfalls im §238 Abs5 des Berggesetzes 1975 berücksichtigt. Durch diese Regelung soll ein unbefriedigender Zustand beseitigt werden. Da das Bergrecht maßgebend ist, seinerzeit die Übergangsregelung für die ex-lege-Gewinnungsbewilligungen wegen Fristversäumens jedoch nicht zum Tragen gekommen ist, lag ein unbefugter Bergbau vor. Dieser Zustand sollte beseitigt werden. Er hat jedoch nichts mit den Fällen zu tun, in denen sonstige mineralische Rohstoffe mit 1. Jänner 1991 unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe eingeordnet worden sind.
7. Wie vorstehend dargetan wurde, kann nicht von sachlich ungerechtfertigten Differenzierungen gesprochen werden, da durch §238 Abs5 Berggesetz 1975 nur eine verfassungskonforme Überleitung von bisher überwiegend gewerberechtlich geregelten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Bergrechts erfolgt ist."
Die Bundesregierung begehrt, die von der Oberösterreichischen Landesregierung bekämpften Gesetzesstellen nicht als verfassungswidrig aufzuheben, soweit der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist (s.o. D.3.a).
4.a) Den nicht antragstellenden Landesregierungen wurde wegen der allgemeinen Bedeutung der Sache Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Hievon haben die Niederösterreichische, Salzburger, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Landesregierung Gebrauch gemacht. Sie pflichten weitgehend den von den antragstellenden Landesregierungen vertretenen Auffassungen bei.
b) Die Bundesregierung sowie die antragstellenden und die soeben erwähnten Landesregierungen äußerten sich zu einigen vom Verfassungsgerichtshof gestellten Fragen, auf die unten näher eingegangen wird.
II.
Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:
1. Zu dem auf Aufhebung des §145 BergG gerichteten Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung:
a) Die Oberösterreichische Landesregierung bringt Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des gesamten §145 BergG vor (s.o. I.C.), in dem der Begriff "Bergbauanlage" definiert wird. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß ein Tagbau von der Bewilligungspflicht für Bergbauanlagen ausgenommen sei. Diese Ausnahme führe zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Sei ein Tagbau nach den Bestimmungen des BergG zu beurteilen, so sei der Bergbauberechtigte gegenüber einem Gewerbetreibenden, dessen Anlage den §§74 ff. GewO unterliegt, in vielerlei (näher aufgezählter) Hinsicht bevorzugt.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß §145 BergG verfassungsrechtlich unbedenklich sei (s.o. I.D.3.).
b) Der den §145 BergG betreffende Antrag ist unzulässig:
Würde - wie von der Oberösterreichischen Landesregierung begehrt - diese Bestimmung aus der Rechtsordnung eliminiert, so wäre damit nicht eine Rechtslage hergestellt, auf die die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken nicht mehr zuträfen. §145 BergG verdeutlicht nur die Rechtslage, wie sie auch ohne diese Bestimmung bestünde. Durch eine allfällige Beseitigung des §145 BergG entfiele nämlich weder die derzeit nach der GewO bestehende Genehmigungspflicht für Anlagen zur im Tagbau erfolgenden Gewinnung von nicht in den §§3 bis 5 BergG aufgezählten mineralischen Stoffen, noch die Genehmigungspflicht nach dem BergG für solche Tagbauanlagen, die der Gewinnung von Produkten dienen, die in den §§3 bis 5 BergG genannt sind. Die angenommene Gleichheitswidrigkeit bliebe also bestehen.
Das Ziel des Aufhebungsantrages würde durch Aufhebung des §145 BergG also nicht erreicht; der Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa VfSlg. 11826/1988; VfGH 5.3.1991, G157/90 u.a. Zlen., S 7; VfGH 6.3.1992, G231/91, S 12 ff.).
2. Im übrigen bestehen gegen die beiden Gesetzesaufhebungsanträge keine Prozeßhindernisse.
Einer Begründung bedarf lediglich die Zulässigkeit des auf Aufhebung des Wortes "Erzeugnissen" in §5 BergG gerichteten Antrages der Oberösterreichischen Landesregierung:
Die Bundesregierung verweist in ihrer Äußerung darauf, daß das Wort "Erzeugnissen" im §5 BergG fünf Mal aufscheine. Obgleich dieser Hinweis zutrifft, ist der Antrag bei einer an dessen Sinn (wie er sich aus der Begründung des Antrages ergibt) orientierten Auslegung dahin deutbar, daß er sich nur auf jenes Wort "Erzeugnissen" bezieht, das dem Wort "säurefesten" nachfolgt. Diese Auslegung wird durch die Replik der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. September 1992 bestätigt.
Folgte der Verfassungsgerichtshof dem (nunmehr deutlichen) Aufhebungsantrag, so wäre der verbleibende Text des zweiten Halbsatzes des §5 BergG zwar sprachlich nicht perfekt, aber entgegen der Meinung der Bundesregierung - doch verständlich. Er würde im Zusammenhang lauten: "Grundeigene mineralische Rohstoffe sind: ...; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten, von keramischen Erzeugnissen eignen; ...".
Auch in dieser Hinsicht ist sohin der Antrag zulässig.
III.
In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
A. 1.a) Die antragstellenden Landesregierungen äußern zunächst das Bedenken, daß die angefochtenen Stellen der §§2 und 132 BergG gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung verstießen.
Im Kern geht es darum, daß durch die Novelle 1990 der Anwendungsbereich des Berggesetzes ausgedehnt wurde - und zwar auf die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten und Maßnahmen (im folgenden kurz: "strittige Tätigkeiten"):
- Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen,
- Herstellung und Benützung derartiger Hohlräume,
- Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen,
- Einbringen und Lagern der Stoffe in den geologischen Strukturen,
- Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
Dazu kommt die (in §132 Abs1 BergG vorgesehene) Lagerung von Materialien auf dem Tagbaugelände.
Nach Auffassung der antragstellenden Landesregierungen sind die strittigen Tätigkeiten - auch hinsichtlich ihrer bergbautechnischen Aspekte - durch die Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt (s.u. Pkt. 2. b) nicht erfaßt; aber auch im Wege der intrasystematischen Fortentwicklung könnten sie nicht auf den Kompetenztatbestand "Bergwesen" gestützt werden. Der Umstand, daß die Novelle 1990 die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes auf die "bergbautechnischen Aspekte" der strittigen Tätigkeiten beschränke, ändere nichts daran, daß der Bundesgesetzgeber in Wahrheit die "umfassende Regelung einer bergrechtsfremden Sachmaterie" vorgenommen habe. Die Unterstellung der "bergbautechnischen Aspekte" der strittigen Tätigkeiten unter das Berggesetz erweise sich "in Wahrheit in weiten Bereichen als Regelung einer anderen Sachmaterie, nämlich der Abfallwirtschaft". Da sich die Regelungen undifferenziert auf das Lagern von "Materialien" bzw. "Stoffen" (im weitesten Sinn) bezögen und etwa auch das Lagern von Hausmüll in derartigen Lagerstätten erfaßten, seien sie ein verfassungswidriger Eingriff in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder.
b) Die Bundesregierung hält dem in ihren Äußerungen entgegen, daß die bergbautechnischen Aspekte für Tätigkeiten unter Tage "wegen der damit verbundenen spezifischen Gefahren, denen mit bergbaupolizeilichen Mitteln zu begegnen ist, von bestimmender Bedeutung" seien; jene Gefahren, denen etwa beim Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen etc. begegnet werden muß, seien "bergbaulichen Tätigkeiten herkömmlicher Art weitgehend gleichzuhalten".
Sie verweist zur Untermauerung ihres Standpunktes auf die sogenannte Gesichtspunktetheorie und versucht sodann nachzuweisen, daß den strittigen Tätigkeiten zumindest ähnliche Belange bereits vom Begriff "Bergwesen", wie er sich aus der am 1. Oktober 1925 geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage ergibt, erfaßt gewesen seien.
Schließlich nimmt die Bundesregierung zum Thema "Abfallwirtschaft" Stellung: Die angefochtenen Gesetzesstellen regelten nicht das Einbringen von Abfällen in den Berg, sondern bezögen sich auf die bergbautechnischen Aspekte bestimmter Tätigkeiten, "was die Anwendung abfallwirtschaftlicher Regelungen nicht grundsätzlich ausschließt". Die bergbautechnischen Aspekte seien jedenfalls dem Kompetenztatbestand "Bergwesen" zu subsumieren.
2.a) Die Regierungsvorlage zur Berggesetznovelle 1990 und die in den beiden Gesetzesprüfungsverfahren von der Bundesregierung erstatteten Äußerungen stützen die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen auf den in Art10 Abs1 Z10 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Bergwesen".
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9337/1982, 10831/1986) sind verfassungsrechtliche Begriffe, die in der Verfassung selbst nicht näher umschrieben sind, in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der die entsprechenden Begriffe enthaltenden Verfassungsnormen zugekommen ist. Kompetenztatbeständen ist also jener Inhalt beizumessen, der ihnen nach der im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (das ist in der Regel - so auch hier - der 1. Oktober 1925) geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage zukam (sog. "Versteinerungstheorie").
Eine Fortentwicklung des Begriffsinhalts ist damit allerdings nicht ausgeschlossen: Es sind auch Neuregelungen unter einen bestimmten Kompetenztatbestand zu subsumieren, sofern sie nach ihrem (wesentlichen) Inhalt systematisch dem Kompetenzgrund angehören (vgl. zB VfSlg. 2658/1954, 3670/1960).
Kompetenzrechtlich relevant ist gegebenenfalls auch der Regelungszweck, nämlich sowohl dann, wenn Wortsinninterpretation und systematische Auslegung den Regelungszweck für die Abgrenzung der Regelungsmaterie als bestimmend erscheinen lassen, als auch dann, wenn im Lichte der Versteinerungstheorie der Regelungszweck für die Abgrenzung einer Materie kennzeichnend ist (vgl. zB VfSlg. 9337/1982, 10831/1986).
3. Ausgehend von dieser Vorjudikatur - von der abzurücken kein Anlaß besteht - ist die Frage, ob die angefochtenen bundesgesetzlichen Bestimmungen vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" erfaßt werden, wie folgt zu beurteilen:
a) Das B-VG definiert diesen Begriff nicht. Es ist daher nach dem soeben Gesagten zur Ermittlung des Begriffsinhaltes auf das am 1. Oktober 1925 in Geltung stehende Bergrecht zurückzugreifen, das auf Gesetzesstufe damals vornehmlich durch das Allgemeine Berggesetz, RGBl. 146/1854, idF des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. 277/1925, (im folgenden kurz: ABG 1854), geregelt war. Das ABG 1854 legte insbesondere fest, wem das Recht zum Bergbau zukam (für bestimmte "Mineralien" war dieses Recht kein Ausfluß des Grundeigentums; daher wurden auch die Beziehungen des Bergbauberechtigten zum Grundeigentümer geregelt), unter welchen Voraussetzungen das Recht zum Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten der "Mineralien" verliehen wurde sowie welche besonderen Berechtigungen und Verpflichtungen mit dem Bergbaubetrieb verbunden waren.
Die besonderen Gefahren, die mit den Bergbaubetrieben für die allgemeine Sicherheit, im besonderen aber für die im Bergbau beschäftigten Personen verbunden sind, erfordern eine fortgesetzte polizeiliche Überwachung dieser Betriebe (Bergpolizei). Das ABG 1854 ordnete daher an, daß jeder Besitzer eines Freischurfes oder verliehenen Bergbaues u.a. verpflichtet ist, diesen technisch bauhaft zu halten, d.h. alle im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der Arbeiter erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zur technischen Leitung des Betriebes mußte ein den gesetzlichen Bedingungen entsprechender Betriebsleiter bestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht werden. Die Unternehmer hatten weiters über die Grubenbauten Grubenkarten anzulegen und Ausfertigungen hievon der Bergbehörde zu übergeben (vgl. Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts, Zweiter Band,
5. Aufl., Wien 1953, S 218 f.).
Frankl in Mischler-Ulbrich, Österreichisches Staatswörterbuch, Erster Band, 2. Aufl., Wien 1905, S 470 f., umschreibt den Inhalt der entsprechenden Regelungen des ABG 1854 (sowie anderer einschlägiger Rechtsvorschriften) unter der Überschrift "Bergbaubetrieb" auszugsweise folgendermaßen:
"1. Als natürlich gefährliche, wirtschaftlich wichtige Tätigkeit war der Bergbau seit jeher Gegenstand eifriger staatl. Überwachung, die in dem nun freilich überwundenen Direktionsprinzipe ihren Höhepunkt erreichte. Doch auch nach geltendem Rechte obliegt dem Unternehmer die Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung, zur technischen und zur wirtschaftl. Bauhafthaltung des Bergbaues. Die gesetzmäßige Verwaltung umfaßt insbes.: a) die Verbindlichkeit, zur Leitung des technischen Betriebes einen nach den §§2, 3, G. (Gesetz) 31 XII 93,
R. (Reichsgesetzblatt) 12 aus 94, geeigneten Betriebsleiter ... zu bestellen und der Bergbehörde anzuzeigen und nur geeignete Personen als Betriebsaufseher zu verwenden, §§1, 5, 9 G. 31 XII 93, R. 12 aus 94; b) die Pflicht zur Bestellung eines administrativen Leiters ...; c) die Pflicht zur Anzeige gefährl. Ereignisse im Betriebe, §223, zur Anlegung von Grubenkarten, §185, und zur Erstattung statistischer Nachweisungen §186 allg. B.G. (allgemeines Berggesetz). ...
2. Während der in früherer Zeit vorherrschende Gangbergbau die Sicherheit der Oberfläche regelmäßig nicht gefährdete, hat der moderne Flötzbergbau, der Versatzmittel nicht gewährt, erfahrungsgemäß durch Störung der Konsistenz des Hangendgesteines
u. Wasserzapfung nicht selten die Beschädigung von Grundstücken u. Gebäuden und die Entziehung von Wasser, sog. Bergschäden, zur Folge. Dieselben erscheinen im Gegensatze zur direkten Inanspruchnahme von Grund u. Boden für Bergbauzwecke (zum Einbau, zu Taganlagen u. dgl.), für die das Enteignungsrecht gegeben ist, als wenn auch nicht immer unvorherzusehende, so doch jedenfalls unwillkommene Einwirkungen des unterirdischen Abbaues auf die Oberfläche. Die technische Bauhafthaltung hat nun die Verbindlichkeit zur Sicherung der Baue gegen Gefährdung von Menschen u. Eigentum, also die sog. Schadenverhütungspflicht zum Gegenstande, §§170, 171 allg. B.G. Sie trifft den Bergbauunternehmer nur während seiner Besitzdauer ...
...
3. Die wirtschaftl. Bauhafthaltung enthält: ...
4. Die Überwachung der Erfüllung der dargestellten Verbindlichkeiten bildet den Inhalt der Bergpolizei; dieselbe findet ihren Ausdruck in dem den Bergbehörden zustehenden allg. Verordnungsrechte (§221, litc), dem bes. Verfügungsrechte (§§221, litd, 222), dem Vollzugsrechte (§§224, 232) und dem den Berghauptmannschaften zugewiesenen Strafrechte, §228 allg. B.G., §4, Nr. 16, G 21 VII 71, R. 77, §11, G. 31 XII 93, R. 12ai. 94, V.d.A.M. (Verordnung des Ackerbauministeriums) 27 V 92. Um die Handhabung der Bergpolizei, insbes. die Bergwerksinspektion wirksamer zu gestalten, erfolgte über A.E. (Allerhöchste Entschließung) 28 IX 95 eine Erhöhung des Personalstandes für den Konzept- und ausübenden Dienst bei den Bergbehörden und erging sohin die V.d.A.M. 17 X 95, R. 158, welche sowohl für den Inspektionsdienst der Revierbeamten, als auch für die Überwachungstätigkeit der Berghauptmannschaften eingehende Direktiven aufstellt."
b) Die antragstellenden Landesregierungen meinen, daß das ABG 1854 keine Vorschriften über das Einbringen von (bergbaufremden) Stoffen in unterirdische Hohlräume (im weitesten Sinn) und über das Lagern von Materialien auf Tagbaugelände enthalten habe. Sie schließen daraus, daß derartige Regelungen nicht der Materie "Bergwesen" zuzuzählen seien.
Eine Auslegung, die bloß den Wortlaut des ABG 1854 berücksichtigt, führt zu keinem eindeutigen Resultat; sie läßt das von den Landesregierungen gewonnene Ergebnis als denkbar erscheinen. Eine Interpretation, die auch den Zweck des ABG 1854 sowie die übrige einschlägige Rechtsordnung zum Versteinerungszeitpunkt berücksichtigt, führt jedoch dazu, daß die von den Landesregierungen vertretene Meinung unhaltbar ist:
So legt die Bundesregierung in ihrer Äußerung vom 11. Juni 1991 - Pkte. 19 bis 27 (s.o. I.D.1.) - zutreffend dar, daß bereits zum Versteinerungszeitpunkt zum Begriff des "Bergwesens" auch die von der Kärntner Landesregierung im ABG 1854 vermißten Regelungsgegenstände zählten. So ist insbesondere auf die seinerzeit geltenden speziellen Sicherheitsvorschriften für den Bergbau, vor allem die sogenannten Bergpolizeiverordnungen, hinzuweisen (s. "Das allgemeine Berggesetz", (7. Band der Manzschen Taschenausgabe der österreichischen Gesetze), 10. Aufl., Wien 1904, S 273 bis 311).
Aus diesen Überlegungen folgt, daß vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" jene Regelungen erfaßt werden, die das bergbaumäßige Nutzen der Erdkruste zum Gegenstand haben. Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, daß unter dem vom "Bergwesen" erfaßten "Bergbau" das "Bauen im Berg" (in der Erdkruste) gemeint ist, soweit dieses Bauen auf eine (ursprünglich) für das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ("Mineralien") typische Weise erfolgt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des ABG 1854 und auch noch zum Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) ging es bei der bergmännischen Nutzung der Erdkruste nämlich primär darum, "Mineralien" aufzusuchen, diese zu gewinnen und die gewonnenen Vorkommensteile zu Produkten zu verarbeiten, die für den Absatz geeignet waren; eine andere Nutzung fiel damals wirtschaftlich nicht ins Gewicht, wenngleich es eine solche - worauf die Bundesregierung zutreffend hinweist - auch schon seinerzeit gab.
Der Begriff "Bergwesen" erfaßt also seinem Zweck nach nicht bloß die auf das Gewinnen von "Mineralien" abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten, sofern diese auf eine für das Gewinnen von "Mineralien" kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von "Mineralien" typisch sind ("Bergbau"). Die im Zusammenhang mit der Auslegung der Kompetenzbestimmungen entwickelten, oben dargestellten Maximen führen also - entgegen der Auffassung der antragstellenden Landesregierungen - im besonderen Fall des "Bergwesens" dazu, daß zur Abgrenzung dieses Kompetenztatbestandes primär auf die angewendeten Mittel und Methoden und bloß sekundär auf die zu gewinnenden Produkte abzustellen ist. Unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fallen also jedenfalls alle Regelungen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem "Bergbau" stehen und der Bevölkerung im allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im besonderen drohen.
Nicht zum "Bergwesen" zählen demnach Tätigkeiten, die keine speziellen bergbautechnischen, sondern bloß allgemeine technische Kenntnisse, Mittel und Methoden erfordern. So beschränkt denn auch §2 Abs1 und 3 BergG den Geltungsbereich des Berggesetzes hinsichtlich der strittigen Tätigkeiten ausdrücklich auf die "bergbautechnischen Aspekte"; §132 Abs2 BergG läßt die Bewilligungspflicht nach anderen Bundes- und Landesgesetzen (und insbesondere abfallrechtliche Vorschriften) unberührt.
Der Bau und die Erhaltung von Eisenbahn- und Straßentunnels gehört schon deshalb nicht zum "Bergwesen", weil derartige Tunnelbauten von den Kompetenztatbeständen "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" und "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei" in Art10 Abs1 Z9 B-VG erfaßt werden, die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Kompetenztatbestand "Bergwesen" die spezielleren Ermächtigungsnormen sind. Diese Überlegungen sind auf andere als Bundesstraßen zu übertragen.
Soweit aber die "Nachnutzung" eines aufgelassenen Bergwerks, etwa für das Lagern von Abfällen, mit bergbautechnischen Mitteln und Methoden erfolgt, fällt sie insofern unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" und nicht unter jenen der "Abfallwirtschaft" (Art10 Abs1 Z12 und Art15 Abs1 B-VG), geht doch hier der Blickwinkel der Methode jenem des zu entsorgenden Gutes vor. Ähnliches gilt beispielsweise für das Nutzen eines stillgelegten Bergwerks zu touristischen Zwecken als "Schaubergwerk"; auch hier kommt es darauf an, ob diese Verwendung den Einsatz bergbautechnischer Mittel und Methoden erfordert.
Die vorstehende Umschreibung des Inhaltes des Begriffes "Bergwesen" führt dazu, daß darunter auch Bestimmungen fallen, die die Sicherung eines stillgelegten Bergwerks unter bergbautechnischen Aspekten regeln (vgl. insbes. §133, §137 Abs2 Z4 und §§141 ff. BergG).
c) Diese allgemeinen Überlegungen führen zum Ergebnis, daß die im §132 BergG enthaltenen Regelungen in kompetenzrechtlicher Hinsicht insoweit überschießend sind, als sie die Lagerung von Materialien auf dem Tagbaugelände betreffen: Nicht jede Lagerung von Material auf einem Tagbaugelände (wie immer diese Lagerung erfolgt und was immer gelagert werden soll) erfordert besondere bergbautechnische Mittel und Methoden iS der vorstehenden Ausführungen; durch die Wortfolge "Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern," im §132 Abs1 und die Wendung "Lagern," im §132 Abs2 leg.cit. wird aber keine Beschränkung auf solches Lagern zum Ausdruck gebracht, das im Zuge eines aktiven Bergbaubetriebes erfolgt oder das bergbautechnische Mittel und Methoden erfordert.
Weder Art10 Abs1 Z10 ("Bergwesen") B-VG noch eine andere verfassungsrechtliche Norm ermächtigt den Bundesgesetzgeber zur Erlassung solcher Bestimmungen. Die erwähnten Wendungen sind daher als verfassungswidrig aufzuheben (Pkt. 2 des Spruches).
d) Im übrigen war - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - der Bundesgesetzgeber nach dem Kompetenztatbestand "Bergwesen" im Art10 Abs1 Z10 B-VG zuständig, die angefochtenen Bestimmungen zu erlassen, zumal §2 Abs1 und 3 BergG den sachlichen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die "bergbautechnischen Aspekte" einschränkt.
B. 1.a) Die antragstellenden Landesregierungen machen weiters geltend, daß die angefochtenen Stellen der §§2 und 132 BergG zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung führten.
Diese Bestimmungen hätten nämlich zur Folge, daß Angelegenheiten, die andernfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wären (Art102 B-VG), auf Bundesbehörden (nämlich die Bergbehörden im Sinne des §193 BergG) übertragen werden.
Die Landesregierungen nennen in diesem Zusammenhang zunächst die Gewerbeordnung und schließen aus deren §2 Abs1 Z6 und §2 Abs8, daß die in §2 Abs1 BergG umschriebenen Tätigkeiten zur Gänze vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen seien; dies gelte auch für die mit der BergG-Novelle 1990 in das BergG aufgenommenen (strittigen) Tätigkeiten. Da die Vollziehung des BergG Bundesbehörden obliegt, bewirke die Novelle 1990 "eine Einschränkung der Vollzugskompetenz der Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung hinsichtlich der Vollziehung gewerberechtlicher Agenden".
Weiters zählt die Kärntner Landesregierung mehrere Gesetze auf, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen sind, jedoch den Entfall der Bewilligung (einer Anlage oder Tätigkeit) nach dem betreffenden Gesetz vorsehen, wenn eine bergrechtliche Bewilligung erforderlich ist. So verlangt etwa §28 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990, für die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen
eine Genehmigung des Landeshauptmannes, "sofern nicht ... eine Genehmigung nach ... dem Berggesetz 1975 ... erforderlich ist".
Durch die Ausdehnung der Anwendung des Berggesetzes sei - so die Kärntner Landesregierung - für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten somit eine Bewilligung nach dem jeweiligen Materiengesetz nicht mehr erforderlich. Auch damit würden die andernfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu erledigenden Agenden eingeschränkt.
b) Die Bundesregierung erachtet diese Bedenken in den Pkten. 30 bis 34 ihrer Äußerung vom 11. Juni 1991 für unzutreffend (s.o. I.D.1.).
2. Dem Art102 Abs2 B-VG zufolge kann u.a. das "Bergwesen" (zur Gänze) unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden ("unmittelbare Bundesverwaltung"). Es besteht kein Grund zur Annahme, daß der sowohl hier als auch im Art10 Abs1 Z10 B-VG verwendete Begriff "Bergwesen" in den beiden Verfassungsbestimmungen verschiedene Inhalte haben könnte.
Da nun - wie soeben dargetan - die angefochtenen Bestimmungen vom Kompetenztatbestand "Bergwesen" erfaßt werden, fallen sie auch unter den Begriff "Bergwesen" iS des Art102 Abs2 B-VG. Dem Bundesgesetzgeber stand es daher frei, diese Angelegenheiten Bundesbehörden zur Vollziehung zuzuweisen und von der Ermächtigung des Art102 Abs3 B-VG, den Landeshauptmann mit der Vollziehung zu beauftragen, keinen Gebrauch zu machen.
Wenn bestimmte Materiengesetze (etwa die GewO oder das AbfallwirtschaftsG) auf eine sonst nach diesen (anderen) Normen vorgesehene Bewilligung dann verzichten, wenn eine Bewilligung gemäß dem BergG erteilt wurde, so wäre ein allfälliger verfassungsrechtlicher Mangel nicht dem BergG, sondern diesen anderen Gesetzen anzulasten. §132 Abs2 BergG läßt hinsichtlich der in dieser Bestimmung aufgezählten strittigen Tätigkeiten Bewilligungspflichten nach anderen Bundesgesetzen oder nach Landesgesetzen ausdrücklich unberührt.
C. 1.a) Die Oberösterreichische Landesregierung behauptet auch (s.o. I.C.), die durch die BergG-Novelle 1990 in den §5 eingefügten, näher bezeichneten Wortfolgen seien verfassungswidrig. Diese Bestimmungen verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) und gegen die Regelungen über die mittelbare Bundesverwaltung (Art102 Abs1 und 2 B-VG):
aa) Ein Bergbauberechtigter, der einen der in den §§3 bis 5 BergG aufgezählten mineralischen Rohstoffe gewinnt, sei gegenüber einem Unternehmer, der sonstige mineralische Rohstoffe (§6) obertägig fördere, in vielfacher Weise privilegiert. Die Aufnahme eines mineralischen Rohstoffes in eine der Listen der §§3 bis 5 bedürfe daher in Anbetracht der damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen einer besonderen Rechtfertigung. Eine "nachvollziehbare" sachliche Begründung für die durch die BergG-Novelle 1990 erfolgte Ausweitung der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§5) sei nicht ersichtlich.
bb) Die Novelle 1990 habe mit der Novellierung des §5 BergG den Geltungsbereich dieses Gesetzes erweitert und jenen der Gewerbeordnung im selben Umfang eingeschränkt. Insoweit habe der Landeshauptmann seine Stellung als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in verfassungswidriger Weise verloren.
b) Die Bundesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit auch dieser Bestimmung (s.o. I.D.3.b).
2.a) Die Oberösterreichische Landesregierung ist zwar damit im Recht, daß die Einreihung eines Rohstoffes in die Liste der "grundeigenen mineralischen Rohstoffe" (§5 BergG) bedeutsame, von ihr aufgezählte rechtliche Konsequenzen hat. Eine solche Einreihung bedarf jedoch nicht - wie die Landesregierung meint - einer besonderen Rechtfertigung; wohl aber muß sie sachlich begründbar sein, wenn sie vor dem Gleichheitsgrundsatz bestehen soll.
Für die Einreihung eines mineralischen Rohstoffes in eine der verschiedenen Gruppen der mineralischen Rohstoffe (§§3 bis 6 BergG) spielen - was auch die Landesregierung nicht bestreitet bestimmte Kriterien eine maßgebende Rolle.
Die Erläuterungen zu der das BergG 1975 i.d. Stammfassung betreffenden Regierungsvorlage (1303 BlgNR 13. GP, S 63) führen zur Einreihung in die Kategorie der - im gegebenen Zusammenhang maßgebenden - grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§5 BergG) aus:
"Die grundeigenen mineralischen Rohstoffe stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Zu ihnen zählen im wesentlichen alle im Grundeigentum stehenden mineralischen Rohstoffe, die nicht im Übermaß vorkommen und eine volkswirtschaftliche Bedeutung haben oder eine solche in naher Zukunft erlangen können."
Gegen die Sachgerechtigkeit dieser Einreihungsvoraussetzungen ist im Verfahren nichts eingewendet worden.
Die Bundesregierung vertritt - unter Berufung auf Gutachten, die von der Professorenkurie der Montanuniversität Leoben und der Geologischen Bundesanstalt erstattet worden waren - die Meinung, daß jene Rohstoffe, um die §5 BergG durch die Novelle 1990 erweitert wurde, volkswirtschaftlich bedeutend sind und nur beschränkt vorkommen.
Der Verfassungsgerichtshof kann dem Bundesgesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er den ihm auch im gegebenen Zusammenhang von Verfassungs wegen zukommenden Beurteilungsfreiraum in Anspruch nahm und zur Überzeugung gelangte, daß sich die von der Landesregierung bekämpfte Einreihung im Rahmen der vorhin erwähnten Kriterien halte.
Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt also nicht vor.
b) Aber auch die von der Oberösterreichischen Landesregierung vorgebrachten Bedenken, die bekämpfte Regelung verstoße gegen Art102 B-VG, sind nicht gerechtfertigt:
Unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fällt im Kern gekürzt formuliert (Näheres s.o. III.A.3.b) - die Regelung des Gewinnens von mineralischen Rohstoffen mit typisch bergbautechnischen Mitteln und Methoden, wozu auch die Gewinnung im Tagbau gehört. Deshalb zählt auch die Einreihung der mineralischen Rohstoffe in verschiedene Kategorien (§§3 bis 6 BergG), an die unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden, kompetenzrechtlich zum "Bergwesen". Die antragstellende Landesregierung bestreitet das nicht, sondern bezweifelt nur, daß die konkrete Zuordnung - nämlich die Einbeziehung bestimmter mineralischer Rohstoffe in die Kategorie der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§5 BergG) und damit ihre Herausnahme aus der Kategorie der sonstigen mineralischen Rohstoffe (§6 BergG) - unsachlich sei. Diese Bedenken wurden in der vorstehenden lita widerlegt.
Wie soeben dargetan wurde, zählt auch die mit der BergG-Novelle 1990 getroffene Neukategorisierung bestimmter mineralischer Rohstoffe kompetenzrechtlich zum "Bergwesen". Der Inhalt der gleichlautenden Begriffe "Bergwesen" in Art102 Abs2 B-VG und in Art10 Abs1 Z10 B-VG ist identisch. Daraus ergibt sich, daß die mit der Neukategorisierung verbundene Erweiterung der von den Bergbehörden (also in unmittelbarer Bundesverwaltung) zu besorgenden Agenden verfassungsrechtlich unbedenklich ist (s.o. B.2.).
Auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der BergG-Novelle 1990 braucht nicht eingegangen zu werden, weil für die Beurteilung der Frage, ob die gegen die nun geltenden Gesetzesbestimmungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen, die seinerzeit bestehende Rechtslage unerheblich ist.
D. 1.a) Schließlich bemängelt die Oberösterreichische Landesregierung noch, daß die Übergangsbestimmung des §238 Abs5 BergG im wesentlichen deshalb dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, weil damit ex lege für mineralische Rohstoffe, die erst seit dem 1. Jänner 1991 (Inkrafttreten der BergG-Novelle 1990) zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, oder die zwar schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, die Gewinnungsbewilligung verliehen worden sei, während in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen des §238 BergG nicht erfüllt seien, ein behördliches Bewilligungsverfahren (mit den damit verbundenen Konsequenzen für die Berücksichtigung öffentlicher Interessen und die Rechte - potentieller Verfahrensparteien) durchzuführen sei. Diese Differenzierung sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
b) Die Bundesregierung widerspricht dieser Behauptung (s.o. I.D.3.b).
2. Der Verfassungsgerichtshof teilt auch diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht:
Der Gesetzgeber hat den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum bei Erlassung der in Rede stehenden Bestimmung
- die eine bloße Übergangsvorschrift ist - nicht verlassen, wenn er
- unter Beachtung verwaltungsökonomischer Aspekte und bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung - davon ausgegangen ist, daß in den von §238 Abs5 BergG erfaßten Fällen (früher - allenfalls vermeintlich - "sonstige mineralische Rohstoffe", nunmehr "grundeigene mineralische Rohstoffe", also solche, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen - §1 Z11 BergG) zumindest in der Regel ohnehin eine gewerberechtliche Bewilligung vorlag (s. §2 Abs2 BergG), sodaß es entbehrlich erschien, nun zusätzlich eine bergbehördliche Gewinnungsbewilligung nach den §§94 ff. BergG zu fordern, war doch anzunehmen, daß die Gewerbebehörde ähnliche Interessen wie die Bergbehörde wahrgenommen hat.
E. 1. Bestimmte Wendungen im §132 BergG waren als verfassungswidrig aufzuheben (s.o. III.A.3.c). Die weiteren, darauf bezughabenden Aussprüche in Pkt. 2 des Spruches beruhen auf Art140 Abs5 und 6 B-VG.
2. Ansonsten treffen die von den antragstellenden Landesregierungen vorgetragenen Bedenken nicht zu.
Die Aufhebungsanträge waren daher in diesem Umfang - soweit nicht mit Zurückweisung vorzugehen war (s. Pkt. 1 des Spruches und Abschn. II.1.b der obigen Entscheidungsgründe) - abzuweisen (Pkt. 3 des Spruches).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
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