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§ 9 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Gemeinsame Sicherheitsmethoden

§ 9

Gemeinsame Sicherheitsmethoden, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, sind Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie Folgendes bewertet wird:

  1. 1. das bestehende Sicherheitsniveau
  1. a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
  2. b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
  3. c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
  1. 2. die Erreichung der gemeinsamen Sicherheitsziele
  1. a) für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
  2. b) für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
  3. c) für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen;
  1. 3. die bestehenden Anforderungen an die Sicherheit
  1. a) des Betriebes von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;
  2. b) des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;
  3. c) des Verkehrs auf solchen Eisenbahnen.

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