GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §14
GVG NÖ 2007 §23
VwGVG 2014 §31
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.937.001.2021
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrs-senat 4 unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Clodi im Beisein des Berichterstatters Mag. Wimmer und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. A. Kalkus und Hermann Stich hinsichtlich der Beschwerden des A, ***, ***, der B, ***, ***, und der C, ***, ***, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, sowie der Bezirksbauernkammer Mistelbach gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 06.Mai 2021, Zl. ***, mit welchem aufgrund des Antrages der E GmbH, nunmehr vertreten durch die F Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den zwischen G, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer einerseits und der E GmbH, FN ***, vertreten durch H, als Käufer andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 17.08.2020, GZ *** des Notariats I in *** betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 51.505 m², erteilt worden ist, in nicht öffentlicher Sitzung am 23.11.2021
den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde der Bezirksbauernkammer Mistelbach wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden von A, B und C werden als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ist eine ordentliche Revision zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen:
§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1. Sachverhalt
1.1. Mit Schriftsätzen vom 16.10.2020 ersuchte die E GmbH bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn um grundverkehrsbehördliche Genehmigung „des Rechtsgeschäftes gemäß § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007“. Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes ist ein zwischen G als Verkäufer und der E GmbH als Käufer abgeschlossener Kaufvertrag betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 51.505 m2. Dem Antrag angeschlossen war eine Grundverkehrsbescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.9.2020, Zl. ***. Demnach wird bescheinigt, dass ua. die Grundstücke Nr. *** und ***, GB ***, der E GmbH zur Vergrößerung bzw. Errichtung einer Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ GVG bestimmt ist. Der Erwerb des Grundstückes diene zur weiteren Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies. Das Unternehmen verfüge über die dafür notwendigen Berechtigungen.
1.2. Von der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn wurde die Bezirksbauernkammer Mistelbach mit Schreiben vom 20.10.2020 gemäß § 11 Abs. 7 Z. 1 NÖ GVG ersucht, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, falls das Rechtsgeschäft nach fachlicher Beurteilung den Bestimmungen des § 6 leg.cit. widerspreche.
1.3. Mit Stellungnahme vom 27.10.2020 teilte die Bezirksbauernkammer Mistelbach mit, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke und dessen Verwendungszweck zur Errichtung bzw. Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage nicht angenommen werden könne, da es bereits ein anderes Grundstück (Nr. ***) im Ausmaß von 50.161 m2 für die Sand- und Schottergewinnung gebe und für ein Kaufgrundstück im Juni 2020 sogar der Antrag auf Kiesgewinnung zurückgezogen worden sei. Überdies bestehe keinerlei räumliche Nähe weder zu den bestehenden bergbaulichen Anlagen noch zu Grundstück Nr. ***. Ein „Vorratskauf“ bzw. die Beschaffung von Tauschflächen wäre im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht möglich; es dürfe auch nicht mehr landwirtschaftliche Fläche erworben werden als notwendig.
1.4. Mit Schreiben vom 05.11.2020 informierte die Bezirksbauernkammer Mistelbach die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn, dass Interessentenerklärungen von C, B und A eingelangt seien, obwohl das Kaufgeschäft nicht gemäß § 11 Abs. 7 Z 1 NÖ GVG kundgemacht worden sei.
1.5. Mit Stellungnahme vom 20.11.2020 teilte die E GmbH mit, dass sie ausdrücklich einen auf § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 gestützten Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung eingebracht habe und die Behörde an diesen Antrag gebunden sei (Grundsatz des antragsbedürftigen Verwaltungsaktes). Weiters werde darauf hingewiesen, dass übermäßige und unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentum und die Privatautonomie verfassungsmäßig unzulässig seien; auch dies sei bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke würden in der gemäß Anlage 10 – Blatt 41 *** der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm *** (LGBl. Nr. ***) für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesenen Eignungszone *** liegen. Nach dieser Verordnung würden als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies ex lege „Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen“ (§ 2 Z 1 leg cit), gelten. Dabei verfolge die zitierte Verordnung nicht nur die „Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche“ (§ 3 Z 1 leg cit), sondern ziele auch ausdrücklich auf die „Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft“ (§ 3 Z 4 leg cit) ab. Mit anderen Worten: Der Verordnungsgeber (in casu die NÖ Landesregierung) gehe davon aus, dass eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft sichergestellt ist, wenn der Materialabbau in einer festgelegten Eignungszone stattfindet.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bereits dann zu erteilen, wenn die Grundstücke zum Zweck der Errichtung oder – somit alternativ – der Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage bestimmt sind.
Die E GmbH gehe im vorliegenden Fall mangels vorhandener Anlagen von der erstmaligen Errichtung von bergbaulichen Anlagen und nicht bloß von deren Vergrößerung aus. Dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke zum Zweck der (Neu-)Errichtung von bergbaulichen Anlagen in der Nähe einer bereits bestehenden bergbaulichen Anlage situiert sein oder sie unmittelbar nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zweckentsprechend genutzt werden müssten, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen
Vor diesem Hintergrund habe auch die NÖ GVLK in ihrer Entscheidung vom 2.2.2009, ***, festgehalten, dass der Genehmigungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 weder eine sachliche, örtliche oder personelle Unmittelbarkeit erfordere.
Es würden nicht „mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden“, da auf dem gegenständlichen Grundstück – den überörtlichen raumordnungsfachlichen sowie -rechtlichen Rahmenbedingungen folgend – Sand und Kies gewonnen sowie aufbereitet bzw. – umgangssprachlich ausgedrückt – ein „gewöhnlicher“ Schotterabbau betrieben werden soll. Ein solcher Abbau setze ein abbauwürdiges Vorhaben voraus, das im Rahmen des mineralrohstoffrechtlichen Verfahrens betreffend die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans nachzuweisen sei (§ 80 Abs 2 Z 1 MinroG). Dass ein solches Vorhaben auch tatsächlich vorliege, sei einer geologisch lagerstättenkundlichen Bestätigung sowie einem „Lageplan mit Volumsberechnung“ vom 16.11.2020 zu entnehmen.
1.6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2021 teilte die Bezirksbauernkammer Mistelbach mit, dass der Sachverhalt, dass einerseits der Abbauzeitraum für das bereits im Eigentum der E GmbH befindliche Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 50.161 m2 mit sechs Jahren angegeben und andererseits der Antrag auf Kiesgewinnung für die vertragsgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und *** bereits im Juni 2020 zurückgezogen worden sei, eindeutig auf eine vorsorgliche Beschaffung von mehr landwirtschaftlichen Grundflächen als erforderlich (Vorratskäufe) hinweise. Das Vorliegen der Voraussetzungen sei von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Grundverkehrsbehörde habe diese Glaubhaftmachung zu prüfen. Es müsse daraus abgeleitet werden, dass die Behörde die Pflicht habe, die Glaubhaftmachung auch materiell zu prüfen, zu gegenteiligen Ergebnissen zu gelangen und die Genehmigung trotz Bescheinigung der Wirtschaftskammer zu versagen. Es müsse sehr wohl ein unmittelbar räumlicher, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des behaupteten und nachgewiesenen Verwendungszweckes gegeben sein, weil eine bestimmte Grundstücksnutzung „irgendwann“ (jetzt noch) keine Notwendigkeit für einen gewerblichen Zweck im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG rechtfertige. Bisher hätten keine konkreten Projektunterlagen für den zeitnahen Schotterabbau auf der gesamten Kauffläche vorgelegt werden können. Aus den im gegenständlichen Fall derzeit vorliegenden Unterlagen sei in naher Zukunft nicht mit einem Schotterabbau zu rechnen. Es liege somit kein Anwendungsfall des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 6 Abs. 1 NÖ GVG vor.
Falls wider Erwarten eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden würde, sollte dies mit der Auflage erfolgen, dass eine „Abbauberechtigung“ innerhalb von drei Jahren der Behörde vorzulegen ist und unmittelbar danach die Nutzung gemäß Berechtigung umgesetzt wird, ansonsten sei jedenfalls von einem nicht zulässigen Vorratskauf auszugehen.
1.7. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 06. Mai 2021, Zl. ***, wurde der E GmbH die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am 17.08.2020 vor J, Substitut des öffentlichen Notars I, unter der Zahl B.R.Zl: *** abgeschlossenen Kaufvertrag erteilt.
Als Kaution für die Erfüllung der nachfolgenden Auflagen sei eine Bankgarantie im Ausmaß von fünf Prozent des Kaufpreises des gegenständlichen Rechtsgeschäfts, € 30.900, mit einer Laufzeit von mind. acht Jahren innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn zu hinterlegen. Die zwei folgenden Auflagen wurden vorgeschrieben: „1. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***, sind bis zur Aufnahme eines Aufschlusses und Abbaus, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz, landwirtschaftlich zu nutzen. Bis zur Aufnahme einer Nutzung gemäß dem Mineralrohstoffgesetz sind der Behörde jährlich bis zum Jahresende unaufgefordert geeignete Unterlagen (beispielsweise durch Bescheinigungen oder Auszüge der AgrarMarkt Austria) vorzulegen, aus welchen die landwirtschaftliche Nutzung zweifelsfrei hervorgeht.“ und „2. Es ist innerhalb einer Frist von sieben Jahren, ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides, eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz für die verfahrensgegenständlichen die Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***, zu erwirken und ist dieses innerhalb dieser Frist einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen.“
In ihrer Begründung legte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn dar, dass eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vorliege, welche bestätige, dass die gegenständlichen Grundstücke für die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies bestimmt ist. § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG verlange lediglich die Bescheinigung der Wirtschaftskammer und nicht die Vorlage von konkreten Projektsunterlagen.
Die gegenständlichen Grundstücke würden in einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies liegen und es sei eine geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung vorgelegt worden, wonach unter anderem auch bei den gegenständlichen Grundstücken von einem abbauwürdigen Vorkommen von Sand und Kies ausgegangen werden kann. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Lage der Grundstücke in einer Eignungszone erscheine das Vorbringen der E GmbH, dass die Grundstücke einer Nutzung nach dem Mineralrohstoffgesetz zugeführt werden solenl, schlüssig. Allein die Tatsache, dass bereits für ein anderes, sich im Nahebereich der gegenständlichen Grundstücke befindliches Grundstück ein Verfahren für eine Nutzung nach dem Mineralrohstoffgesetz anhängig ist, würde an der Glaubhaftmachung einer solchen Nutzung der gegenständlichen Grundstücke nichts zu ändern vermögen. Es erscheine plausibel, dass diese Grundstücke spätestens nach Beendigung des Abbaus auf dem nunmehr vor der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft anhängigen Verfahren bzgl. Grundstücknummer ***, KG ***, einer Nutzung nach dem Mineralrohstoffgesetz zugeführt werden soll. Dass die Grundstücke unmittelbar nach einer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, dem Antrag zugrundeliegenden Zweck zugeführt werden müssen, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Darüber hinaus sei die Behörde gemäß § 36 Abs. 1 NÖ GVG berechtigt dem Erwerber durch Auflagen vorzuschreiben, dass dieser innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die erworbenen Grundstücke dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss. Demnach sei davon auszugehen, dass eine unmittelbare Nutzung gemäß dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Zweck nach Erteilung der Genehmigung nicht erforderlich ist.
Zur Angemessenheit der im Auflagenpunkt zwei des gegenständlichen Bescheids festgesetzten Frist von sieben Jahren werde ausgeführt, dass ein Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz betreffend ein sich im Nahebereich zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befindlichen Grundstück (Nr. ***, KG ***) bei der örtlich zuständigen Behörde anhängig ist, welches laut Auskunft dieser einen Abbauzeitraum von fünf bis sechs Jahren vorsieht. Eine Frist von sieben Jahren innerhalb welcher die gegenständlichen Grundstücke einer Nutzung nach dem Mineralrohstoffgesetz zuzuführen sind, erscheine daher als angemessen. Dies insbesondere, weil nach Abschluss des Abbaus ein weiteres Abbaugebiet zur Weiterführung des Betriebes benötigt werde.
Die Bezirksbauernkammer Mistelbach habe ausgeführt, dass im Falle einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung diese mit der Auflage erfolgen solle, dass eine „Abbauberechtigung“ innerhalb von drei Jahren der Behörde vorzulegen sei und unmittelbar danach die Nutzung gemäß der Berechtigung umgesetzt werde, ansonsten jedenfalls von einem nicht zulässigen Vorratskauf auszugehen sei. Eine Begründung für diese Frist sei nicht angeführt, weshalb die Behörde an der oben begründeten Frist festhalte.
Zu den Interessentenerklärungen sei auszuführen, dass ein auf § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG gestütztes Genehmigungsverfahren nur die Parteistellung des Verkäufers und des Käufers der vertragsgegenständlichen Liegenschaft vorsehe. Die übermittelten Interessentenerklärungen
seien daher nicht zu berücksichtigen. Der Bescheid wurde der E GmbH, G und der Bezirksbauernkammer Mistelbach zugestellt.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Mit Schriftsatz vom 19.05.2021 wurde von der Bezirksbauernkammer Mistelbach Beschwerde erhoben.Die Bezirksbauernkammer Mistelbach erachte den Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig, da diese durch die zu lange Fristeinräumung bei der Auflage sogenannte „Vorratskäufe“ der Antragstellerin explizit ermögliche, was jedoch gegen das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 verstoße. Vorratskäufe seien nicht zulässig. Die Verwendung erst in sieben Jahren sei als ein noch nicht benötigter Erwerb bloß auf Vorrat einzustufen. Ergänzend werde die von der Bezirksbauernkammer angeführte Frist von drei Jahren dahingehend erläutert, dass innerhalb eines solchen Zeitraumes ein vergleichbares Verfahren zur Genehmigung des Schotterabbaus durch einen Grundstückserwerber durchgeführt sein sollte. Wenn somit ein potentieller Erwerber im engen zeitlichen Zusammenhang nach dem Ankauf ernsthaft ein Verfahren zur Bewilligung des Schotterabbaus nach dem MinRoG in die Wege leite, sollte dieses im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung nach drei Jahren im Sinne des Antragstellers erledigt sein und somit eine „Abbauberechtigung“ zum ungesäumten Fortbetrieb des Gewerbebetriebes vorliegen. Eine längere Frist sei - ungeachtet einer Bescheinigung der Wirtschaftskammer - als nicht notwendig im Sinne des Gesetzes zu beurteilen. Aus diesem Blickwinkel sei auch die allenfalls von der Behörde festzusetzende Frist, innerhalb welcher die Grundstücke dem der Genehmigung zugrundeliegenden Verwendungszweck zuzuführen sind, zu sehen (Abhängigkeit der Frist von der erwartbaren Verfahrensdauer). Dass beim Kauf eines Grundstückes durch einen Abbaubetrieb „von einem abbauwürdigen Vorkommen von Sand und Schotter ausgegangen werden kann“ sei der Regelfall; diesbezügliche Gutachten würden daher nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ändern, sondern sei eher als eine „Fleißaufgabe“ zu betrachten. Überdies seien die Ausführungen der Bezirksbauernkammer keinesfalls widersprüchlich, sondern sei ein Vorratskauf eben gerade nicht zu unterstellen, wenn der Erwerber unmittelbar bzw. zumindest in zeitlicher Nähe nach der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung ernsthaft und projektorientiert mit den Vorbereitungen zur Nutzbarmachung des erworbenen Grundstückes beginnt. Folge man dem Gedanken, dass für die Zeit nach dem aktuellen Abbauzeitraum bereits das nächste Grundstück zur Verfügung stehen soll bzw. aus gewerbebetrieblicher Sicht notwendig ist ohne wirkliche Würdigung der konkreten Nutzungsdauer, könnte auch bei einer etwa auf 10 oder 20 Jahre gesicherten Abbaumenge bereits das nächste landwirtschaftliche Grundstück für den Schotterabbau erworben werden, was sicherlich nicht als notwendig anzusehen sei. Es würden hier konkret „mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen“, der gegenständliche Kaufvertrag sei nicht genehmigungsfähig.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht zu erteilen.
2.2. Die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn legte diese Beschwerde mit Schreiben vom 26.05.2021 samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
2.3. Nachdem A, B und C noch mit Stellungnahme vom 07.05.2021 reklamierten, dass sie Parteien des Verfahrens wären, weil sie Interessentenerklärungen abgegeben hätten und im Übrigen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG nicht gegeben seien, brachten sie mit Schriftsatz vom 26.05.2021 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Grundverkehrsbörde Hollabrunn vom 06.05.2021, Zl. ***, ein.In allen unter den Geschäftszahlen ***, ***, ***, *** und *** der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn geführten Verfahren liege ein und derselbe und unveränderte Kaufvertrag vom 17.08.2020 hinsichtlich des landwirtschaftlichen der Grundstücke Nr. *** und *** zugrunde. Der Kaufpreis betrage € 618.000,00, daher sei der Preis pro Quadratmeter rund € 12,00.
Es könne nicht in der Willkür der antragstellenden Partei oder der Behörde liegen, denselben Kaufvertrag mehrmals zu verschiedenen Geschäftszahlen zu führen. Zu diesem Kaufvertrag sei zunächst kein ausdrücklicher Antrag auf Genehmigung gem. § 6 Abs 1 NÖ GVG gestellt worden. Deshalb sei die Kundmachung durch die Sachbearbeiterin korrekt erfolgt. Es sei auch keine Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich für die Verwendung dieser landwirtschaftlichen Flächen zu einem bestimmten Zweck vorgelegen. Erst nachträglich, nämlich mit Schreiben vom 16.10.2020 sei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG beantragt und eine Bestätigung der Wirtschaftskammer NÖ vorgelegt worden.
Zu allen Geschäftszahlen der Grundverkehrsbehörde zu ein und demselben Kaufvertrag hätten die Beschwerdeführer bei der Bezirksbauernkammer Mistelbach fristgerecht eine Interessentenerklärung abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 20.11.2020 habe die Antragstellerin ihren Antrag nach § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG dahingehend spezifiziert, nämlich zum Zweck der Neuerrichtung einer bergbaulichen Anlage und nicht für eine Vergrößerung.
Weiters sei in aller Ausdrücklichkeit darauf hinzuweisen, dass das Grundstück Nr. *** in der EZ ***, KG ***, und das Grundstück Nr. *** in der EZ ***, KG ***, inneliegend ist. Voraussetzung für § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG sei eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich über den Zweck des Kaufes der vorgenannten Grundstücke. Eine solche Bescheinigung liege nicht vor. Das diesbezügliche Schreiben der Wirtschaftskammer NÖ vom 21.09.2020 betreffe drei Einlagezahlen, nämlich ***, *** und ***, jeweils Grundbuch ***. Diese im Schreiben der Wirtschaftskammer enthaltenen Einlagezahlen seien jedoch nicht Gegenstand des gegenständlichen Kaufvertrages. Es liege somit keine wirksame Bescheinigung der Wirtschaftskammer vor.
Die E GmbH habe im Juni 2020 eine Bewilligung einer Bergbauanlage auf dem der Antragstellerin E GmbH bereits gehörigen Grundstück Nr. ***, inneliegend in der EZ ***, KG ***, beantragt.
Es liege zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Beschwerde keine erstinstanzliche Bewilligung dieser Bergbauanlage vor;
der Gewinnungsbetriebsplan für diese eingereichte Bergbauanlage sei laut bereits vorliegenden Gutachten für maximal 10 Jahre befristet zu genehmigen. Damit sei bewiesen, dass die Antragstellerin innerhalb von 10 Jahren ab der noch nicht erfolgten Bewilligung der Bergbauanlage keine weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke benötige, somit auch nicht die gegenständlichen.
Partei im Sinne des § 8 AVG sei, wer an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Eine wortgetreue Interpretation des § 8 AVG könnte zur Annahme führen, dass nur demjenigen im Verfahren die Stellung einer Partei zukommt, dem der betreffende Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse eingeräumt ist.
Darüber abzusprechen sei aber erst das Ziel des Verwaltungsverfahrens, weshalb davon die verfahrensrechtliche Legitimation nicht abhängen könne. Parteistellung habe daher bereits, wer einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vor einer Behörde behauptet, wenn diese Behauptung zumindest möglich ist, dass sie in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Für die Parteistellung genüge es somit, dass die Verletzung eines eigenen tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtig wird. In diesem Sinn seien alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist (VwGH vom 21.01.2014, 2010/04/078).
Durch die Abgabe der Interessentenerklärung hätten die Beschwerdeführer ihr rechtliches Interesse am Kauf der gegenständlichen Grundstücke offengelegt, weshalb sie Parteistellung vermöge eines rechtlichen Interesses gem. § 8 AVG hätten.
Zusammengefasst wurde nochmals betont, dass ein unzulässiger Vorratskauf vorliege. Eine weite Auslegung des § 6 Abs 1 NÖ GVG komme nicht in Betracht. Es sei daher das Verfahren gem. § 6 Abs 2 NÖ GVG zu führen. Die E GmbH sei kein Landwirt und es würden Interessentenerklärungen der Beschwerdeführer vorliegen. Der vereinbarte Kaufpreis pro Quadratmeter von rund € 12,00 übersteige erheblich den ortsüblichen Verkehrswert von höchstens sieben Euro pro Quadratmeter.
Im angefochtenen Bescheid werde auch Bezug genommen auf das NÖ LGBl Nr. 64/2015. Hiebei handle es sich um eine Verordnung der NÖ Landesregierung über Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2016 zu GZ V 49/2015 (ergangen zum Sachbereich Windenergie) bedeute diese Festlegung von Eignungszonen durch eine Verordnung der Landesregierung lediglich eine Ermächtigung für die Gemeinde – aber keine Verpflichtung -, im Rahmen der Flächenwidmung der Gemeinde eine Sonderwidmung vorzunehmen. Die zuständige Stadtgemeinde *** bestehe auf der Widmung Grünland/Frei und habe keine Zusatzwidmung „Materialgewinnungsstätte“ durchgeführt. Nach dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zum „Konflikt
Eignungszonen versus Flächenwidmung“ ergebe sich aus dieser Verordnung kein Rechtsanspruch für die Antragstellerin. Entscheidend für das Grundverkehrsverfahren sei die jeweils gültige Flächenwidmung der Gemeinde. Die geltende Flächenwidmung der Stadtgemeinde *** für die kaufgegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke laute Grünland/Frei. Dies bedeute, dass ein Landwirt bei dieser Widmung nicht einmal einen Schuppen auf seinem Acker errichten dürfe.
Auch die Behauptung der Grundverkehrsbehörde in der rechtlichen Beurteilung, dass für § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG lediglich die Bescheinigung der Wirtschaftskammer ausreichend sei, sei unrichtig. Die Grundverkehrsbehörde habe diese Glaubhaftmachung zu überprüfen und müsse daraus abgeleitet werden, dass sie das Recht habe, die Glaubhaftmachung auch materiell zu prüfen, zu gegenteiligen Ergebnissen zu gelangen und die Bewilligung trotz Bescheinigung der Wirtschaftskammer zu versagen. Andernfalls hätte die gesetzlich eingeräumte Überprüfungspflicht überhaupt keinen Sinn
Es müsse ein unmittelbar räumlicher, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang des behaupteten Verwendungszweckes zur Liegenschaft gegeben sein (VfGH 12.06.1995 B 105/95). In einem Grundverkehrsverfahren sei die Bezugnahme auf eine Ermächtigungsverordnung mit Eignungszonen unzulässig. Rechtlich relevant für das Grundverkehrsverfahren sei die jeweils gültige Flächenwidmung der Gemeinde.
Die zusätzlichen landwirtschaftlichen Grundstücke seien für den Zweck der Errichtung der bergbaulichen Anlage nicht notwendig. Die Antragstellerin besitze bereits ein eigenes Grundstück für die Errichtung dieser bergbaulichen Anlage. Würde man den rechtlichen Erläuterungen der belangten Behörde folgen, wäre die gesetzliche Beschränkung auf Notwendigkeit sinnentleert worden. Die Erteilung einer Auflage ersetze nicht die Prüfung, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 6 Abs1 NÖ GVG erfüllt sind. Würde man diesbezüglich der Rechtsansicht der Grundverkehrsbehörde folgen, würden in Zukunft viele vermögende Nichtlandwirte landwirtschaftliche Flächen in großem Ausmaß zwecks Vermögensanlage kaufen. Die Auflage einer Kaution würden diese Personen gerne in Kauf nehmen, da die landwirtschaftlichen Grundstücke ohnehin im Laufe der Zeit eine höhere Wertsteigerung erfahren würden als die auferlegte Kaution. Dann seien auch die Schutzbestimmungen des NÖ GVG im Interesse der Landwirte sinnentleert.
Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der E GmbH auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrages abgewiesen und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
2.4. Die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn legte auch diese Beschwerde mit Schreiben vom 30.05.2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, wobei wiederum auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde.
2.5. Mit Schreiben vom 31.05.2021 beantragte die Bezirksbauernkammer Mistelbach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.6. Mit Beschwerdebeantwortung vom 11.06.2021 betonte die E GmbH, dass sie ihren Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 16.10.2020 ausdrücklich und ausschließlich auf § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 – Kauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage – gestützt habe und die Genehmigung von der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn schließlich auch auf dieser rechtlichen Grundlage erteilt worden sei.
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 6 Abs 1 NÖ GVG 2007 komme ausschließlich dem Verkäufer und dem Käufer des jeweiligen Grundstücks sowie der Bezirksbauernkammer nach Maßgabe des § 11 leg cit eine Parteistellung bzw ein Stellungnahmerecht zu. Dagegen seien die Regelungen des § 6 Abs 2 NÖ GVG 2007 betreffend Interessenten nicht anwendbar. Dies ergebe sich schon aus der Systematik des § 6 NÖ GVG 2007, welcher sowohl in seinem Abs 1 als auch in seinem Abs 2 abschließend die jeweiligen Voraussetzungen normiere, unter welchen die Behörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen habe. Verfahren nach § 6 Abs 1 NÖ GVG 2007 und solche nach § 6 Abs 2 leg cit seien strikt zu unterscheiden und demnach getrennt voneinander zu führen. Daraus folge, dass – rechtswidriger Weise abgegebene - Interessentenerklärungen im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen seien: In Verfahren nach § 6 Abs 1 NÖ GVG seien schlichtweg keine Interessenten vorgesehen und könnte solchen daher von vornherein niemals eine Parteistellung nach § 11 Abs 6 letzter Satz NÖ GVG zukommen.
Es verwundere daher nicht, dass der angefochtene Bescheid auch nicht den beschwerdeführenden natürlichen Personen zugestellt wurde und könne eine rechtsgrundlose Weiterleitung des Bescheides durch die Bezirksbauernkammer keine Parteistellung begründen; die Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
Auch die Beschwerde der Bezirksbauernkammer sei unzulässig. Einerseits sei fraglich, ob der Bezirksbauernkammer aufgrund des in § 11 Abs 7 Z 1 NÖ GVG normierten Stellungnahmerechts überhaupt eine Parteistellung eingeräumt wurde, da der Gesetzgeber diese Rechtsposition an anderer Stelle – namentlich in § 23 leg cit – für andere Verfahren ausdrücklich einräume. Im Umkehrschluss werde man wohl davon ausgehen müssen, dass in allen anderen Verfahren wie bspw. im verfahrensgegenständlichen weder eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht gewollt ist.
Andererseits wäre die Bezirksbauernkammer als Partei bloß als sogenannte Formalpartei zu qualifizieren. Solche Formalparteien könnten sich grundsätzlich nicht auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessenssphäre berufen und seien daher lediglich berechtigt, den verfahrensbeendenden Bescheid wegen Verletzung der ihnen nach den Verfahrensvorschriften eingeräumten Mitwirkungsrechte zu bekämpfen. In diesem Sinn führe auch der VwGH betreffend die Legitimation zur Revisionserhebung in ständiger Rechtsprechung aus, dass dann, wenn einer Partei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukommt, Rechtsmittellegitimation nur insoweit besteht, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnissen (ua Recht auf Zustellung des Bescheids, auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Ladung zu einer mündlichen Verhandlung) erforderlich ist. Im vorliegenden Fall würden sich im NÖ GVG keine Regelungen finden, die der Bezirksbauernkammer ein materiell subjektives Recht oder ein ausdrückliches Beschwerderecht in Bezug auf die Wahrnehmung von öffentlichen Interessen einräumen würden (mit Ausnahme des hier mangels Vorliegen eines Feststellungsverfahrens nicht einschlägigen § 14 Abs 2 leg cit). Folglich komme ihr nur das in § 11 Abs 7 Z 1 NÖ GVG normierte Recht auf
Stellungnahme und das in § 11 Abs 9 leg cit verankerte Recht auf Zustellung des Bescheids zu. Dabei handle es sich um rein prozessuale Rechte, die im vorliegenden Verfahren nicht verletzt worden seien. Eine solche Verletzung sei im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht und könnte eine solche Ergänzung auch nicht nachträglich erfolgen.
Nachdem sich die Beschwerde ausschließlich auf inhaltliche Aspekte beziehe und jeder Bezug zu einem prozessualen Recht fehle, liege eine grundsätzlich verfehlte Beschwerde vor, sodass – anders als bei fehlenden Beschwerdegründen oder einem fehlenden Begehren – auch ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG nicht in Betracht komme. Vielmehr sei die Beschwerde ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.
Gehe man entgegen den obigen Ausführungen von der Zulässigkeit der Beschwerden aus, seien sie unbegründet und wären aus diesem Grund abzuweisen. Zunächst sei das Vorbringen, nach dem die Genehmigungsvoraussetzungen für ein Verfahren nach § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG nicht vorliegen würden, unbegründet. Die Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.9.2020 sei ausreichend, da sie die Verwendung der Grundstücke zur Erweiterung der Anlage zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies bestätige. Damit sei der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG, wonach die Zweckbestimmung der kaufvertragsgegenständlichen Grundstücke durch die Bescheinigung glaubhaft zu machen ist, Genüge getan. Weitere Voraussetzungen würden nicht bestehen. Dass derzeit noch kein MinroG-Konsens für den Abbau auf dem der E GmbH bereits gehörigen Grundstück Nr. ***, KG ***, vorliege, sei für den Kauf der gegenständlichen Grundstücke Nr. *** und Nr. *** unerheblich. Weder schade dies der Glaubhaftigkeit der zukünftigen Verwendung der Grundstücke Nr. *** und Nr. *** für den bergbaulichen Betrieb, zumal diese in einer Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies gelegen und nach sachverständiger Stellungnahme von einem abbauwürdigen Vorkommen auszugehen sei, noch werde dadurch eine fehlende Notwendigkeit der gegenständlichen Grundstücke für den Betrieb der E GmbH indiziert. Zum unterstellten „Vorratskauf“ sei festzuhalten, dass die Behörde die Genehmigung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilen darf, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 NÖ GVG geschützten Interessen erforderlich ist (§ 36 Abs 1 leg cit). Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen bzw. die Grundstücke auch der beabsichtigten Nutzung zugeführt werden, erfordere eine Zukunftsprognose. Dass die im Bescheid festgelegte Frist einer genehmigungskonformen Verwendung in sieben Jahren als Vorrat zu qualifizieren wäre, sei mit Blick auf vergleichbare Rechtsprechung nicht ersichtlich. Ganz abgesehen davon sehe sich die E GmbH einem massiven – auch medial ausgefochtenen - Widerstand ausgesetzt, sodass man nicht zuletzt aufgrund der gegenständlichen unzulässigen Beschwerdeführung davon ausgehen müsse, dass ein rechtskräftiger Konsens erst in einiger Zeit vorliegen werde. Abschließend sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm ***, mit der die vorliegende Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies festgelegt wird, dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde gemäß dem Stufenbau der Rechtsordnung übergeordnet ist. § 6 der Verordnung bestimme, dass in solchen Eignungszonen nur solche Widmungsarten festgelegt werden dürfen, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde widerspreche dieser Vorgabe. Zudem sei der Sachverhalt des in der Beschwerde der natürlichen Personen erwähnten Erkenntnisses des VfGH mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar, da das dort gegenständliche Sachprogramm für Windenergie ausdrücklich vorsehe, dass in den Eignungszonen als Voraussetzung für eine baurechtliche Bewilligung Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen auszuweisen sind. Eine vergleichbare Regelung finde sich in der gegenständlichen Verordnung nicht.
Beantragt wurde die Beschwerden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und auszusprechen, dass eine Revision mangels vorliegender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig ist.
2.7. Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 äußerten sich A, B und C zur Beschwerdebeantwortung dahingehend, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 1 NÖ GVG nicht vorliegen würden. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2015, Ro 2015/02/0023) komme eine weite Auslegung des § 6 Abs 1 Z 1 NÖ GVG 2007 nicht in Betracht. Es reiche nicht aus, dass mit dem Erwerb der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mittelbar ein Zweck verfolgt wird. Die Antragstellerin E GmbH sei bereits Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und benötige für ihre geplante Bergbauanlage keine weiteren Grundstücke. Zudem sei zu dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn am 06.05.2021 auch keine MinroG-Bewilligung vorgelegen. Erst nachträglich sei am 14.06.2021 eine MinroG-Bewilligung seitens der BH Korneuburg erfolgt, welche jedoch nicht rechtskräftig sei und von der Stadtgemeinde *** und 146 Nachbarn bekämpft werde. Die E GmbH benötige daher nicht weitere zusätzliche Grundstücke und würde damit die E GmbH nur einen mittelbaren Zweck verfolgen. Zudem sei es auch aus heutiger Sicht ungewiss, ob die E GmbH überhaupt eine MinroG-Bewilligung erhalten wird. Die Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich sei nicht ausreichend, da diese Bestätigung andere Grundbuch-Einlagezahlen betreffe. Die weiteren verfahrensgegenständlichen Grundstücke würden, wenn überhaupt, erst etwa in 10 Jahren benötigt werden. Es liege daher ein mittelbarer Zweck vor und seien nach der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG nicht gegeben. Die Erteilung einer Auflage ersetze nicht die Prüfung, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 NÖ GVG erfüllt sind.
Zu der in der Beschwerdebeantwortung zitierten Entscheidung des LVwG NÖ vom 03.10.2017 zu LVwG-AV-983/001-2016 sei auszuführen, dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zur Gänze anders gelagert und nicht für den gegenständlichen Fall anwendbar sei (Landwirteeigenschaft). Gemäß § 3 NÖ ROG 2014 habe die NÖ Landesregierung ein regionales Raumordnungsprogramm „***“ erlassen (LGBl NÖ Nr. ***), wo ein Grundstücksbereich für die Gewinnung von Sand und Kies geeignet sei. An den *** angrenzende Grundstücke seien nicht geeignet. In Entsprechung des § 13 NÖ ROG 2014 habe die Gemeinde *** die Grünlandwidmung belassen und keine Zusatzwidmung als Materialgewinnungsstätte durchgeführt. Eine Sonderwidmung sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Zustimmung der Gemeinde liege nicht vor. Es sei daher der Gewinnungsbetriebsplan nicht zu genehmigen. §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen (VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140). Mit einer überörtlichen Planung werde eine von der Gemeinde vorher festgelegte Widmungsart nicht außer Kraft gesetzt – dafür fehle dem Bund oder dem Land eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung. Eine örtliche Raumordnung in Form der Flächenwidmungspläne als Verordnungen neben allfälligen überörtlichen Raumordnungsprogrammen gelte und trete formalrechtlich nicht hinter dieser zurück. Da die Flächenwidmung Grünland seitens der Gemeinde seit „ewigen Zeiten“ bestehe und die Verordnung der Landesregierung regionales Raumordnungsprogramm „***“ 2015 erlassen wurde, habe die ältere Flächenwidmung der Gemeinde Vorrang vor der später erlassenen Verordnung der Landesregierung.
Es sei nach Ansicht der Beschwerdeführer von einem Verfahren zu ein und demselben Kaufvertrag auszugehen.
Beantragt wurde die vollständigen Akte zu allen Geschäftszahlen der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn beizuschaffen, nämlich zu GZ: ***, *** und ***, *** sowie ***, *** und ***.
In den Verfahren bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn seien offensichtlich politische Einflussnahmen erfolgt. Beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seien bereits Verfahren über die Verweigerung von Akteneinsicht anhängig. In den Ausführungen zu diesen Beschwerden sei ersichtlich, dass zuerst ein Kundmachungsverfahren eingeleitet worden sei, danach die Entfernung der Kundmachung veranlasst worden und nach Schreiben der Bezirksbauernkammer Mistelbach und des Beschwerdeführervertreters wieder eine Kundmachung erfolgt sei. Dann sei der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Kaufverträge zurückgezogen und kurz darauf hinsichtlich derselben Kaufverträge neuerlich um grundverkehrsbehördliche Bewilligung angesucht worden.
Die nunmehr bekämpfte Entscheidung stamme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von der Sachbearbeiterin, sondern vom Bezirkshauptmann. Dieser sei zuvor Bezirkshauptmann von Wien-Umgebung gewesen, welche für *** zuständig war. Es werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Gespräche zwischen dem Bezirkshauptmann und H bzw. mit dessen Rechtsvertreter, auch „unter Einbeziehung eines höchstrangigen Landesregierungsmitgliedes“ gegeben haben. Aufgrund all dieser „Vorfälle“ würden die Beschwerdeführer ausdrücklich auf Beischaffung der oben beantragten Akte bestehen, da diese Akte auch entscheidungsrelevant seien.
Dieser gegenständliche Fall sei ein Präzedenzfall für die Zukunft. Wenn diese Vorgangsweise eines einflussreichen und politisch sehr gut vernetzten Unternehmers zulässig sein sollte, würden in Zukunft viele Unternehmer landwirtschaftliche Grundstücke kaufen und dann die Genehmigung jeweils gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG beantragen. Es werde nicht schwierig sein, eine entsprechende Bestätigung der Wirtschaftskammer zu besorgen. Nach den Vorstellungen des Unternehmers sollen dann weder andere interessierte Landwirte noch die Bezirksbauernkammer Parteienrechte haben, um im Rahmen einer Beschwerde die Zulässigkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung überprüfen zu können.
2.8. Mit Stellungnahme vom 09.07.2021 äußerte sich die Bezirksbauernkammer zur Beschwerdebeantwortung. Ein Beschwerderecht der Bezirksbauernkammer Mistelbach gegen grundverkehrsbehördliche Bescheide, wenn dem Rechtsgeschäft trotz der fachlichen Stellungnahme der Bezirksbauernkammer die Genehmigung erteilt wurde, sei aus folgenden Gründen zu bejahen:Durch das NÖ GVG 2007 seien fünf Bezirksverwaltungsbehörden als zuständige Grundverkehrsbehörden installiert worden (§ 7 Abs. 1); sie hätten damit die Grundverkehrsbezirkskommissionen abgelöst, denen auch Vertreter der jeweiligen Bezirksbauernkammern angehörten. Anstelle der direkten Mitwirkung an der Entscheidungsfindung würden die Bezirksbauernkammern verstärkt in das Genehmigungsverfahren nach § 11 NÖ GVG 2007 eingebunden werden. Die jeweilige Bezirksbauernkammer werde zur Durchführung des Kundmachungsverfahrens und zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme verpflichtet, wenn das fragliche Rechtsgeschäft ihrer fachlichen Beurteilung nach § 6 widerspricht. Lange bei der Grundverkehrsbehörde eine solche Stellungnahme ("Verständigung") ein, habe sie weitere Ermittlungen durchzuführen und der Bezirksbauernkammer eine Bescheidausfertigung zuzustellen (§ 11 Abs 9 NÖ GVG 2007).
Die Zustellung eines Bescheids an jemanden setze dessen Parteistellung voraus. Die Frage der Parteistellung sei im Verfahren über die Zustellung daher als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen (NÖ LVwG 25. 6. 2018, LVwG-AV-3 59/001-2018). Sei in der Verwaltungsvorschrift (hier dem NÖ GVG 2007) das Recht zur Erhebung einer Berufung nicht ausdrücklich geregelt, stehe nur demjenigen dieses Recht zu, der Partei gern § 8 AVG ist (bereits VwSIg 3.891 A). Ein derartiges Berufungsrecht könne inhaltlich nicht weiter reichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruhe (bereits VwSIg 8.032 A; NÖ GVLK 26. 8. 2010, ***). Mit der Parteistellung sei das Beschwerderecht verbunden. Im Zusammenhalt mit der in § 11 Abs 9 NÖ GVG enthaltenen Wortfolge „eine Ausfertigung des Bescheides zustellen“ habe die Bezirksbauernkammer Mistelbach als Organpartei ein Beschwerderecht an das NÖ Landesverwaltungsgericht. Im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sei dies konsequent. Die ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung durch den Gesetzgeber diene bloß der Klarstellung.
Einer Orqanpartei könnten auch subjektive materielle Rechte zukommen (VwGH 10.06.1999, 99/07/0066). Der gesetzlich eingeräumte Einfluss der Bezirksbauernkammer umfasse die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde (arg: Die Bezirksbauernkammer habe im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 NÖ GVG 2007 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs. 1 eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht). Nach § 11 Abs. 8 NÖ GVG 2007 sei das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn bei der Grundverkehrsbehörde keine fachlich begründete Stellungnahme einlangt, und wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht. Diese Möglichkeit die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde inhaltlich, sohin materiell rechtlich zu beeinflussen, gehe damit über die Stellung einer bloßen Formalpartei hinaus, welche bloß zur Durchsetzung von prozessualen Befugnissen legitimiert ist (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/07/0066).
Damit habe im vorliegenden Fall die Bezirksbauernkammer Mistelbach das für die Erhebung einer Beschwerde an das NÖ Landesverwaltungsgericht notwendige subjektive Recht.
3. Feststellungen:
3.1. Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 beantragte die E GmbH bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG des zwischen G, geb. ***, als Verkäufer und der E GmbH als Käuferin am 17.08.2020 abgeschlossenen Kaufvertrages betreffend die Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, KG ***. Dem den Antrag angeschlossen Formular ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ GVG 2007 beantragt wird. Eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 21.09.2020, Zl. ***, dass ua. das erworbene Grundstück (dort bezeichnet: „EZ ***, GB ***, Ausmaß: 24.328 m²“ bzw. „EZ ***, GB ***, Ausmaß: 27.177 m²“) zur Vergrößerung bzw. Errichtung einer Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. NÖ GVG 2007 bestimmt ist, wurde dem Antrag angeschlossen.
3.2. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 06. Mai 2021, Zl. ***, wurde der E GmbH die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den am 17.08.2020 vor J, Substitut des öffentlichen Notars I unter der Zahl B.R.Zl: *** abgeschlossenen Kaufvertrag erteilt.
4. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten anhand des von der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vorgelegten Verfahrensaktes erfolgen. Bezüglich des verfahrenseinleitenden Antrages ist festzuhalten, dass dieser im verwaltungsbehördlichen Akt einliegt und sich das erkennende Gericht daher auf seinen Wortlaut stützen kann.
5. Rechtslage:
5.1. Die relevanten Bestimmungen des NÖ GVG 2007 lauten:
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück
1. zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben bestimmt ist, es sei denn, dass das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes das Interesse an der neuen Verwendung offenbar überwiegt, mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundfläche erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
2. zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist, es sei denn, dass mehr Grundflächen als notwendig in Anspruch genommen werden. Die Zweckbestimmung ist durch eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich glaubhaft zu machen.
3. (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2019).
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
§ 10
Antrag
(1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten.
(3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
1. die Urkunde über das Rechtsgeschäft;
2. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
3. Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
4. Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und
5. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin.
(4) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z 1 und 2 erforderlich ist.
§ 11
Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde
(1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin;
2. Grundstücksnummer;
3. Katastralgemeinde;
4. Flächenausmaß;
5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z1) zu übermitteln.
(3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
(4) Die Gemeinden haben ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
(5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.
(7) Die Bezirksbauernkammer hat
1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;
2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und
b) eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.
(8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.
(9) Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
(10) Die in den Abs. 5 und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
5.2. Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten:
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
5.3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013,idF BGBl I Nr 57/2018:
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
6. Das Landesverwaltungsgericht hat Folgendes erwogen:
6.1. Die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren ist nicht unbegrenzt. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht nämlich den bekämpften Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d. h. nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Gegenstand des Verfahrens ist somit der Spruch des angefochtenen Bescheides.
6.2. Gegenständlich stützt sich der verfahrenseinleitende Antrag der E GmbH vom 16.10.2020 ausdrücklich auf § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007.
6.3. Gemäß § 11 Abs 1 NÖ GVG 2007 hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln. Die Bezirksbauernkammer hat sodann gemäß § 11 Abs. 7 Z. 1 NÖ GVG 2007 im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt.
6.4. Nachdem bei der Grundverkehrsbehörde eine fachlich begründete Stellungnahme einlangte, hatte sie gemäß § 11 Abs. 9 NÖ GVG 2007 weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer wurde gemäß leg.cit. eine Ausfertigung des Bescheides zugestellt.
6.5. Zur Frage des Vorliegens der Parteistellung der Bezirksbauernkammer in Verfahren nach dem NÖ GVG 2007 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren gemäß § 14 NÖ GVG 2007 zu befassen. Demnach eröffnet das NÖ GVG 2007 mit § 14 die Möglichkeit, auch im Genehmigungsverfahren einen abgesonderten Feststellungsbescheid über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, zu erlassen. Wird diese Frage verneint, ist unter einem der Genehmigungsantrag zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat das VwG über die Eigenschaft des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches zu entscheiden. Der Bezirksbauernkammer steht jedenfalls in Fällen, in denen die Grundverkehrsbehörde anlässlich eines anhängigen Genehmigungsverfahrens eine Entscheidung über die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück trifft, dagegen ein Beschwerderecht an das VwG zu. ( VwGH 22.06.2017, Ra 2016/11/0187)
6.6. Im konkreten Fall liegt jedoch keine Konstellation vor, in der die Grundverkehrsbehörde anlässlich eines anhängigen Genehmigungsverfahrens eine Entscheidung über die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück zu treffen gehabt hätte, weshalb eine Parteistellung über § 14 NÖ GVG 2007 für das gegenständliche Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ GVG 2007 nicht in Betracht kommt.
6.7. Der Gesetzgeber definiert an anderer Stelle neben § 14 NÖ GVG 2007 ausdrücklich den Umfang der Parteistellung bzw. der Beschwerderechte von Interessensvertretungen:
So sind gemäß § 23 Abs. 1 NÖ GVG 2007 neben der Gemeinde auch Interessenvertretungen zu hören. Gemäß § 23 Abs. 2 lg.cit. haben die in Abs. 1 genannten Stellen nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. Gemäß § 23 Abs. 3 lg.cit. steht den in Abs. 2 genannten Parteien ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.
6.8. Auch der hier gegenständlich relevante § 11 Abs. 7 Z. 1 NÖ GVG 2007 räumt der Bezirksbauernkammer die Möglichkeit ein, eine fachlich begründete Stellungnahme abzugeben. Anders als § 23 Abs. 2 und 3 NÖ GVG 2007 hat der Gesetzgeber jedoch an dieser Stelle weder klargestellt, dass damit im weiteren Verfahren die Stellung als Partei noch ein Beschwerderecht eingeräumt ist.
6.9. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber im Genehmigungsverfahren nach § 6 NÖ GVG der Bezirksbauernkammer zwar eine erweiterte Mitwirkung auferlegt, aber – insbesondere mit Blick auf §§ 14 und 23 NÖ GVG - keine Parteistellung - auch nicht als „Formalpartei“ - vorgesehen hat.
6.10. Soweit die Bezirksbauernkammer Mistelbach in ihrer Stellungnahme vom 9.7.2021 – siehe oben 2.8. – vorbringt, dass die Möglichkeit die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde inhaltlich, sohin materiell rechtlich zu beeinflussen, sogar über die Stellung einer bloßen Formalpartei hinausgehe, welche bloß zur Durchsetzung von prozessualen Befugnissen legitimiere, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis die Parteistellung nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994 zu prüfen hatte. Gemäß § 4 leg.cit. haben der Grundeigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke sowie die zuständige Bezirksbauernkammer im Verfahren nach diesem Gesetz ausdrücklich Parteistellung. Dies liegt im gegenständlichen Fall gerade nicht vor. Eine Anordnung des Inhaltes, dass einer Bezirksbauernkammer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 6 bzw. 11 NÖ GVG 2007 angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im NÖ GVG 2007 nicht.
6.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet daher, dass der Bezirksbauernkammer Mistelbach im konkreten Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs.1 Z. 2 NÖ GVG keine Parteistellung zukommt, weshalb diese auch nicht beschwerdelegitimiert ist.
6.12. Selbst wenn die Bezirksbauernkammer in Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ GVG 2007 als „Formalpartei“ zu qualifizieren wäre, würde dies am Verfahrensergebnis nichts ändern, da die Rechtsmittellegitimation nur insoweit bestehen würde, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Rechte erforderlich wäre. Das Beschwerdevorbringen der Bezirksbauernkammer zielt jedoch darauf nicht ab.
6.13. Zur Beschwerde von A, B und C ist festzuhalten, dass gegenständlich Sache ausdrücklich eine Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG 2007 nach Maßgabe des verfahrenseinleitenden Antrages der E GmbH ist. In diesem Genehmigungsverfahren ist keine Interessentenmeldung vorgesehen und kann daher einer als Interessent auftretenden Person in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 leg.cit. keine Parteistellung zukommen. Das dem entgegentretende Vorbringen der Beschwerdeführer, dass gar kein Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ GVG 2007 vorliegen würde, ist aktenwidrig.Mangels Parteistellung sind A, B und C nicht beschwerdelegitimiert.
6.14. Insgesamt waren die Beschwerden daher alle als unzulässig zurückzuweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision zu Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren – soweit es die Beschwerdelegitimation der Bezirksbauernkammer betrifft - eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob bzw. in welchem Umfang der Bezirksbauernkammer in einem Genehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ GVG 2007 Parteistellung zukommt, liegt keine höchstgerichtliche Judikatur vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. Dieses Beschlusses war die ordentliche Revision auszuschließen, da angesichts der klaren Sach- und Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und die Entscheidung in diesem Punkt auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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