GVG NÖ 2007 §6 Abs2
GVG NÖ 2007 §11 Abs2
GVG NÖ 2007 §11 Abs5
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §36
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.983.001.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrssenat 2 unter dem Vorsitz von Mag. Clodi im Beisein des Richters Dr. Kindermann-Zeilinger als Berichterstatter und der fachkundigen Laienrichter Mag. Kalkus und Kammerobmann Stich über die Beschwerde des PR, geb. ***, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft KG Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 05. September 2016, HLL2-G-163/040, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers PR vom 29. Juni 2016 um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 08. Juni 2016, Beurkundungsregisterzahl ***, abgeschlossen zwischen MH, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer und dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer PR als Käufer, betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 5,465 ha, abgewiesen worden ist, nach der am 29. Juni 2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung in der nichtöffentlichen Sitzung am 03. Oktober 2017
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Kaufvertrag vom 08. Juni 2016, BRZ: 4671/2016/lmb, abgeschlossen zwischen MH, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer und dem Beschwerdeführer PR, geb. ***, ***, ***, als Käufer über die Liegenschaft, bestehend aus den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, und einem Flächenausmaß von insgesamt 5,465 ha, grundverkehrsbehördlich genehmigt.
Gleichzeitig werden nachstehende Auflagen vorgeschrieben:
1. Bis Ende 2013 sind vom Genehmigungsinhaber jährlich zum Jahresende sämtliche Rechnungen über den erfolgten Wildbretverkauf der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
2. Die Fertigstellung der im Betriebskonzept, welches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, angeführten Betriebsräumlichkeiten (Lagerräume, Kühlraum im Ausmaß von ca. 10 m², Verarbeitungs- und Verpackungsraum in der Größe von zumindest 15 m²) ist der Behörde vom Genehmigungsinhaber spätestens bis Jahresende 2020 zu melden bzw. nachzuweisen.
3. Die vorgesehene Betriebsgröße nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Betriebskonzept (86 Tiere, davon 48 weibliche Tiere, 2 Hirsche und 36 Jungtiere) ist vom Genehmigungsinhaber spätestens zum Jahresende 2023 der Behörde unaufgefordert nachzuweisen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 05.06.2016, Zl. HLL2-G-163/040, wurde der Antrag des PR um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Kaufvertrag vom 08.06.2016, BRZ: 4671/2016/lmb, abgeschlossen zwischen MH als Verkäufer und dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer PR als Käufer, betreffend die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 5,465 ha und einem Kaufpreis von € 145.700,--, abgewiesen.
Gestützt ist diese Entscheidung auf die Bestimmungen der §§ 4, 6 Abs. 2 Z 1 iVm § 1 Z 1 und 2 sowie auf § 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, (NÖ GVG).
Begründet wird dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller PR als Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde keine Unterlagen oder Angaben zur Beurteilung der Frage, ob bei ihm eine Landwirteeigenschaft gemäß § 3 Abs. 2 lit. a NÖ GVG vorliege, übermittelt habe. Da die Landwirteeigenschaft auch anhand der bei der Bezirksbauernkammer Korneuburg vorhandenen Informationen nicht festgestellt habe werden können, habe beim Antragsteller von einem „Nicht-Landwirt“ ausgegangen werden müssen.
Weiters sei bei der Bezirksbauernkammer zu dem gegenständlichen Rechtsgeschäft fristgerecht eine Interessentenerklärung durch einen Landwirt eingelangt, weshalb auf Basis der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, wonach die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insbesondere nicht zu erteilen sei, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin sei und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden sei, der Antrag abzuweisen gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.09.2016 wendet sich der Antragsteller PR gegen diese Entscheidung, indem der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 05.09.2016, GZ. HLL2-G-163/040, seinem gesamten Inhalte nach angefochten wird.
Begründet wird dieses Rechtsmittel wie folgt:
Vorweg sei auszuführen, dass dem Antragsteller das Parteiengehör entzogen worden sei, indem er keine Möglichkeit gehabt habe, eine entsprechende Stellungnahme zu erstatten.
Die Behörde sei von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt festzustellen und zwar dahingehend, ob ein landwirtschaftliches Interesse des Einspruchswerbers besteht, das über sein landwirtschaftliches Interesse hinausgehe. Dies sei unterlassen worden und sei auszuführen, dass der Einspruchswerber eine Landwirtschaft von 2 ha Eigengrund habe und etwa 60 ha zugepachtet habe. Demgegenüber stelle die Landwirtschaft, die er hier betreibe und die er gekauft habe eine ganz andere Bewirtschaftungsform dar als jene des Einspruchswerbers. Dies insbesondere deswegen, weil auf seinen landwirtschaftlichen Liegenschaften Viehwirtschaft, und zwar in der Form von Haltung von Damwild, betrieben werde und zu diesem Zwecke auch die entsprechenden landwirtschaftlichen Liegenschaften seinerseits umfriedet seien. Der Einspruchswerber habe nicht einmal behauptet, dass er vorhabe, diese Viehwirtschaft weiter zu betreiben, sondern sei vielmehr bekannt, dass er versuche, landwirtschaftliche Liegenschaften nicht aus landwirtschaftlichen Interessen aufzukaufen, sondern eher aus politischen Interessen. Dahinter stehe, dass der Einspruchswerber offenkundig der Meinung sei, dass „auswärtige Personen“ nicht landwirtschaftlichen Grund und Boden erwerben sollen. Außerdem habe der Einspruchswerber nicht im Geringsten dargetan, inwiefern er die gegenständlichen Liegenschaften bewirtschaften würde und die entsprechende Interessenslage nicht dargelegt. Selbst wenn man davon ausgehe, dass hier die landwirtschaftlichen Interessen abzuwägen seien, so führe dies unweigerlich dazu, dass sein landwirtschaftliches Interesse bei weitem überwiege, dies aus folgenden Gründen:
trotz aller Hindernisse, wie die Bausubstanz und die wirtschaftliche Situation des Betriebes, habe man sich zum Kauf des behördlich anerkannten Bio-Betriebes aus dem Interesse und den ernsten Absichten, Teil der landwirtschaftlichen Gemeinde zu werden, entschieden;
zur Zeit seien die Objekte nur teilweise nutzbar und seien sogar zum Teil abzureißen, was einen permanenten Zuzug im Augenblick nur sehr schwer möglich mache, da der Betrieb generalsaniert gehöre;
seit Monaten würden bereits Umplanungsarbeiten und Sanierungsplanungen der teilweise baufälligen Objekte laufen, auf die obendrein zum Teil ein behördlicher Abbruchbescheid liege;
zum Erwerb des Betriebes sei ein Kredit in Höhe von € 120.000,-- aufgenommen worden und seien für dieses sich in Schwebe befindliche Geschäft Zinsen zu zahlen;
hinsichtlich der weiteren Kosten, wie jene des Geometers (zum Abtausch von Grundstücken), Architektenleistungen, Rechtsanwaltskosten und Investitionen in den Betrieb, bestehe die Bereitschaft diese Kosten einzuklagen;
der Beschwerdeführer sei seit längerem Pächter und bewirtschafte das gegenständliche Gatter nachweislich erfolgreich. Teil der Übernahmebedingung sei gewesen, den Vorbesitzer als Wildtierzüchter zu begleiten;
der Hof solle als solcher fortgesetzt und mit Fallobstwiesen erweitert werden, was bedeute, dass der Betrieb mit hoher Biodiversität für die landwirtschaftliche Gemeinschaft ein Mehrgewinn und kein weiterer Maschinenbetrieb sei;
der Antragsteller habe eine Betriebsnummer, zahle bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein und habe ausreichend Ausbildung und Erfahrung über die Zucht von Wildtieren im Gatter. Absicht sei, den Bauernstand zu stärken und keineswegs den Bauernstand zu schwächen;
beabsichtigt sei zudem, den Wildtierbetrieb weiter zu führen und weitere landwirtschaftliche Produkte zu erzeugen, weshalb die Landwirteeigenschaft nach dem Grundverkehrsgesetz 2007 gegeben sei und laut § 6 dieses Gesetzes nichts gegen eine Erteilung der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde spreche; der Interessent habe bereits des Öfteren Einsprüche erhoben; auf seiner Parteiliste stehe: „Gemeindemanagement: Stopp des Ausverkaufs an Spekulanten und Ortsfremde (***, Felder- und Waldverkauf)“. Es sei also davon auszugehen, dass der Kauf nur aus politischen Gründen verhindert werden solle, da außer dem Einspruch kein Konzept für Hof und Tierbestand vorliege;
der Interessent sei Pächter von 60 ha und sei seine Lebensgrundlage gesichert. Die Flächen des Betriebes *** seien auf Grund der Hanglage jedenfalls für die Bewirtschaftung mit Großmaschinen nicht geeignet;
der Interessent verzögere den Verkauf aus Motiven, die nicht in landwirtschaftlichen Interessen gelegen seien. Es bestehe auch eine entsprechende Feindschaft zwischen dem Interessenten und dem Verkäufer, sodass davon auszugehen sei, dass hier das Motiv der Schädigung des Verkäufers im Vordergrund stehe;
das Einkommen des Beschwerdeführers betrage durch sein Angestelltenverhältnis bei der Firma C GmbH wie im Antrag an die Grundverkehrsbehörde ersichtlich „€ 32.00 (brutto)“ (gemeint wohl: 32.000,00 brutto). Dies entspreche einem Nettogehalt von € 23.000 p.a.. Aus dem Betriebskonzept sei herauszulesen, dass zumindest 25 % Einkommen aus der Landwirtschaft bezogen werde. Er habe den Betrieb erst Ende 2015 übernommen und könne als Landwirt behaupten, dass es länger dauere als ein Jahr bis die Früchte der Arbeit geerntet werden können.
Nach dem Gesetz sei eine Genehmigung nur dann nicht zu erteilen, wenn der Rechtswerber kein Landwirt sei, was „definitiv falsch sei und auf Grund der beiliegenden Urkunden unter Beweis gestellt werden könne“. Ferner sei das Interesse an der Stärkung eines landwirtschaftlichen Betriebes und nicht das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Kaufvertrages überwiegend, wobei er beabsichtige, nach erfolgreicher Sanierung das Wohnhaus als Hofstelle zu bewohnen und dies auch zu seinem Lebensmittelpunkt zu wählen, in welchem die Landwirtschaft vor Ort betrieben werde.
Es würden auch keine Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes nicht zu erwarten wäre. Ganz im Gegenteil, trotz aller Widrigkeiten, wie die mangelnde Bausubstanz, werde der Hof seit geraumer Zeit erfolgreich bewirtschaftet. Die Grundstücke würden auch nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, sondern ein Beitrag zur landwirtschaftlichen Gemeinde geschaffen, nicht zuletzt, weil der Biobetrieb mit hoher Biodiversität auf jeden Fall fortgesetzt werde. Österreich sei innerhalb der Europäischen Union jenes Land mit dem höchsten Bioanteil an der gesamten Landwirtschaft. Laut Landwirtschafts-ministerium solle die biologische Landwirtschaft gestärkt werden und erfolge eine stärkere Förderung von Biobauern als von konventionellen Bauern.
Auch die Gegenleistung, die im Kaufvertrag festgesetzt worden sei, übersteige nicht den ortsüblichen Verkehrswert. Der Erwerb an sich würde auch nicht öffentlichen Interessen widersprechen.
Ferner dürfe das Gesetz die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Erwerber den Grundverkehrsinteressen am besten entspreche und damit zumindest (nicht) indirekt zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben dürfe. Aus den Tatsachenfeststellungen (des Bescheides) ergebe sich nicht, dass der Einspruchswerber bereit gewesen sei, zu den gleichen Preisvorstellungen wie er als Käufer zu erwerben. Zudem übersehe der Einspruchswerber, dass eine Eigenbewirtschaftung durch ihn als Käufer gegeben sei und er als Landwirt diese Liegenschaft auch nutze. Er beziehe auch sein Einkommen aus der Landwirtschaft und werde ein 25%iger Anteil des Einkommensbezuges aus der Landwirtschaft nach dem Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 als ausreichend angesehen; durch den Kauf werde das allgemeine Interesse an der Erhaltungsstärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes „in keinster“ Weise tangiert; der Gesetzgeber habe auch nicht in den Wettbewerb zwischen Landwirten eingreifen wollen.
Abschließend wird in der Beschwerde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht NÖ seiner Beschwerde Folge geben möge und den Bescheid dahingehend abändern möge, dass seinem Antrag vom 29.06.2016 um Erteilung der grundverkehrs-behördlichen Genehmigung für das in Rede stehende Rechtsgeschäft stattgegeben werde. Jedenfalls werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seine Einvernahme als Partei beantragt; in eventu möge das Beschwerdegericht den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Angeschlossen ist dieser Beschwerde ein landwirtschaftliches Betriebskonzept für die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen.
Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 29.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Einsichtnahme in
die überarbeitete und in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Deckungsbeitragsrechnung in Bezug auf die Wildbretproduktion (Beilage ./A der Verhandlungsschrift),
den per Schriftsatz vom 30.05.2017 gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführervertreters (Beilage ./B der Verhandlungsschrift),
das vom Beschwerdeführer vorgelegte Konvolut von Unterlagen (Beilage ./C der Verhandlungsschrift), bestehend aus
1. der Meldung über eine Stundenreduktion im Angestelltenverhältnis zur C GmbH auf 20 Arbeitsstunden pro Woche ab 01.03.2017,
2. dem Zertifikat 2016 gemäß VER. (EG) 834/2007 Ökologische Produktion idgF, gültig bis zur Ausstellung des nächsten Zertifikates, längstens aber bis zum 31.12.2017, mit der Berechtigung der Verwendung des Etikettierungshinweises „biologische Landwirtschaft für den landwirtschaftlichen Betrieb in ***“,
3. dem Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für NÖ über die mit gutem Erfolg abgelegte landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung am 06.04.2017 in *** samt Facharbeiterbrief des Beschwerdeführers und
4. dem landwirtschaftlichen Betriebskonzept mit einer Deckungsbeitragsrechnung bezüglich der Wildbretproduktion, (die allerdings mit der unter Beilage ./A der Verhandlungsschrift vorgelegten Überarbeitung dieser Deckungsbeitragsrechnung abgeändert wurde).
den voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid 2016 mit der Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmer/innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2016 betreffend den Interessenten Dr. JS (Beilage ./D der Verhandlungsschrift)
die Pachtvereinbarung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Flächen samt dort existierendem Damwild zwischen MH als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter mit einem Pachtbeginn 01.09.2015 (Beilage ./E der Verhandlungsschrift)
die Bestätigung betreffend die Bezahlung des Pachtzinses an MH betreffend die Monate Juni bis September 2016 (Beilage ./F der Verhandlungsschrift)
die Maschinen- und Geräteaufstellung des Beschwerdeführers samt Lichtbilddokumentation (Beilage ./G der Verhandlungsschrift)
die Rechnungen über den Ankauf von Heu von zwei Biobetrieben im Waldviertel zur Fütterung im Betrieb des Beschwerdeführers (Beilage ./H der Verhandlungsschrift)
den Auszug aus der Gehaltsverrechnung der C GmbH an den Beschwerdeführer betreffend die Abrechnungsperioden März 2017 bis Mai 2017 (Beilage ./I der Verhandlungsschrift)
die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für den Beschwerdeführer vom 04.04.2017 (Beilage ./J der Verhandlungsschrift)
Weiters wurde Beweis erhoben durch
Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur GZ HLL2-G-163/040 und
Einvernahme des Beschwerdeführers sowie
Befragung des Verkäufers MH und des Vertreters des Interessenten JS.
Beweis wurde auch erhoben durch Einholung von Befund und Gutachten durch den der öffentlichen mündlichen Verhandlung beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen zu nachstehenden Beweisthemen:
1. Wird Herr PR nach dem Erwerb des gegenständlichen Grundstückes dieses auf Grund des vorgelegten Betriebskonzeptes als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaften?
2. Mit welchem landwirtschaftlichen Einkommen kann aus agrarfachlicher Sicht gerechnet werden?
3. Sind im Falle einer solchen künftigen Bewirtschaftung aus agrartechnischer Sicht die dazu erforderlichen Fähigkeiten auf Grund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit belegt?
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften mit einer Gesamtfläche von 5,465 ha sind im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland/Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen und werden derzeit als Grünland landwirtschaftlich genutzt. Von der Gesamtfläche nehmen das Damwildgatter 4,97 ha und die auf der Liegenschaft befindlichen Bauwerke und Umgriffsflächen ca. 0,2 ha ein. Die Hofstelle befindet sich in *** auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft mit einem Wohnhaus samt Nebengebäuden. Einzelne Gebäude bzw. Gebäudeteile der genannten Hofstelle sind derzeit von einem rechtskräftigen Abbruchbescheid der Baubehörde betroffen. Gleichzeitig ist ein Bauverfahren über ein Bauansuchen des Antragstellers noch offen; eine Prüfung, ob die eingereichten Bauwerke widmungskonform und erforderlich sind, ist Gegenstand dieses baubehördlichen Verfahrens.
Eine schriftliche Bestätigung über die behördliche Kenntnisnahme des Wildgatters durch die Bezirksverwaltungsbehörde liegt vor.
Vom derzeitigen Grundeigentümer und Verkäufer MH hat der Antragsteller und Käufer PR die kaufgegenständliche Liegenschaft seit November 2015 um einen Pachtzins von monatlich € 500,-- gepachtet und bewirtschaftet das dort vorhandene Wildgatter, wobei bei der Übernahme der Bestand an Damwild mit acht bis zehn Tieren gegeben gewesen ist. Zunächst wurden die männlichen Stücke mit Ausnahme des Zuchthirschen für den reinen Privatgebrauch entnommen. Aktuell setzt sich das Damwild auf der Gatterfläche von 4,97 ha aus 23 erwachsenen Tieren und 10 Jungtieren zusammen.
Im Dezember 2016 erfolgte durch den Beschwerdeführer als Pächter der Liegenschaft der erste Wildbretverkauf mit einem Rohertrag von ca. € 5.000,--.
Weitere Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft sind im Jahr 2016 nicht angefallen.
Für den Herbst 2017 ist eine weitere Entnahme von den Tieren aus dem Gatter vorgesehen, die in einem Schlachthof in *** beschaut, eventuell auch noch zerwirkt und in weiterer Folge an Privatkunden und die Gastronomie vermarktet werden sollen. Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Tiere selbst zu erlegen sowie auch befähigt, das Wildbret zu zerlegen und die Verpackung und Vermarktung in weiterer Folge selbst durchzuführen. Ein entsprechender Sachkundenachweis ist vorhanden.
AMA-Anträge sind vom Beschwerdeführer seit der Übernahme des Betriebes in Pacht nicht gestellt worden.
Für die zukünftige Bewirtschaftung der Liegenschaft ist vorgesehen, dass diese durch den Antragsteller allein erfolgt, wobei ihn sein Vater allerdings unterstützen wird. Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller ein wiederholt überarbeitetes Betriebskonzept vorgelegt, das sich im Zeitpunkt der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht im Wesentlichen wie folgt darstellt:
“ Wie in der Tabelle (…) zu sehen ist, ist die optimale Herdenstruktur im Jahr 2020 erreicht. Bis zu diesem Jahr müssen alle männlichen Kälber entnommen werden und alle
weiblichen Tiere geschont werden. Wenn eine ausreichende Anzahl von älteren,
weiblichen Tieren für eine produktive Geburtenrate vorhanden ist, kann damit
begonnen werden, auch weibliche Kälber und weibliche Alttiere zu entnehmen.
Das Ziel ist es die Herdengröße auf 50 zu erhöhen und jährlich ca. 18-20 Tiere ( nunmehr laut überarbeiteter Deckungsbeitragsrechnung: geplante Entnahme von 36 Tieren )
entnehmen zu können: Damit kann ein Umsatz von € 12.000 pro Jahr ( nunmehr nach überarbeiteter Deckungsbeitragsrechnung: € 14.200 ) erreicht werden.
…
1. Erwerb/Reproduktion neuer Tiere
Zur Sicherstellung einer gesunden Population müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) die
Zuchthirsche ausgetauscht werden. Dies setzt ebenso voraus, dass männliche
Hirschkälber innerhalb der ersten 16 Monate erlegt werden, damit deren Gene nicht in
den Kreislauf der Herde gelangen und Inzucht vermieden werden kann. Diese Selektion
ist im Produktionsablauf und in der 5-Jahres Prognose (im vorigen Punkt) berücksichtigt.
2. Sicherstellung Reproduktion
Unter diesen Punkt fallen Instandhaltungsmaßnahmen des Gatters, tierärztliche
Kontrolle (Schlachttieruntersuchung), sowie Fütterungsmaßnahmen.
Ebenso die Kontrolle der Zäune, Verbesserung des Habitats, Bau und Instandhaltung
von Unterständen.
Entwurmung ist ebenso notwendig, wie regelmäßig tierärztliche Kontrolle.
Als wichtigste Maßnahme wird die Fütterung der Tiere in den Wintermonaten gesehen.
Gefüttert wird in den nahrungsarmen Monaten (Oktober— März] einmal täglich an drei
an verschiedenen Plätzen angelegten Fütterungsstellen. Als Futter dient biologisches
Raufutter (Luzerneheu, Wiesenheu). welches lokal zugekauft wird und biologisches
Kraftfutter.
Für die Lagerung notwendige Infrastruktur wird in untenstehenden Punkt des Konzepts
angegeben.
Vorerst soll über Nachbarlandwirt (HS) oder den Maschinenring das Habitat
verbessert werden. Dazu soll dreimal jährlich in den verschiedenen Koppeln gemäht
und wertvolle Ober- und Untergräser gesät werden. Die Herstellung des Raufutters für
die Wintermonate soll im eigenen Betrieb geschehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht
ist es sinnvoll, diese Aktivität vorerst auszulagern.
3. Erlegung
Die Erlegung erfolgt im Gatter und muss so schonend und stressfrei wie möglich für das
Wild stattfinden. Dafür wird aus einer geeigneten Einrichtung (Hochstand) mit einer
geeigneten Waffe und Kaliber das Wild wildbretschonend erlegt. Die beste Jahreszeit ist
der Herbst und der Winter, da die Tiere hier besonders viel Gewicht angelegt haben und
die Temperaturen für die Qualität des Produktes Wildbret besonders geeignet sind.
Sicherheitsmaßnahmen werden durch den Schuss aus dem Hochstand und dem damit
wichtigen „Kugelfang“ (das Geschoss wird durch den Boden in seiner Flugbahn
gestoppt) sichergestellt.
4. Abtransport
Im Leitfaden für bewährte Verfahrensweisen betreffend Tierschutz bei der Schlachtung
(gemäß Artikel 13 der Verordnung EG Nr. 1099/2009), heißt es: „Im Anschluss an die
Tötung sind die entbluteten Tiere unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zur
weiteren Bearbeitung in einen zugelassenen Schlachtbetrieb zu bringen."
Der Abtransport erfolgt somit direkt nach dem Schuss. Das erlegte Stück Wild wird noch
unaufgebrochen [unausgenommen], aber ausgeblutet direkt zu einem zugelassenen
Schlachtbetrieb (St in ***] für die Weiterverarbeitung transportiert.
Der Aufbruch (Ausnehmen), die Zerwirkung und die Verpackung erfolgt im
Schlachtbetrieb.
Mittelfristig ist angedacht, dass der Betrieb den Status eines zugelassenen
Schlachtbetriebes erlangt. Dafür wären dann weitere Schritte in der Verarbeitung
notwendig (ab Punkt 6).
5. Verkauf von Zuchttieren
Besonders lukrativ ist der Verkauf von lebenden Zuchttieren, einzeln oder in
Zuchtherdengröße. Als Verkaufsplattform kann die Lebendwildbörse von dem
Bundesverband Österreichischer Wildhalter oder die Plattform Damwildbörse.at dienen.
Hier findet ein laufender Verkauf von Zuchttieren statt. Die erzielbaren Preise sind bei
4. Prognose Entwicklung nachzusehen.
Für diese Vorgehensweise ist Herr Dr. NG, Vertragstierarzt des Betriebes
zuständig und hilft bei der Immobilisierung und beim Transport der Tiere.
6. Vermarktung
Für die Vermarktung des Wildbrets gibt es drei Abnahmequellen:
0 Gastronomie
0 Private Abnehmer/Direktvermarktung
o Händler
Von allen drei Quellen besteht aktuell bereits Nachfrage nach dem Produkt Wildbret.
Als Händler können KHo von der Firma F und der Bundesverband
österreichischer Wildhalter genannt werden.
Aktuell wird aktiv über die Homepage *** und über Mund-zu-
Mund Propaganda direktvermarktet, dies ist der lukrativste Absatzmarkt.
Aufgrund der Herdenprognose kann eine langfristige und regelmäßige Lieferung der
Produkte sichergestellt werden.
All die genannten Aktivitäten führt PR selbst durch und benötigt über 1000
Arbeitskraftstunden pro Jahr.
…
5. Plan für Infrastruktur und Lage
…
5.2 Räumlichkeiten „Wild“
Der erste Stock der ehemaligen Stallungen soll für den Geschäftszweig „Wild" genutzt
werden. Dafür werden benötigt:
o Lagerräume
Lagerräumlichkeiten sind notwendig für das Wildfutter [Raufutter und Pellets)
Diese Räumlichkeiten braucht der Betrieb für das trockene kurzfristige (bis zu einem
Jahr) Lagern von Wildfutter. Benötigt werden in etwa 5.000 Kilogramm Raufutter für 50
Stück Wild pro Jahr (0,5 Kilogramm pro Tier pro Tag) und 300 Kilogramm Futterpellets.
Dafür werden ungefähr 80 Quadratmeter Raum benötigt. Das Futter kann ebenfalls auf
zwei Lieferungen im Jahr aufgeteilt werden, um Lagerplatz zu sparen.
o Kühlraum:
Ein Kühlraum ist notwendig für:
1. Das Abhängen von Wild für die Fleischreifung
2. Die Lagerung von Rohschinken und verpacktem Wildbret
Der Kühlraum muss zumindest für 8 Stück Wild genügend Platz, sowie für die Lagerung
von bereits verarbeitetem Wild und die Erzeugnisse daraus bieten. Dafür werden 10
Quadratmeter Raum notwendig sein.
o Verarbeitungs- und Verpackungsraum
Ein Verarbeitungs- und Verpackungsraum ist notwendig für:
1. Das Zerwirken von Wild
2. Das Verpacken von Wild und den Erzeugnissen daraus
Diese Räumlichkeiten müssen genügend Platz haben, um zumindest vier Stück Wild
gleichzeitig zerwirken zu können. Dafür benötigt der Betrieb 15 Quadratmeter Raum.
Weitere Infrastruktur in diesem Raum sollte ein kleiner Hebekran sein, um das Wild für
die Verarbeitung anzuheben und sowohl im Raum als auch in den Kühlraum sachgerecht
bewegen zu können.
Maschinen- und Anlagenverzeichnis
Vorhanden:
1. Alko Balkenmäher und Alko Bodenfräse
2. 2x Fütterungsmaschinen Pellets, Raufutter-Anlagen
3. Pkw Anhänger
4. Kettensägen
5. Vakuumier-Maschine
6. Fleischwolf
Diese Maschinen sollen unterdacht abgestellt werden. Eine eigens dafür erbaute
Scheune innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen (Damwildgatter,
zukünftiger Obstbauflächen) soll dafür dienen. Für diese Scheune werden Kosten von ca.
€ 30.000 angenommen.“
Das in diesem Betriebskonzept auch eingearbeitete Konzept für den Obstbau wurde vom Antragsteller jedoch im Zuge des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens fallen gelassen und soll nicht zur Umsetzung gelangen, sodass die Wildbretproduktion als einziger Betriebszweig vorgesehen ist.
Für 2023 ist bei Umsetzung des Betriebskonzeptes von einer Haltung von insgesamt 86 Tieren (48 weibliche, 2 Hirsche und 36 Jungtiere) auszugehen, wobei von diesem Bestand 36 Tiere jährlich entnommen werden sollen.
An maschineller Ausstattung des Betriebes sind die im Betriebskonzept angeführten Kleinmaschinen und Geräte sowie ein Anhänger zum Abtransport der Tiere und verschiedene Handwerkszeuge vorhanden.
Für das im Gehege gehaltene Damwild soll eine Zufütterung durch Raufutter erfolgen, das derzeit in kleinen Paketen à 20 kg von zwei Biobetrieben im *** bezogen wird. Zum Teil wird aber auch bereits jetzt auf den Restflächen der Liegenschaft, die nicht begrast werden, Heu produziert. Derzeit erfolgt die Heulagerung in einem Zubau der Hofstelle, von wo das Futter jeden Tag bzw. jeden zweiten Tag zur Fütterung händisch ausgebracht wird. Geplant ist aber eine Heulagerung im Gatter selbst, wofür es aber derzeit noch keine Bewilligung gibt.
Während des Gatterbetriebes ist geplant, dass insbesondere Jungtiere, die mit einem Alter unter 18 Monaten definiert sind, geschlachtet werden, jedenfalls aber nicht jene Tiere, die für die Nachzucht gebraucht werden. Insgesamt soll jener Bestand an Tieren, der älter als 18 Monate ist, die Zahl 50 nicht übersteigen. In Bezug auf den Nachwuchs wird mit einem Kalb pro Tier gerechnet, sodass zumindest 36 Geburten pro Jahr erwartet werden. Dem entsprechend wird mit einer jährlichen Entnahme von 36 Tieren gerechnet, wobei bei der Schlachtung von einem Gewicht von ca. 45 kg pro Tier ausgegangen wird.
Das vom Antragsteller nach dem Zerlegen und Verpacken hergestellte Wildbret wird vor allem an Privatkunden aus dem Raum Wien abgegeben. Ein Teil wird über seine Homepage und private Kontakte vertrieben.
Ausgehend von einem Rohertrag der Fleischproduktion auf Basis von € 25,-- je Kilogramm Wildbret ist für den gegenständlichen Betrieb auf Basis des Betriebskonzeptes nach Abzug der Aufwendungen von einem nachhaltigen landwirtschaftlichen Einkommen in der Höhe von € 6.000,00 auszugehen, wobei dieser Wert bzw. dieses Prognoseeinkommen als absolutes Minimum anzusehen ist.
Bezüglich der fachlichen Eignung zur Führung eines derartigen Betriebes liegt nunmehr im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes die landwirtschaftliche Facharbeiterausbildung mit dem Zeugnis über die mit gutem Erfolg abgelegte landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung vom 06.04.2017 vor.
Der Antragsteller hat nach der Gymnasialmatura an der Universität für Bodenkultur drei Semester studiert und daran im Anschluss in Südafrika auf einer Wildtierfarm zwölf Monate ein Praktikum absolviert sowie in weiterer Folge eine Fachhochschule in *** abgeschlossen. Seit der mit Pachtvertrag erfolgten Übernahme des verfahrensgegenständlichen Damwildgatters im November 2015, wird dieses von ihm bereits selbständig betrieben bzw. erfolgt ein Aufbau im Sinne des vorgelegten Betriebskonzeptes.
Der Antragsteller lukriert zudem ein – außerlandwirtschaftliches - Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis zur Firma C GmbH. Seit März 2017 erfolgte eine Reduktion der Arbeitsleistung für dieses Unternehmen auf 20 Wochenstunden. Daraus erhält er seither 14 Mal jährlich einen Monatsbezug in Höhe von € 1.269,40.
Weitere außerlandwirtschaftliche Einkünfte sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der Situation des Interessenten Dr. JS stellt sich die Situation wie folgt dar:
Der Interessent hat 2012 den elterlichen Betrieb als Pachtbetrieb übernommen und führt diesen in Form eines Nebenerwerbsbetriebes. Derzeit werden 59 ha landwirtschaftliche Nutzflächen (davon 1,43 ha im Eigentum) sowie 4,5 ha Wald bewirtschaftet. Weitere 9 ha landwirtschaftliche Nutzflächen wurden vor kurzem in Form einer Leibrente erworben. Der Betrieb wird als Marktfruchtbetrieb in konventioneller Art und Weise geführt. Bereits im Jahr 1998 hat der Interessent seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter abgeschlossen. Daneben ist der Interessent auch als Geschäftsführer der Firma B GesmbH tätig und hat auch die Funktion eines geschäftsführenden Gemeinderates in der Marktgemeinde ***.
Als Geschäftsführer der B GesmbH hat der Interessent im Jahr 2016 steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 31.039,62 bezogen. Als geschäftsführender Gemeinderat hat er im Jahr 2016 steuerpflichtige Bezüge in der Höhe von € 1.122,96 erhalten.
Die Einkünfte aus seinem teilpauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb belaufen sich für das Jahr 2016 laut voraussichtlichem Einkommenssteuerbescheid 2016 auf den Betrag von € 11.197,61. Insgesamt hat der Interessent Einkünfte in der Höhe von € 43.014,73 (abzüglich von Werbungskosten mit Anrechnung auf den Pauschbetrag von € 345,00).
Festgehalten wird, dass der Betrieb JS jährlich AMA-Förderungen in Höhe von ca. € 38.000,-- bezieht.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht NÖ auf Grund des behördlichen Verwaltungsaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Dass die in Rede stehenden Grundstücke landwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 sind, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben und stützt sich überdies auf die Erhebungen zur aktuellen Flächenwidmung und Nutzung dieser Flächen durch den beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen, der am 23.06.2017 eine Besichtigung vor Ort unternommen hat .
Entgegen der Antragstellung existiert demnach eine Flächenwidmung „Grünland / erhaltenswertes Gebäude“ auf der gegenständlichen Liegenschaft ebensowenig wie die Widmung „Grünland / land- und forstwirtschaftliche Hofstelle“.
Bezüglich der Einkünfte des Interessenten und der damit in Beziehung stehenden Daten seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war die im Verfahren erstattete Interessentenerklärung ebenso heranzuziehen wie der vorgelegte voraussichtliche Einkommenssteuerbescheid 2016 samt der Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmer/-innen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2016.
Aus diesen steuerrechtlichen Unterlagen ergeben sich die einzelnen Einkünfte des Interessenten in unbedenklicher Weise und konnten diese dem Verfahren zu Grunde gelegt werden.
Die Höhe der bezogenen AMA-Förderungen ergibt sich aus dem Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen, in welchem auch eine betriebswirtschaftliche Schätzung des landwirtschaftlichen Einkommens aus dem teilpauschalierten konventionell geführten Betrieb in einer Höhe von aktuell€ 42.407,-- jährlich vorgenommen wurde. Der sich dadurch ergebende höhere Betrag im Vergleich zur steuerlichen Ermittlung der landwirtschaftlichen Einkünfte ergibt sich aus dem Umstand, dass bei der rein betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise von den bezogenen AMA-Förderungen in Höhe von € 38.000,-- jährlich der sonst bei Marktfruchtbetrieben zum Ansatz gebrachte Abzug von 70 % nach der Pauschalierungsverordnung nicht zum Tragen kommt. Somit ergibt sich aus den Darlegungen des beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen, der den Betrieb JS am 09.06.2017 besichtigt hat, dass eine rein steuerliche Darstellung der Einkünfte aus einem teilpauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die niedrigste Stufe eines land- oder forstwirtschaftlichen Einkommens darstellt.
Ergänzend zur Situation des Beschwerdeführers ist noch anzumerken, dass sich die Feststellungen zum geplanten landwirtschaftlichen Betrieb auf das im Verfahren vorgelegte Betriebskonzept stützen, wobei einzelne Ergänzungen und Abänderungen durch die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des Antragstellers erfolgt sind. Alle diese Angaben bzw. das Betriebskonzept, einschließlich der im Verfahren erfolgten Abänderungen und der vorgenommenen Neukalkulation, sind vom beigezogenen agrartechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten bewertet worden und haben nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Dabei ist vom Amtssachverständigen auf Grund der als realistisch bewerteten Annahmen im vorgelegten Betriebskonzept und insbesondere der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Neukalkulation der Deckungsbeitragsrechnung bezüglich der Wildbretproduktion sowie der übrigen ergänzend gemachten Angaben nachvollziehbar und detailliert auf das zu erwartende landwirtschaftliche Einkommen eingegangen worden.
Insbesondere hat der Amtssachverständige zur zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Neukalkulation der Deckungsbeitragsrechnung, in der von einer Entnahme von 36 Stück pro Jahr ausgegangen wird, wörtlich wie folgt ausgeführt:
„Wenn ich befragt werde, ob es realistisch ist, 36 Stück zu entnehmen, dann gebe ich dazu an, ja, das ist realistisch. Deutsche Modelle rechnen sogar mit 85 % – auch ich habe in meiner Berechnung letztlich für die Remontierung Kosten eingerechnet.“
Auch hinsichtlich der den Beschwerdeführer treffenden Aufwendungen bei Umsetzung des Projektes wurde für die Kreditaufwendung (Aufwendungen für die Kreditraten) ein Anteil von 54 % an den gesamten Aufwendungen angenommen. Hingegen hat der Amtssachverständige die Beigabe von Kraftfutter für die Tiere aus seiner fachlichen Sicht nicht für notwendig erachtet und dementsprechend Kosten für Kraftfutter bei den Aufwendungen nicht in Anschlag gebracht. Insgesamt wurden vom Sachverständigen Aufwendungen im Ausmaß von 72 % an Kosten in Abzug gebracht.
Bezüglich der angenommenen Verkaufspreise für das erzeugte Wildbret ist anzumerken, dass die vom Antragsteller ins Auge gefasste Höhe des Rohertrages auf der Basis von € 25,-- je Kilogramm Wildbret vom Amtssachverständigen ausdrücklich für möglich erachtet worden ist, wobei er sich dabei auch auf die Auskunft des Referates Wildtierhaltung der NÖ Landwirtschaftskammer beruft, wonach € 25,-- für ein Kilogramm Bio-Wildbret in Kleinpackung vakuumiert zugestellt realistisch sind.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten fachlichen Ausbildung und der absolvierten einschlägigen Praxis konnte sich das erkennende Gericht auf das vorgelegte Zeugnis über die abgelegte landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung stützen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers, was seine Tätigkeit auf einer Wildtierfarm in Südafrika im Ausmaß von 12 Monaten und die Führung des gegenständlichen Damwildgatters seit der Pachtung im Jahr 2015 stützen.
Seitens des Amtssachverständigen sind dem Beschwerdeführer dementsprechend auch die erforderlichen Fähigkeiten aus fachlicher Sicht attestiert worden. Anhaltspunkte, diese Fähigkeit anzuzweifeln, wurden auch von den übrigen Parteien des Verfahrens nicht vorgebracht.
Dem Gutachten und den vom Amtssachverständigen zugrunde gelegten Annahmen ist auch seitens des Interessenten wie auch durch den in der Verhandlung anwesenden Verkäufer nicht entgegengetreten worden. Von der belangten Behörde ist die Beschwerdeverhandlung unbesucht geblieben; auch eine schriftliche Antragstellung oder Stellungnahme ist nicht erstattet worden.
Bezüglich der außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Antragstellers waren die vorgelegten Bezugszettel der Unternehmung C GmbH hinsichtlich der Monate März bis Mai 2017 heranzuziehen und diese der Entscheidung zu Grunde zu legen.
In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 1 NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes
- 1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
- 2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
- 3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.
Gemäß § 3 Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:
Grundstücke, die
- a) im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
- b) im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind,
wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.
Gemäß § 3 Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):
a) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
b) wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und
* diese Absicht durch ausreichende Gründe und
* aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn
1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;
2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt;
3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder
4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertrags-gegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:
1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;
2. Grundstücksnummer;
3. Katastralgemeinde;
4. Flächenausmaß;
5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.
Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.
Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.
Gemäß § 11 Abs. 5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.
Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer
1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;
2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist
a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und
b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.
Gemäß § 11 Abs. 8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung gemäß Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.
Gemäß § 11 Abs. 9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung gemäß Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Gemäß § 36 Abs. 1 NÖ GVG darf die Behörde die Genehmigung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 geschützten Interessen erforderlich ist. Insbesondere darf sie vorschreiben, dass der Erwerber oder die Erwerberin innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist das erworbene Grundstück dem der Genehmigung zu Grunde liegenden Verwendungszweck zuführen muss. Zur Sicherstellung der Erfüllung einer Auflage darf eine Kaution vorgeschrieben werden.
Gemäß § 36 Abs. 2 NÖ GVG darf die Behörde eine Auflage mit Bescheid aufheben oder die Frist zu ihrer Erfüllung verlängern, wenn die Durchsetzung der Auflage oder die Frist für den Verpflichteten oder die Verpflichtete aufgrund von Umständen, die ohne sein oder ihr Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
Gemäß § 36 Abs. 3 NÖ GVG hat der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin zur Feststellung, ob die Bedingung oder die Auflage erfüllt oder ob die Erklärung eingehalten wurde auf Verlangen Auskunft zu geben.
Gemäß § 36 Abs. 4 NÖ GVG ist eine Kaution unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers oder der Erwerberin in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes angemessenen Höhe bis zu 20 % des vereinbarten Entgeltes oder, wenn kein Entgelt vereinbart ist, bis zu 75.000 Euro zu bemessen.
Gemäß § 36 Abs. 5 NÖ GVG kann die Kaution durch ein Einlagebuch eines zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Geldinstitutes oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut verpflichtet, die Kaution bei Verfall zu bezahlen.
Gemäß § 36 Abs. 6 NÖ GVG verfällt Kaution zugunsten des Landes, wenn der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin die Auflage vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt. Die Behörde hat den Eintritt des Verfalles mit Bescheid festzustellen. Die Kaution ist frei, wenn die Auflage erfüllt ist oder aufgehoben wird.
Gemäß § 36 Abs. 7 NÖ GVG gehen die aus einer Genehmigung, einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung oder Zulassungsbewilligung erwachsenen Pflichten des Erwerbers oder der Erwerberin auf die Rechtsnachfolger oder Rechtsnachfolgerinnen über.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der zuletzt angeführten Bestimmung ausgehend ist für das vorliegende Verfahren vorweg klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht bei Entscheidungen in der Sache die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, was für den gegenständlichen Fall insofern von Relevanz ist, als sich der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zum Teil noch anders dargestellt hat (vgl. etwa: Ablegung der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung durch den Antragsteller am 06.04.2017, Änderung des Betriebskonzeptes).
In der Sache war zunächst davon auszugehen, dass auf Grund der Grünlandwidmung und der landwirtschaftlichen Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaft das gegenständliche Rechtsgeschäft dem Vorbehalt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 unterliegt.
Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen grundverkehrsbehördlichen Verfahren mit Dr. JS ein Interessent aufgetreten ist, war nach deno. a. Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 einerseits dessen Landwirteeigenschaft sowie im bejahenden Fall auch das Vorliegen der Landwirteeigenschaft beim Antragsteller und Beschwerdeführer zu prüfen.
Diesbezüglich hat das Beweisverfahren hinsichtlich des Interessenten Dr. JS, der einen steuerrechtlich teilpauschalierten Land- und Forstwirtschaftsbetrieb führt, Folgendes ergeben:
Nach dem voraussichtlichen Einkommenssteuerbescheid 2016 liegen Einkünfte aus der Landwirtschaft in der Höhe von € 11.197,61 und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in der Höhe von insgesamt € 31.817,12 vor. Somit verfügt der Interessent über ein Jahresgesamteinkommen in der Höhe von € 43.014,73. Der Anteil des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft an diesem Jahresgesamteinkommen liegt daher bei knapp 26 %.
Ausgehend von der oben angeführten Definition des Landwirtebegriffes in der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist somit festzustellen, dass der Interessent Dr. JS im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 als Landwirt zu qualifizieren ist, steht doch fest, dass aus dem von ihm alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb der eigene Lebensunterhalt und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem – nämlich 26 % des Gesamteinkommens ausmachenden – erheblichen Teil bestritten wird.
In diesem Zusammenhang ist auf den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 zu verweisen, in dem bereits ein 25%iger Anteil des Einkommens aus der Landwirtschaft am Gesamteinkommen als ausreichend angesehen wird.
Somit liegt beim Interessent Dr. JS die Landwirteeigenschaft nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 vor.
An diesem Ergebnis würde auch eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise der Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2016 nichts ändern:
Das Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wurde vom Amtssachverständigen für den konventionell geführten Betrieb des Dr. JS aktuell in einer Höhe von € 42.407,-- jährlich geschätzt. Bei den Einnahmen handelt es sich um landwirtschaftliche Produkterlöse sowie Holzverkäufe und öffentliche Gelder (aktuell € 38.000,-- an AMA-Förderungen), wobei bei den Marktfrüchten und bei den Holzerlösen der Aufwand pauschal gemäß den Ansätzen in der Pauschalierungsverordnung in Abzug zu bringen war. Konkret sind insgesamt von den Roherträgen und Holzverkäufen und von den öffentlichen Geldern noch der Pachtaufwand in einer Höhe von € 4.187,-- und der Aufwand für die SVA der Bauern in der Höhe von € 17.563,-- in Abzug zu bringen.
Demgegenüber stellt die steuerliche Darstellung eines solchen Betriebes laut dem agrartechnischen Amtssachverständigen aus seiner fachlichen Sicht die „unterste Stufe“ eines land- oder forstwirtschaftlichen Einkommens dar, die – wie gezeigt – beim Interessenten bereits ausreichend für die Qualifizierung als Landwirt nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ist.
Demnach ist in einem weiteren Schritt auch hinsichtlich des Antragstellers und Beschwerdeführers PR dessen Landwirteeigenschaft einer Überprüfung zu unterziehen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt, wenngleich er auf den verfahrensgegenständlichen Flächen als Pächter bereits Bewirtschaftungs-maßnahmen setzt. Seinen eigenen Angaben zufolge befindet sich das Damwildgehege erst im Aufbau und liegt in der beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft kein weiterer Betriebszweig mit Ausnahme der Fleischproduktion aus dem Damwildgehege vor.
Bei Übernahme des Damwildgatters in Pacht im Jahr 2015 sind lediglich acht bis zehn Tiere vorhanden gewesen, die durch Zuchtmaßnahmen zu einem aktuellen Tierbestand von 20 bis 25 Stück angewachsen sind.
Die bisher entnommenen Tiere wurden im Großen und Ganzen auch zunächst nur der eigenen Familie in Form von Wildbret zur Verfügung gestellt und demnach kein landwirtschaftliches Einkommen in einer relevanten Höhe erzielt.
Im Hinblick auf den beabsichtigten Aufbau eines Landwirtschaftsbetriebes durch eine Fleischproduktion aus dem Betrieb des Damwildgatters auf der Kaufliegenschaft mit einer Populationsmenge von etwa 50 Stück zuzüglich der Jungtiere von geplanten 36 Stück hat der Antragsteller ein Betriebskonzept vorgelegt, welches durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik nach erfolgter Besichtigung der Örtlichkeiten einer fachlichen Beurteilung unterzogen worden ist.
Dabei hat sich ergeben, dass die vom Antragsteller vorgenommene Kalkulation in fachlicher Hinsicht als realistisch qualifiziert worden ist.
Demnach ist vorgesehen, im Endausbau in Summe 86 Tiere (48 weibliche, 2 Hirsche und 36 Jungtiere) zu halten und jährlich 36 Stück zu entnehmen, wobei der Fleischverkauf je Tier einen Rohertrag von € 619,-- ergibt, insgesamt also € 22.284,00.
Nach Abzug der fixen und variablen Kosten unter Berücksichtigung der in den nächsten 25 Jahren erforderlichen Kosten für Investitionen (Grundankauf und notwendige Investitionen in Bauwerke und Maschinen, Erhöhung der Sozialversicherung gegenüber den derzeit vorgeschriebenen Beiträgen, die nur die Unfallversicherung betreffen) kann somit nachhaltig ein landwirtschaftliches Einkommen in einer Höhe von € 6.000,-- prognostiziert werden, wobei dieser Betrag als Minimum anzusehen ist.
Diesem landwirtschaftlichen Einkommen steht ein außerlandwirtschaftliches Einkommen in Höhe von € 17.402,-- gegenüber, wobei sich dieses aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bezugszetteln der C GmbH hinsichtlich einer Angestelltentätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden ergibt.
Ausgehend von einem Gesamteinkommen von € 23.402,-- ist somit der Anteil des erwarteten landwirtschaftlichen Einkommens nach Umsetzung des vorgelegten Betriebskonzeptes in Höhe von mindestens 25 % gegeben.
Damit steht fest, dass der Antragsteller nach dem Erwerb der gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstücke nicht nur einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften wird, sondern daraus auch den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten wird.
Diese Absicht ist auch auf Grund der Absolvierung eines 12-monatigen Praktikums auf einer Wildtierfarm in Südafrika, der Zeiten als Miteigentümer der Wildtierfarm sowie einer Ausbildung zum „Professional Hunter“, eines Sachkundennachweises über „Schießen im Gehege“, der Mitgliedschaft im Bundesverband österreichischer Wildhalter, der Absolvierung eines Sachkundelehrganges in der Arzneimittelanwendung bei Wildtieren und der bisherigen Beschäftigung mit dem Damwildgatterbetrieb als Pächter seit November 2015 ausreichend begründet. Zudem verfügt der Antragsteller neben dieser Praxis über eine fachlich anerkannte Ausbildung (Landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung), sodass auch die erforderlichen Fähigkeiten für die angestrebte landwirtschaftliche Tätigkeit ausreichend belegt sind.
Es liegt daher beim Antragsteller die Landwirteeigenschaft nach der Bestimmung des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG vor.
Bei diesem Verfahrensergebnis und der rechtlichen Qualifizierung des Antragstellers als Landwirt nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 kommt dem Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG im vorliegenden Fall trotz der Landwirteeigenschaft des Interessenten keine Relevanz zu.
Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ GVG – wenngleich vom Beschwerdeführer selbst eingewendet – der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung entgegensteht.
Nach dieser Bestimmung ist die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere im Hinblick auf die zu gewährleistende Privatautonomie der Vertragsparteien, darf das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 lediglich dahingehend ausgelegt werden, dass zwar das allgemeine Interesse an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes Gegenstand der Prüfung ist, nicht aber dass in den Wettbewerb zwischen Bauern eingegriffen wird (s. d. VfGH 29. Jänner 1981, B 430/77 = VfSlg 9004; vgl. auch VfGH 12. Juni 2007, B 83/07-8, mit Hinweis auf VfGH 29. Jänner 1981, B 430/77 und VfSlg 9652).
Der Verfassungsgerichtshof hat – ausgehend von seinem in einem Kompetenz-feststellungsverfahren ergangenen Erk. VfSlg. 2658/1954 – in ständiger Judikatur (z.B. VfSlg. 5374/1966, 6342/1970) betont, dass zum Grundverkehrsrecht nur Maßnahmen gehören, die im Einzelfall verhindern, dass der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und – soweit dies nicht in Frage kommt – an der Erhaltung und Schaffung eines mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht.
Grundverkehrsrechtlich darf die Untersagung des Eigentumserwerbes also nur dann vorgesehen werden, wenn der Erwerb an sich den erwähnten öffentlichen Interessen widersprechen würde. Das Gesetz darf die Grundverkehrsbehörde nicht dazu ermächtigen, im Einzelfall festzustellen, welcher Landwirt den Grundverkehrs-interessen am besten entspricht und damit (zumindest indirekt) zu bestimmen, dass nur eine ganz bestimmte Person das Grundstück erwerben darf (vgl. z.B. VfSlg. 5585/1967).
Es ist – von extremen Ausnahmesituationen abgesehen (die hier nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aber offenkundig nicht vorliegen) – ausgeschlossen, dass es den Grundverkehrsinteressen widerspricht, wenn ein (zukünftiger) Landwirt auftritt und die Kaufgrundstücke im Rahmen seines auf Basis eines Betriebskonzeptes zu etablierenden bäuerlichen Betriebes genutzt werden sollen. Eine solche „extreme Ausnahmesituation“ würde nur bei einem starken Abweichen vom Normalzustand vorliegen, d. h. dass nur in ganz besonderen Fällen von dem oben dargelegten Grundsatz abgewichen werden darf, etwa wenn dies unter Beachtung der Zielsetzung des NÖ GVG einzelfallbezogen gerechtfertigt ist. So würde eine „extreme Ausnahmesituation“ etwa dann vorliegen, wenn mit dem Kauf der gegenständlichen Grundstücke durch den Interessenten eine akute, die Existenz des Interessenten bedrohende wirtschaftliche Gefahr abgewendet werden könnte, wobei in einem solchen Fall der Interessent zumindest konkrete Behauptungen ins Treffen zu führen hätte. Das allgemein gehaltene Argument, sei es des Beschwerdeführers oder des Interessenten, jeweils aufstockungsbedürftiger zu sein, wird diesem Erfordernis jedenfalls nicht gerecht.
Somit ist insgesamt festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als vorliegend erachtet werden können, zumal das Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass anderweitige Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG vorliegen. Insbesondere hat das Verfahren auch keinen Hinweis dafür erbracht, dass der Kaufpreis den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt, zumal auch der Interessent in seiner Interessentenerklärung seine Bereitschaft bekundet hat, den Kaufpreis in der im Kaufvertrag angegebenen Höhe bezahlen zu wollen.
Somit war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde – nicht zuletzt aufgrund der im Beschwerdeverfahren geänderten Sachlage - aufzuheben und die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen.
Allerdings war zur Sicherung der nach § 1 NÖ GVG geschützten Interessen die Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen erforderlich, insbesondere um die der Genehmigung zugrundeliegende Zukunftsprognose hinsichtlich des Verwendungszweckes der kaufgegenständlichen Liegenschaft einer dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Nachprüfung unterziehen zu können.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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