VwGH Ro 2016/07/0008

VwGHRo 2016/07/00083.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die ordentlichen Revisionen 1. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Ro 2016/07/0008), und 2. der V GmbH, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Fleischmarkt 1 (Ro 2016/07/0009), jeweils gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. April 2016, KLVwG-1270- 1282/66/2015, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde L, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; 2. F S, 3. D M und 4. J M, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1;

  1. 5. Dr. J K, 6. Dr. P K, 7. Benediktinerstift S, 8. DI H O, 9. C S,
  2. 10. H T, 11. Mag. V H, 12. DI V H, 13. Mag. V T, alle vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a; belangte Behörde: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

32000L0060 Wasserrahmen-RL;
AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs8;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §6;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
AVG §7;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs1;
EURallg;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §15 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 lith;
WRG 1959 §104a Abs1;
WRG 1959 §104a Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §30a Abs1;
WRG 1959 §30a;
WRG 1959 §9 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der zu Ro 2016/07/0009 revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die V AG (in weiterer Folge: VHP) betreibt an der Drau, im Flussabschnitt von Paternion bis zur Staatsgrenze zu Slowenien, eine Staustufenkette mit zehn Kraftwerken. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Änderung der Abstauregelungen und der Betriebs- und Überwachungsordnungen (BÜOs) von sieben dieser Kraftwerke, nämlich der Kraftwerke XY (in weiterer Folge: Draukraftwerke).

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2013 wurde der VHP die wasserrechtliche Bewilligung für eine temporäre Abstauregelung durch Änderung der Betriebs- und Überwachungsordnungen der Draukraftwerke erteilt. Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 bis zum Vorliegen der endgültigen Abstauregelung, spätestens bis zum 30. Juni 2014, befristet.

3 Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 beantragte die VHP die wasserrechtliche Bewilligung für die endgültige Adaptierung der BÜOs im genannten Gebiet und legte entsprechende Projektunterlagen vor.

4 Aufgrund erforderlicher weiterer technischer Untersuchungen und Abstimmungen des Projektes mit der Republik Slowenien und dadurch bedingter Projektmodifikationen verfügte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Juni 2014 die einstweilige Weitergeltung der temporären Abstauregelung bis längstens 31. Dezember 2014.

5 Mit Schriftsatz vom 21. August 2014 legte die VHP eine überarbeitete Version der Abstauregelung und zusätzliche Neufassungen der BÜOs der Draukraftwerke vor und beantragte die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

6 Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde ua Gutachten aus den Fachbereichen Wasserbautechnik, Fischereiwirtschaft und Fischökologie, Hydrologie, Maschinenbau, Dammbau sowie Fernwirk- und Regelungstechnik ein.

Die belangte Behörde führte am 6. November 2014 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher unter anderem seitens der mitbeteiligten Marktgemeinde, des Zweitmitbeteiligten und der fünft- bis dreizehntmitbeteiligten Parteien Einwendungen erhoben wurden.

7 Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 erteilte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I der VHP die wasserrechtliche Bewilligung für die Abstauregelung (Wehrbetriebsordnung) und für die BÜOs der Draukraftwerke unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Unter Spruchpunkt III wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Mit Spruchpunkt IV wurde ausgesprochen, dass den Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 keine Entschädigung gebühre. Inhaltlich wurde die Entscheidung mit den eingeholten Gutachten und den daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen begründet.

8 Zum Vorbringen der Zweit- und Drittmitbeteiligten heißt es, (ua) deren schriftliche Eingabe sei am Tag vor der Verhandlung, aber nach dem Ende der Amtsstunden und daher verspätet eingebracht worden. Die Stellungnahme des Zweitmitbeteiligten sei zwar durch seinen Vertreter bei der mündlichen Verhandlung wiederholt worden, beziehe sich aber nicht auf eine andere Person als den Zweitmitbeteiligten, weil eine Vollmacht für weitere Personen weder behauptet noch vorgelegt worden sei. Die in der schriftlichen Eingabe auftretenden Personen hätten gemeinsam angegeben, als "Bewohner des Marktes L" betroffen zu sein, könnten daher allenfalls ausschließlich als Liegenschaftseigentümer Beteiligtenstellung genießen. Es sei kein Vorbringen erstattet worden, das der Behörde bescheinigen könnte, dass es sich um bücherliche Liegenschaftseigentümer handle. Da die zur Bewilligung beantragten Regelungen ausschließlich Verbesserungen für die Liegenschaftseigentümer in L im Hinblick auf die Hochwassergefährdung von Liegenschaften, unterliegend dem Kraftwerk L, darstellten und andere Nachteile nicht behauptet worden und auch sonst nicht erkennbar seien, sei die Berührung von wasserrechtlich geschützten Rechten dieser Personen auszuschließen. Die bloße Grundnachbarschaft als solche verleihe keine Parteistellung nach § 2 Abs. 2 WRG 1959. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müsste diese überdies einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben. Ein solcher Eingriff sei aber nicht projektsgemäß vorgesehen. Den Genannten komme daher keinesfalls Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zu.

9 Zum Vorbringen der mitbeteiligten Marktgemeinde heißt es, diese sei nach dem WRG 1959 nur zur Wahrung der ihr nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 WRG 1959 zustehenden Ansprüche berechtigt. Die Parteistellung sei jedoch in diesem Sinne beschränkt. § 13 Abs. 3 WRG 1959 solle eine ausreichende Wasserversorgung in der Gemeinde gewährleisten. Eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung durch das gegenständliche Projekt könne aufgrund des ausschließlichen Inhalts dieses Projektes, nämlich Abstauregelungen und Betriebs- und Überwachungsordnungen vorzunehmen, ausgeschlossen werden.

Soweit die Gemeinde als Liegenschaftseigentümerin in Betracht komme, so fehle ein konkretes Vorbringen; die Gemeinde trete im Verfahren als Wahrerin von denkbaren Interessen der Gemeindebürger auf. Diesbezüglich bestehe jedoch im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung für die Gemeinde.

Abgesehen davon mache die Gemeinde aus dem Titel des Grundeigentums auch keinen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand. Eine Parteistellung der Gemeinde sei daher auszuschließen.

10 Aus der Begründung des Bescheides der belangten Behörde zu Spruchpunkt IV geht schließlich hervor, dass keiner der Fischereiberechtigten im Stauraum des Kraftwerks R fischereiberechtigt sei, weshalb Entschädigungen für beeinträchtigte Fischereirechte in diesem Stauraum nicht zu beurteilen seien.

Die belangte Behörde ging weiters davon aus, dass als Grundlage für die Beeinträchtigung von Fischereirechten der jeweilige stauraumbezogene Rechtsbestand vor Rechtskraft der (mittlerweile außer Kraft getretenen) temporären Abstauregelungen jenem durch die vorliegende Bewilligung erreichten Rechtsbestand gegenüber zu stellen und zu erörtern sei, ob eine Rechtsbeeinträchtigung im Vergleich zum vormaligen Rechtsbestand erfolge.

11 Nach Darstellungen der Detailregelungen bezogen auf die einzelnen Kraftwerke und die Rahmenbedingungen des zuvor zulässigen Betriebs im Vergleich mit dem nun zulässigen Betrieb heißt es, dass im Vergleich zur relevanten Rechtslage vor der temporären Abstauregelung durch die nunmehrige Bewilligung lediglich im Stauraum des Kraftwerks F tiefere Absenkungen erfolgten als solche schon bisher allgemein durch den Schwellbetrieb erlaubt gewesen seien. Von Relevanz für die Beeinträchtigung von Fischereirechten wäre diesbezüglich das Ausmaß der aufgrund des Abstaues trockenfallenden Flächen, wobei dieses Ausmaß von der Tiefe der Absenkung abhängig sei. Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 15 WRG 1959 könne daher nur für Fischereirechte im Stauraum des letztgenannten Kraftwerkes vorliegen, nicht aber für Fischereirechte in den übrigen Stauräumen.

12 Die fünft- bis dreizehntmitbeteiligten Parteien (in weiterer Folge: Fischereiberechtigten) hätten unter dem Titel "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" die Untersagung des Schwellbetriebes, die lückenlose Dokumentation der trockenfallenden und weiterer Bereiche, die Vorschreibung bei Anlandungsentfernung bis zu einer Mindestwassertiefe von einem Meter, die Wasserführung über die Wehrklappen und den Einbau von Fischeinständen im Staubereich sowie die angemessene Entschädigung für Nachteile gefordert. Dies sei in einem ergänzenden Schriftsatz vom 18. November 2014 näher ausgeführt worden.

13 Die Forderung der Aussetzung des Schwellbetriebes stelle in diesem Verfahren aber keine zulässige Forderung dar, die einer Auflagenvorschreibung im gegenständlichen Bewilligungsbescheid zugänglich wäre, weil es sich um die Forderung der Einschränkung des allgemeinen Kraftwerksbetriebs als Ausgleich für hier allenfalls eintretende Schäden handle. Im vorliegenden Fall werde aber nur der Abstau im Hochwasserfall neu geregelt, nicht jedoch der allgemeine Schwellbetrieb. Die Forderung der lückenlosen Dokumentation stelle keine zulässige Forderung im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 dar, da eine solche Dokumentation Fische nicht schützen könne. Diese Forderung diene bloß Beweissicherungszwecken; dies gelte auch für die Forderung nach Information über alle relevanten Erhebungsergebnisse. Auch die Vorschreibung der Anlandungsentfernung stellte im Zusammenhang mit dem Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz vom 18. November 2014 keine zulässige Forderung zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 dar, weil bereits geltende Regelungen im Sinne eines bestehenden Konsenses zwangsläufig keine neuen konkreten Forderungen im Sinne dieser Bestimmung darstellen können. Die Verpflichtung zur Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ergebe sich schon aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen. Der Forderung der Wasserführung über die Wehrklappen werde durch entsprechende Nebenbestimmungen Rechnung getragen, zumal dies auch vom Sachverständigen für Fischereiwirtschaft und Fischökologie positiv beurteilt worden sei. Aus technischen Gründen stelle dies ohnehin die übliche Betriebsweise für die gegenständlichen Kraftwerke dar.

Die nicht näher spezifizierte Forderung nach dem Einbau von Fischeinständen im Staubereich zum Schutz vor Abschwemmung der Fische erscheine der Behörde ohne irgendeine Beschreibung, an welcher Örtlichkeit, in welchem Stauraum, in welcher Größe und Anzahl dies gefordert werde, im Hinblick auf die Größe und Verschiedenheit der Stauräume und aufgrund des Umstandes, dass es bereits zahlreiche Flachwasserbiotope je nach Stauraum gebe, als im konkreten Fall zu unbestimmt. Den Fischereiberechtigten sei es selbst auferlegt, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, welche sich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 dazu eigneten, in die wasserrechtliche Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden.

14 Da somit keine einzige Maßnahme zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 gefordert worden sei, deren Umsetzung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht vorgeschrieben hätte werden können, gebühre auch keine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959.

15 Gegen diesen Bescheid erhoben die Fischereiberechtigten, die Marktgemeinde L, die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Beschwerde.

16 Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 7. April 2015 wurde Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Dezember 2014, die Nebenbestimmung B 5 und einige Daten in der Bescheidbegründung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG und § 62 Abs. 4 AVG abgeändert.

Die Beschwerden der mitbeteiligten Marktgemeinde und der zweitbis viertmitbeteiligten Parteien wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurde teilweise zurück-, teilweise abgewiesen.

17 Gegen diesen Bescheid wandten sich die zweitbis viertmitbeteiligten Parteien, die Fischereiberechtigten und die mitbeteiligte Marktgemeinde jeweils mit Vorlageanträgen.

18 Ein Vorlageantrag des Landeshauptmannes von Kärnten als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2015 wegen Verspätung zurückgewiesen.

19 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) zog weitere Amtssachverständige der Kärntner Landesregierung bei, welche Gutachten erstatteten, zu denen seitens der Verfahrensparteien Stellung genommen wurde. Im Zuge solcher Schriftwechsel wurde seitens der VHP in Bezug auf näher genannte Sachverständige Befangenheit eingewandt. Auch die belangte Behörde nahm im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stellung.

20 Mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss vom 18. April 2016 gab das LVwG den Beschwerden der mitbeteiligten Parteien statt und hob die Bescheide der belangten Behörde vom 29. Dezember 2014 und vom 7. April 2015 auf. Die Angelegenheit wurde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag der zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien auf Ersatz der Verfahrenskosten wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Gegen diesen Beschluss wurde die ordentliche Revision als zulässig erklärt.

21 Das LVwG befasste sich nach näheren Ausführungen dazu, dass durchgehend Unterlagen durch die VHP nicht in ausreichendem Maß vorgelegt und dabei der Stand der Technik nicht eingehalten worden sei, mit dem Umfang seiner Prüfungsbefugnis. Dabei heißt es, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des LVwG die Sache des bekämpften Bescheides sei und dieser Rahmen in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt werde, wenn in der Beschwerde trennbare Absprüche bekämpft würden. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfumfanges fände noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen seien, als die Frage der Verletzung subjektivöffentlicher Rechte Gegenstand sei. Das Verwaltungsgericht könne daher nicht aufgrund der Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

22 Auszuführen sei jedoch, dass das Verwaltungsgericht im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 27 VwGVG wohl solche offenbaren Unrichtigkeiten von Amts wegen aufzugreifen habe, die bereits beim Durchlesen des Behördenaktes bzw. des Bescheides auffielen oder die anlässlich einer Beweisaufnahme, die zwecks Prüfung der Beschwerdegründe durchgeführt werde, zu Tage träten. Davon abgesehen wäre es auch im Sinne des Art. 6 EMRK bedenklich, wenn § 27 VwGVG dazu führte, dass einer laienhaft ausgeführten Beschwerde trotz rechtswidrigen Verwaltungshandelns der Erfolg versagt bleibe, bloß weil der vorgebrachte Beschwerdegrund verfehlt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, weiters festgestellt, dass es das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen habe, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Daraus sei abzuleiten, dass die Beschränkung der Kognitionsbefugnis eines nationalen Gerichts durch das Parteivorbringen grundsätzlich zulässig sei, das Gericht aber in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden dürfe, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei (EuGH 17. Dezember 2009, C-227/08 , Martin Martin).

23 Nunmehr brauche im gegenständlichen Fall entsprechend der geltenden Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials im Sinne des § 30a Abs. 1 WRG 1959 als Prüfumfang gar nicht herangezogen werden, da es schon reiche, die von den Fischereiberechtigten geforderten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und deren Nichtberücksichtigung im Verfahren vor der belangen Behörde, somit eine allfällige Verletzung der subjektivöffentlichen Rechte der Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, zu überprüfen. Dies sei dem Verwaltungsgericht jedenfalls erlaubt. Im gegenständlichen Fall gebe es nach rechtlicher Interpretation der beiden fischereifachlichen Gutachten keinen Unterschied zwischen dem Erfordernis zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (wobei die geforderten Maßnahmen aufgrund nicht vorliegender Unterlagen von den Fischereiberechtigten bislang auch nicht hätten konkretisiert werden können) und der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials in sämtlichen der sieben von Wasserkraftwerken betroffenen Stauräumen. Dies deshalb, da sich das gute ökologische Potential in einem sich selbst erhaltenden Fischbestand mit ausreichender Biomasse, der noch in Ansätzen dem gewässertypischen Bestand nahekomme, definiere. Da das ökologische Potential in den Stauräumen alleinig durch den Fischbestand definiert werde, sei ein direkter Zusammenhang mit den Forderungen der Fischereiberechtigten gegeben. Daraus folge, dass gegenständlich keine Unterscheidung zwischen den Forderungen der Fischereiberechtigten als Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und dem öffentlichen Interesse an der Erreichung des Zielzustandes des guten ökologischen Potentials in den Stauräumen gegeben sei. Daher sei es im gegenständlich vorliegenden speziellen Fall nun einmal so, dass sich die rechtliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit den Rechten der Fischereiberechtigten gleichzeitig als Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials im Oberflächengewässer Drau gestalte.

24 Der EuGH habe in seinem Urteil vom 1. Juli 2015, C-461/13 (Weser-Vertiefung), die selbständige Bedeutung des Verschlechterungsverbotes einerseits und des Verbesserungsgebotes anderseits festgestellt. Es handle sich zwar um zwei eng miteinander verknüpfte Umweltziele, die auch dasselbe Ziel "Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustandes, eines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustandes der Oberflächengewässer" verfolgten, nichts desto trotz komme ihnen eine eigenständige Geltung zu. Der EuGH begründe diesbezüglich eine die Mitgliedstaaten treffende Untersagungspflicht betreffend konkrete Vorhaben, die eine Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers verursachen könnten. Ebenso seien Vorhaben zu untersagen, wenn sie die Erreichung eines guten Zustandes eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potentials und eines guten chemischen Zustandes eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdeten.

25 Die beiden Umweltziele des Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), nämlich das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot, hätten zwar einen eigenständigen Anwendungsbereich, griffen aber ineinander. Selbst wenn ein Eingriff daher zu keinem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot führe, könne der Zulässigkeit des Eingriffs noch immer das Verbesserungsgebot entgegenstehen, wenn durch den Eingriff die Erreichung des guten Zustandes bzw. des guten ökologischen Potentials gefährdet werde. Die eigenständige Zielbestimmung des Art. 4 Abs. 1 lit. a iii WRRL normiere das Verbesserungsgebot. Verstöße gegen das Unionsrecht seien amtswegig aufzugreifen, weshalb auch diesbezüglich das öffentliche Interesse an der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials den Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichts im Sinne des § 27 VwGVG möglicherweise durchaus umfassen könnte.

26 Eine rechtliche Beurteilung bezüglich der Forderungen der Fischereiberechtigten fände sich in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 29. Dezember 2014 "Zu Spruchpunkt IV. im Detail"; Spruchpunkt IV. führe lediglich aus, dass den Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 keine Entschädigung gebühre. Bezüglich dieses Spruchpunktes gebe es jedoch keine Beschwerde der Fischereiberechtigten und auch keinen Vorlageantrag, sondern es werde ausgeführt, dass diesbezüglich eine gerichtliche Geltendmachung vorgenommen werde. Die Prüfung dieses Spruchpunktes samt der Begründung entziehe sich daher gemäß § 27 VwGVG in Verbindung mit § 117 Abs. 4 WRG 1959 der Prüfung des Landesverwaltungsgerichts.

27 Weiters heißt es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses, es lägen besonders gravierende Ermittlungslücken vor. So sei hinsichtlich der Forderungen der Fischereiberechtigten lediglich ansatzweise ermittelt worden, dies, obwohl der Sachverständige für Fischökologie und Fischereiwirtschaft in seinem Gutachten vom 1. November 2014 Maßnahmen als dringend angezeigt erachtet habe. Diese Ausführungen hätten die Wasserrechtsbehörde dazu veranlassen müssen, nachzuforschen, aus welchem Grund keine Maßnahmen zur Hintanhaltung auftretender Schädigungen am Fischbestand vorgeschlagen werden könnten und daraus folgend, ob dieses Vorhaben ein solches sei, bei dem durch Änderung der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers mit dem Nichterreichen eines guten ökologischen Potentials zu rechnen sei. Dies hätte erfolgen müssen, obwohl im Gutachten dargelegt werde, dass die beantragte Wehrbetriebsordnung auf das mäßige ökologische Potential keinen wesentlichen Einfluss habe.

28 Der gewässerökologische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 25. Februar 2016 dargetan, dass das Projekt entsprechend zu ergänzen wäre. Dazu müsste erhoben werden, welche Flachwasserbereiche beim Abstau trocken fielen und das Projekt müsste dahingehend ergänzt werden, welche Maßnahmen zur Vermeidung für die einzelnen Bereiche auch im Hinblick auf das Abflussverhalten der Drau am zielführendsten seien. Allein diese Fragestellung könne keinesfalls durch die Fischereiberechtigten oder den gewässerökologischen Sachverständigen beurteilt werden. Dies stelle jedoch eine wesentliche Grundlage dar. Die Fischereiberechtigten hätten daher gar keine näher konkretisierten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei fordern können. Eine Auflagenformulierung im derzeitigen Projektstadium sei sowohl für den Amtssachverständigen als auch für die Parteien unmöglich.

29 Das Projekt wäre demnach durch das Erstellen von Gefährdungsgraden, aus welchen das Trockenfallen vor allem von Flachwasser- und Uferbereichen beim jeweiligen Abstauzustand ersichtlich sei, durch die Ausweisung von Resttümpeln (Fischfallen) beim jeweiligen Abbauzustand und durch die technische Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung des Trockenfallens von Flachwasserbereichen sowie der Minimierung von flachen Resttümpeln bei Stauabsenkung unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer Fischwanderung bei Betriebswasserspiegel (Stauziel) zu ergänzen. Diese Unterlagen seien unabdingbar sowohl dafür, dass die Fischereiberechtigten näher konkretisierte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei formulieren und fordern könnten, als auch zur Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme des § 104a Abs. 2 WRG 1959 im gegenständlichen Fall dennoch zur Anwendung gelange.

Hingewiesen werde darauf, dass die VHP den Auflagepunkten 13 bis 16 des Bescheides der belangten Behörde vom 14. Juni 2013 (temporäre Abstauregelung), mit denen die Vorlage von Gefährdungskarten und anderen Unterlagen aufgetragen worden sei, nicht nachgekommen sei.

30 Die geforderten Unterlagen seien notwendig, um das vorliegende Projekt hinsichtlich der Verletzung von Parteienrechten überprüfen zu können. Dies werde durch die Amtssachverständigen beim Amt der Kärntner Landesregierung in durchaus schlüssiger und nachvollziehbarer Weise gefordert und es könnten auch die Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde und des Privatsachverständigen vom 12. Dezember 2015 nicht darlegen, dass diese ergänzend geforderten Unterlagen nicht erforderlich seien. Dies insbesondere im Hinblick auf das große Gefährdungspotential, das bei nicht sach- und fachgerechter Beurteilung der Betriebsweise von sieben Wasserkraftwerken ausgehen könne.

31 Diese qualifizierte Mangelhaftigkeit der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes als Verletzung von Verfahrensvorschriften berechtige zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG. Diese Mangelhaftigkeit sei aufgrund der Vielzahl noch ausstehender zur Beurteilung der Auswirkungen des vorliegenden Projektes erforderlicher Unterlagen gegeben. Dabei handle es sich nicht um unerhebliche Ermittlungen und Überprüfungen des Sachverhaltes, sondern um die Prüfung des Kernstücks eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Eine Verlagerung dieser Prüfung auf das LVwG angesichts des großen und bedeutenden Umfangs noch notwendiger Sachverhaltserhebungen bedeute, dass nahezu das gesamte Bewilligungsverfahren vom LVwG durchzuführen wäre. Hinzu komme noch, dass das öffentliche Interesse an der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials im Verfahren vor dem LVwG außer Betracht zu bleiben hätte, weil aufgrund der Definition des ökologischen Potentials in den Stauräumen alleinig über den Fischbestand ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Rechten der Fischereiberechtigten gegeben sei.

32 In weiterer Folge befasste sich das LVwG mit der Befangenheitsrüge gegenüber einigen von ihm beigezogenen Amtssachverständigen vom Amt der Kärntner Landesregierung und begründete näher, weshalb keine Befangenheit vorgelegen sei. Abschließend ging das LVwG noch auf Fragen der Parteistellung, die seitens der belangten Behörde in Abrede gestellt worden waren, näher ein. Im Zusammenhang mit der mitbeteiligten Marktgemeinde heißt es, diese habe in ihrer Eingabe vom 4. November 2014 Einwendungen erhoben, und zwar als Grundeigentümerin im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 102 Abs. 2 WRG 1959. Aufgrund dieses rechtzeitig erstatteten substantiierten Vorbringens sei die mitbeteiligte Marktgemeinde Partei im Verfahren.

33 Zur Parteistellung der Zweit- bis Viertmitbeteiligten heißt es, lediglich der Zweitmitbeteiligte habe ein rechtzeitiges, die Parteistellung wahrendes Vorbringen erstattet. Diesem Vorbringen sei klar zu entnehmen, dass er Eigentümer eines Grundstückes im Einflussbereich der Drau sei und eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums im Hochwasserfall durch die neue Wehrbetriebsordnung befürchte. In Bezug auf ihn sei die Parteistellung daher gegeben.

34 Die ordentliche Revision wurde als zulässig erachtet und dies damit begründet, dass die gegenständliche Entscheidung im konkreten Einzelfall eine Divergenz zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darstelle, weil das LVwG der Auffassung sei, dass dann, wenn sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Interesse überschnitten, das öffentliche Interesse vom Landesverwaltungsgericht im Prüfumfang mitberücksichtigt werden könne.

35 Gegen diesen Beschluss, und zwar im Umfang seines Spruchpunktes I, erhob zum einen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als belangte Behörde ordentliche (Amts‑)Revision und focht ihn wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Diese Revision ist zur hg. Zl. Ra 2016/07/0008 protokolliert.

Nach Ansicht der belangten Behörde weiche das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab bzw. liege zu aufgetretenen Rechtsfragen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. So prüfe das LVwG die Rechtsmittel inhaltlich, obwohl keine Parteistellung der Zweit- bis Viertmitbeteiligten und der mitbeteiligten Gemeinde vorliege. Das LVwG prüfe weiters unter dem Titel "Forderungen zum Schutz der Fischerei" ausschließlich gar nicht gestellte Forderungen, unter diesem Titel unzulässigerweise erhobene Forderungen und nicht hinreichend konkrete Forderungen, und dies, obwohl nicht einmal mit Nachteilen für die Fischerei zu rechnen sei.

Weiters weiche das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, weil es öffentliche Interessen prüfe, obwohl diese nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien.

Das LVwG hätte weiters in der Sache selbst entscheiden müssen. Für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG fehle auch vor dem Hintergrund des § 13 Abs. 3 AVG jegliche Grundlage. Als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht die belangte Behörde geltend, es seien durch das LVwG befangene Sachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung beauftragt worden. So sei einer der Sachverständigen ein Mitarbeiter eines Rechtsmittelwerbers, nämlich des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, und sei auch in dieser Rolle im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgetreten.

Abschließend macht die Amtsrevision geltend, die Fischereiberechtigten hätten in ihrem Vorlageantrag die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht und nicht beim Landesverwaltungsgericht begehrt. Zur Frage der Relevanz dieses Fehlers angesichts des Vorliegens einer anwaltlichen Vertretung fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Schließlich hätte das LVwG auch mehrere Verstöße gegen Verfahrensrecht begangen.

36 Zu dieser Revision erstatteten die fünftund sechstmitbeteiligten Parteien eine Stellungnahme, in der sie beantragten, der Revision unter Kostenersatz keine Folge zu geben.

37 Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen; dies jeweils unter den gesetzlichen Kostenfolgen.

38 Die VHP erhob ebenfalls eine ordentliche Revision gegen Spruchpunkt I. des Beschlusses des LVwG Kärnten vom 18. April 2016. Diese Revision ist zur Zl. Ro 2016/07/0009 protokolliert.

Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das LVwG weiche durch seine Entscheidung bei der Frage nach dem zulässigen Prüfumfang gemäß § 27 VwGVG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es könne insbesondere nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen.

Ebenfalls unzulässig sei die Vorgangsweise des LVwG deshalb, weil es allen Beschwerden stattgegeben habe, obwohl einigen Beschwerdeführern gar keine Parteistellung zukomme. Dies gelte für die zweit- bis viertmitbeteiligten Parteien, aber auch für die mitbeteiligte Marktgemeinde.

Das LVwG verkenne weiters im Zusammenhang mit den Fischereiberechtigten die diesen zukommenden subjektivöffentlichen Rechte. Den Fischereiberechtigten obliege es eben nicht, öffentliche Interessen geltend zu machen. Auch ein von diesen aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur WRRL bzw. zu § 30a WRG 1959 könne nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden. Die Prüfung des öffentlichen Interesses auf Grundlage der Beschwerde der Fischereiberechtigten sei daher unzulässig.

Das LVwG weiche aber auch insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es gegen seine Verpflichtung in der Sache selbst zu entscheiden, verstoßen habe. Schließlich lägen auch qualifizierte Verstöße gegen das Verfahrensrecht vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde beantragt.

39 Auch dazu erstatteten die fünft- und sechstmitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision unter Kostenersatz keine Folge zu geben.

40 Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Revisionsbeantwortung zur Revision der VHP und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu ihre Abweisung.

41 Weiters erstattete das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in beiden Verfahren eine Stellungnahme.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Revisionen wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

42 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

43 2. Im vorliegenden Fall ließ das LVwG die Revision zu und nannte als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung den Umstand, dass es im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Prüfumfang gemäß § 27 VwGVG abgewichen sei. Dies deshalb, weil nach Ansicht des LVwG "dann, wenn sich die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Interesse überschnitten, das öffentliche Interesse im Prüfumfang mitberücksichtigt werden könne."

Diese Rechtsfrage wird auch von beiden revisionswerbenden Parteien aufgegriffen. Diese meinen, das LVwG sei über den zulässigen Prüfungsumfang hinausgegangen, weil es aufgrund einer Beschwerde einer auf subjektive Rechte beschränkten Partei aus öffentlichen Interessen eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorgenommen habe.

44 2.1. Die Begründung des Erkenntnisses des LVwG ist in diesem Zusammenhang zweistufig und mehrdeutig.

Zum einen wird die bisherige Rechtsprechung über die Einschränkung der Prüfungsbefugnis von Verwaltungsgerichten kritisiert und festgehalten, dass und aus welchen Gründen ihr nicht zu folgen sei; das öffentliche Interesse müsse bei "offenbaren Unrichtigkeiten" des angefochtenen Bescheides - ungeachtet des konkreten Beschwerdevorbringens - auf jeden Fall berücksichtigt werden können.

Zum anderen wird aber davon ausgegangen, dass sich die Rechte der Beschwerdeführer, konkret von Fischereiberechtigten, inhaltlich mit den öffentlichen Interessen "überschnitten", weshalb auch diese öffentlichen Interessen wahrgenommen werden könnten. Die rechtliche Auseinandersetzung des LVwG mit den Rechten der Fischereiberechtigten sei gleichzeitig eine Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials im Sinne des § 30a WRG 1959. Die Rechte der Fischereiberechtigten seien hier mit dem öffentlichen Interesse sozusagen ident.

45 2.2. Allerdings heißt es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses weiter, dass sich (auch) die Prüfung der Begründung des Spruchpunktes IV des Bescheides der belangten Behörde (dort befasste sich die belangte Behörde mit den Rechten der Fischereiberechtigten und der Unzulänglichkeit der von diesen erhobenen Forderungen) der Prüfung durch das Verwaltungsgericht entziehe. Eine Prüfung der von den Fischereiberechtigten erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei fand also nicht statt.

Inhaltlich vertritt das LVwG dann weiters die Meinung, es lägen Ermittlungsmängel vor, obwohl der fischfachliche Sachverständige Maßnahmen dringend gefordert habe. Die Behörde hätte nachzuforschen gehabt, aus welchem Grund keine Maßnahmen zum Schutz der Fischerei vorgeschlagen worden seien und auch, ob das Projekt ein solches sei, bei dem mit dem Nichterreichen eines guten ökologischen Zustandes zu rechnen sei. Die Fischereiberechtigen hätten mangels ausreichender Unterlagen gar keine Forderungen nach Maßnahmen im Sinne des § 15 WRG 1959 erheben können.

46 2.3. Diese Begründung erweckt daher insgesamt den Eindruck, dass das LVwG auf der Grundlage einer Beschwerde von Fischereiberechtigten unter der Annahme von gleichlaufenden subjektiv-öffentlichen Rechten von Fischereiberechtigten mit dem öffentlichen Interesse allein das öffentliche Interesse prüfte und (auch) in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel feststellte, die es letztlich zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde bewog.

Diese Vorgangsweise erweist sich aber als rechtswidrig.

47 3. Zur zuerst aufgeworfenen Rechtsfrage des

Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts:

48 3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit

nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde vorliegt, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

49 3.2. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und den Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262, vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012, und vom 28. April 2016, 2013/07/0055).

50 3.3. In diesem (verbliebenen) Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Insofern irrt das LVwG, wenn es meint, aufgrund einer laienhaft ausgeführten Beschwerde, bei der der Beschwerdegrund verfehlt sei, könne rechtswidriges Verwaltungshandeln in keinem Fall aufgegriffen werden.

51 3.4. Das LVwG vertritt weiters die Ansicht, es müsse jedenfalls - ungeachtet eines konkreten Beschwerdevorbringens - befugt sein, "offenbare Unrichtigkeiten" eines Bescheides von Amts wegen aufzugreifen. Die in diesem Zusammenhang seitens des LVwG angestellten rechtlichen Überlegungen, die gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt werden, vermögen allerdings nicht zu überzeugen:

52 3.4.1. In diesem Zusammenhang zitiert das LVwG das zum Glücksspielrecht ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121, wonach "das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen habe, dass eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung im Falle des Verstoßes gegen das Unionsrecht unangewendet zu bleiben hätte."

Dieser Satz beschreibt allerdings den allgemeinen Grundsatz, wonach die Bestimmungen der durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängten innerstaatlichen Rechtsordnung nicht (und zwar weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof) anzuwenden sind; dies ist vom Verwaltungsgericht von Amts wegen - also unabhängig von einem entsprechenden Parteivorbringen - wahrzunehmen.

Weder diesem einen Satz noch den übrigen Ausführungen im genannten Erkenntnis, das sich mit der Geltung des Amtswegigkeitsgrundsatzes im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten befasste, ist aber ein Bezug zur Frage des Umfangs der Prüfungsbefugnis von Verwaltungsgerichten im Beschwerdeverfahren zu entnehmen.

Die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht selbstverständlich, aber nur innerhalb der - oben dargestellten - Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts. Das LVwG verwechselt daher offenbar die von Amts wegen wahrzunehmende, entgegenstehendes innerstaatliches Recht verdrängende Wirkung von Unionsrecht mit der Frage des Umfangs der Prüfungsbefugnis nach § 27 VwGVG, wenn es die Ansicht vertritt, "Verstöße gegen das Unionsrecht seien amtswegig aufzugreifen, weshalb auch diesbezüglich das öffentliche Interesse an der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials den Prüfumfang des LVwG im Sinne des § 27 VwGVG möglicherweise durchaus umfassen könnte."

53 3.4.2. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem zum Verbraucherrecht ergangenen Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2009, C-227/08 , Martin Martin. Dort ging es um die etwaige Nichtigkeit eines Vertrages, bei dem eine Verbraucherin nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden war. Fraglich war, ob ein Gericht eine Bestimmung einer Richtlinie zugunsten einer Verbraucherin anwenden dürfe, obwohl die Verbraucherin die Nichtigkeit des Vertrages zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hatte. Dies wurde letztlich bejaht.

Dieser Sachverhalt ist aber mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, geht es doch gegenständlich um einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt und nicht um Rechte aus privatrechtlichen Rechtsverhältnissen.

Auch ein Schluss dahingehend, dass das Verwaltungsgericht "jedenfalls von Amts wegen tätig werden müsse, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei", ist aus diesem Erkenntnis nicht zu gewinnen.

54 3.4.3. Eine andere Sichtweise auf den in der Rechtsprechung entwickelten Prüfungsumfang des § 27 VwGVG kann daher mit den Argumenten des LVwG nicht begründet werden.

55 3.5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch schon nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51, somit im Anwendungsbereich des § 66 Abs. 4 AVG, die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im Falle des Rechtsmittels einer Person mit einer beschränkten Parteistellung auf jenen Themenkreis eingeschränkt war, in dem dieser Partei ein Mitspracherecht zustand.

Ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg 10317 A/1980, vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Berufungsbehörde bzw. in weiterer Folge die Vorstellungsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei auf Grund des von ihr eingebrachten Rechtsmittels nicht über den Themenkreis hinausgehen dürfe, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt sei. Sache im Sinne der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG sei ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2009, 2007/06/0070, vom 11. Oktober 1990, 90/06/0136, und vom 2. Juni 2005, 2004/07/0064, uvm).

56 3.6. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen, wonach eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen ist, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2014/10/0003). Es kann daher nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vorgenommen werden (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012).

57 4. Zur weiteren Frage der Überschneidung der subjektivöffentlichen Rechte der Fischereiberechtigten mit dem öffentlichen Interesse:

58 4.1. Das LVwG vertrat weiter die Ansicht, es müsse das öffentliche Interesse an der Zielerreichung eines guten ökologischen Potentials im Sinne des § 30a Abs. 1 WRG 1959 als Prüfumfang gar nicht (aus Eigenem) heranziehen, da es schon reiche, die subjektiv-öffentlichen Rechte der Fischereiberechtigen zu überprüfen. Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Fischereiberechtigten überschnitten sich mit dem öffentlichen Interesse (ua an der Zielerreichung eines guten ökologischen Potentials) und in einem solchen Fall sei das LVwG befugt, das öffentliche Interesse mit zu berücksichtigen.

Es gebe nach rechtlicher Interpretation der Gutachten keinen Unterschied zwischen dem Erfordernis zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Zielerreichung des guten ökologischen Potentials in sämtlichen Stauräumen.

59 4.2. Umfasste der Rechtsanspruch der Fischereiberechtigten tatsächlich auch die Wahrung des obgenannten öffentlichen Interesses, dann hätte sich das LVwG mit der Prüfung der Rechte der Fischereiberechtigten begnügen können. Zu einer gesonderten Prüfung öffentlicher Interessen wäre es dann gar nicht gekommen. Das LVwG zog aber in der Begründung des Beschlusses vor allem Aspekte des öffentlichen Interesses (an der Zielerreichung eines guten ökologischen Potentials) heran, um Ermittlungsmängel der belangten Behörde festzustellen und letztlich den Bescheid zu beheben.

60 4.3. Das LVwG verkennt dabei allerdings die eingeschränkte Rechtsstellung der Fischereiberechtigten.

Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).

61 4.3.1. Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet; sie sind daher einzelfallbezogen verschieden ausgestaltet. Der Fischereiberechtigte gestaltet durch seine Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seine Rechtsstellung im Verfahren sozusagen selbst.

Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2000, 99/07/0072, und vom 18. November 2010, 2008/07/0194).

Es kann daher zulässigerweise in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar. Wird hingegen in die Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen und können keine Zwangsrechte eingeräumt werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0080).

62 4.3.2. Bereits diese eingeschränkte Parteistellung von Fischereiberechtigten, die es möglich macht, dass ein Vorhaben trotz entgegen stehender Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bewilligt (und der Fischereiberechtigte gegebenenfalls entschädigt) wird, spricht gegen die Gleichstellung oder Parallelität von subjektiv-öffentlichen Rechten von Fischereiberechtigten und dem öffentlichen Interesse.

63 4.4. Fischereiberechtigte können auch nicht von sich aus öffentliche Interessen geltend machen.

64 4.4.1. Bereits im hg. Beschluss vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung, insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, 2008/07/0194, zum Ausdruck gebracht, dass es den Fischereiberechtigten nicht obliege, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung sei allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von einem Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur WRRL bzw. zu § 30a WRG 1959 könne von diesem nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, 96/07/0138).

65 4.4.2. Mit dem hg. Erkenntnis vom 28. April 2016, 2013/07/0055, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausführlich mit der Rechtsstellung von Fischereiberechtigten und einer ähnlichen Argumentation wie im vorliegenden Fall. Er wies darauf hin, dass dem Argument der dort belangten Behörde, wonach die Frage des Gewässerzustandes in Bezug auf die biologischen Komponenten, wie etwa den Fischbestand, auch fischereiliche Interessen beträfe und eine falsche Einschätzung des Gewässerzustandes zu einer Bewilligung führen könne, die bei richtiger Einschätzung nicht erteilt werden hätte dürfen, der Umstand entgegenstehe, dass dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 nur das Recht zukomme, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, nicht jedoch das Recht auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.

Auch der Ansicht, dass das öffentliche Interesse an der Zustandsbewertung eines Gewässers die Berufungsbehörde unabhängig vom eingeschränkten Mitspracherecht des Fischereiberechtigten verpflichte, den im Bewilligungsverfahren festgestellten Gewässerzustand aufgrund der von den Fischereiberechtigten vorgebrachten konkreten Anhaltspunkte zu überprüfen, sei nicht zu folgen. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis sei die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Prüfungsumfang werde insofern eingeschränkt, als eine Berufung nur soweit zu prüfen sei, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand sei.

Auch dieses, in einer vergleichbaren Konstellation ergangene Erkenntnis spricht gegen den Rechtsstandpunkt des LVwG.

66 4.4.3 Weiter heißt es im hg. Erkenntnis vom 28. April 2016, 2013/07/0055, die öffentlichen Interessen könnten daher nur vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959, nicht aber von den anderen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die Berufungsbehörde hänge folglich davon ab, ob diese von einem Berufungswerber, der dazu befugt gewesen sei, geltend gemacht wurden und zwar unabhängig davon, dass die Behörde erster Instanz selbstverständlich zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet sei. Die Behörde könne daher nicht aufgrund der Berufung einer auf bestimmte Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262, und vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

So könne eine allfällige Sachverhaltsänderung in Bezug auf die Zustandsbewertung eines Gewässers aus Anlass der Berufung eines Fischereiberechtigten nicht aufgegriffen werden. Dies gelte ebenso für die damit in Verbindung stehende Frage nach der - aufgrund einer allfälligen Verschlechterung des Gewässerzustandes im Sinn des § 104a Abs. 1 WRG 1959 - gebotenen Prüfung öffentlicher Interessen gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959.

Diese Grundsätze sind auch auf ein Verfahren vor dem LVwG über die Beschwerde eines Fischereiberechtigten anzuwenden.

67 4.5. Es war dem LVwG daher verwehrt, auf der Grundlage der Beschwerde der Fischereiberechtigten öffentliche Interessen aufzugreifen und - maßgeblich auf diese gestützt - mit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen.

Das LVwG überschritt mit dieser Vorgangsweise die Sache des Beschwerdeverfahrens und setzte sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Bereits aus diesem Grund belastete das LVwG den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

68 4.6. Wenn das LVwG meint, die vorgelegten Unterlagen und Ermittlungsergebnisse seien derart mangelhaft, dass es den Fischereiberechtigten gar nicht möglich gewesen sei, Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu formulieren, so übersieht es, dass die Fischereiberechtigten durchaus im Stande waren, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde inhaltliche Forderungen zu stellen.

Das LVwG hätte sich daher auch mit der Begründung der belangten Behörde im Zusammenhang mit diesen Forderungen befassen und - wie noch zu zeigen sein wird - gegebenenfalls selbst die Entscheidungsgrundlagen ergänzen lassen bzw. ermitteln müssen.

69 5. Die revisionswerbenden Parteien machen weiters geltend, das LVwG habe über die Beschwerde der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien entschieden, obwohl diesen keine Parteistellung zugekommen wäre. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtslage.

70 5.1. Damit zeigen sie erfolgreich eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf:

Das LVwG gab den Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer statt, darunter auch den Beschwerden der dritt- und viertmitbeteiligten Parteien. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses geht aber hervor, dass auch nach Ansicht des LVwG diesen mitbeteiligten Parteien keine Parteistellung im Verfahren zukomme. Die diesbezüglichen Beschwerden wären daher zurückzuweisen gewesen. Ihre meritorische Erledigung durch den angefochtenen Beschluss erweist sich daher als rechtswidrig.

71 5.2. Was das gleichlautende Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den Beschwerden der mitbeteiligten Gemeinde bzw. des Zweitmitbeteiligten betrifft, so erweist sich hier die meritorische Erledigung der Beschwerden (statt ihrer Zurückweisung) als rechtskonform.

In beiden Fällen bezogen sich diese Parteien auf eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihres Liegenschaftseigentums durch unmittelbare Auswirkungen bei Umsetzung der zu bewilligenden Regelungen. Dieses Vorbringen genügt (gerade noch) für die Erlangung der Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

72 6. Die revisionswerbenden Parteien machen als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, das LVwG sei zu Unrecht mit einer Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgegangen und habe sich auch dadurch in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt.

73 6.1. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, und vom 19. April 2016, Ra 2015/01/0010, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 2016, Ra 2015/08/0025, mwN).

74 6.2. Nun ist im vorliegenden Fall der belangten Behörde weder der Vorwurf der Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit noch der Setzung ungeeigneter Ermittlungsschritte oder des Vermeidens schwieriger Ermittlungen zu machen. Es liegen keine krassen bzw. im Sinne der genannten Rechtsprechung besonders gravierenden Ermittlungslücken vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass darin, dass das Verwaltungsgericht - wie hier - Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt, als dies die belangte Behörde getan hat, keine Unterlassung einer Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0051) kann dann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel aufweist, dieser Mangel vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zugeführt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Berufungsverfahren etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2013/07/0035, mwN).

Krasse oder besonders gravierende Ermittlungslücken, die eine Zurückverweisung rechtfertigten, sind auch nicht durch in einem Verfahren zulässige Projektänderungen bzw. die Aufforderung zu solchen gegeben bzw. auch nicht mit derartigen Verfahrensschritten verbunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).

Die im Raum stehende Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Antragstellerin kann daher durch das Verwaltungsgericht selbst in Auftrag gegeben werden. Auch dieser Umstand rechtfertigt somit die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde nicht. Angesichts der bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde und des LVwG selbst ist daher keine ausreichende Grundlage für die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gegeben.

Auch unter diesem Aspekt erweist sich der angefochtene Beschluss daher als inhaltlich rechtswidrig.

75 7. Als weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wird in beiden Revisionen die Befangenheit näher genannter Amtssachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung geltend gemacht, die seitens des LVwG beigezogen worden waren.

76 7.1. Amtssachverständige sind zwar grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofs sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts‑)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, VfSlg 16567/2002).

Auch wenn dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Parteistellung im hier vorliegenden Verfahren zukam, so hat dies daher nicht zur Folge, dass eine Bestellung von Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung generell unzulässig wäre.

77 7.2. Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen.

Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014; und das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2015/06/0037).

78 7.3. Eine solche Prüfung hat das LVwG vorgenommen und näher begründet dargetan, weshalb in Bezug auf die genannten Amtssachverständigen keine Befangenheit vorliegt.

Die Ansicht des LVwG, wonach es vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Stellungnahme des Betroffenen vom 19. Jänner 2016 und eine Stellungnahme der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Jänner 2016) und wegen der in Bezug auf das Auftreten und die Rolle der Anwesenden unklaren Verhandlungsschrift (über die Verhandlung vom 6. November 2014) keinen Anhaltspunkt dafür gäbe, dass DI N S. im Verfahren vor der belangten Behörde als Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans aufgetreten sei, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die Annahme, dass aus dem Umstand allein, dass der beigezogene weitere Amtssachverständige Mag. T F. auch die Funktion eines Landesfischereiinspektorstellvertreters bekleidet, angesichts seines sonstigen Verhaltens im Verfahren kein Rückschluss auf eine anzunehmende Befangenheit gezogen werden könne.

Diese einzelfallbezogene Beurteilung wurde in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen: Die revisionswerbenden Parteien machten damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend.

79 8. Schließlich bringt die belangte Behörde in ihrer Revision auch noch vor, die Fischereiberechtigten hätten in ihrem Vorlageantrag die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht und nicht beim Landesverwaltungsgericht begehrt und zur Frage der Relevanz dieses Fehlers fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch damit machen sie keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend.

Die Revisionswerberin übersieht nämlich, dass der Verwaltungsgerichtshof (zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten hat, ausschlaggebend sei, dass die Berufung an der richtigen Stelle eingebracht werde, und nicht, dass sie an die richtige Behörde gerichtet sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1977, 2499/76). Es verschlage daher nichts, wenn eine Berufung textlich an ein anderes Organ als an die Berufungsbehörde gerichtet sein sollte. Auf die Rechtzeitigkeit der Berufung habe dies keinen Einfluss, es bedürfe auch keiner Weiterleitung im Sinne des § 6 AVG, solange die Einbringungsstelle rechtzeitig erreicht worden sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2009/06/0116, zu einer Beschwerde nach § 120 StVG). Die inhaltliche Adressierung an die richtige Behörde sei auch im Bereich des § 63 AVG bei Berufungen nicht essentiell, sofern die Berufung bei der richtigen Stelle eingebracht werde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, S. 864 f Rz 110, mwN).

Nichts anderes gilt aber im hier vorliegenden Fall, in dem der Vorlageantrag rechtzeitig bei der richtigen Einbringungsstelle eingebracht, aber die Entscheidung vom unrichtigen Verwaltungsgericht begehrt wurde.

Die belangte Behörde hatte nach § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG den Vorlageantrag und die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen; dies ist auch geschehen. Das LVwG konnte daher ohne Rechtsirrtum auch über diesen Vorlageantrag entscheiden.

80 9. Nach dem Vorgesagten war der angefochtene Beschluss aber aus mehreren, oben dargestellten Gründen inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

81 10. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

82 11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 3. August 2016

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