VwGH 99/07/0072

VwGH99/07/007225.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. der Gemeinde Steinhaus und 2. des O E in S, beide vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. März 1999, Zl. 514.042/03-I 5/99, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ö-AG in S), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hüttler, und der Vertreterin der belangten Behörde, Dr. Ute Schlager, zu Recht erkannt:

Normen

61997CJ0120 Upjohn / Licensing Authority VORAB;
AVG §8;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §31;
61997CJ0120 Upjohn / Licensing Authority VORAB;
AVG §8;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §31;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der A 8 - Innkreisautobahn, Abschnitt Wels-Sattledt.

Bei der vom LH in der Zeit vom 18. November 1996 bis 29. November 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die erstbeschwerdeführende Partei folgende Stellungnahme ab:

"Die Gemeinde Steinhaus spricht sich entschieden gegen die Errichtung der Nebenanlagen zum Bau der 'Welser Westspange' und auch gegen den Bau der 'Westspange' mit der Abfahrt 'Wels-Süd' und den Verlegungen der Thalheimer Landesstraße sowie der Eberstalzeller Bezirksstraße außerhalb der verordneten Autobahntrasse aus.

Die Gemeinde Steinhaus erhebt grundsätzlich Einwendungen gegen die projektierten wasserbaulichen Maßnahmen und stellt folgende

Anträge:

1. Es ist eine wissenschaftlich fundierte, lückenlose Dokumentation durch eine Universität über die Auswirkungen der Welser Westspange auf die Ökologie und auf den Wasserhaushalt im gesamten Aiterbachtal, doch mind. 200 m beiderseits der Autobahntrasse zu erstellen, insbesonders fordern wir eine genaue Untersuchung über den Hangwasserfluss mit Angabe der Ergiebigkeit und Qualität sämtlicher Quellen, der wasserführenden Gerinne und der Bäche (Goisbach, Dammbach, Aiterbach). Hierüber ist eine verbale und graphische Darstellung der Gemeinde vorzulegen. Die exakte Untersuchung ist deshalb für die Gemeinde Steinhaus von größter Wichtigkeit, weil aus dem Quellbereich im Aiterbachtal für die Gemeinde eine zentrale Wasserversorgungsanlage errichtet werden soll. Sämtliche Untersuchungen gehen auf Kosten des Antragstellers.

2. Die Wassergüte im Goisbach, im Dammbach und im Aiterbach ist im Jahre 1997 durch ein anerkanntes Institut oder eine Versuchsanstalt für Fischzucht feststellen zu lassen. Diese Untersuchungen sind in allen vier Jahreszeiten vorzunehmen. Die jeweiligen Ergebnisse müssen sodann der Gemeinde Steinhaus kostenlos und unverzüglich vorgelegt werden. Die jeweils festgestellte Wassergüte der drei Bäche darf weder durch den Bau der Autobahn noch durch den Betrieb der Autobahn verschlechtert werden. Weitere Messungen sind bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Welser Westspange durchzuführen und die Ergebnisse hierüber sind ebenfalls der Gemeinde Steinhaus vorzulegen.

3. Sämtliche Fahrbahnwässer sind durch einen eigenen, ausreichend groß dimensionierten Rohrkanal über ein Klärsystem in die Traun abzuleiten. Die Zwischeneinleitung in die geplanten Retentionsbecken wird vom Standpunkt des Grundwasserschutzes seitens der Gemeinde abgelehnt. Die vorgesehene Ableitung dieser verschmutzten Abwässer in den Aiterbach und in den Goisbach würden die Wasserqualität der beiden Bäche wesentlich beeinträchtigen und würde somit nachteilig auf die Fischereiwirtschaft und auch auf das Grundwasser auswirken.

4. Die punktuelle, konzentrierte Einleitung der Hangwässer in den Aiterbach, Dammbach und Goisbach wird sich durch die Schmutzfracht (Düngemittel, Pestizide, usw.) äußerst negativ auf die Wasserqualität in den drei Bächen und auf den Fischbestand in diesen auswirken. Derzeit dringen diese Hangwässer breitflächig verteilt über Feuchtwiesen nur sehr minimal in die Bäche ein, weil diese durch die Wiesen größtenteils zurückgehalten werden. Die negative Auswirkung auf die Wasserqualität und auf den Fischbestand ist mittels Untersuchungen durch ein anerkanntes Institut oder eine Versuchsanstalt für Fischereiwesen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist der Gemeinde Steinhaus vorzulegen.

5. Der Ausleitung der Wässer aus dem Retentionsbecken I in den Unterlauf des Goisbaches wird seitens der Gemeinde Steinhaus nicht zugestimmt, weil hiedurch einerseits eine Vertiefung des Bachgerinnes und andererseits Rutschungen der Uferböschungen sowie Unterschwemmungen an den Wiederlagern der gemeindeeigenen Brücke nicht auszuschließen sind. Die Ausleitung dieser Wässer hat daher direkt in die Traun bzw. in den von der Gemeinde Steinhaus geforderten Straßen-Oberflächenwasserkanal zu erfolgen.

6. Die Durchschneidung des breitflächigen Hangwasserabflusses und des Grundwasserstromes durch die Autobahn im Nahebereich der ehemaligen Mülldeponie Steinhaus bewirkt ein Umleiten der Sickerwässer aus der stillgelegten Mülldeponie, wobei nicht auszuschließen ist, dass diese Sickerwässer sodann in die nahe

liegenden Brunnen eindringen können. Es sind dies die Brunnen......

(es folgt eine Aufzählung der Namen von Brunnenbesitzern). Ein Großteil dieser Brunnen wurde nach Stilllegung der Mülldeponie auf Kosten der Gemeinde Steinhaus auf ihre Wassergüte in vorgeschriebenen Zeitabständen überprüft. Diese Überprüfungen sind ab sofort bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Autobahn auf Kosten des Antragstellers durch eine autorisierte Prüfanstalt weiterführen zu lassen. Die Gemeinde fordert außerdem die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens über die Auswirkungen des Autobahnbaues auf die Verteilung bzw. den Verlauf der Sickerwässer der stillgelegten Mülldeponie.

7. Es ist ein Detailprojekt über das gesamte bestehende und künftige Kanalsystem im Ortschaftsbereich 'Aiterbach' zu erstellen und dieses wasserrechtlich abzuhandeln. Es handelt sich hiebei um den Straßenwasserkanal der Thalheimer Landesstraße, um die Wasserableitung aus der Gemeindestraße (ehem. Eberstalzeller Bezirksstraße), um die Ableitung der Hof- und Dachwässer aus den

Liegenschaften ... (es folgt eine Aufzählung von Liegenschaften).

Dieses Kanalsystem dient auch für die Ableitung der Drainagewässer aus den Grundstücken der Frau A.H. und Fam. Z. 8. Der Dammbach darf weder in seinem Lauf noch in seiner Tiefe verändert werden.

9. Die Gemeinde Steinhaus ist grundsätzlich gegen die Errichtung der Retentionsbecken. Der geplante Aufbau dieser Becken mit 20 cm Lehmschlag und 6 cm Bitukies bildet keinen ausreichenden Schutz gegen die Verunreinigung des Grundwassers. Von diversen Betriebsanlagenverfahren ist es der Gemeinde bekannt, dass keineswegs der Einbau von Schlammfang, Ölabscheider und Restölabscheider genügt, um das so genannte 'gereinigte Abwasser' in den Vorfluter ableiten zu dürfen und hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen. Öle und ölhältige Abwässer schwimmen bekanntlich auf dem Wasser, demnach würden Öle bei jedem Überwasser - geschweige Hochwasser - in den Aiterbach, Goisbach oder Dammbach gelangen. Auch das Auslassen des Wassers mittels eines Schiebers ist eine völlig veralterte Schutzmaßnahme und entspricht nicht dem Stand der Technik und sie wird daher striktest von der Gemeinde Steinhaus abgelehnt. Aus diesen Gründen wird die Gemeinde der Errichtung dieser geplanten Retentionsbecken nicht zustimmen. Die Abwässer sind unter Einbau geeigneter Reinigungsanlagen in die Traun einzuleiten.

10. Nachdem für die Betroffenen, für die Gemeinde Steinhaus und auch nicht für den Antragsteller alle Schäden, die durch den Bau der Autobahn mit sämtlichen wasserbaulichen Nebenanlagen entstehen können, vorhersehbar sind, ist der Antragsteller zu verpflichten, alle auftretenden Schäden in voller Höhe zu vergüten oder entsprechenden Ersatz zu leisten. Hiefür erscheint es als zwingend notwendig, für den gesamten Bereich der Autobahn mit Nebenanlagen ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis ist der Gemeinde Steinhaus schriftlich mitzuteilen.

11. Durch den Bau der Autobahn ist eine Rutschung des so genannten Taxlberges - auf welchem sich die Nikolauskirche befindet - durch Veränderung der unterirdischen Wasserführung nicht auszuschließen. Es ist daher unverzüglich eine Beweissicherung an der Taxlbergkirche (Nikolauskirche) durchzuführen und diese auf einen Zeitraum von mind. 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Autobahn fortzusetzen. Vom Ergebnis dieser Beweissicherung ist sowohl die Gemeinde Steinhaus wie auch die Pfarre Steinhaus zu verständigen. Sollten sich Veränderungen (Schäden) an diesem Kulturdenkmal ergeben, sind diese auf Kosten des Verursachers bzw. Autobahnbetreibers unverzüglich zu beheben.

12. Den Forderungen der Wassergenossenschaft Traunleiten, der Grundeigentümer, der Wasserbenutzungsberechtigten, der Fischereiberechtigten und der Brunnenbesitzer ist vollinhaltlich zu entsprechen."

Der Zweitbeschwerdeführer erklärte, er spreche sich grundsätzlich gegen die Einleitung der verschiedenen Straßenwässer und Oberflächenwässer in den Aiterbach aus. Es sei viel einfacher, die verschiedenen Wässer direkt am unteren Rand der Autobahn in einen größeren Vorfluter abzuleiten, zumal ein natürliches Gefälle Richtung Traun existiere. Über weitere Gesichtspunkte zu diesem Thema werde am nächsten Verhandlungstag Herr H. noch Stellung nehmen.

Eine Stellungnahme des Herrn H. findet sich nicht. Der Zweitbeschwerdeführer hatte allerdings bereits nach der Kundmachung der Verhandlung und vor deren Durchführung schriftliche Einwendungen erhoben, die vom Pächter seines Fischwassers, Herrn H. ergänzt worden waren.

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. November 1996 hatte der Zweitbeschwerdeführer bemängelt, dass im Projekt der mitbeteiligten Partei die laufend fließenden Hangwässer, die das für seine Fischteiche nötige Erhaltungswasser im Sommer lieferten, nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Außerdem seien weitere vom Zweitbeschwerdeführer errichtete Teiche nicht berücksichtigt. Gefordert werde, dass die Wasserrechte Postzahl 418/1912 und 2688 und die Fischereirechte im Aiterbach und im Oberlehner Gerinne in vollem Umfang gewahrt werden müssten. Um über das Wasservorkommen im Oberlehner Gerinne, in den Schörgendorfer Teichen, in den Winteichen und im hauseigenen Brunnen Steinhaus 1 einen Überblick zu bekommen, werde eine Beweissicherung im Hinblick auf Menge und Qualität gefordert, die sofort nach Rechtskraft des Wasserrechtsbescheides mehrmals im Jahr bis 10 Jahre nach Fertigstellung der A 8 durch eine unabhängigen Gutachter durchgeführt werden müsse. Es sei eine Fischnährtieruntersuchung auf Schwermetalle und andere Schadstoffe im Aiterbach und Oberlehnergerinne durchzuführen. Alle mit dem Bau verbundenen Maßnahmen müssten ein Jahr vor Baubeginn von der ausführenden Firma schriftlich mitgeteilt werden. Während des Autobahnbaues müsse die Bewirtschaftung sämtlicher Teiche sowie des Aiterbaches und deren Wasserversorgung ohne Einschränkung gegeben sein. Um die Wasserversorgung sämtlicher Teiche und des Oberlehner Gerinnes während des Baues und der Jahre danach zu garantieren, werde eine noch genauere hydro- und geologische Untersuchung gefordert. Die gesamte A 8, Abschnitt Wels - Sattledt, sei baulich derart auszugestalten, dass keine Straßenwässer und Oberflächenwässer in den Aiterbach und deren Zubringer gelangen könnten. Es müsse ein Kanal entlang dieses Bauabschnittes errichtet werden, der dem Abwasserverband "Welser Heide" angeschlossen werde. Der Unterbau der A 8 sei baulich so auszuführen, dass sämtliches Grundwasser an der auftretenden Stelle weiter fließen könne, das heißt es müssten Kiesschichten eingebaut werden. Erforderlich sei auch ein Detailplan von der Querung der A 8 mit dem Oberlehnergerinne. Vor Baubeginn müsse ein Fischereisachverständiger eine Beweissicherung der Ertragslage der Fischerei im Aiterbach, im Oberlehner Gerinne und in sämtlichen Teichen durchführen, um bei eventuellen Schäden oder Beeinträchtigungen sofort eine finanzielle Entschädigung beanspruchen zu können. Auftretende Schäden seien zu entschädigen. Vor der Erlassung des Wasserrechtsbescheides müsse eine lückenlose Beweissicherung stattfinden. Die in einer Beweissicherung festgestellte Wassermenge im Oberlehner Gerinne müsse nach Qualität und Quantität erhalten bleiben. Sollte es im Zuge des Baues der A 8 zu einer Verringerung hinsichtlich Qualität oder Quantität kommen, werde eine Abänderung des Wasserrechtsbescheides vom 20. Februar 1996 bezüglich der Entnahmemenge von derzeit 5 l/s gefordert und es müsse dem Zweitbeschwerdeführer die Entnahme dieser Wassermenge auch bei einer Wasserführung unter 15 l/s ermöglicht werden. Weiters müsse es dem Zweitbeschwerdeführer vor und nach einem eventuellen Autobahnbau jederzeit möglich sein, die bereits bestehenden Teichanlagen abändern oder erweitern zu können und neue Teiche zu errichten. Da der hauseigene Brunnen Steinhaus 1 eine Tiefe von 26 m aufweise, befürchte der Zweitbeschwerdeführer einen Mengen- und Qualitätsverlust durch den Bau der A 8. Es werde daher eine Beweissicherung verlangt; bei einer Wassermengenverringerung und bei Qualitätseinbußen müsste es zu einer kostenlosen Wasserzuleitung und kostenlosem Wasser für immer kommen. Weiters werde ein Kanal zur Entsorgung der verschiedenen Abwässer verlangt. Die Errichtung von Retentionsbecken werde abgelehnt. Sollten jedoch Retentionsbecken verordnet werden, werde verlangt, dass diese auf 30-jährige Regenereignisse ausgerichtet würden, die verschmutzten Filtersubstrate nach einer verringerten Reinigungswirkung sofort ausgewechselt, das Fischfleisch auf Schwermetalle und andere Schadstoffe untersucht werde und die Ableitung der Abwässer aus den Retentionsbecken nicht in den Aiterbach, sondern in einen eigenen Kanal zur Traun erfolge.

Erich H., auf dessen Stellungnahme vom 13. November 1996 der Zweitbeschwerdeführer verwies, sprach sich gegen jegliche Einleitung von Niederschlags- und Abwässern in den Aiterbach aus, da sie diesen in fischereitechnischer Hinsicht negativ beeinflussten.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für näher bezeichnete wasserbauliche Maßnahmen (Wasserbenutzungen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen, unmittelbare Maßnahmen in den Gewässern) im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der A 8 Innkreisautobahn, Abschnitt Wels-Sattledt.

Bei den bewilligten Maßnahmen handelt es sich um Folgende:

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