Normen
61997CJ0120 Upjohn / Licensing Authority VORAB;
AVG §8;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §31;
61997CJ0120 Upjohn / Licensing Authority VORAB;
AVG §8;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §31;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der A 8 - Innkreisautobahn, Abschnitt Wels-Sattledt.
Bei der vom LH in der Zeit vom 18. November 1996 bis 29. November 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab die erstbeschwerdeführende Partei folgende Stellungnahme ab:
"Die Gemeinde Steinhaus spricht sich entschieden gegen die Errichtung der Nebenanlagen zum Bau der 'Welser Westspange' und auch gegen den Bau der 'Westspange' mit der Abfahrt 'Wels-Süd' und den Verlegungen der Thalheimer Landesstraße sowie der Eberstalzeller Bezirksstraße außerhalb der verordneten Autobahntrasse aus.
Die Gemeinde Steinhaus erhebt grundsätzlich Einwendungen gegen die projektierten wasserbaulichen Maßnahmen und stellt folgende
Anträge:
1. Es ist eine wissenschaftlich fundierte, lückenlose Dokumentation durch eine Universität über die Auswirkungen der Welser Westspange auf die Ökologie und auf den Wasserhaushalt im gesamten Aiterbachtal, doch mind. 200 m beiderseits der Autobahntrasse zu erstellen, insbesonders fordern wir eine genaue Untersuchung über den Hangwasserfluss mit Angabe der Ergiebigkeit und Qualität sämtlicher Quellen, der wasserführenden Gerinne und der Bäche (Goisbach, Dammbach, Aiterbach). Hierüber ist eine verbale und graphische Darstellung der Gemeinde vorzulegen. Die exakte Untersuchung ist deshalb für die Gemeinde Steinhaus von größter Wichtigkeit, weil aus dem Quellbereich im Aiterbachtal für die Gemeinde eine zentrale Wasserversorgungsanlage errichtet werden soll. Sämtliche Untersuchungen gehen auf Kosten des Antragstellers.
2. Die Wassergüte im Goisbach, im Dammbach und im Aiterbach ist im Jahre 1997 durch ein anerkanntes Institut oder eine Versuchsanstalt für Fischzucht feststellen zu lassen. Diese Untersuchungen sind in allen vier Jahreszeiten vorzunehmen. Die jeweiligen Ergebnisse müssen sodann der Gemeinde Steinhaus kostenlos und unverzüglich vorgelegt werden. Die jeweils festgestellte Wassergüte der drei Bäche darf weder durch den Bau der Autobahn noch durch den Betrieb der Autobahn verschlechtert werden. Weitere Messungen sind bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Welser Westspange durchzuführen und die Ergebnisse hierüber sind ebenfalls der Gemeinde Steinhaus vorzulegen.
3. Sämtliche Fahrbahnwässer sind durch einen eigenen, ausreichend groß dimensionierten Rohrkanal über ein Klärsystem in die Traun abzuleiten. Die Zwischeneinleitung in die geplanten Retentionsbecken wird vom Standpunkt des Grundwasserschutzes seitens der Gemeinde abgelehnt. Die vorgesehene Ableitung dieser verschmutzten Abwässer in den Aiterbach und in den Goisbach würden die Wasserqualität der beiden Bäche wesentlich beeinträchtigen und würde somit nachteilig auf die Fischereiwirtschaft und auch auf das Grundwasser auswirken.
4. Die punktuelle, konzentrierte Einleitung der Hangwässer in den Aiterbach, Dammbach und Goisbach wird sich durch die Schmutzfracht (Düngemittel, Pestizide, usw.) äußerst negativ auf die Wasserqualität in den drei Bächen und auf den Fischbestand in diesen auswirken. Derzeit dringen diese Hangwässer breitflächig verteilt über Feuchtwiesen nur sehr minimal in die Bäche ein, weil diese durch die Wiesen größtenteils zurückgehalten werden. Die negative Auswirkung auf die Wasserqualität und auf den Fischbestand ist mittels Untersuchungen durch ein anerkanntes Institut oder eine Versuchsanstalt für Fischereiwesen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen ist der Gemeinde Steinhaus vorzulegen.
5. Der Ausleitung der Wässer aus dem Retentionsbecken I in den Unterlauf des Goisbaches wird seitens der Gemeinde Steinhaus nicht zugestimmt, weil hiedurch einerseits eine Vertiefung des Bachgerinnes und andererseits Rutschungen der Uferböschungen sowie Unterschwemmungen an den Wiederlagern der gemeindeeigenen Brücke nicht auszuschließen sind. Die Ausleitung dieser Wässer hat daher direkt in die Traun bzw. in den von der Gemeinde Steinhaus geforderten Straßen-Oberflächenwasserkanal zu erfolgen.
6. Die Durchschneidung des breitflächigen Hangwasserabflusses und des Grundwasserstromes durch die Autobahn im Nahebereich der ehemaligen Mülldeponie Steinhaus bewirkt ein Umleiten der Sickerwässer aus der stillgelegten Mülldeponie, wobei nicht auszuschließen ist, dass diese Sickerwässer sodann in die nahe
liegenden Brunnen eindringen können. Es sind dies die Brunnen......
(es folgt eine Aufzählung der Namen von Brunnenbesitzern). Ein Großteil dieser Brunnen wurde nach Stilllegung der Mülldeponie auf Kosten der Gemeinde Steinhaus auf ihre Wassergüte in vorgeschriebenen Zeitabständen überprüft. Diese Überprüfungen sind ab sofort bis 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Autobahn auf Kosten des Antragstellers durch eine autorisierte Prüfanstalt weiterführen zu lassen. Die Gemeinde fordert außerdem die Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens über die Auswirkungen des Autobahnbaues auf die Verteilung bzw. den Verlauf der Sickerwässer der stillgelegten Mülldeponie.
7. Es ist ein Detailprojekt über das gesamte bestehende und künftige Kanalsystem im Ortschaftsbereich 'Aiterbach' zu erstellen und dieses wasserrechtlich abzuhandeln. Es handelt sich hiebei um den Straßenwasserkanal der Thalheimer Landesstraße, um die Wasserableitung aus der Gemeindestraße (ehem. Eberstalzeller Bezirksstraße), um die Ableitung der Hof- und Dachwässer aus den
Liegenschaften ... (es folgt eine Aufzählung von Liegenschaften).
Dieses Kanalsystem dient auch für die Ableitung der Drainagewässer aus den Grundstücken der Frau A.H. und Fam. Z. 8. Der Dammbach darf weder in seinem Lauf noch in seiner Tiefe verändert werden.
9. Die Gemeinde Steinhaus ist grundsätzlich gegen die Errichtung der Retentionsbecken. Der geplante Aufbau dieser Becken mit 20 cm Lehmschlag und 6 cm Bitukies bildet keinen ausreichenden Schutz gegen die Verunreinigung des Grundwassers. Von diversen Betriebsanlagenverfahren ist es der Gemeinde bekannt, dass keineswegs der Einbau von Schlammfang, Ölabscheider und Restölabscheider genügt, um das so genannte 'gereinigte Abwasser' in den Vorfluter ableiten zu dürfen und hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung zu erlangen. Öle und ölhältige Abwässer schwimmen bekanntlich auf dem Wasser, demnach würden Öle bei jedem Überwasser - geschweige Hochwasser - in den Aiterbach, Goisbach oder Dammbach gelangen. Auch das Auslassen des Wassers mittels eines Schiebers ist eine völlig veralterte Schutzmaßnahme und entspricht nicht dem Stand der Technik und sie wird daher striktest von der Gemeinde Steinhaus abgelehnt. Aus diesen Gründen wird die Gemeinde der Errichtung dieser geplanten Retentionsbecken nicht zustimmen. Die Abwässer sind unter Einbau geeigneter Reinigungsanlagen in die Traun einzuleiten.
10. Nachdem für die Betroffenen, für die Gemeinde Steinhaus und auch nicht für den Antragsteller alle Schäden, die durch den Bau der Autobahn mit sämtlichen wasserbaulichen Nebenanlagen entstehen können, vorhersehbar sind, ist der Antragsteller zu verpflichten, alle auftretenden Schäden in voller Höhe zu vergüten oder entsprechenden Ersatz zu leisten. Hiefür erscheint es als zwingend notwendig, für den gesamten Bereich der Autobahn mit Nebenanlagen ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis ist der Gemeinde Steinhaus schriftlich mitzuteilen.
11. Durch den Bau der Autobahn ist eine Rutschung des so genannten Taxlberges - auf welchem sich die Nikolauskirche befindet - durch Veränderung der unterirdischen Wasserführung nicht auszuschließen. Es ist daher unverzüglich eine Beweissicherung an der Taxlbergkirche (Nikolauskirche) durchzuführen und diese auf einen Zeitraum von mind. 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Autobahn fortzusetzen. Vom Ergebnis dieser Beweissicherung ist sowohl die Gemeinde Steinhaus wie auch die Pfarre Steinhaus zu verständigen. Sollten sich Veränderungen (Schäden) an diesem Kulturdenkmal ergeben, sind diese auf Kosten des Verursachers bzw. Autobahnbetreibers unverzüglich zu beheben.
12. Den Forderungen der Wassergenossenschaft Traunleiten, der Grundeigentümer, der Wasserbenutzungsberechtigten, der Fischereiberechtigten und der Brunnenbesitzer ist vollinhaltlich zu entsprechen."
Der Zweitbeschwerdeführer erklärte, er spreche sich grundsätzlich gegen die Einleitung der verschiedenen Straßenwässer und Oberflächenwässer in den Aiterbach aus. Es sei viel einfacher, die verschiedenen Wässer direkt am unteren Rand der Autobahn in einen größeren Vorfluter abzuleiten, zumal ein natürliches Gefälle Richtung Traun existiere. Über weitere Gesichtspunkte zu diesem Thema werde am nächsten Verhandlungstag Herr H. noch Stellung nehmen.
Eine Stellungnahme des Herrn H. findet sich nicht. Der Zweitbeschwerdeführer hatte allerdings bereits nach der Kundmachung der Verhandlung und vor deren Durchführung schriftliche Einwendungen erhoben, die vom Pächter seines Fischwassers, Herrn H. ergänzt worden waren.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. November 1996 hatte der Zweitbeschwerdeführer bemängelt, dass im Projekt der mitbeteiligten Partei die laufend fließenden Hangwässer, die das für seine Fischteiche nötige Erhaltungswasser im Sommer lieferten, nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Außerdem seien weitere vom Zweitbeschwerdeführer errichtete Teiche nicht berücksichtigt. Gefordert werde, dass die Wasserrechte Postzahl 418/1912 und 2688 und die Fischereirechte im Aiterbach und im Oberlehner Gerinne in vollem Umfang gewahrt werden müssten. Um über das Wasservorkommen im Oberlehner Gerinne, in den Schörgendorfer Teichen, in den Winteichen und im hauseigenen Brunnen Steinhaus 1 einen Überblick zu bekommen, werde eine Beweissicherung im Hinblick auf Menge und Qualität gefordert, die sofort nach Rechtskraft des Wasserrechtsbescheides mehrmals im Jahr bis 10 Jahre nach Fertigstellung der A 8 durch eine unabhängigen Gutachter durchgeführt werden müsse. Es sei eine Fischnährtieruntersuchung auf Schwermetalle und andere Schadstoffe im Aiterbach und Oberlehnergerinne durchzuführen. Alle mit dem Bau verbundenen Maßnahmen müssten ein Jahr vor Baubeginn von der ausführenden Firma schriftlich mitgeteilt werden. Während des Autobahnbaues müsse die Bewirtschaftung sämtlicher Teiche sowie des Aiterbaches und deren Wasserversorgung ohne Einschränkung gegeben sein. Um die Wasserversorgung sämtlicher Teiche und des Oberlehner Gerinnes während des Baues und der Jahre danach zu garantieren, werde eine noch genauere hydro- und geologische Untersuchung gefordert. Die gesamte A 8, Abschnitt Wels - Sattledt, sei baulich derart auszugestalten, dass keine Straßenwässer und Oberflächenwässer in den Aiterbach und deren Zubringer gelangen könnten. Es müsse ein Kanal entlang dieses Bauabschnittes errichtet werden, der dem Abwasserverband "Welser Heide" angeschlossen werde. Der Unterbau der A 8 sei baulich so auszuführen, dass sämtliches Grundwasser an der auftretenden Stelle weiter fließen könne, das heißt es müssten Kiesschichten eingebaut werden. Erforderlich sei auch ein Detailplan von der Querung der A 8 mit dem Oberlehnergerinne. Vor Baubeginn müsse ein Fischereisachverständiger eine Beweissicherung der Ertragslage der Fischerei im Aiterbach, im Oberlehner Gerinne und in sämtlichen Teichen durchführen, um bei eventuellen Schäden oder Beeinträchtigungen sofort eine finanzielle Entschädigung beanspruchen zu können. Auftretende Schäden seien zu entschädigen. Vor der Erlassung des Wasserrechtsbescheides müsse eine lückenlose Beweissicherung stattfinden. Die in einer Beweissicherung festgestellte Wassermenge im Oberlehner Gerinne müsse nach Qualität und Quantität erhalten bleiben. Sollte es im Zuge des Baues der A 8 zu einer Verringerung hinsichtlich Qualität oder Quantität kommen, werde eine Abänderung des Wasserrechtsbescheides vom 20. Februar 1996 bezüglich der Entnahmemenge von derzeit 5 l/s gefordert und es müsse dem Zweitbeschwerdeführer die Entnahme dieser Wassermenge auch bei einer Wasserführung unter 15 l/s ermöglicht werden. Weiters müsse es dem Zweitbeschwerdeführer vor und nach einem eventuellen Autobahnbau jederzeit möglich sein, die bereits bestehenden Teichanlagen abändern oder erweitern zu können und neue Teiche zu errichten. Da der hauseigene Brunnen Steinhaus 1 eine Tiefe von 26 m aufweise, befürchte der Zweitbeschwerdeführer einen Mengen- und Qualitätsverlust durch den Bau der A 8. Es werde daher eine Beweissicherung verlangt; bei einer Wassermengenverringerung und bei Qualitätseinbußen müsste es zu einer kostenlosen Wasserzuleitung und kostenlosem Wasser für immer kommen. Weiters werde ein Kanal zur Entsorgung der verschiedenen Abwässer verlangt. Die Errichtung von Retentionsbecken werde abgelehnt. Sollten jedoch Retentionsbecken verordnet werden, werde verlangt, dass diese auf 30-jährige Regenereignisse ausgerichtet würden, die verschmutzten Filtersubstrate nach einer verringerten Reinigungswirkung sofort ausgewechselt, das Fischfleisch auf Schwermetalle und andere Schadstoffe untersucht werde und die Ableitung der Abwässer aus den Retentionsbecken nicht in den Aiterbach, sondern in einen eigenen Kanal zur Traun erfolge.
Erich H., auf dessen Stellungnahme vom 13. November 1996 der Zweitbeschwerdeführer verwies, sprach sich gegen jegliche Einleitung von Niederschlags- und Abwässern in den Aiterbach aus, da sie diesen in fischereitechnischer Hinsicht negativ beeinflussten.
Mit Bescheid vom 23. Juli 1997 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für näher bezeichnete wasserbauliche Maßnahmen (Wasserbenutzungen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen, unmittelbare Maßnahmen in den Gewässern) im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der A 8 Innkreisautobahn, Abschnitt Wels-Sattledt.
Bei den bewilligten Maßnahmen handelt es sich um Folgende:
- Die Ausleitung von Oberflächenwässern der Autobahn samt Rückhaltemaßnahmen sowie durchgeleiteter Oberflächenwässer in einzelne näher bezeichnete Vorfluter sowie die Errichtung und den Betrieb der dafür dienenden Anlagen;
- Regulierungen (Sohlabsenkung) sowie Laufveränderung bzw. -verlängerung des Dammbaches sowie der linksufrigen Zubringerbäche zum Aiterbach entlang der verordneten Autobahntrasse und
- die Unterfahrung des Welser Mühlbaches samt dessen vorübergehender Umlegung, des Mühlbaches im Bereich Edelmühle, des Dammbaches und des Aiterbaches sowie mehrerer unbenannter Zubringer zum Aiterbach.
Spruchabschnitt I enthält in den Teilen A, B und C die dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen.
Teil A Z. 6 enthält folgende Anordnung:
"Soweit nicht einzelne Forderungen und Einwendungen unter Spruchabschnitt III. abgewiesen, zurückgewiesen oder auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, sind die in den nachstehenden Post Nr. der Verhandlungsschrift vom 18.11.1996 - 29.11.1996 protokollierten Forderungen zu erfüllen:
....
Post Nr. 113 (Gemeinde Steinhaus, Untersuchung der Auswirkungen)."
Im Spruchabschnitt III des Bescheides wird über Einwendungen abgesprochen.
Dabei wurden Forderungen einzeln aufgelistet bzw. zusammengefasst in sachlich zusammengehörende Forderungsgruppen teils ab-, teils zurückgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Abgewiesen wurden nachstehende Forderungen:
- Mehrbegehren über die Gutachten hinaus, sowohl bei finanzieller Abgeltung als auch Naturalentschädigung über das Ausmaß der Beeinträchtigung hinaus;
- auf Beweissicherung und Entschädigung, wenn nach fachmännischer Voraussicht keine Beeinträchtigung zu erwarten ist;
- auf Abweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung;
- hinsichtlich Grundwasserbeeinträchtigung durch Rückhaltebecken und hinsichtlich Errichtung von Rückhaltebecken;
- auf Ableitung in einen größeren Vorfluter oder eine öffentliche Kanalisation;
- auf Mitteilung von planlichen Änderungen eine Woche vorher und auf Mitteilung von Maßnahmen ein Jahr vor Baubeginn.
Zurückgewiesen wurden nachstehende Forderungen:
- auf Beweissicherung hinsichtlich befürchteter Beeinträchtigung der Grundstücke durch wasserbauliche Maßnahmen (Versickerung, Vernässung, Austrocknung, etc.);
- auf Beweissicherung und Schadloshaltung sowie Herstellung von Ersatzwasserversorgungsanlagen;
- auf Weiterführung der Untertunnelung und auf Änderung der Autobahntrasse sowie Ausgestaltung des Unterbaues der Autobahn;
- auf Untersuchung der Westspange auf Ökologie, Wassergüte und Wasserhaushalt, auf Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens über die Auswirkungen der Autobahn auf die ehemalige Deponie und auf einen Vergleich mit anderen Trassen;
- auf zusätzliche Verrohrung des Dammbaches;
- auf Vorlage eines Oberflächenwasser-Detailprojektes für das Aiterbachtal;
- die Forderung von Fischereiberechtigten auf Abweisung des Ansuchens;
- auf eine Garantie für den weiteren Ausbau privater Berechtigungen ohne derzeit bestehende Bewilligung;
- auf andere behördliche Entscheidungen.
Nachstehende Forderungen wurden auf dem Zivilrechtsweg verwiesen:
- auf Schadenersatz in allgemeiner Form ohne Bezug auf eine Schädigung aus dem wasserrechtlichen Verfahren;
- auf Wertminderung bei Grundwasserspiegeländerungen, auf Abgeltung der Wertminderung in allgemeiner Form und auf Abgeltung von Wertverlusten durch Errichtung der Autobahn;
- auf Geltendmachung von Schäden aller Art auch im Nachhinein.
Durch Anführung der Post-Nummern der Verhandlungsschrift und der Beilagen in Spruchabschnitt III des erstinstanzlichen Bescheides ist zu erkennen, dass die Erstbehörde davon ausging, dass all diese Forderungen auch von den beschwerdeführenden Parteien gestellt wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob eine Reihe von Betroffenen, darunter auch die beschwerdeführenden Parteien, Berufung.
Die erstbeschwerdeführenden Partei brachte in ihrer Berufung vor, die von ihr bei der mündlichen Verhandlung aufgestellten Forderungen seien im Wesentlichen ab- bzw. zurückgewiesen worden. Unter Punkt 6 der Auflagen sei lediglich allgemein die Forderung der Gemeinde auf "Untersuchung der Auswirkungen" der Projekte der mitbeteiligten Partei vorgeschrieben worden. Dieser Spruchteil sei derart allgemein gehalten, dass es der Gemeinde nicht möglich sei, eindeutig festzustellen, welche der von ihr geforderten Untersuchungen der Auswirkungen des Autobahnbaues damit gemeint seien. Der Bescheid sei daher in dieser Hinsicht ungenau und nicht nachvollziehbar, weshalb allein schon deshalb seine Abänderung notwendig werde. Die Gemeinde halte weiterhin vor allem ihren Antrag auf die Ableitung sämtlicher Fahrbahnwässer der künftigen Autobahn durch einen ausreichend groß dimensionierten Kanal über ein Klärsystem in die Traun aufrecht. Die vorgesehene Zwischeneinleitung in die geplanten Retentionsbecken sei eine völlig veraltete Methode, welche die Wasserqualität des Aiterbaches, des Goisbaches und der weiteren Vorfluter massiv beeinträchtigen würde. Die daraus entstehenden Nachteile in ökologischer Hinsicht seien wesentlich größer als die eventuellen Vorteile dieses Systems. Ebenfalls aufrechterhalten werde die Forderung nach Änderung der Ableitung der anfallenden Hangwässer in die Vorfluter. Die derzeit vorgesehene Ableitung durch konzentrierte Einleitungen in den Aiterbach, den Dammbach und den Goisbach wirke sich auf Grund der dabei freigesetzten Schmutzfracht sicher negativ auf die Wasserqualität in den Bächen aus, wie auch vom Fischereisachverständigen bestätigt worden sei. Allein schon aus ökologischer Sicht sei daher diese Art der Hangwasserableitung abzulehnen, da diese den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, insbesondere dessen § 105 widerspreche. Besonders hingewiesen werden müsse noch einmal auf die Problematik der Änderung des Grundwasserstromes im Bereich der ehemaligen Mülldeponie Steinhaus. Wie auf Grund einer von der Gemeinde bezahlten Wasseruntersuchung feststehe, würden derzeit keine Gift- und Fremdstoffe aus der Deponie in das Grundwasser ausgeschwemmt. Durch den Autobahnbau werde der Grundwasserstrom im Nahebereich dieser Deponie jedoch umgeleitet, was in weiterer Folge zu einem Austritt von Gift- und Schadstoffen aus der Deponie führen könne. Da dies die Gemeinde finanziell belasten könne, werde die Feststellung der Entschädigungspflicht der Autobahnverwaltung für diese eventuellen Folgekosten ausdrücklich begehrt. Es sei von Seiten der Wasserrechtsbehörde eindeutig festzustellen, dass diesbezügliche finanzielle Belastungen der Gemeinde von der mitbeteiligten Partei wegen des direkten Zusammenhanges zwischen dem Autobahnbau und der Grundwasserbeeinträchtigung aus der Mülldeponie zu tragen seien. Durch die geplanten Baumaßnahmen werde ein intaktes Kanalsystem im Bereich der Ortschaft Aiterbach zerstört bzw. müsse dieses abgeändert werden. Von Seiten der mitbeteiligten Partei sei daher ein Detailprojekt über die Änderung dieses Kanalsystems vorzulegen und wasserrechtlich bewilligen zu lassen. Vor der Errichtung bzw. Fertigstellung dieses bewilligten Kanalsystems dürfe mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Weiters spreche sich die Gemeinde entschieden gegen den Bau der Retentionsbecken aus. Diese seien nicht in der Lage Öle, andere ölhaltige Stoffe und Kohlenwasserstoffe insgesamt zurückzuhalten. Die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Oberflächenwässer im Aiterbach, Goisbach und Dammbach könnten aus Gründen der Ökologie nicht hingenommen werden. Hier seien andere, technisch hoch stehende Maßnahmen unbedingt vorzusehen. Die geplante Form der Reinigung und Ableitung der Oberflächenwässer der Autobahn entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Durch den Bau der Autobahn sei eine Rutschung des so genannten Taxlberges, auf dem sich die Nikolauskirche befinde, durch Veränderung der unterirdischen Wasserführung zur erwarten. Die von der Gemeinde begehrte Beweissicherung und Feststellung der Entschädigungspflicht sei bescheidmäßig anzuerkennen.
Der Zweitbeschwerdeführer bemängelte, im erstinstanzlichen Bescheid sei die Wasserversorgung seiner Fischteichanlagen lediglich für die Zeit der Bauarbeiten sichergestellt. Der Zweitbeschwerdeführer beabsichtige aber, die Fischteiche auch nach Inbetriebnahme des Autobahnabschnittes Wels-Sattledt zu bewirtschaften. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher entsprechend ergänzungsbedürftig. Verlangt werde weiters die Berichtigung des Bescheides, soweit er von einem "unbekannten Gerinne Nr. 9" spreche. Es handle sich dabei um das so genannte "Oberlehner Gerinne". Die Erstbehörde habe sich auch in keiner Weise mit den Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers auseinander gesetzt. Aus welchen Gründen seine Forderungen ab- bzw. zurückgewiesen worden seien, sei nicht ersichtlich. Unrichtig sei auch die Feststellung der Erstbehörde, das unter der geplanten Autobahn durchgeleitete Grundwasser werde in seiner Qualität nicht verändert. Ein Sachverständiger werde sich auch mit dem Problem auseinander zu setzen haben, dass die Teiche des Beschwerdeführers durch unsichtbare Wasseradern gespeist werden und dass die natürliche Wasserdurchlässigkeit durch die geplante Baumaßnahme nicht mehr gewährleistet sei. Es bestehe ferner die Gefahr, dass durch den Bau der Autobahn etwa 300 m links des Aiterbaches das Wasser der zahlreichen Wasseradern auf der rechten Seite des Aiterbaches negativ beeinflusst werde, und zwar durch den Einschnitt in die Schlierschicht. In diesem Bereich befänden sich die dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen Wimmteiche. Auch auf dieses Gefahrenproblem sei die Erstbehörde nicht eingegangen. Zu Unrecht sei auch die Ableitung der Straßenoberflächenwässer in die Traun abgelehnt worden. Begehrt werde schließlich die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides auch bis zum Einlangen eines rechtskräftigen Naturschutzbescheides.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und eines Fischereisachverständigen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. März 1999 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid durch die Vorschreibung neuer Auflagen ab. Im Übrigen wurde den Berufungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben.
In der Begründung setzt sich die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der eingeholten Gutachten zunächst mit der Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für den Autobahnkörper selbst auseinander und verneint diese.
Im Anschluss daran werden - ohne Differenzierung für einzelne Berufungswerber - verschiedene Themenkreise behandelt.
Zum Themenkreis "Veränderung der Grundwasserverhältnisse" (befürchtete Auswirkungen auf Wasserversorgung, Grundstücke, Fischteiche, Wohnhäuser, befürchtete Hangrutschungen), führte die belangte Behörde aus, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen beträfen ausschließlich Oberflächengewässer.
Wie aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen hervorgehe, seien aus fachlicher Sicht keine Veränderungen der Grundwasserverhältnisse durch die oben aufgezählten baulichen Maßnahmen und den projektsgemäßen bzw. bescheidgemäßen Betrieb zu erwarten, die eine Gefährdung von Wasserversorgungsanlagen, Austrocknungen oder Vernässungen von Grundstücken, Fischteichen, Wohnhäusern bzw. befürchtete Hangrutschungen bewirken könnten. Die Errichtung des Autobahnkörpers selbst sei wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig. Allerdings sei unbestritten, dass die Errichtung des Autobahnkörpers in einigen Bereichen des gegenständlichen Autobahnabschnittes einen Eingriff in den quantitativen Grundwasserhaushalt des Aiterbachtales darstelle. Um den damit verbundenen möglichen negativen Auswirkungen auf bestehende Nutzungen und Grundstücke entgegen zu wirken, sehe das vorliegende Projekt in diesen Bereichen u.a. eigene Ausgleichsmaßnahmen in Form von Grundwasserdückern vor. Dabei sollten Grundwässer gefasst, unter der Autobahnbasis durchgeführt und anschließend über eigene Versickerungsstränge wieder dem Grundwasser zugeführt werden. Mit der Errichtung dieser Anlagen solle sichergestellt werden, dass die derzeit vorliegenden Grundwasserverhältnisse auch nach dem Bau der Autobahn im Wesentlichen bestehen blieben.
Zum Themenkreis "Detailgenehmigungen" heißt es, der erstinstanzliche Bescheid behalte sich in Form verschiedener Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung einzelner Detailprojekte vor. § 59 Abs. 1 AVG ermögliche eine Trennung nach mehreren Punkten. Gerade bei einem Großprojekt erscheine es zweckmäßig, über einzelne Punkte gesondert abzusprechen. Dies sei vor allem aus verfahrenstechnischen Gründen nötig. Die Parteienrechte der Berufungswerber könnten in den jeweiligen Verfahren über die Detailprojekte wahrgenommen werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber gingen ins Leere.
Als nächsten Themenkreis spricht die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die "Oberflächenentwässerung" an. Hiezu heißt es, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Oberflächenentwässerung finde in Form der Sammlung, Reinigung, Retention und Ableitung der auf den Straßenflächen niederfallenden Niederschlagswässer (Straßenwässer), der Sammlung und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer im Bereich der Böschungen (Böschungswässer) und der Sammlung und Ableitung des durch die Errichtung der Autobahn unterbrochenen Geländeabflusses (Geländewässer) statt. Aus dem wasserbautechnischen Gutachten gehe eindeutig hervor, dass die projektsgemäß vorgesehenen Sammlungen und Ableitungen der im Bereich des gegenständlichen Autobahnabschnittes anfallenden Wässer dem Stand der Technik entsprächen. Der von einigen Berufungswerbern bekämpfte Standort der Rückhaltebecken Nr. 2 und 4 sei aus fachlicher Sicht unter Einbeziehung des Gesamtprojektes als zweckmäßig erachtet worden. Dem Einwand einiger Berufungswerber, dass es zu einer wesentlichen Abflussbeschleunigung durch die Art der Oberflächenentwässerung komme, sei entgegenzuhalten, dass projektsgemäß verschiedene technische Maßnahmen vorgesehen seien, die sicherstellten, dass die mit der Errichtung des Autobahnabschnittes verbundene Veränderung der Abflussverhältnisse bzw. die Abflussbeschleunigung möglichst gering gehalten werde. Weiters sei auch noch projektsgemäß vorgesehen, die anfallenden Geländewässer in Rasenmulden zu sammeln und im Anschluss über offene Muldensysteme zu führen. Weiters seien die Strecken, in denen Rohrleitungen für die Ableitung dieser Wässer zur Anwendung kämen, möglichst kurz gehalten. Durch diese Maßnahmen seien ebenfalls Retentionswirkungen zu erwarten, wodurch es zu einer weiteren Verringerung der Abflussbeschleunigung kommen werde. Gerade die Führung der Oberflächenwässer in einem offenen Gerinne verhindere, dass es zu einer Abflussbeschleunigung komme. Dem Antrag der Gemeinde Steinhaus, sämtliche Fahrbahnwässer durch einen ausreichend groß dimensionierten Kanal über ein Klärsystem über die Traun abzuleiten, sei entgegenzuhalten, dass die Berufungsbehörde nur befugt sei, über das vorliegende Projekt abzusprechen. Die Voraussetzungen eines Widerstreits gemäß § 109 WRG 1959 lägen jedenfalls nicht vor. Hinzuweisen sei auch auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, dass eine Ableitung in die öffentliche Kanalisation nicht gerechtfertigt sei, weil es im Hinblick auf die Wassermengen und Inhaltsstoffe zu einer wesentlichen hydraulischen Belastung der Anlagen käme, ohne dass die Schmutzfracht eine derartige Ableitung rechtfertigen könnte.
Schließlich befasst sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen im Einzelnen.
Zur Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei heißt es, diese habe nur eine eingeschränkte Parteistellung. Ihre Einwendungsmöglichkeiten seien grundsätzlich auf die Wahrung der für ihre Bewohner erforderlichen Wasserversorgung beschränkt. Das Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Partei decke sich aber zum Teil mit dem Vorbringen verschiedener anderer Berufungswerber. Im Auflagepunkt A/6 des erstinstanzlichen Bescheides werde festgesetzt, dass die Forderung der erstbeschwerdeführenden Partei bezüglich der Untersuchung der Auswirkungen zu erfüllen sei. Damit werde auf die in der Einwendung der erstbeschwerdeführenden Partei formulierte Forderung verwiesen. Die belangte Behörde befinde diese Forderung und somit auch deren Erfüllung ausreichend konkret und damit auch ausführbar.
Zu der Forderung, sämtliche Fahrbahnwässer der künftigen Autobahn über einen Kanal und ein Klärsystem in die Traun abzuleiten, werde auf die Ausführungen zur Oberflächenentwässerung verwiesen. Ausdrücklich habe der wasserbautechnische Amtssachverständige im Berufungsverfahren in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Form der Reinigung und Ableitung der Oberflächenwässer dem Stand der Technik entspreche. Die befürchteten Hangrutschungen stünden jedenfalls nicht im Zusammenhang mit den wasserbaulichen Maßnahmen des gegenständlichen Autobahnabschnittes. Als Ursache für die befürchteten Hangrutschungen seien von den Berufungswerbern der Bau der Autobahn selbst einerseits und die damit im Zusammenhang stehenden Veränderungen der Grundwasserverhältnisse andererseits angeführt worden. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie der ersten Instanz lege in seinem Gutachten u.a. fest, dass auf Grund der Änderungen in den hydrogeologischen Verhältnissen daraus resultierende Massenbewegungen (Rutschungen) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten und daher in den betroffenen Bereichen Beweissicherungsmaßnahmen vorzusehen seien. Veränderungen in den hydrogeologischen Verhältnissen seien aber nur auf die Errichtung der Autobahn zurückzuführen, nicht aber auf die Errichtung und den Betrieb der vorgesehenen wasserbaulichen Maßnahmen. Dies gelte auch für die mit den befürchteten Hangrutschungen in unmittelbarem Zusammenhang stehende allfällige Gefährdung von Wohnhäusern.
Was die Deponie im Bereich der Gemeinde Steinhaus anlange, sei bereits mit wasserbautechnischem Gutachten vom Juli 1998 festgestellt worden, dass im Bereich der Deponie keine wasserbaulichen Maßnahmen projektsgemäß vorgesehen seien. Beeinträchtigungen des Grundwassers im Bereich der Deponie auf Grund dieser Maßnahmen könnten somit gänzlich ausgeschlossen werden. Nach Vorlage ergänzender Planunterlagen betreffend die Untergrundverhältnisse und die Lage der Autobahntrasse im Bereich der Deponie (im Bereich der Gemeinde Steinhaus) sei festzuhalten, dass die Mittellinie der Trasse der gegenständlichen Autobahn etwa 50 m ost-nordöstlich der Deponie zu liegen komme. Der Abstand der Aushubgrenze, die ebenfalls in diesen Lageplan eingetragen worden sei, zum Deponierand betrage jedenfalls mehr als 15 m. Ein direkter Eingriff in die Deponie sei durch die Errichtung der Autobahn somit nicht gegeben. Qualitative Auswirkungen auf die bereits derzeit vorhandenen Grundwasserverhältnisse könnten in diesem Zusammenhang somit ausgeschlossen werden. Auf Grund der Unterlagen sei aber nicht auszuschließen, dass die Unterkante des Unterbauplanums möglicherweise im Grundwasserschwankungsbereich zu liegen kommen könnte. Allerdings sei aus sachlicher Sicht zu erwarten, dass dieses Eintauchen des Autobahnkörpers in das Grundwasser sowohl zeitlich (hohe Grundwasserstände) als auch in der Längserstreckung (wenige 10 m) begrenzt sei. Eine dadurch bedingte Veränderung der Grundwasserströmungsrichtung im Abstrombereich der Deponie der Gemeinde Steinhaus sei daher aus wasserbautechnischer Sicht äußerst unwahrscheinlich. Daher könne eine Verschlechterung der Grundwasserqualität im Abstrombereich der Deponie durch die Errichtung der projektierten Autobahn ausgeschlossen werden.
Zur Berufung des Zweitbeschwerdeführers führt die belangte Behörde aus, aus dem wasserbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen gehe hervor, dass das unbenannte Gerinne Nr. 9 nicht ident sei mit dem Oberlehnergerinne. Den diesbezüglichen Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers habe daher nicht Rechnung getragen werden können.
Die Fischteiche des Zweitbeschwerdeführers (Schörgendorfer Teiche und Wimmteiche) würden laut Aussage des Zweitbeschwerdeführers von zahlreichen unterirdischen Wasseradern gespeist. Eine Veränderung der quantitativen und qualitativen Verhältnisse für diese Wasseradern sei laut Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Grund der verfahrensgegenständlichen wasserbaulichen Maßnahmen nicht zu erwarten. Hinzuweisen sei insbesondere auf die Auflage 24 Spruchteil I Abschnitt C, in der u.a. festgelegt werde, dass die Wasserversorgungen der Berufungswerber W., H. und des Zweitbeschwerdeführers, Schörgendorfer Teiche, während der Bauarbeiten entweder in der derzeitigen Form oder durch gleichwertigen Ersatz dauerhaft durch die mitbeteiligte Partei sicherzustellen seien.
Im Bereich des Aiterbaches sei der Zweitbeschwerdeführer fischereiberechtigt. Im Berufungsverfahren sei geprüft worden, ob die Ableitung der Fahrbahnwässer in den Aiterbach zu Gefährdungen der Fischereirechte führen könnte bzw. ob die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend seien, insbesondere in Bezug auf ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren. Der dem Berufungsverfahren beigezogene fischereiliche Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die Einleitung von Straßenabwässern, auch wenn eine teilweise Reinigung dieser Abwässer in Absetzbecken erfolge, welche mit einer Kiesfilteranlage ausgestattet seien, im Aiterbachbereich zu einer Beeinträchtigung komme. Andererseits würden selbst bei einem Durchgang durch Kläranlagen verschiedene Abwässer (z.B. hormonähnliche Substanzen) oft kaum oder nur ungenügend abgebaut, sodass sie nach dem Verlassen von Kläranlagen in Vorflutgewässer zum Teil noch erhebliche Auswirkungen auf die aquatische Fauna ausüben könnten. Ähnliches gelte für Pestizide. Im Falle des Verdachtes einer Beeinträchtigung des Fischereirechtes im Aiterbach bestehe allerdings die Möglichkeit, im Nachhinein eine eventuelle Schädigung des Fischbestandes bzw. eine Beeinträchtigung der Fischbestandsentwicklung festzustellen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer vergleichenden Untersuchung des von den geplanten Baumaßnahmen nicht betroffenen Oberlaufes mit dem gegenständlichen Aiterbachabschnitt. Aus dieser Fischbestandsuntersuchung könne dann auf eventuelle vermögensrechtliche Nachteile für den Fischereiberechtigten geschlossen werden. Dem Begehren des Zweitbeschwerdeführers, das Berufungsverfahren bis zur Rechtskraft des naturschutzrechtlichen Bescheides auszusetzen, sei entgegenzuhalten, dass sowohl die Wasserrechtsbehörde als auch die Naturschutzbehörde grundsätzlich nur ihr eigenes Materiengesetz zu vollziehen hätten. Eine Aussetzung sei nicht möglich.
Das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers (gemeinsam mit der erstbeschwerdeführenden Partei), dass durch projektsgemäß vorgesehene Ableitungen der auf den gegenständlichen Straßenflächen anfallenden Niederschlagswässer in den Aiterbach auch die Wasserqualität der Teiche des Zweitbeschwerdeführers äußerst nachteilig beeinflusst werden solle, könne nicht nachvollzogen werden. Aus den entsprechenden Wasserbuchevidenzblättern sei nämlich ersichtlich, dass eine Wasserentnahme für die Teiche des Zweitbeschwerdeführers weder aus dem Aiterbach noch aus den von den gegenständlichen Maßnahmen betroffenen Gerinnen erfolge.
Mit Schreiben vom 10. September 1998 sei im Rahmen des Berufungsverfahrens außerdem noch vorgebracht worden, dass etwaige Störfallszenarien nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Dieser Themenbereich sei bisher nicht Gegenstand der Berufungen der erstbeschwerdeführenden Partei und des Zweitbeschwerdeführers gewesen. Allerdings sei der bekämpfte Bescheid insofern geändert worden, als eine Auflage betreffend die Ausarbeitung der Vorlage einer Betriebsordnung für die Rückhaltebecken festgelegt worden sei.
Zu Fragen der Wasserqualität der im Bereich der innen liegenden Autobahnböschungen anfallenden Niederschlagswässer sei festzuhalten, dass diese zwar gewisse Verunreinigungen, wie sie die Berufungswerber anführten, aufwiesen, aber im Vergleich zu den auf den Straßenflächen anfallenden Niederschlagswässern als gering zu beurteilen seien. Um den qualitativen Anforderungen für die Einleitung in die Vorfluter zu entsprechen, seien für diese Wässer keine besonderen Reinigungsmaßnahmen erforderlich. Wesentlich sei jedoch, dass eine in Abhängigkeit von der Wasserführung im Vorfluter gedrosselte Abgabe erfolge. Diese Forderung sei im angefochtenen Bescheid berücksichtigt.
Auf das übrige Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers sei bereits in anderen Ausführungen eingegangen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihren Rechten auf Aufrechterhaltung der Versorgung der Gemeinde Steinhaus mit Nutz- und Trinkwasser sowie der Hintanhaltung qualitativer Verschlechterungen des Nutz- und Trinkwassers, auf Nichtbeeinträchtigung des Fischereirechtes des Zweitbeschwerdeführers am Aiterbach gemäß § 15 WRG 1959, auf Nichtbeeinträchtigung der Fischereirechte des Zweitbeschwerdeführers an den Schörgendorfer Teichen gemäß § 15 WRG 1959, auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere auf eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung und auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 102 Abs. 1 lit. d des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind Gemeinden im wasserrechtlichen Verfahren Parteien im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches.
Ob das vorliegende Verfahren ein Verfahren nach § 111a WRG 1959 war, braucht nicht untersucht zu werden; selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, berechtigte die in einem solchen Verfahren der Gemeinde eingeräumte Parteistellung nicht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof, da diese Parteistellung lediglich eine Formalparteistellung begründet, die mit keinerlei subjektiven Rechten verbunden ist.
Dass ein Verfahren nach § 31a Abs. 3 WRG 1959 nicht vorliegt, liegt auf der Hand.
Der erstbeschwerdeführenden Partei kam aber im wasserrechtlichen Verfahren zur Bewilligung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Maßnahmen Parteistellung zur Wahrung des ihr nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 zustehenden Anspruches zu.
Nach dieser Bestimmung dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 13 Abs. 3 WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu.
Ebenfalls beschränkt ist die Parteistellung des Fischereiberechtigten.
Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Der Fischereiberechtigte ist daher darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde.
Die eingeschränkte Parteistellung sowohl der Gemeinde als auch des Fischereiberechtigten erfordert es, dass diese Parteien den Zusammenhang zwischen einer Einwendung und dem ihnen eingeräumten Recht ausreichend klarlegen, sofern dieser Zusammenhang nicht von vornherein auf der Hand liegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, 83/07/0204).
Unter diesem Aspekt der eingeschränkten Parteistellung beider Beschwerdeführer sind im Nachfolgenden deren Beschwerdeausführungen auf ihre Stichhaltigkeit zu untersuchen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften nicht nur die im erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Maßnahmen, sondern auch der Autobahnkörper selbst.
Zu diesem Einwand genügt es darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Bewilligung des Autobahnkörpers zurückgezogen und nur die Bewilligung für die Nebenmaßnahmen beantragt hat. Die Behörden beider Rechtsstufen konnten nur über das entscheiden, was Gegenstand des Antrages bzw. "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war.
Die beschwerdeführenden Parteien bekämpften die Auflagen 2 und 5 im Spruchteil B/1 des erstinstanzlichen Bescheides. Diese Auflagen sind nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien zu unbestimmt. Auch sei nicht klar, ob die belangte Behörde die vorgeschriebenen Detailpläne nur zustimmend zur Kenntnis nehmen könne oder ob auch die Möglichkeit einer Ab- oder Zurückweisung bestehe. Dann würde sich allerdings die Frage stellen, inwieweit ein derartig enger Zusammenhang mit bereits bewilligten Projektteilen bestehe, dass die Bewilligungsfähigkeit des Gesamtprojektes anzuzweifeln sei.
Die Auflagen 2 und 5 im Spruchteil D 1 des erstinstanzlichen Bescheides lauten:
"2. Für sämtliche wasserbautechnisch relevante Maßnahmen in Teilbereichen, für die noch keine Detailvermessung vorliegt, sind der Wasserrechtsbehörde bis spätestens drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides überarbeitete Detailpläne zur Zustimmung vorzulegen.
5. Die Hochwasserabflussbereiche sämtlicher berührter Gewässer, das sind die bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete, sind, soweit nicht projektsgemäß Maßnahmen vorgesehen sind, von jeglichen Einbauten frei zu halten."
Die Beschwerdeführer machen nicht einmal den Versuch, zu erläutern, welcher Zusammenhang zwischen den inkriminierten Auflagen und den von ihnen wahrzunehmenden Rechten besteht und inwieweit durch eine allfällige Unbestimmtheit dieser Auflagen diese Rechte beeinträchtigt werden könnten. Auch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren ist nicht der geringste Anhaltspunkt für einen Zusammenhang zwischen diesen Auflagen und den Rechten der beschwerdeführenden Parteien zu entnehmen, da diese Auflagen - wie auch alle übrigen in der Beschwerde bekämpften Nebenbestimmungen - im Verwaltungsverfahren unbeanstandet blieben. Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machen die beschwerdeführenden Parteien Einwände gegen eine Reihe von Nebenbestimmungen geltend.
Durch Auflage 2 soll sicher gestellt werden, dass der Behörde nach Durchführung einer Vermessung Pläne vorliegen, welche präzis den Ergebnissen der Vermessung entsprechen. Inwiefern dadurch Rechte der beschwerdeführenden Parteien verletzt werden könnten, ist in keiner Weise ersichtlich.
Was die Auflage Nr. 5 betrifft, so trifft es keinesfalls zu, dass sie zu unbestimmt ist. Was unter dem Hochwasserabflussbereich zu verstehen ist, ist im WRG definiert. Welche Maßnahmen das Projekt vorsieht, ist aus demselben zu ersehen. Alle von solchen Maßnahmen nicht betroffenen Bereiche des Hochwasserabflussbereiches sind freizuhalten. Der von den Beschwerdeführern konstatierte Zweifel darüber, welche Bereiche nun frei bleiben müssten, besteht somit nicht.
Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen Auflage 14a, Spruchteil I, Abschnitt B 1. Mit dieser Auflage habe die belangte Behörde offensichtlich die Versäumnisse des LH in Bezug auf Störfallszenarien sanieren wollen, was aber nicht gelungen sei. Die Verpflichtung zu einer umfassenden Störfallvorsorge unter Zugrundelegung so genannter "Worst-Case-Szenarien" ergebe sich schon aus § 31 WRG 1959. Weiters sei in diesem Zusammenhang auf § 105 Abs. 2 WRG 1959 hinzuweisen. Danach habe die Wasserrechtsbehörde erforderlichenfalls auch Maßnahmen für Störfälle mittels Auflagen vorzuschreiben. Dass eine umfassende Störfallvorsorge für eine Autobahn unbedingt erforderlich sei, bedürfe keiner näheren Begründung. Zu denken sei etwa an die erhebliche Zahl von Tankwagenunfällen. Die belangte Behörde hätte daher konkrete Auflagen erteilen müssen.
Die von der belangten Behörde in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid eingefügte Auflage 14a ist im Zusammenhang mit Auflage 14 zu sehen. Diese beiden Auflagen lauten:
"14. Für sämtliche Rückhaltebecken sind vom jeweils zuständigen Autobahnerhalter Betriebsbücher zu führen. Darin sind alle besonderen Ereignisse, Erhaltungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten einzutragen.
14a. Es ist eine Betriebsordnung für die Rückhaltebecken und die vorgesehenen Gewässerschutzanlagen der Wasserrechtsbehörde zur Bewilligung vorzulegen. Die Betriebsordnungen haben u.a. folgende Angaben zu enthalten:
- Beschreibung der Anlage und allfällige Problembereiche
- Funktionsmerkmale und Beschreibung, Leistungsfähigkeit, Bedienung und Wartung der Betriebseinrichtungen
- Zugänglichkeit der einzelnen Anlagenteile
- Regeln wie in Störfällen (Notfällen) vorzugehen ist
- Auflistung, welche Eintragungen in das Betriebsbuch bzw. Wartungsbuch vorzunehmen sind."
§ 31 WRG 1959 enthält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Bestimmungen über Störfallszenarien.
Der mit "öffentliche Interessen" überschriebene § 105 WRG 1959 bestimmt in seinem Absatz 2, dass die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen haben, soweit nicht die §§ 80 oder 82a der Gewerbeordnung Anwendung finden.
§ 105 Abs. 2 trifft eine Anordnung, die im öffentlichen Interesse zu treffen ist; dieses öffentliche Interesse ist von der Wasserrechtsbehörde zu wahren.
Die erstbeschwerdeführende Partei könnte allerdings im Rahmen ihrer Parteistellung einwenden, durch eine mangelnde Störfallvorsorge würde in ihre Rechte eingegriffen. Eine solche Behauptung liegt aber nicht vor. Wie schon bei den Auflagen 2 und 5 verabsäumt es die erstbeschwerdeführende Partei auch hier wieder, den Zusammenhang zu ihren Rechten herzustellen. Überdies sieht bereits das Projekt der mitbeteiligten Partei, wie sich aus den Aussagen der in erster Instanz beigezogenen Gutachter ergibt, Maßnahmen für den Störfall - nämlich die Möglichkeit, das Retentionsbecken zu sperren und damit den Abfluss verunreinigter Wässer in den Vorfluter zu verhindern, vor.
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen die Auflagen 43 bis 46 im Spruchteil B 2 des erstinstanzlichen Bescheides. Diese seien in sich widersprüchlich.
Spruchteil B 2 betrifft Gewässerquerungen.
Die in Rede stehenden Auflagen lauten:
"f) Unbenanntes Gerinne Nr. 7
43. Die für die Oberflächenwasserableitung erforderlichen Maßnahmen im Bereich des "Lichthofes" und die Entwässerung der Oberflächenwässer der Eberstalzellerstraße sind nicht im Projekt dargestellt und dürfen nicht auf der Rechtsgrundlage dieser Bewilligung ausgeführt werden.
44. Nach dem Vorliegen einer Detailvermessung sind der Wasserrechtsbehörde Detailunterlagen hinsichtlich Linienführung, Sohllage, Profilausgestaltung, Sicherungsmaßnahmen im Bereich des neuen Gerinnes sowie im unmittelbaren Ein- und Auslaufbereich, die Tosbeckenausführung mit Überströmbereich und die Einbindung in das Altgerinne vorzulegen.
g) Unbenanntes Gerinne Nr. 8
45. Nach dem Vorliegen einer Detailvermessung sind der Wasserrechtsbehörde Detailunterlagen hinsichtlich Linienführung, Sohllage, Profilausgestaltung, Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Gerinnes Nr. 8 vorzulegen.
46. Die Entwässerung der Wirtschaftswegdurchführung und der nördlich des neu angelegten Wirtschaftsweges anfallenden Oberflächenwässer ist im Projekt nicht dargestellt und darf nicht auf der Rechtsgrundlage dieser Bewilligung ausgeführt werden."
Was die Auflagen Nr. 44 und 45 betrifft, so lassen die Beschwerdeführer den Versuch vermissen, einen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Vorlage von Detailunterlagen und den von den Beschwerdeführern wahrzunehmenden Rechten herzustellen.
Unverständlich ist, inwiefern sich eine Aussage des Inhalts, wie sie die Auflagen 43 und 46 enthalten, dass bestimmte im Projekt vorgesehene Maßnahmen nicht ausgeführt werden dürfen, auf Rechte der Beschwerdeführer auswirken könnten. Die Gewässerquerungen, auf die sich die Auflagen beziehen, wurden von den beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren gar nicht bekämpft.
Die Beschwerdeführer bekämpfen Spruchteil B 3 des erstinstanzlichen Bescheides in seiner durch den angefochtenen Bescheid geänderten Fassung.
Dieser Spruchteil lautet:
"B 3 Oberflächenentwässerungen
Ausleitung bei AB-km 68,531 in den Aiterbach
52. Für die gedrosselte Ableitung der anfallenden Gelände- und Böschungswässer und die dafür erforderlichen Rückhaltemaßnahmen ist der Wasserrechtsbehörde ein im Rahmen der Bewilligung eingefügtes Detailprojekt zur Zustimmung vorzulegen. Dieses Detailprojekt muss die Sammlung und Ableitung der im Bereich der Liegenschaften Gst. Nr. 1031/1, 1031/2, 1030, 1139 und 1138, alle
KG Oberschauersberg, anfallenden Oberflächenwässer, enthalten.
Ausleitung bei AB-km 70,770 in den Aiterbach
53. Nach Vorliegen einer Detailvermessung ist die genaue Lage des Ableitungskanales und der Ausleitungsstelle planlich darzustellen.
Ausleitung bei AB-km 71,070 in den Aiterbach
54. In der Gewässerstrecke von der Einleitungsstelle bis zum Gehölzsaum entlang des Aiterbaches ist eine Abflussertüchtigung durchzuführen. Diesbezüglich sind der Wasserrechtsbehörde Detailunterlagen zur Zustimmung vorzulegen.
Ausleitung bei AB-km 72,247 in den Aiterbach
55. Für die zusätzliche Verrohrung, die Tosbeckenausbildung und für die Ableitung der anfallenden Böschungswässer innerhalb des Gehölzstreifens bis zum Aiterbach sind der Wasserrechtsbehörde ergänzende Projektsunterlagen zur Zustimmung vorzulegen.
Ausleitung bei AB-km 72,719 in den Aiterbach
56. Nach dem Ende der verrohrten Geländewasserdurchleitung durch die Autobahn ist zur Energieumwandlung ein Tosbecken anzuordnen.
57. Nach dem Vorliegen einer Detailvermessung sind der Wasserrechtsbehörde Detailunterlagen hinsichtlich Linienführung, Sohllage, Profilausgestaltung, Sicherungsmaßnahmen und Tosbeckenausführung zur Zustimmung vorzulegen.
Ausleitung bei AB-km 73,133 in den Aiterbach
58. Nach dem Vorliegen einer Detailvermessung sind der Wasserrechtsbehörde Detailunterlagen hinsichtlich Linienführung, Sohllage, Profilausgestaltung, Sicherungsmaßen und Tosbeckenausführung zur Zustimmung vorzulegen.
Ausleitung bei AB-km 74,050 in den Aiterbach
59. Nach dem Ende der verrohrten Geländewasserdurchleitung durch die Autobahn ist zur Energieumwandlung ein Tosbecken anzuordnen.
60. Nach dem Vorliegen einer Detailvermessung sind der Wasserrechtsbehörde Detailunterlagen hinsichtlich Linienführung, Sohllage, Profilausgestaltung, Sicherungsmaßnahmen und Tosbeckenausführung zur Zustimmung vorzulegen.
Ausleitung bei AB-km 74,156 in den Aiterbach
61. Nach dem Vorliegen einer Detailvermessung sind der Wasserrechtsbehörde Detailunterlagen hinsichtlich Linienführung, Sohllage, Profilausgestaltung, Sicherungsmaßnahmen und Tosbeckenausführung zur Zustimmung vorzulegen."
Auch in diesem Zusammenhang bemängeln die Beschwerdeführer, dass wesentliche Teile der für den Betrieb eines Autobahnkörpers erforderlichen wasserbaulichen Maßnahmen noch nicht entsprechend konkretisiert würden. Damit werde eine "gesamthafte Betrachtungsweise für alle Beteiligten" unmöglich.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht um eine "gesamthafte Betrachtung für alle Beteiligten" geht, sondern um die Frage, ob Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Solches darzutun haben die Beschwerdeführer aber unterlassen.
Auflage 52 sieht überdies für die Ableitung der - nach den Ausführungen des Amtssachverständigen ohnedies unschädlichen - Gelände- und Böschungswässer in einem bestimmten Bereich ein eigenes Bewilligungsverfahren vor, in welchem die beschwerdeführenden Parteien, sofern die Voraussetzungen für eine Parteistellung in diesem Verfahren gegeben sind, ihre dann allerdings konkret darzulegenden Rechte geltend machen könnten.
Gleiches gilt auch für die von den Beschwerdeführern bekämpfte Auflage Nr. 31 im Spruchteil I C 1 des erstinstanzlichen Bescheides, die für sämtliche Gewässerbettverlegungen Detailunterlagen unter Berücksichtigung von Ausgestaltungsgrundsätzen vorschreibt.
Die Beschwerdeführer bemängeln, dass Auflage 36 im Spruchteil I C 2 lediglich alle fünf Jahre ab Inbetriebnahme der Autobahn ein Gutachten von einer autorisierten Fachstelle über den Belastungszustand und die noch verbliebene Aufnahmekapazität des Bodenkörperfilters vorsieht. Lediglich alle drei Jahre nach Inbetriebnahme der Autobahn sei ein Gutachten über die Auswirkungen der Straßenwasserableitungen auf die Biozönose der betreffenden Gewässer vorzulegen (Auflage 37). Die hier vorgesehenen Intervalle seien viel zu lange.
Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren nie vorgebracht, dass diese Intervalle zu lang seien. Diese erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung stellt eine unzulässige Neuerung dar.
Nach Meinung der Beschwerdeführer ist Auflage 42 zu unbestimmt. Gleiches gelte für Auflage 45 und Auflage 48.
Die bekämpften Auflagen lauten:
"42. Nach Möglichkeit sind Böschungs- und Geländewässer breitflächig abzuführen. Bei Notwendigkeit der Sammlung und Ableitung in Gewässer hat die Sammlung und Ableitung soweit als möglich in breiten Rasenmulden zu erfolgen. Vor Einleitung dieser Wässer in Oberflächengewässer sind geeignete Maßnahmen zur Energieumwandlung zu setzen.
45. Durch die Einleitung von Gelände- und Böschungswasser darf es zu keinen wesentlichen Veränderungen der Sohle und Böschungen der betroffenen Gewässer kommen. Folgeregulierungen sind nicht zulässig.
48. Der Tobel bei AB-km 74,156 ist zu erhalten. Die Durchleitung des hier entspringenden Gewässers hat projektsgemäß in einem sohloffenen Durchlassbauwerk zu erfolgen. Die derzeit bestehende Gewässerverrohrung ist zu entfernen und ein offenes Gewässerbett herzustellen. Dafür sind Detailunterlagen unter Beiziehung einer biologischen Begleitplanung auszuarbeiten und der Wasserrechtsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Herstellung des neuen Gerinnebettes hat jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze des naturnahen Wasserbaues zu erfolgen."
Für diese Auflagen gilt dasselbe wie für alle übrigen: Die beschwerdeführenden Parteien unternehmen keinen Versuch, einen Zusammenhang zwischen der allfälligen Rechtswidrigkeit dieser Auflagen und ihren subjektiven Rechten herzustellen. Es handelt sich auch hier wie bei allen anderen Auflagen um solche, die im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft wurden und die zum Teil Maßnahmen betreffen, die der Amtssachverständige als gewässerunschädlich bezeichnet hat (Ableitung der Böschungswässer); zum Teil betreffen die Auflagen Maßnahmen, bei denen von vornherein kein wie immer gearteter Zusammenhang mit Rechten der beschwerdeführenden Parteien ersichtlich ist.
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich gegen Auflage 59 im Spruchteil D des erstinstanzlichen Bescheides. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Notwendigkeit von Ersatzwasserversorgungsanlagen beurteilt werde.
Die Auflage lautet:
"59. Bei Notwendigkeit von Ersatzwasserversorgungsanlagen sind Projekte auszuarbeiten und der Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Der Baubeginn kann erst nach Gewährleistung der Ersatzwasserversorgung (rechtlicher und physischer Bestand der Anlagen) erfolgen."
Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass es sich dabei um eine inhaltlich nicht ausreichend bestimmte Auflage handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1999, 99/07/0080). Durch die Amtssachverständigen wurde jedoch eindeutig festgestellt, dass es durch die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Maßnahmen zu keiner Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungsanlagen kommt. Damit erweist sich diese Auflage als überflüssig und durch eine überflüssige Auflage können die Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt werden.
Die von den beschwerdeführenden Parteien bekämpften Auflagen 6 und 9 im Spruchteil betreffend die öffentlichen Interessen betreffen eine Bestandsaufnahme der im Projekt angeführten Wasserversorgungsanlagen und die Ausarbeitung eines Projektes betreffend die Ausführung und Situierung von Ersatzwasserversorgungsanlagen.
Da, wie dargestellt, mit der Beeinträchtigung von Wasserversorgungsanlagen nicht zu rechnen ist, kann eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Parteien auch nicht durch diese Maßnahmen erfolgen.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die belangte Behörde übersehe, dass der Zweitbeschwerdeführer Fischereiberechtigter am Aiterbach sei. Aus diesem Grund wäre auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 10. September 1998 einzugehen gewesen. Darin hätten die Beschwerdeführer auf noch eingehend zu befundende und zu begutachtende Auswirkungen der projektsmäßig vorgesehenen Ableitungen der Straßenwässer in den Aiterbach hingewiesen, da Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könnten. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer ausdrücklich auch auf die Wasserversorgung innerhalb der Gemeinde gestützt habe. Diesbezüglich seien in der ergänzenden Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen keinerlei Ausführungen enthalten.
Der Zweitbeschwerdeführer als Fischereiberechtigter kann lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei fordern. Die Forderung nach Untersuchung der Auswirkungen des Projektes auf die Wasserqualität im Aiterbach stellt keine solche Forderung dar.
Dass die Wasserversorgung durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, ergibt sich aus den Amtssachverständigengutachten.
Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, der Amtssachverständige beurteile die von den im Bereich der innen liegenden Autobahnböschungen anfallenden Niederschlagswässer ausgehenden Verunreinigungen als gering, begründe aber nicht näher, wie er zu dieser Beurteilung kommt.
Es wäre Sache der beschwerdeführenden Parteien gewesen, den Ausführungen des Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Dies ist nicht geschehen.
Die Beschwerdeführer bemängeln, der Amtssachverständige für Wasserbautechnik sei nicht geeignet gewesen, Aussagen über die Auswirkungen der Autobahn auf die Deponie der Gemeinde Steinhaus zu machen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Auswirkungen des Autobahnbaues nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe seine Aussage, eine Veränderung der quantitativen und qualitativen Verhältnisse der Schörgendorfer Teiche und der Wimmteiche und der diese Teiche speisenden Wasseradern sei auf Grund der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht zu erwarten, nicht begründet. Die belangte Behörde habe diese apodiktische Begründung in Bezug auf die Teiche des Zweitbeschwerdeführers unkritisch übernommen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der Zweitbeschwerdeführer in seinen Rechten lediglich dann verletzt wäre, wenn von ihm geforderte konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht vorgeschrieben worden wären. Dass dies der Fall sei, wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet.
Schließlich meinen die Beschwerdeführer, das wasserrechtliche Verfahren hätte bis zum Abschluss des naturschutzbehördlichen Verfahrens unterbrochen werden müssen.
Eine Bestimmung, die derlei vorsieht, gibt es nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer zwei Aspekte in den Vordergrund gerückt. Zum einen bezweifeln sie die Zulässigkeit der "Auslagerung" einzelner Bereiche des Projektes in Detailgenehmigungsverfahren; zum anderen vertreten sie die Auffassung, der Bewilligung des Projektes der mitbeteiligten Partei stünden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entgegen, nämlich die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl L 103, S 1 (Vogelschutzrichtlinie) und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl L 206, S 7 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
Ob die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Vorschreibung von erst später zu genehmigenden Detailprojekten in jeder Hinsicht der Rechtslage entspricht, war nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern sie durch diese "Auslagerung" in ihren Rechten verletzt sein könnten und eine solche Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist. Zur Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aber ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen.
Die Berufung der Beschwerdeführer auf die Vogelschutzrichtlinie und die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie scheitert schon daran, dass die Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behaupten, bei dem vom Projekt der mitbeteiligten Partei betroffenen Gebiet handle es sich um ein in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallendes Gebiet und das Projekt der mitbeteiligten Partei verletze die durch diese Richtlinien geschützten Güter. Da es sich bei dieser Sachverhaltsbehauptung um eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung handelt, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, inhaltlich auf diese Behauptung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen einzugehen. Daran ändert auch das Gemeinschaftsrecht nicht. Wie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Upjohn (Rs C-120/97 , Slg. 1999 I-223, Rz 39 f) zu entnehmen ist, ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde maßgeblichen Zeitpunkt beschränkt bleibt, sofern dadurch die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Eine solche Erschwerung liegt nicht vor, hatten doch die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, ein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten und dadurch eine Überprüfung des von ihnen behaupteten gemeinschaftsrechtlichen Aspektes des Beschwerdefalles durch die Verwaltungsbehörden und durch den Verwaltungsgerichtshof zu erreichen. Von dieser Möglichkeit haben sie aber keinen Gebrauch gemacht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die mitbeteiligte Partei entsandte zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Mag. Albert Ager als mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter. Der Genannte gehört nach seinen eigenen Angaben nicht dem Vorstand der mitbeteiligten Partei an.
Nach § 23 Abs. 1 VwGG können die Parteien, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das "selbst Führen" ihrer Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof bedeutet für juristische Personen, dass ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe die entsprechenden Prozesshandlungen, etwa das Auftreten in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, vornehmen. Juristische Personen haben demnach im Falle einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen oder ihre Sache selbst zu führen, indem ihre vertretungsbefugten Organe bei einer solchen Verhandlung auftreten. Eine Vertretung durch eine Person, die weder Rechtsanwalt ist noch zu den vertretungsbefugten Organen der juristischen Person zählt, ist nicht möglich.
Da Mag. Albert Ager nicht zu den vertretungsbefugten Organen der mitbeteiligten Partei gehört, war eine Vertretung derselben durch ihn bei der mündlichen Verhandlung nicht zulässig. Aus diesem Grund konnten der mitbeteiligten Partei auch keine Kosten für eine solche Vertretung zuerkannt werden. Das über den Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift hinaus gehende Begehren der mitbeteiligten Partei war somit abzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2000
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