VwGH 83/07/0204

VwGH83/07/020419.1.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde der Marktgemeinde WALLSEE-SINDELBURG, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1983, Zl. 14.500/10-I 4/83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft in Wien I, Parkring 12), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §287;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §5 Abs1;
WRG 1959 §8;
ABGB §287;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §5 Abs1;
WRG 1959 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. April 1983 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß den §§ 9, 100 Abs. 2, 111, 114 und 115 WRG 1959 der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei unter einer Reihe von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Schwellbetriebes auf der Donau im Abschnitt Aschach bis Ybbs-Persenbeug, und zwar vorerst auf die Dauer von eineinhalb Jahren ab dem der Wasserrechtsbehörde bekanntzugebenden Beginn. Alle auf dieser Strecke liegenden Kraftwerke, darunter auch das Kraftwerk Wallsee-Mitterkirchen, waren als bevorzugte Wasserbauten bewilligt worden. In der den Schwellbetrieb für die Kraftwerke Abwinden-Asten und Wallsee-Mitterkirchen betreffenden Verhandlung am 27. September 1978 hatte auch die beschwerdeführende Gemeinde teilgenommen und dabei folgende Äußerung abgegeben:

Es wird ersucht, die Problematik des Altarmes bei Wallsee besonders zu beachten. Wie die in den vergangenen Jahren durchgeführten Besprechungen und Verhandlungen gezeigt haben, stellt besonders das vom Unterwasser in den Altarm einströmende Wasser durch die zu geringe Strömung im Altarm und die zu geringe Dotierung von oben eine ständige Quelle der Verunreinigung des Altarmes bei Wallsee dar, vor allem durch das Eintreiben von Geschwemmsel und Ölresten. Es wollen daher geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verschmutzung des Altarmes durch einen Schwellbetrieb vorgeschrieben werden. Zum vorgesehenen Probebetrieb werden im Altarm Wallsee Strömungs- bzw. Wasserständemessungen an drei Stellen gefordert.

In der Verhandlung am 3. Oktober 1978 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:

Die Marktgemeinde Wallsee-Sindelburg verweist auf die dem Ministerium bekannte und in vielen Verhandlungen besprochene Problematik des Altarmes bei Wallsee hin. Nachdem schon bisher vor allem durch den Schwellbetrieb der Enns, den Schleusenentleerungen und der geringen bis nicht vorhandenen Strömung im Altarm durch das Einströmen von unten sehr nachteilige Auswirkungen (Eintreten von Geschwemmsel, Ölresten, zu geringe Dotierung mit Sauerstoff) Auswirkungen eingetreten sind, werden auch für den Probebetrieb geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung von weiteren Verschmutzungen gefordert. Insbesondere werden Pegelmessungen an charakteristischen Stellen des Altarmes verlangt. Zu den biologischen Anliegen verweist die Gemeinde Wallsee-Sindelburg auf die Stellungnahme der Vertreter der N.Ö. Landesregierung Abteilung III/2.

Da ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor der Gemeinde die Schiffahrt und hier insbesondere das Unternehmen der Gebrüder N darstellen, ersucht die Gemeinde jegliche Beeinträchtigung dieses Wirtschaftszweiges hintanhalten zu wollen.

Der Forderung nach Einrichtung zusätzlicher Meßstellen im Altarm Wallsee wurde unter Spruchpunkt IV/7 nicht entsprochen. In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, im Altarmbereich von Wallsee seien laut den vorliegenden Untersuchungen Wasserspiegelschwankungen bis maximal 1,55 m möglich; da diese aber innerhalb relativ kurzer Zeit gegenläufig aufträten, sei ein schwellbetriebsbedingtes Eintreiben von Geschwemmsel und Ölresten nur vorübergehend im untersten Altarmbereich möglich; das Problem des Eintreibens oberflächlicher Verunreinigungen hänge weitgehend mit den Windverhältnissen zusammen; im übrigen werde das Problem des Wallseer Altarmes in einem gesonderten Verfahren behandelt; allenfalls nachweislich durch den Schwellbetrieb verursachte Verschlechterungen des bestehenden Zustandes gingen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die §§ 13 Abs. 3, 31a Abs. 5 und 105 WRG 1959 nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Berücksichtigung ihrer Einwendungen gegen den Schwellbetrieb mit dem Ziel der Nichtbewilligung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 haben Gemeinden Parteistellung zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und 31 a Abs. 5 zustehenden Anspruches. Die öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 hingegen sind (siehe etwa die bei Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 479, angeführte Rechtsprechung) allein von der (Wasserrechts-)Behörde wahrzunehmen.

§ 31a Abs. 5 WRG 1959 war im Beschwerdefall nicht anzuwenden, weil es sich bei dem bewilligten Vorhaben nicht um eine Anlage zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe oder um die Gewinnung von Sand und Kies (§ 31a Abs. 1 und 2 WRG 1959) handelt.

Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen Maß und Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Eine Einwendung in diesem Rahmen enthalten die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht, weil sie nicht erkennen lassen, ob damit nur ganz allgemein öffentliche Interessen, deren Berücksichtigung die Beschwerdeführerin nicht durchsetzen - wiewohl anregen - kann, geltend gemacht oder Beeinträchtigungen im Sinn des § 13 Abs. 3 WRG 1959 behauptet werden sollten. Aber auch die Beschwerdeausführungen - soweit sie nicht neues und insoweit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von vornherein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches Sachverhaltsvorbringen enthalten - lassen eine Rechtsverletzung in der angegebenen Hinsicht nicht erkennen: Die natürliche Wasserführung, die Wassergüte (schlechthin), der biologische Wasserhaushalt, der Zustand von Sand- und Schlammbänken sowie des Ufers, das Landschaftsbild, Angelegenheiten der Fischerei, der Schiffahrt, des Hafenbetriebes betreffen nicht von der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 wahrzunehmende Zwecke - die sich mit der Wahrnehmung allgemeiner öffentlicher Interessen nicht decken (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1986, Zl. 86/07/0250). Der in der Beschwerde des weitern erwähnte Badebetrieb wiederum ist eine Art des Gemeingebrauches (vgl. das Erkenntnis vom 8. April 1986, Zl. 86/07/0040), und dieser - von dem an anderer Stelle der Beschwerde die Rede ist - stellt keine Verwendung des Wassers für öffentliche Zwecke dar (vgl. das Erkenntnis vom 9. Februar 1961, Slg. Nr. 5496/A). Die Bevorzugungserklärung hat die Beschwerdeführerin in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht bekämpft, weshalb es keiner Erörterung dieser Frage im angefochtenen Bescheid bedurfte, der somit auch insofern nicht in Rechte der Beschwerdeführerin eingreift. Der Hinweis auf Nichtberücksichtigung von Entschädigungsansprüchen schließlich erscheint schon deshalb verfehlt, weil die Verletzung solcher Rechte der Beschwerdeführerin die Gegenstand einer Entschädigung sein könnten, nicht hervorgekommen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden mußte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 19. Jänner 1988

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