Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionswerberin ist dem an sie ergangenen Auftrag gemäß der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Zl. Ro 2014/01/0036) Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt werde, unstrittig insoweit nachgekommen, als Zustimmungserklärungen von sechs weiteren Wohnungseigentümern beigebracht wurden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages maßgeblich darauf gestützt, dass hinsichtlich einer weiteren näher bezeichneten Wohnungseigentümerin die Zustimmungserklärung fehle. Angesichts dieses in der Revision auch nicht in Abrede gestellten Umstandes kommt der Frage, ob - wenn aus den beigebrachten Unterlagen ein materiell-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden könne - der Antrag ab- und nicht zurückzuweisen gewesen wäre, fallbezogen keine Bedeutung zu. Die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0354, stehen dem nicht entgegen, weil diesem ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag (der Beschwerdeführer in diesem Verfahren hat dem Verbesserungsauftrag (vollinhaltlich) entsprochen).
Wies der verfahrenseinleitende Antrag (hier: nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011) einen Mangel auf (hier: Vorlage eines einstimmigen Beschlusses aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung - siehe § 17 Abs. 2 dritter Satz leg. cit.), war dieser Mangel vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. zur Zulässigkeit der Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Berufungsverfahren etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2013/07/0035, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage der Parteistellung gemäß § 17 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 im bei Vorliegen eines mängelfreien Antrages durchzuführenden Verfahren. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2015
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