VwGH 2013/07/0035

VwGH2013/07/003527.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J P in G, vertreten durch Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte GmbH in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 2012, Zl. ABT 13- 30.40-30/2008-30, betreffend Zurückweisung eines Antrages und Abweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1. J M, 2. M M, beide in G, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §10 Abs1 impl;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs6;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
RAO 1868 §8 Abs1;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §103;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;
AVG §10 Abs1 impl;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs6;
AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
RAO 1868 §8 Abs1;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §103;
ZustG §9 Abs3 idF 2008/I/005;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich des Verfahrensganges wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0099, verwiesen.

Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Kaufvertrages vom 18. März 1987 Eigentümer der Liegenschaft EZ. 15, KG G, ist; die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Liegenschaft EZ. 9, KG B, zu der unter anderem die Grundstücke Nrn. 270/1 und 265/3 gehören.

Im Grundbuch 66010 G findet sich zu Gunsten der Liegenschaft EZ. 15 die Eintragung der Grunddienstbarkeit des Wasserbezuges an Grundstück Nr. 270/1 (6 E 8562/95 z).

Mit Schreiben vom 29. Jänner 1998 suchte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft L (BH) um Zuerkennung eines Brunnenschutzgebietes auf Teilen der im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 270/1 und 265/3 an.

Am 13. März 1998 stellte der Beschwerdeführer in Ergänzung zum vorgenannten Antrag das Ersuchen, auch die Wasserversorgungsanlage selbst wasserrechtlich zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 wies die BH die Anträge des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 1998 auf Zuerkennung eines Brunnenschutzgebietes auf Teilen der Parzellen Nr. 270/1 und 265/3 der Mitbeteiligten sowie vom 13. März 1998 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die auf diesen Grundstücken befindliche Wasserversorgungsanlage ab.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde führte am 10. September 2007 eine mündliche Verhandlung durch, anlässlich derer die wasserbautechnischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen auf Grund der derzeitigen Situation mehrere Möglichkeiten für die wasserrechtliche Bewilligung bzw. den Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage skizzierten.

Mit Bescheid vom 22. April 2010 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers Folge, hob den Bescheid der BH vom 4. Mai 2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück.

Darin ging sie davon aus, dass auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 17. Februar 1963 dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 15 die Dienstbarkeit des Wasserbezuges aus der auf dem Grundstück Nr. 270/1 befindlichen Quellfassung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer dieses Grundstückes zustehe. In rechtlicher Hinsicht vertrat sie die Ansicht, dass der Grundeigentümer sein Grundwasser durch Einräumung eines dinglichen Rechts einem anderen überlassen könne, der dann auf Grund der nunmehr ihm zustehenden Nutzungsbefugnis gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 WRG 1959 das nun ihm gehörende Grundwasser bewilligungsfrei nutzen dürfe. Weiters befasste sie sich mit den Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 und vertrat mit näherer Begründung die Ansicht, dass sich aus der Zweckfestlegung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 ergebe, dass das Institut des Schutzgebietes auch und gerade im Interesse des Inhabers des Wasserbenutzungsrechtes festgelegt worden sei. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer auch einen Anspruch darauf habe, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen (Bestehen einer bewilligungsfreien Anlage) ein Schutzgebiet bestimmt werde.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0099, wurde dieser Bescheid über Beschwerde der nun mitbeteiligten Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof legte die durch einen aufhebenden und zurückverweisenden Bescheid mögliche Rechtsverletzung der Verfahrensparteien näher dar und teilte die Ansicht der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Schutzgebietes und der diesbezüglichen Rechte der betroffenen Grundeigentümer bzw eines Antragstellers. Entscheidend für die Aufhebung des Berufungsbescheides war die Rechtswidrigkeit der der BH überbundenen Rechtsansicht, wonach es sich im vorliegenden Fall um eine bewilligungsfreie Grundwassernutzung handle. Die nach § 10 Abs. 1 leg. cit. bewilligungsfreie Grundwassernutzung komme nämlich nur dem Grundeigentümer, nicht auch demjenigen zu, der - wie der Beschwerdeführer - über ein sonstiges dingliches Recht verfüge, das ihm eine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 einräume. Die Rechtsansicht, wonach die vorliegende Wasserversorgungsanlage nicht bewilligungspflichtig sei, verletze Rechte der mitbeteiligten Parteien.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2012 wandte sich die belangte Behörde an den Beschwerdeführer, wies auf eine von seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 2. November 2007 erfolgte Bekanntgabe hin, die Bewilligungsanträge aufrecht zu erhalten, und übermittelte ihm eine Stellungnahme der Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 eine Stellungnahme.

Die belangte Behörde beraumte für den 26. April 2012 eine mündliche Verhandlung an, zu der sie den Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsfreund, lud. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dieser selbst nahmen an der mündlichen Verhandlung teil.

Dabei erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten. Unter anderem ist diesem Gutachten zu entnehmen, dass ein fachkundig erstellter Katasterplan in 4-facher Ausfertigung, verantwortlich gefertigt, nachzureichen sei. Gleichermaßen fehle eine Ausweisung des Wasserbedarfes im technischen Bericht. Auch wenn dem Beschwerdeführer das Servitut der Wassernutzung uneingeschränkt zustehe, so sei nach § 13 WRG 1959 das Maß der Wasserbenutzung festzulegen.

Der Beschwerdeführer erklärte bei der mündlichen Verhandlung, die fehlenden Ergänzungen bis 30. Juni 2012 nachzureichen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er insgesamt 4000 l/Tag für Haushalt und Landwirtschaft benötige.

Der wasserbautechnische Sachverständige nahm dazu Stellung und führte aus, dass weiterhin der Katasterplan (fachkundig erstellt, in 4facher Ausfertigung) und auch ein aktueller Wasseruntersuchungsbefund im Umfang der Mindestuntersuchung laut Trinkwasserverordnung beizubringen sei.

Die belangte Behörde wandte sich mit Schreiben vom 5. November 2012 persönlich an den Beschwerdeführer und forderte ihn gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, einen fachkundig erstellten Katasterplan in 4-facher Ausfertigung, verantwortlich gefertigt, und einen aktuellen Wasseruntersuchungsbefund bis zum 12. Dezember 2012 vorzulegen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist werde das Ansuchen zurückgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer übernahm diesen Schriftsatz am 9. November 2012. Dass dieser Schriftsatz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt worden oder ihm sonst zugekommen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Fristverlängerungsantrag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2012 wurde im Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 AVG iVm § 103, 10 und 34 WRG 1959 der im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellte Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung der Brunnenanlage auf Grundstück Nr. 270/1 samt Ausweisung eines Schutzgebietes wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 4. Mai 2006 abgewiesen.

Schließlich wurde mit Spruchpunkt III der erstinstanzliche Bescheid der BH vom 4. Mai 2006 betreffend die Kostenentscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurückverwiesen.

Aus der Begründung des Bescheides geht nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hervor, dass im § 103 WRG 1959 ausdrücklich festgelegt werde, welche Antragsunterlagen für eine Genehmigung im Sinne des § 10 bzw. § 34 WRG 1959 nötig seien. Die Berufungsbehörde als wasserrechtliche Bewilligungsbehörde habe unabhängig von der seinerzeitigen Vorbeurteilung den gegenständlichen Antrag nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen wiederum einem eigenen Begutachtungsverfahren unterzogen und die jeweiligen Vorbegutachtungsergebnisse dem Beschwerdeführer weitergeleitet. Nach § 103 Abs. 1 lit. f WRG 1959, der für Wasserbenutzungsanlagen gelte, seien Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, die erwarteten Auswirkungen sowie die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen angeführt. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen habe, und es sei die Erteilung eines Verbesserungsauftrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG somit erforderlich. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahrensgang habe eine umfassende Beurteilung des gegenständlichen Antrages und eine konkrete Ausführung enthalten, welche erforderlichen Unterlagen für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens erforderlich seien. Diesem Amtssachverständigengutachten seien somit Hinweise auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen zu entnehmen und es beinhalte auch eine Auseinandersetzung bzw. fachliche Alternative, um den Forderungen des Antragstellers zu entsprechen. Somit lasse sich aus dem Gutachten zweifelsfrei entnehmen, welche Unterlagen der Antragsteller noch beizubringen gehabt hätte, um die angedrohte Antragszurückweisung abzuwenden. Hiezu komme, dass das Gutachten Mängel aufliste, die innerhalb der genannten Frist jedenfalls behoben werden könnten, da das Verfahren schon mehrere Jahre dauere und schon in der ursprünglichen Berufungsverhandlung aus dem Jahre 2007 dem Antragsteller vom Amtssachverständigen dargelegt worden sei, welche Bewilligungsvarianten sich für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage ergeben könnten. Im Rahmen durchgeführter Ortsaugenscheine sowohl im Jahr 2007 als auch 2012 hätte sich der wasserbautechnische Amtssachverständige ausführlich mit dem Bewilligungsantrag und den technischen Belangen auseinander gesetzt. Im Schriftsatz vom 5. November 2012 sei eine nachvollziehbare Auflistung der noch ausstehenden Unterlagen und damit des konkreten Gegenstandes im Verbesserungsauftrag formuliert worden. Weil der Antragsteller die Vorlage der vorzulegenden Unterlagen jedes Mal zeitlich hinausgezögert habe, erscheine der Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG jedenfalls gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Abschluss des Vorverfahrens.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 103 Abs. 1 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:

"§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen - falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen - zu versehen:

  1. a) ...
  2. e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

    f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

  1. g) ...
  2. i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

    j) ..."

    §§ 10 Abs. 1 und 6 und 13 Abs. 3 AVG lautet:

"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

§ 13. (1) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

§ 9 Abs. 1 und 3 ZustG in der Fassung der Novelle BGLB Nr. 5/2008 hat folgenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."

2. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde darauf hin, er sei während des Verwaltungsverfahrens durch einen Anwalt rechtsfreundlich vertreten worden; die Aufforderung, bestimmte Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG fristgerecht nachzubringen, sei ihm gegenüber daher nicht rechtswirksam zugestellt worden und habe keine Rechtswirkungen entfalten können.

2.1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Erstattung seines Schriftsatzes vom 2. November 2007 (im ersten Rechtsgang) bereits anwaltlich vertreten war. Allerdings ist dem Schriftsatz selbst zu entnehmen, dass die Vertretung auf dessen Erstattung beschränkt sein sollte. Dementsprechend wurde das weitere Verfahren mit dem Beschwerdeführer durchgeführt.

Nach Aufhebung des ersten Berufungsbescheides durch das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0099, gab der Beschwerdeführer neuerlich, diesmal mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012, seine Vertretung durch den auch jetzt einschreitenden Rechtsvertreter bekannt. Auf diesem Schriftsatz findet sich der Hinweis darauf, dass Prozess- und Geldvollmacht nach § 8 Abs. 1 RAO erteilt worden sei; eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis findet sich nicht.

Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0256, mwN). Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, so sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50 zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur).

Dem folgend ging die belangte Behörde vorerst von der Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren aus. Dementsprechend wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 geladen und nahm gemeinsam mit dem Beschwerdeführer an der mündlichen Verhandlung teil.

Dass zu einem späteren Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens eine Kündigung dieses Vollmachtsverhältnisses stattgefunden hätte und der belangten Behörde bekannt gegeben worden wäre, ist nicht aktenkundig und wird von der belangten Behörde auch nicht behauptet.

Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Zeitpunkt der Erteilung des Verbesserungsauftrages ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vertreter bestand.

2.2. Die mitbeteiligten Parteien wenden in diesem Zusammenhang ein, der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten, eine Bevollmächtigung beziehe sich aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen habe, und könne daher nicht auf das Verwaltungsverfahren weiterwirken.

Es trifft zu, dass ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestanden habendes Vollmachtsverhältnis mit dem Ende dieses Verfahrens auch sein Ende findet. Die mitbeteiligten Parteien übersehen aber, dass der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verwaltungsverfahren (2. Rechtgang) mit Schriftsatz vom 16. Februar 2012 die Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters für das weitere Verwaltungsverfahren bekannt gab.

Wenn die mitbeteiligten Parteien weiters meinen, der Beschwerdeführer habe ja im Laufe des Jahres 2012 persönlich, also ohne Rechtsvertreter, mit der Behörde kommuniziert, so kann aus diesem Umstand allein nicht der Schluss gezogen werden, dass das Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Rechtsvertreter aufgelöst worden wäre. Nach § 10 Abs. 6 AVG war der Beschwerdeführer auch bei bestehendem Vollmachtsverhältnis nicht gehindert, aus eigenem mit der Behörde zu kommunizieren.

2.3. Der Schriftsatz der belangten Behörde vom 5. November 2012, mit dem dem Beschwerdeführer der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt wurde, wäre daher richtigerweise an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen. Hinweise dafür, dass der Mängelbehebungsauftrag dem Rechtsvertreter im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustellG tatsächlich zugekommen wäre, sind nicht hervorgekommen.

Daraus folgt aber, dass die Aufforderung der belangten Behörde vom 5. November 2012 (Verbesserungsauftrag) dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Demgemäß konnte die ihm zur Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG gestellte Frist weder zu laufen beginnen noch ergebnislos ablaufen.

2.4. Die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers (auf wasserrechtliche Bewilligung bzw. auf Ausweisung eines Schutzgebietes) wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als rechtswidrig.

3.1. Der Beschwerdeführer äußert in der Beschwerde auch Zweifel daran, dass der angefochtene Bescheid ihm gegenüber rechtswirksam zugestellt wurde.

Auch der angefochtene Bescheid wurde zwar nicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiert und zugestellt, sondern an den Beschwerdeführer selbst. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid (spätestens bei der Verfassung der vorliegenden Beschwerde) im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG tatsächlich zukam und damit die rechtswirksame Zustellung des Bescheides bewirkt wurde.

3.2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG auch im Berufungsverfahren zulässig ist. Mängel schriftlicher Anbringen können auch noch im Berufungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG behoben werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2010, 2008/10/0002, vom 23. Juni 2010, 2009/06/0007, und vom 27. August 1996, 96/05/0078).

3.3. § 103 WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, 96/07/0054, und vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0087). Das Fehlen der im § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2005/07/0070). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Verfahrensgegenstands begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die genannten Unterlagen (Katasterplan und Wasseruntersuchungsbefund) als im Sinne des § 103 WRG 1959 erforderliche Unterlagen qualifizierte.

4. Wie bereits dargestellt, erwies sich die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bereits aus den oben (unter Punkt 2.) dargestellten Gründen als rechtswidrig.

Dazu kommt, dass sich Spruchpunkt I auf den "im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung der Brunnenanlage auf GSt.Nr. 270/1 samt Ausweisung eines Schutzgebiets" bezieht. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass sich die Zurückweisung allein auf einen im Berufungsverfahren gestellten (weiteren?) Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung und Schutzgebietsausweisung bezöge. Um welchen Antrag es sich dabei handeln sollte, geht auch aus der Bescheidbegründung nicht hervor. Dort wird im Zusammenhang mit der Überprüfung und der angenommenen Verbesserungsnotwendigkeit der Anträge mehrfach auf die ursprünglichen Bewilligungsanträge aus dem Jahr 1998 Bezug genommen.

Die aufgezeigte Unklarheit wird durch den Inhalt des Spruchpunktes II noch verschärft. Mit diesem wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid als unbegründet abgewiesen. Mit dem Erstbescheid waren aber die zwei ursprünglichen Anträge des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1998 abgewiesen worden. Die mit Spruchpunkt II ausgesprochene Abweisung der Berufung gegen den Erstbescheid bewirkte aber, dass die Anträge des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen wurden. Eine Begründung für diese Vorgangsweise findet sich im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort.

Abgesehen von diesem Begründungsmangel war Spruchpunkt II daher auch deshalb aufzuheben, weil mit ihm offenbar über die gleichen Anträge entschieden wurde wie mit Spruchpunkt I; ein Bescheidspruch, mit dem Anträge gleichzeitig zurück- und abgewiesen werden, erweist sich aber als rechtswidrig.

Was schließlich Spruchpunkt III betrifft (Aufhebung der Kostenentscheidung des Erstbescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG) so fehlt auch diesbezüglich jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid. Schließlich erscheint dieser Spruchpunkt auch nicht von der Hauptsache (Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers) trennbar.

Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. Juni 2013

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