VwGH 2009/06/0007

VwGH2009/06/000723.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des GS in A, vertreten durch Stix Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Kärntnerstraße 10/5, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. März 2007, Zl. Ve1-8-1/320-5, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0226, verwiesen werden. Dazu lässt sich Folgendes zusammenfassen: Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 10. Mai 2005 beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit überdachten Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. 1031/8, KG A. Mit Schreiben vom 14. November 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde einen Devolutionsantrag betreffend dieses Bauansuchen.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies diesen Devolutionsantrag mit Bescheid vom 24. März 2006 ab, da seiner Ansicht nach die Verzögerung der Behandlung des Antrages nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 3. Juli 2006 Folge, behob den bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand. Die Verzögerung der Behandlung des Bauantrages war ihrer Ansicht nach auf ein überwiegendes Verschulden der erstinstanzlichen Behörde zurückzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde mit dem angeführten Erkenntnis vom 18. Dezember 2007 als unbegründet ab.

Der Gemeindevorstand wies in der Folge das Ansuchen mit Bescheid vom 6. September 2006 gemäß § 26 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) ab. Gemäß § 54 Abs. 5 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 (TROG 2006) dürfe die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für ein Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestünden. Das vorliegende Bauvorhaben sei mangels Vorliegens eines solchen Bebauungsplanes abzuweisen.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 Folge, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes, Dipl. Ing. G.N., der als Vermesser u.a. für das Grundstück des Beschwerdeführers einen Teilungsentwurf eingebracht habe, ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliege, zumal im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Vertretung dieses befangenen Organwalters die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zu Stande gekommen wäre, da die erforderliche Stimmenmehrheit von drei Stimmen für die Abweisung des Bauansuchens nur durch die Stimme des Dipl. Ing. G.N. erreicht worden sei.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe für das Baugrundstück - gestützt auf § 14 Abs. 2 TBO 2001 - eine Grundteilungsbewilligung erteilt, die im Jahre 2005 auch grundbücherlich durchgeführt worden sei. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Grundteilungsbewilligung sei allerdings, dass entweder ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan bereits bestünden, was im vorliegenden Fall evidentermaßen nicht gegeben sei, oder ein Ausnahmetatbestand gemäß § 55 Abs. 1 TROG 2006 vorliege. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde sei offenbar vom Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ausgegangen. Die belangte Behörde könne nicht nachvollziehen, wieso trotz einer unter Hinweis auf das Vorliegen einer Baulücke verfügten Teilungsbewilligung durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde im Februar 2005 ein drei Monate später gestelltes Bauansuchen mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes abgewiesen werden könne. Im fortgesetzten Verfahren wären Ausführungen eines (unabhängigen) Raumplaners zur Frage einzuholen, warum (entgegen der am 12. Mai 2005 verfügten Teilungsbewilligung) das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 55 Abs. 1 TROG 2006 nunmehr verneint werde, weiters wäre andererseits bei der Entscheidungsfindung das befangene Mitglied des Gemeindevorstandes bei der Abstimmung durch das vertretungsbefugte Mitglied zu ersetzen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde beschloss am 13. Juli 2006 den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan betreffend u.a. das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Tiroler Landesregierung erfolgte am 7. Dezember 2006, die Kundmachung dieses Bebauungsplanes vom 25. September bis 9. Oktober 2006). Dieser Bebauungsplan ist am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 23. Jänner 2007 das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wegen Verstoßes gegen den mittlerweile erlassenen Bebauungsplan neuerlich als unbegründet ab. Er begründete dies insbesondere damit, dass das Vorhaben dem geltenden Bebauungsplan in mehreren Punkten widerspreche, und führte dazu den jeweiligen Höhenbezugspunkt für den nördlichen Baukörper bzw. den südlichen Baukörper betreffend die Fußbodenoberkante im Erdgeschoß (FFB-EG) ins Treffen. Er führte diesbezüglich aus, für den nördlichen Baukörper sehe der Bebauungsplan 651,30 m FFB-EG, für den südlichen Baukörper 649,54 m vor, während in den Einreichunterlagen als diesbezügliche Höhenbezugspunkte 651,65 m (nördlicher Baukörper) bzw. 650,04 m (südlicher Baukörper) angegeben seien. Weiters werde die im Bebauungsplan vorgesehene Baufluchtlinie von 5 m vom Bauvorhaben nicht eingehalten. Die Situierung der eingereichten bzw. geplanten Baukörper sei unter Zugrundelegung dieser Baufluchtlinie nicht möglich bzw. widerspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass es der mitbeteiligten Gemeinde auch im Falle des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 55 TROG 2006 immer unbenommen bleibe, einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan zu erlassen. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde habe in seinem Bescheid vom 23. Jänner 2007 zu Recht den ordnungsgemäß kundgemachten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan M, der am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten sei, zu Grunde gelegt. Dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu den Festlegungen dieses Bebauungsplanes stehe, sei vom Beschwerdeführer im Verfahren nie bestritten worden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die zunächst dagegen bei ihm erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 622/07-9, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde die Rechtslage innerhalb jenes Zeitraumes anzuwenden gehabt hätte, innerhalb dessen die Baubehörde der mitbeteiligten Gemeinde bei gesetzeskonformer Vorgangsweise jedenfalls über das Bauansuchen zu entscheiden gehabt hätte. Selbst wenn man den Verbesserungsauftrag gemäß § 23 TBO 2001 für zulässig erachte, so wäre der Stichtag für den Beginn des Fristenlaufes für die gesetzliche Entscheidungsfrist der 28. Juli 2005. Gehe man von dem am 12. August 2005 zugestellten Ortsbildgutachten aus, hätte die erstinstanzliche Behörde bis 13. Februar 2006 entscheiden müssen. Der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan für das Mens-Plateau sei erst am 13. Juli 2006 aufgelegt und erst in der Gemeinderatssitzung vom 14. September 2006 beschlossen worden. Das Verfahren sei von den Behörden solange verschleppt worden, bis die Rechtslage durch die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes so abgeändert worden sei, dass der Antrag abgewiesen habe werden können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren jene Rechts- und Sachlage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2009/06/0146). Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9.315/A). Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall nicht.

Der in Frage stehende allgemeine und ergänzende Bebauungsplan, der am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, ist - auch vom Beschwerdeführer unbestritten - im Zeitpunkt der Erlassung des letzten Bescheides des Gemeindevorstandes im vorliegenden Bauverfahren (vom 23. Jänner 2007) in Geltung gestanden. Dass aber das Bauvorhaben dem angeführten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan widerspricht, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Unzutreffend macht der Beschwerdeführer auch geltend, die belangte Behörde hätte § 55 Abs. 3 TROG im vorliegenden Fall anzuwenden gehabt. § 55 TROG 2006 kommt dann zur Anwendung, wenn für das betreffende Grundstück kein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan erlassen wurde. Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Erlassung des letzten Bescheides des Gemeindevorstandes vom 23. Jänner 2007 ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan für das Baugrundstück in Geltung. Gemäß § 26 Abs. 3 TBO 2001 darf ein Bauvorhaben u.a. einem Bebauungsplan nicht widersprechen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er habe darauf vertrauen können, dass die Baubehörde im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsansicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 12. Dezember 2006 vorgehe. Die belangte Behörde hätte in dieser Entscheidung zumindest auf die geänderte Rechtslage im fortgesetzten Bauverfahren hinweisen müssen und der Baubehörde die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG auftragen müssen.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde überprüfte bei ihrer Vorstellungsentscheidung vom 12. Dezember 2006 den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 6. September 2006. Für ihre Überprüfung war somit die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gegolten bzw. bestanden hat. In diesem Zeitpunkt stand aber der allgemeine und ergänzende Bebauungsplan M noch nicht in Geltung, auch wenn der Gemeinderat darüber schon Beschluss gefasst hatte. Es bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung, auf den mittlerweile erlassenen, aber für ihre Überprüfung unmaßgeblichen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan hinzuweisen. Die Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufhebenden Vorstellungsbescheides ist u. a. insoweit begrenzt, als in der Folge eine maßgebliche Rechtslagenänderung (wie im vorliegenden Fall) erfolgt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/05/0304).

Es lag auch kein Anlass vor, eine Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzunehmen. § 13 Abs. 3 AVG bezieht sich auf Mängel schriftlicher Anbringen, deren Behebung die Behörde unverzüglich zu veranlassen hat. Die Erlassung des angeführten allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes und die sich daraus ergebenden inhaltlichen Kriterien für das Bauvorhaben stellten keinen Mangel des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens dar.

Weiters meint der Beschwerdeführer, die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, ihn zu einer Projektänderung aufzufordern, wenn ein sonst gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Vorhabens aus der Welt geschafft werden könnte (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1964, VwSlg. Nr. 6449/A).

Dieses Vorbringen ist berechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/05/0283) hat eine Verpflichtung der Baubehörde angenommen, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens muss in gleicher Weise angenommen werden, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan - wie im vorliegenden Fall - im Widerspruch steht. Aus dem nunmehr geltenden Bebauungsplan ergab sich für das Bauvorhaben, dass jeweils an der südöstlichen Gebäudeecke des nördlichen bzw. südlichen Baukörpers eine Änderung erfolgen musste, damit auch dort die in einem 5 m-Abstand zur Straßenfluchtlinie vorgesehene Baufluchtlinie eingehalten wird (diese Gebäudeecken liegen nach dem eingereichten Projekt 4,68 - nördlicher Baukörper - bzw. 4,00 m - südlicher Baukörper - von der Straßenfluchtlinie entfernt), weiters müsste der Höhenbezugspunkt für die geplante Fußbodenoberkante entsprechend tiefer (ca. 50 cm) vorgesehen werden. Diese gebotenen Änderungen sind nicht derart , dass sie das Wesen des ursprünglichen Bauvorhabens änderten. Der Umstand, dass dieser Höhenbezugspunkt das gesamte Bauvorhaben betrifft, ergibt eine solche das Wesen berührende Änderung des Bauvorhabens nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Gemeinderates vom Inhalt des beschlossenen Bebauungsplanes Kenntnis hatte, ändert an der dargelegten Verpflichtung der Behörde, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Änderung des Bauvorhabens aufzufordern, um es bewilligungsfähig zu machen, nichts.

Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, indem sie eine Aufforderung des Beschwerdeführers zur Projektänderung nicht als erforderlich erachtete.

Der angefochtene Bescheid war daher aus dem zuletzt genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. Juni 2010

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